RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum24.04.2021 GeschäftszahlW216 2234871-1 Spruch, W216 2234871-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Mit Bescheid vom 16.07.2020 stellte das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß § 38 iVm § 17 Abs. 1 und § 58 iVm §§ 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 24.06.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 24.06.2020 eingebracht habe.
- Mit Bescheid vom 16.07.2020 stellte das Arbeitsmarktservice St. Pölten (im Folgenden: AMS oder belangte Behörde) fest, dass dem Beschwerdeführer die Notstandshilfe gemäß Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 17, Absatz eins und Paragraph 58, in Verbindung mit Paragraphen 44 und 46 Arbeitslosenversicherungsgesetz 1977 (AlVG) ab dem 24.06.2020 gebühre. Begründend führte die belangte Behörde aus, dass der Beschwerdeführer seinen Antrag auf Notstandshilfe nicht innerhalb der festgesetzten Frist, sondern erst am 24.06.2020 eingebracht habe.
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer mit am 10.08.2020 beim AMS eingelangte Schreiben vom 06.08.2020 fristgerecht das Rechtsmittel der Beschwerde. Darin führte er aus, dass es ihm nach seinem Krankenhausaufenthalt und der anschließenden medikamentösen Einstellung nicht besonders gut gegangen sei. Aus diesem Grund habe er den Antrag nicht fristgerecht abgegeben.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 06.08.2020 gegen den Bescheid vom 16.07.2020 ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 27.05.2020 der Notstandshilfeantrag postalisch übermittelt und als Rückgabetermin der 17.06.2020 vermerkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Antragsformular erst am 24.06.2020 persönlich beim AMS abgegeben. Abgesehen davon, dass das Antragsformular aufgrund der Ausnahmesituation der COVID-19 Pandemie auch postalisch oder per E-Mail an das AMS hätte übermittelt werden können, sei keine zeitgerechte Rückgabe des Antragsformulars bis zum 17.06.2020 erfolgt. Im entsprechenden Zeitraum sei keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei Unklarheiten mit dem AMS Rücksprache halten müssen bzw. um Fristverlängerung ansuchen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keinen triftigen Grund für die Säumnis im Sinne des Gesetzes dar, weshalb ihm erst ab dem Tag der Antragsabgabe am 24.06.2020 die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen sei. Die Regelung des § 46 AlVG sei abschließend; eine Kulanzlösung oder Nachfrist sei nicht vorgesehen bzw. möglich. Der abschließende Charakter der Norm verbiete es selbst in Fällen, in welchen die arbeitslose Person nachweislich kein Verschulden an der verspäteten Abgabe des Antrags treffe, die Antragstellung nachträglich zu sanieren.
- Mit Beschwerdevorentscheidung vom 27.08.2020 wies die belangte Behörde die Beschwerde vom 06.08.2020 gegen den Bescheid vom 16.07.2020 ab. Begründend wurde insbesondere ausgeführt, dass dem Beschwerdeführer am 27.05.2020 der Notstandshilfeantrag postalisch übermittelt und als Rückgabetermin der 17.06.2020 vermerkt worden sei. Der Beschwerdeführer habe das Antragsformular erst am 24.06.2020 persönlich beim AMS abgegeben. Abgesehen davon, dass das Antragsformular aufgrund der Ausnahmesituation der COVID-19 Pandemie auch postalisch oder per E-Mail an das AMS hätte übermittelt werden können, sei keine zeitgerechte Rückgabe des Antragsformulars bis zum 17.06.2020 erfolgt. Im entsprechenden Zeitraum sei keine Arbeitsunfähigkeitsmeldung vorgelegen. Zudem hätte der Beschwerdeführer bei Unklarheiten mit dem AMS Rücksprache halten müssen bzw. um Fristverlängerung ansuchen können. Das Vorbringen des Beschwerdeführers stelle keinen triftigen Grund für die Säumnis im Sinne des Gesetzes dar, weshalb ihm erst ab dem Tag der Antragsabgabe am 24.06.2020 die Notstandshilfe zuzuerkennen gewesen sei. Die Regelung des Paragraph 46, AlVG sei abschließend; eine Kulanzlösung oder Nachfrist sei nicht vorgesehen bzw. möglich. Der abschließende Charakter der Norm verbiete es selbst in Fällen, in welchen die arbeitslose Person nachweislich kein Verschulden an der verspäteten Abgabe des Antrags treffe, die Antragstellung nachträglich zu sanieren.
- Mit – beim AMS persönlich eingebrachten – Schreiben vom 02.09.2020 stellte der Beschwerdeführer einen Vorlageantrag und wiederholte darin sein Beschwerdevorbringen.
- Die Beschwerde und der Vorlageantrag wurden dem Bundesverwaltungsgericht unter Anschluss der Akten des Verfahrens am 09.09.2020 zur Entscheidung vorgelegt. Zugleich wurde seitens des AMS ausgeführt, dass der Beschwerdeführer keine Neuerungen vorgebracht habe. Eine Arbeitsunfähigkeit sei dem AMS nicht gemeldet worden. Zudem sei im Dachverband der Sozialversicherungsträger kein Krankengeldbezug im maßgeblichen Zeitraum gespeichert.
- Mit einem am 14.10.2020 beim Bundesverwaltungsgericht eingelangten Schreiben vom 12.10.2020 gab die Kammer für Arbeiter und Angestellte für Niederösterreich ihre Vollmacht zur Vertretung des Beschwerdeführers im Verfahren bekannt und wies in ihrem Schriftsatz auf die schwierige Lage des Beschwerdeführers hin. Der Beschwerdeführer habe sich vom 03.05.2020 bis 20.05.2020 stationär wegen einer bösartigen Prostataneubildung im Krankenhaus und zudem in einem psychischen Ausnahmezustand befunden. Die gesundheitlichen Beeinträchtigungen zusammen mit der auch belastenden (näher beschriebenen) familiären Situation des Beschwerdeführers hätten ihn daran gehindert, fristgerecht zu handeln. Es wurde das Patientenblatt des Beschwerdeführers übermittelt und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und die Notstandshilfe ab dem 26.05.2020 zuzusprechen sowie eine mündliche Verhandlung durchzuführen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Der Beschwerdeführer bezog zuletzt vom 10.10.2018 bis zum 25.08.2019 Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung. Danach nahm er vom 26.08.2019 bis zum 25.05.2020 Familienhospiz in Anspruch. Vom 03.05.2020 bis zum 20.05.2020 befand sich der Beschwerdeführer in stationärer Behandlung. Am 26.05.2020 meldete er sich telefonisch beim AMS, um nach Ablauf der Familienhospiz Notstandshilfe zu beantragen. Am 27.05.2020 wurde ihm der Notstandshilfeantrag postalisch übermittelt. Darauf war explizit das Rückgabedatum, nämlich der 17.06.2020, sowie die Rückgabemodalität – per Post – vermerkt. Der Beschwerdeführer gab das Antragsformular erst am 24.06.2020 beim AMS persönlich ab. Der Beschwerdeführer ersuchte beim AMS nicht um Verlängerung der Frist für die Abgabe des Antrags. Für die Versäumung der Rückgabefrist im Hinblick auf den Antrag für die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung lag kein triftiger Grund vor.
- Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem vorliegenden Verfahrensakt der belangten Behörde. Die Feststellung zum Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem Datenauszug des AMS sowie aus einem aktuellen Auszug aus den Versicherungsdaten des Beschwerdeführers. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht bestritten, dass er den Antrag auf Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 24.06.2020 an das AMS übermittelt hat. Dass der Beschwerdeführer nicht um Verlängerung der Frist für die Rückgabe des Antrags ersuchte, ergibt sich zum einen aus dem Akteninhalt und zum anderen aus dem Fehlen eines diesbezüglichen Vorbringens des Beschwerdeführers. Die Feststellung, dass für die Versäumung des Rückgabetermins am 17.06.2020 kein triftiger Grund vorlag, ergibt sich aus der Aktenlage. Der Beschwerdeführer gab zum Versäumen der Frist zwar an, dass es ihm nicht besonders gut gegangen sei, was angesichts seiner Gesamtsituation nachvollziehbar ist und auch von einer Ärztin für Allgemeinmedizin bestätigt wurde, jedoch wurden diesbezüglich keine genaueren Angaben gemacht bzw. wurde insbesondere auch keine Handlungs- bzw. Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers im maßgeblichen Zeitraum behauptet. Der Beschwerdeführer hätte den Antrag auch nicht persönlich beim AMS abgeben müssen, sondern hätte hiezu – wie bereits im Antrag vermerkt – eine Übermittlung (per Post) ausgereicht, um den Anspruch fristwahrend geltend machen zu können. Der Beschwerdeführer hätte sich auch an das AMS wenden und um Hilfe bzw. eine Fristverlängerung ansuchen können.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus §§ 6, 7 BVwGG iVm § 56 Abs. 2 AlVG.3.
- Die Beschwerde ist rechtzeitig und auch sonst zulässig. Die Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes und die Entscheidung durch einen Senat unter Mitwirkung fachkundiger Laienrichter ergeben sich aus Paragraphen 6, 7, BVwGG in Verbindung mit Paragraph 56, Absatz 2, AlVG. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.
- Die gegenständlich maßgeblichen Bestimmungen des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 (AlVG) lauten auszugsweise: , „Beginn des Bezuges § 17.
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß § 16, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der ArbeitslosigkeitParagraph 17,
(1)Sind sämtliche Voraussetzungen für den Anspruch auf Arbeitslosengeld erfüllt und ruht der Anspruch auf Arbeitslosengeld nicht gemäß Paragraph 16,, gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Geltendmachung, frühestens ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit. Der Anspruch gilt rückwirkend ab dem Eintritt der Arbeitslosigkeit
- wenn diese ab einem Samstag, Sonntag oder gesetzlichen Feiertag besteht und die Geltendmachung am ersten darauf folgenden Werktag erfolgt oder
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß § 46 Abs. 1 erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
- wenn die Arbeitslosmeldung bereits vor Eintritt der Arbeitslosigkeit bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice eingelangt ist und die Geltendmachung sowie eine gemäß Paragraph 46, Absatz eins, erforderliche persönliche Vorsprache binnen 10 Tagen nach Eintritt der Arbeitslosigkeit erfolgt, soweit das Arbeitsmarktservice nicht hinsichtlich der persönlichen Vorsprache Abweichendes verfügt hat.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß § 16 Abs. 1 ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß lit. g. Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des § 46 Abs. 5.
(2)Die Frist zur Geltendmachung verlängert sich um Zeiträume, während denen der Anspruch auf Arbeitslosengeld gemäß Paragraph 16, Absatz eins, ruht, ausgenommen bei Auslandsaufenthalt gemäß Litera g, Ruht der Anspruch oder ist der Bezug des Arbeitslosengeldes unterbrochen, so gebührt das Arbeitslosengeld ab dem Tag der Wiedermeldung oder neuerlichen Geltendmachung nach Maßgabe des Paragraph 46, Absatz 5,
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(4)Ist die Unterlassung einer rechtzeitigen Antragstellung auf einen Fehler der Behörde, der Amtshaftungsfolgen auslösen kann, wie zum Beispiel eine mangelnde oder unrichtige Auskunft, zurück zu führen, so kann die zuständige Landesgeschäftsstelle die regionale Geschäftsstelle amtswegig unter Berücksichtigung der Zweckmäßigkeit und der Erfolgsaussichten in einem Amtshaftungsverfahren zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt, ab dem die übrigen Voraussetzungen für die Gewährung der Leistung vorliegen, ermächtigen.“ „Allgemeine Bestimmungen § 38. Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“Paragraph 38, Soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, sind auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.“ „Geltendmachung des Anspruches auf Arbeitslosengeld § 46.
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind.Paragraph 46,
(1)Der Anspruch auf Arbeitslosengeld ist bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle persönlich geltend zu machen. Für die Geltendmachung des Anspruches ist das bundeseinheitliche Antragsformular zu verwenden. Personen, die über ein sicheres elektronisches Konto beim Arbeitsmarktservice (eAMS-Konto) verfügen, können den Anspruch auf elektronischem Weg über dieses geltend machen, wenn die für die Arbeitsvermittlung erforderlichen Daten dem Arbeitsmarktservice bereits auf Grund einer Arbeitslosmeldung oder Vormerkung zur Arbeitsuche bekannt sind; sie müssen jedoch, soweit vom Arbeitsmarktservice keine längere Frist gesetzt wird, innerhalb von 10 Tagen nach elektronischer Übermittlung des Antrages persönlich bei der regionalen Geschäftsstelle vorsprechen. Das Arbeitsmarktservice kann die eigenhändige Unterzeichnung eines elektronisch eingebrachten Antrages binnen einer gleichzeitig zu setzenden angemessenen Frist verlangen, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Geltendmachung bestehen. Der Anspruch gilt erst dann als geltend gemacht, wenn die arbeitslose Person bei der regionalen Geschäftsstelle zumindest einmal persönlich vorgesprochen hat und das vollständig ausgefüllte Antragsformular übermittelt hat. Das Arbeitsmarktservice kann vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache absehen. Eine persönliche Vorsprache ist insbesondere nicht erforderlich, wenn die arbeitslose Person aus zwingenden Gründen, wie Arbeitsaufnahme oder Krankheit, verhindert ist, den Antrag persönlich abzugeben. Die Abgabe (das Einlangen) des Antrages ist der arbeitslosen Person zu bestätigen. Können die Anspruchsvoraussetzungen auf Grund des eingelangten Antrages nicht ohne weitere persönliche Vorsprache beurteilt werden, so ist die betroffene Person verpflichtet, auf Verlangen bei der regionalen Geschäftsstelle vorzusprechen. Hat die regionale Geschäftsstelle zur Klärung der Anspruchsvoraussetzungen, etwa zur Beibringung des ausgefüllten Antragsformulars oder von sonstigen Unterlagen, eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt und wurde diese ohne triftigen Grund versäumt, so gilt der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. (…)“ 3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd § 46 Abs. 1 AlVG hinzutreten (vgl. (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg [April 2020], § 46 AlVG, Rz 791).3.
- Für Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung gilt das Antragsprinzip. Zum materiell-rechtlichen Leistungsanspruch muss der Formalakt der Geltendmachung iSd Paragraph 46, Absatz eins, AlVG hinzutreten vergleiche (Sdoutz/Zechner, Arbeitslosenversicherungsgesetz,
- Lfg [April 2020], Paragraph 46, AlVG, Rz 791). § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG räumt den Anspruch auf eine Leistung aus der Arbeitslosenversicherung grundsätzlich auch bei einem nach Ablauf einer gesetzten Frist zur Wiedervorlage beigebrachten (bzw. mit sonstigen Unterlagen ergänzten) Antragsformular ein. Nur wenn die Frist ohne triftigen Grund versäumt wurde, gilt der Anspruch als entsprechend später geltend gemacht. Dazu zählt auch der Fall, dass die Beibringung nicht ohne weitere Verzögerung nach Wegfall des triftigen Hinderungsgrundes vorgenommen wird (VwGH 27.11.2014, Ro 2014/08/0002). 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Covid-19 Maßnahmen von den in § 46 Abs. 1 AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum grundsätzlich abgesehen wurde, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS-Konto, per E-Mail oder postalisch erfolgen konnte. 3.
- Vorweg ist festzuhalten, dass aufgrund der Covid-19 Maßnahmen von den in Paragraph 46, Absatz eins, AlVG vorgesehenen persönlichen Vorsprachen im relevanten Zeitraum grundsätzlich abgesehen wurde, weshalb die Geltendmachung der Ansprüche aus der Arbeitslosenversicherung durch Rücksendung des Antragsformulars über das eAMS-Konto, per E-Mail oder postalisch erfolgen konnte. Im gegenständlichen Fall wurde dem Beschwerdeführer am 27.05.2020 das für die Geltendmachung des Anspruchs auf Zuerkennung der Notstandshilfe vorgesehene Antragsformular zugeschickt. Zugleich wurde er aufgefordert, die Unterlagen vollständig auszufüllen und spätestens bis zum 17.06.2020 zurückzusenden. In weiterer Folge hat der Beschwerdeführer den Antrag erst am 24.06.2020 persönlich beim AMS abgegeben. Entscheidungsrelevant ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer die Frist "ohne triftigen Grund" versäumt hat oder nicht: So besagt § 46 Abs. 1 letzter Satz AlVG, dass in einem derartigen Fall, in dem seitens des AMS eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt wurde und diese "ohne triftigen Grund versäumt" wird, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Entscheidungsrelevant ist gegenständlich, ob der Beschwerdeführer die Frist "ohne triftigen Grund" versäumt hat oder nicht: So besagt Paragraph 46, Absatz eins, letzter Satz AlVG, dass in einem derartigen Fall, in dem seitens des AMS eine Frist bis zu einem bestimmten Zeitpunkt gesetzt wurde und diese "ohne triftigen Grund versäumt" wird, der Anspruch erst ab dem Tag als geltend gemacht gilt, ab dem die beizubringenden Unterlagen bei der regionalen Geschäftsstelle eingelangt sind. Das Gesetz sieht zwar (vgl. §§ 17 Abs. 1 und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben.Das Gesetz sieht zwar vergleiche Paragraphen 17, Absatz eins und 46 AlVG) Fälle einer möglichen rückwirkenden Geltendmachung vor. Im gegenständlichen Fall sind jedoch die Voraussetzungen dafür nicht gegeben. Soweit diesbezüglich im vorliegenden Fall angeführt wird, dass der Beschwerdeführer aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen sei, die Frist einzuhalten, ist den Ausführungen der belangten Behörde zu folgen, wonach dieser Umstand nicht bescheinigt wurde. Der Beschwerdeführer hat sich vom 03.05.2020 bis 20.05.2020 in stationärer Behandlung befunden und sich danach am 26.05.2020 beim AMS zwecks Notstandshilfebezug gemeldet. Das Bundesverwaltungsgericht verkennt nicht, dass die vorgebrachte Gesamtsituation des Beschwerdeführers (sowohl in gesundheitlicher als auch privater Hinsicht) für ihn belastend gewesen sein muss, was sich auch in einem Schreiben einer Ärztin für Allgemeinmedizin vom 27.07.2020 niederschlägt. Nichtsdestotrotz wird in diesem ärztlichen Schreiben weder eine konkrete Diagnose gestellt noch die Handlungs- bzw. Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bestritten. Es gibt für den maßgeblichen Zeitraum der Antragstellung weder eine Krankmeldung des Beschwerdeführers noch eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung. Auch unter Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Rechtfertigungsgrundes wäre der Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Terminwahrung dadurch nicht gehindert gewesen, hätte er den Anspruch auch anderweitig (z.B. anstelle der persönlichen Vorsprache durch Übermittlung per E-Mail oder Post oder durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen oder zumindest rechtzeitig (beispielsweise telefonisch unter Schilderung seiner Lage) um Fristverlängerung ansuchen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die – soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte – Bestimmung des § 46 AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren (s. dazu auch VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052).Auch unter Berücksichtigung des hier zu beurteilenden Rechtfertigungsgrundes wäre der Beschwerdeführer an einer rechtzeitigen Terminwahrung dadurch nicht gehindert gewesen, hätte er den Anspruch auch anderweitig (z.B. anstelle der persönlichen Vorsprache durch Übermittlung per E-Mail oder Post oder durch einen bevollmächtigten Vertreter) fristwahrend geltend machen oder zumindest rechtzeitig (beispielsweise telefonisch unter Schilderung seiner Lage) um Fristverlängerung ansuchen können. Dass ihm dies nicht möglich gewesen wäre, wurde nicht behauptet und auch nicht festgestellt. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs stellt die – soweit hier wesentlich oben überblicksweise dargelegte – Bestimmung des Paragraph 46, AlVG eine umfassende Regelung der Rechtsfolgen fehlerhafter oder nicht fristgerechter (verspäteter) Antragstellungen dar. Die abschließende Normierung lässt es – selbst im Fall des Fehlens eines Verschuldens des Arbeitslosen – nicht zu, die Folgen einer (irrtümlich) unterlassenen rechtzeitigen Antragstellung nachträglich zu sanieren (s. dazu auch VwGH 09.09.2015, Ra 2015/08/0052). Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des § 46 AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen (vgl. etwa VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). § 17 Abs. 4 AlVG (in der Fassung BGBl. I Nr. 5/2010, zuvor § 17 Abs. 3 AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch (vgl. etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist § 17 Abs. 3 AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit § 17 Abs. 3 (nunmehr Abs. 4) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des § 17 Abs. 3 AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037).Infolge dieser abschließenden Normierung ist der Arbeitslose sogar in jenen Fällen, in denen er auf Grund einer von einem Organ des Arbeitsmarktservice schuldhaft erteilten unrichtigen Auskunft einen Schaden erleidet, der durch Anwendung des Paragraph 46, AlVG nicht abgewendet werden kann, auf die Geltendmachung allfälliger Amtshaftungsansprüche verwiesen vergleiche etwa VwGH 23.02.2005, Zl. 2004/08/0006, mwN). Paragraph 17, Absatz 4, AlVG (in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 5 aus 2010,, zuvor Paragraph 17, Absatz 3, AlVG) ermöglicht es der zuständigen Landesgeschäftsstelle unter den dort näher genannten Voraussetzungen zwar, die regionale Geschäftsstelle zwecks Abwendung eines Amtshaftungsanspruches amtswegig zu einer Zuerkennung des Arbeitslosengeldes ab einem früheren Zeitpunkt zu ermächtigen, auf die Ausübung dieser Ermächtigungsbefugnis besteht jedoch kein Rechtsanspruch vergleiche etwa das hg. Erkenntnis vom
- Jänner 2013, Zl. 2012/08/0284, mwN). Schon die Textierung der genannten Bestimmung lässt erkennen, dass sie eine Ermächtigungsnorm im Verhältnis der Landesgeschäftsstelle zur regionalen Geschäftsstelle darstellt und sich nicht unmittelbar an die arbeitslose Person richtet. Insofern ist Paragraph 17, Absatz 3, AlVG an systematisch falscher Stelle eingefügt worden, da mit Paragraph 17, Absatz 3, (nunmehr Absatz 4,) AlVG kein Anspruch der arbeitslosen Person gegenüber dem Arbeitsmarktservice geschaffen werden sollte. Eine Rechtsschutzlücke entsteht dadurch nicht, da es der arbeitslosen Person – wie schon vor der Einfügung des Paragraph 17, Absatz 3, AlVG – weiterhin möglich ist, durch das Arbeitsmarktservice schuldhaft verursachte Schäden im Amtshaftungsweg geltend zu machen (VwGH vom 09.07.2015, Ra 2015/08/0037). Das erkennende Gericht schließt sich daher den beweiswürdigenden Überlegungen der belangten Behörde in der Beschwerdevorentscheidung vollinhaltlich an und kommt ebenfalls zum Ergebnis, dass die Geltendmachung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst mit 24.06.2020 eingetreten ist. Die Beschwerde war daher abzuweisen und die Beschwerdevorentscheidung zu bestätigen. 3.
- Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (§ 24 Abs. 1 VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (§ 24 Abs. 4 VwGVG).Das Verwaltungsgericht hat auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen (Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG). Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GRC), ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG). Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 24.06.2020 übermittelt und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat – vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Art. 6 EMRK und Art. 47 GRC kompatibel.Gegenständlich konnte die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, weil der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus dem Verwaltungsakt in Verbindung mit der Beschwerde und dem Vorlageantrag hinreichend geklärt ist. Das AMS hat ein ordnungsgemäßes Ermittlungsverfahren durchgeführt. Im Übrigen wurde der entscheidungserhebliche Sachverhalt – nämlich der Umstand, dass der Beschwerdeführer den Antrag auf Zuerkennung von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erst am 24.06.2020 übermittelt und damit den Leistungsanspruch geltend gemacht hat – vom Beschwerdeführer auch nicht substantiiert bestritten. In der Beschwerde und im Vorlageantrag findet sich auch sonst kein Tatsachenvorbringen, welches zu einem anderen Verfahrensausgang führen könnte. Bei dieser Ausgangslage ist der Entfall der Verhandlung auch mit Artikel 6, EMRK und Artikel 47, GRC kompatibel. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung (vgl. die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die Entscheidung beruht auf der einschlägigen Rechtsprechung vergleiche die unter Spruchpunkt A zitierte Rechtsprechung) bzw. auf einer eindeutigen Rechtslage. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W216.2234871.1.00