RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlG313 2177245-2 Spruch, G313 2177245-2/3Z, G313 2177245-2/3Z BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang und Feststellungen:römisch eins. Verfahrensgang und Feststellungen:
- Der Beschwerdeführer (im Folgenden: BF), irakischer Staatangehöriger, stellte im österreichischen Bundesgebiet am 29.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) vom 17.10.2017 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, und ihm eine 14-tägige Frist zur Ausreise gewährt. Dagegen wurde Beschwerde erhoben. Der BF reiste daraufhin zu einem unbestimmten Zeitpunkt nach Deutschland und stellte dort am 20.02.2018 einen ersten und am 05.03.2018 einen zweiten Asylantrag. Am 13.07.2018 wurde der BF im Zuge eines Dublin-Verfahrens den österreichischen Behörden übergeben. Die gegen den Bescheid des BFA vom 17.10.2017 erhobene Beschwerde wurde mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes (im Folgenden: BVwG) vom 18.11.2019, rechtskräftig mit 19.11.2019, abgewiesen.
- Der BF reiste zu einem unbestimmten Zeitpunkt wieder nach Deutschland und stellte dort am 04.05.2020 seinen dritten Asylantrag. Nach erfolgter Dublin-Zustimmung Österreichs wurde der BF am 05.02.2021 von Deutschland nach Österreich überstellt. Wie mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.02.2021 festgehalten, gilt gemäß Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. den Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt, und bedeutet das für das gegenständliche Asylverfahren, dass von einer am 04.05.2020 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz auszugehen ist und der am 04.05.2020 gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß § 17 Abs. 2 AsylG idgF mit Anordnung des BFA gemäß § 43 Abs. 1 BFA-VG – mit 05.02.2021 – als eingebracht gilt. Wie mit Aktenvermerk der belangten Behörde vom 08.02.2021 festgehalten, gilt gemäß Erkenntnis des VwGH vom 03.07.2018, Zl. Ra 2018/21/0025, ein in einem Mitgliedstaat gestellter Antrag auf internationalen Schutz, für den Österreich gem. den Bestimmungen der Dublin III-VO zuständig wird, als in Österreich gestellt, und bedeutet das für das gegenständliche Asylverfahren, dass von einer am 04.05.2020 erfolgten Antragstellung auf internationalen Schutz auszugehen ist und der am 04.05.2020 gestellte Antrag des BF auf internationalen Schutz gemäß Paragraph 17, Absatz 2, AsylG idgF mit Anordnung des BFA gemäß Paragraph 43, Absatz eins, BFA-VG – mit 05.02.2021 – als eingebracht gilt. 2.
- Bei der Erstbefragung des BF vor Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes hielt der BF seine Fluchtgründe aus seinem ersten Asylverfahren ausdrücklich aufrecht. 2.
- Am 26.02.2021 übermittelte der Rechtsvertreter des BF dem BFA eine schriftliche Stellungnahme vom 23.02.2021, in welcher Folgendes mitgeteilt wurde: „(…) Hingegen wären die Gesundheit und das Leben des Antragstellers im Irak gefährdet, da er wegen der kurdischen Bedrohungen und des damit verbundenen fast sicheren Todes konstant versteckt halten müsste. Grund dafür war, dass sein Bruder vor sechs Jahren mit einer kurdischen Frau geheiratet hat und seitdem mit seiner Familie verschwunden ist. (…) Die Familie des Antragstellers ist nicht im Irak aufhältig. Seine Familie lebt vielmehr in verschiedenen Städten in der Türkei. (…) Derzeit wird er vielmehr von Seiten mehrerer Iraker für den Fall der Rückkehr in den Irak damit bedroht, er würde dort gefoltert und getötet, ist er mit der Rache kurdischer Personen bedroht. Er würde dort gefoltert werden bzw. wäre ein Leben für ihn mehr als nur sehr problematisch. Er hat tatsächliche Morddrohungen von seinem Clan im Irak erhalten. Aufgrund seines angespannten psychologischen Zustands infolge der Todesgefahr bei seiner Rückkehr in den Irak sowie des Zustands der Fragmentierung, unter dem seine Familie in der Türkei leidet, hat er derzeit Angst vor dem voraussichtlichen Schicksal. (…).“ 2.
- Die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem BFA am 09.03.2021 erfolgte auszugsweise wie folgt: „LA: Sie stellten bereits am 29.05.2015 in Österreich einen Asylantrag (…). Dieser Antrag wurde rechtskräftig abgewiesen. Eine Rückkehrentscheidung wurde erlassen und es wurde festgestellt, dass Ihre Abschiebung in den Irak zulässig ist. Diese Entscheidung erwuchs mit 19.11.2019 in Rechtskraft. Warum Stellen Sie jetzt wieder neuerlich einen Asylantrag? VP: Ich habe zusätzlich etwas zu sagen. Ich habe keine Familie mehr im Irak, einer von meinen Brüdern ist auf der Flucht in Deutschland. Meine Mutter und meine anderen Geschwister sind in der Türkei und haben bei der UNO sich eingetragen wegen Asyl. Im Jahr 2016 habe ich den Irak verlassen wegen dem Krieg und weil ich direkt mit dem Tod bedroht wurde. Wenn ich zurückkehre, dann würde ich getötet oder gefoltert werden und im Irak droht mir auch eine Rache von Kurden, für mich und meine Familie. LA: Warum von den Kurden? VP: Weil mein Bruder ist mit einer kurdischen Frau verheiratet ohne Zustimmung ihrer Familie. LA: Seit wann ist er verheiratet? VP: Seit
- Auch von unserer eigenen Sippe sind wir bedroht, weil mein Bruder eine Kurdin geheiratet hat. LA: Haben Sie das im Vorverfahren angeführt? VP: Nein. LA: Warum nicht? VP: Weil ich einen anderen Fluchtgrund hatte. LA: Inwiefern wären Sie deswegen persönlich bedroht? VP: Wir werden von der Familie der Frau meines Bruders bedroht. (…) LA: Sie gaben bei der Erstbefragung an, dass Sie seit 2018 wüssten, dass Sie bei einer Rückkehr getötet werden, erklären Sie das. VP: Ja ich werde getötet und gefoltert, wegen der Rache von den Kurden. LA: Sie waren zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgereist? VP: Da meine Familie bedroht wird, bin ich auch bedroht. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. Mir geht es auch nicht psychisch so gut, weil meine Familie in der Türkei Drohungen aus dem Irak bekommt, obwohl sie in der Türkei lebt. Es ist auch für mich gefährlich in den Irak zurückzukehren, weil dort herrscht ein religiöser Krieg.“ (Seite 2 bis 4 der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 09.03.2021) 2.
- Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt I.), sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt II.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt III.), gemäß § 10 Abs. 1 Z. 3 AsylG iVm § 9 BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß § 52 Abs. 2 Z. 2 FPG erlassen (Spruchpunkt IV.), gemäß § 52 Abs. 9 FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß § 46 FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt V.), ausgesprochen, dass gemäß § 55 Abs. 1a FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt VI.), und gemäß § 53 Abs. 1 iVm § 53 Abs. 2 Z. 6 FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt VII.).2.
- Mit dem im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 hinsichtlich des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), sein Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen (Spruchpunkt römisch zwei.), dem BF ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkt römisch drei.), gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG gegen den BF eine Rückkehrentscheidung gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, FPG erlassen (Spruchpunkt römisch vier.), gemäß Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt, dass die Abschiebung des BF gemäß Paragraph 46, FPG in den Irak zulässig ist (Spruchpunkt römisch fünf.), ausgesprochen, dass gemäß Paragraph 55, Absatz eins a, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise besteht (Spruchpunkt römisch sechs.), und gemäß Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer 6, FPG gegen den BF ein auf die Dauer von zwei Jahre befristetes Einreiseverbot erlassen (Spruchpunkt römisch sieben.). 2.
- Dagegen wurde Beschwerde erhoben. 2.
- Am 19.04.2021 langte mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 15.04.2021 die Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt beim BVwG ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang und die Feststellungen beruhen auf dem vorliegenden Akteninhalt.
- Rechtliche Beurteilung: 3.
- Zu Spruchpunkte A) I. und II.:3.
- Zu Spruchpunkte A) römisch eins. und römisch zwei.: § 16 Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 16, Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „§
- (…)
(2)Einer Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und diese mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist,
- ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht oder
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG erlassen wird,
- eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG erlassen wird, sowie einem diesbezüglichen Vorlageantrag kommt die aufschiebende Wirkung nicht zu, es sei denn, sie wird vom Bundesverwaltungsgericht zuerkannt.“ , § 17 Abs. 1 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG lautet wie folgt: „§ 17.
(1)Das Bundesverwaltungsgericht hat der Beschwerde gegen eine Entscheidung, mit der ein Antrag auf internationalen Schutz zurückgewiesen wird und
- diese Zurückweisung mit einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme verbunden ist oder
- eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung bereits besteht sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß § 61 Abs. 1 Z 2 FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK, Art. 8 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. § 38 VwGG gilt.“sowie der Beschwerde gegen eine Anordnung zur Außerlandesbringung gemäß Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer 2, FPG jeweils binnen einer Woche ab Vorlage der Beschwerde von Amts wegen durch Beschluss die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn anzunehmen ist, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in den Staat, in den die aufenthaltsbeendende Maßnahme lautet, eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK, Artikel 8, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde. In der Beschwerde gegen den in der Hauptsache ergangenen Bescheid sind die Gründe, auf die sich die Behauptung des Vorliegens einer realen Gefahr oder einer ernsthaften Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit gemäß Satz 1 stützt, genau zu bezeichnen. Paragraph 38, VwGG gilt.“ Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, und gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 31.03.2021 wurde der Antrag des BF auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 sowohl hinsichtlich des Status des Asylberechtigten als auch hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurückgewiesen, gegen den BF eine Rückkehrentscheidung erlassen, festgestellt, dass die Abschiebung des BF in den Irak zulässig ist, und gegen den BF ein zweijähriges Einreiseverbot erlassen. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam iSv § 16 Abs. 2 Z. 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu. Der dagegen erhobenen Beschwerde kam iSv Paragraph 16, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung nicht zu. In der Beschwerde wurde zum Fluchtgrund des BF Folgendes vorgebracht: „Der Beschwerdeführer gab an, sein Bruder hätte 2014 geheiratet. Womit dieses Faktum auch im vorhergehenden Asylantrag grundsätzlich hätte einbezogen werden können. Allerdings ist unklar, ob bereits im Jahr 2014 oder 2015 dieses Faktum der Heirat mit einer Kurdin für den Beschwerdeführer oder seiner Familie problematisch zu werden droht und darauf kommt es an. Aus der Lebensgefahr ist vielmehr zu schließen, dass es eine Zeit lang dauert, bis sich solche Umstände einer Heirat in der Gesellschaft herumgesprochen haben und ein hier relevanter kurdenfeindlicher Personenkreis aufmerksam wird. Somit ist es zumindest sehr gut möglich, dass es sich erst im Zuge weiteren Zeitverlaufs nach der Heirat des Bruders herumgesprochen haben mag, dass der Bruder des Beschwerdeführers eine Kurdin geheiratet hat und seine Familie deshalb im Rahmen einer Art Sippenhaftung zu verfolgen wäre. Mit einer Verzögerung von möglicherweise zwei bis drei Jahren ist in einem solchen Zusammenhang sicher zu rechnen. Womit aber dieses Faktum nicht im vorhergehenden Asylantrag völlig berechtigt noch keine Berücksichtigung fand, da es in seiner Auswirkung überhaupt erst später relevant wurde.“ Aufgrund dieses Vorbringens war anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß § 17 Abs. 1 BFA-VG der gegenständlichen Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Aufgrund dieses Vorbringens war anzunehmen, dass eine Abschiebung des BF in den Irak eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK bedeuten würde, weshalb gemäß Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG der gegenständlichen Beschwerde von Amts wegen die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen war. Da § 17 Abs. 1 BFA-VG kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorsieht und die Überprüfung, ob seitens des BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, vielmehr von Amts wegen stattzufinden hat, kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der diesbezügliche Antrag ist daher zurückzuweisen (vgl. VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024; dass über die aufschiebende Wirkung „von Amts wegen“ zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, BGBl. I Nr. 145/2017, in § 17 Abs. 1 BFA-VG ausdrücklich klargestellt).Da Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG kein Antragsrecht eines Asylwerbers auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung vorsieht und die Überprüfung, ob seitens des BVwG der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen ist, vielmehr von Amts wegen stattzufinden hat, kam dem BF im vorliegenden Fall kein Antragsrecht in Bezug auf die begehrte Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung zu. Der diesbezügliche Antrag ist daher zurückzuweisen vergleiche VwGH 21.02.2017, Fr 2016/18/0024; dass über die aufschiebende Wirkung „von Amts wegen“ zu entscheiden ist, hat der Gesetzgeber mit dem Fremdenrechtsänderungsgesetz 2017 – FrÄG 2017, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 145 aus 2017,, in Paragraph 17, Absatz eins, BFA-VG ausdrücklich klargestellt). 3.
- Zu Spruchpunkt A) III.:3.
- Zu Spruchpunkt A) römisch drei.: § 38 AVG lautet wie folgt:Paragraph 38, AVG lautet wie folgt: „§
- Sofern die Gesetze nicht anderes bestimmen, ist die Behörde berechtigt, im Ermittlungsverfahren auftauchende Vorfragen, die als Hauptfragen von anderen Verwaltungsbehörden oder von den Gerichten zu entscheiden wären, nach der über die maßgebenden Verhältnisse gewonnenen eigenen Anschauung zu beurteilen und diese Beurteilung ihrem Bescheid zugrunde zu legen. Sie kann aber auch das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung der Vorfrage aussetzen, wenn die Vorfrage schon den Gegenstand eines anhängigen Verfahrens bei der zuständigen Verwaltungsbehörde bzw. beim zuständigen Gericht bildet oder ein solches Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht wird.“ Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 gemäß § 68 Abs. 1 AVG wegen entschiedener Sache zurück.Die belangte Behörde wies den Antrag auf internationalen Schutz vom 05.02.2021 gemäß Paragraph 68, Absatz eins, AVG wegen entschiedener Sache zurück. Begründend dafür führte die belangte Behörde unter anderem Folgendes an: „D) Beweiswürdigung (…) - betreffend die Feststellungen zu den Gründen für Ihren neuen Antrag auf internationalen Schutz: (…) Soweit Sie jetzt erstmals behaupteten, dass Sie auch von den Kurden bedroht wären, speziell von der kurdischen Familie der Ehefrau Ihres Bruders aufgrund dessen Eheschließung mit deren Tochter ist anzuführen, dass Ihnen – unabhängig von der Glaubwürdigkeit Ihres neuen Vorbringens – dieser Umstand schon vor Rechtskraft Ihres Vorverfahrens bekannt gewesen wäre und Sie nicht nur die Möglichkeit, sondern sogar die Verpflichtung gehabt hätten, diesen Umstand in Ihrem ersten Asylverfahren vorzubringen. Aus den Ausführungen Ihres Vertreters in seiner Stellungnahme geht klar hervor, dass Ihr Bruder vor sechs Jahren geheiratet hat und seitdem verschwunden ist, damit hätten Sie eine daraus resultierende Verfolgung oder Gefährdung durch Kurden schon im ersten Verfahren anführen müssen. Nicht gefolgt werden kann den Behauptungen Ihres Vertreters, dass Sie Morddrohungen von Ihrem Clan erhalten hätten und von Seiten mehrerer Iraker bedroht worden wären, da Sie von konkret gegen sie ausgesprochenen Morddrohungen in ihrer Einvernahme nichts erwähnt haben. Sie gaben nur lapidar an, wenn Ihre Familie bedroht wird, wären Sie auch bedroht. (…) E) Rechtliche Beurteilung (…) Sie machten zur Begründung Ihres Asylantrages auch Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2019, GZ: G313 2177249-1/7E bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus § 69 Abs. 1 Z. 2 AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist (vgl. Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E-83 zu § 68 AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass „neue Tatsachen oder Beweismittel“ hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob „entschiedene Sache“ im Sinne des § 68 Abs. 1 AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd § 68 AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein. Sie machten zur Begründung Ihres Asylantrages auch Umstände geltend, die Ihren Schilderungen zufolge, schon vor Eintritt der Rechtskraft des ergangenen Erkenntnisses des BVwG vom 18.11.2019, GZ: G313 2177249-1/7E bestanden haben. Diese Umstände sind daher von vornherein nicht geeignet, eine neue Sachentscheidung herbeizuführen, zumal diese nicht nur bei identem Begehren auf Grund desselben Sachverhaltes, sondern, wie sich aus Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer 2, AVG ergibt, auch im Fall desselben Begehrens auf Grund von Tatsachen und Beweismittel, die schon vor Abschluss des Vorverfahrens bestanden haben, ausgeschlossen ist vergleiche Walter/Thienel, Verwaltungsverfahrensgesetze2 E-83 zu Paragraph 68, AVG). Anders als die nachträgliche Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes (nova causa superveniens) ändert das nachträgliche Hervorkommen schon vor der Bescheiderlassung bestandener, aber bisher unbekannt gebliebener relevanter Tatsachen (nova reperta) für sich allein noch nichts an der grundsätzlichen Unabänderlichkeit des Bescheides. Der Grund für die Nichterwähnung dieser Umstände bereits im ersten Asylverfahren ändert an diesem Ergebnis nichts, weil derartige Umstände die Rechtskraft des genannten Bescheides im Wege einer (von Ihnen nicht beantragten) Wiederaufnahme beseitigen könnten, wofür unter anderem aber Voraussetzung ist, dass „neue Tatsachen oder Beweismittel“ hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten. Für die hier allein maßgebliche Frage, ob „entschiedene Sache“ im Sinne des Paragraph 68, Absatz eins, AVG vorliegt, ist dies hingegen nicht von Bedeutung. Von einer wesentlichen Änderung des entscheidungsrelevanten Sachverhaltes iSd Paragraph 68, AVG seit rechtskräftigem Abschluss des ersten Asylverfahrens kann daher nicht die Rede sein. Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431). Dass der Ast den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte (vgl. hierzu Bescheid des UBAS vom 20.3.2002, Az.: 209/985/13-III/07/02).Gemäß der Judikatur des VwGH ist davon auszugehen, dass, wenn ein Asylwerber einen weiteren Asylantrag auf behauptete Tatsachen stützt, die bereits zum Zeitpunkt des ersten Asylverfahrens bestanden haben, die der Asylwerber jedoch nicht bereits im ersten Asylverfahren vorgebracht hat, aus diesem Grund schon nach dem Vorbringen des Asylwerbers keine Sachverhaltsänderung vorliegt und der weitere Asylantrag vom Bundesasylamt wegen entschiedener Sache zurückzuweisen ist (siehe dazu VwGH vom 24.08.2004, Zl 2003/01/0431). Dass der Ast den nunmehr behaupteten Sachverhalt im Erstverfahren allenfalls nicht oder nicht der Wirklichkeit entsprechend vorbrachte, ist nicht von Relevanz, da sich hierdurch der objektiv vorliegende Sachverhalt nicht änderte vergleiche hierzu Bescheid des UBAS vom 20.3.2002, Az.: 209/985/13-III/07/02). Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des § 68
(1)AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides zutrug (Erk. d. VwGH v. 26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999, 9621/9997)Ein erstmals im Folgeantrag vorgebrachter Sachverhalt ist im Rahmen des Paragraph 68,
(1)AVG unbeachtlich, wenn er sich vor Eintritt der Rechtskraft des Erstbescheides zutrug (Erk. d. VwGH v. 26.2.2004, 2004/07/0014; 12.12.2002, 2002/07/0016; 15.10.1999, 9621/9997) (…).“ (Seite 149, 150 des im Sprucheinleitungssatz angeführten Bescheides des BFA vom 31.03.2021) Nach österreichischem Recht kann eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden. Stellt ein Antragsteller in derselben Sache einen neuerlichen Antrag, ist eine inhaltliche Entscheidung darüber auch dann ausgeschlossen, wenn die Tatsachen und Beweismitteln, auf die sich der Antragsteller beruft, schon vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben. Diese sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst (vgl. VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN). In so einem Fall kann ein Antragsteller nur die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens begehren (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091).Nach österreichischem Recht kann eine rechtskräftig entschiedene Sache nicht neuerlich entschieden werden. Stellt ein Antragsteller in derselben Sache einen neuerlichen Antrag, ist eine inhaltliche Entscheidung darüber auch dann ausgeschlossen, wenn die Tatsachen und Beweismitteln, auf die sich der Antragsteller beruft, schon vor Abschluss des Erstverfahrens bestanden haben. Diese sind von der Rechtskraft der über den Erstantrag absprechenden Entscheidung erfasst vergleiche VwGH 28.2.2019, Ra 2019/01/0008 bis 0010, mwN). In so einem Fall kann ein Antragsteller nur die Wiederaufnahme des früheren Verfahrens begehren (VwGH 28.08.2019, Ra 2019/14/0091). Art. 40 („Folgeanträge“) Abs. 1 bis 4 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sieht Folgendes vor:Artikel 40, („Folgeanträge“) Absatz eins bis 4 der Richtlinie 2013/32/EU (Verfahrensrichtlinie) sieht Folgendes vor: „
(1)Wenn eine Person, die einen Antrag auf internationalen Schutz in einem Mitgliedstaat gestellt hat, in demselben Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft dieser Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder die Elemente des Folgeantrags im Rahmen der Prüfung des früheren Antrags oder der Prüfung der Entscheidung, gegen die ein Rechtsbehelf eingelegt wurde, insoweit die zuständigen Behörden in diesem Rahmen alle Elemente, die den weiteren Angaben oder dem Folgeantrag zugrunde liegen, berücksichtigen können.
(2)Für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz wird ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel II weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(3)Wenn die erste Prüfung nach Absatz 2 ergibt, dass neue Elemente oder Erkenntnisse zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind, die erheblich zu der Wahrscheinlichkeit beitragen, dass der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie [2011/95] als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, wird der Antrag gemäß Kapitel römisch zwei weiter geprüft. Die Mitgliedstaaten können auch andere Gründe festlegen, aus denen der Folgeantrag weiter zu prüfen ist.
(4)Die Mitgliedstaaten können vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die in den Absätzen 2 und 3 dargelegten Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf gemäß Artikel 46 vorzubringen.“ Im gegenständlichen Fall wurde der BF in seinem vorherigen Asylverfahren am 17.07.2017 vor dem BFA niederschriftlich einvernommen. Mit Erkenntnis des BVwG vom 18.11.2019, rechtskräftig mit 19.11.2019, wurde die Beschwerde des BF gegen den negativen Asylbescheid des BFA vom 17.10.2017 als unbegründet abgewiesen. Damit war rechtskräftig über sein Fluchtvorbringen im ersten Asylverfahren entschieden worden. Im gegenständlichen Asylverfahren bzw. Folgeantragsverfahren hielt der BF sein ihm in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2021 vorgehaltenes Vorbringen aus der Erstbefragung, er wisse seit 2018, dass er bei einer Rückkehr getötet werden würde, aufrecht, und fügte er hinzu: „Ja ich werde getötet und gefoltert, wegen der Rache von den Kurden.“ (Seite 3 der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 09.03.2021) Darauf folgte vor dem BFA folgender Wortwechsel: „LA: Sie waren zu diesem Zeitpunkt aber schon ausgereist? VP: Da meine Familie bedroht wird, bin ich auch bedroht. LA: Haben Sie sämtliche Gründe, die Sie veranlasst haben, neuerlich einen Asylantrag zu stellen, vollständig geschildert? VP: Ja. Mir geht es auch nicht psychisch so gut, weil meine Familie in der Türkei Drohungen aus dem Irak bekommt, obwohl sie in der Türkei lebt. (…).“ (Seite 4 der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 09.03.2021) Der BF sprach in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 09.03.2021 davon, aufgrund einer im Jahr 2014 erfolgten Eheschließung seines Bruders mit einer Kurdin ohne Zustimmung ihrer Familie zusammen mit seiner Familie von Kurden bedroht zu werden. Da seine Familie bedroht werde, sei auch der BF bedroht. Seine Familie erhalte Drohungen aus dem Irak, obwohl sie in der Türkei lebe. Dies mache ihm psychisch zu schaffen. Der BF sei mit seiner Familie wegen der Eheschließung seines Bruders mit einer Kurdin im Jahr 2014 auch von seiner eigenen Sippe bedroht. (Seite 3 der Niederschrift über Einvernahme des BF vor BFA am 09.03.2021) Der am 05.02.2021 beim BFA eingebrachte Antrag auf internationalen Schutz wäre nach der aktuellen Rechtslage bzw. Rechtsprechung wegen entschiedener Sache zurückzuweisen gewesen, da dem Vorbringen des BF, aufgrund einer Eheschließung seines Bruders mit einer Kurdin im Jahr 2014 mit seiner Familie bedroht zu werden, vor Rechtskraft der ersten Asylentscheidung bestandene Umstände zugrunde lagen. Es ist nun die Frage, ob die vom BF im nunmehrigen Folgeantragsverfahren vorgebrachten Bedrohungen aufgrund der von seinem Bruder im Jahr 2014 mit einer Kurdin eingegangenen Ehe „neue Erkenntnisse“ iSv Art. 40 Abs. 2 der Verfahrensrichtlinie darstellen. Es ist nun die Frage, ob die vom BF im nunmehrigen Folgeantragsverfahren vorgebrachten Bedrohungen aufgrund der von seinem Bruder im Jahr 2014 mit einer Kurdin eingegangenen Ehe „neue Erkenntnisse“ iSv Artikel 40, Absatz 2, der Verfahrensrichtlinie darstellen. In Zusammenhang mit der Rechtsfrage, ob die inhaltliche Prüfung des gegenständlichen Folgeantrages, auf die österreichischen Gesetze und Rechtsprechung stützend, abgelehnt werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 mit Beschluss vom 18.12.2019, ein Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) gestellt (EU 2019/0008), mit folgenden Vorlagefragen: „
- Erfassen die in Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren?„
- Erfassen die in Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Neufassung), im Weiteren: Verfahrensrichtlinie, enthaltenen Wendungen "neue Elemente oder Erkenntnisse", die "zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind", auch solche Umstände, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des früheren Asylverfahrens vorhanden waren? Falls Frage
- bejaht wird:
- Ist es in jenem Fall, in dem neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im früheren Verfahren ohne Verschulden des Fremden nicht geltend gemacht werden konnten, ausreichend, dass es einem Asylwerber ermöglicht wird, die Wiederaufnahme eines rechtskräftig abgeschlossenen früheren Verfahrens verlangen zu können?
- Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Art. 40 Abs. 2 und Abs. 3 Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Art. 40 Abs. 4 Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“
- Darf die Behörde, wenn den Asylwerber ein Verschulden daran trifft, dass er das Vorbringen zu den neu geltend gemachten Gründen nicht bereits im früheren Asylverfahren erstattet hat, die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrages infolge einer nationalen Norm, die einen im Verwaltungsverfahren allgemein geltenden Grundsatz festlegt, ablehnen, obwohl der Mitgliedstaat mangels Erlassung von Sondernormen die Vorschriften des Artikel 40, Absatz 2 und Absatz 3, Verfahrensrichtlinie nicht ordnungsgemäß umgesetzt und infolge dessen auch nicht ausdrücklich von der in Artikel 40, Absatz 4, Verfahrensrichtlinie eingeräumten Möglichkeit, eine Ausnahme von der inhaltlichen Prüfung des Folgeantrages vorsehen zu dürfen, Gebrauch gemacht hat?“ Dass § 38 AVG Anwendung bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) findet, wurde vom VwGH wiederholt judiziert (vgl VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Der Ausgang des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist unmittelbar für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 – nach entsprechender Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof – auszusetzen war. Dass Paragraph 38, AVG Anwendung bei Vorabentscheidungsersuchen an den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) findet, wurde vom VwGH wiederholt judiziert vergleiche VwGH 13.12.2011, 2011/22/0316). Der Ausgang des gegenständlichen Vorabentscheidungsverfahrens ist unmittelbar für die im gegenständlichen Verfahren zu treffende Rechtsfrage präjudiziell, weshalb das gegenständliche Verfahren bis zur Entscheidung durch den Verwaltungsgerichtshof im Verfahren Ro 2019/14/0006 – nach entsprechender Beantwortung der vorgelegten Fragen durch den Europäischen Gerichtshof – auszusetzen war. Ergänzend wird noch darauf hingewiesen, dass zum gegenständlichen Entscheidungszeitpunkt in der EuGH-Rechtssache C-18/20 bereits die Schlussanträge eines Generalanwaltes vom 15.04.2021 mit folgendem Ergebnis vorliegen: „V. Ergebnis
- Aufgrund der vorstehenden Erwägungen schlage ich dem Gerichtshof vor, die vom Verwaltungsgerichtshof (Österreich) zur Vorabentscheidung vorgelegten Fragen wie folgt zu beantworten:
- Die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse[, die] „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ in Art. 40 Abs. 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass sie auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz vorlagen, aber vom Antragsteller in diesem Verfahren nicht geltend gemacht wurden.
- Die Wendung „neue Elemente oder Erkenntnisse[, die] „zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind“ in Artikel 40, Absatz 2 und 3 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom
- Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes ist dahin auszulegen, dass sie auch Elemente oder Erkenntnisse umfasst, die bereits vor rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens über einen früheren Antrag auf internationalen Schutz vorlagen, aber vom Antragsteller in diesem Verfahren nicht geltend gemacht wurden.
- Art. 40 Abs. 3 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrags kein besonderes Verfahren erfordert, sofern das nationale Verfahren den Anforderungen des Kapitels II dieser Richtlinie entspricht. Art. 42 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 40 Abs. 2 bis 4 und Art. 33 Abs. 2 Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er die Festlegung von Ausschlussfristen als solchen verbietet.
- Artikel 40, Absatz 3, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die inhaltliche Prüfung eines Folgeantrags kein besonderes Verfahren erfordert, sofern das nationale Verfahren den Anforderungen des Kapitels römisch zwei dieser Richtlinie entspricht. Artikel 42, Absatz 2, in Verbindung mit Artikel 40, Absatz 2 bis 4 und Artikel 33, Absatz 2, Buchst. d dieser Richtlinie ist dahin auszulegen, dass er die Festlegung von Ausschlussfristen als solchen verbietet.
- Art. 40 Abs. 4 der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Voraussetzung fehlenden Verschuldens im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nur angewandt werden kann, wenn sie im nationalen Recht ausdrücklich und in einer den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügenden Weise vorgesehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies hier der Fall ist.“
- Artikel 40, Absatz 4, der Richtlinie 2013/32 ist dahin auszulegen, dass die darin vorgesehene Voraussetzung fehlenden Verschuldens im Rahmen eines Verwaltungsverfahrens nur angewandt werden kann, wenn sie im nationalen Recht ausdrücklich und in einer den Erfordernissen der Rechtssicherheit genügenden Weise vorgesehen ist. Es ist Sache des vorlegenden Gerichts, zu prüfen, ob dies hier der Fall ist.“ Diesbezüglich wird darauf hingewiesen, dass es sich bei Schlussanträgen von Generalanwälten um „Rechtsgutachten“ handelt, an welche der EuGH zwar nicht gebunden ist, denen er in der Regel jedoch folgt. Nationale Gerichte sind an EuGH-Urteile gebunden. Es bleibt im gegenständlichen Fall jedenfalls das EuGH-Urteil in der Rs C-18/20 und die daran anschließende Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofes im Verfahren Ro 2019/14/0006 abzuwarten, weshalb das Folgeantragsverfahren bis dahin spruchgemäß auszusetzen war. 3.
- Zum Entfall einer mündlichen Verhandlung § 21 Abs. 6a und Abs. 7 BFA-VG lauten wie folgt:Paragraph 21, Absatz 6 a und Absatz 7, BFA-VG lauten wie folgt: „§
- (…)
(6a)Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(6a)Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden.
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.“
(7)Eine mündliche Verhandlung kann unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.“ Im gegenständlichen Fall konnte gemäß § 21 Abs. 6a BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, wurde doch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden und war Verfahrensgegenstand eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA.Im gegenständlichen Fall konnte gemäß Paragraph 21, Absatz 6 a, BFA-VG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung unterbleiben, wurde doch über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde entschieden und war Verfahrensgegenstand eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung des BFA. Zu Spruchteil B): (Un)Zulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2177245.2.00