GVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen.A) In Erledigung der Beschwerde wird der angefochtene Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG behoben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zurückverwiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Begründung: I. Verfahrensgang und Sachverhalt:römisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt:
GB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt.2. Mit Urteil des Landesgerichtes für Strafsachen Wien vom 02.03.2020, Zahl römisch 40 , rechtskräftig am 06.03.2020, wurde der BF wegen des Vergehens des Betruges
Paragraph 146, StGB zu einer bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren nachgesehenen Freiheitsstrafe von sechs Wochen verurteilt. Der Verurteilung lag zugrunde, dass der BF durch den Vorsatz, sich oder einen Dritten unrechtmäßig durch das Verhalten der Getäuschten zu bereichern, zu einem nicht näher festgestellten Zeitpunkt im April 2019 insgesamt drei Personen durch Täuschung über Tatsachen, nämlich ein verlässlicher und zahlungskräftiger Arbeitgeber zu sein, welcher die Anmeldungen bei der Versicherung ordnungsgemäß durchführt und die Löhne zeitgerecht und vollständig bezahlt, zu Handlungen verleitete, durch welche sie in einem EUR 5.000,00 nicht übersteigenden Betrag am Vermögen geschädigt wurden, und zwar zur Erbringung von bislang unbezahlten Arbeitsleistungen auf einer Baustelle im Gesamtbetrag von EUR 4.400,00. 3. Mit Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 29.05.2020 setzte diese das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz „bB“) über die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Kenntnis und ersuchte die bB im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
3 NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.3. Mit Schreiben der Niederlassungs- und Aufenthaltsbehörde vom 29.05.2020 setzte diese das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde oder kurz „bB“) über die strafgerichtliche Verurteilung des BF in Kenntnis und ersuchte die bB im Hinblick auf eine mögliche Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG um Prüfung einer möglichen Aufenthaltsbeendigung.
Vm § 55 Abs. 3 NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt I.) und ihm
3 FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt II.)6. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der bB vom 21.01.2021 wurde der BF
Paragraph 66, Absatz eins, FPG in Verbindung mit Paragraph 55, Absatz 3, NAG aus dem österreichischen Bundesgebiet ausgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und ihm
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat ab Durchsetzbarkeit dieser Entscheidung erteilt (Spruchpunkt römisch zwei.) Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass per E-Mail vom 09.10.2020 des Insolvenzverwalters des Unternehmens des BF mitgeteilt worden sei, dass über das Unternehmen, „ XXXX e.U.“ (im Folgenden weiter: Unternehmen) mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27.02.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet und wegen der damit verbundenen Postsperre an den Insolvenzverwalter zugestellt worden sei. Da das Schreiben jedoch nicht die Insolvenzmasse betreffe, werde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an das Bundesamt retourniert. Per E-Mail der bB an den Insolvenzverwalter vom 13.10.2020 sei dieser von der bB ersucht worden, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF auszufolgen. Es sei weiters ein Zustellversuch durch die Post an den BF vorgenommen worden. Am 05.10.2020 hätte der BF persönlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übernommen. Dennoch habe er keine Stellungnahme abgegeben und keine Beweismittel vorgelegt. Er habe weiters keinen Nachweis über seine Selbstständigkeit, ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen umfassenden Versicherungsschutz vorgelegt. Es fehle auch an einem Nachweis für eine „arbeitsmarktrechtliche Bewilligung“. Aus der Mitteilung des Insolvenzverwalters ergebe sich eine Masseunzulänglichkeit, sodass der BF auch aus der Insolvenzmasse keine finanziellen Mittel zur bescheidenen Lebensführung erhalte. Er sei damit als mittellos anzusehen und erfülle die Voraussetzungen nicht, um
Er habe bislang auch nicht am Verfahren mitgewirkt. Als Unionsbürger könne er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, wenn er über ein aufrechtes Dienstverhältnis, ausreichende Existenzmittel, einen umfassenden Versicherungsschutz und eine „arbeitsmarktrechtliche Bewilligung“ verfüge. Entsprechende Nachweise habe er nicht vorgelegt. Weiters sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen wegen „gewerbsmäßigen Betruges“
GB (sic!) verurteilt worden. Familiäre Bindungen oder ein schützenswertes Privatleben zu Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Vm § 293 ASVG führe der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn dieser feste und regelmäßige Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des § 293 ASVG entsprechen. So müssten derzeit einem erwachsenen zuziehenden Fremden mindestens EUR 1.000,48 an Unterhaltsmitteln zur Verfügung stehen, die der BF nicht habe nachweisen können. Eine Rückkehr nach Rumänien sei zumutbar, da der BF Gegenteiliges nicht angegeben habe.Begründend wurde im Wesentlichen zusammengefasst ausgeführt, dass per E-Mail vom 09.10.2020 des Insolvenzverwalters des Unternehmens des BF mitgeteilt worden sei, dass über das Unternehmen, „ römisch 40 e.U.“ (im Folgenden weiter: Unternehmen) mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien vom 27.02.2020 ein Insolvenzverfahren eröffnet und wegen der damit verbundenen Postsperre an den Insolvenzverwalter zugestellt worden sei. Da das Schreiben jedoch nicht die Insolvenzmasse betreffe, werde die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an das Bundesamt retourniert. Per E-Mail der bB an den Insolvenzverwalter vom 13.10.2020 sei dieser von der bB ersucht worden, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF auszufolgen. Es sei weiters ein Zustellversuch durch die Post an den BF vorgenommen worden. Am 05.10.2020 hätte der BF persönlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme übernommen. Dennoch habe er keine Stellungnahme abgegeben und keine Beweismittel vorgelegt. Er habe weiters keinen Nachweis über seine Selbstständigkeit, ein aufrechtes Dienstverhältnis und einen umfassenden Versicherungsschutz vorgelegt. Es fehle auch an einem Nachweis für eine „arbeitsmarktrechtliche Bewilligung“. Aus der Mitteilung des Insolvenzverwalters ergebe sich eine Masseunzulänglichkeit, sodass der BF auch aus der Insolvenzmasse keine finanziellen Mittel zur bescheidenen Lebensführung erhalte. Er sei damit als mittellos anzusehen und erfülle die Voraussetzungen nicht, um
Paragraphen 51, ff NAG sein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Anspruch nehmen zu können. Er habe bislang auch nicht am Verfahren mitgewirkt. Als Unionsbürger könne er sich länger als drei Monate im Bundesgebiet aufhalten, wenn er über ein aufrechtes Dienstverhältnis, ausreichende Existenzmittel, einen umfassenden Versicherungsschutz und eine „arbeitsmarktrechtliche Bewilligung“ verfüge. Entsprechende Nachweise habe er nicht vorgelegt. Weiters sei er zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Wochen wegen „gewerbsmäßigen Betruges“
Paragraph 148, StGB (sic!) verurteilt worden. Familiäre Bindungen oder ein schützenswertes Privatleben zu Österreich hätten nicht festgestellt werden können.
Paragraphen 51, ff NAG in Verbindung mit Paragraph 293, ASVG führe der Aufenthalt eines Fremden zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, wenn dieser feste und regelmäßige Einkünfte habe, die ihm eine Lebensführung ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfeleistungen der Gebietskörperschaft ermöglichen und der Höhe nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG entsprechen. So müssten derzeit einem erwachsenen zuziehenden Fremden mindestens EUR 1.000,48 an Unterhaltsmitteln zur Verfügung stehen, die der BF nicht habe nachweisen können. Eine Rückkehr nach Rumänien sei zumutbar, da der BF Gegenteiliges nicht angegeben habe.
1 Z 1 NAG (vgl. mit der Beschwerde vorgelegte Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, AS 94 f; Kopie der Anmeldebescheinigung der Ehefrau, AS 100; Kopien der Meldebestätigungen der Ehefrau vom 24.11.2020, AS 80, und vom 23.08.2019, AS 101). Der BF ist zudem mit römisch 40 , geboren am römisch 40 , Staatsangehörigkeit: Rumänien, seit römisch 40 verheiratet. Auch die Ehefrau verfügt seit römisch 40 über eine Anmeldebescheinigung als Ehegattin
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG vergleiche mit der Beschwerde vorgelegte Heiratsurkunde samt deutscher Übersetzung, AS 94 f; Kopie der Anmeldebescheinigung der Ehefrau, AS 100; Kopien der Meldebestätigungen der Ehefrau vom 24.11.2020, AS 80, und vom 23.08.2019, AS 101). Das Bundesamt hat weder Feststellungen zum Privat- und Familienleben des BF getroffen noch entsprechende Feststellungen zur Beurteilung, ob dem BF allenfalls in Österreich bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht zukäme. Das Bundesamt hat sich weiters nicht mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem zugrundeliegenden Verhalten des BF auseinandergesetzt und schlussendlich auch aktenwidrige Feststellungen getroffen. Der weiter entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter I. getroffenen Ausführungen.Der weiter entscheidungsrelevante Sachverhalt ergibt sich aus den unter römisch eins. getroffenen Ausführungen. 2. Beweiswürdigung: Der für die Zurückverweisung relevante Sachverhalt steht aufgrund der außer Zweifel stehenden und von den Parteien grundsätzlich nicht beanstandeten Aktenlage fest. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Zuständigkeit und anzuwendendes Recht:
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 i.d.F. BGBl. I 2018/57, geregelt (§ 1 leg.cit.). Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2018/57, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. 3.2. Zurückverweisung 3.2.1.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Z 1) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Z 2).3.2.1.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht (Ziffer eins,) oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist (Ziffer 2,).
GVG hat, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, leg. cit. nicht vorliegen, das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hierbei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich im seinem Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, mit der Sachentscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte auseinandergesetzt und darin folgende Grundsätze herausgearbeitet: * Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des § 28 Abs. 1 Z 1 VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt.* Die Aufhebung eines Bescheides einer Verwaltungsbehörde durch ein Verwaltungsgericht komme nach dem Wortlaut des Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer eins, VwGVG nicht in Betracht, wenn der für die Entscheidung maßgebliche Sachverhalt feststeht. Dies wird jedenfalls dann der Fall sein, wenn der entscheidungsrelevante Sachverhalt bereits im verwaltungsbehördlichen Verfahren geklärt wurde, zumal dann, wenn sich aus der Zusammenschau der im verwaltungsbehördlichen Bescheid getroffenen Feststellungen (im Zusammenhalt mit den dem Bescheid zu Grunde liegenden Verwaltungsakten) mit dem Vorbringen in der gegen den Bescheid erhobenen Beschwerde kein gegenläufiger Anhaltspunkt ergibt. * Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, BGBl. I 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist.* Der Verfassungsgesetzgeber habe sich bei Erlassung der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012, Bundesgesetzblatt römisch eins 51, davon leiten lassen, dass die Verwaltungsgerichte grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden haben, weshalb ein prinzipieller Vorrang einer meritorischen Entscheidungspflicht der Verwaltungsgerichte anzunehmen ist. * Angesichts des in § 28 VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des § 28 Abs. 3 VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im § 28 VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes (vgl. § 37 AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht).* Angesichts des in Paragraph 28, VwGVG insgesamt verankerten Systems stelle die nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG bestehende Zurückverweisungsmöglichkeit eine Ausnahme von der grundsätzlichen meritorischen Entscheidungszuständigkeit der Verwaltungsgerichte dar. Nach dem damit gebotenen Verständnis stehe diese Möglichkeit bezüglich ihrer Voraussetzungen nicht auf derselben Stufe wie die im ersten Satz des Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG verankerte grundsätzliche meritorische Entscheidungskompetenz der Verwaltungsgerichte. Vielmehr verlangt das im Paragraph 28, VwGVG insgesamt normierte System, in dem insbesondere die normative Zielsetzung der Verfahrensbeschleunigung bzw. der Berücksichtigung einer angemessenen Verfahrensdauer ihren Ausdruck findet, dass von der Möglichkeit der Zurückverweisung nur bei krassen bzw. besonders gravierenden Ermittlungslücken Gebrauch gemacht wird. Eine Zurückverweisung der Sache an die Verwaltungsbehörde zur Durchführung notwendiger Ermittlungen wird daher insbesondere dann in Betracht kommen, wenn die Verwaltungsbehörde jegliche erforderliche Ermittlungstätigkeit unterlassen hat, wenn sie zur Ermittlung des maßgebenden Sachverhaltes vergleiche Paragraph 37, AVG) lediglich völlig ungeeignete Ermittlungsschritte gesetzt oder bloß ansatzweise ermittelt hat. Gleiches gilt, wenn konkrete Anhaltspunkte annehmen lassen, dass die Verwaltungsbehörde (etwa schwierige) Ermittlungen unterließ, damit diese dann durch das Verwaltungsgericht vorgenommen werden (etwa im Sinn einer "Delegierung" der Entscheidung an das Verwaltungsgericht). Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
GVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des § 24 VwGVG zu vervollständigen sind.Der Verwaltungsgerichtshof hat weiters mit Erkenntnis vom 10.09.2014, Ra 2014/08/0005 die im Erkenntnis vom 26.06.2014, Ro 2014/03/0063, angeführten Grundsätze im Hinblick auf Aufhebungs- und Zurückweisungsbeschlüsse des Verwaltungsgerichtes
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG nochmals bekräftigt und führte ergänzend aus, dass selbst Bescheide, die in der Begründung dürftig sind, keine Zurückverweisung der Sache rechtfertigen, wenn brauchbare Ermittlungsergebnisse vorliegen, die im Zusammenhalt mit einer allenfalls durchzuführenden mündlichen Verhandlung im Sinn des Paragraph 24, VwGVG zu vervollständigen sind. Im Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 28.02.2017, Ra 2015/11/0089 betonte dieser weiters das Interesse der Rechtsunterworfenen an einer raschen Entscheidung und führte dazu aus, dass es nicht zu erkennen sei, weshalb es nicht im Interesse der Raschheit gelegen sein sollte, wenn das Verwaltungsgericht – ausgehend freilich von einer zutreffenden Beurteilung der entscheidenden Rechtsfrage – selbst die notwendige Ergänzung des Ermittlungsverfahrens durch Einholung eines entsprechenden Sachverständigengutachtens veranlasst und den entscheidungsrelevanten Sachverhalt feststellt. 3.2.2. Einzelfallbezogen ergibt sich hieraus Folgendes: Rechtliche Grundlagen: Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte § 51 NAG lautet:Der mit „Unionsrechtliches Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern für mehr als drei Monate“ betitelte Paragraph 51, NAG lautet: „§ 51.
Abs. 1 Z 1 bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er
Absatz eins, Ziffer eins, bleibt dem EWR-Bürger, der diese Erwerbstätigkeit nicht mehr ausübt, erhalten, wenn er,
Abs. 2 Z 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“
Absatz 2, Ziffer 2 und 3 mit Verordnung festzulegen.“ Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte § 52 NAG lautet:Der mit „Aufenthaltsrecht für Angehörige von EWR-Bürgern“ betitelte Paragraph 52, NAG lautet: „§ 52.
Abs. 1.“
Absatz eins, Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte § 53 NAG lautet:Der mit „Anmeldebescheinigung“ betitelte Paragraph 53, NAG lautet: „§ 53.
oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.„§ 53a.
Paragraphen 51, oder 52 nach fünf Jahren rechtmäßigem und ununterbrochenem Aufenthalt im Bundesgebiet das Recht auf Daueraufenthalt. Ihnen ist auf Antrag nach Überprüfung der Aufenthaltsdauer unverzüglich eine Bescheinigung ihres Daueraufenthaltes auszustellen.
1 Z 1 vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, vor Ablauf der Fünfjahresfrist das Recht auf Daueraufenthalt, wenn sie,
2 sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Z 1 und 2.Für den Erwerb des Rechts nach den Ziffer eins und 2 gelten die Zeiten der Erwerbstätigkeit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union als Zeiten der Erwerbstätigkeit im Bundesgebiet. Zeiten
Paragraph 51, Absatz 2, sind bei der Berechnung der Fristen zu berücksichtigen. Soweit der Ehegatte oder eingetragene Partner des EWR-Bürgers die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt oder diese nach Eheschließung oder Begründung der eingetragenen Partnerschaft mit dem EWR-Bürger verloren hat, entfallen die Voraussetzungen der Aufenthaltsdauer und der Dauer der Erwerbstätigkeit in Ziffer eins und 2,
1 Z 1 sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Abs. 3 vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, sind, erwerben ebenfalls das Daueraufenthaltsrecht, wenn der zusammenführende EWR-Bürger das Daueraufenthaltsrecht
Absatz 3, vorzeitig erworben hat oder vor seinem Tod erworben hatte, sofern sie bereits bei Entstehung seines Daueraufenthaltsrechtes bei dem EWR-Bürger ihren ständigen Aufenthalt hatten.
1 Z 1 im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Abs. 3 das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, im Laufe seines Erwerbslebens verstorben, bevor er
Absatz 3, das Recht auf Daueraufenthalt erworben hat, so erwerben seine Angehörigen, die selbst EWR-Bürger sind und die zum Zeitpunkt seines Todes bei ihm ihren ständigen Aufenthalt hatten, das Daueraufenthaltsrecht, wenn,
Paragraphen 51, 52, 53 und 54 zu, solange die dort genannten Voraussetzungen erfüllt sind.
3 und 54 Abs. 6 oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
Paragraphen 51, Absatz 3 und 54 Absatz 6, oder aus besonderem Anlass wie insbesondere Kenntnis der Behörde vom Tod des unionsrechtlich aufenthaltsberechtigten EWR-Bürgers oder einer Scheidung überprüft werden.
, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach § 53 Abs. 2 oder § 54 Abs. 2 nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
7. Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraphen 51, 52 und 54 nicht, weil eine Gefährdung aus Gründen der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt, die Nachweise nach Paragraph 53, Absatz 2, oder Paragraph 54, Absatz 2, nicht erbracht werden oder die Voraussetzungen für dieses Aufenthaltsrecht nicht oder nicht mehr vorliegen, hat die Behörde den Betroffenen hievon schriftlich in Kenntnis zu setzen und ihm mitzuteilen, dass das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hinsichtlich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ist unverzüglich, spätestens jedoch gleichzeitig mit der Mitteilung an den Antragsteller, zu befassen. Dies gilt nicht in einem Fall
Paragraph 54, Absatz 7, Während eines Verfahrens zur Aufenthaltsbeendigung ist der Ablauf der Frist
Paragraph 8, VwGVG gehemmt.
3 FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich.
Paragraph 70, Absatz 3, FPG ist EWR-Bürgern, Schweizer Bürgern und begünstigten Drittstaatsangehörigen bei Erlassung einer Ausweisung oder eines Aufenthaltsverbotes von Amts wegen ein Durchsetzungsaufschub von einem Monat zu erteilen, es sei denn, die sofortige Ausreise wäre im Interesse der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit erforderlich. Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte § 9 BFA-VG lautet:Der mit „Schutz des Privat- und Familienlebens“ betitelte Paragraph 9, BFA-VG lautet: „§ 9.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.„§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. (Anm.: Abs. 4 aufgehoben durch Art. 4 Z 5, BGBl. I Nr. 56/2018)Anmerkung, Absatz 4, aufgehoben durch Artikel 4, Ziffer 5,, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 56 aus 2018,)
Vm 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
Paragraphen 52, Absatz 4, in Verbindung mit 53 FPG nicht erlassen werden. Dies gilt allerdings nur, wenn der Drittstaatsangehörige glaubhaft macht, die Mittel zu seinem Unterhalt und seinen Krankenversicherungsschutz durch Einsatz eigener Kräfte zu sichern oder eine andere eigene Unterkunft beizubringen, und dies nicht aussichtslos scheint.
4 FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 52, Absatz 4, FPG nur mehr erlassen werden, wenn die Voraussetzungen
Paragraph 53, Absatz 3, FPG vorliegen. Paragraph 73, Strafgesetzbuch (StGB), Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, gilt.“ Fallbezogen ergibt sich daraus: Vorweg ist festzuhalten, dass die bB im gegenständlichen Fall schon von unzutreffenden Prämissen bezogen auf die grundsätzlichen rechtlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes von über drei Monaten bei einem Unionsbürger ausgegangen ist: Die bB erachtete die Ausweisung des BF im Wesentlichen deshalb für gerechtfertigt, weil er weder Arbeitnehmer sei, noch einen Nachweis über seine selbstständige Tätigkeit erbracht habe und auch nicht über ausreichende Existenzmittel oder eine umfassende Krankenversicherung verfüge, daher im Wesentlichen, weil im Sinne des § 55 Abs. 3 NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
1 Z 1. erster und zweiter Fall und nach dessen Abs. 1 Z 2 NAG – nicht (mehr) vorlägen.Die bB erachtete die Ausweisung des BF im Wesentlichen deshalb für gerechtfertigt, weil er weder Arbeitnehmer sei, noch einen Nachweis über seine selbstständige Tätigkeit erbracht habe und auch nicht über ausreichende Existenzmittel oder eine umfassende Krankenversicherung verfüge, daher im Wesentlichen, weil im Sinne des Paragraph 55, Absatz 3, NAG die Voraussetzungen für das unionsrechtliche Aufenthaltsrecht von EWR-Bürgern
Paragraph 51, NAG – konkret nach dessen Absatz eins, Ziffer eins, erster und zweiter Fall und nach dessen Absatz eins, Ziffer 2, NAG – nicht (mehr) vorlägen. Die bB hat dabei – offenbar unter Heranziehung eines zum Zeitpunkt der Erstellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 21.01.2021 nicht mehr aktuellen Sozialversicherungsdatenauszuges des BF vom 06.11.2020 (vgl. AS 39 ff) – dem BF die Arbeitnehmereigenschaft
1 Z 1 erster Fall NAG abgesprochen, obwohl eine solche tatsächlich jedenfalls seit XXXX bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vorlag bzw. vorliegt (vgl. Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.03.2021). Dem BF wäre daher schon zum Zeitpunkt der Erstellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2021 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung am 01.02.2021) die Arbeitnehmereigenschaft
1 Z 1 erster Fall NAG zugekommen, unabhängig davon, ob er einen Nachweis seiner aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in diesem Zeitraum ebenfalls ersichtlichen selbstständigen Tätigkeit iSd § 51 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall NAG iVm § 53 Abs. 2 Z 1 NAG erbracht hat oder nicht.Die bB hat dabei – offenbar unter Heranziehung eines zum Zeitpunkt der Erstellung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom 21.01.2021 nicht mehr aktuellen Sozialversicherungsdatenauszuges des BF vom 06.11.2020 vergleiche AS 39 ff) – dem BF die Arbeitnehmereigenschaft
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG abgesprochen, obwohl eine solche tatsächlich jedenfalls seit römisch 40 bis zum Entscheidungszeitpunkt des erkennenden Gerichtes vorlag bzw. vorliegt vergleiche Sozialversicherungsdatenauszug vom 08.03.2021). Dem BF wäre daher schon zum Zeitpunkt der Erstellung des angefochtenen Bescheides am 21.01.2021 bzw. zum Zeitpunkt der Erlassung (Zustellung am 01.02.2021) die Arbeitnehmereigenschaft
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, erster Fall NAG zugekommen, unabhängig davon, ob er einen Nachweis seiner aus dem Sozialversicherungsdatenauszug in diesem Zeitraum ebenfalls ersichtlichen selbstständigen Tätigkeit iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall NAG in Verbindung mit Paragraph 53, Absatz 2, Ziffer eins, NAG erbracht hat oder nicht. Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, zudem festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann (vgl. dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen (welche im Fall des gegenständlichen BF ebenfalls über mehrere Jahre aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervorgehen) hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN).Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat in seiner Entscheidung vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, zudem festgehalten, dass schon das nachhaltige Bemühen um eine Arbeitsstelle, sofern dieses Bemühen objektiv nicht aussichtslos ist, ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht vermitteln kann vergleiche dazu VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). In Bezug auf die Ausübung geringfügiger Beschäftigungen (welche im Fall des gegenständlichen BF ebenfalls über mehrere Jahre aus dem Sozialversicherungsdatenauszug hervorgehen) hielt der VwGH zudem fest, dass – um als "Arbeitnehmer" im Sinn des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG zu gelten - lediglich eine "tatsächliche und echte Tätigkeit" ausgeübt werden muss, die keinen so geringen Umfang hat, dass es sich um eine "völlig untergeordnete und unwesentliche Tätigkeit" handelt. Die Höhe der Vergütung, die der Arbeitnehmer erhält, ist ebenso wenig von alleiniger Bedeutung wie das Ausmaß der Arbeitszeit und die Dauer des Arbeitsverhältnisses (siehe auch dazu im Einzelnen VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 13, mwN). Die bB geht, ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach, zudem offenbar davon aus, dass der BF neben der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 1 NAG (daher die Arbeitnehmerschaft oder die selbstständige Tätigkeit) kumulativ auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG (daher der Nachweis ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nachzuweisen hat, um über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Dies ist nicht der Fall. Erfüllt der BF die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 Z 1 NAG, so kommt ihm grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ohne dass es der zusätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 Z 2 NAG bedarf (vgl. dazu ebenfalls VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Dies ergibt sich auch bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des § 51 Abs. 1 NAG.Die bB geht, ihren Ausführungen im angefochtenen Bescheid nach, zudem offenbar davon aus, dass der BF neben der Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG (daher die Arbeitnehmerschaft oder die selbstständige Tätigkeit) kumulativ auch die Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG (daher der Nachweis ausreichender Existenzmittel sowie eines umfassenden Krankenversicherungsschutzes) nachzuweisen hat, um über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu verfügen. Dies ist nicht der Fall. Erfüllt der BF die Voraussetzungen nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG, so kommt ihm grundsätzlich ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht zu, ohne dass es der zusätzlichen Erfüllung der Voraussetzungen des Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG bedarf vergleiche dazu ebenfalls VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 14.11.2017, Ra 2017/21/0130, Rn. 12 mwN). Dies ergibt sich auch bereits aus dem eindeutigen Gesetzeswortlaut des Paragraph 51, Absatz eins, NAG. Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die bB in unzulässiger Weise bei der – im gegenständlichen Fall im Ergebnis gar nicht erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG wegen der tatsächlich bestehenden Arbeitnehmereigenschaft des BF
1 Z 1 NAG – „Prüfung“ des Vorliegens ausreichender Existenzmittel einerseits keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des BF vorgenommen hat (vgl. dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche in Anbetracht der vorhandenen Information über das Insolvenzverfahren des Einzelunternehmens des BF jedenfalls weitere Ermittlungen, insbesondere eine Einvernahme des BF erforderlich gemacht hätte, und andererseits das Vorliegen eines „Mindesteinkommens“ iSd § 293 ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz) als Voraussetzung für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel iSd § 51 Abs. 1 Z 2 NAG ansah und ohne stichhaltige Begründung davon ausging, dass der BF dieses nicht erreiche.Darüber hinaus ist auch festzuhalten, dass die bB in unzulässiger Weise bei der – im gegenständlichen Fall im Ergebnis gar nicht erforderlichen Prüfung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG wegen der tatsächlich bestehenden Arbeitnehmereigenschaft des BF
Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer eins, NAG – „Prüfung“ des Vorliegens ausreichender Existenzmittel einerseits keine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation des BF vorgenommen hat vergleiche dazu VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rn. 13, mit Verweis auf VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0047, 0048, Rn. 15, mwN), welche in Anbetracht der vorhandenen Information über das Insolvenzverfahren des Einzelunternehmens des BF jedenfalls weitere Ermittlungen, insbesondere eine Einvernahme des BF erforderlich gemacht hätte, und andererseits das Vorliegen eines „Mindesteinkommens“ iSd Paragraph 293, ASVG (Ausgleichszulagenrichtsatz) als Voraussetzung für das Vorhandensein ausreichender Existenzmittel iSd Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG ansah und ohne stichhaltige Begründung davon ausging, dass der BF dieses nicht erreiche. Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach § 51 Abs. 1 Z 2 NAG an den in § 293 ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Art. 8 Abs. 4 der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Art. 7 Abs. 1 lit. b der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde (vgl. VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Diesbezüglich hat der VwGH festgehalten, dass entsprechende Überlegungen, die Beurteilung des Vorliegens ausreichender Existenzmittel nach Paragraph 51, Absatz eins, Ziffer 2, NAG an den in Paragraph 293, ASVG normierten Ausgleichszulagenrichtsätzen zu messen, die maßgeblichen unionsrechtlichen Grundlagen außer Betracht lässt. Nach Artikel 8, Absatz 4, der Freizügigkeitsrichtlinie dürfen die Mitgliedstaaten (nämlich) keinen festen Betrag für die Existenzmittel festlegen, die sie als ausreichend betrachten, sondern müssen die persönliche Situation des Betroffenen berücksichtigen. Demgemäß wurde in der Judikatur des Gerichtshofes der Europäischen Union betont, dass bei der Beurteilung, ob ein Unionsbürger über ausreichende Existenzmittel verfügt, um ein Aufenthaltsrecht nach Artikel 7, Absatz eins, Litera b, der Freizügigkeitsrichtlinie in Anspruch nehmen zu können, eine konkrete Prüfung der wirtschaftlichen Situation jedes Betroffenen vorzunehmen ist (EuGH (Große Kammer) 11.11.2014, Dano, C- 333/13, Rn. 80). Der Gerichtshof hat weiter festgehalten, dass die Mitgliedstaaten zwar einen bestimmten Betrag als Richtbetrag angeben können, dass sie aber nicht ein Mindesteinkommen vorgeben können, unterhalb dessen ohne eine konkrete Prüfung der Situation des einzelnen Betroffenen angenommen würde, dass er nicht über ausreichende Existenzmittel verfügt (EuGH 19.9.2013, Brey, C-140/12, Rn. 68). Es bedarf also bei der Frage, ob ausreichende Existenzmittel zur Verfügung stehen, einer konkreten Einzelfallbeurteilung, was auch bereits in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zum Ausdruck gebracht wurde vergleiche VwGH vom 15.03.2018, Ra 2017/21/0222, mit Verweis auf etwa VwGH vom 10.4.2014, 2013/22/0034). Schlussendlich erachtete die bB weiters die Vorlage einer „arbeitsmarktrechtlichen“ bzw. „arbeitsmarktbehördlichen“ Bewilligung als Voraussetzung für das Vorliegen eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts. Die nach Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ehemals bestehenden Übergangsregelungen für den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt in Österreich im Ausländerbeschäftigungsgesetz gelten
BG idF BGBl. I Nr. 72/2013 bereits seit 01.01.2014 nicht mehr.Die nach Beitritt Rumäniens zur Europäischen Union ehemals bestehenden Übergangsregelungen für den Zugang rumänischer Staatsangehöriger zum Arbeitsmarkt in Österreich im Ausländerbeschäftigungsgesetz gelten
Paragraph 32 a, Absatz 12, AuslBG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 72 aus 2013, bereits seit 01.01.2014 nicht mehr. Welche Art „arbeitsmarktrechtliche Bewilligung“ nach Ansicht der bB gegenständlich vorliegen müsste, wird im angefochtenen Bescheid auch nicht thematisiert. Auch hält die bB, wenn auch disloziert in ihrer Beweiswürdigung (vgl. AS 53), in einem Satz fest, dass der BF laut Zentralem Melderegister verheiratet ist. Daraus könnte sich ein von der Ehefrau des BF abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF ergeben haben, was von der bB aber überhaupt nicht geprüft wurde.Auch hält die bB, wenn auch disloziert in ihrer Beweiswürdigung vergleiche AS 53), in einem Satz fest, dass der BF laut Zentralem Melderegister verheiratet ist. Daraus könnte sich ein von der Ehefrau des BF abgeleitetes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF ergeben haben, was von der bB aber überhaupt nicht geprüft wurde. In Anbetracht der sich aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug beim BF ergebenden Melde- und Sozialversicherungsdaten wäre von der bB jedenfalls auch das allfällige Vorliegen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes
NAG zu prüfen gewesen.In Anbetracht der sich aus dem Zentralen Melderegister und dem Sozialversicherungsdatenauszug beim BF ergebenden Melde- und Sozialversicherungsdaten wäre von der bB jedenfalls auch das allfällige Vorliegen eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes
Paragraph 53 a, NAG zu prüfen gewesen. Aufgrund der Annahme der bB, dem BF komme schon kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, hat sie sich schließlich nicht mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF auseinandergesetzt und keinerlei Beurteilung dahingehend durchgeführt, ob durch diese ein allfälliges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd § 55 Abs. 3 NAG weggefallen wäre, oder – für den Fall, dass der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hätte – er damit auch den erhöhten Gefährdungsmaßstab iSd § 66 Abs. 1 vorletzter und letzter Satz FPG (dh, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt) verwirklicht hätte; andernfalls wäre eine Ausweisung nämlich unzulässig. Außerdem hält die bB im angefochtenen Bescheid entgegen dem aktenkundigen strafgerichtlichen Urteil – somit in aktenwidriger Weise – fest, dass der BF wegen gewerbsmäßigem Betrug
GB verurteilt worden wäre. Tatsächlich umfasst die gegenständliche Verurteilung jedoch das Vergehen des Betruges
GB.Aufgrund der Annahme der bB, dem BF komme schon kein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht in Österreich zu, hat sie sich schließlich nicht mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF auseinandergesetzt und keinerlei Beurteilung dahingehend durchgeführt, ob durch diese ein allfälliges unionsrechtliches Aufenthaltsrecht des BF wegen Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit iSd Paragraph 55, Absatz 3, NAG weggefallen wäre, oder – für den Fall, dass der BF ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hätte – er damit auch den erhöhten Gefährdungsmaßstab iSd Paragraph 66, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz FPG (dh, dass der Aufenthalt eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstellt) verwirklicht hätte; andernfalls wäre eine Ausweisung nämlich unzulässig. Außerdem hält die bB im angefochtenen Bescheid entgegen dem aktenkundigen strafgerichtlichen Urteil – somit in aktenwidriger Weise – fest, dass der BF wegen gewerbsmäßigem Betrug
Paragraph 148, StGB verurteilt worden wäre. Tatsächlich umfasst die gegenständliche Verurteilung jedoch das Vergehen des Betruges
Paragraph 146, StGB. Ausgehend von der soeben dargelegten – insgesamt völlig unzutreffenden – Rechtsansicht der bB, hat diese im gegenständlichen Fall auch den zugrundeliegenden, maßgeblichen Sachverhalt mangelhaft ermittelt, indem die belangte Behörde die notwendigen Ermittlungen des Sachverhalts unterließ. Die Feststellungen bzw. die beweiswürdigenden Ausführungen der Behörde sind in wesentlichen Punkten auch nicht nachvollziehbar; im Einzelnen: Aus dem Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die bB dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2020 per RSb-Schreiben übermittelt hat, diese aufgrund einer Postsperre infolge des Insolvenzverfahrens des Einzelunternehmens des BF jedoch nicht dem BF, sondern dem Insolvenzverwalter (vgl. dazu aktenkundiger Rückschein: Zustellung am 05.10.2020 an eine/n Angestellte/n eines berufsmäßigen Parteienvertreters) zugestellt wurde. Der Insolvenzverwalter habe der bB per E-Mail vom 09.10.2020 mitgeteilt, das über das Vermögen des namentlich genannten Unternehmens des BF am 27.02.2020 mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und das Schreiben nicht die Insolvenzmasse beträfe. Per E-Mail vom 13.10.2020 habe die bB dann den Insolvenzverwalter ersucht, dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auszufolgen. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde wurde dem BF am 05.10.2020 eben nicht persönlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt bzw. wurde auch kein neuerlicher Zustellversuch unternommen und wäre dies in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhanges der von der bB selbst geschilderten E-Mail-Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter auch gar nicht möglich gewesen. Die entsprechende Korrespondenz findet sich auch nicht im Verwaltungsakt und ist damit für das erkennende Gericht nicht nachprüfbar bzw. nachvollziehbar.Aus dem Verfahrensgang im angefochtenen Bescheid ergibt sich, dass die bB dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme vom 29.09.2020 per RSb-Schreiben übermittelt hat, diese aufgrund einer Postsperre infolge des Insolvenzverfahrens des Einzelunternehmens des BF jedoch nicht dem BF, sondern dem Insolvenzverwalter vergleiche dazu aktenkundiger Rückschein: Zustellung am 05.10.2020 an eine/n Angestellte/n eines berufsmäßigen Parteienvertreters) zugestellt wurde. Der Insolvenzverwalter habe der bB per E-Mail vom 09.10.2020 mitgeteilt, das über das Vermögen des namentlich genannten Unternehmens des BF am 27.02.2020 mit Beschluss des Handelsgerichtes Wien ein Insolvenzverfahren eröffnet worden sei und das Schreiben nicht die Insolvenzmasse beträfe. Per E-Mail vom 13.10.2020 habe die bB dann den Insolvenzverwalter ersucht, dem BF die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme auszufolgen. Entgegen der aktenwidrigen Feststellung der belangten Behörde wurde dem BF am 05.10.2020 eben nicht persönlich die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme zugestellt bzw. wurde auch kein neuerlicher Zustellversuch unternommen und wäre dies in Anbetracht des zeitlichen Zusammenhanges der von der bB selbst geschilderten E-Mail-Korrespondenz mit dem Insolvenzverwalter auch gar nicht möglich gewesen. Die entsprechende Korrespondenz findet sich auch nicht im Verwaltungsakt und ist damit für das erkennende Gericht nicht nachprüfbar bzw. nachvollziehbar. Die bB verfügt somit über keinerlei Nachweis einer Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und hat sich vielmehr darauf verlassen, dass der Insolvenzverwalter diese dem BF weiterleitet, ohne aber über eine diesbezügliche Bestätigung zu verfügen. Der Umstand, dass der BF im Zuge der Beschwerde einräumte, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit vielen weiteren E-Mails des Insolvenzverwalters zwar erhalten, diese jedoch übersehen zu haben, kann die bB prima facie nicht unter dem Verweis auf eine mangelnde Mitwirkung des BF von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens befreien, zumal die bB
2 IO in diesem Fall noch einmal an den BF mit dem amtlichen Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“ ordnungsgemäß einen Zustellversuch hätte unternehmen müssen.Die bB verfügt somit über keinerlei Nachweis einer Zustellung der Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme an den BF und hat sich vielmehr darauf verlassen, dass der Insolvenzverwalter diese dem BF weiterleitet, ohne aber über eine diesbezügliche Bestätigung zu verfügen. Der Umstand, dass der BF im Zuge der Beschwerde einräumte, die Verständigung vom Ergebnis der Beweisaufnahme gemeinsam mit vielen weiteren E-Mails des Insolvenzverwalters zwar erhalten, diese jedoch übersehen zu haben, kann die bB prima facie nicht unter dem Verweis auf eine mangelnde Mitwirkung des BF von der Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens befreien, zumal die bB
Paragraph 78, Absatz 2, IO in diesem Fall noch einmal an den BF mit dem amtlichen Vermerk „Zustellung trotz Postsperre“ ordnungsgemäß einen Zustellversuch hätte unternehmen müssen. Jedenfalls kann sich die bB im gegenständlichen Fall nicht ausschließlich darauf zurückziehen, der BF hätte am Verfahren nicht mitgewirkt. Somit hat sich die bB im gegenständlichen Fall trotz der Information, dass der BF über ein vom Insolvenzverwalter namentlich genanntes Unternehmen verfügt, über das ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde, diesbezüglich eine Postsperre besteht und den sich aus dem Zentralen Melderegister sowie den Sozialversicherungsdaten ergebenden Melde- bzw. Versicherungszeiten nicht veranlasst gesehen, weitere Ermittlungen durchzuführen oder den BF zumindest persönlich zu einer Einvernahme zu laden. Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sowie allenfalls eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, wie lange sich der BF nunmehr tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und insbesondere hinsichtlich der längeren Lücke in seinen Wohnsitzmeldungen zwischen 07.03.2016 und 31.10.2017 (somit von über sechs Monaten und daher allenfalls relevant bei der Beurteilung, ob der BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat), wo sich der BF in diesem Zeitraum konkret aufgehalten hat, zumal für diesen Zeitraum sehr wohl Sozialversicherungszeiten auch als geringfügig erwerbstätiger Angestellter in Österreich vorliegen und Meldedaten nach der ständigen Rechtsprechung nur ein Indiz darstellen (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 12).Im gegenständlichen Fall wird die Behörde zur Beurteilung des Vorliegens eines unionsrechtlichen Aufenthaltsrechtes sowie allenfalls eines unionsrechtlichen Daueraufenthaltsrechtes somit konkret zu erheben haben, wie lange sich der BF nunmehr tatsächlich im Bundesgebiet aufhält und insbesondere hinsichtlich der längeren Lücke in seinen Wohnsitzmeldungen zwischen 07.03.2016 und 31.10.2017 (somit von über sechs Monaten und daher allenfalls relevant bei der Beurteilung, ob der BF ein Daueraufenthaltsrecht erworben hat), wo sich der BF in diesem Zeitraum konkret aufgehalten hat, zumal für diesen Zeitraum sehr wohl Sozialversicherungszeiten auch als geringfügig erwerbstätiger Angestellter in Österreich vorliegen und Meldedaten nach der ständigen Rechtsprechung nur ein Indiz darstellen vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 12). Die belangte Behörde wird weiters hinsichtlich der aus dem Sozialversicherungsdatenauszug ersichtlichen selbstständigen Erwerbstätigkeit des BF zu ermitteln haben, um konkret welche Tätigkeit es sich dabei handelt (gehandelt hat), wann der BF das vom Insolvenzverwalter genannten Unternehmen gegründet hat, ob er über – sofern nötig – eine entsprechende Gewerbeberechtigung dafür verfügt/verfügte, ob das Unternehmen allenfalls im Firmenbuch eingetragen ist und in welchem Verfahrensstadium sich das Insolvenzverfahren befindet. Wesentlich ist auch, ob der BF Einkünfte aus dieser Tätigkeit erwirtschaftet hat. Weiters wird die bB konkrete Ermittlungen zum vom BF nunmehr geltend gemachten Privat- und Familienleben durchzuführen haben. Konkret wird zu ermitteln sein, seit wann sich seine Ehefrau in Österreich aufhält, ob und in welchen Zeiträumen auch sie erwerbstätig gewesen ist (und der BF damit allenfalls in Zeiten fehlender Erwerbstätigkeit seinerseits allenfalls
B konkrete Ermittlungen zum vom BF nunmehr geltend gemachten Privat- und Familienleben durchzuführen haben. Konkret wird zu ermitteln sein, seit wann sich seine Ehefrau in Österreich aufhält, ob und in welchen Zeiträumen auch sie erwerbstätig gewesen ist (und der BF damit allenfalls in Zeiten fehlender Erwerbstätigkeit seinerseits allenfalls
Paragraph 52, Absatz eins, Ziffer eins, NAG von seiner Ehefrau ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht abgeleitet hat). Es ist somit zu ermitteln, ob der BF über einen fünfjährigen, grundsätzlich ununterbrochen Zeitraum über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht verfügte und somit zum Zeitpunkt seiner konkreten Straftat im April 2019 allenfalls bereits ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht erworben hatte. Auch wird die bB zur Ermöglichung einer Beurteilung, ob die Ausweisung des BF womöglich gegen seine Rechte nach Art. 8 EMRK verstoßen könnte, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Rumänien anzustellen haben, zumal der BF vorbringt, auch seine Tochter und sein Enkelkind würden in Österreich leben.Auch wird die bB zur Ermöglichung einer Beurteilung, ob die Ausweisung des BF womöglich gegen seine Rechte nach Artikel 8, EMRK verstoßen könnte, weitere Ermittlungen hinsichtlich des Privat- und Familienlebens des BF nicht nur in Österreich, sondern auch in Rumänien anzustellen haben, zumal der BF vorbringt, auch seine Tochter und sein Enkelkind würden in Österreich leben. Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
3 NAG auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des § 67 Abs. 1 FPG entsprechende Gefährdungsprognose, nämlich, ob das persönliche Verhalten eines Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, durchzuführen haben (vgl. dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17). Dazu wird die bB insbesondere auch die Begleitumstände zu den Taten ermitteln und schlussendlich zu beurteilen haben, ob ein allenfalls vorliegendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd §§ 51 und 52 NAG wegen des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
3 NAG nicht (mehr) vorliegt.Schlussendlich wird sich die belangte Behörde auch konkret mit der strafgerichtlichen Verurteilung des BF und dem zugrundliegenden Verhalten im Sinne der Beurteilung des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG auseinanderzusetzen und eine, den Maßstäben des Paragraph 67, Absatz eins, FPG entsprechende Gefährdungsprognose, nämlich, ob das persönliche Verhalten eines Fremden eine tatsächliche, gegenwärtige und erhebliche Gefahr darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, durchzuführen haben vergleiche dazu etwa VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 17). Dazu wird die bB insbesondere auch die Begleitumstände zu den Taten ermitteln und schlussendlich zu beurteilen haben, ob ein allenfalls vorliegendes unionsrechtliches Aufenthaltsrecht iSd Paragraphen 51 und 52 NAG wegen des Vorliegens einer Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit
Paragraph 55, Absatz 3, NAG nicht (mehr) vorliegt. Ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der bB im Ergebnis aber, dass der BF in Österreich bereits vor dem Zeitpunkt seiner konkreten Straftat (somit vor 01.04.2019) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd § 53a NAG erworben hat, so hat die bB dann den hier anzuwendenden erhöhten Gefährdungsmaßstab
1 vorletzter und letzter Satz FPG zu beachten, sodass sich in Anbetracht der konkreten Verurteilung im gegenständlichen Fall schon deswegen die Unzulässigkeit der Ausweisung ergeben könnte (vgl. dazu etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.1. ff der Ergibt sich aus dem Ermittlungsverfahren der bB im Ergebnis aber, dass der BF in Österreich bereits vor dem Zeitpunkt seiner konkreten Straftat (somit vor 01.04.2019) ein unionsrechtliches Daueraufenthaltsrecht iSd Paragraph 53 a, NAG erworben hat, so hat die bB dann den hier anzuwendenden erhöhten Gefährdungsmaßstab
Paragraph 66, Absatz eins, vorletzter und letzter Satz FPG zu beachten, sodass sich in Anbetracht der konkreten Verurteilung im gegenständlichen Fall schon deswegen die Unzulässigkeit der Ausweisung ergeben könnte vergleiche dazu etwa VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024, Punkt 4.1. ff der , TextEntscheidungsgründe; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 14 ff)., Entscheidungsgründe; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049, Rz 14 ff). Insgesamt wird sich zumindest eine Einvernahme des BF und auch seiner Ehefrau, allenfalls auch der Tochter, als nötig erweisen, ebenso wie Ermittlungen beim Insolvenzverwalter bzw. dem Insolvenzgericht, der Abfrage des Firmenbuches und des Gewerbeinformationssystems. Die belangte Behörde wird zu allen relevanten Themenbereichen Feststellungen zu treffen und diese auch nachvollziehbar zu begründen haben. Die bB wird bei Abspruch über eine allfällige Ausweisung und damit in Zusammenhang stehenden nachfolgende Spruchpunkte auch darauf zu achten haben, dass die diesbezüglichen Aussagen in einer ordnungsgemäßen Einvernahme erfolgen und vom Gericht auch verwertet werden können. Sie wird ihre Entscheidung auch nachvollziehbar zu begründen haben. Zusammengefasst und in einer Gesamtschau vermochte es die belangte Behörde nicht, ihre Entscheidung tragfähig zu begründen und geht aus der Aktenlage vielmehr hervor, dass die Behörde kein (ordnungsgemäßes) Ermittlungsverfahren durchgeführt hat. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des § 28 Abs. 2 u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist schon aufgrund des organisatorischen Aufbaues des Gerichtes und der belangten Behörde und der gesetzlichen Anordnung des Paragraph 28, Absatz 2, u 3 VwGVG nicht mit einer Ersparnis an Zeit und Kosten oder mit einer wesentlichen Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens im Falle einer Weiterführung des Verfahrens durch das Bundesverwaltungsgericht zu rechnen. Im vorliegenden Fall ist vor allem zu beachten, dass die belangte Behörde als „Spezialbehörde“ eingerichtet wurde und es grundsätzlich zu ihren Aufgaben gehört, die für die Beurteilung von Rechtssachen erforderlichen Sachverhalt festzustellen, um überhaupt eine rechtliche Beurteilung zu ermöglichen. Es kann von der bB erwartet werden, dass sie alle notwendigen Ermittlungen durchführt, bevor sie ihren Bescheid erlässt. Der Bescheid war daher nach § 28 Abs. 3 zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen.Der Bescheid war daher nach Paragraph 28, Absatz 3, zweiter Satz VwGVG aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an das BFA zurückzuverweisen. Im weiteren Verfahren wird die belangte Behörde auch die zwischenzeitlich vorgelegten Dokumente (wie etwa die Beilagen zur Beschwerde) sowie die aktuelle Erwerbstätigkeit des BF zu berücksichtigen haben. Der Vollständigkeit halber sei auch noch auf die Wahrung der Grundsätze des Parteiengehörs hingewiesen.
GVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG konnte eine mündliche Verhandlung unterbleiben, weil bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der Beschwerde stattzugeben bzw. der angefochtene Bescheid zu beheben war., Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche beispielhaft VwGH vom 26.06.2014, Ro 2014/21/0024; VwGH vom 30.08.2018, Ra 2018/21/0049; VwGH 14.11.2017, Ra 2017/21/0130) auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:G315.2239956.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.