← Österreich

{'item': 'G303 2210502-1'}

Obsah (8)Art. 133§ 67§ 70§ 52§ 61§ 66§ 21§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlG303 2210502-1 SpruchG303 2210502-1/4E, G303 2210502-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erk

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF),

§ 67Abs.

1 und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt I.) und

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde), Regionaldirektion Oberösterreich, wurde gegen den Beschwerdeführer (im Folgenden: BF),

Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG ein auf die Dauer von vier Jahren befristetes Aufenthaltsverbot erlassen (Spruchpunkt römisch eins.) und

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit der Entscheidung gewährt (Spruchpunkt römisch zwei.). Die belangte Behörde begründete die Entscheidung im Wesentlichen damit, dass der BF zweimal rechtskräftig verurteilt und mehrmals wegen Verdacht auf Verstoß gegen das Suchtmittelgesetz und einmal wegen des Verdachtes auf Begehung des Strafdeliktes gefährliche Drohung angezeigt worden sei. Der BF beeinträchtige durch sein Verhalten Grundinteressen der Gesellschaft, nämlich das Grundinteresse an der Verhinderung und Bekämpfung von Delikten gegen Leib und Leben, gegen das Vermögen und der Kriminalität. Aufgrund der Anzeigen und der wirtschaftlichen Situation des BF (Schulden, Arbeitslosigkeit) sei mit einer Fortsetzung zu rechnen und von einer aktuellen gegenwärtigen Gefahr auszugehen. Der BF lebe bei seinen Eltern und Geschwistern und liege ein schützenswertes Familienleben in Österreich vor. Der BF zähle jedoch aufgrund seiner Volljährigkeit nicht mehr zur Kernfamilie und es sei ihm zuzumuten, dass er unabhängig von seiner Familie ein eigenes soziales und wirtschaftliches Leben aufbauen könne.

  1. Mit dem am 26.11.2018 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Bei den Verurteilungen handle es sich um Vergehen und keine Verbrechen, da kein einzelner von ihm verwirklichter Tatbestand mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Der BF verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er lebe seit 2007 mit seiner Mutter im selben Haushalt und bestehe ein enger Kontakt zu den restlichen Familienangehörigen, die sich ebenfalls in Österreich befinden. Der BF sei seit 2017 durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Zurzeit sei der BF bei der Firma XXXX tätig. Der BF lebe seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich und sei hier sozialisiert worden, habe hier die Schule besucht und gehe einer regelmäßigen Arbeit nach. In Deutschland verfüge der BF kaum über soziale Anknüpfungspunkte. Derzeit absolviere der BF eine Drogentherapie, um sein Leben wieder auf gerade Bahnen zu lenken. Es wurden eine Meldebestätigung sowie ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt.
  2. Mit dem am 26.11.2018 beim BFA eingebrachten und mit demselben Tag datierten Schriftsatz erhob der BF durch seinen damaligen bevollmächtigten Rechtsvertreter Beschwerde gegen den oben angeführten Bescheid in vollem Umfang. Es wurde beantragt, den Bescheid ersatzlos zu beheben, in eventu das erlassene Aufenthaltsverbot zur Gänze zu beheben, in eventu die Dauer des Aufenthaltsverbotes auf ein verhältnismäßiges Ausmaß zu reduzieren. Begründend wurde ausgeführt, dass keine tatsächliche und hinreichend schwere Gefährdung vorliege, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berühre. Bei den Verurteilungen handle es sich um Vergehen und keine Verbrechen, da kein einzelner von ihm verwirklichter Tatbestand mit mehr als dreijähriger Freiheitsstrafe bedroht sei. Der BF verfüge über ein schützenswertes Privat- und Familienleben im Bundesgebiet. Er lebe seit 2007 mit seiner Mutter im selben Haushalt und bestehe ein enger Kontakt zu den restlichen Familienangehörigen, die sich ebenfalls in Österreich befinden. Der BF sei seit 2017 durchgehend als Arbeiter beschäftigt. Zurzeit sei der BF bei der Firma römisch 40 tätig. Der BF lebe seit seinem neunten Lebensjahr in Österreich und sei hier sozialisiert worden, habe hier die Schule besucht und gehe einer regelmäßigen Arbeit nach. In Deutschland verfüge der BF kaum über soziale Anknüpfungspunkte. Derzeit absolviere der BF eine Drogentherapie, um sein Leben wieder auf gerade Bahnen zu lenken. Es wurden eine Meldebestätigung sowie ein Versicherungsdatenauszug vorgelegt.
  3. Die gegenständliche Beschwerde und die Bezug habenden Verwaltungsakten wurden dem Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) am 03.12.2018 vom BFA vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  4. Feststellungen: Der BF führt die im Spruch angeführte Identität (Namen und Geburtsdatum). Er ist Staatsangehöriger der Bundesrepublik Deutschland. Der BF lebt seit 30.10.2007 durchgehend in Österreich und verfügt über einen gemeldeten Hauptwohnsitz. Dem BF wurde am 05.12.2008 ein Aufenthaltstitel mit dem Aufenthaltszweck Anmeldebescheinigung (Familienangehöriger) ausgestellt. Der BF weist in Österreich folgende rechtskräftige strafgerichtliche Verurteilungen auf: 01) LG XXXX vom XXXX 07.2014 RK XXXX 07.201401) LG römisch 40 vom römisch 40 07.2014 RK römisch 40 07.2014 § 12
  5. Fall StGB, §§ 127, 129 Z 2 StGBParagraph 12,
  6. Fall StGB, Paragraphen 127, 129, Ziffer 2, StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 09.2013Datum der (letzten) Tat römisch 40 09.2013 Freiheitsstrafe 3 Monate, bedingt, Probezeit 3 Jahre Anordnung der Bewährungshilfe Jugendstraftat Vollzugsdatum 31.07.2014 zu LG XXXX XXXX 07.2014zu LG römisch 40 römisch 40 07.2014 Probezeit verlängert auf insgesamt 5 Jahre LG XXXX vom XXXX 11.2015LG römisch 40 vom römisch 40 11.2015 zu LG XXXX RK XXXX 07.2014zu LG römisch 40 RK römisch 40 07.2014 Aufhebung der Bewährungshilfe LG XXXX vom XXXX 05.2018LG römisch 40 vom römisch 40 05.2018 zu LG XXXX XXXX 07.2014zu LG römisch 40 römisch 40 07.2014 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 31.07.2014 LG XXXX vom XXXX 02.2020LG römisch 40 vom römisch 40 02.2020 02) LG XXXX vom XXXX 11.2015 RK XXXX 11.201502) LG römisch 40 vom römisch 40 11.2015 RK römisch 40 11.2015 § 83

(1)StGBParagraph 83,
(1)StGB Datum der (letzten) Tat XXXX 06.2015Datum der (letzten) Tat römisch 40 06.2015 Freiheitsstrafe 6 Wochen, bedingt, Probezeit 3 Jahre Jugendstraftat Vollzugsdatum 24.11.2015 zu LG XXXX RK XXXX 11.2015zu LG römisch 40 RK römisch 40 11.2015 (Teil der) Freiheitsstrafe nachgesehen, endgültig Vollzugsdatum 24.11.2015 LG XXXX vom XXXX 05.2019LG römisch 40 vom römisch 40 05.2019 Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 07.2014, Zl. XXXX , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach §§
  1. Alternative, 127, 129 Z 2 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt. Der BF wurde mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 07.2014, Zl. römisch 40 , wegen des Verbrechens des Diebstahls durch Einbruch als Beteiligter nach Paragraphen 12,
  2. Alternative, 127, 129 Ziffer 2, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von drei Monaten, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren und Anordnung der Bewährungshilfe, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF jeweils in der Zeit vom XXXX 08.2013 bis XXXX 09.2013 in XXXX Aufpasserdienste bei der Ausführung einer strafbaren Handlung leistete, nämlich bei der Wegnahme von Bargeld in nicht feststellbarer aber 3.000,00 Euro nicht übersteigender Höhe, durch Aufbrechen von Zeitungskassen an Zeitungsständen. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF jeweils in der Zeit vom römisch 40 08.2013 bis römisch 40 09.2013 in römisch 40 Aufpasserdienste bei der Ausführung einer strafbaren Handlung leistete, nämlich bei der Wegnahme von Bargeld in nicht feststellbarer aber 3.000,00 Euro nicht übersteigender Höhe, durch Aufbrechen von Zeitungskassen an Zeitungsständen. Vom Strafgericht wurde bei der Strafbemessung die Tatwiederholungen als erschwerend, hingegen die untergeordnete Tatbeteilung und die Unbescholtenheit als mildernd gewertet. Weiters wurde der BF mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts XXXX vom XXXX 11.2015, Zl. XXXX , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Weiters wurde der BF mit dem oben angeführten Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom römisch 40 11.2015, Zl. römisch 40 , wegen des Vergehens der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB, zu einer bedingten Freiheitsstrafe in der Dauer von sechs Wochen, unter Bestimmung einer Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am XXXX 06.2015 eine Person am Körper verletzt hat, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte, sie in den Schwitzkasten genommen und in den linken Unterarm gebissen hat, wodurch dieser Schmerzen im rechten Unterarm erlitten hat. Dieser Verurteilung lag zugrunde, dass der BF am römisch 40 06.2015 eine Person am Körper verletzt hat, indem er ihr mehrere Faustschläge gegen den Oberkörper versetzte, sie in den Schwitzkasten genommen und in den linken Unterarm gebissen hat, wodurch dieser Schmerzen im rechten Unterarm erlitten hat. Vom Strafgericht wurde bei der Strafbemessung kein Umstand als erschwerend, hingegen das Geständnis als mildernd gewertet. Der BF lebt mit seiner Mutter XXXX , geboren am XXXX , deutsche Staatsangehörige, in XXXX , im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben noch die Geschwister des BF. Der BF lebt mit seiner Mutter römisch 40 , geboren am römisch 40 , deutsche Staatsangehörige, in römisch 40 , im gemeinsamen Haushalt. In Österreich leben noch die Geschwister des BF. Er absolvierte in Österreich seine Schulausbildung. Der BF ist seit 04.02.2019 als Arbeiter bei der XXXX beschäftigt. Der BF war in den Jahren 2017 und 2018 bei diversen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet.Der BF ist seit 04.02.2019 als Arbeiter bei der römisch 40 beschäftigt. Der BF war in den Jahren 2017 und 2018 bei diversen Unternehmen als Arbeiter beschäftigt und sozialversicherungsrechtlich angemeldet. Im Zeitraum September 2013 bis Juni 2017, sowie drei Tage im Jahr 2018, bezog der BF Arbeitslosengeld. Der BF verfügt über ein eigenes Einkommen, um seinen Lebensunterhalt in Österreich zu bestreiten. Familiäre oder soziale Anknüpfungspunkte zum Herkunftsstaat konnten nicht festgestellt werden.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt der vorgelegten Verwaltungsakten der belangten Behörde, der Beschwerde und dem vorliegenden Gerichtsakt des Bundesverwaltungsgerichts. Soweit in der gegenständlichen Rechtssache Feststellungen zur Identität und zur Staatsangehörigkeit des BF getroffen wurden, beruhen diese auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zum Wohnsitz des BF in Österreich beruht auf den Eintragungen im Zentralen Melderegister. Aus dem Fremdenregister ist ersichtlich, dass dem BF ein Aufenthaltstitel ausgestellt wurde. Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe konnten anhand der vorliegenden Strafurteile des Landesgerichtes XXXX vom XXXX 07.2014, Zl. XXXX , sowie vom XXXX 11.2015, Zl. XXXX und des Strafregisters festgestellt werden.Die strafgerichtlichen Verurteilungen des BF und die zugrundeliegenden strafbaren Handlungen sowie die Strafbemessungsgründe konnten anhand der vorliegenden Strafurteile des Landesgerichtes römisch 40 vom römisch 40 07.2014, Zl. römisch 40 , sowie vom römisch 40 11.2015, Zl. römisch 40 und des Strafregisters festgestellt werden. Die Feststellungen zu den persönlichen und familiären Verhältnissen und zu den Lebensumständen des BF in Österreich beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen Feststellungen, denen in der gegenständlichen Beschwerde nicht entgegengetreten wurde. Zudem konnte durch Einsicht in das Zentrale Melderegister festgestellt werden, dass der BF und seine Mutter an derselben Adresse gemeldet sind. Der Umstand, dass der BF in Österreich seine Schulausbildung absolvierte, ergibt sich einerseits daraus, dass er bereits seit seinem neunten Lebensjahr hier lebt und andererseits aus den glaubhaften Angaben in der Beschwerde. Die Feststellungen zu den beruflichen Tätigkeiten des BF und zum Bezug des Arbeitslosengeldes gründen sich auf einem Auszug aus dem Register des Hauptverbandes der österreichischen Sozialversicherungsträger. Dass der BF in der Lage ist, selbstständig seinen Lebensunterhalt zu bestreiten, ergibt sich daraus, dass er einer regelmäßigen Erwerbstätigkeit nachgeht. Die fehlenden familiären und sozialen Anknüpfungspunkte im Herkunftsstaat beruhen auf den glaubhaften Angaben in der Beschwerde.
  4. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A) 3.
  5. Zum Aufenthaltsverbot:

§ 67Abs.

1 Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

Paragraph 67, Absatz eins, Fremdenpolizeigesetz 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, in der geltenden Fassung, ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen unionsrechtlich aufenthaltsberechtigte EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige zulässig, wenn auf Grund ihres persönlichen Verhaltens die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet ist. Das persönliche Verhalten muss eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellen, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Strafrechtliche Verurteilungen allein können nicht ohne weiteres diese Maßnahmen begründen. Vom Einzelfall losgelöste oder auf Generalprävention verweisende Begründungen sind nicht zulässig. Die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, ist dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Dasselbe gilt für Minderjährige, es sei denn, das Aufenthaltsverbot wäre zum Wohl des Kindes notwendig, wie es im Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 20. November 1989 über die Rechte des Kindes vorgesehen ist.

§ 67Abs.

2 FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Abs. 3, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

Paragraph 67, Absatz 2, FPG kann ein Aufenthaltsverbot, vorbehaltlich des Absatz 3,, für die Dauer von höchstens zehn Jahren erlassen werden.

§ 67Abs. 3 FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

Gemäß Paragraph 67, Absatz 3, FPG kann ein Aufenthaltsverbot unbefristet erlassen werden, wenn insbesondere

  1. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mehr als fünf Jahren rechtskräftig verurteilt worden ist;
  2. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (§ 278a StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (§ 278b StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (§ 278c StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (§ 278d StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (§ 278e StGB);
  3. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige einer kriminellen Organisation (Paragraph 278 a, StGB) oder einer terroristischen Vereinigung (Paragraph 278 b, StGB) angehört oder angehört hat, terroristische Straftaten begeht oder begangen hat (Paragraph 278 c, StGB), Terrorismus finanziert oder finanziert hat (Paragraph 278 d, StGB) oder eine Person für terroristische Zwecke ausbildet oder sich ausbilden lässt (Paragraph 278 e, StGB);
  4. auf Grund bestimmter Tatsachen die Annahme gerechtfertigt ist, dass der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige durch sein Verhalten, insbesondere durch die öffentliche Beteiligung an Gewalttätigkeiten, durch den öffentlichen Aufruf zur Gewalt oder durch hetzerische Aufforderungen oder Aufreizungen, die nationale Sicherheit gefährdet oder
  5. der EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige öffentlich, in einer Versammlung oder durch Verbreiten von Schriften ein Verbrechen gegen den Frieden, ein Kriegsverbrechen, ein Verbrechen gegen die Menschlichkeit oder terroristische Taten von vergleichbarem Gewicht billigt oder dafür wirbt.

§ 67Abs.

4 FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise.

Paragraph 67, Absatz 4, FPG ist bei der Festsetzung der Gültigkeitsdauer des Aufenthaltsverbotes auf die für seine Erlassung maßgeblichen Umstände Bedacht zu nehmen. Die Frist des Aufenthaltsverbotes beginnt mit Ablauf des Tages der Ausreise. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG). 3.1.2. Die Anwendung dieser Rechtslage auf den hier maßgeblichen Sachverhalt ergibt Folgendes: Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf vier Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf § 67 Abs. 1 und 2 FPG gestützt und im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund seines Verhaltens und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Die belangte Behörde hat das gegenständliche auf vier Jahre befristete Aufenthaltsverbot auf Paragraph 67, Absatz eins und 2 FPG gestützt und im Wesentlichen zusammengefasst damit begründet, dass der Aufenthalt des BF auf Grund seines Verhaltens und seinen strafgerichtlichen Verurteilungen eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt. Der BF hält sich jedoch seit 2007 - somit seit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf, weshalb gegenständlich – entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des § 67 Abs. 1 zweiter Satz FPG - der qualifizierte Tatbestand des § 67 Abs. 1 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt.Der BF hält sich jedoch seit 2007 - somit seit mehr als zehn Jahren - im Bundesgebiet auf, weshalb gegenständlich – entgegen dem von der belangten Behörde angewendeten Maßstab des Paragraph 67, Absatz eins, zweiter Satz FPG - der qualifizierte Tatbestand des Paragraph 67, Absatz eins, 5. Satz FPG als Prüfungsmaßstab des vorliegenden Aufenthaltsverbots zur Anwendung kommt. Demnach ist die Erlassung eines Aufenthaltsverbotes gegen EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigte Drittstaatsangehörige, die ihren Aufenthalt seit zehn Jahren im Bundesgebiet hatten, dann zulässig, wenn aufgrund des persönlichen Verhaltens des Fremden davon ausgegangen werden kann, dass die öffentliche Sicherheit der Republik Österreich durch seinen Verbleib im Bundesgebiet nachhaltig und maßgeblich gefährdet würde. Mit der Bestimmung des § 67 Abs. 1 fünfter Satz FrPolG 2005 soll Art. 28 Abs. 3 lit. a der Unionsbürger-RL (§ 2 Abs. 4 Z 18 FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann (vgl. EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(

  1. r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248).Mit der Bestimmung des Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FrPolG 2005 soll Artikel 28, Absatz 3, Litera a, der Unionsbürger-RL (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 18, FrPolG 2005) umgesetzt werden, wozu der EuGH bereits judizierte, dass hierauf gestützte Maßnahmen auf "außergewöhnliche Umstände" begrenzt sein sollen; es ist vorausgesetzt, dass die vom Betroffenen ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit einen "besonders hohen Schweregrad" aufweist, was etwa bei bandenmäßigem Handeln mit Betäubungsmitteln der Fall sein kann vergleiche EuGH 23.11.2010, C-145/09; EuGH 22.5.2012, C-348/09, wo überdies darauf hingewiesen wurde, dass es "besonders schwerwiegende(
  2. r)Merkmale" bedarf.) Hat der Fremde "mehrfach Probezeiten bestanden", ist er nunmehr erstmals wegen Suchtgifthandels und dem Überlassen und Anbieten von Suchtgift an Dritte verurteilt worden, wobei "kein professionell strukturierter Suchtgifthandel" vorliegt, und ist er erstmals für längere Zeit in Haft gewesen, konnte bedingt entlassen werden und hat er vor, seine Drogensucht behandeln zu lassen, kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom Fremden begangenen Straftaten gesprochen werden (siehe VwGH 24.01.2019, Ra 2018/21/0248). In der gegenständlichen Rechtssache kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden. Der BF wurde zwar zweimal strafgerichtlich verurteilt, wobei mit der Verhängung bedingter Freiheitsstrafen (drei Monate und 6 Wochen) das Auslangen gefunden werden konnte. Zudem handelte es sich um Jugendstraftaten und liegen die Tatzeitpunkte bereits mehrere Jahre zurück. Die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht in der gebotenen Gesamtbetrachtung den in § 67 Abs. 1 Satz 5 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) nicht. In der gegenständlichen Rechtssache kann nicht von "außergewöhnlichen Umständen" mit "besonders hohem Schweregrad" bzw. von "besonders schwerwiegenden Merkmalen" der vom BF begangenen Straftaten gesprochen werden. Der BF wurde zwar zweimal strafgerichtlich verurteilt, wobei mit der Verhängung bedingter Freiheitsstrafen (drei Monate und 6 Wochen) das Auslangen gefunden werden konnte. Zudem handelte es sich um Jugendstraftaten und liegen die Tatzeitpunkte bereits mehrere Jahre zurück. Die vom BF ausgehende Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit erreicht in der gebotenen Gesamtbetrachtung den in Paragraph 67, Absatz eins, Satz 5 FPG festgelegten Gefährdungsmaßstab (nachhaltige und maßgebliche Gefährdung der öffentlichen Sicherheit der Republik Österreich) nicht. Dazu kommt, dass das Aufenthaltsverbot unverhältnismäßig in das Privat- und Familienleben des BF eingreift, der den Großteil seines Lebens in Österreich verbracht hat, hier bereits die Schule besuchte, erwerbstätig ist und mit seiner Mutter in einem gemeinsamen Haushalt lebt. Zudem leben weitere Familienangehörige (Geschwister) im Bundesgebiet. Im Ergebnis kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF

§ 67Abs.

1 fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben war. Im Ergebnis kommt die Erlassung eines Aufenthaltsverbots gegen den BF

Paragraph 67, Absatz eins, fünfter Satz FPG nicht in Betracht, sodass der angefochtene Bescheid aufzuheben und der Beschwerde stattzugeben war. 3.2. Entfall der mündlichen Verhandlung

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb

§ 21Abs.

7 BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte.Fest steht, dass auch die Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu keinem anderen Ergebnis führen würde, ging doch der entscheidungsrelevante Sachverhalt aus der Aktenlage klar hervor, weshalb

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG eine mündliche Verhandlung unterbleiben konnte. 3.3. Unzulässigkeit der Revision (Spruchpunkt B.):

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, in der geltenden Fassung, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G303.2210502.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.