RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlI415 2150139-1 Spruch, I415 2150139-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den R
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Der Beschwerdeführer, ein Staatsangehöriger der Demokratischen Republik Kongo, reiste unter Umgehung der Grenzkontrollen in das österreichische Bundesgebiet ein und stellte am 24.05.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz.
- Zu seinen Fluchtgründen machte er bei seiner polizeilichen Erstbefragung am selben Tag zusammengefasst geltend, dass er in der DR Kongo als Arzt gearbeitet habe. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am 19.01.2015 seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen gemacht und ein Interview vor der Presse gegeben, in dem er sich gegen die Massaker des Präsidenten an der Bevölkerung geäußert habe. Daraufhin habe man ihn festgenommen und ihm einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei eingesperrt, geschlagen und gefoltert worden, bis ihm am 02.02.2015 mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei nach Brazaville geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und anschließend das Land verlassen. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete.
- Am 25.11.2016 wurde der Beschwerdeführer vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA; belangte Behörde) niederschriftlich einvernommen und wiederholte im Wesentlichen sein Fluchtvorbringen.
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2017, Zl. XXXX , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt II.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt III., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt III., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt IV.).
- Mit verfahrensgegenständlichem Bescheid vom 24.02.2017, Zl. römisch 40 , wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) sowie hinsichtlich des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf seinen Herkunftsstaat DR Kongo (Spruchpunkt römisch zwei.) als unbegründet ab. Zugleich erteilte sie dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei., erster Spruchteil), erließ gegen ihn eine Rückkehrentscheidung (Spruchpunkt römisch drei., zweiter Spruchteil) und stellte fest, dass seine Abschiebung in die DR Kongo zulässig ist (Spruchpunkt römisch drei., dritter Spruchteil). Des Weiteren wurde die Frist für die freiwillige Ausreise mit zwei Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch vier.).
- Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig und zulässig am 10.03.2017 Beschwerde durch seine damalige Rechtsvertretung, die Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH.
- Am 15.03.2017 legte die belangte Behörde die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vor.
- Mit Schreiben vom 16.10.2017 gab RA Mag. Susanne SINGER die ihr erteilte Vollmacht bekannt. Am 23.10.2017 erging die Mitteilung, dass das Vollmachtsverhältnis zur Diakonie Flüchtlingsdienst gem. GmbH aufgelöst sei.
- Am 30.03.2017, 18.04.2017, 18.10.2017, 27.08.2018, 05.10.2018, 30.01.2019, 26.02.2019, 03.05.2019, 30.10.2020 und 11.01.2020 übermittelte der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertretung dem Bundesverwaltungsgericht verschiedene Dokumente.
- Am 29.03.2021 fand vor dem Bundesverwaltungsgericht eine öffentliche mündliche Verhandlung in Anwesenheit des Beschwerdeführers, seiner Rechtsvertretung, einer Dolmetscherin für die Sprache Französisch, sowie in Abwesenheit eines Vertreters der belangten Behörde statt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: Die unter Punkt I. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen:Die unter Punkt römisch eins. getroffenen Ausführungen werden als entscheidungswesentlicher Sachverhalt festgestellt. Darüber hinaus werden folgende weitere Feststellungen getroffen: 1.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Der volljährige Beschwerdeführer ist Staatsbürger der Demokratischen Republik Kongo, gehört der Volksgruppe der Lingala an und bekennt sich zum christlichen Glauben. Seine Identität steht nicht fest. Er verließ seine Heimat im Mai 2015 und hält sich seit spätestens 24.05.2015 durchgehend in Österreich auf. Der Beschwerdeführer befand sich bis 2019 wegen einer posttraumatischen Belastungsreaktion, Kopfschmerzen und einer Somatisierungsstörung in psychotherapeutischer und psychiatrischer Behandlung, wobei das Maß einer lebensbedrohlichen Erkrankung nicht erreicht wurde. Seine Behandlung ist inzwischen abgeschlossen, der Beschwerdeführer ist gesund und nimmt keine Medikamente ein. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig. Er hat in der DR Kongo ein Medizinstudium absolviert und anschließend seinen Lebensunterhalt als Arzt verdient. Die Eltern, die Schwester, die Ehefrau und zwei minderjährige Töchter des Beschwerdeführers leben nach wie vor in der DR Kongo, wobei er seinen Aussagen zu Folge jedoch nur Kontakt zu den Eltern und seiner Schwester hält, nicht aber zu seiner Ehefrau. In Österreich verfügt der Beschwerdeführer über keine Verwandten und über keine maßgeblichen privaten und familiären Beziehungen. Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die der Dauer seines Aufenthaltes entspricht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 und schloss am 06.06.2016 ein ÖSD Zertifikat A1 ab. Außerdem besuchte er verschiedene Vertiefungskurse zu den Themen Arbeit & Beruf, Handel, Umwelt & Nachbarschaft und Gesundheit. Er war im Zuge der Initiative „ XXXX “ im Wintersemester 2016/2017 an der Universität XXXX als außerordentlicher Studierender gemeldet. Trotz der absolvierten Kurse verfügt er lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Von 30.04.2018 bis 24.05.2018, von 01.10.2018 bis 19.10.2018, von 18.03.2019 bis 05.04.2019, von 19.08.2019 bis 13.09.2019, von 25.11.2019 bis 13.12.2019, von 08.06.2020 bis 06.07.2020 (OZ 16) und von 05.10.2020 bis 23.10.2020 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat der Stadt XXXX im Ausmaß von jeweils 120 Stunden in den Bereichen Straßenreinigung, Parkanlagenreinigung und Pflege des Kommunalfriedhofs nach. Einschlägige Tätigkeit als Mediziner hat der Beschwerdeführer in Österreich damit nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er besucht regelmäßig die Kirche und pflegt freundschaftlichen Kontakt mit einem Pfarrer. Seine Freizeit verbringt er viel zu Hause, oder er geht spazieren.Es konnten keine Anhaltspunkte für die Annahme einer Integration des Beschwerdeführers in Österreich in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht festgestellt werden, die der Dauer seines Aufenthaltes entspricht. Der Beschwerdeführer absolvierte in Österreich Deutschkurse bis zum Niveau B1 und schloss am 06.06.2016 ein ÖSD Zertifikat A1 ab. Außerdem besuchte er verschiedene Vertiefungskurse zu den Themen Arbeit & Beruf, Handel, Umwelt & Nachbarschaft und Gesundheit. Er war im Zuge der Initiative „ römisch 40 “ im Wintersemester 2016 aus 2017, an der Universität römisch 40 als außerordentlicher Studierender gemeldet. Trotz der absolvierten Kurse verfügt er lediglich über Grundkenntnisse der deutschen Sprache. Von 30.04.2018 bis 24.05.2018, von 01.10.2018 bis 19.10.2018, von 18.03.2019 bis 05.04.2019, von 19.08.2019 bis 13.09.2019, von 25.11.2019 bis 13.12.2019, von 08.06.2020 bis 06.07.2020 (OZ 16) und von 05.10.2020 bis 23.10.2020 ging er einer gemeinnützigen Beschäftigung für den Magistrat der Stadt römisch 40 im Ausmaß von jeweils 120 Stunden in den Bereichen Straßenreinigung, Parkanlagenreinigung und Pflege des Kommunalfriedhofs nach. Einschlägige Tätigkeit als Mediziner hat der Beschwerdeführer in Österreich damit nicht ausgeübt. Der Beschwerdeführer ist nicht Mitglied in einem Verein oder einer sonstigen integrationsbegründenden Organisation. Er besucht regelmäßig die Kirche und pflegt freundschaftlichen Kontakt mit einem Pfarrer. Seine Freizeit verbringt er viel zu Hause, oder er geht spazieren. Er ging zu keinem Zeitpunkt einer legalen Erwerbstätigkeit nach, ist nicht selbsterhaltungsfähig und bestreitet seinen Lebensunterhalt seit Asylantragstellung durch den Bezug von Leistungen aus der staatlichen Grundversorgung. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtmotiven des Beschwerdeführers: Es kann in Bezug auf das Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers nicht festgestellt werden, dass dieser in der DR Kongo einer asylrelevanten Verfolgung aufgrund seiner Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Gesinnung ausgesetzt war oder sein wird. Es konnte mangels Glaubwürdigkeit insbesondere nicht festgestellt werden, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo aufgrund eines regierungskritischen Fernsehinterviews asylrelevante Verfolgung durch die Behörden droht. Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Art. 2, Art. 3 oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht.Es existieren keine Umstände, welche einer Abschiebung aus dem Bundesgebiet der Republik Österreich entgegenstünden. Der Beschwerdeführer verfügt über keine sonstige Aufenthaltsberechtigung. Es spricht nichts dafür, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Beschwerdeführers in die DR Kongo eine Verletzung von Artikel 2,, Artikel 3, oder auch der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention nach sich ziehen würde. Der Beschwerdeführer ist auch nicht von willkürlicher Gewalt infolge eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts bedroht. Der Beschwerdeführer wird im Falle seiner Rückkehr in die DR Kongo mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit keiner asylrelevanten Verfolgung und keiner wie auch immer gearteten existentiellen Bedrohung ausgesetzt sein. 1.
- Zur Situation in der Demokratischen Republik Kongo: Die folgenden Feststellungen wurden dem aktuellen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zur Demokratischen Republik Kongo entnommen: COVID-19 In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020).In der DR Kongo ist mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben bis auf weiteres zu rechnen. Es besteht hohes Sicherheitsrisiko im Zusammenhang mit der Ausbreitung des Coronavirus (COVID-19). Mit anhaltenden Einschränkungen im Flug- und Reiseverkehr sowie weitgehenden Einschränkungen im öffentlichen Leben ist bis auf weiteres zu rechnen (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020). Seit 15.6.2020 sind die Außengrenzen des Landes wieder offen und auch Binnenreisen sind wieder möglich (FD 25.11.2020). Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vgl. AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vgl. FD 25.11.2020).Der internationale Flugverkehr (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020) und auch der nationale Flugverkehr wurde wieder aufgenommen (AA 18.11.2020). Bei der Einreise ist ein negativer COVID-19 Tests bzw. die direkte Durchführung eines COVID-19 Tests am Flughafen und bei der Ausreise die Vorweisung eines negativen Tests vorgeschrieben (BMEIA 16.10.2020; vergleiche AA 18.11.2020, FD 25.11.2020). Um innerhalb der Demokratischen Republik Kongo reisen zu können, muss den Grenzbehörden vor Antritt der Reise am Flughafen ein negativer Test vorgelegt werden (AA 18.11.2020; vergleiche FD 25.11.2020). Das Tragen eines Nasen-Mundschutzes in der Öffentlichkeit ist verpflichtend. Vielfach kommt es zu Straßensperren und Polizeikontrollen mit Temperaturmessungen (BMEIA 16.10.2020). Im gesamten Stadtgebiet Kinshasas gilt die Pflicht zum Tragen eines Mund- und Nasenschutzes (AA 18.11.2020). Das Gesundheitssystem ist auf die Pandemie nicht vorbereitet. Im Falle einer Infektion mit dem Virus kann nicht von einer angemessenen Behandlung ausgegangen werden (AA 18.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 14.12.2020 - BMEIA - Bundesministerium für Europäische und internationale Angelegenheiten (16.10.2020): Reiseinformationen: Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 15.12.2020 - FD - France Diplomatie (25.11.2020): Conseils aux voyageurs - République démocratique du Congo, https://www.diplomatie.gouv.fr/fr/conseils-aux-voyageurs/conseils-par-pays-destination/republique-democratique-du-congo/, Zugriff 15.12.2020 Politische Lage Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine
igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vgl. GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a).Die seit dem 18.2.2006 geltende Verfassung bestimmt eine
igte präsidiale Regierungsform. Das System wird sowohl von zentralistischen als auch föderalistischen Elementen geprägt (GIZ 10.2020a). Die DR Kongo ist seit 2015 in 26 Provinzen mit eigenen Parlamenten und Regierungen gegliedert. Das Parlament der DR Kongo besteht aus zwei Kammern: Nationalversammlung und Senat. Der Staatspräsident wird für fünf Jahre direkt gewählt und hat weitreichende Machtbefugnisse (AA 28.8.2019a; vergleiche GIZ 10.2020a). Durch eine Verfassungsänderung wurde 2011 der zweite Wahlgang bei den Präsidentschaftswahlen abgeschafft. Dabei wurde dem Präsidenten das Recht zur Absetzung der Gouverneure und zur Auflösung der Provinzparlamente eingeräumt (AA 28.8.2019a). In der DR Kongo fanden mit mehr als zweijähriger Verspätung am 30.12.2018 Präsidentschafts-, Parlaments- und Provinzratswahlen statt. Diese liefen verhältnismäßig friedlich und organisiert ab (AA 17.2.2020). Nachdem die Regierung alle sozialen Netzwerke stilllegte und eine massive Militär- und Polizeipräsenz keine kritischen Bewegungen erlaubte, verliefen die Wahlen relativ ruhig. Doch sowohl die gut organisierte katholische Kirche als auch der südafrikanische Staatenverband SADC bestätigten viele Unregelmäßigkeiten während der Wahlen (GIZ 10.2020a). Das von der nationalen Wahlkommission CENI verkündete Ergebnis der Präsidentschaftswahlen wies überraschend den Führer der oppositionellen UDPS-Partei Félix Tshisekedi als Wahlsieger aus, womit er seine Konkurrenten Martin Fayulu (Oppositionsbündnis Lamuku) und Emmanuel Ramazani Shadary (bisheriges Regierungsbündnis FCC) auf den zweiten bzw. dritten Platz verwies. Das Wahlergebnis gilt weiterhin als umstritten, da die informellen Ergebnisse ziviler Wahlbeobachter für Fayulu als Wahlsieger sprachen (AA 17.2.2020). Am 26.8.2019 benannte Ministerpräsident Sylvestre Ilunga die neuen Minister. Insgesamt 67 Mitglieder umfassend zeichnet das Kabinett sich u.a. dadurch aus, dass drei von vier Ministern keine Regierungserfahrung besitzen und 42 Plätze dem Front Commun pour le Congo (FCC) zukommen. Deren sogenannte „moralische Autorität“ ist Ex-Präsident Joseph Kabila. Der Frauenanteil stieg von 10% auf 17% an (AA 17.2.2020). Am 6.12.2020 verkündete Staatspräsident Félix Tshisekedi nach mehrwöchigen Verhandlungen das Ende der Zusammenarbeit zwischen seiner Parteikoalition Cap pour le Changement (CACH) und der seines Vorgängers Joseph Kabila, Front commun pour le Congo (FCC). Er ernannte einen Beauftragten zur Herstellung einer neuen Mehrheit. In der Regierungskoalition der beiden Lager sei sein Reformprogramm blockiert gewesen. Der FCC stellt die Mehrheit in beiden Kammern des Parlaments. Auch die Ernennung von Sylvestre Ilunga zum Premierminister im Mai 2019 musste auf die Mehrheit des FCC gestützt werden. Zum Koalitionsende trug ein Streit über die Ernennung dreier neuer Verfassungsrichter durch Tshisekedi bei, der sich dabei über den Premierminister hinweggesetzt haben soll. Am 10.12.2020 setzte die Nationalversammlung (Unterhaus) ihre bisherige Parlamentspräsidentin Jeanine Mabunda ab. Das Lager Kabilas, zu dem sie zählt, erhob den Vorwurf des Stimmenkaufs gegen die Seite Tshisekedis (BAMF 14.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019a): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (14.12.2020), Briefing Notes, ecoi.net-Link zum Zeitpunkt der Fertigstellung des LIB noch nicht verfügbar - liegt bei der Staatendokumentation auf - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo – Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 Sicherheitslage In Kinshasa und anderen kongolesischen Städten führten in der Vergangenheit wiederholt, teilweise gewalttätige, Proteste gegen die Regierung zur Verwendung scharfer Munition, Todesopfern und Verletzten, sowie zu zahlreichen Festnahmen. Auch weiterhin kann es im ganzen Land im Zusammenhang mit Protestaktionen und Versammlungen zu Gewalt kommen. Dabei muss auch mit weitreichenden Störungen des öffentlichen Lebens sowie einer hohen Präsenz von bewaffneten Sicherheitskräften gerechnet werden (AA 18.11.2020). Die Sicherheitslage ist äußerst instabil. Versammlungen, Proteste und bestimmte Veranstaltungen können, selbst ohne erkennbaren äußeren Anlass, jederzeit zu unvorhersehbaren sicherheitsrelevanten Ereignissen oder gewalttätigen Ausschreitungen führen und scharfe Gegenmaßnahmen zur Folge haben. Dies betrifft neben zahlreichen Provinzen inzwischen auch die Hauptstadt Kinshasa (AA 18.11.2020). Es kommt vor allem in der Hauptstadt, aber auch in anderen Ballungsräumen (Matadi, Bukavu, Goma, Kananga etc.), immer wieder zu schweren Ausschreitungen und Zusammenstößen zwischen Opposition und Sicherheitskräften (BMEIA 16.10.2020). Der Nordosten der Demokratischen Republik Kongo ist seit dem Genozid in Ruanda
(1994)von Wellen der Gewalt gekennzeichnet. Hintergrund ist die maßlose Gier der unterschiedlichsten Waffenträger nach Rohstoffen wie Coltan, Gold und Diamanten. Zeitweise bewegten sich 14 verschiedene bewaffnete Gruppen und Rebellenorganisationen im Gelände. Ungelöst ist das Problem des Verbleibs der FDLR (Demokratische Front zur Befreiung Ruandas), jener Rest-Hutu-Armee, die seit dem Ende des Genozids 1994 ihr gewalttätiges Unwesen in der ganzen Region – einschließlich Ruanda – treibt. Die Rebellengruppe M-23 hat sich nach einem Friedensvertrag Ende 2013 offiziell aufgelöst, jedoch demobilisierten einige ihrer Kämpfer nicht und kämpfen weiter. Die Kampfkraft der verschiedenen Rebellengruppen – allen voran die der FDLR nahestehenden – bleibt ungebrochen. Die im Oktober und November 2015 begonnenen aktiven Angriffe und Kämpfe der MONUSCO [Anm. UNO Mission in der DR Kongo] haben bisher nichts an der Situation verändert (GIZ 10.2020a). In den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Orientale, Ituri, Haut-Uele, Tanganyika, Haut-Lomani, Kasai und Maniema finden häufig kriegerische Handlungen zwischen den zahlreichen Rebellengruppen und der Armee sowie der MONUSCO statt (BMEIA 16.10,2020). Ende November 2019 kam es bei Protesten der Bewohner Benis zu Übergriffen auf einzelne Einheiten der UNO-Mission MONUSCO (AA 18.11.2020). In den Provinzen Bas-Uele, Haut-Uele, Tshopo, Ituri, Nord-Kivu, Süd-Kivu, Maniema, Tanganyika, Haut-Lomami, Haut-Katanga (nur nördliche Gebiete), Lomami, Kasai, Kasai-Central und Kasai Oriental kommt es immer wieder zu gewaltsamen Zwischenfällen zwischen den kongolesischen Sicherheitskräften und bewaffneten Gruppen, insbesondere der Allied Democratic Force (ADF). Von der kongolesischen Armee wird derzeit eine Großoffensive gegen die ADF durchgeführt (AA 18.11.2020). Konflikte setzen sich insbesondere in den Ostprovinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Tanganyika, Ituri, Haut-Uele und Bas-Uele und in den Provinzen der Kasai-Region (Kasai central, Kasai, Kasai oriental, Sankuru und den Lomami Provinzen) fort. Bewaffnete Gruppen wie u.a. die demokratischen Kräfte zur Befreiung Ruandas (FDLR), die vereinten Kräfte zur Befreiung Ugandas (ADF/NALU), die nationalen Befreiungskräfte (FNL), die Lord’s Resistance Army (LRA), aber auch indigene Gruppen, wie die lokalen Nduma Defense of Congo-Renewal (NDC-R), Kamuina Nsapu, Bana Mura und diverse Mai-Mai-Gruppen (lokale Milizen) attackieren die Zivilbevölkerung. Viele dieser Gruppen stammen ursprünglich aus dem Ausland. Die Angriffe führen zu massiven Vertreibungen der Zivilbevölkerung, und es kommt zu vielen Menschenrechtsverletzungen (USDOS 11.3.2020). Die Zivilbevölkerung ist hauptleidtragend. Teile der Bevölkerung werden aufgrund ihrer (angenommenen) Zugehörigkeit zu einer Ethnie (Hutu, Tutsi, Nande, Hunde, und zahlreiche andere) oder einer Sprachfamilie (insbesondere Kinyar-wanda-Sprecher) Opfer von Gewalt. Oftmals sind sie jedoch auch Opfer willkürlicher Gewalttaten. Die Zahl der Binnenvertrieben bleibt auf einem hohen Niveau und Flüchtlinge müssen nicht selten ein-bis zweimal im Monat ihren Aufenthaltsort wechseln und erneut fliehen, weil weitere Plünderungen und Missbrauch drohen. Internationale Bemühungen zur Befriedung der Situation haben bislang noch keine durchschlagende Wirkung erzielen können (AA 17.2.2020). Die kongolesische Armee, sowie sämtliche Rebellengruppen und Milizen ernähren sich außerdem „aus dem Land“, d.h. sie plündern die Vorräte der Bevölkerung. Nur ein Teil der fliehenden Bevölkerung kann von UN-Organisationen oder NGOs unterstützt werden. Bei Rückkehr in ihre Stammesgebiete droht diesen nicht selten erneute Ausplünderung und physische Gewalt. Insgesamt herrscht in weiten Teilen der Unruheprovinzen des Landes ein Klima der Gewalt und Vertreibung, dem die Zivilbevölkerung weitestgehend schutzlos ausgesetzt ist. Trotz der Bemühungen der Friedensmission der Vereinten Nationen, MONUSCO, bleiben erhebliche Schutzlücken bestehen (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - BMEIA (16.10.2020): Kongo - Demokratische Republik, https://www.bmeia.gv.at/reise-aufenthalt/reiseinformation/land/kongo-dem-rep/, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Rechtsschutz/Justizwesen Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.2020; vgl. GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020).Während gesetzlich eine unabhängige Justiz vorgesehen ist (USDOS 11.3.2020; vergleiche GIZ 10.2020a), war die Justiz in der Praxis Korruption und politischer Einflussnahme unterworfen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Beamte und andere einflussreiche Personen unterwarfen Richter häufig der Nötigung. Richtermangel führte zu langwierigen Gerichtsverfahren, insbesondere in den Provinzen. Behörden missachteten regelmäßig Gerichtsurteile. Disziplinarkommissionen beschäftigten sich mit zahlreichen Fällen von Korruption und Amtsmissbrauch, die in Entlassungen und Suspendierungen von Richtern mündeten (USDOS 11.3.2020). In der Praxis funktioniert das Rechtswesen nur sehr unzureichend. Es gibt eine sehr eingeschränkte Rechtssicherheit. Die Ursachen sind vielfältig: ausufernde Korruption, Postenschieberei und schlechte Bezahlung auf allen Ebenen sowie mangelnde Ausbildung, Bezahlung und Disziplin der Polizei. Folgernd hieraus ist die Justiz in der Demokratischen Republik Kongo weitgehend blockiert. Recht hat in der Regel der, der am meisten für sein vermeintliches Recht bezahlen kann (GIZ 10.2020). Eine funktionierende und unabhängige Justiz gibt es noch nicht. Beschäftigte im Justizdienst werden schlecht und unregelmäßig bezahlt und sind häufig korrupt. Die zivile Justiz ist mit den zu bewältigenden Aufgaben überfordert. Nach Einschätzung von nationalen und internationalen Experten, wird es noch Jahre dauern, bis neu ausgebildetes, motiviertes und angemessen bezahltes Justizpersonal die aktuelle Misere beenden könnte. Bemühungen ausländischer Organisationen, diesen Zustand mit Seminaren, Sachspenden etc. zu bessern, zeigen bisher nur geringen Erfolg. Reformen werden versprochen, dürften jedoch Jahrzehnte in Anspruch nehmen, um einen nachhaltigen Erfolg zu erzielen (AA 17.2.2020). Die Militärjustiz ist für alle Vorgehen von und gegen Soldaten und Polizisten zuständig, sowohl für im Dienst als auch im Privaten begangene Straftaten. Sie ist überlastet, aber bemüht, ihrer Aufgabe, die Straflosigkeit bei Angehörigen der Sicherheitsdienste (Streitkräfte, Polizei) zu bekämpfen, gerecht zu werden. Ihr Personal ist in der Regel besser ausgebildet als das in der Ziviljustiz (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Sicherheitsbehörden Die primäre Verantwortung zur Rechtsdurchsetzung obliegt der kongolesischen Nationalpolizei (Police National Congolaise – PNC). Diese untersteht dem Innenministerium. Die Nationale Geheimdienstagentur (National Intelligence Agency – ANR) untersteht dem Präsidenten. Ihr obliegt die interne und externe geheimdienstliche Informationsbeschaffung. Die Streitkräfte der DR Kongo (FARDC) sowie der militärische Geheimdienst unterstehen dem Verteidigungsministerium. Sie haben primär Verantwortlichkeit in Bezug auf äußere Sicherheit, in der Praxis liegt ihr Fokus primär auf der inneren Sicherheit. Die FARDC sind geprägt von schwacher Führung, schlechter operationeller Planung, geringen administrativen und logistischen Kapazitäten, mangelnder Ausbildung und fraglicher Loyalität ihrer Soldaten, vor allem im Osten des Landes. Dem Präsidenten unterstehen die republikanischen Garden (Republican Guard – RG). Dem Innenministerium untersteht das Direktorat für Migration, das, gemeinsam mit der Polizei, für die Grenzkontrollen verantwortlich ist (USDOS 11.3.2020). Die Kooperation der MONUSCO (UN-Friedensmission in der DR Kongo) und der kongolesischen Regierung findet im Osten weiterhin statt, mit Ausnahme der Kasai-Region (USDOS 11.3.2020). Trotz einer Truppenreduzierung stellt die MONUSCO mit über 16.000 Soldaten und über 1.300 Polizisten nach wie vor eine der größten UN-Friedensmissionen weltweit dar (AA 17.2.2020). Obwohl es zu Verurteilungen aufgrund von Menschenrechtsverletzungen durch die Sicherheitskräfte kam, blieb die Straffreiheit ein Problem. Behörden unterließen es häufig, Missbrauch durch Beamte zu untersuchen, verfolgen oder zu bestrafen. In diesem Zusammenhang betrieben die Behörden zusammen mit der UN-Schutztruppe MONUSCO gemeinsame Menschenrechtskomitees und nutzten diesbezügliche internationale Einrichtungen, um Vergehen von Mitgliedern der staatlichen Sicherheitskräfte bzw. disziplinäre Probleme zu untersuchen und zu bestrafen (USDOS 11.3.2020). Die zivilen Behörden üben keine effektive Kontrolle über die Sicherheitskräfte aus. Das Militär ist notorisch undiszipliniert. Vorfälle von Informationsaustausch zwischen kongolesischen Soldaten und Rebellengruppen gab es im Jahr 2019 weiterhin. Soldaten und Polizisten begehen regelmäßig Menschenrechtsvergehen. Hochrangige Militärs gehen bei solchen Vergehen oft straffrei aus (FH 4.3.2020). Laut einem Bericht von GlobalSecurity existiert eine richtige kongolesische Armee, gemessen an modernen Kriterien, gar nicht. Vielmehr gibt der Staat nur vor, eine zu haben. Die FARDC wurde 2003 aus verschiedenen bewaffneten Gruppen unterschiedlicher politischer Gruppierungen geformt, die seit dem kaum als einheitlicher Armeekörper in Erscheinung tritt und durch mangelnde Loyalität, Disziplin und eine kaum vorhandene Befehlskette gekennzeichnet ist. Daneben leidet die Armee unter schlechter Ausbildung und schlechtem Kriegsmaterial, Korruption, schwachen Kommandostrukturen, Versorgungsproblemen und unregelmäßiger Bezahlung, was dazu führt, dass Mitglieder der Armee oft in Plünderungen und Überfällen auf Zivilisten, einhergehend mit massiven Menschenrechtsverletzungen und selbst am ständigen Hin- und Her-Wechsel zwischen den Fronten beteiligt sind. Ein Reformplan zur Umwandlung der Truppe in eine moderne Armee, wurde 2009 dem Parlament präsentiert. Laut MONUSCO hat die kongolesische Armee bedeutende Schritte zur Hebung der Armeedisziplin durch Verfolgung von durch Soldaten begangener Menschenrechtsverletzungen unternommen. Trotzdem bleibt Straffreiheit in der Armee weiterhin ein großes Problem (GS o.D.). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GS - GlobalSecurity.org (o.D.): DR Congo Army, http://www.globalsecurity.org/military/world/congo/army.htm, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Folter und unmenschliche Behandlung Das Gesetz kriminalisiert zwar die Anwendung von Folter, dennoch gibt es Berichte von Menschenrechtsorganisationen, dass die Sicherheitskräfte weiterhin Zivilisten, vor allem Häftlinge, foltern. Während des Jahres 2019 brachten Aktivisten Videos in Umlauf, wo Polizisten unbewaffnete Demonstranten schlugen (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen kommt häufig vor (FH 4.3.2020). Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Art. 16 der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020).Viele Beobachter (Menschenrechtsorganisationen, UN-Menschenrechtsbüro, EU-Missionen, NGOs und die Botschaft) gehen davon aus, dass – entgegen dem in Artikel 16, der Verfassung statuierten ausdrücklichen Verbot – Folter in Gefängnissen, Polizeistationen und geheimen Haftanstalten (so genannte „cachots“) durch Militär und Sicherheitskräfte nach wie vor angewandt wird. Dies betrifft nicht nur die Hauptstadt, sondern auch die Provinzen. Am 20.7.2011 trat ein Gesetz zum Verbot der Folter in Kraft. Kongolesische Menschenrechtsorganisationen begrüßten das Gesetz und mahnten angesichts der fortgesetzten Praxis seine gewissenhafte Umsetzung an (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Korruption Gesetzlich sind Strafen für Korruption durch Beamte zwar vorgesehen, jedoch setzt die Regierung diese Vorgaben nicht effektiv um und korrupte Praktiken sind oft mit Straflosigkeit verbunden. Durch behördliche Korruption auf allen Ebenen sowie in Firmen in Staatsbesitz entgehen der Staatskassa hunderte Millionen US-Dollar pro Jahr. Präsident Tshisekedi startete am 11.7.2019 eine nationale Korruptions-Bewusstseins-Kampagne. 80% der Befragten gaben an, dass sie Bestechungsgelder zahlen mussten, um öffentliche Güter und Dienstleistungen wie etwa Polizeischutz, Wasser, Geburtsurkunden und Personalausweise zu erhalten. Auch Mitglieder der Sicherheitskräfte sind undiszipliniert und korrupt. Polizei- und Armeeeinheiten betreiben illegale Geldeinhebung und Erpressung von Zivilisten, oft an Checkpoints, wo sie Geld und Nahrungsmittel von Individuen forderten und jene, die nicht zahlen können, inhaftieren (USDOS 11.3.2020). Korruption ist in der Regierung, den Sicherheitskräften und der Mineralienindustrie weit verbreitet, der öffentliche Dienst und Entwicklungshilfeversuche sind davon unterminiert. Ernennungen zu hochrangigen Positionen in der Regierung sind von Nepotismus geprägt. Rechenschafts-Mechansimen sind schwach, und Straffreiheit ist die Norm (FH 4.3.2020). Im aktuellen Ranking von Transparency International rangiert die DR Kongo an 168. Stelle bei insgesamt 198 gereihten Ländern (TI 2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - TI - Transparency International
(2020): Corruption Perceptions Index 2019, https://www.transparency.org/en/cpi/2019/results/cod, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 NGOs und Menschenrechtsaktivisten Die Zivilgesellschaft war und ist ein sehr wichtiger Akteur in der politischen und sozialen Entwicklung des Landes. Sie verändert ihre Aufstellung und ihre Aktionen entsprechend der aktuellen politischen, sozialen und ökonomischen Situation. So wurden beispielsweise die entscheidenden Wahlen im Dezember 2018 maßgeblich von kirchlichen und genossenschaftlichen Gruppen sowie von Jugendorganisationen, Frauenverbänden und einer Vielzahl zivilgesellschaftlicher Zusammenschlüsse beeinflusst. Besonders in den Städten hat die breite politische Debatte, die von der Zivilgesellschaft geführt wurde, zu einer Verhinderung von exzessiver Gewalt geführt (GIZ 10.2020a). Zahlreiche Menschenrechtsorganisationen sind aktiv und können grundsätzlich frei agieren. Menschenrechtsorganisationen erfahren auch in der Presse Rückhalt. Im Zuge der Wahlen im Dezember 2018 kam es zu massiven Einschüchterungswellen von Menschenrechtsverteidigern und aktiver Zivilgesellschaft durch staatliche Sicherheitskräfte. Versammlungen wurden verboten und gewaltsam aufgelöst, willkürliche Festnahmen und Verhöre unter Einsatz von Gewalt fanden in regelmäßigen Abständen statt. Nach Ernennung des neuen Staatspräsidenten Tshisekedi kam es zu ersten Anzeichen einer Entspannung und einem neuen, demokratischeren Umgang mit Menschenrechtsorganisationen. So ordnete der neue Präsident etwa die Entlassung einer Reihe politischer Gefangener an. NGO-Vertretern zufolge geschehen dennoch weiterhin nicht nachvollziehbare Verhaftungen von Aktivisten, insbesondere im, dem Wirkungskreis Kinshasas entzogenen, Osten des Landes (AA 17.2.2020). Tausende von NGOs sind in der DR Kongo aktiv, aber viele sehen sich Hindernissen bei ihrer Arbeit ausgesetzt. Vor allem nationale Menschenrechtsverteidiger sind Belästigungen, willkürlichen Verhaftungen ausgesetzt. Druck wurde vor allem im Rahmen der Wahlperiode 2018 und 2019 spürbar. Die Repressionen sind seit dem Amtsantritt von Tshisekedi etwas zurückgegangen (FH 4.3.2020). Mitarbeiter des Justizministeriums treffen sich mit nationalen NGOs und antwortet gelegentlich auf Anfragen seitens dieser NGOs. Die Regierung kooperiert gelegentlich mit internationalen NGOs und der UNO. Es gibt zwar ein interministerielles Menschenrechtskomitee, seine Effektivität ist aber begrenzt (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020a): Kongo - Geschichte & Staat, https://www.liportal.de/kongo/geschichte-staat/, Zugriff 2.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Wehrdienst und Rekrutierungen Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Art 45 des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020).Es gibt keine allgemeine Wehrpflicht. Desertion kann gem. Artikel 45, des Militärstrafgesetzbuchs mit dem Tod bestraft werden. In den Unruheprovinzen wird Fahnenflucht strenger kontrolliert und verfolgt. Generell werden Deserteure zur Bewährung wieder an die Front geschickt (AA 17.2.2020). Zwischen dem
- und
- Lebensjahr wird freiwilliger oder verpflichtender Militärdienst geleistet (CIA 24.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2017): The World Factbook, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 4.12.2020 Allgemeine Menschenrechtslage In der DR Kongo ist die Wahrung grundlegender Menschenrechtsnormen und Prozessstandards nicht garantiert. Im Zuge der Krise um die Wahlen kam es zu massiven Einschränkungen der Meinungs-, Versammlungs- und Medienfreiheit. Darüberhinaus steigt die Zahl der von internen bewaffneten Auseinandersetzungen betroffenen Menschen an. Willkür ist im Justiz- und Polizeiwesen und bei den Streitkräften verbreitet. Die Menschenrechtslage in den Konfliktregionen im Osten des Landes ist äußerst problematisch: Zivilisten werden häufig Opfer von Gewalt, auch sexualisierter Gewalt, verübt durch Regierungstruppen sowie Rebellengruppen. Viele Menschen haben keinen Zugang zu ausreichender Nahrung, Bildung, und Gesundheitsversorgung. Auch grundlegende Arbeitsnormen (darunter das Verbot von Kinderarbeit, Höchstarbeitszeiten, Gesundheitsnormen etc.) werden kaum beachtet. Rechtlich besteht Gleichheit der Geschlechter; in der Realität werden Frauen benachteiligt. Medien- und Versammlungsfreiheit sind eingeschränkt (AA 17.2.2020). Bedeutende Menschenrechtsprobleme sind willkürliche Tötungen, darunter ungesetzliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter und willkürliche Inhaftierungen durch die Regierung, harte und lebensbedrohliche Haftbedingungen, usw. (USDOS 11.3.2020). Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020).Gesetzlich ist Pressefreiheit und Meinungsfreiheit vorgesehen, aber die Regierung respektiert dieses Recht nicht immer. Öffentliche Kritik an der Regierung oder ihren Beamten kann zu Einschüchterungen, Drohungen und Verhaftungen führen (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). ARTICLE 19 berichtet im November 2020, dass im Jahr 2020 mindestens 40 Journalisten in Verbindung mit ihrer Tätigkeit festgenommen wurden; Aktivisten und Bürger wurden nach kritischen Äußerungen eingeschüchtert, geschlagen, festgenommen und / oder strafrechtlich verfolgt (A19 27.11.2020). Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020).Die Versammlungsfreiheit ist zwar per Verfassung garantiert, wird aber eingeschränkt (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020). Unter Präsident Tshisekedi kam es zwar diesbezüglich zu Verbesserungen, aber Einschränkungen bestehen weiterhin (USDOS 11.3.2020). Demonstrationen finden regelmäßig statt, aber die Teilnehmer riskieren Verhaftungen, Schläge, und tödliche Gewalt (FH 4.3.2020). Die Verfassung gewährleistet Vereinigungsfreiheit, und dieses Recht wird seitens der Regierung auch üblicherweise respektiert (USDOS 11.3.2020). Bürger haben das Recht, sich in politischen Parteien zu organisieren. Oppositionsparteien konnten im Jahr 2019 freier operieren. So wurde ihnen auch mediale Präsenz durch neu gegründete Radiosender ermöglicht. Unter der Regierung Tshisekedi wurden einige Oppositionsmitglieder aus der Haft entlassen. Einige im Ausland lebende Politiker konnten zurückkehren (FH 4.3.2020). NGOs, Zivilgesellschaft und Journalisten, die sich kritisch über die Regierung äußern, sind zwar keiner systematischen staatlichen Verfolgung ausgesetzt, können aber in manchen Landesteilen jederzeit willkürlich durch die Sicherheitspolizei oder Armeedienste verfolgt werden. Der politische Betätigungsraum zeichnete sich nach den Präsidentschaftswahlen vom Dezember 2018 jedoch durch erste Entspannungen und Öffnungen aus (AA 17.2.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/innenpolitik/203252, Zugriff 2.12.2012 - A19 - Article 19 (27.11.2020): Democratic Republic of Congo: Arrest for criticizing the president is an affront to the freedom of expression, 27.11.2020 - https://www.ecoi.net/de/dokument/2041608.html, Zugriff 11.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Haftbedingungen Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vgl. FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vgl. AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020).Der Zustand der Gefängnisse ist – auch im Vergleich zu anderen Staaten in Afrika – sehr schlecht (AA 17.2.2020). Die Bedingungen in den meisten Gefängnissen sind hart und lebensbedrohend (USDOS 11.3.2020; vergleiche FH 4.3.2020) und durch Nahrungsmittelmangel, starke Überbelegung, unangemessene sanitäre Einrichtungen und medizinische Versorgung gekennzeichnet (USDOS 11.3.2020; vergleiche AA 17.2.2020). Die Behörden inhaftieren Männer üblicherweise getrennt von Frauen, Jugendliche hingegen werden gemeinsam mit Erwachsenen untergebracht (USDOS 11.3.2020). Folter von Häftlingen ist weit verbreitet (FH 4.3.2020). Die meisten Gefängnisse sind unterbesetzt, schlecht versorgt und die Gebäude in schlechtem Zustand. Dies führt zu Korruption und mangelnder Kontrolle der Insassen. Es kommt zu Gefängnisausbrüchen (USDOS 11.3.2020). Üblicherweise erlaubte die Regierung dem Roten Kreuz, der UN-Mission MONUSCO und NGOs den Zugang zu offiziellen Haftanstalten des Innenministeriums, jedoch nicht zu Gefängnissen, die von der Republikanischen Garde und vom Geheimdienst betrieben wurden (USDOS 11.3.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Todesstrafe Das Strafgesetzbuch sieht in Art. 5 die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Art. 26 die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Art. 16 der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020).Das Strafgesetzbuch sieht in Artikel 5, die Todesstrafe vor, u.a. bei Mord, Hochverrat und Spionage. Das Militärstrafgesetzbuch sieht ebenfalls in Artikel 26, die Todesstrafe vor. Seit 2004 ist diese jedoch nicht mehr vollstreckt worden. Laut Artikel 16, der Verfassung von 2006 ist die Persönlichkeit des Menschen unverletzlich, und der Staat hat die Pflicht, sie zu respektieren und zu schützen (AA 17.2.2020). Die DR Kongo gilt als „Abolitionist de facto“. Die Letzte Exekution fand im Jahr 2003 statt. Auch im Jahr 2020 gab es keine Hinrichtungen (Stand 22.10.2020) (CLS 22.10.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - CLS - Cornell Law School (22.10.2020): Cornell Database - Democratic Republic of the Congo, https://www.deathpenaltyworldwide.org/database/, 7.12.2020 Religionsfreiheit Grundsätzlich ist die Religionsausübung nicht eingeschränkt. Allerdings gibt es Aktionen von Sicherheitsorganen in Kirchen oder Pfarrsälen, wenn befürchtet wird, dass dort verbotene politische Veranstaltungen stattfinden. Sowohl in Kinshasa als auch in den Provinzen kommt es immer wieder zu Übergriffen gegen Personen, die der Hexerei beschuldigt werden (AA 17.2.2020). Die Verfassung garantiert Religionsfreiheit und verbietet Diskriminierungen aufgrund der religiösen Einstellung. 2019 gab es keine Vorfälle von Repression oder Einschüchterung von religiösen Organisationen, die sich politisch engagieren, seitens der Regierung mehr. Rebellenmilizen griffen in den Provinzen Nord Kivu und Ituri Kirchen bzw. Kircheneigentum an (USDOS 10.6.2020). Die große Mehrheit der Kongolesen ist sehr religiös. Das Leben mit den Ahnen und Gott bestimmt das Leben in all seinen Facetten. In den abgelegen ländlichen Gebieten und in den großen Wäldern sind es die verschiedenen Naturreligionen, die das Leben bestimmen. Mehr als 80% der Bevölkerung bekennen sich zu christlichen Religionen. Mit 50% ist die Katholische Kirche die einflussreichste Konfessionsgemeinschaft; 20% sind evangelisch und 10% gehören der einheimischen christlichen Kirche der Kimbanguisten an. Daneben gibt es eine wachsende muslimische Gemeinde, die im städtischen Umfeld bis zu 10% der Bevölkerung umfasst (GIZ 10.2020b). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 - USDOS - US Department of State (10.6.2020): 2019 Report on International Religious Freedom - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2031315.html, Zugriff 7.12.2020 Ethnische Minderheiten Insgesamt leben in der Demokratischen Republik Kongo mehr als 200 (CIA 24.11.2020) / bis zu 250 (GIZ 10.2020b) Volksgruppen. Die größten sind die Luba (18%), die Mongo (17%), die Bakongo (16%) und die Zande (10%) (GIZ 10.2020b). Diese vier größten Gruppen machen 45% der Bevölkerung aus (CIA 24.11.2020). Quellen: - CIA - Central Intelligence Agency (24.11.2020): The World Factbook - Congo, Democratic Republic of the, https://www.cia.gov/library/publications/the-world-factbook/geos/cg.html, Zugriff 7.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Bewegungsfreiheit Gesetzlich sind interne Bewegungsfreiheit Auslandsreisen, Emigration und Wiedereinbürgerung gewährleistet. Die Regierung schränkte diese Rechte manchmal ein. Sicherheitskräfte und Rebellengruppen richteten Checkpoints auf Straßen, Flughäfen und Märkten ein, und belästigten routinemäßig Zivilisten bzw. fordern Geld. Die Regierung unterwarf Reisende Immigrationsprozeduren bei Inlandsreisen am Flughafen, in Häfen, und beim Verlassen oder Betreten von Städten bzw. verlangten lokale Behörden illegale Steuerzahlungen und Gebühren für Reisen am Fluss Kongo (USDOS 11.3.2020). Die Bewegungsfreiheit ist gesetzlich gewährleistet, wird in der Praxis aufgrund von bewaffneten Konflikten und anderen Sicherheitsproblemen stark eingeschränkt. Verschiedene bewaffnete Gruppen und Regierungskräfte erlegen Reisenden illegale Zölle bei der Durchreise durch von ihnen kontrolliertes Gebiet auf (FH 4.3.2020). Quellen: - FH - Freedom House (4.3.2020): Freedom in the World 2020 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2030850.html, Zugriff 3.12.2020 - USDOS - US Department of State (11.3.2020): Country Report on Human Right Practices 2019 - Democratic Republic of the Congo, https://www.ecoi.net/de/dokument/2026404.html, Zugriff 2.12.2020 Grundversorgung und Wirtschaft Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vgl. GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b).Trotz seiner wertvollen natürlichen Ressourcen (Bodenschätze, Holz, Wasserkraft, fruchtbare Böden) ist die Demokratische Republik Kongo ein armes Land (AA 28.8.2019b; vergleiche GIZ 10.2020b). Es ist geprägt vom Bergbau, von landwirtschaftlicher Subsistenzwirtschaft und Kleinhandel. Die Landwirtschaft macht etwa 40% des Bruttoinlandsprodukts aus. Die Demokratische Republik Kongo ist sehr schwach industrialisiert. Die Rohstoffindustrie ist ein wachsender Wirtschaftszweig, besonders der Bergbausektor (Kupfer, Kobalt, Gold, Diamanten, Coltan, Kasserit, seltene Erden). Weite Teile der Bevölkerung leben unterhalb der Armutsgrenze. Schätzungen der Weltbank zufolge leben 77% der kongolesischen Bevölkerung von weniger als zwei US-Dollar pro Tag. Im „Human Development Index“ der Vereinten Nationen belegt die DR Kongo Platz 176 von 199 betrachteten Ländern (AA 28.8.2019b). Die Demokratische Republik Kongo is t ein reiches – armes Land. Reich an Rohstoffen profitiert nur eine sehr kleine Minderheit von den Schätzen des Bodens und der Natur. Zwei Drittel der Bevölkerung lebt in absoluter Armut. Mangel- und Fehlernährung sind an der Tagesordnung. In den Städten fehlt es an Arbeitsplätzen, Nahrungsmitteln, Wasser und der elementarsten sanitären Versorgung. Auf dem Land fehlt es an Straßen zur Vermarktung der landwirtschaftlichen Produkte. Zusätzlich behindern die innenpolitischen Konflikte und die allgegenwärtige Korruption eine erfolgreiche Armutsbekämpfung (GIZ 10.2020b). Der überwiegende Teil der Bevölkerung lebt am Rande des Existenzminimums. Großfamilien gelingt es nicht immer, Härten durch wechselseitige Unterstützung aufzufangen. Die Stadtbevölkerung in der Millionenstadt Kinshasa ist immer weniger in der Lage, mit städtischer Kleinstlandwirtschaft und Kleinviehhaltung die Grundversorgung mit Nahrungsmitteln zu sichern. Die Zentral- und Provinzregierungen versuchen mit agro-industriellen Projekten gegenzusteuern (AA 17.2.2020). Auch im Sektor Ernährung und Landwirtschaft sind grundlegende Reformen und Investitionen notwendig. Vor allem Frauen und Kinder müssen mit Kleinsthandel zum Familienunterhalt beitragen. Die Versorgung mit Lebensmitteln ist für die Bevölkerung in Kinshasa und in den übrigen Landesteilen zwar schwierig und teuer, es herrscht jedoch noch keine akute Unterversorgung. Eine Ausnahme bilden die Unruheprovinzen, da die Vertriebenen oft keine Möglichkeit haben, sich neu anzusiedeln und zumindest eine Subsistenzlandwirtschaft zu betreiben. Ferner können sie von internationalen Hilfsorganisationen wegen der Aktivitäten vieler bewaffneter Gruppen immer noch nicht auf dem gesamten Territorium der DR Kongo versorgt werden. MONUSCO sowie der Staat sind bemüht, die staatliche Autorität flächendeckend zu etablieren. Diese Bemühungen haben auch 2019 erhebliche Rückschläge erlitten (AA 17.2.2020). In der DR Kongo gibt es ein formelles System für soziale Sicherheit, von dem jedoch nur ein kleiner Teil der Bevölkerung profitieren kann. Seit 2016 sind mehrere Neuerungen eingeführt worden, die unter anderem Familienzulagen und Tagsätze für Frauen während des Mutterschaftsurlaubs umfassen, um Verdienstausfälle auszugleichen. Auch die Gleichstellung der Geschlechter wurde berücksichtigt. Ungeachtet dieser Reformen gilt das System aber nur für Bürger, die im formellen Sektor beschäftigt sind und schließt den beträchtlichen Bevölkerungsteil aus, der im informellen Sektor Geld verdient. Mehr als 80% der aktiven Berufstätigen arbeiten im informellen Sektor. Viele Kongolesen können sich das Überleben nur durch Subsistenzlandwirtschaft und informellen Kleinhandel sichern. Kirchen und Familienangehörige leisten oft eine gewisse soziale Unterstützung. Dabei hat Armut wenig systematischen Bezug zur ethnischen Zugehörigkeit, sondern diejenigen, die Zugang zur Macht hätten, führen ein relativ komfortables Leben (BS 29.4.2020) Die Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen (FAO) warnt in einem Situationsbericht vom 3.12.2020, dass die Zahl der von einer akuten Nahrungsmittelunsicherheit betroffenen Menschen in der DR Kongo dramatisch steigt. 2019 seien 15,6 Millionen Menschen betroffen gewesen, 2020 bereits 21,8 Millionen, insbesondere in den Provinzen Nord-Kivu, Süd-Kivu, Ituri und Kasai-Central. Besondere Schwierigkeiten erfahren intern Vertriebene sowie an ihre Heimatorte Rückkehrende. Zum Anstieg der Unsicherheit bei der Nahrungsmittelversorgung hätte neben den herrschenden Konflikten auch die COVID-19-Pandemie beigetragen, die zu höheren Nahrungsmittelpreisen geführt habe. Weitere Gründe seien eine Abwertung der Währung, ein sinkendes Wirtschaftswachstum sowie Überschwemmungen oder Tierseuchen (BAMF 7.12.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (28.8.2019b): Kongo (Demokratische Republik): Innenpolitik, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/wirtschaft/203188, Zugriff 10.12.2012 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (7.12.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041897/briefingnotes-kw50-2020.pdf, Zugriff 11.12.2020 - BS - Bertelsmann Stiftung (29.4.2020): BTI 2020 Country Report Congo, DR, https://www.ecoi.net/en/file/local/2029559/country_report_2020_COD.pdf, Zugriff 16.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Medizinische Versorgung Das mit Unterstützung der Weltgesundheitsorganisation (WHO / OMS) aufgebaute Gesundheitssystem der Demokratischen Republik Kongo ist sehr gut durchdacht. Zentralen Krankenhäusern (Hôpital de Reference) sind sekundäre Gesundheitsstrukturen (Zone de Santé, Centre de Santé, Poste de Santé), entsprechend der Bevölkerungszahl und Siedlungsdichte, zugeordnet. Jede Gesundheitszone versorgt ca. 150.000 Menschen. Es gibt grundsätzlich keine Doppelung von Krankenhäusern im Einzugsgebiet der Referenzkrankenhäuser. Das System ist kostengünstig und könnte eine gute medizinische Versorgung der Bevölkerung garantieren. In der Realität zeigen sich vielerorts die Defizite der Umsetzung. In einem großen Teil der DR Kongo sind die Gesundheitseinrichtungen in den 306 Gesundheitszonen sehr unzureichend ausgestattet. Es fehlt an Geldern für Medikamente, Ausrüstung und qualifiziertem medizinischem und administrativem Fachpersonal. Die meisten der 400 Krankenhäuser wurden in der Kolonialzeit gebaut und befinden sich in einem schlechten Zustand. Das Personal ist extrem schlecht bezahlt, man arrangiert sich durch Korruption und private Dienstleistungen, die aber häufig nur für Wohlhabende zugänglich sind. So kommt es, dass der öffentliche Haushalt mit bis zu 2% des BIP nur spärliche Mittel für das Gesundheitswesen verwendet. Durch das Zusammenbrechen der Infrastruktur ist die medizinische Versorgung im Landesinneren oft nur noch in kirchlichen Gesundheitseinrichtungen vorhanden. Viele Menschen sterben an behandelbaren Krankheiten wie Magen-Darm-Erkrankungen oder Malaria. In den meisten ländlichen Regionen kann meist nur eine Notfallmedizin betrieben werden (GIZ 10.2020b). Der Großteil der Bevölkerung kann nicht ausreichend versorgt werden. UNHCR bezeichnet die Gesundheitsversorgung im ganzen Land als katastrophal. Nur im formellen Sektor (1,5 Mio. Beschäftigte) gibt es eine gesetzlich vorgeschriebene Krankenversicherung, allerdings mit eingeschränktem Leistungsspektrum. Für zahlungskräftige Patienten stehen in den großen Städten hinreichend ausgestattete private Krankenhäuser zur Verfügung. Ebenso gibt es in Kinshasa mehrere Apotheken, die gegen Bezahlung binnen weniger Tage so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern können. Ebenso gibt es in Kinshasa einen Pharmagroßhandel, der so gut wie alle auf dem europäischen Markt zur Verfügung stehenden Medikamente liefern kann. Viele Krankheiten können zwar behandelt werden, sind aber für die meisten Kongolesen unbezahlbar (AA 17.2.2020). Die medizinische Versorgung im Land ist mit der in Europa nicht zu vergleichen, sie ist vielfach technisch und apparativ problematisch, die hygienischen Standards sind oft unzureichend, im unzugänglichen Landesinneren ist eine medizinische Versorgung oft gar nicht verfügbar. In der Hauptstadt Kinshasa sind die meisten Medikamente erhältlich, aber sehr teuer - vorübergehende Engpässe können nie ausgeschlossen werden. In Kinshasa und anderen Städten des Landes sind private Arztpraxen und Kliniken verfügbar (AA 18.11.2020). Fast alle Geberorganisationen, die in der DR Kongo aktiv sind, fördern medizinische Einzelprojekte. In der Regel übernehmen sie direkt oder in Zusammenarbeit mit einer kirchlichen Trägerstruktur ganze Gesundheitszonen, einschließlich die Referenzkrankenhäuser. Andere Geber, wie beispielsweise die EU, sichern für mehrere Jahre die Versorgung mit Medikamenten für mehrere Gesundheitszonen. In den vergangenen Jahren wurde die Ausbildung von Krankenpflegepersonal, Gesundheitsarbeitern und Ärzten im ganzen Land intensiviert. Traditionelle Medizin und auch Heilung durch Wunderheiler sind weit verbreitet. Ursache sind Armut, Unwissenheit aber auch der mangelnde Dialog zwischen lokalem Wissen und moderner westlicher Medizin (GIZ 10.2020b). Die DR Kongo ist wieder Ebola-frei. Das geht aus einer offiziellen Erklärung des kongolesischen Gesundheitsministeriums vom 18.11.2020 hervor. Der erste Fall des inzwischen elften Ebola-Ausbruchs in der jüngeren Geschichte des zentralafrikanischen Landes wurde am 1.6.2020 aus der nordwestlichen Provinz Équateur gemeldet. Nach Angaben der Weltgesundheitsorganisation (WHO) starben bei dem jüngsten Ausbruch 55 Menschen. Insgesamt seien 119 Fälle registriert worden. Die DR Kongo erlebte zuletzt drei Ebola-Epidemien kurz hintereinander. Der zehnte Ausbruch, der von August 2018 bis Juni 2020 den Osten des Landes betraf, kostete mehr als 2.200 Menschen das Leben. Mehr als 3.400 hatten sich infiziert. Wegen Instabilität und Kämpfen unter Milizen in den östlichen Provinzen war der zehnte Ausbruch besonders schwer in den Griff zu bekommen gewesen. Beobachter hoffen, dass die Expertise, die im Kampf gegen Ebola aufgebaut wurde, auch zur Eindämmung anderer Infektionskrankheiten eingesetzt werden kann. So könnte die Technik, mit der der Ebola-Impfstoff gekühlt wird, auch bei der Kühlung eines künftigen COVID-19-Impfstoffs zum Einsatz kommen (BAMF 30.11.2020). Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (18.11.2020): Demokratische Republik Kongo - Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/laender/kongodemokratischerepublik-node/kongodemokratischerepubliksicherheit/203202, Zugriff 2.12.2020 - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen_Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020 - BAMF - Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (30.11.2020): Briefing Notes, https://www.ecoi.net/en/file/local/2041720/briefingnotes-kw49-2020.pdf, Zugriff 17.12.2020 - GIZ - Deutsche Gesellschaft für Internationale Zusammenarbeit (10.2020b): Kongo - Gesellschaft, https://www.liportal.de/kongo/gesellschaft/, Zugriff 7.12.2020 Rückkehr Es liegen auch keine Erkenntnisse vor, dass allein ein Asylantrag zu staatlichen Verfolgungsmaßnahmen gegen kongolesische Staatsangehörige nach deren Rückkehr geführt habe (AA 17.2.2020). Abgelehnte und in die DR Kongo zurückgeführte Asylbewerber sowie Kongolesen mit deutschen und anderen ausländischen Pässen werden bei Ankunft am internationalen Flughafen N’Djili/Kinshasa grundsätzlich von Beamten der Einwanderungsbehörde, „Direction Générale de Migration“(DGM), befragt. Ebenfalls werden ankommende Passagiere, die nur mit einem Passersatzpapier einreisen oder als zurückgeführte Personen angekündigt sind, in die Büros der DGM neben der Abflughalle im Flughafengebäude begleitet, wo ihre Personalien aufgenommen werden und ein Einreiseprotokoll erstellt wird. Geprüft wird dabei vornehmlich die Staatsangehörigkeit. Daneben werden die aufliegenden Fahndungslisten abgeglichen. Bei begründeten Zweifeln an der kongolesischen Staatsangehörigkeit oder der Echtheit des ausländischen Passes wird die Einreise verweigert (AA 17.2.2020). Nach bisherigen Erfahrungen bleiben die betroffenen Personen unbehelligt und können nach der Überprüfung durch die DGM, den Zoll und die Gesundheitsbehörden sowie in besonderen Fällen auch durch den ANR („Agence Nationale de Renseignement“, ziviler Nachrichtendienst) zu ihren Familienangehörigen weiterreisen. Gegenteilige Berichte einiger Menschenrechtsorganisationen und die von ihnen genannten Referenzfälle wurden geprüft, konnten aber in keinem Fall bestätigt werden (AA 17.2.2020). Mitarbeiter von Menschenrechtsorganisationen besuchen in besonders gelagerten Fällen im Auftrag des Auswärtigen Amts zurückgekehrte Personen an ihren Wohnadressen. Staatliche Repressionen gegen diese Personen wurden dabei bislang in keinem Fall festgestellt. Diese Situation kann sich jedoch ändern, soweit Rückkehrer sich in der DR Kongo politisch betätigen wollen. Insbesondere, wenn sie oppositionellen Bewegungen angehören bzw. mit ihnen sympathisieren, können sie relativ schnell zum Beobachtungsobjekt für die Sicherheitsdienste werden (AA 17.2.2020). OFII, die Organisation Française de l’Immigration et de l’Intégration, ist eine staatliche Einrichtung Frankreichs. Diese betreibt in vielen (vorwiegend frankophonen afrikanischen) Staaten Büros zur Reintegrationen von Rückkehrenden aus Frankreich. Ab September 2018 können französische Reintegrationsbüros auch für Rückkehrende aus Österreich mitgenutzt werden (BMI/OFII 8.2018) Quellen: - AA - Auswärtiges Amt (6.9.2015): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, Zugriff 5.5.2017 - IOM - International Organization for Migration (10.2014): Länderinformationsblatt Demokratische Republik Kongo Dokumente Angesichts der weit verbreiteten Korruption der Justiz- und Verwaltungsbehörden kann eine Vielzahl an Dokumenten (Reisepass, Personalausweis, Heirats- und Geburtsurkunde, Ledigkeitsbescheinigung, Scheidungsurteil, Haftbefehl, offizielle Bestätigungsschreiben jeglicher Art) mit vom Besteller vorgegebenem Inhalt von der formal zuständigen Stelle käuflich erworben werden. Zudem werden viele Personenstandsfälle nicht ordnungsgemäß bei den Standesämtern registriert, selbst wenn die Registrierung erfolgt ist, sind ältere Personenstandsregister oft zerstört, da insbesondere während der Plünderungen Anfang der 90er Jahre die Register vieler Standesämter vernichtet wurden (AA 17.2.2020). Quelle: - AA - Auswärtiges Amt (17.2.2020): Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Demokratischen Republik Kongo, https://www.ecoi.net/en/file/local/2025308/Ausw%C3%A4rtiges_ Amt%2C_Bericht_%C3%Bcber_die_asyl-_und_abschiebungsrelevante_Lage_in_der_Demokratischen _Republik_Kongo_%28Stand_November_2019%29%2C_17.02.2020.pdf, Zugriff 2.12.2020
- Beweiswürdigung: Der erkennende Einzelrichter des Bundesverwaltungsgerichtes hat nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung über die Beschwerde folgende Erwägungen getroffen: 2.
- Zum Verfahrensgang und Sachverhalt: Der oben unter Punkt I. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt.Der oben unter Punkt römisch eins. angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem unzweifelhaften und unbestrittenen Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl (BFA) und des vorliegenden Gerichtsaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister (ZMR) und der Grundversorgung (GVS) wurden ergänzend zum vorliegenden Akt eingeholt. Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurden im Rahmen des Ermittlungsverfahrens weiters Beweise erhoben durch die Einsichtnahme in das aktuelle "Länderinformationsblatt der Staatendokumentation" zur DR Kongo. Außerdem konnte im vorliegenden Beschwerdefall auf die Ermittlungsergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom 29.03.2021 vor dem Bundesverwaltungsgericht zurückgegriffen werden. 2.
- Zur Person des Beschwerdeführers: Da der Beschwerdeführer entweder nicht im Stande oder nicht Willens war, den österreichischen Behörden identitätsbezeugende Dokumente vorzulegen, steht seine Identität nicht fest. Die Feststellungen zu den Lebensumständen, den persönlichen Verhältnissen, zur Volljährigkeit, Staatsangehörigkeit und zur Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit des Beschwerdeführers stützen sich insbesondere auf seine Angaben gegenüber dem BFA und dem Bundesverwaltungsgericht, sowie auf die unbestritten gebliebenen Feststellungen im angefochtenen Bescheid. Die Feststellung zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet seit Mai 2015 ergibt sich unstrittig aus dem Verwaltungsakt. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers sowie den vorgelegten Unterlagen, darunter: ein Befundbericht eines medizinisch-chemischen Labors vom 15.06.2015 (AS 49), eine CT/MRI-Zuweisung eines Facharztes für Neurologie vom 15.12.2015 (AS 51), ein Befund eines Facharztes für Neurologie vom 15.12.2015 (AS 53-55), ein Rezept vom 05.02.2016 (AS 63), eine Bestätigung der ärztlichen Untersuchung bei Inanspruchnahme einer psychotherapeutischen Behandlung vom 29.11.2017 (OZ 10) und Medikamentenverordnungsblätter vom 20.09.2017, 09.10.2017 (OZ 8), 29.11.2017, 06.02.2018, 04.06.2018, (OZ 10), 26.09.2018 (OZ 11) und 21.01.2019 (OZ 13). Unterlagen aktuellen Datums hat der Beschwerdeführer nicht vorgelegt. In der Beschwerdeverhandlung erklärte er, dass die Therapie bereits abgeschlossen sei, er aktuell keine Medikamente einnehme und er im Wesentlichen gesund sei. Aus dem unstrittigen Akteninhalt ergeben sich keine Hinweise, welche auf eine lebensbedrohliche Erkrankung des Beschwerdeführers bzw. eine Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit schließen ließen. Die Feststellungen zur universitären Ausbildung, zur Arbeitserfahrung und zur Familie des Beschwerdeführers in der DR Kongo beruhen auf den im angefochtenen Bescheid getroffenen und unbestritten gebliebenen Feststellungen, sowie den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesverwaltungsgericht. Dass der Beschwerdeführer über kein soziales Umfeld im Bundesgebiet verfügt, keine familiären Anknüpfungspunkte oder relevante private Beziehungen in Österreich hat, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben und dem Akt. Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben oder Unterlagen vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Zu seiner Integration legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor: ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.06.2016 (AS 57), Kursbestätigungen der VHS XXXX über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/2 vom 20.06.2016 (AS 59), einem Deutschkurs A 2/1 vom 03.11.2016 (AS 61), am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Handel“ vom 16.11.2017 (OZ 10) und über eine Spracheinstufung B1/3 vom 07.01.2020 (OZ 16) Bestätigungen der Universität XXXX vom 31.01.2017 und vom 30.03.2017 über die Teilnahme an Deutschkursen A2 (OZ 2) und B1 (OZ 2), eine Zeitbestätigung des ÖIF vom 20.12.2017 (OZ 10) eine Terminkarte des ÖIF vom 02.01.2020 (OZ 16) sowie Bestätigungen des Magistrats der Stadt XXXX vom 19.06.2018 (OZ 10), vom 02.11.2018 (OZ 12), vom 02.04.2019 (OZ 14), vom 20.09.2020, vom 18.12.2019 (OZ 16), vom 08.07.2020, (OZ 16) und vom 23.10.2020 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer keiner einschlägigen Tätigkeit nachgeht, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt:Der Beschwerdeführer brachte weder vor der belangten Behörde, noch in der gegenständlichen Beschwerde oder im Rahmen der Beschwerdeverhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht konkrete Angaben oder Unterlagen vor, die die Annahme einer umfassenden Integration in Österreich in sprachlicher, gesellschaftlicher und beruflicher Hinsicht rechtfertigen würden. Zu seiner Integration legte der Beschwerdeführer die folgenden Unterlagen vor: ein ÖSD Zertifikat A1 vom 06.06.2016 (AS 57), Kursbestätigungen der VHS römisch 40 über die Teilnahme an einem Deutschkurs A1/2 vom 20.06.2016 (AS 59), einem Deutschkurs A 2/1 vom 03.11.2016 (AS 61), am Kurs „Berufsbezogene Deutschkurse für Asylwerbende – Handel“ vom 16.11.2017 (OZ 10) und über eine Spracheinstufung B1/3 vom 07.01.2020 (OZ 16) Bestätigungen der Universität römisch 40 vom 31.01.2017 und vom 30.03.2017 über die Teilnahme an Deutschkursen A2 (OZ 2) und B1 (OZ 2), eine Zeitbestätigung des ÖIF vom 20.12.2017 (OZ 10) eine Terminkarte des ÖIF vom 02.01.2020 (OZ 16) sowie Bestätigungen des Magistrats der Stadt römisch 40 vom 19.06.2018 (OZ 10), vom 02.11.2018 (OZ 12), vom 02.04.2019 (OZ 14), vom 20.09.2020, vom 18.12.2019 (OZ 16), vom 08.07.2020, (OZ 16) und vom 23.10.2020 (OZ 17). Dass der Beschwerdeführer keiner einschlägigen Tätigkeit nachgeht, hat er auf Nachfrage in der mündlichen Verhandlung selbst bestätigt: „RI: Haben Sie in Österreich gearbeitet? BF: Ich habe hier in Österreich neun Monate beim Magistrat gearbeitet, das heißt sieben Mal drei Wochen lang. RI: Sie haben einige Bestätigungen betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende seitens der Stadt XXXX in Vorlage gebracht, insbesondere Straßenreinigung, Fuhrpark, Gartenarbeit etc. Was für eine Arbeit würden Sie in Österreich anstreben?RI: Sie haben einige Bestätigungen betreffend gemeinnützige Beschäftigung für Asylwerbende seitens der Stadt römisch 40 in Vorlage gebracht, insbesondere Straßenreinigung, Fuhrpark, Gartenarbeit etc. Was für eine Arbeit würden Sie in Österreich anstreben? BF: Von Beruf bin ich Arzt. Wenn sich die Möglichkeit bieten würde, könnte ich als Krankenpfleger oder in anderen medizinischen Bereichen arbeiten. Ich könnte auch beim Roten Kreuz zu arbeiten. RI: Es gibt die Möglichkeiten auch ehrenamtlich beim Roten Kreuz zu arbeiten. Insofern verwundert es mich auch etwas, dass Sie beim Magistrat nicht aber einschlägige medizinische Tätigkeiten beim Roten Kreuz verrichtet haben. BF: Ich war auch beim Roten Kreuz und habe nachgefragt, wegen Corona ist das nicht zustande gekommen. RI: Unter Corona leiden wir jetzt ein gutes Jahr. Sie befinden sich aber seit knapp sechs Jahren in Österreich. BF: Mir wurde stets gesagt, dass man für eine Tätigkeit im Gesundheitsberuf Dokumente oder einen positiven Asylbescheid braucht. RI: Haben Sie sich erkundigt, inwieweit Ihr abgeschlossenes Medizinstudium in Österreich angerechnet wird? BF: In XXXX wurde mir gesagt, dass ich zuerst meine Dokumente legalisieren müsste, dann bräuchte ich einen Deutschkurs C1 und danach auch einen Deutschkurs Fachsprache Medizin Niveau C1.“BF: In römisch 40 wurde mir gesagt, dass ich zuerst meine Dokumente legalisieren müsste, dann bräuchte ich einen Deutschkurs C1 und danach auch einen Deutschkurs Fachsprache Medizin Niveau C1.“ Im Zuge der mündlichen Beschwerdeverhandlung konnte sich der erkennende Richter einen persönlichen Eindruck von den Deutschkenntnissen des Beschwerdeführers verschaffen, die allerdings – trotz des Besuchs mehrerer weiterführender Sprachkurse – nicht wesentlich über die durch das ÖSD Zertifikat A1 belegten Grundkenntnisse hinausgehen. Dies verwundert umso mehr, als der Beschwerdeführer mit weitreichenderen Deutschkenntnissen auch viel mehr beruflichen Nutzen aus seiner medizinischen Ausbildung ziehen könnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer keiner erlaubten Erwerbstätigkeit nachgeht und seit seiner Asylantragstellung Leistungen aus der Grundversorgung bezieht, ergibt sich aus seinen eigenen Angaben in Zusammenschau mit einem am 22.02.2021 eingeholten Speicherauszug aus dem Betreuungsinformationssystem des Bundes. Für den erkennenden Richter ergibt sich in einer Gesamtschau und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, dass auch unter Berücksichtigung der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Art. 8 EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird.Für den erkennenden Richter ergibt sich in einer Gesamtschau und aufgrund des gewonnenen persönlichen Eindruckes, dass auch unter Berücksichtigung der über fünfjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers im Bundesgebiet kein im Sinne des Artikel 8, EMRK schützenswertes Privatleben in Österreich besteht, wie in der rechtlichen Beurteilung näher auszuführen sein wird. Die Feststellung bezüglich der strafgerichtlichen Unbescholtenheit entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes durch Einsichtnahme in das Strafregister der Republik Österreich. 2.
- Zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Im Hinblick darauf, dass im Asylverfahren die Aussage des Beschwerdeführers die zentrale Erkenntnisquelle darstellt, stützt sich der erkennende Richter vor allem auf die unmittelbaren Angaben des Beschwerdeführers. Der erkennende Richter geht aufgrund des bei Durchsicht der Einvernahmeprotokolle sowie des in der mündlichen Verhandlung gewonnenen Eindrucks davon aus, dass das vom Beschwerdeführer geltend gemachte Fluchtvorbringen mangels Glaubhaftigkeit nicht den Tatsachen entspricht. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont (vgl zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Für die Glaubhaftigkeit eines Vorbringens spricht, wenn das Vorbringen genügend substantiiert ist. Das Erfordernis der Substantiierung ist insbesondere dann nicht erfüllt, wenn der Asylwerber den Sachverhalt sehr vage schildert oder sich auf Gemeinplätze beschränkt, nicht aber in der Lage ist, konkrete und detaillierte Angaben über seine Erlebnisse zu machen. Zudem muss das Vorbringen, um als glaubhaft zu gelten, in sich schlüssig sein. Der Asylwerber darf sich nicht in wesentlichen Aussagen widersprechen. Ferner muss das Vorbringen plausibel sein, dh mit den Tatsachen oder der allgemeinen Erfahrung übereinstimmen. Diese Voraussetzung ist ua dann nicht erfüllt, wenn die Darlegungen mit den allgemeinen Verhältnissen im Heimatland nicht zu vereinbaren sind oder sonst unmöglich erscheinen. Außerdem muss der Asylwerber persönlich glaubwürdig sein. Das wird dann nicht der Fall sein, wenn sein Vorbringen auf gefälschte oder verfälschte Beweismittel abgestützt ist, aber auch dann, wenn er wichtige Tatsachen verheimlicht oder bewusst falsch darstellt, im Laufe des Verfahrens das Vorbringen auswechselt oder unbegründet einsilbig und verspätet erstattet oder mangelndes Interesse am Verfahrensablauf zeigt und die nötige Mitwirkung verweigert. Außerdem ist - wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung betont vergleiche zB 13.09.2016, Ra 2016/01/0070; 10.09.2015, Ra 2014/20/0142; ua, siehe auch bereits VwGH 24.06.1999, 98/20/0435; 20.5.1999, 98/20/0505) - der persönliche Eindruck den der erkennende Richter des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen der mündlichen Verhandlung vom Beschwerdeführer gewinnt, von wesentlicher Bedeutung. Gerade diese Kriterien sind im vorliegenden Fall, wie im Weiteren zu erörtern sein wird, nicht erfüllt und ist daher das Fluchtvorbringen als unglaubhaft zu werten. Der Beschwerdeführer machte bei seiner polizeilichen Erstbefragung am 24.05.2016 zusammengefasst geltend, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben. Bei einer Demonstration gegen den Präsidenten am 19.01.2015 seien mehrere Personen verletzt und getötet worden. Er habe die Verletzten im Spital versorgt, Aufnahmen von den Toten und Verletzten gemacht und als die Presse gekommen sei auch ein Interview gegeben und dabei den Präsidenten kritisiert. Er sei danach von einem militärischen Jeep festgenommen worden und man habe ihm im Rahmen der Festnahme einen Deal angeboten. Er hätte ein Oppositionsmitglied mit einer Giftspritze töten sollen. Er habe sich geweigert und sei dann in eine Zelle eingesperrt worden. Man habe ihn geschlagen und gefoltert, bis ihm am 02.02.2015 mit der Unterstützung eines Offiziers die Flucht gelungen sei. Der Offizier habe ihm gesagt, dass er das Land verlassen solle, weil ihm die Todesstrafe drohe. Der Beschwerdeführer sei an über die Grenze nach Brazaville geflüchtet, habe sich dort bis zum 17.05.2015 versteckt gehalten und geflüchtet. Bei einer Rückkehr in die DR Kongo befürchte er den Tod durch die Regierung, die den Präsidenten Kabila vertrete. Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben, zunächst in einem Gesundheitszentrum im Dorf XXXX . Dieser Arbeit sei er für ungefähr eineinhalb Jahre nachgegangen, aber die medizinischen Bedingungen haben ihm nicht gepasst und er habe nach etwas Anderem gesucht. Am 16.01.2015 habe ihn ein Freund angerufen und von einem Krankenhaus in Kinshasa erzählt, das noch Ärzte brauchen würde. Am 19.01.2015 habe er sich mit seinem Freund im Krankenhaus in Kinshasa getroffen, um über das Angebot zu sprechen. Auf dem Weg zum Krankenhaus habe er gesehen, dass es eine Demonstration gegen den Präsidenten gebe. Gegen 18:00 Uhr sei ein Militärjeep gekommen, in dem sich Verletzte mit Schussverletzungen und auch Tote befunden haben. Er habe geholfen, die Menschen ins Krankenhaus zu transportieren und auch erste Hilfe geleistet. Er habe sein Telefon genommen, um die Geschehnisse zu filmen. Ihn habe besonders aufgebracht, dass ein siebenjähriges Mädchen mit Schussverletzungen unter den Verletzten gewesen sei. Er habe sie medizinisch versorgt, doch ungefähr zehn Minuten später sei sie verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Presse informiert und ein Interview gegeben, in dem er gesagt habe, dass die aktuelle Regierung dafür verantwortlich sei und dass die Polizei und das Militär echte Munition verwendet haben. Er habe gesagt, dass die Menschenrechte nicht respektiert werden, dass es willkürliche Verhaftungen, Folterungen und auch Vergewaltigungen gebe und einen Mangel an Demokratie und Meinungsfreiheit. Die Polizei sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Seitdem der Präsident an der Macht sei, funktioniere nichts. Als er das Interview gegeben habe seien auch Soldaten und Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zivil anwesend gewesen, doch der Beschwerdeführer habe das nicht gewusst. Die Soldaten haben die Kamera konfisziert, den Beschwerdeführer festgenommen und nach Kinsuka gebracht. Sie haben ihm gesagt, dass sie eine Aufgabe für ihn hätten. Er solle mit ihnen in das örtliche Krankenhaus gehen und so tun, als würde er einen Gegner mit Schussverletzungen untersuchen und ihm in der Zwischenzeit Gift verabreichen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Er sei geschlagen und fast zwei Wochen gemeinsam mit mehreren anderen Personen festgehalten worden. Am 02.02.2015 habe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen, weil er sich daran erinnert habe, dass der Beschwerdeführer seiner Frau im Jahr 2011 als auszubildender Arzt einen medizinischen Eingriff finanziert habe. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle so weit wie möglich flüchten und das Land verlassen, weil er eliminiert werden solle. Bis Mai 2015 habe er sich versteckt gehalten, zunächst in Luozi und dann in Brazzaville. Ein Cousin und eine Cousine haben seine Flucht organisiert. Am 23.05.2015 sei er mit einer Frau namens Pasy über Addis Abeba und Kairo nach Wien geflogen.Gegenüber der belangten Behörde erklärte der Beschwerdeführer, in der DR Kongo als Arzt gearbeitet zu haben, zunächst in einem Gesundheitszentrum im Dorf römisch 40 . Dieser Arbeit sei er für ungefähr eineinhalb Jahre nachgegangen, aber die medizinischen Bedingungen haben ihm nicht gepasst und er habe nach etwas Anderem gesucht. Am 16.01.2015 habe ihn ein Freund angerufen und von einem Krankenhaus in Kinshasa erzählt, das noch Ärzte brauchen würde. Am 19.01.2015 habe er sich mit seinem Freund im Krankenhaus in Kinshasa getroffen, um über das Angebot zu sprechen. Auf dem Weg zum Krankenhaus habe er gesehen, dass es eine Demonstration gegen den Präsidenten gebe. Gegen 18:00 Uhr sei ein Militärjeep gekommen, in dem sich Verletzte mit Schussverletzungen und auch Tote befunden haben. Er habe geholfen, die Menschen ins Krankenhaus zu transportieren und auch erste Hilfe geleistet. Er habe sein Telefon genommen, um die Geschehnisse zu filmen. Ihn habe besonders aufgebracht, dass ein siebenjähriges Mädchen mit Schussverletzungen unter den Verletzten gewesen sei. Er habe sie medizinisch versorgt, doch ungefähr zehn Minuten später sei sie verstorben. Der Beschwerdeführer habe die Presse informiert und ein Interview gegeben, in dem er gesagt habe, dass die aktuelle Regierung dafür verantwortlich sei und dass die Polizei und das Militär echte Munition verwendet haben. Er habe gesagt, dass die Menschenrechte nicht respektiert werden, dass es willkürliche Verhaftungen, Folterungen und auch Vergewaltigungen gebe und einen Mangel an Demokratie und Meinungsfreiheit. Die Polizei sei nicht in der Lage, die Sicherheit der Bevölkerung zu garantieren. Seitdem der Präsident an der Macht sei, funktioniere nichts. Als er das Interview gegeben habe seien auch Soldaten und Mitarbeiter des Geheimdienstes in Zivil anwesend gewesen, doch der Beschwerdeführer habe das nicht gewusst. Die Soldaten haben die Kamera konfisziert, den Beschwerdeführer festgenommen und nach Kinsuka gebracht. Sie haben ihm gesagt, dass sie eine Aufgabe für ihn hätten. Er solle mit ihnen in das örtliche Krankenhaus gehen und so tun, als würde er einen Gegner mit Schussverletzungen untersuchen und ihm in der Zwischenzeit Gift verabreichen. Der Beschwerdeführer habe sich geweigert. Er sei geschlagen und fast zwei Wochen gemeinsam mit mehreren anderen Personen festgehalten worden. Am 02.02.2015 habe ihm ein Polizist zur Flucht verholfen, weil er sich daran erinnert habe, dass der Beschwerdeführer seiner Frau im Jahr 2011 als auszubildender Arzt einen medizinischen Eingriff finanziert habe. Der Polizist habe ihm gesagt, er solle so weit wie möglich flüchten und das Land verlassen, weil er eliminiert werden solle. Bis Mai 2015 habe er sich versteckt gehalten, zunächst in Luozi und dann in Brazzaville. Ein Cousin und eine Cousine haben seine Flucht organisiert. Am 23.05.2015 sei er mit einer Frau namens Pasy über Addis Abeba und Kairo nach Wien geflogen. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt auf Grundlage der ergänzenden Ermittlungen sowie insbesondere aufgrund des persönlichen und unmittelbaren Eindrucks, welcher vom Beschwerdeführer im Rahmen der mündlichen Beschwerdeverhandlung am 29.03.2021 gewonnen werden konnte, zum Schluss, dass dieses Vorbringen nicht glaubhaft ist. Vor dem Bundesverwaltungsgericht hielt der Beschwerdeführer seine Angaben im Wesentlichen aufrecht, wobei er sich in nicht unwesentlichen Details widersprach und sein Fluchtvorbringen weiter ausschmückte. So erwähnte er etwa in der Beschwerdeverhandlung erstmals – auf die eingangs gestellte Frage nach in der DR Kongo lebenden Familienmitgliedern – dass der Kontakt zu seiner Frau abgebrochen sei, weil der Geheimdienst nach seiner Flucht mehrfach bei ihr zu Hause gewesen sei, um nach ihr zu suchen und sich nach dem Beschwerdeführer zu erkundigen. Aus Angst, entdeckt zu werden sei sie geflohen und sie halte sich bei einer Freundin versteckt. Dies wisse der Beschwerdeführer von seiner Schwester, die seine Schwiegermutter einmal zufällig auf einem Markt getroffen habe. Die beiden Töchter, bei denen es sich auch gar nicht um leibliche Kinder seiner Frau handle, würden bei den Eltern des Beschwerdeführers leben. Seit er in Österreich sei habe er noch nie mit seiner Frau gesprochen, obwohl er immer noch mit ihr verheiratet sei und auch das Gefühl habe, verheiratet zu sein. Er habe nicht probiert, zu seiner Frau Kontakt herzustellen, weil es am Aufenthaltsort seiner Frau keine Telefonverbindung gebe. Auf Vorhalt, dass es in Zeiten von Multimedia Wege und Mittel für eine Kontaktaufnahme – gegebenenfalls über das Nachbardorf – geben müsse, erklärte er, dass eine Kontaktaufnahme seine Frau zu sehr unter Stress setzen und ängstigen würde, weil sie ständig Angst habe, entdeckt zu werden, und die Leute untereinander viel reden würden. Allerdings hatte der Beschwerdeführer noch im November 2016 gegenüber dem BFA erklärt, der Kontakt zu seiner Familie sei abgebrochen, weil er bei der Telefonnummer nicht mehr durchkomme. Er wisse nicht, ob die Nummer vielleicht abgestellt worden sei. Er habe nicht versucht, über andere Personen Kontakt aufzunehmen oder etwas über seine Familie herauszufinden. Seit seiner Flucht sei er nur in Kontakt mit einem Cousin gewesen, doch auch zu diesem sei der Kontakt abgebrochen. Deshalb habe er ihn nicht fragen können, ob er etwas über seine Familie herausfinden könne. Dass seine Frau vom Geheimdienst bedroht worden wäre, hatte er zum damaligen Zeitpunkt – rund eineinhalb Jahre nach seiner Flucht – nicht erwähnt. Ebenso hatte er verschwiegen, dass er eine ältere Schwester hat und er mit dieser und seinen Eltern, bei denen auch seine beiden Töchter leben, nach wie vor in Kontakt steht. Dies legt nahe, dass der Beschwerdeführer wahrheitswidrige Angaben gemacht hat, im Versuch, seinem Vorbringen mehr Nachdruck zu verleihen. In der Beschwerdeverhandlung machte der Beschwerdeführer erstmals geltend, er habe als Student der Opposition angehört und sei bei Demonstrationen, die sie organisiert haben, an der Spitze mitmarschiert. Auf Vorhalt, weshalb er beim BFA die Frage, ob er jemals politisch tätig gewesen sei, explizit verneint habe (AS 42), behauptete er – in Widerspruch zur Niederschrift der Einvernahme durch das BFA – damals sei ihm die Frage gestellt worden, welcher Partei er 2015 im Rahmen der Demo angehört habe und er habe geantwortet, dass er keiner Partei angehört habe. Auf nähere Rückfrage, für welche Partei er aktiv gewesen sei, als er während seines Studiums demonstriert habe, erklärte er, damals die Opposition generell allgemein vertreten zu haben. Diese undefinierte Angabe mutet angesichts des Bildungsstandes des Beschwerdeführers wenig nachvollziehbar an. In Hinblick auf diese Steigerungen des Vorbringens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen (vgl. (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608).In Hinblick auf diese Steigerungen des Vorbringens ist auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes hinzuweisen, wonach ein spätes, gesteigertes Vorbringen als unglaubwürdig qualifiziert werden kann. Denn kein Asylwerber würde wohl eine sich bietende Gelegenheit, zentral entscheidungsrelevantes Vorbringen zu erstatten, ungenützt vorübergehen lassen vergleiche (VwGH 03.07.2020, Ra 2019/14/0608). Auch fand der Beschwerdeführer keine plausible Erklärung dafür, weshalb nur seine Frau verfolgt werde, nicht jedoch seine Eltern, seine Schwester und die beiden Töchter. Er erklärte lediglich, seine Eltern haben zum Zeitpunkt seiner Flucht in einem anderen Dorf gelebt und seine Frau habe man bereits in dem Dorf, wo er gearbeitet habe gekannt. In seiner Heimat werden nicht alle Adressen in Computersystemen gespeichert, so wie in Europa. In der DR Kongo müsse man schon ein Problem haben, damit man gefunden werde könne. Damit bleibt der Beschwerdeführer allerdings eine Erklärung schuldig, weshalb er nicht Schutz bei seinen Eltern suchen konnte, die weiterhin unbehelligt an ihrem bisherigen Wohnort leben können und mit denen er problemlos Kontakt pflegt. Auch vor diesem Hintergrund erscheint die behauptete Bedrohungssituation unglaubhaft. Die Erzählung des Beschwerdeführers, wonach ihm ein Polizist zur Flucht verholfen habe, weil er im Jahr 2011 als Praktikant in einem Krankenhaus in Kinshasa der Frau des Polizisten das Leben gerettet habe, ist schon rein aufgrund der Einwohnerzahl Kinshasas von 17.000.000 Millionen Einwohnern nahezu ausgeschlossen. Zudem widersprach sich der Beschwerdeführer. Gegenüber dem BFA hatte er noch erklärt, der Polizist habe ihn erkannt, als er das aufgezeichnete Interview des Beschwerdeführers gesehen habe. Demgegenüber behauptete er in der Beschwerdeverhandlung, der Polizist habe sich erst am Fluss daran erinnert, dass der Beschwerdeführer seiner Frau geholfen habe. Wenig nachvollziehbar ist auch, dass der Beschwerdeführer keine Angaben dazu machen konnte, ob das Interview tatsächlich auch im Fernsehen ausgestrahlt worden sei. Er könne das nicht sagen, weil er verhaftet worden sei und die Kameras der Presseleute konfisziert worden seien. Er habe auch gar nicht geprüft, ob einmal in der Zeitung darüber berichtet worden sei. Auf die Frage, ob seine Verwandten etwas mitbekommen haben, erklärte er ausweichend, das sei schon möglich. Es ist aber jedenfalls davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer über einen derart zentralen Umstand seiner Fluchtgeschichte bei seiner in der DR Kongo lebenden Familie informiert hätte, würde sein Vorbringen der Wahrheit entsprechen. Auf Frage seiner Rechtsvertretung erklärte der Beschwerdeführer in der Beschwerdeverhandlung, er habe die Presse im vollen Bewusstsein der Gefahr für sich und seine Familie informiert, weil er wirklich wütend auf den Präsidenten gewesen sei und gewollt habe, dass alle wissen, wie gefährlich der Präsident für ihr Land sei. Vor dem Hintergrund dieser starken Motivation und der schwerwiegenden Konsequenzen seines Tuns ist unbegreiflich, weshalb sich der Beschwerdeführer gar nicht mehr dafür interessieren sollte, ob sein Interview schlussendlich plangemäß eine breite Öffentlichkeit erreicht habe oder nicht. Außerdem ist unplausibel, weshalb sich der Beschwerdeführer nach seiner Flucht aus Kinsuka ausgerechnet nach Luozi begeben sollte, an einen Ort, wo er niemanden gekannt habe, um unbekannte Personen nach einem örtlichen Gesundheitszentrum zu fragen und sich dort an einen völlig unbekannten Arzt zu wenden, um sich ausgerechnet diesem zu öffnen. Auf die Frage seiner Rechtsvertretung, wie die Situation unter den Arztkollegen allgemein gewesen sei und ob diese auch oppositionell eingestellt gewesen seien, entgegnete der Beschwerdeführer, darauf nicht wirklich antworten zu können, da jede Person ihre Ansichten vertrete. Dies verdeutlicht, dass der Beschwerdeführer nicht automatisch davon ausgehen konnte, auf einen gleichgesinnten und hilfsbereiten Kollegen zu treffen und nicht etwa auf einen Regierungsanhänger. Dass sich der Beschwerdeführer einem derartigen Risiko aussetzen sollte, widerspricht jeglicher Logik, wo er doch laut eigener Erzählung auch Freunde und Verwandte in Kinshasa hatte und ihm sein Cousin zur Flucht verholfen habe. Überdies verdeutlicht insbesondere der Umstand, dass der Beschwerdeführer laut Visa-Informationssystem am 05.12.2014 unter Vorlage eines am 22.08.2014 ausgestellten Reisepasses ein Visum für Spanien beantragt hatte, dass er seine Ausreise von langer Hand geplant hat. Während er als Grund für die Beantragung des Visums sowohl gegenüber dem BFA als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht gleichbleibend erklärte, er sei eingeladen worden, als Sportmediziner an einer Bodybuilding-Weltmeisterschaft mitzuwirken, machte er gleich in mehrfacher Hinsicht abweichende Angaben zu den genauen Umständen der geplanten Reise. Gegenüber dem BFA gab er am 25.11.2016 zu Protokoll, das Sportministerium habe ihn ausgewählt. Die Auswahl sei von der Universität in Kinshasa ausgegangen. Sein Vorgesetzter sei Chirurg und die Nummer eins unter den Sportmedizinern gewesen und habe ihn dazu eingeladen. Das Visum haben sie aber nicht bekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt im Dorf XXXX praktiziert habe, erklärte er, zwischen Kinshasa und dem Dorf hin- und hergependelt zu sein.Gegenüber dem BFA gab er am 25.11.2016 zu Protokoll, das Sportministerium habe ihn ausgewählt. Die Auswahl sei von der Universität in Kinshasa ausgegangen. Sein Vorgesetzter sei Chirurg und die Nummer eins unter den Sportmedizinern gewesen und habe ihn dazu eingeladen. Das Visum haben sie aber nicht bekommen. Auf Vorhalt, dass der Beschwerdeführer laut seinen eigenen Angaben zum damaligen Zeitpunkt im Dorf römisch 40 praktiziert habe, erklärte er, zwischen Kinshasa und dem Dorf hin- und hergependelt zu sein. Demgegenüber erklärte er vor dem Bundesverwaltungsgericht, das Gesundheitsministerium habe ihn als Teamarzt für das nationale Fitnessteam ausgewählt, und zwar auf Vorschlag des obersten Sportarztes des Landes, der an der Universität sein Trainer gewesen sei und von seiner Kompetenz gewusst habe. Das Visum sei ihnen erteilt worden, allerdings zu spät. Nähere Daten, anhand derer der oberste Sportarzt des Landes im Internet gefunden oder seine Identität verifiziert werden könnte, nannte der Beschwerdeführer nicht. Er erklärte lediglich, das wisse er nicht und er müsse nachschauen. Auf weitere Nachfrage nannte er einen Nachnamen und erklärte, keinen Vornamen zu kennen, was vor dem Hintergrund des behaupteten Naheverhältnisses nicht nachvollziehbar ist. Zuletzt ist auch unter Verweis auf die getroffenen Länderfeststellungen festzuhalten, dass vor rund zwei Jahren ein friedlicher Machtwechsel in der DR Kongo vollzogen wurde. Der damalige Präsident Joseph Kabila, gegen dessen Regime sich die Kritik des Beschwerdeführers richtete, wurde im Amt abgelöst. Der Oppositionskandidat der UDPS, Felix Tshisekedi, gewann am 10.01.2019 die Präsidentschaftswahlen. Der Regierungskandidat Emmanuel Ramazani Shadary hingegen erzielte bei den Wahlen lediglich den dritten Platz. Die vom Beschwerdeführer geltend gemachte Verfolgungsgefahr wäre selbst bei Wahrunterstellung vor dem Hintergrund der dargelegten Entwicklungen und des Machtverlustes des einstigen Präsidenten mittlerweile weggefallen, nachdem sich die behaupteten Aktivitäten des Beschwerdeführers gegen das vorherige Regime richteten und seither über sechs Jahre vergangen sind. Der Beschwerdeführer erklärte gegenüber dem Bundesverwaltungsgericht auf die Frage, ob sich durch den Machtwechsel an seiner Situation etwas geändert habe, dass der neue Präsident dem ehemaligen Präsidenten Kabila sehr nahestehe und keine Entscheidungen zum Schutz der Bevölkerung treffen könne, da er Kabila fürchte. Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Felix Tshisekedi im Dezember 2020 bekannt gegeben hat, die Regierungskoalition mit dem Bündnis FCC seines Vorgängers zu beenden (Siehe dazu die Ausführungen unter Punkt II.1.3 – Politische Lage), sodass von einer weiteren Einflussnahme Kabilas in der vom Beschwerdeführer behaupteten Intensität nicht mehr ausgegangen werden kann.Diesbezüglich ist jedoch festzuhalten, dass Felix Tshisekedi im Dezember 2020 bekannt gegeben hat, die Regierungskoalition mit dem Bündnis FCC seines Vorgängers zu beenden (Siehe dazu die Ausführungen unter Punkt römisch zwei.1.3 – Politische Lage), sodass von einer weiteren Einflussnahme Kabilas in der vom Beschwerdeführer behaupteten Intensität nicht mehr ausgegangen werden kann. Insgesamt kommt daher das Bundesverwaltungsgericht zum Schluss, dass sich der Beschwerdeführer einer konstruierten Geschichte bedient und im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo keine Verfolgung zu fürchten hat. Eine sonstige besondere Gefährdung wurde nicht substantiiert dargelegt. Der Beschwerdeführer ist jung und arbeitsfähig, verfügt in der DR Kongo über familiären Anschluss und ist in der Lage, sich bei einer Rückkehr eine neue Existenz aufzubauen, zumal er über ein abgeschlossenes Medizinstudium verfügt und in der DR Kongo bereits als Arzt gearbeitet hat. Es wurde im Beschwerdeverfahren nicht substantiiert dargelegt, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr Opfer eines Konfliktes oder einer Hungersnot werden könnte. Ebenso wenig liegen bei ihm besondere Verletzlichkeiten, etwa im Sinne einer schweren Erkrankung, vor, welche ihm eine berufliche Tätigkeit verunmöglichen würden. Daher droht ihm im Falle einer Rückkehr keine reale Gefahr einer unmenschlichen Behandlung. Dabei wird nicht verkannt, dass die wirtschaftliche Situation schwierig ist, doch verfügt der Beschwerdeführer als junger, erwerbsfähiger und gut gebildeter Mann mit Familienverband in der DR Kongo über bessere Voraussetzungen als die meisten anderen Bürger seiner Heimat. Daher war festzustellen, dass der Beschwerdeführer im Falle einer Rückkehr in die DR Kongo in keine die Existenz bedrohende Notlage geraten wird. 2.
- Zu den Länderfeststellungen Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material (vgl. VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210).Zu den zur Feststellung der asyl- und abschiebungsrelevanten Lage im Herkunftsstaat ausgewählten Quellen im angefochtenen Bescheid wird angeführt, dass es sich hierbei um eine ausgewogene Auswahl verschiedener Quellen, sowohl staatlichen als auch nicht-staatlichen Ursprungs handelt, welche es ermöglichen, sich ein möglichst umfassendes Bild von der Lage im Herkunftsstaat zu machen. Zur Aussagekraft der einzelnen Quellen wird angeführt, dass zwar in nationalen Quellen rechtsstaatlich-demokratisch strukturierter Staaten, von denen der Staat der Veröffentlichung davon ausgehen muss, dass sie den Behörden jenes Staates, über den berichtet wird, zur Kenntnis gelangen, diplomatische Zurückhaltung geübt wird, wenn es um kritische Sachverhalte geht, doch andererseits sind gerade diese Quellen aufgrund der nationalen Vorschriften vielfach zu besonderer Objektivität verpflichtet, weshalb diesen Quellen keine einseitige Parteinahme unterstellt werden kann. Zudem werden auch Quellen verschiedener Menschenrechtsorganisationen herangezogen, welche oftmals das gegenteilige Verhalten aufweisen und so gemeinsam mit den staatlich-diplomatischen Quellen ein abgerundetes Bild ergeben. Bei Berücksichtigung dieser Überlegungen hinsichtlich des Inhaltes der Quellen, ihrer Natur und der Intention der Verfasser handelt es sich nach Ansicht des erkennenden Richters bei den Feststellungen im angefochtenen Bescheid um ausreichend ausgewogenes und aktuelles Material vergleiche VwGH, 07.06.2000, Zl. 99/01/0210). Angesichts der Seriosität und Plausibilität der angeführten Erkenntnisquellen sowie dem Umstand, dass diese Berichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängigen Quellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wissentliche Widersprüche darbieten, besteht kein Grund, an der Richtigkeit der Angaben zu zweifeln. Der Beschwerdeführer trat den Quellen und deren Kernaussagen im Beschwerdeverfahren und in der mündlichen Beschwerdeverhandlung auch nicht substantiiert entgegen.
- Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides):3.
- Zum Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides):
§ 3Abs. 1 Asyl
G ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1, Abschnitt A, Z. 2 der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Art. 1 Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt.
Paragraph 3, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, soweit dieser Antrag nicht wegen Drittstaatsicherheit oder Zuständigkeit eines anderen Staates zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins,, Abschnitt A, Ziffer 2, der Genfer Flüchtlingskonvention droht und keiner der in Artikel eins, Abschnitt C oder F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Endigungs- oder Ausschlussgründe vorliegt. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ist, wer sich aus wohlbegründeter Furcht, aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Gesinnung verfolgt zu werden, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder wer staatenlos ist, sich in Folge obiger Umstände außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Wie unter Punkt II.2.3. dargelegt, liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht.Wie unter Punkt römisch zwei.2.3. dargelegt, liegen keine Gründe für die Annahme vor, dass dem Beschwerdeführer aus einem der Gründe der Genfer Flüchtlingskonvention Verfolgung droht. Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine Verfolgung iSd Art 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist.Aus diesen Gründen ist festzustellen, dass dem Beschwerdeführer in der DR Kongo keine Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht und die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides abzuweisen ist. 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides): 3.2. Zum Status des subsidiär Schutzberechtigten (Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides):
§ 8Abs. 1 Ziffer 1 Asyl
G 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Art 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
§ 8Abs 2 leg.
cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Abs. 1 mit der abweisenden Entscheidung nach § 3 oder der Aberkennung des Status des Asylberechtigten nach § 7 zu verbinden.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 1 AsylG 2005 idgF ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten einem Fremden zuzuerkennen, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, wenn dieser in Bezug auf die Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abgewiesen wird, wenn eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
Paragraph 8, Absatz 2, leg. cit. ist die Entscheidung über die Zuerkennung des Status de