RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlG303 2225009-1 SpruchG303 2225009-1/5E, G303 2225009-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der XXXX , geb. XXXX , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 23.08.2019, Zl. IFA XXXX , zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richterin Mag. Simone KALBITZER als Einzelrichterin über die Beschwerde der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Kroatien, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Niederösterreich, Außenstelle St. Pölten, vom 23.08.2019, Zl. IFA römisch 40 , zu Recht erkannt: A) Der Beschwerde wird stattgegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.06.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 09.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe und festgestellt wurde, dass die BF seit 11.12.2013 im Bundesgebiet ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung zu sein, aufhältig sei. Die BF habe angegeben, die Lebensgefährtin von XXXX , geb. XXXX zu sein und mit ihm ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die BF sei nicht erwerbstätig und auch nicht krankenversichert. Der Lebensgefährte beziehe Notstandshilfe. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft XXXX bestehe für die BF die Niederlassungsfreiheit nicht, da die Mittel zum Lebensunterhalt nicht ausreichend seien. Es werde um Mitteilung gebeten, ob ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werde.
- Mit E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.06.2017 wurde dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA) mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF) am 09.06.2017 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung eingebracht habe und festgestellt wurde, dass die BF seit 11.12.2013 im Bundesgebiet ohne im Besitz einer Anmeldebescheinigung zu sein, aufhältig sei. Die BF habe angegeben, die Lebensgefährtin von römisch 40 , geb. römisch 40 zu sein und mit ihm ein gemeinsames Familienleben zu führen. Die BF sei nicht erwerbstätig und auch nicht krankenversichert. Der Lebensgefährte beziehe Notstandshilfe. Nach Ansicht der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 bestehe für die BF die Niederlassungsfreiheit nicht, da die Mittel zum Lebensunterhalt nicht ausreichend seien. Es werde um Mitteilung gebeten, ob ein Verfahren zur Aufenthaltsbeendigung eingeleitet werde.
- Mit Schreiben vom 05.07.2017, wurde die BF seitens des BFA von der beabsichtigten Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihr zugleich die Möglichkeit gewährt, eine schriftliche Stellungnahme bis zum 20.07.2017 abzugeben. Die Frist zur Abgabe der schriftlichen Stellungnahme wurde nach persönlicher Vorsprache der BF bis zum 28.07.2017 verlängert. 2.
- Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.07.2017, nahm die BF im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Sie gab zusammengefasst an, im Herbst 2013 zu ihrem Lebensgefährten XXXX nach Österreich gekommen zu sein und wohne seither hier. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe kein Einkommen. Die BF erhalte Geld von ihrem Lebensgefährten, der auch die Wohnung bezahle. Sie sei nicht krankenversichert. Die BF werde in Serbien wegen Unterhaltszahlungen strafrechtlich verfolgt. 2.
- Mit undatiertem Schreiben, bei der belangten Behörde eingelangt am 21.07.2017, nahm die BF im Rahmen des Parteiengehörs Stellung zum Ergebnis der Beweisaufnahme. Sie gab zusammengefasst an, im Herbst 2013 zu ihrem Lebensgefährten römisch 40 nach Österreich gekommen zu sein und wohne seither hier. Sie gehe keiner Beschäftigung nach und habe kein Einkommen. Die BF erhalte Geld von ihrem Lebensgefährten, der auch die Wohnung bezahle. Sie sei nicht krankenversichert. Die BF werde in Serbien wegen Unterhaltszahlungen strafrechtlich verfolgt.
- Am 16.02.2017 fand am Landesgericht XXXX im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens die Vernehmung der BF statt. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde festgestellt, dass eine Auslieferung der BF nach Serbien abzulehnen ist.
- Am 16.02.2017 fand am Landesgericht römisch 40 im Zuge eines gerichtlichen Auslieferungsverfahrens die Vernehmung der BF statt. Im Rahmen dieser Vernehmung wurde festgestellt, dass eine Auslieferung der BF nach Serbien abzulehnen ist.
- Mit weiterem Schreiben des BFA vom 05.07.2019 wurde die BF über die stattgefundene Beweisaufnahme im Verfahren zur Erlassung einer Ausweisung in Kenntnis gesetzt und ihr zugleich die Möglichkeit der Stellungnahme innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens eingeräumt. Zudem wurde die BF abermals ersucht, Fragen zu ihren persönlichen Verhältnissen zu beantworten. 4.
- Mit Stellungnahme vom 15.07.2019 brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 11.12.2013 zu ihrem Lebensgefährten XXXX , serbischer Staatsbürger mit unbefristetem Visum, nach Österreich gezogen sei. Ihr Lebensgefährte sorge für den Unterhalt der BF. Die BF sei keiner Arbeit nachgegangen und die Mietwohnung laufe auf den Namen ihres Lebensgefährten. Die BF werde weder strafrechtlich noch politisch in Kroatien verfolgt. In Serbien würden ihre drei Kinder und ihr Ex-Ehemann leben. Die BF habe weder ein Haus/Wohnung in Kroatien noch in Serbien und ihre Eltern würden in Deutschland leben. Die BF legte eine Meldebestätigung vor. 4.
- Mit Stellungnahme vom 15.07.2019 brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass sie am 11.12.2013 zu ihrem Lebensgefährten römisch 40 , serbischer Staatsbürger mit unbefristetem Visum, nach Österreich gezogen sei. Ihr Lebensgefährte sorge für den Unterhalt der BF. Die BF sei keiner Arbeit nachgegangen und die Mietwohnung laufe auf den Namen ihres Lebensgefährten. Die BF werde weder strafrechtlich noch politisch in Kroatien verfolgt. In Serbien würden ihre drei Kinder und ihr Ex-Ehemann leben. Die BF habe weder ein Haus/Wohnung in Kroatien noch in Serbien und ihre Eltern würden in Deutschland leben. Die BF legte eine Meldebestätigung vor.
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.08.2019 wurde die BF gemäß § 66 Abs. 1 FPG iVm. § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und dieser gemäß § 70 Abs. 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).
- Mit angefochtenem Bescheid des BFA vom 23.08.2019 wurde die BF gemäß Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und dieser gemäß Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass die BF keiner Beschäftigung nachgehe und auch keine Beschäftigungsbewilligung besitze. Da für kroatische Staatsangehörige bis 2020 die Übergangsbestimmungen im Rahmen der Freizügigkeit gelten, liegen die Voraussetzungen für einen weiteren Aufenthalt in Österreich nicht vor, da nach wie vor keine Bewilligung des Arbeitsmarktservice erteilt worden sei. Des Weiteren sei die BF nicht krankenversichert und verfüge auch über keine Existenzmittel. Die BF halte sich somit nicht rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Diese Entscheidung stelle kein Hindernis an der Fortsetzung des Privat-/Familienlebens dar, da eine Ausweisung kein Einreiseverbot darstelle und die BF nach nachweislicher Ausreise wiederum nach Österreich zurückkehren könne.
- Mit Schreiben vom 09.09.2019 erhob die BF durch ihren damaligen bevollmächtigten Rechtsberater fristgerecht Beschwerde gegen den Bescheid des BFA. Darin wurde beantragt, den Bescheid aufzuheben und zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an die erste Instanz zurückzuverweisen; in eventu die Ausweisung für unzulässig zu erklären und eine mündliche Verhandlung durchzuführen. Als Beschwerdegründe werden Mangelhaftigkeit des Verfahrens und Rechtswidrigkeit des Inhalts genannt. Begründend brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger nicht den Zugang zu selbständigen Erwerbstätigkeit umfassen würden. Die BF habe am 02.09.2019 als Kleinunternehmerin ein Gewerbe in der Hausbetreuung angemeldet. Sie sei unter der SV-Nr. XXXX krankenversichert. Da sie keinen jährlichen Gesamtumsatz von EUR 30.000,00 netto erwarte, sei sie von der Umsatzsteuer befreit und müsse monatlich EUR 185,00 an Sozialversicherungsbeiträgen entrichten. Die BF sei mit Hauptwohnsitz in der XXXX gemeldet, und wohne dort gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten XXXX , der die Miete in Höhe von EUR 240,00 bezahle und für alle sonstigen Kosten aufkomme. Begründend brachte die BF im Wesentlichen zusammengefasst vor, dass die Beschränkungen der Arbeitnehmerfreizügigkeit für kroatische Staatsbürger nicht den Zugang zu selbständigen Erwerbstätigkeit umfassen würden. Die BF habe am 02.09.2019 als Kleinunternehmerin ein Gewerbe in der Hausbetreuung angemeldet. Sie sei unter der SV-Nr. römisch 40 krankenversichert. Da sie keinen jährlichen Gesamtumsatz von EUR 30.000,00 netto erwarte, sei sie von der Umsatzsteuer befreit und müsse monatlich EUR 185,00 an Sozialversicherungsbeiträgen entrichten. Die BF sei mit Hauptwohnsitz in der römisch 40 gemeldet, und wohne dort gemeinsam mit ihrem langjährigen Lebensgefährten römisch 40 , der die Miete in Höhe von EUR 240,00 bezahle und für alle sonstigen Kosten aufkomme. Die BF sei seit 2013 mit Unterbrechungen in Österreich wohnhaft, weshalb sie ihren Aufenthalt anfangs nur als Nebenwohnsitz gemeldet habe. Sie sei im Jahr 2017 endgültig nach Österreich gezogen, wobei sie eine Änderung der Nebenwohnsitzmeldung im ZMR nicht veranlasst habe, da sie glaubte, es sei nicht wichtig. Faktisch sei jedoch richtig, dass die BF von 2013 bis 2017 mit Unterbrechungen, seit 2017 hauptsächlich in Österreich wohnhaft gewesen sei. Die Schwester der BF lebe in Österreich, zu der sie einen innigen Kontakt pflege. Die restlichen Familienangehörigen würden in Kroatien leben. Die BF habe eine intensive Verbindung zu ihrem Lebensgefährten und stehe in einem starken Abhängigkeitsverhältnis zu ihm. Auch beherrsche sie die deutsche Sprache auf einfachem Niveau, sei integrationswillig und verfüge über soziale Kontakte in Österreich. Die BF brachte eine Meldebestätigung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, Kopien von zwei ausgestellten Rechnungen über Reinigungsarbeiten, Kopie der E-Card, Kopie des Aufenthaltstitels sowie eine Unterstützungserklärung von XXXX , in Vorlage. Die BF brachte eine Meldebestätigung, eine Kopie der Gewerbeanmeldung, Kopien von zwei ausgestellten Rechnungen über Reinigungsarbeiten, Kopie der E-Card, Kopie des Aufenthaltstitels sowie eine Unterstützungserklärung von römisch 40 , in Vorlage.
- In weiterer Folge wurden mit Schriftsätzen vom 17.09.2019 und vom 30.09.2019 weitere Unterlagen (Rechnungskopien) nachgereicht.
- Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden vom BFA vorgelegt und sind am 04.11.2019 beim Bundesverwaltungsgericht (BVwG) eingelangt.
- Mit E-Mail vom 11.12.2019 wurde seitens des BFA die Mitteilung der NAG-Behörde (Bezirkshauptmannschaft XXXX ) an das BVwG weitergeleitet, wonach nach Ansicht der NAG-Behörde die BF mangels ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt keine Niederlassungsfreiheit habe. Sie übe eine selbständige Tätigkeit aus und verfüge auch über eine Gewerbeberechtigung. Die Höhe des Einkommens könne auf Grund der Nichtvorlage geeigneter Nachweise (wie z.B.: Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Saldenliste eines Steuerberaters bzw. Einkommensteuerbescheid) nicht festgestellt werden. Sie sei seit 2013 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und laut Versicherungsdatenauszug seit 2018 geringfügig bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen.
- Mit E-Mail vom 11.12.2019 wurde seitens des BFA die Mitteilung der NAG-Behörde (Bezirkshauptmannschaft römisch 40 ) an das BVwG weitergeleitet, wonach nach Ansicht der NAG-Behörde die BF mangels ausreichender Mittel zum Lebensunterhalt keine Niederlassungsfreiheit habe. Sie übe eine selbständige Tätigkeit aus und verfüge auch über eine Gewerbeberechtigung. Die Höhe des Einkommens könne auf Grund der Nichtvorlage geeigneter Nachweise (wie z.B.: Einnahmen- und Ausgabenrechnung oder Saldenliste eines Steuerberaters bzw. Einkommensteuerbescheid) nicht festgestellt werden. Sie sei seit 2013 im Bundesgebiet meldeamtlich erfasst und laut Versicherungsdatenauszug seit 2018 geringfügig bei verschiedenen Firmen beschäftigt gewesen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die BF ist am XXXX geboren und ist kroatische Staatsangehörige.Die BF ist am römisch 40 geboren und ist kroatische Staatsangehörige. Die BF lebt seit 2013 mit Unterbrechungen in Österreich und verfügt seit 11.12.2013 durchgehend über einen amtlichen Wohnsitz im Bundesgebiet, der bis 02.09.2019 als Nebenwohnsitz gemeldet war, und seither bis dato als Hauptwohnsitz eingetragen ist. Die BF stellte am 09.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft XXXX einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über welchen noch nicht entschieden wurde.Die BF stellte am 09.06.2017 bei der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 einen Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung, über welchen noch nicht entschieden wurde. Die BF war von 26.07.2018 bis 31.07.2018, von 09.08.2018 bis 31.08.2018, von 06.09.2018 bis 30.09.2018 sowie von 04.10.2018 bis 31.10.2018, mit einem Dienstleistungsscheck (DLS) geringfügig im Bundesgebiet beschäftigt. Die BF übt seit dem 02.09.2019 das Gewerbe „Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ aus. Sie ist seit 02.09.2019 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Die BF erweist sich in strafrechtlicher Hinsicht als unbescholten. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten, XXXX , geboren am XXXX , serbischer Staatsangehöriger, in XXXX , im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und kommt für die Lebenserhaltungskosten (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel) auf. Die BF lebt mit ihrem Lebensgefährten, römisch 40 , geboren am römisch 40 , serbischer Staatsangehöriger, in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. Der Lebensgefährte verfügt über einen Aufenthaltstitel „Daueraufenthalt – EU“ und kommt für die Lebenserhaltungskosten (Miete, Betriebskosten, Lebensmittel) auf.
- Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten des BFA, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichtes. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zu Identität (Namen, Geburtsdatum) und Staatsangehörigkeit der BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Wohnsitzmeldungen im Bundesgebiet sind einem Auszug aus dem Zentralen Melderegister zu entnehmen. Die Feststellung, dass sich die BF seit 2013 mit Unterbrechungen im Bundesgebiet aufhält, beruht auf den glaubhaften Ausführungen in der Beschwerde. Die Feststellung zum Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der E-Mail der Bezirkshauptmannschaft XXXX vom 14.06.2017 sowie aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellung zum Antrag auf Ausstellung einer Anmeldebescheinigung ergibt sich aus der E-Mail der Bezirkshauptmannschaft römisch 40 vom 14.06.2017 sowie aus einer Abfrage des Zentralen Fremdenregisters. Die Feststellungen zu den geringfügigen Beschäftigungen beruhen auf einen Auszug aus dem Hauptverband der Sozialversicherungsträger. Ebenso konnte anhand des Sozialversicherungsdatenauszuges festgestellt werden, dass die BF seit 02.09.2019 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert ist. Zudem brachte die BF eine Bestätigung der Gewerbeanmeldung und mehrere Rechnungskopien, die ihre selbständige Tätigkeit belegen, in Vorlage. Die Feststellung der strafgerichtlichen Unbescholtenheit der BF basiert auf dem eingeholten Strafregisterauszug. Die Feststellungen zu den persönlichen Lebensumständen der BF, insbesondere zur Lebensgemeinschaft, ergeben sich ebenso aus den glaubhaften Ausführungen der BF in der Beschwerde. Aus den Auszügen des Zentralen Melderegisters ergibt sich, dass die BF und ihr Lebensgefährte an derselben Adresse gemeldet sind. Aus der schriftlichen Unterstützungserklärung des Lebensgefährten vom 05.09.2019 geht hervor, dass er sämtliche Lebenserhaltungskosten wie Miete, Betriebskosten und Lebensmittel für sich und die BF bezahlt. Die Feststellung zum Aufenthaltstitel des Lebensgefährten beruht auf der im Akt befindlichen Kopie.
- Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
- Zur Stattgabe der Beschwerde: 3.1.
- Gemäß § 2 Abs. 4 Z 1 FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Z 8 leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz ist. 3.1.
- Gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, jeder der die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und gemäß Ziffer 8, leg cit. als EWR-Bürger, ein Fremder der Staatsangehöriger einer Vertragspartei des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Abkommen) oder der Schweiz ist. Die BF ist auf Grund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß § 2 Abs. 4 Z 8 FPG.Die BF ist auf Grund ihrer kroatischen Staatsbürgerschaft EWR-Bürgerin gemäß Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. Der mit „Ausweisung“ betitelte § 66 FPG lautet wie folgt:Der mit „Ausweisung“ betitelte Paragraph 66, FPG lautet wie folgt: „
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“ Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ § 51 NAG lautet wie folgt:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ Paragraph 51, NAG lautet wie folgt: „
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
- in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
- für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.
- als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
(2)Die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger gemäß Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
- wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt;
- sich als Arbeitnehmer bei ordnungemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt, oder
- eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren.
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Abs. 1 Z 1 bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
(3)Der EWR-Bürger hat diese Umstände, wie auch den Wegfall der in Absatz eins, Ziffer eins bis 3 genannten Voraussetzungen der Behörde unverzüglich, bekannt zu geben. Der Bundesminister für Inneres ist ermächtigt, die näheren Bestimmungen zur Bestätigung gemäß Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte § 55 NAG lautet:Der mit „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 55, NAG lautet: „
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.„
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß §§ 51 Abs. 3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung gemäß Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß §§ 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß § 54 Abs. 7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß § 8 VwGVG gehemmt.
(3)Besteht das Aufenthaltsrecht gemäß Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall gemäß Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist gemäß Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird. 3.1.2. Der Beschwerde gegen den Bescheid des BFA war aus folgenden Gründen stattzugeben: Die BF übt seit 02.09.2019 das Gewerbe „Hausbetreuung bestehend in der Durchführung einfacher Reinigungstätigkeiten einschließlich objektbezogener einfacher Wartungstätigkeiten“ aus und ist seit 02.09.2019 als gewerblich selbständig Erwerbstätige bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen sozialversichert. Da die BF in Österreich selbständig erwerbstätig ist, kommt ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu. Da die BF in Österreich selbständig erwerbstätig ist, kommt ihr ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht gemäß Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu. Eine kumulative Erfüllung der Z 1 und der Z 2 ist dabei nicht erforderlich, dem steht schon der eindeutige Wortlaut des § 51 Abs. 1 NAG entgegen. Eine kumulative Erfüllung der Ziffer eins und der Ziffer 2, ist dabei nicht erforderlich, dem steht schon der eindeutige Wortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, NAG entgegen. Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen. Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen (vgl. Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar2
(2019), § 51 Rz 11).Während die Höhe des Einkommens nicht relevant ist, muss nach der Rechtsprechung des EuGH eine tatsächliche Ausübung einer wirtschaftlichen Tätigkeit mittels einer festen Einrichtung auf unbestimmte Zeit vorliegen. Jedenfalls ist der Begriff weit auszulegen vergleiche Abermann in Abermann/Czech/Kind/Peyrl, NAG Kommentar2
(2019), Paragraph 51, Rz 11). Durch die Vorlage der Anmeldung des betreffenden Gewerbes und durch die vorgelegten Rechnungen ist davon auszugehen, dass die BF tatsächlich eine selbständige Tätigkeit ausübt. Auch ist diese aufgrund ihrer selbstständigen Tätigkeit sozialversichert. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig. Die Voraussetzungen für ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG liegen daher zum aktuellen Zeitpunkt vor und erweist sich die Ausweisung nunmehr als rechtswidrig. Demzufolge war der Beschwerde stattzugeben und der angefochtene Bescheid zu beheben. 3.
- Entfall der mündlichen Verhandlung Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm 24 Abs. 4 VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben.Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit 24 Absatz 4, VwGVG eine mündliche Verhandlung unterbleiben. 3.
- Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2225009.1.00