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{'item': 'W191 2240861-1'}

Obsah (13)§ 53Art. 133§§ 142§§ 31§ 57§ 10§ 52§ 55§ 18§ 73§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW191 2240861-1 Spruch, W191 2240861-1/3E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 53Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen.

Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides wird

Paragraph 53, Fremdenpolizeigesetz 2005 als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Verfahrensgang: 1.
  2. Der Beschwerdeführer (in der Folge BF) wurde am 13.02.2018 in Deutschland mit Urteil des Landesgerichts Bochum, AZ 6 Kls 11/17, wegen des Verbrechens des besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. 1.
  3. Am 14.01.2020 wurde der BF von Deutschland (bedingt) an die österreichischen Behörden übergeben und hier festgenommen. 1.
  4. Am 15.01.2020 wurde gegen den BF aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 1. Fall Strafgesetzbuch (St

GB) die Untersuchungshaft verhängt. 1.3. Am 15.01.2020 wurde gegen den BF aufgrund des dringenden Tatverdachts der Begehung des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,

  1. Fall Strafgesetzbuch (StGB) die Untersuchungshaft verhängt. 1.
  2. Mit Schreiben des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge BFA) vom 04.02.2020 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot – in Kenntnis gesetzt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF ließ die Frist ungenutzt verstreichen. 1.
  3. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28.01.2020, 8 Hv 77/19a-344, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 1. und 2. Fall St

GB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe

§§ 31und 40 St

GB verurteilt. 1.5. Mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28.01.2020, 8 Hv 77/19a-344, wurde der BF wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins,

  1. und
  2. Fall StGB zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren als Zusatzstrafe

Paragraphen 31 und 40 StGB verurteilt. 1.

  1. Am 21.01.2021 stellte der BF einen Antrag auf Unterstützungsleistungen im Rahmen der unterstützten freiwilligen Rückkehr nach Serbien. 1.
  2. Mit Schreiben des BFA vom 01.02.2021 wurde der BF über das Ergebnis der Beweisaufnahme – die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot sowie die Verhängung der Schubhaft – in Kenntnis gesetzt und eine Frist zur Abgabe einer Stellungnahme eingeräumt. Der BF ließ auch diese Frist ungenutzt verstreichen. 1.
  3. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

§ 57Asylgesetz 2005 (in der Folge Asyl

G) erteilt (Spruchpunkt I.),

§ 10Abs. 2 Asyl

G in Verbindung mit § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

1 Z 1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

4 FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt V.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

§ 18Abs.

2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt VI.). 1.8. Mit Bescheid des BFA vom 26.02.2021 wurde dem BF kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen

Paragraph 57, Asylgesetz 2005 (in der Folge AsylG) erteilt (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 10, Absatz 2, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (in der Folge FPG) erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz 4, FPG wurde keine Frist für die freiwillige Ausreise gewährt (Spruchpunkt römisch fünf.) und einer Beschwerde gegen die Rückkehrentscheidung

Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung aberkannt (Spruchpunkt römisch sechs.).

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 5 FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt IV.).

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG wurde gegen den BF ein unbefristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde ausgeführt, dass das Verhalten des BF eine erhebliche, tatsächliche und gegenwärtige Gefahr für die öffentliche Ruhe, Ordnung und Sicherheit darstelle und die Erlassung eines Einreiseverbotes unabdingbar sei. 1.

  1. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes IV. ein.1.
  2. Gegen diesen Bescheid brachte der BF fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht (in der Folge BVwG) ausschließlich im Umfang des Spruchpunktes römisch vier. ein. Begründend wurde ausgeführt, dass die belangte Behörde ihrer Ermittlungspflicht nicht ausreichend nachgekommen sei. In Österreich seien die Großeltern des BF wohnhaft, was bei der Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes berücksichtigt hätte werden müssen. Dem BF wäre deren Besuch für ein Leben lang verunmöglicht. 1.
  3. Das BFA legte die Beschwerde samt Verwaltungsakt vor und gab gleichzeitig eine Stellungnahme ab, in der vorgebracht wurde, dass der BF im Rahmen des Parteiengehörs den Aufenthalt seiner Großeltern im Bundesgebiet hätte angeben können. Er habe jedoch offensichtlich kein Interesse an seinem Verfahren gehabt und keine Stellungnahme eingebracht. Zudem hätte der Umstand, dass die Großeltern in Österreich leben, angesichts der äußerst schwerwiegenden Straftaten nichts an der Entscheidung geändert.
  4. Beweisaufnahme: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgeblichen Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch: Einsicht in den dem BVwG vorliegenden Verwaltungsakt des BFA, beinhaltend den angefochtenen Bescheid sowie die Beschwerde vom 18.03.
  5. Ermittlungsergebnis (Sachverhaltsfeststellungen): 3.
  6. Der BF führt den Namen XXXX , geboren am XXXX , und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF stammt aus der Stadt Belgrad in Serbien, seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter), die mit der Mutter in Serbien in einer Wohnung leben. Die Ehefrau des BF ist psychisch krank und geht daher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erhält 200 Euro pro Monat an staatlicher Unterstützung. Die Familie des BF wird durch dessen Vater finanziell unterstützt. 3.
  7. Der BF führt den Namen römisch 40 , geboren am römisch 40 , und ist serbischer Staatsangehöriger. Der BF stammt aus der Stadt Belgrad in Serbien, seine Muttersprache ist Serbisch. Der BF ist verheiratet und hat drei Kinder (zwei Söhne, eine Tochter), die mit der Mutter in Serbien in einer Wohnung leben. Die Ehefrau des BF ist psychisch krank und geht daher keiner Erwerbstätigkeit nach. Sie erhält 200 Euro pro Monat an staatlicher Unterstützung. Die Familie des BF wird durch dessen Vater finanziell unterstützt. Der Vater des BF hat eine Baufirma in Serbien, die Mutter des BF arbeitet als Reinigungskraft, seine Stiefmutter ist Hausfrau. Die Eltern sowie die Geschwister des BF leben in Serbien. Der BF besuchte acht Jahre lang die Volks- bzw. Grundschule und arbeitete anschließend mit seinem Vater auf Baustellen. 3.
  8. Der BF verfügt über einen am 07.02.2017 ausgestellten und bis 07.02.2027 gültigen serbischen Reisepass. 3.
  9. Der BF war zuletzt ohne legale Beschäftigung, regelmäßiges Einkommen oder nennenswerte Vermögenswerte. Er hat Schulden in Höhe von 800 Euro. 3.
  10. Er wies laut Ergebnis der Einschau in das Melderegister zu folgenden Zeitpunkten einen behördlichen Hauptwohnsitz im Bundesgebiet auf: ● 14.01.2020 – 19.02.2020 Justizanstalt Wiener Neustadt ● 22.07.2020 – laufend Justizvollzugsanstalt Suben Der BF war – abgesehen von der Verbüßung seiner Untersuchungs- bzw. Strafhaft – nie im Bundesgebiet gemeldet. Es konnte nicht festgestellt werden, wann der BF in das Bundesgebiet einreiste. 3.
  11. Verurteilungen: 3.5.1.Der BF wurde mit Urteil des deutschen Landesgerichts Bochum vom 13.02.2018 wegen des Verbrechens des besonders schweren Raubes zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten verurteilt. Die Angeklagten betraten gemeinsam ein Juweliergeschäft und entnahmen, unter Vorhalten einer Softairpistole und unter Einsatz eines Reizstoffsprühgerätes, mehrere hochwertige Luxusuhren aus der Auslage. Bei der anschließenden Flucht gelang es dem Inhaber des Juweliergeschäftes, die Verfolgung aufzunehmen, weshalb der BF und die Mitangeklagten die Beute zurückließen. 3.5.
  12. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28.01.2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes

§§ 142Abs. 1, 143 Abs. 1 erster und zweiter Fall St

GB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, dem Verfügungsberechtigten eines Juweliers Markenuhren im Gesamtwert von 303.458,40 Euro mit dem Vorsatz, sich zu bereichern, weggenommen. Der BF schlug mit einer Axt die Glasvitrinen ein und entnahm die teuren Markenuhren, während einer der Mitangeklagten die Verfügungsbefugten mit dem Pfefferspray bedrohte. 3.5.2. Der BF wurde mit Urteil des Landesgerichts Eisenstadt vom 28.01.2020 wegen des Verbrechens des schweren Raubes

Paragraphen 142, Absatz eins, 143, Absatz eins, erster und zweiter Fall StGB zu einer Zusatzfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Der BF hat als Mitglied einer kriminellen Vereinigung unter Mitwirkung eines anderen Mitglieds dieser Vereinigung durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib und Leben unter Verwendung einer Waffe, nämlich eines Pfeffersprays, dem Verfügungsberechtigten eines Juweliers Markenuhren im Gesamtwert von 303.458,40 Euro mit dem Vorsatz, sich zu bereichern, weggenommen. Der BF schlug mit einer Axt die Glasvitrinen ein und entnahm die teuren Markenuhren, während einer der Mitangeklagten die Verfügungsbefugten mit dem Pfefferspray bedrohte. Mildernd wurde der ordentliche Lebenswandel des BF und das Geständnis, erschwerend die Erfüllung mehrfacher Deliktsqualifikationen gewertet. 3.

  1. Der BF verfügt abgesehen von seinen Großeltern über keine familiären oder sonstigen nennenswerten privaten Bindungen in Österreich. Auch Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht sind nicht hervorgekommen.
  2. Beweiswürdigung: Der Beweiswürdigung liegen folgende maßgebende Erwägungen zugrunde: Der Verfahrensgang ergibt sich aus den zur gegenständlichen Rechtssache vorliegenden Verfahrensakten des BFA und des BVwG. Die Feststellungen zur Identität des BF ergeben sich aus seinen Angaben vor dem BFA, in der Beschwerde sowie der dem BVwG vorliegenden Kopie des serbischen Reisepasses, dessen Echtheit nicht in Zweifel steht. Die Identität des BF steht fest. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit sowie zu den Lebensumständen des BF in Serbien und Österreich stützen sich auf die Feststellungen der deutschen und österreichischen Ermittlungs- und Strafbehörden in den Strafverfahren des BF, den Angaben in der Beschwerde sowie auf die vom BVwG eingeholten Registerabfragen (Strafregister, Zentrales Melderegister).
  3. Rechtliche Beurteilung: Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides.Die Beschwerde richtet sich ausdrücklich nur gegen das Einreiseverbot laut Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides. 5.
  4. Zum Einreiseverbot: 5.1.1.

§ 53Abs.

1 FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.5.1.1.

Paragraph 53, Absatz eins, FPG kann vom Bundesamt mit Bescheid mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot erlassen werden. Das Einreiseverbot ist die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten.

§ 53Abs.

3 FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Z 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wennGemäß Paragraph 53, Absatz 3, FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, für die Dauer von höchstens zehn Jahren, in den Fällen der Ziffer 5 bis 9 auch unbefristet zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt. Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat insbesondere zu gelten, wenn 1. […] 5. ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist; 6. […]

§ 53Abs.

4 FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

Paragraph 53, Absatz 4, FPG beginnt die Frist des Einreiseverbotes mit Ablauf des Tages der Ausreise des Drittstaatsangehörigen.

§ 53Abs.

5 FPG liegt eine

Abs. 3 maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. § 73 StGB gilt.

Paragraph 53, Absatz 5, FPG liegt eine

Absatz 3, maßgebliche Verurteilung nicht vor, wenn sie bereits getilgt ist. Paragraph 73, StGB gilt.

§ 73St

GB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Art. 6 EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind.

Paragraph 73, StGB stehen ausländische Verurteilungen inländischen gleich, sofern das Gesetz nicht ausdrücklich auf die Verurteilung durch ein inländisches Gericht abstellt, wenn sie den Rechtsbrecher wegen einer Tat schuldig sprechen, die auch nach österreichischem Recht gerichtlich strafbar ist und in einem den Grundsätzen des Artikel 6, EMRK entsprechenden Verfahren ergangen sind. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden (vgl. VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 10, 12; vgl. auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden vergleiche VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Es ist dann zu erlassen, wenn bestimmte Tatsachen die Annahme rechtfertigen, der Aufenthalt stelle eine Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar. Dabei ist sowohl für die Frage, ob überhaupt ein Einreiseverbot zu verhängen ist, als auch für die Bemessung der Dauer eine einzelfallbezogene Gefährdungsprognose vorzunehmen, in die das Gesamtverhalten des Betroffenen einzubeziehen ist. Aufgrund konkreter Feststellungen ist eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick worauf die Annahme einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gerechtfertigt ist. Es ist weiters in Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, ob private oder familiäre Interessen des Betroffenen der Verhängung eines Einreiseverbots in der konkreten Dauer entgegenstehen (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 10, 12; vergleiche auch VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289). Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf § 53 Abs. 1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 5 FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor.Die belangte Behörde hat das gegenständliche Einreiseverbot auf Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG gestützt und im Wesentlichen mit dem Umstand begründet, dass der BF auf Grund der von ihm begangenen Straftaten und seines bisherigen Fehlverhaltens eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Letztlich liege auch eine negative Gefährlichkeitsprognose vor. In der Beschwerde ist der BF den Gründen, die zum Einreiseverbot geführt haben, lediglich dahingehend entgegengetreten, dass die in Österreich wohnhaften Großeltern bei der Interessenabwägung nicht berücksichtigt worden seien. Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 3 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Stellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 3, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es demnach nicht auf die bloße Tatsache der Verurteilung bzw. Bestrafung des Fremden, sondern auf das diesen zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild an vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach § 53 Abs. 3 Z 5 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist.Als bestimmte Tatsache, die bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes neben den anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen relevant ist, hat unter anderem nach Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist. 5.1.

  1. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 1 FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Er wurde von einem ausländischen Strafgericht wegen des Verbrechens des besonders schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten sowie von einem österreichischen Gericht zu zwei Jahren Zusatzstrafe, sohin in Summe zu sieben Jahren und zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. 5.1.
  2. Der BF ist als serbischer Staatsangehöriger Fremder im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG und Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Er wurde von einem ausländischen Strafgericht wegen des Verbrechens des besonders schweren Raubes zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von fünf Jahren und zehn Monaten sowie von einem österreichischen Gericht zu zwei Jahren Zusatzstrafe, sohin in Summe zu sieben Jahren und zehn Monaten unbedingter Freiheitsstrafe, rechtskräftig verurteilt. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 3 Z 5 FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Die belangte Behörde hat das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG (Verurteilung zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als drei Jahren) gestützt und im Wesentlichen damit begründet, dass aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens davon auszugehen sei, dass der BF eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Der BF war an zwei – über mehrere Monate geplanten und organisierten – bewaffneten Raubüberfällen maßgeblich und führend beteiligt, in dem er im Rahmen einer kriminellen Vereinigung Juweliere überfiel und ausraubte. Er zerschlug die Glasvitrinen eines Juweliers unter Anwendung roher Gewalt mit einer Axt und entnahm mit einem weiteren Angeklagten Uhren im Wert von über 300.000 Euro. Der BF wollte sich durch die Begehung mehrerer bewaffneter Raube eine (fortlaufende) Einnahmequelle verschaffen und nahm dafür die Schädigung anderer Personen sowie deren Eigentums in Kauf. Sein Aufenthalt stellt daher eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit dar, die ein Einreiseverbot erforderlich macht. Aufgrund der beiden Raubüberfälle innerhalb kürzester Zeit in Verbindung mit dem Fehlen eines legalen, geregelten Einkommens und seiner Schulden ist eine beträchtliche Wiederholungsgefahr anzunehmen und kann eine Rückfälligkeit nicht ausgeschlossen werden. Aufgrund der Schwere der Taten, der verhältnismäßig kurzen Zeit seit Tatbegehung und der Tatsache, dass sich der BF nach wie vor in Strafhaft befindet, kann noch nicht von einem Wegfall oder einer wesentlichen Minderung der von ihm ausgehenden Gefährlichkeit ausgegangen werden. Dazu bedarf es grundsätzlich eines längeren Zeitraums des Wohlverhaltens in Freiheit. Eine über mehrere Monate geplante und organisierte Tat unter der Verwendung von Waffen gegen Personen zeugt jedenfalls von einer hohen kriminellen Energie und der Bereitschaft, das Leben anderer für den eigenen Profit zu riskieren. Der BF hat außer seinen Großeltern keine konkreten familiären oder sozialen Anknüpfungspunkte in Österreich angegeben. Er hat seinen Lebensmittelpunkt in Serbien, und können allfällige Kontakte mit in der EU lebenden Personen auch durch moderne Kommunikationsmittel und durch Besuche in Serbien oder in anderen Staaten, für die das Einreiseverbot nicht gilt, gepflegt werden. Stellt man hier das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in Österreich dem öffentlichen Interesse an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit gegenüber, so kommt man zu dem Ergebnis, dass der straffällige BF eine derartige Gefahr für die öffentliche Sicherheit darstellt, dass sein privates Interesse an einem Verbleib in Österreich zurückstehen muss. Die Trennung von seinen Großeltern in Österreich ist dadurch, dass dem hohen öffentlichen Interesse an der Verhängung eines Einreiseverbotes aufgrund der besonderen Straffälligkeit ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, gerechtfertigt. Bei einer Gesamtbetrachtung aller aufgezeigten Umstände, des sich daraus ergebenden Persönlichkeitsbildes und in Ansehung der auf Grund des persönlichen Fehlverhaltens getroffenen Gefährdungsprognose kann eine Gefährdung von öffentlichen Interessen, insbesondere an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit, am Schutz des gesundheitlichen Wohls der Menschen und an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit als gegeben angenommen werden. Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen (vgl. VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180).Angesichts dessen sind letztlich auch Schwierigkeiten bei der Gestaltung der Lebensverhältnisse, die infolge der Rückkehr des BF in den Herkunftsstaat auftreten können, im öffentlichen Interesse an einem geordneten Fremdenwesen und insgesamt an der Aufrechterhaltung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit hinzunehmen vergleiche VwGH 15.03.2016, Ra 2015/21/0180). „Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind (vgl. die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in § 53 Abs. 1 FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

§ 53

[...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037).„Was den räumlichen Geltungsbereich des Einreiseverbotes anbelangt, ist festzuhalten, dass alle Mitgliedstaaten der Europäischen Union außer Irland und Vereinigtes Königreich, sowie die assoziierten Schengen-Staaten Schweiz, Norwegen, Island und Liechtenstein an die Rückführungsrichtlinie gebunden sind vergleiche die Pressemitteilung der Europäischen Kommission IP/11/1097 vom 29.09.2011). Daraus folgt, dass sich der räumliche Umfang der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 festgelegten Anweisung schon aus den gesetzlichen in Verbindung mit den unionsrechtlichen Bestimmungen ergibt und somit die Staaten erfasst, für die die Rückführungsrichtlinie gilt. Dieses Gebiet ist nicht deckungsgleich mit den Mitgliedstaaten der Europäischen Union. Ausgenommen sind das Vereinigte Königreich und Irland, und es kommen Island, Norwegen, die Schweiz und Liechtenstein dazu. In diesem Sinn ist der in Paragraph 53, Absatz eins, FPG in der Fassung FrÄG 2011 verwendete, offenbar aus der Rückführungsrichtlinie übernommene Begriff „Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten“ auszulegen. Es ist somit nicht erforderlich, im Spruch eines Bescheides, mit dem

Paragraph 53, [...] ein Einreiseverbot erlassen wird, jene Staaten, für die das Verbot der Einreise und des Aufenthaltes ausgesprochen wird, noch einmal konkret zu nennen, sofern deutlich wird, dass es sich um ein Einreiseverbot handelt“ (VwGH 22.05.2013, 2013/18/0021). Für die Einschränkung des räumlichen Geltungsbereiches des Einreiseverbotes auf Österreich gibt es keine gesetzliche Grundlage (VwGH 28.05.2015, Ra 2014/22/0037). Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

§ 53Abs.

1 in Verbindung mit Abs. 3 Z 5 FPG als unbegründet abzuweisen.Da sich das angeordnete Einreiseverbot als rechtmäßig erwiesen hat, war die Beschwerde insoweit

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer 5, FPG als unbegründet abzuweisen. 5.1.3. Im gegenständlichen Fall erweist sich auch die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbots als angemessen: Ein Einreiseverbot

§ 53Abs.

3 Z 5 FPG kann unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen.Ein Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer 5, FPG kann unbefristet erlassen werden. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes sind das konkrete Fehlverhalten und der Unrechtsgehalt der begangenen Straftaten unter Berücksichtigung aller Milderungs- und Erschwerungsgründe, aber auch die familiären und privaten Umstände des Betroffenen maßgeblich zu berücksichtigen. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung und Sicherheit an der Verhinderung von strafbaren Handlungen massiv zuwidergelaufen. Insbesondere der Raub unter Verwendung von Waffen und die wohl geplante und organisierte Vorgehensweise bei der Durchführung sowie die lange Haftdauer können keine positive Prognosebeurteilung des BF begründen. Die unbefristete Dauer des Einreiseverbots steht nach Ansicht des erkennenden Gerichtes bei Abwägung aller dargelegten Umstände in angemessener Relation zu der Schwere der Straftaten und der Dauer der verhängten, unbedingten Freiheitsstrafen. Ein unbefristetes Einreiseverbot kann bereits bei einer mehr als drei Jahre unbedingten Freiheitsstrafe verhängt werden. Der BF wurde in Summe zu fast acht Jahren Freiheitsstrafe verurteilt, weshalb die Erlassung eines unbefristeten Einreiseverbotes als verhältnismäßig erscheint. Die dargestellte Vorgangsweise des BF zeigt unmissverständlich, dass die Straftaten nicht aufgrund einer sich plötzlich bietenden Gelegenheit spontan, sondern in überlegter, wohl geplanter und tatsächlich umgesetzter Weise begangen wurden. Anhaltspunkte dahingehend, dass eine Rückführung in den Herkunftsstaat für den BF als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde, sind nicht hervorgekommen. 5.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 des Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, des VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen. Nach Abs. 4 leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der EMRK noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen.Nach Absatz 4, leg. cit. kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der EMRK noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S. 389 (2010/C 83/02), entgegenstehen. Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche § 10 VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen.Dem BVwG liegt kein Beschwerdevorbringen vor, das mit dem BF mündlich erörtert hätte werden müssen. Die Ausführungen in der Beschwerde sind daher nicht geeignet, erheblich erscheinende neue Tatsachen oder Beweise (vergleiche Paragraph 10, VwGVG) darzustellen und eine Verhandlungspflicht auszulösen. Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

§ 21Abs.

7 BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben.Da der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint, konnte

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG entgegen dem Parteienantrag eine mündliche Verhandlung somit unterbleiben. Zu Spruchteil B):

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH zu den Voraussetzungen für die Erlassung und Bemessung eines Einreiseverbotes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen sowie eine Interessenabwägung maßgeblich für die zu treffende Entscheidung waren. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des VwGH ist zwar zum Teil zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichts auf die inhaltlich weitestgehend gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W191.2240861.1.00

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