RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW215 2174609-1 Spruch, W215 2174609-1/12E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch die R
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G wegen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen In Spruchpunkt III. wurde erklärt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zahl , 831115104-2357975, wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz vom 01.08.2013 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG wegen Unglaubwürdigkeit der behaupteten Fluchtgründe bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen In Spruchpunkt römisch drei. wurde erklärt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und , Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zahl 831115104-2357975, zugestellt am 25.09.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.10.2017 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Tadschikistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung. Vorliegend sei auch nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan (Untersuchungs-)Haft drohe, weshalb ihm aufgrund der dortigen systematischen Verletzung von Menschenrechten auch Gefahr im Sinne von Art. 2 und 3 EMRK drohe.Gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zahl 831115104-2357975, zugestellt am 25.09.2017, erhob der Beschwerdeführer fristgerecht am 23.10.2017 die gegenständliche Beschwerde. Darin wurde im Wesentlichen vorgebracht, dass die Behörde ein mangelhaftes Ermittlungsverfahren durchgeführt und eine unrichtige rechtliche Beurteilung vorgenommen habe. Dem Beschwerdeführer drohe in Tadschikistan asylrelevante Verfolgung aufgrund seiner zumindest unterstellten politischen Gesinnung. Vorliegend sei auch nicht auszuschließen, dass dem Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr nach Tadschikistan (Untersuchungs-)Haft drohe, weshalb ihm aufgrund der dortigen systematischen Verletzung von Menschenrechten auch Gefahr im Sinne von Artikel 2 und 3 EMRK drohe.
- Die Beschwerdevorlage vom 24.10.2017 langte am 25.10.2017 im Bundesverwaltungsgericht ein. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt. Es erschienen der Beschwerdeführer und seine Vertreterin. Das ordnungsgemäß geladene Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hatte sich bereits in der Beschwerdevorlage für die Verhandlung entschuldigt. In der Verhandlung wurden die Quellen der zur Entscheidungsfindung herangezogenen Länderinformationen dargetan. Der Beschwerdeführer und seine Vertreterin verzichteten auf Einsichtnahme und Ausfolgung. Das Bundesverwaltungsgericht räumte den Verfahrensparteien vor Schluss der Verhandlung eine zweiwöchige Frist zur Abgabe von Stellungnahmen ein. Am 05.10.2020 langte eine schriftliche Stellungnahme des Beschwerdeführers im Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
- Feststellungen: a) Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer reiste mit einem gefälschten Reisepass illegal in das Bundesgebiet. Seine wahre Identität steht mittlerweile fest. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger der Republik Tadschikistan, gehört der Volksgruppe der Tadschiken und dem moslemischen Glauben an. Die Muttersprache des Beschwerdeführers ist Tadschikisch, er spricht darüber hinaus auch sehr gut Russisch. Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 seinen Antrag auf internationalen Schutz und begründete bereits am XXXX seinen Hauptwohnsitz bei der Familie seiner künftigen Ehegattin, der tadschikischen Asylberechtigten Frau XXXX . Das Paar schloss kurz danach die Ehe nach moslemischem Ritus und heiratete am XXXX auch noch standesamtlich in Österreich; bereits am XXXX kam eine gemeinsame Tochter in Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, der gemeinsamen Tochter, seinen Schwiegereltern und dem Schwager nach wie vor in deren Wohnung.Der Beschwerdeführer stellte am 01.08.2013 seinen Antrag auf internationalen Schutz und begründete bereits am römisch 40 seinen Hauptwohnsitz bei der Familie seiner künftigen Ehegattin, der tadschikischen Asylberechtigten Frau römisch 40 . Das Paar schloss kurz danach die Ehe nach moslemischem Ritus und heiratete am römisch 40 auch noch standesamtlich in Österreich; bereits am römisch 40 kam eine gemeinsame Tochter in Österreich zur Welt. Der Beschwerdeführer lebt mit seiner Ehegattin, der gemeinsamen Tochter, seinen Schwiegereltern und dem Schwager nach wie vor in deren Wohnung. b) Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Der gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2013 Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zahl 831115104-2357975, zugestellt am 25.09.2017, gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) und gemäß § 8 Abs.
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G bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt II.) abgewiesen. In Spruchpunkt III. wurde erklärt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 FPG gemäß § 9 Abs. 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß § 58 Abs. 2 und 3 AsylG iVm § 57 und § 55 AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß § 55 Abs. 2 AsylG erteilt.Der gegenständlichen Antrag auf internationalen Schutz vom 01.08.2013 Dieser wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 01.08.2017, Zahl 831115104-2357975, zugestellt am 25.09.2017, gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) und gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan (Spruchpunkt römisch zwei.) abgewiesen. In Spruchpunkt römisch drei. wurde erklärt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, FPG gemäß Paragraph 9, Absatz 2 und 3 BFA-VG auf Dauer unzulässig ist und dem Beschwerdeführer gemäß , Paragraph 58, Absatz 2 und 3 AsylG in Verbindung mit Paragraph 57 und Paragraph 55, AsylG eine Aufenthaltsberechtigung gemäß , Paragraph 55, Absatz 2, AsylG erteilt. Die gegenständliche, fristgerecht am 23.10.2017 erhobene, Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte I. und II. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zahl 831115104-2357975. Die gegenständliche, fristgerecht am 23.10.2017 erhobene, Beschwerde richtet sich ausschließlich gegen die Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. dieses Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 31.08.2017, Zahl 831115104-2357975. Zur Ermittlung des maßgeblichen Sachverhaltes wurde für den 22.09.2020 eine öffentliche mündliche Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht anberaumt.
- c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er jemals Mitglied der Demokratischen Partei der Republik Tadschikistan (DPT) war oder an einer Wahlveranstaltung der DPT teilgenommen hat. Ebenso wenig hat der Beschwerdeführer glaubhaft machen können, dass er in Folge, zunächst mit drei anderen Personen, über die Kirgisische Republik in die Republik Kasachstan geflohen wäre. Der Beschwerdeführer hat nicht glaubhaft gemacht, dass er jemals von Behörden der Republik Tadschikistan gesucht wurde. Es kann weder festgestellt werden, dass der Beschwerdeführer jemals Probleme mit tadschikischen Behörden hatte noch, dass er sie im Fall seiner Rückkehr haben würde.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Der Beschwerdeführer hatte bis zu seiner Ausreise keinerlei Probleme in der Republik Tadschikistan und derartiges kann auch nicht für den Fall seiner Rückkehr festgestellt werden. Der gesunde Beschwerdeführer wurde in der Stadt XXXX geboren und lebte dort bis zum Jahr XXXX . Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach XXXX , wo er von XXXX die Grundschule besuchte und anschließend XXXX an der Universität in XXXX studierte. Nach Abschluss seines Studiums war der Beschwerdeführer beim XXXX tätig. Der Beschwerdeführer stammt aus einer angesehenen, akademisch gebildeten und finanziell gut gestellten Familie; der Vater des Beschwerdeführers arbeitet nach wie vor als XXXX , die Mutter war bis zu ihrer XXXX als XXXX tätig. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder und drei Schwestern; alle Genannten leben nach wie vor in XXXX .Der gesunde Beschwerdeführer wurde in der Stadt römisch 40 geboren und lebte dort bis zum Jahr römisch 40 . Danach übersiedelte er mit seiner Familie nach römisch 40 , wo er von römisch 40 die Grundschule besuchte und anschließend römisch 40 an der Universität in römisch 40 studierte. Nach Abschluss seines Studiums war der Beschwerdeführer beim römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer stammt aus einer angesehenen, akademisch gebildeten und finanziell gut gestellten Familie; der Vater des Beschwerdeführers arbeitet nach wie vor als römisch 40 , die Mutter war bis zu ihrer römisch 40 als römisch 40 tätig. Der Beschwerdeführer hat einen Bruder und drei Schwestern; alle Genannten leben nach wie vor in römisch 40 . Es kann nicht festgestellt werden, dass dem gesunden Beschwerdeführer in der Republik Tadschikistan ein Eingriff in seine körperliche Unversehrtheit droht oder er Gefahr läuft, grundlegende und notwendige Lebensbedürfnisse wie Nahrung, Kleidung sowie Unterkunft nicht befriedigen zu können und er in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Situation gerät. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, ein in der Republik Tadschikistan abgeschlossenes Universitätsstudium, dortige Berufserfahrung und hat nach wie vor zahlreiche enge Familienangehörige in der Republik Tadschikistan. Es ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Rückkehr, wie auch schon vor seiner Ausreise, wieder für seinen Lebensunterhalt sorgen kann und zudem von seinen finanziell gut gestellten Familienangehörigen beim Wiederaufbau seiner Existenz unterstützen wird.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Allgemein Tadschikistan wird geschätzt bis Juli 2021 mehr als 8,99 Millionen Einwohner haben und ist über 144.000 Quadratkilometer groß (CIA Factbook 16.04.2021 abgefragt am 23.04.2021). Die Republik Tadschikistan ist eine Präsidiale Republik mit Zweikammer-Parlament. Präsident ist Emomali Rahmon (Amtsantritt: 16.11.1994, Wiederwahl am 06.11.1999, 06.11.2006 und 06.11.2013, letzte Wahl 11.10.2020). Regierungschef ist Premierminister Kohir Rasulzoda (Amtsantritt: 30.11.2013; VDPT) und Außenminister ist Sirojiddin Muhriddin (Amtsantritt: 30.11.2013; VDPT [AA Steckbrief 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021]). Tadschikistan ist seit 1991 unabhängig. Das Land ist in drei Verwaltungsregionen (Oblaste) eingeteilt: Sughd mit Hauptstadt Chudschand, Gorno-Badachschan/Chorog, Khatlon/Bokhtar, die wiederum unterteilt sind in Rayons, während das Republikanische Gebiet Duschanbe direkt von der Zentralregierung verwaltet wird. Seit 1994 ist Emomali Rahmon der Präsident der Republik Tadschikistan. Er trägt den Titel „Führer der Nation“. Am 11.10.2020 wurde er für eine fünfte Amtszeit mit 90,92 % der Stimmen wiedergewählt. Das Parlament (Unterhaus) hat 63 Sitze, von denen in der letzten Wahl am 01.03.2020 47 Sitze auf die Volksdemokratische Partei Tadschikistans unter Führung von Präsident Rahmon entfielen (VDPT). Das Wahlsystem blieb gegenüber der vorangegangenen Parlamentswahl in Tadschikistan 2015 weitestgehend unverändert. Die Wahlbeteiligung betrug 86,4%. Laut dem Bericht der OSZE-ODIHR haben die Wahlen demokratische Standards deutlich verfehlt (AA politisches Porträt 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021). Aus der Parlamentswahl vom 01.03.2020 ging die regierende Demokratische Volkspartei mit mehr als 50% der Zweitstimmen als Sieger hervor. An der 5-Prozent-Hürde scheiterte die als einzige zu den Wahlen zugelassene Oppositionspartei. Neben der Demokratischen Volkspartei sind im Parlament noch die Partei für Wirtschaftsreformen (16,6%), die Agrarpartei (16,5 %), die Sozialistische Partei (5,15 %) und die Demokratische Partei (5,1%) vertreten (BAMF 09.03.2020). Präsident Emomalij Rahmon wurde am 30.10.2020 offiziell in seine fünfte Amtszeit eingeführt, die sieben Jahre beträgt. Behördlichen Angaben zufolge setzte er sich bei der Präsidentschaftswahl am 11.10.2020 mit 90,9% der Stimmen gegen vier Mitbewerber durch. Diese waren in der Bevölkerung wenig bekannt und gehörten 11 regierungsnahen Parteien an. Medien berichteten über Wahlfälschungen. Rahmon übt das Präsidentenamt seit 1994 aus (BAMF 02.11.2020). Am 11.10.2020 fanden in Tadschikistan Präsidentschaftswahlen statt. Es kandidieren fünf Bewerber um das Präsidentenamt. Hierzu zählen der amtierende Präsident Emomali Rachmon (Volksdemokratische Partei Tadschikistans), Rustam Latifzoda (Agrarpartei), Abduchalim Gafforzoda (Sozialistische Partei), Rustam Rachmatzoda (Wirtschaftspartei) und Miroj Abdulllojew (Kommunistische Partei). Die Sozialdemokratische Partei Tadschikistans (SPTD) hatte zuvor aufgerufen die Wahl zu boykottieren und nahm ihre Kandidatur zur Wahl dementsprechend zurück. Ein parteiloser Kandidat aus Chorog, Autonomes Gebiet Berg-Badachschan (GBAO/ VMKB), Faromuz Irgaschew, wurde nicht zur Wahl zugelassen. Die Wahlkommission begründete den Schritt damit, dass Irgaschew zum Ablauf der Nominierungsfrist die notwendige Anzahl von 260.000 Unterschriften nicht vorweisen konnte. Angaben der Zentralen Wahlkommission vom 12.20.2020 zufolge gewinnt der amtierende Präsident Emomali Rachmon mit 90,92% der Stimmen die Präsidentschaftswahlen. Beobachtern zufolge war dies die erste Wahl in Tadschikistan, welche de facto ohne Opposition stattfand. In seiner Wahlanalyse verweist das deutschsprachige Redaktionsnetzwerk NOVASTAN auf Aussagen und Einschätzungen des Journalisten Tohir Safarow. Dieser ist tätig für den tadschikischen Dienst von RFE/RL und unterstellte sämtlichen zur Wahl angetretenen Gegenkandidaten, dass diese keine ernsthafte politische Agenda sowie Machtabsichten hätten. Sie seien lediglich zur Aufrechterhaltung des Scheins freier Wahlen angetreten. Safarows Angaben berufen sich auch auf Recherchen, wonach kurz vor der Wahl keines der Wahlkampfbüros der Gegenkandidaten geöffnet war. Zudem seien die Gegenkandidaten in Tadschikistan weitestgehend unbekannt gewesen. Videoaufnahmen von RFE/RL zeigen, wie Personen mehrere Stimmen gleichzeitig (u. a. für Familienmitglieder) abgeben. Stimmabgaben für Familienmitglieder sind laut tadschikischem Recht illegal. Die Wahl wurde von unterschiedlichen Wahlbeobachtern begleitet. GUS-Wahlbeobachter lobten u. a. die hohe Wahlbeteiligung. Vonseiten der OSZE liegen zum Redaktionsschluss keine Aussagen über die Wahl vor, jedoch bleibt zu erwähnen, dass diese lediglich sieben Wahlbeobachter ins Land entsandte, 2013 waren es noch 178. Am 14.10.2020 veröffentlichte die Zentrale Wahlkommission das Endergebnis der Präsidentschaftswahlen. Den Angaben zufolge stimmten 90,92% der Wähler für den amtierenden Präsidenten Rachmon, auf die Gegenkandidaten entfielen folgende Stimmanteile: Miroj Abdulloew 1,17%, Abduchalim Gafforzoda 1,49%, Rustam Rachmatzoda 2,14%, Rustam Latifzoda 3,02%. Am 31.10.2020 trat Emomali Rachmon im Duschanbeer Kohi Somon-Gebäude seine fünfte Amtszeit an. Während seiner Vereidigungsrede bekundete Rachmon eine Verdopplung des Bruttoinlandsproduktes sowie volle Energiesouveränität in seiner neuen Amtszeit erreichen zu wollen (Universität Bremen 04.12.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Steckbrief 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/steckbrief/206754 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf CIA, The World Factbook, Tadschikistan, letzte Aktualisierung am 16.04.2021, abgefragt am 23.04.2021 https://www.cia.gov/the-world-factbook/countries/tajikistan/ BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 09.03.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2027817/briefingnotes-kw11-2020.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 02.11.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2040309/briefingnotes-kw45-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, politisches Porträt 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/politisches-portrait/206886) XXXX römisch 40 Sicherheitslage Am 09.10.2018 meldeten mehrere Medien, dass Usbekistan begonnen habe, die Landminen entlang seiner Grenze zu Tadschikistan zu entfernen. Die in den 1990er Jahren nach offiziellen Angaben gegen das Vordringen von Islamisten platzierten Minen haben seither 374 tadschikische Staatsbürger getötet (Universität Bremen 30.11.2018). Bei einem Schusswechsel über die kirgisisch-tadschikische Grenze hinweg kam am 06.08.2020 ein tadschikischer Dorfbewohner ums Leben. Vertreter beider Staaten berichteten, dass zudem ein kirgisischer Grenzbeamter bei dem Schusswechsel verwundet wurde. Seit Jahren kommt es wiederholt zu Spannungen und gewaltsamen Auseinandersetzungen im Grenzgebiet beider Staaten. Im Mai 2020 wurden mehrere Personen bei grenzüberschreitenden Zusammenstößen verwundet (BAMF 10.08.2020). Am 15.06.2020 erschossen Grenzschützer einen mutmaßlichen Drogenschmuggler, welcher versuchte in Höhe von Tschubek (Gebiet Chatlon) die tadschikisch-afghanische Grenze zu überqueren (Universität Bremen 15.07.2020). Nach Angaben des staatlichen Grenzschutzdienstes wurde am 06.08.2020 im Bezirk Eki-Tasch (Gebiet Batken) ein Grenzschutzbeamter durch einen Jagdgewehrschuss von Unbekannten auf der tadschikischen Seite der Grenze verletzt. Nach Angaben des tadschikischen Grenzschutzdienstes wurde auf tadschikischer Seite im Dorf Somonijon ein tadschikischer Staatsbürger durch Schüsse von kirgisischen Grenzschutzbeamten tödlich verwundet. Nach Angaben von Akipress stehen lokale Grenzschutzbeamte beider Länder bezüglich des Falles bereits in Kontakt (Universität Bremern 30.09.2020). Am 06.11.2019 wurden bei einem bewaffneten Angriff auf den tadschikischen Grenzposten Ischkobod an der Grenze zu Usbekistan im Distrikt Kobodiyon im Gebiet Khatlon, etwa 70 Kilometer südwestlich von Duschanbe, mindestens 17 Menschen getötet. Die tadschikische Regierung macht den IS/Daesh für den Anschlag verantwortlich. Ende Juli 2018 wurde unweit der Gebietshauptstadt Dangara, im Süden von Tadschikistan, eine Gruppe von Radtouristen aus westlichen Ländern angegriffen. Dabei wurden vier Reisende getötet und zwei verletzt. Die Tat hatte einen terroristischen Hintergrund. Das Risiko terroristischer Anschläge auch auf westliche Einrichtungen erscheint weiterhin gering, sie können aber nicht ausgeschlossen werden. Die politische Lage ist insgesamt ruhig, Demonstrationen und Proteste können jedoch nicht ausgeschlossen werden. In Gorno Badachschan bzw. an der Grenze zu Kirgisien im Ferganatal gibt es Auseinandersetzungen. Nahe der Grenze zu Afghanistan (Autonomer Oblast Gorno Badachshan - GBAO) erfolgen Kampfhandlungen und Schusswechsel zwischen Drogenschmugglern und Grenztruppen. Es gibt zudem Minenfelder, die schlecht markiert sind. Die afghanisch-tadschikische Grenze ist unzureichend markiert und bisweilen ungesichert, der Übertritt illegal. An der nördlichen Grenze zu Kirgistan (Bezirk Isfara) kommt es derzeit verstärkt zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen der kirgisischen und tadschikischen Bevölkerung, die auch Todesopfer forderten. Weitere Auseinandersetzungen können nicht ausgeschlossen werden. Insbesondere an vielbesuchten Orten wie Basaren und in öffentlichen Transportmitteln kommt es zu Kleinkriminalität wie Taschendiebstählen. Vereinzelte gibt es Raubüberfälle, insbesondere auf den Strecken nahe der afghanischen Grenze, wo der Drogenhandel und andere organisierte Kriminalität auftritt, sowie seltene Übergriffe auf allein reisenden Frauen, teils unter Einsatz von Betäubungsmitteln (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.04.2021). Von Reisen in die unmittelbaren Grenzgebiete zu Usbekistan und Kirgisistan wird wegen der potenziellen Terrorgefahr durch islamistische Gruppen abgeraten, die Grenze ist stellenweise vermint. An der Grenze zu Afghanistan kommt es vereinzelt zu Schusswechseln zwischen afghanischen Drogenschmugglern, tadschikischen Vertretern der Grenztruppen und der Drogenkontrollbehörde. Aufgrund möglicher terroristischer Anschläge auf westliche Einrichtungen wird zu erhöhter Vorsicht und Wachsamkeit aufgerufen, besonders im autonomen Gebiet Berg-Badachschan (Pamir). Abseits der Hauptverkehrsstraße von Duschanbe nach Khorog über Shurabad herrscht Minengefahr (Shurabad, Kontrollposten Vanjtal und Rushon). Auch die Umgebung der alten Passstraße zwischen Chumdon und Kalaikum ist nicht vollkommen geräumt (BMEIA Stand 23.04.2021). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.04.2021, Stand 23.04.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdfBMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.04.2021, Stand 23.04.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/, Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 130, 26.10.2018, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen130.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 135, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf BAMF, Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Note, 10.08.2020, https://www.ecoi.net/en/file/local/2035733/briefingnotes-kw33-2020.pdf AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756) Justiz Zivilverfahren werden in allgemeinen Zivilgerichten, Wirtschaftsgerichten und Militärgerichten verhandelt. Richter können in Strafsachen eine finanzielle Entschädigung für Opfer anordnen. Es gibt kein separates Jugendstrafrecht, obwohl es einige Gerichte gab, die einen separaten Raum für Kinder zur Verfügung stellten, die per Videokamera mit dem Gerichtssaal verbunden waren. Einzelpersonen oder Organisationen können zivilrechtliche Rechtsbehelfe für Menschenrechtsverletzungen durch nationale Gerichte oder durch Verwaltungsmechanismen beantragen. Obwohl die meisten Prozesse öffentlich sind, sieht das Gesetz auch geheime Gerichtsverfahren vor, wenn die nationale Sicherheit betroffen ist. Die Mitglieder der Zivilgesellschaft hatten Schwierigkeiten, Zugang zu hochkarätigen öffentlichen Fällen zu erhalten, die die Regierung oft als geheim erklärte (USDOS 30.03.2021). Am 16.02.2019 meldete die oppositionelle Website Achbor, dass Rachmatullo Barotow, ein ehemaliger Führer der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans (PIWT), der aus Russland ausgewiesen und in Tadschikistan festgenommen worden war, sich in Freiheit befindet (Universität Bremen 26.04.2019). Rustam Emomali, Sohn von Präsident Emomali Rachmon, Bürgermeister von Duschanbe sowie Sprecher des Senats, stellt in einer Rede am 25.01.2021 mehrere Forderungen an Generalstaatsanwalt Yusuf Rahmon. Emomali fordert die Beendigung von Foltermaßnahmen gegen Häftlinge, die Gewährleistung der Informationsfreiheit und ein entschlossenes Vorgehen gegen Jugendkriminalität und religiösen Extremismus (Universität Bremen 06.04.2021). Am 03.06.2019 verurteilte ein Gericht in Duschanbe einen Mann wegen des Versuches, sich dem IS anzuschließen, zu einer 18-jährigen Freiheitsstrafe (Universität Bremen 28.06.2019). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf) Sicherheitsbehörden Das Ministerium für innere Angelegenheiten, die Drogenkontrollagentur, die Agentur für staatliche Finanzkontrolle und die Korruptionsbekämpfung (Antikorruptionsbehörde), das staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), der staatliche Steuerausschuss und der Zolldienst teilen sich die zivilen Strafverfolgungsaufgaben. Das Innenministerium ist in erster Linie für die öffentliche Ordnung zuständig und leitet die Polizei. Die Drogenkontrollagentur, die Antikorruptionsbehörde und der staatliche Steuerausschuss haben das Mandat, bestimmte Verbrechen zu untersuchen und dem Präsidenten Bericht zu erstatten. Das GKNB ist verantwortlich für die Sammlung von Geheimdienstinformationen, kontrolliert den Grenzdienst und untersucht Fälle im Zusammenhang mit angeblichen extremistischen politischen oder religiösen Aktivitäten, Menschenhandel und politisch sensiblen Fällen. Alle Vollzugsbehörden berichten direkt an den Präsidenten; ebenso der Zolldienst. Die Zuständigkeiten der Agenturen überschneiden sich erheblich. Die zivilen Behörden hatten nur teilweise eine wirksame Kontrolle über die Sicherheitskräfte (USDOS 30.03.2021). Strafverfolgungskompetenz haben in Tadschikistan die Generalstaatsanwaltschaft, die dem Innenministerium unterstehende Polizei (Miliz), das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit (GKNB), die Antikorruptionsbehörde und die Drogenkontrollagentur. Die Abgrenzung der Befugnisse ist wenig transparent. Formal sind Polizei (Miliz) und Staatliches Komitee für nationale Sicherheit (GKNB) organisatorisch getrennt. Da das GKNB jedoch über eigene Strafverfolgungskompetenz verfügt, gibt es eine Überlappung von Polizei- und Geheimdiensttätigkeit. In politisch sensiblen Fällen wird zumeist das GKNB oder die Antikorruptionsbehörde tätig. Die Korruptionsbekämpfung, die von der Führung immer wieder propagiert wird, folgt in der Realität opportunistischen Erwägungen. Sie dient, gerade auch jetzt im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen, politischer Repression und wird äußerst selektiv betrieben. Eine konsequente Bekämpfung ist unmöglich, weil die Hauptverantwortlichen für Korruption de facto über dem Gesetz stehen (AA 11.03.2021). Am 07.06.2019 meldete RFE/RL unter Berufung auf eine anonyme Quelle, dass der ehemalige Leiter des Gefängnisses von Chudschand, in dem Anfang November 2018 bei einem Gefangenenaufstand Dutzende Menschen umgekommen waren, zu einer vierjährigen Haftstrafe wegen Amtsmissbrauch und Nachlässigkeit verurteilt wurde. Das Datum der Verurteilung ist nicht bekannt. Am 14.06.2019 hat der IS nach Angaben der SITE Intelligence Group in einer arabischen Wochenzeitschrift die Verantwortung für den Aufstand in der Strafkolonie von Wachdat im Mai 2019 für sich reklamiert (Universität Bremen 28.06.2019). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf) Folter/unmenschliche Behandlung Die Verfassung verbietet die Anwendung von Folter. Obwohl die Regierung 2012 das Strafgesetzbuch geändert hat, um einen separaten Artikel hinzuzufügen der Folter in Einklang mit dem Völkerrecht definiert, gab es Berichte über Schläge, Folter und andere Formen der Nötigung, um Geständnisse während Verhören zu bekommen. Während die Behörden einige begrenzte Schritte unternahmen, um die Täter zur Rechenschaft zu ziehen, gingen die Berichte über Folter und Misshandlung von Gefangenen weiter, und die Kultur der Straflosigkeit und Korruption schwächte Ermittlungen und Strafverfolgungen. In einigen Fällen während der Anhörungen oder Gerichtsverfahren in Untersuchungshaft wiesen die Richter die Vorwürfe des Missbrauchs und der Folter während der Haft zurück. Beamte gewährten keinen ausreichenden Zugang zu Informationen, um Menschenrechtsorganisationen die Untersuchung von Folterbehauptungen zu ermöglichen (USDOS 30.03.2021). Am 30.10.2020 unterzeichnete Präsident Rachmon ein Dekret „über die Begnadigung von zu Haftstrafen verurteilten Personen auf Grundlage der Grundsätze zu Menschlichkeit, Mitgefühl, Familie-, Kinder- und Jugendlichenfürsorge“, welches die Begnadigung von 378 tadschikischen Gefangenen vorsieht (Universität Bremen 04.12.2020). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf) Religion Religionsfreiheit ist durch die Verfassung garantiert, „normale Religionsausübung“ des traditionellen hanafitischen Islam weitgehend uneingeschränkt möglich. Personen unter 18 Jahren ist der Besuch von Moscheen untersagt; Frauen haben nur Zugang zu Moscheen, wenn diese über einen abgetrennten Frauenbereich verfügen (AA 11.03.2021). Die Verfassung sieht das Recht vor, einzeln oder gemeinsam mit anderen Religion auszuüben oder keine Religion zu haben, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. Das Gesetz beschränkt islamische Gebete auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und die Lage von Moscheen und verbietet Personen unter 18 Jahren die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten. Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf 8,7 Millionen (Schätzung Mitte des Jahres 2019). Lokalen Akademikern zufolge ist das Land zu 90 Prozent muslimisch, von denen die Mehrheit der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam angehört (USDOS 10.06.2020).Die Verfassung sieht das Recht vor, einzeln oder gemeinsam mit anderen Religion auszuüben oder keine Religion zu haben, sowie an religiösen Bräuchen und Zeremonien teilzunehmen. Das Gesetz beschränkt islamische Gebete auf bestimmte Orte, regelt die Registrierung und die Lage von Moscheen und verbietet Personen unter 18 Jahren die Teilnahme an öffentlichen religiösen Aktivitäten. Die US-Regierung schätzt die Gesamtbevölkerung auf , 8,7 Millionen (Schätzung Mitte des Jahres 2019). Lokalen Akademikern zufolge ist das Land zu 90 Prozent muslimisch, von denen die Mehrheit der Hanafi-Schule des sunnitischen Islam angehört (USDOS 10.06.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Religionsfreiheit 2019, Tadschikistan, 10.06.2020, https://www.state.gov/reports/2019-report-on-international-religious-freedom/tajikistan/) Korruption Drogenkontrollagentur, Antikorruptionsbehörde und der staatliche Steuerausschuss haben das Mandat, bestimmte Verbrechen zu untersuchen und dem Präsidenten Bericht zu erstatten (USDOS 30.03.2021). Im Corruption Perceptions Index 2017 von Transparency International lag Tadschikistan auf Platz 161 von 180 bewerteten Ländern (TI 2017). Im Index 2018 lag Tadschikistan auf Platz 152 von 180 Ländern (TI 2018) und im Index 2019 auf Platz 153 von 180 Ländern (TI 2019). Im aktuellen Korruptionswahrnehmungsindex 2020 von Transparency International nimmt Tadschikistan den 149. von 180 Plätzen ein (Universität Bremen 06.04.2021). Am 20.07.2020 haben Strafverfolgungsbehörden eine Reihe von Strafverfahren gegen Apotheken und Arzneimittelimporteure eröffnet, welche mutmaßlich an unzulässigen Preisspekulationen sowie Preiserhöhungen im Zusammenhang mit der COVID -19-Pandemie beteiligt waren. Laut Generalstaatsanwalt Yusuf Rahmon handelt es sich bereits um 2.000 Fälle (Universität Bremern 30.09.2020). (USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2017, Tajikistan, http://www.transparency.org/country/TJK TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2018, Tajikistan, https://www.transparency.org/country/TJK TI, Transparency International, Corruption Perceptions Index 2019, Tajikistan, https://www.transparency.org/en/countries/tajikistan Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf) Nichtregierungsorganisationen (NGOs) Justizminister Rustam Schochmurod teilt auf einer Pressekonferenz am 28.01.2019 mit, dass tadschikische NGOs 2018 insgesamt 750 Millionen Somoni (ca. 78,9 Millionen US-Dollar) Unterstützung aus dem Ausland erhalten haben. Insbesondere seien NGOs, die im Bereich Menschenrechte und Soziales aktiv sind, bedacht worden (Universität Bremen 22.02.2019). (Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf) Menschenrechte Tadschikistan hat folgende Menschenrechtsabkommen ratifiziert: Zivilpakt CCPR (International Covenant on Civil and Political Rights) (04.01.1999) Fakultativprotokoll CCPR (04.01.1999) Anti-Folter-Konvention CAT (Convention against Torture and Other Cruel and Inhuman or Degrading Treatment or Punishment) (11.01.1995) Frauenrechtskonvention CEDAW (Convention on the Elimination of All Forms of Discrimination against Women) (26.10.1993) Fakultativprotokoll CEDAW zur Beseitigung aller Formen von Gewalt gegen Frauen (22.07.2014) Anti-Rassismus-Konvention CERD (International Convention on the Elimination of All Forms of Racial Discrimination) (11.01.1995) Sozialpakt CESCR (International Covenant on Economic, Social and Cultural Rights) (04.01.1999) Wanderarbeiterkonvention CMW/ICRMW (International Convention on the Protection of the Rights of All Migrant Workers and Members of Their Families) (08.01.2002) Kinderrechtskonvention CRC (Convention on the Rights of the Child) (26.10.1993) Fakultativprotokoll CRC zur Beteiligung von Kindern an bewaffneten Konflikten (05.08.2002) Fakultativprotokoll CRC zu Kinderhandel, Kinderprostitution und Kinderpornografie (05.08.2002) Tadschikistan hat folgende Menschenrechtsabkommen unterzeichnet, aber nicht ratifiziert: CRPD (Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen) (22.03.2018) Obwohl Tadschikistan keine offene Einladung für Sonderberichterstatter (SR) ausgesprochen hat, wurden bisher alle Anfragen zu Besuchen angenommen, zuletzt die des SR zu Menschenrechten und Terrorismusbekämpfung von 2017 (AA 17.08.2020). Am 24.05.2019 legte die UN-Arbeitsgruppe gegen willkürliche Verhaftungen einen Bericht vor, nach dem die Verurteilung des Anwalts Busurgmechr Jorow internationalem Recht widerspricht und fordert seine Freilassung. Jorow, der hochranginge Mitglieder der Partei der Islamischen Wiedergeburt Tadschikistans verteidigt hatte, war 2016/17 in mehreren Verfahren zu insgesamt 28 Jahren Haft verurteilt worden. Am 30.05.2019 traf der Präsident des Europäischen Rates, Donald Tusk, in Duschanbe mit Präsident Rachmon zu Gesprächen über die bilaterale Zusammenarbeit zusammen, offenbar ohne, wie von Menschenrechtlern gefordert, die zunehmende Einschränkung der bürgerlichen Freiheiten sowie die Zahl der politischen Gefangenen und Menschenrechtsverletzungen anzusprechen (Universität Bremen 28.06.2019). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 135, 28.06.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen135.pdf) Meinungs- und Pressefreiheit Rundfunk und Fernsehen sind staatlich und Printmedien haben nur geringe Auflagezahlen (AA politisches Porträt 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021). Erst am 24.01.2019 wurde gemeldet, dass im Dezember 2018 mit Osodagon eine der letzten unabhängigen Zeitschriften Tadschikistan das Erscheinen eingestellt hat. Der im Exil lebende Eigentümer nennt Druck durch das Staatliche Komitee für nationale Sicherheit als Grund (Universität Bremen 22.02.2019). Am 18.04.2019 nimmt im neuesten Ranking der Pressefreiheit von Reporters without Borders Tadschikistan den 161. Rang (von 180) ein und steht damit 12. Plätze schlechter als im Vorjahr. Als Gründe werden die Blockierung von Websites und sozialen Netzwerken, die Schließung der letzten unabhängigen Zeitschriften und die Verurteilung von Chajrullo Mirsaidow genannt (Universität Bremen 26.04.2019). Die Verfassung und das Gesetz sehen die Meinungsfreiheit vor, auch für die Presse, aber die Regierung hat diese Rechte eingeschränkt. Die Behörden schränkten die Meinungsfreiheit weiterhin durch Inhaftierungen, Strafverfolgung, die Androhung hoher Geldstrafen, die Verabschiedung strenger und überzogener Verleumdungsgesetze und die erzwungene Schließung von Medien ein. Nach dem Gesetz kann eine Person für bis zu fünf Jahre wegen Beleidigung des Präsidenten inhaftiert werden. Unabhängige Medien sahen sich erheblichen und wiederholten Drohungen der Regierung gegenüber Medien ausgesetzt. Obwohl einige Printmedien politische Kommentare und regierungskritisches Untersuchungsmaterial veröffentlichten, stellten Journalisten fest, dass die Behörden bestimmte Themen als überschießend betrachteten, darunter unter anderem Fragen über finanzielle Unregelmäßigkeiten bezüglich Personen, die dem Präsidenten nahestehen, oder Inhalte in Bezug auf verbotenen Gruppierungen, wie etwa die IRPT (Islamistische Wiedergeburtspartei Tadschikistans) oder Gruppe 24. Mehrere unabhängige Fernseh- und Radiosender waren in einem kleinen Teil des Landes verfügbar, aber die Regierung kontrollierte die meisten Sendeanlagen. Ein von der Regierung erlassenes Dekret, Richtlinien für die Vorbereitung von Fernseh- und Radioprogrammen, legt fest, dass die Regierung durch einen staatlichen Rundfunkausschuss das Recht hat, „den Inhalt aller Fernseh- und Radionetze unabhängig von ihrer Art des Eigentums zu regulieren und zu kontrollieren" (USDOS 30.03.2021). (AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, politisches Porträt 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/politisches-portrait/206886 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf USDOS, US Department of State, Jahresbericht zur Menschenrechtslage im Jahr 2020, Tadschikistan, 30.03.2021, https://www.state.gov/reports/2020-country-reports-on-human-rights-practices/tajikistan) Todesstrafe Im Jahr 2018 gab es in der Republik Tadschikistan keine Hinrichtungen, keine verhängten Todesstrafen und es gab bis Ende 2018 niemanden, der zum Tod verurteilt worden war. Die Republik Tadschikistan gehört zu jenen Ländern, welche die Todesstrafe ausgesetzt haben (AI 10.04.2019). Tadschikistan hat die Verhängung und Vollstreckung der Todesstrafe kraft Gesetzes mit Rückwirkung zum 30.042004 ausgesetzt. Für Frauen ist sie gänzlich abgeschafft (AA 11.03.2021). (AI, Amnesty International, Death Sentences and Executions 2018, 10.04.2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2006174/ACT5098702019ENGLISH.PDF AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net) Wirtschaft und Grundversorgung Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln ist im Großen und Ganzen gewährleistet (AA 11.03.2021). Laut einer Zusammenstellung von Asia-Plus vom 20.12.2018 hat Tadschikistan 2018 humanitäre Hilfe in Höhe von 41 Millionen US-Dollar aus insgesamt 60 Ländern erhalten. Die höchsten Zahlungen kamen aus Russland, den zweiten Platz nimmt Indien ein. China, das im Vorjahr an der Spitze stand, hat den Umfang seiner Unterstützung von 23 Millionen US-Dollar auf 4,5 Millionen US-Dollar gekürzt. Nach Angaben der Agentur für Statistik am 16.01.2019 ist der Außenhandelsumsatz Tadschikistans 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3% auf mehr als 4,2 Milliarden US-Dollar gestiegen, wobei das Wachstum auf gestiegenen Importen beruht. Haupthandelspartner war Russland. Nach Angaben von Premierminister Kochir Rasulsoda auf einer Regierungssitzung am 21.01.2019 betrug das BIP Tadschikistans 2018 68,8 Milliarden Somoni (ca. 7,3 Milliarden US-Dollar), eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 7,3%. Die Inflationsrate lag bei 5,4%. Nach Angaben des Komitees für Entwicklung des Tourismus vom 08.02.2019 hatte Tadschikistan 2018 Einnahmen in Höhe von ca. 214 Millionen Somoni (22,5 Millionen US-Dollar) aus dem Tourismus (Universität Bremen 22.02.2019). Am 01.03.2019 führte eine Gruppe von EU-Spezialisten führt im Staatlichen Komitee für Investitionen und die Verwaltung des Staatseigentums Gespräche über Möglichkeiten eines Beitritts Tadschikistans zum GSP+ System. Als Bedingung für die zollfreie Einfuhr tadschikischer Produkte werden von EU-Seite die Beachtung der Menschenrechte, Arbeits- und Umweltschutz sowie eine effektive Verwaltung genannt (Universität Bremen 26.04.2019). Laut einer Zusammenstellung von Asia-Plus vom 20.12.2018 hat Tadschikistan 2018 humanitäre Hilfe in Höhe von 41 Millionen US-Dollar aus insgesamt 60 Ländern erhalten. Die höchsten Zahlungen kamen aus Russland, den zweiten Platz nimmt Indien ein. China, das im Vorjahr an der Spitze stand, hat den Umfang seiner Unterstützung von 23 Millionen US-Dollar auf 4,5 Millionen US-Dollar gekürzt. Nach Angaben der Agentur für Statistik am 16.01.2019 ist der Außenhandelsumsatz Tadschikistans 2018 im Vergleich zum Vorjahr um 6,3% auf mehr als 4,2 Milliarden US-Dollar gestiegen, wobei das Wachstum auf gestiegenen Importen beruht. Haupthandelspartner war Russland. Nach Angaben von Premierminister Kochir Rasulsoda auf einer Regierungssitzung am 21.01.2019 betrug das BIP Tadschikistans 2018 68,8 Milliarden Somoni (ca. 7,3 Milliarden US-Dollar), eine Steigerung gegenüber dem Vorjahr um 7,3%. Die Inflationsrate lag bei 5,4%. Nach Angaben des Komitees für Entwicklung des Tourismus vom 08.02.2019 hatte Tadschikistan 2018 Einnahmen in Höhe von ca. 214 Millionen Somoni (22,5 Millionen US-Dollar) aus dem Tourismus (Universität Bremen 22.02.2019). Laut Angaben der Agentur für Statistik erhielt Tadschikistan im laufenden Jahr humanitäre Hilfszahlungen aus China in Höhe von 14 Mio. US-Dollar. Damit ist China mit großem Abstand der wichtigste Geldgeber Tadschikistans. Asia-Plus meldet, dass weiterhin Preissteigerungen für Lebensmittel wie Mehl, Fleisch, Milch und Reis auf den Märkten in Tadschikistan beobachtbar seien (Universität Bremern 30.09.2020). Laut neusten Angaben des Internationalen Währungsfonds vom 27.10.2020 über weltweite Jahreseinkommen belegt Tadschikistan im postsowjetischen Raum (unverändert) den letzten Platz. Berechnungen von Asia-Plus zufolge ist das durchschnittliche Jahreseinkommen in Tadschikistan 1,4-mal niedriger als in Kirgistan, doppelt so niedrig wie in Usbekistan und 10-mal niedriger als in Kasachstan. Die Agentur für Statistik beziffert am 19.11.2020 die diesjährige Inflationsrate auf 7%. Seit Pandemiebeginn häuften sich Berichte über Lebensmittelpreissteigerungen. Asia-Plus nennt in diesem Zusammenhang exemplarisch einige Produktpreissteigerungen, jeweils im Vergleich zum Vorjahrespreis: Zucker: 37,8%, Öl: 21,6%, Backwaren: 12,2% und Kartoffeln: 11,2%. (Universität Bremen 04.12.2020). Familienbeihilfe Bei der Geburt eines Kindes können Eltern eine einmalige Geburtenunterstützung und eine monatliche Kinderbeihilfe beantragen. Die einmalige Geburtenunterstützung wird für die Geburt eines Kindes ausbezahlt, unabhängig davon, ob die Eltern in einer versicherten Beschäftigung sind. Es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Sie beträgt 150 Somoni für das erste Kind, 100 Somoni für das zweite Kind und 50 Somoni für das dritte, oder weitere Kinder. Die monatliche Kinderbeihilfe wird für ein Kind unter 18 Monaten ausbezahlt. Ein Elternteil muss in einer versicherten Arbeit sein, aber es gibt keinen Mindestqualifikationszeitraum. Sie beträgt 50 Somoni pro Kind. Die Leistungen werden regelmäßig angepasst. Krankengeld 60% des Verdienstes des Versicherten wird für bis zu vier Monate (12 Monate bei Tuberkulose) bei weniger als acht Jahren ununterbrochener Beschäftigung ausbezahlt. 70% wird mit acht Jahren oder mehr ununterbrochener Beschäftigung oder bei Versorgung von drei oder mehr Kindern im Alter von unter 16 Jahren (20 Jahre bei Studenten) ausbezahlt. 100% bei Arbeitsverletzung oder Berufskrankheit. Das monatliche Mindestgeld beträgt 50 Somoni. Mutterschaftsgeld 100% des Verdienstes des Versicherten wird 70 Tage vor und 70 Tage nach dem erwarteten Geburtsdatum gezahlt (86 Tage bei einer schwierigen Geburt; 110 Tage bei Mehrlingsgeburten). Medizinische Leistungen für Arbeitnehmer Patienten erhalten direkt von den öffentlichen Gesundheitsdienstleistern medizinische Leistungen. Zu den Leistungen gehören allgemeine und spezialisierte Pflege, Krankenhausaufenthalt, Labordienstleistungen, Zahnpflege, Mutterschaftspflege, Impfungen und Transport. Für einige Dienste ist eine Kostenteilung erforderlich. Medizinische Leistungen für Angehörige Die medizinischen Leistungen für Unterhaltsberechtigte sind die gleichen wie für die Versicherten. Arbeitslosigkeit Voraussetzungen: Der Arbeitslose muss in den drei Jahren vor der Arbeitslosigkeit mindestens 18 Monate erwerbstätig gewesen, bei einem Arbeitsamt registriert, arbeitswillig und arbeitsfähig sein und kein Einkommen aus der Beschäftigung erhalten. Die Leistung kann gekürzt, ausgesetzt oder gekündigt werden, wenn der Versicherte wegen Ungehorsams entlassen wird, die Beschäftigung ohne triftigen Grund verlässt, die Bedingungen für die Arbeitsvermittlung oder Berufsausbildung verletzt oder einen betrügerischen Anspruch geltend macht. Eine Leistung wird für bis zu drei Monate gezahlt: Im ersten Monat 50% des durchschnittlichen Bruttomonatsverdienstes der Versicherten in den vorangegangenen sechs Monaten, 40% im zweiten Monat und 30% im dritten Monat. Das monatliche Mindestarbeitslosengeld ist der gesetzliche monatliche Mindestlohn. Der gesetzliche monatliche Mindestlohn beträgt 400 Somoni. Rentensystem Eine Alterspension gilt für Männer ab 63 Jahren mit mindestens 25 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit und für Frauen ab 58 Jahren mit 20 Jahre versicherter Arbeitstätigkeit. Die Anzahl der Jahre für eine volle Alterspension wird bei Frauen mit fünf Kindern oder mit behinderten Kindern und für Personen, die in abgelegenen Berggebieten leben, reduziert. Beträgt der Gesamtkontosaldo bei der Pensionierung weniger als das Zehnfache der monatlichen Mindestrente, so wird die obligatorische individuelle Kontoleistung pauschal gezahlt. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Die monatliche Höchstrente beträgt 850 Somoni (August 2018). Eine Teilrente wird an Personen ausbezahlt, welche das Pensionsalter erreicht haben und mindestens fünf, jedoch weniger als 25 Jahre bei Männern bzw. 20 Jahre bei Frauen, versichert beschäftigt waren. Die Rente wird für jedes Jahr der versicherten Beschäftigung proportional gekürzt, die unter der erforderlichen Zahl für eine volle Rente liegt. Aufgeschobene Rente: Die Rente kann bis zu 10 Jahre nach dem normalen Rentenalter aufgeschoben werden. Die Leistung richtet sich nach den Beiträgen des Versicherten zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die Rente wird für jedes Aufschubjahr um 1% auf bis zu 10% erhöht. Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst. Eine Alterssozialrente gibt ab 63 Jahren bei Männern und 58 Jahren bei Frauen, die nicht Voraussetzungen für die Alterspension erfüllen. Es werden 60% der monatlichen Mindestrente gezahlt. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente sind mindestens 60 Monate erwerbstätig mit einer Behinderung der Gruppe I (Gesamtinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Pflege), oder Gruppe II (Behinderung, verminderte Arbeitsfähigkeit und gelegentlich Pflege erforderlich) oder Gruppe III (Behinderung und verminderte Arbeitsfähigkeit). Der Verlust der Arbeitsfähigkeit wird von einem örtlichen, oder staatlichen, medizinischer Dienst des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz bewertet. Die monatliche Invaliditätsrente wird in der gleichen Weise berechnet wie die NDC-Komponente der Altersrente für eine Invalidität der Gruppe I, 85% dieses Betrags für eine Invalidität der Gruppe II oder 70% für eine Invalidität der Gruppe III. Eine obligatorische individuelle Kontoleistung wird auch nach Erreichen des normalen Rentenalters gezahlt, basierend auf den Beiträgen der versicherten Person zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die monatliche Mindestinvaliditätsrente beträgt 100% der monatlichen Mindestrente für eine Invalidität der Gruppe I, 85% für eine Invalidität der Gruppe II und 70% für eine Invalidität der Gruppe III. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Leistungsanpassung: Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst.Die Voraussetzungen für eine Invaliditätsrente sind mindestens 60 Monate erwerbstätig mit einer Behinderung der Gruppe römisch eins (Gesamtinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Pflege), oder Gruppe römisch zwei (Behinderung, verminderte Arbeitsfähigkeit und gelegentlich Pflege erforderlich) oder Gruppe römisch drei (Behinderung und verminderte Arbeitsfähigkeit). Der Verlust der Arbeitsfähigkeit wird von einem örtlichen, oder staatlichen, medizinischer Dienst des Ministeriums für Arbeit und Sozialschutz bewertet. Die monatliche Invaliditätsrente wird in der gleichen Weise berechnet wie die NDC-Komponente der Altersrente für eine Invalidität der Gruppe römisch eins, 85% dieses Betrags für eine Invalidität der Gruppe römisch zwei oder 70% für eine Invalidität der Gruppe römisch drei. Eine obligatorische individuelle Kontoleistung wird auch nach Erreichen des normalen Rentenalters gezahlt, basierend auf den Beiträgen der versicherten Person zuzüglich aufgelaufener Zinsen. Die monatliche Mindestinvaliditätsrente beträgt 100% der monatlichen Mindestrente für eine Invalidität der Gruppe römisch eins, 85% für eine Invalidität der Gruppe römisch zwei und 70% für eine Invalidität der Gruppe römisch drei. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Leistungsanpassung: Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst. Eine Invaliditätssozialrente wird bei einer Gruppe I (Gesamtinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Pflege), Gruppe II (Behinderung, verminderte Arbeitsfähigkeit und gelegentlich pflegebedürftige Personen) oder Gruppe III (Behinderung und verminderte Arbeitsfähigkeit) mit weniger als 60 Monate versicherter Beschäftigung ausbezahlt. Mindestens 100% der monatlichen Mindestrente werden monatlich für eine Invalidität der Gruppe I oder eine Invalidität der Gruppe II seit ihrer Kindheit gezahlt, 60% für eine Gruppe II ab dem 18. Lebensjahr oder für eine Invalidität der Gruppe III. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst.Eine Invaliditätssozialrente wird bei einer Gruppe römisch eins (Gesamtinvalidität, Arbeitsunfähigkeit und ständige Pflege), Gruppe römisch zwei (Behinderung, verminderte Arbeitsfähigkeit und gelegentlich pflegebedürftige Personen) oder Gruppe römisch drei (Behinderung und verminderte Arbeitsfähigkeit) mit weniger als 60 Monate versicherter Beschäftigung ausbezahlt. Mindestens 100% der monatlichen Mindestrente werden monatlich für eine Invalidität der Gruppe römisch eins oder eine Invalidität der Gruppe römisch zwei seit ihrer Kindheit gezahlt, 60% für eine Gruppe römisch zwei ab dem 18. Lebensjahr oder für eine Invalidität der Gruppe römisch drei. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst. Die Hinterbliebenenrente wird an anspruchsberechtigte überlebende Familienmitglieder gezahlt. Anspruchsberechtigte Hinterbliebene sind Witwen ab 58 Jahren, die keine Altersrente beziehen, Kinder und Enkelkinder bis zum Alter von 23 Jahren, wenn sie studieren (keine Begrenzung, wenn sie vor dem 18. Lebensjahr behindert sind), sowie Familienangehörige, die die Kinder des Verstorbenen bis zum Alter von 14 Jahren betreuen. Die NDC-Komponente der Alters- oder Invalidenrente, die der Verstorbene erhalten hat oder erhalten durfte, wird auf anspruchsberechtigte Hinterbliebene aufgeteilt. Die Waisenrente wird an Waisenkinder unter 18 Jahren (im Alter von 23 Jahren bei Studenten) ausbezahlt, wenn diese nicht anspruchsberechtigt sind. 60% der monatlichen Mindestrente wird für ein Waisenkind (100% bei Vollwaisen), 90% für zwei Waisen (150% bei Vollwaisen) oder 120% für drei oder mehr Waisen (200% bei Vollwaisen) gezahlt. Die monatliche Mindestrente beträgt 180 Somoni (August 2018). Die Leistungen werden jährlich auf der Grundlage von Veränderungen der Lebenshaltungskosten angepasst (SSA März 2019). Am 05.06.2020 stellte per Dekret Präsident Emomali Rachmon schutzbedürftigen Gruppen im Land, u. a. Weltkriegsveteranen, Rentnern und Familien von Arbeitsmigranten, einmalige Soforthilfen in Höhe von 400 Somoni (40 USDollar) zur Verfügung (Universität Bremen 15.07.2020). (AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 133, 22.02.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen133.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 134, 26.04.2019, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen134.pdf SSA, U.S. Social Security Administration, Social Security Programs Throughout the World 2018, März 2019, https://www.ecoi.net/en/file/local/2005529/tajikistan.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf) Medizinische Versorgung Voraussetzung für die Einreise ist ein negativer COVID-19 Test, nicht älter als 72 Stunden bei Einreise; ist die Vorlage nicht möglich, muss sich der Reisende in 14-tägige Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) begeben (BMEIA Stand 23.04.2021). Tadschikistan war von COVID-19 bislang insgesamt eher stärker betroffen und ist weiterhin als eingestuft. In der Öffentlichkeit gilt die Pflicht, einen Mund-Nasen-Schutz zu tragen. Es gibt das Gebot, sozialen Abstand zu wahren. Massenansammlungen sind verboten. Verstöße sind mit Geldstrafen (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.04.2021). Während beispielsweise Kasachstan, Kirgistan und Usbekistan leicht versetzt der europäischen Corona-Infektionswelle folgten, sah die Lage in Tadschikistan und Turkmenistan wesentlich anders aus. Tadschikistan gehörte noch bis zum 30.04.2020 zu den wenigen Staaten ohne offiziell bestätigte Coronafälle und entwickelte sich unmittelbar nach Bestätigung der ersten Fälle zu einem Epizentrum der COVID-19 Pandemie in Zentralasien. Nach gerade einmal einem Monat wurden bereits über 3.500 COVID-19 Fälle in Tadschikistan registriert. Im Falle Tadschikistans sprechen einige Indizien dafür, dass der Erreger über das Ferghana-Tal seinen Weg in das tadschikische Gebiet Sughd und in die anderen Landesteile fand. Wahrscheinlich drang das Virus auch hier über verschiedene „Einfallstore“ ein. Nach dem Tod eines 60-jährigen Krankenhauspatienten im Distrikt Dschabborrasul (Gebiet Sughd), wurden am 05.04.2020 das medizinische Personal sowie Patienten des Krankenhauses unter Quarantäne gestellt. Zudem wurden die Dorfbewohner von Dschabborrasul angewiesen, sich einer medizinischen Untersuchung zu unterziehen. Der Patient war bereits am 31.03.2020 verstorben, nachdem zuvor hohes Fieber und eine Lungenentzündung diagnostiziert wurde. Angehörige hätten eingeräumt, dass der Verstorbene zuvor an einer Hochzeit in Kirgistan teilgenommen habe. Zwei weitere Familienmitglieder befinden sich laut Meldung des tadschikischen Dienstes von RFE/RL ebenfalls im Krankenhaus. Zudem würden elf Krankenhausmitarbeiter des Zentralkrankenhauses von Dschabborrasul, welche Kontakt mit dem verstorbenen hatten, ebenfalls in Krankenhäusern behandelt, da auch sie mittlerweile hohes Fieber hätten. Alischer Abdukarimow, Chefarzt des Zentralkrankenhauses, soll sich demnach in einem kritischen Zustand befinden. Vertreter des Gesundheitsministeriums bestritten am 06.04.2020 Gerüchte vom Vortag, wonach der 60-jährige Krankenhauspatient in Dschabborrasul an COVID-19 verstorben sei. Zudem äußerte sich der Chefarzt des Zentralkrankenhauses, Abdukarimow, persönlich, und widersprach den tags zuvor gemeldeten kritischen Zustand seiner Gesundheit. Er habe lediglich eine leichte Erkältung, begrüße dennoch die angeordnete vierzehntägige Quarantäne. Laut Angaben des Gesundheitsministeriums seien die ersten COVID-19 Tests bei den Patienten mit Symptomen negativ ausgefallen. Sicherheitshalber würden diese jedoch zweimal getestet werden. am 08.04.2020 wurden sämtliche Angehörige des am 31.03.2020 verstorbenen Dorfbewohners im Distrikt Dschabborrasul unter Quarantäne gestellt und auf COVID-19 getestet. In einem ersten Durchlauf fielen sämtliche Tests negativ aus. Auf persönliche Anweisung des usbekischen Präsidenten Schawkat Mirsijojew erreichte am 09.04.2020 ein Güterzug mit humanitären Hilfsmitteln Duschanbe. In den Waggons befinden sich 1000 Tonne Mehl sowie diverse Schutzausrüstung. Am 10.04.2020 kam es im Distrikt Dschabborrasul es zu einem weiteren Todesfall eines Dorfbewohners, welcher seit Ende März unter Quarantäne stand. Trotz intensivmedizinischer Behandlung und der Verwendung eines Beatmungsgerätes verstarb der Dorfbewohner an den Folgen einer Lungenentzündung. Nachdem die COVID-19 Testergebnisse negativ ausgefallen waren, bestätigte das Ministerium für Gesundheit und sozialen Schutz der Bevölkerung, dass weiterhin landesweit keine COVID-19 Erkrankungen festgestellt wurden. Laut Meldungen von Asia-Plus flog die private tadschikische Fluggesellschaft Somon Air am 22.04.2020 792.000 medizinische Masken nach Verona. Hintergrund könnte ein Deal zwischen einem tadschikischen und italienischen Unternehmen sein, wonach die Partnerfirma in der Region Sughd mit der Herstellung von 11 Millionen Masken beauftragt wurde. Am 14.05.2020 meldete die staatliche Nachrichtenagentur Khovar 29 Tote in Folge von COVID-19 Erkrankungen und 907 Infizierte insgesamt (Universität Bremen 31.05.2020). Die staatliche Nachrichtenagentur Khovar.tj meldet die Wiedereröffnung von u. a. Restaurants, Cafés und Einkaufszentren ab dem 15.06.2020. Mit einem Charterflug erreichen 15 polnische Ärzte Duschanbe, um Tadschikistan beim Kampf gegen das Coronavirus zu unterstützen, meldet der Pressedienst des Ministeriums für Gesundheit und Bevölkerungsschutz. Am 10.06.2020 billigte das Parlament einen Gesetzesvorschlag, der eine Reihe von COVID-19 spezifischen Straftaten definiert. Mit Geldstrafen werden künftig Personen geahndet, die sich ohne Maske an öffentlichen Orten aufhalten (116 – 290 TJS = 11 – 29 US-Dollar) oder „ungenaue Informationen“ über COVID -19 im Internet verbreiten. Bei letzterem variiert das Strafmaß zwischen Privatpersonen (580 – 1.160 TJS = 57 – 113 US-Dollar) und juristischen Personen (8.700 – 11. 600 TJS = 850 bis 1130 US-Dollar). Am 11.06.2020 begann der tadschikische Kinderfernsehkanal Bahoriston mit der Übertragung von Schulunterrichtsinhalten. Am 17.06.2020 kündigte das republikanische Hauptquartier zur Bekämpfung des Coronavirus erste Lockerungen der restriktiven Quarantänemaßnahmen an. Ab dem 20.06.2020 sind Hochzeitsfeiern wieder gestattet und ab dem 01.07.2020 werden Flüge nach Usbekistan und in die VAE wiederaufgenommen (Universität Bremen 15.07.2020). Am 13.08.2020 starb Gulnasar Keldi, Komponist der tadschikischen Nationalhymne, an den Folgen einer COVID -19-Erkrankung in einem Krankenhaus in Duschanbe, meldet Asia-Plus. Am 02.09.2020 wurden sämtliche Großveranstaltungen anlässlich des 29. Unabhängigkeitstages von Tadschikistan am 09.09.2020 pandemiebedingt abgesagt und vom Innenministerium verboten (Universität Bremern 30.09.2020). Die Anzahl der COVID-19 Infektionen im Zeitraum zwischen 01.10. und 04.12.2020 betrug in der Republik Tadschikistan in Summe 12.308; die Zahl der Todesfälle im Zeitraum zwischen 01.10. und 04.12.2020 betrug in Summe 87 (Universität Bremen 04.12.2020). Seit 16.02.2021 ist geimpften Ausländern ist die Einreise ins Land ab sofort auch ohne PCR-Test erlaubt. Am 09.03.2021 erreichten 192.000 Impfstoffdosen des Herstellers AstraZeneca den Flughafen von Duschanbe. Bei der Ankunft des Cargofluges empfing u. a. auch Marilyn Yosefson, Botschafterin der Europäischen Union, die Lieferung und unterstrich die Relevanz des COVAX-Mechanismus. Hierüber erhält Tadschikistan voraussichtlich bis Mai 2021 insgesamt 624.000 Impfstoffdosen (Universität Bremen 06.04.2021). Krankenhäuser entsprechen nicht dem europäischen Standard. Es besteht ein hohes Infektionsrisiko bei ärztlicher Behandlung (besonders Hepatitis C, TBC). Unfallhilfe bei Notfällen ist nicht immer gewährleistet. In der warmen Jahreszeit besteht das Risiko von Krim-Kongo-Fieber (CCHFV Crimean-Congo-Hemorrhagic-Fever-Virus). Besonders nach heftigen Regenfällen tritt Typhus häufig auf, Milzbranderkrankungen kommen ebenfalls vor. Auf besonders wirksamen Insektenschutz zur Vermeidung von Tropenkrankheiten (Malaria vor allem im Grenzgebiet zu Afghanistan) sollte unbedingt geachtet werden (BMEIA Stand 23.04.2021). Die ärztliche Versorgung in ganz Tadschikistan ist schlecht und entspricht nicht westlichem Standard. Selbst in der Hauptstadt Duschanbe ist die Notfallversorgung eingeschränkt. Die WHO hat im Januar 2019 das Verzögern oder Auslassen von Impfungen zur Bedrohung der globalen Gesundheit erklärt. Insbesondere der fehlende Impfschutz gegen Masern birgt bei international steigenden Fallzahlen ein hohes Risiko. Die letzten lokal erworbenen Malariafälle traten 2014 auf. Prophylaktische Maßnahmen sind nicht empfohlen. Durch sexuelle Kontakte, bei Drogengebrauch (unsaubere Spritzen oder Kanülen) und Bluttransfusionen besteht grundsätzlich ein hohes HIV-Übertragungsrisiko. Durch eine entsprechende Lebensmittel- und Trinkwasserhygiene lassen sich die meisten Durchfallerkrankungen vermeiden (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.04.2021). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.04.2021, Stand 23.04.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/ Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 141, 31.05.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen141.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 142, 15.07.2020, http://www.laender-analysen.de/zentralasien/pdf/ZentralasienAnalysen142.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 143, 30.09.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/143/ZentralasienAnalysen143.pdf AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Steckbrief 09.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/steckbrief/206754 Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 144, 04.12.2020, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/144/ZentralasienAnalysen144.pdf Universität Bremen, Forschungsstelle Osteuropakunde, Zentralasien Analysen, Nr. 146, 06.04.2021, https://www.laender-analysen.de/zentralasien-analysen/146/ZentralasienAnalysen146.pdf AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756) Dokumente und Behandlung nach Rückkehr Voraussetzung für die Einreise ist ein negativer COVID-19 Test, nicht älter als 72 Stunden bei Einreise; ist die Vorlage nicht möglich, muss sich der Reisende in 14-tägige Quarantäne (Hotel oder Privatunterkunft) begeben (BMEIA Stand 23.04.2021). Es gibt keine staatlichen oder sonstigen Aufnahmeeinrichtungen für Rückkehrer. Rückkehrer werden – soweit erforderlich – von ihren Familien aufgenommen. Tadschikistan nahm 2019 Familienangehörige – Frauen und Kinder - von tadschikischen IS-Kämpfern aus dem Irak zurück, die in besonderen Einrichtungen (sog. Internaten) untergebracht sind. Im Jahr 2019 erfolgten 23 Rückführungen von tadschikischen Staatsangehörigen. Hinzu kommen 87 geförderte freiwillige Rückkehrer. Im ersten Halbjahr 2020 erfolgten zwölf Rückführungen sowie zehn freiwillige Ausreisen. Es ist davon auszugehen, dass rückgeführte Asylantragsteller von den Sicherheitsbehörden umfassend befragt werden. 2019 ist ein zurückgeführter terroristischer Gefährder inhaftiert und nach kurzer Zeit gegen Geldzahlung freigelassen worden. Eine Asylantragstellung in Deutschland allein wird nach Einschätzung des Auswärtigen Amts bei der Rückkehr nach Tadschikistan noch nicht zu staatlichen Maßnahmen führen (AA 11.03.2021). IOM führt ein Projekt durch, dass Rücküberweisungen von Arbeitsmigranten zur Entwicklung der Herkunftsgebiete durch Bildungsmaßnahmen und Investitionen optimieren soll. Darüber hinaus soll die legale Migration durch Informationskampagnen und die Ausbildung von Gemeindemitgliedern sowie lokalen Gruppen hinsichtlich der Arbeitsmigration gefördert werden (IOM [(BMEIA Stand 22.12.2020]). Reisende müssen sich grundsätzlich in 14-tägige Quarantäne (Selbstisolation im Hotel oder eigener Wohnung) begeben, es sei denn, es wird ein negativer PCR-Test (nicht älter als 72 Stunden bei Einreise) vorgelegt. Bei Einreise wird zudem stichprobenartig ein kostenfreier PCR-Test durchgeführt. Einreisende sind von der Vorlage eines PCR-Tests befreit, wenn sie anhand eines Impfbuches eine vor mindestens einem Monat erhaltene vollständige Impfung gegen COVID-19 nachweisen können (AA Reise- und Sicherheitshinweise Stand 23.04.2021). (BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 09.04.2021, Stand 23.04.2021, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan/ AA, Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage Tadschikistan, Stand Juni 2020, in der Fassung von 11.03.2021, https://www.ecoi.net BMEIA, Bundesministerium Europäische und internationale Angelegenheiten, Republik Tadschikistan, unverändert gültig seit 17.12.2020, Stand 22.12.2020, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/tadschikistan AA, Auswärtiges Amt, Tadschikistan, Reise- und Sicherheitshinweise, unverändert gültig seit 16.03.2021, abgefragt am 23.04.2021, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/tadschikistan-node/tadschikistansicherheit/206756) 2. Beweiswürdigung:
- a)Zu den persönlichen Verhältnissen des Beschwerdeführers: Die Identität des Beschwerdeführers konnte nach Vorlage seines tadschikischen Führerscheins bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl festgestellt werden. Die Feststellungen zu Volksgruppe und Glaube beruhen auf den diesbezüglichen gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat angegeben, dass seine Muttersprache Tadschikisch ist, seine sehr guten Russischsprachkenntnissen zeigten sich in er Beschwerdeverhandlung. Die Feststellungen zur familiären Situation in Österreich ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers im Lauf des Asylverfahrens, Einsicht in das Zentrale Melderegister, einer vorgelegten Eheschließungsurkunde sowie der Geburtsurkunde seines Kindes.
- b)Zum bisherigen Verfahrensverlauf: Dies Feststellungen zum bisherigen Verfahrensverlauf ergeben sich aus den Akten des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl und des Bundesverwaltungsgerichts.
- c)Zu den Asylgründen des Beschwerdeführers: Dass der Beschwerdeführer nicht glaubhaft gemacht hat, dass er jemals Mitglied der Demokratischen Partei der Republik Tadschikistan (DPT) war oder an einer Wahlveranstaltung dieser Partei teilgenommen hat, ebenso wenig, dass er in Folge, zunächst mit drei anderen Personen, über die Kirgisische Republik in die Republik Kasachstan geflohen wäre oder, dass er jemals von Behörden der Republik Tadschikistan gesucht wurde bzw. jemals Probleme mit tadschikischen Behörden hatte und auch im Fall seiner Rückkehr nicht haben würde, ergibt sich aus seinen nicht glaubhaften Angaben: Bereits vorab war nicht zu übersehen, dass der Beschwerdeführer zwar seine tadschikische Geburtsurkunde, seinen Führerschein, ein Zeugnis einer tadschikischen Universität sowie sein Universitätsdiplom vorlegen konnte, aber weder einen schriftlichen Beleg hinsichtlich seiner Mitgliedschaft bei der DPT noch sonstige Belege für sein bloß behauptetes Fluchtvorbringen. Es ist nicht glaubhaft, dass der - akademisch gebildete – Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise für ein XXXX im Bereich XXXX gearbeitet hat, während des „Check-in“ auf einem internationalen Flughafen, oder des Wartens auf seinen Abflug oder spätestens während dieses Flugs nicht bemerkt haben soll, dass er nach Österreich reist: Es ist nicht glaubhaft, dass der - akademisch gebildete – Beschwerdeführer, der bis zu seiner Ausreise für ein römisch 40 im Bereich römisch 40 gearbeitet hat, während des „Check-in“ auf einem internationalen Flughafen, oder des Wartens auf seinen Abflug oder spätestens während dieses Flugs nicht bemerkt haben soll, dass er nach Österreich reist: „… R: Sie haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren angegeben: „…Ich bin am XXXX mit einem gefälschten Reisepass, also illegal, mit dem Flugzeug aus Kasachstan nach Wien/Schwechat geflogen...“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 21.03.2017, Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 63)„… R: Sie haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren angegeben: „…Ich bin am römisch 40 mit einem gefälschten Reisepass, also illegal, mit dem Flugzeug aus Kasachstan nach Wien/Schwechat geflogen...“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 21.03.2017, Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 63) P: Ja. R: War Österreich Ihr Zielland? P: Nein, ich wusste nicht das ich nach Österreich komme. Meine Freunde wurden in Kasachstan aufgegriffen und da habe ich gebeten mir zu helfen. R: Sie haben dazu im erstinstanzlichen Verfahren angegeben: „…Ich habe es nicht gewusst, dass ich nach Österreich komme, als ich im Flugzeug war, habe ich es nicht gewusst…“ (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 21.03.2017, Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 63) P: Ja. R: Sie sind Akademiker und geben an, als XXXX gearbeitet zu haben bzw. in XXXX (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 21.03.2017, Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 58) gewesen zu sein. Es ist ihnen trotzdem weder aufgefallen, dass Sie in einem internationalen Flughafen in ein Flugzeug Richtung Wien steigen noch später, dass Sie sich in einem Flugzeug befinden, das nach Wien fliegt?R: Sie sind Akademiker und geben an, als römisch 40 gearbeitet zu haben bzw. in römisch 40 (Anmerkung: niederschriftliche Befragung am 21.03.2017, Seite 04 bzw. Akt BFA Seite 58) gewesen zu sein. Es ist ihnen trotzdem weder aufgefallen, dass Sie in einem internationalen Flughafen in ein Flugzeug Richtung Wien steigen noch später, dass Sie sich in einem Flugzeug befinden, das nach Wien fliegt? P: Ich war das erste Mal am Flughafen, auch im Flieger, deshalb wusste ich das nicht. R: Aber es gibt doch laufend Durchsagen im Flugzeug und davor wird der Flug mit der Flugrichtung immer wieder angezeigt, damit man nicht ins falsche Flugzeug steigt. P: Ja, aber ich hatte Angst, deswegen habe ich das gar nicht wahrgenommen…“ (Verhandlungsschrift Seite 07) Diese Behauptungen sind lebensfremd und zweigen auf, dass der Beschwerdeführer nichts dabei fand, bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung, bewusst unwahre Angaben zu machen, was gegen seine persönliche Glaubwürdigkeit spricht. Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer für ein tadschikisches XXXX arbeitet, behauptet Parteimitglied und deswegen verfolgt worden zu sein, zugleich aber kaum über politisches Interesse oder Wissen verfügt:Nicht nachvollziehbar ist der Umstand, dass der Beschwerdeführer für ein tadschikisches römisch 40 arbeitet, behauptet Parteimitglied und deswegen verfolgt worden zu sein, zugleich aber kaum über politisches Interesse oder Wissen verfügt: „… R: Wie ist das tadschikische Parlament. Ist es so wie in Österreich, ein Parlament mit einer bestimmten Anzahl von Abgeordneten, oder gibt es da einen Unterschied? P: Das weiß ich nicht. Ich glaube der Unterschied ist der, dass in der Republik Tadschikistan alle Anhänger des Präsidenten sind, und hier glaube ich gibt es Oppositionelle. R: Laut meinen Informationen gibt es im Gegensatz zu Österreich im tadschikischen Parlament ein Oberhaus (Majlisi Milli) und ein Unterhaus (Majlisi Nemoyandagon)? P: Ja. R: Die letzten Wahlen waren für das Majlisi Namoyandagon, also die Versammlung der Repräsentanten des Unterhauses. Nachdem Sie sich als Akademiker so sehr für die DPT (Demokratische Partei Tadschikistans) interessieren, wissen Sie ja ohnehin, die bundesweite Sitzverteilung nach der letzten Parlamentswahl am 01.03.2020 und ich gehe davon aus, dass Sie auch wissen wie viele Personen ungefähr Ihre Partei landesweit gewählt haben bzw. wie viele Prozent der Stimmen das in der gesamten Republik Tadschikistan waren. P: Ich glaube, dass meine Partei nicht einmal ein Prozent der Stimmen landesweit erhalten hat. Jetzt ist meine Partei aber keine Oppositionspartei, sondern eine normale Partei. In Republik Tadschikistan gibt es keine Oppositionspartei, es gibt eine Partei der islamischen Wiedergeburt in Opposition, der Anführer befindet sich in Europa. Bei der war ich aber nicht Mitglied. Ich meine nur allgemein. R: Laut offiziellem OSZE Abschlussbericht vom 31.05.2020, Seite 26 waren es landesweit etwas mehr als 200.000 (216.526) für die DPT (Demokratische Partei Tadschikistans) abgegebene Stimmen bzw. knapp über fünf Prozent (5,1%) der im gesamten Land abgegebenen Stimmen und ein Sitz im Parlament. P: Okay. R: Als politisch interessierte Akademiker wissen Sie wahrscheinlich wie viele Stimmen oder zumindest wie viel Prozent ungefähr, im Gegensatz dazu, die größte Partei, die Demokratische Volkspartei Tadschikistans (PDPT, People’s Democratic Party of Tajikistan) erreicht hat? P: Ich interessiere mich nicht mehr für die Politik in der Republik Tadschikistan…“ (Verhandlungsschrift Seite 11f) Dass der Beschwerdeführer eine frei erfundene Fluchtgeschichte präsentierte wurde offenbar, als er angab, dass seine Wahlwerbung für die DPT das fluchtauslösende Ereignis gewesen sein soll, aber kaum Wissen bezüglich der DPT hat: „…F: Was wissen Sie über die Partei DPT? A: Die Partei hat sich für die Meinungsfreiheit und Menschenrechte stark gemacht und für die Demokratie im Land und für aufrechte Wahlen. […] F: Seit wann gibt es die Partei DPT? A: Die Partei ist nach dem Zerfall der Sowjetunion entstanden, wann konkret, weiß ich nicht. F: Wo ist der Sitz der Partei, nennen Sie eine Adresse? A: In XXXX , die Adresse habe ich vergessen.A: In römisch 40 , die Adresse habe ich vergessen. F: Wie viele Mitglieder hat die Partei? A: Ich glaube sie war im Parlament, so genau weiß ich das nicht. F: Wiederholung der Frage? A: Es waren damals ca. 20.000 Mitglieder. F: Gibt es diese Partei noch? A: Ich weiß es nicht. […] F: Was sind die Hauptziele der Partei? A: Mehr Demokratie, Meinungsfreiheit, freie Wahlen. Vorhalt: Ihre Angaben sind sehr vage, machen Sie konkrete Angaben? A: Ich kenne das Programm in schriftlicher Form nicht. F: Ist diese Partei im Parlament vertreten, wie groß, wie viele Prozent, etc.? A: Das weiß ich nicht…“ (niederschriftliche Befragung am 21.03.2017). „…R: Was sind die Ziele der DPT, die Sie überzeugt haben, ausgerechnet dieser Partei beizutreten und nicht z.B. der Partei der ökonomischen Reformen, der Sozialistischen Partei, …? P: Ich habe XXXX getroffen. Er ist ein sehr guter Mensch, er hat sehr demokratische Ansichten, die haben mir sehr gut gefallen. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich der Partei beitrete. P: Ich habe römisch 40 getroffen. Er ist ein sehr guter Mensch, er hat sehr demokratische Ansichten, die haben mir sehr gut gefallen. Er hat mir vorgeschlagen, dass ich der Partei beitrete. R: Können Sie das etwas genauer formulieren? P: Ich kannte niemanden von den anderen Parteien. R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 01.08.2013 angegeben, dass Ihnen Ihr Chef XXXX aufgetragen hat, Wahlwerbung zu machen bzw. in der Befragung am 31.03.2017, dass dies der Parteiführer sei: R: Sie haben in der niederschriftlichen Befragung am 01.08.2013 angegeben, dass Ihnen Ihr Chef römisch 40 aufgetragen hat, Wahlwerbung zu machen bzw. in der Befragung am 31.03.2017, dass dies der Parteiführer sei: „…Ich habe am XXXX von meinem Chef, XXXX , eine Auftrag erhalten, dass ich […] und dort für die Partei „NDPT“ Wahlwerbung betreiben muss...“ (niederschriftliche Befragung am 01.08.2013 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 27)„…Ich habe am römisch 40 von meinem Chef, römisch 40 , eine Auftrag erhalten, dass ich […] und dort für die Partei „NDPT“ Wahlwerbung betreiben muss...“ (niederschriftliche Befragung am 01.08.2013 Seite 05 bzw. Akt BFA Seite 27) „…der Parteiführer hieß XXXX …“ (niederschriftliche Befragung am 31.03.2017 Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 63)„…der Parteiführer hieß römisch 40 …“ (niederschriftliche Befragung am 31.03.2017 Seite 09 bzw. Akt BFA Seite 63) Was wissen Sie über XXXX ?Was wissen Sie über römisch 40 ? P: Ich weiß nichts über ihn. R: XXXX wurde im Jahr XXXX bei einem Parteitag zum Vorsitzenden der DPT gewählt und war es auch noch zum Zeitpunkt Ihrer Parteimitgliedschaft (er war damals der im tadschikischen Justizministerium registrierte Parteivorsitzende der DPT) - jedenfalls bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrer Heimat, die im XXXX gewesen sein soll. Wollen Sie dazu etwas angeben?R: römisch 40 wurde im Jahr römisch 40 bei einem Parteitag zum Vorsitzenden der DPT gewählt und war es auch noch zum Zeitpunkt Ihrer Parteimitgliedschaft (er war damals der im tadschikischen Justizministerium registrierte Parteivorsitzende der DPT) - jedenfalls bis zu Ihrer Ausreise aus Ihrer Heimat, die im römisch 40 gewesen sein soll. Wollen Sie dazu etwas angeben? P: Ich kenne ihn nicht, ich kannte nur XXXX . P: Ich kenne ihn nicht, ich kannte nur römisch 40 . R: Haben Sie eine Erklärung dafür, dass Sie in der niederschriftlichen Befragung am 31.03.2017 nicht einmal wussten, wie der offizielle Führer der DPT heißt und seit wann es die Partei gibt und ob sie im Parlament vertreten ist bzw. ob es sie noch gibt: „…ich weiß nicht ob ich noch Mitglied bin und wer der Parteiführer ist […] Die Partei ist nach dem Zerfall der Sowjetunion entstanden, wann konkret weiß ich nicht. Ich glaube sie war im Parlament, so genau weiß ich das nicht […] A: Ich kenne das Programm in schriftlicher Form nicht. F: Ist die Partei im Parlament vertreten, wie groß, wie viele Prozent, etc.? A: Das weiß ich nicht…“ (niederschriftliche Befragung am 31.03.2017 Seite 10f bzw. Akt BFA Seite 64f). P: Ja, so war es…“ (Verhandlungsschrift Seiten 09ff) Wäre der akademisch gebildete Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der DPT und das in Verbindung mit seine Wahlwerbung für die DPT der Ausreisegrund hätte er zumindest wissen müssen, wo konkret in XXXX sich das Parteibüro befindet oder, dass der (damalige) Parteivorsitzende der DPT XXXX Wäre der akademisch gebildete Beschwerdeführer tatsächlich Mitglied der DPT und das in Verbindung mit seine Wahlwerbung für die DPT der Ausreisegrund hätte er zumindest wissen müssen, wo konkret in römisch 40 sich das Parteibüro befindet oder, dass der (damalige) Parteivorsitzende der DPT römisch 40 Wenn in der am 05.10.2020 eingelangten schriftliche Stellungnahme Ausführungen zum Parteivorsitzenden der Demokratischen Partei Tadschikistans (DPT) gemacht werden, ist anzumerken, dass diese - erst nach der Beschwerdeverhandlung - nachgereichten Ausführungen nicht (mehr) in der Lage sind das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen oder die offensichtlichen Wissenslücken des Beschwerdeführers bezüglich der DPT nachträglich zu erklären. Wenn in dieser Stellungnahme auch auf XXXX Bezug genommen wird, von dessen Persönlichkeit sich der Beschwerdeführer zwar angesprochen gefühlt haben, der Beschwerdeführer aber nichts von der Spaltung der Demokratischen Partei Tadschikistans gewusst haben will, ist dies als ein Widerspruch in sich nicht nachvollziehbar, denn wenn der Beschwerdeführer bei einer Wahlveranstaltung in XXXX dabei gewesen wäre, hätte er auch von einer Spaltung wissen müssen bzw. sind gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers lebensfremd. Die ergänzend angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr politisch engagiert, werde aber vom tadschikischen Staat als Oppositioneller trotz jahrelanger Abwesenheit wieder in Visier der Behörden genommen und könne verschwinden oder unfairen Verfahren oder Haftbedingungen ausgesetzt werden, ist aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der DPT und bezüglich seiner Anwesenheit bei einer angeblich abgehaltenen Wahlveranstaltung in XXXX nicht plausibel. Wenn in der am 05.10.2020 eingelangten schriftliche Stellungnahme Ausführungen zum Parteivorsitzenden der Demokratischen Partei Tadschikistans (DPT) gemacht werden, ist anzumerken, dass diese - erst nach der Beschwerdeverhandlung - nachgereichten Ausführungen nicht (mehr) in der Lage sind das unglaubwürdige Vorbringen des Beschwerdeführers zu unterstützen oder die offensichtlichen Wissenslücken des Beschwerdeführers bezüglich der DPT nachträglich zu erklären. Wenn in dieser Stellungnahme auch auf römisch 40 Bezug genommen wird, von dessen Persönlichkeit sich der Beschwerdeführer zwar angesprochen gefühlt haben, der Beschwerdeführer aber nichts von der Spaltung der Demokratischen Partei Tadschikistans gewusst haben will, ist dies als ein Widerspruch in sich nicht nachvollziehbar, denn wenn der Beschwerdeführer bei einer Wahlveranstaltung in römisch 40 dabei gewesen wäre, hätte er auch von einer Spaltung wissen müssen bzw. sind gegenteilige Behauptungen des Beschwerdeführers lebensfremd. Die ergänzend angeführte Behauptung, der Beschwerdeführer sei zwar nicht mehr politisch engagiert, werde aber vom tadschikischen Staat als Oppositioneller trotz jahrelanger Abwesenheit wieder in Visier der Behörden genommen und könne verschwinden oder unfairen Verfahren oder Haftbedingungen ausgesetzt werden, ist aufgrund der nicht glaubhaft gemachten Angaben des Beschwerdeführers bezüglich seiner angeblichen Mitgliedschaft bei der DPT und bezüglich seiner Anwesenheit bei einer angeblich abgehaltenen Wahlveranstaltung in römisch 40 nicht plausibel. Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es in XXXX im Jahr XXXX tatsächlich zur Abgabe von Schüssen kam. Nachdem am XXXX Der Beschwerdeführer hat offensichtlich versucht, aus einer bewussten Mischung von Tatsachen (es gab tatsächlich gewaltsame Vorfälle in XXXX bei denen auf Menschen geschossen wurde) und Fiktion (diese waren aber nicht im XXXX wegen einer Wahlveranstaltung der DPT, XXXX ), sein erfundenes Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer konnte keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen vorlegen, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestaltet.Nur der Vollständigkeit halber ist anzumerken, dass das Bundesverwaltungsgericht nicht übersieht, dass es in römisch 40 im Jahr römisch 40 tatsächlich zur Abgabe von Schüssen kam. Nachdem am römisch 40 Der Beschwerdeführer hat offensichtlich versucht, aus einer bewussten Mischung von Tatsachen (es gab tatsächlich gewaltsame Vorfälle in römisch 40 bei denen auf Menschen geschossen wurde) und Fiktion (diese waren aber nicht im römisch 40 wegen einer Wahlveranstaltung der DPT, römisch 40 ), sein erfundenes Vorbringen glaubhaft zu machen. Der Beschwerdeführer konnte keine tauglichen Bescheinigungsmittel bezüglich der vorgebrachten Vorfälle, die zu seiner Ausreise geführt haben sollen vorlegen, weshalb es umso wichtiger gewesen wäre, sein Vorbringen gleichbleibend, konkret und plausibel zu gestaltet. In der Gesamtheit betrachtet ist somit den Schlussfolgerungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl zuzustimmen, wonach das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinen behaupteten Ausreisegründen nicht glaubhaft ist. Der Beschwerdeführer ist persönlich unglaubwürdig und kann nicht glaubhaft machen jemals einer wie immer gearteten individuellen und konkreten Verfolgung in der Republik Tadschikistan ausgesetzt gewesen zu sein bzw. sind auch keine Gründe ersichtlich, weshalb der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in die Republik Tadschikistan einer solchen ausgesetzt sein sollte.
- d)Zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat: Wie bereits weiter oben zu 2. Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ausgeführt, hat der Beschwerdeführer seine angeblichen Ausreisegründe frei erfunden und diesbezüglich bis zuletzt in der Beschwerdeverhandlung bewusst unwahre Angaben gemacht. Dass der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung, ein im Herkunftsstaat abgeschlossenes Universitätsstudium und dortige Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl Tadschikisch als auch Russisch und ist daher auch lokal nicht gebunden. Es ist sohin davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr erneut Arbeit finden kann, zumal er mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist und in der Republik Tadschikistan außerdem auf ein großes und finanziell gutgestelltes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann, weshalb auch davon auszugehen ist, das der Beschwerdeführer zumindest für die Anfangszeit wieder bei seiner Familie wohnen könnte; siehe dazu 3. rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl. Dass der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Er ist gesund und arbeitsfähig, verfügt über Schulbildung, ein im Herkunftsstaat abgeschlossenes Universitätsstudium und dortige Berufserfahrung. Der Beschwerdeführer beherrscht sowohl Tadschikisch als auch Russisch und ist daher auch lokal nicht gebunden. Es ist sohin davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr erneut Arbeit finden kann, zumal er mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist und in der Republik Tadschikistan außerdem auf ein großes und finanziell gutgestelltes familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann, weshalb auch davon auszugehen ist, das der Beschwerdeführer zumindest für die Anfangszeit wieder bei seiner Familie wohnen könnte; siehe dazu 3. rechtliche Beurteilung zu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl.
- e)Zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers beruhen auf dem in der Beschwerdeverhandlung dargetanen Dokumentationsmaterial und etwas aktuelleren Berichten derselben Quellen. Die Parteien des Beschwerdeverfahrens haben keinen Einwand gegen die Heranziehung dieser Informationsquellen (deren Inhalt sich seit der Verhandlung nicht entscheidungswesentlich geändert hat) erhoben. Die herangezogenen Berichte und Informationsquellen stammen hauptsächlich von staatlichen Institutionen oder diesen nahestehenden Einrichtungen und es gibt keine Anhaltspunkte dafür, Zweifel an deren Objektivität und Unparteilichkeit aufkommen zu lassen. Die inhaltlich übereinstimmenden Länderberichte befassen sich mit der aktuellen Lage in der Republik Tadschikistan. 3. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung der Beschwerde Zu Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt I. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß § 3 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen. In Spruchpunkt römisch eins. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag auf internationalen Schutz des Beschwerdeführers gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit , Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG, in der Fassung BGBl. I Nr. 87/2012, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, ist einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 leg. cit. zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des , Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht. Art. 1 Abschnitt A Z 2 der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention definiert, dass als Flüchtling im Sinne dieses Abkommens anzusehen ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich infolge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (§ 11 Abs. 1 AsylG).Kann Asylwerbern in einem Teil ihres Herkunftsstaates vom Staat oder sonstigen Akteuren, die den Herkunftsstaat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, Schutz gewährleistet werden, und kann ihnen der Aufenthalt in diesem Teil des Staatsgebietes zugemutet werden, so ist der Antrag auf internationalen Schutz abzuweisen (Innerstaatliche Fluchtalternative). Schutz ist gewährleistet, wenn in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates keine wohlbegründete Furcht nach Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention vorliegen kann und die Voraussetzungen zur Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) in Bezug auf diesen Teil des Herkunftsstaates nicht gegeben sind (Paragraph 11, Absatz eins, AsylG). Wie bereits weiter oben 2. Beweiswürdigung c zu den Asylgründen des Beschwerdeführers ausführlich dargelegt, ist der Beschwerdeführer persönlich unglaubwürdig und entspricht sein Vorbringen zu seinen angeblichen Problemen im Herkunftsstaat nicht den Tatsachen. Da der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen. Da der Beschwerdeführer keine wohlbegründete Furcht vor asylrelevanter Verfolgung in seinem Herkunftsstaat glaubhaft machen kann, ist die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des gegenständlichen Bescheides abzuweisen. Zu Spruchpunkt II. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und AsylZu Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl In Spruchpunkt II. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß § 8 Abs.
§ 2Abs. 1 Z 13 Asyl
G abgewiesen.In Spruchpunkt römisch zwei. des Bescheides wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Tadschikistan gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG ist der Status des subsidiär Schutzberechtigen einem Fremden zuzuerkennen,
- der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, oder
- dem der Status des Asylberechtigten aberkannt worden ist, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 ist mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden (§ 8 Abs. 2 AsylG).Die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Absatz eins, ist mit der abweisenden Entscheidung nach Paragraph 3, oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach Paragraph 7, zu verbinden (Paragraph 8, Absatz 2, AsylG). Gemäß § 8 Abs. 3 AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht.Gemäß Paragraph 8, Absatz 3, AsylG sind Anträge auf internationalen Schutz bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuweisen, wenn eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass § 8 Abs. 1 AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Verwaltungsgerichthof hat in seinem Erkenntnis vom 21.05.2019, 2019/19/0006-3, unter Bezugnahme auf das Erkenntnis vom 06.11.2018, 2018/01/0106, zusammengefasst klargestellt, dass Paragraph 8, Absatz eins, AsylG, auch wenn er nicht der Statusrichtlinie entspricht, nach wie vor anzuwenden ist. Der Beschwerdeführer hat seine angeblichen Ausreisegründe frei erfunden und nie behauptet wegen der Sicherheitslage die Republik Tadschikistan verlassen zu haben. Wie aus den aktuellen Länderfeststellungen zusammengefasst hervorgeht, hat sich die allgemeine Sicherheitslage in der Republik Tadschikistan, in den letzten Jahren zudem auch nicht verschlechtert, sondern sogar verbessert. Der Beschwerdeführer hat im Verfahren nicht detailliert und konkret dargelegt im Fall der Rückkehr keine Lebensgrundlage vorzufinden bzw. dass seine Grundbedürfnisse nicht gedeckt werden könnten. Der Beschwerdeführer sprach bereits vor seiner Ausreise Tadschikisch und sehr gut Russisch. Dass der gesunde Beschwerdeführer im Herkunftsstaat von Obdachlosigkeit oder existentieller Gefahr betroffen ist, muss nach dem durchgeführten Ermittlungsverfahren nicht befürchtet werden. Der Beschwerdeführer verfügt über Schulbildung, ein abgeschlossenes Universitätsstudium in der Republik Tadschikistan und dortige Berufserfahrung. Es ist davon auszugehen, dass er im Fall seiner Rückkehr wieder Arbeit finden kann, zumal er mit den Gegebenheiten vor Ort vertraut ist und in der Republik Tadschikistan auf ein familiäres und soziales Netzwerk zurückgreifen kann: „…R: Leben Ihre Eltern und Ihr Bruder, Ihre drei Schwestern sowie Ihre zahlreichen Neffen und Nichten nach wie vor in XXXX ?„…R: Leben Ihre Eltern und Ihr Bruder, Ihre drei Schwestern sowie Ihre zahlreichen Neffen und Nichten nach wie vor in römisch 40 ? P: Ja, alle leben dort…“ (Verhandlungsschrift Seite 09) Wie bereits weiter oben
- Feststellungen d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat und
- Beweiswürdigung d zu einer möglichen Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat dargelegt, ist es dem Beschwerdeführer angesichts seiner individuellen Umstände möglich, sein Fortkommen im Herkunftsstaat zu sichern und ist davon auszugehen, dass seine Verwandten ihn im Bedarfsfall dabei unterstützen würden. Es gibt folglich keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer in Ansehung existentieller Grundbedürfnisse (z.B. Nahrung, Unterkunft) einer lebensbedrohlichen Situation ausgesetzt wäre. Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es derzeit eine weltweite COVID-19 Pandemie gibt. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Art. 3 EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Tadschikistan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Tadschikistan als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Dazu kommt, dass das individuelles Risiko an COVID-19 schwer oder gar tödlich zu erkranken beim Beschwerdeführern niedrig ist, weil das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen) ist. Wie aus
- Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht erreichten am 09.03.2021 192.000 Impfstoffdosen des Herstellers AstraZeneca den Flughafen von Duschanbe und erhält Tadschikistan voraussichtlich bis Mai 2021 insgesamt 624.000 Impfstoffdosen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der gesunde Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Tadschikistan infizieren könnten – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering.Das Bundesverwaltungsgericht übersieht nicht, dass es derzeit eine weltweite COVID-19 Pandemie gibt. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. Eine Epidemie im Herkunftsstaat eines Fremden ist zwar grundsätzlich unter dem Aspekt des Artikel 3, EMRK zu prüfen, da es sich aber nicht um eine Epidemie der Republik Tadschikistan, sondern um eine weltweite Pandemie handelt, ist das allgemeine Lebensrisiko am Erreger COVID-19 zu erkranken, sowohl in der Republik Tadschikistan als auch in Österreich, ebenso wie in jedem anderen Land der Welt, gegeben. Dazu kommt, dass das individuelles Risiko an COVID-19 schwer oder gar tödlich zu erkranken beim Beschwerdeführern niedrig ist, weil das Risiko eines derartig schweren Verlaufs der Erkrankung bei jungen, nicht immungeschwächten Menschen viel geringer, als bei Menschen aus Risikogruppen (alte und immungeschwächte Menschen) ist. Wie aus
- Feststellungen e zur aktuellen Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers hervorgeht erreichten am 09.03.2021 192.000 Impfstoffdosen des Herstellers AstraZeneca den Flughafen von Duschanbe und erhält Tadschikistan voraussichtlich bis Mai 2021 insgesamt 624.000 Impfstoffdosen. Auch wenn nicht ausgeschlossen werden kann, dass sich der gesunde Beschwerdeführer mit COVID-19 in der Republik Tadschikistan infizieren könnten – was aber auch für den Fall des Verbleibs in Österreich gelten würde – ist das Risiko eines schweren oder gar tödlichen Verlaufs der Erkrankung äußerst gering. Für die Republik Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen lassen. Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt II. abzuweisen ist.Für die Republik Tadschikistan kann auch unter Berücksichtigung der Länderfeststellungen nicht festgestellt werden, dass in diesem Staat eine dermaßen schlechte wirtschaftliche Lage bzw. eine allgemeine politische Situation herrschen würde, die für sich genommen die Rückkehr als unrechtmäßig erscheinen lassen. Irgendein besonderes „real risk“, dass es nach der Rückkehr des Beschwerdeführers in seinen Herkunftsstaat zu einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten über die Abschaffung der Todesstrafe kommen wird, kann nicht erkannt werden, außergewöhnliche Umstände im Sinne der Judikatur des EGMR, die gegen eine Abschiebung in die Republik Tadschikistan sprechen würden, sind nicht erkennbar, weshalb die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. abzuweisen ist. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 (VwGG), in der Fassung BGBl. I Nr. 33/2013, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, (VwGG), in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Be