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{'item': 'W217 2239628-1'}

Obsah (10)Art. 133§ 6§ 45§ 58§ 17Art. 130§ 27§ 28§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW217 2239628-1 SpruchW217 2239628-1/4E, W217 2239628-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Frau XXXX (in der Folge: BF) ist Inhaberin eines bis zum 01.08.2020 befristet ausgestellten Behindertenpasses und Parkausweises. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60% festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit 05/2020 festgesetzt. 1. Frau römisch 40 (in der Folge: BF) ist Inhaberin eines bis zum 01.08.2020 befristet ausgestellten Behindertenpasses und Parkausweises. Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60% festgestellt. Eine Nachuntersuchung wurde mit 05 aus 2020, festgesetzt. 2. In der Folge stellte Frau DDr. XXXX , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 14.09.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.06.2020, fest:2. In der Folge stellte Frau DDr. römisch 40 , Fachärztin für Unfallchirurgie, Ärztin für Allgemeinmedizin, in ihrem Gutachten vom 14.09.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 04.06.2020, fest: „Anamnese: Letzte Begutachtung am 09.04.2018 1 Vertebragenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule Oberer Rahmensatz dieser Position, da Beschwerdechronifizierung mit eingeschränkter Belastbarkeit bei laufender Schmerzmedikation mit Opiaten 40 % 2 Polyarthralgien bei Kniegelenksersatz links und degenerativen Veränderungen des rechten Kniegelenks 40 % 3 Depressio 30 % 4 Asthma bronchiale bei Allergieneigung 20 % 5 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Pulmonalembolie 2002 und 2009 bei Lipödem 20 % 6 Urticaria bei überempfindlicher Haut 20 % Gesamtgrad der Behinderung 60 v. H. Nachuntersuchung 05/2020 Nachuntersuchung 05 aus 2020, Zwischenanamnese seit 2018: 011/2018 Knieendoprothesen-Lockerung links, Wechsel 011 aus 2018, Knieendoprothesen-Lockerung links, Wechsel 07/2019 KTEP rechts 07 aus 2019, KTEP rechts Rehab. ambulant Derzeitige Beschwerden: ‚Beschwerden habe ich am ganzen Körper, vor allem im Bereich der Hüftgelenke, Kniegelenke, Schultern, Daumensattelgelenke. Habe schwere Gelenksschmerzen, Krämpfe in den Füßen, ich kann nichts heben, nichts tragen, Gegenstände fallen aus der Hand. Die Nervenleitgeschwindigkeit ist eingeschränkt, das Gehen fällt schwer, stürze immer wieder und habe mir schon Frakturen im Bereich des rechten Kleinfingers und der Rippen zugezogen. Das Aufstehen ist mühsam. Den Rollator verwende ich wetterabhängig, habe Krücken und Stöcke. Hergekommen bin ich mit meinem Mann mit dem Auto. Lungenfachärztliche Kontrolle etwa einmal im Jahr, Medikamente vom Hausarzt.‘ Behandlung(

  1. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Medikamente: Thyrex, Xyzall, Arixtra, Ramipril, Hydal 4 mg zweimal 1, Hydal 2,6 mg bis sechsmal täglich bei Bedarf, Hydal 8 mg zweimal 1, Nasenspray, Allergodil Augentropfen zweimal täglich, Deflamat Infiltrationen, Foster bei Bedarf derzeit täglich, Cipralex Allergie: Histamin, Blutverdünner, Augmentin Nikotin: 0 Hilfsmittel: Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. XXXX , XXXX Laufende Therapie bei Hausarzt Dr. römisch 40 , römisch 40 Sozialanamnese: verheiratet, teilweise getrennt lebend, lebt in Wohnung im 1. Stockwerk mit Lift. 3 Kinder Berufsanamnese: Buchhalterin, dann gelernte Tagesmutter, dieser Beruf wurde nicht ausgeübt, seit 2007 AMS bzw. befristete BUP bzw. Krankenstand, derzeit AMS Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Röntgen nicht datiert (KTEP beidseits, Aufhellungssaum beidseits links mehr als rechts medial und lateral, links könnte die Stabilität eingeschränkt sein. Beidseits zeigt sich auch im oberen femoropatellare Knochendichtemessung T-Score von -1,1 im Sinne einer beginnenden Osteopenie.) Befund Orthopädische Abteilung 28 012020 (Rötung bei KTEP links 2018) Röntgen16.12.2019 (Wirbelsäule Seichte rechtskonvexe Skoliose von HWS bis oberer LWS mit einem Skoliosewinkel nach Cobb von 13 Grad. Linkskonvexe Skoliose der restlichen LWS mit einem Skoliosewinkel von Cobb von ebenfalls 13 Grad Deutliche Rhizarthrose.) EMG 11.12.2019 (Für den N.med. findet sich linksbetont bds. ein min. ausgeprägtes CTS. Für den N.uln. bds. fraktioniert gemessen regelrechter Befund.) Befund KH XXXX 16.12.2019 (art.. ht Z.n. pe Z.n Leberversagen Asthma bronchiale Lipödem) Befund KH römisch 40 16.12.2019 (art.. ht Z.n. pe Z.n Leberversagen Asthma bronchiale Lipödem) Befund KH XXXX Unfallchirurgie 13.11.2019 (Cont sacri) Befund KH römisch 40 Unfallchirurgie 13.11.2019 (Cont sacri) Röntgen 19.8.2019 (Coxarthrose beidseits mit Dysplasie rechts mehr als links KTEP beidseits) Befund Orthopädie 24.01.2019 (Knieendoprothesen-Lockerung, Wechsel) MRT Schulter rechts 26.4.2019 (geringe bis mäßige Omarthrose) Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: gut, 50a Ernährungszustand: adipös Größe: 165,00 cm Gewicht: 97,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Caput/Collum: klinisch unauffälliges Hör- und Sehvermögen, sichtbare Schleimhautpartien unauffällig, Pupillen rund, isocor, prompte Reaktion auf Licht. Halsvenen nicht gestaut. Thorax: symmetrisch, elastisch Atemexkursion seitengleich, sonorer Klopfschall, VA. HAT rein, rhythmisch. Keine Dyspnoe, keine Zyanose. Abdomen: klinisch unauffällig, keine pathologischen Resistenzen tastbar, kein Druckschmerz. Integument: unauffällig Schultergürtel und beide oberen Extremitäten: Rechtshänder. Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke endlagige Bewegungsschmerzen beidseits Daumensattelgelenke: äußerlich unauffällig Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 90°, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht durchgeführt Der Einbeinstand ist Anhalten nicht durchgeführt. Die tiefe Hocke nicht durchgeführt Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Bewegungsschmerzen Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei heftiger Schmerzangabe bei geringsten Bewegungen, daher die Bandstabilität nicht prüfbar, äußerlich keine Entzündungszeichen, keine Überwärmung tastbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits: im Liegen unter Schmerzangabe nicht prüfbar, Sitzen mit einem Abwinkeln bis 90° möglich, Knie im Liegen wird eine aktive Beweglichkeit von 0/0/30 durchgeführt und passiv zugelassen, im Sitzen kann ein Abbiegen bis zum rechten Winkel festgestellt werden, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 10 Grad unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Skoliose, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren BWS und gesamten LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen aktiv deutlich eingeschränkt Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Anhalten ist verlangsamt, kleinschrittig, breitspurig unter Schmerzangabe. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt. Status Psychicus: Allseits orientiert; Merkfähigkeit, Konzentration und Antrieb unauffällig; Stimmungslage ausgeglichen. Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringgradige Skoliose Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und mittelgradige funktionelle Einschränkungen ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 40 2 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung. 02.05.21 40 3 Asthma bronchiale bei Allergieneigung Oberer Rahmensatz dieser Position, da laufend Dauermedikation bei zudem bestehender Adipositas, auskultatorisch unauffällige Lunge. 06.05.01 20 4 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Pulmonalembolie 2002 und 2009 bei Lipödem 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauerantikoagulation kein Hinweis auf Rezidivgeschehen. 05.08.01 20 5 Urticaria bei überempfindlicher Haut Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da konsequente Hautpflege erforderlich. 01.01.02 20 6 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert 02.06.02 20 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Leiden 2 wirkt mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammen und erhöht um 1 Stufe. Die übrigen Leiden wirken mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhen nicht weiter. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: Carpaltunnelsyndrom und Daumensattelgelenk beidseits: Jeweils kein behinderungsrelevantes Leiden objektivierbar Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Leiden 3 des Vorgutachtens: nicht durch aktuelle und durchgängige fachärztliche Befunde und Behandlungsdokumentationen belegt. Leiden 2 des Vorgutachtens wird nach erfolgten Operationen neu bezeichnet. Hinzukommen von Leiden 6 Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Besserung durch Entfall von Leiden 3 X Dauerzustand (…) 1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“ 2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein“ 3. Frau Dr. XXXX , Fachärztin für Neurologie, führt in ihrem Gutachten vom 26.08.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.08.2020, Folgendes aus:3. Frau Dr. römisch 40 , Fachärztin für Neurologie, führt in ihrem Gutachten vom 26.08.2020, basierend auf einer persönlichen Untersuchung der BF am 20.08.2020, Folgendes aus: „Anamnese: Chronische Schmerzzustände bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und geringgradiger Skoliose Depression, Carpaltunnelsyndrom bsd minimal Die letzte Begutachtung erfolgte am 04.06.2020 mit Anerkennung von 50 % GdB Dauerzustand für die Diagnose ‚Vertebrogenes Schmerzsyndrom mit Ausstrahlung bei degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule und geringgradiger Skoliose 40%, Knietotalendoprothese beidseits 40%, Asthma bronchiale bei Allergieneigung 20%, Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Pulmonalembolie 2002 und 2009 bei Lipödem 20%, Urticaria bei überempfindlicher Haut 20%, Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke 20%‘. Derzeitige Beschwerden: Die AW kommt gehend mit einem Rollator, sie sei hergebracht worden. Die Schmerzen (LWS, Hüfte, Schleimbeutel, beide Knie, Schultern, HWS, Handgelenk links) hätte sie täglich, der Hausarzt würde sie 3-5x/Woche infiltrieren (zuletzt gestern), zusätzlich nehme sie auch noch Hydal 4 mg 2x1 sowie bei Bedarf Hydal 2.6mg. Die Schmerzinfusionen erhalte sie bei Bedarf-im Akutfall täglich- über den Hausarzt, sie gebe sich diese auch selber über einen Butterfly. Sie hätte auch schon vor ca. 2 Jahren eine Schmerzambulanz in XXXX aufgesucht, da sie schwere Allergikerin sei und viele Medikamente nicht vertrage, hätten diese ihr nicht weiterhelfen könne. Sie hätte auf der 10-teiligen VAS Skala derzeit Schmerzstufe 10. Sie hätte auch schon vor ca. 2 Jahren eine Schmerzambulanz in römisch 40 aufgesucht, da sie schwere Allergikerin sei und viele Medikamente nicht vertrage, hätten diese ihr nicht weiterhelfen könne. Sie hätte auf der 10-teiligen VAS Skala derzeit Schmerzstufe 10. Vor allem in der Nacht hätte sie Krämpfe im Ring- und Kleinfinger bds, sie bekomme die Finger erst auf, wenn der Krampf nachlasse. Durch Schütteln erfolge keine Besserung. Weiters würden ihr Sachen wie das Kaffeehäferl aus der Hand fallen. Die gleichen Krämpfe hätte sie in den Zehen 4 und 5 bds. Der Facharzt hätte ihr gesagt, dass dies mit der schlechten NLG zusammenhänge. Vor Jahren hätte sie einen schlechten Kreuzstich gehabt, da wären die Nervenstränge verletzt worden. Deswegen falle sie auch des öfteren. In der Wohnung gehe sie an schlechten Tagen mit einer Gehhilfe, extramural an guten Tagen mit 2 Nordic Walking Stöcken bzw. an schlechten Tagen mit dem Rollator. An guten Tagen könne sie mit dem Nordic Walking Stöcken nur eine kurze Strecke gehen, sie hätte dann Schmerzen-diese wären überall. Sie wäre seit Jahren nicht mehr schmerzfrei, sie kämpfe um die Pension. Sie erhalte derzeit Rehageld. 2 Stützkrücken hätte sie ebenfalls zu Hause, diese verwende sie, wenn sie sich eine Verletzung im Rahmen eines Sturzes zugezogen hätte bzw. wenn sie mit den Nordic Walking Stöcken wenig Halt hätte. Sie gehe bei Bedarf zum Psychiater, zuletzt wäre sie vor einem Monat zur Kontrolle gewesen (kein Befund vorliegend). Dieser hätte ihr Gesprächstherapie und bei der nächsten Kontrolle eine Therapieerhöhung empfohlen. Im ADL Bereich benötige sie fallweise Hilfe beim Anziehen. Den Haushalt führe die Mutter Behandlung(
  2. en)/ Medikamente / Hilfsmittel: Behandlungen: Physiotherapie abgebrochen (wegen Beckenkammentzündung und Schleimbeutelentzündung) Medikamente: Hydal 4 mg 2x1, Hydal 2,6 bei Bed, Cipralex 5 mg 1x1, Arixtta s.c., Omec 20 mg, Xyzall 2x1, Thyrex, Augentropfen, Nasenspray Hilfsmittel: Rollator, 2 Nordic Walking Stöcke, 2 Stützkrücken Sozialanamnese: Verheiratet, wohne bei der Mutter im 1. Stock mit Lift. 3 Kinder. Beruf: Hausfrau, Tagesmutter Nik: 0 Alk: 0 Zusammenfassung relevanter Befunde (inkl. Datumsangabe): Neurologische Befunde: EMG, Dr. XXXX , 12.12.2019 (bereits im VGA berücksichtigt) EMG, Dr. römisch 40 , 12.12.2019 (bereits im VGA berücksichtigt) Beurteilung: Für den N.med. findet sich linksbetont bds. ein min. ausgeprägtes CTS. Für den N.uln. bds. fraktioniert gemessen regelrechter Befund. Untersuchungsbefund: Allgemeinzustand: Gut Ernährungszustand: Adipös Größe: 162,00 cm Gewicht: 95,00 kg Blutdruck: Klinischer Status – Fachstatus: Neurologischer Status

COVID-19 Regelung: (auf Wunsch Untersuchung im Sitzen) wach, voll orientiert, kein Meningismus Caput: HN unauffällig. OE: Rechtshändigkeit, Atrophie Thenar bds, HT bds positiv, Tonus unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Lipödem bds, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, einzeln kurz gehoben. Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, PSR, auf Wunsch wegen Schmerzen nicht geprüft, ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig Romberg, Unterberger, Fersen- und Zehengang: auf Wunsch nicht demonstriert. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: mit Rollator Spur breitbasig mit Hauptbelastung rechte UE (Knieschmerzen links, Hüfte bds), Standvermögen: Rollator, prompter Lagewechsel. Führerschein vorhanden Status Psychicus: wach, in allen Qualitäten orientiert, Duktus kohärent, Denkziel wird erreicht, Aufmerksamkeit unauffällig, keine kognitiven Defizite, Affekt unauffällig, Stimmungslage schwankend, Antrieb unauffällig, Konzentration normal, keine produktive Symptomatik, Schlafstörungen Ergebnis der durchgeführten Begutachtung: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenleiden Fixer Rahmensatz bei laufender Opiattherapie 04.11.03 50 2 Karpaltunnelsandrom bds Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei minimaler Oppositionsschwäche bds, Sensibilität nicht gestört, neurographisch minimale Ausprägung 04.05.06 20 3 Depression Im unteren Rahmensatz bei geringer Monotherapie, hier Therapieoptionen wie Gesprächstherapie und medikamentöse Adaptierung noch offen. 03.06.01 10 Gesamtgrad der Behinderung 50 v. H. Begründung für den Gesamtgrad der Behinderung: Das führende Leiden Position 1 wird von Leiden 2 und 3 nicht erhöht, da kein maßgebliches ungünstiges funktionelles Zusammenwirken besteht. Folgende beantragten bzw. in den zugrunde gelegten Unterlagen diagnostizierten Gesundheitsschädigungen erreichen keinen Grad der Behinderung: orthopädische/allgemeinmedizinische Leiden - werden gesondert beurteilt Stellungnahme zu gesundheitlichen Änderungen im Vergleich zum Vorgutachten: Verglichen mit dem Vorgutachten von 06/2020: Neuaufnahme von Leiden 1-3, übrige Leiden siehe Gesamtgutachten Begründung für die Änderung des Gesamtgrades der Behinderung: Siehe Gesamtgutachten X Dauerzustand (…)

  1. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Von neurologischer Seite keine. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau XXXX berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Von neurologischer Seite keine. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau römisch 40 berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.
  2. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“
  3. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein“
  4. Frau DDr. XXXX stellt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.09.2020, berücksichtigend neben dem eigenen Gutachten vom 14.09.2020 auch das Gutachten der Fachärztin für Neurologie vom 26.08.2020, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, fest:
  5. Frau DDr. römisch 40 stellt in ihrer Gesamtbeurteilung vom 21.09.2020, berücksichtigend neben dem eigenen Gutachten vom 14.09.2020 auch das Gutachten der Fachärztin für Neurologie vom 26.08.2020, folgende Funktionseinschränkungen, die voraussichtlich länger als 6 Monate andauern werden, fest: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: Begründung der Positionsnummer und des Rahmensatzes: Pos.Nr. Gdb % 1 Chronisches Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenleiden Fixer Rahmensatz bei laufender Opiattherapie 04.11.03 50 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringgradige Skoliose Oberer Rahmensatz, da fortgeschrittene radiologische Veränderungen und mittelgradige funktionelle Einschränkungen ohne neurologisches Defizit. 02.01.02 40 3 Knietotalendoprothese beidseits Wahl dieser Position, da mittelgradige funktionelle Einschränkung. 02.05.21 40 4 Asthma bronchiale bei Allergieneigung Oberer Rahmensatz dieser Position, da laufend Dauermedikation bei zudem bestehender Adipositas, auskultatorisch unauffällige Lunge. 06.05.01 20 5 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Pulmonalembolie 2002 und 2009 bei Lipödem 1 Stufe über dem unteren Rahmensatz, da unter Dauerantikoagulation kein Hinweis auf Rezidivgeschehen. 05.08.01 20 6 Urticaria bei überempfindlicher Haut Wahl dieser Position mit dem unteren Rahmensatz, da konsequente Hautpflege erforderlich. 01.01.02 20 7 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke Fixer Richtsatzwert 02.06.02 20 8 Karpaltunnelsyndrom bds Eine Stufe über dem unteren Rahmensatz bei minimaler Oppositionsschwäche bds, Sensibilität nicht gestört, neurographisch minimale Ausprägung 04.05.06 20 9 Depression Im unteren Rahmensatz bei geringer Monotherapie, hier Therapieoptionen wie Gesprächstherapie und medikamentöse Adaptierung noch offen. 03.06.01 10 Der Gesamtgrad der Behinderung wurde mit 60 v. H. festgestellt, da es zu einer Leidensüberschneidung von Leiden 1 und 2 komme. Leiden 3 wirke mit dem führenden Leiden 1 funktionell negativ zusammen und erhöhe um 1 Stufe. Die übrigen Leiden wirkten mit dem führenden Leiden 1 nicht maßgeblich wechselseitig negativ zusammen und erhöhten nicht weiter. Es wurde ein Dauerzustand festgestellt. Hinsichtlich der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel führte die Sachverständige in der Gesamtbeurteilung zusammenfassend aus wie folgt: „
  6. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Welche der festgestellten Funktionsbeeinträchtigungen lassen das Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Ein- und Aussteigen sowie den sicheren Transport in einem öffentlichen Verkehrsmittel nicht zu und warum? Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Von neurologischer Seite keine. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau XXXX berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.Keine. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Von neurologischer Seite keine. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau römisch 40 berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.
  7. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? Nein“
  8. Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel - Liegt eine schwere Erkrankung des Immunsystems vor? , Nein“
  9. Aufgrund der im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führte Frau DDr. XXXX in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2020 aus:
  10. Aufgrund der im Rahmen des hierzu erteilten Parteiengehörs erhobenen Einwendungen führte Frau DDr. römisch 40 in ihrer Stellungnahme vom 30.10.2020 aus: „Antwort(en): Die Antragstellerin erklärt sich mit dem Ergebnis der Begutachtung vom 03.09.2020 nicht einverstanden und bringt in der Stellungnahme vom 1.10.2020 vor, dass sie aufgrund der starken Schmerzen am ganzen Körper schon seit Jahren nicht mehr mit öffentlichen Verkehrsmitteln fahren könne, sich aufgrund der Schmerzen in den Händen nicht festhalten könne. Sie könne nicht länger sitzen, stehen, Erschütterungen nicht ertragen. Sie habe schwere Panikattacken in Menschenmengen und Menschenansammlungen in engen Räumen, Aufzügen, dunklen Gängen, Atembeschwerden, Kniebeschwerden, sie habe offene Wunden. Am 9.9.2020 wird vorgebracht, dass sie sich neuerlich an einer Kante verletzt habe und wieder extrem hohe Infektionsgefahr bestehe, die andere Wunde sei noch immer offen. Befunde: keine neuen Befunde Stellungnahme: Maßgeblich für die Einstufung behinderungsrelevanter Leiden nach den Kriterien der EVO sind objektivierbare Funktionseinschränkungen unter Beachtung sämtlicher vorgelegter Befunde. Die bei der Begutachtung am 04.06.2020 anhand einer gründlichen orthopädischen Untersuchung festgestellten Defizite im Bereich des Stütz- und Bewegungsapparates und die bei der neurologischen Begutachtung vom 20.08.2020 festgestellten Leiden wurden in der Beurteilung hinsichtlich Zusatzeintragung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in vollem Umfang berücksichtigt, wobei jedoch die festgestellten Funktionsdefizite eine maßgebliche Einschränkung der Gehstrecke nicht ausreichend begründen. Verwiesen wird auf die Begründungen der vorliegenden Gutachten: ‚Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, welche die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es sind belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Ein Rollator wird anlässlich der h.o. Begutachtung benützt, wobei jedoch die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen können. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit objektiviert werden. Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist.‘ ‚Von neurologischer Seite ….liegen die Voraussetzungen für die ZE nicht vor. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau XXXX berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.‘‚Von neurologischer Seite ….liegen die Voraussetzungen für die ZE nicht vor. Höhergradige Paresen sind nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschweren, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke dient der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von Frau römisch 40 berichtete Einschränkung der Gehstrecke ist weder aus den vorliegenden Befunden noch der ho durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso ist das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich.‘ Weitere Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, insbesondere auch hinsichtlich angegebener stattgehabter Verletzungen und schweren Panikattacken in Menschenmengen und Menschenansammlungen in engen Räumen, wurden nicht vorgelegt. Die vorgebrachten Argumente beinhalten keine neuen Erkenntnisse, welche das vorhandene Begutachtungsergebnis entkräften könnten, sodass daran festgehalten wird.“
  11. Am 18.01.2021 beantragte die BF bei der belangten Behörde die Ausstellung eines Parkausweises. Mit Bescheid vom 03.02.2021 hat die belangte Behörde den Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass abgewiesen. Beweiswürdigend wurde auf die eingeholten ärztlichen Sachverständigengutachten, die einen Bestandteil der Bescheidbegründung bilden, hingewiesen. Nach diesen würden die Voraussetzungen für die Zusatzeintragung nicht vorliegen.
  12. Gegen diesen Bescheid erhob die BF fristgerecht Beschwerde. Sie habe Osteoporose, Rheuma und Arthrosen am ganzen Körper. Ihre Finger und Füße bekämen Krämpfe und würden steif, was sehr schmerzhaft sei. Ihr Körper schmerze, sei steif, sodass sie Anlauf brauche, um überhaupt aufzukommen. Sie könne keine Flaschen, Dosen oder sonstige Gebrauchsgegenstände öffnen. Gegenstände fielen ihr aus den Händen. Die beiden Daumensattelgelenke und die Nervenleitgeschwindigkeit an beiden Händen seien kaputt. Sie habe einen dreifachen Bandscheibenvorfall, L5 S1 Bandscheibe sei kaputt. Die Skoliose der Lendenwirbelsäule und Brustwirbelsäule würden immer sehr schmerzhafte Probleme bereiten. Sie könne sich mit den Händen nicht bis zum Boden hinunterbücken. Da sie ein Bein nicht heben könne, komme es immer wieder zu schweren Stürzen. Ein Wirbel der Halswirbelsäule sei bereits steif, auch in den Schultern habe sie immer wieder sehr schmerzhafte Probleme. Die Lipödemkrankheit sei sehr schmerzhaft. Sie leide unter Asthma und reagiere auf sehr viele Lebensmittel allergisch. Sie habe Schwierigkeiten beim Abbiegen beider Knie und Dauerschmerzen trotz Therapien Sie könne nicht in die Hocke gehen, Treppensteigen oder länger spazieren gehen. Bergauf oder bergab gehen, Rolltreppen fahren, Rad fahren oder auch schwimmen sei unmöglich. Beide Hüften seien kaputt. Bereits 2x habe sie eine Lungenembolie und etliche Thrombosen erlitten. Sie leide unter Depressionen und psychischen Problemen wie Panikattacken und Atemproblemen bei zu großer Menschenansammlung. Aufgrund ihres gesamten Gesundheitszustandes sei es ihr nicht möglich, öffentliche Verkehrsmittel zu benutzen, das Anhalten darin sei ihr unmöglich. Auch bestehe eine hohe Infektionsgefahr, sie sei überdies Bluter. Ein langsames Gehen mit dem Rollator sei nur möglich, wenn das Wetter es zulasse, Krücken und Walking-Stecken seien nur bedingt einsetzbar, wenn es ihre Hände zuließen. Neue Befunde wurden keine vorgelegt.
  13. Am 20.01.2021 teilte die BF mit, sie sei im alten Jahr gestürzt und habe eine Jochbeinprellung und Knieprellungen erlitten. Die Hand sei doch gebrochen, nicht nur geprellt. In einem weiteren Schriftsatz vom 15.02.2021 führte die BF aus, sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine Todeskandidatin, würde sie an COVID 19 erkranken. Seit 14 Tagen leide sie unter schweren Unterleibschmerzen und Blutungen, auch habe sie am linken Unterarm immer wieder schmerzhafte Eiterherde, die nun herausgeschnitten werden müssten. Neue Befunde wurden wiederum keine vorgelegt.
  14. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt langten am 16.02.2021 beim Bundesverwaltungsgericht ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: Die BF hat ihren Wohnsitz im Inland. Die BF ist seit 17.03.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Zuletzt wurde eine Nachuntersuchung 05/2020 bestimmt.Die BF ist seit 17.03.2016 im Besitz eines Behindertenpasses mit einem Grad der Behinderung von 60 v.H. Zuletzt wurde eine Nachuntersuchung 05 aus 2020, bestimmt. Mit am 18.01.2021 eingelangtem Schriftsatz stellte die BF einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung" in den Behindertenpass. Bei der BF liegen folgende Funktionseinschränkung vor: Lfd. Nr. Bezeichnung der körperlichen, geistigen oder sinnesbedingten Funktionseinschränkungen, welche voraussichtlich länger als sechs Monate andauern werden: 1 Chronisches Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenleiden 2 Degenerative Veränderungen der Wirbelsäule und geringgradige Skoliose 3 Knietotalendoprothese beidseits 4 Asthma bronchiale bei Allergieneigung 5 Zustand nach tiefer Beinvenenthrombose und Pulmonalembolie 2002 und 2009 bei Lipödem 6 Urticaria bei überempfindlicher Haut. 7 Abnützungserscheinungen beider Schultergelenke 8 Karpaltunnelsyndrom bds 9 Depression Hinsichtlich der bei der BF festgestellten Gesundheitsschädigungen, ihrer Art und Schwere sowie ihrer Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel werden die diesbezüglichen Beurteilungen in den Gutachten vom 14.09.2020 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin, sowie einer Fachärztin für Neurologie vom 26.08.2020 der nunmehrigen Entscheidung zugrunde gelegt. Zu den Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel: Die BF kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke (ca. 300 m - 400 m) aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, gegebenenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, ohne maßgebende Unterbrechung zurücklegen bzw. wird durch die Verwendung dieses Behelfes die Benützung des öffentlichen Transportmittels nicht in hohem Maße erschwert. Die dauernden Gesundheitsschädigungen wirken sich nicht maßgebend auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens aus. Ein sicheres Anhalten ist möglich und der sichere und gefährdungsfreie Transport im öffentlichen Verkehrsmittel ist nicht erheblich erschwert. Die Geh- und Stehleistung der BF ist zwar durch belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule eingeschränkt, jedoch genügend. Die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten sind genügend. Niveauunterschiede können überwunden werden, da die Beugefunktion im Bereich der beiden Hüftgelenke ausreichend ist und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Das sichere Ein- und Aussteigen ist gewährleistet. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, kognitive Defizite nicht fassbar. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vor, die die Mobilität erheblich und dauerhaft einschränkten, es besteht kein ausgeprägt eingeschränktes Gangbild. Es liegen keine Funktionseinschränkungen der körperlichen Leistungsfähigkeit vor. Die BF leidet nicht an einer schweren anhaltenden Erkrankung des Immunsystems. Die festgestellten Funktionseinschränkungen wirken sich - auch im Zusammenwirken - nicht in erheblichem Ausmaß negativ auf die Benützung der öffentlichen Verkehrsmittel aus.
  16. Beweiswürdigung: Das Datum der Einbringung des gegenständlichen Antrages auf Vornahme der Zusatzeintragung "Dem Inhaber des Passes ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar" basiert auf dem Akteninhalt. Die Feststellungen zum Behindertenpass ergeben sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel, die zur Abweisung der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ führen, gründen sich auf die von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten vom 14.09.2020 einer Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin sowie von einer Fachärztin für Neurologie vom 26.08.
  17. Unter Berücksichtigung der von der BF ins Verfahren eingebrachten medizinischen Unterlagen und nach persönlicher Untersuchung der BF wurde von beiden medizinischen Sachverständigen festgestellt, dass die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel für die BF zumutbar ist. Die getroffenen Einschätzungen der beiden befassten Sachverständigen, basierend jeweils auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter Pkt I.2 und Pkt. I.
  18. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen).Die getroffenen Einschätzungen der beiden befassten Sachverständigen, basierend jeweils auf dem im Rahmen einer persönlichen Untersuchung erhobenen Befund, entsprechen den festgestellten Funktionseinschränkungen (diesbezüglich wird auch auf die unter Pkt römisch eins.2 und Pkt. römisch eins.
  19. auszugsweise wiedergegebenen Ausführungen in den Gutachten verwiesen). Einbezogen wurden von den beiden befassten Sachverständigen die von der BF vorgelegten Befunde, die im Übrigen nicht in Widerspruch zur gutachterlichen Beurteilung stehen und kein höheres Funktionsdefizit dokumentieren, als anlässlich der Begutachtung festgestellt wurde. In den beiden Gutachten wurde auf die Art und Schwere des Leidens der BF sowie deren Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vollständig, nachvollziehbar und widerspruchsfrei eingegangen. Seitens der Sachverständigen wurde unter Berücksichtigung des festgestellten Leidenszustandes und der vorgelegten Befunde nachvollziehbar dargelegt, warum der BF aus medizinischer Sicht die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist. Hinsichtlich der nach Art und Schwere festgestellten Gesundheitsschädigung konnten den Gutachten zufolge weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule festgestellt werden, die die Mobilität erheblich einschränkten, noch Einschränkungen der psychischen, neurologischen oder intellektuellen Fähigkeiten. Bei ihren Einschätzungen konnten sich die beiden Sachverständige insbesondere auf den von ihnen jeweils erhobenen klinischen Untersuchungsbefund einschließlich des festgestellten Gangbildes stützen. Anhand des von den Sachverständigen beobachteten Gangbildes – „Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Anhalten ist verlangsamt, kleinschrittig, breitspurig unter Schmerzangabe. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt“, bzw. „Mobilitätsstatus: Gangbild: mit Rollator Spur breitbasig mit Hauptbelastung rechte UE (Knieschmerzen links, Hüfte bds), Standvermögen: Rollator, prompter Lagewechsel.“ – in Zusammenschau mit dem aktuellen Untersuchungsergebnis mit zwar eingeschränkter, aber ausreichender Beweglichkeit sämtlicher Gelenke der oberen und unteren Extremitäten sowie der Wirbelsäule ergibt sich kein Hinweis auf eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke (300 bis 400 m), beim Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel. So beschreibt die befasste Fachärztin für Unfallchirurgie und Ärztin für Allgemeinmedizin vor dem Hintergrund der klinischen Untersuchung und den vorliegenden Befunden nachvollziehbar, dass bei der BF zum Entscheidungszeitpunkt keine Funktionseinschränkungen der oberen und unteren Extremitäten und der Wirbelsäule vorliegen, welche die Mobilität erheblich einschränkten. Es besteht kein ausgeprägt beeinträchtigtes Gangbild. Es stehen zwar belastungsabhängige Probleme im Bereich der Kniegelenke und der Wirbelsäule im Vordergrund, welche die Steh- und Gehleistung einschränken. Kurze Wegstrecken von etwa 300-400 m können jedoch allein, allenfalls unter Verwendung einer einfachen Gehhilfe, zurückgelegt werden. Mag die BF auch einen Rollator benützen, so können die vorhandenen Funktionsdefizite die behinderungsbedingte Notwendigkeit der Verwendung eines Rollators nicht begründen. Insbesondere konnte keine höhergradige Gangbildbeeinträchtigung oder Gangunsicherheit von der Sachverständigen objektiviert werden. Das Ein- und Aussteigen ist möglich, da beide Hüftgelenke über 90° gebeugt werden können und beide Knie- und Sprunggelenke ausreichend beweglich sind. Ein sicheres Anhalten ist ebenfalls möglich, da die Gelenke beider oberer Extremitäten keine höhergradigen Funktionseinschränkungen aufweisen, der sichere Transport ist nicht erheblich erschwert. Eine Einschränkung der körperlichen Belastbarkeit ist nicht objektivierbar, insbesondere ist keine maßgebliche cardiopulmonale Funktionseinschränkung objektivierbar, kognitive Defizite sind nicht fassbar, sodass, auch unter Berücksichtigung aller aufliegenden Befunde, eine erhebliche Erschwernis beim Zurücklegen einer kurzen Wegstrecke, das Be- und Entsteigen sowie bei der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht begründbar ist. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 04.06.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild („Der Schultergürtel steht horizontal, seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Die Durchblutung ist ungestört, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Benützungszeichen sind seitengleich vorhanden. Schultergelenke endlagige Bewegungsschmerzen beidseits. Daumensattelgelenke: äußerlich unauffällig. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Schultern F und S je 90°, Rotation endlagig eingeschränkt, Ellbogengelenke, Unterarmdrehung, Handgelenke, Daumen und Langfinger seitengleich frei beweglich. Grob- und Spitzgriff sind uneingeschränkt durchführbar. Der Faustschluss ist komplett, Fingerspreizen beidseits unauffällig, die grobe Kraft in etwa seitengleich, Tonus und Trophik unauffällig. Nacken- und Schürzengriff sind endlagig eingeschränkt durchführbar. Becken und beide unteren Extremitäten: Freies Stehen sicher möglich, Zehenballengang und Fersengang beidseits nicht. Der Einbeinstand ist nicht durchgeführt. Die tiefe Hocke nicht durchgeführt. Die Beinachse ist im Lot. Seitengleich mittelkräftig entwickelte Muskelverhältnisse. Beinlänge ident. Die Durchblutung ist ungestört, keine Ödeme, keine Varizen, die Sensibilität wird als ungestört angegeben. Die Beschwielung ist in etwa seitengleich. Hüftgelenk beidseits: Bewegungsschmerzen. Kniegelenk beidseits: mäßige Umfangsvermehrung, eingeschränkte Untersuchungsbedingungen bei heftiger Schmerzangabe bei geringsten Bewegungen, daher die Bandstabilität nicht prüfbar, äußerlich keine Entzündungszeichen, keine Überwärmung tastbar. Sämtliche weiteren Gelenke sind bandfest und klinisch unauffällig. Aktive Beweglichkeit: Hüften S beidseits: im Liegen unter Schmerzangabe nicht prüfbar, Sitzen mit einem Abwinkeln bis 90° möglich, Knie im Liegen wird eine aktive Beweglichkeit von 0/0/30 durchgeführt und passiv zugelassen, im Sitzen kann ein Abbiegen bis zum rechten Winkel festgestellt werden, Sprunggelenke und Zehen sind seitengleich frei beweglich. Das Abheben der gestreckten unteren Extremität ist beidseits bis 10 Grad unter Angabe von Schmerzen im Bereich der Wirbelsäule möglich. Wirbelsäule: Schultergürtel und Becken stehen horizontal, in etwa im Lot, geringgradige Skoliose, sonst regelrechte Krümmungsverhältnisse. Die Rückenmuskulatur ist symmetrisch ausgebildet, mäßig Hartspann. Klopfschmerz über der mittleren BWS und gesamten LWS, ISG und Ischiadicusdruckpunkte sind frei. Aktive Beweglichkeit: HWS: in allen Ebenen endlagig eingeschränkt beweglich. BWS/LWS: FBA: Kniegelenke werden erreicht, Rotation und Seitneigen aktiv deutlich eingeschränkt. Gesamtmobilität – Gangbild: Kommt selbständig gehend mit Halbschuhen mit Rollator, das Gangbild im Untersuchungszimmer mit Anhalten ist verlangsamt, kleinschrittig, breitspurig unter Schmerzangabe. Das Aus- und Ankleiden wird selbständig im Sitzen durchgeführt“). Ebenso bestätigte die Fachärztin für Neurologie in ihrem Gutachten vom 26.08.2020, dass von neurologischer Seite keine Funktionseinschränkungen vorliegen würden, die die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zur Folge hätten. Höhergradige Paresen seien nicht vorliegend, die eine maßgebliche Einschränkungen der Mobilität, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel erheblich erschwerten, ableiten. Das Verwenden der Nordic Walking Stöcke diene der Steigerung des subjektiven Sicherheitsgefühls. Die von der BF berichtete Einschränkung der Gehstrecke sei weder aus den vorliegenden Befunden noch der durchgeführten Untersuchung abzuleiten, ebenso sei das behinderungsbedingte Verwenden eines Rollators bzw. von 2 Stützkrücken aus gutachterlicher Sicht nicht erforderlich. Diese Schlussfolgerungen der medizinischen Sachverständigen finden insbesondere Bestätigung in ihren Aufzeichnungen bei der persönlichen Untersuchung am 20.08.2020 im Rahmen des oben wiedergegebenen Untersuchungsbefundes zu den oberen und unteren Extremitäten bzw. zum Gangbild [„OE: Rechtshändigkeit, Atrophie Thenar bds, HT bds positiv, Tonus unauffällig, keine höhergradigen Paresen, Vorhalteversuch der Arme: unauffällig, Finger-Nase-Versuch: keine Ataxie, MER (RPR, BSR, TSR) seitengleich mittellebhaft auslösbar, Bradydiadochokinese beidseits, Pyramidenzeichen negativ. UE: Lipödem bds, Tonus seitengleich unauffällig, keine höhergradigen Paresen, einzeln kurz gehoben. Knie-Hacke-Versuch: nicht demonstriert, PSR, auf Wunsch wegen Schmerzen nicht geprüft, ASR seitengleich mittellebhaft auslösbar, Pyramidenzeichen negativ. Sensibilität: intakte Angabe. Sprache: unauffällig. Romberg, Unterberger, Fersen- und Zehengang: auf Wunsch nicht demonstriert. Gesamtmobilität – Gangbild: Mobilitätsstatus: Gangbild: mit Rollator Spur breitbasig mit Hauptbelastung rechte UE (Knieschmerzen links, Hüfte bds), Standvermögen: Rollator, prompter Lagewechsel“] Weitere Befunde, die neue Tatsachen, noch nicht ausreichend berücksichtigte Leiden oder eine maßgebliche Verschlimmerung belegen könnten, insbesondere auch hinsichtlich angegebener stattgehabter Verletzungen und schwerer Panikattacken in Menschenmengen und Menschenansammlungen in engen Räumen, wurden von der BF nicht vorgelegt. Insgesamt spricht bei Berücksichtigung der gesundheitlichen Einschränkungen der BF aus medizinischer Sicht nichts dagegen, dass ihr die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zugemutet wird. Hinzuzufügen ist, dass die BF auch hinsichtlich der im Rahmen der klinischen Untersuchungen objektivierten Bewegungsumfänge keine Einwendungen erhoben hat. Die Angaben der BF in der Beschwerdeschrift konnten nicht über den erstellten Befund hinaus objektiviert werden. Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt II.3.1.Zur Erörterung der Rechtsfrage, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, siehe die rechtlichen Erwägungen unter Punkt römisch zwei.3.
  20. Die BF, der es der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zufolge freigestanden wäre, durch Beibringung eines Gegengutachtens eines Sachverständigen ihrer Wahl die getroffenen Einschätzungen der Sachverständigen zu entkräften, ist den von der belangten Behörde eingeholten Sachverständigengutachten nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten. Eben wenig wurden diesen Gutachten widersprechende Beweismittel vorgelegt. Die BF vermochte somit im Ergebnis nicht aufzuzeigen, wie sich im Lichte der bei ihr bestehenden Funktionseinschränkungen die Feststellung erheblicher - die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel bewirkender - Funktionseinschränkungen ergeben sollte. Seitens des Bundesverwaltungsgerichtes bestehen keine Zweifel an der Richtigkeit, Vollständigkeit und Schlüssigkeit der gegenständlichen medizinischen Sachverständigengutachten. Diese werden daher in freier Beweiswürdigung der Entscheidung zu Grunde gelegt.
  21. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 6des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesgesetzes über die Organisation des Bundesverwaltungsgerichtes (Bundesverwaltungsgerichtsgesetz – BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 45Abs.

3 BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 45, Absatz 3, BBG hat in Verfahren auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme von Zusatzeintragungen oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung die Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts durch den Senat zu erfolgen. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Bundesgesetz über das Verfahren der Verwaltungsgerichte (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 27Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.

Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben ist, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu Spruchpunkt A)

  1. Abweisung der Beschwerde Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (§ 1 Abs. 2 BBG)Unter Behinderung im Sinne dieses Bundesgesetzes ist die Auswirkung einer nicht nur vorübergehenden körperlichen, geistigen oder psychischen Funktionsbeeinträchtigung oder Beeinträchtigung der Sinnesfunktionen zu verstehen, die geeignet ist, die Teilhabe am Leben in der Gesellschaft zu erschweren. Als nicht nur vorübergehend gilt ein Zeitraum von mehr als voraussichtlich sechs Monaten. (Paragraph eins, Absatz 2, BBG) Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (§ 42 Abs. 1 BBG)Der Behindertenpass hat den Vornamen sowie den Familiennamen, das Geburtsdatum eine allfällige Versicherungsnummer und den festgestellten Grad der Behinderung oder der Minderung der Erwerbsfähigkeit zu enthalten und ist mit einem Lichtbild auszustatten. Zusätzliche Eintragungen, die dem Nachweis von Rechten und Vergünstigungen dienen, sind auf Antrag des behinderten Menschen zulässig. Die Eintragung ist vom Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen vorzunehmen. (Paragraph 42, Absatz eins, BBG) Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (§ 42 Abs. 2 BBG)Der Behindertenpass ist unbefristet auszustellen, wenn keine Änderung in den Voraussetzungen zu erwarten ist. (Paragraph 42, Absatz 2, BBG) Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (§ 45 Abs. 1 BBG)Anträge auf Ausstellung eines Behindertenpasses, auf Vornahme einer Zusatzeintragung oder auf Einschätzung des Grades der Behinderung sind unter Anschluss der erforderlichen Nachweise bei dem Bundesamt für Soziales und Behindertenwesen einzubringen. (Paragraph 45, Absatz eins, BBG) Auf Antrag des Menschen mit Behinderung ist u.a. jedenfalls einzutragen:
  2. die Feststellung, dass dem Inhaber/der Inhaberin des Passes die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauerhafter Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung nicht zumutbar ist; die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist insbesondere dann nicht zumutbar, wenn das
  3. Lebensmonat vollendet ist und - erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren Extremitäten oder - erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit oder - erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten, Funktionen oder - eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems oder - eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach § 1 Abs. 4 Z 1 lit. b oder d- eine hochgradige Sehbehinderung, Blindheit oder Taubblindheit nach Paragraph eins, Absatz 4, Ziffer eins, Litera b, oder d vorliegen. (§ 1 Abs. 4 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise)(Paragraph eins, Absatz 4, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen auszugsweise) Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Abs. 4 genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen.Grundlage für die Beurteilung, ob die Voraussetzungen für die in Absatz 4, genannten Eintragungen erfüllt sind, bildet ein Gutachten eines/einer ärztlichen Sachverständigen des Sozialministeriumservice. Soweit es zur ganzheitlichen Beurteilung der Funktionsbeeinträchtigungen erforderlich erscheint, können Experten/Expertinnen aus anderen Fachbereichen beigezogen werden. Bei der Ermittlung der Funktions-beeinträchtigungen sind alle zumutbaren therapeutischen Optionen, wechselseitigen Beeinflussungen und Kompensationsmöglichkeiten zu berücksichtigen. (§ 1 Abs. 5 Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen)(Paragraph eins, Absatz 5, Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen) In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen BGBl. II 495/2013 wird Folgendes ausgeführt:In den Erläuterungen zur Verordnung über die Ausstellung von Behindertenpässen und von Parkausweisen Bundesgesetzblatt Teil 2, 495 aus 2013, wird Folgendes ausgeführt: Zu § 1 Abs. 2 Z 3 (auszugsweise):Zu Paragraph eins, Absatz 2, Ziffer 3, (auszugsweise): Mit der vorliegenden Verordnung sollen präzisere Kriterien für die Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel festgelegt werden. Die durch die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes bisher entwickelten Grundsätze werden dabei berücksichtigt. Grundsätzlich ist eine Beurteilung nur im Zuge einer Untersuchung des Antragstellers/der Antragstellerin möglich. Im Rahmen der Mitwirkungspflicht des Menschen mit Behinderung sind therapeutische Möglichkeiten zu berücksichtigen. Therapierefraktion – das heißt keine therapeutische Option ist mehr offen – ist in geeigneter Form nachzuweisen. Eine Bestätigung des Hausarztes/der Hausärztin ist nicht ausreichend. Durch die Verwendung des Begriffes „dauerhafte Mobilitätseinschränkung“ hat schon der Gesetzgeber (StVO-Novelle) zum Ausdruck gebracht, dass es sich um eine Funktionsbeeinträchtigung handeln muss, die zumindest 6 Monate andauert. Dieser Zeitraum entspricht auch den grundsätzlichen Voraussetzungen für die Erlangung eines Behindertenpasses. Die Begriffe „erheblich“ und „schwer“ werden bereits jetzt in der Einschätzungsverordnung je nach Funktionseinschränkung oder Erkrankungsbild verwendet und sind inhaltlich gleich bedeutend. Nachfolgende Beispiele und medizinische Erläuterungen sollen besonders häufige, typische Fälle veranschaulichen und richtungsgebend für die ärztlichen Sachverständigen bei der einheitlichen Beurteilung seltener, untypischer ähnlich gelagerter Sachverhalte sein. Davon abweichende Einzelfälle sind denkbar und werden von den Sachverständigen bei der Beurteilung entsprechend zu begründen sein. Unter erheblicher Einschränkung der Funktionen der unteren Extremitäten sind ungeachtet der Ursache eingeschränkte Gelenksfunktionen, Funktionseinschränkungen durch Erkrankungen von Knochen, Knorpeln, Sehnen, Bändern, Muskeln, Nerven, Gefäßen, durch Narbenzüge, Missbildungen und Traumen zu verstehen. Zusätzlich vorliegende Beeinträchtigungen der oberen Extremitäten und eingeschränkte Kompensations-möglichkeiten sind zu berücksichtigen. Eine erhebliche Funktionseinschränkung wird in der Regel ab einer Beinverkürzung von 8 cm vorliegen. Erhebliche Einschränkungen der körperlichen Belastbarkeit betreffen vorrangig cardiopulmonale Funktionseinschränkungen. Bei den folgenden Einschränkungen liegt jedenfalls eine Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel vor: - arterielle Verschlusskrankheit ab II/B nach Fontaine bei fehlender therapeutischer Option - Herzinsuffizienz mit hochgradigen Dekompensationszeichen - hochgradige Rechtsherzinsuffizienz - Lungengerüsterkrankungen unter Langzeitsauerstofftherapie - COPD IV mit Langzeitsauerstofftherapie- COPD römisch vier mit Langzeitsauerstofftherapie - Emphysem mit Langzeitsauerstofftherapie - mobiles Gerät mit Flüssigsauerstoff muss nachweislich benützt werden Erhebliche Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Funktionen umfassen im Hinblick auf eine Beurteilung der Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel folgende Krankheitsbilder: - Klaustrophobie, Soziophobie und phobische Angststörungen als Hauptdiagnose nach ICD 10 und nach Ausschöpfung des therapeutischen Angebotes und einer nachgewiesenen Behandlung von mindestens 1 Jahr - hochgradige Entwicklungsstörungen mit gravierenden Verhaltensauffälligkeiten - schwere kognitive Einschränkungen, die mit einer eingeschränkten Gefahreneinschätzung des öffentlichen Raumes einhergehen - nachweislich therapierefraktäres, schweres, cerebrales Anfallsleiden – Begleitperson ist erforderlich Eine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems, die eine Benutzung öffentlicher Verkehrsmittel wegen signifikanter Infektanfälligkeit einschränkt, liegt vor bei: - anlagebedingten, schweren Erkrankungen des Immunsystems (SCID – sever combined immundeficiency), - schweren, hämatologischen Erkrankungen mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit (z.B: akute Leukämie bei Kindern im
  4. Halbjahr der Behandlungsphase, Nachuntersuchung nach Ende der Therapie), - fortgeschrittenen Infektionskrankheiten mit dauerhaftem, hochgradigem Immundefizit, - selten auftretenden chronischen Abstoßungsreaktion nach Nierentransplantationen, die zu zusätzlichem Immunglobulinverlust führen. Bei Chemo- und/oder Strahlentherapien im Rahmen der Behandlung onkologischer Erkrankungen, kommt es im Zuge des zyklenhaften Therapieverlaufes zu tageweisem Absinken der Abwehrkraft. Eine anhaltende Funktionseinschränkung resultiert daraus nicht. Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist (vgl. VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  5. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186).Um die Frage der Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel beurteilen zu können, hat die Behörde zu ermitteln, ob der Antragsteller dauernd an seiner Gesundheit geschädigt ist und wie sich diese Gesundheitsschädigung nach ihrer Art und ihrer Schwere auf die Zumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirkt. Sofern nicht die Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auf Grund der Art und der Schwere der Gesundheitsschädigung auf der Hand liegt, bedarf es in einem Verfahren über einen Antrag auf Vornahme der Zusatzeintragung "Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung" regelmäßig eines ärztlichen Sachverständigengutachtens, in dem die dauernde Gesundheitsschädigung und ihre Auswirkungen auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in nachvollziehbarer Weise dargestellt werden. Nur dadurch wird die Behörde in die Lage versetzt, zu beurteilen, ob dem Betreffenden die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Gesundheitsschädigung unzumutbar ist vergleiche VwGH vom 23.05.2012, Zl. 2008/11/0128, und die dort angeführte Vorjudikatur sowie vom
  6. Oktober 2002, Zl. 2001/11/0242, vom 27.01.2015, Zl. 2012/11/0186). Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Zusatzeintragung ist die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel dann unzumutbar, wenn eine kurze Wegstrecke nicht aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, allenfalls unter Verwendung zweckmäßiger Behelfe ohne Unterbrechung zurückgelegt werden kann oder wenn die Verwendung der erforderlichen Behelfe die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel in hohem Maße erschwert. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist auch dann nicht zumutbar, wenn sich die dauernde Gesundheitsschädigung auf die Möglichkeit des Ein- und Aussteigens und die sichere Beförderung in einem öffentlichen Verkehrsmittel unter Berücksichtigung der beim üblichen Betrieb dieser Verkehrsmittel gegebenen Bedingungen auswirkt (VwGH 22.10.2002, 2001/11/0242). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt (VwGH 14.05.2009, 2007/11/0080). Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht (vgl. u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013).Betreffend das Kalkül „kurze Wegstrecke“ wird angemerkt, dass der Verwaltungsgerichtshof von einer unter Zugrundelegung städtischer Verhältnisse durchschnittlich gegebenen Entfernung zum nächsten öffentlichen Verkehrsmittel von 300 - 400 m ausgeht vergleiche u.a. VwGH 27.05.2014, Ro 2014/11/0013). Zu prüfen ist die konkrete Fähigkeit öffentliche Verkehrsmittel zu benützen. Zu berücksichtigen sind insbesondere zu überwindende Niveauunterschiede beim Aus- und Einsteigen, Schwierigkeiten beim Stehen, bei der Sitzplatzsuche, bei notwendig werdender Fortbewegung im Verkehrsmittel während der Fahrt. (VwGH 22.10.2002, Zl. 2001/11/0242; 14.05.2009, 2007/11/0080) Wie bereits oben im Rahmen der Beweiswürdigung ausgeführt, wurde seitens der von der belangten Behörde eingeholten, auf einer persönlichen Untersuchung der BF basierenden Sachverständigengutachten
  7. einer Fachärztin für Unfallchirurgie/Ärztin für Allgemeinmedizin und
  8. einer Fachärztin für Neurologie nachvollziehbar dargelegt, dass im Fall der BF - trotz der bei ihr vorliegenden Funktionsbeeinträchtigungen - die Voraussetzungen für die Vornahme der Zusatzeintragung „Unzumutbarkeit der Benützung öffentlicher Verkehrsmittel wegen dauernder Mobilitätseinschränkung aufgrund einer Behinderung“ in den Behindertenpass nicht vorliegen. Auf den Beschwerdefall bezogen: Die BF kann sich im öffentlichen Raum selbständig fortbewegen, eine kurze Wegstrecke aus eigener Kraft und ohne fremde Hilfe, ohne Unterbrechung zurücklegen. Einschränkungen der Geh-, Steh- und Steigfähigkeit der BF in einem Ausmaß, welche die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel maßgebend erschweren, konnten nicht festgestellt werden. Die Verwendung einer einfachen Gehhilfe erschwert die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel nicht. Ebenso sind bei ausreichender Funktionsfähigkeit der oberen Extremitäten das Festhalten beim Ein- und Aussteigen sowie die Möglichkeit Haltegriffe zu erreichen und sich festzuhalten ausreichend möglich. Der Transport in öffentlichen Verkehrsmitteln ist daher gesichert durchführbar. Bei der BF liegen weder erhebliche Einschränkungen der Funktionen der unteren oder oberen Extremitäten noch der körperlichen Belastbarkeit vor bzw. konnten keine maßgebenden Einschränkungen psychischer, neurologischer oder intellektueller Fähigkeiten oder von Sinnesfunktionen festgestellt werden, es ist auch keine schwere anhaltende Erkrankung des Immunsystems vorhanden. Weitere Gesundheitsschädigungen konnten nicht objektiviert werden. Wie unter Punkt II.
  9. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspräche.Wie unter Punkt römisch zwei.
  10. bereits ausgeführt, ist das Beschwerdevorbringen nicht geeignet darzutun, dass die gutachterliche Beurteilung, wonach sich die dauernden Gesundheitsschädigungen nicht maßgebend negativ auf die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel auswirken, nicht dem tatsächlichen Leidensausmaß der BF entspräche. Die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel ist daher zumutbar. Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wennGemäß Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn

  1. der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder
  2. die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist.

§ 24Abs. 3 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

Paragraph 24, Absatz 3, VwGVG hat der Beschwerdeführer die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, binnen angemessener, zwei Wochen nicht übersteigender Frist einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.

§ 24Abs. 4 Vw

GVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann, soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Weiters kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 5 Vw

GVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Weiters kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 5, VwGVG von der Durchführung (Fortsetzung) einer Verhandlung absehen, wenn die Parteien ausdrücklich darauf verzichten. Ein solcher Verzicht kann bis zum Beginn der (fortgesetzten) Verhandlung erklärt werden. Der EGMR hat in seinen Entscheidungen vom

  1. Mai 2007, Nr. 7401/04 (Hofbauer/Österreich Nr. 2), und vom
  2. Mai 2007, Nr. 17.912/05 (Bösch/Österreich), unter Hinweis auf seine frühere Rechtsprechung dargelegt, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich ein Recht auf eine mündliche Verhandlung vor einem Tribunal hat, außer es lägen außergewöhnliche Umstände vor, die eine Ausnahme davon rechtfertigten. Der EGMR hat das Vorliegen solcher außergewöhnlichen Umstände angenommen, wenn das Verfahren ausschließlich rechtliche oder "hoch-technische" Fragen ("exclusively legal or highly technical questions") betrifft. Der Gerichtshof verwies im Zusammenhang mit Verfahren betreffend ziemlich technische Angelegenheiten ("rather technical nature of disputes") auch auf das Bedürfnis der nationalen Behörden nach zweckmäßiger und wirtschaftlicher Vorgangsweise, das angesichts der sonstigen Umstände des Falles zum Absehen von einer mündlichen Verhandlung berechtige (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). In seinem Urteil vom
  3. Juli 2013, Nr. 56.422/09 (Schädler-Eberle/Liechtenstein) hat der EGMR in Weiterführung seiner bisherigen Judikatur dargelegt, dass es Verfahren geben würde, in denen eine Verhandlung nicht geboten sei, etwa wenn keine Fragen der Beweiswürdigung auftreten würden oder die Tatsachenfeststellungen nicht bestritten seien, sodass eine Verhandlung nicht notwendig sei und das Gericht auf Grund des schriftlichen Vorbringens und der schriftlichen Unterlagen entscheiden könne (VwGH 03.10.2013, Zl. 2012/06/0221). Im gegenständlichen Fall bilden die Grundlage für die Beurteilung, ob der BF die Benützung öffentlicher Verkehrsmittel zumutbar ist, zwei Gutachten von medizinischen Sachverständigen. Zur Klärung des Sachverhaltes wurden daher ärztliche Sachverständigengutachten eingeholt. Wie oben bereits ausgeführt, wurden diese als nachvollziehbar, vollständig und schlüssig erachtet. Sohin erscheint der Sachverhalt geklärt und konnte die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben. Zu Spruchpunkt B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes bzw. auf eine ohnehin klare Rechtslage stützen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W217.2239628.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.