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{'item': 'G303 2202556-1'}

Obsah (11)Art. 133§ 67§ 70§ 52§ 61§ 66Art. 27§ 51§ 53a§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlG303 2202556-1 SpruchG303 2202556-1/4E, G303 2202556-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF),

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Niederösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF),

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von zwei Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der Aufenthalt des BF auf Grund seiner strafgerichtlichen Verurteilung eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF verfüge über keine verfahrensrelevanten sozialen, familiären und beruflichen Ankerpunkte im Bundesgebiet, da er sich erst kurz hier befinde und auch ein Privat- und Familienleben im Sinne der höchstgerichtlichen Judikatur nicht vorliege.

  1. Mit dem am 27.07.2018 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen. Begründend wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen lasse. Der BF sei seit dem 21.08.2017 durchgehend als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Die belangte Behörde habe dem BF seit 07.09.2016 kein Parteiengehör gewährt. Hätte die belangte Behörde dem BF ein Parteiengehör unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 26.06.2018 gewährt, so hätte der BF seine aktuellen Lohn/Gehaltsabrechnungen zur Vorlage gebracht. Der BF habe ein Nettoeinkommen von monatlich 957 Euro und sei seit Juli 2018 bei der Firma XXXX vollzeitbeschäftigt. Der BF wohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau XXXX , geb. XXXX , und der gemeinsamen Tochter XXXX seit XXXX an der gemeinsamen Adresse in XXXX . Als Beweismittel wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate März, April, Juni 2018, ein Dienstvertrag, Meldebestätigungen der Tochter XXXX und der Lebensgefährtin XXXX sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
  2. Mit dem am 27.07.2018 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Es wurde beantragt, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, den Bescheid zur Gänze zu beheben und in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes herabzusetzen. Begründend wurde vorgebracht, dass der angefochtene Bescheid eine nachvollziehbare Gefährlichkeitsprognose vermissen lasse. Der BF sei seit dem 21.08.2017 durchgehend als Arbeiter im Bundesgebiet beschäftigt. Die belangte Behörde habe dem BF seit 07.09.2016 kein Parteiengehör gewährt. Hätte die belangte Behörde dem BF ein Parteiengehör unmittelbar vor der Erlassung des Aufenthaltsverbotes am 26.06.2018 gewährt, so hätte der BF seine aktuellen Lohn/Gehaltsabrechnungen zur Vorlage gebracht. Der BF habe ein Nettoeinkommen von monatlich 957 Euro und sei seit Juli 2018 bei der Firma römisch 40 vollzeitbeschäftigt. Der BF wohne gemeinsam mit seiner Lebensgefährtin, Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , und der gemeinsamen Tochter römisch 40 seit römisch 40 an der gemeinsamen Adresse in römisch 40 . Als Beweismittel wurden Lohn/Gehaltsabrechnungen für die Monate März, April, Juni 2018, ein Dienstvertrag, Meldebestätigungen der Tochter römisch 40 und der Lebensgefährtin römisch 40 sowie eine Kopie der Geburtsurkunde der Tochter samt beglaubigter Übersetzung vorgelegt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 02.08.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger von Rumänien. Der BF lebt seit 2015 durchgehend in Österreich und verfügt seit 19.06.2015 über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Seit dem 21.09.2015 verfügt der BF über eine Anmeldebescheinigung als Arbeitnehmer. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilung auf: 01) LG XXXX vom XXXX 02.2017 RK XXXX 02.201701) LG römisch 40 vom römisch 40 02.2017 RK römisch 40 02.2017 § 12
  5. Fall StGB, § 15 StGB §§ 128

(1)Z5, 129
(1)Z1 StGBParagraph 12, 2. Fall StGB, Paragraph 15, StGB Paragraphen 128,
(1)Z5, 129
(1)Z1 StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 08.2016Datum der (letzten) Tat römisch 40 08.2016 Freiheitsstrafe 7 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Vollzugsdatum 28.02.2017 zu LG XXXX RK XXXX 02.2017zu LG römisch 40 RK römisch 40 02.2017 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 28.02.2017 LG XXXX vom XXXX 08.2020LG römisch 40 vom römisch 40 08.2020 Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 02.2017 Zl. XXXX , wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligte nach den §§ 12, 15, 128 Abs. 1 Z 5, 129 Abs. 1 Z 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 02.2017 Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens des versuchten schweren Diebstahls durch Einbruch als Beteiligte nach den Paragraphen 12, 15, 128, Absatz eins, Ziffer 5, 129, Absatz eins, Ziffer eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 08.2016 in XXXX , mit weiteren Mittätern versuchte einer XXXX vier Hydromeißel im Gesamtwert von EUR 12.000,00 und weiteres ähnlich hochpreisiges Werkzeug in nicht mehr feststellbarem Wert, wegzunehmen, indem er dazu beigetragen hat, dass er das Fluchtfahrzeug lenkte und Aufpasserdienste verrichtete.Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 08.2016 in römisch 40 , mit weiteren Mittätern versuchte einer römisch 40 vier Hydromeißel im Gesamtwert von EUR 12.000,00 und weiteres ähnlich hochpreisiges Werkzeug in nicht mehr feststellbarem Wert, wegzunehmen, indem er dazu beigetragen hat, dass er das Fluchtfahrzeug lenkte und Aufpasserdienste verrichtete. Vom Strafgericht wurde bei der Strafbemessung das umfassende und reumütige Geständnis, der bisherige ordentliche Lebenswandel, dass es beim Versuch geblieben ist sowie die untergeordnete Beteiligung als mildernd, hingegen kein Umstand als erschwerend gewertet. Der BF befand sich vom XXXX 08.2016 bis XXXX 12.2016 in der Justizanstalt XXXX in Untersuchungshaft. Der BF befand sich vom römisch 40 08.2016 bis römisch 40 12.2016 in der Justizanstalt römisch 40 in Untersuchungshaft. Er lebt mit seiner Lebensgefährtin XXXX , geb. XXXX , rumänische Staatsangehörige, in XXXX , im gemeinsamen Haushalt. In Wien lebt auch die gemeinsame Tochter XXXX , geb. XXXX , rumänische Staatsangehörige.Er lebt mit seiner Lebensgefährtin römisch 40 , geb. römisch 40 , rumänische Staatsangehörige, in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. In Wien lebt auch die gemeinsame Tochter römisch 40 , geb. römisch 40 , rumänische Staatsangehörige. Der BF ist seit 24.01.2019 zunächst geringfügig und seit 01.05.2019 durchgehend als Arbeiter bei XXXX beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Davor war der BF von 24.06.2015 bis 12.07.2016 bei der Firma XXXX , von 21.08.2017 bis 30.06.2018 bei der Firma XXXX und von 01.07.2018 bis 07.12.2018 bei der Firma XXXX jeweils als Arbeiter tätig.Der BF ist seit 24.01.2019 zunächst geringfügig und seit 01.05.2019 durchgehend als Arbeiter bei römisch 40 beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Davor war der BF von 24.06.2015 bis 12.07.2016 bei der Firma römisch 40 , von 21.08.2017 bis 30.06.2018 bei der Firma römisch 40 und von 01.07.2018 bis 07.12.2018 bei der Firma römisch 40 jeweils als Arbeiter tätig. Von 13.07.2016 bis 11.08.2016, von 19.12.2016 bis 07.04.2017 und von 05.01.2019 bis 28.04.2019 bezog der BF Arbeitslosengeld.
  1. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF in Österreich beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister (ZMR). Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF eine Anmeldebescheinigung ausgestellt wurde. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende strafbare Handlung sowie die Strafbemessungsgründe konnten anhand des vorliegenden Strafurteiles des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 02.2017, Zl. XXXX , und des Strafregisters festgestellt werden.Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die zugrundeliegende strafbare Handlung sowie die Strafbemessungsgründe konnten anhand des vorliegenden Strafurteiles des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 02.2017, Zl. römisch 40 , und des Strafregisters festgestellt werden. Die Feststellung zur Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt XXXX vom 14.12.
  2. Zudem befindet sich im Akt ein Beschluss des Landesgerichtes für XXXX vom XXXX 08.2016, über die Verhängung der Untersuchungshaft.Die Feststellung zur Untersuchungshaft des BF ergibt sich aus dem Zentralen Melderegister und der Entlassungsbestätigung der Justizanstalt römisch 40 vom 14.12.
  3. Zudem befindet sich im Akt ein Beschluss des Landesgerichtes für römisch 40 vom römisch 40 08.2016, über die Verhängung der Untersuchungshaft. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen des BF in Österreich beruhen auf der in Kopie vorgelegten Geburtsurkunde der Tochter samt beglaubigter Übersetzung und den vorgelegten Meldebestätigungen. Zudem konnte durch Einsicht in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der BF und seine Lebensgefährtin an derselben Adresse aufrecht gemeldet sind. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF und zum Bezug des Arbeitslosengeldes gründen sich auf einem Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). 3.1.1. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Der BF ist Staatsangehöriger von Rumänien und somit als Angehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union EWR-Bürger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 67 Abs. 1 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Aufenthaltsverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 67, Absatz eins, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, Zl. 2012/18/0230). § 67 Abs. 1 FrPolG 2005 idF FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie und § 66 Abs. 1 letzter Satzteil FPG idF FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des § 67 Abs. 1 FPG 2005 idF FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Art. 28 Abs. 2 der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Art. 27Abs.

2 der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen § 66 Abs. 1 idF FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181).Paragraph 67, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 enthält zwar nur zwei Stufen für die Gefährdungsprognose, nämlich einerseits (nach dem ersten und zweiten Satz) die Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, wobei eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche, ein Grundinteresse der Gesellschaft berührende Gefahr auf Grund eines persönlichen Verhaltens vorliegen muss, und andererseits (nach dem fünften Satz) die nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich im Fall von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen mit mindestens zehnjährigem Aufenthalt im Bundesgebiet (bzw. im Fall von Minderjährigen). Es muss aber angenommen werden, das hinsichtlich Personen, die das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nicht nur bei der Ausweisung, sondern (arg. a minori ad maius) auch bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbotes der in Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie und Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satzteil FPG in der Fassung FrÄG 2011 vorgesehene Maßstab – der im abgestuften System der Gefährdungsprognosen zwischen jenen nach dem ersten und dem fünften Satz des Paragraph 67, Absatz eins, FPG 2005 in der Fassung FrÄG 2011 angesiedelt ist – heranzuziehen ist. Dies gebietet im Anwendungsbereich der Unionsbürgerrichtlinie eine unionsrechtskonforme Interpretation, weil das Aufenthaltsverbot eine Ausweisungsentscheidung im Sinn der Richtlinie beinhaltet. Zum gleichen Ergebnis führt eine verfassungskonforme Interpretation, weil die Anwendung eines weniger strengen Maßstabes für Aufenthaltsverbote als bloße Ausweisungen sachlich nicht zu rechtfertigen wäre. Für Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die das Recht auf Daueraufenthalt genießen, bestimmt Artikel 28, Absatz 2, der Unionsbürgerrichtlinie, dass eine Ausweisung nur aus „schwerwiegenden“ Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit verfügt werden darf, wobei zwar auch hier

Artikel 27

, Absatz 2, der Richtlinie auf das persönliche Verhalten abzustellen ist, das eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen muss, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, insgesamt aber ein größeres Ausmaß an Gefährdung verlangt wird. Diese Vorgaben der Unionsbürgerrichtlinie wurden im FPG insofern umgesetzt, als nach dessen Paragraph 66, Absatz eins, in der Fassung FrÄG 2011 die Ausweisung von EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen, die bereits das Daueraufenthaltsrecht erworben haben, nur dann zulässig ist, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt (VwGH 13.12.2012, Zl. 2012/21/0181). Der für diese Beurteilung maßgebliche Zeitpunkt ist jener der Verfügung einer rechtskräftigen - und nicht schon der erstinstanzlichen - aufenthaltsbeendenden Maßnahme (VwGH 18.01.2021, Ra 2020/21/0511). Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1

  1. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Vorauszuschicken ist, dass sich der BF nicht in einem zehn Jahre übersteigenden Zeitraum im Bundesgebiet aufgehalten hat, weshalb der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins,
  2. Satz FPG (d.h. nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich durch den Verbleib im Bundesgebiet) nicht als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Der BF verfügt seit 21.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung (der aber auch nur deklarative Wirkung zukommt) und geht seit 24.06.2015 - abgesehen von kurzen Unterbrechungen – in Österreich versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach. Es liegen daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

§ 51Abs.

1 Z 1 NAG bzw.

§ 51Abs.

2 Z 2 NAG durchgehend vor, sodass der BF sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und damit ein Daueraufenthaltsrecht

§ 53a

NAG erworben hat.Der BF verfügt seit 21.09.2015 über eine Anmeldebescheinigung (der aber auch nur deklarative Wirkung zukommt) und geht seit 24.06.2015 - abgesehen von kurzen Unterbrechungen – in Österreich versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeiten nach. Es liegen daher die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG bzw.

Paragraph 51, Absatz 2, Ziffer 2, NAG durchgehend vor, sodass der BF sich mithin mehr als fünf Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält und damit ein Daueraufenthaltsrecht

Paragraph 53 a, NAG erworben hat. Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG und Art. 28 Abs. 2 Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181).Das gegenständliche Aufenthaltsverbot ist daher am Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG und Artikel 28, Absatz 2, Unionsbürgerrichtlinie zu prüfen (VwGH 26.01.2017, Ra 2016/21/0370; 13.12.2012, 2012/21/0181). Obwohl der BF wegen versuchten schweren Einbruchsdiebstahls strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Verhalten den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des § 66 Abs. 1 letzter Satz FPG iVm. § 67 Abs. 1 FPG nicht, weil er zum ersten Mal straffällig wurde, der BF nur untergeordnet an der Straftat beteiligt war und mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Bereich der Strafdrohung das Auslangen gefunden wurde. Auch wurde die Straftat im Jahr 2016 verübt und liegt damit das strafrechtlich relevante Verhalten des BF Jahre zurück. Der BF bezieht ein regelmäßiges Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit und besteht somit keine maßgebliche Wiederholungsgefahr. Der BF verfügt auch über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. So lebt der BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem befindet sich die gemeinsame volljährige Tochter im Bundesgebiet. Obwohl der BF wegen versuchten schweren Einbruchsdiebstahls strafgerichtlich verurteilt wurde, erfüllt sein Verhalten den anzuwendenden Gefährdungsmaßstab des Paragraph 66, Absatz eins, letzter Satz FPG in Verbindung mit Paragraph 67, Absatz eins, FPG nicht, weil er zum ersten Mal straffällig wurde, der BF nur untergeordnet an der Straftat beteiligt war und mit einer zur Gänze bedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe im unteren Bereich der Strafdrohung das Auslangen gefunden wurde. Auch wurde die Straftat im Jahr 2016 verübt und liegt damit das strafrechtlich relevante Verhalten des BF Jahre zurück. Der BF bezieht ein regelmäßiges Einkommen aus eigener Erwerbstätigkeit und besteht somit keine maßgebliche Wiederholungsgefahr. Der BF verfügt auch über ein schützenswertes Familien- und Privatleben im Bundesgebiet. So lebt der BF mit seiner langjährigen Lebensgefährtin in einem gemeinsamen Haushalt. Zudem befindet sich die gemeinsame volljährige Tochter im Bundesgebiet. Entgegen der von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid dargelegten Ansicht, konnte somit nach Abwägung aller Umstände nicht erkannt werden, dass auf Grund des persönlichen Verhaltens des BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit vorliegen würde, bzw. dass nach Abwägung aller Interessen, insbesondere der starken Intensität des Privat- und Familienlebens, des bereits über fünf Jahre andauernden und stets rechtmäßigen Aufenthalts in Österreich, das öffentliche Interesse an der Aufenthaltsbeendigung das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegen würde, weshalb sich das erlassene Aufenthaltsverbot letztlich als rechtswidrig erwiesen hat. Da die Voraussetzungen für die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF in einer Gesamtabwägung dieser Umstände somit im Ergebnis nicht erfüllt sind, war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid aufzuheben. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist teilweise zwar zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2202556.1.00

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