RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlI422 2212376-1 Spruch, I422 2212374-1/42E I422 2212372-1/38E I422 2212373-1/38E I422 2212376-1/38E I422 2212377-1/40E I422 2215663-1/36E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 07.04.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX , geb. XXXX ; der XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; und der XXXX , geb. XXXX , StA. Irak, jeweils vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz und durch XXXX , gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-ASt Graz) vom 30.11.2018, ZI. 1095942002-151822753, ZI.1095943304-151822842, ZI. 1095944203-151822974, ZI. 1095945810-151822893 und ZI. 1095946502-151822931 sowie vom 07.02.2019, ZI. 1218705207-190107079, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 und am 07.04.2021 zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Richter Mag. Thomas BURGSCHWAIGER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 , geb. römisch 40 ; der römisch 40 , geb. römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; und der römisch 40 , geb. römisch 40 , StA. Irak, jeweils vertreten durch KOCHER & BUCHER Rechtsanwälte OG, Friedrichgasse 31, 8010 Graz und durch römisch 40 , gegen die Bescheide der erstinstanzlichen Behörde BFA, RD Steiermark Außenstelle Graz (BFA-ASt Graz) vom 30.11.2018, ZI. 1095942002-151822753, ZI.1095943304-151822842, ZI. 1095944203-151822974, ZI. 1095945810-151822893 und ZI. 1095946502-151822931 sowie vom 07.02.2019, ZI. 1218705207-190107079, nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung am 29.10.2019 und am 07.04.2021 zu Recht erkannt: A) l. Gemäß § 8 Abs. 1 AsylG 2005 wird des XXXX , geb. XXXX ; der XXXX , geb XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; des XXXX , geb. XXXX ; und der XXXX , geb. XXXX , der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt.l. Gemäß Paragraph 8, Absatz eins, AsylG 2005 wird des römisch 40 , geb. römisch 40 ; der römisch 40 , geb römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; des römisch 40 , geb. römisch 40 ; und der römisch 40 , geb. römisch 40 , der Status von subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Irak zuerkannt. II. Ihnen wird gemäß § 8 Abs. 4 AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt.römisch zwei. Ihnen wird gemäß Paragraph 8, Absatz 4, AsylG 2005 eine befristete Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigte für die Dauer von einem Jahr erteilt. III. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte III. bis VI. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatztos behoben.römisch drei. Die Beschwerden werden hinsichtlich der Spruchpunkte römisch drei. bis römisch sechs. der angefochtenen Bescheide stattgegeben und werden diese ersatztos behoben. B) Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. TextGemäß § 29 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013 idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Abs. 2a eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Abs. 4 nicht beantragt wurde, zu enthalten.Gemäß Paragraph 29, Absatz 5, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, idgF, kann das Erkenntnis in gekürzter Form ausgefertigt werden, wenn von den Parteien auf die Revision beim Verwaltungsgerichtshof und die Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof verzichtet oder nicht binnen zwei Wochen nach Ausfolgung bzw. Zustellung der Niederschrift gemäß Absatz 2 a, eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, von mindestens einem der hiezu Berechtigten beantragt wird. Die gekürzte Ausfertigung hat den Spruch sowie einen Hinweis auf den Verzicht oder darauf, dass eine Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Absatz 4, nicht beantragt wurde, zu enthalten. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß § 29 Abs. 5 VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß § 29 Abs. 4 VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. Diese gekürzte Ausfertigung des nach Schluss der mündlichen Verhandlung am 07.04.2021 verkündeten Erkenntnisses ergeht gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG, da ein Antrag auf Ausfertigung des Erkenntnisses gemäß Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG durch die hiezu Berechtigten innerhalb der zweiwöchigen Frist nicht gestellt wurde. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:I422.2212376.1.00
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