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{'item': 'I411 2163730-2'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlI411 2163730-2 SpruchI411 2163730-1/8EI411 2163730-2/5E, I411 2163730-1/8E, I411 2163730-2/5E, IM NAMEN DER REPUB

lautet: Paragraph 35,

lautet: „Gegen Personen, die offenbar mutwillig die Tätigkeit der Behörde in Anspruch nehmen oder in der Absicht einer Verschleppung der Angelegenheit unrichtige Angaben machen, kann die Behörde eine Mutwillensstrafe bis 726 Euro verhängen.“ Die Verhängung der Mutwillensstrafe soll die Behörde vor Behelligung, als auch die Partei aber vor Verschleppung der Sache schützen (VwGH 22.1.1930, 439/29, VwSlg. 15960 A, ebenso 24.3.1997, 95/19/1705, oder 23.3.1999, 97/19/0022). Bei der Mutwillensstrafe gemäß § 35

, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach § 34

, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in § 36

ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (§§ 53 bis 54d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen (vgl. VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb,

§ 35

, Rz 1 und 6).Bei der Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35,

, handelt es sich wie bei der Ordnungsstrafe nach Paragraph 34,

, nicht um die Ahndung eines Verwaltungsdeliktes, sondern um ein Mittel zur Sicherung einer befriedigenden, würdigen und rationellen Handhabung des Verwaltungsverfahrens, sohin um ein Disziplinarmittel. Das Verwaltungsstrafgesetz im Verfahren betreffend die Verhängung von Mutwillensstrafen findet daher grundsätzlich keine Anwendung, mit Ausnahme der in Paragraph 36,

ausdrücklich vorgesehenen Vorschriften über den Strafvollzug (Paragraphen 53 bis 54 d VStG). Daraus folgt, dass weder Bestimmungen über die Strafbemessung, über die Verjährung oder die Sprucherfordernisse hinsichtlich der Umschreibung der Tat, noch die Verjährungsbestimmungen des bürgerlichen Rechtes im Bereich des öffentlichen Rechtes unmittelbar oder analog anwendbar sind. Dahinter steckt auch die verfolgte Absicht des Gesetzgebers das Verwaltungsverfahren zu beschleunigen vergleiche VwGH 4.09.1973, 1665/72, VwSlg. Nr. 8448 A/1973, 30.05.1994, 92/10/0469, VwSlg 14.064 A/1994; 20.05.2009, 2007/07/0119; Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 35,, Rz 1 und 6). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des § 35

, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vgl. hiezu auch Hengstschläger/Leeb,

§ 35

, Rz 2).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes handelt mutwillig im Sinne des Paragraph 35,

, wer sich im Bewusstsein der Grund- und Aussichtslosigkeit, der Nutz- und Zwecklosigkeit seines Anbringens an die Behörde wendet, sowie wer aus Freude an der Behelligung der Behörde handelt. Darüber hinaus verlangt das Gesetz aber noch, dass der Mutwille offenbar ist; dies ist dann anzunehmen, wenn die wider besseren Wissens erfolgte Inanspruchnahme der Behörde unter solchen Umständen geschieht, dass die Aussichtslosigkeit, den angestrebten Erfolg zu erreichen, für jedermann erkennbar ist (VwGH 18.4.1997, 95/19/1707; 27.5.1999, 97/02/0345; 16.2.2012, 2011/01/0271; vergleiche hiezu auch Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 35,, Rz 2). Strafbar gemäß § 35

ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbar gemäß Paragraph 35,

ist jede (prozessfähige) „Person“, welche die Behörde offenbar mutwillig in Anspruch genommen hat (das Anbringen eingebracht) [vgl. VwGH 24.3.1997, 95/19/1705; 18.4.1997, 95/19/1707] oder in Verschleppungsabsicht dieser gegenüber unrichtige Angaben gemacht hat. Dabei kann es sich nur um Menschen handeln, welche an die Behörde herantreten oder auf die sich eine Amtshandlung bezieht, nicht hingegen um Organwalter der den Bescheid erlassenden Behörde. Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt (vgl. VwGH 08.11.2011, 97/21/0023).Strafbarer Mutwille bei Antragstellung hat das Bewusstsein von der Grundlosigkeit dieses Antrags zur Voraussetzung. Mutwillig wird ein Antrag daher dann gestellt, wenn sich der Antragsteller wissentlich auf einen unrichtigen Tatbestand stützt oder wenn es zweifellos und auch im bewusst ist, dass der vorliegende Tatbestand keinen Grund für einen Antrag gibt vergleiche VwGH 08.11.2011, 97/21/0023). Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht (vgl. VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466).Mit dem Vorwurf des Missbrauchs von Rechtsschutzeinrichtungen ist mit äußerster Vorsicht umzugehen. Ein derartiger Vorwurf ist nur dann am Platz, wenn für das Verhalten einer Partei nach dem Gesamtbild der Verhältnisse keine andere Erklärung bleibt; die Verhängung einer Mutwillensstrafe kommt demnach lediglich im „Ausnahmefall“ in Betracht vergleiche VwGH 29.06.1998, 98/10/0183 VwSlg. 18.337 A/2012; 21.05.2019, Ra 2018/19/0466). Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß § 35

sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben:Die Voraussetzungen zur Verhängung einer Mutwillensstrafe gemäß Paragraph 35,

sind im vorliegenden Beschwerdefall gegeben: Zunächst ist der Umstand zu betonen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 3 Abs 1 AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Art 1 Abs A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen (vgl. das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279).Zunächst ist der Umstand zu betonen, dass Voraussetzung für die Zuerkennung des Status eines Asylberechtigten nach dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 3, Absatz eins, AsylG die Glaubhaftmachung ist, dass dem Asylwerber im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinn des Artikel eins, Abs A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention, demnach aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung, droht vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. September 2015, Zl. Ra 2015/19/0143). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen vergleiche das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  4. Oktober 1999, Zl. 99/01/0279). Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt (vgl. dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  5. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden.Das bedeutet, dass neben der Person des Asylwerbers dem Herkunftsstaat im Asylverfahren eine zentrale Bedeutung zukommt: Der Asylwerber determiniert mit der Bekanntgabe seines Herkunftsstaates in seinem Antrag auf internationalen Schutz - im Zusammenhalt mit dem geltend gemachten, individuellen Fluchtgrund - den Verfahrensgegenstand des Asylverfahrens, wobei es sich bei der Gewährung von Asyl bzw. von subsidiärem Schutz nicht um einen amtswegig zu erlassenden, sondern um einen antragsbedürftigen Verwaltungsakt handelt vergleiche dazu das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  6. März 2006, Zl. 2003/20/0345). Sowohl der Herkunftsstaat als auch der persönliche Fluchtgrund müssen also vom Asylwerber in seinem Antrag auf internationalen Schutz behauptet und überdies zumindest glaubhaft gemacht werden. Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt (vgl. § 3 Abs 3 Z 1 sowie § 8 Abs 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des § 11 Abs 2 AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere.Die hohe Relevanz des behaupteten Herkunftsstaates aber auch der Identität, unter der ein Asylwerber im Asylverfahren auftritt, erschließt sich etwa daraus, dass das Vorliegen einer innerstaatlichen Fluchtalternative immerhin einen Abweisungsgrund für einen Antrag auf internationalen Schutz darstellt vergleiche Paragraph 3, Absatz 3, Ziffer eins, sowie Paragraph 8, Absatz 3 und 6 AsylG). So ordnet die Gesetzesbestimmung des Paragraph 11, Absatz 2, AsylG unmissverständlich an, dass bei der Prüfung, ob eine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben ist, "auf die allgemeinen Gegebenheiten des Herkunftsstaates und auf die persönlichen Umstände der Asylwerber" abzustellen ist. Tritt ein Asylwerber unter einer Aliasidentität auf oder macht er falsche Angaben zu seinem Herkunftsstaat, läuft diese Prüfung zwangsläufig ins Leere. Für den vorliegenden Beschwerdefall bedeutet das, dass die offenbare Mutwilligkeit des prozessualen Verhaltens des BF darin begründet liegt, dass er seine nigerianische Herkunft verschleierte und bis zum Schluss behauptete, Staatsangehöriger des Südsudan zu sein. Die Mutwilligkeit ist also darin zu sehen, dass der BF seinen Antrag auf internationalen Schutz ab ovo bewusst unrichtig begründete, sodass ihm die tatsächliche Grund- und Aussichtslosigkeit seines dergestalt gestellten Asylantrages jedenfalls bewusst war. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem BF aber auch eine Verschleppung – und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt ein rasch ablehnender Bescheid – seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig auch bezweckte, die belangte Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln und um überdies - nach der Abweisung eines Asylantrages als unbegründet - seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach der BF durch eine entsprechende Integration selbst bei falschen identitätsangaben eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung bzw. einen Aufenthaltstitel nach § 55 und 57 AsylG erreichen könne, vermag insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrensverschleppung und einer dadurch erreichten Integration – wobei eine solche gegenständlich ohnedies nicht erfolgte – keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Abgesehen von der Mutwilligkeit seines prozessualen Verhaltens kann dem BF aber auch eine Verschleppung – und nicht wie in der Beschwerde ausgeführt ein rasch ablehnender Bescheid – seines Asylverfahrens zur Last gelegt werden, weil er mit der Angabe eines falschen Herkunftsstaates ganz offenkundig auch bezweckte, die belangte Behörde bei der Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes in die Irre zu leiten, um eine rasche Beendigung seines Asylverfahren zu vereiteln und um überdies - nach der Abweisung eines Asylantrages als unbegründet - seine Außerlandesbringung zu erschweren oder gar zu verhindern. Das in der Beschwerde vorgebrachte Argument, wonach der BF durch eine entsprechende Integration selbst bei falschen identitätsangaben eine auf Dauer unzulässige Rückkehrentscheidung bzw. einen Aufenthaltstitel nach Paragraph 55 und 57 AsylG erreichen könne, vermag insbesondere vor dem Hintergrund der Verfahrensverschleppung und einer dadurch erreichten Integration – wobei eine solche gegenständlich ohnedies nicht erfolgte – keine Entscheidungsrelevanz zu entfalten. Ex post betrachtet steht unter Berücksichtigung beider Sprachanalysen fest, dass die belangte Behörde mit ihrer Annahme richtig lag, der BF stamme - entgegen seinen Behauptungen - nicht aus dem Südsudan, sondern aus Nigeria. Es muss angenommen werden, dass der BF auf der unzutreffenden Angabe seines Herkunftsstaates deswegen beharrte, weil er davon ausging, als Staatsangehöriger des Südsudans Chancen auf die Zuerkennung von Asyl oder auf subsidiären Schutz zu haben, die er im Fall der Offenlegung seines wahren Herkunftsstaates nicht gehabt hätte. Zwar wird nicht verkannt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde bis zur ersten niederschriftlichen Einvernahme knapp eindreiviertel Jahre andauerte, die Einholung der beiden Sprachanalysen wurde jedoch jeweils zeitnah veranlasst, wobei die erste knapp zwei Monate nach der ersten niederschriftlichen Einvernahme erfolgte und die zweite Sprachanalyse sofort nach der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme des BF veranlasst wurde. Eine verspätete Verhängung der Mutwillenstrafe, wie in der Beschwerde angeführt, ist im am 19.05.2017 ergangen Bescheid damit ebenfalls nicht zu erblicken, zumal die belangte Behörde den BF im Sinne des Parteiengehörs auch zu den Ergebnissen der (neuerlichen) Sprachanalyse neuerlich einvernommen hat. Im Übrigen ist eine zeitliche Begrenzung der Verhängung von Mutwillenstrafen in Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Ordnungsstrafe nach § 34 Abs 3

mit dem jüngeren Schrifttum zu verneinen (Hengstschläger/Leeb,

§ 35

RZ 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit Hinweis auf Hengstschläger Rz 279; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 257; vgl. auch Hellbling 236, demzufolge das „Recht“ der Behörde, eine Mutwillensstrafe auszusprechen, „spätestens“ gleichzeitig mit der Erledigung des Anbringens „verwirkt“ ist). Inwieweit entsprechend dem Beschwerdevorbringen die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich selbst vom BF noch keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, eine Strafe verhängen hätte sollen, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht.Zwar wird nicht verkannt, dass das Verfahren vor der belangten Behörde bis zur ersten niederschriftlichen Einvernahme knapp eindreiviertel Jahre andauerte, die Einholung der beiden Sprachanalysen wurde jedoch jeweils zeitnah veranlasst, wobei die erste knapp zwei Monate nach der ersten niederschriftlichen Einvernahme erfolgte und die zweite Sprachanalyse sofort nach der ergänzenden niederschriftlichen Einvernahme des BF veranlasst wurde. Eine verspätete Verhängung der Mutwillenstrafe, wie in der Beschwerde angeführt, ist im am 19.05.2017 ergangen Bescheid damit ebenfalls nicht zu erblicken, zumal die belangte Behörde den BF im Sinne des Parteiengehörs auch zu den Ergebnissen der (neuerlichen) Sprachanalyse neuerlich einvernommen hat. Im Übrigen ist eine zeitliche Begrenzung der Verhängung von Mutwillenstrafen in Hinblick auf die Rechtsprechung des VwGH zur Ordnungsstrafe nach Paragraph 34, Absatz 3,

mit dem jüngeren Schrifttum zu verneinen (Hengstschläger/Leeb,

Paragraph 35, RZ 6 (Stand 1.1.2014, rdb.at) mit Hinweis auf Hengstschläger Rz 279; Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger Rz 257; vergleiche auch Hellbling 236, demzufolge das „Recht“ der Behörde, eine Mutwillensstrafe auszusprechen, „spätestens“ gleichzeitig mit der Erledigung des Anbringens „verwirkt“ ist). Inwieweit entsprechend dem Beschwerdevorbringen die belangte Behörde bereits zum Zeitpunkt der Antragstellung, somit zu einem Zeitpunkt, zu dem sie sich selbst vom BF noch keinen persönlichen Eindruck verschaffen konnte, eine Strafe verhängen hätte sollen, erschließt sich dem erkennenden Richter nicht. Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist festzuhalten, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann (vgl. dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom

  1. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406).Zur Höhe der verhängten Mutwillensstrafe ist festzuhalten, dass sie nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes im Rahmen des Höchstbetrages in der Höhe von 726 Euro derart zu bemessen ist, dass der Täter von weiterem derartigem Fehlverhalten abgehalten werden kann vergleiche dazu etwa den Beschluss des Verwaltungsgerichtshofes vom
  2. Dezember 1999, Zl. 98/12/0406). Das Bundesverwaltungsgericht reduziert im Hinblick darauf, dass gegen den BF bisher noch keine Mutwillensstrafe verhängt wurde, aber vor dem Hintergrund der vorsätzlichen, in rechtsmissbräuchlicher Absicht und über den Zeitraum von über drei Jahren bis zur Erlassung des gegenständlichen Bescheides bzw. mittlerweile knapp sieben Jahren gesetzten Täuschungshandlungen mit der Behauptung, aus dem Südsudan zu stammen, die vom BFA festgesetzte Strafhöhe von EUR 726,-, in einem Ausmaß von EUR 363,-, somit auf EUR 363,-. Es kann gegenständlich davon ausgegangen werden, dass angesichts des Fehlverhaltens, des Nichtausschöpfens des vorgesehenen Höchstmaßes und vor dem Hintergrund der geforderten präventiven Wirkung der verhängten Mutwillensstrafe, die sich im Bagatellbereich befindende Höhe der Strafe und das gesetzte Verhalten in entsprechender Relation stehen, um zu verhindern, dass der BF wiederum ein derartiges Verhalten setzt. Es wurde damit die Hälfte des auszuschöpfenden Höchstbetrages festgesetzt. Zu Lasten des BF ist schließlich auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bzw. der belangten Behörde) zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich, beanspruchte er auch erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde und verursachte dem Bund überdies hohe Barauslagen, welche aufgrund der Kostentragungsregelung des § 70 AsylG nicht auf den BF überwälzt werden können, wie eben jene für die Sprachanalysen vom 29.12.2016 und 26.04.
  3. Zu Lasten des BF ist schließlich auch der von ihm verursachte Vermögensschaden auf Seiten des Bundes als Rechtsträger des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (bzw. der belangten Behörde) zu berücksichtigen. Abgesehen davon, dass er sich durch die Stellung eines grundlosen Asylantrages während des - von ihm mutwillig in Gang gesetzten und dann auch noch prolongierten - Asylverfahrens Leistungen aus der Grundversorgung erschlich, beanspruchte er auch erhebliche personelle Ressourcen der belangten Behörde und verursachte dem Bund überdies hohe Barauslagen, welche aufgrund der Kostentragungsregelung des Paragraph 70, AsylG nicht auf den BF überwälzt werden können, wie eben jene für die Sprachanalysen vom 29.12.2016 und 26.04.
  4. Nicht zuletzt ist bei einem Verhalten, wie es der BF an den Tag gelegt hat, auch der schädliche Effekt auf die Verfahrensdauer in den Verfahren über Anträge anderer Asylwerber zu beachten. Ein solches Verhalten muss sich nämlich mit seiner durch eine langjährige verlaufende, letztlich jedoch mutwillig erfolgte Inanspruchnahme von Behördenkapazitäten zwangsläufig zu Lasten der Position redlicher Antragsteller auswirken. Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des § 35

bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 363,-- gerechtfertigt erscheint.Diese Gesichtspunkte sind unter Beachtung der Regelungsintention des Paragraph 35,

bei der Bemessung der Sanktionshöhe als erschwerend zu werten. Strafmildernde Umstände gehen einzig in die Richtung, dass bisher noch keine Mutwillensstrafe über den BF verhängt wurde, sodass eine Reduzierung auf EUR 363,-- gerechtfertigt erscheint. Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit bzw. unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal - nach Maßgabe des § 36 zweiter Satz

- § 19 Abs 2 VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen (vgl. das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 363,--, somit die Hälfte des möglichen Strafrahmens, im konkreten Einzelfall angemessen.Aus dem Gesagten konnte auch die Einkommens- und Vermögenslosigkeit bzw. unterdurchschnittliche wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des BF bei der Bemessung der Strafhöhe nicht zu seinen Gunsten berücksichtigt werden, zumal - nach Maßgabe des Paragraph 36, zweiter Satz

- Paragraph 19, Absatz 2, VStG nicht anwendbar ist und auch sonst keine gesetzliche Grundlage dafür besteht, die es zwingend erfordern würde, die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in die Strafbemessung einfließen zu lassen vergleiche das bereits zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 30. Mai 1994, Zl. 92/10/0469, VwSlg. Nr. 14.064 A/1994), dennoch erscheint die Reduzierung auf EUR 363,--, somit die Hälfte des möglichen Strafrahmens, im konkreten Einzelfall angemessen. Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß § 28 Abs 2 VwGVG iVm § 35

als unbegründet abzuweisen.Die Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 35,

als unbegründet abzuweisen. Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2017, Zl. XXXX (internationaler Schutz):Zur Abweisung der Beschwerde gegen den Bescheid vom 19.06.2017, Zl. römisch 40 (internationaler Schutz): 3.

  1. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
  2. Zur Nichtgewährung von Asyl (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides): 3.1.
  3. Rechtslage Gemäß § 3 Abs 1 AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) droht. Im Sinne des Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist als Flüchtling anzusehen, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furch nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Zentraler Aspekt der in Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (vgl. VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413).Zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde. Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Die Verfolgungsgefahr steht mit der wohlbegründeten Furcht in engstem Zusammenhang und ist Bezugspunkt der wohlbegründeten Furcht. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht, die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht vergleiche VwGH 23.10.2019, Ra 2019/19/0413). Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht (vgl. VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404).Selbst in einem Staat herrschende allgemein schlechte Verhältnisse oder bürgerkriegsähnliche Zustände begründen für sich alleine noch keine Verfolgungsgefahr im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention. Um eine Verfolgung im Sinne des AsylG erfolgreich geltend zu machen, bedarf es einer zusätzlichen, auf asylrelevante Gründe gestützten Gefährdung des Asylwerbers, die über die gleichermaßen die anderen Staatsbürger des Herkunftsstaates treffenden Unbilligkeiten hinausgeht vergleiche VwGH 17.11.2017, Ra 2017/20/0404). 3.1.
  4. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Im gegenständlichen Fall sind die dargestellten Voraussetzungen, nämlich eine aktuelle Verfolgungsgefahr aus einem in der Genfer Flüchtlingskonvention angeführten Grund, nicht gegeben. Der BF vermochte nämlich keine asylrelevante Verfolgung glaubhaft zu machen bzw. behauptete er gar keine Verfolgung in Nigeria. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem BF im Herkunftsstaat Nigeria keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen.Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides war damit abzuweisen. 3.
  5. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides):3.
  6. Zur Nichtgewährung von subsidiärem Schutz (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides): 3.2.
  7. Rechtslage Gemäß § 8 Abs 1 Z 1 AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK (ZPERMRK) bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk" einer gegen Art 3 EMRK verstoßenden Behandlung droht (vgl. VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen (vgl. VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143).Im Rahmen der Prüfung des Einzelfalls ist die Frage zu beantworten, ob einem Fremden im Falle der Abschiebung in seinen Herkunftsstaat ein – über eine bloße Möglichkeit hinausgehendes – „real risk" einer gegen Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung droht vergleiche VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0372). Die dabei aufgrund konkreter vom Fremden aufgezeigter oder von Amts wegen bekannter Anhaltspunkte anzustellende Gefahrenprognose erfordert eine ganzheitliche Bewertung der Gefahren und hat sich auf die persönliche Situation des Betroffenen in Relation zur allgemeinen Menschenrechtslage im Zielstaat zu beziehen vergleiche VwGH 29.08.2019, Ra 2019/19/0143). Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Art 3 EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Art 3 EMRK ist nicht ausreichend. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen (vgl. VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368).Die Abschiebung eines Fremden in den Herkunftsstaat kann eine Verletzung von Artikel 3, EMRK bedeuten, wenn der Betroffene dort keine Lebensgrundlage vorfindet, also bezogen auf den Einzelfall die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz nicht gedeckt werden können. Eine solche Situation ist nur unter exzeptionellen Umständen anzunehmen. Die bloße Möglichkeit einer durch die Lebensumstände bedingten Verletzung des Artikel 3, EMRK ist nicht ausreichend. Das Vorliegen solch exzeptioneller Umstände erfordert detaillierte und konkrete Darlegungen vergleiche VwGH 21.08.2020, Ra 2020/14/0368). 3.2.
  8. Anwendung der Rechtslage auf den gegenständlichen Fall Wie bereits dargelegt wurde, droht dem BF in Nigeria keine asylrelevante Verfolgung. Nach der ständigen höchstgerichtlichen Rechtsprechung hat im Allgemeinen kein Fremder ein Recht, in einem fremden Aufenthaltsstaat zu verbleiben, bloß um dort medizinisch behandelt zu werden, und zwar selbst dann nicht, wenn er an einer schweren Krankheit leidet. Dass die Behandlung im Zielland nicht gleichwertig, schwerer zugänglich oder kostenintensiver ist, ist unerheblich, allerdings muss der Betroffene auch tatsächlich Zugang zur notwendigen Behandlung haben, wobei die Kosten der Behandlung und Medikamente, das Bestehen eines sozialen und familiären Netzwerks und die für den Zugang zur Versorgung zurückzulegende Entfernung zu berücksichtigen sind (VwGH 10.08.2017, Ra 2016/20/0105 mit Hinweis auf das Urteil des Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 189 ff). Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Art 3 EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf das Urteil des Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183).Nur bei Vorliegen außergewöhnlicher Umstände führt die Abschiebung zu einer Verletzung von Artikel 3, EMRK. Solche liegen jedenfalls vor, wenn ein lebensbedrohlich Erkrankter durch die Abschiebung einem realen Risiko ausgesetzt würde, unter qualvollen Umständen zu sterben, aber bereits auch dann, wenn stichhaltige Gründe dargelegt werden, dass eine schwerkranke Person mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung im Zielstaat der Abschiebung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein, die zu intensivem Leiden oder einer erheblichen Verkürzung der Lebenserwartung führt (VwGH 30.06.2017, Ra 2017/18/0086 mit Hinweis auf das Urteil des Urteil des EGMR vom 13.12.2016, Nr. 41738/10, Paposhvili gegen Belgien, Rz 183). Wie bereits unter Punkt II. 2.
  9. dargelegt, ist die medizinische Versorgung in Nigeria in Zusammenhang mit Diabetes mellitus Typ II weitgehend gesichert und auch – jedenfalls im städtischen Bereich – die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wobei bei entsprechender Finanzkraft sogar eine Behandlung mit westlichen Medizinstandard (zB in Abuja, Iba-dan oder Lagos) erfolgen kann. Generell gilt festzuhalten, dass in den letzten Jahren sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert hat. Entsprechende Medikamente sind in Nigeria bei Kostenübernahme ebenfalls verfügbar. Aus dem Umstand des Vorliegens von Diabetes mellitus Typ II alleine ergibt sich daher noch nicht automatisch ein Schutzbedürfnis des BF. Diesbezügliche exzeptionelle Umstände legte der BF nicht dar. Der BF, der auch in der Beschwerde und vor dem erkennenden Richter noch – nicht glaubhaft – behauptete, er stamme aus dem Südsudan, unterließ es, stichhaltig darzulegen, dass er in Nigeria mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein. Wie bereits unter Punkt römisch zwei. 2.
  10. dargelegt, ist die medizinische Versorgung in Nigeria in Zusammenhang mit Diabetes mellitus Typ römisch zwei weitgehend gesichert und auch – jedenfalls im städtischen Bereich – die Behandlung in öffentlichen Krankenhäusern möglich, wobei bei entsprechender Finanzkraft sogar eine Behandlung mit westlichen Medizinstandard (zB in Abuja, Iba-dan oder Lagos) erfolgen kann. Generell gilt festzuhalten, dass in den letzten Jahren sich die medizinische Versorgung in den Haupt- und größeren Städten sowohl im öffentlichen als auch im privaten Sektor deutlich verbessert hat. Entsprechende Medikamente sind in Nigeria bei Kostenübernahme ebenfalls verfügbar. Aus dem Umstand des Vorliegens von Diabetes mellitus Typ römisch zwei alleine ergibt sich daher noch nicht automatisch ein Schutzbedürfnis des BF. Diesbezügliche exzeptionelle Umstände legte der BF nicht dar. Der BF, der auch in der Beschwerde und vor dem erkennenden Richter noch – nicht glaubhaft – behauptete, er stamme aus dem Südsudan, unterließ es, stichhaltig darzulegen, dass er in Nigeria mit einem realen Risiko konfrontiert würde, wegen des Fehlens angemessener Behandlung oder des fehlenden Zugangs zu einer solchen Behandlung einer ernsten, raschen und unwiederbringlichen Verschlechterung seines Gesundheitszustands ausgesetzt zu sein. Die Gewährung eines Status nach § 8 Abs 1 AsylG setzt auch voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Art 3 EMRK aufgezeigt wird (vgl. VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde (hinsichtlich dem Südsudan) aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Der BF legte zu keinem Zeitpunkt stichhaltig dar, dass in Nigeria die reale Gefahr bestünde, dass er in eine "unmenschliche Lage" geraten würde. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Art 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Weiters ist kein Grund ersichtlich, weshalb der volljährige BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. besteht für ihn auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinen Recht gemäß Art 3 EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht für die Annahme, er würde in Nigeria keine Lebensgrundlage vorfinden und somit seine Existenz nicht decken können. Hierfür fehlen im vorliegenden Fall alle Hinweise auf derart exzeptionelle Umstände.Die Gewährung eines Status nach Paragraph 8, Absatz eins, AsylG setzt auch voraus, dass die reale Gefahr existenzbedrohender Verhältnisse und somit eine Verletzung des Artikel 3, EMRK aufgezeigt wird vergleiche VwGH, 25.05.2016, Ra 2016/19/0036-5); die Möglichkeit einer Existenzbedrohung, wie sie in der Beschwerde (hinsichtlich dem Südsudan) aufgezeigt wird, kann diese Schwelle nicht erreichen. Der BF legte zu keinem Zeitpunkt stichhaltig dar, dass in Nigeria die reale Gefahr bestünde, dass er in eine "unmenschliche Lage" geraten würde. Ganz allgemein besteht in Nigeria derzeit keine solche extreme Gefährdungslage, dass gleichsam jeder, der dorthin zurückkehrt, einer Gefährdung iSd Artikel 2 und 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK ausgesetzt wäre. Im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht sind auch keine Umstände bekannt geworden, die nahelegen würden, dass bezogen auf den BF ein reales Risiko einer gegen Artikel 2 oder 3 EMRK verstoßenden Behandlung bzw. der Todesstrafe besteht. Weiters ist kein Grund ersichtlich, weshalb der volljährige BF seinen Lebensunterhalt nach seiner Rückkehr nicht durch die Aufnahme einer adäquaten Hilfstätigkeit oder Gelegenheitsarbeiten bestreiten können sollte bzw. besteht für ihn auch die Möglichkeit, Rückkehrhilfe in Anspruch zu nehmen. Damit ist der BF nicht durch die Außerlandesschaffung nach Nigeria in seinen Recht gemäß Artikel 3, EMRK verletzt, weil die Grundbedürfnisse der menschlichen Existenz im konkreten Fall gedeckt werden können. Dass der BF allenfalls in Österreich wirtschaftlich gegenüber seiner Situation in Nigeria bessergestellt ist, genügt nicht

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