Abs 4 B-VG nicht zulässig.C) Die Revision ist jeweils
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Verfahrensgang und Sachverhalt: Der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein XXXX , brachte als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin (BF1) eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes XXXX vom XXXX , GZ XXXX (Berufungsstreitwert EUR 2.000), ein.Der Zweitbeschwerdeführer (BF2), ein römisch 40 , brachte als Vertreter der Erstbeschwerdeführerin (BF1) eine Berufung gegen das Urteil des Bezirksgerichtes römisch 40 vom römisch 40 , GZ römisch 40 (Berufungsstreitwert EUR 2.000), ein. Nach einer ergebnislosen Lastschriftanzeige wurden der BF1 mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom XXXX .2020 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 144, die Einhebungsgebühr
Abs 1 GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag
Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF2 hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Nach einer ergebnislosen Lastschriftanzeige wurden der BF1 mit dem als Mandatsbescheid erlassenen Zahlungsauftrag vom römisch 40 .2020 die Pauschalgebühr nach TP 2 GGG von EUR 144, die Einhebungsgebühr
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG von EUR 8 sowie der Mehrbetrag
Paragraph 31, GGG von EUR 22 (insgesamt daher EUR 174) zur Zahlung vorgeschrieben. Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass der BF2 hinsichtlich des Mehrbetrags und der Einhebungsgebühr als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. Aufgrund der dagegen von den BF gemeinsam erhobenen Vorstellung wurden der BF1 mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid folgende Gerichtsgebühren für die oben angeführte Berufung vorgeschrieben: Pauschalgebühr TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 2.000) EUR 144Einhebungsgebühr § 6a Abs 1 GEG EUR 8Mehrbetrag § 31 GGG EUR 22Summe EUR 174Pauschalgebühr TP 2 GGG (Bemessungsgrundlage: EUR 2.000) EUR 144, Einhebungsgebühr Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG EUR 8, Mehrbetrag Paragraph 31, GGG EUR 22, Summe EUR 174 Gleichzeitig wurde ausgesprochen, dass für den Mehrbetrag und die Einhebungsgebühr (insgesamt EUR 30) auch der BF2 als Bürge und Zahler zahlungspflichtig sei. In der Begründung des Bescheids werden Grund und Höhe der zu entrichtenden Gebühren unter Angabe der gesetzlichen Grundlagen detailliert angeführt und dargelegt, dass gegen das System der Gerichtsgebühren keine (verfassungsrechtlichen) Bedenken bestünden. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie
AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die gemeinsame Beschwerde der BF, mit der sie beantragen, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und das Verfahren einzustellen, in eventu, die Gebühren herabzusetzen, in eventu, bis zum Abschluss des Grundverfahrens zu stunden, sowie
, AEUV eine Vorabentscheidung einzuholen oder die Angelegenheit zur Durchführung eines Gesetzesprüfungsverfahrens
Außerdem wird beantragt, der Beschwerde „bis zur rechtskräftigen Entscheidung in dieser Angelegenheit“ die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF1 zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung des BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Art 6 EMRK und Art 7 B-VG. Art 18 B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer am Anfang des Verfahrens zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Für die Berufung sei zwar nur eine Pauschalgebühr von EUR 144 zu entrichten, dies aber bereits zu Beginn (gemeint offenbar: des Rechtsmittelverfahrens), wobei der BF1 die Gebühr auch bei einer erfolgreichen Berufung nur dann rückerstattet werde, wenn ihr Prozessgegner sich dies leisten könne. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Teilweise beziehen sich die Beschwerdeausführungen auch auf Gerichtsgebühren für Besitzstörungsklagen der XXXX , die mit dem hier zu beurteilenden Fall offenbar nichts zu tun haben. Die Beschwerde wird zusammengefasst damit begründet, dass die Gerichtsgebühren zu hoch seien, sodass der Zugang der BF1 zum Recht vereitelt werde. Für die Haftung des BF2 gebe es keine grundrechtskonforme Rechtfertigung. Das System der Gerichtsgebühren sei nicht verfassungskonform; es verletze Artikel 6, EMRK und Artikel 7, B-VG. Artikel 18, B-VG werde durch die überhöhten Gerichtsgebühren, für die es keine sachliche Rechtfertigung gebe, umgangen. Es würden nicht alle, die keine ausreichenden Mittel zur Finanzierung eines Rechtsstreits hätten, Verfahrenshilfe erhalten. Personen, denen die Verfahrenshilfe nicht bewilligt werde, könnten ihr Recht aus finanziellen Gründen weder aktiv noch passiv geltend machen. Die Gebühren seien unabhängig vom Prozessaufwand und von der Verfahrensdauer am Anfang des Verfahrens zu entrichten; dies widerspräche dem Recht auf ein faires Verfahren. Es sei absurd, wenn jemand in einem Verfahren obsiege und trotzdem die Gerichtsgebühren tragen müsse, weil der Gegner die Kosten nicht zahle. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren am Beginn eines Verfahrens zu zahlen seien, obwohl mitunter Monate bis zur ersten Tagsatzung vergingen. 110 % der Justizkosten in Österreich würden durch Gebühren finanziert, die daher eine verbotene Steuer seien. Es sei unverständlich, dass die Gerichtsgebühren vom Streitwert abhängig seien, zumal der Aufwand für das Gericht nicht mit dem Streitwert ansteige. Richter würden die Nichtzahlung von Gerichtsgebühren (zu Unrecht) als Missachtung des Gerichts ansehen. Für die Berufung sei zwar nur eine Pauschalgebühr von EUR 144 zu entrichten, dies aber bereits zu Beginn (gemeint offenbar: des Rechtsmittelverfahrens), wobei der BF1 die Gebühr auch bei einer erfolgreichen Berufung nur dann rückerstattet werde, wenn ihr Prozessgegner sich dies leisten könne. Der EGMR und der EuGH hätten bereits ausgesprochen, dass der Rechtsvertreter nicht zur Haftung für Gerichtsgebühren gezwungen werden dürfe. Dazu wurden mehrere Artikel vorgelegt, die u.a. die Höhe und das System der Gerichtsgebühren in Österreich kritisieren. Teilweise beziehen sich die Beschwerdeausführungen auch auf Gerichtsgebühren für Besitzstörungsklagen der römisch 40 , die mit dem hier zu beurteilenden Fall offenbar nichts zu tun haben. Der Präsident des Landesgerichts XXXX legte die Beschwerde und die Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Der Präsident des Landesgerichts römisch 40 legte die Beschwerde und die Justizverwaltungsakten dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vor. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und der entscheidungswesentliche Sachverhalt ergeben sich widerspruchsfrei aus den vorgelegten Akten. In der Beschwerde, die den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen nicht konkret entgegentritt, wird im Wesentlichen die rechtliche Beurteilung der Vorschreibungsbehörde bekämpft. Somit steht der relevante Sachverhalt anhand der Aktenlage und des Beschwerdevorbringens fest, sodass sich mangels widerstreitender Beweisergebnisse eine eingehendere Beweiswürdigung erübrigt. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 1.:
GVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen.
Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG haben Bescheidbeschwerden grundsätzlich aufschiebende Wirkung. Da diese hier nicht ausgeschlossen wurde, kann sie der Beschwerde auch nicht vom BVwG zuerkannt werden. Der darauf gerichtete Antrag in der Beschwerde ist daher als unzulässig zurückzuweisen. Zu Spruchteil A) 2.: § 9 Abs 1 GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. § 9 Abs 2 GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den
Abs 4 GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Paragraph 9, Absatz eins, GEG erlaubt eine Verlängerung der Zahlungsfrist oder eine Ratenzahlung, wenn die sofortige Einbringung der Gerichtsgebühren mit besondere Härte verbunden wäre. Paragraph 9, Absatz 2, GEG ermöglicht einen rückwirkenden Gebührennachlass für den Fall, dass deren Zahlung für den Zahlungspflichtigen eine besondere Härte bedeutet. Voraussetzung ist in beiden Fällen ein konkret begründeter Antrag der betroffenen Partei, über den
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien (der mit der Ausfertigung einen Bediensteten der Einbringungsstelle ermächtigen kann) im Justizverwaltungsverfahren durch Bescheid entscheidet. Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern
Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher zurückzuweisen. Hier wurde erstmals in der Beschwerde ein Antrag auf Herabsetzung und auf Stundung der vorgeschriebenen Gerichtsgebühren gestellt. Für die Entscheidung über diesen Antrag ist nicht das BVwG, sondern
Paragraph 9, Absatz 4, GEG der Präsident des Oberlandesgerichts Wien zuständig. Dessen Zuständigkeit besteht erst nach der Entscheidung über den auf Behebung des angefochtenen Bescheids gerichteten primären Beschwerdeantrag, weil die BF (arg „in eventu“) in der Beschwerde eine Reihung ihrer Anträge vorgenommen und die Herabsetzung bzw. Stundung der Gebühren hilfsweise nur für den Fall beantragt haben, dass dem Primärantrag auf Behebung des angefochtenen Bescheids nicht Folge gegeben wird (siehe BVwG 01.03.2016, W208 2118846-1/5E). Der Nachlass- und Stundungsantrag ist daher zurückzuweisen. Zu Spruchteil B): Der Pauschalgebühr
TP 2 GGG unterliegen Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz. Dazu gehört nach Anmerkung 1 zu TP 2 GGG auch das hier zu beurteilende Berufungsverfahren. Bemessungsgrundlage ist das Berufungsinteresse, hier EUR 2.000. Ausgehend davon ergibt sich aus TP 2 GGG für das Berufungsverfahren eine Pauschalgebühr von EUR 144.
Z 1 lit c GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist
Abs 1 Z 1 GGG der Rechtsmittelwerber.
Paragraph 2, Ziffer eins, Litera c, GGG entsteht der Anspruch des Bundes auf die Pauschalgebühren für das zivilgerichtliche Verfahren zweiter Instanz mit der Überreichung der Rechtsmittelschrift. Zahlungspflichtig ist
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, GGG der Rechtsmittelwerber.
Abs 1 GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften
Abs 2 GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.
Paragraph 31, Absatz eins, GGG ist von den zur Zahlung verpflichteten Personen ein Mehrbetrag von EUR 22 zu erheben, wenn der Anspruch des Bundes auf eine Gebühr mit der Überreichung der Eingabe begründet und die Gebühr nicht (vollständig) beigebracht wurde oder die Einziehung von Gerichtsgebühren erfolglos blieb. Für diesen Mehrbetrag haften
Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Bevollmächtigten und die gesetzlichen Vertreter, die den Schriftsatz, durch dessen Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wird, verfasst oder überreicht haben, als Bürge und Zahler mit den zur Zahlung der Gebühr verpflichteten Personen.
GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben.
Paragraph 32, GGG gelten für die Einbringung der Gerichtsgebühren die Bestimmungen des GEG.
Paragraph eins, Ziffer eins, GEG sind Gerichtsgebühren von Amts wegen einzubringen. Werden Gerichtsgebühren nicht sogleich entrichtet oder ist die Einziehung erfolglos geblieben, so sind sie
Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG durch Bescheid zu bestimmen (Zahlungsauftrag). Der Zahlungsauftrag hat eine Aufstellung der geschuldeten Beträge und die Aufforderung, diese binnen 14 Tagen bei sonstiger Exekution zu zahlen, zu enthalten. Gleichzeitig ist dem Zahlungspflichtigen eine Einhebungsgebühr von EUR 8 vorzuschreiben. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts XXXX als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Ausgehend von diesen gesetzlichen Grundlagen ist der angefochtene Bescheid nicht zu beanstanden. In diesem Zusammenhang kann auf die ausführliche und zutreffende Begründung des Präsidenten des Landesgerichts römisch 40 als Vorschreibungsbehörde verwiesen werden. Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei § 1 GGG angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Art 140 B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421/2018).Das BVwG teilt die in der Beschwerde geäußerten grundsätzlichen verfassungs- und europarechtlichen Bedenken gegen das System der Gerichtsgebühren und gegen deren am Wert des Streitgegenstands orientierte Höhe – ausgehend von den bei Dokalik, Gerichtsgebühren13 bei Paragraph eins, GGG angeführten höchstgerichtlichen Entscheidungen – nicht, sodass sowohl eine Antragstellung nach Artikel 140, B-VG als auch ein Vorabentscheidungsersuchen unterbleiben. Gerichtsgebühren sind nicht als Gegenleistungen für konkrete Leistungen konzipiert und unterliegen als solche keinem strengen (Kosten-) Äquivalenzprinzip, das die Erzielung fiskalischer Erträge für den Steuergläubiger ausschließt (siehe VfGH 18.06.2018, E 421 aus 2018,). Vom EGMR wurde die Einrichtung eines Systems, das Gerichtsgebühren für geldwerte Klagen an den Streitwert knüpft, nicht beanstandet. Die Verpflichtung zur Zahlung von Gerichtsgebühren widerspricht dem Recht auf Zugang zu einem Gericht nicht (EGMR 19.06.2001, 28249/95 Kreuz gegen Polen), zumal das Tätigwerden der Gerichte nicht von der Zahlung der Gerichtsgebühren abhängt und Möglichkeiten der Gebührenbefreiung (z.B. Verfahrenshilfe, Stundungs- oder Nachlassantrag) bestehen (EGMR 09.12.2010, 35123/05 Urbanek gegen Österreich). Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Art 6 Abs 1 EMRK auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt angesichts der vergleichsweise geringen Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren jedenfalls auch dann nicht vor, wenn berücksichtigt wird, dass die Gerichtsgebühren von der BF1 als Rechtsmittelwerberin vorfinanziert werden müssen und sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Prozessgegners trifft, falls dieser zum Ersatz von Barauslagen an sie verpflichtet werden sollte. Art 6 EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd § 9 GEG.Durch die Höhe der Gebühren wird im vorliegenden Fall der effektive Zugang zu einem Gericht iS des Artikel 6, Absatz eins, EMRK auch nicht aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Eine exzessive Höhe der Gebühr liegt angesichts der vergleichsweise geringen Pauschalgebühr für das zweitinstanzliche Verfahren jedenfalls auch dann nicht vor, wenn berücksichtigt wird, dass die Gerichtsgebühren von der BF1 als Rechtsmittelwerberin vorfinanziert werden müssen und sie das Risiko der Zahlungsunfähigkeit ihres Prozessgegners trifft, falls dieser zum Ersatz von Barauslagen an sie verpflichtet werden sollte. Artikel 6, EMRK verwehrt den Vertragsstaaten nicht, Regelungen über den Zugang zu Gericht im Interesse des Funktionierens der Rechtspflege zu treffen. Durch das Institut der Verfahrenshilfe wird sichergestellt, dass auch wirtschaftlich schwächere Personen den gebührenden Rechtsschutz erfahren (RIS Justiz RS0109487). Außerdem besteht die Möglichkeit eines Stundungs- oder Nachlassantrags iSd Paragraph 9, GEG. Die Beschwerde zeigt nicht konkret auf, inwieweit der angefochtene Bescheid in Anwendung von Unionsrecht erging und warum er europarechtswidrig sein soll. Aus dem gemeinschaftsrechtlichen Sekundärrecht ergibt sich jedenfalls kein Anhaltspunkt dafür, dass Gerichtsgebühren den Handel oder den Kapital- und Zahlungsverkehr behindern könnten (VwGH 20.12.2007, 2004/16/0138). Die Pauschalgebühr für die Berufung wurde nicht entrichtet; die Lastschriftanzeige blieb erfolglos. Der BF2 hat die Rechtsmittelschrift, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigter der BF1 verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach § 31 Abs 2 GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der BF1. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an den BF2 als Bürgen und Zahler ist daher inhaltlich nicht zu beanstanden, zumal ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten obliegt. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Die Pauschalgebühr für die Berufung wurde nicht entrichtet; die Lastschriftanzeige blieb erfolglos. Der BF2 hat die Rechtsmittelschrift, durch deren Überreichung der Anspruch des Bundes auf die Gebühr begründet wurde, als Bevollmächtigter der BF1 verfasst und überreicht. Damit trifft ihn nach Paragraph 31, Absatz 2, GGG die Haftung für den Mehrbetrag als Bürge und Zahler neben der BF1. Für die Einhebungsgebühr gilt mangels einer entgegenstehenden Bestimmung dieselbe Form der Haftung wie für jene Beträge, zu deren Einbringung der Zahlungsauftrag erlassen wurde. Die Vorschreibung des Mehrbetrages samt Einhebungsgebühr an den BF2 als Bürgen und Zahler ist daher inhaltlich nicht zu beanstanden, zumal ihm als berufsmäßigem Parteienvertreter die Bestimmungen über die Gerichtsgebühren, insbesondere über das Entstehen des Gebührenanspruchs und der Haftungen, bekannt sind und ihm die Gestaltung der Rechtsbeziehungen zu seinen Klienten obliegt. Ihm daraus erwachsene Nachteile hat er selbst zu verantworten und zu tragen (siehe VwGH 30.06.2005, 2005/16/0082). Im Ergebnis ist die Beschwerde somit (soweit sie nicht zurückzuweisen ist) als unbegründet abzuweisen. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
GVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Eine mündliche Beschwerdeverhandlung entfällt
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG, weil der maßgebliche Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt werden konnte und die mündliche Erörterung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt. Die Revision nach Art 133 Abs 4 B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Der VfGH lehnte zuletzt die Behandlung einer Beschwerde in einer ähnlichen Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess ab (siehe VfGH 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6). Die Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist nicht zulässig, weil das BVwG bei der vorliegenden Einzelfallentscheidung keine grundsätzlichen Rechtsfragen im Sinne dieser Gesetzesstelle zu lösen hatte und sich an der zitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung orientieren konnte. Der VfGH lehnte zuletzt die Behandlung einer Beschwerde in einer ähnlichen Angelegenheit mangels hinreichender Erfolgsaussicht unter Hinweis auf seine ständige Rechtsprechung zum System der Gerichtsgebühren im Zivilprozess ab (siehe VfGH 07.10.2020, E 3236-3247/2020-6). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G314.2235207.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.