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{'item': 'G314 2216234-1'}

Obsah (12)Art 133§ 66§ 70§ 27§ 3§ 4§ 51§ 54§ 8§ 9Art 8§ 21

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlG314 2216234-1 Spruch, G314 2216234-1/7E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richter

Art 133

Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang: Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte den Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom XXXX .2018 davon, dass er laut einer Sozialversicherungsabfrage in Österreich nicht erwerbstätig sei und somit die Voraussetzungen des § 51 NAG nicht erfülle. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Reaktion des BF auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) verständigte den Beschwerdeführer (BF) mit Schreiben vom römisch 40 .2018 davon, dass er laut einer Sozialversicherungsabfrage in Österreich nicht erwerbstätig sei und somit die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG nicht erfülle. Gleichzeitig wurde er aufgefordert, sich zur deshalb beabsichtigten Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbots zu äußern und Fragen zu seinem Aufenthalt in Österreich sowie zu seinem Privat- und Familienleben zu beantworten. Eine Reaktion des BF auf dieses Schreiben ist nicht aktenkundig. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

§ 66Abs 1 FPG i

Vm § 55 Abs 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.). Ihm wurde

§ 70Abs 3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt II.).

Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen Daueraufenthaltstitel besitze und keiner Arbeit nachgehe. Er habe keine finanziellen Mittel nachgewiesen, könne nicht für seinen Unterhalt sorgen, mache keine Ausbildung und habe auch keine Aussicht auf eine Anstellung. Er habe weder in Österreich lebende Familienangehörige noch besondere soziale oder private Anknüpfungen.Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid wurde der BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Ihm wurde

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die Ausweisung wurde im Wesentlichen damit begründet, dass der BF keinen Daueraufenthaltstitel besitze und keiner Arbeit nachgehe. Er habe keine finanziellen Mittel nachgewiesen, könne nicht für seinen Unterhalt sorgen, mache keine Ausbildung und habe auch keine Aussicht auf eine Anstellung. Er habe weder in Österreich lebende Familienangehörige noch besondere soziale oder private Anknüpfungen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids zu beheben und ihm „ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu bewilligen“. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Ausweisung gegen Art 8 EMRK verstoße. Er sei seit XXXX 2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er habe vor, in Österreich zu bleiben, um in Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Familie zu bleiben. In Rumänien habe er keine Familie mehr. Er habe eine begründete Aussicht, eingestellt zu werden, weil er sich um eine Arbeit bemühe und eine Einstellungszusage vorliege. Außerdem habe er Lungenbeschwerden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die Beschwerde des BF mit den Anträgen, eine mündliche Verhandlung durchzuführen, Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids zu beheben und ihm „ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu bewilligen“. Zusätzlich wird ein Aufhebungs- und Rückverweisungsantrag gestellt. Der BF begründet die Beschwerde zusammengefasst damit, dass die Ausweisung gegen Artikel 8, EMRK verstoße. Er sei seit römisch 40 2017 mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet. Er habe vor, in Österreich zu bleiben, um in Kontakt mit seiner in Deutschland lebenden Familie zu bleiben. In Rumänien habe er keine Familie mehr. Er habe eine begründete Aussicht, eingestellt zu werden, weil er sich um eine Arbeit bemühe und eine Einstellungszusage vorliege. Außerdem habe er Lungenbeschwerden. Das BFA legte die Beschwerde und die Akten des Verwaltungsverfahrens dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor und beantragte, die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Die Aufforderung des BVwG, die Einstellungszusage sowie Unterlagen zu den Angehörigen des BF in Deutschland vorzulegen, blieb erfolglos. Im XXXX 2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF am XXXX .2019 in Oberösterreich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Im römisch 40 2019 wurde das BVwG darüber informiert, dass der BF am römisch 40 .2019 in Oberösterreich einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle unterzogen worden sei. Feststellungen: Der BF kam am XXXX in der rumänischen Stadt XXXX zur Welt. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig.Der BF kam am römisch 40 in der rumänischen Stadt römisch 40 zur Welt. Seine Muttersprache ist Rumänisch. Er ist verheiratet und für drei minderjährige Kinder sorgepflichtig. Von XXXX . bis XXXX .2007 war der BF in der JA XXXX inhaftiert, danach wurde er am XXXX .2007 nach Rumänien abgeschoben. Am XXXX .2017 folge eine weitere Abschiebung nach Rumänien. Von römisch 40 . bis römisch 40 .2007 war der BF in der JA römisch 40 inhaftiert, danach wurde er am römisch 40 .2007 nach Rumänien abgeschoben. Am römisch 40 .2017 folge eine weitere Abschiebung nach Rumänien. Danach war der BF von XXXX .2017 bis XXXX .2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war hier von XXXX .2019 bis XXXX .2019 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Aktuell besteht keine Wohnsitzmeldung mehr. Er ist arbeitsfähig, ging aber keiner weiteren Erwerbstätigkeit im Inland nach und hat auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht.Danach war der BF von römisch 40 .2017 bis römisch 40 .2019 mit Hauptwohnsitz in Österreich gemeldet und war hier von römisch 40 .2019 bis römisch 40 .2019 als Arbeiter vollversichert erwerbstätig. Aktuell besteht keine Wohnsitzmeldung mehr. Er ist arbeitsfähig, ging aber keiner weiteren Erwerbstätigkeit im Inland nach und hat auch keinen konkreten Arbeitsplatz in Aussicht. Mit dem seit XXXX rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts XXXX vom XXXX , XXXX , wurde der BF wegen versuchten Betrugs (§§ 15, 146 StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4 (gesamt EUR 240) verurteilt, wobei die Hälfte davon zunächst für eine einjährige Probezeit bedingt und am XXXX .2020 endgültig nachgesehen wurde. Weitere ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen im Inland bestehen nicht. Mit dem seit römisch 40 rechtskräftigen Urteil des Bezirksgerichts römisch 40 vom römisch 40 , , römisch 40 , wurde der BF wegen versuchten Betrugs (Paragraphen 15, 146, StGB) zu einer Geldstrafe von 60 Tagsätzen zu je EUR 4 (gesamt EUR 240) verurteilt, wobei die Hälfte davon zunächst für eine einjährige Probezeit bedingt und am römisch 40 .2020 endgültig nachgesehen wurde. Weitere ungetilgte strafgerichtliche Verurteilungen im Inland bestehen nicht. Der BF hat keine Angehörigen, die in Österreich leben. Ihm wurde nie eine Anmeldebescheinigung ausgestellt. Er ist im Inland nicht gesetzlich krankenversichert und hat keine Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts nachgewiesen. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang ergibt sich widerspruchsfrei aus dem Inhalt der vorgelegten Verwaltungsakten und des Gerichtsaktes des BVwG. Die Feststellungen basieren insbesondere auf Informationen aufgrund von Abfragen im Zentralen Melderegister (ZMR), Informationsverbundsystem Zentrales Fremdenregister (IZR), im Strafregister und beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Name, Staatsangehörigkeit, Geburtsdatum und Geburtsort des BF werden anhand seines rumänischen Personalausweises, der dem BVwG in Kopie vorliegt, festgestellt. Rumänisch als Muttersprache ist aufgrund seiner Herkunft plausibel. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seine Sorgepflichten basieren auf dem mit der Polizeiinspektion XXXX am XXXX .2017 aufgenommenen Personalblatt. Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt sowie seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem ZMR, frühere Abschiebungen nach Rumänien sind im IZR dokumentiert. Die Feststellungen zu seinem Familienstand und seine Sorgepflichten basieren auf dem mit der Polizeiinspektion römisch 40 am römisch 40 .2017 aufgenommenen Personalblatt. Die Anhaltung des BF in der Justizanstalt sowie seine Hauptwohnsitzmeldung im Bundesgebiet ergibt sich aus dem ZMR, frühere Abschiebungen nach Rumänien sind im IZR dokumentiert. Die kurzzeitige Beschäftigung des BF in Österreich geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Eine weitere (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit oder anderweitige Krankenversicherung im Bundesgebiet lässt sich den Akten nicht entnehmen. Daraus, dass er XXXX als Arbeiter tätig war, und aus seinem erwerbsfähigen Alter ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit, zumal die in der Beschwerde angegebenen Lungenbeschwerden nicht konkretisiert wurden. Auch der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung vom XXXX XXXX (OZ 6) sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Weder den Akten och der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der BF eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, zumal die in der Beschwerde angekündigte Einstellungszusage nicht vorgelegt wurde und der BF im Inland seit XXXX nicht mehr erwerbstätig war. Die kurzzeitige Beschäftigung des BF in Österreich geht aus dem Versicherungsdatenauszug hervor. Eine weitere (selbständige oder unselbständige) Erwerbstätigkeit oder anderweitige Krankenversicherung im Bundesgebiet lässt sich den Akten nicht entnehmen. Daraus, dass er römisch 40 als Arbeiter tätig war, und aus seinem erwerbsfähigen Alter ergibt sich seine Arbeitsfähigkeit, zumal die in der Beschwerde angegebenen Lungenbeschwerden nicht konkretisiert wurden. Auch der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung vom römisch 40 römisch 40 (OZ 6) sind keine gegenteiligen Anhaltspunkte zu entnehmen. Weder den Akten och der Beschwerde lässt sich entnehmen, dass der BF eine begründete Aussicht hat, eingestellt zu werden, zumal die in der Beschwerde angekündigte Einstellungszusage nicht vorgelegt wurde und der BF im Inland seit römisch 40 nicht mehr erwerbstätig war. Die strafgerichtliche Verurteilung des BF und die endgültige Nachsicht des bedingten Teiles der Geldstrafe gehen aus dem Strafregister hervor, in dem keine weitere Verurteilungen dokumentiert sind. Es sind keine Hinweise auf weitere Verstöße gegen die öffentliche Ordnung aktenkundig. Da der BF in der Beschwerde behauptet, seine Familie sei in Deutschland, ist davon auszugehen, dass er keine in Österreich lebenden Angehörigen hat. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am XXXX gab er eine Adresse in Rumänien an. Die Erteilung einer Anmeldebescheinigung wird weder in der Beschwerde behauptet noch lässt sie sich den Akten oder dem IZR entnehmen.Da der BF in der Beschwerde behauptet, seine Familie sei in Deutschland, ist davon auszugehen, dass er keine in Österreich lebenden Angehörigen hat. Bei der Lenker- und Fahrzeugkontrolle am römisch 40 gab er eine Adresse in Rumänien an. Die Erteilung einer Anmeldebescheinigung wird weder in der Beschwerde behauptet noch lässt sie sich den Akten oder dem IZR entnehmen. Es gibt keine Hinweise dafür, dass der BF über ausreichende Mittel zur Sicherung seines Lebensunterhalts verfügt. Auch in der kriminalpolizeilichen Wahrnehmungsmeldung wird darauf hingewiesen, dass er weder Geld noch eine Kreditkarte bei sich hatte. Anhaltspunkte für über die Feststellungen hinausgehende Anknüpfungen oder Integrationsbemühungen im Inland liegen nicht vor. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A):

§ 27Vw

GVG haben Verwaltungsgerichte angefochtene Bescheide auf Grund der Beschwerde zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG haben Verwaltungsgerichte angefochtene Bescheide auf Grund der Beschwerde zu überprüfen. Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geht insofern ins Leere, als die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lediglich deklarativ ist und dem BF ein solches ex lege bereits dann zukommt, wenn er die Voraussetzungen des § 51 NAG erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit liegt hier

§ 3

Abs 1 NAG beim Landeshauptmann, die örtliche Zuständigkeit richtet sich

§ 4

NAG nach dem Wohnsitz des Antragstellers (hier des BF).Der in der Beschwerde gestellte Antrag auf Bewilligung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts geht insofern ins Leere, als die Ausstellung einer Anmeldebescheinigung lediglich deklarativ ist und dem BF ein solches ex lege bereits dann zukommt, wenn er die Voraussetzungen des Paragraph 51, NAG erfüllt. Die sachliche Zuständigkeit liegt hier

Paragraph 3, Absatz eins, NAG beim Landeshauptmann, die örtliche Zuständigkeit richtet sich

Paragraph 4, NAG nach dem Wohnsitz des Antragstellers (hier des BF). Mangels Zuständigkeit des BVwG ist der Antrag auf Bewilligung eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts somit als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd § 2 Abs 4 Z 8 FPG.Als Staatsangehöriger von Rumänien ist der BF EWR-Bürger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 8, FPG. § 66 FPG („Ausweisung“) lautet: Paragraph 66, FPG („Ausweisung“) lautet: „

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.„
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.
(2)Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.
(3)Die Erlassung einer Ausweisung gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, die Ausweisung wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.“

§ 51

Abs 1 NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Z 1); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Z 2), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen (Z 3).

§ 51

Abs 2 NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

§ 51

Abs 1 Z 1 dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Z 1); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Z 2); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Z 3), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Z 4).

Paragraph 51, Absatz eins, NAG sind EWR-Bürger auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind (Ziffer eins,); für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen (Ziffer 2,), oder als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen (Ziffer 3,).

Paragraph 51, Absatz 2, NAG bleibt die Erwerbstätigeneigenschaft als Arbeitnehmer oder Selbständiger

Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er wegen einer Krankheit oder eines Unfalls vorübergehend arbeitsunfähig ist (Ziffer eins,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach mehr als einjähriger Beschäftigung der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt (Ziffer 2,); sich als Arbeitnehmer bei ordnungsgemäß bestätigter unfreiwilliger Arbeitslosigkeit nach Ablauf seines auf weniger als ein Jahr befristeten Arbeitsvertrages oder bei im Laufe der ersten zwölf Monate eintretender unfreiwilliger Arbeitslosigkeit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice zur Verfügung stellt, wobei in diesem Fall die Erwerbstätigeneigenschaft während mindestens sechs Monaten erhalten bleibt (Ziffer 3,), oder eine Berufsausbildung beginnt, wobei die Aufrechterhaltung der Erwerbstätigeneigenschaft voraussetzt, dass zwischen dieser Ausbildung und der früheren beruflichen Tätigkeit ein Zusammenhang besteht, es sei denn, der Betroffene hat zuvor seinen Arbeitsplatz unfreiwillig verloren (Ziffer 4,). § 55 NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet:Paragraph 55, NAG („Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechtes für mehr als drei Monate“) lautet: „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind. „

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51

Abs 3 und 54 Abs 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs 2 oder § 54 Abs 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs 7.

Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt.

(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (§ 9 BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(4)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung (Paragraph 9, BFA-VG), hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl dies der Behörde mitzuteilen. Sofern der Betroffene nicht bereits über eine gültige Dokumentation verfügt, hat die Behörde in diesem Fall die Dokumentation des Aufenthaltsrechts unverzüglich vorzunehmen oder dem Betroffenen einen Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn dies nach diesem Bundesgesetz vorgesehen ist.
(5)Unterbleibt eine Aufenthaltsbeendigung von Drittstaatsangehörigen, die Angehörige sind, aber die Voraussetzungen nicht mehr erfüllen, ist diesen Angehörigen ein Aufenthaltstitel "Rot-Weiß-Rot - Karte plus" quotenfrei zu erteilen.
(6)Erwächst eine Aufenthaltsbeendigung in Rechtskraft, ist ein nach diesem Bundesgesetz anhängiges Verfahren einzustellen. Das Verfahren ist im Fall der Aufhebung einer Aufenthaltsbeendigung fortzusetzen, wenn nicht neuerlich eine aufenthaltsbeendende Maßnahme gesetzt wird."

§ 9

BFA-VG ist ua eine Ausweisung

§ 66

FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Art 8

Abs 1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art 8

Abs 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Paragraph 9, BFA-VG ist ua eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG, die in das Privat- und Familienleben einer Fremden eingreift, zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK sind

§ 9

Abs 2 BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Z 1), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Z 2), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Z 3), der Grad der Integration (Z 4), die Bindungen zum Heimatstaat (Z 5), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Z 6), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Z 7), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Z 8) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Z 9), zu berücksichtigen. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind

, Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG insbesondere die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt rechtswidrig war (Ziffer eins,), das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens (Ziffer 2,), die Schutzwürdigkeit des Privatlebens (Ziffer 3,), der Grad der Integration (Ziffer 4,), die Bindungen zum Heimatstaat (Ziffer 5,), die strafgerichtliche Unbescholtenheit (Ziffer 6,), Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts (Ziffer 7,), die Frage, ob das Privat- und Familienleben in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren (Ziffer 8,) und die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Ziffer 9,), zu berücksichtigen. Der BF ist in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd § 51 Abs 1 Z 1 NAG. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel und keinen Krankenversicherungsschutz iSd § 51 Abs 1 Z 2 NAG nachgewiesen (zumal offenbar weder ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch andere Vermögenswerte vorhanden sind) und absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd § 51 Abs 1 Z 3 NAG. Daher sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt. Der BF ist in Österreich weder Arbeitnehmer noch Selbständiger iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Er hat keine ausreichenden Existenzmittel und keinen Krankenversicherungsschutz iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG nachgewiesen (zumal offenbar weder ein regelmäßiges Erwerbseinkommen noch andere Vermögenswerte vorhanden sind) und absolviert in Österreich keine Ausbildung iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 3, NAG. Daher sind die Voraussetzungen für ein drei Monate übersteigendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht nicht erfüllt. Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich nur für relativ kurze Zeit hier aufhielt, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer müsste in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260); dies ist im konkreten Fall nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.Der mit der Ausweisung verbundene Eingriff in das Privat- und Familienleben des BF ist verhältnismäßig, zumal er keine Angehörigen im Bundesgebiet hat und sich nur für relativ kurze Zeit hier aufhielt, ohne dass konkrete Integrationsbemühungen gesetzt oder enge soziale Kontakte geknüpft wurden. Bei einer relativ kurzen Aufenthaltsdauer müsste in Bezug auf die Integration eine "außergewöhnliche Konstellation" vorliegen, damit eine Ausweisung unverhältnismäßig wäre (siehe VwGH 27.08.2020, Ra 2020/21/0260); dies ist im konkreten Fall nicht gegeben. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheids ist daher als unbegründet abzuweisen.

§ 70

Abs 3 FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden.

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern bei der Erlassung eines Aufenthaltsverbots von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Vor diesem Hintergrund ist Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheids nicht zu beanstanden. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

§ 21

Abs 7 BFA-VG, zumal in der Beschwerde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Da der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte, unterbleibt die beantragte Beschwerdeverhandlung

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG, zumal in der Beschwerde kein für die rechtliche Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet wurde, der dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegensteht oder darüber hinausgeht. Zu Spruchteil C): Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Art 133 Abs 4 B-VG begründet, nicht zuzulassen.Die Revision ist wegen der Einzelfallbezogenheit dieser Entscheidung, die keine grundsätzliche Rechtsfrage iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG begründet, nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2216234.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.