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{'item': 'L504 2165615-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlL504 2165615-1 Spruch, L504 2165615-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von XXXX , XXXX geb., StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. R. ENGEL als Einzelrichter über die Beschwerde von römisch 40 , römisch 40 geb., StA. Irak, vertreten durch BBU GmbH, gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 27.06.2017, Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 27.01.2021 zu Recht erkannt: A) Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang Die beschwerdeführende Partei [bP] stellte am 14.09.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit muslimisch-schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus XXXX stammt. Es handelt sich dabei um einen Mann, welcher seinen Angaben nach Staatsangehöriger des Irak mit muslimisch-schiitischem Glaubensbekenntnis ist, der Volksgruppe der Araber angehört und aus römisch 40 stammt. In der von einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes durchgeführten Erstbefragung gab die bP zu ihrer Ausreisemotivation aus dem Herkunftsstaat Folgendes an (Auszug aus der Niederschrift): „(…) Im Irak gibt es keine Sicherheit mehr. In der Nähe meines Internetcafes sind 2 Autobomben explodiert. Ich kann nicht mehr richtig hören. Außerdem habe ich Angst von den Milizen aufgefordert zu werden, für mein Land zu kämpfen – gegen IS. Aus diesem Grund habe ich mein Heimatland verlassen. (…)“ Im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat befürchte sie, dass sie für die Miliz kämpfen müsse. Gefragt, ob es konkrete Hinweise gebe, dass ihr bei der Rückkehr unmenschliche Behandlung, unmenschliche Strafe oder die Todesstrafe drohen würde und ob sie bei einer Rückkehr mit irgendwelchen Sanktionen zu rechnen hätte, gab sie an: „Nein“. In der nachfolgenden Einvernahme beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl brachte die bP zu ihrer ausreisekausalen Problemlage im Herkunftsstaat und allfälligen Problemen, die sie im Falle der Rückkehr erwarte, im Wesentlichen Folgendes vor (Auszug aus der Niederschrift): „(…)LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt?„(…), LA: Würden Sie nun bitte alle Ihre Gründe für die Asylantragstellung hier in Österreich ausführlich darlegen? Versuchen Sie Ihre Gründe nach Möglichkeit so detailliert darzulegen, dass diese für eine unbeteiligte Person auch zu verstehen sind. Was ist alles passiert? Warum konnten oder wollten Sie nicht mehr in der Heimat bleiben? Was haben Sie alles erlebt? Wie hat alles begonnen? Wie hat sich alles entwickelt? VP: Der Zwang sich Parteien und Milizen anzuschließen, ist ein Problem. Da wo ich wohne herrschen die schiitischen Extremisten. Diese möchten, dass man sich dem HASHED AL SHAABI anschließt. Ich habe dies abgelehnt. Klarerweise wenn man dies ablehnt, wird man bedroht. Man muss seine Ablehnung begründen. Es gibt keine Gründe die sie akzeptieren. Ich habe ein Internetcafe geführt und das lag auf einer Hauptstraße was auch eine Einkaufsstraße war. Die Miliz sind einmal täglich am Nachmittag vorbeigegangen und haben Geschäftsleute und andere angesprochen, warum sie sich noch nicht angeschlossen haben. Sie kamen in mein Geschäft und haben mich gefragt, warum ich mich nicht angeschlossen habe. Sie meinten „du weißt genau was passiert wenn du dich uns nicht anschließt“. Sie sagten, ich müsse bis in 2 Tagen ein Antragsformular ausfüllen um mich ihnen anzuschließen. Ich habe dann ja gesagt, damit sie wieder gehen. 2 - 3 Tage später bin ich ausgereist. Entweder man schließt sich denen an oder man wird getötet. LA: Wann sind Sie ausgereist? VP: Am 06.09.2015 zu meinem Geburtstag. […] LA: Wann wurden Sie das erste Mal angesprochen, dass Sie sich der Miliz anschließen sollen? VP: Am 03.09.2015. LA: Wo wurden Sie angesprochen? VP: Die sind zu mir ins Geschäft gekommen. LA: Was ist mit dem Geschäft jetzt? VP: Ich weiß nichts darüber. Es wurde von den Milizen beschlagnahmt. LA: Ich dachte Sie wissen nichts darüber? VP: Ich gehe davon aus zu 100% Sicherheit, dass es beschlagnahmt wurde. Wenn man vor den Milizen flüchtet, beschlagnahmen die einen alles was man besitzt. LA: Wer ist HASHED AL SHAABI? VP: Der besteht aus mehreren Milizen. Zum Beispiel KATAEB, TAYAR SADRI und MAJLSES AALA sowie ASAEB. LA: Was machen die? VP: Angeblich bekämpfen sie die IS aber das machen sie glaube ich nicht. Sie rekrutieren eine große Anzahl an Personen für den Kampf. Sie wollen Menschen vertreiben, junge Leute, Arbeitskräfte. LA: Sie haben erwähnt, dass diese schiitische Extremisten sind. VP: Nicht nur Schiiten. LA: Von welchen schiitischen Extremisten haben Sie zuvor gesprochen? VP: Von KATAEB imam Ali und ASEB. LA: Was ist mit diesen Extremisten? VP: Die töten willkürlich, egal wen. Hauptsache sie können Gelder und Reichtümer sammeln. Die entführen Leute und nötigen diese am Kampf teilzunehmen oder sich in die Luft zu sprengen und ähnliches. LA: Wie sah dies aus wie die Miliz in Ihr Geschäft kam? VP: Sie haben mir eine Warnung erteilt. Zu dem Zeitpunkt als sie zu mir kamen und ich ausgereist bin, wurden 1800 von den HASHED AL SHAABI Milizen getötet. Sie verloren folgende Gebiete an die IS: Jirf AL SAKHER, HABBANIEH und THIRTHAR. Sie wollten möglichst viele Leute zum Kämpfen rekrutieren. LA: Wieso wollen diese gerade sie haben? VP: Nicht nur ich, man wird gezwungen. LA: Also war das kein persönliches Problem sondern ein allgemeines Problem? VP: Ja, die Miliz haben 2 Büros bei uns. Sie führen Namenslisten. Mein Name war auf dieser Liste, und alle die dort darauf stehen werden aufgefordert sich anzuschließen und am Kampf teilzunehmen. LA: Woher wissen Sie, dass Sie auf der Liste standen? VP: Weil die, die herein kamen in mein Geschäft, hatten ein Buch mit und haben das eingetragen und Buch geführt und haben mir gesagt das ich innerhalb von 2 Tagen den Antrag ausfüllen müsste. LA: Hatten sie noch weitere Fluchtgründe? VP: Nein was zB. Nein. […] LA: Innerhalb von den 2 Tagen wurden Sie nicht bedroht oder gesucht? VP: Nein, sie gaben mir ja 2 Tage Zeit. LA: Was war für Sie der ausschlaggebende Grund für die Flucht? VP: Entweder ich muss mich der Miliz anschließen, muss töten und werde getötet oder ich fliehe. […] LA: Gab es irgendwelche Verfolgungshandlungen, die direkt gegen Sie gerichtet waren? VP: Ja die oben erwähnten. LA: Waren Sie nach Ihrer Flucht aus Ihrem Heimatland jemals wieder dort? VP: Nein. LA: Was würden Sie im Falle einer Rückkehr in Ihren Heimatstaat befürchten? Was würde Sie dort erwarten? VP: Ich verliere mein Leben. […] LA: Wo war das Internetcafe? VP: In der gleichen Wohnstraße – nachgefragt – eine Einkaufsstraße da fahren auch Autos vorbei. (…)“ Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß § 3 Abs 1 AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (I.). Der Antrag auf internationalen Schutz wurde folglich vom Bundesamt gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und der Status eines Asylberechtigten nicht zuerkannt (römisch eins.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (II.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG wurde der Status eines subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak nicht zuerkannt (römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG wurde nicht erteilt (III.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG wurde nicht erteilt (römisch drei.). Gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die bP gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß § 46 FPG zulässig sei (IV.). Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die bP gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG eine Rückkehrentscheidung erlassen und gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung in den Irak gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (römisch vier.). Gemäß § 55 Abs. 1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (V.).Gemäß Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (römisch fünf.). Das Bundesamt gelangte im Wesentlichen zur Erkenntnis, dass hinsichtlich der Gründe für die Zuerkennung des Status eines asyl- oder subsidiär Schutzberechtigten eine aktuelle und entscheidungsrelevante Bedrohungssituation nicht glaubhaft gemacht worden sei. Ebenso ergebe sich aus der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat in Verbindung mit ihrer persönlichen Situation keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende bzw. reale Gefährdung der bP. Relevante Abschiebungshindernisse würden demnach nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung eines Aufenthaltstitels aus berücksichtigungswürdigen Gründen seien nicht gegeben. Ein die öffentlichen Interessen an der Aufenthaltsbeendigung übersteigendes Privat- und Familienleben würde nicht gegeben sein und werde daher eine Rückkehrentscheidung mit der angegebenen Frist für die freiwillige Ausreise verfügt. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben. Moniert wurde * unvollständige und veraltete Länderfeststellungen, keine Informationen zur Zwangsrekrutierung * eine ACCORD-Anfragebeantwortung zeige, dass gerade von schiitischen Milizen das besondere Risiko einer Zwangsrekrutierung für Angehörige der schiitischen Glaubensrichtung ausgehe * die vom Bundesamt getroffene Feststellung, dass die bP keinerlei Bedrohung auf Grund seiner schiitischen Glaubenszugehörigkeit ausgesetzt wäre, beruhe auf einem mangelhaft geführten Ermittlungsverfahren * es würden ausführliche Berichte zur Situation von Rückkehrern, sowie zur Schutzfähigkeit und –willigkeit fehlen * durch die Verweigerung der Rekrutierung werde der bP eine politische Überzeugung zugeschrieben * sofern das Bundesamt meine, dass es angesichts des Alters der bP nicht plausibel sei, dass die Miliz an der bP Interesse hätte, sei dies nicht nachvollziehbar, zumal nicht klar sei, warum die Miliz keine 32 jährigen Männer rekrutieren würde. Die bP befand sich im wehrfähigen Alter. Dass die schiitische Miliz nicht bereits davor Anwerbungsversuche unternommen habe, lasse sich mit dem im Jahr 2014 getätigten Aufruf zum Kampf von Ali Al-Sistani, einem schiitischen Glaubensführer, erklären * die mächtigen schiitischen Milizen hätten sich erst im Zuge dieses „fatwas“ gegründet * das Interesse der Milizen an der bP fuße nicht auf seiner Tätigkeit im Internetcafe, weswegen die diesbezüglich erfolgte Beweiswürdigung des Bundesamtes nicht nachvollzogen werden könne * sofern das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens in der Nichtableistung des Militärdienstes erblicke, sei auf das Vorbringen der bP zu verweisen, wonach die Angehörigen der Miliz täglich durch die Geschäftsstraße, in der auch das Internetcafe der bP lag, gegangen sind und alle Geschäftsleute und andere zum Anschluss aufgefordert haben. Andererseits steht die hohe Anzahl an Rekrutierungen einer wie von der belangten Behörde angenommenen „Vorüberprüfung“ klar entgegen. In Bezug auf die Größe der schiitischen Milizen wird auf die bereits zitierten Länderberichte (ACCORD-Anfragebeantwortung vom 27.3.2017) verwiesen * sofern das Bundesamt die Unglaubwürdigkeit des Vorbringens auf vermeintlich fehlende Verfolgungshandlungen gegen Familienmitglieder der bP stütze, sei anzumerken, dass die bP seit ca. einem Jahr und neun Monaten keinen Kontakt mehr zu seiner Gattin hatte. Schon im Rahmen der EV habe die bP angegeben, dass sie in den letzten vier Monaten keinen Kontakt zu ihrer Gattin und den vier Kindern aufnehmen konnte, auch wenn dies nicht dem Protokoll zu entnehmen sei. Möglicherweise habe es Verständnisschwierigkeiten gegeben, die der richtigen Protokollierung der Antwort der bP in Bezug auf ihren Kontakt ins Heimatland entgegen standen, weil sich die Antwort auf Mutter, Ehefrau und Kinder bezogen habe (Seite 4) * die Angaben der bP in Bezug auf seine Frau hätten sich in weiten Teilen auf den Zeitpunkt ihrer Flucht, wie die Antwort auf die Frage nach dem Gesundheitszustand der Gattin zeige * das Bundesamt hätte gezielte Fragen zur Gattin der bP stellen müssen, um sich beweiswürdigend dann darauf stützen zu können, dass keinerlei Verfolgungshandlungen gegen die Kernfamilie der bP gesetzt worden seien * die bP sei der einzige Mann im wehrfähigen Alter seiner Familie in XXXX gewesen und wäre daher das einzige Ziel der schiitischen Miliz* die bP sei der einzige Mann im wehrfähigen Alter seiner Familie in römisch 40 gewesen und wäre daher das einzige Ziel der schiitischen Miliz * die Argumentation des Bundesamtes, dass auf Grund der Weigerung der bP jedenfalls davon auszugehen sei, dass gegen seine Familie Verfolgungshandlungen gesetzt worden wären, entbehre jeglichem Begründungswert * das Bundesamt erachtete eine Verfolgung der bP auch deshalb nicht plausibel, weil ihre zwei Brüder in Bagdad keiner solchen Gefahr ausgesetzt waren. Dem sei entgegen zu halten, dass sich die Brüder der bP eben nicht in XXXX – der Ursprungsstadt des „fatwas“ zum Kampf gegen den IS – aufhielten * das Bundesamt erachtete eine Verfolgung der bP auch deshalb nicht plausibel, weil ihre zwei Brüder in Bagdad keiner solchen Gefahr ausgesetzt waren. Dem sei entgegen zu halten, dass sich die Brüder der bP eben nicht in römisch 40 – der Ursprungsstadt des „fatwas“ zum Kampf gegen den IS – aufhielten * entgegen der Meinung des Bundesamtes habe sich, wie die Länderberichte zeigen, die Lage im Irak nicht gebessert. * der irakische Staat sei nicht schutzfähig * der bP stehe keine IFA offen * die bP spreche gut Deutsch und besuche Deutschkurse. Sie sei gut in die Gesellschaft integriert und habe zahlreiche Freundschaften geschlossen. Überdies sei sie strafrechtlich unbescholten. Abschließend wird die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt. Mit Schriftsatz vom 28.12.2020 wurden den Parteien vom BVwG im Rahmen des Parteiengehörs Berichte übermittelt, die das Verwaltungsgericht zur Beurteilung der aktuellen asyl- und abschiebungsrelevanten Lage zugrunde legt und wurde zur Stellungnahme binnen einer Frist von 2 Wochen aufgefordert. Die Parteien brachte keine schriftliche Stellungnahme ein. Am 27.01.2021 führte das Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit der bP sowie im Beisein ihres bevollmächtigten Vertreters eine Verhandlung durch. Das Bundesamt blieb entschuldigt fern. Zu Beginn der Verhandlung händigt der RI noch weitere Berichte, die im Verfahren Berücksichtigung finden, der Vertretung aus und erörtert diese: • Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Schiitische Milizen – Zwangsrekrutierung, 26.07.2016 • Musings on Iraq, Security in Iraq Nov. 2020 • Covid 19-Statistik, Iraq, Abfrage via google am 26.01.2021, Stand 25.01.2021 Die Befragung der bP in der Verhandlung gestaltete sich im Wesentlichen wie folgt (Auszug aus der Verhandlungsschrift): „(…) Identitätsabklärung RI merkt an, dass das Bundesamt die Identität nicht feststellte, da keine Identitätsdokumente im Original vorgelegt wurden. Ich verfüge über keinen Originalpersonalausweis. Sonstige Beweis- bzw. Bescheinigungsmittelvorlage: Ich habe nur ein altes Foto, dass ich vorlegen kann. Ich will damit beweisen, dass ich bedroht wurde. Die Fotos sind von Facebook, ich habe davon Screenshots. Es handelt sich um ein Gespräch von vor zwei Jahren. BF hat davon einen Screenshot gemacht, den er dem RI auf dem Handy zeigt. Die Konversation ist auf Arabisch. RI fordert BF auf, wer er bei diesem Gespräch ist. Übersetzung: Name: XXXX sagt zu BF: Diese Tage du bist sehr gut in Politik. BF antwortet: Nein, ich bin heute von der Arbeit zurückgekommen. Ich dachte mir, sehe ich fernsehen und öffnete die Sendung Al Iraquia und plötzlich war ich überrascht und dann machte ich mir eine Wasserpfeife, hahahaha + lachendes Emoji. Übersetzung: Name: römisch 40 sagt zu BF: Diese Tage du bist sehr gut in Politik. BF antwortet: Nein, ich bin heute von der Arbeit zurückgekommen. Ich dachte mir, sehe ich fernsehen und öffnete die Sendung Al Iraquia und plötzlich war ich überrascht und dann machte ich mir eine Wasserpfeife, hahahaha + lachendes Emoji. XXXX : lacht und du bist noch da. römisch 40 : lacht und du bist noch da. Dritte Person, namens XXXX : XXXX , kommt nicht mal zurück. Die Sache ist ernst geworden. Dritte Person, namens römisch 40 : römisch 40 , kommt nicht mal zurück. Die Sache ist ernst geworden. Vierte Person namens XXXX : Man vermisst dich, Onkel. Vierte Person namens römisch 40 : Man vermisst dich, Onkel. Fünfte Person namens: XXXX : Lieber bleibst du dort und komm nicht zurück, ansonsten wirst du terrorisiert. Fünfte Person namens: römisch 40 : Lieber bleibst du dort und komm nicht zurück, ansonsten wirst du terrorisiert. BF: Gott ist der Schützer. Es wird schon gehen. D hat übersetzt. Wann haben Sie den Screenshot gemacht? Vor ungefähr zwei Jahren. Wenn sie den Screenshot vor zwei Jahren gemacht haben, heißt dies, dass die Konversation vor ca. vier Jahren stattgefunden hat? Am gleichen Tag der Konversation, habe ich den Screenshot gemacht. RI klärt dies mit dem RV ab, bezüglich des Zeitpunktes der Erstellung des Screenshots. RI klärt dies mit dem Regierungsvorlage ab, bezüglich des Zeitpunktes der Erstellung des Screenshots. BF: Ich kann die Konversation von Facebook herausnehmen, dann sieht man genau, wann dies war. Es war alles 2018, heute vor zwei Jahren. BG gibt an, dass er heute den Screenshot gemacht hat. Aus Facebook ergibt sich, dass er ein Bild gepostet hat, augenscheinlich von einem Nachrichtensprecher mit arabischer Schrift hinterlegt. D übersetzt: Der Rechtsanwalt der Demonstranten in der Stadt Basra wurde terrorisiert. Darunter: unbekannte bewaffnete terrorisieren XXXX nach einem Tag nach seiner Vorstellung als Verteidiger der Demonstranten. Darunter: unbekannte bewaffnete terrorisieren römisch 40 nach einem Tag nach seiner Vorstellung als Verteidiger der Demonstranten. Was wollen Sie mit dem Inhalt dieser Screenshots beweisen? Ich möchte damit begründen, dass ich bis heute gesucht und bedroht bin. In der Konversation werden unten angeführte Personen genannt. Wie stehen Sie zu diesen Personen und wo leben diese aktuell? XXXX : Er ist von unserem Ort. Er kam manchmal zu mir und wir haben gemeinsam Facebook geschaut. Ich weiß es leider nicht, wo er aktuell wohnt. Seit dieser Bedrohung habe ich diese Facebookseite gestoppt und habe eine neue Facebookseite geöffnet. römisch 40 : Er ist von unserem Ort. Er kam manchmal zu mir und wir haben gemeinsam Facebook geschaut. Ich weiß es leider nicht, wo er aktuell wohnt. Seit dieser Bedrohung habe ich diese Facebookseite gestoppt und habe eine neue Facebookseite geöffnet. XXXX : Er war mein direkter Nachbar. Wo er aktuell wohnt, weiß ich nicht, da ich aktuell keinen Kontakt habe. römisch 40 : Er war mein direkter Nachbar. Wo er aktuell wohnt, weiß ich nicht, da ich aktuell keinen Kontakt habe. XXXX : Er ist auch ein Nachbar von mir. Zuletzt habe ich gehört, dass er und sein Bruder für Badr arbeiten. römisch 40 : Er ist auch ein Nachbar von mir. Zuletzt habe ich gehört, dass er und sein Bruder für Badr arbeiten. XXXX : Das ist der Bruder von XXXX . römisch 40 : Das ist der Bruder von römisch 40 . Zum Zeitpunkt, wo Sie mit diesen geschrieben haben, haben diese noch am angegebenen Ort im Irak gelebt, was Sie angegeben haben? Nein, hier RI wiederholt die Frage. Die zwei Brüder, die für die Organisation Badr arbeiten, weiß ich schon. Die waren im Irak. Wo waren die anderen? Ich habe sie nicht gefragt, deswegen kann ich nicht sagen, zur Zeit der Konversation wo diese Personen gelebt haben. Warum bezeichnet Sie XXXX in der Konversation als Onkel?Warum bezeichnet Sie römisch 40 in der Konversation als Onkel? Wir haben im irakischen Dialekt aus Respekt, aus Liebe nennen wir den Sprechpartner Onkel. D gibt an, dass dies im Irak üblich sei, aus Respekt jemanden als Onkel zu bezeichnen, auch wenn man nicht verwandt ist. -------------------------------------------------------------- Ausreise: Wie haben Sie das Geld für die Ausreise aufgetrieben? Ich habe gearbeitet. Hatten Sie das Geld zu Hause oder mussten Sie auf die Bank gehen? Ich habe zu Hause mein Geld gespart. Was mussten Sie für die Ausreise alles organisieren? Ich habe meinen Reisepass vorbereitet und ein Visum gekauft. Dieses Visum habe ich gekauft, inoffiziell habe ich es gekauft. Nachgefragt: Ich habe damit das Visum gemeint. Den Reisepass habe ich vorbereitet, da er alt war. Ich habe einen Freund angerufen und fragte ihn, um ein Visum. Er sagte mir, ich solle warten und nach zwei Tagen hat er sich gemeldet und sagte zu mir, ich soll zu ihm gehen und dann bekomme ich das Visum. Er hat mich mit seinem Auto abgeholt und er hat mir das Visum gegeben. Wir sind direkt zum Flughafen gefahren und ich habe ihm dafür 800 Dollar bezahlt, da waren das Ticket und das Visum inkludiert. Welche Botschaft hat das Visum ausgestellt? Das war ein türkisches Visum. Er brachte mich ohne Kontrolle bis zum Flugzeug. Dort hat er mir das Visum weggenommen und ich bin ohne Visum in die Türkei geflogen. Die türkischen Behörden haben mich am Flughafen angehalten. Ich habe am Flughafen in Istanbul geweint. Dann ist ein Araber zu mir gekommen und hat mich gefragt, warum ich weine. Ich sagte zu ihm, dass ich mich nicht auskenne und nicht gewusst habe, dass ich ohne Visum geflogen bin. Dieser sprach mit den Polizisten und dann haben sie mir auf meinem Reisepass einen roten Stempel gegeben. Ich musste wieder zurück. Nachgefragt: Mit dem gleichen Flugzeug wieder zurück in den Irak. Ich habe nicht gefragt, wohin in den Irak. Man brachte mir einen syrischen Dolmetscher, der hat mich nicht verstanden. Es kam dann ein Mann, dieser hat mit den türkischen Behörden gesprochen. Die Polizei gab mir dann in weiterer Folge einen anderen Stempel in den Reisepass, mit dem ich einreisen durfte. Bisher haben Asylwerber immer angegeben, dass Sie vom Irak in die Türkei kein Visum benötigten. Nein, zu dieser Zeit benötigte man ein Visum. Der Mann, der Ihnen beim Flugzeug das Visum aus dem Reisepass entnommen hat, ist dieser dann wieder aus dem Flugzeug ausgestiegen und weggegangen? Er ist weggegangen. Wo fand das Entfernen des Visums statt? Auf den Treppen zum Flugzeug. Das Visum war ein Papier und nicht in den Reisepass geklebt. Warum konnte Ihr Unterstützer so einfach wieder vom Flugzeug weggehen? Das passiert mit Geld im Irak. Ich habe dafür 800 Dollar bezahlt. Das Visum kostet nicht einmal 50 Dollar. Wo ist der Reisepass jetzt? Die Schlepper haben mir den Reisepass weggenommen: Nachgefragt: Es war in der Türkei. Ich habe davon ein Foto. BF findet das Foto nicht auf seinem Handy. Haben Sie dort bei türkischen Behörden oder UNHCR um Schutz angesucht? Nein. Warum nicht? Das Leben dort in der Türkei ist schwer und es ist die gleiche Situation wie im Irak. -------------------------------------------------------------- Soz. Umfeld im Hks.: Clan/Stammeszugehörigkeit Gehören Sie einem Clan/Stamm an? Wenn ja, wie viele Mitglieder hat dieser und wo leben diese überwiegend? Sind dies Sunniten oder Schiiten oder beide oder ev. auch andere Konfessionen vermischt? Ja, ich gehöre einem Clan an. Dieser heißt XXXX . Ich kann keine genaue Zahl über die Mitglieder angeben. Es ist ein gemischter Clan. Die Clanmitglieder leben in Mosul und in Al Anbar. In XXXX gibt es auch Zweige des Clans. Ja, ich gehöre einem Clan an. Dieser heißt römisch 40 . Ich kann keine genaue Zahl über die Mitglieder angeben. Es ist ein gemischter Clan. Die Clanmitglieder leben in Mosul und in Al Anbar. In römisch 40 gibt es auch Zweige des Clans. Familienangehörige (AS 53 u. 15) Beim Bundesamt haben Sie Angaben über Familienangehörige und deren Aufenthaltsort gemacht. Wo leben diese aktuell, wie sind deren Wohn- und Eigentumsverhältnisse und wie finanzieren diese derzeit ihr Leben? Haben Sie zu diesen seit der Ausreise Kontakt? Wenn ja, berichten diese über Probleme? Ehegattin u. Kinder: Meine Frau und die Kinder leben, glaube ich in XXXX . Damals habe ich erwähnt, dass ich sie ein paar Mal kontaktierte und seitdem nicht mehr. Nachgefragt: Ihre Familie hat sie unter Druck gesetzt, da sie Angst um sich hatten. Sie sagten zu meiner Frau, wenn sie mit mir in Kontakt bleiben würde, werden sie wegen mir Probleme bekommen. Zuletzt hatte ich im Jahr 2016 mit ihr Kontakt. Meine Frau und die Kinder leben, glaube ich in römisch 40 . Damals habe ich erwähnt, dass ich sie ein paar Mal kontaktierte und seitdem nicht mehr. Nachgefragt: Ihre Familie hat sie unter Druck gesetzt, da sie Angst um sich hatten. Sie sagten zu meiner Frau, wenn sie mit mir in Kontakt bleiben würde, werden sie wegen mir Probleme bekommen. Zuletzt hatte ich im Jahr 2016 mit ihr Kontakt. Eltern: Meine Eltern leben in XXXX zur Miete in einem Haus. Sie haben das ganze Haus gemietet, mit den Kindern meiner Schwester. Meine Schwester hat ihre Kinder zurückgelassen und lebt jetzt in Holland. Mein Vater arbeitet und finanziert das Leben. Er ist Hilfsarbeiter im Baubereich. Es gibt einen Standpunkt für die Hilfsarbeiter im Baubereich. Die Arbeiter gehen dorthin und warten, dass jemand sie zur Arbeit mitnimmt. Seit ich gekommen bin, habe ich keinen Kontakt zu den Eltern. Mein Vater hat mich rausgeschmissen. BF weint. Meine Eltern leben in römisch 40 zur Miete in einem Haus. Sie haben das ganze Haus gemietet, mit den Kindern meiner Schwester. Meine Schwester hat ihre Kinder zurückgelassen und lebt jetzt in Holland. Mein Vater arbeitet und finanziert das Leben. Er ist Hilfsarbeiter im Baubereich. Es gibt einen Standpunkt für die Hilfsarbeiter im Baubereich. Die Arbeiter gehen dorthin und warten, dass jemand sie zur Arbeit mitnimmt. Seit ich gekommen bin, habe ich keinen Kontakt zu den Eltern. Mein Vater hat mich rausgeschmissen. BF weint. Wann und weshalb hat Sie Ihr Vater rausgeschmissen? Es war vor meiner Ausreise, im Jahr 2015. Ich hatte Probleme mit den Milizen. Die Milizen haben unser Haus einmal angegriffen. Wann hat welche Miliz Ihr Haus angegriffen? Ich kann die genauen Daten nicht angeben, es war aber im Jahr 2015. Es waren die Milizen Al Sadr. Wie lange vor der Ausreise war dies ungefähr? Vier bis fünf Tage vor meiner Ausreise. War das bevor die Miliz zu Ihnen in das Internetcafe kam oder danach? Davor. Geschwister: XXXX (Bruder): Ich habe meinen Kontakt zu ihm unterbrochen. Ich weiß nicht, wo dieser zurzeit lebt. Als ich im Irak war, war er in Bagdad. Jetzt weiß ich es nicht mehr. Nachgefragt: Ich meine damit, alle meine Familienmitglieder haben mir die Schuld gegeben und haben diesen Kontakt unterbrochen. Deshalb habe ich keinen Kontakt mehr. römisch 40 (Bruder): Ich habe meinen Kontakt zu ihm unterbrochen. Ich weiß nicht, wo dieser zurzeit lebt. Als ich im Irak war, war er in Bagdad. Jetzt weiß ich es nicht mehr. Nachgefragt: Ich meine damit, alle meine Familienmitglieder haben mir die Schuld gegeben und haben diesen Kontakt unterbrochen. Deshalb habe ich keinen Kontakt mehr. XXXX (Bruder): Jetzt weiß ich es nicht. Damals war er Student und war auf der Universität. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihm. römisch 40 (Bruder): Jetzt weiß ich es nicht. Damals war er Student und war auf der Universität. Ich habe auch keinen Kontakt zu ihm. XXXX : Sie lebt in Holland. römisch 40 : Sie lebt in Holland. Verwandte: Wo leben in Ihrem Heimatstaat Verwandte von Ihnen? Zurzeit habe ich zwei Tanten mütterlicherseits, die im Irak leben. Nachgefragt: Eine von meinen Tanten ist meine Schwiegermutter. Ich habe mit beiden keinen Kontakt. ____________________________________ Persönliche Wohn-und Versorgungssituation vor der Ausreise im Herkunftsstaat: Welche Jobs haben Sie im Irak schon ausgeübt? Schneider, Internetcafebesitzer. Nachgefragt: Ich habe die Computer und das Internet zur Verfügung gestellt. Getränke gab es dort keine. Wie sind Sie zu diesen Jobs gekommen? Ein guter Freund, der vom Ausland in den Irak zurückkehrte, ich besuchte diesen zu Hause. Ich habe gesehen, dass er Internet surft. Es war alles neu für mich. Er hat mir beigebracht, wie man im Internet surfen kann, weil wir bis 2003 im Irak kein Internet hatten. Danach habe ich gelernt, wie man mit den Computern und dem Internet umgehen kann. Dann ist mir die Idee gekommen, dass ich selbst ein Internetcafe eröffne. Wie sind Sie zum Mietobjekt betreffend das Internetcafe gekommen? Ja, ich habe ein Lokal gemietet. Nachgefragt: Es gibt viele Geschäft, man kann gehen und kann ein Geschäft mieten. Nachgefragt: Ich bin direkt zu dem Geschäftsinhaber gegangen und habe diesen nach seinem Geschäft gefragt. Ich habe ca. 120 Dollar im Monat bezahlt als Miete. Wie haben Sie das Geld für die Ausstattung des Internetcafes erlangt? Am Anfang ging ich zu einem Internetanbieter und fragte diesen, ob er mich unterstützen kann und mir Computer und Tische zur Verfügung stellt. So konnte ich Internet von ihm kaufen. Danach, mit der Zeit, als das Geschäft besserging, habe ich selber Computer und Tische gekauft. Nachgefragt: Am Ende habe ich ca. 700 Dollar im Monat verdient. Wie waren das letzte halbe Jahr vor der Ausreise aus dem Irak Ihre Wohnverhältnisse? Lebten Sie in einer Wohnung, einem Haus, zur Miete oder Eigentum? Ich habe mit meiner Familie gewohnt im Haus meiner Eltern. Das war bis zum Tag der Ausreise. Verfügen Sie im Irak aktuell über Eigentum, zB Haus, Wohnung, Grundstück? Haben Sie seit der Ausreise im Irak etwas geerbt? Nein. Ich habe mein Geschäft verloren. Konnten Sie vor der Ausreise durch Ihre Arbeit Ihre Frau und die Kinder versorgen? Ja. Mein Leben war ganz normal, bevor die Probleme anfingen. --------------------------------------------------------------- Zum Zeitpunkt der Verhandlung von der beschwerdeführenden Partei persönlich erwartete Rückkehrprobleme im Herkunftsstaat: Sind Sie über die aktuelle Lage in Ihrem Herkunftsstaat informiert? Wenn ja, woher beziehen Sie ihre Informationen? Ich verfolgte die Nachrichten über die österreichischen Medien. Seit Ihrer Ausreise aus Ihrem Heimatland ist nun schon einige Zeit vergangen. Würden Sie aus heutiger Sicht bei einer Rückkehr an Ihren früheren Wohnort noch Probleme erwarten? Wenn ja, geben Sie bitte konkret und vollständig alle Probleme an, die Sie persönlich für sich bei einer Rückkehr erwarten würden. Einerseits wurde ich von meiner Familie rausgeschmissen. Zweitens, werde ich von den Milizen verfolgt, weil wir in einem Ort leben, wo die Menschen schnell Informationen über andere Menschen bekommen. Das sind die Probleme. Haben Sie damit jetzt alle Probleme genannt, die Sie persönlich aktuell im Falle einer Rückkehr in den Irak erwarten würden? Ja, ich habe alle Probleme genannt. Vorhalte / Fragen: Haben Sie konkret in der Stadt XXXX gewohnt?Haben Sie konkret in der Stadt römisch 40 gewohnt? Ja. Nachgefragt: In der Nähe des Zentrums, in der Stadtmitte. Wie lange haben Sie das Internetcafe ungefähr betrieben? Von 2007 bis 2015. Was haben Sie mit dem Internetcafe gemacht bei der Ausreise? Insbes. Möbel, Computer usw? Ich habe alles zurückgelassen. Sie haben einen Mietvertrag für das Cafe vorgelegt (AS 73, 83). Der Mietvertrag war nur bis zum 12.07.2015 gültig. Die von Ihnen behauptete Bedrohung im Internetcafe fand demnach ca. 2 Monate nach Ablauf des Mietvertrages statt. Was sagen Sie dazu? Im Irak läuft es anders. Wenn der Mietvertrag abläuft, man kann weiter in diesem Geschäft bleiben. Man muss nicht unbedingt einen neuen Mietvertrag machen. Warum macht man dann überhaupt einen Mietvertrag mit genauer Dauer? Der Besitzer hatte noch einige Geschäft gehabt. Er hat Strom schwarz bekommen. Dann ist das Strom-Amt gekommen und hat ihm gesagt, er muss Mietverträge mit den Mietern abschließen, damit er auch offiziell Strom bekommen kann und die Kosten vom Strom zahlen kann. Haben Sie eine militärische oder polizeiliche Ausbildung? Nein. Was hat Sie für die Miliz so interessant gemacht, dass Sie unbedingt mitkämpfen sollten? Weil diese Milizen forderten von mir, an sie Informationen über die Besucher meines Internetcafes zu liefern, was diese in meinem Cafe tun und worüber sie sprechen. Natürlich habe ich das abgelehnt. Wurden auch Ihre Brüder aufgefordert bei der Miliz mitzuwirken? Das weiß ich nicht. Wurden Sie nur dieses eine Mal persönlich aufgefordert bei der Miliz mitzuwirken? Mehr als einmal war sie im Cafe und haben mich aufgefordert mitzuwirken. Nachgefragt: Ca. vier Mal waren sie da. Erzählen Sie bitte so detailliert wie möglich Ihre Wahrnehmungen über einen der Besuche der Milizangehörigen bei Ihnen im Internetcafe, der ihnen noch am Besten in Erinnerung ist. Wie ist das abgelaufen? Am Anfang sind sie in zivil gekommen und ganz wie normale Besucher, sind hinter dem Computer gesessen und haben Fragen gestellt, z.B. wie man Internet surft, sehen die anderen Personen, was man surft. Ich sagte nein, die anderen sehen dies nicht., weil sie den Bildschirm drehen können. Sie fragten mich, ob ich auch die Besucher ansprechen kann und sie bitten, etwas Gutes über die Milizen zu schreiben. Ich sagte leider, das kann ich nicht. Er hat auf eine freundliche Art mit mir gesprochen und schlug mir vor, dass ich auch Geld dafür bekommen kann, wenn ich die Jugendlichen überreden kann, etwas Positives über die Milizen zu schreiben und auch Informationen über den Verlauf in meinem Internetcafe zu liefern. Beim ersten Besuch war nur das. Er ist dann weggegangen. Beim zweiten Mal kam eine andere Person. Es kam ein Mullah. Dieser Mullah war von einem Zivilisten begleitet. Dieser Zivilist fragte mich, ob ich nur Zivilleute in mein Internetcafe reinlasse und ob ich die Mullahs nicht möge. Ich sagte zu ihm nein. Wenn der Mullah normal sitzt und sich wie alle anderen benimmt, habe ich kein Problem damit. Dieser sagte zu mir, wir haben gehört, dass du die Mullahs nicht magst. Ich sagte zu ihm, ich bin ein mittelmäßiger Mensch. Ich hasse sie nicht, ich liebe sie nicht. Sie blieben ca. 10 Minuten bei mir. Sie haben alles beobachtet. Wer reinkam und sie haben gesehen, dass bei mir Jugendliche reinkommen. Nach 10 Minuten haben sie mein Internetcafe verlassen. Das war das zweite Mal. Beim dritten Mal sind sie mit einem Auto gekommen und sie haben sich gewalttätig verhalten. Die haben mir Prospekte von ihren Milizen gebracht und sagten zu mir, ich solle diese ausdrucken lassen und auf meiner Facebookseite veröffentlichen. Ich habe das abgelehnt, nein das tue ich nicht. Ich sagte zu ihm, wenn du willst, kannst du das auf deiner Internetseite machen. Ich bin hier ein Arbeiter und ich verdiene mein Brot. Er sagte zu mir dann aha, du hast mit mir zu tun. Ich werde dir was beibringen (Drohung). Zwei Tage oder drei Tage später, gegen 13:30 Uhr, die Haustür wurde mit Gewalt gebrochen, zerstört. Ich war zu dieser Zeit eingeschlafen. Mein Vater ging zu denen raus. Ich habe nur die Schreierei meiner Mutter gehört. Meine Frau hat mit mir in dieser Zeit gelebt. Meine Frau sagte zu mir, weil dein Vater der Gruppe den Eintritt verweigert hat, wurde er verprügelt. Meine Frau hat mich geweckt und sagte mir, ich solle rausgehen und schauen was los ist. Als ich rausging, einer von denen zeigte auf mich mit der Hand und sagte, jaja das ist er. Ich und mein Vater wurden verprügelt (BF zeigt auf Hand und Nase). Die Menschen in unserer Gasse haben sich gesammelt, als Zuseher und haben geschaut. Die Menschen habe alle geschrien, warum schlägt ihr diese unschuldigen Menschen. Die sind gute Menschen und sie schaden niemanden. Dann haben sie begonnen in die Luft zu schießen, um die Menschen wegzuschicken. Als ich einen Schlag auf meine Nase bekam, fiel ich auf den Boden und bin ohnmächtig geworden. Danach kam ein Nachbar von uns und nahm mich und meinen Vater mit ins Krankenhaus. Der Arzt wollte uns nicht behandeln, weil er eine Anzeige gefordert hat. Aber trotzdem hat der Arzt die Verletzungen meines Vaters behandelt. Nach ca. einer halben Stunde sind die zum Krankenhaus gekommen und haben uns mitgenommen. Wir sind drei Tage bei denen geblieben, wurden eingesperrt. Ich meine damit, die Milizen und die Polizei, gemeinsam kamen sie und nahmen sie uns mit. Die Polizei arbeitet mit den Milizen zusammen. Diese drei Tage waren ohne Befragung, ohne Gericht. Mein Vater sagte zu ihnen, ok, ich werde meinen Sohn mit euch zusammenarbeiten lassen, nur damit wir rauskommen. Danach, in der Nacht, haben sie uns von dieser Stelle rausgeschmissen und sagten, wir sollen nach Hause gehen. Mein Vater sagte zu mir, so kann es nicht weitergehen. Ich habe Kinder, du hast auch Frau und Kinder. Nimm deine Kinder und gehe von hier weg. Ich kann dich nicht mehr bei mir wohnen lassen (BF fängt an zu weinen). Ich wurde rausgeschmissen. Ich habe viele Freunde gefragt, ob sie mich bei sich wohnen lassen. Es hat aber keiner getan. Einige Freunde haben diesen Mann gefunden, der meine Reise organisierte. Ich habe mit ihm geredet und habe entschieden, den Irak zu verlassen. RV gibt an, dass der BF zwischen den Augenbrauen und auf der Hand eine Narbe hat. Regierungsvorlage gibt an, dass der BF zwischen den Augenbrauen und auf der Hand eine Narbe hat. BF: Ich habe auch auf meinem rechten Ohr Probleme., ich höre schlecht. Wie viel Zeit verging ungefähr, nachdem Sie von den Milizen bzw. der Polizei entlassen wurden, bis zur Ausreise aus dem Irak? Zwei Tage, am dritten Tag bin ich aus dem Irak ausgereist. Gab es danach bis zur Ausreise, nach der Entlassung durch die Polizei bzw. den Milizen, noch irgendwelche Vorfälle ihre Person betreffend? Nein. Ich bin zu Hause geblieben und ging nicht raus. Sie haben vorhin angegeben, dass Sie ihr Vater zwei Tage vor der Ausreise rausgeworfen hat? In der Nacht hat mich mein Vater rausgeschmissen. Ich bin aber nicht rausgegangen. Ich bin in der Nacht geblieben. Am nächsten Tag blieb ich auch zu Hause. Am zweiten Tag bin ich weg. Haben Sie vorhin über alle Besuche der Miliz im Internetcafe erzählt oder gab es noch einen Besuch, den Sie noch nicht erwähnt haben? Vielleicht sind sie gekommen, ohne dass ich es weiß und ohne das ich es merke. Aber die Besuche, die ich weiß, waren nur diese vier Mal. Von welcher Miliz sprechen Sie eigentlich? Al Sadr Milizen. Beim BFA haben Sie aber von der Miliz Al Shaabi gesprochen? Vielleicht war ich gestresst. Ich möchte etwas erwähnen. Alle schiitischen Milizen sind von Haschd Al Shaabi aufgenommen und diese Milizen forderten von mir die Prospekte von Haschd Al Shaabi im Internet zu veröffentlichen. Sie haben recht. -------------------------------------------------------- Aktueller Gesundheitsstatus.: Sind Sie derzeit wegen einer gesundheitlichen Beeinträchtigung in Österreich in medizinischer Behandlung? Nein. ----------------------------------------------- Rückkehrentscheidung: […] Ich beabsichtige meine Befragung zu beenden. Wenn Sie glauben etwas Wichtiges zu Ihrer Situation im Herkunftsstaat im Falle einer aktuellen Rückkehr oder zur Integration in Asylverfahren vergessen zu haben, hätten Sie jetzt noch Gelegenheit dies zu sagen: Ich möchte nur über meine deutsche Sprache etwas erzählen. Ich habe mit meinem RV mich auf Deutsch Problem verständigt. Ich kann schreiben, ich kann lesen. Ich erledige meine Sachen alle auf Deutsch. Aber heute, wegen dieser Verhandlung, bin ich vielleicht angespannt, daher konnte ich mich vielleicht nicht wohlfühlen. Sie können auch meinen RV fragen, dass es so war. Ich möchte nur über meine deutsche Sprache etwas erzählen. Ich habe mit meinem Regierungsvorlage mich auf Deutsch Problem verständigt. Ich kann schreiben, ich kann lesen. Ich erledige meine Sachen alle auf Deutsch. Aber heute, wegen dieser Verhandlung, bin ich vielleicht angespannt, daher konnte ich mich vielleicht nicht wohlfühlen. Sie können auch meinen Regierungsvorlage fragen, dass es so war. RI räumt dem Vertreter Gelegenheit ein sich zu den Beweisthemen des gesamten Ermittlungsverfahrens zu äußern. BFV: Sie haben im Irak die Krankenpfleger-Schule besucht. Wäre es für sie in Österreich möglich, als Krankenpfleger zu arbeiten? Ja, ich kann, wenn ich die Möglichkeit bekommen würde. Haben Sie, neben der Tätigkeit beim Badeteich, auch anderwärtig ehramtlich gearbeitet? Ja, ich habe einen alten Mann, der Corona bekommen hat gepflegt und auch beim Krankenhaus XXXX ca. sechs Monate geholfen. Ich habe auch einem alten Mann beim Hausbau geholfen. Ich habe einem Nachbarn, als er an Corona erkrankte, mehrmals ins Krankenhaus gebracht nach XXXX . Ja, ich habe einen alten Mann, der Corona bekommen hat gepflegt und auch beim Krankenhaus römisch 40 ca. sechs Monate geholfen. Ich habe auch einem alten Mann beim Hausbau geholfen. Ich habe einem Nachbarn, als er an Corona erkrankte, mehrmals ins Krankenhaus gebracht nach römisch 40 . Sie hatten ein Internetcafe. Hatten Sie dadurch dort einen besonderen Bekanntheitsgrad in XXXX ?Sie hatten ein Internetcafe. Hatten Sie dadurch dort einen besonderen Bekanntheitsgrad in römisch 40 ? Ja. Wie viele Internetcafes gab es dort. War Ihres das einzige? Sehr wenig. Weil ich auch Wlan hatte, war ich sehr bekannt. Wurden Sie via Social Media öfters bedroht, als dieses eine Mal, wo sie uns den Screenshot gezeigt haben? Nein. Nur das eine Mal. RV: Die Lage im Irak hat sich seit Einbringung der Beschwerde nicht hinreichend verbessert, weshalb die dortigen Ausführungen nach wie vor Geltung haben. Da der BF ein Internetcafe besaß und sein Lokal somit sein Lokal ein lokaler Treffpunkt war, war er für die Milizen von besonderer Bedeutung. Die Milizen übten starken Druck auf den BF aus, dass er sich ihnen anschließen möge. Aufgrund seiner Weigerung wurde er bedroht, auch als er bereits in Österreich war, kam es zu weiteren Drohungen durch ihm bekannte Personen. Aufgrund seiner Weigerung zur Kooperierung der Milizen, warf ihn auch sein Vater aus dem Haus. Zur ganzen Familie hat der BF keinen engen Kontakt mehr. Neben der drohenden Verfolgung wäre der BF im Falle der Rückkehr, somit gänzlich auf sich alleine gestellt, weshalb insbesondere vor dem Hintergrund er ausufernden Corona Pandemie (ca. 600.000 Fälle und 13.000 Todesfälle) im Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt sind. Regierungsvorlage, Die Lage im Irak hat sich seit Einbringung der Beschwerde nicht hinreichend verbessert, weshalb die dortigen Ausführungen nach wie vor Geltung haben. Da der BF ein Internetcafe besaß und sein Lokal somit sein Lokal ein lokaler Treffpunkt war, war er für die Milizen von besonderer Bedeutung. Die Milizen übten starken Druck auf den BF aus, dass er sich ihnen anschließen möge. Aufgrund seiner Weigerung wurde er bedroht, auch als er bereits in Österreich war, kam es zu weiteren Drohungen durch ihm bekannte Personen. Aufgrund seiner Weigerung zur Kooperierung der Milizen, warf ihn auch sein Vater aus dem Haus. Zur ganzen Familie hat der BF keinen engen Kontakt mehr. Neben der drohenden Verfolgung wäre der BF im Falle der Rückkehr, somit gänzlich auf sich alleine gestellt, weshalb insbesondere vor dem Hintergrund er ausufernden Corona Pandemie (ca. 600.000 Fälle und 13.000 Todesfälle) im Zusammenhang mit der schlechten Wirtschaftslage die Voraussetzungen für die Zuerkennung von subsidiärem Schutz erfüllt sind. […] Verständigung mit Dolmetscher: Haben Sie den Dolmetscher gut verstanden? Ja, gut. (…)“ Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. § 39 Abs 3 AVG für geschlossen erklärt.Am Ende der Verhandlung wurde das Ermittlungsverfahren durch Beschluss gem. Paragraph 39, Absatz 3, AVG für geschlossen erklärt. Seither erfolgte seitens der Verfahrensparteien zum Ermittlungsverfahren keine Äußerung mehr. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Das BVwG hat durch den Inhalt des übermittelten Verwaltungsaktes der belangten Behörde, einschließlich der Beschwerde sowie durch die Ergebnisse des ergänzenden Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben. 1. Feststellungen (Sachverhalt) 1.1. Identität und Herkunftsstaat: Name und Geburtsdatum (wie im Einleitungssatz des Spruches angeführt) stehen nicht fest. Soweit sie hier namentlich genannt wird handelt es sich um eine Verfahrensidentität. Die bP ist der Volksgruppe der Araber und dem muslimisch-schiitischen Glauben zugehörig. Ihre Staatsangehörigkeit und der hier der Prüfung zugrundeliegende Herkunftsstaat ist der Irak. 1.2. Regionale Herkunft und persönliche Lebensverhältnisse vor der Ausreise: Die bP ist in XXXX geboren und absolvierte in XXXX eine neunjährige Schulbildung.Die bP ist in römisch 40 geboren und absolvierte in römisch 40 eine neunjährige Schulbildung. Sie wohnte vor ihrer Ausreise mit ihrer Gattin, ihren 4 Kindern, gemeinsam mit ihrer Schwester samt deren Kinder und den Eltern in dem von den Eltern gemieteten Haus in XXXX . Sie wohnte vor ihrer Ausreise mit ihrer Gattin, ihren 4 Kindern, gemeinsam mit ihrer Schwester samt deren Kinder und den Eltern in dem von den Eltern gemieteten Haus in römisch 40 . Die bP hat im Irak in einem Internetcafe gearbeitet und auch berufliche Erfahrung als Schneider erlangt. Ihren Lebensunterhalt bestritt sie zuletzt als Betreiber eines Internetcafes. 1.3. Aktuelles familiäres/verwandtschaftliches bzw. soziales Netzwerk im Herkunftsstaat: Die bP gehört dem gemischt-religiösen Clan der XXXX an. Die Clanmitglieder leben in Mosul und in Al Anbar. In XXXX gibt es Zweige des Clans.Die bP gehört dem gemischt-religiösen Clan der römisch 40 an. Die Clanmitglieder leben in Mosul und in Al Anbar. In römisch 40 gibt es Zweige des Clans. Die Eltern der bP leben mit den Kindern ihrer Schwester – die Schwester lebt in den Niederlanden - in einem gemieteten Haus in XXXX . Der Vater der bP arbeitet als Hilfsarbeiter am Bau. Die Ehegattin und die Kinder lebten nach der Ausreise der bP noch weiter bei den Eltern der bP. Eine Schwester der bP ist verheiratet und lebt 17 km außerhalb von XXXX . Ein Bruder der bP ist verheiratet und lebt in Bagdad. Der zweite unverheiratete Bruder lebt bei ihm.Die Eltern der bP leben mit den Kindern ihrer Schwester – die Schwester lebt in den Niederlanden - in einem gemieteten Haus in römisch 40 . Der Vater der bP arbeitet als Hilfsarbeiter am Bau. Die Ehegattin und die Kinder lebten nach der Ausreise der bP noch weiter bei den Eltern der bP. Eine Schwester der bP ist verheiratet und lebt 17 km außerhalb von römisch 40 . Ein Bruder der bP ist verheiratet und lebt in Bagdad. Der zweite unverheiratete Bruder lebt bei ihm. Im Irak leben noch zwei Tanten mütterlicherseits, wobei eine seine Schwiegermutter ist. Die bP pflegte nach der Ausreise zu ihrer Mutter und ihrer Gattin sowie den Kindern von Österreich aus einmal die Woche bzw. zweimal die Woche telefonischen Kontakt (AS 53). Es ist nicht glaubhaft, dass das Verhältnis zum Vater kurz vor der Ausreise zerrüttet wurde und dieser die bP des Hauses verwiesen („rausgeworfen“) hat. 1.4. Ausreisemodalitäten: Die bP war bei der Ausreise im Besitz eines irakischen Reisepasses. Sie reiste per Flugzeug vom Irak unter Verwendung ihres Reisepasses in die Türkei. Bei der Ausreise gab es kein Problem. Die bP suchte in der Türkei trotz Möglichkeit nicht um Schutz an. Über den Landweg reiste sie über als sicher geltende Staaten, ohne dort einen Asylantrag zu stellen, bis nach Österreich. Das BVwG geht davon aus, dass sie die Existenz des Reisepasses aus asyltaktischen Motiven zu verschleiern versucht. Zum Verbleib des heimatsstaatlichen Reisepasses gab sie drei Varianten an. In der Ersteinvernahme gab sie an, dass sie über den Verbleib nicht wisse. In der Einvernahme vor dem Bundesamt gab sie an, dass sich der RP im Meer befinde. In der Verhandlung gab sie an, dass ihr der Schlepper den RP abgenommen habe. 1.5. Aktueller Gesundheitszustand: Die bP hat im Verfahren keine aktuell behandlungsbedürftige Erkrankung dargelegt. Sie gehört keiner Covid-19 Risikogruppe an. 1.6. Privatleben / Familienleben in Österreich: Art, Dauer, Rechtmäßigkeit des bisherigen Aufenthaltes Die bP begab sich mit Unterstützung einer kriminellen Schlepperorganisation und ohne Vorhandensein eines Einreise- bzw. Aufenthaltstitels spätestens am 13.09.2015 in das Bundesgebiet. Mit der am 14.09.2015 erfolgten Stellung des Antrages auf internationalen Schutz erlangte die bP eine vorläufige Aufenthaltsberechtigung gem. AsylG, die nach Antragsabweisung durch die Beschwerdeerhebung verlängert wurde. Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. § 120 Abs 1 u. Abs 7 FPG eine Verwaltungsübertretung dar.Da ihr in diesem Verfahren weder der Status eines Asylberechtigten noch jener eines subsidiär Schutzberechtigten zuzuerkennen war, erweist sich die Einreise als rechtswidrig und stellt grds. gem. Paragraph 120, Absatz eins, u. Absatz 7, FPG eine Verwaltungsübertretung dar. Familiäre Anknüpfungspunkte in Österreich Die bP hat in Österreich keine als Familienleben zu wertenden Umstände dargelegt. Grad der Integration Die bP hat keinen Deutschkurs besucht und keine Deutschprüfung abgelegt. Ihre Deutschkenntnisse liegen nach Erkenntnissen des BVwG in der VH unterhalb des Niveaus von A1. Sie versteht einige Formulierungen und kann zum Teil auf Deutsch antworten. Sie ist kein Mitglied in einem Verein oder sonstigen Organisation. Die bP ist zumindest grundlegend um Integration bemüht. Die bP hat im Sommer 2017 vier Tage bei einem Badeteich gearbeitet. Sie hat ehrenamtlich für ca. 6 Monate im Krankenhaus XXXX geholfen; einen mit Corona infizierten alten Mann gepflegt; einem alten Mann beim Hausbau geholfen und einen mit Corona infizierten Nachbarn mehrmals ins Krankenhaus nach XXXX gebracht.Die bP hat im Sommer 2017 vier Tage bei einem Badeteich gearbeitet. Sie hat ehrenamtlich für ca. 6 Monate im Krankenhaus römisch 40 geholfen; einen mit Corona infizierten alten Mann gepflegt; einem alten Mann beim Hausbau geholfen und einen mit Corona infizierten Nachbarn mehrmals ins Krankenhaus nach römisch 40 gebracht. Teilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber (vgl. zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen LeistungenTeilweise oder gänzliche wirtschaftliche Selbsterhaltung während des Verfahrens bzw. Teilnahme an möglicher und gesetzlich erlaubter Erwerbstätigkeit für Asylwerber vergleiche zB https://www.ams.at/unternehmen/service-zur-personalsuche/beschaeftigung-auslaendischer-arbeitskraefte/beschaeftigung-von-asylwerberinnen-und-asylwerbern#wieknnenasylwerberinnenundasylwerberbeschftigtwerden) oder Abhängigkeit von staatlichen Leistungen Seit Asylantragstellung am 14.09.2015 ist sie wirtschaftlich auf Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung angewiesen. Es hat kein Unternehmen für die bP eine Beschäftigungsbewilligung beantragt. Sie hat kein Gewerbe angemeldet, um selbständig gegen Werkvertrag erwerbstätig zu sein. Schutzwürdigkeit des Privatlebens / Familienleben; die Frage, ob das Privatleben / Familienleben zu einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren Die bP hat diese privaten Anknüpfungspunkte während einer Zeit erlangt, in der der Aufenthaltsstatus im Bundesgebiet stets prekär war. Seit der Abweisung des Antrages samt erlassener Rückkehrentscheidung im Juni 2017 musste ihr die Unsicherheit des Aufenthaltes besonders bewusst sein. Bindungen zum Herkunftsstaat Die beschwerdeführende Partei ist im Herkunftsstaat geboren, absolvierte dort ihre Schulzeit, kann sich im Herkunftsstaat – im Gegensatz zu Österreich – problemlos verständigen und hat ihr überwiegendes Leben in diesem Staat verbracht. Sie wurde somit im Herkunftsstaat sozialisiert, war dort wirtschaftlich Selbsterhaltungsfähig und kennt die dortigen Regeln des Zusammenlebens einschließlich der gegebenen sozialen Unterstützungsnetzwerke. Sie ist auch aktuell noch an der Lageentwicklung in ihrem Heimatstaat interessiert. Es leben dort auch noch insbes. Familienangehörige, Verwandte und zahlreiche Angehörige ihres Clans. Es kann nicht davon ausgegangen werden, dass die beschwerdeführende Partei als von ihrem Herkunftsstaat entwurzelt zu betrachten wäre. Strafrechtliche/verwaltungsstrafrechtliche Vormerkungen In der Datenbank des österreichischen Strafregisters scheinen keine Vormerkungen wegen rk. gerichtlicher Verurteilungen auf. Das Vorliegen von rk. Verwaltungsstrafen wurde dem BVwG von den Behörden nicht mitgeteilt und ergibt sich auch nicht aus dem Akteninhalt des BFA. Sonstige Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar (vgl. § 120 Abs 1 iVm Abs 7 FPG). Da der bP weder der Status einer Asylberechtigten noch der einer subsidiär schutzberechtigten Person zukommt, stellt die rechtswidrige Einreise (bei strafmündigen Personen) gegenständlich auch grds. eine Verwaltungsübertretung dar vergleiche Paragraph 120, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 7, FPG). Die beschwerdeführende Partei verletzte – trotz diesbezüglicher Belehrung - durch die nichtwahrheitsgemäße Begründung ihres Antrages auf internationalen Schutz sowie auch über die Vortäuschung, dass sie nicht im Besitz des irakischen Reisepasses sei, ihre gesetzlich auferlegte Mitwirkungs- und Verfahrensförderungsverpflichtung im Asylverfahren. Sie versuchte dadurch die entscheidenden staatlichen Instanzen zur Erlangung von internationalen Schutz zu täuschen. Verfahrensdauer Gegenständlicher Antrag auf internationalen Schutz wurde am 14.09.2015 gestellt und erging der Bescheid vom Bundesamt am 27.06.2017. Nach Durchführung des verwaltungsgerichtlichen Ermittlungsverfahrens einschließlich einer Durchführung der beantragten Verhandlung ergeht mit heutigem Erkenntnis die Entscheidung im Beschwerdeverfahren. 1.7. Zu den behaupteten ausreisekausalen Geschehnissen / Erlebnissen im Zusammenhang mit staatlichen / nichtstaatlichen Akteuren bzw. den von der bP vorgebrachten Problemen, die sie persönlich im Entscheidungszeitpunkt im Falle der Rückkehr in den Herkunftsstaat erwartet:

  1. a)Betreffend ihrer persönlichen Sicherheit / Verfolgung im Herkunftsstaat: Die behauptete und als ausreisekausal dargestellte persönliche Bedrohung durch die schiitischen Milizen im Zusammenhang mit ihrem Internetcafe ist, so wie von ihr dargestellt, nicht glaubhaft. Eine durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure verursachte asylrelevante Verfolgung bzw. das Bestehen einer realen Gefährdung von Leib und/oder Leben der bP war vor der Ausreise nicht gegeben. Im Zusammenhang mit der als nicht glaubhaft zu erachtenden ausreisekausalen Bedrohungslage ergibt sich auch für den Fall der Rückkehr keine mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgungsgefahr oder eine entscheidungsrelevante reale Gefahr von Leib und/oder Leben. Aus der derzeitigen Lage ergibt sich im Herkunftsstaat, insbesondere in der Herkunftsregion der bP, unter Berücksichtigung ihrer persönlichen Verhältnisse, keine Situation, wonach im Falle der Rückkehr eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts besteht.
  2. b)Betreffend ihrer Sicherung der existentiellen Grundbedürfnisse im Herkunftsstaat: Die bP war im Hinblick auf Unterkunft und Versorgung mit Lebensmitteln vor der Ausreise schon in der Lage im Herkunftsstaat ihre Existenz zu sichern. Die bP hat in Österreich zusätzliche Kenntnisse , die die wirtschaftliche Eingliederung auch im Irak grds. zu erleichtern geeignet sind erlangt, zB durch Besuch einer Krankenpflegeschule. Sie hat auch als Schneider Berufserfahrung gesammelt und verdingte sich als selbstständiger Betreiber eines Internetcafes. Sie hat im Irak bzw. in XXXX Familienangehörige, Verwandte sowie zahlreiche Stammesangehörige und Freunde, mit denen sie auch nach der Asylantragstellung noch in Kontakt stand. Die in der Verhandlung behauptete Zerrüttung mit ihrer Familie ist nicht glaubhaft. Dass sie aus aktueller Sicht existentiell lebensgefährdende Rückkehrprobleme erwarten würde, hat sie in der Verhandlung persönlich nicht konkret vorgebracht (VHS S11).Sie hat im Irak bzw. in römisch 40 Familienangehörige, Verwandte sowie zahlreiche Stammesangehörige und Freunde, mit denen sie auch nach der Asylantragstellung noch in Kontakt stand. Die in der Verhandlung behauptete Zerrüttung mit ihrer Familie ist nicht glaubhaft. Dass sie aus aktueller Sicht existentiell lebensgefährdende Rückkehrprobleme erwarten würde, hat sie in der Verhandlung persönlich nicht konkret vorgebracht (VHS S11). Dies ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation in der Herkunftsregion der bP in XXXX . Dies ergibt sich auch nicht aus der aktuellen Situation in der Herkunftsregion der bP in römisch 40 . Sie ist aktuell gesund und erwerbsfähig. 1.8. Zur asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat Aus nachfolgend genannten Quellen ergeben sich folgende Feststellungen bzw. Einschätzungen über die relevante Lage, wobei zur Beurteilung der aktuellen und entscheidungsrelevanten Situation jeweils den jüngsten Erkenntnisquellen besondere Bedeutung zugemessen werden und ältere im Wesentlichen der Übersicht über die Lageentwicklung dienen. Quellen (einschließlich darin zitierter Berichte): • Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.03.2020 • EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren, September 2020 • EASO, Country of Origin Information Report / Iraq: Security situation, XXXX • EASO, Country of Origin Information Report / Iraq: Security situation, römisch 40 • ACLED, Iraq, Second Quarter 2020 • ACCORD-Themendossier: Schiitische Milizen, 02.10.2020Musings on Iraq, Security in Iraq Nov. 2020• ACCORD-Themendossier: Schiitische Milizen, 02.10.2020, Musings on Iraq, Security in Iraq Nov. 2020 Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, Schiitische Milizen – Zwangsrekrutierung, 26.07.2016 Covid 19-Statistik, Iraq, Abfrage via Google am 19.02.2021, Stand 18.02.2021 Politik allgemein Die politische Landschaft des Irak hat sich seit dem Sturz Saddam Husseins im Jahr 2003 enorm verändert. Gemäß der Verfassung ist der Irak ein demokratischer, föderaler und parlamentarisch-republikanischer Staat, der aus 18 Provinzen besteht. Die Autonome Region Kurdistan ist Teil der Bundesrepublik Irak und besteht aus den drei nördlichen Provinzen Dohuk, Erbil und Sulaymaniya. Sie wird von einer Regionalverwaltung, der kurdischen Regionalregierung, verwaltet und verfügt über eigene Streitkräfte. Die konfessionell/ethnische Verteilung der politischen Spitzenposten ist nicht in der irakischen Verfassung festgeschrieben, aber seit 2005 üblich. So ist der Parlamentspräsident gewöhnlich ein Sunnit, der Premierminister ist ein Schiit und der Präsident der Republik ein Kurde. Die meisten religiös-ethnischen Gruppen sind im Parlament vertreten. (Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Irak, 17.04.2020) Ethnisch- religiöse Zusammensetzung der Bevölkerung Der Irak hat ca. 40 Millionen Einwohner. Etwa 75–80 % der heute im Irak lebenden Bevölkerung sind Araber, 15–20 % sind Kurden und 5 % sind Turkomanen, rund 600.000 Assyrer/Aramäer, etwa 10.000 Armenier oder Angehörige anderer ethnischer Gruppen. Weiterhin sollen im Südosten 20.000 bis 50.000 Marsch-Araber leben. Von turkomanischen Quellen wird der Anteil der eigenen ethnischen Gruppe auf etwa 10 % geschätzt. Etwa 95-98 % der Bevölkerung sind muslimisch. Über 60 % sind Schiiten und zwischen 32 und 37 % Sunniten; die große Mehrheit der muslimischen Kurden ist sunnitisch. Ca. 17-22 % sind arabische Sunniten (vorwiegend im Zentral- und Westirak), ca. 15-20 % der Gesamtbevölkerung sind kurdische Sunniten. Der Irak hat eine sehr junge Bevölkerungsstruktur. 0-14 Jahre: 37.02% (M 7,349,868/F 7,041,405), 15-24 Jahre: 19.83% (M 3,918,433/F 3,788,157), 25-54 Jahre: 35.59% (M 6,919,569/F 6,914,856), 55-64 years: 4.23% (M 805,397/F 839,137), 65 Jahre und älter: 3.33% (M 576,593/F 719,240). Ca. 70 % der Bevölkerung leben in städtischen Gebieten. Die Arbeitslosenquote beträgt bei Personen im Alter von 15-24 Jahre ca. 25 %. (https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/iz.html,Abfrage 21.01.2021). Sicherheitskräfte Im Mai 2003, nach dem Sturz des Regimes von Saddam Hussein, demontierte die Koalitions-Übergangsverwaltung das irakische Militär und schickte dessen Personal nach Hause. Das aufgelöste Militär bildete einen großen Pool für Aufständische. Stattdessen wurde ein politisch neutrales Militär vorgesehen (Fanack 2.9.2019). Der Irak verfügt über mehrere Sicherheitskräfte, die im ganzen Land operieren: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF) unter dem Innen- und Verteidigungsministerium, die dem Innenministerium unterstellten Strafverfolgungseinheiten der Bundes- und Provinzpolizei, der Dienst zum Schutz von Einrichtungen, Zivil- und Grenzschutzeinheiten, die dem Öl-Ministerium unterstellte Energiepolizei zum Schutz der Erdöl-Infrastruktur, sowie die dem Premierminister unterstellten Anti-Terroreinheiten und der Nachrichtendienst des Nationalen Sicherheitsdienstes (NSS) (USDOS 11.3.2020). Neben den regulären irakischen Streitkräften und Strafverfolgungsbehörden existieren auch die Volksmobilisierungskräfte (PMF), eine staatlich geförderte militärische Dachorganisation, die sich aus etwa 40, überwiegend schiitischen Milizgruppen zusammensetzt, und die kurdischen Peshmerga der Kurdischen Region im Irak (KRI) (GS 18.7.2019). Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vgl. GS 18.7.2019).Zivile Behörden haben über einen Teil der Sicherheitskräfte keine wirksame Kontrolle (USDOS 11.3.2020; vergleiche GS 18.7.2019). Die irakischen Sicherheitskräfte ISF: Die irakischen Sicherheitskräfte (ISF, Iraqi Security Forces) bestehen aus Einheiten, die vom Innen- und Verteidigungsministerium, den Volksmobilisierungseinheiten (PMF), und dem Counter-Terrorism Service (CTS) verwaltet werden. Das Innenministerium ist für die innerstaatliche Strafverfolgung und die Aufrechterhaltung der Ordnung zuständig. Es beaufsichtigt die Bundespolizei, die Provinzpolizei, den Dienst für den Objektschutz, den Zivilschutz und das Ministerium für den Grenzschutz. Die Energiepolizei, die dem Ölministerium unterstellt ist, ist für den Schutz von kritischer Erdöl-Infrastruktur verantwortlich. Konventionelle Streitkräfte, die dem Verteidigungsministerium unterstehen, sind für die Verteidigung des Landes zuständig, führen aber in Zusammenarbeit mit Einheiten des Innenministeriums auch Einsätze zur Terrorismusbekämpfung sowie interne Sicherheitseinsätze durch. Der CTS ist direkt dem Premierminister unterstellt und überwacht das Counter-Terrorism Command (CTC), eine Organisation, zu der drei Brigaden von Spezialeinsatzkräften gehören (USDOS 11.3.2020). Die irakischen Streit- und Sicherheitskräfte dürften mittlerweile wieder ca. 100.000 Armee-Angehörige (ohne PMF und Peshmerga) und über 100.000 Polizisten umfassen. Die Anwendung bestehender Gesetze ist nicht gesichert. Personelle Unterbesetzung, mangelnde Ausbildung, mangelndes rechtsstaatliches Bewusstsein vor dem Hintergrund einer über Jahrzehnte gewachsenen Tradition von Unrecht und Korruption auf allen Ebenen sind hierfür die Hauptursachen. Ohnehin gibt es kein Polizeigesetz, die individuellen Befugnisse einzelner Polizisten sind sehr weitgehend. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt (AA 12.1.2019). Volksmobilsierungseinheiten (PMF): Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vgl. FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vgl. FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018).Der Name „Volksmobilisierungskräfte“ (al-hashd al-sha‘bi, engl.: popular mobilization forces bzw. popular mobilization front, PMF oder popular mobilization units, PMU), bezeichnet eine Dachorganisation für etwa 40 bis 70 Milizen und demzufolge ein loses Bündnis paramilitärischer Formationen (Süß 21.8.2017; vergleiche FPRI 19.8.2019; Clingendael 6.2018; Wilson Center 27.4.2018). Die PMF wurden vom schiitischen Groß-Ayatollah Ali As-Sistani per Fatwa für den Kampf gegen den Islamischen Staat (IS) ins Leben gerufen (GIZ 1.2020a; vergleiche FPRI 19.8.2019; Wilson Center 27.4.2018) und werden vorwiegend vom Iran unterstützt (GS 18.7.2019). PMF spielten eine Schlüsselrolle bei der Niederschlagung des IS (Reuters 29.8.2019). Die Niederlage des IS trug zur Popularität der vom Iran unterstützten Milizen bei (Wilson Center 27.4.2018). Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vgl. Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017).Die verschiedenen unter den PMF zusammengefassten Milizen sind sehr heterogen und haben unterschiedliche Organisationsformen, Einfluss und Haltungen zum irakischen Staat. Sie werden grob in drei Gruppen eingeteilt: Die pro-iranischen schiitischen Milizen, die nationalistisch-schiitischen Milizen, die den iranischen Einfluss ablehnen, und die nicht schiitischen Milizen, die üblicherweise nicht auf einem nationalen Level operieren, sondern lokal aktiv sind. Zu letzteren zählen beispielsweise die mehrheitlich sunnitischen Stammesmilizen und die kurdisch-jesidischen „Widerstandseinheiten Schingal“. Letztere haben Verbindungen zur Kurdischen Arbeiterpartei (PKK) in der Türkei und zu den Volksverteidigungseinheiten (YPG) in Syrien (Clingendael 6.2018). Die PMF werden vom Staat unterstützt und sind landesweit tätig. Die Mehrheit der PMF-Einheiten ist schiitisch, was die Demografie des Landes widerspiegelt. Sunnitische, jesidische, christliche und andere „Minderheiten-Einheiten“ der PMF sind in ihren Heimatregionen tätig (USDOS 11.3.2020; vergleiche Clingendael 6.2018). In einigen Städten, vor allem in Gebieten, die früher vom IS besetzt waren, dominieren PMF die lokale Sicherheit. In Ninewa stellen sie die Hauptmacht dar, während die reguläre Armee zu einer sekundären Kraft geworden ist (Reuters 29.8.2019). Die PMF genießen auch breite Unterstützung in der irakischen Bevölkerung für ihre Rolle im Kampf gegen den Islamischen Staat nach dem teilweisen Zusammenbruch der irakischen Armee im Jahr 2014 (TDP 3.7.2019). Die militärischen Erfolge der PMF gegen den IS steigerten ihre Popularität vor allem bei der schiitischen Bevölkerung, gleichzeitig wurden allerdings auch Berichte über Menschenrechtsverletzungen, wie willkürliche Hinrichtungen, Entführungen und Zerstörung von Häusern veröffentlicht (Süß 21.8.2017). Rechtschutz Die irakische Gerichtsbarkeit besteht aus dem Obersten Justizrat, dem Obersten Gerichtshof, dem Kassationsgericht, der Staatsanwaltschaft, der Justizaufsichtskommission, dem Zentralen Strafgericht und anderen föderalen Gerichten mit jeweils eigenen Kompetenzen (Fanack 2.9.2019). Das Oberste Bundesgericht erfüllt die Funktion eines Verfassungsgerichts (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vgl. AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Die Verfassung garantiert die Unabhängigkeit der Justiz (Stanford 2013; vergleiche AA 12.1.2019; USDOS 11.3.2020). Jedoch schränken bestimmte gesetzliche Bestimmungen die Unabhängigkeit und Unparteilichkeit der Justiz ein (USDOS 11.3.2020). Die Rechtsprechung ist in der Praxis von einem Mangel an kompetenten Richtern, Staatsanwälten sowie Justizbeamten gekennzeichnet. Eine Reihe von Urteilen lassen auf politische Einflussnahme schließen. Hohe Richter werden oftmals auch unter politischen Gesichtspunkten ausgewählt (AA 12.1.2019). Zudem ist die Justiz von Korruption, politischem Druck, Stammeskräften und religiösen Interessen beeinflusst. Aufgrund von Misstrauen gegenüber Gerichten oder fehlendem Zugang wenden sich viele Iraker an Stammesinstitutionen, um Streitigkeiten beizulegen, selbst wenn es sich um schwere Verbrechen handelt (FH 4.3.2020). Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vgl. HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020).Eine Verfolgung von Straftaten findet nur unzureichend statt (AA 12.1.2019). Strafverfahren sind zutiefst mangelhaft. Willkürliche Verhaftungen, einschließlich Verhaftungen ohne Haftbefehl, sind üblich (FH 4.3.2020). Eine rechtsstaatliche Tradition gibt es nicht. Häufig werden übermäßig hohe Strafen verhängt. Obwohl nach irakischem Strafprozessrecht Untersuchungshäftlinge binnen 24 Stunden einem Untersuchungsrichter vorgeführt werden müssen, wird diese Frist nicht immer respektiert und zuweilen auf 30 Tage ausgedehnt. Es gibt häufig Fälle überlanger Untersuchungshaft, ohne dass die Betroffenen, wie vom irakischen Gesetz vorgesehen, einem Richter oder Staatsanwalt vorgeführt würden. Freilassungen erfolgen mitunter nur gegen Bestechungszahlungen. Insbesondere Sunniten beschweren sich über „schiitische Siegerjustiz“ und einseitige Anwendung der bestehenden Gesetze zu ihren Lasten. Das seit 2004 geltende Notstandsgesetz ermöglicht der Regierung Festnahmen und Durchsuchungen unter erleichterten Bedingungen (AA 12.1.2019). Die Verfassung garantiert das Recht auf einen fairen und öffentlichen Prozess für alle Bürger (USDOS 11.3.2020) und das Recht auf Rechtsbeistand für alle verhafteten Personen (CEDAW 30.9.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Dennoch verabsäumen es Beamte routinemäßig, Angeklagte unverzüglich oder detailliert über die gegen sie erhobenen Vorwürfe zu informieren. In zahlreichen Fällen dienen erzwungene Geständnisse als primäre Beweisquelle. Beobachter berichteten, dass Verfahren nicht den internationalen Standards entsprechen (USDOS 11.3.2020). Nach Ansicht der Regierung gibt es im Irak keine politischen Gefangenen. Alle inhaftierten Personen sind demnach entweder strafrechtlich verurteilt oder angeklagt oder befinden sich in Untersuchungshaft. Politische Gegner der Regierung behaupteten jedoch, diese habe Personen wegen politischer Aktivitäten oder Überzeugungen unter dem Vorwand von Korruption, Terrorismus und Mord inhaftiert oder zu inhaftieren versucht (USDOS 11.3.2020). Allg. Menschenrechtslage Die Verfassung vom 15.10.2005 garantiert demokratische Grundrechte wie Versammlungsfreiheit, Pressefreiheit, Religionsfreiheit, Schutz von Minderheiten und Gleichberechtigung. Der Menschenrechtskatalog umfasst auch wirtschaftliche, soziale und kulturelle Menschenrechte wie das Recht auf Arbeit und das Recht auf Bildung. Der Irak hat wichtige internationale Abkommen zum Schutz der Menschenrechte ratifiziert. Es kommt jedoch weiterhin zu Menschenrechtsverletzungen durch Polizei und andere Sicherheitskräfte. Der in der Verfassung festgeschriebene Aufbau von Menschenrechtsinstitutionen kommt weiterhin nur schleppend voran. Die unabhängige Menschenrechtskommission konnte sich bisher nicht als geschlossener und durchsetzungsstarker Akteur etablieren. Internationale Beobachter kritisieren, dass Mitglieder der Kommission sich kaum mit der Verletzung individueller Menschenrechte beschäftigen, sondern insbesondere mit den Partikularinteressen ihrer jeweils eigenen ethnisch-konfessionellen Gruppe. Ähnliches gilt für den Menschenrechtsausschuss im irakischen Parlament. Das Menschenrechtsministerium wurde 2015 abgeschafft (AA 12.1.2019). Zu den wesentlichsten Menschenrechtsfragen im Irak zählen unter anderem: Anschuldigungen bezüglich rechtswidriger Tötungen durch Mitglieder der irakischen Sicherheitskräfte, insbesondere durch einige Elemente der PMF; Verschwindenlassen; Folter; harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen; willkürliche Festnahmen und Inhaftierungen; willkürliche Eingriffe in die Privatsphäre; Einschränkungen der Meinungsfreiheit, einschließlich der Pressefreiheit; Gewalt gegen Journalisten; weit verbreitete Korruption; gesetzliche Einschränkungen der Bewegungsfreiheit von Frauen; Rekrutierung von Kindersoldaten durch Elemente der Kurdischen Arbeiterpartei (PKK), Shingal Protection Units (YBS) und PMF-Milizen; Menschenhandel; Kriminalisierung und Gewalt gegen LGBTIQ-Personen. Es gibt auch Einschränkungen bei den Arbeitnehmerrechten, einschließlich Einschränkungen bei der Gründung unabhängiger Gewerkschaften (USDOS 11.3.2020). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Enteignungen, außer im öffentlichen Interesse und gegen eine gerechte Entschädigung. In den vergangenen Jahren wurden Häuser und Eigentum von mutmaßlichen IS-Angehörigen, sowie Mitgliedern religiöser und konfessioneller Minderheiten, durch Regierungstruppen und PMF-Milizen konfisziert und besetzt (USDOS 11.3.2020). Die Regierung, einschließlich des Büros des Premierministers, untersucht Vorwürfe über Missbräuche und Gräueltaten, bestraft die Verantwortlichen jedoch selten (USDOS 11.3.2020). Sicherheitslage Zwischen 2014 und 2017 führte der Irak eine Militärkampagne gegen den Islamischen Staat Irak und Ash-Sham (ISIS) durch, um das im westlichen und nördlichen Teil des Landes verlorene Territorium zurückzuerobern. Die irakischen und alliierten Streitkräfte eroberten 2017 Mosul, die zweitgrößte Stadt des Landes, zurück und vertrieben den IS aus seinen anderen städtischen Hochburgen. Im Dezember 2017 erklärte der damalige Premierminister Haydar al-ABADI öffentlich den Sieg gegen ISIS, während er seine Operationen gegen vereinzelte Zellen der Gruppe in ländlichen Gebieten fortsetzte. Wenngleich es zum Teil erhebliche Mängel im Sicherheits- und Rechtschutzsystem gibt, kann nicht davon gesprochen werden, dass für die Bevölkerung generell keine wirksamen Schutzmechanismen vorhanden wären oder, dass dazu kein Zugang möglich wäre. Ansätze zur Abhilfe und zur Professionalisierung entstehen durch internationale Unterstützung: Die Sicherheitssektorreform wird aktiv und umfassend von der internationalen Gemeinschaft unterstützt. Vereinzelte, untergetauchte IS-Kämpfer sind in manchen Gebieten für Verbrechen verantwortlich, wobei sich die Straftaten im Wesentlichen gegen staatliche Akteure und deren Einrichtungen richten. Ebenso werden vereinzelt Übergriffe seitens schiitischer Milizen verzeichnet. Die allgemeine Kriminalitätsrate ist hoch. Eine systematische Diskriminierung oder Verfolgung religiöser oder ethnischer Minderheiten durch staatliche Behörden findet grds. nicht statt. In der Autonomen Region Kurdistan sind Minderheiten weitgehend vor Gewalt und Verfolgung geschützt. Gouvernement XXXX Gouvernement römisch 40 Das Gouvernement XXXX liegt im Südwesten des Irak. Sie grenzt an die Gouvernements Anbar, Babil, Qadissiya und Muthanna und grenzt im Süden an Saudi-Arabien. Das Gouvernement ist in drei Distrikte unterteilt: XXXX , Kufah und Al-Manathera. Die Hauptstadt ist XXXX City. Das Gouvernement hat schätzungsweise 1 510 338 Einwohner, die Mehrheit ist schiitischer Araber.Das Gouvernement römisch 40 liegt im Südwesten des Irak. Sie grenzt an die Gouvernements Anbar, Babil, Qadissiya und Muthanna und grenzt im Süden an Saudi-Arabien. Das Gouvernement ist in drei Distrikte unterteilt: römisch 40 , Kufah und Al-Manathera. Die Hauptstadt ist römisch 40 City. Das Gouvernement hat schätzungsweise 1 510 338 Einwohner, die Mehrheit ist schiitischer Araber. Heilige Stätten in Nadschaf-Stadt und Kufah sowie der Wadi al-Salam (Tal des Friedens) machen die Provinz für Pilger und religiöse Touristen attraktiv und den Tourismus damit zu einem der wichtigsten Faktoren für die Wirtschaft der Provinz. Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz XXXX Hintergrund des Konflikts und bewaffnete Akteure in der Provinz römisch 40 - Hintergrund des Konflikts Nach der Invasion von 2003 wurde die Provinz zu einer Hochburg des einflussreichen schiitischen Clans Muqtada al-Sadr und seiner Jaysh al-Mahdi-Miliz.1928 2004 fanden Kämpfe zwischen der Miliz und Koalitionsstreitkräften statt. Der Konflikt wurde mit einem Waffenstillstand beigelegt, und Sicherheitsvorfälle wurden seltener.1930 Durch die Entsendung von Sicherheitskräften in den Kampf gegen den ISIL im Zentral- und Nordirak entstand jedoch 2014 in der südlichen Region ein Sicherheitsvakuum, das Auseinandersetzungen zwischen Stämmen, kriminellen Aktivitäten und politisch motivierter Gewalt Tür und Tor öffnete. Gelegentlich verübte der ISIL Anschläge in der Provinz, die Opfer unter der Zivilbevölkerung forderten. In der gesamten Provinz fanden im Berichtszeitraum öffentliche Proteste statt. Im November 2019 eskalierten die Proteste, als Demonstranten das iranische Konsulat stürmten und in Brand setzten. - Bewaffnete Akteure Irakische Sicherheitskräfte (ISF) Das ISW berichtete 2017, das irakische Einsatzkommando Mittel-Euphrat (Mid-Euphrates Operations Command, MEOC) sei für die heiligen Städte Nadschaf und Kerbala sowie den Bezirk an-Nuchaib im Süden von al-Anbar zuständig. Es ist in erster Linie für den Schutz der schiitischen Pilger und die Sicherung der südlichen Provinzen des Irak verantwortlich. Die ISF in der Provinz Nadschaf umfassten ferner die Kommandobrigade, Regimenter für Notfälle, lokale und Bundespolizei. Im Februar 2020 übergab laut Medienberichten die irakische Armee die Verantwortung für die Sicherheit in der Provinz an die Polizei. Knights et al. befanden 2020, dass alle acht südlichen Provinzen als Gebiete gelten sollten, die gemeinsam von der irakischen Armee oder Polizei und den PMU kontrolliert werden. Volksmobilisierungseinheiten (PMU) Das ISW berichtete 2017, dass zahlreiche irakische schiitische Milizen im Einsatzgebiet des MEOC als ergänzende Sicherheitskräfte fungieren. Knights et al. befanden, dass alle acht südlichen Provinzen als Gebiete gelten sollten, die gemeinsam von der irakischen Armee oder Polizei und den PMU kontrolliert werden. Die Haschd-Brigade 11 (Liwa Ali al-Akbar) und die Brigade 26 (Kampfdivision Al-Abbas) waren Berichten zufolge in der Provinz Nadschaf speziell für den Schutz der Schreine eingesetzt. Der Kommandeur der PMU in der Provinz gehört zur Brigade 2 (Imam Ali Brigades). Im September 2019 meldete Chatham House, dass die PMU-Brigaden 13, 14, 19, 26, 27, 31, 41, 42, 44, 45, 46, 47, 74, 513, Haditha, al-Furat, Ameriyat al-Samoud und Karma im Südwesten Iraks einschließlich der Provinz Nadschaf präsent sind. Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz XXXX Neueste Sicherheitstrends und Auswirkungen auf die Zivilbevölkerung in der Provinz römisch 40 Entwicklungen 2019-2020 Mitte 2019 waren die überall im Süden des Landes geäußerten Proteste leiser geworden als im Vorjahr.Sie richteten sich hauptsächlich gegen Korruption, Arbeitslosigkeit und schlechte öffentliche Dienstleistungen. Mitunter gewalttätige Demonstrationen brachen erneut am 1. Oktober 2020 aus und stießen auf noch heftigere Reaktionen als frühere. Demonstranten setzen die Hauptquartiere politischer Parteien in Brand, beschädigten Regierungsgebäude und begingen Rachemorde. Mehrere Demonstranten wurden von Kräften der Regierung und unterstützenden Milizen, die das Feuer auf sie eröffneten und sie angriffen, getötet und verletzt. Es wurden Proteste in der ersten Oktoberwoche und dann erneut ab 25. Oktober in Nadschaf und anderen südlichen Provinzen gemeldet. Im November 2019 griffen Demonstranten das iranische Konsulat in Nadschaf-Stadt an und setzten es in einem, wie es in Berichten heißt, Ausbruch anti-iranischer Gefühle in der Bevölkerung in Brand. Die Spannungen eskalierten erneut im Januar 2020, als einige Demonstranten Schüler und Lehrer mit Gewalt vom Betreten staatlicher Bildungseinrichtungen abhalten wollten. Die Proteste gingen auch im Februar 2020 weiter. In den Winter- und Frühjahrsmonaten nahmen die Proteste dann weiter ab. Im Mai flammten die Proteste in den Städten im Süden erneut auf. Die Zahl der auftretenden Demonstranten war jedoch niedriger als im Dezember. Einige Beispiele für Sicherheitsvorfälle lt. EASO • Bei einem mutmaßlichen ISIL-Angriff in der Provinz Nadschaf wurden fünf Fischer getötet. Ihre Leichen wurden in der Nähe des Tharthar-Sees im Bezirk Abbasid in Nadschaf gefunden. • Am 28. November 2019 wurden 45 Demonstranten von Sicherheitskräften in Nadschaf und Nasiriyah getötet. Es liegen keine Angaben dazu vor, wie viele der Vorfälle in Nadschaf stattfanden oder ob sie sich nur in Nadschaf-Stadt ereigneten. • Demonstranten legten am 30. November 2019 Feuer im Eingang zu einem Schrein in Nadschaf-Stadt. • Am 28. November 2019 töteten staatliche Kräfte 12 Demonstranten in Nadschaf-Stadt in Verbindung mit Demonstranten, die das iranische Konsulat stürmten und in Brand setzten. • Im Februar 2020 wurden zwei Aktivisten in Nadschaf und Bagdad entführt.1953 Es wurde nicht erwähnt, ob die Entführung in Nadschaf-Stadt oder an anderer Stelle in der Provinz erfolgte. • Am 6. Februar 2020 berichtete Al-Arabiya, dass 11 Demonstranten bei einem Überfall militanter Sadristen in Nadschaf-Stadt getötet und 120 verwundet worden waren. Zahl der zivilen Opfer in der Provinz XXXX Zahl der zivilen Opfer in der Provinz römisch 40 Im gesamten Jahr 2019 verzeichnete UNAMI in der Provinz insgesamt bei 10 Vorfällen 19 zivile Opfer (4 Tote und 15 Verletzte) bei bewaffneten Konflikten. Vom 1. Januar bis zum 31. Juli 2020 meldete UNAMI bei 1 registrierten Vorfall keine Toten und Verletzten. ACLED verzeichnet für das 2. Quartal in der Provinz XXXX , 6 sicherheitsrelevane Vorfälle, wobei keine Personen getötet oder verletzt wurden. ACLED verzeichnet für das 2. Quartal in der Provinz römisch 40 , 6 sicherheitsrelevane Vorfälle, wobei keine Personen getötet oder verletzt wurden. Im zuletzt verfügbaren Bericht verzeichnet Joel Wing im November 2020 für die Provinz XXXX keine sicherheitsrelevanten Vorfälle.Im zuletzt verfügbaren Bericht verzeichnet Joel Wing im November 2020 für die Provinz römisch 40 keine sicherheitsrelevanten Vorfälle. Am 30. Juni 2020 beherbergte das Gouvernement XXXX insgesamt 12 546 Binnenvertriebene, von denen die überwiegende Mehrheit aus Ninewa stammte. Am 30. Juni 2020 beherbergte das Gouvernement römisch 40 insgesamt 12 546 Binnenvertriebene, von denen die überwiegende Mehrheit aus Ninewa stammte. Bei Betrachtung der Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass im Gouvernement Nadschaf wahllose Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für einen Zivilisten besteht persönlich betroffen zu sein (EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, Jänner 2021).Bei Betrachtung der Indikatoren kann der Schluss gezogen werden, dass im Gouvernement Nadschaf wahllose Gewalt auf einem so niedrigen Niveau stattfindet, dass im Allgemeinen kein wirkliches Risiko für einen Zivilisten besteht persönlich betroffen zu sein (EASO – European Asylum Support Office: Country Guidance: Iraq; Common analysis and guidance note, Jänner 2021)., Versorgungslage Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak (Anm. Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vgl. FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020)Etwa 1,77 Millionen Menschen im Irak Anmerkung Gesamtbevölkerung ca. 40 Millionen) sind von Nahrungsmittelunsicherheit betroffen, ein Rückgang im Vergleich zu 2,5 Millionen Betroffenen im Jahr 2019 (USAID 30.9.2019; vergleiche FAO 31.1.2020). Die meisten davon sind IDPs und Rückkehrer. Besonders betroffen sind jene in den Gouvernements Diyala, Ninewa, Salah al-Din, Anbar und Kirkuk (FAO 31.1.2020) Auf Grund klimatischer Verhältnisse (Wasserknappheit) und zum Teil veralteter Infrastruktur kann die Versorgung mit sauberem Leitungs- und Brunnenwasser nicht überall gleich gut gewährleistet sein. Berichte, dass das Mindestmaß an lebensnotwendiger Versorgung mit sauberem Trinkwasser (zB auch durch Erwerb von Trinkwasserflaschen in Geschäften oder Zurverfügungstellung von aufbereitetem Trinkwasser in Wassertanks etc) im Irak nicht möglich oder zugänglich wäre, liegen nach Recherchen des BVwG unter www.ecoi.net u. google aktuell nicht vor. Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vgl. USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020).Das Sozialsystem wird vom sogenannten „Public Distribution System“ (PDS) dominiert, einem Programm, bei dem die Regierung importierte Lebensmittel kauft, um sie an die Öffentlichkeit zu verteilen (K4D 18.5.2018; vergleiche USAID 30.9.2019). Das PDS ist das wichtigste Sozialhilfeprogramm im Irak, in Bezug auf Flächendeckung und Armutsbekämpfung. Es ist das wichtigste Sicherheitsnetz für Arme, obwohl es von schwerer Ineffizienz gekennzeichnet ist (K4D 18.5.2018). Es sind zwar alle Bürger berechtigt, Lebensmittel im Rahmen des PDS zu erhalten. Das Programm wird von den Behörden jedoch nur sporadisch und unregelmäßig umgesetzt, mit begrenztem Zugang in den wiedereroberten Gebieten. Außerdem hat der niedrige Ölpreis die Mittel für das PDS weiter eingeschränkt (USDOS 11.3.2020). Mit Blick auf die sanitären Bedingungen schätzte das UNOCHA, dass 1,85 Millionen Personen im Irak „dringend einen nachhaltigen, gleichberechtigten Zugang zu einer sicheren und angemessenen Wasser-, Sanitär- und Hygieneversorgung“ benötigten, darunter 49 % Frauen und Mädchen, 38 % Kinder und 4 % ältere Menschen. Allerdings wurden einem am 6. Mai 2020 veröffentlichten Bericht des Sicherheitsrates zufolge während der COVID-19-Krise „sowohl innerhalb als auch außerhalb der Lager verstärkt Maßnahmen zur Verbesserung der Gesundheitsversorgung sowie der Wasser-, Hygiene- und Sanitärversorgung für Binnenvertriebene“ durchgeführt (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Beschäftigung: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge führt die irakische Regierung Berufsbildungsprogramme durch, um die Arbeitslosigkeit zu senken, das Qualifikationsniveau zu heben und „den Bedarf des entstehenden Privatsektors“ zu decken. Rückkehrer können beim Ministerium für Arbeit und Soziales Unterstützung beantragen; hierzu müssen sie ihre Identitätskarte und ihre Lebensmittelkarte sowie verschiedene andere Dokumente vorlegen, um sich beim Ministerium registrieren zu lassen (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Im November 2019 berichtete REACH über offizielle Pläne und Strategien für den Schutz und die Förderung der Beschäftigung von Frauen. Hierzu zählten der nationale Aktionsplan für die Umsetzung der Resolution 1325 des Sicherheitsrates der Vereinten Nationen, die nationale Strategie zur Verbesserung des Status irakischer Frauen für den Zeitraum 2014 bis 2018 und das irakische Arbeitsgesetz aus dem Jahr 2015. REACH gelangte zu dem Schluss, das ungeachtet dieser Bemühungen insbesondere im Privatsektor erhebliche Diskrepanzen bei der Umsetzung dieser Strategien zu beobachten waren. Im nationalen Entwicklungsplan 2018–2022 des Irak wurden zahlreiche Probleme genannt, die einer wirksamen Beteiligung von Frauen am Arbeitsmarkt entgegenstehen. Hierzu zählten die „unzureichende Durchführung der Gesetze zur Befähigung von Frauen zur Selbstbestimmung“ aufgrund gesellschaftlicher und kultureller Faktoren, die Abschaffung der Ministerien für Frauen und Menschenrechte und die zahlreichen gegen das Personenstandsgesetz verstoßenden Praktiken, wie beispielsweise die Kinderehe. Als weitere Hindernisse für die Beschäftigung von Frauen wurden die unzureichende Berücksichtigung geschlechterspezifischer Aspekte im Staatshaushalt, die Diskriminierung von Frauen im Zusammenhang mit ihren gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Rollen, die steigende Zahl der Witwen und Waisen sowie das niedrige Bildungsniveau und die unzureichenden Qualifikationen von Frauen genannt. Zu den im Plan festgelegten Zielsetzungen zur Verbesserung der wirtschaftlichen Situation der Frauen zählten unter anderem die Steigerung der Beteiligung der Frauen am Arbeitsmarkt durch Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen und die Erleichterung der Kreditaufnahme. Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37/2015 zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126Mit Blick auf den Privatsektor wurde das Ziel vorgegeben, die Vergabe von Kleinkrediten an Frauen zu fördern und verstärktes Augenmerk auf die Durchführung des Frauen betreffenden Kapitels des irakischen Arbeitsgesetzes Nr. 37 aus 2015, zu legen. Die UNAMI stellte fest, dass sich Faktoren wie Gewalt, Unsicherheit, die gesellschaftlichen Ansichten über Frauen und die unzureichende Wahrnehmung der staatlichen Aufgaben nachteilig auf „die Rolle der irakischen Frauen beim Wiederaufbau des Landes“ ausgewirkt haben. Darüber hinaus waren irakische Frauen in der Regel stark von der unzuverlässigen Stromversorgung betroffen, die „das Einkommen und die Produktivität der von Frauen geführten kleinen Unternehmen beeinträchtigt und [...] Frauen davon abhält, sich weiterzubilden oder einer Erwerbstätigkeit nachzugehen“. In einer von der Weltbank in der RKI durchgeführten Erhebung gaben mehr als 70 % der befragten Männer und Frauen an, dass die Beschäftigung von Frauen im Privatsektor akzeptabel sei. Zudem erklärten mehr als 50 % der befragten arbeitslosen Frauen, arbeiten zu wollen. Was die Art der Beschäftigung betrifft, so waren in der Stadt Erbil 82,3 % der erwerbstätigen Frauen im öffentlichen Sektor und 10,5 % im privaten Sektor beschäftigt, 2,9 % waren selbstständig und 1,9 % verdienten ihren Lebensunterhalt als Tagelöhnerinnen. Dem Ausblick 2020 für die RKI zufolge sind etwa 80 % der erwerbstätigen Frauen in der RKI im öffentlichen Sektor beschäftigt. Weiter wurde eingeräumt, dass „kulturelle Aspekte den gleichberechtigten Zugang von Frauen zu Ressourcen und Führungspositionen in der Gesellschaft nach wie vor einschränken“. Dem Ausblick zufolge gab die Mehrheit der Frauen in der RKI an, nicht über die für eine Beschäftigung erforderliche Qualifikation zu verfügen. Als Zielsetzung für die KRG wurde festgelegt, „das Geschlechtergefälle bei der Lese- und Schreibkompetenz und den Schulbesuchsquoten zu verringern“ und „die Gleichberechtigung der Frauen bei allen gesellschaftlichen Aktivitäten zu gewährleisten“.126 (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Nichtstaatliche Unterstützungsnetzwerke: Im Irak gibt es ungefähr 150 Stämme, die unterschiedlich groß und einflussreich sind. Die traditionellen Stammesstrukturen im Irak sind grds. durch gesellschaftliche und politische Loyalitäten bestimmt. Irakische Stämme sind soziale Institutionen, die ihren Mitgliedern helfen können Arbeit zu finden, sich staatliche Dienstleistungen zu sichern, und sie vor externen Bedrohungen schützen. Solidarität, Loyalität und Schutz gehen jedoch auch mit Verpflichtungen gegenüber dem Stamm einher. Stämme haben ihre eigenen Mechanismen der Konfliktregelung (innerhalb des Stammes und zwischen zwei oder mehreren Stämmen) und eigene Konzepte von Ehre, Versöhnung und Reintegration. (BFA Staatendokumentation: Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Irak: Stammeszugehörigkeit, Stammesausschluss, […], 7. November 2018 https://www.ecoi.net/en/file/local/1450510/5818_1542179189_irak-mr-min-stammeszugehoerigkeit-stammesausschluss-strafe-wegen-alkoholverkaufs-2018-11-07-ke.doc) Am 28.3.2018 kündigte das irakische Justizministerium die Bildung einer Gruppe von 47 Stammesführern an, genannt al-Awaref, die sich als Schiedsrichter mit der Schlichtung von Stammeskonflikten beschäftigen soll. Die Einrichtung dieses Stammesgerichts wird durch Personen der Zivilgesellschaft als ein Untergraben der staatlichen Institution angesehen (Al Monitor 12.4.2018). Das informelle irakische Stammesjustizsystem überschneidet und koordiniert sich mit dem formellen Justizsystem (TCF 7.11.2019). In einer Anmerkung zu dem 2019 veröffentlichten Bericht des EASO über die zentralen sozioökonomischen Indikatoren im Irak erklärte Dr. Chatelard, dass Patronage oder Klientelismus eine strukturierende Kraft in der irakischen Gesellschaft ist und die Inanspruchnahme nichtstaatlicher Unterstützungsnetzwerke die häufigste Bewältigungsstrategie darstellt, die sich alle Schichten der Bevölkerung zu eigen machen, um Zugang zu sozialem Schutz und wirtschaftlichen Ressourcen zu erhalten. Aufgrund des Fehlens von Rechtsstaatlichkeit und eines gerechten Systems für die Verteilung öffentlicher Güter (einschließlich der Gewährleistung der persönlichen Sicherheit) erfordert der Zugang zu diesen Gütern die Vermittlung politischer Machthaber, religiöser Persönlichkeiten und anderer einflussreicher Personen, die die Interessen ihrer Anhängerschaft vertreten und als Gegenleistung Loyalität einfordern. „Familiäre Bindungen (die sich auf Stammesebene fortsetzen), Verbindungen innerhalb der Religionsgemeinschaften, politischen Parteien, bewaffneten Gruppen oder Milizen sowie alle anderen Beziehungen, die Menschen mit einem gewissen Maß an Vertrauen (zu Nachbarn, Arbeitskollegen, früheren Klassenkameraden oder Angehörigen der ethnisch-religiösen Gemeinschaft) aufbauen, können genutzt werden, um eine Stelle zu finden, Verwaltungsverfahren zu vereinfachen, einen Antrag auf Sozialhilfe zu beschleunigen, Zugang zu einer besseren Gesundheitsversorgung zu erhalten, sich Geld zu leihen usw.“ „Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus.(EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020).„Wasta“ ist ein System, bei dem „unterschiedliche Akteure, die außerhalb des formalen politischen Systems Einfluss ausüben, wie etwa Geschäftsleute, in die Regierungsführung einbezogen werden“, wobei Loyalitäten und Verbindungen Geltung verschafft wird. Das Stammesdenken spielt landesweit im Rahmen des Wasta-Systems eine komplexe Rolle. Nach Angaben des Thinktank „The Conversation“ kam das Wasta-System, „innerhalb dessen man jenen Gefälligkeiten erweist, denen man wohlgesonnen ist und nahesteht, wie etwa Freunden und Familienangehhörigen“, weiterhin den irakischen Eliten zugute, die sich dieses System zulasten der Mehrheit der Bevölkerung, die nach wie vor zu kämpfen hatte, zunutze machten. REACH berichtete, dass in den zuvor vom ISIL kontrollierten Gebieten 407 der 499 an den Erhebungen und Fokusgruppendiskussionen beteiligten Frauen „angaben, Freunde, Familienangehörige und Netzwerke bei der Suche nach Arbeit um Hilfe gebeten zu haben“. Beziehungen waren unverzichtbar, um sich einen Arbeitsplatz im öffentlichen Sektor zu sichern, wobei Binnenvertriebene eher auf Freunde und Verwandte zurückgriffen als auf politische Verbindungen. In einem am 23. Oktober 2019 veröffentlichten Bericht, für den mehr als 1 250 Haushalte in Mossul und Tal Afar befragt wurden, stellte der DRC fest, dass der Aufbau von Unterstützungsnetzwerken, unter anderem mit Familienangehörigen, Verwandten, Freunden, kulturellen/religiösen Gruppen und den örtlichen Unternehmen, wichtig war, „um die grundlegenden Bedürfnisse zu decken, oftmals durch kleine Barkredite oder Kredite für den Erwerb von Waren und Dienstleistungen“. Weiter heißt es in dem Bericht, dass die Pflege dieser Netzwerke die Einhaltung gewisser gesellschaftlicher Konventionen voraussetzte, wie etwa die Teilnahme an gesellschaftlichen Veranstaltungen, die Wahrnehmung der gesellschaftlichen Pflichten und das Erbringen von Gegenleistungen. Die Pflege dieser Netzwerke durch gesellschaftliche Kontakte war zudem Voraussetzung für den Zugang zu Krediten. Jedoch stellte die Humanitarian Policy Group fest, dass in Mossul „die Netzwerke, in deren Rahmen Vertriebene oder die unter der ISIL-Herrschaft lebende Bevölkerung unterstützt wurden, mittlerweile aufgelöst und Berichten zufolge durch eine Atmosphäre des Misstrauens ersetzt wurden“. Darüber hinaus waren Vetternwirtschaft und Korruption bei der Arbeitsplatzsuche und im Rahmen der Entschädigungsverfahren an der Tagesordnung, und selbst die Arbeit für NRO setzte Beziehungen voraus., (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Wohlfahrtsleistungen: Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zum Irak ist zu entnehmen, dass die irakische Regierung grundlegende Leistungen wie kostenlose Bildung, Gesundheitsversorgung und Lebensmittelrationen ohne Diskriminierung für alle Bürger, darunter auch für Rückkehrer, bereitstellte. Zwischen den Wohlfahrtssystemen der einzelnen Kommunen und Gouvernements bestanden Unterschiede, und es wurden Kriterien herangezogen, um die Situation schutzbedürftiger Personen, wie beispielsweise von Menschen mit Behinderungen und Familien verwitweter Frauen, einzuschätzen. Diese Kriterien wurden auch auf Rückkehrer angewandt, die sich bei den Ämtern des Ministeriums für Arbeit und Soziales registrieren lassen und ihre Identitätskarte, ihre Lebensmittelkarte und andere vom Ministerium verlangte Dokumente vorlegen mussten. Dem Global Humanitarian Overview 2020 des UNOCHA zufolge werden neben der Regierung auch „humanitäre Organisationen Unterstützung leisten, um das Wohlergehen und den Lebensstandard akut gefährdeter Rückkehrer zu verbessern“. Dem Bericht ist zu entnehmen, dass der Schwerpunkt im Jahr 2020 auf den 1,8 Millionen Personen liegen wird, die von den insgesamt 4,1 Millionen Hilfsbedürftigen im Irak am stärksten gefährdet sind. In einem im November 2019 veröffentlichten Bericht meldete das UNOCHA, dass minderjährige Binnenvertriebene, die außerhalb der Lager leben, sowie gefährdete Kinder in den Aufnahmegemeinschaften „stärker in die Netze der sozialen Fürsorge eingebunden werden müssen, um ihren Zugang zum Bildungswesen zu gewährleisten“. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Medizinische Versorgung:Medizinische Versorgung:, Dem Country Fact Sheet Iraq 2019 der IOM zufolge ist das Gesundheitssystem des Irak allen Bürgern zugänglich. Erwachsene müssen lediglich ihre Identitätskarte vorlegen, um sich in einer Klinik oder einem Krankenhaus registrieren zu lassen. Bei Impfungen von Säuglingen und Kleinkindern werden den Eltern ein Informationsblatt und eine Checkliste ausgehändigt, die bei jedem Besuch des Krankenhauses mitgebracht werden müssen. Im Informationsblatt sind Angaben aus der Geburtsurkunde und den Identitätskarten der Eltern aufgeführt. Bezüglich des Zugangs zur Gesundheitsversorgung stellte Human Rights Watch fest, dass Personen ohne die erforderlichen Dokumente keinen Zugang zu Gesundheitsdiensten hatten und sich keine Geburtsurkunden für ihre Kinder ausstellen lassen konnten (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Das Gesundheitswesen besteht aus einem privaten und einem öffentlichen Sektor. Ein staatliches Krankenversicherungssystem existiert nicht. Alle irakischen Staatsbürger, die sich als solche ausweisen können, haben Zugang zum Gesundheitssystem. Fast alle Iraker leben etwa eine Stunde vom nächstliegenden Krankenhaus bzw. Gesundheitszentrum entfernt. Die Ärzte und das Krankenhauspersonal gelten generell als qualifiziert. COVID-19 Bis zum 20.01.2021 wurden im Irak mit seinen rd. 40 Millionen Einwohnern 609.029 Infektionsfälle und 12.953 Todesfälle im Zusammenhang mit der Infektion registriert (https://covid19.who.int/region/emro/country/iq). Der Irak hat das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Die Region Kurdistan hat das Ein- und Ausreiseverbot für 22 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.Die internationalen Flughäfen Bagdad, XXXX und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Alle Ministerien arbeiten bis auf weiteres mit 50 % Kapazität. Nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr. Komplette Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.htmlDer Irak hat das Ein- und Ausreiseverbot für 21 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Die Region Kurdistan hat das Ein- und Ausreiseverbot für 22 Länder aufgehoben, u.a. Österreich. Alle Landgrenzen sind bis auf weiteres geschlossen.Die internationalen Flughäfen Bagdad, römisch 40 und Basra sind für kommerzielle Linienflüge offen. Alle Ministerien arbeiten bis auf weiteres mit 50 % Kapazität. Nächtliche Ausgangssperre von 21:00 – 05:00 Uhr. Komplette Ausgangssperre an Freitagen und Samstagen https://www.wko.at/service/aussenwirtschaft/coronavirus-situation-im-irak.html Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:Regelung zur Entschädigung für Eigentumsschäden:, Bezüglich der geltenden Entschädigungsregelungen stellte das Global Protection Cluster fest, dass die irakische Regierung nach dem Gesetz Nr. 20 aus dem Jahr 2009 „alle Bürger entschädig[en sollte], darunter auch Binnenvertriebene, deren Eigentum durch kriegsbedingte Ereignisse beschädigt wurde“. Dieses Gesetz wurde durch das Gesetz Nr. 57 aus dem Jahr 2015 geändert, in dem festgelegt wurde, dass „alle Iraker, die im Zuge militärischer oder terroristischer Operationen beeinträchtigt oder geschädigt wurden, Anspruch auf finanzielle Entschädigung haben“. Es wurden fünf Kategorien von Schäden festgelegt, die einen Anspruch auf Entschädigung begründen, darunter auch Eigentumsschäden. Darüber hinaus wurden mit dem Gesetz Nr. 2 aus dem Jahr 2020 in Bagdad und der RKI weitere Entschädigungs-Unterausschüsse errichtet und die Kompetenzen und Befugnisse der bereits bestehenden Unterausschüsse in den vom Konflikt betroffenen Gouvernements erweitert. Dem Bericht des Global Protection Cluster zufolge können alle Eigentümer Entschädigungsansprüche geltend machen. Hierfür sind eine Kopie eines gültigen Identitätsdokuments sowie weitere Dokumente einzureichen, darunter ein Nachweis für das Eigentum in Form einer „Eigentumsurkunde (tapoo)“. Hat der Eigentümer die Eigentumsnachweise verloren, kann er bei den regionalen Grundbuchämtern oder beim zentralen Grundbuchamt in Bagdad Ersatz beantragen. Darüber hinaus hat er die Möglichkeit, sich einen Eigentumsnachweis ausstellen zu lassen, der „vom Mukhtar, Gemeinschaftsführern, dem Stadtrat, den kommunalen Behörden und zwei Zeugen bestätigt werden sollte. Sie alle müssen erklären, dass das Eigentum dem betreffenden Antragsteller tatsächlich gehört.“ Dem Antrag sind zudem hochwertige Bildaufnahmen des beschädigten Eigentums und die genaue Adresse beizulegen. Noch in Vertreibung lebende Binnenvertriebene können statt der Bildaufnahmen schriftliche Erklärungen des Mukhtar, des Bürgermeisters und von Nachbarn einreichen, um eine Beurteilung des Schadens zu ermöglichen.56 Einem Bericht der Minority Rights Group International vom 22. Januar 2020 zufolge haben bis November 2019 26 000 Familien aus dem Gouvernement Ninawa Anträge auf Entschädigung für Eigentumsschäden eingereicht. In dem Bericht wurde auf Probleme im Zusammenhang mit der Entschädigungsregelung hingewiesen, insbesondere auf das „aufwändige Antragsverfahren in Verbindung mit erheblichen Verzögerungen bei der Bearbeitung und mutmaßlicher Korruption. Die Sonderberichterstatterin erklärte, dass die geltenden Regelungen zur Entschädigung für Eigentumsschäden den Binnenvertriebenen entweder unbekannt waren oder diese bei der Antragstellung Schwierigkeiten hatten, weil sie nicht über die erforderlichen Dokumente verfügten. (EASO, Irak, Zentrale sozioökonomische Indikatoren für Bagdad, Basra und Erbil, Sept 2020). Rückkehr Die freiwillige Rückkehrbewegung irakischer Flüchtlinge aus anderen Staaten befindet sich im Vergleich zum Umfang der Rückkehr der Binnenflüchtlinge auf einem deutlich niedrigeren, im Vergleich zu anderen Herkunftsstaaten aber auf einem relativ hohen Niveau. Die Sicherheit von Rückkehrern ist von einer Vielzahl von Faktoren abhängig – u.a. von ihrer ethnischen und religiösen Zugehörigkeit, ihrer politischen Orientierung und den Verhältnissen vor Ort. Zu einer begrenzten Anzahl an Abschiebungen in den Zentralirak kommt es jedenfalls aus Deutschland, Großbritannien, Schweden und Australien. Rückführungen aus Deutschland in die Kurdischen Region im Irak (KRI) finden regelmäßig statt. In der KRI gibt es mehr junge Menschen, die sich nach ihrer Rückkehr organisieren. Eine Fortführung dieser Tendenzen wird aber ganz wesentlich davon abhängen, ob sich die wirtschaftliche Lage in der KRI kurz- und mittelfristig verbessern wird (AA 12.1.2019). Die Rückkehr von IDPs in ihre Heimatorte hat eine leichte Senkung der Mietpreise bewirkt. Generell ist es für alleinstehende Männer schwierig Häuser zu mieten, während es in Hinblick auf Wohnungen einfacher ist (IOM 1.4.2019). IOM stellte fest, dass es keine staatlichen Stellen gab, die Rückkehrer bei der Suche nach einer Unterkunft unterstützten, und Immobilienmakler die einzige verfügbare Option darstellten. Die Regierung vergab Wohnungsbaudarlehen an die Eigentümer von Grundstücken mit mehr als 100 m2 , die bestimmte Förderkriterien erfüllten. Die lange Zeit sehr angespannte Lage auf dem Wohnungsmarkt wird zusehends besser, jedoch gibt es sehr viel mehr Kauf- als Mietangebote. In der Zeit nach Saddam Hussen sind die Besitzverhältnisse von Immobilien zuweilen noch ungeklärt. Nicht jeder Vermieter besitzt auch eine ausreichende Legitimation zur Vermietung (GIZ 12.2019). Es besteht keine öffentliche Unterstützung bei der Wohnungssuche für Rückkehrer. Private Immobilienfirmen können jedoch helfen (IOM 1.4.2019). Dokumente Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015/2016 werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im Jahr 2024 ihre Gültigkeit verlieren. Die alten Ausweise werden dabei nach wie vor an Orten ausgegeben, an denen die notwendigen Gegebenheiten für die Ausstellung der neuen Dokumente nicht vorhanden sind. So werden etwa nach Angaben der irakischen Behörden in Teilen der Gouvernements Ninewa, Diyala, Salah ad-Din und Anbar immer noch alte Personalausweise und Staatsangehörigkeitsbescheinigungen ausgestellt. Von den 356 Ausweisämtern des Landes stellen derzeit 266 die neuen elektronischen Ausweise aus. Da Ausweise in der Regel nur an den Orten der Aufenthaltsmeldung ausgestellt werden, benötigen IDPs häufig die Hilfe anderer, um zumindest an einen alten Ausweis zu kommen (FIS 17.6.2019).Der irakische Personalausweis (arabisch: bitaqat hawwiyat al-ahwal al-shakhsiya) wird für alle behördlichen Angelegenheiten benötigt, wie beispielsweise Gesundheits- und Sozialdienste, Schulen, sowie für den Kauf und Verkauf einer Unterkunft und eines Autos. Er wird auch für die Beantragung anderer amtlicher Dokumente, wie den Reisepass, benötigt. Im Oktober 2015 ist ein neues nationales Ausweisgesetz in Kraft getreten. Laut diesem soll ein neuer biometrischer Personalausweis vier Karten ersetzen: den alten Personalausweis, den Staatsangehörigkeitsnachweis, den Aufenthaltsnachweis und den Lebensmittelausweis. Seit der Jahreswende 2015 aus 2016, werden die neuen Ausweise sukzessive ausgestellt, bisher mehr als zehn Millionen. Viele Iraker besitzen nach wie vor ihren alten Personalausweis und die erforderlichen Staatsangehörigkeitsbescheinigungen. Zwar haben die alten Ausweise kein Ablaufdatum, doch werden sie laut irakischen Behörden im

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