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{'item': 'W232 2234797-1'}

Obsah (12)§ 52§§ 54Art. 133§ 55§ 10Art. 8§ 6§ 28Art. 130§ 9§ 2§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW232 2234797-1 SpruchW232 2234797-1/2E, W232 2234797-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK!IM NAMEN DER REPUBLIK!, Das Bunde

§ 52FPG 2005 i

Vm § 9 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. Der Beschwerde wird stattgegeben und die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt. XXXX wird

§§ 54, 55 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt.römisch 40 wird

Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, AsylG 2005 der Aufenthaltstitel „Aufenthaltsberechtigung“ für die Dauer von zwölf Monaten erteilt. Die Spruchpunkte III. und IV. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben.Die Spruchpunkte römisch drei. und römisch vier. des angefochtenen Bescheides werden ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 31.10.2019 einen österreichischen Staatsbürger. Sie reiste zuletzt am 10.11.2019 nach Österreich und stellte am 10.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.
  2. Die Beschwerdeführerin, eine serbische Staatsangehörige, heiratete am 31.10.2019 einen österreichischen Staatsbürger. Sie reiste zuletzt am 10.11.2019 nach Österreich und stellte am 10.12.2019 den gegenständlichen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK.
  3. Am 13.02.2020 fand eine niederschriftliche Einvernahme der Beschwerdeführerin vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Beschwerdeführerin gab im Wesentlichen an, dass sie von der MA 35 zum Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl geschickt worden sei, da sie noch nicht 21 Jahre alt sei. Sie sei im siebten Monat schwanger. Ihrer Ausreiseverpflichtung sei sie nicht nachgekommen, da sie gedacht habe, dass sie sich durch die Antragstellung rechtmäßig in Österreich aufhalten würde. Ihr Leben werde durch ihren Ehemann finanziert, sie sei bei diesem mitversichert. Sie spreche kein deutsch, ihre Familie lebe in Serbien. Die Familie des Ehemannes lebe in Österreich, zudem eine Tante und ein Onkel.
  4. Mit Schreiben vom 24.06.2020 wurde der Beschwerdeführerin die Absicht der Behörde mitgeteilt, gegenständlichen Antrag abzuweisen und wurde ihr Gelegenheit gegeben, binnen zwei Wochen dazu Stellung zu nehmen. Es langte keine Stellungnahme ein.
  5. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 04.08.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK

§ 55Asyl

G 2005 ab (Spruchpunkt I.).

§ 10Abs. 3 Asyl i

Vm § 9 BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

3 FPG erlassen (Spruchpunkt II.) und

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt III.).

§ 55Abs.

1 bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt IV.).4. Mit dem oben angeführten Bescheid vom 04.08.2020 wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl den Antrag der Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK

Paragraph 55, AsylG 2005 ab (Spruchpunkt römisch eins.).

Paragraph 10, Absatz 3, Asyl in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wurde gegen die Beschwerdeführerin eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 3, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch zwei.) und

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass ihre Abschiebung zulässig sei (Spruchpunkt römisch drei.).

Paragraph 55, Absatz eins bis 3 FPG betrage die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch vier.). Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin erstmals im August 2019 als Tourist in das österreichische Bundesgebiet eingereist sei. Bis Ende 2019 habe sie sich nie länger als die erlaubten 90 Tage in Österreich aufgehalten. Erst vom November 2019 bis dato sei sie in Österreich und ihr Aufenthalt somit unrechtmäßig geworden. Zum Zeitpunkt der Antragstellung sei die Beschwerdeführerin noch nicht 21 Jahre alt und schwanger gewesen und habe daher bei der MA 35 keinen Antrag auf Aufenthaltstitel stellen können. Es bestünden ohne Zweifel sehr massive familiäre Bindungen und Beziehungen zu Österreich. Sowohl ihr Gatte als auch ihr Kind seien österreichische Staatsbürger. Die Beschwerdeführein habe gegenständlichen Antrag gestellt, um die Einwanderungsbestimmungen zu umgehen. Es sei ihr aufgrund ihrer familiären Situation zumutbar gewesen, von Serbien aus einen Einwanderungsantrag zu stellen. Mit der Stellung dieses Antrages habe sie die einschlägigen Einwanderungsbestimmungen umgangen.

  1. Mit Schreiben vom 01.09.2020 wurde gegen den genannten Bescheid Beschwerde erhoben, in welcher zusammengefasst vorgebracht wird, dass aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen ein Aufenthaltstitel nach dem NAG nicht möglich sei, ansonsten sämtliche Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels vorliegen würden. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Der entscheidungsrelevante Sachverhalt steht fest. Auf Grundlage der Beschwerde gegen den angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, der im Verfahren vorgelegten Dokumente, der Einsichtnahme in die bezughabenden Verwaltungsakten, sowie der Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister, das Zentrale Fremdenregister und Strafregister werden folgende Feststellungen getroffen und der Entscheidung zugrunde gelegt:
  2. Feststellungen: Die Beschwerdeführerin ist serbische Staatsangehörige. Ihre Identität steht fest. Die Beschwerdeführerin reiste im August 2019 nach Österreich ein und im September 2019 wieder nach Serbien aus. Am 31.10.2019 heiratete die Beschwerdeführerin einen österreichischen Staatsbürger. Am 10.11.2019 reiste sie nach Österreich ein und stellte am 10.12.2019 gegenständlichen Antrag. Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag vor ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien, wo ihre Eltern und Geschwister leben. In Österreich leben ihr Ehemann und das gemeinsame im März 2020 geborene Kind, welches ebenso wie ihr Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt, es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine die Beschwerdeführerin betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Art. 8

EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.Die Beschwerdeführerin ist gesund und arbeitsfähig. In Österreich verfügt sie über keinen Aufenthaltstitel. Der Lebensmittelpunkt der Beschwerdeführerin lag vor ihrer letzten Einreise in das österreichische Bundesgebiet in Serbien, wo ihre Eltern und Geschwister leben. In Österreich leben ihr Ehemann und das gemeinsame im März 2020 geborene Kind, welches ebenso wie ihr Ehemann die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt. Die Beschwerdeführerin lebt mit ihrem Ehemann und ihrem Kind im gemeinsamen Haushalt, es besteht ein Abhängigkeitsverhältnis. Eine die Beschwerdeführerin betreffende aufenthaltsbeendende Maßnahme würde einen ungerechtfertigten Eingriff in deren

Artikel 8, EMRK geschützte Rechte auf Privat- und Familienleben darstellen.

Die Beschwerdeführerin verfügt in Österreich über weitere familiäre Anknüpfungspunkte (Onkel, Tante). Die Beschwerdeführerin ist strafrechtlich unbescholten.

  1. Beweiswürdigung: Die Identität der Beschwerdeführerin steht aufgrund des vorgelegten Reisepasses fest. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. Die Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet sowie ihr Aufenthalt ergibt sich aus dem Akteninhalt. Die Feststellungen zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführerin beruhen auf ihren eigenen Angaben, den vorgelegten Dokumenten (Heiratsurkunde, Staatsbürgerschaftsnachweis) und in der eingebrachten Beschwerde. Der Feststellung betreffend das Familienleben und ihren familiären Anknüpfungspunkten sowie dem Abhängigkeitsverhältnis zu ihrem Ehemann ergeben sich aus den eigegen Angaben der Beschwerdeführerin, der Beschwerde und der diesbezüglichen bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffenen Feststellungen.
  2. Rechtliche Beurteilung:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da weder im BFA-VG noch im AsylG 2005 eine Senatsentscheidung vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Abs. 2 leg. cit. hat über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Absatz 2, leg. cit. hat über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Zu A) 3.
  3. Zu den Spruchpunkten I. bis V. des angefochtenen Bescheides:3.
  4. Zu den Spruchpunkten römisch eins. bis römisch fünf. des angefochtenen Bescheides: § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK § 55.

(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wennParagraph 55,
(1)Im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen ist von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine "Aufenthaltsberechtigung plus" zu erteilen, wenn 1. dies

§ 9Abs.

2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist und1. dies

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

§ 9Integrationsgesetz (Int

G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung

Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.

(2)Liegt nur die Voraussetzung des Abs. 1 Z 1 vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen."
(2)Liegt nur die Voraussetzung des Absatz eins, Ziffer eins, vor, ist eine "Aufenthaltsberechtigung" zu erteilen." Gemas § 9 Abs. 2 BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK insbesondere zu berücksichtigen:Gemas Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG sind bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist. Gemas § 10 Abs. 3 AsylG 2005 und § 52 Abs. 3 FPG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Asyl

G 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden.Gemas Paragraph 10, Absatz 3, AsylG 2005 und Paragraph 52, Absatz 3, FPG 2005 ist die Abweisung eines Antrags auf Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, AsylG 2005 grundsätzlich mit einer Ruckkehrentscheidung zu verbinden. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG).

Art. 8Abs.

1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Art. 8Abs.

2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.

Artikel 8

, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.

Artikel 8

, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 9 Abs. 2 BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus § 9 Abs. 3 BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN).Bei Beurteilung der Frage, ob die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 zur Aufrechterhaltung des Privat- und/oder Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist, ist unter Bedachtnahme auf alle Umstände des Einzelfalles eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen des Fremden, insbesondere unter Berücksichtigung der in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG genannten Kriterien und unter Einbeziehung der sich aus Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ergebenden Wertungen, in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zuletzt etwa VwGH 26.06.2019, Ra 2019/21/0034, Rn 9, mwN). Die Beschwerdefürherin stellte im Bundesgebiet am 10.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Art. 8 EMRK.Die Beschwerdefürherin stellte im Bundesgebiet am 10.12.2019 einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikel 8, EMRK. Wie bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ausgeführt hat, wollte die Beschwerdeführerin zwecks Erlangung einer dauerhaften Niederlassung in Österreich einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels als Familienangehöriger nach dem Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz stellen, was ihr aufgrund der Tatsache, dass sie noch nicht 21 Jahre alt war, verwehrt wurde. Die Beschwerdeführerin strebte somit als drittstaatsangehörige Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers einen NAG-Aufenthaltstitel und die Zusammenführung mit ihrem Ehegatten an. Da die Beschwerdeführerin von der Niederlassungsbehörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeschickt wurde, stellte sie hilfsweise einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK nach § 55 AsylG 2005.Die Beschwerdeführerin strebte somit als drittstaatsangehörige Ehegattin eines österreichischen Staatsbürgers einen NAG-Aufenthaltstitel und die Zusammenführung mit ihrem Ehegatten an. Da die Beschwerdeführerin von der Niederlassungsbehörde an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weitergeschickt wurde, stellte sie hilfsweise einen Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels aus Gründen des Artikels 8 EMRK nach Paragraph 55, AsylG

  1. Zum Zeitpunkt ihrer Antragstellung am 10.12.2019 hat sich die Beschwerdeführerin erst ein Monat lang im Bundesgebiet aufgehalten. Sie verfügt unstrittig im Bundesgebiet über familiäre Anknüpfungspunkte in den Personen ihres Ehemannes und der im März 2020 geborenen Tochter, beide österreichische Staatsangehörige. Die Beschwerdeführerin konnte offensichtlich keine maßgeblichen Integrationsschritte während ihres Aufenthalts im Bundesgebiet seit November 2019 setzen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin, die seit Oktober 2019 verheiratet ist, bereits vor ihrer Einreise im November 2019 eine Beziehung mit ihrem nunmehrigen Ehemann geführt hat und war sie zum Zeitpunkt der Einreise mit ihrem gemeinsamem Kind, das im März 2020 in Österreich geboren wurde, schwanger. Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung benannte. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03/2013, 71); vgl. BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)].Es ist darauf hinzuweisen, dass der EGMR im Urteil Üner in Erweiterung der BOULTIF-Kriterien das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung benannte. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. [...] Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez und Udeh hat der EGMR nunmehr hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung, in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund [(Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71); vergleiche BVwG vom 07.10.2016, Zl. W159 1428794-1/37E)]. Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist jedenfalls die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern umfasst. Eine Mutter-Kindbeziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten (vgl. EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Z.
  2. Vgl. dazu auch Melina Oswald, Das Bleiberecht, 2012, S. 48 mit weiterführenden Quellen).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des „Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist jedenfalls die Kernfamilie von Eltern und minderjährigen Kindern umfasst. Eine Mutter-Kindbeziehung wird vom EGMR aufgrund des biologischen Bandes ab dem Zeitpunkt der Geburt als Familienleben qualifiziert, ohne dass weitere Aspekte der Intensität geprüft werden müssten vergleiche EGMR 13.06.1979, Marckx gegen Belgien, Nr. 6833/74, Ziffer 31, Vgl. dazu auch Melina Oswald, Das Bleiberecht, 2012, S. 48 mit weiterführenden Quellen). Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Art. 8 EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.) Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein.Der Verwaltungsgerichtshof sprach bereits wiederholt aus, dass der Bindung eines Fremden an einen österreichischen Ehepartner im Rahmen der Abwägung nach Artikel 8, EMRK große Bedeutung zukommt (siehe VwGH 19.12.2012, 2012/22/0218; 26.02.2013, 2012/22/0229; 20.08.2013, 2012/22/0123.) Dies wird umso mehr in Bezug auf die Bindung zu minderjährigen Kindern, die ebenfalls österreichische Staatsbürger sind, zu gelten haben. Insbesondere wird auch das Wohl der Kinder zu berücksichtigen sein. Nach Art. 9 der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

§ 2

des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Art. 7 BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Art. 8 Abs. 2 EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen.Nach Artikel 9, der UN-Konvention über die Rechte des Kindes haben die Vertragsstaaten sicherzustellen, dass ein Kind nicht gegen den Willen seiner Eltern von diesen getrennt wird, außer dies ist zum Wohle des Kindes notwendig.

Paragraph 2, des Bundesverfassungsgesetzes über die Rechte von Kindern hat jedes Kind Anspruch auf regelmäßige persönliche Beziehungen und direkten Kontakt zu beiden Elternteilen. Artikel 7, BVG Kinderrechte enthält allerdings einen materiellen Gesetzesvorbehalt, der jenem des Artikel 8, Absatz 2, EMRK aufs Wort gleicht: „Eine Beschränkung der in den Artikeln l, 2, 4 und 6 dieses Bundesverfassungsgesetzes gewährleisteten Rechte und Ansprüche ist nur zulässig, insoweit sie gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist." Es ist daher eine entsprechende Interessensabwägung vorzunehmen. Das gemeinsame Kind der Beschwerdeführerin mit ihrem Ehegatten wurde im März 2020 und damit während ihres unsicheren Aufenthaltsstatus der Beschwerdeführerin im Bundesgebiet geboren, die Beschwerdeführerin war jedoch zum Zeitpunkt der Einreise im November 2019 bereits schwanger. Eine nähere Beziehung zwischen ihnen mit Absicht auf Familienplanung bestand somit bereits vor Einreise der Beschwerdeführerin in das österreichische Bundesgebiet. Das gemeinsame im März 2020 geborene Kind ist nunmehr etwas mehr etwas über ein Jahr alt, befindet sich demnach noch im Kleinkindalter. Das gemeinsame Kind benötigt gerade wegen seines erst sehr jungen Alters in erhöhtem Maß beide Elternteile. Zur Frage ob die Trennung von ihrer Mutter der Tochter der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, ist zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, hinzuweisen, in der er ausführte, dass in den ersten Lebensphasen eines Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann, weshalb bei der Abwägungsentscheidung auch die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind (vgl. VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, mwN).Das gemeinsame im März 2020 geborene Kind ist nunmehr etwas mehr etwas über ein Jahr alt, befindet sich demnach noch im Kleinkindalter. Das gemeinsame Kind benötigt gerade wegen seines erst sehr jungen Alters in erhöhtem Maß beide Elternteile. Zur Frage ob die Trennung von ihrer Mutter der Tochter der Beschwerdeführerin zumutbar wäre, ist zunächst auf die Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes vom 16.01.2019, Ra 2018/18/0272, hinzuweisen, in der er ausführte, dass in den ersten Lebensphasen eines Kindes ein ständiger Kontakt mit der Mutter nicht nur wünschenswert, sondern notwendig sein kann, weshalb bei der Abwägungsentscheidung auch die konkreten Auswirkungen einer Trennung auf das Kindeswohl zu berücksichtigen sind vergleiche VwGH 12.9.2012, 2012/23/0017, mwN). Auch der EuGH stellte in seiner Entscheidung vom 08.03.2011 (Rs. C-34/07, Gerardo Ruiz Zambrano) klar, dass das Unionsrecht es einem Mitgliedstaat verwehrt, einem Drittstaatsangehörigen, der seinen minderjährigen Kindern, die Unionsbürger sind, Unterhalt gewährt, zum einen den Aufenthalt im Wohnsitzmitgliedstaat der Kinder, dessen Staatsangehörigkeit sie besitzen, zu verweigern und ihm zum anderen eine Arbeitserlaubnis zu verweigern, da diese Entscheidungen den genannten Kindern den tatsächlichen Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehren würde. Der Gerichtshof betont in diesem Zusammenhang, dass das Unionsrecht nationalen Maßnahmen entgegensteht, die bewirken, dass den Unionsbürgern der tatsächliche Genuss des Kernbestands der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, verwehrt wird. Eine derartige Auswirkung liegt vor, wenn einer einem Drittstaat angehörenden Person in dem Mitgliedstaat, in dem ihre minderjährigen Kinder, die diesem Mitgliedstaat angehören und denen sie Unterhalt gewährt, der Aufenthalt und eine Arbeitserlaubnis verweigert werden. Eine solche Aufenthaltsverweigerung hat nämlich zur Folge, dass diese Kinder gezwungen sind, das Gebiet der Union zu verlassen, um ihre Eltern zu begleiten. Ebenso besteht die Gefahr, dass die Eltern, wenn ihnen keine Arbeitserlaubnis erteilt wird, nicht über die für ihren Unterhalt und den ihrer Angehörigen erforderlichen Mittel verfügen, was ebenfalls zur Folge hätte, dass ihre Kinder - Unionsbürger - gezwungen wären, dass Hoheitsgebiet der Union zu verlassen. Unter derartigen Umständen wäre es diesen Kindern unmöglich, den Kernbestand der Rechte, die ihnen der Unionsbürgerstatus verleiht, tatsächlich in Anspruch zu nehmen. Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" (vgl. VwGH vom

  1. 10.2016 und Ra 2016/21/0271 VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von Anfang beabsichtigte die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen, kann im Hinblick darauf, dass ihr aufgrund ihres Alters eine Antragstellung bei der MA 35 verwehrt wurde und sie von der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterverwiesen wurde, nicht erkannt werden.Eine Trennung von einem österreichischen oder in Österreich dauerhaft niedergelassenen Ehepartner alleine wegen eines unrechtmäßigen Aufenthaltes ist nicht verhältnismäßig. Eine solche Trennung ist im Ergebnis nur dann gerechtfertigt, wenn dem öffentlichen Interesse an der Vornahme einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme insgesamt ein sehr großes Gewicht beizumessen ist, wie etwa bei Straffälligkeit des Fremden oder bei einer von Anfang an beabsichtigten Umgehung der Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" vergleiche VwGH vom
  2. 10.2016 und Ra 2016/21/0271 VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130). Dass die Beschwerdeführerin im vorliegenden Fall von Anfang beabsichtigte die Regelungen über eine geordnete Zuwanderung und den "Familiennachzug" zu umgehen, kann im Hinblick darauf, dass ihr aufgrund ihres Alters eine Antragstellung bei der MA 35 verwehrt wurde und sie von der MA 35 an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl weiterverwiesen wurde, nicht erkannt werden. Aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes kann einem einjährigen Kind mit österreichischer Staatsbürgerschaft weder zugemutet werden, von seiner Mutter getrennt zu werden noch von seinem Vater getrennt zu werden und mit seiner Mutter nach Serbien zu übersiedeln. Der Verwaltungsgerichtshof stellte in seiner Entscheidung vom 30.04.2020, Ra 2019/21/0134, fest, dass ein Kind grundsätzlich Anspruch auf "verlässliche Kontakte" zu beiden Elternteilen hat, Kontakte über Telefon oder E-Mail die durch die Trennung von Mutter oder Vater verursachte maßgebliche Beeinträchtigung des Kindeswohls nicht wettmachen können und die Aufrechterhaltung des Kontaktes mittels moderner Kommunikationsmittel mit einem Kleinkind kaum möglich ist. Der Mutter eines Kindes (und umgekehrt) kommt grundsätzlich das Recht auf persönlichen Kontakt zu und gilt dies gleichermaßen für den Vater. Es besteht somit jedenfalls ein zwischen der Beschwerdeführerin und ihres unmündig minderjährigen Kindes besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Art. 8 EMRK, das bei der Interessensabwägung die öffentlichen Interessen und da konkret das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten lässt.Es besteht somit jedenfalls ein zwischen der Beschwerdeführerin und ihres unmündig minderjährigen Kindes besonders berücksichtigungswürdiges Familienleben iSv Artikel 8, EMRK, das bei der Interessensabwägung die öffentlichen Interessen und da konkret das Interesse an der Wahrung eines geordneten Fremdenwesens in den Hintergrund treten lässt. Im Rahmen der Interessensabwägung ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin keine herausragende Aufenthaltsverfestigung vorliegt, doch kann angesichts der Bindung zu ihrer österreichischen Tochter und ihrem österreichischen Ehegatten und der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen werden, sondern ist aufgrund des in Österreich bestehenden und schützenswerten Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK zu erteilen.Im Rahmen der Interessensabwägung ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass die Beschwerdeführerin strafgerichtlich unbescholten ist. Es wird nicht verkannt, dass bei der Beschwerdeführerin keine herausragende Aufenthaltsverfestigung vorliegt, doch kann angesichts der Bindung zu ihrer österreichischen Tochter und ihrem österreichischen Ehegatten und der entsprechenden höchstgerichtlichen Judikatur im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen unter Berücksichtigung des Kindeswohls keine Rückkehrentscheidung gegen die Beschwerdeführerin erlassen werden, sondern ist aufgrund des in Österreich bestehenden und schützenswerten Familienlebens eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK zu erteilen. Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG 2005 stellt sohin eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

§ 9Abs. 2 BFA-VG i

Vm Art. 8 EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

§ 55Abs. 1 Asyl

G 2005 ist daher geboten.Die Erlassung einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG 2005 stellt sohin eine Verletzung des Rechts der Beschwerdeführerin auf Privat- und Familienleben

Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK dar. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels

Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist daher geboten. Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer

§ 55Abs. 2 Asyl

G 2005 lediglich die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005 erfüllt, wird ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt.Aufgrund des Umstandes, dass die Beschwerdeführer

Paragraph 55, Absatz 2, AsylG 2005 lediglich die Voraussetzungen des Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005 erfüllt, wird ihr eine „Aufenthaltsberechtigung“ erteilt. 3.2. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des § 21 Abs. 7 BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte.Der maßgebliche Sachverhalt ist aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde im Sinne des Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG als geklärt anzusehen, weshalb von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden konnte. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde bei den Erwägungen zu den einzelnen Spruchpunkten zu Spruchteil A wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W232.2234797.1.00

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