Vm §17 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen.römisch eins. Die Beschwerden werden
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit §17 VwGVG wegen Nichterfüllung des Mängelbehebungsauftrages zurückgewiesen. II.
GVG iVm § 1 VwG-AufwErsV haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen.römisch zwei.
Paragraph 35, VwGVG in Verbindung mit Paragraph eins, VwG-AufwErsV haben die beschwerdeführenden Parteien dem Bund (Bundesminister für Inneres) Aufwendungen in Höhe von € 426,20 binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu ersetzen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und für ihre minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) am 7.6.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.11.2018 wurden diese Anträge abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.9.2020, GZ W159 2211360-1/7E und GZ W159 2211363-1/4E, abgewiesen.
1-3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft, die Beschwerdeführerinnen reisten nicht aus und verblieben illegal im Bundesgebiet.Die Erstbeschwerdeführerin stellte für sich und für ihre minderjährige Tochter (die Zweitbeschwerdeführerin) am 7.6.2018 jeweils einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8 EMRK. Mit Bescheiden des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt oder belangte Behörde) vom 22.11.2018 wurden diese Anträge abgewiesen und mit einer Rückkehrentscheidung verbunden. Die dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerden wurden mit Erkenntnissen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 2.9.2020, GZ W159 2211360-1/7E und GZ W159 2211363-1/4E, abgewiesen.
Paragraph 55, Absatz eins -, 3, FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt. Diese Entscheidungen erwuchsen in Rechtskraft, die Beschwerdeführerinnen reisten nicht aus und verblieben illegal im Bundesgebiet. Dem damaligen rechtsfreundlichen Vertreter der Familie wurde daraufhin durch die belangte Behörde am 1.10.2020 mitgeteilt, dass die Beschwerdeführerinnen umgehend auszureisen haben. Diesem Schriftsatz war eine Information über die freiwillige Ausreise beigelegt. Am 4.11.2020 langte beim Bundesamt ein Schreiben ein, in dem um Verlängerung der Ausreisefrist bis Ende des Schuljahres der Tochter gebeten wurde. Am 7.1.2021 wurde die Erstbeschwerdeführerin niederschriftlich einvernommen und erklärte, nicht bereit zu sein, das Bundesgebiet zu verlassen, die Möglichkeit der freiwilligen Ausreise wurde ausgeschlagen. Den Beschwerdeführerinnen wurde eine Frist bis zum 14.1.2021 gewährt, um freiwillig auszureisen. Am 25.1.2021 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerinnen Festnahmeaufträge
3 Ziffer 3 BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung, weil diese für den 29.1.2021 um 18:00 Uhr organisiert werden konnte.Am 25.1.2021 erließ die belangte Behörde gegen die Beschwerdeführerinnen Festnahmeaufträge
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3 BFA-VG – (geplante) Anordnung der Abschiebung, weil diese für den 29.1.2021 um 18:00 Uhr organisiert werden konnte. Auf dieser Grundlage wurden die Beschwerdeführerinnen am 26.1.2021 um 18:00 Uhr nach den Bestimmungen des BFA-VG festgenommen, in Verwaltungsverwahrungshaft angehalten und ab 19:12 Uhr in der Familienunterkunft untergebracht. Nach Stellung von Anträgen auf internationalen Schutz wurden die Beschwerdeführerinnen am 29.1.2021 um 11:36 Uhr aus der Verwaltungsverwahrungshaft entlassen. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom selben Tag, in dem der „dringende Antrag auf umgehende Entlassung aus der Schubhaft“ gestellt wurde, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre anwaltliche Vertreterin „Schubhaftbeschwerden“ „wegen: Aufenthalt“. Begründet wurde dies im Wesentlichen nur damit, dass die Verhängung der „Schubhaft“ gegen das im Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße und unverhältnismäßig wäre, weil von den Beschwerdeführerinnen keine Gefahr ausgehe. Mit gemeinsamem Schriftsatz vom selben Tag, in dem der „dringende Antrag auf umgehende Entlassung aus der Schubhaft“ gestellt wurde, erhoben die Beschwerdeführerinnen durch ihre anwaltliche Vertreterin „Schubhaftbeschwerden“ „wegen: Aufenthalt“. Begründet wurde dies im Wesentlichen nur damit, dass die Verhängung der „Schubhaft“ gegen das im Artikel 8, EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße und unverhältnismäßig wäre, weil von den Beschwerdeführerinnen keine Gefahr ausgehe. Im Rahmen seiner Aktenvorlage vom 29.1.2021 nahm das Bundesamt dazu dahingehend Stellung, dass es nach einer Sachverhaltsdarstellung betone, es sei keine Schubhaft angeordnet worden und auf die Entlassung der Beschwerdeführerinnen noch am selben Tag hinwies. Beantragt wurde, die Beschwerden als unbegründet abzuweisen bzw. unzulässig zurückzuweisen sowie die Beschwerdeführerinnen zum Ersatz der Kosten
VwG-Aufwandsersatzverordnung zu verpflichten. Mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichts vom 5.2.2021, der anwaltlichen Vertretung der Beschwerdeführerinnen am selben Tag zugestellt, erging ein Mängelbehebungsauftrag, eine den gesetzlichen Erfordernissen entsprechende Beschwerde einzubringen. Auf die Säumnisfolgen wurde hingewiesen. Gleichzeitig wurde den Beschwerdeführerinnen innerhalb derselben Frist die Möglichkeit eingeräumt, sich zur Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.1.2021 zu äußern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
F erkennen die Verwaltungsgerichte über BeschwerdenGemäß Artikel 130 Absatz eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) idgF erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden
4.4. gegen Weisungen
a, Absatz 4,
F entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. § 7 Abs. 1 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr 87/2012 idgF, lautet:Paragraph 7, Absatz eins, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 87 aus 2012, idgF, lautet:
dem
dem
dem
2 Z 1 bis 6 und 4 Abs. 1 Z 1 und 25. Beschwerden gegen Bescheide des Bundesministers für Inneres in Verfahren
Paragraphen 3, Absatz 2, Ziffer eins bis 6 und 4 Absatz eins, Ziffer eins und 2
2 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Abs. 1 stattgegeben hat.
Paragraph 7, Absatz 2, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht jedenfalls in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der Verwaltungsgerichtshof einer Revision oder der Verfassungsgerichtshof einer Beschwerde gegen ein Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes
Absatz eins, stattgegeben hat. Für das gegenständliche Verfahren ist sohin das Bundesverwaltungsgericht zuständig.
GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) 3.
GVG iVm § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen das Verwaltungsgericht nicht zur Zurückweisung. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs (vgl. VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient § 13 Abs. 3 AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind.Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs vergleiche VwGH 21.09.2010, 2010/11/0108; 13.11.2012, 2012/05/0184) dient Paragraph 13, Absatz 3, AVG dem Schutz der Parteien vor Rechtsnachteilen, die ihnen aus Anbringen entstehen können, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder infolge eines Versehens mangelhaft sind. Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen (vgl. VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079).Im Verbesserungsauftrag ist konkret anzugeben, welche vom Gesetz geforderten Eigenschaften dem Anbringen fehlen vergleiche VwGH 30.10.2008, 2007/07/0075; 07.09.2009, 2009/04/0153; 14.10.2013, 2013/12/0079). Wie sich aus der Aktenlage und einer Anfrage bei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt, wurden die Beschwerdeführerinnen am 26.1.2021 um 18:00 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages
3 Z 3 BFA-VG festgenommen und von 26.1.2021, 19:18 Uhr, bis 29.1.2021, 11:36 Uhr, in der Familienunterkunft in Verwaltungsverwahrungshaft und nicht in Schubhaft angehalten. Auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.1.2021 ergibt sich, dass gegen sie keine Schubhaft angeordnet worden ist.Wie sich aus der Aktenlage und einer Anfrage bei der Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung des Bundesministeriums für Inneres ergibt, wurden die Beschwerdeführerinnen am 26.1.2021 um 18:00 Uhr auf Grundlage eines Festnahmeauftrages
Paragraph 34, Absatz 3, Ziffer 3, BFA-VG festgenommen und von 26.1.2021, 19:18 Uhr, bis 29.1.2021, 11:36 Uhr, in der Familienunterkunft in Verwaltungsverwahrungshaft und nicht in Schubhaft angehalten. Auch aus der Stellungnahme des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 29.1.2021 ergibt sich, dass gegen sie keine Schubhaft angeordnet worden ist. In dem gegenständlichen, mit „Schubhaftbeschwerden“ übertitelten Schriftsatz „wegen: Aufenthalt“ vom 29.1.2021 wurde lediglich der „dringende Antrag auf umgehende Entlassung aus der Schubhaft“ gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen nur damit, dass die Verhängung der „Schubhaft“ gegen das im Art. 8 EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße und unverhältnismäßig wäre, weil von den Beschwerdeführerinnen keine Gefahr ausgehe. In dem gegenständlichen, mit „Schubhaftbeschwerden“ übertitelten Schriftsatz „wegen: Aufenthalt“ vom 29.1.2021 wurde lediglich der „dringende Antrag auf umgehende Entlassung aus der Schubhaft“ gestellt. Begründet wurde dies im Wesentlichen nur damit, dass die Verhängung der „Schubhaft“ gegen das im Artikel 8, EMRK verbriefte Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens verstoße und unverhältnismäßig wäre, weil von den Beschwerdeführerinnen keine Gefahr ausgehe. Dieses zusammengefasst wiedergegebene Vorbringen kann aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes somit nicht als zulässige Beschwerde im vorgenannten Sinn gewertet werden, zumal der im Schriftsatz gestellte Antrag ausschließlich auf „umgehende Enthaftung aus der Schubhaft“ lautet und die Beschwerdeführerinnen sich lediglich in Verwaltungsverwahrungshaft befunden haben und aus dieser bereits am 29.1.2021 entlassen wurden. Den Beschwerdeführerinnen wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.2.2021, am selben Tag zugestellt an deren anwaltliche Vertretung, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde dabei auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf der erteilten Frist die Beschwerden
Vm § 17 VwGVG zurückgewiesen werden.Den Beschwerdeführerinnen wurde daher mit Verfügung des Bundesverwaltungsgerichtes vom 5.2.2021, am selben Tag zugestellt an deren anwaltliche Vertretung, ein entsprechender Mängelbehebungsauftrag erteilt. Es wurde dabei auch ausdrücklich zur Kenntnis gebracht, dass nach fruchtlosem Ablauf der erteilten Frist die Beschwerden
Paragraph 13, Absatz 3, AVG in Verbindung mit Paragraph 17, VwGVG zurückgewiesen werden. Da die Beschwerdeführerinnen die ihnen gesetzte Frist zur Behebung der ihrer Eingabe anhaftenden Mängel ungenutzt verstreichen ließen, waren die Beschwerden spruchgemäß zurückzuweisen. 3.3. Zu Spruchpunkt II. (Kostenbegehren):3.3. Zu Spruchpunkt römisch zwei. (Kostenbegehren):
GVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Abs. 2 der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Abs. 3 die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendungen durch die unterlegene Partei. Wenn die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig erklärt wird, dann ist
Absatz 2, der Beschwerdeführer die obsiegende und die Behörde die unterlegene Partei. Wenn die Beschwerde zurückgewiesen oder abgewiesen wird oder vom Beschwerdeführer vor der Entscheidung durch das Verwaltungsgericht zurückgezogen wird, dann ist
Absatz 3, die Behörde die obsiegende und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei.
Abs. 4 leg. cit. gelten als Aufwendungen
Abs. 1:
Absatz 4, leg. cit. gelten als Aufwendungen
Absatz eins :
Abs. 5 leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht.Die Höhe des Schriftsatz- und des Verhandlungsaufwands hat
Absatz 5, leg. cit. den durchschnittlichen Kosten der Vertretung bzw. der Einbringung des Schriftsatzes durch einen Rechtsanwalt zu entsprechen. Für den Ersatz der den Behörden erwachsenden Kosten ist ein Pauschalbetrag festzusetzen, der dem durchschnittlichen Vorlage-, Schriftsatz- und Verhandlungsaufwand der Behörden entspricht. Die §§ 52 bis 54 VwGG sind
Abs. 6 auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Abs. 1 sinngemäß anzuwenden. Die Paragraphen 52 bis 54 VwGG sind
Absatz 6, auf den Anspruch auf Aufwandersatz
Absatz eins, sinngemäß anzuwenden.
Abs. 7 leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden.
Absatz 7, leg. cit. ist Aufwandersatz auf Antrag der Partei zu leisten. Der Antrag kann bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, BGBl. Nr. 1/1930, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), BGBl. II Nr. 517/2013, wie folgt festgesetzt:Die Höhe der im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, des Bundes-Verfassungsgesetzes – B-VG, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930,, und Beschwerden wegen Rechtswidrigkeit eines Verhaltens einer Behörde in Vollziehung der Gesetze
G-Aufwandersatzverordnung (VwG-AufwErsV), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 517 aus 2013,, wie folgt festgesetzt:
GVG. Da die Beschwerden zurückgewiesen wurden, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen.Die belangte Behörde stellte einen Antrag auf Ersatz der Aufwendungen
Paragraph 35, VwGVG. Da die Beschwerden zurückgewiesen wurden, war ihr der Kostenersatz zuzusprechen. 3.4. Entfall einer mündlichen Verhandlung:
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.
GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden.
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Das Verwaltungsgericht kann
Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Vm § 24 VwGVG unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen waren.Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben, da die Beschwerden zurückzuweisen waren. Zu B)
GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen.Wie der oben dargelegten rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. zu entnehmen ist, warf die Tatsachenlastigkeit des gegenständlichen Falles keine Auslegungsprobleme der anzuwendenden Normen auf, schon gar nicht waren - vor dem Hintergrund der bereits bestehenden Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes - Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen. Die Revision war daher nicht zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W154.2239159.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.