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{'item': 'W198 2239036-1'}

Obsah (12)§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 15Art. 130§ 9§ 6§ 58§ 17§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW198 2239036-1 SpruchW198 2239036-1/5E, W198 2239036-1/5E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) idgF als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) idgF als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 06.11.2020, VSNR XXXX , wurde XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe

§ 38i

Vm § 17 Abs. 1 iVm §§ 44 und 46 AlVG ab dem 28.10.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 28.10.2020 gestellt habe. 1. Mit Bescheid des Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS) vom 06.11.2020, VSNR römisch 40 , wurde römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) die Notstandshilfe

Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 AlVG ab dem 28.10.2020 zuerkannt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin ihren Antrag auf Notstandshilfe erst am 28.10.2020 gestellt habe.

  1. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 23.11.2020 fristgerecht Beschwerde. Begründend führte sie aus, dass mit Beginn ihrer Arbeitslosigkeit (Ende Februar 2020) natürlich die sofortige Antragstellung auf Arbeitslosengeld (ab 03.03.2020) erfolgt sei. Als sie die „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ mit Bezugsende 28.09.2020 erhalten habe, habe sie sich gedacht, dass sie zu diesem Zeitpunkt sicherlich schon in einem neuen Arbeitsverhältnis stehen werde. Dass sich die allgemeine und ihre persönliche Jobsituation derart zuspitzen würde, sei ihr zu diesem Zeitpunkt nicht bewusst gewesen. Ihre persönliche Misere habe schließlich mit der Nichtausstellung eines gültigen Pickerls für ihr Auto, der Schließung des Kindergartens, dreier Absagen auf von ihr getätigte Bewerbungen und ihres schlussendlich nicht mehr funktionierenden Laptops ihren Lauf genommen. Leider sei das Arbeiten mit dem eAMS-Konto mittels Smartphone nicht gut bis gar nicht möglich. Diesen Umstand und den Defekt ihres Laptops habe sie dem AMS auch bekanntgegeben und habe sie um Zustellung der Schriftstücke per Post ersucht. Im Zuge eines Telefonats mit dem AMS am 28.10.2020 sei sie auf die versäumte Antragstellung auf Notstandshilfe hingewiesen worden. Ihr sei bewusst, dass das Versäumnis der Antragstellung auch ihr Verschulden sei, jedoch appelliere sie an die Menschlichkeit, um eine gemeinsame (Kulanz)Lösung für den Oktober 2020 zu finden. Sie sei alleinerziehende Mutter und ihre Fixkosten für Oktober seien bis dato ungedeckt.
  2. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG eine mit 13.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher über die Beschwerde dahingehend entschieden wurde, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 19.10.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Weitergewährung der Leistung der Leistungsbezieher selbst verantwortlich sei und sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung über den Leistungsanspruch das voraussichtliche Leistungsende sowie das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung bekannt gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihren telefonischen Termin beim AMS am 19.10.2020 eingehalten habe und sie im Zuge dieses Termins nicht auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen worden sei – obwohl das Höchstausmaß der Leistung bereits am 28.09.2020 erreicht war – gebühre ihr die Notstandshilfe daher ab dem 19.10.2020. 3. Im Verfahren über die Beschwerde erließ das AMS als belangte Behörde

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 13.01.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit welcher über die Beschwerde dahingehend entschieden wurde, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 19.10.2020 gebührt. Begründend wurde ausgeführt, dass für die Weitergewährung der Leistung der Leistungsbezieher selbst verantwortlich sei und sei der Beschwerdeführerin aufgrund der Mitteilung über den Leistungsanspruch das voraussichtliche Leistungsende sowie das Erfordernis der neuerlichen Antragstellung bekannt gewesen. Da die Beschwerdeführerin jedoch ihren telefonischen Termin beim AMS am 19.10.2020 eingehalten habe und sie im Zuge dieses Termins nicht auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen worden sei – obwohl das Höchstausmaß der Leistung bereits am 28.09.2020 erreicht war – gebühre ihr die Notstandshilfe daher ab dem 19.10.2020. 4. Mit Schreiben vom 25.01.2021 stellte die Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Darin ersuchte sie, ihr bedauerliches Terminversäumnis zu entschuldigen und ihr eine Nachzahlung zu ermöglichen. Der Ausfall des Oktober-Bezuges habe ihre ohnehin prekäre finanzielle Lage zusätzlich verschärft. 5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

§ 15Abs. 2 letzter Satz Vw

GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.5. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden

Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 27.01.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 03.06.2019 bis 29.02.2020 bei der XXXX GmbH als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.03.2020 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihr in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 03.03.2020 zuerkannt.Die Beschwerdeführerin war zuletzt von 03.06.2019 bis 29.02.2020 bei der römisch 40 GmbH als Angestellte vollversicherungspflichtig beschäftigt. Am 03.03.2020 stellte sie einen Antrag auf Arbeitslosengeld und wurde ihr in der Folge das Arbeitslosengeld ab dem 03.03.2020 zuerkannt. Mit „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 05.03.2020 wurde die Beschwerdeführerin darüber informiert, dass ihr Anspruch auf Arbeitslosengeld am 28.09.2020 endet. Diese „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ wurde der Beschwerdeführerin per eAMS-Konto am 05.03.2020 zugesendet. Die Beschwerdeführerin hat diese Mitteilung am 06.03.2020 empfangen und laut Sendeprotokoll am 08.03.2020 um 22:23 Uhr gelesen. In dieser Mitteilung wurde wie folgt ausgeführt: „Leistungsende: Bitte beachten Sie das umseitig angeführte voraussichtliche Ende ihres Leistungsbezuges. Die Weitergewährung einer Leistung kann erst - sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Für eine lückenlose Zahlung setzen Sie sich zeitgerecht mit der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice in Verbindung.“ Am 28.07.2020 meldete die Beschwerdeführerin dem AMS telefonisch, dass sie derzeit keinen funktionierenden Laptop habe. Am 10.09.2020 wurde per eAMS-Konto eine Mitteilung des AMS über das Ende ihres Leistungsanspruchs an die Beschwerdeführerin versandt, in welcher als Ende ihres Leistungsanspruches der 28.09.2020 angeführt ist. In dieser Mitteilung ist angeführt: „Die Weitergewährung einer Leistung kann – sofern Sie die Anspruchsvoraussetzungen erfüllen – erst aufgrund einer neuerlichen Antragstellung erfolgen. Zur Sicherstellung einer unterbrechungsfreien Zahlung ist eine Antragstellung bis spätestens 29.09.2020 erforderlich.“ Diese Mitteilung vom 10.09.2020 wurde von der Beschwerdeführerin am 11.09.2020 empfangen und laut Sendeprotokoll am 30.10.2020 um 09:07 Uhr gelesen. Am 19.10.2020 hatte die Beschwerdeführerin einen telefonischen Termin mit dem AMS, im Zuge dessen sie gefragt wurde, warum sie auf Nachrichten in ihrem eAMS-Konto nicht reagiere. Sie teilte mit, dass sie schon länger Probleme mit dem Computer habe. Auf die erforderliche Antragstellung wurde sie bei diesem Telefongespräch nicht hingewiesen. Als neuer telefonischer Termin wurde der 28.10.2020 vereinbart. Im Zuge des Telefonats am 28.10.2020 wurde die Beschwerdeführerin auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen. Sie gab an, dass sie keine Mitteilung über das Höchstausmaß erhalten habe, da sie seit 17.08.2020 keinen Zugang zu ihrem eAMS-Konto habe, was sie dem AMS auch mitgeteilt habe. Die Beschwerdeführerin hat am 28.10.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt.
  2. Beweiswürdigung: Die Beschäftigung der Beschwerdeführerin von 03.06.2019 bis 29.02.2020 sowie der Arbeitslosengeldbezug ab 03.03.2020 ergeben sich aus dem Sozialversicherungsauszug. Die „Mitteilung über den Leistungsanspruch“ vom 05.03.2020 sowie die Mitteilung des AMS über das Ende des Leistungsanspruchs vom 10.09.2020 liegen im Akt ein. Die Feststellung, wonach die Beschwerdeführerin am 28.07.2020 dem AMS telefonisch mitgeteilt hat, dass sie keinen funktionierenden Laptop habe, ergibt sich aus einem Vermerk des AMS von diesem Tag. Die Feststellungen zu den beiden Telefonaten am 19.10.2020 und 28.10.2020 ergeben sich aus den diesbezüglichen Gesprächsnotizen des AMS. Der Antrag auf Notstandshilfe vom 28.10.2020 liegt im Akt ein. Beweiswürdigend ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin nicht bestreitet, den Antrag auf Notstandshilfe erst am 28.10.2020 gestellt zu haben. So gab sie in der Beschwerde selbst an, dass das Versäumnis der neuerlichen Antragstellung auch ihr Verschulden sei und sprach sie auch im Vorlageantrag von einem „bedauerlichen Terminversäumnis“. Eine Antragstellung zu einem früheren Zeitpunkt wurde von der Beschwerdeführerin nicht behauptet. Dem Vorbringen der Beschwerdeführerin, wonach ihr Laptop kaputt gewesen sei und das Arbeiten mit dem eAMS-Konto mittels Smartphone nicht gut bis gar nicht möglich gewesen sei, ist entgegenzuhalten, dass sie dem AMS erst im Juli 2020 gemeldet hat, dass ihr Laptop derzeit nicht funktioniere. Sie wurde jedoch bereits mit Schreiben des AMS vom 05.03.2020 über das Ende ihres Leistungsanspruchs und über die erforderlichen Schritte, die zu einer lückenlosen Weitergewährung der Leistung notwendig sind, informiert. Diese Mitteilung vom 05.03.2020 wurde – wie festgestellt - vom AMS über das eAMS-Konto der Beschwerdeführerin übermittelt und hat die Beschwerdeführerin diese ihr elektronisch zugestellte Mitteilung nachweislich am 08.03.2020 um 22:23 Uhr gelesen. Der Umstand, dass die Beschwerdeführerin die weitere Mitteilung des AMS vom 10.09.2020 über das Ende des Leistungsanspruches erst am 30.10.2020 gelesen hat, ist daher gegenständlich nicht von Relevanz, zumal der Beschwerdeführerin bereits aufgrund der Mitteilung vom 05.03.2020, welche sie am 08.03.2020 gelesen hat, das Ende ihres Leistungsanspruches am 28.09.2020 sowie die Notwendigkeit einer neuerlichen Antragstellung bekannt sein musste. Es ist zudem festzuhalten, dass die Mitteilung des AMS betreffend das Ende des Leistungsanspruchs lediglich eine Kundeninformation darstellt und jede arbeitslose Person selbst dafür Sorge tragen muss, rechtzeitig einen Antrag auf eine Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz geltend zu machen. Dieses Kundenservice ist ein Service des AMS ohne rechtliche Verpflichtung.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts:

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 9Abs. 2 Z 1 Vw

GVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St.Pölten.

Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin das AMS St.Pölten. § 56 Abs. 2 AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle des AMS.

§ 6Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des § 56 Abs. 2 AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor.Da in der maßgeblichen gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 56, Absatz 2, AlVG normiert ist, dass über Beschwerden gegen Bescheide der Geschäftsstellen des Arbeitsmarktservices das Bundesverwaltungsgericht durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und einer aus dem Kreis der Arbeitnehmer angehören, zu entscheiden ist, liegt im vorliegenden Fall Senatszuständigkeit mit Laienrichterbeteiligung vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Absehen von einer Beschwerdeverhandlung:

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Abs. 4 kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Absatz 4, kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages, der gegenständlich nicht vorliegt, von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Art 6 Abs. 1 EMRK und Art 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Der für diesen Fall maßgebliche Sachverhalt, der im Wesentlichen unbestritten ist, konnte als durch die Aktenlage hinreichend geklärt erachtet werden. In der Beschwerde wurden keine noch zu klärenden Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen und war gegenständlich auch keine komplexe Rechtsfrage zu lösen (VwGH 31.07.2007, Zl. 2005/05/0080). Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier auch Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten. (vgl. Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, § 46, Rz 791).Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten. vergleiche Krapf/Keul, Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz, Paragraph 46,, Rz 791). § 17 AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren (vgl. Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz § 17 AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach § 46 AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201).Paragraph 17, AlVG regelt den Beginn des Bezuges einer Leistung aus der Arbeitslosenversicherung. Dieser wird nur auf Antrag des Versicherten gewährt. Es gilt das Antragsprinzip, das bedeutet, dass der Leistungsanspruch nicht schon mit Erfüllung der materiellen Anspruchsvoraussetzungen besteht, sondern erst mit der persönlichen Geltendmachung bei der regionalen Geschäftsstelle und dem entsprechenden Antragsverfahren vergleiche Krapf/Keul Praxiskommentar Arbeitslosenversicherungsgesetz Paragraph 17, AlVG, Rz 408). Unter Geltendmachung ist idR die Abgabe des bundeseinheitlich geltenden Antragsformulars im Rahmen einer persönlichen Vorsprache zu verstehen. Hierbei handelt es sich um eine formelle Voraussetzung für die Gewährung des Bezuges von Arbeitslosengeld. Das streng formalisierte Verfahren zur Antragstellung nach Paragraph 46, AlVG soll für Klarheit sorgen und erfordert daher auch ein klares Vorgehen durch das AMS (VwGH 28.06.2006, 2005/08/0201). Mit der Einhaltung der Bestimmungen des § 46 Abs. 1 AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen (vgl. VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des § 46 AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat.Mit der Einhaltung der Bestimmungen des Paragraph 46, Absatz eins, AlVG wird den materiell-rechtlichen Voraussetzungen für den Arbeitslosengeldbezug bzw. den Beginn dieses Bezuges entsprochen vergleiche VwGH vom 23.06.1998, Zl. 95/08/0132). Die Bestimmungen des Paragraph 46, AlVG legen klar dar, dass der Anspruch auf Arbeitslosengeld bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen ist und für die Geltendmachung des Anspruches das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden ist. Weiters wird ausdrücklich in vorzitierter Gesetzesstelle festgehalten, dass der Anspruch erst dann als geltend gemacht gilt, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des § 46 AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus (vgl. das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 1 AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. § 46 Abs. 5 AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134).Im Erkenntnis vom 10. April 2013, 2011/08/0017 hat der Verwaltungsgerichtshof festgestellt, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder verspäteter Antragstellungen enthält. Die formalisierte Antragstellung im Sinne des Paragraph 46, AlVG schließt eine Bedachtnahme auf Fälle unverschuldet unterbliebener Antragstellung aus vergleiche das hg. Erkenntnis vom 23. Mai 2007, Zl. 2006/08/0330). Dieselben Überlegungen wie für die Geltendmachung des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz eins, AlVG gelten auch für die neuerliche Geltendmachung bzw. die Wiedermeldung im Falle einer Unterbrechung oder des Ruhens des Anspruchs auf Arbeitslosengeld gem. Paragraph 46, Absatz 5, AlVG (VwGH 30. 6. 2010, 2010/08/0134). Im gegenständlichen Fall hat die Beschwerdeführerin - den oben getroffenen Feststellungen folgend - erst am 28.10.2020 einen Antrag auf Notstandshilfe gestellt, obwohl ihr aufgrund der Mitteilung des AMS über den Leistungsanspruch das voraussichtliche Leistungsende am 28.09.2020 sowie das Erfordernis einer neuerlichen Antragstellung bekannt war. Wie in der Beschwerdevorentscheidung zu Recht ausgeführt wurde, hat die Beschwerdeführerin jedoch ihren telefonischen Termin beim AMS am 19.10.2020 eingehalten und wurde sie seitens des AMS im Zuge dieses Telefonats nicht auf die erforderliche Antragstellung hingewiesen, obwohl das Höchstausmaß der Leistung bereits am 28.09.2020 erreicht war. Die belangte Behörde ist daher zu Recht davon ausgegangen, dass der Beschwerdeführerin die Notstandshilfe ab dem 19.10.2020 gebührt. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung vom 13.01.2021 ist zu bestätigen. , Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2239036.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.