GVG iVm § 92 Abs. 1 Z 4 FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2 und 5 VwGVG in Verbindung mit Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG idgF stattgegeben und der angefochtene Bescheid behoben. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe, Entscheidungsgründe I. Verfahrensgang römisch eins. Verfahrensgang Am 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Vm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Strafregisterauskunft mit dem Urteil vom Landesgericht XXXX vom XXXX , rechtskräftig mit XXXX (§ 114 Abs. 1 FPG und § 223 Abs 2 und § 224 StGB) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass eine Strafregisterauskunft mit dem Urteil vom Landesgericht römisch 40 vom römisch 40 , rechtskräftig mit römisch 40 (Paragraph 114, Absatz eins, FPG und Paragraph 223, Absatz 2 und Paragraph 224, StGB) zur Entscheidungsfindung herangezogen worden sei. Durch das Schlepperunwesen werde die öffentliche Ordnung erheblich gefährdet. Für die Ausstellung eines Konventionspasses komme es nicht bloß darauf an, dass dies im Interesse des Asylberechtigten gelegen sei, sondern es müsse ein positives Interesse der Republik Österreich an der Ausstellung für diesen Asylberechtigten bestehen, da mit der Ausstellung dem Inhaber die Möglichkeit zu reisen eröffnet werde und Österreich damit auch eine Verpflichtung gegenüber den Gastländern übernehme. Diese an sich nur gegenüber Staatsbürgern einzunehmende Haltung erfordere einen restriktiven Maßstab. Nach Zitierung eines Erkenntnisses des Bundesverwaltungsgerichts wird weiters ausgeführt, dass genau diese Tatsache nach Ansicht der Behörde vorliege, weshalb das Bundesamt beabsichtige den Antrag auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses zu versagen. In der rechtlichen Begründung werden sodann verfahrensrelevante Normen zitiert. In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde wird begründend ausgeführt, dass die Voraussetzungen für den herangezogenen Versagungsgrund nicht erfüllt seien. Die Behörde benenne auch nicht jene bestimmten Tatsachen, welche eine derartige Annahme rechtfertigen könne. Die Verurteilung des Beschwerdeführers wegen Schlepperei sei in dem Kontext zu sehen, als dass er nur seinen gefährdeten Bruder bei der Einreise helfen habe wollen und sei deshalb auch das Strafgericht von einem geringen Verschulden ausgegangen. Deshalb stelle dieser Umstand keine bestimmte Tatsache dar, welche die Annahme rechtfertigen könne, er würde einen Konventionsreisepass für Schlepperzwecke verwenden. Vom Strafgericht sei auch nur eine bedingte Strafe verhängt worden, was zeige, dass dieses davon ausgegangen sei, dass in seinem Fall eine günstige Zukunftsprognose zum Tragen komme, da ansonsten eine unbedingte Strafe zu verhängen gewesen wäre. Zur Tathandlung habe er auch keinen Reisepass verwendet. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
Vm 92 Abs. 1 Z 4 FPG ab.Am 09.08.2018 beantragte der Beschwerdeführer die Ausstellung eines Konventionsreisepasses. Mit dem angefochtenen Bescheid wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag des Beschwerdeführers auf Ausstellung eines Konventionsreisepasses
Paragraphen 94, Absatz 5, in Verbindung mit 92 Absatz eins, Ziffer 4, FPG ab.
1 FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
Paragraph 114, Absatz eins, FPG ist jemand, der die rechtswidrige Einreise oder Durchreise eines Fremden in oder durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union oder Nachbarstaat Österreichs mit dem Vorsatz fördert, sich oder einen Dritten durch ein dafür geleistetes Entgelt unrechtmäßig zu bereichern, vom Gericht mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren zu bestrafen.
1 FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Abs. 5 leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die §§ 88 Abs. 4 sowie 89 bis 93 leg. cit.
Paragraph 94, Absatz eins, FPG sind Konventionsreisepässe Fremden, denen in Österreich der Status eines Asylberechtigten zukommt, auf Antrag auszustellen.
Absatz 5, leg. cit. gelten, mit der Maßgabe, dass an die Stelle des Fremdenpasses der Konventionsreisepass tritt, die Paragraphen 88, Absatz 4, sowie 89 bis 93 leg. cit.
1 Z 4 FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken.
Paragraph 92, Absatz eins, Ziffer 4, FPG ist die Ausstellung, die Erweiterung des Geltungsbereiches und die Änderung eines Fremdenpasses zu versagen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Fremde das Dokument benützen will, um Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den Beschwerdeführer damit, dass eine bestimmte Tatsache dafür vorliege und bezog sich damit offenbar auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom XXXX wegen § 114 Abs. 1 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl begründete die Verweigerung der Ausstellung eines Konventionsreisepasses für den Beschwerdeführer damit, dass eine bestimmte Tatsache dafür vorliege und bezog sich damit offenbar auf die Verurteilung des Beschwerdeführers vom römisch 40 wegen Paragraph 114, Absatz eins, FPG. Dazu ist das Folgende auszuführen: Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes stellt der Umstand, dass ein Fremder bereits in der Vergangenheit Schlepperei begangen hat und deswegen verurteilt wurde, eine Tatsache dar, die grundsätzlich für die Annahme spricht, er wolle den Konventionsreisepass benützen, um (neuerlich) Schlepperei zu begehen oder an ihr mitzuwirken. Dies gilt umso mehr dann, wenn eine solche Tat, die mit einer Reisebewegung ins Ausland verbunden war, bereits im Besitz eines Konventionsreisepasses begangen wurde, sodass sich die Annahme in der Vergangenheit insofern bereits verwirklicht hat. Hat sich der Fremde an der Wiederholung einer schon einmal misslungenen Schlepperei beteiligt, darf die Behörde dies in ihre Überlegungen einbeziehen (VwGH 05.07.2012, 2010/21/0345). Der Versagungsgrund setzt jedoch nicht voraus, dass der Betreffende tatsächlich schon einmal ein Reisedokument für den verpönten Zweck benützt habe (VwGH 07.07.2009, 2007/18/0243). Mit Erkenntnis des VwGH vom 10.04.2014, Zl. 2013/22/0314, wird ausgeführt: „Die vom Fremden über einen Zeitraum von 7 Monaten in Bezug auf eine sehr große Anzahl Fremder gewerbsmäßig gegen die Zusage eines nicht unbeträchtlichen Entgelts und im Zusammenwirken in einer kriminellen Vereinigung begangene Schlepperei indiziert eine große Wiederholungsgefahr. So hat der Fremde die Straftat ungeachtet der Asylgewährung durch Österreich und vor allem unter Verwendung des nicht lange zuvor ausgestellten Konventionsreisepasses verübt. Damit hat sich die maßgebliche Annahme iSd Z 4 des § 92 Abs. 1 FrPolG 2005 in der Vergangenheit verwirklicht (Hinweis E
7 BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG unterbleiben, zumal der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt war. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.
Paragraph 24, VwGVG kann – soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nichts anderes bestimmt ist – das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteienantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Im vorliegenden Fall ergibt sich, dass aus dem Inhalt des Verwaltungsaktes sowie des beigeschafften Strafurteiles in Verbindung mit der Beschwerde der maßgebliche Sachverhalt als geklärt anzusehen ist. Zu Spruchpunkt B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
4 B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor.Im vorliegenden Fall erweist sich die ordentliche Revision
, Absatz 4, B-VG insofern als nicht zulässig, als der gegenständliche Fall keine Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung aufwirft. Wie der rechtlichen Beurteilung unzweifelhaft zu entnehmen ist, weicht die gegenständliche Entscheidung weder von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es zu irgendeinem Sachverhaltsaspekt des gegenständlichen Falles an einer Rechtsprechung und kann auch nicht davon gesprochen werden, dass die Rechtsprechung in Bezug auf den gegenständlichen Fall als uneinheitlich zu beurteilen wäre. Es liegen auch keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der im gegenständlichen Fall zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W146.1420617.2.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.