GVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Beschwerdeführerin reiste gemeinsam mit ihrer Mutter und ihren Geschwistern spätestens am 18.09.2009 illegal in das Bundesgebiet ein und stellte ihre Mutter als deren gesetzliche Vertreterin für sie am selben Tag einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid vom 07.04.2010, AZ XXXX wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG 2005, BGBl Nr. 100/2005 (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt II.) und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung
G 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt III.). Mit Bescheid vom 07.04.2010, AZ römisch 40 wurde dieser Antrag auf internationalen Schutz vom 18.09.2009 bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Nr. 100 aus 2005, (AsylG) idgF, abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der Status als subsidiär Schutzberechtigte zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.) und der Beschwerdeführerin eine befristete Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 bis zum 07.04.2011 erteilt (Spruchpunkt römisch drei.). 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde mehrfach
G 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. 2. Die befristete Aufenthaltsberechtigung der Beschwerdeführerin wurde mehrfach
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 verlängert. Zuletzt wurde sie mit Bescheid vom 21.03.2018 bis zum 07.04.2020 verlängert. 3. Am 05.03.2020 stellte die Mutter der Beschwerdeführerin als gesetzliche Vertreterin für ihre beiden, zum damaligen Zeitpunkt minderjährigen Kinder, Anträge auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen. Mit Schriftsatz vom 01.07.2020 wurde das BFA durch deren gewillkürten Vertreter vom Vollmachtsverhältnis der Mutter der Beschwerdeführerin in Kenntnis gesetzt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
G 2005 entzogen (Spruchpunkt III.).
G wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) vom 08.10.2020 wurde dieser Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung dieser Erledigung an die Mutter der Beschwerdeführerin als Asylwerberin und als gesetzliche Vertreterin für die damals noch minderjährige Beschwerdeführerin und ihren minderjährigen Bruder mittels RSa-Sendung. Diese wurden, nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung, am 14.10.2020 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt. Die Verfügung der Zustellung an den Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin erfolgte hingegen nicht.
G 2005 abgewiesen (Spruchpunkt I.).
G 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ XXXX zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt II.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
G 2005 entzogen (Spruchpunkt III.).
G wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt IV.),
G iVm § 9 BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen (Spruchpunkt V.), sowie
9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
FPG in die Russische Föderation zulässig ist (VI.).
1 bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt VII.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde
Vm Abs. 2 Z 6 FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt VIII). Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 11.03.2021 wurde der Antrag der Beschwerdeführerin (wie auch ihrer Mutter und dem mj. Bruder) auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen vom 05.03.2020
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.).
Paragraph 9, Absatz eins, AsylG 2005 wurde ihr der mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 07.04.2010, AZ römisch 40 zuerkannte Status der subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen aberkannt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die ihr zuletzt mit Bescheid vom 21.03.2018 erteilte befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG 2005 entzogen (Spruchpunkt römisch drei.).
Paragraph 57, AsylG wurde der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt (Spruchpunkt römisch vier.),
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch fünf.), sowie
Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung
Paragraph 46, FPG in die Russische Föderation zulässig ist (römisch sechs.).
Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkt römisch sieben.). Gegen die Beschwerdeführerin wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Ziffer 6, FPG ein befristetes Einreiseverbot in der Dauer von 2 Jahren erlassen (Spruchpunkt römisch acht). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl verfügte die postalische Zustellung dieser Erledigung an die Beschwerdeführerin mittels RSa-Sendung. Diese wurde – nach einem erfolglosen Versuch einer persönlichen Aushändigung – für die Beschwerdeführerin mit 16.03.2021 bei ihrem Wohnsitzpostamt hinterlegt.
G) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
G hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (§ 2 Z 1 ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
G die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach § 7 ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre (vgl. zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013).2.1.
Paragraph 21, AVG und Paragraph eins, Zustellgesetz (im Folgenden: ZustG) sind Zustellungen nach dem ZustG vorzunehmen.
Paragraph 5, ZustG hat die Behörde in geeigneter Form den Empfänger und dessen Identität möglichst eindeutig zu bezeichnen. "Empfänger" ist die von der Behörde in der Zustellverfügung namentlich bezeichnete Person, in deren Verfügungsgewalt das zuzustellende Dokument gelangen soll (Paragraph 2, Ziffer eins, ZustG). Unterlaufen im Verfahren der Zustellung Mängel, so gilt
Paragraph 7, ZustG die Zustellung als in dem Zeitpunkt dennoch bewirkt, in dem das Dokument dem Empfänger tatsächlich zugekommen ist. Bezeichnet die Behörde hingegen eine falsche Person als "Empfänger", so ist dies ein Mangel, der nicht nach Paragraph 7, ZustG etwa dadurch heilen kann, dass das Dokument (Schriftstück) jener Person zukommt, die als Empfänger zu bezeichnen gewesen wäre vergleiche zB VwGH vom 18.05.1994, 93/09/0115; vom 27.06.1995, 94/04/0206; vom 22.03.2001, 97/03/0201; vom 24.03.2015, 2014/05/0013). Bezeichnet also die Behörde fälschlich nicht den zustellbevollmächtigten Vertreter einer Verfahrenspartei, sondern die Partei selbst als Empfänger eines Schriftstücks (Dokuments), so liegt ein Mangel des Zustellvorgangs vor, der keiner Heilung zugänglich ist. Auf ein Verschulden der belangten Behörde kommt es dabei nicht an. 2.
GVG entfallen. 4. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zu B)
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab; zudem fehlt es auch nicht an einer Rechtsprechung und die zu lösende Rechtsfrage wird in dieser auch nicht uneinheitlich beantwortet. So entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass Beschwerden wegen (noch) nicht erlassenen Bescheiden zurückzuweisen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W189.2237341.2.00
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