← Österreich

{'item': 'W101 2215144-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 2§ 6a§ 6§ 58§ 17Art. 130§ 1§ 25§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW101 2215144-1 SpruchW101 2215144-1/2E, W101 2215144-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 9 lit. b Z 5 GGG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Am 31.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Floridsdorf (in der Folge: BG) zu TZ 3245/18 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 im Grundbuch zu EZ 511 KG 01609 XXXX . Dieser Antrag war am 06.08.2018 bewilligt und durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
  2. Am 31.07.2018 beantragte die Beschwerdeführerin im Wege des elektronischen Rechtsverkehrs beim Bezirksgericht Floridsdorf (in der Folge: BG) zu TZ 3245/18 die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 im Grundbuch zu EZ 511 KG 01609 römisch 40 . Dieser Antrag war am 06.08.2018 bewilligt und durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
  3. In der Folge langte beim BG am 03.08.2018 zu TZ 3316/18 per Post ein weiterer als „Grundbuchseingabe“ bezeichneter Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit einem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 im Grundbuch zu EZ 511 KG 01609 XXXX ein. Dieser Antrag war ebenfalls bewilligt und am 08.08.2018 durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
  4. In der Folge langte beim BG am 03.08.2018 zu TZ 3316/18 per Post ein weiterer als „Grundbuchseingabe“ bezeichneter Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit einem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 im Grundbuch zu EZ 511 KG 01609 römisch 40 ein. Dieser Antrag war ebenfalls bewilligt und am 08.08.2018 durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden.
  5. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.10.2018, Zl. 016 TZ 3316/2018 – VNR 2, für den Antrag vom 03.08.2018 zu TZ 3316/18 eine Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 Gerichtsgebührengesetz, BGBl. Nr. 501/1984 idgF (GGG), iHv € 19.200,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idgF (GEG), iHv € 8,00, insgesamt einen Betrag iHv € 19.208,00, zur Zahlung vor.
  6. Daraufhin schrieb die Kostenbeamtin des BG für die Präsidentin des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien (in der Folge: LG) der Beschwerdeführerin mit Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) vom 10.10.2018, Zl. 016 TZ 3316 aus 2018, – VNR 2, für den Antrag vom 03.08.2018 zu TZ 3316/18 eine Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, Gerichtsgebührengesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF (GGG), iHv € 19.200,00 sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), iHv € 8,00, insgesamt einen Betrag iHv € 19.208,00, zur Zahlung vor.
  7. Gegen den o.a. Zahlungsauftrag (Mandatsbescheid) erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht eine Vorstellung, worin sie sich gegen die Vorschreibung dieser Gebühren wandte.
  8. Mit Bescheid vom 16.01.2019, Zl. 100 Jv 6958/18 d–33a I (003 Rev 17686/18 f), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG iHv € 19.200,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 19.208,00.
  9. Mit Bescheid vom 16.01.2019, Zl. 100 Jv 6958/18 d–33a römisch eins (003 Rev 17686/18 f), verpflichtete die Präsidentin des LG (im Folgenden belangte Behörde genannt) die Beschwerdeführerin zur Zahlung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv € 19.200,00 sowie einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt zur Zahlung eines Betrages iHv € 19.208,
  10. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

§ 2Abs.

4 GGG werde der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung habe die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine teleologisch einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut entferne, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, § 1 GGG E 13). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei der Wert des Pfandrechtes iHv € 3.200.000,00 heranzuziehen, dies ergebe – multipliziert mit 0,006 %

TP 9 lit. b Z 5 GGG – eine Eintragungsgebühr von € 19.200,00. Die Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b GGG werde durch die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch ausgelöst. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag auf Eintragung stelle und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche (§ 25 Abs. 1 GGG).

§ 6a

GEG sei für eine Vorschreibung von einzubringenden Beträgen bei Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Daher errechne sich eine Gesamtschuld iHv € 19.208,00.Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus:

Paragraph 2, Absatz 4, GGG werde der Anspruch des Bundes auf Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher mit der Vornahme der Eintragung begründet. Bei der Vorschreibung der Gebühren für eine Grundbuchseintragung habe die Behörde lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden sei, nicht jedoch, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen. Die Gebührenpflicht knüpfe bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine teleologisch einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut entferne, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (Dokalik, Gerichtsgebühren13, Paragraph eins, GGG E 13). Als Bemessungsgrundlage für die Berechnung der Eintragungsgebühr sei der Wert des Pfandrechtes iHv € 3.200.000,00 heranzuziehen, dies ergebe – multipliziert mit 0,006 %

TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG – eine Eintragungsgebühr von € 19.200,00. Die Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, GGG werde durch die Vornahme der Eintragung in das Grundbuch ausgelöst. Zahlungspflichtig sei derjenige, der den Antrag auf Eintragung stelle und derjenige, dem die Eintragung zum Vorteil gereiche (Paragraph 25, Absatz eins, GGG).

Paragraph 6 a, GEG sei für eine Vorschreibung von einzubringenden Beträgen bei Erlassung eines Zahlungsauftrages eine Einhebungsgebühr iHv € 8,00 vorzuschreiben. Daher errechne sich eine Gesamtschuld iHv € 19.208,

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter fristgerecht am 20.02.2019 eine Beschwerde. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Umstand, dass nach dem erfolgten elektronischen Antrag eine irrtümliche Übersendung des Originals dieses Antrages an das BG stattgefunden habe, sei keineswegs als neuer Antrag zu sehen, sondern ähnlich wie die Übersendung einer (überflüssigen) Gleichschrift eines Schriftsatzes zu werten. Da somit keine weitere Eintragung beantragt worden sei, seien die Voraussetzungen der nochmaligen Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 lit b Z 5 GGG iHv € 19.200,00 nicht gegeben. Die Löschung der zweiten Eintragung sei nach Rücksprache mit dem Gericht und der Aufklärung des Irrtums erfolgt. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben. Begründend führte sie darin im Wesentlichen Folgendes aus: Der Umstand, dass nach dem erfolgten elektronischen Antrag eine irrtümliche Übersendung des Originals dieses Antrages an das BG stattgefunden habe, sei keineswegs als neuer Antrag zu sehen, sondern ähnlich wie die Übersendung einer (überflüssigen) Gleichschrift eines Schriftsatzes zu werten. Da somit keine weitere Eintragung beantragt worden sei, seien die Voraussetzungen der nochmaligen Vorschreibung einer Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv € 19.200,00 nicht gegeben. Die Löschung der zweiten Eintragung sei nach Rücksprache mit dem Gericht und der Aufklärung des Irrtums erfolgt. Daher werde beantragt, den angefochtenen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  2. In der Folge legte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.02.2019 die Beschwerde samt dem dazugehörenden Verwaltungsakt dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: Fest steht, dass am 03.08.2018 beim BG zu TZ 3316/18 ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 in EZ 511 KG 01609 XXXX eingelangt ist. Fest steht, dass am 03.08.2018 beim BG zu TZ 3316/18 ein Schriftsatz der Beschwerdeführerin mit dem Antrag auf Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 in EZ 511 KG 01609 römisch 40 eingelangt ist. Maßgebend ist, dass diese Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden ist, wodurch der Beschwerdeführerin Gebühren nach TP 9 lit. b Z 5 GGG iHv € 19.200,00 (Bemessungsgrundlage € 3.200.000,00), sowie eine Einhebungsgebühr nach § 6a Abs. 1 GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 entstanden ist, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben. Maßgebend ist, dass diese Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und durch Eintragung in das Grundbuch vollzogen worden ist, wodurch der Beschwerdeführerin Gebühren nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv € 19.200,00 (Bemessungsgrundlage € 3.200.000,00), sowie eine Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, Absatz eins, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 entstanden ist, wie von der belangten Behörde im angefochtenen Bescheid vorgeschrieben.
  4. Beweiswürdigung: Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem von der Behörde vorgelegten Verwaltungsakt, insbesondere aus dem als „Grundbuchseingabe“ bezeichneten Schriftsatz zu TZ 3316/
  5. Dass diese Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und vollzogen worden ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Grundbuchauszug vom 29.08.2018 zu EZ 511 KG 01609 XXXX , C-LNR 11, und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten. Dass diese Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und vollzogen worden ist, ergibt sich aus dem im Akt aufliegenden Grundbuchauszug vom 29.08.2018 zu EZ 511 KG 01609 römisch 40 , C-LNR 11, und wird auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten.
  6. Rechtliche Beurteilung: 3.1.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.3.1.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.

  1. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), BGBl. Nr. 501/1984 idgF, lauten:3.2.
  2. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gerichtsgebührengesetzes (GGG), Bundesgesetzblatt Nr. 501 aus 1984, idgF, lauten:

§ 1Abs.

1 GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

Paragraph eins, Absatz eins, GGG unterliegt den Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren im Sinne dieses Bundesgesetzes die Inanspruchnahme der Tätigkeit der Gerichte, Staatsanwaltschaften und Justizverwaltungsbehörden einschließlich der an diese gerichteten Eingaben sowie die Führung der öffentlichen Bücher, Urkundensammlungen sowie einsichtsfähigen Register nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen und des angeschlossenen, einen Bestandteil dieses Bundesgesetzes bildenden Tarifs.

§ 2

Z 4 GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG wird der Anspruch hinsichtlich der Gebühren für die Eintragung in die öffentlichen Bücher oder in das Schiffsregister mit der Vornahme der Eintragung begründet.

§ 25Abs.

1 lit. a GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig.

Paragraph 25, Absatz eins, Litera a, GGG ist für die Eintragungsgebühr, derjenige, der den Antrag auf Eintragung stellt, zahlungspflichtig. Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 lit. b Z 5 GGG).Tarifpost (TP) 9 GGG sieht Gerichtsgebühren in Grundbuchsachen vor, darunter für Eintragungen für Anmerkungen der Rangordnung der beabsichtigten Verpfändung iHv 6vT vom Wert des Rechtes (TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG).

§ 1Z 1 Gerichtliches Einbringungsgesetz, BGBl. Nr. 288/1962 idg

F (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen.

Paragraph eins, Ziffer eins, Gerichtliches Einbringungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 288 aus 1962, idgF (GEG), hat das Gericht Gerichts- und Justizverwaltungsgebühren von Amts wegen einzubringen. 3.2.

  1. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die am 08.08.2018 bewilligte und vollzogene Eintragung über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 in EZ 511 KG 01609 XXXX eine Gebührenpflicht nach TP 9 lit. b Z 5 GGG auslöst. 3.2.
  2. Im vorliegenden Fall ist strittig, ob die am 08.08.2018 bewilligte und vollzogene Eintragung über die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 in EZ 511 KG 01609 römisch 40 eine Gebührenpflicht nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG auslöst. Die Beschwerdeführerin bringt diesbezüglich vor, dass mit dem am 03.08.2018 eingelangten Schriftsatz eine irrtümliche Übersendung des am 31.07.2018 bereits eingebrachten „Originalantrages“ an das BG erfolgt und keine weitere Eintragung beantragt worden sei. Es sei auch bereits eine Löschung dieser zweiten Eintragung nach der Aufklärung des Irrtums erfolgt. Die Beschwerde erweist sich jedoch aus folgenden Erwägungen als unbegründet: Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden (vgl. etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu § 1 GGG wiedergegebene Rechtsprechung).Nach ständiger Rechtsprechung knüpft die Gerichtsgebührenpflicht bewusst an formale äußere Tatbestände an, um eine möglichst einfache Handhabung des Gesetzes zu gewährleisten. Eine ausdehnende oder einschränkende Auslegung des Gesetzes, die sich vom Wortlaut insoweit entfernt, als sie über das Fehlen eines Elementes des im Gesetz umschriebenen formalen Tatbestandes, an den die Gebührenpflicht oder die Ausnahme hievon geknüpft ist, hinwegsieht, würde diesem Prinzip nicht gerecht werden vergleiche etwa VwGH 24.09.2009, Zl. 2009/16/0034, sowie die in Wais/Dokalik, Gerichtsgebühren13, unter E 12 und 13 zu Paragraph eins, GGG wiedergegebene Rechtsprechung). Bei der Prüfung der Gebührenpflicht ist lediglich davon auszugehen, welche Grundbuchseintragung beantragt und vollzogen worden ist (VwGH 28.03.2014, Zl. 2013/16/0218). Es ist entscheidend, was tatsächlich in das Grundbuch eingetragen wurde; nicht maßgebend ist, welche Gründe dem Grundbuchsgesuch zu Grunde lagen. Es ist auch nicht zu untersuchen, ob diese Eintragung hätte bewilligt werden dürfen oder bei einer anderen Gestaltung keine Gebühr angefallen wäre (VwGH 26.02.2015, Zl.2013/16/0177). Wie oben festgestellt, ist die in Rede stehende Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden. Da die Gebühr für diese Eintragung in die öffentlichen Bücher

§ 2

Z 4 GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet wird, ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 lit. b Z 5 GGG mit Vornahme der Eintragung am 08.08.2018 nachweislich entstanden. Wie oben festgestellt, ist die in Rede stehende Eintragung am 08.08.2018 bewilligt und durch Eintragung im Grundbuch vollzogen worden. Da die Gebühr für diese Eintragung in die öffentlichen Bücher

Paragraph 2, Ziffer 4, GGG mit der Vornahme der Eintragung begründet wird, ist die Eintragungsgebühr nach TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG mit Vornahme der Eintragung am 08.08.2018 nachweislich entstanden. Dass die Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung im Höchstbetrag von € 3.200.000,00 auf der in Rede stehenden Liegenschaft davor bereits einmal eingetragen wurde, vermag an der durch die erneute gründbücherliche Eintragung entstandene Gebührenpflicht nichts zu ändern. Auch die in der Folge durchgeführte Löschung dieser Eintragung kann die entstandene Gebührenpflicht nicht beseitigen. Dementsprechend kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sondern war die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.200.000,00 errechnete Eintragungsgebühr TP 9 lit. b Z 5 GGG iHv 6 Promill und damit im Betrag von € 19.200,00 der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach § 6a GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 vorzuschreiben.Dementsprechend kann vor dem Hintergrund der oben getroffenen Ausführungen den Argumenten der Beschwerdeführerin nicht gefolgt werden, sondern war die auf Basis einer Bemessungsgrundlage von € 3.200.000,00 errechnete Eintragungsgebühr TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG iHv 6 Promill und damit im Betrag von € 19.200,00 der Beschwerdeführerin gemeinsam mit einer Einhebungsgebühr nach Paragraph 6 a, GEG iHv € 8,00, insgesamt daher ein Betrag iHv € 19.208,00 vorzuschreiben. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

§ 28Abs. 2 Vw

GVG iVm TP 9 lit. b Z 5 GGG abzuweisen. Da dem angefochtenen Bescheid aus diesen Gründen eine Rechtswidrigkeit iSd Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nicht anhaftet, war die dagegen erhobene Beschwerde

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit TP 9 Litera b, Ziffer 5, GGG abzuweisen. 3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 24Abs. 1 Vw

GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist.3.3. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. Im Übrigen hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde nicht beantragt, was im Falle einer vertretenen Partei wie der Beschwerdeführerin als Verzicht auf eine Verhandlung zu werten ist. 3.4. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab (siehe oben unter 3.2.3. zit. Judikatur), noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2215144.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.