G:1.) Das Bundesverwaltungsgericht beschließt durch den Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: GHANA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-, Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend die Abweisung des Antrages auf internationalen Schutz und die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG: A.1) Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte I. bis III. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt.Das Beschwerdeverfahren wird hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides nach Zurückziehung der diesbezüglichen Beschwerde eingestellt. B.1) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
IM NAMEN DER REPUBLIK! 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geboren am XXXX , Staatsangehörigkeit: GHANA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-, Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom XXXX , Zahl: XXXX , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht: 2.) Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. FELSEISEN, als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: GHANA, vertreten durch die Bundesagentur für Betreuungs-, Unterstützungsleistungen, gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom römisch 40 , Zahl: römisch 40 , betreffend die Erlassung einer Rückkehrentscheidung sowie die Zulässigkeit der Abschiebung, zu Recht: A.2) Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird stattgegeben und die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. B.2) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, der nunmehr belangten Behörde (im Folgenden kurz „bB“ genannt), vom XXXX wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom XXXX sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt I.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005 (Spruchpunkt II.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gegen ihn
G 2005 iVm § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
2 Z 2 FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt IV.),
9 FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana
FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt V.) und ihm weiters
1 bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt VI.).1. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Salzburg, der nunmehr belangten Behörde (im Folgenden kurz „bB“ genannt), vom römisch 40 wurde der Antrag des Beschwerdeführers (im Folgenden kurz „BF“ genannt) auf internationalen Schutz vom römisch 40 sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch eins.), als auch hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Ghana
Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005 (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen, ihm ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gegen ihn
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG 2005 erlassen (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 52, Absatz 9, FPG 2005 festgestellt, dass seine Abschiebung nach Ghana
Paragraph 46, FPG 2005 zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.) und ihm weiters
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG 2005 eine Frist zur freiwilligen Ausreise binnen 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung eingeräumt (Spruchpunkt römisch sechs.).
G, ausdrücklich zurückgezogen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der gegen den BF von der bB unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung und der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der BF über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, dokumentiert durch die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, ausgestellt durch die MA 35 am XXXX , verfügt. Da dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, sei die Rückkehrentscheidung gegen den BF mangels Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ersatzlos zu beheben. 7. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, ausdrücklich zurückgezogen. Die Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides hinsichtlich der gegen den BF von der bB unter einem erlassenen Rückkehrentscheidung, der Zulässigkeit der Abschiebung und der Frist zur freiwilligen Ausreise wurde ausdrücklich aufrechterhalten. Gleichzeitig wurde darauf hingewiesen, dass der BF über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht als Angehöriger eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, dokumentiert durch die Aufenthaltskarte für Angehörige eines EWR-Bürgers oder Schweizer Bürgers, ausgestellt durch die MA 35 am römisch 40 , verfügt. Da dem BF ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zukomme, sei die Rückkehrentscheidung gegen den BF mangels Vorliegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ersatzlos zu beheben. 8. Am XXXX teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF wegen § 117 Abs. 2 FPG
PO seit XXXX eingestellt ist.8. Am römisch 40 teilte die Staatsanwaltschaft Wien mit, dass das Verfahren gegen den BF wegen Paragraph 117, Absatz 2, FPG
Paragraph 190, Ziffer 2, StPO seit römisch 40 eingestellt ist. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
1 Z 1 des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), BGBl I 87/2012 idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.3.1.1.
Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des Bundesgesetzes, mit dem die allgemeinen Bestimmungen über das Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zur Gewährung von internationalem Schutz, Erteilung von Aufenthaltstiteln aus berücksichtigungswürdigen Gründen, Abschiebung, Duldung und zur Erlassung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen sowie zur Ausstellung von österreichischen Dokumenten für Fremde geregelt werden (BFA-Verfahrensgesetz – BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 87 aus 2012, idgF) entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. 3.1.2.
GG), BGBl I 10/2013 idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter.3.1.2.
Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, 10 aus 2013, idgF entscheidet im gegenständlichen Fall der Einzelrichter. Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall
GVG das AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das ho. Gericht hat im gegenständlichen Fall
Paragraph 17, VwGVG das AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles und jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. §§ 16 Abs. 6, 18 Abs. 7 BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden.Paragraph eins, BFA-VG bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Gem. Paragraphen 16, Absatz 6, 18, Absatz 7, BFA-VG sind für Beschwerdevorverfahren und Beschwerdeverfahren, die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anzuwenden. 3.1.3.
GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.3.1.3.
Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, es den angefochtenen Bescheid, auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Verwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden.
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist (vgl. Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, § 7 VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, § 7 VwGVG, K 5 ff.).Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die beschwerdeführende Partei ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich. Mit der Zurückziehung ist das Rechtsschutzinteresse der beschwerdeführenden Partei weggefallen, womit einer Sachentscheidung die Grundlage entzogen und die Einstellung des betreffenden Verfahrens - in dem von der Zurückziehung betroffenen Umfang - auszusprechen ist vergleiche Götzl/Gruber/Reisner/Winkler, Das neue Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2015, Paragraph 7, VwGVG, Rz 20; Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, 2013, Paragraph 7, VwGVG, K 5 ff.). Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle (vgl. VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150).Die Zurückziehung einer Berufung ist ebenso wie ein Rechtsmittelverzicht eine unwiderrufliche Prozesserklärung, die mit dem Einlangen der betreffenden Erklärung bei der Behörde rechtsverbindlich und damit wirksam wird, und zwar ohne dass es einer formellen Annahmeerklärung der Behörde bedürfte. Ob die Partei im Zeitpunkt, da sie die Zurückziehung der Berufung erklärte, anwaltlich vertreten war oder nicht, spielt keine Rolle vergleiche VwGH 18.11.2008, Zl. 2006/11/0150). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, § 63, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offenlässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zu Berufungen Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 63,, Rz 75 mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Mit am XXXX beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten I., II. und III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
G, ausdrücklich zurückgezogen. Mit am römisch 40 beim Bundesverwaltungsgericht einlangenden Schriftsatz der nunmehrigen bevollmächtigten Rechtsvertretung vom selben Tag wurde die Beschwerde des BF zu den Spruchpunkten römisch eins., römisch zwei. und römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides, somit betreffend die Abweisung seines Antrages auf internationalen Schutz sowie die Nichterteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG, ausdrücklich zurückgezogen. Die Spruchpunkte I. bis III. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen.Die Spruchpunkte römisch eins. bis römisch drei. des gegenständlich angefochtenen Bescheides erwuchsen damit in Rechtskraft. Das diese Spruchpunkte betreffende Beschwerdeverfahren war daher mit Beschluss einzustellen. 3.
G 2005 nicht erteilt.
G 2005 hat das Bundesamt diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.3.3.1. Nach Verfahrenseinstellung zu den genannten Spruchpunkten römisch eins. bis römisch drei. des angefochtenen Bescheides wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten rechtskräftig abgewiesen und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 hat das Bundesamt diese Entscheidung mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden.
G 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 2 letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt.
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG hat das Bundesamt gegen den Drittstaatsangehörigen unter einem (Paragraph 10, AsylG 2005) mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird. Als weitere Voraussetzung ergibt sich aus Paragraph 52, Absatz 2, letzter Satz FPG, dass dem Drittstaatsangehörigen kein Aufenthaltsrecht nach anderen Bundesgesetzen zukommt. In seinem Erkenntnis vom 14.11.2017, Ra 2017/20/0274 hat der Verwaltungsgerichtshof festgehalten, dass der Gesetzgeber (RV 952 BlgNR
PolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach § 55 NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
PolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf § 52 Abs. 2 FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN).„Wurde dem Revisionswerber eine Aufenthaltskarte nach dem NAG 2005 vergleiche Paragraphen 54, 57, NAG 2005) mit Gültigkeit bis 2020 ausgestellt, führte dies dazu, dass
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 sein Aufenthalt im Entscheidungszeitpunkt als rechtmäßig anzusehen war, woran auch nichts ändert, dass sich der Revisionswerber nach Meinung des BVwG (aufgrund der Scheidung) nicht länger auf ein aus dem Unionsrecht herrührendes Aufenthaltsrecht berufen könne. Ein Fremder, für den eine Dokumentation eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts ausgestellt wurde, bleibt selbst bei Wegfall des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts bis zum Abschluss des nach Paragraph 55, NAG 2005 vorgesehenen Verfahrens
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FrPolG 2005 rechtmäßig aufhältig. Daraus folgt, dass die Erlassung einer auf Paragraph 52, Absatz 2, FrPolG 2005 gestützten Rückkehrentscheidung im vorliegenden Fall, in dem der Revisionswerber über ein auf das NAG 2005 gegründetes Aufenthaltsrecht verfügte, nicht zulässig war“ (VwGH 14.11.2017, Ra 2017/20/0274, mwN). 3.3.2.
1 Z 2 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind.3.3.2.
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie auf Grund einer Aufenthaltsberechtigung oder einer Dokumentation eines Aufenthaltsrechtes nach dem NAG zur Niederlassung oder zum Aufenthalt oder auf Grund einer Verordnung für Vertriebene zum Aufenthalt berechtigt sind. Dem BF kommt im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ein gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarte“ nach dem NAG zu. Er hält sich somit
1 Z 2 NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf.Dem BF kommt im Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes ein gültiger Aufenthaltstitel „Aufenthaltskarte“ nach dem NAG zu. Er hält sich somit
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, NAG rechtmäßig im Bundesgebiet auf. Die von der bB auf § 52 Abs. 2 Z 2 FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtskonform, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war.Die von der bB auf Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG gestützte Rückkehrentscheidung war daher im Entscheidungszeitpunkt nicht mehr rechtskonform, sodass der Beschwerde im Hinblick auf diese Erwägungen hinsichtlich Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides stattzugeben und die Rückkehrentscheidung ersatzlos zu beheben war. Die Spruchpunkte V. (Zulässigkeit der Abschiebung) sowie VI. (Frist zur freiwilligen Ausreise) waren somit im Hinblick auf die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung auf welche sie sich beziehen, ebenso ersatzlos zu beheben.Die Spruchpunkte römisch fünf. (Zulässigkeit der Abschiebung) sowie römisch sechs. (Frist zur freiwilligen Ausreise) waren somit im Hinblick auf die ersatzlose Behebung der Rückkehrentscheidung auf welche sie sich beziehen, ebenso ersatzlos zu beheben. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung
GVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde.Da bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass die angefochtenen, nach teilweiser Beschwerdezurückziehung verbleibenden Spruchpunkte aufzuheben waren, entfällt die Beschwerdeverhandlung
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG, auf welche überdies ausdrücklich verzichtet wurde. Zu den Spruchteilen B.1. und B.2.): Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W124.2184208.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.