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{'item': 'I415 2203214-1'}

Obsah (12)§§ 54Art. 133§ 3§ 8§ 58§ 57§ 55§ 52§ 61§ 66§ 67Art. 8

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlI415 2203214-1 Spruch, I415 2203214-1/20.E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Rich

§§ 54, 55 und 58 Abs. 2 Asyl

G 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch drei. römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ruandas, reiste am 06.06.2015 legal aus Ruanda über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. In weiterer Folge begab er sich nach Norwegen, wo er am 01.07.2015 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 10.09.2015

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 von Norwegen nach Österreich überstellt.1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger Ruandas, reiste am 06.06.2015 legal aus Ruanda über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. In weiterer Folge begab er sich nach Norwegen, wo er am 01.07.2015 einen Asylantrag stellte. Er wurde am 10.09.2015

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343 aus 2003, von Norwegen nach Österreich überstellt.

  1. Er stellte in Österreich am 10.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz, den er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 14.09.2015 – auf das Wesentlichste zusammengefasst – damit begründete, dass er der Volksgruppe der Hutu angehöre, ihm seitens der Regierung die Zusammenarbeit mit den Oppositionsparteien MRP und RNC vorgeworfen werde und er deshalb getötet werden solle. Im Falle einer Rückkehr habe er Angst um sein Leben.
  2. Gegenüber dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA; belangte Behörde) erklärte der Beschwerdeführer am 07.04.2016 in einer niederschriftlichen Einvernahme zusammengefasst, dass ihm die Regierung eine oppositionelle Gesinnung unterstelle und ihn deswegen töten wolle. Er sei wegen der Bedrohung der Hutu und der beschränkten Meinungsfreiheit geflohen und es gebe Ungerechtigkeit im Land.
  3. Mit Schreiben seiner damaligen Rechtsvertretung vom 21.04.2016 übermittelte der Beschwerdeführer eine schriftliche Stellungnahme zur niederschriftlichen Einvernahme sowie den Länderinformationen der Staatendokumentation zu Ruanda.
  4. Am 18.04.2016 stellte das BFA eine Anfrage an die Staatendokumentation (AS 181), deren Ergebnis (AS 221) dem Beschwerdeführer am 11.05.2018 vom BFA zur schriftlichen Stellungnahme übermittelt wurde. Mit Schreiben vom 25.05.2018 kam der Beschwerdeführer der Aufforderung zur Stellungnahme fristgerecht nach (AS 235 ff).
  5. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt II.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt III.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden und daher keine reale Gefährdung für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Ruanda festgestellt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich wurde von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt.
  6. Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid des BFA vom 16.07.2018 wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 10.09.2015 hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ruanda (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel „aus berücksichtigungswürdigen Gründen“ wurde dem Beschwerdeführer nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den Beschwerdeführer wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass eine Abschiebung nach Ruanda zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.). Das Vorbringen des Beschwerdeführers wurde für nicht glaubhaft befunden und daher keine reale Gefährdung für seine Person im Fall einer Rückkehr nach Ruanda festgestellt. Ein schützenswertes Privat- und Familienleben in Österreich wurde von der belangten Behörde ebenso wenig festgestellt.
  7. Gegen den Bescheid erhob der Beschwerdeführer durch seine damalige Rechtsvertretung fristgerecht am 07.08.2018 Beschwerde wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung und Mangelhaftigkeit des Verfahrens.
  8. Beschwerde und Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.08.2018 vorgelegt.
  9. Am 11.03.2019, 22.05.2019 und 29.08.2019 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Dokumente zu seiner Integration.
  10. Mit Schreiben vom 16.03.2021 gab RA Mag. Manuel DIETRICH die ihm erteilte Vollmacht bekannt und stellte gleichzeitig einen Fristsetzungsantrag.
  11. Am 08.04.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, eines Dolmetschers für die Sprache Kinyarwanda, sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. , II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  12. Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
  13. Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Ruandas. Er gehört der Volksgruppe der Hutu an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer reiste am 06.06.2015 mit gültigem Schengen-Visum auf dem Luftweg aus Ruanda über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. Von 06.06.2015 bis 18.06.2015 absolvierte er ein Trainingsprogramm am Österreichischen XXXX . Im Anschluss begab er sich nach Norwegen und stellte dort am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.09.2015 wurde er

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343/2003 aus Norwegen nach überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Der Beschwerdeführer reiste am 06.06.2015 mit gültigem Schengen-Visum auf dem Luftweg aus Ruanda über den Flughafen Wien-Schwechat nach Österreich ein. Von 06.06.2015 bis 18.06.2015 absolvierte er ein Trainingsprogramm am Österreichischen römisch 40 . Im Anschluss begab er sich nach Norwegen und stellte dort am 01.07.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am 10.09.2015 wurde er

den Bestimmungen der Verordnung (EU) Nr. 343 aus 2003, aus Norwegen nach überstellt und stellte am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Seither ist er vorläufig aufenthaltsberechtigt im Bundesgebiet. Die lange Verfahrensdauer liegt nicht in seiner Verantwortung, hat er doch stets am Verfahren mitgewirkt. Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Ruanda ein XXXX studium absolviert und bis zu seiner Ausreise als XXXX gearbeitet. Er lebte mit seiner Familie in einem Haus, das nach wie vor in seinem Eigentum steht. Seine finanzielle Situation in der Heimat war durchschnittlich.Er ist jung, gesund und arbeitsfähig. Der Beschwerdeführer hat in Ruanda ein römisch 40 studium absolviert und bis zu seiner Ausreise als römisch 40 gearbeitet. Er lebte mit seiner Familie in einem Haus, das nach wie vor in seinem Eigentum steht. Seine finanzielle Situation in der Heimat war durchschnittlich. In Ruanda leben die Eltern und fünf volljährige Geschwister sowie die Ehefrau und drei minderjährige Kinder des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer steht mit ihnen regelmäßig in telefonischem Kontakt. Ein Bruder des Beschwerdeführers lebt in Frankreich, außerdem hat er einen Cousin in Belgien und eine Cousine in Holland. In Österreich leben keine Verwandten und Familienangehörigen des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer verfügt über ein ausgeprägtes und schützenswertes Privatleben in Österreich. Er weist eine außerordentliche Integration auf, um die er sich seit seiner Ankunft in Österreich bemüht hat. So legte der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit, und zwar bereits am 22.02.2018 – und damit noch im Verfahren vor der belangten Behörde, die Deutschprüfung B2 ab und war bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht auf die Unterstützung des anwesenden Dolmetschers angewiesen. Er betätigte sich von September 2016 bis September 2019 ehrenamtlich im Pflegeheim der Stadt XXXX und absolvierte von Februar bis Oktober 2018 eine Ausbildung zum Heimhelfer. Von 19.11.2018 bis 28.11.2018 besuchte er die WIFI-Veranstaltung „ XXXX “. Er ist Mitglied eines Gesangsvereins, eines Schiclubs, einer Fitnessgruppe, des Österreichischen Alpenvereins, zweier Pfarrgemeinden sowie einer Gebetsrunde und arbeitet seit 2016 ehrenamtlich als Mesner. Er war er bei verschiedenen Veranstaltungen als freiwilliger Helfer tätig und leistet seit September 2016 regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Koordinationsstelle „ XXXX “ der Stadt XXXX . Er hat von 07.07.2018 bis 29.09.2018 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht und am 06.05.2019 den österreichischen A- und B-Führerschein erworben. Von 23.08.2019 bis 31.12.2019 verfügte er über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die Tätigkeit bei einem Catering-Unternehmen, wobei er in diesem Zeitraum € 2033,00 brutto monatlich ins Verdienen brachte. Seit 01.10.2020 geht er einer Tätigkeit als XXXX für die XXXX nach, ist mit einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen EUR 1.000,00 und 1200,00 selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Außerdem kann er eine Einstellungszusage der Pflegeheime der Stadt XXXX für eine Anstellung als Heimhilfe, mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 %, vorweisen.Der Beschwerdeführer verfügt über ein ausgeprägtes und schützenswertes Privatleben in Österreich. Er weist eine außerordentliche Integration auf, um die er sich seit seiner Ankunft in Österreich bemüht hat. So legte der Beschwerdeführer innerhalb kürzester Zeit, und zwar bereits am 22.02.2018 – und damit noch im Verfahren vor der belangten Behörde, die Deutschprüfung B2 ab und war bei der mündlichen Beschwerdeverhandlung nicht auf die Unterstützung des anwesenden Dolmetschers angewiesen. Er betätigte sich von September 2016 bis September 2019 ehrenamtlich im Pflegeheim der Stadt römisch 40 und absolvierte von Februar bis Oktober 2018 eine Ausbildung zum Heimhelfer. Von 19.11.2018 bis 28.11.2018 besuchte er die WIFI-Veranstaltung „ römisch 40 “. Er ist Mitglied eines Gesangsvereins, eines Schiclubs, einer Fitnessgruppe, des Österreichischen Alpenvereins, zweier Pfarrgemeinden sowie einer Gebetsrunde und arbeitet seit 2016 ehrenamtlich als Mesner. Er war er bei verschiedenen Veranstaltungen als freiwilliger Helfer tätig und leistet seit September 2016 regelmäßig ehrenamtliche Tätigkeiten bei der Koordinationsstelle „ römisch 40 “ der Stadt römisch 40 . Er hat von 07.07.2018 bis 29.09.2018 einen 16-stündigen Erste-Hilfe-Grundkurs besucht und am 06.05.2019 den österreichischen A- und B-Führerschein erworben. Von 23.08.2019 bis 31.12.2019 verfügte er über eine Beschäftigungsbewilligung des AMS für die Tätigkeit bei einem Catering-Unternehmen, wobei er in diesem Zeitraum € 2033,00 brutto monatlich ins Verdienen brachte. Seit 01.10.2020 geht er einer Tätigkeit als römisch 40 für die römisch 40 nach, ist mit einem monatlichen Nettoeinkommen zwischen EUR 1.000,00 und 1200,00 selbsterhaltungsfähig und verfügt über eine Pensions-, Kranken- und Unfallversicherung. Außerdem kann er eine Einstellungszusage der Pflegeheime der Stadt römisch 40 für eine Anstellung als Heimhilfe, mit einem Beschäftigungsausmaß von 50 %, vorweisen. Der Beschwerdeführer hat sich somit in all den Jahren seines Aufenthaltes sowohl in sprachlicher als auch sozialer und beruflicher Hinsicht in Österreich integriert. Er hat bereits zahlreiche Freunde und Unterstützer in Österreich gefunden und wird von seinen Mitmenschen sehr geschätzt. Insgesamt ist eine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung des Beschwerdeführers in Österreich festzustellen. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.2 Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in Ruanda einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Es konnte mangels Glaubwürdigkeit insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in Ruanda aufgrund einer unterstellten oppositionellen Gesinnung asylrelevante Verfolgung durch die Behörden droht. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers nach Ruanda eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr nach Ruanda mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.3. Zur Situation in Ruanda: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Ruanda entnommen: Neueste Ereignisse – Integrierte Kurzinformationen KI vom 29.10.2018: Neueste Ereignisse (betrifft: Abschnitte 2 / politische Lage; 4 / Rechtsschutz/Justizwesen; 6 / Folter; 9 / allgemeine Menschenrechtslage; 17 / IDPs und Flüchtlinge) Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vgl. DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018).Ruanda ist in vielerlei Hinsicht ein Vorbild in Afrika. Es ist heute ein sicheres Land, zählt zu den saubersten Ländern weltweit – ist z.B. in Sachen Umweltschutz weit vorne. In Sachen Korruption gilt „null Toleranz“, auch das Wirtschaftswachstum ist beachtlich (TS 2.9.2018). Präsident Kagame wird wegen seiner wirtschafts- und sozialpolitischen Erfolge gelobt (DW 15.9.2018). Unter Präsident Kagame gilt das Land als vorbildlich, sicher und stabil. Der deutsche Entwicklungsminister Gerd Müller nannte Ruanda „ein Erfolgsmodell“ (SZ 22.8.2018). Aus Ruanda flüchten kaum Menschen. Im Gegenteil: Das Land ist eines der größten Aufnahmeländer Afrikas (SZ 1.10.2018). Zudem hat der Präsident im September 2018 2.140 Häftlinge amnestiert. Darunter fanden sich auch Oppositionelle und Regimekritiker wie die Hutu-Politikerin Victoire Ingabire (DS 15.9.2018; vergleiche DW 15.9.2018). Eine weitere Kritikerin des Präsidenten, Diane Rwigara, deren Kandidatur bei den Wahlen 2017 verhindert worden war, ist im Oktober 2018 nach einem Gerichtsentscheid aus einjähriger Untersuchungshaft entlassen worden. Der Prozess wegen angeblicher Anstiftung zum Sturz der Regierung wird aber weitergeführt (DW 5.10.2018). Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vgl. SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. EinRuanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018).Andererseits ist Präsident Kagame wegen seines zunehmend autoritären Regierungsstils umstritten (DW 15.9.2018; vergleiche SZ 22.8.2018). In Ruanda traut sich kaum jemand, offen seine Stimme gegen die Regierung zu erheben, Kritiker werden eingeschüchtert (TS 2.9.2018). Wer Kagame offen kritisiert, muss damit rechnen, von der Polizei festgenommen und geschlagen zu werden oder staatliche Leistungen zu verlieren. Der Geheimdienst kontrolliert die Menschen bis in ihr Privatleben hinein (SZ 22.8.2018). Im Rahmen der Parlamentswahlen im September 2018 konnten Oppositionsparteien keinen Wahlkampf betreiben, ohne mit der Regierungspartei in Schwierigkeiten zu geraten. EinRuanda-Experte gibt an, dass sich viele Ruander zwar mehr Vielfalt in der Politik wünschen würden, dass sie aber auch erkennen, dass Kagame und seine Partei das Land nach dem Völkermord aufgebaut und mit sozialen Reformen die ethnische Spaltung zum Teil überbrückt haben (DW 1.9.2018). Im Feber 2018 haben Sicherheitskräfte gegen protestierende Flüchtlinge im Lager Kiziba Waffengewalt angewandt. Von den ca. 700 Demonstranten wurden mindestens fünf getötet, weitere 15 verletzt (SO 23.2.2018). Es gibt auch weiterhin zahlreiche Berichte über willkürliche und extra-legale Tötungen und einige Berichte über Verschwindenlassen. Außerdem gibt es zahlreiche Berichte über die Misshandlung von Verhafteten und Häftlingen. Regelmäßig kommt es zu willkürlichen Verhaftungen und zu Inhaftierungen ohne ordentliches Gerichtsverfahren (USDOS 20.4.2018). Quellen: DS - Der Standard (15.9.2018): Ruandische Oppositionsführerin überraschend aus Haft freigelassen, https://www.derstandard.at/2000087412199/Ruandische-Oppositionsfuehrerin-ueberraschend-aus-Haft-freigelassen, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (5.10.2018): Präsidenten-Rivalin in Ruanda auf Kaution frei, https://www.dw.com/de/pr%C3%A4sidenten-rivalin-in-ruanda-auf-kaution-frei/a-45775267, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (15.9.2018): Ruandas Oppositionsführerin Ingabire ist frei, https://www.dw.com/de/ruandas-oppositionsführerin-ingabire-ist-frei/a-45498405, Zugriff 29.10.2018 DW - Deutsche Welle (1.9.2018): Ruanda: Parlamentswahl ohne Wirkung? https://www.dw.com/de/ruanda-parlamentswahl-ohne-wirkung/a-45297092, Zugriff 29.10.2018 SO - Spiegel Online (23.2.2018): Polizei erschießt bei Protesten fünf Flüchtlinge, http://www.spiegel.de/politik/ausland/ruanda-polizei-erschiesst-bei-protesten-fuenf-fluechtlinge-a-1195069.html, Zugriff 29.10.2018 SZ - Süddeutsche Zeitung (1.10.2018): Eine Stiftung stiftet Unruhe, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-eine-stiftung-stiftet-unruhe-1.4152817, Zugriff 29.10.2018 SZ - Süddeutsche Zeitung (22.8.2018): Lichtblick mit Schatten, https://www.sueddeutsche.de/politik/ruanda-lichtblick-mit-schatten-1.4101214, Zugriff 29.10.2018 TS - Tagesschau.de (2.9.2018): Kritik trotz spürbarer Fortschritte, https://www.tagesschau.de/ausland/ruanda-129.html, Zugriff 29.10.2018 - USDOS - US Department of State (20.4.2018): Country Report on Human Rights Practices 2017 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1436394.html, Zugriff 29.10.2018 Politische Lage Ruanda ist eine Präsidialrepublik. Der Präsident wird in allgemeinen Wahlen bestimmt. Amtierender Präsident und damit Staatschef ist seit April 2000 Paul Kagame (RPF – Ruandische Patriotische Front). Er setzt den Regierungschef und seine Minister ein. Der Präsident wird alle 7 Jahre direkt vom Volk gewählt. Die letzte Präsidentschaftswahlen fanden planmäßig, fast auf den Tag genau nach sieben Jahren Amtszeit, am 4.8.2017 statt. Mit dem amtlichen Endergebnis von 98,79 Prozent wurde der amtierende Präsident Kagame zum dritten Mal im Amt bestätigt. Schon im Vorfeld bestand kein Zweifel am Ausgang dieser Präsidentschaftswahlen. Einzig festzuhaltende Beobachtungen dabei sind die landesweit friedliche Stimmung beim Urnengang sowie die fast hundertprozentige Wahlbeteiligung. Das außergewöhnlich hohe Wahlergebnis für Präsident Paul Kagame wurde weitgehend kaum in Frage gestellt. Die eigentliche Fragestellung gilt dem außergewöhnlichen Wahlkampf. Dabei demonstrierten der Präsident und seine Regierungspartei RPF ihre überwältigende Überlegenheit. In allen 30 Distrikten des Landes wurden Wahlkampfveranstaltungen mit Volksfestcharakter abgehalten. Dagegen konnten die zwei weiteren Kandidaten jeweils nur bescheidene Menschenmengen um sich versammeln (GIZ 9.2017a). Der Politiker der Grünen Partei Frank Habineza (DGPR) erhielt 0,5 Prozent, der unabhängige Kandidat Philippe Mpayimana 0,7 Prozent. Die Vorbereitung der Präsidentschaftswahlen verlief nach Ansicht von Beobachtern kritisch. Bemängelt wurde z.B. die Transparenz des Zulassungsverfahrens. So wurden nur zwei oppositionelle Kandidaten zur Wahl zugelassen, während alle anderen die Voraussetzungen nicht erfüllt haben sollen. Von den Parteien stellte neben der regierenden RPF (Kagame) nur die außerparlamentarisch operierende grüne Partei (DGPR) einen Kandidaten auf. Alle übrigen verzichteten und unterstützten Präsident Kagames Kampagne (AA 8.2017a). Bereits im Dezember 2015 wurde die ruandische Verfassung per Referendum geändert, um eine erneute Kandidatur Präsident Kagames bei den Wahlen zu ermöglichen. 98,1 Prozent der Teilnehmer am Referendum (Wahlbeteiligung 98,3 Prozent) stimmten für die Verfassungsänderung. Nach dem neuen Wortlaut der Verfassung hat Präsident Kagame das Recht zur Kandidatur für eine weitere siebenjährige sowie anschließend zwei fünfjährige Amtszeiten (insgesamt bis 2034) (AA 8.2017a). Das Parlament besteht aus zwei Kammern: der Chamber of Deputies mit 80 Sitzen und dem Senat mit 26 Sitzen. Mitte 2015 wurden konkrete Schritte zur Umsetzung der intensiv diskutierten Verfassungsreform eingeleitet. Als erstes wurde eine groß angelegte Mobilisierungskampagne angestoßen, welche mehr als 3,7 Millionen Bürger hinter sich brachte. Die daraus resultierende Unterschriftensammlung wurde in einer Petition bei der Parlamentspräsidentin eingereicht. Dadurch wurde der Verfassungsreformprozess in Gang gesetzt. Inhaltlich ging es darum, dem amtierenden Staatsoberhaupt Paul Kagame eine dritte Kandidatur bei den im Jahr 2017 stattgefundenen Präsidentschaftswahlen zu ermöglichen. Im weiteren Verlauf wurden entsprechende Artikel durch das Parlament geändert. Ein neuer Verfassungsentwurf wurde von beiden Parlamentskammern einstimmig verabschiedet und schließlich der Bevölkerung in einem Referendum vorgelegt (GIZ 9.2017a). Die Verfassung lässt ein Mehrparteiensystem zu. Eine ausgrenzende Parteienbildung, u.a. nach Ethnie, Religion oder Geschlecht, ist ausdrücklich verboten. Ferner wurde die Regel,

der die parlamentarische Mehrheitspartei nicht mehr als 50 Prozent der Kabinettsmitglieder stellen darf, in der Verfassung verankert. Auch Gender-Fragen finden darin Beachtung. So ist z.B. in der öffentlichen Verwaltung und im Parlament eine Frauenquote von 30 Prozent festgeschrieben. Dieses hat nach den letzten Wahlen zu einer Vertretung von Frauen in der Nationalversammlung von über 50 Prozent geführt, der weltweit höchsten parlamentarischen Frauenvertretung (GIZ 9.2017a). Lang anhaltende Spannungen im Land gipfelten im Jahr 1994 in einem staatlich instrumentalisierten Genozid, bei welchem bis zu eine Million Ruander getötet wurden, darunter schätzungsweise drei Viertel der Tutsi-Bevölkerung. Infolge der Ermordung des Präsidenten im Jahr 1994 führte eine extremistische Übergangsregierung die Hutu-dominierte Nationalarmee, Milizgruppen und gewöhnliche Bürger an, um Tutsi und moderate Hutu zu ermorden. Der Genozid endete später im selben Jahr als die hauptsächlich aus Tutsi bestehende RPF, die von Uganda und Nordruanda aus operierte, die Nationalarmee und Hutumilizen schlug und eine von der RPF geführte Regierung der nationalen Einheit einsetzte, welche auch die Mitglieder von acht politischen Parteien mit einschloss. Die Regierung wendet sich gegen die Völkermord-Ideologie und ethnischen Divisionismus (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2018 Sicherheitslage Die politische Lage in Ruanda kann als relativ stabil bezeichnet werden, dennoch können gewisse politische Spannungen nicht ausgeschlossen werden. Das Risiko von terroristischen Anschlägen kann auch in Ruanda nicht ausgeschlossen werden (EDA 21.2.2018). Das französische Außenministerium mahnt bei Reisen an die Grenze zur DR Kongo zu erhöhter Aufmerksamkeit, da die Spannungen und Rebellionen im Osten des Nachbarlandes anhalten. Das gesamte Staatsgebiet von Ruanda wird allerdings lediglich mit Sicherheitsstufe 2 (von 4) bewertet (FD 21.2.2018). Auch das österreichische Außenministerium bewertet die Sicherheit im ganzen Land mit Stufe 2 (von 6). Die Sicherheitslage in Kigali gilt grundsätzlich als gut (BMEIA 23.2.2018). Aufgrund der Lage im Ostkongo rät auch das Auswärtige Amt von Reisen in das unmittelbare Grenzgebiet zur DR Kongo ab (AA 21.2.2018). In den Grenzregionen zur DR Kongo und Burundi besteht die Gefahr von Überfällen durch bewaffnete Banden aus den beiden Nachbarländern. Die Eskalation der Gewalt im Osten der DR Kongo (Provinzen Nord- und Südkivu) wirkt sich seit Herbst 2012 auch auf das Grenzgebiet zu Ruanda aus. Granaten werden zeitweise bis in ruandische Gebiete geschossen (EDA 21.2.2018). Das österreichische Außenministerium mahnt für Reisen an die Grenze zu Burundi zu besonderer Aufmerksamkeit; die Grenzen zur DR Kongo sollten gemieden werden. Reisen im Inneren des Landes gelten als unbedenklich (BMEIA 23.2.2018). Gewaltkriminalität ist in Ruanda eher selten (EDA 21.2.2018). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (21.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026, Zugriff 21.2.2018 BMEIA - Bundesministerium für Europa, Integration und Äußeres (23.2.2018): Ruanda – Reiseinformationen, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 23.2.2018 EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (21.2.2018): Ruanda – Reisehinweise für Ruanda https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/ruanda/reisehinweise-fuerruanda.html, Zugriff 21.2.2018 FD - France Diplomatie (12.10.2015): Conseils aux Voyageurs / Conseils par Pays – Rwanda, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays/rwanda/, Zugriff 21.2.2018 Rechtsschutz/Justizwesen Verfassung und Gesetz sehen eine unabhängige Justiz vor und die Justiz arbeitet in den meisten Fällen ohne Einflussnahme durch die Regierung. Im Wesentlichen respektieren die Behörden die Entscheidungen der Gerichte. Laut Gesetz gilt die Unschuldsvermutung. Die Gesetzgebung verlangt, dass die Angeklagten in einer für sie verständlichen Sprache umfassend über die Anklagepunkte aufgeklärt werden. Da diese Vorschrift nicht immer befolgt wird, werden zahlreiche Anhörungen von Richtern vertagt. Angeklagte haben das Recht auf einen fairen Prozess ohne unangemessene Verzögerungen. In der Praxis kommt es aufgrund Personalmangels und des Mangels an Gerichtssälen jedoch zu Verzögerungen bei der Prozessführung. Angeklagte haben das Recht, einen Anwalt ihrer Wahl zu konsultieren. Für mittellose Angeklagte stellt das Gesetz keinen Anwalt auf Staatskosten bereit (USDOS 3.3.2017). In Folge des Völkermords von 1994 hat die Regierung Ruandas ein grundlegend neues Justizwesen aufgebaut. Dabei wurden neue rechtliche und administrative Rahmenbedingungen eingeführt. Demnach bestehen die Justizeinrichtungen aus dem Obersten Gerichtshof (Supreme Court), den Hohen Gerichten der Republik (High Courts of the Republic), den Provinzgerichtshöfen (Provincial Courts), den Gerichtshöfen der Distrikte (Districts Courts) sowie Vermittlungsräten (Mediation Committees). Zusätzlich wurden spezielle Einrichtungen, wie die sogenannten Gacaca–Gerichte, welche charakteristisch für das Justizwesen Ruandas sind, geschaffen. Diese neuen Institutionen wurden initiiert, um der besonders schwierigen Lage der Post-Konfliktzeit zu begegnen (GIZ 9.2017a). Wichtige gesellschaftliche Themen bleiben die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords, das Dezentralisierungsprogramm der Regierung sowie der wirtschaftliche Wiederaufbau und die Entwicklung des Landes. Seit der 2005 in Kraft getretenen Landreform gibt es erstmalig in Ruanda ein individuell belastbares, verbrieftes Recht auf Grundbesitz (AA 8.2017a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 21.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017a): Ruanda - Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 21.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (27.7.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 21.2.2017 "Gacaca"- Prozesse / Aufarbeitung des Völkermordes Die Gacaca-Prozesse dienten zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 (AA 8.2017a). Bemerkenswert ist die Tatsache, dass die Eingliederung geflohener Hutu und vormals exilierter Tutsi funktioniert hat. Die juristische und gesellschaftliche Aufarbeitung des Völkermords bleibt jedoch, neben dem wirtschaftlichen Wiederaufbau des Landes, weiterhin wichtigstes gesellschaftliches Thema. Bis heute fordern einerseits die Angehörigen der Opfer des Genozids Gerechtigkeit und Entschädigung, oppositionelle Kräfte auf der anderen Seite Gewissheit über die Rolle der damaligen Befreiungsarmee RPF (Ruandische Patriotische Front). Sie werfen den Regierenden außerdem einen ungerechten Umgang insbesondere mit Opfern vor, die es auch auf der Seite der Volksgruppe der Hutu zu beklagen gab (GIZ 9.2017a). Aufgrund der Überlastung der klassischen Gerichte bei der Aufarbeitung des Völkermordes entschied sich die Regierung 1999, aus pragmatischer Notwendigkeit, für die Revitalisierung der so genannten "Gacaca", eine traditionelle Form von Gerichtsverfahren. Dieser neue Versuch der Regierung zur Wahrheitsfindung und um Täter zu bestrafen, bekam zusätzlich den schwierigen Auftrag, eine umfassende Aufarbeitung unter Berücksichtigung versöhnender Aspekte zu leisten. Die Gacaca-Verfahren kamen nur mühsam zu Stande. Nach einer Pilotphase arbeiteten 11.000 Gacaca-Gerichte über das ganze Land verteilt. 2006 traten diese oft kontrovers diskutierten Dorfgerichte in die Entscheidungsphase ein (GIZ 9.2017a). Die im Jänner 2005 begonnene Hauptphase der Gacaca-Prozesse zur Aufarbeitung des Völkermords von 1994 mit bis zu einer Million Opfern wurde im Jahr 2012 beendet (AA 8.2017a). Neue Verfahren werden nicht mehr aufgelegt. Im Juni 2012 wurde in einer Abschlussveranstaltung diesem zentralen Instrument der Aufarbeitung des Genozids und seines Beitrags zur gesellschaftlichen Versöhnung gedacht. Die Herausforderungen waren angesichts mehrerer 100.000 Beschuldigter gewaltig: Landesweit waren über 15.000 Gerichte und 200.000 Laienrichter befasst. Ein großer Teil der ruandischen Bevölkerung war beteiligt, sei es als Täter, Überlebende, Zeugen, Angehörige oder Richter. Im September 2013 wurde eine überarbeitete Fassung des Gesetzes zur Genozidideologie mit enger gefassten Tatbeständen und geringeren Haftstrafen verkündet (AA 10.2015a). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, http://www.auswaertiges-amt.de/DE/Aussenpolitik/Laender/Laenderinfos/Ruanda/Innenpolitik_node.html, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 Sicherheitsbehörden Nach der Auflösung des Ministeriums für innere Sicherheit untersteht die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) nunmehr dem Justizministerium. Trotz Mangel an grundlegender Ausrüstung (z.B. Handschellen, Streifenwagen, usw.) schreiben Beobachter der RNP einen hohen Grad an Disziplin und Wirksamkeit zu. Die ruandische Armee (RDF – Rwandan Defence Forces) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die äußere Sicherheit verantwortlich. Allerdings arbeitet sie auch im Bereich der inneren Sicherheit und in nachrichtendienstlichen Belangen. Die RDF weist einen hohen Grad an militärischer Professionalität auf. Im Dezember 2016 wurde beim Justizministerium das Rwanda Investigation Bureau eingerichtet, das nunmehr als Kriminalpolizei abseits der RNP operiert. Die zivilen Behörden üben im Wesentlichen die Kontrolle über RNP und RDF aus, und die Regierung verfügt über Mechanismen, um Korruption und (Amts-)Missbrauch zu untersuchen und zu bestrafen. Der Generalinspektor der RNP verfügt gegen Polizisten wegen exzessiver Gewaltanwendung Disziplinarstrafen und verfolgt Korruption strafrechtlich. Es gibt allerdings auch Berichte, wonach Angehörige der Sicherheitskräfte manchmal außerhalb der öffentlichen Kontrolle agieren. Die RNP institutionalisierte in der Ausbildung Themen wie eine verhältnismäßige Anwendung von Gewalt und Menschenrechte (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Folter und unmenschliche Behandlung Laut Verfassung und per Gesetz sind Folter und unmenschliche Behandlung verboten. Dennoch wird von zahlreichen Misshandlungen von Gefangenen seitens der Polizei, des Militärs und des Geheimdienstes (NISS - National Intelligence and Security Services) berichtet. Um an Geständnisse zu gelangen, werden Inhaftierte im Gefängnis von der Polizei zeitweise geschlagen. Berichte weisen darauf hin, dass auch die SSF (State Security Forces) und Militärgeheimdienstpersonal in Gefangenenlagern des Militärs Folter und andere unmenschliche Praktiken anwenden, um Geständnisse zu erhalten. Straflosigkeit ist ein Problem. Es gibt jedoch auch Berichte von Disziplinarmaßnahmen gegen Mitlieder der Sicherheitskräfte, die solche Praktiken anwenden. Im Gegensatz zum Vorjahr gab es mehrere Berichte über politisch motiviertes Verschwindenlassen. Berichten zufolge sollen Sicherheitsbehörden – der SSF und RDF (Rwandan Defence Forces), NISS wie auch die RNP (Rwanda National Police) – für diese verantwortlich sein (USDOS 3.3.2017).

HRW halten die Behörden weiterhin Personen in inoffiziellen Militärgefängnissen gefangen, in welchen zahlreiche Häftlinge gefoltert werden. Zudem nutzen die Behörden außergerichtlichen Hinrichtungen als Warnung. Regierungsvertreter verleugnen die Berichte über Morde. Personen, die wegen Verbrechen gegen die Staatssicherheit angeklagt werden, werden weiterhin unrechtmäßig in Militärlagern festgehalten. Viele Menschen in diesen Lagern werden gefoltert. Behörden inhaftieren Straßenhändler, Sexarbeiter, Straßenkinder und arme Menschen weiterhin in Transitzentren im ganzen Land. Die Zustände in diesen Zentren sind hart und unmenschlich und Prügel sind üblich (HRW 18.1.2018). Quellen: HRW - Human Rights Watch (18.1.2018): World Report 2018 – Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1422587.html, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Korruption Obwohl die Regierung bereits Maßnahmen setzt, ist Korruption weiterhin ein Problem in Ruanda. Das Gesetz sieht Haft und Geldstrafen für Korruption bei Beamten und Privatpersonen vor. Bürger, die Bestechungsgeldforderungen durch Beamte anzeigen, haben Anspruch auf eine finanzielle Belohnung. Transparency International Ruanda und anderen Organisationen berichten, dass die Regierung Untersuchungen durchführt und Korruption bei Polizei und Regierungsbeamten verfolgt. Die Polizei unternimmt häufig die internen Untersuchungen von Korruption unter Polizisten und führt verdeckte Ermittlungen gegen diese durch (USDOS 3.3.2017). Das Büro des Ombudsmannes arbeitete in Zusammenarbeit mit Exekutivagenturen und und ergriff Maßnahmen in Fällen von Korruption und anderen Verstößen, einschließlich Menschenrechtsfällen. Des Weiteren leitet das Büro des Ombudsmannes den Nationalen Antikorruptionsrat und verfügt über ein aktives Good Governance-Programm und mehrere lokale Antikorruptionseinheiten. Journalisten und andere Beobachter haben bemerkt, dass sich Korruptionsuntersuchungen vorwiegend auf lokale Beamte und Privatpersonen konzentrieren. Die Regierung verfolgte 2016 keinen leitenden Angestellten wegen Korruption. Kabinettsminister und andere an Korruption beteiligte, leitende Angestellte wurden nicht weiter verfolgt (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Wehrdienst Es gibt keine Wehrpflicht. Das Mindestalter für den freiwilligen Wehrdienst beträgt 18 Jahre. Zu den weiteren Voraussetzungen zählen Staatsbürgersaft und unter anderem eine abgeschlossene 9. Schulstufe (CIA 20.2.2018). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (20.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 Allgemeine Menschenrechtslage Die Menschenrechtslage hat sich in den letzten Jahren mit Konsolidierung der inneren Sicherheit insgesamt verbessert. Problematisch bleiben allerdings Fälle von Amts- und Machtmissbrauch, Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs-, Medien und Vereinigungsfreiheit, sowie die politische Beeinflussung der Justiz. Die nationale Menschenrechtskommission hat 2003 verstärkte Untersuchungs- und Interventionsbefugnisse erhalten, allerdings gibt es auch Zweifel an der Effizienz der Kommission und ihrer Unabhängigkeit. Mehrere unabhängige Menschenrechtsorganisationen existieren in Ruanda. Einige Organisationen wie Amnesty International und Human Rights Watch erheben gegen Polizei und Militär schwere Vorwürfe (AA 8.2017a). Die größten Probleme in der Verletzung der Menschenrechte sind Belästigung durch die Regierung, Verhaftung und Misshandlung von politischen Gegnern, Menschenrechtsaktivisten und Einzelpersonen, welche eine Bedrohung für die staatliche Kontrolle und soziale Ordnung darstellen. So auch die Missachtung der Rechtsstaatlichkeit unter den Sicherheitskräften und der Justiz und die Beschränkungen der bürgerlichen Freiheiten (USDOS 3.3.2017). Auch die Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit berichtet über die kritische Menschenrechtslage im Land (GIZ 9.2017a). Die Verfassung gewährleistet Meinungs- und Pressefreiheit im gesetzlich dafür vorgesehenen Rahmen (USDOS 3.3.2017). Die Regierung schränkt diese Rechte jedoch ein. Journalisten wurden häufiger von Regierungsbeamten befragt, schikaniert, bedroht und verhaftet. Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit sind per Verfassung gewährleistet, in der Praxis jedoch eingeschränkt. Zudem haben Bürger nicht die Möglichkeit ihre Regierung durch freie und faire Wahlen zu ändern. Es kommt zu Einschränkungen bei der Registrierung und dem Betrieb von Oppositionsparteien und nicht transparenten Praktiken bei der Stimmenauszählung (USDOS 3.3.2017). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Haftbedingungen Problematisch bleibt die Menschenrechtslage vor allem in den Gefängnissen (GIZ 9.2018a). Obwohl die Regierung versucht, die Bedingungen in Gefängnisse und Gefangenenlagern zu verbessern, variieren diese von unzumutbaren und lebensbedrohlichen Zuständen bis hin zur Erfüllung internationaler Standards. Überfüllte Gefängnisse und Gefangenenlagern sind ein übliches Problem, wie auch schlechte Belüftung, welche zu hohen Temperaturen führt. Die Versorgung mit Nahrung und medizinischer Betreuung ist häufig mangelhaft. Einige Gefangene behaupten sogar, tagelang keine Nahrung zu erhalten. Darüber hinaus gibt es Beschwerden über unzureichende Sanitärversorgung in einigen Gefängnissen und Gefangenenlagern; nicht alle verfügen über Toiletten (USDOS 3.3.2017). Insassen müssen oft jahrelang auf Gerichtsverhandlungen warten (GIZ 9.2018a). Es gibt auch zahlreiche Berichte über schlechte Bedingungen für Zivilisten in militärischen Gefangenenlagern. Laut der durch Gefängnisse und Behörden festgelegten Besuchsregeln ist es Gefangenen und Häftlingen erlaubt, Besuch zu empfangen. Auch die freie Religionsausübung ist erlaubt (USDOS 3.3.2017). Das Gesetz sieht eine Ombudsmannorganisation (NHRC – Nationale Menschenrechtskommission) vor, der die Durchführung von Untersuchungen von Gefängnissen obliegt. Die Regierung finanziert und kooperiert mit dem NHRC. Nach Ansicht vieler Beobachter verfügte der NHRC nicht über ausreichende Ressourcen, um alle gemeldeten Verstöße zu untersuchen. Wenige Opfer von Menschenrechtsverletzungen melden dem NHRC von Verstößen. Das Ministerium des Staatssekretärs für innere Sicherheit untersucht Gefängnisse und hat Mitarbeiter für eine Menschenrechtsaufsichtsbehörde innerhalb des Ministeriums eingestellt. Die Regierung erlaubt unabhängige Überwachung der Haftbedingungen durch Diplomaten, HRW, und lokalen NGOs sowie das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (USDOS 3.3.2017). Quellen: GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH, – Geschichte & Staat, (9.2017a): http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Todesstrafe Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vgl. GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a).Die Todesstrafe ist seit Juni 2007 gesetzlich abgeschafft (GIZ 9.2017); seit 1998 wurde sie nicht mehr vollstreckt (AA 8.2017a; vergleiche GIZ 9.2017). Damit wurde das größte Hindernis für eine Überstellung von Angeklagten durch das Internationale Strafgericht für Ruanda an die Justiz in Ruanda beseitigt (GIZ 9.2017a). Quellen:AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018Quellen:, AA - Auswärtiges Amt (8.2017a): Ruanda - Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212068, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017): Ruanda – Geschichte & Staat, http://liportal.giz.de/ruanda/geschichte-staat.html, Zugriff 20.2.2018 Religionsfreiheit Die Bevölkerung Ruandas ist zu 50,2 protestantisch (Adventisten 12 Prozent und 38,2 Prozent gehören anderen christlichen Konfessionen an), 44,3 Prozent sind römisch-katholisch, 2 Prozent sind Moslems, zu den Animisten zählen 0,9 Prozent und 2,5 Prozent der Bevölkerung gehören anderen oder keiner Religionsgruppe an (CIA 7.2.2018). Die Verfassung verbietet religiöse Diskriminierung und sieht Religions- und Glaubenfreiheit vor. Die Verfassung verbietet auch politische Parteien, welche auf der Religionszugehörigkeit aufgebaut sind. Das Strafgesetzbuch sieht vor, dass religiöse Diskriminierung unter Strafe gestellt wird. Das Strafmaß ist 5 bis 7 Jahren Gefängnis und eine Geldstrafe von 100.000 bis eine Million ruandische Francs ($ 145 bis $ 1450). Zusätzlich muss sich jeder Bürger bei einer religiösen Gruppe im Ruanda Governance Board (RGB) registrieren. Alle Schüler in einer öffentlichen Grundschule und in den ersten drei Jahre der Sekundarstufe, müssen einen Religionsunterricht besuchen, in dem verschiedene Religionen besprochen werden. Es gibt Berichte, dass die Regierung in die internen Abläufe religiöser Organisationen eingreift. Lokale Behörden gehen manchmal gegen Zeugen Jehovas vor, wenn diese an von der Regierung vorgeschriebenen Aktivitäten aus Gewissensgründen nicht teilnehmen. Zahlreiche religiöse Gruppen tragen zu Toleranz und Verständnis bei, indem sie an interkonfessionellen Treffen teilnehmen und gemeinsame Projekte organisieren (USDOS 15.8.2017). Schon seit der deutschen, vor allem aber seit der belgischen Kolonisation nach dem Ersten Weltkrieg wurde das Land christlich missioniert, was zu einer Dominanz des in Belgien vorherrschenden Katholizismus führte, dem kurz vor dem Völkermord

(1994)etwa zwei Drittel der Bevölkerung angehörten. Wegen ihrer umstrittenen Rolle im Völkermord wird die katholische Kirche bis heute oft kritisiert (GIZ 9.2017c). Quellen: CIA - Central Intelligence Agency (7.2.2018): The World Factbook – Rwanda: https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/rw.html, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, http://liportal.giz.de/ruanda/gesellschaft.html, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (15.8.2017): 2016 Report on International Religious Freedom - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1408631.html, Zugriff 20.2.2018 Ethnische Minderheiten Das Land wird von drei Bevölkerungsgruppen bewohnt. Den Bahutu, die Schätzungen zufolge 80-90 Prozent der Bevölkerung ausmachen, den Batutsi (ca. 10-20 Prozent) und den Batwa mit circa 1 Prozent. Die Bezeichnung "Ethnie" ist für die Charakterisierung der ruandischen Bevölkerungsgruppen wissenschaftlich nicht korrekt. Bei "Hutu" oder "Tutsi" handelt es sich auch nicht um verschiedene Stämme, wie es in zahlreicher Literatur zu lesen ist. Sie sprechen die gleiche Bantusprache, "Kinyarwanda", bilden eine gemeinsame Sozialstruktur und teilen religiöse Überzeugungen. Sie haben die gleiche Kultur und eine gemeinsame Geschichte. Auch eine bestimmte regionale Herkunft wird keiner der drei Gruppen zugeordnet. Auch Eheschließungen zwischen Hutu- und Tutsifamilien sind keine Seltenheit. Tatsächlich ist jedoch im Laufe der Geschichte ein "ethnisches" Bewusstsein und eine Identifikation mit einer der Gruppen entstanden (GIZ 9.2017c). Die Verfassung sieht vor, dass alle Bürger vor dem Gesetz gleich sind, ohne Diskriminierung aufgrund der ethnischen Herkunft, des Stammes oder Clans oder der Hautfarbe. Von der Regierung werden diese Bestimmungen in der Regel durchgesetzt. Die Regierung entfernte nach dem Genozid 1994 alle Verweise auf Ethnizität im öffentlichen Diskurs und schaffte ethnischen Quoten für Bildung, Ausbildung und Beschäftigung innerhalb der Regierung ab. Ebenso wurde verboten, dass Identitätsdokumente auf die Ethnie hinweisen und dass soziale oder politische Organisationen auf Basis der ethnischen Zugehörigkeit gegründet werden (USDOS 3.3.2016). Quellen: GIZ - Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda - Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 20.2.2018 USDOS - U.S. Department of State (3.3.2016): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/de/dokument/1395590.html, Zugriff 6.2.2018 Bewegungsfreiheit Verfassung und Gesetz gewähren Bewegungsfreiheit, Reisen ins Ausland, Emigration und Rückkehr. Generell respektiert die Regierung diese Rechte auch in der Praxis (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Binnenflüchtlinge (IDPs) und Flüchtlinge Die Regierung kooperiert mit dem UNHCR und weiteren humanitären Organisationen, um Schutz und Unterstützung für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu gewährleisten. Die Gewährung von Asyl oder Flüchtlingsstatus ist im Gesetz verankert und die Regierung hat ein System zum Schutz von Flüchtlingen ausgearbeitet. Behörden haben die Sicherheit und den physischen Schutz innerhalb von Flüchtlingslagern verbessert. Die ruandische Polizei (RNP – Rwanda National Police) und UNHCR arbeiten gemeinsam an der allgemeinen Verbesserung innerhalb der Camps, da es bereits zu GBV (gender based violence) Vorfällen innerhalb der Flüchtlingsgemeinschaft gekommen ist (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018 Grundversorgung/Wirtschaft Die Wirtschaft Ruandas wächst weiterhin schnell (AA 8.2017c) und befindet sich seit mehreren Jahren in einer stabilen Wachstumsphase (GIZ 9.2017b). Ruanda beabsichtigt, längerfristig zweistellige Wirtschaftswachstumsraten zu erzielen und setzt auf massive Investitionen in Transport- und Energiesektoren (Wasserkraft, Erdwärme, Methangas im Kivu-See und Solarenergie), in die Modernisierung der Landwirtschaft und die Förderung der Industrie sowie in den Ausbau des Tourismus (AA 8.2017c). Eine entscheidende Schwachstelle im nationalen Wirtschaftssystem stellt das hohe Handelsdefizit dar. Der Wert der importierten Produkte liegt mehr als doppelt so hoch wie der Exportwert (GIZ 9.2017b). Ruanda gehörte auch 2014 zu den ärmsten Ländern weltweit (Index für menschliche Entwicklung der Vereinten Nationen 2016: Platz 159 von 188). Die Verringerung der Armut steht deshalb im Mittelpunkt der "Vision 2020" und der Armutsbekämpfungsstrategie für 2013-
  1. Als eines von wenigen Ländern hat Ruanda fast alle Milleniumsentwicklungsziele (MDG) erreicht - so u.a. das zentrale Ziel der Halbierung der extremen oder absoluten Armut (2015: 16,3 Prozent – 2005: 35,8 Prozent). Auch die Ziele zur Verringerung der Kindersterblichkeit, Müttersterblichkeit und Gesundheit wurden erreicht. Durch das von der Regierung angestrebte Wirtschaftswachstum sollen sich die Zahlen weiter verbessern (AA 8.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (8.2017c): Ruanda - Wirtschaft, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/-/212028, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017b): Ruanda – Wirtschaftslage, https://www.liportal.de/ruanda/wirtschaft-entwicklung/, Zugriff 20.2.2018 Medizinische Versorgung Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vgl. AA 20.2.2018). Die medizinische Versorgung im Lande ist vielfach technisch, apparativ und/oder hygienisch hoch problematisch (AA 20.2.2018). Aufgrund der hygienischen Verhältnisse und der unzureichenden Versorgung mit Medikamenten sowie des Mangels an entsprechendem Fachpersonal (BMEIA 20.2.2018) entspricht die Lage in den Krankenhäusern nicht dem westeuropäischen Standard (BMEIA 20.2.2018; vergleiche AA 20.2.2018). Eines der Grundprobleme im Gesundheitswesen ist die nicht ausreichende Versorgung mit sauberem Trinkwasser, die hohe Säuglings- und Kinder- und Müttersterblichkeit sowie die durch Mangel- und Fehlernährung bedingten Krankheiten. Infektions- und parasitäre Krankheiten treten in erheblichem Umfang auf und verursachen die meisten Sterbefälle. Staatliche Bemühungen der letzten Jahre haben landesweit zu verbesserten Bedingungen geführt. Insbesondere im Hinblick auf die Senkung hoher Säuglings-, Kinder- u. Müttersterblichkeit werden bemerkenswerte Erfolge beobachtet. In diesem Bereich hat Ruanda - aus Sicht des UNDP (United Nation Development Programme) - die Millennium-Entwicklungsziele erreicht. Auch im Bereich der Bekämpfung von Malaria sind Erfolge zu verzeichnen. Malaria ist zwar noch weit verbreitet, rangiert jedoch inzwischen - im Hinblick auf Häufigkeit und Ursache von Sterbefällen - hinter Grippe, Masern, Erkrankungen der Atemwege, Hautinfektionen sowie Magen- und Darmerkrankungen. Die HIV-Prävalenz an der Gesamtbevölkerung wird mit drei Prozent angegeben; sie ist unter der städtischen Bevölkerung am höchsten (GIZ 9.2017c). Quellen: AA - Auswärtiges Amt (20.2.2018): Ruanda - Landesspezifische Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/ruanda-node/ruandasicherheit/212026#content_0, Zugriff 20.2.2018 BMEIA - Bundesministerium für Europa Integration und Äußeres (20.2.2018): Reiseinformation – Ruanda, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/ruanda/, Zugriff 20.2.2018 GIZ - Deutsche Gesellschaft für internationale Zusammenarbeit GmbH (9.2017c): Ruanda – Gesellschaft, https://www.liportal.de/ruanda/gesellschaft/, Zugriff 21.2.2018 Behandlung nach Rückkehr Die Regierung arbeitet allgemein mit dem UN-Hochkommissar für Flüchtlinge (UNHCR) und anderen humanitären Organisationen zusammen, um für die Bereitstellung von Schutz und Hilfe für Binnenvertriebene, Flüchtlinge, rückkehrende Flüchtlinge, Asylsuchende, Staatenlose und andere Personen zu sorgen. Nach Angaben des UNHCR, hat die Regierung die Rückkehr aus anderen Ländern von 2011 bis Oktober 2014 von mehr als 27.000 Angehörigen akzeptiert und unterstützt. Die meisten ließen sich in ihren Herkunftsbezirken nieder. Die Regierung akzeptiert auch die Rückkehr ehemaliger ruandischer Kämpfer aus der DR Kongo. Die ruandische Demobilisierungs- und Wiedereingliederungskommission betreibt mit internationaler Unterstützung ein dreimonatiges Umerziehungsprogramm im Mutobo Demobilisierung Zentrum für ehemalige Kämpfer. Nach diesem Zeitraum wurden erwachsene ehemalige Kämpfer automatisch als RDF (Rwandan Defence Forces)-Reservekräfte eingeschrieben. Sie erhielten je rund 60.000 ruandischen Francs ($ 74) und die Erlaubnis nach Hause zurückzukehren. Das Musanze Child Rehabilitation Center, das 2015 aus der Ostprovinz umgesiedelt wurde, betreut nun ehemalige Kindersoldaten in der Nordprovinz (USDOS 3.3.2017). Quellen: USDOS - U.S. Department of State (3.3.2017): Country Report on Human Rights Practices 2016 - Rwanda, https://www.ecoi.net/en/document/1395590.html, Zugriff 20.2.2018
  2. Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
  3. Zum Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zu Ruanda. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 08.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden 2.
  4. Zur Person des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines ruandischen Personalausweises und seines ruandischen Führerscheins fest. Die Echtheit dieser Dokumente wurde durch die LPD XXXX bestätigt (AS 187-191). Außerdem liegt eine Kopie des ruandischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor (AS 193).Die Identität des Beschwerdeführers steht aufgrund der Vorlage seines ruandischen Personalausweises und seines ruandischen Führerscheins fest. Die Echtheit dieser Dokumente wurde durch die LPD römisch 40 bestätigt (AS 187-191). Außerdem liegt eine Kopie des ruandischen Reisepasses des Beschwerdeführers vor (AS 193). Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den persönlichen Verhältnissen und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die Feststellung zu seiner erstmaligen Einreise nach Österreich, der Absolvierung eines Trainingsprogramms des XXXX , dem vorübergehenden Aufenthalt in Norwegen und seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2015 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt.Die Feststellung zu seiner erstmaligen Einreise nach Österreich, der Absolvierung eines Trainingsprogramms des römisch 40 , dem vorübergehenden Aufenthalt in Norwegen und seinem durchgehenden Aufenthalt im Bundesgebiet seit September 2015 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers beruhen darauf, dass gesamten Verfahren keine gesundheitlichen Einschränkungen vorgebracht wurden, der Beschwerdeführer zuletzt am 08.04.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht erklärte, gesund zu sein und keine Medikamente zu nehmen und er außerdem seit Beginn seines Aufenthaltes in Österreich zahlreichen (teilweise ehrenamtlichen) Beschäftigungen nachgeht. Die Feststellungen zur universitären Ausbildung, zum Beruf, zur finanziellen Situation und zur in Ruanda lebenden Familie des Beschwerdeführers beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen und den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer keine Verwandten und Familienangehörigen im Bundesgebiet hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akt. Die Integration des Beschwerdeführers und seine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist durch die vorgelegten Unterlagen belegt, darunter: ein ÖSD Zertifikat B2 vom 22.02.2018 (AS 245), Bestätigungsschreiben der Stadt XXXX vom 15.05.2018, 22.05.2018 und vom 31.03.2021 über seine ehrenamtliche Mitarbeit im Pflegeheim (AS 249, OZ 16 und OZ 19), Bestätigungen der XXXX vom 22.05.2018 und vom 15.11.2018 über die Ausbildung zum Heimhelfer (AS 247, OZ 5), ein Zertifikat des XXXX vom 28.11.2018, Bestätigungen des Gesangsvereins XXXX vom 17.05.2018 (AS 251), des Union-Schiclubs XXXX vom 18.05.2018 (AS 255), des Karateclubs XXXX vom 15.05.2018 (AS 261) sowie der Pfarre XXXX , XXXX XXXX vom 31.03.2016 (AS 105) und vom 17.05.2018 (AS 253), eine Mitgliedskarte 2021 des Österreichischen Alpenvereins (OZ 17), ein Schreiben der Stadt XXXX vom 07.06.2018, eine Bestätigung der Interessensgemeinschaft XXXX vom Mai 2018, eine Einstellungszusage der Pflegeheime der Stadt XXXX vom 07.03.2019 (OZ 5), eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 29.09.2018 über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses (OZ 16), ein am 06.05.2019 erworbener österreichischer Führerschein (OZ 6), zwei Bescheide des AMS vom 23.08.2019 und vom 21.11.2019 (OZ 16), ein befristeter Arbeitsvertrag der XXXX vom 26.09.2019, ein Arbeits- und Empfehlungsschreiben der XXXX vom 01.04.2021, Bestätigungen von XXXX vom 12.12.2018 und 15.04.2020 (OZ 16), ein Verteilvertrag vom 14.10.2020 (OZ 17) sowie diverse Lohnzettel der XXXX für den Zeitraum 01.10.2020 bis 28.02.2021 (OZ 16), eine Versicherungspolizze der XXXX vom 02.11.2020, ein Bescheid der SVS vom 18.12.2020, mit der Caritas am 24.09.2019, am 28.01.2020 und am 26.01.2021 geschlossene Benützungsvereinbarungen samt Rechnungen (OZ 17), ein Einkommensteuerbescheid 2019 und Stundenzettel des Amtes der XXXX Landesregierung für die Monate September und November 2020 (OZ 17). Die Integration des Beschwerdeführers und seine nachhaltige Aufenthaltsverfestigung in Österreich ist durch die vorgelegten Unterlagen belegt, darunter: ein ÖSD Zertifikat B2 vom 22.02.2018 (AS 245), Bestätigungsschreiben der Stadt römisch 40 vom 15.05.2018, 22.05.2018 und vom 31.03.2021 über seine ehrenamtliche Mitarbeit im Pflegeheim (AS 249, OZ 16 und OZ 19), Bestätigungen der römisch 40 vom 22.05.2018 und vom 15.11.2018 über die Ausbildung zum Heimhelfer (AS 247, OZ 5), ein Zertifikat des römisch 40 vom 28.11.2018, Bestätigungen des Gesangsvereins römisch 40 vom 17.05.2018 (AS 251), des Union-Schiclubs römisch 40 vom 18.05.2018 (AS 255), des Karateclubs römisch 40 vom 15.05.2018 (AS 261) sowie der Pfarre römisch 40 , römisch 40 römisch 40 vom 31.03.2016 (AS 105) und vom 17.05.2018 (AS 253), eine Mitgliedskarte 2021 des Österreichischen Alpenvereins (OZ 17), ein Schreiben der Stadt römisch 40 vom 07.06.2018, eine Bestätigung der Interessensgemeinschaft römisch 40 vom Mai 2018, eine Einstellungszusage der Pflegeheime der Stadt römisch 40 vom 07.03.2019 (OZ 5), eine Bescheinigung des Österreichischen Roten Kreuzes vom 29.09.2018 über den Besuch eines Erste-Hilfe-Grundkurses (OZ 16), ein am 06.05.2019 erworbener österreichischer Führerschein (OZ 6), zwei Bescheide des AMS vom 23.08.2019 und vom 21.11.2019 (OZ 16), ein befristeter Arbeitsvertrag der römisch 40 vom 26.09.2019, ein Arbeits- und Empfehlungsschreiben der römisch 40 vom 01.04.2021, Bestätigungen von römisch 40 vom 12.12.2018 und 15.04.2020 (OZ 16), ein Verteilvertrag vom 14.10.2020 (OZ 17) sowie diverse Lohnzettel der römisch 40 für den Zeitraum 01.10.2020 bis 28.02.2021 (OZ 16), eine Versicherungspolizze der römisch 40 vom 02.11.2020, ein Bescheid der SVS vom 18.12.2020, mit der Caritas am 24.09.2019, am 28.01.2020 und am 26.01.2021 geschlossene Benützungsvereinbarungen samt Rechnungen (OZ 17), ein Einkommensteuerbescheid 2019 und Stundenzettel des Amtes der römisch 40 Landesregierung für die Monate September und November 2020 (OZ 17). Die Feststellungen rund um den Aufbau eines Freundeskreises, seine sozialen Aktivitäten und die umfassende Integration des Beschwerdeführers werden durch eine Vielzahl an persönlichen Unterstützungsschreiben untermauert, die den Beschwerdeführer als außerordentlich engagiert, freundlich, hilfsbereit, fleißig, verlässlich, offen, interessiert und warmherzig beschreiben. Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den sehr guten Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
  5. Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer brachte zu seinen Fluchtgründen – auf das Wesentlichste zusammengefasst – vor, seine Heimat aufgrund einer Verfolgung durch staatliche Behörden verlassen zu haben, weil ihm eine oppositionelle Gesinnung unterstellt werde. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, der vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 08.04.2021 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont vergleiche zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten. Bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 14.09.2015 erklärte der Beschwerdeführer, der Volksgruppe der Hutu anzugehören. Die Regierung werfe ihm eine Zusammenarbeit mit den Oppositionsparteien MRP und RNC vor und er solle deswegen getötet werden. Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.04.2016 erklärte er, wegen der Bedrohung der Hutu, der beschränkten Meinungsfreiheit und der Ungerechtigkeiten im Land geflohen zu sein. Er sei XXXX und habe an seiner Schule eine Organisation gegründet, mit dem Ziel, Tutsi und Hutu Kinder zu überzeugen, in Frieden zu leben. Diese Organisation habe der Regierung nicht gefallen. Man habe angefangen, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, mit der ausländischen Oppositionspartei MRP zu arbeiten, weil sein Cousin deren Präsident sei. Der Beschwerdeführer sei in Ruanda zwischen 2010 und 2015 mehrmals grundlos festgenommen worden und ihm sei gesagt worden, er solle aufpassen. Auch sei ihm unterstellt worden, mit der Oppositionspartei RNC zusammenzuarbeiten. Es seien alle Lehrer seiner Schule versammelt worden und man habe ihnen mitgeteilt, dass alle Lehrer, die mit der RNC zusammenarbeiten öffentlich erschossen würden. Ein Gründungsmitglied seiner Organisation sei einfach verschwunden und der Beschwerdeführer habe danach Angst gehabt, der nächste zu sein. Er habe so nicht leben können und aus diesem Grund das Land verlassen.Bei seiner niederschriftlichen Einvernahme durch das BFA am 07.04.2016 erklärte er, wegen der Bedrohung der Hutu, der beschränkten Meinungsfreiheit und der Ungerechtigkeiten im Land geflohen zu sein. Er sei römisch 40 und habe an seiner Schule eine Organisation gegründet, mit dem Ziel, Tutsi und Hutu Kinder zu überzeugen, in Frieden zu leben. Diese Organisation habe der Regierung nicht gefallen. Man habe angefangen, dem Beschwerdeführer vorzuwerfen, mit der ausländischen Oppositionspartei MRP zu arbeiten, weil sein Cousin deren Präsident sei. Der Beschwerdeführer sei in Ruanda zwischen 2010 und 2015 mehrmals grundlos festgenommen worden und ihm sei gesagt worden, er solle aufpassen. Auch sei ihm unterstellt worden, mit der Oppositionspartei RNC zusammenzuarbeiten. Es seien alle Lehrer seiner Schule versammelt worden und man habe ihnen mitgeteilt, dass alle Lehrer, die mit der RNC zusammenarbeiten öffentlich erschossen würden. Ein Gründungsmitglied seiner Organisation sei einfach verschwunden und der Beschwerdeführer habe danach Angst gehabt, der nächste zu sein. Er habe so nicht leben können und aus diesem Grund das Land verlassen. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer seine Angaben im Wesentlichen aufrecht, wobei sich der Eindruck einer gesamthaft nicht nachvollziehbaren Darstellung und einer konstruierten Fluchtgeschichte aufdrängte. Wie schon in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA waren die Angaben des Beschwerdeführers chronologisch sehr sprunghaft und ausschweifend, doch gleichzeitig unkonkret. Er erklärte zunächst, sein Vater habe bereits vor dem Völkermord 1994 Probleme mit dem Regime gehabt, die ihren Höhepunkt im Jahr 1998 erreicht haben. Seine Familie sei mehrmals zuhause attackiert worden und zwei Geschwister und ein Cousin des Beschwerdeführers seien von Soldaten erschossen worden. Damals hätten viele Familien in Ruanda diese Probleme gehabt, wenn sie einen Soldaten in der Familie gehabt hätten – gerade so wie die Familie des Beschwerdeführers. Der Cousin seines Vaters sei Soldat gewesen und 1994 gemeinsam mit dem Präsidenten durch einen Flugzeugabsturz ums Leben gekommen. Dennoch habe niemand aus seiner Familie flüchten wollen, weil sie gedacht haben, es komme noch zum Frieden in Ruanda. Auf die Frage, was ihn konkret dazu veranlasst habe, Ruanda zu verlassen, entgegnete er, die Bedrohung durch die Regierung und den Geheimdienst habe seit 2010 bestanden. Er hätte im Auftrag des Geheimdienstes Informationen über im Ausland lebende Familienangehörige herausfinden sollen. Die Regierung habe gedacht, dass diese zurückkehren wollen, um das herrschende Regime zu stürzen. Auf nähere Rückfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er allerdings nicht benennen, wer von seinen Verwandten die Regierung hätte stürzen sollen und antwortete wörtlich: „Keine Ahnung. Vielleicht war es deswegen, weil ich viele Cousins in Europa habe und eine Cousine von mir aus den Niederlanden öffentlich Geld gesammelt hat, um Schulen in Ruanda zu renovieren und den ärmeren Schulen zu helfen Kleidung oder Schulrat zu besorgen. Auch weil ich meine Meinung immer ausgedrückt habe, könnte es sein, dass die Regierung geglaubt hat, dass diese Unterstützungsgelder für Schulen für andere, nämlich regierungsschädliche Zwecke gedacht sind. Die Regierung dachte, dass es sich dabei nicht um Hilfsgelder für Schulen, sondern um Geld handeln würde, das von meinem Cousin aus den USA geschickt wurde, um politisch gegen das Regime tätig zu werden. Dieser Cousin aus den USA ist der Sohn des XXXX XXXX , der 1994 gemeinsam mit dem Präsidenten durch einen Flugzeugabsturz ums Leben gekommen ist.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Hätte der Geheimdienst den Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Zusammenarbeit bewegen wollen, so wäre jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden wäre, über welche Verwandten der Beschwerdeführer Informationen beschaffen solle und in welcher Hinsicht. Auf die Frage, um welche Information es genau gegangen sei, reagierte er ausweichend: „Diese Information über meine Verwandten hätte ich 2010 liefern sollen, das ist dann eher im Sand verlaufen. Mein Fluchtgrund ereignete sich dann letztlich 2014 im Jänner, als mir vorgeworfen wurde, dass ich für die politische Partei RNC tätig sei.“ (Anmerkung: Bei Durchsicht des Protokolls führte der Beschwerdeführer an, dass er zwar 2014 gesagt habe, aber Jänner 2015 gemeint habe.) (Verhandlungsprotokoll Seite 11). Diese Antwort mutet insofern eigenartig an, als der Beschwerdeführer die Aufforderung des Geheimdienstes noch kurz zuvor als das zentrale fluchtauslösende Ereignis genannt hatte (Verhandlungsprotokoll Seite 8) und auch im Beschwerdeschriftsatz ausführlich darauf eingegangen wird.Auf die Frage, was ihn konkret dazu veranlasst habe, Ruanda zu verlassen, entgegnete er, die Bedrohung durch die Regierung und den Geheimdienst habe seit 2010 bestanden. Er hätte im Auftrag des Geheimdienstes Informationen über im Ausland lebende Familienangehörige herausfinden sollen. Die Regierung habe gedacht, dass diese zurückkehren wollen, um das herrschende Regime zu stürzen. Auf nähere Rückfrage in der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte er allerdings nicht benennen, wer von seinen Verwandten die Regierung hätte stürzen sollen und antwortete wörtlich: „Keine Ahnung. Vielleicht war es deswegen, weil ich viele Cousins in Europa habe und eine Cousine von mir aus den Niederlanden öffentlich Geld gesammelt hat, um Schulen in Ruanda zu renovieren und den ärmeren Schulen zu helfen Kleidung oder Schulrat zu besorgen. Auch weil ich meine Meinung immer ausgedrückt habe, könnte es sein, dass die Regierung geglaubt hat, dass diese Unterstützungsgelder für Schulen für andere, nämlich regierungsschädliche Zwecke gedacht sind. Die Regierung dachte, dass es sich dabei nicht um Hilfsgelder für Schulen, sondern um Geld handeln würde, das von meinem Cousin aus den USA geschickt wurde, um politisch gegen das Regime tätig zu werden. Dieser Cousin aus den USA ist der Sohn des römisch 40 römisch 40 , der 1994 gemeinsam mit dem Präsidenten durch einen Flugzeugabsturz ums Leben gekommen ist.“ (Verhandlungsprotokoll Seite 8). Hätte der Geheimdienst den Beschwerdeführer tatsächlich zu einer Zusammenarbeit bewegen wollen, so wäre jedoch davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer mitgeteilt worden wäre, über welche Verwandten der Beschwerdeführer Informationen beschaffen solle und in welcher Hinsicht. Auf die Frage, um welche Information es genau gegangen sei, reagierte er ausweichend: „Diese Information über meine Verwandten hätte ich 2010 liefern sollen, das ist dann eher im Sand verlaufen. Mein Fluchtgrund ereignete sich dann letztlich 2014 im Jänner, als mir vorgeworfen wurde, dass ich für die politische Partei RNC tätig sei.“ (Anmerkung: Bei Durchsicht des Protokolls führte der Beschwerdeführer an, dass er zwar 2014 gesagt habe, aber Jänner 2015 gemeint habe.) (Verhandlungsprotokoll Seite 11). Diese Antwort mutet insofern eigenartig an, als der Beschwerdeführer die Aufforderung des Geheimdienstes noch kurz zuvor als das zentrale fluchtauslösende Ereignis genannt hatte (Verhandlungsprotokoll Seite 8) und auch im Beschwerdeschriftsatz ausführlich darauf eingegangen wird. Der Beschwerdeführer erwähnte in der Beschwerdeverhandlung nur noch am Rande, dass er 2010 als Lehrer eine Gruppe gegründet habe, um Versöhnung und nachhaltigen Frieden zu fördern und die Jugend anzuregen und zu mobilisieren, was von der Regierung kritisch sehr gesehen worden sei. Er ging auf diesen Aspekt seiner Fluchtgeschichte bei weitem nicht so detailreich ein, wie noch in der polizeilichen Erstbefragung, in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA und im Beschwerdeschriftsatz. Das Verschwindenlassen eines Gründungsmitgliedes dieser Organisation und die Versammlung an seiner Schule im Jahr 2015 ließ er völlig unerwähnt, obwohl er dieses Ereignis in der polizeilichen Erstbefragung (AS 11) und gegenüber dem BFA (AS 85) noch als fluchtauslösend beschrieben hatte. Auch zu den angeblichen Verhaftungen seiner Person in den Jahren 2010, 2012 und 2015 nannte er keine Details. Dass er sich erst im Jahr 2015 zur Ausreise entschlossen habe und bis zu diesem Zeitpunkt weiterhin unbeirrt seiner Arbeit als Lehrer nachgehen konnte, widerspricht vor dem Hintergrund der Formulierung im Beschwerdeschriftsatz, wonach man den Beschwerdeführer „auf die schwierigste Art und Weise gefoltert, missbraucht und mit dem Tod bedroht“ habe, jeglicher Logik und Lebenserfahrung. Vielmehr wäre davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Flucht aus seiner Heimat viel eher angetreten hätte, würden seine Angaben der Wahrheit entsprechen. Erstmals in der Beschwerdeverhandlung erklärte der Beschwerdeführer, dass ihm immer ein Polizist geholfen habe und der Beschwerdeführer auch dafür bezahlt habe, weiterleben zu können. Dass der Beschwerdeführer diesen Umstand erst auf die Frage erwähnte, weshalb man ihm immer nur gedroht habe, ihn umzubringen wo er doch schon drei Mal inhaftiert gewesen sei, erweckt den Eindruck, dass der Beschwerdeführer seine Erzählung laufend anpasste, im Versuch, eine glaubhafte Fluchtgeschichte zu konstruieren. Doch insbesondere die legale Ausreise des Beschwerdeführers über den Flughafen Kigali lässt keinen Rückschluss auf eine staatliche Verfolgung zu. Würde die Fluchtgeschichte des Beschwerdeführers der Wahrheit entsprechen und wäre den Behörden etwas an seiner Person gelegen, wäre es ihm kaum möglich gewesen, im Mai 2014 die Ausstellung eines Reisepasses zu beantragen und dann die strengen Sicherheits- und Personenkontrollen am Flughafen zu passieren. Zudem machte er zu den Umständen seiner Ausreise abweichende Angaben: Vor dem BFA hatte er zur Frage, wie die Kontrolle am Flughafen abgelaufen sei noch erklärt, man habe ihn lediglich gefragt, wohin er fliege, wer ihn eingeladen hätte und ob er „one-way“ fliege, dann habe er einfach weitergehen dürfen (AS 86). In der Beschwerdeverhandlung sagte er erst, er sei ganz normal mit seinem Reisepass ausgereist. Auf Vorhalt, dass dies angesichts der behaupteten Probleme mit der Regierung wenig nachvollziehbar sei, änderte er seine Angaben dahingehend ab, dass er jemanden bezahlt habe, um Ruanda legal über den Flughafen verlassen zu können (Verhandlungsprotokoll Seite 12). Das Bundesverwaltungsgericht kommt daher zu dem Schluss, dass es dem Beschwerdeführer nicht gelungen ist, eine konkrete gegen seine Person gerichtete Verfolgung bzw. Verfolgungsgefahr glaubhaft zu machen. Seine Ausführungen lassen in ihrer Gesamtbetrachtung die Fluchtgeschichte als reine gedankliche Konstruktion erscheinen, der jegliche Stringenz hinsichtlich einer Verfolgung fehlt, sodass die Angaben zu seiner behaupteten Verfolgung jegliche Wahrscheinlichkeit und Glaubwürdigkeit vermissen lassen und davon auszugehen ist, dass diese Geschichte nur zum Zwecke der Erlangung eines Aufenthaltstitels vorgebracht wurde. Dies auch insbesondere, da der Beschwerdeführer, wie oben angeführt, hinsichtlich der Geschehnisse keine stringenten und plausiblen Angaben machte und selbst auf wiederholtes Nachtfragen die Antwort auf gewisse Fragen schuldig blieb. Versuchte der Beschwerdeführer im Verfahren vor dem BFA mit seiner schriftlichen Stellungnahme vom 21.04.2016 (AS 167ff) etwaige Ungereimtheiten in seiner Fluchtgeschichte auf mangelnde Deutschkenntnisse des im Vorfeld der BFA-Einvernahme explizit beantragten Dolmetschers für die Sprache Kinyarwanda zu erklären, so führte der Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Verhandlung auf diesbezügliche Nachfrage aus, dass es mit diesem Dolmetscher keine Probleme gegeben habe und dies lediglich seine damalige Rechtsvertretung verfasst habe: „RI: Verstehen Sie den Dolmetscher? Sie haben im Verfahren vor dem BFA eine Einvernahme in ihrer Muttersprache KINYARWANDA beantragt, weil sie zwar Französisch – dies allerdings nicht fließend – sprechen würden. Deshalb ist auch heute ein Dolmetscher Ihrer Muttersprache hier anwesend. Thematisiert wird zudem das Schreiben vom BF vom 21.04.2016 wonach es bei der BFA Einvernahme gewisse Schwierigkeiten mit der Dolmetscherübersetzung gegeben hat. BF: Ja, ich verstehe den Dolmetscher. […] RI: Um noch einmal auf die Problematik bei der BFA Einvernahme zurückzukommen, die Sie mit Schreiben vom 21.04.2016 angedeutet haben: Wo lagen da Ihrer Meinung nach die Probleme? BF: Das habe ich selbst nicht gesagt. Die Vertretung von der Caritas war anwesend und hat diesen Schriftsatz verfasst. Ich hätte damals seine Übersetzung auch nicht verstehen können, weil meine Deutschkenntnisse damals noch sehr gering waren, etwa A
  6. Trotzdem habe ich den Eindruck, dass die Einvernahme so gepasst hat.“ Zur Frage einer möglichen Verletzung von Art. 3 EMRK führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer jung ist, in Ruanda über familiären Anschluss verfügt und sich eine neue Existenz für den Fall der Rückkehr aufbauen könnte, zumal er sogar über einen universitären Abschluss verfügt. Dieser Feststellung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an; es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Ebenso wenig liegen bei ihm besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, vor, welche ihm eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Daher droht ihm im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung.Zur Frage einer möglichen Verletzung von Artikel 3, EMRK führte das BFA im angefochtenen Bescheid aus, dass der Beschwerdeführer jung ist, in Ruanda über familiären Anschluss verfügt und sich eine neue Existenz für den Fall der Rückkehr aufbauen könnte, zumal er sogar über einen universitären Abschluss verfügt. Dieser Feststellung schließt sich das Bundesverwaltungsgericht an; es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Ebenso wenig liegen bei ihm besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, vor, welche ihm eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Daher droht ihm im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. 2.4 Zu den Länderfeststellungen: Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
  7. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  8. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.):3.
  9. Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.):

§ 3Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie unter Punkt II.3. dargelegt, liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht.Wie unter Punkt römisch zwei.3. dargelegt, liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer im Herkunftsstaat Ruanda keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II.): 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei.):

§ 8Abs 1 Ziffer 1 Asyl

G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

§ 8Abs 2 leg.

cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden. In Ruanda liegt keine allgemein existenzbedrohende Notlage vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Art. 2 und/oder 3 EMRK abgeleitet werden.In Ruanda liegt keine allgemein existenzbedrohende Notlage vor. Unter Berücksichtigung sämtlicher bekannter Tatsachen kann kein Hinweis auf das Vorliegen eines Sachverhaltes gem. Artikel 2, und/oder 3 EMRK abgeleitet werden. Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Art 3 EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, I gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, ist erwerbsfähig und hat eine umfassende universitäre Ausbildung genossen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, mehrerer volljähriger Geschwister, seiner Ehefrau und dreier Kinder. Seine Familie lebt in einem Haus, das in seinem Eigentum steht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät.Nach ständiger Rechtsprechung des EGMR obliegt es – abgesehen von Abschiebungen in Staaten, in denen die allgemeine Situation so schwerwiegend ist, dass die Rückführung eines abgelehnten Asylwerbers dorthin eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde – grundsätzlich der abschiebungsgefährdeten Person, mit geeigneten Beweisen gewichtige Gründe für die Annahme eines Risikos nachzuweisen, dass ihr im Falle der Durchführung einer Rückführungsmaßnahme eine dem Artikel 3, EMRK widersprechende Behandlung drohen würde (Beschluss des VwGH vom 23.02.2016, Ra 2015/01/0134 mit Verweis auf das Urteil des EGMR vom 05.09.2013, römisch eins gegen Schweden Nr. 61204/09; sowie Erkenntnis des VwGH vom 25.02.2016, Ra 2016/19/0036 sowie vom 13.09.2016, Ra 2016/01/0096-3). Derartige Beweise wurden nicht vorgelegt. Der Beschwerdeführer leidet an keiner Erkrankung, ist erwerbsfähig und hat eine umfassende universitäre Ausbildung genossen. Darüber hinaus verfügt er in seiner Heimat über ein familiäres Netzwerk in Form seiner Eltern, mehrerer volljähriger Geschwister, seiner Ehefrau und dreier Kinder. Seine Familie lebt in einem Haus, das in seinem Eigentum steht. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in seinen Herkunftsstaat seine dringendsten Bedürfnisse befriedigen kann und nicht in eine dauerhaft aussichtslose Lage gerät. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda keine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil II. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. Es besteht daher durch die Rückkehr des Beschwerdeführers nach Ruanda keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bzw. bringt diese für ihn als Zivilperson auch keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich. Der Ausspruch in Spruchteil römisch zwei. des angefochtenen Bescheides war daher zu bestätigen. 3.3. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 57 AsylG 2005 (Spruchpunkt III.): 3.3. Zur Nicht-Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 57, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch drei.):

§ 58Abs. 1 Z. 2 Asyl

G 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 57Asyl

G 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

§ 57Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des § 57 AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen.

Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 hat das BFA die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 57, AsylG 2005 von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird.

Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen, wenn dies zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen, insbesondere an Zeugen oder Opfer von Menschenhandel oder grenzüberschreitendem Prostitutionshandel erforderlich ist. Das Vorliegen der Voraussetzungen des Paragraph 57, AsylG 2005 wurde vom Beschwerdeführer nicht behauptet. Eine Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz war ihm daher nicht zuzuerkennen. 3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 und zur Behebung der Spruchpunkte IV. bis VI.:3.4. Zur Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 und zur Behebung der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs.: 3.4.1

§ 58Abs. 2 Asyl

G 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

§ 55Asyl

G 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. 3.4.1

Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 hat das Bundesamt einen Aufenthaltstitel

Paragraph 55, AsylG 2005 von Amts wegen zu erteilen, wenn eine Rückkehrentscheidung rechtskräftig auf Dauer unzulässig erklärt wurde. Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist.Es ist daher zu prüfen, ob eine Rückkehrentscheidung auf Basis des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG für unzulässig zu erklären ist. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 Abs. 1 bis 3 BFA-VG lautet wie folgt:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG lautet wie folgt: „§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.
(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

(3)Über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre.

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Im gegenständlichen Fall verfügt der Beschwerdeführer über kein Familienleben in Österreich. Zu prüfen wäre daher ein etwaiger Eingriff in das Privatleben des Beschwerdeführers. Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554).Unter dem „Privatleben“ sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche EGMR 16.06.2005, Sisojeva ua gg Lettland, Nr. 60654/00, EuGRZ 2006, 554). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach § 9 Abs. 2 Z 1 BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16)Der Verwaltungsgerichtshof hat schon wiederholt darauf hingewiesen, dass die Aufenthaltsdauer nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG nur eines von mehreren im Zuge der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Kriterien darstellt, weshalb auch nicht gesagt werden kann, dass bei Unterschreiten einer bestimmten Mindestdauer des Aufenthalts in Österreich jedenfalls von einem deutlichen Überwiegen der öffentlichen Interessen an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet gegenüber den gegenteiligen privaten Interessen auszugehen ist. Allerdings hat er auch betont, dass einer Aufenthaltsdauer von weniger als fünf Jahren für sich betrachtet noch keine maßgebliche Bedeutung für die durchzuführende Interessenabwägung zukommt (VwGH 30.08.2017, Ra 2017/18/0070); bei einem Aufenthalt von fast fünf Jahren sprach der Verwaltungsgerichtshof zuletzt dagegen von einer „langen Aufenthaltsdauer“ (VwGH, 18.05.2020, Ra 2019/18/0356, Rz 16) Der Beschwerdeführer reiste spätestens im September 2015 ins Bundesgebiet ein und stellte einen Antrag auf internationalen Schutz. Ausgehend von einem über fünfjährigen Aufenthalt ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegt, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Art. 8 EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste.Ausgehend von einem über fünfjährigen Aufenthalt ist daher zu prüfen, ob eine derartige Verdichtung der persönlichen Interessen des Beschwerdeführers vorliegt, dass bereits von "außergewöhnlichen Umständen" gesprochen werden kann und ihm schon deshalb unter dem Gesichtspunkt des Artikel 8, EMRK ein dauernder Verbleib in Österreich ermöglicht werden müsste. Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein konsistentes Bemühen um Integration und das Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, was sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte und hat innerhalb kürzester Zeit eine Deutschprüfung B2 absolviert. Er sucht aktiv Kontakt zu ÖsterreicherInnen und hat sich von Beginn an und von sich aus in ein nachhaltig förderliches und unterstützendes Umfeld eingebracht. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft in Österreich engagiert und konsequent an seiner Integration und seiner Weiterbildung gearbeitet, was sich insbesondere in einer erfolgreich absolvierten Ausbildung als Heimhelfer und vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie zahlreichen Vereinsmitgliedschaften manifestiert. Er engagiert sich seit Jahren ehrenamtlich, so etwa bei einer Koordinationsstelle für Flüchtlinge, in einem Seniorenheim, in zwei Pfarren und auch in seinem privaten Umfeld. Zudem bezieht er seit Oktober 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als XXXX selbsterhaltungsfähig.Zugunsten des Beschwerdeführers ist sein konsistentes Bemühen um Integration und das Erlernen der deutschen Sprache zu berücksichtigen. Er spricht ausgezeichnet Deutsch, was sich auch in der mündlichen Verhandlung zeigte und hat innerhalb kürzester Zeit eine Deutschprüfung B2 absolviert. Er sucht aktiv Kontakt zu ÖsterreicherInnen und hat sich von Beginn an und von sich aus in ein nachhaltig förderliches und unterstützendes Umfeld eingebracht. Der Beschwerdeführer hat sich seit seiner Ankunft in Österreich engagiert und konsequent an seiner Integration und seiner Weiterbildung gearbeitet, was sich insbesondere in einer erfolgreich absolvierten Ausbildung als Heimhelfer und vielfältigen ehrenamtlichen Tätigkeiten sowie zahlreichen Vereinsmitgliedschaften manifestiert. Er engagiert sich seit Jahren ehrenamtlich, so etwa bei einer Koordinationsstelle für Flüchtlinge, in einem Seniorenheim, in zwei Pfarren und auch in seinem privaten Umfeld. Zudem bezieht er seit Oktober 2020 keine Leistungen aus der Grundversorgung mehr und ist aufgrund seiner Erwerbstätigkeit als römisch 40 selbsterhaltungsfähig. Der Beschwerdeführer verfügt über ein in Ruanda abgeschlossenes Studium und hat dort als Lehrer gearbeitet. Er hat eine Arbeitszusage für eine – seiner Ausbildung als Heimhelfer in Österreich entsprechende – Anstellung in einem Seniorenheim vorgelegt und erklärte in der Beschwerdeverhandlung, sein Ziel sei es, in diesem Beruf zu arbeiten und parallel eine Weiterbildung in der Pflegeassistenz zu absolvieren. Der erkennende Richter geht aufgrund des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass der Beschwerdeführer, der keinerlei Verständigungsprobleme in Deutsch und ein – wie auch aus den Empfehlungsschreiben ersichtlich – offenes, höfliches und korrektes Auftreten hat, sich rasch in seinem Wunschberuf verwirklichen und sich weiterhin selbst erhalten wird können. Entsprechende Vorerfahrungen konnte er bereits im Rahmen seiner Ausbildung und mehrjährigen ehrenamtlichen Tätigkeit in Seniorenheim sammeln. Er erwies sich dabei als „eine höfliche und freundliche Person mit sehr großem Einfühlungsvermögen und respektvollen Umgangsformen und eine Bereicherung für den gesamten Wohnbereich“, wie es die Heimleitung in einem Empfehlungsschreiben formulierte. Der Beschwerdeführer zeigte durch sein Verhalten, dass er nachhaltig in Österreich integriert und bereit ist, zum österreichischen Gemeinwohl beizutragen. Die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Beschwerdeführers in Österreich ist in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet; der Beschwerdeführer hat stets am Verfahren mitgewirkt und auch seine Identität bei der Antragstellung offengelegt. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt VwGH, 27.04.2020, Ra 2020/21/0121) darauf hingewiesen, dass ein Unterschied darin liegt, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist. Zugunsten des Beschwerdeführers war zudem die ohne sein Verschulden unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des § 9 Abs. 2 Z 9 BFA-VG zu berücksichtigen. Zudem wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Teile seiner Integration bereits im Verfahren vor dem BFA und damit vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides gesetzt hat, wie beispielsweise die positive Absolvierung der Deutschprüfung im Niveau B2.Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nun nicht, dass grundsätzlich ein hohes öffentliches Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen besteht (VwGH 18.03.2010, 2010/22/0023), dass das Privatleben während des unsicheren Aufenthaltsstatus entstand, der Beschwerdeführer sich dessen auch bewusst sein musste und der Umstand, dass er nicht straffällig geworden ist, keine Erhöhung des Gewichts der Schutzwürdigkeit der persönlichen Interessen bewirkt (VwGH 24.07.2002, 2002/18/0112). Allerdings hat der Verwaltungsgerichtshof bereits wiederholt (zuletzt VwGH, 27.04.2020, Ra 2020/21/0121) darauf hingewiesen, dass ein Unterschied darin liegt, ob die Integration auf einem nur durch Folgeanträge begründeten unsicheren Aufenthaltsstatus basiert oder während eines einzigen, ohne schuldhafte Verzögerung durch den Fremden lange dauernden Asylverfahrens erfolgt ist. Zugunsten des Beschwerdeführers war zudem die ohne sein Verschulden unangemessen lange Dauer des gegenständlichen Verfahrens von mehr als fünf Jahren unter dem Gesichtspunkt des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 9, BFA-VG zu berücksichtigen. Zudem wird vom Bundesverwaltungsgericht auch nicht verkannt, dass der Beschwerdeführer maßgebliche Teile seiner Integration bereits im Verfahren vor dem BFA und damit vor Erlassung des gegenständlich bekämpften Bescheides gesetzt hat, wie beispielsweise die positive Absolvierung der Deutschprüfung im Niveau B2. Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Ruanda ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschie

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