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{'item': 'W146 1420617-2'}

Obsah (8)§ 28Art 133§§ 94§ 114§ 92§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW146 1420617-2 SpruchW146 1420617-2/6E, W146 1420617-2/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

§ 28Abs. 2 und 5 Vw

GVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Am 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Strafregisterauskunft mit dem Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX (§ 114 Abs. 1 FPG und § 223 Abs 2 und § 224 StGB) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Strafregisterauskunft mit dem Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 (Paragraph 114, Absatz eins, FPG und Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung eines Konventionspasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Asylberechtigten gelegen sei, sondern es müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung für diesen Asylberechtigten bestehen, da mit der Ausstellung dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet werde und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Nach Zitierung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wird weiters ausgeführt, dass genau diese Tatsache nach Ansicht der Behörde vorliege, weshalb das Bundesamt beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. In der rechtlichen Begründung werden sodann verfahrensrelevante Normen zitiert. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den herangezogenen Versagungsgrund nicht erfüllt seien. Die Behörde benenne auch nicht jene bestimmten Tatsachen, welche eine derartige Annahme rechtfertigen könne. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei sei in dem Kontext zu sehen, als dass er nur seinen gefährdeten Bruder bei der Einreise helfen habe wollen und sei deshalb auch das Strafgericht von einem geringen Verschulden ausgegangen. Deshalb stelle dieser Umstand keine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertigen könne, er würde einen Konventionsreisepass für Schlepperzwecke verwenden. Vom Strafgericht sei auch nur eine bedingte Strafe verhängt worden, was zeige, dass dieses davon ausgegangen sei, dass in seinem Fall eine günstige Zukunftsprognose zum Tragen komme, da ansonsten eine unbedingte Strafe zu verhängen gewesen wäre. Zur Tathandlung habe er auch keinen Reisepass verwendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Kurde aus Syrien, dem mit Erkenntnis vom XXXX durch das Bundesverwaltungsgericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde.Der Beschwerdeführer ist ein staatenloser Kurde aus Syrien, dem mit Erkenntnis vom römisch 40 durch das Bundesverwaltungsgericht der Status eines Asylberechtigten zuerkannt wurde. Mit Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach § 114 Abs. 1 FPG und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach §§ 223 Abs 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Mit Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 wurde der Beschwerdeführer wegen des Vergehens der Schlepperei nach Paragraph 114, Absatz eins, FPG und wegen des Vergehens der Fälschung besonders geschützter Urkunden nach Paragraphen 223, Absatz 2 und 224 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten, Probezeit drei Jahre, sowie zu einer Geldstrafe von 120 Tagessätzen zu je 4,00 Euro, im Nichteinbringungsfall 60 Tage Ersatzfreiheitsstrafe, verurteilt. Der Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit H.H. für schuldig befunden wurde, in XXXX die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwarDer Verurteilung liegt zugrunde, dass der Beschwerdeführer gemeinsam mit H.H. für schuldig befunden wurde, in römisch 40 die rechtswidrige Ein- und Durchreise von Fremden in oder durch einen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz gefördert hat, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, und zwar 1.) der Beschwerdeführer hat im Zeitraum September 2014 bis November 2014 die illegale, von Schleppern organisierte Reise seines Bruders aus der Türkei nach Griechenland, aus Griechenland nach Serbien, aus Serbien nach Ungarn sowie aus Ungarn nach Österreich, indem er den Schlepperlohn in Höhe von insgesamt über EUR 4.000,-- via Western Union teils an seinen Bruder zur Weiterleitung an die Schlepper sowie teils an die Schlepper selbst übermittelte, die dadurch unrechtmäßig bereichert wurden. 2.) der Beschwerdeführer und H.H. als Beteilige haben im November 2014 die illegale, von einem abgesondert verfolgten Schlepper organisierte Reise des Onkels des H.H. aus Ungarn nach Österreich, indem der Beschwerdeführer über Ersuchen des H.H. den ihm von diesem übergebenen Schlepperlohn in Höhe von EUR 450,-- an den Schlepper weiterleitete, der dadurch unrechtmäßig bereichert wurde. Der Beschwerdeführer wurde weiter als schuldig erkannt, er hat am 11.03.2015 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (§ 1 Abs 4
  2. Satz FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten lettischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er ihn anlässlich einer AGM-Schwerpunktkontrolle zu Beweis seiner Identität vorwies.Der Beschwerdeführer wurde weiter als schuldig erkannt, er hat am 11.03.2015 eine falsche ausländische öffentliche Urkunde, die durch Gesetz (Paragraph eins, Absatz 4,
  3. Satz FSG) inländischen öffentlichen Urkunden gleichgestellt ist, nämlich einen gefälschten lettischen Führerschein, im Rechtsverkehr zum Beweis eines Rechtes, eines Rechtsverhältnisses oder einer Tatsache gebraucht, indem er ihn anlässlich einer AGM-Schwerpunktkontrolle zu Beweis seiner Identität vorwies. Für die Strafbemessung wurde hinsichtlich des Beschwerdeführers mildernd die bisherige Unbescholtenheit und das Geständnis gewertet. Erschwerend wurde das Zusammentreffen von mehreren Vergehen gewertet. Aus der Begründung zu den fehlenden Diversionsvoraussetzungen ergibt sich, dass die inkriminierte Schlepperei nicht in Gewinnerzielungsabsicht, sondern zur „Familienzusammenführung“ erfolgte. Dem Beschwerdeführer wurde mit XXXX die Freiheitsstrafe nachgesehen.Dem Beschwerdeführer wurde mit römisch 40 die Freiheitsstrafe nachgesehen. Der Beschwerdeführer ist seit 2011 erwerbstätig, lediglich 2 Monate lang nahm er Arbeitslosengeld in Anspruch. Seit 01.01.2018 ist er im selben Betrieb beschäftigt. Er ist Vater eines minderjährigen Sohnes und lebt mit diesem und der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat einen großen Freundes- bzw. Unterstützerkreis. Der Beschwerdeführer war von 09.09.2014 bis 23.07.2018 im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses. Am 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

§§ 94Abs. 5 i

Vm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.Am 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses

Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab.

  1. Beweiswürdigung Die obigen Feststellungen ergeben sich aus dem vorgelegten Verwaltungsakt des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, einer Einsichtnahme in das Zentrale Strafregister, in das angeforderte Strafurteil und in vorgelegte Dokumente, u.a. einer aktuellen Abfrage beim Hauptverband der Sozialversicherungsträger.
  2. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchpunkt A)

§ 114Abs.

1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.

§ 94Abs.

1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.

Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.

Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg. cit.

§ 92Abs.

1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.

Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den Beschwerdeführer damit, dass eine bestimmte Tatsache dafür vorliege und bezog sich damit offenbar auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wegen § 114 Abs. 1 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den Beschwerdeführer damit, dass eine bestimmte Tatsache dafür vorliege und bezog sich damit offenbar auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen Paragraph 114, Absatz eins, FPG. Dazu ist das Folgende auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314, wird ausgeführt: „Die vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E

  1. Juli 2012, 2010/21/0345). Es war jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E
  2. Mai 2013, 2012/21/0253). Die persönlichen Verhältnisse des Fremden haben sich überdies in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Er ist seit seiner Haftentlassung legal beschäftigt, seit 5 Jahren in aufrechter Ehe verheiratet und Vater eines Kindes. Angesichts dessen hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, weshalb er ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte (vgl. E
  3. Mai 2013, 2012/21/0253).“„Die vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Ziffer 4, des Paragraph 92, Absatz eins, FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E
  4. Juli 2012, 2010/21/0345). Es war jedoch zu berücksichtigen, dass seit der Tatbegehung bis zur Erlassung des angefochtenen Bescheides bereits ein Zeitraum von etwa elf Jahren und acht Monaten verstrichen war, in welchem sich der Fremde offenbar einwandfrei verhalten hat. Selbst seit dem Ende der Strafhaft waren bereits etwa sechs Jahre und sieben Monate verstrichen. Angesichts des unbeanstandeten Verhaltens des Fremden über einen sehr langen, insgesamt als relevant zu qualifizierenden Zeitraum hätte die belBeh diesem Umstand bei der Prognosebeurteilung maßgebliche Bedeutung zumessen müssen (Hinweis E
  5. Mai 2013, 2012/21/0253). Die persönlichen Verhältnisse des Fremden haben sich überdies in den letzten Jahren maßgeblich verändert. Er ist seit seiner Haftentlassung legal beschäftigt, seit 5 Jahren in aufrechter Ehe verheiratet und Vater eines Kindes. Angesichts dessen hätte es aber einer näheren Begründung bedurft, weshalb er ungeachtet seiner mittlerweile erlangten sozialen und wirtschaftlichen Integration noch immer das Risiko der Begehung von Schlepperei eingehen sollte vergleiche E
  6. Mai 2013, 2012/21/0253).“ Fallbezogen ist die Verurteilung des Beschwerdeführers unbestritten. Im vorliegenden Fall ist jedoch zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer seinem Bruder und dem Onkel eines Bekannten durch Überweisung des Schlepperlohns die illegale Einreise nach Österreich ermöglichte, die Taten also - wie das Strafgericht festhielt - zur „Familienzusammenführung“ erfolgten, weshalb der Beschwerdeführer auch nur bedingt verurteilt wurde. Der Beschwerdeführer betrieb weder gewerbsmäßige Schlepperei noch Schlepperei über einen längeren Zeitraum, noch verließ er zur Tatbegehung das Bundesgebiet oder verwendete dazu ein Reisedokument. Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich der Beschwerdeführer seit der Tatbegehung vor sechseinhalb Jahren und seit dem Gerichtsurteil vor fünfeinhalb Jahre wohlverhalten hat und es zu keiner weiteren strafrechtlichen Verurteilung mehr gekommen ist. Der Beschwerdeführer war insbesondere von 09.09.2014 bis 23.07.2018 im Besitz eines gültigen Konventionsreisepasses und es sind keine Hinweise dahingehend aktenkundig, dass der Beschwerdeführer jenen Konventionsreisepass missbräuchlich verwendet hätte. Der Beschwerdeführer ist seit 2011 erwerbstätig, lediglich 2 Monate lang nahm er Arbeitslosengeld in Anspruch. Seit 01.01.2018 ist er im selben Betrieb beschäftigt. Er ist Vater eines minderjährigen Sohnes und lebt mit diesem und der Mutter im gemeinsamen Haushalt. Der Beschwerdeführer hat einen großen Freundes- bzw. Unterstützerkreis. Es sind für das Bundesverwaltungsgericht sohin keine Tatsachen erkennbar, welche die Annahme rechtfertigen würden, dass der Beschwerdeführer noch einmal das Risiko der Unterstützung von Schlepperei eingehen - und den Konventionsreisepass dafür benutzen - werde. Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2018 wieder unerledigt, jedoch neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meritorisch zu erledigen ist (vgl VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in weiterer Folge dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen.Es war daher der Beschwerde spruchgemäß stattzugeben und der angefochtene Bescheid ersatzlos zu beheben. Für das gegenständliche Verfahren ergibt sich, dass durch die im vorliegenden Fall gebotene Aufhebung des angefochtenen Bescheides in der Sache der Antrag des Beschwerdeführers vom 09.08.2018 wieder unerledigt, jedoch neuerlich vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl meritorisch zu erledigen ist vergleiche VwGH 27.06.2006, 2005/05/0374, RS 2). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat daher in weiterer Folge dem Beschwerdeführer einen Konventionsreisepass auszustellen. Zur Unterlassung einer mündlichen Verhandlung: Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Vw

GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des beigeschafften Strafurteiles in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu Spruchpunkt B)

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Art 133 Abs. 4 erster Satz B-VG id

F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Art 133Abs.

4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.1420617.2.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.