Vm § 76 Abs. 2 Z 2 FPG als unbegründet abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde wird
Paragraph 22 a, Absatz eins, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG als unbegründet abgewiesen. II.
3 BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen.römisch zwei.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG wird festgestellt, dass zum Zeitpunkt der Entscheidung die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen. III. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
GVG abgewiesen.römisch drei. Der Antrag des Beschwerdeführers auf Kostenersatz wird
Paragraph 35, VwGVG abgewiesen. IV.
GVG iVm VwG-Aufwandersatzverordnung, BGBl. II Nr. 517/2013, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch vier.
Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit VwG-Aufwandersatzverordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, hat der Beschwerdeführer dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 887,2 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Text, Wesentliche Entscheidungsgründe:Wesentliche , Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer erhob mit Schriftsatz vom 23.03.2021 durch seinen Rechtsberater Beschwerde gegen den Mandatsbescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 20.03.2021 und die Anhaltung in Schubhaft und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge aussprechen, dass die Anhaltung des Beschwerdeführers in Schubhaft seit dem 20.02.2021 rechtswidrig gewesen sei, im Rahmen einer „Habeas Corpus Prüfung“ aussprechen, dass die Voraussetzungen zur weiteren Anhaltung des Beschwerdeführers nicht vorgelegen seien und eine mündliche Verhandlung durchführen. Das Bundesamt legte am 24.03.2021 den Verwaltungsakt vor, erstattete eine Stellungnahme und beantragte, das Bundesverwaltungsgericht möge den Bescheid des Bundesamtes bestätigen und der obsiegenden Partei den Ersatz für den Schriftsatzaufwand und für den Fall einer mündlichen Verhandlung auch den Verhandlungsaufwand sowie sämtliche weiteren Gebühren, die als Ersatz der Aufwendungen geltend gemacht werden, zusprechen.
2 Z 2 FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme.Der Beschwerdeführer war Fremder iSd Paragraph 76, Absatz eins, FPG. Das Bundesamt verhängte die Schubhaft zutreffend
Paragraph 76, Absatz 2, Ziffer 2, FPG zur Sicherung des Verfahrens zur Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme. Es ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer
3 Z 1 FPG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch behinderte, dass er unbekannten Aufenthalts war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet machte.Es ging zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer
Paragraph 76, Absatz 3, Ziffer eins, FPG die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme dadurch behinderte, dass er unbekannten Aufenthalts war. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer keine glaubhaften Angaben zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet machte. Es ging auch zutreffend davon aus, dass der Beschwerdeführer keine Verwandten im Bundesgebiet hatte, hier keiner legalen Erwerbstätigkeit nachging, in Österreich nicht integriert war und keinen Wohnsitz im Bundesgebiet hatte. Hinzu kam, dass der Beschwerdeführer über ein soziales Netz verfügte, das ihm auch zuvor einen Aufenthalt im Verborgenen ermöglicht hatte. Es lag daher Fluchtgefahr vor, die vor dem Hintergrund, dass nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer nach der Erlassung der Rückkehrentscheidung 2015 der Ausreiseverpflichtung nach SERBIEN nachgekommen war, nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer die Bestimmungen des EpiG nach Einreise nach Österreich eingehalten hatte, er beim Ladendiebstahl betreten worden war, und dem Umstand, dass er seinen Aufenthaltsort und seine Lebensumstände verschleierte, mit der Anwendung gelinderer Mittel nicht das Auslangen finden ließ. Die Dauer der Anhaltung war verhältnismäßig, das Verfahren wurde zügig geführt.
3 BFA-VG lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor, da die Rückkehrentscheidung durchführbar war und die Abschiebung binnen drei Tagen stattfand.
Paragraph 22 a, Absatz 3, BFA-VG lagen die Voraussetzungen für die Fortsetzung der Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung vor, da die Rückkehrentscheidung durchführbar war und die Abschiebung binnen drei Tagen stattfand. Die Kostenabsprüche gründeten auf § 35 VwGVG. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten.Die Kostenabsprüche gründeten auf Paragraph 35, VwGVG. Der Barauslagenersatz wurde einer separaten Entscheidung vorbehalten. Die Revision war nicht zulässig, da keine ungeklärten Rechtsfragen aufgeworfen wurden. 4. Begründung der gekürzten Ausfertigung
GVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift
Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses
Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
GVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
GVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde.Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 26.03.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht
Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses
Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W112.2240693.1.00
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