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{'item': 'G313 2230111-1'}

Obsah (18)§ 28Art 133§ 66§ 70§ 9§ 6§ 58§ 17Art. 130§§ 16§§ 51§ 54§ 8§ 52§ 61§ 67§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlG313 2230111-1 SpruchG313 2230111-1/8E, G313 2230111-1/8E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Ri

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der bekämpfte Bescheid behoben und die Angelegenheit

Paragraph 28, Absatz 3, 2. Satz VwGVG zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

§ 66Abs. 1 FPG i

Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.), und der BF

§ 70Abs.

3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.).1. Mit dem oben im Spruch angeführten Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: BFA oder belangte Behörde) wurde die Beschwerdeführerin (im Folgenden: BF)

Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.), und der BF

Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Gegen diesen Bescheid wurde innerhalb offener Frist Beschwerde erhoben.
  2. Am 02.04.2020 langte beim Bundesverwaltungsgericht (im Folgenden: BVwG) mit Beschwerdevorlage-Schreiben vom 31.03.2020 die gegenständliche Beschwerde samt dazugehörigem Verwaltungsakt ein. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Feststellungen: 1.
  4. Die BF ist rumänische Staatsangehörige. 1.
  5. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die BF

§ 66Abs.

1 FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 1.

  1. Im gegenständlichen Fall fehlen nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen wirtschaftlichen, finanziellen, privaten, familiären Verhältnissen bzw. Bindungen der BF in Österreich, um die Ausweisung hinreichend begründen zu können.
  2. Beweiswürdigung: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt II. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt. Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang und die unter Punkt römisch zwei. getroffenen Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt.
  3. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  4. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:

§ 9Abs. 2 des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), BGBl. I Nr. 100/2005 idg

F, und § 7 Abs. 1 Z 1 des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), BGBl. I Nr. 87/2012 idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, des Fremdenpolizeigesetzes 2005 (FPG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, idgF, und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, des BFA-Verfahrensgesetzes (BFA-VG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012, idgF, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – zulässige und rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVw

GG), BGBl. I Nr. 10/2013, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, des Bundesverwaltungsgerichtsgesetzes (BVwGG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 10 aus 2013,, entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), BGBl. I Nr 33/2013 idgF, geregelt.

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr 33 aus 2013, idgF, geregelt.

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung (BAO), Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes (AgrVG), Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 (DVG), Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§§ 16Abs. 6 und 18 Abs. 7 BFA-VG sind die §§ 13 Abs. 2 bis 5 und 22 Vw

GVG nicht anwendbar.

Paragraphen 16, Absatz 6 und 18 Absatz 7, BFA-VG sind die Paragraphen 13, Absatz 2 bis 5 und 22 VwGVG nicht anwendbar.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG (Anmerkung: sog. Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (Anmerkung: sog.

Bescheidbeschwerden) dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg cit. nicht vorliegen, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, , B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des § 66 Abs. 2 AVG (vgl. Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)§ 28 VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von § 17 VwGVG die subsidiäre Anwendung von § 66 Abs. 2 AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen.Das Modell der Aufhebung des Bescheids und Zurückverweisung der Angelegenheit an die Behörde folgt konzeptionell jenem des Paragraph 66, Absatz 2, AVG vergleiche Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren

(2013)Paragraph 28, VwGVG Anm11).

dieser Bestimmung kann die Berufungsbehörde, sofern der ihr vorliegende Sachverhalt so mangelhaft ist, dass die Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung unvermeidlich erscheint, den angefochtenen Bescheid beheben und die Angelegenheit zur neuerlichen Verhandlung und Erlassung eines neuen Bescheides an eine im Instanzenzug untergeordnete Behörde zurückverweisen. Wie oben ausgeführt, ist aufgrund von Paragraph 17, VwGVG die subsidiäre Anwendung von Paragraph 66, Absatz 2, AVG durch die Verwaltungsgerichte ausgeschlossen. Im Gegensatz zu § 66 Abs. 2 AVG setzt § 28 Abs. 3 VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Im Gegensatz zu Paragraph 66, Absatz 2, AVG setzt Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG die Notwendigkeit der Durchführung oder Wiederholung einer mündlichen Verhandlung nicht mehr voraus. Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach § 28 VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Z 1 und Z 2 des § 28 Abs. 2 VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des § 28 Abs. 3 erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht.Der VwGH hat mit Erkenntnis vom 26.06.2014, Zl. Ro 2014/03/0063 (Waffenverbot), in Bezug auf die grundsätzliche Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte nach Paragraph 28, VwGVG und die Möglichkeit der Zurückverweisung ausgesprochen, dass angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte darstellt. So kommt eine Aufhebung des Bescheides nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Von der Möglichkeit der Zurückverweisung kann nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht werden. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhalts vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden. Das Verwaltungsgericht hat nachvollziehbar zu begründen, wenn es eine meritorische Entscheidungszuständigkeit nicht als gegeben annimmt, etwa weil es das Vorliegen der Voraussetzungen der Ziffer eins und Ziffer 2, des Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG verneint bzw. wenn es von der Möglichkeit des Paragraph 28, Absatz 3, erster Satz VwGVG nicht Gebrauch macht. 3.2. Mit Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wurde die BF

§ 66Abs.

1 FPG und § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. 3.2. Mit Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wurde die BF

Paragraph 66, Absatz eins, FPG und Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen. § 66 Abs. 1 FPG lautet wie folgt:Paragraph 66, Absatz eins, FPG lautet wie folgt: „Ausweisung § 66.

(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des § 55 Abs. 3 NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (§§ 53a, 54a NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“Paragraph 66,
(1)EWR-Bürger, Schweizer Bürger und begünstigte Drittstaatsangehörige können ausgewiesen werden, wenn ihnen aus den Gründen des Paragraph 55, Absatz 3, NAG das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, es sei denn, sie sind zur Arbeitssuche eingereist und können nachweisen, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden; oder sie bereits das Daueraufenthaltsrecht (Paragraphen 53 a, 54 a, NAG) erworben haben; im letzteren Fall ist eine Ausweisung nur zulässig, wenn ihr Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung oder Sicherheit darstellt.“ § 53a Abs. 1 und Abs. 2 NAG lautet wie folgt:Paragraph 53 a, Absatz eins und Absatz 2, NAG lautet wie folgt: „Bescheinigung des Daueraufenthalts von EWR-Bürgern § 53a.
(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.Paragraph 53 a,

(1)EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), erwerben unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.

(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“
(2)Die Kontinuität des Aufenthalts im Bundesgebiet wird nicht unterbrochen von,
  1. Abwesenheiten von bis zu insgesamt sechs Monaten im Jahr;,
  2. Abwesenheiten zur Erfüllung militärischer Pflichten oder,
  3. durch eine einmalige Abwesenheit von höchstens zwölf aufeinander folgenden Monaten aus wichtigen Gründen wie Schwangerschaft und Entbindung, schwerer Krankheit, eines Studiums, einer Berufsausbildung oder einer beruflichen Entsendung.“ § 55 NAG lautet wie folgt:Paragraph 55, NAG lautet wie folgt: „Nichtbestehen, Fortbestand und Überprüfung des Aufenthaltsrechts für mehr als drei Monate § 55.
(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

§§ 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.Paragraph 55,

(1)EWR-Bürgern und ihren Angehörigen kommt das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

§§ 51Abs.

3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(2)Der Fortbestand der Voraussetzungen kann bei einer Meldung

Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

§§ 51

, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

§ 54Abs.

7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

§ 8VwGVG gehemmt.

(3)Besteht das Aufenthaltsrecht

Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall

Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist

Paragraph 8, VwGVG gehemmt. (…).“ § 51 Abs. 1 NAG lautet wie folgt:Paragraph 51, Absatz eins, NAG lautet wie folgt: „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate § 51.

(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Z 2 erfüllen.“Paragraph 51,
(1)Auf Grund der Freizügigkeitsrichtlinie sind EWR-Bürger zum Aufenthalt für mehr als drei Monate berechtigt, wenn sie,
  1. in Österreich Arbeitnehmer oder Selbständige sind;,
  2. für sich und ihre Familienangehörigen über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, so dass sie während ihres Aufenthalts weder Sozialhilfeleistungen noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen, oder,
  3. als Hauptzweck ihres Aufenthalts eine Ausbildung einschließlich einer Berufsausbildung bei einer öffentlichen Schule oder einer rechtlich anerkannten Privatschule oder Bildungseinrichtung absolvieren und die Voraussetzungen der Ziffer 2, erfüllen.“ Die niederschriftliche Einvernahme der BF vor dem BFA am 22.06.2018 gestaltete sich auszugsweise wie folgt: „(…) F: Seit wann sind Sie in Österreich? A: Das erste Mal Beginn 2014 zu meiner Schwester, Examen in Rumänien gemacht - -Ende Juni 2014 in (…) als Hauptwohnsitz!“ F: Welchen Beruf haben Sie in Ihrem Heimatland erlernt und haben sie davon gelebt? A: Ich habe keinen Beruf erlernt und in Österreich habe ich Zeitungen ausgetragen. (AS 43) (…) F: Sie leben mit ihrem Ehemann in einer Wohnung. Wie haben sie ihren Lebensunterhalt bisher finanziert? A: Kinderbetreuungsgeld und die Mindestsicherung sind unsere Einkommen …. Er arbeitet zurzeit nicht.“ F: Was kostet die Wohnung? A: Es ist eine kleine Wohnung und kostet 304,- Euro! Strom und Heizung sind ca. 150,-! Der Ehemann ist in Rumänien und kommt zu Besuch oder schickt mal 100,- Euro – letztes Monat hatte er eine Arbeit. (…) F: Wie begründen Sie Ihr Aufenthaltsrecht? A: Ich möchte gern in Österreich bleiben und arbeiten. (…).“ (AS 45) Die BF wurde zur Prüfung aufenthaltsbeendender Maßnahmen am 04.02.2020 erneut vor das BFA geladen. In der niederschriftlichen Einvernahme der BF vor dem BFA am 04.02.2020 gab diese befragt nach Zeitpunkt und Zweck ihrer Einreise in Österreich Folgendes an: „Ich bin 2014 das erste Mal eingereist, also die Schwester (…) war schon in Österreich, und dann bin ich dageblieben.“ Befragt, was die Schwester der BF nunmehr mache, gab sie an: „Meine Schwester übersiedelte vor drei oder vier Jahren wieder nach Spanien.“ (AS 139) Es wurde zudem davon berichtet, dass die BF drei minderjährige Kinder hat und gegen den unterhaltspflichtigen Vater, der der BF in den letzten drei Monaten über seine in Österreich lebende Mutter rund 500,- Euro geschickt hat, im September 2019 ein polizeiliches Betretungsverbot verhängt wurde. Das Betretungsverbot werde demnächst aufgehoben, dann komme er nachhause, sagte die BF. (AS 139) Die BF gab vor dem BFA zudem an, in Österreich drei Brüder und in Rumänien ihre Eltern zu haben. Befragt danach, welche schulischen und beruflichen Ausbildungen sie absolviert habe, gab die BF an: „Ich bin in Rumänien zur Schule gegangen, ich habe 12 Schuljahre dort absolviert, aber ohne Matura und ein Jahr Krankenschwesterschule und diese Ausbildung abgebrochen.“ (AS 141). Die darauf gestellte Frage, ob sie in Österreich Kurse besucht oder Ausbildungen absolviert habe, verneinte die BF. Unter Vorlage eines am 03.02.2020 ausgestellten Arbeitsvertrages berichtete die BF davon, dass sie nunmehr 25 Stunden pro Woche als Reinigungskraft arbeitet, und gab befragt danach, wer denn nun auf die Kinder schaue, an, „die Schwägerin schaut auf die drei Kinder“, und beantwortete die Frage, wie sie nun ihren Lebensunterhalt bestreite und über welche finanziellen Mittel sie verfüge, wie folgt: „Momentan habe ich 400 Euro in bar. Die Eltern schicken 200 Euro, die Familienbeihilfe ist nur für zwei Kinder 340,- monatlich – für das dritte Kind bekomme ich nichts. Und Herr (..) hat 500 Euro geschickt.“ (AS 141) Befragt danach, wie sich die BF das in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 erwähnte Auto finanziere, gab die BF an: „Das Auto zu finanzieren ist sehr schwer, dabei hat mir die Bank geholfen und die wartet jetzt auf ein Geld.“ (AS 141) Daraufhin befragt, wie sich die BF ihre Zukunft vorstelle, gab diese an: „Die Zukunft wird sehr schwer sein und wenn man solche Probleme hat, wird man nur noch stärker.“ (AS 141) Eine nähere Auseinandersetzung mit all diesem von der BF im Zuge der niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 22.06.2018 und 04.02.2020 erstatteten Vorbringen fand nicht statt. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zum Aufenthalt der BF in Österreich unter anderem fest, dass die BF „aus wirtschaftlichen Erwägungen im Bundesgebiet“ ist (AS 213), hat sich zuvor jedoch nicht mit dem Zweck der Einreise der BF – laut ihrem Vorbringen vor dem BFA im Jahr 2014 – auseinandergesetzt. Die BF gab zwar in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 befragt danach, wie sie ihr Aufenthaltsrecht in Österreich begründe, an, „ich möchte gern in Österreich bleiben und arbeiten“ (AS 45). Vor Feststellung, die BF befinde sich aus wirtschaftlichen Erwägungen im österreichischen Bundesgebiet, wäre jedoch jedenfalls auf den konkreten Einreisezweck abzustellen zu gewesen, ist dieser doch für die Prüfung, ob die BF als EU-Bürgerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden kann, insofern relevant, als nach § 66 Abs. 1 FPG dann, wenn EWR-Bürgern, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, nicht ausgewiesen werden können, wenn sie zur Arbeitssuche eingereist sind und nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. Die BF gab zwar in ihrer Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 befragt danach, wie sie ihr Aufenthaltsrecht in Österreich begründe, an, „ich möchte gern in Österreich bleiben und arbeiten“ (AS 45). Vor Feststellung, die BF befinde sich aus wirtschaftlichen Erwägungen im österreichischen Bundesgebiet, wäre jedoch jedenfalls auf den konkreten Einreisezweck abzustellen zu gewesen, ist dieser doch für die Prüfung, ob die BF als EU-Bürgerin aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen werden kann, insofern relevant, als nach Paragraph 66, Absatz eins, FPG dann, wenn EWR-Bürgern, das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr zukommt, nicht ausgewiesen werden können, wenn sie zur Arbeitssuche eingereist sind und nachweisen können, dass sie weiterhin Arbeit suchen und begründete Aussicht haben, eingestellt zu werden. In beiden Einvernahmen vor dem BFA – am 22.06.2018 und am 04.02.2020 – gab die BF an, im Jahr 2014 zu ihrer Schwester nach Österreich gekommen zu sein. In ihrer Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2020 gab die BF konkret befragt danach, wann und zu welchem Zweck sie das erste Mal nach Österreich eingereist sei, an: „Ich bin 2014 das erste Mal eingereist, also die Schwester (…) war schon in Österreich, und dann bin ich geblieben.“ Daraufhin befragt, was ihre Schwester nunmehr mache, gab die BF an, diese sei vor drei oder vier Jahren nach Spanien übersiedelt (AS 139). Dies wäre von der belangten Behörde bei der Prüfung mit zu berücksichtigen gewesen. Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zum Aufenthalt der BF in Österreich zudem nur fest, dass die BF nachweislich seit 01.09.2016 im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung als Selbstständiger ist (AS 211) und im Bundesgebiet mit Hauptwohnsitz gemeldet ist (AS 213), ohne eine Feststellung dazu getroffen zu haben, seit wann bzw. wie lange sich die BF in Österreich tatsächlich aufhält. Die belangte Behörde hat unter dem Unterpunkt „Privat- und Familienleben“ im angefochtenen Bescheid folgende Feststellungen getroffen: „Sie sind ledig und sind Mutter von drei Kindern. Des Weiteren wurde festgestellt, dass Sie immer wieder das Herkunftsland Rumänien besuchen, zum Zwecke des Erhalts von Dokumenten und zu Besuchen der nahen Verwandten, zum Besuch Ihrer leiblichen Eltern und zu Urlaubszwecken. Es kann daher davon ausgegangen werden, dass das Gros Ihrer sozialen und familiären Anknüpfungspunkte nach wie vor in Rumänien befindet. Ihre soziale und wirtschaftliche Integration im Bundesgebiet besteht lediglich in Form diverser kurzzeitigen Arbeitsverhältnissen. Sie haben am 03.02.2020 ein Dienstverhältnis bei der Personalfirma (…) unterzeichnet, welches bis maximal drei Monate befristet ist und welche eine neuerliche prekäre Arbeitssituation darstellt. Sie verfügen über kein nennenswertes Vermögen. Sie haben in Rumänien die Grundschule besucht und keine dokumentierte Berufsausbildung. Sie haben Ihre Sozialisation in der rumänischen Kultur erfahren, und ist, nicht zuletzt aufgrund Ihres kurzen Aufenthaltes in Österreich, nicht davon auszugehen, dass Sie die Rückkehr in Ihr Heimatland vor wie auch immer geartete Probleme stellen würde.“ (AS 213) „Zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung“ wurde im angefochtenen Bescheid Folgendes festgestellt: „Sie verfügen nicht über hinreichende Existenzmittel, obwohl Sie aktuell über einen Dienstvertrag verfügen, doch ist dieser für zwei oder drei Monate befristet. Es ist kein Bemühen zu erkennen, die deutsche Sprache mittels Sprachkursen zu erlernen oder mittels beruflicher Ausbildungen für ausreichende Existenzmittel zu sorgen, um nicht fortwährend das soziale Netz Österreichs zu beanspruchen. Ihre bisherigen Dienstverhältnisse beschränken sich lediglich immer wieder auf kurzfristige Anstellungen. Die Mindestsicherung bei der Behörde BH (…) wird nunmehr durch einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag unterbrochen, somit verfügen Sie als EU-Bürger nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des § 51 NAG.Ihre bisherigen Dienstverhältnisse beschränken sich lediglich immer wieder auf kurzfristige Anstellungen. Die Mindestsicherung bei der Behörde BH (…) wird nunmehr durch einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag unterbrochen, somit verfügen Sie als EU-Bürger nicht über ausreichende Existenzmittel im Sinne des Paragraph 51, NAG. Nach Abwägung der angeführte Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Art. 8 EMRK Ihre Ausweisung zulässig ist (AS 213)Nach Abwägung der angeführte Umstände ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass unter Berücksichtigung von Artikel 8, EMRK Ihre Ausweisung zulässig ist (AS 213) In der Beweiswürdigung betreffend die Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung wurde festgehalten, diese Feststellungen „ergeben sich aus computergestützten Anfragen und dem Sachverhalt der Niederschrift vom 04.02.2020, sowie dem Sozialversicherungsauszug vom 28.02.
  4. (…)“ (AS 215) Soweit in der Beweiswürdigung auf den am 28.02.2020 erstellten Sozialversicherungsauszug verwiesen wurde, wird festgehalten, dass nähere Feststellungen zur Erwerbstätigkeit der BF in Österreich fehlen. Die belangte Behörde beschränkte sich auf bloß allgemeingehaltene Feststellungen zu lediglich kurzfristigen Beschäftigungsverhältnissen und einen durch einen befristeten Arbeitsvertrag vom 03.02.2020 unterbrochenen Mindestsicherungsbezug der BF. Nach Befassung vom Amt der Steiermärkischen Landesregierung hatte das BFA das Vorliegen der für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht der BF erforderlichen Voraussetzungen zu prüfen. Im Zuge der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 wurde der BF vorgehalten, EWR-Bürger seien nur dann zu einem über drei Monate hinausgehenden Aufenthalt berechtigt, wenn sie unter anderem in Österreich Arbeitnehmer oder Selbstständiger sind, oder für sich und ihre Angehörige über ausreichende Existenzmittel und einen umfassenden Krankenversicherungsschutz verfügen, sodass sie während ihres Aufenthaltes weder Sozialhilfeleistungen, noch die Ausgleichszulage in Anspruch nehmen müssen. Da die BF am 05.04.2018 einen Antrag auf Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt habe und die bedarfsorientierte Mindestsicherung eine bestimmte Form einer Sozialleistung darstelle, seien die Unterhaltsmittel der BF nicht mehr als ausreichend anzusehen – so das BFA. (AS 43) Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 vorgehalten wurde, ihre Unterhaltsmittel seien wegen ihres am 05.04.2018 gestellten Antrages auf Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr als ausreichend anzusehen, und im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung festgestellt wurde, die bisherigen Dienstverhältnisse der BF „beschränken sich lediglich immer wieder auf kurzfristige Anstellungen“, und die Mindestsicherung werde durch einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag unterbrochen, weshalb die BF als EU-Bürgerin nicht über ausreichende Existenzmittel iSd § 51 NAG verfüge, wird auf Folgendes hingewiesen:Soweit der BF in der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 22.06.2018 vorgehalten wurde, ihre Unterhaltsmittel seien wegen ihres am 05.04.2018 gestellten Antrages auf Gewährung von Leistungen der bedarfsorientierten Mindestsicherung nicht mehr als ausreichend anzusehen, und im angefochtenen Bescheid zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung festgestellt wurde, die bisherigen Dienstverhältnisse der BF „beschränken sich lediglich immer wieder auf kurzfristige Anstellungen“, und die Mindestsicherung werde durch einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag unterbrochen, weshalb die BF als EU-Bürgerin nicht über ausreichende Existenzmittel iSd Paragraph 51, NAG verfüge, wird auf Folgendes hingewiesen: Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen (vgl. EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Art. 7 Abs. 1 lit. b der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13).Die Voraussetzungen der Richtlinie 2004/38/EG betreffend das Erfordernis ausreichender Existenzmittel sollen verhindern, dass Unionsbürger die Sozialhilfeleistungen des Aufnahmemitgliedstaates unangemessen in Anspruch nehmen vergleiche EuGH, 21.12.2011, Ziolkowski C-424/10 und C-25/10). Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Richtlinie 2004/38/EG soll nicht erwerbstätige Unionsbürger daran hindern, das System der sozialen Sicherheit des Aufnahmemitgliedstaates zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes in Anspruch zu nehmen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333/13). Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch § 51 Abs. 1 Z. 2 NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen (vgl. EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047).Bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie – in Österreich umgesetzt durch Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG – in Anspruch nehmen zu können, ist eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen, ohne die beantragten Sozialleistungen zu berücksichtigen, was notwendig impliziert, dass die Beantragung von Sozialleistungen und allenfalls ein Bezug derselben nicht schon per se bedeutet, dass keine ausreichenden Existenzmittel vorliegen vergleiche EuGH 11.11.2014, Dano, C-333(13; EuGH 19.09.2013, Brey, C-140/12; VwGH 30.08.2018, Ra 2018/21/0047). Der Umstand, dass ein EWR-Bürger zum Bezug dieser Leistung berechtigt ist, kann somit nur einen Anhaltspunkt, nicht jedoch einen Beweis dafür darstellen, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt. Aufgrund des von der BF gestellten Mindestsicherungsantrages bzw. ihres Mindestsicherungsbezuges konnte somit nicht auf nicht ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes geschlossen werden, ist doch für die Beurteilung, ob ausreichende Existenzmittel gegeben sind, eine konkrete Prüfung der individuellen wirtschaftlichen Situation der BF vorzunehmen. Bedarfsorientierte Mindestsicherung bezog die BF zum Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme vor dem BFA am 04.02.2020 zudem jedenfalls keine mehr, hat doch der diesbezüglich letzte Bezug laut AJ-WEB – Auskunftsverfahrensauszug mit 30.11.2019 geendet. Aus dem von der belangten Behörde erstellten AJ WEB – Auskunftsverfahrensauszug vom 28.02.2020 geht hervor, dass die BF vom 10.06.2017 bis 31.07.2019 bei der Sozialversicherungsanstalt der Selbständigen-GW krankenversichert, vom 14.03.2019 bis 27.03.2019 geringfügig beschäftig war, vom 01.09.2019 bis 30.11.2019 bedarfsorientierte Mindestsicherung bezogen hat, vom 28.01.2020 bis 31.01.2020 geringfügig beschäftigt war und ab 05.02.2020 in einem Mehrzeitbeschäftigungsverhältnis gestanden ist. (AS 191, 193) Die belangte Behörde hat sich nicht näher mit dem Inhalt dieses Sozialversicherungsauszuges auseinandergesetzt. Es wurde zudem die Feststellung getroffen, die Mindestsicherung sei durch einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag unterbrochen worden, obwohl aus dem Sozialversicherungsauszug kein bis zum Abschluss des besagten Arbeitsvertrages am 03.02.2020 bestandener Mindestsicherungsbezug der BF hervorgeht, erstreckte sich der Bezug von bedarfsorientierter Mindestsicherung laut diesem Auszug doch nur auf den Zeitraum vom 01.09.2019 bis 30.11.2019 (AS 193). Laut einem von der belangten Behörde am 19.04.2018 erstellten AJ-WEB Auskunftsverfahrensauszug hat die BF zudem vom 06.06.2017 bis 30.06.2017 Mindestsicherung bezogen (AS 3). Die belangte Behörde hielt im angefochtenen Bescheid unter den Feststellungen zum Privat- und Familienleben fest, „Sie haben am 03.02.2020 ein Dienstverhältnis bei der Personalfirma (…) unterzeichnet, welches bis maximal drei Monate befristet ist und welche eine neuerliche prekäre Arbeitssituation darstellt“ (AS 213), bzw. stellte unter den Gründen für die Erlassung der Ausweisung einen am 03.02.2020 abgeschlossenen befristeten Arbeitsvertrag fest (AS 213), obwohl laut vorgelegten Unterlagen – laut dem zwischen der Personaldienste-Firma und der BF abgeschlossenen „Arbeitsvertrag“ (AS 177, 179) und der „Überlassungsmitteilung“ bezüglich der Überlassung der BF von der Personaldienste-Firma an den betreffenden Beschäftigerbetrieb – nicht der mit der Personaldienste-Firma abgeschlossene Arbeitsvertrag befristet war, sondern die Beschäftigung der von der Personaldienste-Firma an den Beschäftigerbetrieb überlassenen BF mit einer voraussichtlichen Dauer von zwei bis drei Monaten festgesetzt wurde (AS 183). Die belangte Behörde hätte sich bezüglich der individuellen wirtschaftlichen Situation der BF jedenfalls näher mit den Angaben der BF in ihren niederschriftlichen Einvernahmen vor dem BFA am 22.06.2018 und am 04.02.2020, darunter ihren Angaben zu dem im Februar 2020 eingegangenen Teilzeitbeschäftigungsverhältnis und ihren Angaben, der Kindesvater zahle die Miete (AS 139) und habe der BF in den letzten drei Monaten rund fünfhundert Euro über seine in Österreich wohnende Mutter geschickt (AS 139), sowie ihren Angaben befragt danach, wie sie ihren Lebensunterhalt bestreite und über welche finanziellen Mittel sie verfüge, „momentan habe ich 400 Euro in bar; die Eltern schicken 200 Euro, die Familienbeihilfe ist nur für zwei Kinder 340,- monatlich – für das dritte Kind bekomme ich nichts; und Herr (…) hat 500 Euro geschickt“ (AS 141), auseinanderzusetzen gehabt. Die belangte Behörde hätte bei der Prüfung, ob die BF in Österreich über ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung ihres Lebensunterhaltes und desjenigen ihrer drei Kinder hat, auch die auf ein regelmäßiges Einkommen des Kindesvaters hindeutende Angabe der BF vor dem BFA am 04.02.2020 befragt danach, welcher Arbeit der Kindesvater nachgehe, dieser sei Bauhilfsarbeiter (AS 141), zu berücksichtigen bzw. näher zu hinterfragen gehabt, wie lange der Kindesvater dieser Tätigkeit bereits nachgehe und ob es sich bei dieser Tätigkeit um eine Vollzeitbeschäftigung handle. Das Vorbringen der BF, „das Auto zu finanzieren ist sehr schwer, dabei hat mir die Bank geholfen und die wartet jetzt auf ein Geld“ (AS 141), wäre zudem im Hinblick darauf näher zu beleuchten gewesen, wie hoch ein zur Finanzierung des Autos der BF von der Bank aufgenommener Kredit gewesen ist und wie die diesbezügliche Rückzahlungsverpflichtung der BF konkret aussieht. Dabei wäre auch zu berücksichtigen gewesen, dass eine Bank grundsätzlich nur bei anzunehmender Liquidität bzw. Rückzahlungsfähigkeit Kredite vergibt. Im gegenständlichen Fall fehlt eine nähere Auseinandersetzung mit den konkreten individuellen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnissen der BF, um auf Basis konkreter Feststellungen dazu auf ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und hinreichend begründet auf ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht schließen zu können oder nicht. Hingewiesen wird zudem darauf, dass die BF nach Vorhalt vor dem BFA, sie sei der Infoveranstaltung des AMS für den Deutschkurs beim BFA am 15.
  5. und 06.
  6. (offenbar „2019“ gemeint) verspätet und unentschuldigt ferngeblieben, angegeben hat: „Ich war dort, aber ich hatte niemanden, der auf die Kinder schaute.“ (AS 141). Etwas später gab die BF nach ihrer Mitteilung, sie gehe nunmehr einer 25-Stunden-Beschäftigung nach, befragt danach, wer derzeit auf ihre Kinder schaue, „die Schwägerin schaut auf die drei Kinder“ (AS 141). Die belangte Behörde hätte das auf eine Gebundenheit der BF durch ihre Aufsichtspflicht gegenüber ihren minderjährigen Kindern bzw. das auf eine Angewiesenheit der BF auf ihre Schwägerin bezüglich der Kinderbetreuung hindeutende Vorbringen vor dem BFA nicht außer Acht lassen dürfen, bevor sie der BF unter den Feststellungen zu den Gründen für die Erlassung der Ausweisung Folgendes anlastete: „Es ist kein Bemühen zu erkennen, die deutsche Sprache mittels Sprachkursen zu erlernen oder mittels beruflicher Ausbildungen für ausreichende Existenzmittel zu sorgen, um nicht fortwährend das soziale Netz Österreichs zu beanspruchen.“ (AS 213). Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid fest, dass die BF allein ihre drei minderjährigen Kinder versorgt hat, sei doch aufgrund häuslicher Gewalt über den Kindesvater ein Betretungsverbot verhängt worden (AS 211), hat auf eine durch diese Alleinversorgung ihrer drei Kinder bestehende Einschränkung im Hinblick auf Integrationsschritte in Österreich jedoch nicht Bedacht genommen. Es fehlen maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen Verhältnissen der BF. Die belangte Behörde hielt in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides kurzgehalten Folgendes fest:Die belangte Behörde hielt in der Rechtlichen Beurteilung zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides kurzgehalten Folgendes fest: „Aus folgenden Gründen kommt Ihnen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht daher nicht mehr zu:  Sie sind in Österreich nur kurzfristig erwerbstätig, noch weisen Sie hinreichende Existenzmittel auf und des Weiteren sind Sie in einem zeitlich prekären Arbeitsverhältnis.  Sie haben keine Ausbildung, und Sie sind auch nicht bestrebt, Ausbildungen zu absolvieren.  Sie sind darüber hinaus weder sozial oder wirtschaftlich im Bundesgebiet verankert.  Sie sind im erwerbsfähigen Alter, arbeitsfähig und es ist Ihnen eine Erwerbstätigkeit im Herkunftsland Rumänien zumutbar.  Sie sind der deutschen Sprache nicht mächtig. Trotz eines langen Aufenthaltes im Bundesgebiet sind Sie nachweislich nicht gewillt, Deutschkurse zu besuchen. Durch Ihr gesetztes Verhalten haben Sie Ihre Einstellung zur österreichischen Rechtsordnung ausreichend dokumentiert. Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

§ 66Abs.

3 FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.Soll ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden, hat das Bundesamt

Paragraph 66, Absatz 3, FPG insbesondere die Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Es ist daher nunmehr eine individuelle Abwägung der betroffenen Interessen vorzunehmen, um festzustellen, ob der Eingriff als verhältnismäßig – auch im Sinne des Artikels 8 EMRK – angesehen werden kann: Es kann daher nicht von einem schützenswerten Privat- und Familienleben ausgegangen werden. Ihre privaten Interessen an einem Weiterverbleib im Bundesgebiet müssen daher hinter das bedeutendere öffentliche Interesse an einem geordneten Vollzug der aufenthaltsrechtlichen Bestimmungen und der Wahrung des wirtschaftlichen Wohles zurücktreten. Nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass Sie länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, ist § 66 erster Halbsatz FPG auf Sie anzuwenden.Nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass Sie länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, ist Paragraph 66, erster Halbsatz FPG auf Sie anzuwenden. Zudem ist die Ausweisung mit nachweislicher Ausreise aus dem Bundesgebiet konsumiert, weshalb diese eine besonders wenig einschneidende Maßnahme darstelle. Sie haben mit Ihrer Einstellung zu der österreichischen Rechtsordnung dokumentiert und ergibt sich daraus, dass die Abwägung Ihrer Interessen gegen die Interessen des Staates ergeben hat, dass Ihr Verlassen des Bundesgebietes notwendig und geboten ist. Es war spruchgemäß zu entscheiden.“ (AS 221, 223) Die belangte Behörde hielt demnach in der Rechtlichen Beurteilung erstmals Folgendes fest: „Nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass Sie länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, ist § 66 erster Halbsatz FPG auf Sie anzuwenden.“ (AS 223)„Nachdem von der Behörde festgestellt wurde, dass Sie länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet verbracht haben, ist Paragraph 66, erster Halbsatz FPG auf Sie anzuwenden.“ (AS 223) Die belangte Behörde stellte im angefochtenen Bescheid zum Aufenthalt der BF im Bundesgebiet jedoch nur fest, dass die BF nachweislich im Besitz einer unbefristeten Anmeldebescheinigung als Selbstständiger seit 01.09.2016 (AS 211) und mit Hauptwohnsitz im Bundesgebiet gemeldet ist (AS 213), ohne eine Feststellung dazu getroffen zu haben, seit wann bzw. wie lange sich die BF tatsächlich im österreichischen Bundesgebiet aufhält. Mit der Feststellung in der Rechtlichen Beurteilung, die BF halte sich „länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet“ auf, weshalb § 66 erster Halbsatz FPG auf die BF anzuwenden sei, nahm die belangte Behörde offenbar auf § 53a Abs. 1 NAG, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (§§ 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

§§ 51

oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, Bezug. Mit der Feststellung in der Rechtlichen Beurteilung, die BF halte sich „länger als drei Monate aber kürzer als fünf Jahre im Bundesgebiet“ auf, weshalb Paragraph 66, erster Halbsatz FPG auf die BF anzuwenden sei, nahm die belangte Behörde offenbar auf Paragraph 53 a, Absatz eins, NAG, wonach EWR-Bürger, denen das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht zukommt (Paragraphen 51 und 52), unabhängig vom weiteren Vorliegen der Voraussetzungen

Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt erwerben, Bezug. Nähere Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen wirtschaftlichen, finanziellen Verhältnissen der BF fehlen im gegenständlichen Fall jedenfalls, um auf Basis dieser konkreten Feststellungen auf ausreichende Existenzmittel zur Bestreitung des Lebensunterhaltes und ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht schließen zu können. § 9 Abs. 1 und Abs. 2 BFA-VG lautet wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, BFA-VG lautet wie folgt: „Schutz des Privat- und Familienlebens § 9.

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,

(1)Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.

(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,
  4. der Grad der Integration,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“
(2)Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:,
  1. die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war,,
  2. das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens,,
  3. die Schutzwürdigkeit des Privatlebens,,
  4. der Grad der Integration,,
  5. die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden,,
  6. die strafgerichtliche Unbescholtenheit,,
  7. Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts,,
  8. die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren,,
  9. die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist.“

§ 66Abs.

2 FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen.

Paragraph 66, Absatz 2, FPG hat das Bundesamt, wenn ein EWR-Bürger, Schweizer Bürger oder begünstigter Drittstaatsangehöriger ausgewiesen werden soll, insbesondere die Dauer des Aufenthalts im Bundesgebiet, sein Alter, seinen Gesundheitszustand, seine familiäre und wirtschaftliche Lage, seine soziale und kulturelle Integration im Bundesgebiet und das Ausmaß seiner Bindung zum Herkunftsstaat zu berücksichtigen. Die belangte Behörde hätte, wenn sie nach einer umfassenden Überprüfung der individuellen wirtschaftlichen Situation der BF zum Ergebnis gelangen sollte, die BF soll ausgewiesen werden, die in § 66 Abs. 2 FPG angeführten Aspekte, wie etwa Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, familiäre und wirtschaftliche Lage und Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat, zu berücksichtigen und zu prüfen gehabt, ob der durch eine Ausweisung erfolgende Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben der BF als verhältnismäßig angesehen werden kann. Die belangte Behörde hätte, wenn sie nach einer umfassenden Überprüfung der individuellen wirtschaftlichen Situation der BF zum Ergebnis gelangen sollte, die BF soll ausgewiesen werden, die in Paragraph 66, Absatz 2, FPG angeführten Aspekte, wie etwa Dauer des Aufenthaltes im Bundesgebiet, familiäre und wirtschaftliche Lage und Ausmaß der Bindung zum Herkunftsstaat, zu berücksichtigen und zu prüfen gehabt, ob der durch eine Ausweisung erfolgende Eingriff in ein schützenswertes Privat- und Familienleben der BF als verhältnismäßig angesehen werden kann. Maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den konkreten familiären und privaten Verhältnissen bzw. Bindungen der BF fehlen jedoch, um dies hinreichend begründet beurteilen zu können. Soweit die BF am 04.02.2020 vor dem BFA angab, sie habe drei Brüder in Österreich, und ihre Schwägerin schaue derzeit auf ihre Kinder (AS 141), wären nähere Ermittlungen zur Intensität der Beziehungen der BF und ihrer drei Kinder zu ihren in Österreich lebenden Brüdern und ihrer in Österreich aufhältigen „Schwägerin“ anzustellen und Feststellungen dazu zu treffen gewesen, um Art. 8 EMRK berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen in Österreich berücksichtigen zu können. Soweit die BF am 04.02.2020 vor dem BFA angab, sie habe drei Brüder in Österreich, und ihre Schwägerin schaue derzeit auf ihre Kinder (AS 141), wären nähere Ermittlungen zur Intensität der Beziehungen der BF und ihrer drei Kinder zu ihren in Österreich lebenden Brüdern und ihrer in Österreich aufhältigen „Schwägerin“ anzustellen und Feststellungen dazu zu treffen gewesen, um Artikel 8, EMRK berücksichtigungswürdige familiäre Bindungen in Österreich berücksichtigen zu können. Es fehlen auch nähere Ermittlungen und Feststellungen zur Beziehung der BF und ihrer drei minderjährigen Kinder zum Kindesvater, der laut Angabe der BF vor dem BFA am 04.02.2020 nach Aufhebung des gegen ihn im September 2019 verhängten polizeilichen Betretungsverbotes demnächst zu ihnen in die Wohnung zurück komme (AS 139), bzw. zur diesbezüglichen Bindungsintensität. Das von der BF zum Kindesvater erstattete Vorbringen vor dem BFA am 04.02.2020 ließ die belangte Behörde außer Acht. Bezüglich des gegen den Kindesvater verhängten Betretungsverbotes gab die BF an: „Er hat damals eine Eifersuchtsszene gemacht, das war im September 2019 und die Nachbarn haben die Polizei gerufen.“ (AS 139) Gleich darauf befragt, ob der Vater der drei Kinder wieder zurückkommen dürfe, gab die BF an: „Ja sicher, er zahlt ja die Miete.“ (AS 139) Die BF gab zudem an, nicht zu wissen, wo der Kindesvater (nach seiner Wegweisung aufgrund des gegen ihn verhängten polizeilichen Betretungsverbotes im September 2019) wohne (AS 139), und führte, offenbar im Wissen, wo er derzeit arbeite, befragt danach, was der Kindesvater arbeitsmäßig mache, an: „Er ist Hilfsarbeiter am Bau, also wie wir noch zusammen waren, hieß die Firma (…).“ (AS 141) Weitere Ermittlungen und Feststellungen dazu, ob die BF mit ihren Kindern mit dem Kindesvater in gemeinsamem Haushalt zusammenleben möchte, und inwiefern zwischen ihren gemeinsamen drei Kindern und dem Kindesvater eine Bindung besteht, fehlen. Diese Ermittlungen und Feststellungen wären vor allem aufgrund des besonders berücksichtigungswürdigen Kindeswohles notwendig gewesen. Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom

  1. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
  2. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
  3. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund (vgl. dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03/2013, 71).Erstmals benannte der EGMR im Urteil Üner (Üner gegen die Niederlande vom
  4. Oktober 2006) das Kindeswohl als eigenständiges Kriterium der Interessensabwägung. In diesem Urteil wurde das Kindeswohl (als untergeordnetes Element) sowie das sehr stark ausgeprägte Privat- und Familienleben des Vaters (noch) von den ebenfalls sehr gewichtigen öffentlichen Interessen an einem Aufenthaltsverbot überwogen. Im Urteil Rodrigues da Silva und Hoogkamer überwog das explizit genannte Kindeswohl die öffentlichen Interessen an einer Ausweisung. Aus diesen Urteilen ist erkennbar, dass der EGMR in zunehmender Intensität die Bedeutung der Beziehung zwischen Kindern und dem Elternteil, welches die wichtigste Bezugsperson für diese ist, für das Kindeswohl anerkannt hat. Mit den Urteilen Nunez (Urteil vom
  5. Juni 2011, Nunez gegen Norwegen, Nr. 55597/09 und Udeh (Urteil vom
  6. April 2013, Udeh gg. Schweiz, Nr. 12020/09) hat der EGMR inzwischen hervorgehoben, dass es für das Kindeswohl von großer Bedeutung ist, mit beiden Elternteilen aufzuwachsen. Gleichzeitig wurde das Recht des Beschwerdeführers auf ein gemeinsames Leben (mit der Kernfamilie) als eines der grundlegenden Aspekte des Rechtes auf Achtung des Familienlebens hervorgehoben. In einer Gesamtbetrachtung in der das Kindeswohl zu berücksichtigen ist, tritt jedoch die Frage, ob das Familienleben in einem Zeitpunkt entstanden ist (bzw. das Kind zu einem Zeitpunkt geboren wurde), in dem der Aufenthalt eines Elternteils unsicher war, in den Hintergrund vergleiche dazu Chmielewski, Kindeswohl als Kriterium der Interessensabwägung, in: MIGRALEX, 03 aus 2013,, 71). Es fehlen im gegenständlichen Fall nicht nur Ermittlungen und Feststellungen zu einer berücksichtigungswürdigen Bindung zwischen der BF bzw. ihren minderjährigen Kindern und dem Kindesvater, sondern auch dazu, inwiefern eine Integration der minderjährigen Kinder und damit in Zusammenhang auch eine berücksichtigungswürdige Bindung der BF im österreichischen Bundesgebiet vorliegt. Zusammengefasst bleibt festzuhalten, dass im gegenständlichen Fall maßgebliche Ermittlungen und Feststellungen zu den individuellen wirtschaftlichen, finanziellen, sowie familiären bzw. privaten Verhältnissen der BF fehlen, um hinreichend begründen zu können, warum die Ausweisung der BF aus dem österreichischen Bundesgebiet zulässig und gerechtfertigt ist oder nicht. 3.
  7. Im gegenständlichen Fall hat sich nicht ergeben, dass die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das BVwG selbst im Interesse der Raschheit gelegen wäre, zumal nichts darauf hindeutet, dass die erforderliche Feststellung durch das BVwG selbst, verglichen mit der Feststellung durch die belangte Behörde nach Zurückverweisung der Angelegenheit, mit einer wesentlichen Zeitersparnis und Verkürzung der Verfahrensdauer verbunden wäre. Schließlich liegt auch kein Anhaltspunkt dahingehend vor, dass die Feststellung durch das BVwG selbst im Vergleich zur Feststellung durch die Verwaltungsbehörde mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden wäre. 3.
  8. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

§ 28Abs. 3 2. Satz Vw

GVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.3.4. Aus den dargelegten Gründen war der angefochtene Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3,

  1. Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die belangte Behörde zurückzuverweisen.
  2. Entfall einer mündlichen Verhandlung Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen.Da im gegenständlichen bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist, konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG die Durchführung einer mündlichen Verhandlung entfallen. Zu Spruchteil B): Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG), BGBl. Nr. 10/1985 idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG), Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, idgF, hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G313.2230111.1.00

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