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{'item': 'W182 1259388-6'}

Obsah (12)§ 68§ 53Art. 133§§ 7§ 10§ 12a§ 12§ 54§ 3§ 57§ 52§ 46

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW182 1259388-6 SpruchW182 1259388-6/2E, W182 1259388-6/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 68Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), id

F BGBl. I Nr. 51/1991 idgF, §§ 10 Abs. 1 Z 3, 57 Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, § 9 BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF und §§ 46, 52 Abs. 2 Z 2, Abs. 9, 53 Abs. 1 iVm Abs. 2, § 55 Abs. 1a Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt VII. des bekämpften Bescheides zu lauten hat:A) Die Beschwerde wird

Paragraph 68, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 1991, idgF, Paragraphen 10, Absatz eins, Ziffer 3, 57, Asylgesetz 2005 (AsylG 2005), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, Paragraph 9, BFA-Verfahrensgesetz (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF und Paragraphen 46, 52, Absatz 2, Ziffer 2,, Absatz 9, 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2,, Paragraph 55, Absatz eins a, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, mit der Maßgabe als unbegründet abgewiesen, dass Spruchpunkt römisch sieben. des bekämpften Bescheides zu lauten hat: „VII.

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Fremdenpolizeigesetz, BGBl. Nr. 100/2005 (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“„VII.

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Fremdenpolizeigesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (FPG) idgF, wird gegen Sie ein auf die Dauer von drei Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen.“ B) Die Revision ist

Art. 133Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), BGBl. I Nr. 1/1930 idg

F, nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 1 aus 1930, idg

F, nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.1. Die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF), eine georgische Staatsangehörige, gehört der georgischen Volksgruppe an, ist georgisch orthodoxe Christin, reiste am 11.03.2005 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am selben Tag einen Asylantrag. Diesen begründete sie im Wesentlichen damit, dass sie wegen ihres Gatten ausgereist sei, der als Anhänger Abaschidzes Probleme bekommen habe und bedroht und geschlagen worden sei. Weiters machte die BF gesundheitliche Beschwerden, insbesondere Anämie, Depressionen, Schilddrüsenüberfunktion (Hyperthyreose) und chronische Bauchschmerzen geltend. Das Verfahren wurde letztlich durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 (zugestellt am 16.05.2012), Zl. D12 259388-3/2008/12E, abgeschlossen, wobei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, Zl. 05 03.350-BAL,

§§ 7, 8 Abs. 1 Asylgesetz 1997 (Asyl

G), BGBl. I Nr. 76/1997 idF BGBl. I Nr. 101/2003, als unbegründet abgewiesen und die ausgesprochene Ausweisung der BF nach Georgien

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G bestätigt wurde. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der BF präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei.Das Verfahren wurde letztlich durch Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 14.05.2012 (zugestellt am 16.05.2012), Zl. D12 259388-3/2008/12E, abgeschlossen, wobei die Beschwerde gegen den Bescheid des Bundesasylamtes vom 22.04.2008, Zl. 05 03.350-BAL,

Paragraphen 7, 8, Absatz eins, Asylgesetz 1997 (AsylG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 76 aus 1997, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 101 aus 2003,, als unbegründet abgewiesen und die ausgesprochene Ausweisung der BF nach Georgien

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG bestätigt wurde. Begründend wurde dabei im Wesentlichen ausgeführt, dass das Bundesasylamt in seiner Beweiswürdigung völlig schlüssig dargelegt habe, dass die von der BF präsentierte Fluchtgeschichte bzw. Bedrohungssituation aufgrund der sehr vage gehaltenen, oberflächlichen und insbesondere massiv widersprüchlichen Angaben absolut unglaubwürdig sei. 1.

  1. Die BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisung im Bundesgebiet verblieben. Am 25.02.2013 wurde sie im Zusammenhang mit einem für 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrages nach § 74 Abs. 2 Z 3 FPG 2005 polizeilich festgenommen. Die BF stellte daraufhin am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Diesen begründet sie im Wesentliche mit ihrem bisherigen Vorbringen.1.
  2. Die BF ist trotz rechtskräftiger Ausweisung im Bundesgebiet verblieben. Am 25.02.2013 wurde sie im Zusammenhang mit einem für 26.02.2013 festgelegten Abschiebetermin auf Grund eines entsprechenden behördlichen Festnahmeauftrages nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 3, FPG 2005 polizeilich festgenommen. Die BF stellte daraufhin am 25.02.2013 einen Antrag auf internationalen Schutz (erster Folgeantrag). Diesen begründet sie im Wesentliche mit ihrem bisherigen Vorbringen. Mit Mandatsbescheid des Bundedsasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 13 02.447-EAST West, wurde

§ 12aAbs. 4 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 57 Abs 1 AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege. Weiters wurde der BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 nicht zuerkannt.Mit Mandatsbescheid des Bundedsasylamtes vom 26.02.2013, Zl. 13 02.447-EAST West, wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 57, Absatz eins, AVG 1991 idgF festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliege. Weiters wurde der BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Am 26.02.2013 wurde die BF und ihr Gatte planmäßig zum bereits festgelegten Abschiebetermin nach Georgien abgeschoben. Mit der am 12.03.2013 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangten Eingabe wurde für die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.448-EAST-West, wurde

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des § 12a Abs. 4 Z 2 AsylG 2005 nicht vorliege. Weiters wurde der BF

§ 12aAbs. 4 Asyl

G 2005 der faktische Abschiebeschutz

§ 12Asyl

G 2005 nicht zuerkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zl. D12 259388-4/2013/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Asylverfahren wurde nach § 25 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. Mit der am 12.03.2013 beim Bundesasylamt fristgerecht eingelangten Eingabe wurde für die BF durch ihren bevollmächtigten Rechtsvertreter Vorstellung gegen den Mandatsbescheid vom 26.02.2013 erhoben. Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 06.05.2013, Zl. 13 02.448-EAST-West, wurde

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 festgestellt, dass die Voraussetzung des Paragraph 12 a, Absatz 4, Ziffer 2, AsylG 2005 nicht vorliege. Weiters wurde der BF

Paragraph 12 a, Absatz 4, AsylG 2005 der faktische Abschiebeschutz

Paragraph 12, AsylG 2005 nicht zuerkannt. Eine dagegen erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Asylgerichtshofes vom 03.09.2013, Zl. D12 259388-4/2013/6E, als unbegründet abgewiesen. Das Asylverfahren wurde nach Paragraph 25, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 als gegenstandslos abgelegt. 1.3. Am 16.10.2013 wurde die BF, die mit ihrem Gatten wieder illegal ins Bundesgebiet eingereist war, im Rahmen einer Kontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes beim Zuschneiden von Torten im Küchenbereich einer Bäckerei betreten. Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 18.10.2013 wurde gegen die BF

§ 54Abs. 2 i

Vm § 53 Abs. 2 Z 7 und § 54 Abs. 3 FPG idF vor BGBl I Nr. 87/2012 ein Rückkehrverbot auf die Dauer von drei Jahre erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht XXXX vom XXXX 2014, Zl. XXXX , insofern Folge gegeben, als das Rückkehrverbot auf die Dauer von 18 Monaten befristet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bei einer Beschäftigung (in einer Bäckerei) betreten wurde, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Aufgrund der besonderen Sozialschädlichkeit der Umgehung der für Ausländer geltenden arbeitsmarktrechtlichen Regelungen gehe von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, doch sei insbesondere aufgrund der von ihr in der Verhandlung gezeigten Schuldeinsicht die Dauer des Rückkehrverbotes auf 18 Monate herabzusetzen gewesen.Mit Bescheid einer Landespolizeidirektion vom 18.10.2013 wurde gegen die BF

Paragraph 54, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 7 und Paragraph 54, Absatz 3, FPG in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, ein Rückkehrverbot auf die Dauer von drei Jahre erlassen. Einer dagegen erhobenen Beschwerde wurde vom Verwaltungsgericht römisch 40 vom römisch 40 2014, Zl. römisch 40 , insofern Folge gegeben, als das Rückkehrverbot auf die Dauer von 18 Monaten befristet wurde. Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die BF bei einer Beschäftigung (in einer Bäckerei) betreten wurde, die sie nach dem Ausländerbeschäftigungsgesetz nicht ausüben hätte dürfen. Aufgrund der besonderen Sozialschädlichkeit der Umgehung der für Ausländer geltenden arbeitsmarktrechtlichen Regelungen gehe von der BF eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit aus, doch sei insbesondere aufgrund der von ihr in der Verhandlung gezeigten Schuldeinsicht die Dauer des Rückkehrverbotes auf 18 Monate herabzusetzen gewesen. Die BF stellte in Schubhaft am 17.10.2013 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (zweiter Folgeantrag). Am 19.10.2013 wurde sie wegen eines Hungerstreiks aus der Schubhaft entlassen. 1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.10.2016, Zl. 346651701-1734550, wurde der Antrag der BF vom 16.10.2013 wie jener ihres Gatten

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt I.). Gem. § 8 Abs 1 Z 1 AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt II.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asyl

G 2005 wurde nicht erteilt.

§ 10Abs. 1 Z 2 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52

Abs.2 Z 2 FPG erlassen und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

§ 46FPG zulässig sei (Spruchpunkt III.).

Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt (Spruchpunkt IV.).1.4. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: Bundesamt) vom 19.10.2016, Zl. 346651701-1734550, wurde der Antrag der BF vom 16.10.2013 wie jener ihres Gatten

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 abgewiesen und ihr der Status einer Asylberechtigten nicht zuerkannt (Spruchpunkt römisch eins.). Gem. Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status einer subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Georgien nicht zugesprochen (Spruchpunkt römisch zwei.). Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde nicht erteilt.

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass eine Abschiebung nach Georgien

Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.). Die Frist zur freiwilligen Ausreise wurde mit 14 Tagen bestimmt (Spruchpunkt römisch vier.). 1.

  1. Eine dagegen erhobene Beschwerde der BF wurde nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 12.11.2018 mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 26.11.2018 (zugestellt am 28.11.2018), Zl. L515 1259388-5/7E, in allen Spruchpunkten als unbegründet abgewiesen. Dabei wurde u.a. festgestellt, dass die BF und ihr Gatte jüngere, nicht invalide, arbeitsfähige Menschen mit bestehenden familiären Anknüpfungspunkten im Herkunftsstaat und einer – wenn auch auf niedrigerem Niveau als in Österreich - gesicherten Existenzgrundlage seien. Die gemeinsame Tochter sei verheiratet und lebe mit deren Familie in Georgien. Der gemeinsame Sohn lebe seit der Abschiebung im Februar 2013 bei der Mutter der BF in Georgien. Die BF und ihr Gatte haben seit ihrer Abschiebung bis zur neuerlichen Ausreise in Georgien gelebt und seien sichtlich in der Lage gewesen, ihre dringendsten Lebensbedürfnisse zu befriedigen. Ihre Eltern, die beiden Kinder sowie verschiedene Verwandte leben in Georgien. Die BF leide an keiner Erkrankung, welche im Lichte der ihnen in Georgien offenstehenden medizinischen Versorgung zu einem qualvollen Zustand oder zu einer unmittelbaren Bedrohung des Lebens führen würde. Der Bruder der BF lebe mit seiner österreichischen Gattin im Bundesgebiet und verfüge über einen Aufenthaltstitel. Eine außergewöhnlich intensive Beziehungsintensität oder ein qualifiziertes Abhängigkeitsverhältnis zu Ihrem Bruder und dessen Familie sei nicht festzustellen. Die BF und ihr Gatte möchten offensichtlich ihr künftiges Leben in Österreich gestalten und halten sich seit der rechtswidrigen Rückkehr nach ihrer Abschiebung ca. fünf Jahre im Bundesgebiet auf. Sie seien rechtswidrig und mit Hilfe einer Schlepperorganisation in das Bundesgebiet eingereist. Sie leben von der Grundversorgung und seien in der Lage, sich in der deutschen Sprache zu artikulieren. Vor der Abschiebung haben sich die BF und ihr Gatte ca. acht Jahre im Bundesgebiet aufgehalten. Nachdem ihre damaligen Anträge auf internationalen Schutz rechtskräftig abgewiesen worden seien, haben sie ihrer Obliegenheit, das Bundesgebiet zu verlassen, nicht entsprochen und seien in diesem rechtswidrig verharrt, bis sie abgeschoben worden seien. Ihre Identität stehe fest. Es könne nicht festgestellt werden, dass die BF und ihr Gatte den von ihnen behaupteten Gefährdungen ausgesetzt gewesen seien bzw. im Falle einer Rückkehr mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einer solchen Gefahr ausgesetzt wären. Es sei davon auszugehen, dass die BF und ihr Gatte in Georgien Zugang zur medizinischen Versorgung finden und im Rahmen des Angebots des georgischen Gesundheitssystems ihre gesundheitlichen Beeinträchtigungen behandelt werden. Ebenso sei davon auszugehen, dass sie nach ihrer Rückkehr über eine Existenzgrundlage verfügen. Begründend wurde dazu im Wesentlichen ausgeführt, dass sich das Fluchtvorbringen der BF und ihres Gatten als nicht glaubhaft erwiesen haben. Hinsichtlich der Erkrankungen der BF (2015 Stent-OP, XXXX , Kalkschulter, Hüftprobleme, Anämie) wurde begründend ausgeführt, dass keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt festgestellt werden konnten, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage seien keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Es bestehe im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und es würden auch keine Hinweise bestehen, dass die seitens der BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bewirken würden, seien nicht hervorgekommen.Hinsichtlich der Erkrankungen der BF (2015 Stent-OP, römisch 40 , Kalkschulter, Hüftprobleme, Anämie) wurde begründend ausgeführt, dass keine akut existenzbedrohenden Krankheitszustände oder Hinweise einer unzumutbaren Verschlechterung der Krankheitszustände im Falle einer Überstellung nach Georgien belegt festgestellt werden konnten, respektive die Notwendigkeit weiterer Erhebungen seitens des Bundesverwaltungsgerichts. Aus der Aktenlage seien keine Hinweise auf das Vorliegen (schwerer) Erkrankungen ersichtlich. Es bestehe im Lichte der Berichtslage kein Hinweis, dass die BF vom Zugang zu medizinischer Versorgung in Georgien ausgeschlossen wäre und es würden auch keine Hinweise bestehen, dass die seitens der BF beschriebenen Krankheiten nicht behandelbar wären. Auch faktische Hindernisse, welche das Fehlen eines Zugangs zur medizinischen Versorgung aus in der Person der BF gelegenen Umständen bewirken würden, seien nicht hervorgekommen. 1.
  2. Die BF ist trotz Ausreiseverpflichtung illegal im Bundesgebiet verblieben, sie war jedoch seit Jänner 2019 nicht mehr unter ihrem Namen in Österreich gemeldet. Am 03.11.2020 wurde sie nach einer Personenkontrolle durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes im Bundesgebiet wegen unrechtmäßigen Aufenthaltes festgenommen. Zu einer beabsichtigten Erlassung einer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beim Bundesamt am 04.11.2020 einvernommen, brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich einen (gefälschten) XXXX Personalausweis besorgt habe, sich unter dem entsprechenden falschen Namen XXXX im Bundesgebiet angemeldet und infolge auch eine offizielle Arbeitsbewilligung erhalten habe. Sie habe zuletzt als Raumpflegerin gearbeitet. Sie sei aufgrund ihrer gefälschten Identität in Österreich versichert und habe eine E-Card. Gesundheitlich befinde sie sich in einem schlechten Zustand, sie leide an einer XXXX im zweiten Stadium und habe Schilddrüsen- sowie Schultergelenksprobleme. Sie sei aus verschiedenen Gründen schon mehrmals operiert worden. Sie nehme derzeit keine Medikamente. In Georgien würde sie nicht überleben, sie habe dort keine Unterkunft und kein Einkommen. In Österreich lebe sie mit ihrem Gatten bei ihrem Bruder. Ihr Gatte habe Dokumente, mit denen er in Polen arbeiten könne, habe aber wegen der Corona-Krise nicht ausreisen können. Er werde aber wieder nach Polen zurückkehren.Zu einer beabsichtigten Erlassung einer Schubhaft zur Sicherung des Verfahrens beim Bundesamt am 04.11.2020 einvernommen, brachte sie im Wesentlichen vor, dass sie sich einen (gefälschten) römisch 40 Personalausweis besorgt habe, sich unter dem entsprechenden falschen Namen römisch 40 im Bundesgebiet angemeldet und infolge auch eine offizielle Arbeitsbewilligung erhalten habe. Sie habe zuletzt als Raumpflegerin gearbeitet. Sie sei aufgrund ihrer gefälschten Identität in Österreich versichert und habe eine E-Card. Gesundheitlich befinde sie sich in einem schlechten Zustand, sie leide an einer römisch 40 im zweiten Stadium und habe Schilddrüsen- sowie Schultergelenksprobleme. Sie sei aus verschiedenen Gründen schon mehrmals operiert worden. Sie nehme derzeit keine Medikamente. In Georgien würde sie nicht überleben, sie habe dort keine Unterkunft und kein Einkommen. In Österreich lebe sie mit ihrem Gatten bei ihrem Bruder. Ihr Gatte habe Dokumente, mit denen er in Polen arbeiten könne, habe aber wegen der Corona-Krise nicht ausreisen können. Er werde aber wieder nach Polen zurückkehren.
  3. Die BF stellte am 04.11.2020 neuerlich einen Antrag auf internationalen Schutz (dritter Folgeantrag). In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2020 brachte die BF zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen vor, dass sie in Georgien außer großen Bankschulden gar nichts mehr habe und ernsthaft krank sei. Sie leide seit 2015 an XXXX im zweiten Stadium und habe 2015 eine Herzoperation gehabt. Zudem leide sie an einer Blutanämie. Sie benötige ständig Untersuchungen und medikamentöse Therapien. In Georgien sei dies nicht möglich. Sie befürchte in Georgien Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit. Zudem würde sie wegen ihrer Bankschulden verhaftet werden, da sie diese nicht bezahlen könne. Auf die Frage, seit wann ihr die Änderung der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, seit dem Jahr
  4. Sie arbeite seit vier Jahren im Bundesgebiet unter einem falschen Namen. Sie habe das alles gemacht, um hier bleiben zu können, damit ihre notwendigen Behandlungen durchgeführt werden können.In einer Erstbefragung durch Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes am 04.11.2020 brachte die BF zu den Gründen für die neuerliche Antragstellung im Wesentlichen vor, dass sie in Georgien außer großen Bankschulden gar nichts mehr habe und ernsthaft krank sei. Sie leide seit 2015 an römisch 40 im zweiten Stadium und habe 2015 eine Herzoperation gehabt. Zudem leide sie an einer Blutanämie. Sie benötige ständig Untersuchungen und medikamentöse Therapien. In Georgien sei dies nicht möglich. Sie befürchte in Georgien Obdachlosigkeit und Arbeitslosigkeit. Zudem würde sie wegen ihrer Bankschulden verhaftet werden, da sie diese nicht bezahlen könne. Auf die Frage, seit wann ihr die Änderung der Situation bzw. ihrer Fluchtgründe bekannt sei, gab sie an, seit dem Jahr
  5. Sie arbeite seit vier Jahren im Bundesgebiet unter einem falschen Namen. Sie habe das alles gemacht, um hier bleiben zu können, damit ihre notwendigen Behandlungen durchgeführt werden können. Der BF wurde am 13.11.2020 eine Verfahrensanordnung nach § 29 Abs. 3 und § 15a AsylG 2005 übermittelt, wonach beabsichtigt werde, ihren Antrag im Sinne des § 68 AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.Der BF wurde am 13.11.2020 eine Verfahrensanordnung nach Paragraph 29, Absatz 3 und Paragraph 15 a, AsylG 2005 übermittelt, wonach beabsichtigt werde, ihren Antrag im Sinne des Paragraph 68, AVG wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. In einer Einvernahme beim Bundesamt am 10.12.2020 brachte die BF im Beisein einer Rechtsberaterin im Wesentlichen wie bisher vor. Zu ihren Gründen für die neuerliche Antragstellung befragt, gab sie an, dass ihr Fluchtgrund aus dem Vorverfahren immer noch aktuell sei. Die Probleme Ihres Gatten, die auch sie betreffen, würden nach wie vor bestehen. Zudem habe sie bei ihrer Abschiebung Depressionen, Neurosen sowie Herz- und Lungenprobleme bekommen. Um nach Österreich zurückkehren zu können, haben die BF und ihre Mutter sich verschulden müssen. Abgesehen davon habe die BF dort keine Mittel und besitze dort nichts. Sie habe ihre Wohnung verkauft. Bei einer Rückkehr werde sie noch mehr Schulden haben. Sie könne auch nicht nach Georgien oder Polen gehen, da sich ihre behandelnden Ärzte in Österreich befinden würden. Sie sei in Österreich integriert und spreche hier die Sprache. Sie möchte arbeiten dürfen. Sonstige neue Gründe habe sie nicht. Nach einer aktuellen ärztlichen Behandlung befragt, gab sie im Wesentlichen an, alle sechs Monate eine Kontrolle zu haben. Sie nehme Medikamente gegen eine Neurose und gegen die Entzündungen ihres Schultergelenks sowie D-Vitamine und Eisentabletten. Die Anämie habe sie seit 14-15 Jahren, die Herz- Lungen- und Hüftprobleme seit 2013, Gelenkschmerzen habe sie immer schon. Eine Depression habe sie seit sie die Anämie habe, mit ihrer Abschiebung hätten sich die Depressionen allerdings verschärft. Aktuell nehme sie keine Psychotherapie oder sonstige Behandlung bei einem Psychologen in Anspruch. Die Ärzte in Georgien wären nicht kompetent und könnte sie sich dort auch die Behandlung nicht leisten. Sie habe lediglich einen Deutsch A1-Kurs gemacht und sich ihre Deutschkenntnisse alle selbst erlernt. Sie habe (aufgrund ihres gefälschten Ausweises) ca. zwei Jahre in einer Schule als Reinigungskraft gearbeitet. Sie sei arbeitsfähig und habe auch schwer gearbeitet. Sie habe auch in einer Bäckerei ohne Arbeitsbewilligung gearbeitet. Sie habe den gefälschten Ausweis von einer russischen oder ukrainischen Frau gekauft und habe diesen in der Schule, bei der Krankenkasse, bei der Bank und bei Ärzten verwendet. Sie habe zudem freiwillig in einer Küche in einem Seniorenheim und ehrenamtlich in einer Schule gearbeitet. In Georgien würden sich ihre Mutter, ihre Schwiegermutter, ihre Schwägerin, ihre beiden Kinder und drei Enkelkinder aufhalten. Sie pflege regelmäßigen Kontakt zu ihren Angehörigen im Herkunftsland. Ihr Gatte und dessen Bruder seien in Polen. Der Bruder der BF sei seit zehn Jahren in Österreich aufhältig, habe eine Aufenthaltsberechtigung und lebe hier mit seiner Frau und seinen beiden Kindern. Die BF werde insbesondere von der Schwiegermutter ihres Bruders finanziell unterstützt. Am 18.01.2021 wurde die BF im Auftrag des Bundesamtes von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen untersucht. Laut gutachterlicher Stellungnahme der Ärztin vom 28.01.2021 wurde bei der BF der „Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt F 41.2 oder differentialdiagnostisch: Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22“ diagnostiziert, wobei als therapeutische Maßnahme ein Antidepressivum im jeweiligen Aufenthaltsland empfohlen wurde. Dazu wurde u.a. festgehalten, dass derzeit keine suizidale Einengung bestehe. Zur physischen Situation der BF wurde ausgeführt, dass eine XXXX vorliege, wobei die Lungenerkrankung derzeit wenig Beschwerden machen dürfte. Die Sauerstoffsättigung sei bei allen Befunden unauffällig. Auch beim raschen Sprechen komme es zu keiner Atemnot oder sonstigen erkennbaren Beeinträchtigungen. Dazu wurde erläutert, dass es sich um eine Erkrankung handle, welche durch XXXX – hier in der Lunge – gekennzeichnet sei. Beim XXXX finde sich zwar XXXX in der Lunge, aber in keinem anderen Organ. Weiters bestehe laut Fachliteratur die Spontanheilungsrate in diesem Stadium bei XXXX . Erst im XXXX sei die Lunge XXXX bzw. handle es sich um einen XXXX . Die Ursache dieser Erkrankung, bei der es sich um eine XXXX handle, sei XXXX. Die XXXX sei derzeit inaktiv. Die Anämie dürfte laut vorgelegter Befunde derzeit nicht behandlungspflichtig sein, zumal keine Medikamente verordnet worden seien. Bei einer Überstellung der BF sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute vitale Bedrohung finde derzeit jedoch nicht statt. Eine Flugtauglichkeit müsse vor Antritt der Reise besonders geprüft werden und hänge vom XXXX zu diesem Zeitpunkt ab. Am 18.01.2021 wurde die BF im Auftrag des Bundesamtes von einer Ärztin für Allgemeinmedizin, Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin sowie allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständigen untersucht. Laut gutachterlicher Stellungnahme der Ärztin vom 28.01.2021 wurde bei der BF der „Verdacht auf Angst und depressive Störung gemischt F 41.2 oder differentialdiagnostisch: Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22“ diagnostiziert, wobei als therapeutische Maßnahme ein Antidepressivum im jeweiligen Aufenthaltsland empfohlen wurde. Dazu wurde u.a. festgehalten, dass derzeit keine suizidale Einengung bestehe. Zur physischen Situation der BF wurde ausgeführt, dass eine römisch 40 vorliege, wobei die Lungenerkrankung derzeit wenig Beschwerden machen dürfte. Die Sauerstoffsättigung sei bei allen Befunden unauffällig. Auch beim raschen Sprechen komme es zu keiner Atemnot oder sonstigen erkennbaren Beeinträchtigungen. Dazu wurde erläutert, dass es sich um eine Erkrankung handle, welche durch römisch 40 – hier in der Lunge – gekennzeichnet sei. Beim römisch 40 finde sich zwar römisch 40 in der Lunge, aber in keinem anderen Organ. Weiters bestehe laut Fachliteratur die Spontanheilungsrate in diesem Stadium bei römisch 40 . Erst im römisch 40 sei die Lunge römisch 40 bzw. handle es sich um einen römisch 40 . Die Ursache dieser Erkrankung, bei der es sich um eine römisch 40 handle, sei römisch 40 . Die römisch 40 sei derzeit inaktiv. Die Anämie dürfte laut vorgelegter Befunde derzeit nicht behandlungspflichtig sein, zumal keine Medikamente verordnet worden seien. Bei einer Überstellung der BF sei eine Verschlechterung nicht auszuschließen, eine akute vitale Bedrohung finde derzeit jedoch nicht statt. Eine Flugtauglichkeit müsse vor Antritt der Reise besonders geprüft werden und hänge vom römisch 40 zu diesem Zeitpunkt ab. Der Begutachtung wurden u.a. eine Bestätigung des die BF behandelnden allgemeinmedizinischen Arztes vom 04.01.2021, wonach die BF wegen Schwäche, Anämie, Gastritis und Depressionen in regelmäßiger Therapie und Betreuung sei, sowie ein Befund einer Lungenfachärztin vom 04.01.2021, wonach ein Zustand nach Covid-19 Infektion, vertrebragener Schmerz und eine (derzeit inaktive) XXXX diagnostiziert wurde, zugrunde gelegt. Der Begutachtung wurden u.a. eine Bestätigung des die BF behandelnden allgemeinmedizinischen Arztes vom 04.01.2021, wonach die BF wegen Schwäche, Anämie, Gastritis und Depressionen in regelmäßiger Therapie und Betreuung sei, sowie ein Befund einer Lungenfachärztin vom 04.01.2021, wonach ein Zustand nach Covid-19 Infektion, vertrebragener Schmerz und eine (derzeit inaktive) römisch 40 diagnostiziert wurde, zugrunde gelegt. 3.
  6. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten

§ 68Abs.

1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte I. und II.).

§ 57Asyl

G 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt III.) und

§ 10Abs. 1 Z 3 Asyl

G 2005 iVm § 9 BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), wobei

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

§ 46FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt V.).

Weiters wurde ausgesprochen, dass nach § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt VI.).

§ 53Abs.

2 Z 6 und 7 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.). 3.1. Mit dem nunmehr angefochtenen oben angeführten Bescheid des Bundesamtes wurde der Antrag auf internationalen Schutz der BF hinsichtlich des Status einer Asylberechtigten sowie einer subsidiär Schutzberechtigten

Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.).

Paragraph 57, AsylG 2005 wurde ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.) und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die BF eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), wobei

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass die Abschiebung der BF

Paragraph 46, FPG nach Georgien zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Weiters wurde ausgesprochen, dass nach Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise bestehe (Spruchpunkt römisch sechs.).

Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6 und 7 wurde gegen die BF ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 3.2.

  1. Seitens des Bundesamtes wurde zur Person der BF u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe, sie jedoch in ihrem Vorverfahren und in diesem Verfahren mit Alias-Identitäten in Erscheinung getreten sei. Sie haben bei der Einvernahme am 10.12.2020 angegeben, dass sie an der Lungenerkrankung XXXX , unter starker Anämie und unter Gelenksproblemen leide. Außerdem habe Sie im Jahr 2015 eine Herzoperation gehabt. Sie habe auch vorgebracht, dass Sie Verkalkungen im Schultergelenk habe, die operativ entfernt werden müssen, und auch unter Flüssigkeitsansammlungen im Hüftgelenk leide. Weiters habe sie angegeben, dass sie unter Depressionen bzw. an einer Neurose leide. In einer PSY III Untersuchung am 18.01.2021 sei bei der BF der Verdacht auf „Angst und depressive Störung gemischt F 41.2 oder differentialdiagnostisch: Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22“ diagnostiziert worden. Sie stehe derzeit in medizinischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Georgien sei im ausreichenden Maße gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF sonstige weitere schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus sei notorisch:3.2.
  2. Seitens des Bundesamtes wurde zur Person der BF u.a. festgestellt, dass ihre Identität feststehe, sie jedoch in ihrem Vorverfahren und in diesem Verfahren mit Alias-Identitäten in Erscheinung getreten sei. Sie haben bei der Einvernahme am 10.12.2020 angegeben, dass sie an der Lungenerkrankung römisch 40 , unter starker Anämie und unter Gelenksproblemen leide. Außerdem habe Sie im Jahr 2015 eine Herzoperation gehabt. Sie habe auch vorgebracht, dass Sie Verkalkungen im Schultergelenk habe, die operativ entfernt werden müssen, und auch unter Flüssigkeitsansammlungen im Hüftgelenk leide. Weiters habe sie angegeben, dass sie unter Depressionen bzw. an einer Neurose leide. In einer PSY römisch drei Untersuchung am 18.01.2021 sei bei der BF der Verdacht auf „Angst und depressive Störung gemischt F 41.2 oder differentialdiagnostisch: Angst und depressive Reaktion gemischt F 43.22“ diagnostiziert worden. Sie stehe derzeit in medizinischer Behandlung und werde medikamentös behandelt. Die erforderliche medizinische Versorgung für Asylwerber in Georgien sei im ausreichenden Maße gewährleistet. Es könne nicht festgestellt werden, dass im Fall der BF sonstige weitere schwere psychische Störungen und/oder schwere oder ansteckende Krankheiten bestehen. Zur aktuell vorliegenden Pandemie aufgrund des Corona-Virus sei notorisch: „In Österreich gibt es mit Stand 29.03.2021, um 13:00 Uhr: 539.541 bestätigte Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen und 9.275 Todesfälle; in Georgien wurden zu diesem Zeitpunkt 280.472 Fälle von mit dem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei 3.765 diesbezügliche Todesfälle bestätigt wurden. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht, dies bestätigt auch Chinas Gesundheitsbehörde und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (wie z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf. Menschen mit milden Symptomen erholen sich der WHO zufolge in zwei Wochen, solche mit schweren Symptomen brauchen drei bis sieben Wochen.“ Zu den Vorverfahren sowie den den Gründen für den neuen Antrag auf internationalen Schutz wurde festgestellt: „Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl 346651701/1734550 wurde am 28.11.2018 rechtskräftig in II. Instanz abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. […] Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 346651701/1734550 entstanden ist. Es war nicht feststellbar, dass Sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen sind oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären.“„Ihr erstes Asylverfahren unter der Zahl 346651701/1734550 wurde am 28.11.2018 rechtskräftig in römisch zwei. Instanz abgeschlossen. In diesem Verfahren wurden alle bis zur Entscheidung dieses Asylverfahrens entstandenen Sachverhalte berücksichtigt. Ihr gesamtes Erstverfahren beruhte auf einem nicht glaubhaften Vorbringen. […] Sie haben im gegenständlichen Verfahren keinen Sachverhalt vorgebracht, welcher nach rechtskräftigem Abschluss des Erstverfahrens zur Zahl: 346651701/1734550 entstanden ist. Es war nicht feststellbar, dass Sie einer asylrelevanten individuellen Verfolgung in Georgien ausgesetzt gewesen sind oder im Falle einer Rückkehr einer solchen ausgesetzt wären.“ Zum Privat- und Familienleben der BF wurde festgestellt: „In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihr Bruder XXXX befindet sich seit dem Jahr 2010 in Österreich. Er lebt mit seiner Familie in XXXX . Mit Ihrem Bruder leben Sie seit Jänner 2021 im gemeinsamen Haushalt und haben sich nach Ihrem Untertauchen im Vorverfahren auch an seiner Wohnanschrift befunden. Sie werden sowohl von ihm, als auch von seiner Ehefrau und deren Mutter mit geringen Geldbeträgen unterstützt. Zu Ihrem Bruder besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer Ihrem Bruder und seiner Familie befinden sich keine weiteren Verwandten bzw. Angehörigen in Österreich. Sie haben keine weiteren sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von 11.03.2005 bis zum 26.02.2013 und von 14.10.2013 bis in die Gegenwart, wobei Ihre Einreise immer illegal erfolgte. Sie sprechen muttersprachlich Georgisch und verfügen über Grundkenntnisse in Deutsch, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie waren in Österreich mehrmals illegal berufstätig.„In Österreich verfügen Sie über folgende familiäre bzw. verwandtschaftliche Anknüpfungspunkte: Ihr Bruder römisch 40 befindet sich seit dem Jahr 2010 in Österreich. Er lebt mit seiner Familie in römisch 40 . Mit Ihrem Bruder leben Sie seit Jänner 2021 im gemeinsamen Haushalt und haben sich nach Ihrem Untertauchen im Vorverfahren auch an seiner Wohnanschrift befunden. Sie werden sowohl von ihm, als auch von seiner Ehefrau und deren Mutter mit geringen Geldbeträgen unterstützt. Zu Ihrem Bruder besteht weder ein finanzielles, noch ein sonstiges Abhängigkeitsverhältnis. Außer Ihrem Bruder und seiner Familie befinden sich keine weiteren Verwandten bzw. Angehörigen in Österreich. Sie haben keine weiteren sozialen Kontakte, die Sie an Österreich binden. Ihr Aufenthalt in Österreich erstreckt sich über einen Zeitraum von 11.03.2005 bis zum 26.02.2013 und von 14.10.2013 bis in die Gegenwart, wobei Ihre Einreise immer illegal erfolgte. Sie sprechen muttersprachlich Georgisch und verfügen über Grundkenntnisse in Deutsch, jedoch nicht in Wort und Schrift. Sie waren in Österreich mehrmals illegal berufstätig. Sie sind in Österreich bereits mehrmals strafrechtlich in Erscheinung getreten. Sie wurden am XXXX 2006 gem. §§ 130, 164 und 278a StGB angezeigt. Des weiteren wurden Sie am 03.11.2020 mit einem gefälschten Dokument betreten, mit welchem Sie sich unter einer falschen Identität bei der Meldebehörde angemeldet haben und in weiterer Folge eine Arbeitsbewilligung und eine E-Card erschlichen haben. Sie wurden gem. §§ 223

(2), 224 und 146 StGB angezeigt.Sie wurden am römisch 40 2006 gem. Paragraphen 130, 164 und 278 a StGB angezeigt. Des weiteren wurden Sie am 03.11.2020 mit einem gefälschten Dokument betreten, mit welchem Sie sich unter einer falschen Identität bei der Meldebehörde angemeldet haben und in weiterer Folge eine Arbeitsbewilligung und eine E-Card erschlichen haben. Sie wurden gem. Paragraphen 223,
(2), 224 und 146 StGB angezeigt. Es kann nicht festgestellt werden, dass eine besondere Integrationsverfestigung Ihrer Person in Österreich besteht.“ 3.2.
  1. Zum Herkunftsstaat Georgien wurde festgestellt: „[…] Länderspezifische Anmerkungen Letzte Änderung: 01.12.2020 Sofern nicht anders angegeben, schließen die Themenbereiche zu Georgien die Situation in den separatistischen Landesteilen Abchasien und Südossetien nicht ein. COVID-19 Letzte Änderung: 01.12.2020 Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vgl. WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a).Georgien hat die Verbreitung von COVID-19 im Frühling 2020 durch strenge Maßnahmen weitgehend eingedämmt. Nachdem im Sommer 2020 die strengen Regeln aufgehoben, die Einreisebestimmungen an den Grenzen gelockert und Inlandstourismus beworben wurde, kam es ab Ende August 2020 zu einem exponentiellen Anstieg der positiven Tests. Bis Mitte September 2020 stieg die Zahl der täglichen positiven Testergebnisse von niedrigen zweistelligen Zahlen auf etwa 150 (Eurasianet 18.9.2020) und um Mitte Oktober auf ungefähr 1000 (Jam 16.10.2020). Gegen Ende November 2020 lag die tägliche Zahl positiver Tests um die 4.000 und die der Verstorbenen an oder mit SARS-CoV-2 bei 35-50 Personen (Agenda 26.11.2020; vergleiche WOM 30.11.2020). COVID-19-Infektionen kommen in allen Regionen des Landes vor; und es kommt landesweit zu unkontrollierter Übertragung von COVID-19 (USEMB 30.11.2020a). Tagesaktuelle Zahlen zu bestätigten Infektionen, Genesungen, Todesfällen und Hospitalisierungen werden von der Regierung auf der Webseite https://stopcov.ge/en/ veröffentlicht (StopCoV.ge o.D.). Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Aufgrund der steigenden Zahlen wurden mit Wirkung vom 28.11.2020 unter anderem folgende Beschränkungen landesweit, vorerst bis 31.1.2021, in Kraft gesetzt: Während der nächtlichen Ausgangssperre zwischen 21 und 5 Uhr sind öffentliche und private Verkehrsbewegungen, einschließlich zu Fuß gehen, sowie der Aufenthalt im öffentlichen Raum nicht gestattet. Der öffentliche Überlandverkehr einschließlich Bahn, Bus und Kleinbus ist ganztägig eingestellt. Reisen in Kleinfahrzeugen (einschließlich Taxis) sind – außerhalb der nächtlichen Ausgangssperre - zulässig. Es herrscht eine Tragepflicht von Gesichtsmasken im Freien sowie in allen geschlossenen öffentlichen Räumen. Personen über 70 Jahren wird empfohlen, zu Hause zu bleiben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Großstädte Tiflis, Batumi, Kutaissi, Rustawi, Poti, Sugdidi und Telawi sowie die Wintersportorte Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia gelten zusätzlich u.A. folgende Einschränkungen: Der innerstädtische öffentliche Verkehr ist vollständig eingestellt. Geschäfte sind geschlossen, mit Ausnahme von Lebensmittelgeschäften, Apotheken, Hygieneprodukten und Kiosken für Printmedien. Agrarmärkte, Schönheitssalons, Friseurläden und Zentren für ästhetische Medizin sind weiterhin in Betrieb. Kindergärten sind geschlossen, Schulen und Universitäten bieten ausschließlich Fernlehre an (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Für die Periode Neujahr-Weihnachten (24.12.2020 bis 15.1.2021) werden einzelne Beschränkungen gelockert (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vgl. VIE 30.11.2020)Die Einschränkungen von Linienflügen nach Georgien wurden mit 1.11.2020 gelockert, seither sind auch wieder Linienflüge nach Tiflis ex Wien erlaubt (GCAA 21.10.2020). Diese Flüge werden Stand Ende November 2020 ein Mal wöchentlich von Georgian Airways durchgeführt (F24 30.11.2020; vergleiche VIE 30.11.2020) Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vgl. StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vgl. Agenda 26.11.2020).Bei der Einreise aus dem Ausland müssen sich georgische Staatsangehörige sowie ihre Familienangehörigen für 8 Tage in Selbstisolation begeben, wenn sie an der Grenzübertrittsstelle einen negativen PCR-Test nicht älter als 72 Stunden vorweisen können. Sollte ein solcher Test nicht vorgewiesen werden, wird eine obligatorische Quarantäne verhängt (MoF o.D.; vergleiche StopCoV.ge o.D.) und die Person wird in eine Quarantänezone verbracht (StopCoV.ge o.D.). In den Wintersportorten Bakuriani, Gudauri, Goderdzi und Mestia werden Hotels ausschließlich als Quarantäne- oder COVID-Unterkünfte betrieben (USEMB 30.11.2020b; vergleiche Agenda 26.11.2020). Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vgl. Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020)..Trotz der Zugangsbeschränkungen unterstützt die Georgische Regierung die separatistische Region Abchasien bei der Bekämpfung von COVID-19 materiell und fachlich. Auch die Behandlung von abchasischen COVID-19-Patienten in Kern-Georgien wurde ermöglicht (CW 27.11.2020; vergleiche Jam 16.10.2020). Internationale Hilfe in Südossetien ist auf das Internationale Komitee vom Roten Kreuz (IKRK) beschränkt. Die georgische Zentralregierung hat Zchinwali ebenfalls humanitäre Hilfe angeboten, aber der Vorschlag wurde nicht weiterverfolgt (CW 27.11.2020). Dennoch werden auch COVID-Patienten aus Südossetien in Georgien behandelt, wenn auch in geringerem Ausmaße als aus Abchasien (Jam 16.10.2020).. Quellen:  Agenda.ge (26.11.2020): Georgian gov’t introduces further coronavirus restrictions until Jan. 31, https://agenda.ge/en/news/2020/3722, Zugriff 30.11.2020  CW - Caucasus Watch (27.11.2020): Council of Europe reports on Abkhazia and Tskhinvali, https://caucasuswatch.de/news/3289.html, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (18.9.2020): Georgia experiences its first wave of COVID-19, https://eurasianet.org/georgia-experiences-its-first-wave-of-covid-19, Zugriff 30.11.2020  F24 – Flightradar24 (30.11.2020): TBS/UGTB Tbilisi International Airport, Georgia - Routes Tbilisi, https://www.flightradar24.com/data/airports/tbs/routes, Zugriff 30.11.2020  GCAA – Georgian Civil Aviation Agency (21.10.2020): News and Statements - 21 Oct.'20 | Information for Passengers, http://www.gcaa.ge/eng/news.php?id=6285, Zugriff 30.11.2020  Jam News (16.10.2020): Georgia: coronavirus patients from the other side of territorial conflict, https://jam-news.net/coronavirus-georgia-treatment-abkhazia-south-ossetia/, Zugriff 30.11.2020  MoF – Ministry of Foreign Affairs of Georgia (o.D.): Regulations for Crossing the Georgian Border in connection with the COVID-19 pandemic, https://mfa.gov.ge/MainNav/CoVID-19-sakitkhebi/sazgvris-kvetis-regulaciebi.aspx?fbclid=IwAR0PQsqZ2jc22Etm9gyMDFzetGwWktKodcpXUVW4Op1HEZImKTEXi4SyUbU&lang=en-US%20%20, Zugriff 30.11.2020  StopCoV.ge (o.D.): Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en/, Zugriff 30.11.2020  USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020a): COVID-19 Information for Georgia (November 30), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 30.11.2020  USEMB – U.S. Embassy in Georgia (30.11.2020b): Measures to control the spread of COVID-19 in Georgia, https://ge.usembassy.gov/u-s-citizen-services/measures-to-control-the-spread-of-covid-19-in-georgia/, Zugriff 30.11.2020  VIE – Flughafen Wien-Schwechat / Vienna International Airport (30.11.2020): Routes - Vienna International Airport (VIE), http://tracker.flightview.com/customersetup/viennaairport/routemapper/, Zugriff 30.11.2020  WOM – Worldometer (30.11.2020): Coronavirus – Georgia, https://www.worldometers.info/coronavirus/country/georgia/, Zugriff 30.11.2020 Politische Lage Letzte Änderung: 01.12.2020 In Georgien finden regelmäßig kompetitive Wahlen statt. Nachdem der Demokratisierungsprozess in den Jahren 2012-13 an Dynamik gewonnen hatte, kam es in den letzten Jahren zu einer Stagnation der Fortschritte. Oligarchen haben übergroßen Einfluss auf Politik und politische Entscheidungen und die Rechtsstaatlichkeit wird nach wie vor durch politische Interessen behindert. Das politische Leben in Georgien ist lebendig. Neue politische Parteien können in der Regel ohne Behinderungen gegründet werden und zu den Wahlen antreten. Allerdings war die politische Landschaft von der Dominanz abwechselnd einer Partei geprägt, was die Entwicklung und Stabilität konkurrierender Gruppen gehemmt hat (FH 10.3.2020). Georgien hat eine doppelte Exekutive, wobei der Premierminister als Regierungschef und der Präsident als Staatsoberhaupt fungiert. Der Präsident wurde bis 2018 durch Direktwahl für maximal zwei Amtszeiten von je fünf Jahren gewählt. Aufgrund einer Verfassungsänderung wird der Präsident in Zukunft indirekt für sechs Jahre von einem Gremium, bestehend aus nationalen, regionalen und lokalen Gesetzgebern, gewählt werden. Der Präsident ernennt formal den Premierminister, der vom Parlament nominiert wird (FH 10.3.2020). Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vgl. CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018).Die ehemalige Außenministerin Salome Zurabishvili wurde am 28.11.2018 zur Präsidentin des Landes gewählt. Offiziell als unabhängige Kandidatin, jedoch unterstützt von der Regierungspartei „Georgischer Traum“, setzte sie sich in der Stichwahl mit fast 60% gegen ihren Konkurrenten Grigol Vashadze durch, welcher insbesondere von der oppositionellen Vereinigten Nationalen Bewegung von Ex-Präsident Saakashvili unterstützt wurde (FAZ 29.11.2018; vergleiche CW 29.11.2018). Die OSZE beurteilte den Wahlgang als kompetitiv und gut administriert, wobei der Wahlkampf von einer scharfen Rhetorik und Demonstrationen begleitet war. Hauptkritikpunkte waren allerdings die einseitige Verwendung staatlicher Verwaltungsressourcen sowie die Berichterstattung des öffentlichen Rundfunks zugunsten von Zurabishvili (OSCE/ODIHR 29.11.2018). Am 1.12.2018 demonstrierten rund 25.000 Menschen in Tiflis und warfen der von der Regierungspartei unterstützten neuen Präsidentin Zurabishvili Wahlbetrug vor und forderten vorgezogene Parlamentswahlen (Standard 2.12.2018). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vgl. RFE/RL 28.11.2019). Das Parlament Georgiens hat 150 Sitze, wovon 120 über Parteienlisten und 30 über Direktmandate in Wahlkreisen vergeben werden. Bei den Wahlen 2016 wurden noch 72 Direktmandate vergeben (KP 26.11.2020). Die Änderungen zu einem reinen Verhältniswahlrecht wurden vom Parlament für die nächsten, planmäßig 2024 stattfindenden Wahlen, beschlossen (KP 23.11.2019; vergleiche RFE/RL 28.11.2019). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vgl. KP 11.4.2020). Die Wahlhürde für die Verhältniswahl ist auf 1% der Stimmen festgelegt. Es besteht ein Begrenzungsmechanismus, der vorsieht, dass keine einzelne Partei, die weniger als 40% der abgegebenen Stimmen erhält, die Mehrheit der Sitze im Parlament erhalten darf. Im Falle einer vorgezogenen Neuwahl zwischen 2020 und 2024 wird diese nach demselben Wahlsystem wie im Jahr 2020 durchgeführt. Alle nachfolgenden Wahlen werden jedoch auf der Grundlage des vollständig proportionalen Wahlsystems durchgeführt, wie es für die Parlamentswahlen 2024 vorgesehen ist (civil 8.3.2020; vergleiche KP 11.4.2020). Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vgl. Jam 26.11.2020.Bei den trotz COVID-Panedmie am 31.10.2020 durchgeführten Parlamentswahlen erzielte die bisherige Regierungspartei Georgischer Traum 48% der Stimmen und mit 91 Sitzen erneut eine satte Mehrheit von 60% der Mandate (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020). Das größte Oppositionsbündnis, die Vereinigte Nationale Bewegung, erhielt 26,9% der Stimmen zugeschrieben (EN 2.11.2020). Insgesamt haben neun Parteien den Sprung ins Parlament geschafft (KP 26.11.2020); vergleiche Jam 26.11.
  2. Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vgl. EN 2.11.2020).

OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020).Die unterlegene Opposition prangerte erhebliche Wahlmanipulationen an und mobilisierte ihre Anhänger auf der Straße. Die Sicherheitskräfte setzten Schlagstöcke und Wasserwerfer ein (KP 26.11.2020; vergleiche EN 2.11.2020).

OSZE waren die Parlamentswahlen kompetitiv und insgesamt wurden die Grundfreiheiten respektiert. Dennoch haben weit verbreitete Vorwürfe von der Ausübung von Druck auf die Wähler und der unklaren Abgrenzung zwischen der Regierungspartei und dem Staat das Vertrauen der Öffentlichkeit in einige Aspekte des Wahlvorganges unterminiert. Der grundlegend überarbeitete Rechtsrahmen bot eine solide Grundlage für die Abhaltung demokratischer Wahlen und die technischen Aspekte der Wahlen wurden trotz der Herausforderungen durch die COVID-19-Pandemie effizient gehandhabt. Jedoch hat sich die Dominanz der Regierungspartei in den Wahlkommissionen negativ auf die Wahrnehmung ihrer Unparteilichkeit und Unabhängigkeit ausgewirkt, insbesondere auf den unteren Ebenen (OSCE/ODIHR 1.11.2020). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vgl. Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vgl. Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). In Folge rief die Opposition zum Boykott der Stichwahl am 21.11.2020 in 17 Direktwahlkreisen auf, wodurch sich alle Kandidaten des Georgischen Traums sich bei einer Wahlbeteiligung von 26% durchsetzen konnten (KP 26.11.2020); vergleiche Eurasianet 27.11.2020). Die Oppositionsparteien planen aus Protest, ihre Parlamentssitze nicht zu besetzen (KP 26.11.2020; vergleiche Eurasianet 27.11.2020, Jam 26.11.2020). Laut Gesetz muss die Zentrale Wahlkommission bis spätestens

  1. Dezember 2020 das endgültige Wahlergebnisse bekannt geben und das neue Parlament muss spätestens zehn Tage nach der offiziellen Bekanntgabe der Wahlergebnisse zusammentreten. Die 90 Abgeordneten der Regierungspartei sind ausreichend, damit das Parlament seine Arbeit aufnehmen kann - um Gesetze zu verabschieden, die Abgeordneten auf die Parlamentsausschüsse zu verteilen und eine Regierung zu ernennen. Das Parlament wird jedoch nicht in der Lage sein, die Verfassung zu ändern oder die Präsidentin abzusetzen (Jam 26.11.2020). Stand Ende November 2020 ist es weder durch die Intervention von US-Botschafter Kelly Degnan noch durch andere internationale Moderatoren gelungen, die politische Krise in Georgien zu lösen und die Opposition davon zu überzeugen, den Parlamentsboykott aufzugeben. Im Extremfall könnte die politische Krise nur durch vorgezogene Neuwahlen im Frühling 2021 gelöst werden (Jam 26.11.2020). Quellen:  civil.ge (8.3.2020): Georgian Dream, Opposition Reach Consensus over Electoral Reform, https://civil.ge/archives/341385, Zugriff 9.3.2020  CW - Caucasus Watch (29.11.2018): Surabischwili gewinnt Wahl: Georgien bekommt erstmals eine Präsidentin, http://caucasuswatch.de/news/1190.html, Zugriff 12.8.2019  DW – Deutsche Welle (24.6.2019): Proteste in Tiflis trotz Zugeständnissen, https://www.dw.com/de/proteste-in-tiflis-trotz-zugest%C3%A4ndnissen/a-49339505, Zugriff 13.8.2019  EN – Euronews (2.11.2020): Georgia's ruling party wins parliamentary vote, opposition calls for protests, https://www.euronews.com/2020/10/31/georgia-s-ruling-party-claims-victory-in-parliamentary-vote, Zugriff 30.11.2020  Eurasianet (27.11.2020): Georgian politics still deadlocked after runoff polls, https://eurasianet.org/georgian-politics-still-deadlocked-after-runoff-polls, Zugriff 30.11.2020  FAZ – Frankfurter Allgemeine Zeitung (29.11.2018): Georgien bekommt eine Präsidentin, https://www.faz.net/aktuell/salome-surabischwili-wird-neue-praesidentin-in-georgien-15915289.html, Zugriff 12.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  Jam News (26.11.2020): Georgia: can a single-party parliament function?, https://jam-news.net/georgia-can-a-single-party-parliament-work-function/, Zugriff 30.11.2020  KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Neues Wahlrecht mit Virus infiziert?, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seiten 1,
  2.  KP – Kaukasische Post (23.11.2019): Vorhängeschlösser und Wasserwerfer ersetzen den politischen Diskurs, http://www.kaukasische-post.com/?p=3078, Zugriff 17.1.2020  KP – Kaukasische Post (26.11.2020): Alle Wahlen wieder, in: Kaukasische Post Ausgabe Oktober/November
  3. Seiten 1,
  4.  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (1.11.2020): International Election Observation Mission Georgia – Parliamentary Elections, 31 October 2020 – Statement of Preliminary Findings and Conclusions, https://www.osce.org/files/f/documents/a/d/469005.pdf, Zugriff 30.11.2020  OSCE/ODIHR - Organization for Security and Co-operation in Europe/Office for Democratic Institutions and Human Rights, European Parliament, OSCE Parliamentary Assembly, Parliamentary Assembly of the Council of Europe (29.11.2018): International Election Observation Mission, Georgia – Presidential Election, Second Round, 28 November 2018 - Statement of Preliminary Findings and Conclusions, Preliminary Conclusions, https://www.osce.org/odihr/elections/georgia/404642?download=true, Zugriff 12.8.2019  RFE/RL – Radion Free Europe/Radion Liberty (28.11.2019): Georgian Police Cordon Off Parliament Building To Prevent Opposition Rally, https://www.rferl.org/a/georgian-police-cordon-off-parliament-building-to-prevent-opposition-rally/30297334.html, Zugriff 2.12.2019  Standard, der (2.12.2018): 25.000 Georgier wegen angeblichen Wahlbetrugs auf den Straßen – derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen, https://derstandard.at/2000092965067/25-000-Georgier-wegen-angeblichen-Wahlbetrugs-auf-den-Strassen?ref=rec, Zugriff 12.8.2019 Sicherheitslage Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vgl. BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vgl. EDA 23.3.2020). Die Lage kann in den meisten Landesteilen als stabil bezeichnet werden. Die Konflikte um die beiden separatistischen georgischen Regionen Abchasien und Südossetien sind indes ungelöst und verursachen Spannungen. (EDA 23.3.202013.8.2019; vergleiche BMEIA 13.5.2020). Die Kriminalität ist gering (MSZ 25.5.2020; vergleiche EDA 23.3.2020). Die EU unterstützt durch die Arbeit des EU-Sonderbeauftragten für den Südkaukasus und die EU-Beobachtermission (EUMM) aktiv die Bemühungen um Konfliktlösung. 2009 wurde der Incident Prevention and Response Mechanism (IPRM) geschaffen, der Risiko- und Sicherheitsfragen der Gemeinden in den abtrünnigen Regionen Abchasiens und Südossetens erörtern soll (EC 30.1.2019). Quellen:  BMEIA – Bundesministerium für Europäische und Internationale Angelegenheiten der Republik Österreich (13.5.2020): Reiseinformation Georgien, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/georgien/, Zugriff 10.6.2020  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD

(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 30.1.2019  EDA - Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (13.8.2019): Reisehinweise für Georgien, https://www.eda.admin.ch/eda/de/home/laender-reise-information/georgien/reisehinweise-georgien.html, Zugriff 23.3.2020  MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 10.6.2020 […] Rechtsschutz / Justizwesen Letzte Änderung: 02.09.2020 Georgien hat bei der Reform des Justizsektors bescheidene Fortschritte erzielt. Es gibt noch immer wichtige Herausforderungen, um die erzielten Fortschritte zu konsolidieren und die Rechtsstaatlichkeit zu gewährleisten. Die Zivilgesellschaft hat Bedenken hinsichtlich einer möglichen politischen Einmischung in die Justiz und den Medienpluralismus. Die wirksame Umsetzung der Rechtsvorschriften zu Menschenrechten und Antidiskriminierung stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Am 23.3.2018 schloss das georgische Parlament den Prozess der Verfassungsreform ab. Die überarbeitete Verfassung enthält neue Bestimmungen über die Gleichstellung der Geschlechter, Antidiskriminierung und Kinderrechte (EC 30.1.2019). Die Stärkung eines unabhängigen und nach rechtsstaatlichen Grundsätzen handelnden Justizwesens gehört zu den wichtigsten Zielen der Regierung und wird fortgesetzt. NGOs begleiten den Reformprozess sehr aktiv und sehr kritisch mit. Ungeachtet der institutionellen Unabhängigkeit der Justiz ist das Vertrauen der Bevölkerung in die Justiz wenig ausgeprägt. Politisch motivierte Strafverfolgung war bis [zum Regierungswechsel] 2012 erkennbar und erfolgte in der Regel durch fingierte Vorwürfe von Korruption, Amtsmissbrauch oder Steuervergehen. Seit 2012 laufende Ermittlungen oder mit rechtskräftigen Urteilen abgeschlossene Strafverfahren gegen hochrangige Mitglieder und nachgeordnete Mitarbeiter der ehemaligen Regierung werden von georgischen und ausländischen NGOs nicht als politisch motiviert eingeschätzt, sondern beruhen auf rechtswidrigen bzw. strafrechtlich relevanten Handlungen durch Amtsträger oder Parteifunktionäre der Vorgängerregierung. Die Tatsache, dass Gerichte hierbei nicht immer den Anträgen der Staatsanwaltschaft folgen, zeigt eine wachsende Unabhängigkeit der Justiz und Grenzen für eine etwaige politische Zielsetzung der Verfahren. Nach dem Regierungswechsel 2012/13 erfolgte eine kontinuierliche Liberalisierung des Strafrechts. Eine feststellbare niedrigere Verurteilungsrate ist auf eine stärkere Emanzipierung der Richterschaft von den Anträgen der Staatsanwaltschaft zurückzuführen, aber auch auf eine Stärkung der Rechte der Verteidigung im Strafprozess (AA 19.10.2019). Trotz der laufenden Justizreformen bleiben die Einmischung der Exekutive und der Legislative in die Gerichte ein erhebliches Problem, ebenso wie die Korruption und der Mangel an Transparenz und Professionalität bei Gerichtsverfahren. Nach einem neuen verfassungsrechtlichen Rahmen, der nach den Präsidentschaftswahlen 2018 in Kraft trat, werden die Richter des Obersten Gerichtshofs nicht mehr vom Präsidenten, sondern vom Hohen Justizrat ernannt und vom Parlament gebilligt. Ein gerichtliches Selbstverwaltungsorgan wählt die Mehrheit der Mitglieder des Rates (FH 10.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020 Sicherheitsbehörden Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Innenministerium und der Staatssicherheitsdienst (SSSG) tragen die Hauptverantwortung für die Durchsetzung der Gesetze und die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung. Das Ministerium ist die primäre Organisation der Strafverfolgung und umfasst die nationale Polizei, die Grenzsicherheitsdienste und die georgische Küstenwache. Der SSSG ist der Inlandsnachrichtendienst, der für Spionageabwehr, Terrorismusbekämpfung und Korruptionsbekämpfung zuständig ist. Es gibt Anzeichen dafür, dass die zivilen Behörden zeitweise keine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte ausüben (USDOS 11.3.2020). Seit dem Regierungswechsel im Oktober 2012 ist von Machtmissbrauch von Amtsträgern nicht mehr die Rede. Bis 2012 waren Exekutivorgane, z.B. Staatsanwaltschaft, Polizei oder Finanzbehörden, als Machtinstrument oder als Mittel zur rechtswidrigen Erlangung wirtschaftlicher Vorteile von Regierungsangehörigen oder ihnen nahestehenden Personen missbraucht worden. Bestechung bzw. Bestechlichkeit von Polizisten sind allgemein nicht mehr zu verzeichnen. In ihrer Rolle als Hüter des Gesetzes werden sie öffentlich als zurückhaltend, aber auch als untätig wahrgenommen. Die Geheim- und Nachrichtendienste treten nicht als Repressionsinstrumente auf. NGOs fordern jedoch eine organisatorische Trennung der Sicherheitsdienste vom Innenministerium (AA 19.10.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vgl. USDOS 11.3.202013.3.2019). Die Wirksamkeit der staatlichen Mechanismen zur Untersuchung und Bestrafung von Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden und Sicherheitskräfte ist begrenzt (USDOS 11.3.2020) und Straffreiheit bei Misshandlungsfällen bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020; vergleiche USDOS 11.3.202013.3.2019). Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vgl. HRW 14.1.2020).Das 2018 geschaffene Büro der staatlichen Inspektoren (State Inspector‘s Office) nahm seine Arbeit am 1.11.2019 auf (HRW 14.1.2020). Neben der Beobachtung etwa der gesetzeskonformen Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist eine weitere Hauptaufgabe des State Inspector‘s Service die unparteiische und wirksame Untersuchung schwerer Verbrechen (inklusive Folter), die von Vertretern der Strafverfolgungsbehörden gegen die Menschenrechte und Freiheiten verübt werden, sowie Untersuchung von Straftaten, die unter Anwendung von Gewalt oder unter Verletzung der persönlichen Würde eines Opfers begangen wurden (SIS 22.8.2019; vergleiche HRW 14.1.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  Eurasianet (19.4.2020): Dashboard: Coronavirus in Eurasia, https://eurasianet.org/dashboard-coronavirus-in-eurasia, Zugriff 20.4.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020  SIS - State Inspector‘s Service (22.8.2019): Who we are? https://personaldata.ge/en/about-us#, Zugriff 22.8.2019  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 Lebertransplantation Letzte Änderung: 09.04.2020 Lebertransplantationen werden in zwei Kliniken in Georgien durchgeführt: AVERSI Clinic Tiflis (27b, Vazha-Pshavela Ave) und in Batumi in der Referral Clinic (125 Bagrationi Straße) (IOM 18.7.2017). Der Zeitrahmen für die Aufnahme auf die Warteliste ist sehr individuell und hängt von zwei Faktoren ab. Zuerst müssen die Patienten alle notwendigen Dokumente haben, was einige Zeit in Anspruch nimmt. Der zweite Faktor ist finanzieller Natur. Die Kosten einer Transplantation sind mit ca. EUR 42.000 sehr hoch. Wenn der Patient für mindestens ein Jahr in Tiflis oder Adscharien registriert ist, werden maximal 50% von öffentlichen Quellen bezahlt, der Rest muss vom Patienten selbst getragen werden (IOM 9.5.2018). Quellen:  IOM - Internationale Organisation für Migration (18.7.2017): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail  IOM – International Organisation for Migration (9.5.2018): Auskunft von IOM Tiflis per E-Mail Korruption Letzte Änderung: 02.09.2020 In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vgl. SWP 5.2020).In Bezug auf die Prävention und Bekämpfung von Korruption hat Georgien seine Antikorruptionsstrategie und den mit den Verpflichtungen der EU-Assoziationsagenda im Einklang stehenden Aktionsplan weiter umgesetzt. Allerdings bestehen nach wie vor einige Bedenken hinsichtlich Korruption auf hoher Ebene (EC 30.1.2019; vergleiche SWP 5.2020). Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vgl. USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vgl. SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020).Während das Land bei der Bekämpfung der kleinen Korruption erhebliche Fortschritte gemacht hat, bleibt die Korruption innerhalb der Regierung ein Problem (FH 10.3.2020; vergleiche USDOS 11.3.2020; SWP 5.2020). In einigen Fällen hat sie bei der staatlichen Postenbesetzung angeblich die Form von Vettern- und Günstlingswirtschaft angenommen. Die wirksame Anwendung von Antikorruptionsgesetzen und -vorschriften wird durch die mangelnde Unabhängigkeit sowohl der Strafverfolgungsbehörden als auch der Justiz beeinträchtigt (FH 10.3.2020; vergleiche SWP 5.2020). Erfolgreiche Klagen gegen hochrangige Beamte, die mit der Führung der Regierungspartei „Georgischer Traum“ in gutem Einvernehmen stehen, sind selten (FH 10.3.2020). Im 'Corruption Perceptions Index 2019' von Transparency International erreichte Georgien 56 von 100 [bester Wert] Punkten und lag damit auf Rang 44 von 180 Ländern (TI 31.1.2020). (2018: 58 Punkte und Rang 41 von 180 Ländern) (TI 29.1.2019). Das Land steht vor einem Rückfall in der Demokratieentwicklung, was es anfällig für Korruption auf hoher Ebene macht. Dieser Rückwärtstrend ist unter anderem auf die mangelnde Rechenschaftspflicht bei der Strafverfolgung, Korruption und politische Einmischung in die Justiz und von der Regierung unterstützte Angriffe auf die unabhängige Zivilgesellschaft zurückzuführen. Trotz der dringenden Notwendigkeit, Fälle von Korruption und Fehlverhalten in der Regierung zu untersuchen, hat Georgien es versäumt, unabhängige Stellen einzurichten, die dieses Mandat übernehmen. Straflosigkeit trägt zum öffentlichen Misstrauen bei. Laut einer 2018 von Transparency International Georgia durchgeführten Umfrage glauben 36% der Bürger, dass Beamte ihre Macht zum persönlichen Vorteil missbrauchen. Das ist ein Anstieg des Wertes verglichen mit nur 12% im Jahr 2013 (TI 5.2019). Quellen:  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 22.8.2019  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  SWP - Stiftung Wissenschaft und Politik / Uwe Halbach (5.2020): SWP-Studie 8 - Korruption und Korruptionsbekämpfung im Südkaukasus, https://www.swp-berlin.org/fileadmin/contents/products/studien/2020S08_suedkaukasus.pdf, Zugriff 9.6.2020  TI - Transparency International (29.1.2019): Corruption Perceptions Index 2018, https://www.transparency.org/country/GEO, Zugriff 22.8.2019  TI - Transparency International (23.1.2020): Corruption Perceptions Index 2019 – Full Data Set, https://files.transparency.org/content/download/2450/14822/file/2019_CPI_FULLDATA.zip, Zugriff 11.2.2020  TI - Transparency International (29.15.2019b): Eastern Europe & Central Asia: weak checks and balances threaten anti-corruption efforts, https://www.transparency.org/news/feature/weak_checks_and_balances_threaten_anti_corruption_efforts_across_eastern_eu, Zugriff 5.3.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 02.09.2020 Artikel 7 der georgischen Verfassung verpflichtet den Staat zu Anerkennung und Schutz der universellen Menschenrechte; sie sind direkt anwendbares Recht für Staat und Bürger. Einzelne Menschenrechte sind explizit in eigenen Verfassungsartikeln aufgeführt. Mit dem Büro des Public Defenders (Ombudsperson), aber auch dem Menschenrechtsausschuss des Parlaments bestehen weithin Institutionen und Beschwerdeeinrichtungen. Auch Staatsanwaltschaft und Gerichte, die in Georgien an Unabhängigkeit und Vertrauen in der Bevölkerung gewonnen haben, werden zunehmend zur Wahrung individueller Rechte in Anspruch genommen. Darüber hinaus können lokale und internationale Menschenrechtsorganisationen ohne jede staatliche Behinderung ermitteln und öffentlichkeitswirksam Ergebnisse präsentieren und Kritik äußern. Menschenrechte und die Rechte von Minderheiten werden vom georgischen Staat weitgehend geachtet und gestärkt. Gesellschaftlich sind diese Rechte aber noch nicht weit genug akzeptiert, sodass Minderheiten und Andersdenkende in der Gesellschaft mit faktischer Benachteiligung rechnen müssen. Vereinzelt kommt es auch zu gewalttätigen Handlungen. Erhebliche Fortschritte gab es insbesondere im Justizwesen und im Strafvollzug, wo eine menschenrechtswidrige Behandlung in aller Regel nicht mehr festgestellt werden kann (AA 19.10.2019) Im Jahr 2019 wurde das Anti-Diskriminierungsgesetz und der Arbeitnehmerschutz verbessert. Sexuelle Belästiigung wurde als Vergehen in relevante Gesetze aufgenommen. Die Justiz erfüllte 2019 nicht die Anforderungen an Unabhängigkeit und Unparteilichkeit. Verfahrensrechte für Opfer haben sich nicht verbessert (HRC 2020). Die Straffreiheit bei Missbrauch durch Strafverfolgungsbehörden bleibt ein anhaltendes Problem (HRW 14.1.2020). Minderheitengruppierungen haben Schwierigkeiten die Grundrechte von Versammlungs- und Demonstrationsfreiheit sowie die Meinungsfreiheit auszuüben. Es kommt dabei zur Anwendung übermäßiger Gewalt seitens der Strafverfolgungsbehörden (HRC 2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020  HRW – Human Rights Watch (14.1.2020): World Report 2020 – Georgia, https://www.hrw.org/world-report/2020/country-chapters/georgia, Zugriff 17.1.2020 […] Versammlungs- und Vereinigungsfreiheit, Opposition Letzte Änderung: 02.09.2020 Es gibt weder formelle noch informelle Einschränkungen oder Eingriffe der Regierung in die Vereinigungs- oder Versammlungsfreiheit (BS 29.4.2020). Die politische Opposition kann ungehindert agieren und die bestehende Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit in Anspruch nehmen (AA 19.10.2019). Es gibt jedoch vereinzelt Berichte darüber, dass Regierungsvertreter und deren Unterstützer Angehörige der Opposition, Mitarbeiter der Zentral- und Kommunalverwaltung sowie Lehrer und Gewerkschaftsmitglieder durch Überwachungsmaßnahmen und angedrohte oder tatsächliche Entlassungen unter Druck gesetzt hätten (BAMF 11.2018). Menschenrechtsorganisationen äußerten sich besorgt über die gesetzlichen Bestimmungen, darunter die Verpflichtung, dass politische Parteien und andere Organisationen den lokalen Behörden fünf Tage im Voraus mitteilen müssen, wenn sie sich in einem öffentlichen Bereich versammeln wollen, wodurch spontane Demonstrationen ausgeschlossen werden (USDOS 11.3.2020). Bei Versammlungen wird versäumt, Maßnahmen zur Verhinderung von Konflikten zwischen Gruppen mit unterschiedlichen Ansichten zu ergreifen. Es gibt zahlreiche Fälle, in denen radikale Gruppen Mitglieder der LGBT+-Gemeinschaft und ihre Anhänger daran hinderten, ihre Versammlungs- und Meinungsfreiheit auszuüben. In diesen Fällen reagierte der Staat unterschiedlich auf die gewalttätigen Gruppen, die unter dem Deckmantel des Versammlungsrechts versuchten, die Rechte anderer grob und gewaltsam zu verletzen. Bei den Protesten im Juni 2019 wurde von der Polizei übermäßige Gewalt angewendet. Im Vorfeld hat die Polizei nicht in klarer und verständlicher Weise vor dem Einsatz von Spezialausrüstung gewarnt, und es wurde den Demonstranten keine angemessene Frist eingeräumt, um der Aufforderung zur Auflösung der Kundgebung nachzukommen (PD 2.4.2020). Die Regierung hat die Gesetze, die die Vereinigungsfreiheit der Arbeitnehmer vorsehen und gewerkschaftsfeindliche Diskriminierung verbieten, nicht wirksam durchgesetzt. Die Verletzungen der Arbeitnehmerrechte bleiben bestehen. Es gibt keine wirksamen Strafen oder Rechtsbehelfe für willkürlich entlassene Mitarbeiter. Rechtsstreitigkeiten über Arbeitsrechte sind mit langen Verzögerungen verbunden (USDOS 11.3.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  BAMF – Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (11.2018): Information des BAMF – Länderanalyse Georgien - Länderreport 5, http://www.bamf.de/SharedDocs/Anlagen/DE/Publikationen/Herkunftslaenderinformationen/georgien-laenderreport-2018-11.pdf?__blob=publicationFile, Zugriff 26.8.2019  BS – Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029512/country_report_2020_GEO.pdf, Zugriff 10.6.2020  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 Haftbedingungen Letzte Änderung: 02.09.2020 In den Bereichen Strafvollzug und Bewährungssystem wurden wichtige Fortschritte erzielt, insbesondere in Bezug auf die Gesundheitsversorgung und die Menschenrechtssituation (EC 30.1.2019). Während die Bedingungen in den Gefängnissen und Haftanstalten insgesamt adäquat sind, sind in einigen alten Einrichtungen Belüftung, natürliches Licht, Platz und Gesundheitsversorgung nicht ausreichend (USDOS 11.3.2020). Obwohl sie sich seit 2012 mehr als halbiert hat, ist die Häftlingszahl nach wie vor sehr hoch (EC 30.1.2019). Mit Stand März 2020 betrug sie 260 Häftlinge auf 100.000 Einwohner im Vergleich zu 257 im Jahr 2018 [Österreich: 95] (ICPR 3.2020). Die Bildungs- und Arbeitsmöglichkeiten für Gefangene sind in fast allen Einrichtungen begrenzt. Herausforderungen bestehen bei der Umsetzung des im Jänner 2017 eingeführten Systems des Hausarrests (EC 30.1.2019). Nach der Einführung des Hausarrests als Alternative zur Inhaftierung erwachsener Straftäter im Jahr 2017, eröffnete die Regierung im Januar 2018 ein Zentrum für vorzeitige Haftentlassung, das Häftlingen, die noch weniger als ein Jahr ihrer Haftstrafe zu verbüßen haben, den Freigang anbietet (USDOS 13.3.2018). Die Fusion des Ministeriums für Strafvollzug mit dem Justizministerium im August 2018 brachte neue Reformvorhaben mit dem Schwerpunkt Resozialisierung mit sich (EC 30.1.2019). Die Ausstattung der medizinischen Abteilungen in den Strafvollzugseinrichtungen hat sich in den jüngsten Jahren verbessert. Dennoch bestehen Probleme hinsichtlich Funktion und technischer Verfügbarkeit der Geräte. Positiv zu vermerken ist, dass die medizinische Behandlung nicht nur innerhalb der Gefängnisse durch das dortige medizinische Personal erfolgt, sondern bei Bedarf Spezialisten in die Haftanstalt kommen oder auch eine Behandlung außerhalb der Gefängnisse ermöglicht wird. Lobenswert ist auch die Verfügbarkeit von Medikamenten (PD 19.10.2018). Dennoch führt die Ombudsperson einige bestehende Probleme in den Haftanstalten auf: unzureichende Aktivitäten zur Rehabilitation und Resozialisierung von Gefangenen und mangelnden Kontakt zur Außenwelt sowie Mängel in der medizinischen Versorgung, der Gesundheitsvorsorge und der psychischen Gesundheitsfürsorge (PD 2.4.2020) Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (USDOS 11.3.2020; vgl. HRC 2020, PD 2.4.2020) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dart und wird oft zu einen Grund für Gewalt und Einschüchterung (HRC 2020).Gewalt unter den Häftlingen, kriminelle Subkulturen und informelle Strukturen stellen anhaltende systemische Probleme (USDOS 11.3.2020; vergleiche HRC 2020, PD 2.4.2020) und eine ernsthafte Gefahr der Misshandlung von Gefangenen dart und wird oft zu einen Grund für Gewalt und Einschüchterung (HRC 2020). Quellen:  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019  ICPR – Institute for Criminal Policy Research (3.2020): World Prison Brief: Georgia, https://www.prisonstudies.org/country/georgia, Zugriff 17.6.2020 [Wert für Österreich: https://www.prisonstudies.org/country/austria]  PD - Public Defender of Georgia (19.10.2018): The Impact Of Prison Conditions On Prisoners’ Health, http://www.ombudsman.ge/eng/spetsialuri-angarishebi/patimrobis-pirobebis-gavlena-patimarta-janmrtelobaze, Zugriff 27.8.2019  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020  HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020 Todesstrafe Letzte Änderung: 02.09.2020 1997 wurde die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 19.10.2019, vgl. AI 21.4.2020: 54).1997 wurde die Todesstrafe für alle Verbrechen abgeschafft (AA 19.10.2019, vergleiche AI 21.4.2020: 54). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  AI – Amnesty International (21.4.2020): Death Sentences and Executions 2019, https://www.amnesty.org/download/Documents/ACT5018472020ENGLISH.PDF, Zugriff 9.6.2020 […] Frauen Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Gleichstellung der Geschlechter stellt nach wie vor eine Herausforderung dar. Frauen zählen zu den vulnerabelsten Gruppen (PD 2.4.2020). Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vgl. USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr
  1. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019).Georgien hat seine innerstaatlichen Rechtsvorschriften zur Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt überarbeitet, um sie an die Standards des Europarates (Übereinkommen von Istanbul) anzunähern. Anzeigen von Fällen häuslicher Gewalt haben infolge verstärkter Sensibilisierungskampagnen zugenommen (EC 30.1.2019; vergleiche USDOS 11.3.2020, HRC 2019). 2019 wurden 4.185 Fälle häuslicher Gewalt von den Behörden strafrechtlich verfolgt, verglichen mit 3.232 im Jahr 2018 und 1.986 im Jahr
  2. Im Jahr 2019 wurden 51 % der Beschuldigten in Untersuchungshaft genommen. Laut NGOs zeigten sowohl Strafverfolgungsbehörden als auch die Staatsanwälte in Tiflis eine verbesserte Professionalität bei der Bekämpfung von Verbrechen in Verbindung mit häuslicher Gewalt (USDOS 11.3.2020). Eine deutliche Veränderung der öffentlichen Einstellung und die Einführung einer Abteilung für den Schutz der Menschenrechte durch das Innenministerium im Januar 2018 sind gleichfalls zu vermerken. Die genannte Abteilung arbeitet daran, die Kapazität zur Untersuchung von häuslicher Gewalt und Hassverbrechen zu erhöhen. Dennoch besteht nach wie vor eine hohe Zahl von Fällen zu Gewalttaten gegen Frauen (EC 30.1.2019). Im Jahr 2019 wurden 19 Morde an Frauen gemeldet, von denen zehn Anzeichen von häuslicher Gewalt aufwiesen. Darüber hinaus wurden 22 versuchte Morde an Frauen gemeldet, davon 18 aufgrund häuslicher Gewalt (PD 2.4.2020). Gesetze über häusliche Gewalt schreiben die Anordnung vorübergehender Schutzmaßnahmen vor, einschließlich einstweilige Verfügungen, die es einem Täter verbieten, sich dem Opfer für sechs Monate zu nähern und Gemeinschaftseigentum, wie beispielsweise einen Wohnsitz oder ein Fahrzeug, zu nutzen. Das Büro der Ombudsperson erklärte, dass die Opfer oft berichteten, dass sie unangemessene Antworten von Strafverfolgungsbeamten auf Verstöße gegen einstweilige Verfügungen erhielten. Seit August 2018 gilt die Verletzung einer einstweiligen Verfügung als Straftat (USDOS 11.3.2020). Lokale NGOs und die Regierung betreiben gemeinsam eine 24-Stunden-Hotline und Unterkünfte für misshandelte Frauen und ihre minderjährigen Kinder. Plätze in Schutzeinrichtungen sind begrenzt und nur vier der zehn Regionen des Landes verfügen über solche Einrichtungen (USDOS 11.3.2020). Häusliche Gewalt wird oft nur mit bedingten Strafen geahndet und es gibt Fälle, in denen die Polizei versucht, zwischen Opfer und Täter zu vermitteln, anstatt eine Anzeige aufzunehmen; insbesondere wenn Täter und Polizist sich kennen (ifact 12.7.2018). Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (PD 2.4.2020; vgl. HRC 2020).Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz und im öffentlichen Raum wurden 2019 gesetzlich definiert (PD 2.4.2020; vergleiche HRC 2020). Der Global-Gender-Gap-Index des World Economic Forums sah Georgien 2020 auf Rang 74 (2018: 99) von 153 Ländern in Hinblick auf die Gesamtlage der Frauen. Beim Subindex 'political empowerment' lag das Land 2018 auf Rang 119 (WEF 2018). Quellen:  EC - European Commission (30.1.2019): Association Implementation Report on Georgia [SWD
(2019)16 final], https://eeas.europa.eu/sites/eeas/files/2019_association_implementation_report_georgia.pdf, Zugriff 27.8.2019  HRC - Human Rights Center
(2019): Annual Reprot, State of Human Rights in Georgia 2018, https://www.hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/hrcrep2018/annual%20report%202019%20-eng-.pdf, Zugriff 27.8.2019  HRC – Human Rights Centre
(2020): State of Human Rights in Georgia, 2019, http://hridc.org/admin/editor/uploads/files/pdf/report2020/annual%202019-eng.pdf, Zugriff 10.6.2020  ifact - Investigative Journalists’ Team / Ugrekhelidze, Mariam (12.8.2018): Police on perpetrator’s side, https://spark.adobe.com/page/s6uxBGUbwCg0b/, Zugriff 5.3.2020  PD – Public Defender (Ombudsman) of Georgia (2.4.2020): Public Defender's Annual Parliamentary Report on Situation of Human Rights and Freedoms – 2019, http://www.ombudsman.ge/eng/akhali-ambebi/sakhalkho-damtsvelis-qoveltsliuri-saparlamento-angarishi-adamianis-uflebebisa-da-tavisuflebebis-datsvis-mdgomareobis-taobaze-2019, Zugriff 20.4.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020  WEF – World Economic Forum
(2020): Global Gender Gap Report 2020, http://www3.weforum.org/docs/WEF_GGGR_2020.pdf, Zugriff 16.6.2020 Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 02.09.2020 Georgier können im Allgemeinen frei ins Ausland und innerhalb des von der Regierung kontrollierten Territoriums reisen. Sie können ihren Wohnsitz, ihre Beschäftigung oder ihre Ausbildung ohne unangemessene Einmischung wechseln (FH 10.3.2020). Es ist nach dem georgischen Recht illegal, von Russland aus über Südossetien oder Abchasien nach Georgien einzureisen. Wenn man auf diese Weise nach Georgien kommt, kann man mit Strafverfolgung rechnen, die mit potenziell hohen Bußgeldern und/oder einer Freiheitsstrafe von bis zu vier Jahren verbunden ist. Wenn der Reisepass mit Ein-/Ausreisestempeln der separatistischen Behörden versehen ist, können die georgischen Behörden dies als illegale Einreise über einen nicht anerkannten Grenzübergang betrachten (Gov.UK 28.8.2019). Bei der Ausreise aus Georgien erfolgt dem Anschein nach eine strenge Pass- und Identitätskontrolle. Ziel ist es, aufenthaltsrechtliche Verstöße, insbesondere aber mit Haftbefehl gesuchte Straftäter zu identifizieren. Die wiederholten Festnahmen von Personen, die mit internationalem Haftbefehl gesucht werden, lassen eine gründliche Durchführung von Kontrollen erkennen (AA 19.10.2019). Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 10.3.2020). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 11.3.2020; vgl. AI 3.7.2019, FH 10.3.2020). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (z.B.: Agenda 28.6.2019, AI 3.7.2019, Agenda 22.8.2019, KU 16.9.2019, DFW 28.9.2019, AI 22.11.2019, ATV 30.12.2019).Die de-facto-Behörden und die russischen Streitkräfte in den von Russland besetzten Gebieten Abchasien und Südossetien schränken auch die Mobilität der lokalen Bevölkerung über die administrative Grenze ein, obwohl sie Flexibilität bei Reisen für medizinische Versorgung, Pensionsleistungen, Gottesdienste und Bildung zeigen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 10.3.2020). Dorfbewohner, die sich der Grenze oder den Grenzübergängen nähern, riskieren die Inhaftierung durch den Grenzschutz der Russischen Föderation (USDOS 11.3.2020; vergleiche AI 3.7.2019, FH 10.3.2020). Der Übertritt über offizielle Kontrollpunkte an den de-facto-Grenzen zu Abchasien und Südossetien wird seitens der separatistischen Behörden immer wieder gesperrt oder eingeschränkt (z.B.: Agenda 28.6.2019, AI 3.7.2019, Agenda 22.8.2019, KU 16.9.2019, DFW 28.9.2019, AI 22.11.2019, ATV 30.12.2019). In Georgien gibt es keine Meldepflicht und eine Änderung des Wohnsitzes wird nicht angezeigt (z.B. bei Änderung des Wohnsitzes, ungenauer Anschrift – auch wegen eines fehlenden zentralen Melderegisters, veralteter Daten in den Melderegistern der Behörden und häufiger Wechsel von Straßennamen) (AA 19.10.2019). Straßensperren aufgrund von Muren, Schnee oder Steinschlag, die bis zu mehreren Wochen dauern können, kommen immer wieder vor und betreffen auch internationale Hauptverbindungen (MSZ 25.5.2020). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde in Georgien ab 21.3.2020 die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (USEMB 15.4.2020; vgl. GE-Gov o.D., KP 11.4.2020). Der Ausnahmezustand wurde am
  1. Mai aufgehoben, einzelne Sperrmaßnahmen bleiben bis zum
  2. Juli in Kraft (EN 3.6.2020). Der öffentliche Personenverkehr wurde am
  3. Mai (innerstädtisch) bzw.
  4. Juni (Überland) wieder aufgenommen (OC 29.5.2020; vgl. Agenda 8.6.2020). Im Zuge der Eindämmung der COVID-19-Pandemie wurde in Georgien ab 21.3.2020 die Bewegungsfreiheit eingeschränkt. Bei Verletzung der Ausgangssperre, Selbstisolierung und Quarantäne sowie anderer Bestimmungen wurden hohe Geldstrafen verhängt (USEMB 15.4.2020; vergleiche GE-Gov o.D., KP 11.4.2020). Der Ausnahmezustand wurde am
  5. Mai aufgehoben, einzelne Sperrmaßnahmen bleiben bis zum
  6. Juli in Kraft (EN 3.6.2020). Der öffentliche Personenverkehr wurde am
  7. Mai (innerstädtisch) bzw.
  8. Juni (Überland) wieder aufgenommen (OC 29.5.2020; vergleiche Agenda 8.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  Agenda.ge (28.6.2019): Abkhazia’s closing of Enguri Bridge crossing-point with rest of Georgia to be raised at Geneva Int’l Discussions, https://agenda.ge/en/news/2019/1752, Zugriff 17.1.2020  Agenda.ge (8.6.2020): Georgia reports one new case of coronavirus – restaurants, intercity transport, currency exchange booths resume operations, https://www.agenda.ge/en/news/2020/1781, Zugriff 9.6.2020  Agenda.ge (22.8.2019): Russia-occupied Tskhinvali region to close border for ‘independence’ anniversary, https://agenda.ge/en/news/2019/2236, Zugriff 17.1.2020  AI – Amnesty International (3.7.2019): Georgia/Russia: Post-conflict boundary splits communities, leaving thousands in limbo, https://www.amnesty.org/en/latest/news/2019/07/georgiarussia-post-conflict-boundary-splits-communities-leaving-thousands-in-limbo/, Zugriff 17.1.2020  AI – Amnesty International (22.11.2019): Georgia: Russia and the de facto authorities in the South Ossetia/Tskhinvali region must reopen closed crossing points and guarantee freedom of movement of civilians, https://www.amnesty.org/en/documents/eur56/1452/2019/en/, Zugriff 17.1.2020  ATV - აჭარის მაუწყებელი / Ajara TV (30.12.2019): ცხინვალმა დღეიდან 3 იანვრამდე ე.წ. საზღვარი ჩაკეტა, https://ajaratv.ge/article/53539, Zugriff 17.1.2020  DFW – Democracy and Freedom Watch (28.9.2019): Sokhumi brings in new restrictions at Enguri Bridge, locals charged USD 17 for passing, https://dfwatch.net/sokhumi-brings-in-new-restrictions-at-enguri-bridge-locals-charged-usd-17-for-passing-53893, Zugriff 17.1.2020  FH - Freedom House (10.3.2020): Freedom in the World 2020 - Georgia, https://freedomhouse.org/country/georgia/freedom-world/2020, Zugriff 11.3.2020  GE-Gov – Government of Georgia (o.D.): StopCoV.ge – Prevention of Coronavirus Spread in Georgia, https://stopcov.ge/en mit Unterseiten, Zugriff 20.4.2020  Gov.UK (28.8.2019): Foreign travel advice – Georgia, https://www.gov.uk/foreign-travel-advice/georgia/safety-and-security, Zugriff 28.8.2019  KP – Kaukasische Post (11.4.2020): Ausnahmezustand und Ausgangssperre, in: Kaukasische Post Ausgabe März 2020, Seite
  9.  KU - Кавказский Узел / Kavkazskij Uzel (16.9.2019): Сопредседатели Женевских дискуссий призвали открыть границу Грузии с Южной Осетией, https://www.kavkaz-uzel.eu/articles/340249/, Zugriff 17.1.2020  MSZ – Ministerstwo Spraw Zagranicznych Rzeczypospolitej Polskiej (25.5.2020): Informacje dla podróżujących – Gruzja, https://www.gov.pl/web/dyplomacja/gruzja, Zugriff 10.6.2020  OC Media (29.5.2020): Coronavirus live updates 29 May, https://oc-media.org/coronavirus-live-updates-29-may/, Zugriff 4.6.2020  USDOS – U.S. Department of State (11.3.2020): 2019 Country Reports on Human Rights Practices: Georgia, https://www.state.gov/wp-content/uploads/2020/03/GEORGIA-2019-HUMAN-RIGHTS-REPORT.pdf, Zugriff 12.3.2020  USEMB – U.S. Embassy in Georgia (15.4.2020): COVID-19 Information for Georgia (April 15, 2020), https://ge.usembassy.gov/covid-19-information-on-georgia/, Zugriff 20.4.2020 […] Grundversorgung Letzte Änderung: 02.09.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist gewährleistet (AA 19.10.2019), wobei zwei Drittel der Lebensmittel importiert werden (KP 16.6.2020). Die staatliche Sozialhilfe liegt bei GEL 180 (ca. EUR 60) im Monat, bei Rentnern bei GEL 200 [ca. EUR 70]. Die soziale Absicherung erfolgt in aller Regel durch den Familienverband. Eine große Rolle spielen die Geldtransfers der georgischen Diaspora im Ausland (AA 19.10.2019). Trotz der beachtlichen wirtschaftlichen Entwicklung seit 2003 sind große Teile der georgischen Bevölkerung unterbeschäftigt oder arbeitslos. Knapp 22 % der Georgier leben in Armut. Vor allem die Bewohner der ländlichen Bergregionen sind betroffen, aber auch städtische Arbeitslose sowie zumeist in Isolation lebende Binnenvertriebene und Alleinerzieherinnen. Ländliche Armut führt meist zu Landflucht oder Emigration. Die Rücküberweisungen von saisonalen und permanenten Auslandsmigranten machen mit rund 11,8% einen nennenswerten Anteil des Bruttoinlandsprodukts aus (ADA 11.2018). Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vgl. GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020)Die Arbeitslosenquote betrug 2018 12,7% (2017: 13,9%) (GeoStat 17.5.2019). Laut der Daten des nationalen Statistikamtes von 2018 sind 63,9% der Bevölkerung im erwerbsfähigen Alter erwerbstätig (Geostat 17.5.2019; vergleiche GT 21.10.2019). Die Arbeitslosenrate ist im ländlichen Raum (2018: 5,8%) geringer als im städtischen Raum (2018: 19,3%) (Geostat 17.5.2019). Die hohe Zahl Erwerbstätiger in ländlichen Gegenden ist mit den gering vergüteten Jobs im Agrarsektor zu erklären. Viele Pensionisten sind noch erwerbstätig, da die Pension alleine zum Überleben nicht ausreicht. Dagegen ist die Arbeitslosigkeit unter 15-25-Jährigen recht hoch. Die meisten Erwerbstätigen befinden sich im Alter von 40 bis 60 Jahren (IOM 2020). Es wird davon ausgegangen, dass sich die Zahl der ca. 220.000 Arbeitslosen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie mindestens verdoppeln wird (KvP 20.4.2020) Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vgl. KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vgl. KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019).Zu Jahresbeginn 2020 nahm eine Agentur zur Beschäftigungsförderung (Employment Support Agency), die im Ministerium für Binnenflüchtlinge aus den besetzten Gebieten, Arbeit, Gesundheit und Soziales angesiedelt ist (MOH 24.12.2019; vergleiche KP 1.2020, GT 21.10.2019). Die neue Agentur soll u.a. durch Fortbildungen, Umschulungen, Beratung und Karriereplanung die Beschäftigung im Land fördern (KP 1.2020). Die Agentur soll auch legale Arbeitsmigration fördern (GT 21.10.2019; vergleiche KP 1.2020). Eine Priorität der Agentur ist es, Arbeitsmöglichkeiten für sozial benachteiligte Personen zu erschließen (GT 21.10.2019). Die meisten Arbeitsplätze gibt es im Groß- und Einzelhandel sowie in Autowerkstätten und im Kleinwarengeschäft, in der Industrie und im Bauwesen (IOM 2019). Das Durchschnittseinkommen (nominal) der unselbständig Beschäftigten lag im ersten Quartal 2019 bei den Männern bei GEL 1.294 [rund EUR 400] und bei den Frauen bei GEL 876 [rund EUR 270] (GeoStat 2019). Im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie wird ein Rückgang des BIP um 5,5% im Jahr 2020 prognostiziert. Der Tourismus (ca. 20% der Wirtschaftsleistung) und Überweisungen aus dem Ausland werden am stärksten betroffen sein (ChH 4.6.2020). Der Wert des Georgischen Lari kann sich trotz der Wirtschaftskrise einigermaßen halten (KP 16.6.2020). Quellen:  AA – Auswärtiges Amt der Bundesrepublik Deutschland (19.10.2019): Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Georgien (Stand: Juli 2019), https://www.ecoi.net/en/file/local/2019042/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_Georgien_%28Stand_Juli_2019%29%2C_19.10..pdf, Zugriff 30.1.2020  ADA – Austrian Development Agency (11.2018): Georgien – Länderinformation, https://www.entwicklung.at/fileadmin/user_upload/Dokumente/Laenderinformationen/LI_Georgien_Nov2018.pdf, Zugriff 30.8.2019  ChH – Chatham House (4.6.2020): South Caucasus States Set to Diverge Further due to COVID-19, https://www.chathamhouse.org/expert/comment/south-caucasus-states-set-diverge-further-due-covid-19, Zugriff 5.6.2020  GeoStat – National Statistics Office of Georgia
(2019b): Wages, https://www.geostat.ge/en/modules/categories/39/wages, Zugriff 30.8.2019  GeoStat – National Statistics Office of Georgia (17.5.2019): Employment and Unemployment in Georgia 2018 – Annual, https://www.geostat.ge/media/23683/Employment-and-Unemployment--2018-annual-%28eng%29.pdf, Zugriff 3.2.2020  GT – Georgia Today (21.10.2019): Georgian Gov’t to Establish Employment Agency, http://georgiatoday.ge/news/17823/Georgian-Gov%E2%80%99t-to-Establish-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020  IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020  KP – Kaukasische Post (1.2020): Agentur für Beschäftigung, in: Kaukasische Post – Ausgabe Januar 2020, Seite
  1.  KP – Kaukasische Post (16.6.2020): Außenhandel massiv eingebrochen, in: Kaukasische Post – Ausgabe Mai 2020, Seite
  2.  KvP – კვირის პალიტრა / Kviris Palitra (20.4.2020): როგორ დაეხმარება მთავრობა უმუშევრად დარჩენილ მოქალაქეებს, https://www.kvirispalitra.ge/economic/63810-rogor-daekhmareba-mthavroba-umushevrad-darchenil-moqalaqeebs.html, Zugriff 23.4.2020  MOH – Ministry of Internally Displaced Persons from the Occupied Territories, Labour, Health and Social Affairs of Georgia (24.12.2019): Presentation of Employment Agency, https://www.moh.gov.ge/en/news/4835/Presentation-of-Employment-Agency, Zugriff 3.2.2020 Sozialbeihilfen Letzte Änderung: 02.09.2020 Das Sozialsystem in Georgien umfasst die folgenden finanziellen Zuschüsse: ● Existenzhilfe ● Re-Integrationshilfe ● Pflegehilfe ● Familienhilfe ● Soziale Sachleistungen ● Sozialpakete Menschen unterhalb der Armutsgrenze können zum Beispiel mit einer Unterstützung von GEL 10-60 pro Familienmitglied rechnen. Der Sozialdienst ist für Personen unterhalb der Armutsgrenze verantwortlich. Der staatliche Fond zum Schutz und Unterstützung für Opfer von Menschenhandel hilft schutzbedürftigen Personen, wie z.B. Opfern häuslicher Gewalt, Personen mit Einschränkungen, Alten und Waisen. Dabei bietet er: Kinderheime, Pflegeheime für Personen mit Einschränkungen, Unterkünfte für Opfer von Menschenhandel, Krisenzentren und Unterkünfte für Opfer häuslicher Gewalt (IOM 2019). Eine Arbeitslosenunterstützung gibt es nicht (IOM 2019). Laut einer Erklärung des Internationalen Währungsfonds (IWF) werden vom Staat 150 GEL an Personen bezahlt, die im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie ihren Arbeitsplatz verloren haben und zuvor Einkommenssteuer bezahlt hatten (Fortuna 13.4.2020). Familien, die unter der Armutsgrenze leben, können um Sozialhilfe ansuchen. Dafür muss der Vertreter der Familie zunächst ein Ansuchen für sich und alle übrigen Familienmitglieder stellen, um in das staatliche Register für besonders schutzbedürftige Familien aufgenommen zu werden. Danach besucht ein Vertreter des Sozialamtes die Familie vor Ort, wobei in der „Familiendeklaration“ der sozio-ökonomische Stand der Familie festgestellt wird. Mittels eines Punktevergabesystems wird die Bedürftigkeit festgestellt. Bis zu einem Wert von 57.000 Punkten besteht der Anspruch auf finanzielle Unterstützung wie folgt: GEL 60 für Alleinstehende; ab zwei Personen erhält das älteste Familienmitglied GEL 60 und alle anderen GEL 48 pro Monat. Ausschlussgründe sind insbesondere die Arbeitsaufnahme eines Familienmitgliedes, Gefängnishaft, Militärdienst oder ein Auslandsaufenthalt von mehr als drei Monaten. Die Sozialhilfe kann nicht gleichzeitig mit der staatlichen „Haushaltsunterstützung“ oder der monatlichen Zahlung an Flüchtlinge bezogen werden (SSA o.D.a.). Es gibt ein staatliches Pensionssystem. Bezugsberechtigt sind Männer über 65 und Frauen über 60 Jahre. Für die Registrierung der Pension ist ein Antrag beim zuständigen Sozialamt (Social Service Centre) nötig. Die Entscheidung fällt innerhalb von zehn Tagen. Personen, die bereits aus dem Ausland eine Pension beziehen, sind vom georgischen Pensionssystem ausgeschlossen (IOM 2019). Die staatliche Alterspension (universal) beträgt GEL180 pro Monat. Die Leistungen werden ad hoc angepasst. Eine Invaliditätsleistung als Sozialhilfe beträgt GEL 180 pro Monat für eine Invalidität erster Stufe und GEL 100 für eine zweiter Stufe, wobei die Leistungen ad hoc angepasst werden (US-SSA 3.2019). Seit dem 1.1.2019 ist das kumulierte Pensionssystem für Beschäftigte unter 40 Jahren verpflichtend, d.h., sie werden automatisch registriert. Für Selbständige und Personen über 40 Jahren ist die Aufnahme in das Programm freiwillig. Dieses System gilt sowohl für Mitarbeiter des öffentlichen als auch des privaten Sektors. Das System wird nach einem 2+2+2-Schema arbeiten. Jeder Arbeitnehmer, der Arbeitgeber und der Staat leisten einen Beitrag von je 2% des Bruttoeinkommens des Arbeitnehmers auf ein individuelles Pensionskonto. Selbständige müssen eine Einlage von 4% ihres Einkommens leisten und der Staat schießt weitere 2% zu. Das neue Pensionsgesetz sieht keine Aufhebung des bestehenden Pensionssystems vor. Am 1.1.2018 stiegen die staatlichen Pensionen um GEL 20 und beliefen sich auf GEL 200 pro Monat (Agenda.ge 3.1.2019). Angesichts der Tatsache, dass Georgien bislang nur eine Pensionsersatzrate von 18% aufweist und über 44% der Erwerbstätigen Selbständige sind, insbesondere in der einkommensschwachen Landwirtschaft, bestehen Zweifel am Funktionieren des neuen Systems (OCM 14.12.2018). Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b, vgl. US-SSA 3.2019).Das Recht auf Mutterschaftskarenz- und Pflegeurlaub gewährleistet 730 Tage Freistellung, von denen 183 Tage bezahlt sind. Bei Geburtskomplikationen oder der Geburt von Zwillingen werden 200 Tage bezahlt. Das Mutterschaftsgeld, auch im Falle einer Adoption, beträgt maximal GEL 1.000 (SSA o.D.b, vergleiche US-SSA 3.2019). Quellen:  Agenda.ge (3.1.2019): Georgia’s new pension system comes into play, https://www.agenda.ge/en/news/2019/13, Zugriff 30.8.2019  Fortuna 106,9 FM (13.4.2020): უმუშევრად დარჩენილებს მთავრობა თვეში 150 ლარს გადაუხდის, https://fortuna.ge/fortuna/post/umushevrad-darchenilebs-mtavroba-tveshi-150-lars-gadaukhdis, Zugriff 23.4.2020  IOM – International Organization for Migration
(2019): Länderinformationsblatt Georgien 2019, https://files.returningfromgermany.de/files/CFS_2019_Georgia_DE.pdf, Zugriff 16.6.2020  OCM - Open Caucasus Media (14.12.2018): Opinion | Georgia’s pension reforms do nothing for most Georgians, https://oc-media.org/opinion-georgia-s-pension-reforms-do-nothing-for-most-georgians/, Zugriff 30.8.2019  SSA – Social Service Agency (o.D.a.): Pecuniary Social Assistance (Subsistence Allowance), http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=35, Zugriff 30.8.2019  SSA – Social Service Agency (o.D.b.): Reimbursement of leave for maternity and childcare, as well as for adoption of a new-born child, http://ssa.gov.ge/index.php?lang_id=ENG&sec_id=375, Zugriff 30.8.2019  US-SSA – US Social Security Administration (3.2019): Social Security Programs Throughout the World: Asia and the Pacific, 2018, Georgia, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005493/georgia.pdf, Zugriff 12.9.20

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