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{'item': 'W276 2200953-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum23.04.2021 GeschäftszahlW276 2200953-1 SpruchW276 2200953-1/27E, W276 2200953-1/27E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht beschließt dur

Art. 13der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt.33 Daraus folgt, dass sich der Schutz, den Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 in Verbindung mit Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta einer internationalen Schutz beantragenden Person gegen eine Entscheidung gewährt, mit der ihr Antrag abgelehnt und ihr eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, auf einen einzigen gerichtlichen Rechtsbehelf beschränkt. 34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13

der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren (vgl. entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33).34 Die Schaffung eines zweiten Rechtszugs gegen abschlägige Entscheidungen über einen Antrag auf internationalen Schutz und gegen Rückkehrentscheidungen sowie die Entscheidung, ihn gegebenenfalls mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung auszustatten, sind – entgegen dem in Rn. 17 des vorliegenden Urteils angeführten Vorbringen der belgischen Regierung – Verfahrensmodalitäten zur Umsetzung des in Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 vorgesehenen Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gegen solche Entscheidungen. Solche Verfahrensmodalitäten unterliegen nach dem Grundsatz der Verfahrensautonomie der Mitgliedstaaten zwar ihrer jeweiligen innerstaatlichen Rechtsordnung, müssen aber, wie der Gerichtshof hervorgehoben hat, die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität wahren vergleiche entsprechend Urteil vom

  1. Juli 2014, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑169/14, EU:C:2014:2099, Rn. 31, 36 und 50 und die dort angeführte Rechtsprechung, sowie Beschluss vom
  2. Juli 2015, Sánchez Morcillo und Abril García, C‑539/14, EU:C:2015:508, Rn. 33). 35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) (vgl. in diesem Sinne Urteile vom
  3. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  4. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung).35 Nach ständiger Rechtsprechung des Gerichtshofs dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die die dem Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte schützen sollen, nicht weniger günstig sein als die für entsprechende innerstaatliche Klagen (Grundsatz der Äquivalenz) und die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren (Grundsatz der Effektivität) vergleiche in diesem Sinne Urteile vom
  5. Juni 2014, Kone u. a., C‑557/12, EU:C:2014:1317, Rn. 25, und vom
  6. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 27 und die dort angeführte Rechtsprechung). 36 Bei der Prüfung der Frage, ob die Anforderungen in Bezug auf die Grundsätze der Äquivalenz und der Effektivität erfüllt sind, sind die Stellung der betroffenen Vorschriften im gesamten Verfahren, dessen Ablauf und die Besonderheiten dieser Vorschriften vor den verschiedenen nationalen Stellen zu berücksichtigen (Urteile vom
  7. Dezember 1998, Levez, C‑326/96, EU:C:1998:577, Rn. 44, und vom
  8. Juni 2013, Agrokonsulting-04, C‑93/12, EU:C:2013:432, Rn. 38 und die dort angeführte Rechtsprechung). 37 Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs verlangt der Äquivalenzgrundsatz die Gleichbehandlung auf einen Verstoß gegen das nationale Recht gestützter Rechtsbehelfe und entsprechender, auf einen Verstoß gegen das Unionsrecht gestützter Rechtsbehelfe, nicht aber die Gleichwertigkeit nationaler Verfahrensvorschriften, die für Streitsachen unterschiedlicher Natur gelten (Urteil vom
  9. Oktober 2015, Târşia, C‑69/14, EU:C:2015:662, Rn. 34 und die dort angeführte Rechtsprechung). […] […] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.[…] 43 Was den Effektivitätsgrundsatz betrifft, so verlangt dieser hier nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz. Da sich aus Rn. 30 des vorliegenden Urteils ergibt, dass Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. 44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Art. 46 der Richtlinie 2013/

Art. 13der Richtlinie 2008/115 im Licht von Art.

18, Art. 19 Abs. 2 und Art. 47 der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“44 Nach alledem ist auf die Vorlagefragen zu antworten, dass Artikel 46, der Richtlinie 2013/

Artikel 13

, der Richtlinie 2008/115 im Licht von Artikel 18,, Artikel 19, Absatz 2 und Artikel 47, der Charta dahin auszulegen sind, dass sie einer nationalen Regelung nicht entgegenstehen, die zwar ein Rechtsmittel gegen ein erstinstanzliches Urteil, das eine Entscheidung bestätigt, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz abgelehnt und eine Rückkehrverpflichtung auferlegt wird, vorsieht, diesen Rechtsbehelf jedoch nicht mit kraft Gesetzes aufschiebender Wirkung ausstattet, obwohl der Betroffene die ernsthafte Gefahr eines Verstoßes gegen den Grundsatz der Nichtzurückweisung geltend macht.“ Dabei ist insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils abzuleiten, dass der Effektivitätsgrundsatz nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz, erfordert. Da Art. 47 im Licht der Garantien in Art. 18 und Art. 19 Abs. 2 der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde.Dabei ist insbesondere aus RN 43 des zitierten EuGH-Urteils abzuleiten, dass der Effektivitätsgrundsatz nicht mehr als die Wahrung der Grundrechte der Charta, insbesondere des Rechts auf einen wirksamen Rechtsschutz, erfordert. Da Artikel 47, im Licht der Garantien in Artikel 18 und Artikel 19, Absatz 2, der Charta nur verlangt, dass eine internationalen Schutz beantragende Person, deren Antrag abgelehnt wurde und gegen die eine Rückkehrentscheidung ergangen ist, ihre Rechte vor einem Gericht wirksam geltend machen kann, lässt der bloße Umstand, dass ein im nationalen Recht vorgesehener zusätzlicher Rechtszug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat, nicht den Schluss zu, dass der Effektivitätsgrundsatz verletzt wurde. Wenn nun bereits eine Regelung, wonach einem zusätzlichen Instanzenzug nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung zukommt, nicht dem Effektivitätsgrundsatz widerspricht, muss das erst recht dafür gelten, wenn bei einem derartigen zusätzlichen Instanzenzug die aufschiebende Wirkung gewährt werden kann, auch wenn das erst nach Beantragung und Bewilligung der Verfahrenshilfe geschehen kann. Die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte wird dadurch nicht praktisch unmöglich gemacht oder übermäßig erschwert. Es ist dem ASt durchaus zuzumuten, innerhalb der vierzehntägigen Frist zur freiwilligen Ausreise, einen Verfahrenshilfeantrag zu stellen. Über diesen – und die danach eventuell erhobene Revision – ist selbst im Falle der unfreiwilligen Ausreise, also im Regelfall der Abschiebung, eines Antragstellers durch den VwGH zu entscheiden (siehe etwa VwGH 26.03.2019, Ra 2018/19/0241). Auch dadurch wird somit die effektive Überprüfung einer verwaltungsgerichtlichen Entscheidung nicht verletzt beziehungsweise nicht der Zugang zu einer effektiven zweigliedrigen Verwaltungsgerichtsbarkeit gänzlich unterlaufen, sondern vielmehr vollständig gegeben. Darüber hinaus liegt Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens beim ASt im Entscheidungszeitpunkt aus folgenden Erwägungen nicht vor: Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020, (Zl. W276 2200953-1/9E), in dem eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des ASt nach Art. 2, 3 und 8 EMRK verneint wurde, bereits vom VfGH in seiner Entscheidung vom 04.03.2021 (GZ: E 557/2020-17) bestätigt. Dort führte dieser zur Ablehnung der Beschwerde aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Art. 3 EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden solle, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Im gegenständlichen Fall wurde das Erkenntnis des BVwG vom 08.01.2020, (Zl. W276 2200953-1/9E), in dem eine Verletzung der verfassungsgesetzlich gewährleisteten Rechte des ASt nach Artikel 2, 3 und 8 EMRK verneint wurde, bereits vom VfGH in seiner Entscheidung vom 04.03.2021 (GZ: E 557/2020-17) bestätigt. Dort führte dieser zur Ablehnung der Beschwerde aus, dass die Entscheidung eines Vertragsstaates, einen Fremden in welcher Form immer außer Landes zu schaffen, unter dem Blickwinkel des Artikel 3, EMRK erheblich werden und demnach die Verantwortlichkeit des Staates nach der EMRK begründen könne, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme glaubhaft gemacht worden seien, dass der Fremde konkret Gefahr liefe, in dem Land, in das er gebracht werden solle, Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen zu werden. Nach den weiteren Ausführungen des VfGH habe das BVwG im Erkenntnis vom 08.01.2020 weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellten. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Art. 8 EMRK überwiege.Nach den weiteren Ausführungen des VfGH habe das BVwG im Erkenntnis vom 08.01.2020 weder eine grundrechtswidrige Gesetzesauslegung vorgenommen noch seien ihm grobe Verfahrensfehler unterlaufen, die eine vom VfGH aufzugreifende Verletzung der genannten Grundrechte darstellten. Das BVwG habe sich mit der Frage der Gefährdung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten auseinandergesetzt. Ihm könne unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten nicht entgegengetreten werden, wenn es auf Grund der Umstände des vorliegenden Falles davon ausgehe, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts von Fremden ohne Aufenthaltstitel das Interesse am Verbleib im Bundesgebiet aus Gründen des Artikel 8, EMRK überwiege. Die vom ASt in seinem Antrag vorgebrachten Gründe zur Verletzung seiner Rechte nach Art. 2 und 3 EMRK wurden somit bereits von drei Instanzen (BFA, BVwG, VfGH) überprüft und verneint. Weitere beziehungsweise neue Gründe für eine Verletzung dieser Grundrechte wurden vom ASt in seinem Antrag nicht konkret dargelegt, sondern mit dem Verweis auf aktuelle Länderberichte zur Situation von Konvertiten in Afghanistan bloß pauschal in den Raum gestellt (OZ 25, S. 6 ff.). Es wurden bereits im Erkenntnis vom 08.01.2020 Länderfeststellungen zur Situation von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan getroffen. Die vom ASt in seinem Antrag zitierten Länderberichte erhalten diesbezüglich keine wesentlichen Neuerungen. Es ist daher nicht zu sehen, inwieweit dem ASt bei einer Rückkehr eine Gefahr seiner unionsrechtlich geschützten Rechte drohen sollte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass alleine die Information über die Verpflichtung zur Ausreise, zur Einholung eines Reisedokuments der Vertretungsbehörde und zur Rückkehrberatung im Wege von Informationsblättern bzw. einer Verfahrensanordnung unter Hinweis auf zukünftig mögliche Sicherungsmaßnahmen, Wohnsitzauflage, Zwangsstrafen, Strafe oder Einreiseverbot noch nicht gleichbedeutend mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ist. Aus der telefonischen Auskunft des BFA vom 22.04.2021 geht hervor, dass für den ASt bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und ein Abschiebetermin entsprechend noch nicht feststeht (OZ 26). Zusammengefasst ist vom ASt daher auch keine Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens glaubhaft gemacht worden.Die vom ASt in seinem Antrag vorgebrachten Gründe zur Verletzung seiner Rechte nach Artikel 2 und 3 EMRK wurden somit bereits von drei Instanzen (BFA, BVwG, VfGH) überprüft und verneint. Weitere beziehungsweise neue Gründe für eine Verletzung dieser Grundrechte wurden vom ASt in seinem Antrag nicht konkret dargelegt, sondern mit dem Verweis auf aktuelle Länderberichte zur Situation von Konvertiten in Afghanistan bloß pauschal in den Raum gestellt (OZ 25, S. 6 ff.). Es wurden bereits im Erkenntnis vom 08.01.2020 Länderfeststellungen zur Situation von Apostaten und Konvertiten in Afghanistan getroffen. Die vom ASt in seinem Antrag zitierten Länderberichte erhalten diesbezüglich keine wesentlichen Neuerungen. Es ist daher nicht zu sehen, inwieweit dem ASt bei einer Rückkehr eine Gefahr seiner unionsrechtlich geschützten Rechte drohen sollte. In diesem Zusammenhang ist zudem darauf hinzuweisen, dass alleine die Information über die Verpflichtung zur Ausreise, zur Einholung eines Reisedokuments der Vertretungsbehörde und zur Rückkehrberatung im Wege von Informationsblättern bzw. einer Verfahrensanordnung unter Hinweis auf zukünftig mögliche Sicherungsmaßnahmen, Wohnsitzauflage, Zwangsstrafen, Strafe oder Einreiseverbot noch nicht gleichbedeutend mit einer unmittelbar bevorstehenden Abschiebung ist. Aus der telefonischen Auskunft des BFA vom 22.04.2021 geht hervor, dass für den ASt bis dato kein Heimreisezertifikat ausgestellt wurde und ein Abschiebetermin entsprechend noch nicht feststeht (OZ 26). Zusammengefasst ist vom ASt daher auch keine Dringlichkeit im Sinne der Verhinderung des Eintritts eines schweren und nicht wiedergutzumachenden Schadens glaubhaft gemacht worden. Somit liegen die Voraussetzungen für die beantragte Gewährung des vorläufigen Rechtsschutzes nicht vor, sodass dem Antrag des ASt spruchgemäß nicht stattzugeben war. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Das Bundesverwaltungsgericht konnte sich bei allen erheblichen Rechtsfragen auf eine ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes stützen, die bei den jeweiligen Erwägungen wiedergegeben wurde. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W276.2200953.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.