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{'item': 'W111 1236952-2'}

Obsah (14)§ 57§ 52§§ 54Art. 133§ 7§ 12§ 8§ 10§ 46§ 55§ 53§ 107bArt. 8§ 43

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW111 1236952-2 Spruch, W111 1236952-2/21E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. „Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wird

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.

§ 52FPG 2005 i

Vm § 9 Abs 3 BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig.

§§ 54und 55 Asyl

G 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“

Paragraphen 54 und 55 AsylG 2005 wird dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung plus“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Russischen Föderation und Angehöriger der tschetschenischen Volksgruppe, reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 02.07.2002 einen Asylantrag, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt sowie

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet, indem er vorgebracht hätte, dass ihm wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Tatsache, dass er im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen gekämpft habe, asylrelevante Verfolgung drohe. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass dieses Vorbringen glaubwürdig und Hinblick auf die Länderfeststellungen plausibel sei. 2. Infolge mehrfacher rechtskräftiger strafgerichtlicher Verurteilungen des Beschwerdeführers leitete das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl mit Aktenvermerk vom 07.08.2018 ein Verfahren zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten ein, in welchem am 23.08.2018 eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers im Beisein eines Dolmetschers für die russische Sprache durchgeführt wurde. Der Beschwerdeführer gab zusammengefasst an, er leide an chronischem Asthma sowie an Problemen mit der Halswirbelsäule; nichtsdestotrotz wolle er arbeiten, morgen soll er bei einer neuen Firma beginnen. Der Beschwerdeführer sei in der Vergangenheit verschiedenen Erwerbstätigkeiten nachgegangen. Der Beschwerdeführer sei standesamtlich und traditionell verheiratet und habe sechs Kinder. Zudem würden seine Mutter, mit der er gegenwärtig in einem gemeinsamen Haushalt wohne, und sein Onkel in Österreich leben. Der Beschwerdeführer beziehe Arbeitslosengeld. Befragt, weshalb er bislang nur unregelmäßig und meist nur tage- oder wochenweise einer bezahlten Erwerbstätigkeit nachgegangen sei, antwortete der Beschwerdeführer, es habe sich um Leasingfirmen und Saisonarbeiten gehandelt, nach einigen Wochen habe man ihm jeweils mitgeteilt, dass er nicht mehr benötigt werde. Der Beschwerdeführer habe eine Deutschprüfung auf dem Niveau A2 absolviert und als Profiboxer trainiert und gekämpft. Er habe viele Freunde in Österreich und sei für die gute Aufnahme in diesem Land dankbar. In der Russischen Föderation habe er noch Cousins und Cousinen. Mit dem Beschwerdeführer wurden sodann die gegen seine Person ergangenen vier rechtskräftigen Verurteilungen wegen schwerer Körperverletzung

(2003), wegen fahrlässiger Körperverletzung und Gefährdung der körperlichen Sicherheit
(2007), wegen gefährlicher Drohung
(2013)sowie wegen Vollstreckungsvereitelung
(2016)erörtert und dieser bezog zu den jeweiligen Tatumständen Stellung. Angesprochen auf den Umstand, dass er seine Ehefrau über ein Jahr lang körperlich misshandelt haben solle, was zu einem derzeit in Bezug auf die Wohnung seiner Ehefrau bestehenden Betretungsverbot geführt hätte, meinte der Beschwerdeführer, es treffe nicht zu, dass er seine Frau über ein Jahr lang geschlagen hätte; die sichtbaren Hämatome und Beule seien auf die Erkrankung seiner Frau zurückzuführen. Der Beschwerdeführer habe desöfteren Verwaltungsstrafen wegen zu schnellen Fahrens erhalten, diese seien jedoch beglichen. Der Beschwerdeführer sei zuletzt vor sechzehn Jahren im Herkunftsstaat gewesen und habe nicht vor, wieder nach Russland zu gehen. Seine Heimat sei hier in Österreich. Im Falle einer Abschiebung in den Herkunftsstaat würde nichts Gutes passieren. Er habe während eines Interviews erzählt, als Soldat gegen die russische Armee gekämpft zu haben, welche bei ihnen einmarschiert sei. Nachgefragt, ob er demnach Probleme aufgrund der Tschetschenienkriege befürchte, erwiderte der Beschwerdeführer, er sei davon überzeugt. Über Vorhalt, wonach laut Auskunft der Österreichischen Botschaft Moskau keine Informationen zu seit 2011 stattgefundenen Verfolgungshandlungen gegen Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörige vorliegen würden, erklärte der Beschwerdeführer, diese Information sei nur für die ganze Welt gedacht, damit alle denken, dort herrsche Ruhe und Ordnung. Viele ehemalige Kämpfer würden Kadyrow dienen. Diejenigen, die sich ihm nicht angeschlossen hätten, würden jedoch nach wie vor verfolgt und getötet werden; dies geschehe heimlich und nicht offiziell, sie würden einen anderen Grund finden, um diese Menschen zu töten. Zu den Vorstellungen hinsichtlich seiner Zukunft in Österreich führte der Beschwerdeführer aus, er wolle hier arbeiten, mit seiner Familie leben und seine Kinder großziehen. Der Beschwerdeführer wolle sich entschuldigen und werde künftig keine Gesetze mehr brechen. Ebenfalls am 23.08.2018 wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl befragt. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil I. der ihm mit Bescheid vom 04.08.2004, Zahl: 236.952/0-VII/43/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 idgF aberkannt.

§ 7Abs. 4 Asyl

G wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil II. wurde dem Beschwerdeführer

§ 8Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil III. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

§ 10Abs. 1 Z 4 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs. 2 Z 3 FPG idg

F erlassen sowie

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

§ 46FPG zulässig sei und in Spruchpunkt IV.

ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt V.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. 3. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 17.09.2018 wurde dem Beschwerdeführer in Spruchteil römisch eins. der ihm mit Bescheid vom 04.08.2004, Zahl: 236.952/0-VII/43/03, zuerkannte Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 idgF aberkannt.

Paragraph 7, Absatz 4, AsylG wurde festgestellt, dass diesem die Flüchtlingseigenschaft nicht mehr zukomme. In Spruchteil römisch zwei. wurde dem Beschwerdeführer

Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht zuerkannt, weiters wurde ihm in Spruchteil römisch drei. ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt. Darüber hinaus wurde gegen den Beschwerdeführer

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 4, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG idgF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 3, FPG idgF erlassen sowie

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung in die Russische Föderation

Paragraph 46, FPG zulässig sei und in Spruchpunkt römisch vier. ausgesprochen, dass die Frist für die freiwillige Ausreise

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zudem wurde in Spruchpunkt römisch fünf.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot gegen den Beschwerdeführer erlassen. In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Identität, Staatsangehörigkeit, das Glaubensbekenntnis sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde begründend festgehalten, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert, dieser müsste nicht mehr befürchten, Opfer von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen zu werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass russische bzw. tschetschenische Sicherheitsbehörden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer respektive auf Personen, welche im Nordkaukasus aktuell gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würden. Das unsubtantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, Zweifel an diesen unbedenklichen Informationen der österreichischen Botschaft Moskau aufkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten

§ 7Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm Art. 1 Abschnitt C Z 5 der GFK abzuerkennen gewesen. Da dieser mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden wäre, komme ihm die in § 7 Abs. 3 AsylG 2005 normierte Ablaufhemmung nicht zu gute. In der Entscheidungsbegründung stellte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zunächst die Identität, Staatsangehörigkeit, das Glaubensbekenntnis sowie die Volksgruppenzugehörigkeit des Beschwerdeführers fest und traf Feststellungen zur aktuellen Lage in dessen Herkunftsstaat. Zur Aberkennung des Status des Asylberechtigten wurde begründend festgehalten, die Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hätte sich seit Zuerkennung des Status maßgeblich und nachhaltig geändert, dieser müsste nicht mehr befürchten, Opfer von gegen ihn persönlich gerichteten Verfolgungshandlungen zu werden. Aus dem Länderinformationsblatt ergebe sich, dass russische bzw. tschetschenische Sicherheitsbehörden sich mittlerweile auf IS-Kämpfer/-Unterstützer respektive auf Personen, welche im Nordkaukasus aktuell gegen die Sicherheitskräfte kämpfen, konzentrieren würden und sohin Veteranen der Tschetschenienkriege bzw. deren Angehörigen keine Verfolgungshandlungen durch die Behörden mehr drohen würden. Das unsubtantiierte Vorbringen des Beschwerdeführers sei nicht geeignet gewesen, Zweifel an diesen unbedenklichen Informationen der österreichischen Botschaft Moskau aufkommen zu lassen. Dem Beschwerdeführer sei daher der Status des Asylberechtigten

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Artikel eins, Abschnitt C Ziffer 5, der GFK abzuerkennen gewesen. Da dieser mehrmals von österreichischen Strafgerichten verurteilt worden wäre, komme ihm die in Paragraph 7, Absatz 3, AsylG 2005 normierte Ablaufhemmung nicht zu gute. Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, in die russische Gesellschaft integriert sei und dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Angesichts seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, in Zusammenschau mit der möglichen Unterstützung durch Verwandte und des Rückgriffs auf Leistungen des russischen Sozialsystems, werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Erkrankungen seien in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einem Risiko entsprechend Art. 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer könnte seinen Lebensunterhalt in der Russischen Föderation bestreiten und würde ebendort Arbeitsmöglichkeiten vorfinden. Beim Beschwerdeführer handle es sich um einen Mann mittleren Alters, welcher an keinen lebensbedrohlichen Erkrankungen leide, in die russische Gesellschaft integriert sei und dort verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte habe. Angesichts seiner Möglichkeit, am Erwerbsleben teilzunehmen, in Zusammenschau mit der möglichen Unterstützung durch Verwandte und des Rückgriffs auf Leistungen des russischen Sozialsystems, werde der Beschwerdeführer in der Lage sein, sich im Herkunftsstaat eine neue Existenz aufzubauen. Die vom Beschwerdeführer vorgebrachten physischen Erkrankungen seien in der Russischen Föderation einer Behandlung zugänglich. Ausgehend von den vorliegenden Länderinformationen habe es keinen Grund für die Annahme gegeben, dass jeder zurückkehrende Staatsbürger einem Risiko entsprechend Artikel 2 und 3 EMRK ausgesetzt sein würde. Der Beschwerdeführer hielte sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Dieser habe sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet, sei nur äußerst unregelmäßig und jeweils nur kurzfristig geregelten Arbeiten nachgegangen und habe keine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft erlangt. Im Bundesgebiet hielten sich die Ehegattin, die sechs gemeinsamen Kinder sowie die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 insgesamt vier Mal von österreichischen Gerichten verurteilt worden und habe seit 2014 fünf verwaltungsbehördliche Strafen erhalten. Zuletzt sei gegen seine Person eine Anklage

§ 107bAbs. 1 St

GB erhoben worden. Da für die Behörde demnach feststehe, dass eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet müssten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund des gegen seine Person nunmehr bestehenden Betretungsverbotes nach § 38a SPG, dessen Grund darin liege, dass er seine Ehefrau über den Zeitraum von einem Jahr fast täglich geschlagen hätte, erheblich relativiert und es würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers demnach dem Wohl seiner Familienangehörigen dienen. Der Beschwerdeführer hielte sich seit dem Jahr 2002 in Österreich auf. Dieser habe sich lediglich geringe Deutschkenntnisse angeeignet, sei nur äußerst unregelmäßig und jeweils nur kurzfristig geregelten Arbeiten nachgegangen und habe keine nennenswerte Integration in die österreichische Gesellschaft erlangt. Im Bundesgebiet hielten sich die Ehegattin, die sechs gemeinsamen Kinder sowie die Mutter und ein Onkel des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer sei im Zeitraum zwischen 2003 und 2016 insgesamt vier Mal von österreichischen Gerichten verurteilt worden und habe seit 2014 fünf verwaltungsbehördliche Strafen erhalten. Zuletzt sei gegen seine Person eine Anklage

Paragraph 107 b, Absatz eins, StGB erhoben worden. Da für die Behörde demnach feststehe, dass eine Fortsetzung des Aufenthaltes des Beschwerdeführers eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellen würde, erweise sich eine Rückkehrentscheidung als gerechtfertigt und die Verhängung eines Einreiseverbotes in der ausgesprochenen Dauer als notwendig, um der von ihm ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit zu begegnen. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib im Bundesgebiet müssten gegenüber den öffentlichen Interessen an einer Aufenthaltsbeendigung zurücktreten. Die familiären Bindungen des Beschwerdeführers seien vor dem Hintergrund des gegen seine Person nunmehr bestehenden Betretungsverbotes nach Paragraph 38 a, SPG, dessen Grund darin liege, dass er seine Ehefrau über den Zeitraum von einem Jahr fast täglich geschlagen hätte, erheblich relativiert und es würde die Außerlandesbringung des Beschwerdeführers demnach dem Wohl seiner Familienangehörigen dienen.

  1. Mit Schriftsatz vom 30.09.2018 wurde durch den nunmehr bevollmächtigten Rechtsanwalt fristgerecht die verfahrensgegenständliche vollumfängliche Beschwerde eingebracht. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, durch die Rückkehrentscheidung werde in das Privat- und Familienleben des Beschwerdeführers eingegriffen. Der Beschwerdeführer halte sich seit etwa sechzehn Jahren in Österreich auf. Dem Rechtsvertreter sei die Gewaltproblematik innerhalb der Familie des Beschwerdeführers bekannt; die tschetschenische Kultur sei sehr stark männlich dominiert, allerdings auch sehr familiär geprägt, sodass die Familie ohne Vater nicht vorstellbar wäre. Für „die Bf“ sei es, auch wenn sie Gewalt erfahre, wichtig, dass der Beschwerdeführer in Österreich bleibe, weshalb die Einvernahme der Ehegattin zum Beweis der Integration des Beschwerdeführers beantragt werde. Der Beschwerdeführer sei in Österreich integriert. Dieser sei jedoch gesundheitlich beeinträchtigt, er leide unter Kopfschmerzen und Rückenbeschwerden. Der Beschwerdeführer sei von Tschetschenien entfremdet und würde sich dort nicht zurecht finden; eine Rückkehr nach so vielen Jahren würde ihn für die Sicherheitsbehörden verdächtig machen. Er würde dort nicht mehr in der Lage sein, seinen Lebensunterhalt zu finanzieren. Mit Eingabe vom 05.10.2018 wurde unter gleichzeitiger Bekanntgabe der Vertretungsmacht einer Rechtsberatungsorganisation ein weiterer Beschwerdeschriftsatz eingebracht, in welchem ausgeführt wurde, die Beurteilung der Behörde hinsichtlich einer seit 2011 nicht mehr stattfindenden staatlichen Verfolgung von Veteranen der Tschetschenienkriege und deren Angehörigen widerspreche den von der Behörde selbst getroffenen Länderfeststellungen. Bei einzelnen bekannten oder hochrangigen Kämpfern könne eine Verfolgung durch tschetschenische Behörden sehr wohl der Fall sein. Verwiesen wurde auf auszugsweise zitiertes ergänzendes Berichtsmaterial zur Gefährdungslage von Tschetschenen in der Russischen Föderation, welches Fälle von verschwundenen oder misshandelten Personen nach deren Rückkehr aus Europa beschreibe. Die zitierten Berichte würden veranschaulichen, dass von einer grundlegenden politischen Veränderung in der Russischen Föderation und insbesondere in Tschetschenien nicht auszugehen sei. Der Beschwerdeführer habe im Tschetschenienkrieg dem Widerstand angehört. Sein Vater sei im Tschetschenienkrieg getötet worden, sein Bruder wäre im Alter von 25 Jahren verschwunden. Der Beschwerdeführer sei in Tschetschenien nach wie vor bekannt. Eine Wiedereinreise in die Russische Föderation sei dem Beschwerdeführer nicht gefahrlos möglich; dieser müsste ein gegen ihn gerichtetes politisch motiviertes gefälschtes Strafverfahren oder einen Militäreinsatz in Syrien oder in der Ukraine befürchten. Unrichtig sei, dass der Beschwerdeführer in die russische respektive tschetschenische Gesellschaft integriert sei. Der Genannte sei verfolgt worden und müsse nach wie vor Verfolgung befürchten. Die Aberkennung des Status des Asylberechtigten wegen Wegfalls der Umstände sei daher zu Unrecht erfolgt. Der Beschwerdeführer sei zusammen mit seiner Familie aus Tschetschenien nach Österreich geflüchtet; dieser unterstütze seine Ehefrau, welche an Multipler Sklerose erkrankt wäre und er bereue, diese geschlagen zu haben. Die Ehefrau unterstütze einen Verbleib des Beschwerdeführers in Österreich. Der Beschwerdeführer habe zudem ein gutes Verhältnis zu seinen sechs Kindern und sei diesen ein guter Vater, das Kindeswohl sei zu berücksichtigen. Der Beschwerdeführer bereue seine Straftaten und suche Hilfe bei professionellen Einrichtungen. Der Beschwerdeführer möchte arbeiten, habe bisher jedoch nur kurzfristige Arbeitsverhältnisse über Leiharbeitsfirmen finden können. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung und eines Einreiseverbotes seien daher zu Unrecht erfolgt. Beantragt wurden u.a. die Durchführung einer mündlichen Verhandlung sowie die Befragung der Kinder des Beschwerdeführers als Zeugen zum bestehenden Familienleben. Beiliegend übermittelt wurden eine beglaubigte Übersetzung der russischen Heiratsurkunde des Beschwerdeführers, ein Krankenhausbericht betreffend seine Ehegattin, handschriftliche Unterstützungsschreiben durch seine Frau und Kinder, ein Versicherungsdatenauszug, ärztliche Unterlagen betreffend den Beschwerdeführer sowie ein Informationsschreiben einer Beratungsstelle für Männer.
  2. Die Beschwerdevorlage des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl langte am 30.10.2018 beim Bundesverwaltungsgericht ein. In einem durch den anwaltlichen Vertreter des Beschwerdeführers eingebrachten ergänzenden Schriftsatz vom 25.10.2018 wurde auf beiliegend übermittelte Anfragebeantwortungen von ACCORD vom 31.05.2016, vom 07.10.2016 sowie vom 07.03.2017 verwiesen, welche die dem Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in den Herkunftsstaat drohende Gefährdung belegen würden. Der Beschwerdeführer würde sich nach langer Abwesenheit in Tschetschenien nicht mehr zurecht finden und könnte dort keine Lebensgrundlage aufbauen. Aus einem weiters übermittelten Versicherungsdatenauszug ergebe sich, dass der Beschwerdeführer seit Mitte September 2018 arbeitstätig sei. Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben. Das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB ist in der Folge eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB ist in der Folge eingestellt worden. Am 12.11.2020 langte eine Arbeitsbestätigung beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  3. Am 12.11.2020 wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt, an der der Beschwerdeführer, dessen Rechtsvertreter, eine Dolmetscherin für die Sprache Russisch und ein Vertreter der belangten Behörde teilnahmen. Im Zuge dieser Verhandlung wurde die Ehegattin des Beschwerdeführers als Zeugin einvernommen. Die relevanten Teile der Verhandlung gestalteten sich, wie folgt: „R befragt die Partei, ob diese psychisch und physisch in der Lage ist, der heute stattfindenden mündlichen Verhandlung zu folgen bzw. ob irgendwelche Hindernisgründe vorliegen. Ferner wird die Partei befragt, ob bei ihr (chronische) Krankheiten und/oder Leiden vorliegen. Diese Fragen werden von der Partei dahingehend beantwortet, dass keine Hindernisgründe sowie (chronische) Krankheiten und Leiden bei ihm vorliegen. Eröffnung des Beweisverfahrens R weist BF auf die Bedeutung dieser Verhandlung hin und ersucht, die Wahrheit anzugeben. Der BF wird aufgefordert nur wahrheitsgemäße Angaben zu machen und belehrt, dass unrichtige Angaben bei der Entscheidungsfindung im Rahmen der Beweiswürdigung zu berücksichtigen sind. Ebenso wird auf die Verpflichtung zur Mitwirkung an der Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes hingewiesen und dass auch mangelnde Mitwirkung bei der Entscheidungsfindung zu berücksichtigen ist. Auf eine Verlesung des Akteninhaltes wird unter Zustimmung des BF verzichtet. Der Verfahrensakt wird zum Bestandteil des Verfahrens erklärt. R erteilt eine Belehrung über den Verfahrensstand bzw. über die rechtliche Lage. Der RV beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin, der BehV hat dagegen nichts einzuwenden. Der Regierungsvorlage beantragt die Einvernahme der Ehefrau als Zeugin, der BehV hat dagegen nichts einzuwenden. Beginn der Befragung R: Bitte schildern Sie mir in kurzen Worten Ihren Lebenslauf. BF: Ich bin am XXXX in der Republik Tschetschenien auf die Welt gekommen, noch zu sowjetischen Zeiten. Ich habe 10 Jahre lang die Schule in XXXX besucht und auch in der russischen Stadt XXXX . Mein Vater XXXX ist im Jahr XXXX geboren. Meine Mutter heißt XXXX und ist im Jahr XXXX geboren. Meine Mutter lebt mit uns in XXXX , mein Vater lebt nicht mehr. Mein Vater wurde während des zweiten Krieges im Jahr 2000 umgebracht. Mein jüngerer Bruder XXXX wurde von den Russen abgeholt und seitdem ist er verschollen. Sie haben mich gesucht, da ich aber nicht zu Hause war, haben sie meinen Vater umgebracht und meinen jüngeren Bruder mitgenommen. Im Jahr 2002 habe ich die Russische Föderation verlassen und bin nach Österreich gekommen. BF: Ich bin am römisch 40 in der Republik Tschetschenien auf die Welt gekommen, noch zu sowjetischen Zeiten. Ich habe 10 Jahre lang die Schule in römisch 40 besucht und auch in der russischen Stadt römisch 40 . Mein Vater römisch 40 ist im Jahr römisch 40 geboren. Meine Mutter heißt römisch 40 und ist im Jahr römisch 40 geboren. Meine Mutter lebt mit uns in römisch 40 , mein Vater lebt nicht mehr. Mein Vater wurde während des zweiten Krieges im Jahr 2000 umgebracht. Mein jüngerer Bruder römisch 40 wurde von den Russen abgeholt und seitdem ist er verschollen. Sie haben mich gesucht, da ich aber nicht zu Hause war, haben sie meinen Vater umgebracht und meinen jüngeren Bruder mitgenommen. Im Jahr 2002 habe ich die Russische Föderation verlassen und bin nach Österreich gekommen. R: Was haben Sie seitdem in Österreich gemacht? BF: 2004 habe ich in Wien eine positive Entscheidung bekommen, bei Herrn XXXX . Sobald ich Asyl erhalten hatte, habe ich gleich begonnen zu arbeiten. Damals habe ich in XXXX gelebt und bin jeden Tag 60 km hin und 60 km zurück zur Arbeit und wieder heimgefahren. Ich musste schon um sechs Uhr dort sein und bin schon um vier Uhr aufgestanden und hingefahren. Dort habe ich fünf oder sechs Monate lange gearbeitet, genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe damals eine Wohnung beantragt und habe dann auch eine Wohnung in XXXX bekommen. So bin ich Ende 2004 nach XXXX gezogen. Ich bin nach wie vor zur Arbeit gefahren, ca. 60 km. Da es so weit weg war, habe ich in XXXX begonnen eine neue Arbeit zu suchen. Über eine Leasing Firma habe ich im Jahr 2005 tatsächlich eine Arbeit in XXXX gefunden. Das war leider nur eine Saisonarbeit und ich habe nur drei Monate lang dort gearbeitet. Damals kannte ich das AMS nicht und wusste nicht, an wem ich mich wenden kann. Ich hatte kleine Kinder und musste sie irgendwie ernähren können. Man hat mir empfohlen die Sozialhilfe anzusuchen. Ich habe Deutschkurse besucht und ungefähr zwei oder drei Jahre lang habe ich damals nicht besuch, aber Deutschkurse habe ich besucht. Ich habe professionell Boxen betrieben. Ich habe auch hier in Österreich, in der Stadt XXXX , an Boxwettbewerben teilgenommen. Ich habe auch Kinder unterrichtet. Es war in dieser Zeit, als ich nicht gearbeitet habe. Dann habe ich lange Zeit Arbeit gesucht, was zu mir passen würde. Ich habe in vielen verschiedenen Firmen gearbeitet, aber sie waren alle leider über eine Leasing Firma und zeitlich begrenzt. Für mich war es ein Problem, eine fixe Arbeit zu finden. Erst letztes Jahr 2019 hat mir das AMS als Koch die Kochkurse angeboten. Wir waren ungefähr 30 oder 40 Personen, aus verschiedenen Ländern und Nationalitäten. Beim Vorstellungsgespräch war auch der Chef vom XXXX . Ich war der letzte der hineingegangen ist, mit mir war noch jemand aus Syrien und ein Tschetschene dort. Jeder sollte sich vorstellen und die eigene Biografie erzählen. Ich habe erzählt, welche Arbeiten ich hier schon gehabt habe oder wo ich überall bereits gearbeitet habe. Er hat mir gesagt, dass es für mich eine Stelle beim XXXX geben würde. Die Kochkurse vom AMS dauerten zweieinhalb Monate. Nach eineinhalb Monaten Theorie sollten wir ein Monat Praktikum machen und für dieses eine Monat hat mir Herr XXXX eine Stelle für ein Praktikum beim XXXX gegeben. Dafür bin ich ihm sehr dankbar. Er hat mir ein neues Leben ermöglicht. Ich habe bis heute Kontakt mit ihm, z.B. zu Feiertagen gratuliere ich ihm. Es ist alles bei mir wie es sein sollte. BF: 2004 habe ich in Wien eine positive Entscheidung bekommen, bei Herrn römisch 40 . Sobald ich Asyl erhalten hatte, habe ich gleich begonnen zu arbeiten. Damals habe ich in römisch 40 gelebt und bin jeden Tag 60 km hin und 60 km zurück zur Arbeit und wieder heimgefahren. Ich musste schon um sechs Uhr dort sein und bin schon um vier Uhr aufgestanden und hingefahren. Dort habe ich fünf oder sechs Monate lange gearbeitet, genau weiß ich es nicht mehr. Ich habe damals eine Wohnung beantragt und habe dann auch eine Wohnung in römisch 40 bekommen. So bin ich Ende 2004 nach römisch 40 gezogen. Ich bin nach wie vor zur Arbeit gefahren, ca. 60 km. Da es so weit weg war, habe ich in römisch 40 begonnen eine neue Arbeit zu suchen. Über eine Leasing Firma habe ich im Jahr 2005 tatsächlich eine Arbeit in römisch 40 gefunden. Das war leider nur eine Saisonarbeit und ich habe nur drei Monate lang dort gearbeitet. Damals kannte ich das AMS nicht und wusste nicht, an wem ich mich wenden kann. Ich hatte kleine Kinder und musste sie irgendwie ernähren können. Man hat mir empfohlen die Sozialhilfe anzusuchen. Ich habe Deutschkurse besucht und ungefähr zwei oder drei Jahre lang habe ich damals nicht besuch, aber Deutschkurse habe ich besucht. Ich habe professionell Boxen betrieben. Ich habe auch hier in Österreich, in der Stadt römisch 40 , an Boxwettbewerben teilgenommen. Ich habe auch Kinder unterrichtet. Es war in dieser Zeit, als ich nicht gearbeitet habe. Dann habe ich lange Zeit Arbeit gesucht, was zu mir passen würde. Ich habe in vielen verschiedenen Firmen gearbeitet, aber sie waren alle leider über eine Leasing Firma und zeitlich begrenzt. Für mich war es ein Problem, eine fixe Arbeit zu finden. Erst letztes Jahr 2019 hat mir das AMS als Koch die Kochkurse angeboten. Wir waren ungefähr 30 oder 40 Personen, aus verschiedenen Ländern und Nationalitäten. Beim Vorstellungsgespräch war auch der Chef vom römisch 40 . Ich war der letzte der hineingegangen ist, mit mir war noch jemand aus Syrien und ein Tschetschene dort. Jeder sollte sich vorstellen und die eigene Biografie erzählen. Ich habe erzählt, welche Arbeiten ich hier schon gehabt habe oder wo ich überall bereits gearbeitet habe. Er hat mir gesagt, dass es für mich eine Stelle beim römisch 40 geben würde. Die Kochkurse vom AMS dauerten zweieinhalb Monate. Nach eineinhalb Monaten Theorie sollten wir ein Monat Praktikum machen und für dieses eine Monat hat mir Herr römisch 40 eine Stelle für ein Praktikum beim römisch 40 gegeben. Dafür bin ich ihm sehr dankbar. Er hat mir ein neues Leben ermöglicht. Ich habe bis heute Kontakt mit ihm, z.B. zu Feiertagen gratuliere ich ihm. Es ist alles bei mir wie es sein sollte. RV: Ich weise daraufhin, dass der BF seit 01.04.2020 eine unbefristete Vollzeit Beschäftigung beim XXXX als Fahrer im Bereich Essen auf Rädern zuständig ist. Er ist dort auch für einige Zivildiener bzw. Mitarbeiter zuständig bzw. koordiniert diese. Regierungsvorlage, Ich weise daraufhin, dass der BF seit 01.04.2020 eine unbefristete Vollzeit Beschäftigung beim römisch 40 als Fahrer im Bereich Essen auf Rädern zuständig ist. Er ist dort auch für einige Zivildiener bzw. Mitarbeiter zuständig bzw. koordiniert diese. Nach Einsichtnahme im eVA+ wird die Eingabe des RV gefunden. Dies wird ausgedruckt und dem BehV vorgelegt. Nach Einsichtnahme im eVA+ wird die Eingabe des Regierungsvorlage gefunden. Dies wird ausgedruckt und dem BehV vorgelegt. R: Was verdienen Sie? BF: 1.635,- netto und im nächsten Jahr wird es steigen. Zwei Monate davor habe ich auch als Chauffeur für Kindergarten gearbeitet und habe kleine Kinder gefahren, danach kam der Corona-Virus und seit 01.04.2020 bin ich beim XXXX . BF: 1.635,- netto und im nächsten Jahr wird es steigen. Zwei Monate davor habe ich auch als Chauffeur für Kindergarten gearbeitet und habe kleine Kinder gefahren, danach kam der Corona-Virus und seit 01.04.2020 bin ich beim römisch 40 . R: Mit Bescheid vom 04.08.2004 wurde Ihnen durch den UBAS Asyl gewährt. Die Begründung umfasste den Sachverhalt, dass der Bruder des BF verschleppt wurde und der Vater des BF im Zuge der Verschleppung erschossen worden ist. Aus dem Bescheid geht auch hervor, dass die damals äußerst instabile Situation wesentlicher Teil der Entscheidungsgrundlage war. Ist das richtig? BF: Ja. R: Möchten Sie diesbezüglich noch etwas hinzufügen? BF: Sie haben mich gesucht. Damals war die Opposition und heute ist die Partei von KADIROW, die Tschetschenen wussten wer gekämpft hat und wer nicht. Sie wussten es untereinander. R: Und wieso hat man Sie gesucht? BF: Nicht nur ich wurde gesucht, sondern viele andere auch. Alle die ihre Heimat verteidigt haben, unsere Stadt XXXX . Ich habe die Stadt auch verteidigt und deswegen hat man auch mich gesucht. BF: Nicht nur ich wurde gesucht, sondern viele andere auch. Alle die ihre Heimat verteidigt haben, unsere Stadt römisch 40 . Ich habe die Stadt auch verteidigt und deswegen hat man auch mich gesucht. R: Wann haben Sie die Stadt verteidigt? BF: Als PUTIN kam, 1999 begann er den zweiten Krieg. Im ersten Krieg habe ich es verteidigt. Im zweiten Krieg habe ich nicht mehr gekämpft, ich bin dann nach Österreich gekommen. Ich habe dann nicht mehr daran teilgenommen. R: Seit dem Jahr 2004 hat sich die Lage in Tschetschenien wesentlich stabilisiert, darüber hinaus liegt der Fokus der tschetschenischen Behörden nicht mehr auf der Suche ehemaliger Teilnehmer des ersten und zweiten Tschetschenien Krieges (Vergleiche LIB Gesamtaktualisierung 27.03.2020, letzte Information eingefügt am 21.07.2020). Darüber hinaus sind seit damals 16 weitere Jahre vergangen, womit zu den seinerzeitigen Verfolgungshandlungen ein so großer zeitlicher Abstand gewonnen wurde, sodass Verfolgungshandlungen nur noch in außerordentlich exzeptionellen Fällen denkbar scheinen. Gegenständlich liegt jedoch ein solch außerordentlicher exzeptioneller Fall nicht vor bzw. gibt es laut Aktenlage keine Anhaltspunkte die dafürsprechen würden. BF: Vielleicht… Ich verstehe was Sie meinen und ich verstehe Ihre Sicht der Dinge, aber darf ich meine Meinung dazu sagen? R: Dafür sind wir hier. BF: Ich habe andere Informationen und zwar hat man dort die Taktik geändert. Man beschuldigt die Leute nicht mehr direkt, dass sie an den Kriegen teilgenommen haben, sondern man findet andere Vorwände und nimmt die ehemaligen Kämpfer fest. Man sperrt sie z.B. ein halbes Jahr lang in den Keller bis der Bart gewachsen ist und dann sagt man, dass sie Terroristen oder etwas Anderes sind. Danach werden sie umgebracht. Das ist eine neue Taktik. R: Waren Sie seinerzeit in führender Position im tschetschenischen Widerstand tätig? BF: Ich war ein gewöhnlicher Kämpfer, kein Führender. Ich war ein gewöhnlicher Soldat. Nicht die Russen haben mich gesucht, sondern die KADIROW-Leute haben, als die Russen gekommen sind, begonnen die eigenen tschetschenischen Leute zu verraten wer gekämpft hat. R: Waren Sie an irgendwelchen Kriegsverbrechen beteiligt? BF: Nein, ich habe nur die Stadt verteidigt. R: Gibt es irgendwelche Anhaltspunkte, wieso man sich noch nach 20 Jahren für Sie ein besonderes interessieren haben sollte? BF: Das Problem sind nach wie vor die KADIROW-Leute, die tschetschenischen Leute. Ich bin schon seit 18 einhalb Jahren in Österreich und war nie wieder in meiner Heimat. Ich war kein einziges Mal dort, weil ich Angst hatte das mich jemand sieht. R: 20 Jahre sind eine lange Zeit und Sie waren nicht in führender Position tätig, Sie haben auch keine Kriegsverbrechen begangen und mir sind auch sonst keine Umstände bekannt. Die Ihren Fall irgendwie besonders machen würden, warum meinen Sie, dass man sich nach 20 Jahren noch immer für konkret Sie interessiert? BF: Ich bin schon so lange hier, 20 Jahre und Österreich ist für mich meine Heimat geworden. R an Parteien: Möchte jemand etwas dazu sagen oder Stellungnahme nehmen? BehV verweist auf den Aberkennungsbescheid. BehV: Seit 2011 liegt keine Verfolgung von tschetschenischen Kriegsveteranen vor. RV verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere Schriftsatz vom 04.10.2018 der ARGE Rechtsberatung. Regierungsvorlage verweist auf die Ausführungen in der Beschwerde, insbesondere Schriftsatz vom 04.10.2018 der ARGE Rechtsberatung. BehV: Bezüglich der LIB, die Behörde verweist dazu auf die aktuellen LIB bezüglich Russland in speziellen auf die tschetschenische Region, ehemaligen tschetschenischen Kriegsveteranen droht aktuell keine Verfolgung mehr, sowohl von staatlicher als auch von dritter Seite. Zudem ist es dem BF auch möglich sich in anderen Teilen Russlands niederzulassen. R an BF: Gibt es irgendwelche Hinweise darauf, dass gegen Sie in Russland gefahndet wird? BF: Ich werde nicht in der russischen Föderation gesucht, ich habe Probleme seitens der eigenen Leute dort. Ich habe Angst vor KADIROWs Führungen. R: Gibt es irgendwelche Hindernisse für Sie außerhalb Tschetscheniens jedoch in der Russischen Föderation sich niederzulassen, z.B. in Moskau? BF: Wie soll das gehen, die Kinder sind hier geboren… R wiederholt die Frage. BF: Ich habe keine Antwort auf diese Frage, ich weiß es nicht und ich habe auch Angst nach z.B. Moskau zu kommen. Ich weiß nicht, was sie tun werden oder tun können. Ich habe nur dieses eine Bild in meinem Kopf, ich komme dort an und sie werden mich sofort festnehmen. Sie werden mich dann foltern, ich habe nur das Bild im Kopf. Ich habe keine andere Antwort. Ich verstehe Sie, aber es gibt keine Sicherheit das mir nichts geschieht. Es ist schwierig Ihre Frage zu beantworten. R: Leiden Sie unter schweren oder chronischen Krankheiten? BF: Chronische Bronchitis, schon seit 25 Jahren. Seit dem ersten Krieg, ich habe mich dort verkühlt und seitdem ist das so. R: Sind Sie deswegen in Österreich in medizinischer Behandlung? BF: Ja und ich habe alles dazu dabei. Ich hatte auch Asthma. Im Anfangsstadium 2013 bis 2016 hatte ich Asthma, in der Nacht hatte ich Erstickungsanfälle und ich dachte ich sterbe. Ich hatte Angst mich zum Schlafen niederzulegen. Ich habe einen Spray verwendet, aber er hat nicht geholfen. Dann hat mir der Arzt empfohlen die Luft von einem Nadelwald wäre für mich sehr hilfreich. Ich habe überlegt, wo es einen Wald mit Nadelbäume gibt und wir haben einen Wald namens XXXX . Ich habe begonnen dorthin zu gehen, jeden Tag bin ich auf diesen Berg gegangen. Ein Jahr lang habe ich das gemacht und ich war geheilt. Ich habe kein Asthma mehr. Auch Rückenprobleme hatte ich, ein Nerv war eingezwickt. Die Papiere dazu habe ich alle hier. Deswegen wurde mir aber auch bereits geholfen, seit drei Jahren habe ich diese Beschwerden nicht mehr. BF: Ja und ich habe alles dazu dabei. Ich hatte auch Asthma. Im Anfangsstadium 2013 bis 2016 hatte ich Asthma, in der Nacht hatte ich Erstickungsanfälle und ich dachte ich sterbe. Ich hatte Angst mich zum Schlafen niederzulegen. Ich habe einen Spray verwendet, aber er hat nicht geholfen. Dann hat mir der Arzt empfohlen die Luft von einem Nadelwald wäre für mich sehr hilfreich. Ich habe überlegt, wo es einen Wald mit Nadelbäume gibt und wir haben einen Wald namens römisch 40 . Ich habe begonnen dorthin zu gehen, jeden Tag bin ich auf diesen Berg gegangen. Ein Jahr lang habe ich das gemacht und ich war geheilt. Ich habe kein Asthma mehr. Auch Rückenprobleme hatte ich, ein Nerv war eingezwickt. Die Papiere dazu habe ich alle hier. Deswegen wurde mir aber auch bereits geholfen, seit drei Jahren habe ich diese Beschwerden nicht mehr. R: Ansonsten haben Sie keine gesundheitlichen Beeinträchtigungen? BF: Das ist richtig. Mir geht es sehr gut. Ich darf jetzt nicht mehr krank werden, ich habe endlich eine gute Arbeit. Ich arbeite seit 18 Monaten dort und war keinen einzigen Tag krank. Zur Integration des BF: R: Sprechen Sie bereits Deutsch? BF (auf Deutsch): Ja ich spreche Deutsch, aber nicht perfekt. Es ist aber genug. R: Schildern Sie mir bitte Ihren Lebenslauf in deutscher Sprache. BF (auf Deutsch): Ich bin Herr XXXX , ich bin geboren am XXXX . Meine Muttersprache ist Tschetschenien und ich komme aus Russland, Russische Föderation. Gekommen nach Österreich 2002, 18 Jahre in Österreich. BF (auf Deutsch): Ich bin Herr römisch 40 , ich bin geboren am römisch 40 . Meine Muttersprache ist Tschetschenien und ich komme aus Russland, Russische Föderation. Gekommen nach Österreich 2002, 18 Jahre in Österreich. R: Was verbindet Sie mit Österreich? Warum wollen Sie in Österreich bleiben? BF (auf Deutsch): Ich liebe Österreich Land, das ist wie meine Heimat und ich liebe Österreich. Ich liebe die österreichischen Leute wegen der Mentalität. Mein Leben ist hier in Österreich. In Österreich ist es sehr ruhig. R: Was machen Sie in Ihrer Freizeit? BF (auf Deutsch): In meiner Freizeit, mit meiner Familie. Ich habe viele Kinder, ich habe sechs Kinder. Ich wasche z.B. die Wäsche und gehe arbeiten, wenn ich nach Hause komme spiele ich mit den Kindern. Wir gehen auch zum McDonalds und machen Späße zusammen. Festgehalten wird, dass die Verständigung mit dem BF in einfacher Sprache möglich ist. BF (auf Deutsch): Jetzt ich lerne mehr. BF weiter: Ich hatte wenig mit den Österreichern zu tun, jetzt ist es anders. BF (auf Deutsch): In einem Jahr kann ich sicher perfekt Deutsch sprechen. In den Akt genommen wird der aktuelle Strafregisterauszug des BF. R: Sie sind in Österreich mehrfach vorbestraft. BF: Ja, leider und es tut mir auch sehr leid. Ich möchte und bitte Sie Herr Richter, dass Sie mir glauben das ich eigentlich ehrlich und ordentlich bin. Ich bin eigentlich nicht so und ich entschuldige mich tausendmal. Ich verspreche, dass es nicht nochmal vorkommt und ich werde Sie nicht enttäuschen. R: Sie sind in regelmäßigen Abständen straffällig geworden. Die meisten von Ihnen begangenen Delikte sind Gewaltdelikte. Bitte nehmen Sie dazu Stellung. Haben Sie Anhaltspunkte die darauf schließen würden, dass Sie sich in Zukunft anders verhalten würden? BF: Ja, ich bin selbst darüber erstaunt. Als ich hierherkam hatte ich einen Konflikt mit einem Georgier in der Pension. Das war dumm von mir, ich jung war. Ich verstehe es jetzt und kenne all meine Fehler. Ich werde nie wieder so etwas machen. Jetzt lebe ich ein ganz anderes Leben. Ich gehe zur Arbeit, komme nach Hause und verbringe die Zeit nur mit meiner Familie. Kontakt habe ich auch nur noch mit Österreichern. In der Arbeit fühle ich mich sehr wohl, wie zu Hause und wir sind wie eine große Familie. Ich bin für die Zivildiener wie ein Chef. Ich bin wie ein Lehrer für sie und bringe ihnen alles bei. Ich bin wirklich ein ehrlicher und ordentlicher Mensch. So wie ich heute hier sitze, so bin ich in Wirklichkeit. Es wird nicht wieder vorkommen. Ich trinke nicht und rauche auch nicht. Es hat mich mein Onkel und ein anderer aus Tschetschenien haben mich eingeladen, dass ich sie zum Pick-Nick fahre, weil ich nicht trinke… R: Sie beschreiben nun einen Vorfall und versuchen sich dafür zu rechtfertigen. Das Problem ist aber, dass Sie mehrfach straffällig geworden sind und es waren fast immer Gewaltdelikte. BF: Ich kann nicht beantworten, was bei mir schiefgelaufen ist. Das wichtigste ist, dass ich es verstanden habe und nie wieder machen würde. Ich kenne mich selbst, ich bitte Sie nur um mir zu vertrauen. Ich werde Sie nicht enttäuschen, ich verspreche es. Ich bitte Sie sehr darum, glauben Sie mir. Ich habe jetzt eine Arbeit und andere Lebensumstände. Die Verhandlung wird um 14:15 Uhr bis 14:30 Uhr unterbrochen. R: Bitte schildern Sie Ihr Ehe-und Familienleben. BF: Ich habe das ideale Familienleben. Ich habe wirklich sehr gute Kinder erzogen. Mein ältester Sohn ist selbständig und arbeitet schon. Er macht Computerprogramme über Youtube und zahlt natürlich Steuern in Österreich. Er ist sehr ordentlich und ich weiß, dass er in Österreich nie Probleme machen würde. Das ist meine Erziehung. Der zweite Sohn ist 20 Jahre alt und er ist im HAK, in der Abendschule. Unter Tags arbeitet er und zahlt auch Steuern in Österreich. Die zwei ältesten sind sozusagen erwachsen, keine einzige kriminelle Handlung oder Strafe. Ich bin 100% sicher, dass sie auch nie eine haben werden. Das dank meiner Erziehung das kann ich stolz sagen. Ich habe immer meinen Kindern gesagt, dass sie nicht vergessen sollen das Österreich uns aufgenommen hat, uns Essen und zu trinken gegeben hat, damit wir überleben und sie sollen immer dankbar sein. Das sage ich bis heute meinen Kindern. Die Kindererziehung ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau krank ist. Ich kümmere mich und pflege auch meine Frau. Die Wohnung aufräumen und das Kochen ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau sehr schnell müde ist. Nach einer halben Stunde ist sie schon müde und sie muss sich hinlegen. Das dritte Kind ist eine Tochter, sie ist in Österreich geboren. Sie geht in das XXXX Gymnasium. Das vierte Kind ist auch eine Tochter und jetzt besucht sie ein Jahr die Polytechnische Schule. Danach wollen wir, dass sie eine bessere Schule besucht. Das fünfte Kind ist auch eine Tochter und sie geht auch in die Schule. Das letzte Kind ist ein Junge. Ohne den jüngsten Sohn kann ich nicht einschlafen. Ich liebe alle sehr, aber der jüngste liegt mir besonders am Herzen. BF: Ich habe das ideale Familienleben. Ich habe wirklich sehr gute Kinder erzogen. Mein ältester Sohn ist selbständig und arbeitet schon. Er macht Computerprogramme über Youtube und zahlt natürlich Steuern in Österreich. Er ist sehr ordentlich und ich weiß, dass er in Österreich nie Probleme machen würde. Das ist meine Erziehung. Der zweite Sohn ist 20 Jahre alt und er ist im HAK, in der Abendschule. Unter Tags arbeitet er und zahlt auch Steuern in Österreich. Die zwei ältesten sind sozusagen erwachsen, keine einzige kriminelle Handlung oder Strafe. Ich bin 100% sicher, dass sie auch nie eine haben werden. Das dank meiner Erziehung das kann ich stolz sagen. Ich habe immer meinen Kindern gesagt, dass sie nicht vergessen sollen das Österreich uns aufgenommen hat, uns Essen und zu trinken gegeben hat, damit wir überleben und sie sollen immer dankbar sein. Das sage ich bis heute meinen Kindern. Die Kindererziehung ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau krank ist. Ich kümmere mich und pflege auch meine Frau. Die Wohnung aufräumen und das Kochen ist auch meine Aufgabe, weil meine Frau sehr schnell müde ist. Nach einer halben Stunde ist sie schon müde und sie muss sich hinlegen. Das dritte Kind ist eine Tochter, sie ist in Österreich geboren. Sie geht in das römisch 40 Gymnasium. Das vierte Kind ist auch eine Tochter und jetzt besucht sie ein Jahr die Polytechnische Schule. Danach wollen wir, dass sie eine bessere Schule besucht. Das fünfte Kind ist auch eine Tochter und sie geht auch in die Schule. Das letzte Kind ist ein Junge. Ohne den jüngsten Sohn kann ich nicht einschlafen. Ich liebe alle sehr, aber der jüngste liegt mir besonders am Herzen. R: Wie ist Ihr Verhältnis zu Ihrer Ehefrau? BF: Ein sehr gutes Verhältnis. Früher habe ich ihre Krankheit nicht verstanden, aber jetzt verstehe ich es. Ich habe vielleicht früher zu viel von ihr verlangt, weil mir diese Krankheit nicht bewusst war. Jetzt mache ich alles selbst. Einkaufen, kochen und arbeiten, alles. Einsicht genommen wird in den Verwaltungsakt insbesondere in die Aktenbestandteile, die sich mit den Vorfällen im Jahre 2018 mit der Ehefrau des BF zugetragen haben sollen. R: Was sagen Sie dazu? BF: Ich habe sie nicht verprügelt, ich habe nur zu viel von ihr verlangt. Ich habe mit ihr gestritten und zu viel von ihr verlangt, aber sie nicht geschlagen. Zum Beispiel, wenn wir im Auto fahren und es regnet, fragt sie mich, ob es Regen ist oder nicht. Sie versteht nicht immer alles. Sie ist heute da und Sie können sie selbst fragen. Das war wegen der Krankheit, sie sagt manchmal Dinge die gar nicht stimmen. R: Sie meinen Ihre Frau ist geistig verwirrt? BF: Ja. R: Meinen Sie nicht, dass auch Sie ein Fehlverhalten gesetzt haben? BF: Ja natürlich, früher schon. Natürlich habe ich das. Jetzt leben wir ganz anders und es geht uns gut. Ich habe es verstanden, wie ich es gesagt habe. Ich habe ihre Krankheit verstanden, ich mache alle für sie und für die Familie. Jetzt geht es uns wirklich gut und alles ist wunderbar. Wir sind sehr zufrieden. Sie brauchen mich und ich brauche sie auch. Ich brauche meine Familie und sie brauchen mich. R: Haben Sie einen Freundes- und Bekanntenkreis in Österreich? BF: Ich habe nur österreichische Freunde. Ich habe nicht viel Zeit, meistens bin ich mit der Familie. Ich halte Abstand von meinen Landsleuten. Familie und die Arbeit, das ist für mich das wichtigste. Die Zivildiener in der Arbeit, das ist meine Aufgabe. R an Parteien: Haben Sie Fragen an den BF zu diesem Thema? RV: Wenn Sie mit Ihren Kindern zusammen sind, was machen Sie gemeinsam?Regierungsvorlage, Wenn Sie mit Ihren Kindern zusammen sind, was machen Sie gemeinsam? BF: In der Freizeit meinen Sie? Wenn wir zu Hause sind, dann spielen wir gemeinsam oder schauen Fern. Sie zeichnen auch, sie lieben zeichnen. Alles Mögliche, es ist verschieden. Ich helfe ihnen auch bei den Hausaufgaben. Somit lerne ich auch mit ihnen, ich praktiziere meine Sprache und lerne mit. RV: Wir haben heute im Verfahren schon gehört, dass Sie einige Vorstrafen haben. Aus heutiger Sicht, was denken Sie darüber?Regierungsvorlage, Wir haben heute im Verfahren schon gehört, dass Sie einige Vorstrafen haben. Aus heutiger Sicht, was denken Sie darüber? BF: Das war alles wahrscheinlich, weil ich keine Arbeit hatte, zu viel Zeit hatte und stress. Ich glaube, das war auch der Grund dafür und eine Blödheit von mir. RV: Wie ist das heute?Regierungsvorlage, Wie ist das heute? BF (auf Deutsch): Ich habe ein neues Leben. BF: Meine Arbeit, ich liebe meine Arbeit. Es ist mein neues Leben. Ich habe in meinem Beruf meine Arbeit gefunden. Ich habe es nicht gelernt, aber in meinem Charakter und Blut war der Beruf. Es ist wie eine Berufung. Ich bin wirklich geboren, um den Leuten die Freude zu bringen. Das ist meines und ich mache es gerne. Ich freue mich mit den Leuten mit. RV: Sie haben in Österreich mehrere Berufe für kürzere Zeit ausgeübt. Wie lange haben Sie vor diesen Job auszuführen?Regierungsvorlage, Sie haben in Österreich mehrere Berufe für kürzere Zeit ausgeübt. Wie lange haben Sie vor diesen Job auszuführen? BF: Bis zu meiner Pension möchte ich das machen. Meine Chefin und alle lieben mich dort. Sie respektieren mich auch, sie versichern mir auch, dass ich diese Tätigkeit bis zu meiner Pension machen kann. Ich werde arbeiten. Das ist mein Leben und auch das Leben von meinen Kindern. Das bringt Brot für meine Kinder. RV: Keine Fragen mehr.Regierungsvorlage, Keine Fragen mehr. Die Z verlässt um 14:50 Uhr den VHS. BehV: Sie befinden sich seit über 18 Jahren im Bundesgebiet. Wieso haben Sie bisher Deutsch nur mit dem Niveau A2 erreicht? BF: Weil ich mehr auf der Suche nach einer Arbeit war. Es wurde mir auch kein Kurs vorgeschlagen, weil das was mir vorgeschlagen wurde habe ich immer besucht. Die Kurse habe ich immer gemacht. BF (auf Deutsch): Ich war auch immer pünktlich. BehV: Sie gaben heute an, dass Sie Deutschkurse über Jahre hinweg besucht haben. Was sagen Sie dazu? BF: Damals 2005 bis 2009 oder so habe ich immer wieder die Deutschkurse besucht, das habe ich gesagt. Sie waren kurz, zwei oder drei Monate lang haben sie gedauert. Der letzte Deutschkurs war im Jahr
  4. BF (auf Deutsch): Ich habe die Sprache im Kopf, aber ich praktiziere es zu wenig. Ich versuche jetzt immer mit Freunden zu sprechen und benutze die Sprache. Ich sage Ihnen, in einem Jahr kann ich perfekt Deutsch sprechen. BehV: Sie haben angegeben, viele österreichische Freunde zu haben. Das ist widersprüchlich zu dem im Verfahren bisher ausgesagten. BF: Ja, ich habe nur mit Österreichern zu tun. BehV: In welcher Sprache sprechen Sie mit diesen Österreichern? BF: Jetzt natürlich auf Deutsch, aber früher hatte ich keine Praxis. BehV: Was meinen Sie mit „früher“? BF: Wirklich stabil habe ich Kontakt und täglich zu tun mit Österreichern, seitdem ich beim XXXX arbeite. Früher hatte ich keine Praxis, aber heute rede ich mit den Leuten in Deutsch.BF: Wirklich stabil habe ich Kontakt und täglich zu tun mit Österreichern, seitdem ich beim römisch 40 arbeite. Früher hatte ich keine Praxis, aber heute rede ich mit den Leuten in Deutsch. BehV: Haben Sie auch privat mit den Leuten zu tun? BF: Nein, leider nicht. Wir telefonieren nur manchmal. BehV: Haben Sie beim AMS irgendwelche Kurse oder z.B. Umschulungskurse absolviert? BF: Ja viele verschiedene. BehV: Haben Sie darüber Bestätigungen? BF: Ja. BF zeigt dem BehV folgendes vor: Zertifikat zur Qualifizierung als Gastronomiehilfskraft, Bescheinigung Erste-Hilfe-Grundkurs und ein Zertifikat von 2009 bezüglich Seminar Deutsch und intensiver Arbeitssuche. BehV: Was halten Sie von der Gleichstellung von Mann und Frau? BF lacht. BF: Wenn Sie davon ausgehen, dass ich zu Hause alles mache und für meine Kinder Vater und Mutter gleichzeitig bin… Alle Aufgaben einer Frau habe ich übernommen. Ich übernehme alles, weil meine Frau krank ist und ich verstehe das. Sie hat mir sechs Kinder geschenkt, wenn ich es nicht verstehe… sie ist wirklich arm. BehV: Wieso haben Sie dann angegeben, dass Sie das Familienoberhaupt sind und das Recht haben Ihre Kinder und Frau zu erziehen? BF: Nein, ich kümmere mich um sie. Ich habe doch gesagt, dass ich mich um sie kümmere. Der Vater muss die Kinder erziehen. BehV: Es geht darum, dass Sie dabei explizit in einer früheren Befragung angegeben haben, dass Sie das Recht haben, Ihre Frau zu erziehen. BF: Ich kann das nicht beantworten, ich weiß nicht was ich damals gesagt habe. Das habe ich aber sicher nicht so gemeint. BehV: Sie gaben gegenüber den Polizisten einmal an, dass Sie Ihre Frau öfter beschimpfen und züchtigen müssten, was im tschetschenischen Kulturkreis normal sei. BF: Ich habe es über die Mentalität gesagt, dass ist so. Um es nochmal zu beantworten wegen der Gleichstellung von Frauen und Männern, ich mache sogar die Aufgaben meiner Frau. Das habe ich auch übernommen. BehV: Verstehe ich das richtig, diese Mentalität ist also auch Ihre Einstellung? BF: Nein, das ist die Mentalität des Landes und nicht meine. Ich denke nicht so. Das ist die Mentalität in unserem Land. In unserer Mentalität ist es so, ich dürfte nicht den Boden wischen oder putzen, aber ich mache das. BF (auf Deutsch): Jetzt bin ich Österreicher, ich liebe Österreich. BehV: Sie weisen strafrechtliche Verurteilungen auf, sowie zahlreiche Verwaltungsdelikte. Was sagen Sie dazu? BF: Jetzt habe ich keine einzige mehr, seit ein oder eineinhalb Jahren nicht mehr. Wegen Radar hatte ich es ja, da habe ich schon sehr viel bezahlt wegen dieser Strafen. BF (auf Deutsch): Das letzte eineinhalb Jahr habe ich nichts mehr. BehV: 2018 wurden Sie in dem Aberkennungsverfahren einvernommen. Sie wurden ausführlich zu Ihrem strafrechtlichen Fehlverhalten befragt, haben dies jedoch verharmlost bzw. bagatellisiert und bei der Befragung zum Teil gelacht. BF: Ja, richtig. Warum ich gelacht habe? Sie meinen den Unfall auf der Autobahn? BehV: Nein, alle Verurteilungen. 2003 schwere Körperverletzung, 2007 die erneute Verurteilung wegen Körperverletzung im Zusammenhang mit einem Verkehrsunfall, sowie Verletzung Ihrer Gattin. Die Verurteilung von 2013 bezüglich gefährlicher Drohung, der Verurteilung 2016 bezüglich einer Vollstreckungsvereitelung, sowie 2018 wegen falscher Beweisaussage. Was sagen Sie zu diesen ganzen Verurteilungen? BF: Ich kann nur sagen, dass österreichische Gerichte erkannt haben das ich gestraft gehöre und diese Strafen habe ich auch abgesessen oder habe dafür bezahlt. Ich habe alles was das Gericht entscheiden hat, hielt ich für richtig. Jetzt entschuldige ich mich tausendmal, verspreche das es nicht wieder vorkommt und weiß es jetzt. BehV: Wieso konnte Ihre Familie Sie nicht vom strafrechtlichen Verhalten abhalten? BF: Wie meinen Sie das? BehV erklärt und wiederholt die Frage. BF: Ich habe es ja nicht absichtlich gemacht. Es hat sich damals so ergeben. Ich habe nichts absichtlich oder vorsätzlich gegen die Gesetze verletzt. Es hat sich irgendwie so ergeben und dafür möchte ich mich auch entschuldigen. Wie ich schon sagte, wenn Sie mir glauben werde ich Sie nicht enttäuschen. Bitte glauben Sie mir. Geben Sie mir bitte diese Möglichkeit und nehmen Sie mir diese Chance nicht weg, mit meiner Familie zu leben. Wenn ich noch einmal so etwas mache… Ich weiß aber, dass so etwas nicht wieder vorkommt. Es gibt ein Sprichwort, ich bin jetzt kleiner als das Gras und leiser als das Wasser. BehV: Was sagen Sie zu den Betretungsverboten, die gegen Sie des Öfteren verhängt worden sind? BF: Das ist natürlich sehr unangenehm, aber was soll ich sagen. BehV: Was ist da vorgefallen? Der letzte Vorfall war am 30.03.
  5. BF denkt nach. BF: Ich habe es in Erinnerung, es war wie gesagt alles wegen ihrer Krankheit. Ich habe sie nicht geschlagen. Das stimmt nicht und so etwas gab es nicht. Anmerkung des BehV, bezüglich eines Amtsvermerkes der LPD XXXX vom 30.03.2020: Am 30.03.2020 wurde die Funkstreife zu einem Familienstreit in die XXXX gerufen. Hierbei gab Person XXXX via Polizeinotruf an, dass sein Vater auf die Mutter einschlagen würde. Die eingetroffenen Beamten wurden bereits von Herrn XXXX im Stiegenhaus erwartet und dieser gab an, dass sein Vater aufgrund von Geldstreitigkeiten durchgedreht ist und seine Mutter geschlagen hätte. Nachdem die Beamten sich eintritt in die Wohnung beschaffen, wurden die beiden Ehepartner getrennt. Frau XXXX gab gegenüber dem anwesenden Inspektor an, dass sie auf dem Bett gelegen sei und sie einen verbalen Streit mit ihrem Ehemann bezüglich Geldprobleme hatte. Frau XXXX hat dazu auch geäußert, dass sie an der Muskelkrankheit MS leidet, für die sie einen monatlichen Zuschuss bekomme und weswegen es mehrmals zu Streitigkeiten kommen würde. Im Anschluss haben Sie mit dem Unterarm auf den Kopf Ihrer Ehefrau gedrückt. Ihr Sohn Herr XXXX hat Sie im Anschluss daran mittels Schwitzkasten von Ihrer Frau weggezogen. Es sei zu einer Rangelei zwischen diesen drei Personen gekommen, wobei Herr XXXX mit dem Ellbogen der Ehefrau in den Bereich der linken Schädelhälfte geschlagen habe, ob dies eine reflexartige Reaktion des Gerangels gewesen ist konnten sämtliche beteiligte nicht angeben. Anmerkung des BehV, bezüglich eines Amtsvermerkes der LPD römisch 40 vom 30.03.2020: Am 30.03.2020 wurde die Funkstreife zu einem Familienstreit in die römisch 40 gerufen. Hierbei gab Person römisch 40 via Polizeinotruf an, dass sein Vater auf die Mutter einschlagen würde. Die eingetroffenen Beamten wurden bereits von Herrn römisch 40 im Stiegenhaus erwartet und dieser gab an, dass sein Vater aufgrund von Geldstreitigkeiten durchgedreht ist und seine Mutter geschlagen hätte. Nachdem die Beamten sich eintritt in die Wohnung beschaffen, wurden die beiden Ehepartner getrennt. Frau römisch 40 gab gegenüber dem anwesenden Inspektor an, dass sie auf dem Bett gelegen sei und sie einen verbalen Streit mit ihrem Ehemann bezüglich Geldprobleme hatte. Frau römisch 40 hat dazu auch geäußert, dass sie an der Muskelkrankheit MS leidet, für die sie einen monatlichen Zuschuss bekomme und weswegen es mehrmals zu Streitigkeiten kommen würde. Im Anschluss haben Sie mit dem Unterarm auf den Kopf Ihrer Ehefrau gedrückt. Ihr Sohn Herr römisch 40 hat Sie im Anschluss daran mittels Schwitzkasten von Ihrer Frau weggezogen. Es sei zu einer Rangelei zwischen diesen drei Personen gekommen, wobei Herr römisch 40 mit dem Ellbogen der Ehefrau in den Bereich der linken Schädelhälfte geschlagen habe, ob dies eine reflexartige Reaktion des Gerangels gewesen ist konnten sämtliche beteiligte nicht angeben. BF: Diese Sache wurde wieder geschlossen… Ja, ja das stimmt. Streit hatten wir, aber ich habe sie nicht geschlagen… BehV weiter: Frau XXXX habe hiervon eine Schwellung und eine Rötung am linken Auge erlitten. Aufgrund des Drückens des Unterarms auf den Kopfbereich hat sie zudem starke Schmerzen verspürt. Eine ärztliche Versorgung wurde abgelehnt. Frau XXXX wurde ärztlich angewiesen ihre Verletzungen zu attestieren, was jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgte. Ihr Sohn bestätigte den Sachverhalt mit der Mutter vollinhaltlich und gab vorerst an, gegen den Vater aussagen zu wollen. Ihr Sohn XXXX verweigerte jegliche Aussage und gab an, dass solche Probleme familienintern gelöst werden. BehV weiter: Frau römisch 40 habe hiervon eine Schwellung und eine Rötung am linken Auge erlitten. Aufgrund des Drückens des Unterarms auf den Kopfbereich hat sie zudem starke Schmerzen verspürt. Eine ärztliche Versorgung wurde abgelehnt. Frau römisch 40 wurde ärztlich angewiesen ihre Verletzungen zu attestieren, was jedoch bis zum heutigen Zeitpunkt nicht erfolgte. Ihr Sohn bestätigte den Sachverhalt mit der Mutter vollinhaltlich und gab vorerst an, gegen den Vater aussagen zu wollen. Ihr Sohn römisch 40 verweigerte jegliche Aussage und gab an, dass solche Probleme familienintern gelöst werden. BF: Ja, das war ein Familienstreit. BehV weiter: Mehr haben Sie dazu nicht zu sagen? Was sagen Sie dazu? BF: Diese Angelegenheit wurde doch eingestellt. Es war wegen des Geldes. Hier steht, dass ich die ganze Familie versorge. BehV: Wieso haben Sie sich so verhalten? BF: Ich weiß es jetzt nicht mehr so genau, vielleicht war es auch wegen des Geldes. Ich hatte vielleicht zu wenig Geld, um etwas für das Auto zu bezahlen oder irgendetwas. Ich hatte zu wenig, vielleicht € 100,- oder € 200,- haben mir gefehlt und ich habe gesagt, dass ich das Geld für die Autoversicherung brauche. Ungefähr so hat es begonnen, es war nur ein Streit. Anmerkung des BehV, im Zuge des weiteren Ermittlungsverfahrens machten alle Zeugen von ihrem Entschlagungsrecht Gebrauch. Weshalb sich eine strafrechtliche Verfolgung als äußerst schwer gestaltet hat. BF: Ja. Sie haben verstanden, dass es nichts war als nur ein Streit. Vielleicht hat er gedacht als er gehört hat das wir uns streiten, dass es mehr war. Alle Kinder waren dabei und es war nichts. BehV: Ich möchte dazu anmerken, in der Einvernahme 2018 wurde auch die Ehefrau XXXX befragt und diese gab zu den bisherigen Vorfällen an; „früher hat er mich geschlagen“. BehV: Ich möchte dazu anmerken, in der Einvernahme 2018 wurde auch die Ehefrau römisch 40 befragt und diese gab zu den bisherigen Vorfällen an; „früher hat er mich geschlagen“. BF lacht. BF: Das stimmt nicht. Das hat alles mit ihrer Krankheit zu tun. Sie sagt, dass sie am Kopf eine Beule vom Schlag hat, aber es ist nicht wahr. Sie hat es schon immer gehabt, es ist ihre Krankheit. BehV: Es wurde ein Betretungsverbot ausgesprochen, ich unterstreiche damit die mangelnde Schutzwürdigkeit des Privat- und Familienlebens. RV: Auch, wenn das Vorliegen mehrerer Straftaten und Vorstrafen zu erwähnen ist, ist festzuhalten, dass keine der Verurteilung keine unbedingte Haftstrafe zur Folge hatte und daher ein offensichtlicher Versuch der Behörde den BF als außerordentlich gefährlich darzustellen. Der BF hat aus seinen Verurteilungen gelernt und bereut seine Taten. Im Übrigen ist anzumerken, dass keine der Straftaten gegen die Kinder des BF richtet, dass heißt selbst bei Bedenken der Behörde ist ein Schützenwürdigendes Familienleben gewährleistetRegierungsvorlage, Auch, wenn das Vorliegen mehrerer Straftaten und Vorstrafen zu erwähnen ist, ist festzuhalten, dass keine der Verurteilung keine unbedingte Haftstrafe zur Folge hatte und daher ein offensichtlicher Versuch der Behörde den BF als außerordentlich gefährlich darzustellen. Der BF hat aus seinen Verurteilungen gelernt und bereut seine Taten. Im Übrigen ist anzumerken, dass keine der Straftaten gegen die Kinder des BF richtet, dass heißt selbst bei Bedenken der Behörde ist ein Schützenwürdigendes Familienleben gewährleistet BehV: Zu dem Vorfall darf noch angemerkt werden, dass der BF auf russischer Sprache auf den Sohn einwirkte. Möglicherwiese dürfte dies der Grund einer Aussageverweigerung gewesen sein. BF: Nein, ich habe es auf tschetschenisch gesagt, aber nicht das. Darf ich etwas sagen? Wenn er schon die Polizei selbst angerufen hat, hätte er seine Meinung nicht wegen ein paar Worten von mir geändert. RV: Bezüglich der Deutschkenntnisse des BF, welche von der Behörde als Sinngemäß unzureichend angesehen werden bleibt festzuhalten, dass der BF der formell ein Niveau von A2 vorweisen kann, in einem Ausmaß Deutsch sprechen kann das genügt, um eine 40 Stunden Vollzeitstelle beim XXXX auszuüben. Regierungsvorlage, Bezüglich der Deutschkenntnisse des BF, welche von der Behörde als Sinngemäß unzureichend angesehen werden bleibt festzuhalten, dass der BF der formell ein Niveau von A2 vorweisen kann, in einem Ausmaß Deutsch sprechen kann das genügt, um eine 40 Stunden Vollzeitstelle beim römisch 40 auszuüben. R: Vorgelegt wird das LIB der Staatendokumentation betreffen der Russischen Föderation (gesamt Aktualisierung vom 27.03.2020 letzte Information eingefügt am 21.07.2020). Angeboten wird die Aushändigung eines Exemplars, die Parteienvertreter verzichten darauf, ebenso wie sie auf eine Stellungnahme verzichten. R an BF: Möchten Sie noch etwas sagen? BF: Ja, bitte. Ich möchte das man mir wirklich verzeiht, was ich bisher gemacht habe. Es ist wirklich ernst und ehrlich gemeint. Unsere Zukunft, die von meinen Kindern, meiner Frau und mir hängt von Ihnen ab. Ich hoffe sehr auf eine positive Entscheidung, weil Sie haben das letzte Wort. Meinerseits verspreche ich, ehrlich und aufrichtig, dass ich Sie nicht enttäuschen werde. Ich werde mich sehr bemühen. Ich habe ein neues Leben bekommen und eine Arbeit, welche ich liebe. Geben Sie mir bitte noch eine Chance. Die Verhandlung wird um 15:45 Uhr bis 16:00 Uhr unterbrochen. Die Z betritt um 16:00 Uhr den VHS. Beginn der Befragung der Z Es folgt die Zeugenbelehrung. Z wird auf die Geltendmachung von Gebühren hingewiesen. RV: Bitte Beschreiben Sie uns Ihre Beziehung zum BF.Regierungsvorlage, Bitte Beschreiben Sie uns Ihre Beziehung zum BF. Z: Ich weiß nicht was ich genau sagen kann. Gut, ich weiß nicht genau. Am Anfang waren schon Probleme, aber jetzt geht es. Ich weiß was ich will oder was er will. RV: Wer ist bei Ihnen für die Haushaltsführung zuständig?Regierungsvorlage, Wer ist bei Ihnen für die Haushaltsführung zuständig? Z: Er. RV: Wie ist die Beziehung zwischen Ihrem Mann und den Kindern?Regierungsvorlage, Wie ist die Beziehung zwischen Ihrem Mann und den Kindern? Z: Sie lieben und respektieren den Vater. RV: Verbringen die Kinder und der Vater viel Zeit miteinander?Regierungsvorlage, Verbringen die Kinder und der Vater viel Zeit miteinander? Z: Nicht so viel, weil er arbeiten ist, aber schon. Wenn er Zeit hat, dann fährt er mit den Kindern zum Fluss oder unternimmt etwas anders mit ihnen. RV: Sie leiden ja an MS, sind Sie auf die Hilfe Ihres Mannes angewiesen?Regierungsvorlage, Sie leiden ja an MS, sind Sie auf die Hilfe Ihres Mannes angewiesen? Z: Ja. R: Haben Sie eine Bestätigung über Ihre Erkrankung? Z: Ja. Vom Psychiater habe ich auch noch etwas mit. Z übergibt dem R eine ärztliche Bestätigung aus dem Jahr 2018 und eine Bestätigung, dass sich die Z in psychotherapeutischer Betreuung befindet. Z: Etwas Neueres könnte ich nachschicken. RV: Wenn Ihr Mann theoretisch nach Russland zurückkehren müsste, wie würden Sie Ihr Leben dann organisieren?Regierungsvorlage, Wenn Ihr Mann theoretisch nach Russland zurückkehren müsste, wie würden Sie Ihr Leben dann organisieren? Z: Früher, noch in Tschetschenien habe ich noch als Dolmetscherin gearbeitet und furchtbare geschickten gehört, was mit den Leuten gemacht wird. Wenn er abgeschoben wird, das wäre furchtbar. RV wiederholt die Frage.Regierungsvorlage wiederholt die Frage. Z: Ich habe Angst, dass er dort umgebracht werden könnte. RV: Meinen Sie, Sie könnten Ihr Leben hier in Österreich ohne ihn organisieren?Regierungsvorlage, Meinen Sie, Sie könnten Ihr Leben hier in Österreich ohne ihn organisieren? Z: Nein, ich kann und will nicht. BehV: 2018 wurden Sie bezüglich des Aberkennungsverfahrens Ihres Ehemannes (BF) einvernommen. Auf die Frage, wie Sie Ihren Mann als Menschen beschreiben würden gaben Sie die Antwort; „dumm“. Was kann man darunter verstehen? Z: Ich bin ja sozusagen eine gebildete Frau mit einer Ausbildung und er ohne Ausbildung, deswegen habe ich es so gemeint. Ich habe an der Universität studiert, Fremdsprachen und Mathematik-Ingenieurin. BehV: Gegenüber der Behörde gaben Sie auch an, dass Sie Ihr Mann früher mehr geschlagen hat und jetzt schlägt er Sie „fast nicht mehr“. Was können Sie dazu sagen? Z: Ich möchte nichts dazu sagen. R: Schlägt er Sie jetzt noch? Z: Nein. BehV: Woher hatten Sie dann die ganzen Verletzungen aufgrund von Polizeiberichten bzw. einer Hausärztin? Z: Ich falle auch manchmal hin, wegen meiner Krankheit. Auch am Kopf. BehV: Auf die Frage; „Sind Sie froh darüber, dass er derzeit weg ist“ (Anmerkung aufgrund des Betretungsverbotes, Einvernahme Aberkennungsverfahren 2018) antworteten Sie; „Ich bin froh, aber auch zugleich nicht froh darüber. Es ist durchaus bequem eine männliche Hilfe zu haben. Zum Beispiel, wenn man mit dem Auto irgendwohin fährt, beim Einkaufen oder tragen und auch die Kinder hören etwas besser auf ihn“. Wie kann die Behörde das verstehen? Z schweigt. Z: Es ist so. BehV: Ihre Kinder können Sie im Haushalt unterstützen, machen diese das auch? Z: Ja. BehV: Was sagen Sie zu dem Vorfall vom 30.03.2020, wo die Polizei bezüglich des Ehestreites bei Ihnen war? Z: Ich kann mich daran nicht erinnern. Ist es schlecht für meinen Mann, wenn ich nichts sage? R: Möchte noch jemand etwas angeben? RV: Beantragt wird die Stattgebung der Beschwerde. Der BF befindet sich seit mehr als 18 Jahren in Österreich, hat hier eine Ehefrau, sechs Kinder, eine Vollzeitarbeit beim XXXX und somit zweifelsfrei ein schützenswertes Privat-und Familienleben

Art. 8ERMK.

Er bereut seine Straftaten zutiefst und hat auch eine Männerberatung absolviert. Durch seinen neuen Job und die damit hergehende Stabilität in seinem Leben fällt die Zukunftsprognose jedenfalls positiv aus. Seine Ehefrau (Z) leidet an einer unheilbar degenerativen Krankheit und benötigt seine volle Unterstützung. Auch zu den Kindern im Alter von 22 bis sieben Jahren hat der BF ein liebevolles Verhältnis und nimmt seine Rolle als verantwortungsvollen Familienvater wahr. Regierungsvorlage, Beantragt wird die Stattgebung der Beschwerde. Der BF befindet sich seit mehr als 18 Jahren in Österreich, hat hier eine Ehefrau, sechs Kinder, eine Vollzeitarbeit beim römisch 40 und somit zweifelsfrei ein schützenswertes Privat-und Familienleben

Artikel 8, ERMK.

Er bereut seine Straftaten zutiefst und hat auch eine Männerberatung absolviert. Durch seinen neuen Job und die damit hergehende Stabilität in seinem Leben fällt die Zukunftsprognose jedenfalls positiv aus. Seine Ehefrau (Z) leidet an einer unheilbar degenerativen Krankheit und benötigt seine volle Unterstützung. Auch zu den Kindern im Alter von 22 bis sieben Jahren hat der BF ein liebevolles Verhältnis und nimmt seine Rolle als verantwortungsvollen Familienvater wahr. R: Welche Verwandten haben Sie mit Ausnahme vom Ehemann und Kindern in Österreich? Z: Meine Schwester ist gestorben, aber ihre fünf Kinder sind in Österreich. Meine Nichte ist 26 Jahre alt und lebt in XXXX . Nachgefragt, eine ist 12 Jahre jung und zwei sind älter. Meine Mutter, meine Schwester usw. sind alle in Belgien. Z: Meine Schwester ist gestorben, aber ihre fünf Kinder sind in Österreich. Meine Nichte ist 26 Jahre alt und lebt in römisch 40 . Nachgefragt, eine ist 12 Jahre jung und zwei sind älter. Meine Mutter, meine Schwester usw. sind alle in Belgien. BehV: Aus Sicht der Behörde stellt der BF eine erhebliche Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, insbesondere auch für seine Ehefrau und Kinder. Trotz des mittlerweile 18-jährigen Aufenthaltes verfügt der BF über unzureichende Sprachkenntnisse und ist auch in keinem Verein bzw. Organisation tätig. Auch in der Einvernahme konnte der BF kein besonderes Privatleben darlegen. Der BF ist auch in wirtschaftlicher Hinsicht nicht integriert, so war der BF immer wieder nur kurz beschäftigt und hat Umschulungs- bzw. Ausbildungsmöglichkeiten des AMS nicht ausreichend in Anspruch genommen. Auch das Arbeitsverhältnis was seit dem 01.04.2020 besteht spricht noch nicht von einer Integration in den Arbeitsmarkt. In diesem Arbeitsverhältnis ist der BF zudem untergeordnete Rolle getätigt und verrichtet hauptsächlich Botendienste. Für die Behörde ist fraglich, ob der derzeitige Arbeitgeber über das strafrechtliche Fehlverhalten des BF in Kenntnis ist. Bezüglich des Familienlebens konnte der BF bis auf die Ehefrau und die sechs Kinder keine besonderen Beziehungen darlegen. Für die Behörde ist zudem fragwürdig, ob der BF über österreichische Freunde verfügt. Die Behörde geht davon aus, dass der BF seine Ehefrau bzw. auch seine restliche Familie unterdrückt bzw. diese auch tyrannisiert. Die Familienmitglieder haben sich bis jetzt geweigert mit der Polizei zu kooperieren, weswegen es auch zu keinen weiteren Verurteilungen gekommen ist. Wie der BF bzw. auch sein Sohn angibt, werden schwerwiegende Probleme Familienintern gelöst. Der BF ist mehrmals gegen seine Ehefrau gewalttätig geworden, obwohl diese an einer schweren Erkrankung leidet. Dies zeugt von einem besonders verwerflichen Verhalten. Auch das restliche Fehlverhalten zeigt, dass der BF nicht gewillt ist sich an die österreichische Rechtsordnung zu halten. Er ist sich keines Unrechtsbewusstsein schuldig und versucht seine Straftaten zu verharmlosen. Er vertritt zudem ein Familienbild was in einem modernen Staat nichts verloren hat. Der BF gab selbst an, mit Familienangehörigen in Tschetschenien in Kontakt zu stehen. Im Falle einer Rückkehr nach Russland kann er auch von diesen Unterstützungen erwarten. Die Behörde beantragt daher die Beschwerde in allen Punkten abzuweisen und den Bescheid vollumfänglich zu bestätigen. R an alle Parteien: Möchte noch jemand etwas sagen oder eine Stellungnahme abgeben? RV: Unterstützungsmöglichkeiten im Heimatland stehen dem BF nicht zur Verfügung. In der heutigen Verhandlung ergaben sich keine Hinweise auf ein verwerfliches Familienbild gezeigt. Zudem zeigt sich noch einmal der BF gegen die Ansicht des BehV reuig hinsichtlich seiner Vergangenheit. Regierungsvorlage, Unterstützungsmöglichkeiten im Heimatland stehen dem BF nicht zur Verfügung. In der heutigen Verhandlung ergaben sich keine Hinweise auf ein verwerfliches Familienbild gezeigt. Zudem zeigt sich noch einmal der BF gegen die Ansicht des BehV reuig hinsichtlich seiner Vergangenheit. BehV: Auch, wenn sich der BF äußerst ruhig und kooperationsbereit zeigt ist davon auszugehen, dass der BF Familienintern durchaus einen Hang zur Gewalt hat, was die zahlreichen Meldungen der Polizei, sowie eine Verurteilung im Familienkreis zeigen und auch die Verletzungen der Ehefrau.“ 7. Am 02.12.2020 langte eine Stellungnahme der belangten Behörde bei Gericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: 1.1. Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation, welcher der tschetschenischen Volksgruppe angehört und sich zum moslemischen Glauben bekennt. Dieser stellte infolge illegaler Einreise am 02.07.2002 einen Asylantrag im Bundesgebiet, welcher zunächst mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 11.04.2003 abgewiesen wurde. Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer

§ 7Asyl

G 1997 Asyl gewährt sowie

§ 12leg.cit.

festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Mit Bescheid des Unabhängigen Bundesasylsenates vom 04.08.2004, Zl. 236.952/0-VII/43/03, wurde der gegen diesen Bescheid eingebrachten Berufung stattgegeben und dem Beschwerdeführer

Paragraph 7, AsylG 1997 Asyl gewährt sowie

Paragraph 12, leg.cit. festgestellt, dass diesem damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, der Beschwerdeführer habe eine seinem Herkunftsstaat zurechenbare Verfolgung behauptet, indem er vorgebracht hätte, dass ihm wegen seiner tschetschenischen Volksgruppenzugehörigkeit und der Tatsache, dass er im ersten Tschetschenienkrieg auf Seiten der Tschetschenen gegen die Russen gekämpft habe, asylrelevante Verfolgung drohe. Im Ermittlungsverfahren sei hervorgekommen, dass dieses Vorbringen glaubwürdig und Hinblick auf die Länderfeststellungen plausibel sei. 1.

  1. Nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer in Tschetschenien respektive der Russischen Föderation unverändert aus Gründen der Rasse, der Religion, der Nationalität, der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Ansichten bedroht wäre. Im Entscheidungszeitpunkt konnte keine aktuelle Gefährdung des Beschwerdeführers in der Russischen Föderation festgestellt werden. Ebenfalls nicht festgestellt werden kann, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung nach Tschetschenien respektive in die Russische Föderation in seinem Recht auf Leben gefährdet, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen oder von der Todesstrafe bedroht wäre. Der Beschwerdeführer liefe dort nicht Gefahr, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation zu geraten. Der Beschwerdeführer spricht Tschetschenisch auf muttersprachlichem Niveau, zudem beherrscht er Russisch. Der Beschwerdeführer leidet an chronischer Bronchitis. In der Vergangenheit hatte er Asthma, das er aber nicht mehr hat. Er hatte auch Rückenprobleme, wobei er seit drei Jahren keine Beschwerden mehr hat. Der Beschwerdeführer leidet an keinen schwerwiegenden oder lebensbedrohlichen Erkrankungen. Im Herkunftsstaat halten sich jedenfalls Cousins und Großcousins des Beschwerdeführers auf. Der Beschwerdeführer hat im Herkunftsstaat die Schule besucht. 1.
  2. Der Beschwerdeführer weist die folgenden strafgerichtlichen Verurteilungen auf:
  3. Das Urteil vom 16.10.2003, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:
  4. Das Urteil vom 16.10.2003, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt: Der Beschuldigte XXXX ist schuldig;Der Beschuldigte römisch 40 ist schuldig; er hat am 30.03.2003 in XXXX durch Versetzen mehrerer Faustschläge, sodass dieser zu Boden stürzte und durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen das Gesicht, wodurch der Genannte eine Jochbeinbogenfraktur rechts mit Impression bzw. Verschiebung, eine Rissquetschwunde an der rechten Wange und einen Bluterguss am rechten Auge mit Einblutung in der Bindehaut erlitt, am Körper schwer verletzt.er hat am 30.03.2003 in römisch 40 durch Versetzen mehrerer Faustschläge, sodass dieser zu Boden stürzte und durch Versetzen mehrerer Fußtritte gegen das Gesicht, wodurch der Genannte eine Jochbeinbogenfraktur rechts mit Impression bzw. Verschiebung, eine Rissquetschwunde an der rechten Wange und einen Bluterguss am rechten Auge mit Einblutung in der Bindehaut erlitt, am Körper schwer verletzt. Strafbare Handlung: das Vergehen der schweren Körperverletzung nach den §§ 83 Abs. 1, 84 Abs. 1 StGBdas Vergehen der schweren Körperverletzung nach den Paragraphen 83, Absatz eins, 84, Absatz eins, StGB Anwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: § 37 Abs. 1 StGBAnwendung weiterer gesetzlicher Bestimmungen: Paragraph 37, Absatz eins, StGB Strafe: nach § 84 Abs. 1 StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe vonStrafe: nach Paragraph 84, Absatz eins, StGB zu einer Geldstrafe in der Höhe von 180 (einhundertachtzig) Tagessätzen zu je € 2.-- (= € 360.-) im NEF zu 90 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe

§ 43Abs. 1 St

GB wird die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Geldstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. (…) Strafbemessungsgründe: erschwerend: kein Umstand, mildernd: die bisherige Unbescholtenheit 2. Das Urteil vom 07.05.2007, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:2. Das Urteil vom 07.05.2007, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt: Der Beschuldigte XXXX , geb. am XXXX in XXXX , Tschetschene, verheiratet, wohnhaft in XXXX Der Beschuldigte römisch 40 , geb. am römisch 40 in römisch 40 , Tschetschene, verheiratet, wohnhaft in römisch 40 ist schuldig, er hat I.)römisch eins.) am 20.08.2006 in XXXX als Lenker des Pkws Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen XXXX infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit, wobei er auf der XXXX bei einem Überholvorgang beim Wiedereinordnen auf den ersten Fahrstreifen ins Schleudern kam, wodurch das Fahrzeug nach mehrfacher Drehung um die eigene Achse umstürzte und am Dach entlang auf der Mittelschiene entlang schlitterte, und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte (zumindest 0,8 %o Blutalkoholgehalt), obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hat können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornähme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war,am 20.08.2006 in römisch 40 als Lenker des Pkws Mercedes Benz mit dem amtlichen Kennzeichen römisch 40 infolge mangelnder Aufmerksamkeit und überhöhter Geschwindigkeit, wobei er auf der römisch 40 bei einem Überholvorgang beim Wiedereinordnen auf den ersten Fahrstreifen ins Schleudern kam, wodurch das Fahrzeug nach mehrfacher Drehung um die eigene Achse umstürzte und am Dach entlang auf der Mittelschiene entlang schlitterte, und nachdem er sich vor der Tat, wenn auch nur fahrlässig durch den Genuss von Alkohol in einen die Zurechnungsfähigkeit nicht ausschließenden Rauschzustand versetzte (zumindest 0,8 %o Blutalkoholgehalt), obwohl er vorhergesehen hat oder vorhersehen hat können, dass ihm die Lenkung eines Kraftfahrzeuges, mithin eine Tätigkeit bevorsteht, deren Vornähme in diesem Zustand eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit eines anderen herbeizuführen oder zu vergrößern geeignet war, 1.) nachgenannte Personen fahrlässig teilweise schwer am Körper verletzt, nämlich

  1. a)XXXX , die eine Fissura mal. lat. sin. sowie eine Distorsion artic. tatocrur. dext. supinat, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt;
  2. a)römisch 40 , die eine Fissura mal. lat. sin. sowie eine Distorsion artic. tatocrur. dext. supinat, sohin eine an sich schwere Körperverletzung erlitt;
  3. b)XXXX , der eine Brustkorbprellung und Abschürfungen erlitt;
  4. b)römisch 40 , der eine Brustkorbprellung und Abschürfungen erlitt;
  5. c)XXXX , die einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch erlitt;
  6. c)römisch 40 , die einen nicht verschobenen Nasenbeinbruch erlitt;
  7. d)XXXX , der eine Rissquetschwunde sowie eine kleinfingernagelgroße Ablederung auf der Stirn erlitt.
  8. d)römisch 40 , der eine Rissquetschwunde sowie eine kleinfingernagelgroße Ablederung auf der Stirn erlitt. 2.) hinsichtlich XXXX , der auf der Gegenfahrbahn mit seinem Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen XXXX (D) unterwegs war, indem Autowrackteile infolge des Unfallgeschehens gegen dessen Windschutzscheibe fielen und diese beschädigten, wobei nicht zerbarst, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des XXXX herbeigeführt.2.) hinsichtlich römisch 40 , der auf der Gegenfahrbahn mit seinem Fahrzeug Mercedes, amtliches Kennzeichen römisch 40 (D) unterwegs war, indem Autowrackteile infolge des Unfallgeschehens gegen dessen Windschutzscheibe fielen und diese beschädigten, wobei nicht zerbarst, somit unter besonders gefährlichen Verhältnissen fahrlässig eine Gefahr für das Leben, die Gesundheit oder die körperliche Sicherheit des römisch 40 herbeigeführt. II.)römisch zwei.) am 20.02.2007 in XXXX XXXX durch einen Stoß gegen den Körper, wodurch diese zu Boden fiel und sich eine Schürfwunde am linken Ellenbogen zuzog, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt. am 20.02.2007 in römisch 40 römisch 40 durch einen Stoß gegen den Körper, wodurch diese zu Boden fiel und sich eine Schürfwunde am linken Ellenbogen zuzog, am Körper misshandelt und dadurch fahrlässig verletzt. XXXX hat hiedurch begangen römisch 40 hat hiedurch begangen Zu I.) 1.) a): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach Zu römisch eins.) 1.) a): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 4, 2. Fall StGB,Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 4, 2, Fall StGB, zu I.) 1.)
  9. b)bis d): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nachzu römisch eins.) 1.)
  10. b)bis d): das Vergehen der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs 1 und Abs 3 StGB,Paragraph 88, Absatz eins und Absatz 3, StGB, zu I.) 2.): das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach zu römisch eins.) 2.): das Vergehen der Gefährdung der körperlichen Sicherheit nach § 89 (81 Abs 1 Z 2) StGB undParagraph 89, (81 Absatz eins, Ziffer 2,) StGB und zu II.): das Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 2 StGB,zu römisch zwei.): das Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz 2, StGB, (…) 1. Zu einer FREIHEITSSTRAFE in der Dauer von 6 (sechs) Monaten, 2.) zu einer GELDSTRAFE in Höhe von 360 (dreihundertsechzig) Tagessätzen, im Uneinbringlichkeitsfalle zu 180 Tagen Ersatzfreiheitsstrafe (…) verurteilt.

§ 43a Abs 2 St

GB wird die verhängte FREIHEITSSTRAFE unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, a Absatz 2, StGB wird die verhängte FREIHEITSSTRAFE unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. (…) Strafzumessungsgründe: erschwerend: - eine einschlägige Vorstrafe, - das Zusammentreffen von vier Vergehen; mildernd: - das Geständnis

  1. Das Urteil vom 07.11.2013, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:
  2. Das Urteil vom 07.11.2013, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt: XXXX ist schuldig; er hat am 6.3.2013 in XXXX XXXX durch die Äußerung, „Ich stehe dich ab! Ich merke mir dein Gesicht! Dich erwische ich schon noch!“, während er eine Gabel in der Hand gehalten und damit einer Schnittbewegung quer über die eigene Kehle symbolisiert habe, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten. römisch 40 ist schuldig; er hat am 6.3.2013 in römisch 40 römisch 40 durch die Äußerung, „Ich stehe dich ab! Ich merke mir dein Gesicht! Dich erwische ich schon noch!“, während er eine Gabel in der Hand gehalten und damit einer Schnittbewegung quer über die eigene Kehle symbolisiert habe, gefährlich bedroht, um ihn in Furcht und Unruhe zu versetzten. XXXX habe hiedruch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach § 107 Abs 1 StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle römisch 40 habe hiedruch das Vergehen der gefährlichen Drohung nach Paragraph 107, Absatz eins, StGB begangen und wird hiefür nach dieser Gesetzesstelle zu einer Freiheitsstrafe von 3 (drei) Monaten (…) verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen.

Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. (…) Strafzumessungsgründe: erschwerend: zwei einschlägigen Vorstrafen. mildernd: keine Umstände.

  1. Das Urteil vom 15.03.2016, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:
  2. Das Urteil vom 15.03.2016, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt: XXXX ist schuldig. römisch 40 ist schuldig. Er hat am 09.07.2015 in XXXX als Schuldner, indem sein zu XXXX gepfändeter PKW, VW Passat, zum Versteigerungstermin nicht vorgefunden wurde, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, des Landes XXXX , in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt.Er hat am 09.07.2015 in römisch 40 als Schuldner, indem sein zu römisch 40 gepfändeter PKW, VW Passat, zum Versteigerungstermin nicht vorgefunden wurde, einen Bestandteil seines Vermögens beiseite geschafft und dadurch die Befriedigung seines Gläubigers, des Landes römisch 40 , in einem anhängigen Zwangsvollstreckungsverfahren vereitelt. Strafbare Handlung: Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach § 162 Abs 1 StGB.Das Vergehen der Vollstreckungsvereitelung nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB. Strafe: XXXX wird nach § 162 Abs 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) römisch 40 wird nach Paragraph 162, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 6 (sechs) Wochen verurteilt.

§ 43Abs 1 St

GB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einerGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird der Vollzug der Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von 3 (drei) Jahren bedingt nachgesehen. (…) Strafbemessungsgründe: Mildernd: Tatsachengeständnis, nachträglich vollständige Bezahlung Erschwerend: kein Umstand

  1. Das Urteil vom 18.10.2018, XXXX , lautet auszugsweise, wie folgt:
  2. Das Urteil vom 18.10.2018, römisch 40 , lautet auszugsweise, wie folgt: SCHULDSPRUCH Sachverhalt: XXXX ist schuldig, er hat am 19.12.2017 in XXXX bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen XXXX vor dem Landesgericht XXXX zu XXXX durch die sinngemäße Aussage „Der Angeklagte hat seine Tasche aus dem Kofferrraum geholt ... Das Messer war in der Tasche. Die Tasche war hinten im Auto. Bei der Polizei wurde mir die Frage nicht gestellt wo die Tasche, das Messer gelegen ist....der wortwörtliche Vorhalt meiner Aussage vor der Polizei ist nicht wahr, das habe ich nicht gesagt. Das ist unmöglich weil die Tasche hinten war im Auto. Das ist nicht meine Aussage...“, falsch ausgesagt.Sachverhalt: römisch 40 ist schuldig, er hat am 19.12.2017 in römisch 40 bei seiner förmlichen Vernehmung als Zeuge im Strafverfahren gegen römisch 40 vor dem Landesgericht römisch 40 zu römisch 40 durch die sinngemäße Aussage „Der Angeklagte hat seine Tasche aus dem Kofferrraum geholt ... Das Messer war in der Tasche. Die Tasche war hinten im Auto. Bei der Polizei wurde mir die Frage nicht gestellt wo die Tasche, das Messer gelegen ist....der wortwörtliche Vorhalt meiner Aussage vor der Polizei ist nicht wahr, das habe ich nicht gesagt. Das ist unmöglich weil die Tasche hinten war im Auto. Das ist nicht meine Aussage...“, falsch ausgesagt. Strafbare Handlung: das Vergehen der falschen Beweisaussage nach § 288 Abs 1 StGBdas Vergehen der falschen Beweisaussage nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB Strafe: nach § 288 Abs 1 StGBStrafe: nach Paragraph 288, Absatz eins, StGB Freiheitsstrafe 4 (vier) Monate

§ 43Abs 1 St

GB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer ProbezeitGemäß Paragraph 43, Absatz eins, StGB wird die verhängte Freiheitsstrafe unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren bedingt nachgesehen. (…) Strafbemessungsgründe: mildernd: kein Umstand erschwerend: Tatbegehung während offener Probezeit FREISPRUCH Hingegen wird der Angeklagte XXXX vom weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft XXXX vom

  1. Juli 2016 (ON 3 in ON 14) erhobenen Vorwurf, erHingegen wird der Angeklagte römisch 40 vom weiteren wider ihn mit Strafantrag der Staatsanwaltschaft römisch 40 vom
  2. Juli 2016 (ON 3 in ON 14) erhobenen Vorwurf, er habe im Zeitraum von Juni 2017 bis 15.06.2018 in XXXX gegen XXXX eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und durch Handlungen, die als Vergehen der Körperverletzung nach § 83 Abs 1 StGB zu qualifizieren wären, ausgeübt, indem er ihr beinahe täglich Schläge mit der Faust versetzt, und sie hierdurch zum Teil am Körper misshandelt sowie zum Teil am Körper verletzt habe,habe im Zeitraum von Juni 2017 bis 15.06.2018 in römisch 40 gegen römisch 40 eine längere Zeit hindurch fortgesetzt Gewalt durch Misshandlungen am Körper und durch Handlungen, die als Vergehen der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu qualifizieren wären, ausgeübt, indem er ihr beinahe täglich Schläge mit der Faust versetzt, und sie hierdurch zum Teil am Körper misshandelt sowie zum Teil am Körper verletzt habe, gem. § 259 Z 3 StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen.gem. Paragraph 259, Ziffer 3, StPO mangels Schuldbeweises freigesprochen. Einem polizeilichen Abschlussbericht vom 01.04.2020 lässt sich entnehmen, dass der Beschwerdeführer im Verdacht steht, seine Lebensgefährtin am 30.03.2020 durch Drücken mittels Unterarmes auf den Kopf sowie durch einen Schlag mittels des Ellenbogens im Bereich der linken Schädelhälfte am Körper leichten Grades verletzt zu haben. Das Ermittlungsverfahren wegen § 83 StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden. Das Ermittlungsverfahren wegen Paragraph 83, StGB ist in der Folge am 05.05.2020 eingestellt worden. Gegen den Beschwerdeführer wurde im März 2015 ein Betretungsverbot ausgesprochen. Ein weiteres Betretungsverbot wurde mit Beginn 15.06.2018 gegenüber dem Beschwerdeführer ausgesprochen. Im März 2020 wurde ein weiteres Betretungsverbot ausgesprochen. Der Beschwerdeführer weist zudem Verwaltungsstrafen auf. So weist er vier Verwaltungsstrafen in den Jahren 2015 und 2016 auf, wobei der Grund jeweils ein Verstoß gegen die StVO war. Im Jahr 2014 wurde der Beschwerdeführer von den Verwaltungsbehörden zu einer Geldstrafe in der Höhe von EUR 1.000,- verurteilt. 1.
  3. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als achtzehnjährigen Aufenthalts grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. In der mündlichen Verhandlung war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in einfacher Sprache möglich. Er verfügt über ein Zertifikat Deutsch und intensive Arbeitssuche (Teilnahme in der Zeit von 09.02.2009 bis 24.04.2009). Zudem verfügt er über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.07.
  4. Er hat sich nur fallweise in Beschäftigungsverhältnissen befunden und war im Übrigen vom Bezug staatlicher Sozialleistungen abhängig. Er arbeitet seit 01.04.2020 als hauptberuflicher Mitarbeiter des XXXX . Er arbeitet 40 Stunden pro Woche. Er verdient EUR 1.635,- netto. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 20.03.2017 bis 27.09.2018 neun Beratungseinheiten bei XXXX wahrgenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an Multiple Sklerose. Zudem leidet sie an straken posttraumatischen Folgen und befindet sich seit 14.09.2019 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Weiters besteht hinsichtlich der Ehegattin eine Somatisierungsstörung und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, Chronic Fatigue Syndrome sowie eine reaktive Depression. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die sechs gemeinsamen, zwischen 1997 und 2013 geborenen, Kinder (Geburtsdaten der Kinder: XXXX ). Die Ehegattin und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich. Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Kindererziehung, da seine Ehegattin krank ist. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Er pflegt und kümmert sich auch um seine kranke Ehegattin. 1.
  5. Der Beschwerdeführer hat sich während seines mehr als achtzehnjährigen Aufenthalts grundlegende Deutschkenntnisse angeeignet. In der mündlichen Verhandlung war eine Verständigung mit dem Beschwerdeführer in einfacher Sprache möglich. Er verfügt über ein Zertifikat Deutsch und intensive Arbeitssuche (Teilnahme in der Zeit von 09.02.2009 bis 24.04.2009). Zudem verfügt er über ein ÖSD Zertifikat A2 vom 21.07.
  6. Er hat sich nur fallweise in Beschäftigungsverhältnissen befunden und war im Übrigen vom Bezug staatlicher Sozialleistungen abhängig. Er arbeitet seit 01.04.2020 als hauptberuflicher Mitarbeiter des römisch 40 . Er arbeitet 40 Stunden pro Woche. Er verdient EUR 1.635,- netto. Der Beschwerdeführer hat in der Zeit von 20.03.2017 bis 27.09.2018 neun Beratungseinheiten bei römisch 40 wahrgenommen. Die Ehegattin des Beschwerdeführers leidet an Multiple Sklerose. Zudem leidet sie an straken posttraumatischen Folgen und befindet sich seit 14.09.2019 in laufender psychotherapeutischer Behandlung. Weiters besteht hinsichtlich der Ehegattin eine Somatisierungsstörung und ein Medikamentenübergebrauchskopfschmerz, Chronic Fatigue Syndrome sowie eine reaktive Depression. Im Bundesgebiet leben die Ehefrau des Beschwerdeführers sowie die sechs gemeinsamen, zwischen 1997 und 2013 geborenen, Kinder (Geburtsdaten der Kinder: römisch 40 ). Die Ehegattin und die Kinder sind Staatsangehörige der Russischen Föderation und asylberechtigt. Die Mutter des Beschwerdeführers lebt ebenso in Österreich. Zudem lebt ein Onkel des Beschwerdeführers im Bundesgebiet. Der Vater des Beschwerdeführers ist bereits verstorben. Der Beschwerdeführer kümmert sich um die Kindererziehung, da seine Ehegattin krank ist. Der Beschwerdeführer hat ein gutes Verhältnis zu seinen Kindern. Er pflegt und kümmert sich auch um seine kranke Ehegattin. 1.
  7. Zur Russischen Föderation wird festgestellt: Sicherheitslage Letzte Änderung: 27.03.2020 Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vgl. BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020).Wie verschiedene Anschläge mit zahlreichen Todesopfern in den letzten Jahren gezeigt haben, kann es in Russland, auch außerhalb der Kaukasus-Region, zu Anschlägen kommen (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, GIZ 2.2020d, EDA 19.3.2020). Die russischen Behörden halten ihre Warnung vor Anschlägen aufrecht und rufen weiterhin zu besonderer Vorsicht auf (AA 19.3.2020a, vergleiche BMeiA 19.3.2020, EDA 19.3.2020). Trotz verschärfter Sicherheitsmaßnahmen kann das Risiko von Terrorakten nicht ausgeschlossen werden. Die russischen Sicherheitsbehörden weisen vor allem auf eine erhöhte Gefährdung durch Anschläge gegen öffentliche Einrichtungen und größere Menschenansammlungen hin (Untergrundbahn, Bahnhöfe und Züge, Flughäfen etc.) (EDA 19.3.2020). Russland tritt als Protagonist internationaler Terrorismusbekämpfung auf und begründet damit seinen Militäreinsatz in Syrien. Vom Beginn des zweiten Tschetschenienkriegs 1999 bis ins Jahr 2013 sah es sich mit 75 größeren Terroranschlägen auf seinem Staatsgebiet konfrontiert, die Hunderten Zivilisten das Leben kosteten. Verantwortlich dafür war eine über Tschetschenien hinausgehende Aufstandsbewegung im Nordkaukasus. Die gewaltsamen Zwischenfälle am Südrand der Russischen Föderation gingen 2014 um 46% und 2015 um weitere 51% zurück. Auch im Global Terrorism Index, der die Einwirkung des Terrorismus je nach Land misst, spiegelt sich diese Entwicklung wider. Nach der Militärintervention in Syrien Ende September 2015 erklärte der sogenannte Islamische Staat (IS) Russland den Dschihad und übernahm die Verantwortung für den Abschuss eines russischen Passagierflugzeugs über dem ägyptischen Sinai mit 224 Todesopfern. Seitdem ist der Kampf gegen die Terrormiliz zu einer Parole russischer Außen- und Sicherheitspolitik geworden, auch wenn der russische Militäreinsatz in Syrien gewiss nicht nur von diesem Ziel bestimmt ist, sondern die Großmachtrolle Russlands im Mittleren Osten stärken soll. Moskau appelliert beim Thema Terrorbekämpfung an die internationale Kooperation (SWP 4.2017). Eine weitere Tätergruppe rückt in Russland ins Zentrum der Medienaufmerksamkeit, nämlich Islamisten aus Zentralasien. Die Zahl der Zentralasiaten, die beim sog. IS (Islamischer Staat) kämpfen, wird auf einige tausend geschätzt (Deutschlandfunk 28.6.2017). Quellen: - AA – Auswärtiges Amt (19.3.2020a): Russische Föderation: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/russischefoederationsicherheit/201536#content_0, Zugriff 19.3.2020 - BMeiA (19.3.2020): Reiseinformation Russische Föderation, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/russische-foederation/, Zugriff 19.3.2020 - Deutschlandfunk (28.6.2017): Anti-Terrorkampf in Dagestan. Russische Methoden, https://www.deutschlandfunk.de/anti-terrorkampf-in-dagestan-russische-methoden.724.de.html?dram:article_id=389824, Zugriff 19.3.2020 - EDA – Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (19.3.2020): Reisehinweise für Russland, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/vertretungen-und-reisehinweise/russland/reisehinweise-fuerrussland.html, Zugriff 19.3.2020 - GIZ – Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit GmbH (2.2020d): Russland, Alltag, https://www.liportal.de/russland/alltag/#c18170, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Nordkaukasus Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Menschenrechtsorganisation Memorial beschreibt in ihrem Bericht über den Nordkaukasus vom Sommer 2016 eindrücklich, dass die Sicherheitslage für gewöhnliche Bürger zwar stabil ist, Aufständische einerseits und Kritiker der bestehenden Systeme sowie Meinungs- und Menschenrechtsaktivisten andererseits, weiterhin repressiven Maßnahmen und Gewalt bis hin zum Tod ausgesetzt sind (AA 13.2.2019). In internationalen sicherheitspolitischen Quellen wird die Lage im Nordkaukasus mit dem Begriff „low level insurgency“ umschrieben (SWP 4.2017). Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vgl. ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  8. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015).Das Kaukasus-Emirat, das seit 2007 den islamistischen Untergrundkampf im Nordkaukasus koordiniert, ist seit Ende 2014 durch das Überlaufen einiger Feldkommandeure zum sog. IS von Spaltungstendenzen erschüttert und geschwächt (SWP 10.2015, vergleiche ÖB Moskau 12.2019). Der IS verstärkte 2015 seine russischsprachige Propaganda in Internet-Foren wie Furat Media, ohne dass die Behörden laut Nowaja Gazeta diesem Treiben große Aufmerksamkeit widmeten. Am
  9. Juni 2015 rief der IS-Sprecher Muhammad al-Adnani ein „Wilajat Kavkaz“, eine „Provinz Kaukasus“, als Teil des IS-Kalifats aus. Es war ein propagandistischer Akt, der nicht bedeutet, dass der IS in dieser Region militärisch präsent ist oder sie gar kontrolliert, der aber den zunehmenden Einfluss dieser Terrormiliz auf die islamistische Szene im Nordkaukasus symbolisiert. Zuvor hatten mehr und mehr ideologische und militärische Führer des Kaukasus-Emirats dem „Kalifen“ Abu Bakr al-Baghdadi die Treue geschworen und sich von al-Qaida abgewandt. Damit bestätigte sich im islamistischen Untergrund im Nordkaukasus ein Trend, dem zuvor schon Dschihad-Netzwerke in Nordafrika, Jemen, Pakistan und Afghanistan gefolgt waren (SWP 10.2015). Ein Risikomoment für die Stabilität in der Region ist die Verbreitung des radikalen Islamismus. Innerhalb der extremistischen Gruppierungen verschoben sich etwa ab 2014 die Sympathien zur regionalen Zweigstelle des sog. IS, die mittlerweile das Kaukasus-Emirat praktisch vollständig verdrängt haben soll. Dabei sorgt nicht nur Propaganda und Rekrutierung des IS im Nordkaukasus für Besorgnis der Sicherheitskräfte. So wurden Mitte Dezember 2017 im Nordkaukasus mehrere Kämpfer getötet, die laut Angaben des Anti-Terrorismuskomitees dem IS zuzurechnen waren. Das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete in Syrien und in den Irak, haben dazu geführt, dass die Gewalt im Nordkaukasus in den vergangenen Jahren deutlich zurückgegangen ist (ÖB Moskau 12.2019). 2018 erzielten die Strafverfolgungsbehörden maßgebliche Erfolge, die Anzahl terroristisch motivierter Verbrechen wurde mehr als halbiert. Sechs Terroranschläge wurden verhindert und insgesamt 50 Terroristen getötet. In der ersten Hälfte des Jahres 2019 nahm die Anzahl bewaffneter Vorfälle im Vergleich zum Vorjahr weiter ab. Der größte Anteil an Gewalt im Nordkaukasus entfällt weiterhin auf Dagestan und Tschetschenien (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 sank die Gesamtzahl der Opfer des bewaffneten Konflikts im Nordkaukasus gegenüber 2017 um 38,3%, und zwar von 175 auf 108 Personen. Von allen Regionen des Föderationskreis Nordkaukasus hatte Dagestan die größte Zahl der Toten und Verwundeten zu verzeichnen; Tschetschenien belegte den zweiten Platz (Caucasian Knot 30.8.2019). Im Jahr 2019 liegt die Gesamtopferzahl des Konfliktes im Nordkaukasus [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] bei 44 Personen, davon wurden 31 getötet (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - ÖB Moskau (12.2019): Asylländerbericht Russische Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025975/RUSS_%C3%96B_Bericht_2019_12.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (10.2015): Reaktionen auf den »Islamischen Staat« (ISIS) in Russland und Nachbarländern, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2015A85_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Tschetschenien Letzte Änderung: 27.03.2020 Als Epizentrum der Gewalt im Kaukasus galt lange Zeit Tschetschenien. Die Republik ist in der Topographie des bewaffneten Aufstands mittlerweile aber zurückgetreten; angeblich sind dort nur noch kleinere Kampfverbände aktiv. Dafür kämpfen Tschetschenen in zunehmender Zahl an unterschiedlichen Fronten außerhalb ihrer Heimat – etwa in der Ostukraine sowohl aufseiten pro-russischer Separatisten als auch auf der ukrainischen Gegenseite, sowie in Syrien und im Irak (SWP 4.2015). In Tschetschenien konnte der Kriegszustand überwunden und ein Wiederaufbau eingeleitet werden. In einem Prozess der „Tschetschenisierung“ wurde die Aufstandsbekämpfung im zweiten Tschetschenienkrieg an lokale Sicherheitskräfte delegiert, die sogenannten Kadyrowzy. Diese auf den ersten Blick erfolgreiche Strategie steht aber kaum für nachhaltige Befriedung (SWP 4.2017). Im Jahr 2018 wurden in Tschetschenien mindestens 35 Menschen Opfer des bewaffneten Konflikts, von denen mindestens 26 getötet und neun weitere verletzt wurden. Unter den Opfern befanden sich drei Zivilisten (zwei getötet, einer verletzt), elf Exekutivkräfte (drei getötet, acht verletzt) und 21 Aufständische (alle getötet). Im Vergleich zu 2017, als es 75 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl 2018 um 53,3% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Tschetschenien im Rahmen des bewaffneten Konflikts sechs Personen getötet und fünf verletzt [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Quellen: - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (11.3.2020): Infographics. Statistics of victims in Northern Caucasus in Quarter 4 of 2019 under the data of Caucasian Knot, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/50267/, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2015): Dagestan: Russlands schwierigste Teilrepublik, http://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2015_S08_hlb_isaeva.pdf, Zugriff 19.3.2020 - SWP – Stiftung Wissenschaft und Politik (4.2017): Russland und der Nordkaukasus im Umfeld des globalen Jihadismus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/aktuell/2017A23_hlb.pdf, Zugriff 19.3.2020 Dagestan Letzte Änderung: 27.03.2020 Die Sicherheitslage in Dagestan ist zwar angespannt, hat sich in jüngerer Zeit aber verbessert (AA 13.2.2019). Gründe für den Rückgang der Gewalt sind die konsequente Politik der Repression radikaler Elemente und das rigide Vorgehen der Sicherheitskräfte, aber auch die Abwanderung islamistischer Kämpfer in die Kampfgebiete nach Syrien und in den Irak (ÖB Moskau 12.2019). Die russische Teilrepublik Dagestan im Nordkaukasus gilt seit einigen Jahren als Brutstätte von Terrorismus. Mehr als 1.000 Kämpfer aus dem Land sollen sich dem sog. Islamischen Staat in Syrien und im Irak angeschlossen haben. Terroristen aus Dagestan sind auch in anderen Teilen Russlands und im Ausland aktiv. Viele Radikale aus Dagestan sind außerdem in den Nahen Osten ausgereist. In den Jahren 2013 und 2014 brachen ganze salafistische Familien dorthin auf. Die russischen Behörden halfen den Radikalen damals sogar bei der Ausreise. Vor den Olympischen Spielen in Sotschi wollte Russland möglichst viele Gefährder loswerden (Deutschlandfunk 28.6.2017). Den russischen Sicherheitskräften werden schwere Menschenrechtsverletzungen bei der Durchführung der Anti-Terror-Operationen in Dagestan vorgeworfen. Das teils brutale Vorgehen der Sicherheitsdienste, gekoppelt mit der noch immer instabilen sozialwirtschaftlichen Lage in Dagestan, schafft wiederum weiteren Nährboden für die Radikalisierung innerhalb der dortigen Bevölkerung. So werden von den Sicherheitskräften mitunter auch Imame verhaftet, die dem Salafismus anhängen sollen. Aus der Perspektive der Sicherheitsdienste sollen ihre Moscheen als Rekrutierungsstätten für IS-Anhänger dienen, für einen Teil der muslimischen Bevölkerung stellen diese Maßnahmen jedoch ungebührliche Schikanen dar. Es kommt nach wie vor zu Zusammenstößen zwischen den Sicherheitskräften und Extremisten. Die Extremisten gehörten zunächst zum 2007 gegründeten sogenannten Kaukasus-Emirat, bekundeten jedoch vermehrt ihre Loyalität gegenüber dem sog. IS. Auch operativ ist der sog. IS im Nordkaukasus in Erscheinung getreten. Einige Angriffe auf Polizisten bzw. Polizeieinrichtungen wurden unter dem Deckmantel des sog. IS ausgeführt; im Dezember 2015 bekannte sich der sog. IS zu einem Anschlag auf eine historische Festung in Derbent. Inwieweit der sog. IS nach der territorialen Niederlage im Nahen Osten entsprechende Ressourcen verschieben wird, um im Nordkaukasus weitere terroristische Umtriebe zu entfalten oder die regionale Zweigstelle weiterhin zu Propagandazwecken nutzen wird, um seinen globalen Einfluss zu unterstreichen, wird von den russischen Sicherheitskräften genau verfolgt (ÖB Moskau 12.2019). Im Jahr 2018 gab es mindestens 49 Opfer des bewaffneten Konflikts in Dagestan, davon wurden 36 Personen getötet und 13 verletzt. Die meisten getöteten Personen sind, wie 2017, unter den Aufständischen zu finden, nämlich
  10. Von den Exekutivkräften wurden drei getötet und elf verletzt. Sechs Zivilisten wurden getötet und zwei verletzt. Im Vergleich zu 2017, als es 55 Opfer gab, sank die Gesamtopferzahl um 10,9% (Caucasian Knot 30.8.2019). 2019 wurden in Dagestan neun Personen getötet [Anm.: durch Addieren aller Quartalsberichte von Caucasian Knot] (Caucasian Knot 9.9.2019, Caucasian Knot 14.9.2019, Caucasian Knot 18.12.2019, Caucasian Knot 11.3.2020). Diese neun Personen wurden alle im ersten Halbjahr 2019 getötet (Caucasian Knot 30.8.2019). Laut dem Leiter des dagestanischen Innenministeriums gab es bei der Bekämpfung des Aufstands in Dagestan einen Durchbruch. Die Aktivitäten der Gruppen, die in der Republik aktiv waren, sind seinen Angaben zufolge praktisch komplett unterbunden worden. Nach acht Mitgliedern des Untergrunds, die sich Berichten zufolge im Ausland verstecken, wird gefahndet. Trotzdem besteht laut Analysten und Journalisten weiterhin die Möglichkeit von Anschlägen durch einzelne Täter (ACCORD 19.6.2019). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (13.2.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Russischen Föderation, https://www.ecoi.net/en/file/local/1458482/4598_1551701623_auswaertiges-amt-bericht-ueber-die-asyl-und-abschiebungsrelevante-lage-in-der-russischen-foederation-stand-dezember-2018-13-02-2019.pdf, Zugriff 10.3.2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation (19.6.2019): Themendossier Sicherheitslage in Dagestan, Zeitachse von Angriffen, https://www.ecoi.net/de/laender/russische-foederation/themendossiers/sicherheitslage-in-dagestan-zeitachse-von-angriffen/#Toc489358424, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (30.8.2019): In 2018, the count of conflict victims in Northern Caucasus dropped by 38%, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/reduction_number_victims_2018/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (9.9.2019): 21 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus in Q1 of 2019, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48385/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (14.9.2019): In Quarter 2 of 2019, 10 people fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/48465/, Zugriff 19.3.2020 - Caucasian Knot (18.12.2019): In 3rd quarter of 2019, seven persons fell victim to armed conflict in Northern Caucasus, https://www.eng.kavkaz-uzel.eu/articles/49431/, Zugriff 19.3.2020 -

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