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{'item': 'W209 2173821-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW209 2173821-1 SpruchW110 2173821-1/27E, W110 2173821-1/27E Beschluss Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Anträge des XXXX , geb. XXXX , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt XXXX , vom XXXX :Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch die Richterin Mag. Ingrid ZEHETNER als Einzelrichterin über die Anträge des römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Afghanistan, vertreten durch Rechtsanwalt römisch 40 , vom römisch 40 : A) I. Der Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, wird zurückgewiesen.römisch eins. Der Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen“, wird zurückgewiesen. II. Der Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen“, wird zurückgewiesen.römisch zwei. Der Antrag, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen“, wird zurückgewiesen. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. XXXX (im Folgenden: „Antragsteller“) stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  2. römisch 40 (im Folgenden: „Antragsteller“) stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz im Bundesgebiet.
  3. Mit Bescheid vom XXXX , Zl. XXXX , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
  4. Mit Bescheid vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Antragstellers auf internationalen Schutz zur Gänze ab. Es wurde kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei. Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt.
  5. Hiergegen wurde am XXXX Beschwerde erhoben.
  6. Hiergegen wurde am römisch 40 Beschwerde erhoben.
  7. Mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  8. Mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde als unbegründet ab.
  9. Gegen diese Entscheidung wurde am XXXX Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  10. Gegen diese Entscheidung wurde am römisch 40 Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof erhoben und zugleich ein Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gestellt.
  11. Mit Schreiben vom XXXX beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht, „
  12. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu
  13. das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen.“
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 beantragte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht, „
  15. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu
  16. das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen.“ II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  17. Feststellungen 1.
  18. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom XXXX , XXXX , die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zl. XXXX , als unbegründet ab.1.
  19. Das Bundesverwaltungsgericht wies mit Erkenntnis vom römisch 40 , römisch 40 , die Beschwerde des Antragstellers gegen den Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , als unbegründet ab. 1.
  20. Mit Beschwerde vom XXXX wurde die Überprüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof eingeleitet. Der Antragsteller beantragte zugleich mit der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung.1.
  21. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde die Überprüfung der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes durch den Verfassungsgerichtshof eingeleitet. Der Antragsteller beantragte zugleich mit der Beschwerde die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung. 1.
  22. Am XXXX stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Anträge, „
  23. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu
  24. das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen.“1.
  25. Am römisch 40 stellte der Antragsteller beim Bundesverwaltungsgericht die Anträge, „
  26. das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen; in eventu
  27. das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen.“
  28. Beweiswürdigung Die Ausführungen gründen sich auf die jeweils erwähnten Unterlagen und Schriftsätze, die Teil des dem Bundesverwaltungsgericht vorliegenden Verfahrensaktes sind.
  29. Rechtliche Beurteilung Zu A) 3.
  30. Rechtsgrundlagen 3.1.
  31. Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idF BGBl. I Nr. 146/2020, lautet auszugsweise:3.1.
  32. Das Bundesgesetz, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 2020,, lautet auszugsweise: § 17 BFA-VG:Paragraph 17, BFA-VG: „Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde § 17.

(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird undParagraph 17,
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
  1. diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
  2. eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. […]“ § 18 BFA-VG:Paragraph 18, BFA-VG: „Aberkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde §
  3. […]Paragraph 18, […]
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.
(5)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde, der die aufschiebende Wirkung vom Bundesamt aberkannt wurde, binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt. […]“ 3.1.
  1. Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, BGBl. Nr. 85/1953 idF BGBl. I Nr. 24/2020, lautet auszugsweise:3.1.
  2. Das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953 – VfGG, Bundesgesetzblatt Nr. 85 aus 1953, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 24 aus 2020,, lautet auszugsweise: § 20a VfGG:Paragraph 20 a, VfGG: „§ 20a. Unbeschadet des § 85 kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.“„§ 20a. Unbeschadet des Paragraph 85, kann der Verfassungsgerichtshof in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.“ § 85 VfGG:Paragraph 85, VfGG: „§
  3. […]
(2)Der Verfassungsgerichtshof hat der Beschwerde auf Antrag des Beschwerdeführers die aufschiebende Wirkung mit Beschluss zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit dem Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses oder mit der Ausübung der durch das angefochtene Erkenntnis eingeräumten Berechtigung für den Beschwerdeführer ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung bedarf nur dann einer Begründung, wenn durch sie Interessen anderer Parteien berührt werden. Wenn sich die Voraussetzungen, die für die Entscheidung über die aufschiebende Wirkung der Beschwerde maßgebend waren, wesentlich geändert haben, ist von Amts wegen oder auf Antrag einer Partei neu zu entscheiden. […]“ 3.
  1. Hauptantrag des Antragstellers 3.2.
  2. Der (anwaltlich vertretene) Antragsteller beantragte primär, „das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“3.2.
  3. Der (anwaltlich vertretene) Antragsteller beantragte primär, „das Bundesverwaltungsgericht möge der Beschwerde gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG die aufschiebende Wirkung zuerkennen.“ 3.2.
  4. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass sich § 18 Abs. 5 BFA-VG an Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht richtet: Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, kann diese vom Bundesverwaltungsgericht wieder zuerkannt werden.3.2.
  5. Hierzu ist eingangs festzuhalten, dass sich Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG an Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht richtet: Hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einer Beschwerde gegen eine abweisende Entscheidung über einen Antrag auf internationalen Schutz die aufschiebende Wirkung aberkannt, kann diese vom Bundesverwaltungsgericht wieder zuerkannt werden. Abgesehen davon, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom XXXX der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannte und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Asylwerber gemäß § 18 Abs. 5 BFA-VG kein Antragsrecht zusteht, sondern das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284), wurde über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX entschieden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerde damit noch eine aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht gewährt werden könnte.Abgesehen davon, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl in seinem Bescheid vom römisch 40 der Beschwerde die aufschiebende Wirkung gar nicht aberkannte und auf der Grundlage der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einem Asylwerber gemäß Paragraph 18, Absatz 5, BFA-VG kein Antragsrecht zusteht, sondern das Verwaltungsgericht vielmehr amtswegig das Wiederzuerkennen einer allfällig aberkannten aufschiebenden Wirkung zu prüfen hat (VwGH 20.09.2017, Ra 2017/19/0284), wurde über die Beschwerde des Antragstellers bereits mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 entschieden. Es ist nicht ersichtlich, wie der Beschwerde damit noch eine aufschiebende Wirkung vom Bundesverwaltungsgericht gewährt werden könnte. 3.2.
  6. Auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des § 17 BFA-VG (vgl. die Überschrift im Schreiben vom XXXX : „
  7. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. § 17 BFA-VG“) ist nicht umsetzbar: § 17 BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht jenen Beschwerden, denen gemäß § 16 BFA-VG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, unter definierten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, knüpft ebenfalls an Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an und wurde über die Beschwerde des Antragstellers schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom XXXX abgesprochen.3.2.
  8. Auch die Zuerkennung einer aufschiebenden Wirkung auf Grundlage des Paragraph 17, BFA-VG vergleiche die Überschrift im Schreiben vom römisch 40 : „
  9. Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gem. Paragraph 17, BFA-VG“) ist nicht umsetzbar: Paragraph 17, BFA-VG, wonach das Bundesverwaltungsgericht jenen Beschwerden, denen gemäß Paragraph 16, BFA-VG grundsätzlich keine aufschiebende Wirkung zukommt, unter definierten Voraussetzungen aufschiebende Wirkung zuzuerkennen hat, knüpft ebenfalls an Beschwerden an das Bundesverwaltungsgericht an und wurde über die Beschwerde des Antragstellers schon mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom römisch 40 abgesprochen. Im Übrigen handelte es sich um keine solche Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam (die Beschwerde richtete sich gegen keine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde) und sieht § 17 BFA-VG kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133).Im Übrigen handelte es sich um keine solche Beschwerde, der keine aufschiebende Wirkung zukam (die Beschwerde richtete sich gegen keine Entscheidung des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, mit der der Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wurde) und sieht Paragraph 17, BFA-VG kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vor (die gerichtliche Überprüfung hat vielmehr von Amts wegen zu erfolgen; VwGH 24.10.2018, Ra 2018/14/0133). 3.2.
  10. Aus den dargestellten Gründen war der Hauptantrag des Antragstellers nicht mit Erfolg beschieden und dieser zurückzuweisen. 3.2.
  11. Der Antragsteller erhob am XXXX eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sofern dieser mit seinem gegenständlichen Antrag intendierte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Art. 144 B-VG aufschiebende Wirkung gewähren solle, damit der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vom XXXX bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache aufgeschoben werde, wird auf § 85 VfGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag über die aufschiebende Wirkung in Beschwerdeverfahren nach Art. 144 B-VG zu erkennen und nicht das Bundesverwaltungsgericht.3.2.
  12. Der Antragsteller erhob am römisch 40 eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof. Sofern dieser mit seinem gegenständlichen Antrag intendierte, dass das Bundesverwaltungsgericht der Beschwerde gemäß Artikel 144, B-VG aufschiebende Wirkung gewähren solle, damit der Vollzug des angefochtenen Erkenntnisses vom römisch 40 bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes in der Sache aufgeschoben werde, wird auf Paragraph 85, VfGG verwiesen. Der Verfassungsgerichtshof hat auf Antrag über die aufschiebende Wirkung in Beschwerdeverfahren nach Artikel 144, B-VG zu erkennen und nicht das Bundesverwaltungsgericht. Wie dem Schriftsatz vom XXXX zu entnehmen ist, hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verfassungsgerichtshof gestellt.Wie dem Schriftsatz vom römisch 40 zu entnehmen ist, hat der Antragsteller bereits einen Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung beim Verfassungsgerichtshof gestellt. 3.
  13. Eventualantrag des Antragstellers 3.3.
  14. Der Antragsteller begehrte in eventu, „das Bundesverwaltungsgericht möge eine einstweilige Anordnung nach Unionsrecht für die Gewährung eines Aufenthaltsrechts bis zur Entscheidung in der Sache selbst durch den VfGH einräumen.“ 3.3.
  15. Soweit der Antragsteller vermeint, dass aus dem Gemeinschaftsrecht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes abzuleiten sei, ihm einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu gewähren, wird dem entgegengehalten, dass – anders als beim Verwaltungsgerichtshof, bei dem trotz mehrerer Anläufe keine explizite Rechtsgrundlage geschaffen werden konnte, weshalb im Revisionsverfahren über den einstweiligen Rechtsschutz das „sachnächste Gericht“, d.h. das Verwaltungsgericht, abzusprechen hat (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470) – der mit der Novelle BGBl. I Nr. 92/2014 eingeführte § 20a VfGG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof unbeschadet des § 85 VfGG in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen kann, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist.3.3.
  16. Soweit der Antragsteller vermeint, dass aus dem Gemeinschaftsrecht eine Verpflichtung des Bundesverwaltungsgerichtes abzuleiten sei, ihm einstweiligen Rechtsschutz bis zur Entscheidung des Verfassungsgerichtshofes zu gewähren, wird dem entgegengehalten, dass – anders als beim Verwaltungsgerichtshof, bei dem trotz mehrerer Anläufe keine explizite Rechtsgrundlage geschaffen werden konnte, weshalb im Revisionsverfahren über den einstweiligen Rechtsschutz das „sachnächste Gericht“, d.h. das Verwaltungsgericht, abzusprechen hat (VwGH 31.10.2019, Ra 2019/20/0470) – der mit der Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 92 aus 2014, eingeführte Paragraph 20 a, VfGG bestimmt, dass der Verfassungsgerichtshof unbeschadet des Paragraph 85, VfGG in bei ihm anhängigen Rechtssachen durch Beschluss einstweiligen Rechtsschutz zuerkennen kann, wenn dies nach den Vorschriften des Unionsrechts erforderlich ist. Da vorliegend vom Antragsteller lediglich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, kommt § 20a VfGG zur Anwendung und ist das Bundesverwaltungsgericht mangels anhängigem Revisionsverfahren nicht „sachnächstes Gericht“ für eine Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung.Da vorliegend vom Antragsteller lediglich eine Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof, nicht aber eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof erhoben wurde, kommt Paragraph 20 a, VfGG zur Anwendung und ist das Bundesverwaltungsgericht mangels anhängigem Revisionsverfahren nicht „sachnächstes Gericht“ für eine Entscheidung über den einstweiligen Rechtsschutz im Sinne der höchstgerichtlichen Rechtsprechung. Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Basis des Unionsrechts nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, sondern vielmehr vom Verfassungsgerichtshof zu behandeln ist (wobei § 20a VfGG kein Antragsrecht beinhaltet).Aus diesen Ausführungen ergibt sich, dass ein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz auf Basis des Unionsrechts nicht in den Zuständigkeitsbereich des Bundesverwaltungsgerichtes fällt, sondern vielmehr vom Verfassungsgerichtshof zu behandeln ist (wobei Paragraph 20 a, VfGG kein Antragsrecht beinhaltet). 3.3.
  17. In Anbetracht der klaren gesetzlichen Regelung zum einstweiligen Rechtsschutz war der Antrag des Antragstellers zurückzuweisen. Unter einem wird der Antrag zuständigkeitshalber gemäß § 17 VwGVG iVm § 6 Abs. 1 AVG an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet.Unter einem wird der Antrag zuständigkeitshalber gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den Verfassungsgerichtshof weitergeleitet. Zu B) 3.
  18. Unzulässigkeit der Revision Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – so wie hier – dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/015; 30.01.2020, Ra 2018/11/0210). European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W110.2173821.1.01

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.