GVG iVm TP 9 lit. b Z 5 GGG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
4 GGG werde der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung habe die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine teleologisch einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut entferne, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG E 13). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei der Wert des Pfandrechtes iHv € 3.200.000,00 heranzuziehen, dies ergebe – multipliziert mit 0,006 %
TP 9 lit. b Z 5 GGG – eine Eintragungsgebühr von € 19.200,00. Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b GGG werde durch die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch ausgelöst. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag auf Eintragung stelle und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche (§ 25 Abs. 1 GGG).
GEG sei für eine Vorschreibung von einzubringenden Beträgen bei Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Daher errechne sich eine Gesamtschuld iHv € 19.208,00.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:
Paragraph 2, Absatz 4, GGG werde der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung habe die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine teleologisch einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut entferne, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG E 13). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei der Wert des Pfandrechtes iHv € 3.200.000,00 heranzuziehen, dies ergebe – multipliziert mit 0,006 %
TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG – eine Eintragungsgebühr von € 19.200,00. Die Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, GGG werde durch die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch ausgelöst. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag auf Eintragung stelle und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche (Paragraph 25, Absatz eins, GGG).
Paragraph 6 a, GEG sei für eine Vorschreibung von einzubringenden Beträgen bei Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Daher errechne sich eine Gesamtschuld iHv € 19.208,
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.
1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.
Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.
1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.
Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig. Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 5 GGG).Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG).
F (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.
Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.
Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet wird, ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG mit Vornahme der Eintragung am 08.08.2018 nachweislich entstanden. Wie oben festgestellt, ist die in Rede stehende Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden. Da die Gebühr für diese Eintragung in die öffentlichen Bücher
Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet wird, ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG mit Vornahme der Eintragung am 08.08.2018 nachweislich entstanden. Dass die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 auf der in Rede stehenden Liegenschaft davor bereits einmal eingetragen wurde, vermag an der durch die erneute gründbücherliche Eintragung entstandene Gebührenpflicht nichts zu ändern. Auch die in der Folge durchgeführte Löschung dieser Eintragung kann die entstandene Gebührenpflicht nicht beseitigen. Dementsprechend kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sondern war die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.200.000,00 errechnete Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 5 GGG iHv 6 Promill und damit im Betrag von € 19.200,00 der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 vorzuschreiben.Dementsprechend kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sondern war die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.200.000,00 errechnete Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv 6 Promill und damit im Betrag von € 19.200,00 der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
GVG iVm TP 9 lit. b Z 5 GGG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2215144.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.