Obsah (13)
§ 28Art. 133§ 38§ 14§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 15§ 9§ 10§ 25aRIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlL501 2225440-1 Spruch, L501 2225440-1/6E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte
§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.8.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
§ 38i
Vm § 10 AlVG für den Zeitraum von 1.8.2019 bis 11.9.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma XXXX , im Folgenden "Firma J.") vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden.römisch eins.1. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid vom 19.8.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Vöcklabruck (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP") den Anspruch auf Notstandshilfe
Paragraph 38, in Verbindung mit Paragraph 10, AlVG für den Zeitraum von 1.8.2019 bis 11.9.2019 verloren habe. Nachsicht sei nicht erteilt worden. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe eine mögliche Arbeitsaufnahme bei der Firma römisch 40 , im Folgenden "Firma J.") vereitelt. Gründe für eine Nachsicht der Rechtsfolgen würden nicht vorliegen bzw. könnten nicht berücksichtigt werden. I.
- In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.8.2019 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie am 29.7.2019 durch Vermittlung des AMS ein Vorstellungsgespräch bei der Firma J. gehabt hätte. Sie hätte anschließend mit der Mitarbeiterin der Firma J. den ins Auge gefassten Beschäftigungsbetrieb XXXX (im Folgenden "Beschäftigerbetrieb H.") besuchen sollen. Sie hätte den Vorstellungstermin nicht wahrnehmen können, weil sie sich am 29.7.2019 im Krankenstand befunden hätte. Eine entsprechende Krankmeldung hätte sie am 29.7.2019 an ihren AMS-Betreuer übermittelt; dieser sei über ihren Krankenstand informiert gewesen und liege die Krankmeldung beim AMS auf. Sie habe sich auch bei der Firma J. am 29.7.2019 krankgemeldet. Über die voraussichtliche Dauer ihres Krankenstandes sei nicht gesprochen worden. Am 30.7.2019 hätte sie sich bei ihrem AMS-Betreuer und bei der Firma J. gesund gemeldet. Von der Firma J. hätte sie erfahren, dass sich die Firma wegen eines neuen Termins wieder bei ihr melden werde. Der AMS-Betreuer habe ihre Gesundmeldung zur Kenntnis genommen. Andere Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Am 7.8.2019 hätte sie schließlich von ihrem AMS-Betreuer erfahren, dass sie am 1.8.2019 bei der Firma J. zu arbeiten beginnen hätte können. Davon sei sie aber erst am 7.8.2019 durch ihren AMS-Betreuer in Kenntnis gesetzt worden und liege eine entsprechende Niederschrift beim AMS auf. Über eine mögliche Kommunikation zwischen dem AMS und der Firma J. sei sie nicht informiert gewesen. Sie sei nicht arbeitsunwillig gewesen, sondern hätte sich am 29.7.2019 im Krankenstand befunden. Sie hätte sich ordnungsgemäß krankgemeldet bzw. wieder gesundgemeldet und sich auch keiner Anordnung durch das AMS verweigert.römisch eins.
- In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 28.8.2019 brachte die bP zusammengefasst im Wesentlichen vor, dass sie am 29.7.2019 durch Vermittlung des AMS ein Vorstellungsgespräch bei der Firma J. gehabt hätte. Sie hätte anschließend mit der Mitarbeiterin der Firma J. den ins Auge gefassten Beschäftigungsbetrieb römisch 40 (im Folgenden "Beschäftigerbetrieb H.") besuchen sollen. Sie hätte den Vorstellungstermin nicht wahrnehmen können, weil sie sich am 29.7.2019 im Krankenstand befunden hätte. Eine entsprechende Krankmeldung hätte sie am 29.7.2019 an ihren AMS-Betreuer übermittelt; dieser sei über ihren Krankenstand informiert gewesen und liege die Krankmeldung beim AMS auf. Sie habe sich auch bei der Firma J. am 29.7.2019 krankgemeldet. Über die voraussichtliche Dauer ihres Krankenstandes sei nicht gesprochen worden. Am 30.7.2019 hätte sie sich bei ihrem AMS-Betreuer und bei der Firma J. gesund gemeldet. Von der Firma J. hätte sie erfahren, dass sich die Firma wegen eines neuen Termins wieder bei ihr melden werde. Der AMS-Betreuer habe ihre Gesundmeldung zur Kenntnis genommen. Andere Vereinbarungen habe es nicht gegeben. Am 7.8.2019 hätte sie schließlich von ihrem AMS-Betreuer erfahren, dass sie am 1.8.2019 bei der Firma J. zu arbeiten beginnen hätte können. Davon sei sie aber erst am 7.8.2019 durch ihren AMS-Betreuer in Kenntnis gesetzt worden und liege eine entsprechende Niederschrift beim AMS auf. Über eine mögliche Kommunikation zwischen dem AMS und der Firma J. sei sie nicht informiert gewesen. Sie sei nicht arbeitsunwillig gewesen, sondern hätte sich am 29.7.2019 im Krankenstand befunden. Sie hätte sich ordnungsgemäß krankgemeldet bzw. wieder gesundgemeldet und sich auch keiner Anordnung durch das AMS verweigert. I.
- Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen.römisch eins.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 7.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen. Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die bP seit 2.12.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beziehe. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der im Beschwerdevorverfahren eingeholten Stellungnahmen stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die bP im April/Mai 2019 bereits zweimal vereinbarte Termine mit der Firma J. nicht eingehalten habe. Das für den 29.7.2019, 10:00 Uhr, mit der Firma J. vereinbarte Vorstellungsgespräch habe sie um 9:22 Uhr per SMS wegen Erkrankung – eine Krankmeldung für diesen Tag liege bei der OÖGKK auf – abgesagt. Am 30.7.2019 habe die bP um 17:58 Uhr per SMS bekanntgegeben, ab 30.7.2019 wieder gesund zu sein. Konkrete Anstrengungen, einen neuen Bewerbungstermin zu erhalten, habe die bP nicht unternommen. Die bP habe auf den Anruf der Firma J. vom 5.8.2019 am Freitag, 9.8.2019 um 17:16 Uhr per SMS mit der Frage reagiert, ob Frau XXXX (im Folgenden "Frau B."; die Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin, Anm.) an diesem Tag noch zu erreichen sei.Zur Begründung führte die belangte Behörde zunächst aus, dass die bP seit 2.12.2018 (mit kurzen Unterbrechungen) Notstandshilfe beziehe. Nach Darstellung des bisherigen Verfahrensganges und der im Beschwerdevorverfahren eingeholten Stellungnahmen stellte die belangte Behörde zusammengefasst fest, dass die bP im April/Mai 2019 bereits zweimal vereinbarte Termine mit der Firma J. nicht eingehalten habe. Das für den 29.7.2019, 10:00 Uhr, mit der Firma J. vereinbarte Vorstellungsgespräch habe sie um 9:22 Uhr per SMS wegen Erkrankung – eine Krankmeldung für diesen Tag liege bei der OÖGKK auf – abgesagt. Am 30.7.2019 habe die bP um 17:58 Uhr per SMS bekanntgegeben, ab 30.7.2019 wieder gesund zu sein. Konkrete Anstrengungen, einen neuen Bewerbungstermin zu erhalten, habe die bP nicht unternommen. Die bP habe auf den Anruf der Firma J. vom 5.8.2019 am Freitag, 9.8.2019 um 17:16 Uhr per SMS mit der Frage reagiert, ob Frau römisch 40 (im Folgenden "Frau B."; die Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin, Anmerkung an diesem Tag noch zu erreichen sei. Die bP habe keine Nachweise für ihre Angaben in diesem Verfahren vorgelegt und diese auch nicht glaubhaft machen können. Sie habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch seitens der Behörde seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Es habe sich um keine vom AMS zugewiesene Beschäftigung, sondern eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit – die bP sei von der Firma J. kontaktiert worden – gehandelt. In diesem Verfahren sei (von Seiten des AMS, Anm.) mehrmals mit der Firma J. telefonischer Kontakt zu den üblichen Geschäftszeiten aufgenommen worden und sei in jedem Fall eine Gesprächsverbindung zustande gekommen. Soweit die bP angebe, sie habe am 29.7.2019 ihrem Betreuer beim AMS die Krankmeldung übermittelt und sich am 30.7.2019 sowohl bei ihrem Betreuer als auch bei der Firma J. wieder gesund gemeldet, sei dies nicht richtig. Beim AMS liege weder eine Krankmeldung auf noch habe die bP sich am 29.7.2019 oder 30.7.2019 beim AMS gemeldet; ihre erste Meldung sei am 3.8.2019 über ihr eAMS-Konto erfolgt. Frau B. habe angegeben, dass die bP nicht um einen neuerlichen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht habe. Auch habe die bP diesbezüglich keinen persönlichen Kontakt zur Firma aufgenommen. Die Firma J. habe entgegen den Angaben der bP nicht bestätigen können, dass sie ihr gesagt hätte, sich wegen eines neuen Termins bei ihr zu melden. Nach ihrem SMS vom 30.7.2019 habe kein Kontakt mehr mit der bP stattgefunden, da sich diese bei der Firma J. in keiner Form mehr gemeldet habe. Ein Telefonanruf der Firma vom 6.8.2019 sei von der bP nicht beantwortet worden. Die bP sei mit Schreiben des AMS vom 8.10.2019 ersucht worden, Nachweise über die von ihr angegebenen SMS und Telefonate zu übermitteln. Am 23.10.2019 habe die bP schriftlich mitgeteilt, dass vor kurzem ihr Smartphone defekt geworden sei und sie auf die Daten keinen Zugriff mehr habe. Am 24.10.2019 sei (von Seiten des AMS, Anm.) eine Nachricht auf dem Mobiltelefon der bP hinterlassen worden, in der die bP auf die Möglichkeit, einen Auszug ihres Mobiltelefonanbieters zu bringen, hingewiesen worden sei. Eine Stellungnahme sei nicht mehr eingelangt. Die SMS-Nachrichten seien von der Firma J. angefordert und auch übermittelt worden. Ergänzend habe die Firma J. angegeben, aufgrund der bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Unzuverlässigkeit der bP, Termine einzuhalten und auf Anrufe zu reagieren, den Eindruck erhalten zu haben, dass sie an einer Beschäftigung nicht wirklich interessiert sei.Die bP habe keine Nachweise für ihre Angaben in diesem Verfahren vorgelegt und diese auch nicht glaubhaft machen können. Sie habe keine Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung vorgebracht. Auch seitens der Behörde seien derartige Umstände nicht festgestellt worden. Es habe sich um keine vom AMS zugewiesene Beschäftigung, sondern eine sonst sich bietende Beschäftigungsmöglichkeit – die bP sei von der Firma J. kontaktiert worden – gehandelt. In diesem Verfahren sei (von Seiten des AMS, Anmerkung mehrmals mit der Firma J. telefonischer Kontakt zu den üblichen Geschäftszeiten aufgenommen worden und sei in jedem Fall eine Gesprächsverbindung zustande gekommen. Soweit die bP angebe, sie habe am 29.7.2019 ihrem Betreuer beim AMS die Krankmeldung übermittelt und sich am 30.7.2019 sowohl bei ihrem Betreuer als auch bei der Firma J. wieder gesund gemeldet, sei dies nicht richtig. Beim AMS liege weder eine Krankmeldung auf noch habe die bP sich am 29.7.2019 oder 30.7.2019 beim AMS gemeldet; ihre erste Meldung sei am 3.8.2019 über ihr eAMS-Konto erfolgt. Frau B. habe angegeben, dass die bP nicht um einen neuerlichen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht habe. Auch habe die bP diesbezüglich keinen persönlichen Kontakt zur Firma aufgenommen. Die Firma J. habe entgegen den Angaben der bP nicht bestätigen können, dass sie ihr gesagt hätte, sich wegen eines neuen Termins bei ihr zu melden. Nach ihrem SMS vom 30.7.2019 habe kein Kontakt mehr mit der bP stattgefunden, da sich diese bei der Firma J. in keiner Form mehr gemeldet habe. Ein Telefonanruf der Firma vom 6.8.2019 sei von der bP nicht beantwortet worden. Die bP sei mit Schreiben des AMS vom 8.10.2019 ersucht worden, Nachweise über die von ihr angegebenen SMS und Telefonate zu übermitteln. Am 23.10.2019 habe die bP schriftlich mitgeteilt, dass vor kurzem ihr Smartphone defekt geworden sei und sie auf die Daten keinen Zugriff mehr habe. Am 24.10.2019 sei (von Seiten des AMS, Anmerkung eine Nachricht auf dem Mobiltelefon der bP hinterlassen worden, in der die bP auf die Möglichkeit, einen Auszug ihres Mobiltelefonanbieters zu bringen, hingewiesen worden sei. Eine Stellungnahme sei nicht mehr eingelangt. Die SMS-Nachrichten seien von der Firma J. angefordert und auch übermittelt worden. Ergänzend habe die Firma J. angegeben, aufgrund der bisherigen Erfahrungen hinsichtlich der Unzuverlässigkeit der bP, Termine einzuhalten und auf Anrufe zu reagieren, den Eindruck erhalten zu haben, dass sie an einer Beschäftigung nicht wirklich interessiert sei. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass die bP keine geeigneten und unverzüglichen Anstrengungen unternommen habe, einen Termin für ein Vorstellungsgespräch zu erlangen. Die bP habe das Zustandekommen eines Vorstellungsgespräches und somit die Chancen zur Aufnahme einer zumutbaren Beschäftigung als Produktionsarbeiter bei der Firma J. durch ihr Verhalten vereitelt und somit nicht jene für den Bezug von Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung erforderliche Voraussetzung der Arbeitswilligkeit gezeigt. Im Zeitraum von 1.8.2019 bis 11.9.2019 bestehe daher mangels Vorliegen von Arbeitswilligkeit kein Anspruch auf Notstandshilfe. I.
- Mit Schreiben vom 14.11.2019 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Sperre der Notstandshilfe ungerecht sei, da sie alles unternommen habe, um die Arbeitsstelle zu erhalten.römisch eins.
- Mit Schreiben vom 14.11.2019 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. Darin brachte sie im Wesentlichen vor, dass die Sperre der Notstandshilfe ungerecht sei, da sie alles unternommen habe, um die Arbeitsstelle zu erhalten. I.
- Am 15.11.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt.römisch eins.
- Am 15.11.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
- Feststellungen:römisch zwei.
- Feststellungen: II.1.
- Die bP stand seit dem 2.12.2018 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe.römisch zwei.1.
- Die bP stand seit dem 2.12.2018 (mit Unterbrechungen) im Bezug von Notstandshilfe. II.1.
- Die bP vereinbarte mit der potenziellen Dienstgeberin Firma J. für Montag, den 29.7.2019, um 10:00 Uhr, einen Vorstellungstermin für eine zumutbare Beschäftigung als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 1.8.2019.römisch zwei.1.
- Die bP vereinbarte mit der potenziellen Dienstgeberin Firma J. für Montag, den 29.7.2019, um 10:00 Uhr, einen Vorstellungstermin für eine zumutbare Beschäftigung als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. mit mindestens kollektivvertraglicher Entlohnung und einem möglichen Arbeitsantritt am 1.8.
- II.1.
- Die bP befand sich am 29.7.2019 im Krankenstand. Um 9:22 Uhr an diesem Tag übermittelte die bP der Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin, Frau B., per SMS eine Nachricht mit folgendem Wortlaut:römisch zwei.1.
- Die bP befand sich am 29.7.2019 im Krankenstand. Um 9:22 Uhr an diesem Tag übermittelte die bP der Vertreterin der potenziellen Dienstgeberin, Frau B., per SMS eine Nachricht mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Frau XXXX ich bin ab heute in Krankenstand. Mit freundlichen Grüßen XXXX ""Sehr geehrte Frau römisch 40 ich bin ab heute in Krankenstand. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 " II.1.
- Am Folgetag, den 30.7.2019, um 17:58 Uhr, übermittelte die bP Frau B. per SMS eine weitere Nachricht mit folgendem Wortlaut:römisch zwei.1.
- Am Folgetag, den 30.7.2019, um 17:58 Uhr, übermittelte die bP Frau B. per SMS eine weitere Nachricht mit folgendem Wortlaut: "Sehr geehrte Frau XXXX ich bin ab heute wieder gesund. Mit freundlichen Grüßen XXXX ""Sehr geehrte Frau römisch 40 ich bin ab heute wieder gesund. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 " II.1.
- Nach Rücksprache mit dem Beschäftigerbetrieb H. versuchte Frau B. am Montag, den 5.8.2019, die bP telefonisch zu erreichen, um einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die bP nahm den Anruf nicht entgegen.römisch zwei.1.
- Nach Rücksprache mit dem Beschäftigerbetrieb H. versuchte Frau B. am Montag, den 5.8.2019, die bP telefonisch zu erreichen, um einen neuen Vorstellungstermin zu vereinbaren. Die bP nahm den Anruf nicht entgegen. II.1.
- Eine Rückmeldung durch die bP erfolgte erst am Freitag, den 9.8.2019, um 17:16 Uhr, durch Übermittlung folgender Nachricht per SMS an Frau B.:römisch zwei.1.
- Eine Rückmeldung durch die bP erfolgte erst am Freitag, den 9.8.2019, um 17:16 Uhr, durch Übermittlung folgender Nachricht per SMS an Frau B.: "Sehr geehrte Frau XXXX , ich habe gesehen das sie mich am Montag angerufen haben. Sind sie heute noch erreichbar ansonsten werde ich sie am Montag anrufen. Mit freundlichen Grüßen XXXX ""Sehr geehrte Frau römisch 40 , ich habe gesehen das sie mich am Montag angerufen haben. Sind sie heute noch erreichbar ansonsten werde ich sie am Montag anrufen. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 " II.1.
- Das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande.römisch zwei.1.
- Das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. II.1.
- Die bP stand im Zeitraum von 11.9.2019 bis 13.9.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter zur XXXX . Ab dem 14.9.2019 bezog die bP mit einer kurzen Unterbrechung wieder – bis zum 8.3.2020 – Notstandshilfe.römisch zwei.1.
- Die bP stand im Zeitraum von 11.9.2019 bis 13.9.2019 in einem vollversicherungspflichtigen Dienstverhältnis als Arbeiter zur römisch 40 . Ab dem 14.9.2019 bezog die bP mit einer kurzen Unterbrechung wieder – bis zum 8.3.2020 – Notstandshilfe. II.
- Beweiswürdigung:römisch zwei.
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Vöcklabruck. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt hervor. Die Vereinbarung eines Vorstellungsgesprächs für den 29.7.2019 bei der Firma J. als potenzieller Dienstgeberin für eine Beschäftigung als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. ist unstrittig. Dass sich die bP an diesem Tag im Krankenstand befand, geht aus der Niederschrift der belangten Behörde vom 7.8.2019 (telefonische Auskunft der GKK) hervor. Der Inhalt der von Seiten der bP an Frau B. per SMS übermittelten Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei aus dem der belangten Behörde von Frau B. vorgelegten Nachrichtenverlauf. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 vorgebracht hat, dass sie "in der zweiten Sms" (offenkundig gemeint: das SMS vom 30.7.2019) "um einen neuen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht" habe, kann dies anhand des vorliegenden unbedenklichen Nachrichtenverlaufs nicht nachvollzogen werden, zumal sich dieser Nachricht, wie oben festgestellt, lediglich eine "Gesundmeldung" ("Sehr geehrte Frau XXXX ich bin ab heute wieder gesund. Mit freundlichen Grüßen XXXX ") entnehmen lässt.Der Inhalt der von Seiten der bP an Frau B. per SMS übermittelten Nachrichten ergibt sich zweifelsfrei aus dem der belangten Behörde von Frau B. vorgelegten Nachrichtenverlauf. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 vorgebracht hat, dass sie "in der zweiten Sms" (offenkundig gemeint: das SMS vom 30.7.2019) "um einen neuen Termin für ein Vorstellungsgespräch ersucht" habe, kann dies anhand des vorliegenden unbedenklichen Nachrichtenverlaufs nicht nachvollzogen werden, zumal sich dieser Nachricht, wie oben festgestellt, lediglich eine "Gesundmeldung" ("Sehr geehrte Frau römisch 40 ich bin ab heute wieder gesund. Mit freundlichen Grüßen römisch 40 ") entnehmen lässt. Die bP brachte in der Beschwerde vor, sie habe von der Firma J. erfahren, dass sich die Firma wegen eines neuen Termins wieder bei ihr melden werde. Frau B. gab in ihrer Stellungnahme vom 10.9.2020 gegenüber der belangten Behörde hingegen an, dass es nicht richtig sei, dass die Firma zur bP gesagt habe, sie melde sich wegen eines neuen Termins. Das Beschwerdevorbringen erscheint schon insofern nicht nachvollziehbar, als die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 angegeben hat, dass diese Nachricht per SMS gekommen sei – ein solches SMS im Nachrichtenverlauf aber nicht aufscheint. Die bP führte in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 auch telefonische Kontaktaufnahmeversuche mit der Firma J. ins Treffen, auf die nicht mehr reagiert worden sei. Der daraufhin ergangenen Aufforderung der belangten Behörde vom 8.10.2019, das Telefonprotokoll bzw. die SMS vorzulegen, kam die bP mit Hinweis auf einen kürzlich eingetretenen Defekt ihres Smartphones nicht nach (vgl. die Stellungnahme vom 21.10.2019). Einen Anrufnachweis seines Mobilfunkanbieters legte die bP trotz entsprechenden Hinweises durch die belangte Behörde (vgl. Aktenvermerk vom 24.10.2019) nicht vor. Dass die potenzielle Dienstgeberin auf etwaige Kontaktaufnahmeversuche der bP nicht reagiert hätte, wird aber schon durch den Anruf von Frau B. vom 5.8.2019 widerlegt, welcher von der bP allerdings nicht entgegengenommen wurde. Frau B. gab zu diesem Anruf in ihrer Stellungnahme vom 4.11.2019 gegenüber der belangten Behörde an, dass sie mit ihrem Kunden (dem Beschäftigerbetrieb H., Anm.) gesprochen und dieser gemeint hätte, dass, wenn die bP wirklich krank gewesen sei, sie einen neuen Termin vereinbaren könnten. Sie habe die bP daraufhin angerufen, jedoch nicht erreicht, weshalb sie angenommen hätte, dass diese kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme habe. Dass eine Rückmeldung der bP auf diesen Anruf schließlich erst am 9.8.2019 – zwei Tage nach Aufnahme der Niederschrift durch die belangte Behörde betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung – erfolgte, ist dem vorliegenden Nachrichtenverlauf zu entnehmen, konkret dem an diesem Tag um 17:16 Uhr an Frau B. gesendeten SMS, in dem die bP unter anderem angab, sie "habe gesehen", dass Frau B. sie "am Montag angerufen" hätte.Die bP brachte in der Beschwerde vor, sie habe von der Firma J. erfahren, dass sich die Firma wegen eines neuen Termins wieder bei ihr melden werde. Frau B. gab in ihrer Stellungnahme vom 10.9.2020 gegenüber der belangten Behörde hingegen an, dass es nicht richtig sei, dass die Firma zur bP gesagt habe, sie melde sich wegen eines neuen Termins. Das Beschwerdevorbringen erscheint schon insofern nicht nachvollziehbar, als die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 angegeben hat, dass diese Nachricht per SMS gekommen sei – ein solches SMS im Nachrichtenverlauf aber nicht aufscheint. Die bP führte in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 auch telefonische Kontaktaufnahmeversuche mit der Firma J. ins Treffen, auf die nicht mehr reagiert worden sei. Der daraufhin ergangenen Aufforderung der belangten Behörde vom 8.10.2019, das Telefonprotokoll bzw. die SMS vorzulegen, kam die bP mit Hinweis auf einen kürzlich eingetretenen Defekt ihres Smartphones nicht nach vergleiche die Stellungnahme vom 21.10.2019). Einen Anrufnachweis seines Mobilfunkanbieters legte die bP trotz entsprechenden Hinweises durch die belangte Behörde vergleiche Aktenvermerk vom 24.10.2019) nicht vor. Dass die potenzielle Dienstgeberin auf etwaige Kontaktaufnahmeversuche der bP nicht reagiert hätte, wird aber schon durch den Anruf von Frau B. vom 5.8.2019 widerlegt, welcher von der bP allerdings nicht entgegengenommen wurde. Frau B. gab zu diesem Anruf in ihrer Stellungnahme vom 4.11.2019 gegenüber der belangten Behörde an, dass sie mit ihrem Kunden (dem Beschäftigerbetrieb H., Anmerkung gesprochen und dieser gemeint hätte, dass, wenn die bP wirklich krank gewesen sei, sie einen neuen Termin vereinbaren könnten. Sie habe die bP daraufhin angerufen, jedoch nicht erreicht, weshalb sie angenommen hätte, dass diese kein Interesse an einer Arbeitsaufnahme habe. Dass eine Rückmeldung der bP auf diesen Anruf schließlich erst am 9.8.2019 – zwei Tage nach Aufnahme der Niederschrift durch die belangte Behörde betreffend das Nichtzustandekommen der Beschäftigung – erfolgte, ist dem vorliegenden Nachrichtenverlauf zu entnehmen, konkret dem an diesem Tag um 17:16 Uhr an Frau B. gesendeten SMS, in dem die bP unter anderem angab, sie "habe gesehen", dass Frau B. sie "am Montag angerufen" hätte. Dass der bP die angebotene Beschäftigung als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. nicht zumutbar gewesen wäre, ist in keiner Weise ersichtlich. Die bP gab im Rahmen ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 7.8.2019 hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung zwar an, dass sie noch gar nicht gewusst habe, wie der Arbeitsalltag aussehe; dies wäre erst beim Vorstellungsgespräch besprochen worden – konkrete Einwendungen, welche die Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung in Frage gestellt hätten, erhob die bP damit aber nicht und sind im Verfahren auch keine objektiven Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit hervorgekommen. Die Feststellungen zu dem später eingegangenen Beschäftigungsverhältnis der bP beruhen auf einer vom erkennenden Gericht durchgeführten Abfrage beim Dachverband der Sozialversicherungsträger. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
- Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
- Rechtliche Beurteilung: II.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:römisch zwei.3.
- Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:
§ 6BVw
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
§ 56Abs. 2 Al
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
§ 58Abs. 2 Vw
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
§ 17Vw
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Art. 130Abs.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
Artikel 130
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
§ 14Vw
GVG erlassen.
§ 15Abs. 1 Vw
GVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
§ 15Vw
GVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung (vgl. VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052).Die belangte Behörde hat gegenständlich eine Beschwerdevorentscheidung
Paragraph 14, VwGVG erlassen.
Paragraph 15, Absatz eins, VwGVG kann jede Partei binnen zwei Wochen nach Zustellung der Beschwerdevorentscheidung bei der Behörde den Antrag stellen, dass die Beschwerde dem Verwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt wird. Die bP hat fristgerecht einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG gestellt. Mit der Vorlage der Beschwerde tritt die Beschwerdevorentscheidung nicht außer Kraft; Beschwerdegegenstand im Beschwerdeverfahren vor dem Verwaltungsgericht ist die Beschwerdevorentscheidung vergleiche VwGH vom 17.12.2015, Ro 2015/08/0026; vom 27.2.2019, Ra 2018/10/0052). Zu A) Abweisung der Beschwerde II.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
- Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG): Nach § 7 Abs. 1 Z 1 AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Abs. 2 leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.Nach Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht
Absatz 2, leg. cit. zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.
§ 9Abs. 1 Al
VG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
Paragraph 9, Absatz eins, AlVG ist arbeitswillig, wer (unter anderem) bereit ist, eine durch die regionale Geschäftsstelle vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen, von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist. Zumutbar ist
§ 9Abs.
2 erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist.Zumutbar ist
Paragraph 9, Absatz 2, erster Satz leg. cit. eine Beschäftigung (unter anderem), wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der arbeitslosen Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet und angemessen entlohnt ist. Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
§ 10Abs. 1 Z 1 Al
VG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Abs. 1 ist
§ 10Abs. 3 leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie z
B bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.Wenn die arbeitslose Person sich weigert, eine ihr von der regionalen Geschäftsstelle zugewiesene zumutbare Beschäftigung anzunehmen oder die Annahme einer solchen Beschäftigung vereitelt, so verliert sie
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Arbeitslosengeld. Der Verlust des Anspruches
Absatz eins, ist
Paragraph 10, Absatz 3, leg. cit. in berücksichtigungswürdigen Fällen wie zB bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
§ 38Al
VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.
- Einschlägige Rechtsprechung:römisch zwei.3.
- Einschlägige Rechtsprechung: Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung sind die genannten Bestimmungen Ausdruck des dem gesamten Arbeitslosenversicherungsrecht zu Grunde liegenden Gesetzeszweckes, den arbeitslos gewordenen Versicherten, der trotz Arbeitsfähigkeit und Arbeitswilligkeit nach Beendigung seines Beschäftigungsverhältnisses keinerlei Beschäftigung gefunden hat, möglichst wieder durch Vermittlung in eine ihm zumutbare Beschäftigung einzugliedern und ihn so in die Lage zu versetzen, seinen Lebensunterhalt ohne Zuhilfenahme öffentlicher Mittel zu bestreiten. Wer eine Leistung der Versichertengemeinschaft der Arbeitslosenversicherung in Anspruch nimmt, muss sich daher darauf einstellen, eine ihm angebotene zumutbare Beschäftigung anzunehmen, d.h. bezogen auf eben diesen Arbeitsplatz arbeitswillig zu sein vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0110; vom 1.6.2017, Ra 2016/08/0120, mwN). Um sich in Bezug auf eine von der regionalen Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservice vermittelte zumutbare Beschäftigung arbeitswillig zu zeigen, bedarf es grundsätzlich einerseits eines auf die Erlangung dieses Arbeitsplatzes ausgerichteten, unverzüglich zu entfaltenden aktiven Handelns des Arbeitslosen und andererseits auch der Unterlassung jedes Verhaltens, welches objektiv geeignet ist, das Zustandekommen des konkret angebotenen Beschäftigungsverhältnisses zu verhindern. Das Nichtzustandekommen eines die Arbeitslosigkeit beendenden zumutbaren Beschäftigungsverhältnisses kann vom Arbeitslosen – abgesehen vom Fall der ausdrücklichen Weigerung, eine angebotene Beschäftigung anzunehmen – somit auf zwei Wegen verschuldet, die Annahme der Beschäftigung also auf zwei Wegen vereitelt werden: Nämlich dadurch, dass der Arbeitslose ein auf die Erlangung des Arbeitsplatzes ausgerichtetes Handeln erst gar nicht entfaltet (etwa durch Unterlassen der Vereinbarung eines Vorstellungstermins oder Nichtantritt der Arbeit), oder dadurch, dass er den Erfolg seiner (nach außen zu Tage getretenen) Bemühungen durch ein Verhalten, welches nach allgemeiner Erfahrung geeignet ist, den potentiellen Dienstgeber von der Einstellung des Arbeitslosen abzubringen, zunichte macht (VwGH vom 27.8.2019, Ra 2019/080065). In § 10 AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in § 9 Abs. 1 AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des § 9 AlVG entsprechen muss.In Paragraph 10, AlVG ist die sich "sonst bietende Arbeitsmöglichkeit" nicht explizit angeführt. Sie wird nur in Paragraph 9, Absatz eins, AlVG genannt. Aus dem systematischen Zusammenhang dieser beiden Bestimmungen ergibt sich jedoch ebenso wie aus dem Zweck dieser Regelungen, Leistungsbezieher zu verhalten, ehestmöglich durch die Aufnahme einer Beschäftigung aus dem Leistungsbezug wieder auszuscheiden, dass die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage kommen. Daraus folgt andererseits jedoch, dass die Beschäftigung im Rahmen der "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" auch den Zumutbarkeitskriterien des Paragraph 9, AlVG entsprechen muss. Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252).Eine "sonst sich bietende Arbeitsmöglichkeit" unterscheidet sich nach dem aus dem Gesetzeswortlaut abzuleitenden Konzept des Gesetzgebers von der bloßen Vermittlung durch die regionale Geschäftsstelle dadurch, dass sich eine Arbeitsmöglichkeit in der Regel erst dann "bieten" wird, wenn es entweder nur mehr am Dienstnehmer liegt, dass ein Beschäftigungsverhältnis zustande kommt vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- April 2005, Zl. 2004/08/0037), oder wenn zumindest der potenzielle Dienstgeber (oder ein von diesem Bevollmächtigter) direkt mit der arbeitssuchenden Person in Kontakt tritt (oder sich ein solcher Kontakt z.B. im Zuge einer "Jobbörse" ergibt – vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Dezember 2000, Zl. 95/08/0018) und ihr (zumindest) ein Vorstellungsgespräch offeriert (VwGH vom 19.9.2007, 2006/08/0252). Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt (vgl. VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin (vgl. VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042).Bei der Beurteilung, ob ein bestimmtes Verhalten eines Vermittelten als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren ist, kommt es zunächst darauf an, ob dieses Verhalten für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ursächlich war. Ist die Kausalität zwischen dem Verhalten des Vermittelten und dem Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses zu bejahen, dann muss geprüft werden, ob der Vermittelte vorsätzlich gehandelt hat, wobei bedingter Vorsatz (dolus eventualis) genügt vergleiche VwGH vom 4.7.1995, 95/08/0099; vom 23.3.2015, Ro 2014/08/0023, mwN). Ein bloß fahrlässiges Handeln, also die Außerachtlassung der gehörigen Sorgfalt, reicht zur Verwirklichung des Tatbestandes nicht hin vergleiche VwGH vom 20.10.1992, VwSlg. Nr. 13.722/A; vom 5.9.1995, 94/08/0050; vom 18.11.2009, 2009/08/0228; vom 26.10.2010, 2008/08/0244; vom 15.10.2014, Ro 2014/08/0042). II.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
- Zum gegenständlichen Verfahren: Die bP vereinbarte mit der potenziellen Dienstgeberin Firma J. für Montag, den 29.7.2019, um 10:00 Uhr, einen Vorstellungstermin für eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter. Das Beschäftigungsverhältnis kam in der Folge nicht zustande. Die belangte Behörde geht im angefochtenen Bescheid davon aus, dass die bP das Zustandekommen der Beschäftigung vereitelt habe. Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin Firma J. als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. ergeben haben. Soweit die bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 7.8.2019 hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung einwandte, dass sie noch gar nicht gewusst habe, wie der Arbeitsalltag aussehe; dies erst beim Vorstellungsgespräch besprochen worden wäre, ist dem zu entgegnen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Arbeitslosen liegt, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern (vgl. VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100). Die angebotene Beschäftigung ist auch nicht evident unzumutbar, sodass die bP jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre (vgl. VwGH vom 3.2.2020, Ra 2019/08/0158). Konkrete Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung erhob die bP nicht und liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit vor. Im Ergebnis war somit von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung auszugehen.Vorweg ist festzuhalten, dass sich keine Anhaltspunkte für eine Unzumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung bei der Dienstgeberin Firma J. als Produktionsarbeiterin im Beschäftigerbetrieb H. ergeben haben. Soweit die bP in ihrer niederschriftlichen Einvernahme am 7.8.2019 hinsichtlich der angebotenen beruflichen Verwendung einwandte, dass sie noch gar nicht gewusst habe, wie der Arbeitsalltag aussehe; dies erst beim Vorstellungsgespräch besprochen worden wäre, ist dem zu entgegnen, dass es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes am Arbeitslosen liegt, beim Vorstellungsgespräch mit dem potenziellen Dienstgeber die näheren Bedingungen der bekannt gegebenen Beschäftigungsmöglichkeit zu erörtern vergleiche VwGH vom 16.3.2016, Ra 2015/08/0100). Die angebotene Beschäftigung ist auch nicht evident unzumutbar, sodass die bP jedenfalls zu einem Vorstellungsgespräch verpflichtet gewesen wäre vergleiche VwGH vom 3.2.2020, Ra 2019/08/0158). Konkrete Einwendungen gegen die Zumutbarkeit der Beschäftigung erhob die bP nicht und liegen auch keine objektiven Anhaltspunkte für deren Unzumutbarkeit vor. Im Ergebnis war somit von der Zumutbarkeit der angebotenen Beschäftigung auszugehen. Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 AlVG zu qualifizieren war:Es war daher zu prüfen, ob das Verhalten der bP als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, AlVG zu qualifizieren war: Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu § 10 AlVG).Eine Vereitelung ist ein für das Nichtzustandekommen der Beschäftigung bzw. des Erfolges einer Nach(Um)schulungs- oder Wiedereingliederungsmaßnahme ursächliches und auf den Eintritt dieser Wirkung gerichtetes (oder sie zumindest in Kauf nehmendes) Verhalten des Arbeitslosen (dolus eventualis); vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 258 zu Paragraph 10, AlVG). Im konkreten Fall vereinbarte die bP mit der potenziellen Dienstgeberin Firma J. für Montag, den 29.7.2019, um 10:00 Uhr, einen Vorstellungstermin für eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter. Der bP bot sich damit – ohne Vermittlung durch das AMS – eine (zumutbare) Arbeitsmöglichkeit. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kommt die in § 10 AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage. Die bP befand sich am Tag des Vorstellungstermins im Krankenstand, was sie der potenziellen Dienstgeberin erst unmittelbar (38 Minuten) vor Beginn des Termins per SMS mitteilte. Am Folgetag, knapp vor 18 Uhr, gab die bP der potenziellen Dienstgeberin gegenüber – wiederum per SMS – bekannt, dass sie "ab heute" wieder gesund sei, ohne jedoch um einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch zu ersuchen oder anderweitig ein nach wie vor bestehendes Interesse an der konkret angebotenen Beschäftigung zu bekunden. Einen Anruf der potenziellen Dienstgeberin betreffend Vereinbarung eines neuen Vorstellungstermins nahm die bP am Montag, den 5.8.2019, nicht entgegen, ohne dafür eine Begründung anzubieten. Eine Rückmeldung der bP auf diesen Anruf erfolgte überhaupt erst am Freitag, den 9.8.2019, konkret um 17:16 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die bP nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht mehr von einer Kenntnisnahme durch die potenzielle Dienstgeberin vor dem bevorstehenden Wochenende rechnen konnte. Triftige Gründe für das Verstreichenlassen eines derart langen Zeitraumes zwischen dem Anruf der potenziellen Dienstgeberin und ihrer Rückmeldung – gerade vor dem Hintergrund, dass der vereinbarte Vorstellungstermin bereits einmal abgesagt werden musste – gab die bP weder gegenüber der potenziellen Dienstgeberin selbst (im SMS vom 9.8.2019 ist lediglich davon die Rede, dass die bP "gesehen" habe, dass Frau B. "am Montag angerufen" hätte) noch im Verfahren vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeverfahren an. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 angab, bereits nach dem SMS vom 30.7.2019 mehrmals versucht zu haben, die Firma J. telefonisch zu erreichen, ist dem zu entgegen, dass die bP nicht einmal behauptet hat, nach den angegebenen erfolglosen Anrufen anderweitige Versuche unternommen zu haben, mit der potenziellen Dienstgeberin in Kontakt zu treten (etwa postalisch, via E-Mail oder – wie auch bisher – per SMS) und auf diese Weise um einen Vorstellungstermin ersucht hätte. Dies wären jedenfalls geboten und zumutbar gewesen, um sich im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung gegenüber der potenziellen Dienstgeberin als arbeitswillig zu zeigen. Derartige Anstrengungen der bP waren jedoch nicht ersichtlich; im Gegenteil hat sie durch ihr nachfolgend gesetztes Verhalten – nämlich den eingegangenen Anruf der potenziellen Dienstgeberin vom 5.8.2019 schlichtweg eine ganze Arbeitswoche lang zu ignorieren – jegliche bisher gesetzten Schritte geradezu konterkariert und damit noch unterstrichen, dass ihr nicht ernsthaft an der Erlangung der Beschäftigung gelegen war. Hinzu kommt, dass sich die bP selbst in ihrem SMS vom 9.8.2020 lediglich danach erkundigt hat, ob Frau B. an diesem Tag noch erreichbar sei, sie ansonsten am Montag anrufen werde – somit abermals kein wirkliches Interesse an der angebotenen Beschäftigung erkennen ließ (diese nicht einmal erwähnte), wobei die bP bei lebensnaher Betrachtung zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nicht mehr vom Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ausgehen konnte, zumal sie bereits zwei Tage zuvor durch das AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen worden war. Aufgrund des Verhaltens der bP musste bei der potenziellen Dienstgeberin unweigerlich der Eindruck entstehen, dass sie in Wahrheit nicht an der angebotenen Beschäftigung interessiert ist. Das Verhalten der bP war damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden (vgl. VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) und hat die bP durch ihr nach dem Krankenstandstag gesetztes, gänzlich passives Verhalten zweifellos auch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt.Im konkreten Fall vereinbarte die bP mit der potenziellen Dienstgeberin Firma J. für Montag, den 29.7.2019, um 10:00 Uhr, einen Vorstellungstermin für eine Beschäftigung als Produktionsarbeiter. Der bP bot sich damit – ohne Vermittlung durch das AMS – eine (zumutbare) Arbeitsmöglichkeit. Im Sinne der oben zitierten Rechtsprechung kommt die in Paragraph 10, AlVG vorgesehenen Sanktionen auch bei der Ausschlagung einer "sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit" in Frage. Die bP befand sich am Tag des Vorstellungstermins im Krankenstand, was sie der potenziellen Dienstgeberin erst unmittelbar (38 Minuten) vor Beginn des Termins per SMS mitteilte. Am Folgetag, knapp vor 18 Uhr, gab die bP der potenziellen Dienstgeberin gegenüber – wiederum per SMS – bekannt, dass sie "ab heute" wieder gesund sei, ohne jedoch um einen Ersatztermin für ein Vorstellungsgespräch zu ersuchen oder anderweitig ein nach wie vor bestehendes Interesse an der konkret angebotenen Beschäftigung zu bekunden. Einen Anruf der potenziellen Dienstgeberin betreffend Vereinbarung eines neuen Vorstellungstermins nahm die bP am Montag, den 5.8.2019, nicht entgegen, ohne dafür eine Begründung anzubieten. Eine Rückmeldung der bP auf diesen Anruf erfolgte überhaupt erst am Freitag, den 9.8.2019, konkret um 17:16 Uhr, also zu einem Zeitpunkt, zu dem die bP nach Ansicht des erkennenden Gerichtes nicht mehr von einer Kenntnisnahme durch die potenzielle Dienstgeberin vor dem bevorstehenden Wochenende rechnen konnte. Triftige Gründe für das Verstreichenlassen eines derart langen Zeitraumes zwischen dem Anruf der potenziellen Dienstgeberin und ihrer Rückmeldung – gerade vor dem Hintergrund, dass der vereinbarte Vorstellungstermin bereits einmal abgesagt werden musste – gab die bP weder gegenüber der potenziellen Dienstgeberin selbst (im SMS vom 9.8.2019 ist lediglich davon die Rede, dass die bP "gesehen" habe, dass Frau B. "am Montag angerufen" hätte) noch im Verfahren vor der belangten Behörde oder im Beschwerdeverfahren an. Soweit die bP in ihrer Stellungnahme vom 20.9.2019 angab, bereits nach dem SMS vom 30.7.2019 mehrmals versucht zu haben, die Firma J. telefonisch zu erreichen, ist dem zu entgegen, dass die bP nicht einmal behauptet hat, nach den angegebenen erfolglosen Anrufen anderweitige Versuche unternommen zu haben, mit der potenziellen Dienstgeberin in Kontakt zu treten (etwa postalisch, via E-Mail oder – wie auch bisher – per SMS) und auf diese Weise um einen Vorstellungstermin ersucht hätte. Dies wären jedenfalls geboten und zumutbar gewesen, um sich im Hinblick auf die angebotene Beschäftigung gegenüber der potenziellen Dienstgeberin als arbeitswillig zu zeigen. Derartige Anstrengungen der bP waren jedoch nicht ersichtlich; im Gegenteil hat sie durch ihr nachfolgend gesetztes Verhalten – nämlich den eingegangenen Anruf der potenziellen Dienstgeberin vom 5.8.2019 schlichtweg eine ganze Arbeitswoche lang zu ignorieren – jegliche bisher gesetzten Schritte geradezu konterkariert und damit noch unterstrichen, dass ihr nicht ernsthaft an der Erlangung der Beschäftigung gelegen war. Hinzu kommt, dass sich die bP selbst in ihrem SMS vom 9.8.2020 lediglich danach erkundigt hat, ob Frau B. an diesem Tag noch erreichbar sei, sie ansonsten am Montag anrufen werde – somit abermals kein wirkliches Interesse an der angebotenen Beschäftigung erkennen ließ (diese nicht einmal erwähnte), wobei die bP bei lebensnaher Betrachtung zu diesem Zeitpunkt aber ohnehin nicht mehr vom Zustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses ausgehen konnte, zumal sie bereits zwei Tage zuvor durch das AMS niederschriftlich zum Nichtzustandekommen der Beschäftigung einvernommen worden war. Aufgrund des Verhaltens der bP musste bei der potenziellen Dienstgeberin unweigerlich der Eindruck entstehen, dass sie in Wahrheit nicht an der angebotenen Beschäftigung interessiert ist. Das Verhalten der bP war damit jedenfalls als kausal für das Nichtzustandekommen des Beschäftigungsverhältnisses anzusehen, zumal Kausalität bereits dann vorliegt, wenn die Chancen für das Zustandekommen eines Beschäftigungsverhältnisses aufgrund der Vereitelungshandlung jedenfalls verringert werden vergleiche VwGH vom 8.9.2014, 2013/08/0005) und hat die bP durch ihr nach dem Krankenstandstag gesetztes, gänzlich passives Verhalten zweifellos auch in Kauf genommen, dass das Beschäftigungsverhältnis nicht zustande kommt. Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des § 10 Abs. 1 Z 1 AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.Das Verhalten der bP war damit als Vereitelung im Sinne des Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG zu qualifizieren, sodass die bP für die Dauer der Weigerung, mindestens jedoch für die Dauer der auf die Pflichtverletzung folgenden sechs Wochen, den Anspruch auf Notstandshilfe verliert.
§ 10Abs. 3 Al
VG ist der Verlust des Anspruches
Abs. 1 in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen.
Paragraph 10, Absatz 3, AlVG ist der Verlust des Anspruches
Absatz eins, in berücksichtigungswürdigen Fällen, wie z.B. bei Aufnahme einer anderen Beschäftigung nach Anhörung des Regionalbeirates ganz oder teilweise nachzusehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen, wenn ein Arbeitsloser, über den nach § 10 Abs. 1 AlVG eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt. (vgl. VwGH vom 1.6.2001, 2000/19/0136).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat eine gänzliche oder teilweise Nachsicht zu erfolgen, wenn ein Arbeitsloser, über den nach Paragraph 10, Absatz eins, AlVG eine Ausschlussfrist verhängt wurde, noch vor Ablauf dieser Frist eine andere Beschäftigung aufnimmt. vergleiche VwGH vom 1.6.2001, 2000/19/0136). Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des § 10 Abs. 2 AlVG idF BGBl. Nr. 502/1993 ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach § 24 Abs. 1 AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre (vgl. VwGH vom 7.5.2008, 2007/08/0237).Der Verwaltungsgerichtshof hat schon in seinem Erkenntnis vom
- September 1995, Zl. 94/08/0252, zur im Wesentlichen gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AlVG in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 502 aus 1993, ausgesprochen, dass, wenn eine solche Beschäftigung noch während der Sperrfrist aufgenommen wird, dies unter Berücksichtigung der sonstigen Umstände einen Grund für eine gänzliche oder teilweise Nachsicht des Ausschlusses vom Bezug des Arbeitslosengeldes (der Notstandshilfe) darstelle. Dies habe zur Konsequenz, dass gegebenenfalls auch für die Zeit vor dem Beginn der die Arbeitslosigkeit ausschließenden Beschäftigung (mit der ja der Anspruch auf Arbeitslosengeld bzw. Notstandshilfe schon nach Paragraph 24, Absatz eins, AlVG wegfällt) das Arbeitslosengeld (die Notstandshilfe) zu bezahlen wäre vergleiche VwGH vom 7.5.2008, 2007/08/0237). Im konkreten Fall hat die bP am letzten Tag der sechswöchigen Sperrfrist, am Mittwoch, den 11.9.2019, ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Arbeiter aufgenommen, welches jedoch bereits zwei Tage später – am Freitag, den 13.9.2019 – wieder beendet wurde. Ab dem 14.9.2019 bezog die bP mit einer kurzen Unterbrechung wieder – bis zum 8.3.2020 – Notstandshilfe. Damit hat die bP zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen; vor dem Hintergrund, dass die Beschäftigungsaufnahme erst am letzten Tag der Sperrfrist erfolgt ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis bereits nach einer Dauer von drei Tagen wieder beendet wurde, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme sohin nicht auszugehen war und die bP anschließend auch wieder für einen längeren Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe stand, kann bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände noch nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des § 10 Abs. 3 AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer (auch nur teilweisen) Nachsicht rechtfertigen würde, zumal der in § 10 Abs. 1 AlVG normierte Anspruchsverlust nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen (vgl. VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187), diesem Zweck durch eine Nachsichterteilung im gegenständlichen Fall der nach der Vereitelungshandlung (mit nur allzu kurzer Unterbrechung durch die aufgenommene Beschäftigung) weiterhin im Bezug von Notstandshilfe stehenden bP nicht Rechnung getragen würde.Im konkreten Fall hat die bP am letzten Tag der sechswöchigen Sperrfrist, am Mittwoch, den 11.9.2019, ein vollversicherungspflichtiges Dienstverhältnis als Arbeiter aufgenommen, welches jedoch bereits zwei Tage später – am Freitag, den 13.9.2019 – wieder beendet wurde. Ab dem 14.9.2019 bezog die bP mit einer kurzen Unterbrechung wieder – bis zum 8.3.2020 – Notstandshilfe. Damit hat die bP zwar noch innerhalb der Sperrfrist eine die Arbeitslosigkeit ausschließende Beschäftigung aufgenommen; vor dem Hintergrund, dass die Beschäftigungsaufnahme erst am letzten Tag der Sperrfrist erfolgt ist und das aufgenommene Beschäftigungsverhältnis bereits nach einer Dauer von drei Tagen wieder beendet wurde, von einer nachhaltigen Beschäftigungsaufnahme sohin nicht auszugehen war und die bP anschließend auch wieder für einen längeren Zeitraum im Bezug von Notstandshilfe stand, kann bei einer Gesamtbetrachtung der Umstände noch nicht vom Vorliegen eines berücksichtigungswürdigen Grundes im Sinne des Paragraph 10, Absatz 3, AlVG gesprochen werden, der die Erteilung einer (auch nur teilweisen) Nachsicht rechtfertigen würde, zumal der in Paragraph 10, Absatz eins, AlVG normierte Anspruchsverlust nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes dazu dient, die Versichertengemeinschaft um diejenigen zusätzlichen Kosten zu entlasten, die durch die in der Regel auf Grund des schuldhaften Verhaltens des Arbeitslosen eintretende Verlängerung seines Leistungsbezugs typischerweise anfallen vergleiche VwGH vom 11.9.2008, 2007/08/0187), diesem Zweck durch eine Nachsichterteilung im gegenständlichen Fall der nach der Vereitelungshandlung (mit nur allzu kurzer Unterbrechung durch die aufgenommene Beschäftigung) weiterhin im Bezug von Notstandshilfe stehenden bP nicht Rechnung getragen würde. Die belangte Behörde hat daher zu Recht ausgesprochen, dass die bP den Anspruch auf Notstandshilfe im Zeitraum von 1.8.2019 bis 11.9.2019 verloren hat. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unbegründet abzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
§ 25aAbs. 1 Vw
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Art. 133Abs.
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Art. 6 Abs. 1 EMRK und Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen.Eine mündliche Verhandlung konnte im gegenständlichen Fall unterbleiben, da sich bereits aus der Aktenlage ergibt, dass von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung eine weitere Klärung des Sachverhalts nicht zu erwarten ist. Der maßgebliche Sachverhalt konnte bereits als durch die Aktenlage geklärt erachtet werden und ist nicht ergänzungsbedürftig. Es wurden für die gegenständliche Entscheidung weder noch zu klärende Tatsachenfragen in konkreter und substantiierter Weise aufgeworfen, noch Rechtsfragen, deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätten. Es hat sich daher aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts keine Notwendigkeit ergeben, den als geklärt erscheinenden Sachverhalt näher zu erörtern. Dem Absehen von der Verhandlung stehen hier Artikel 6, Absatz eins, EMRK und Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union nicht entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2225440.1.00