GVG als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 16.11.2020 den Antrag von XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 12.11.2020 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension
1 AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der PVA vom 20.05.2019 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 auf Invaliditätspension
7 und 254 ASVG rechtskräftig abgelehnt worden sei, weil die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nicht erworben habe. Der nunmehrige Antrag vom 12.11.2020 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 20.05.2019 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 20.05.2019 entgegen.Die Pensionsversicherungsanstalt, Landesstelle Niederösterreich, (im Folgenden: PVA) hat mit Bescheid vom 16.11.2020 den Antrag von römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführerin) vom 12.11.2020 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension
Paragraph 68, Absatz eins, AVG zurückgewiesen. Begründend wurde ausgeführt, dass mit Bescheid der PVA vom 20.05.2019 der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 auf Invaliditätspension
Paragraphen 255, Absatz 7 und 254 ASVG rechtskräftig abgelehnt worden sei, weil die Beschwerdeführerin die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung nicht erworben habe. Der nunmehrige Antrag vom 12.11.2020 habe erneut die sachliche Behandlung der bereits mit Bescheid vom 20.05.2019 entschiedenen Sache zum Gegenstand. Einer neuerlichen Sachentscheidung stehe daher die Rechtskraft des Bescheides vom 20.05.2019 entgegen. Innerhalb der Beschwerdefrist wurde seitens der Vertretung der Beschwerdeführerin – entsprechend der im Bescheid vom 16.11.2020 enthaltenen (unrichtigen) Rechtsmittelbelehrung – eine Klage an das Landesgericht Wiener Neustadt als Arbeits- und Sozialgericht erhoben. Dem als Klage titulierten Schreiben ist – zumal sich dieses inhaltlich gegen die bescheidmäßige Absprache vom 16.11.2020 wendet – der Beschwerdewille eindeutig zu entnehmen und wurde das Schreiben seitens der belangten Behörde daher als – fristgerecht erhobene – Beschwerde gegen den Bescheid vom 16.11.2020 gewertet. Im Verfahren über die Beschwerde erließ die PVA als belangte Behörde
GVG iVm § 56 AlVG eine mit 03.02.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der am 28.01.2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Bescheid vom 20.05.2019 abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 12.11.2020 sei für die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt worden. Da entsprechend dem Wiederholungsverbot in derselben Sache keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe und im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Bescheides vom 20.05.2019 weder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften noch eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, wirke die Rechtskraft des Bescheides vom 20.05.2019 im konkreten Fall weiter und stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen.Im Verfahren über die Beschwerde erließ die PVA als belangte Behörde
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG eine mit 03.02.2021 datierte Beschwerdevorentscheidung, mit der die Beschwerde abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der am 28.01.2019 gestellte Antrag der Beschwerdeführerin auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Bescheid vom 20.05.2019 abgelehnt worden sei. Dieser Bescheid sei in Rechtskraft erwachsen. Am 12.11.2020 sei für die Beschwerdeführerin neuerlich die Zuerkennung einer Invaliditätspension beantragt worden. Da entsprechend dem Wiederholungsverbot in derselben Sache keine neuerliche Entscheidung ergehen dürfe und im gegenständlichen Fall seit Erlassung des Bescheides vom 20.05.2019 weder eine Änderung der maßgeblichen Rechtsvorschriften noch eine Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes eingetreten sei, wirke die Rechtskraft des Bescheides vom 20.05.2019 im konkreten Fall weiter und stehe somit einer neuerlichen inhaltlichen Bearbeitung das Verfahrenshindernis der entschiedenen Rechtssache entgegen. Mit Schreiben vom 16.02.2021 stellte der Vertreter der Beschwerdeführerin fristgerecht einen Antrag auf Vorlage. Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
GVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt.Der Vorlageantrag und die Beschwerde wurden
Paragraph 15, Absatz 2, letzter Satz VwGVG unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 17.03.2021 dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt. Das Bundesverwaltungsgericht hat mit Schreiben vom 24.03.2021 der Vertretung der Beschwerdeführerin das Beschwerdevorlageschreiben der PVA sowie den verdichteten Versicherungsverlauf übermittelt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Am 28.01.2019 hat die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Gewährung einer Invaliditätspension gestellt, woraufhin seitens der belangten Behörde ein ärztliches Gesamtgutachten eingeholt wurde. Auf Basis dieses Gutachtens wurde der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension mit Bescheid der PVA vom 20.05.2019 abgelehnt mit der Begründung, dass die Beschwerdeführerin bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche ihrer körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, jedoch nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbtätigkeit erworben hat. Dieser Bescheid der PVA vom 20.05.2019 ist mangels Erhebung eines Rechtsmittels durch die Beschwerdeführerin in Rechtskraft erwachsen. Am 12.11.2020 wurde für die Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 16.11.2020
1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 abgewiesen.Am 12.11.2020 wurde für die Beschwerdeführerin neuerlich ein Antrag auf Zuerkennung einer Invaliditätspension gestellt. Dieser Antrag wurde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid der PVA vom 16.11.2020
Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Die Beschwerde gegen diesen Bescheid wurde mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.02.2021 abgewiesen. Seit der Erlassung des Bescheides der PVA vom 20.05.2019 hat die Beschwerdeführerin keine weiteren Beitragsmonate erworben. Festgestellt wird, dass sich weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren mit dem früheren deckt.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. Nach § 9 Abs. 2 Z 1 VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA.Nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG ist belangte Behörde in den Fällen des Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG jene Behörde, die den angefochtenen Bescheid erlassen hat – vorliegend sohin die PVA. § 414 Abs. 1 ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers. Paragraph 414, Absatz eins, ASVG normiert die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichts zur Entscheidung über Beschwerden gegen Bescheide eines Versicherungsträgers.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Somit liegt im gegenständlichen Fall Einzelrichterzuständigkeit vor. Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht: Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG geregelt.
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der §§ 1 bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahmen der Paragraphen eins bis 5, sowie des vierten Teiles, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Abweisung der Beschwerde: Gegenständlich ist die mit dem angefochtenen Bescheid vom 16.11.2020 erfolgte Zurückweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Invaliditätspension zu prüfen.
1 AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der §§ 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Abs. 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen.
Paragraph 68, Absatz eins, AVG sind Anbringen von Beteiligten, die außer den Fällen der Paragraphen 69 und 71 leg. cit. die Abänderung eines der Berufung nicht oder nicht mehr unterliegenden Bescheides begehren, wenn die Behörde nicht den Anlass zu einer Verfügung
den Absatz 2 bis 4 leg. cit. findet, wegen entschiedener Sache zurückzuweisen. Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd § 68 Abs 1 AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben (vgl. VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059).Eine "entschiedene Sache" ("res iudicata") iSd Paragraph 68, Absatz eins, AVG liegt vor, wenn sich gegenüber der bekämpften Entscheidung weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert haben und sich das neue Parteibegehren im Wesentlichen (d.h. abgesehen von Nebenumständen, die für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerheblich sind) mit dem früheren deckt (VwGH 09.09.1999, 97/21/0913; 21.09.2000, 98/20/0564; 25.04.2002, 2000/07/0235; 22.11.2004, 2001/10/0035). Eine neue Sachentscheidung ist nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes ausgeschlossen, sondern auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismitteln, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben vergleiche VwGH 26.06.2012, 2009/11/0059). Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern (vgl. VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315).Nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung zu dieser Bestimmung liegen verschiedene "Sachen" im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG dann vor, wenn in der für den Vorbescheid maßgeblichen Rechtslage oder in den für die Beurteilung des Parteibegehrens im Vorbescheid als maßgeblich erachteten tatsächlichen Umständen eine Änderung eingetreten ist oder wenn das neue Parteibegehren von dem früheren abweicht. Eine Modifizierung, die nur für die rechtliche Beurteilung der Hauptsache unerhebliche Nebenumstände betrifft, kann an der Identität der Sache nichts ändern vergleiche VwGH 04.11.2004, Zl. 2002/20/0391; VwGH 20.03.2003, Zl. 99/20/0480; VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf (vgl. VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann (vgl. VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913).Bei der Prüfung der Identität der Sache ist von dem rechtskräftigen Vorbescheid auszugehen, ohne die sachliche Richtigkeit desselben (nochmals) zu überprüfen; die Rechtskraftwirkung besteht gerade darin, dass die von der Behörde einmal untersuchte und entschiedene Sache nicht neuerlich untersucht und entschieden werden darf vergleiche VwGH 25.04.2002, Zl. 2000/07/0235; VwGH 15.10.1999, Zl. 96/21/0097). Nur eine solche Änderung des Sachverhaltes kann zu einer neuen Sachentscheidung führen, die für sich allein oder in Verbindung mit anderen Tatsachen den Schluss zulässt, dass nunmehr bei Bedachtnahme auf die damals als maßgebend erachteten Erwägungen eine andere Beurteilung jener Umstände, die seinerzeit den Grund für die Abweisung des Parteibegehrens gebildet haben, nicht von vornherein als ausgeschlossen gelten kann vergleiche VwGH 09.09.1999, Zl. 97/21/0913). Die PVA hat mit dem nunmehr bekämpften Bescheid vom 16.11.2020 den für die Beschwerdeführerin gestellten Antrag vom 12.11.2020 auf Zuerkennung einer Invaliditätspension mangels Änderung der Sach- und Rechtslage wegen entschiedener Sache zurückgewiesen. Zu prüfen ist daher die Identität der Sach- und Rechtslage, nämlich ob eine bereits "entschiedene Sache" vorliegt, ohne dass sich nachträgliche eine Änderung der Sach- und Rechtslage ergeben hätte. Im gegenständlichen Fall liegt ein rechtskräftiger Bescheid der PVA vom 20.05.2019 vor, mit welchem der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension abgelehnt wurde. Als berufsunfähig gilt
1 ASVG die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (§ 223 Abs. 2) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach § 255 Abs. 1 ausgeübt wurde. § 255 Abs. 2 dritter und vierter Satz sowie Abs. 2a sind anzuwenden.Als berufsunfähig gilt
Paragraph 273, Absatz eins, ASVG die versicherte Person, deren Arbeitsfähigkeit infolge ihres körperlichen oder geistigen Zustandes auf weniger als die Hälfte derjenigen einer körperlich und geistig gesunden versicherten Person von ähnlicher Ausbildung und gleichwertigen Kenntnissen und Fähigkeiten herabgesunken ist, wenn innerhalb der letzten 15 Jahre vor dem Stichtag (Paragraph 223, Absatz 2,) in zumindest 90 Pflichtversicherungsmonaten eine Erwerbstätigkeit als Angestellte/r oder nach Paragraph 255, Absatz eins, ausgeübt wurde. Paragraph 255, Absatz 2, dritter und vierter Satz sowie Absatz 2 a, sind anzuwenden.
Vm § 255 Abs. 7 gilt der (die) Versicherte auch dann als invalid im Sinne der Abs. 1 bis 4, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat.
Paragraph 273, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 255, Absatz 7, gilt der (die) Versicherte auch dann als invalid im Sinne der Absatz eins bis 4, wenn er (sie) bereits vor der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung infolge von Krankheit oder anderen Gebrechen oder Schwäche seiner (ihrer) körperlichen oder geistigen Kräfte außer Stande war, einem regelmäßigen Erwerb nachzugehen, dennoch aber mindestens 120 Beitragsmonate der Pflichtversicherung auf Grund einer Erwerbstätigkeit nach diesem oder einem anderen Bundesgesetz erworben hat. Der Antrag der Beschwerdeführerin vom 28.01.2019 auf Gewährung einer Invaliditätspension wurde mit Bescheid der PVA vom 20.05.2019 abgelehnt mit der Begründung, dass bereits zum Zeitpunkt der erstmaligen Aufnahme einer die Pflichtversicherung begründenden Beschäftigung Berufsunfähigkeit vorlag, die Beschwerdeführerin jedoch bis zum Stichtag nicht die erforderliche Mindestanzahl von 120 Beitragsmonaten der Pflichtversicherung aufgrund einer Erwerbtätigkeit erworben hat. Der maßgebliche Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin zum Zeitpunkt des Eintritts in das Erwerbsleben konnte sich in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Überdies hat die Beschwerdeführerin seit der Erlassung des Bescheides vom 20.05.2019 keine weiteren Beitragsmonate erworben und liegen die erforderlichen 120 Beitragsmonate sohin weiterhin nicht vor. Eine wesentliche Änderung des dem Bescheid der PVA vom 20.05.2019 zugrundeliegenden Sachverhalts ist sohin, insbesondere auch mangels eines weiteren Beitragsmonatserwerbs, nicht zu erkennen. Zumal sich daher gegenüber dem Bescheid der PVA vom 20.05.2019 weder die Rechtslage noch der wesentliche Sachverhalt geändert hat, liegt res iudicata vor. Die von der belangten Behörde mit Bescheid vom 16.11.2020 ausgesprochene Zurückweisung des Antrags vom 12.11.2020 wegen entschiedener Sache ist somit als rechtmäßig anzusehen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Entscheidung stützt sich auf die in der rechtlichen Würdigung zu Spruchpunkt A) wiedergegebene Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W228.2240464.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.