RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum22.04.2021 GeschäftszahlW285 2240062-1 SpruchW285 2240062-1/2E, W285 2240062-1/2E, IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht er
Art. 8Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung gemäß Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
- die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
- das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
- die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
- der Grad der Integration,
- die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
- die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
- Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
- die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
- die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese gemäß Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 Abs. 1a FPG nicht erlassen werden, wenn
(4)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich auf Grund eines Aufenthaltstitels rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 Absatz eins a, FPG nicht erlassen werden, wenn
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß § 10 Abs. 1 des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), BGBl. Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- ihm vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes die Staatsbürgerschaft gemäß Paragraph 10, Absatz eins, des Staatsbürgerschaftsgesetzes 1985 (StbG), Bundesgesetzblatt Nr. 311, verliehen hätte werden können, oder
- er von klein auf im Inland aufgewachsen und hier langjährig rechtmäßig niedergelassen ist.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß §§ 52 Abs. 4 iVm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(5)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits fünf Jahre, aber noch nicht acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf mangels eigener Mittel zu seinem Unterhalt, mangels ausreichenden Krankenversicherungsschutzes, mangels eigener Unterkunft oder wegen der Möglichkeit der finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß § 53 Abs. 3 FPG vorliegen. § 73 Strafgesetzbuch (StGB), BGBl. Nr. 60/1974 gilt."
(6)Gegen einen Drittstaatsangehörigen, der vor Verwirklichung des maßgeblichen Sachverhaltes bereits acht Jahre ununterbrochen und rechtmäßig im Bundesgebiet niedergelassen war, darf eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen gemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt." In den Fällen des § 53 Abs. 3 Z 1 bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281).In den Fällen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins bis 8 FPG ist das Vorliegen einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Maßgeblich sind Art und Schwere der zugrundeliegenden Straftaten und das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild des Beschwerdeführers (VwGH vom 30.07.2014, 2013/22/0281). Unstrittig steht fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer die dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht XXXX vom XXXX , Zahl XXXX , rechtskräftig am 29.01.2021, unter Anwendung des § 5 Z 4 JGG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach § 28a Abs. 1 fünfter Fall, Abs. 2 Z 2 SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach § 28 Abs. 1 erster und zweiter Fall, Abs. 3 SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden ist. Unstrittig steht fest, dass der minderjährige Beschwerdeführer die dem genannten Strafurteil zugrundeliegenden Taten zu verantworten hat. So wurde der Beschwerdeführer vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 29.01.2021, unter Anwendung des Paragraph 5, Ziffer 4, JGG wegen des Verbrechens des Suchtgifthandels nach Paragraph 28 a, Absatz eins, fünfter Fall, Absatz 2, Ziffer 2, SMG sowie des Verbrechens der Vorbereitung von Suchtgifthandel nach Paragraph 28, Absatz eins, erster und zweiter Fall, Absatz 3, SMG zu einer Freiheitsstrafe in der Dauer von 15 Monaten verurteilt, von der ihm ein Teil im Ausmaß von zehn Monaten unter Bestimmung einer dreijährigen Probezeit bedingt nachgesehen worden ist. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der Beschwerdeführer im Zeitraum von 15.10.2020, sohin unmittelbar nach seiner Einreise ins Bundesgebiet, bis zu seiner Festnahme am 17.10.2020 im Rahmen einer kriminellen Vereinigung und mit mindestens zwei Mittätern das Verbrechen des Suchtgifthandels sowie das Verbrechen der Vorbereitung von Suchtgifthandel begangen hat, indem er zumindest 15 unterschiedlichen (teils bekannten, teils unbekannten) Abnehmern in mehreren Angriffen Heroin (Wirkstoff Diacetylmorphin) mit einem Reinheitsgehalt von mindestens 10,37 % in einer die Grenzmenge übersteigenden Menge überlassen und weitere 219,4 Gramm brutto Heroin mit denselben Wirkstoffgehalten am 17.10.2020 zum beabsichtigten gewinnbringenden Verkauf besessen hat. Bei der hinsichtlich des Beschwerdeführers zu erstellenden Gefährdungsprognose stehen mithin dessen strafgerichtliche Verurteilung und das vom Beschwerdeführer gesetzte Verhalten im Mittelpunkt. Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten (vgl dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113).Der Verwaltungsgerichtshof hat in Bezug auf Suchtgiftdelinquenz bereits wiederholt festgehalten, dass diese ein besonders verpöntes Fehlverhalten darstellt, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr gegeben ist (VwGH 20.08.2013, 2013/22/0082). Auch ist das öffentliche Interesse an der Verhinderung der Suchtgiftkriminalität (vor allem unter dem Gesichtspunkt der Verhinderung strafbarer Handlungen und des Schutzes der Gesundheit anderer) - selbst wenn nur eine diesbezügliche Verurteilung vorliegt - besonders hoch zu bewerten vergleiche dazu VwGH 24.04.2007, 2006/21/0113). In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG gegeben sind, keinen Bedenken. In Anbetracht der besonderen Gefährlichkeit der Suchtgiftkriminalität und des großen öffentlichen Interesses an deren Bekämpfung, das sowohl unter dem Gesichtspunkt der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit als auch anderer in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannter öffentlicher Interessen gegeben ist, begegnet daher die Auffassung der belangten Behörde, dass die Tatbestandsvoraussetzungen des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG gegeben sind, keinen Bedenken. In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tathandlungen minderjährig war und ist, dies mindert jedoch das Ausmaß und die Schwere der Straftaten nicht. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch ausgesprochen, dass Minderjährigkeit bei Begehen von Straftaten alleine nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung führt (vgl. EGMR 29.01.1997, Bouchelkia vs. France, Appl. 23078/93).In diesem Zusammenhang ist zwar zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Tathandlungen minderjährig war und ist, dies mindert jedoch das Ausmaß und die Schwere der Straftaten nicht. In diesem Zusammenhang hat der EGMR auch ausgesprochen, dass Minderjährigkeit bei Begehen von Straftaten alleine nicht zur Unverhältnismäßigkeit einer Ausweisung führt vergleiche EGMR 29.01.1997, Bouchelkia vs. France, Appl. 23078/93). Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es sich um eine die Grenzmenge des § 28b SMG übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er gerade zum Zweck der Aufbesserung der finanziellen Situation seiner Familie durch die Begehung von Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist.Zu berücksichtigen ist weiters, dass der Beschwerdeführer die Delikte im Rahmen einer kriminellen Vereinigung begangen hat und es sich um eine die Grenzmenge des Paragraph 28 b, SMG übersteigende Suchtgiftmenge gehandelt hat. Der Beschwerdeführer hat selbst eingeräumt, dass er gerade zum Zweck der Aufbesserung der finanziellen Situation seiner Familie durch die Begehung von Suchtgifthandel in das Bundesgebiet eingereist ist. Auch wenn das Strafgericht im Rahmen der Strafzumessung das umfassende reumütige Geständnis, den Beitrag zur Wahrheitsfindung und die Sicherstellung eines Teils des Suchtgiftes als mildernd gewertet hat, so wurde als erschwerend das Zusammentreffen von Verbrechen gewertet, wobei zu bemerken war, dass der Beschwerdeführer innerhalb weniger Tage in zahlreichen Angriffen Heroin an bekannte und unbekannte Abnehmer im Bundesgebiet in Verkehr gesetzt hat und zum Zeitpunkt seiner Festnahme eine Menge von 219,4 Gramm brutto Heroin mit dem Vorsatz, dass es in Verkehr gesetzt werde, besessen hat. Auch wenn man dem Beschwerdeführer zu Gute hält, dass er die Straftat in einem jugendlichen Alter begangen hat, und – wie auch das Strafgericht schon mildernd berücksichtigte – bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat, war der mit der Straftat verbundene Eingriff in die Rechtsgüter unter Berücksichtigung der erst kurz zurückliegenden Tatbegehung derart erheblich und massiv, dass zum Entscheidungszeitpunkt nicht eine wesentliche Minderung und gar ein Wegfall der vom Beschwerdeführer ausgehenden Gefährdung angenommen werden kann. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst vor wenigen Wochen aus dem Strafvollzug entlassen und hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer allfälligen Änderung seiner persönlichen Situation, welche eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung allenfalls indizieren könnte, erstattet. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden, wie angesprochen, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht (vgl. auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Gesinnungswandel eines Straftäters grundsätzlich daran zu messen, ob und wie lange er sich - nach dem Vollzug einer Haftstrafe - in Freiheit wohlverhalten hat; für die Annahme eines Wegfalls der aus dem bisherigen Fehlverhalten ableitbaren Gefährlichkeit eines Fremden ist somit in erster Linie das Verhalten in Freiheit maßgeblich. Dabei ist der Beobachtungszeitraum umso länger anzusetzen, je nachdrücklicher sich die Gefährlichkeit des Fremden in der Vergangenheit manifestiert hat (siehe VwGH 15.02.2021, Ra 2021/17/0006, mwN). Der Beschwerdeführer wurde erst vor wenigen Wochen aus dem Strafvollzug entlassen und hat im Verfahren kein Vorbringen zu einer allfälligen Änderung seiner persönlichen Situation, welche eine Minderung der von seiner Person ausgehenden Gefährdung allenfalls indizieren könnte, erstattet. Im Übrigen stellt das im Strafurteil dargestellte Verhalten des Fremden, wie angesprochen, ein besonders verpöntes Fehlverhalten dar, bei dem erfahrungsgemäß eine hohe Wiederholungsgefahr besteht vergleiche auch dazu VwGH 04.04.2019, Ra 2019/21/0060). Hinsichtlich des Beschwerdeführers konnte daher keine positive Zukunftsprognose getroffen werden. Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Art. 8 Abs. 2 MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes.Es sprechen daher bedeutende öffentliche Interessen gemäß Artikel 8, Absatz 2, MRK und auch eine Gefährdung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung für die Erlassung eines Einreiseverbotes. Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des § 9 BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Abs. 1 ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Art. 8Abs.
2 MRK genannten Ziele dringend geboten ist. Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in § 9 Abs. 1 BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß § 67 FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd § 53 FPg, in dessen Abs. 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Art. 8 MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301 mwN).Bei Erlassung einer Rückkehrentscheidung ist unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, MRK ihre Verhältnismäßigkeit am Maßstab des Paragraph 9, BFA-VG 2014 zu prüfen. Nach dessen Absatz eins, ist nämlich (ua) die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, FPG, wenn dadurch in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, nur zulässig,
Artikel 8, Absatz 2, MRK genannten Ziele dringend geboten ist.
Bei Beurteilung dieser Frage ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG 2014 genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG 2014 ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen. Das gilt aber nicht nur für die Rückkehrentscheidung und für das in Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG 2014 weiters ausdrücklich genannte Aufenthaltsverbot gemäß Paragraph 67, FPG, sondern auch für das - nur bei gleichzeitiger Erlassung einer Rückkehrentscheidung zulässige - Einreiseverbot iSd Paragraph 53, FPg, in dessen Absatz 2 und 3 in Bezug auf die Bemessung der Dauer auch die Abwägung nach Artikel 8, MRK angesprochen wird (VwGH 15.02.2021, Ra 2020/21/0301 mwN). Der Beschwerdeführer konnte weder private noch familiäre Bindungen im Bundesgebiet oder einem anderen vom Einreiseverbot umfassten Staat geltend machen. Der Beschwerdeführer verfügte im Bundesgebiet bisher über keinen Aufenthaltstitel, keine legale Beschäftigung und war - mit Ausnahme seiner Inhaftierung - auch nicht mit einem Wohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Mit der aufenthaltsbeendenden Maßnahme und Verhängung eines befristeten Einreiseverbotes ist demnach kein maßgeblicher Eingriff in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers verbunden. Vielmehr reiste der minderjährige Beschwerdeführer seinen eigenen Angaben zufolge ausschließlich mit dem Zweck der Begehung von Suchtgifthandel zur Aufbesserung der finanziellen Situation seiner Familie ins Bundesgebiet ein und nannte keine darüberhinausgehenden allfälligen Interessen an einem Aufenthalt im Gebiet der Schengen-Staaten. Seinen Lebensmittelpunkt hatte er bis zu seiner Mitte Oktober 2020 erfolgten Einreise in Serbien, wo er gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern im Familienverband lebte, sodass jedenfalls ein maßgebliches Überwiegen der nach wie vor im Herkunftsstaat bestehenden Bindungen festzustellen war. Insofern konnte auch nicht erkannt werden, dass der Verhängung eines Einreiseverbotes eine unzureichende Berücksichtigung des Kindeswohls des siebzehnjährigen Beschwerdeführers zugrunde lag, zumal es grundsätzlich im Interesse des Minderjährigen liegt, im ihm vertrauten Herkunftsstaat gemeinsam mit seinen Eltern und Geschwistern aufhältig zu sein, wohingegen er im österreichischen Bundesgebiet, in welches er unbegleitet zwecks Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung einreiste, keine persönlichen Bindungen, keine Kenntnisse der Amtssprache und keine legale Möglichkeit zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Absolvierung einer Ausbildung besaß. Soweit die Beschwerde in allgemeiner Weise einwandte, dass der minderjährige Beschwerdeführer sich durch die Verhängung eines Einreiseverbotes in seinem persönlichen Fortkommen eingeschränkt sieht, zumal er künftig eventuell an der Aufnahme einer legalen Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet interessiert gewesen wäre, so ist festzuhalten, dass es dem Beschwerdeführer auch unter Berücksichtigung seines noch knapp minderjährigen Alters jedenfalls bewusst sein musste, dass die Begehung von Suchtgifthandel im Rahmen einer kriminellen Vereinigung die Verhängung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen und eines Einreiseverbotes nach sich ziehen könnte und er die Verwehrung künftiger legaler Aufenthalte im Gebiet Österreichs durch sein vorsätzliches strafbares Handeln sohin bewusst in Kauf nahm. Allfälligen persönlichen Interessen des Beschwerdeführers an einer Einreise in das Bundesgebiet und insbesondere in den Schengen-Raum stehen im Hinblick darauf, dass für ihn angesichts der Schwere und der näheren Tatumstände der von ihm begangenen Straftaten auch zum gegenwärtigen Zeitpunkt keine günstige Verhaltensprognose gestellt werden kann, überaus gravierende öffentliche Interessen entgegen, sodass ungeachtet der – lediglich pauschal in den Raum gestellten – Interessen an einer künftigen legalen Erwerbstätigkeit im Gebiet der Mitgliedstaaten vom Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Erlassung des Einreiseverbotes auszugehen ist. Die vom Beschwerdeführer gesetzten Handlungen beeinträchtigen in gravierendem Ausmaß die öffentlichen Interessen an der Verhinderung strafbarer Handlungen, konkret des Suchtgifthandels im Rahmen einer kriminellen Vereinigung. Auch wenn der Beschwerdeführer den unbedingten Teil seiner Haftstrafe bereits verbüßt hat, bedarf es im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Verhalten des Beschwerdeführers eines gewissen Zeitraumes der Beobachtung des Wohlverhaltens, um sicherzustellen, dass er nicht neuerlich das von ihm gezeigte Verhalten im Bundesgebiet setzen wird, und gewährleistet ist, dass er keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit in Österreich mehr hervorrufen wird. Unter Berücksichtigung jedoch der für den Beschwerdeführer sprechenden Aspekte, insbesondere seines jugendlichen Alters, der erstmaligen Delinquenz, der vom Strafgericht lediglich verhängten teilbedingten Haftstrafe und des bisher ordentlichen Lebenswandels des Beschwerdeführers, konnte das Einreiseverbot nunmehr auf drei Jahre herabgesetzt werden. Eine weitere Herabsetzung kam aufgrund der beschriebenen Vorgangsweise und der Tatumstände nicht in Betracht. Zur Zurückweisung des Antrags auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung: Zum gemeinsam mit der Beschwerde gestellten, nicht näher begründeten, Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist zunächst festzuhalten, dass weder die Rückkehrentscheidung noch die Aussprüche über die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien sowie über die Aberkennung der aufschiebenden Wirkung vom Umfang der gegenständlichen Beschwerde umfasst sind und demnach in Rechtskraft erwuchsen. Dem Beschwerdeführer kam dessen ungeachtet auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" (vgl. 2285/A XXV. GP) – kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen (vgl VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua).Dem Beschwerdeführer kam dessen ungeachtet auf dem Boden der Rechtsprechung des VwGH gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG - insbesondere jedoch auch vor dem Hintergrund dessen Wortlautes "von Amts wegen" vergleiche 2285/A römisch 25 . Gesetzgebungsperiode – kein Antragsrecht zu, sondern hat das Verwaltungsgericht vielmehr - amtswegig - das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen vergleiche VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284, mwN auf VwGH 13.09.2016, Fr 2016/01/0014 ua). In Ermangelung der Existenz eines diesbezüglichen Antragsrechtes des Beschwerdeführers war der - konkrete - Antrag des Beschwerdeführers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung als unzulässig zurückzuweisen. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht beantragt. Sein Vorbringen wurde der gegenständlichen Entscheidung zugrunde gelegt. Der Sachverhalt ist im Gegenstand aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt, weshalb gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Zulässigkeit eines Einreiseverbots sowie zur Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK ab, noch fehlt es dazu an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes noch ist diese Rechtsprechung als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen somit keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der gegenständlich zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W285.2240062.1.00