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{'item': 'L501 2226527-1'}

Obsah (16)§ 28Art. 133§ 33§ 14§ 13§ 8§ 133§ 6§ 56§ 58§ 17Art. 130§ 7§ 38§ 25a§ 24

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlL501 2226527-1 Spruch, L501 2226527-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die Richte

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 7.11.2019, GZ: LGS SBG/2/0566/2019, ersatzlos behoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben und die Beschwerdevorentscheidung des Arbeitsmarktservice Salzburg vom 7.11.2019, GZ: LGS SBG/2/0566/2019, ersatzlos behoben. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")

§ 33Abs. 2 i

Vm §§ 38, 7 Abs. 2 und 8 Abs. 2 AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 19.09.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe den Untersuchungstermin am 18.09.2019 bei ProMente XXXX (im Folgenden "Dr. F.") verweigert.römisch eins.1. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 11.10.2019 sprach das Arbeitsmarktservice Salzburg (im Folgenden "AMS") aus, dass die beschwerdeführende Partei (im Folgenden "bP")

Paragraph 33, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraphen 38, 7, Absatz 2 und 8 Absatz 2, AlVG wegen der Weigerung, sich einer ärztlichen Untersuchung zu unterziehen, ab dem 19.09.2019 keine Notstandshilfe erhalte. Begründend führte die belangte Behörde aus, die bP habe den Untersuchungstermin am 18.09.2019 bei ProMente römisch 40 (im Folgenden "Dr. F.") verweigert. I.

  1. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.10.2019 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie die Entscheidung der belangten Behörde für nicht richtig erachte. Wie aus der Niederschrift beim AMS vom 03.10.2019 ersichtlich, sei die Untersuchungssituation von Anfang an angespannt gewesen. Im medizinischen Gutachten von Dr. F. vom 19.09.2019 empfehle die Gutachterin unter anderem eine psychodiagnostische Untersuchung im Hinblick auf Stress- und Frustrationstoleranz. Tatsächlich sei es ihr aufgrund ihrer fehlenden Stress- und Frustrationstoleranz in der angespannten Untersuchungssituation nicht zumutbar gewesen, die Untersuchung nach dem anfänglichen Konflikt fortführen zu lassen. Ihre fehlende Stress- und Frustrationstoleranz werde auch durch die bereits angesetzte Untersuchung bei XXXX bestätigt werden. Da ihr somit der Abbruch der Untersuchung bei Dr. F. aus medizinischen Gründen nicht vorwerfbar sei, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Weigerung nach § 8 Abs. 2 AlVG nicht erfüllt. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges ab 19.9.2019 sei daher nicht gerechtfertigt gewesen.römisch eins.
  2. In ihrer fristgerecht erhobenen Beschwerde vom 24.10.2019 brachte die bP im Wesentlichen vor, dass sie die Entscheidung der belangten Behörde für nicht richtig erachte. Wie aus der Niederschrift beim AMS vom 03.10.2019 ersichtlich, sei die Untersuchungssituation von Anfang an angespannt gewesen. Im medizinischen Gutachten von Dr. F. vom 19.09.2019 empfehle die Gutachterin unter anderem eine psychodiagnostische Untersuchung im Hinblick auf Stress- und Frustrationstoleranz. Tatsächlich sei es ihr aufgrund ihrer fehlenden Stress- und Frustrationstoleranz in der angespannten Untersuchungssituation nicht zumutbar gewesen, die Untersuchung nach dem anfänglichen Konflikt fortführen zu lassen. Ihre fehlende Stress- und Frustrationstoleranz werde auch durch die bereits angesetzte Untersuchung bei römisch 40 bestätigt werden. Da ihr somit der Abbruch der Untersuchung bei Dr. F. aus medizinischen Gründen nicht vorwerfbar sei, sei auch das Tatbestandsmerkmal der Weigerung nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG nicht erfüllt. Die Einstellung des Notstandshilfebezuges ab 19.9.2019 sei daher nicht gerechtfertigt gewesen. I.
  3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG iVm § 56 AlVG abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters wurde

§ 13Abs. 2 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt B).römisch eins.3. Mit Bescheid der belangten Behörde vom 07.11.2019 wurde die Beschwerde im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 56, AlVG abgewiesen (Spruchpunkt A). Weiters wurde

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG die aufschiebende Wirkung der Beschwerde ausgeschlossen (Spruchpunkt B). Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die bP seit dem 05.06.2018 im Notstandshilfebezug stehe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei immer wieder Abklärung geboten gewesen, ob die für einen Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezug erforderliche Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Am 31.01.2019 sei die bP von XXXX begutachtet worden. Dieser sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, dann frühestens in 12-14 Monaten zu erreichen wäre. Da objektiv begründete Zweifel über die Arbeitsfähigkeit der bP vorgelegen seien, sei diese zur ärztlichen Untersuchung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden "PVA") zugewiesen worden. Diesen Termin habe die bP am 20.3.2019 wahrgenommen. Im Sinne der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.3.2019 und des ärztlichen Gutachtens

§ 8Al

VG reiche das Gesamtleistungskalkül – zusammengefasst – für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Am 21.04.2019 bzw. vom 24.04.2019 bis 25.04.2019 sei die bP in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 16.05.2019 habe sie sich für arbeitsfähig und bereit erklärt, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. In weiterer Folge sei der bP ein Termin bei der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, vorgeschrieben worden; letztlich sei es zu keiner Betreuung bzw. zu keinem Maßnahmenbeginn bekommen. Eine Betreuung habe sich wegen offensichtlicher Unzuverlässigkeit und laufendem übermäßigem Alkoholkonsum nicht als zielführend erwiesen. Da in Bezug auf das Gutachten von XXXX vom Februar 2019 vordergründig eine psychiatrische Erkrankung vorliege, sei vorläufig von einer Sanktion abgesehen worden. Da nach Meinung des AMS, nachträglich gesehen, im Gutachten der PVA dieser Umstand zu wenig berücksichtigt worden sei, sei eine weitere arbeitsmedizinische Abklärung unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen beschlossen worden und hätten, aufbauend auf ein differenziertes und umfassendes arbeitsmedizinisches Leistungskalkül dann weitere Betreuungsschritte geprüft werden sollen. Am 05.09.2019 sei der bP das Einladungsschreiben für den 19.09.2019 (offensichtlich gemeint: 18.9.2019) bei Dr. F., XXXX , zur ärztlichen Begutachtung ausgehändigt worden. Die bP sei schriftlich auf die rechtlichen Bestimmungen des § 8 Abs. 2 AlVG und auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund hingewiesen worden. Die Gründe der Zuweisung seien mit ihr besprochen worden. Bei der Begutachtung habe die bP gleich zu Beginn gegenüber der Sachverständigen mehrmals betont, dass sie im Auftrag des AMS kommen würde. Sie möchte kein Gutachten erstellen, sondern müsste dies durchführen lassen. Die bP habe sich trotz Ersuchens von Dr. F. geweigert, ihr Handy auszuschalten etc. Aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Sachverständigen sei die Untersuchung abgebrochen worden. Am 03.10.2019 habe die bP einen neuen Untersuchungstermin bei XXXX erhalten. Diesen Termin am 09.10.2019 habe die bP ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen. Am 14.10.2019 sei die bP zwar bei Dr. F zur ärztlichen Untersuchung erschienen, habe eine solche aber verweigert und keinerlei Bereitschaft gezeigt, an einer Untersuchung in irgendeiner Form mitzuwirken.Zur Begründung führte die belangte Behörde zusammengefasst aus, dass die bP seit dem 05.06.2018 im Notstandshilfebezug stehe. Aufgrund ihrer gesundheitlichen Probleme sei immer wieder Abklärung geboten gewesen, ob die für einen Arbeitslosen- bzw. Notstandshilfebezug erforderliche Arbeitsfähigkeit gegeben gewesen sei. Am 31.01.2019 sei die bP von römisch 40 begutachtet worden. Dieser sei zum Ergebnis gekommen, dass eine Arbeitsfähigkeit, wenn überhaupt, dann frühestens in 12-14 Monaten zu erreichen wäre. Da objektiv begründete Zweifel über die Arbeitsfähigkeit der bP vorgelegen seien, sei diese zur ärztlichen Untersuchung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt (im Folgenden "PVA") zugewiesen worden. Diesen Termin habe die bP am 20.3.2019 wahrgenommen. Im Sinne der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.3.2019 und des ärztlichen Gutachtens

Paragraph 8, AlVG reiche das Gesamtleistungskalkül – zusammengefasst – für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt aus. Am 21.04.2019 bzw. vom 24.04.2019 bis 25.04.2019 sei die bP in stationärer psychiatrischer Behandlung gewesen. Am 16.05.2019 habe sie sich für arbeitsfähig und bereit erklärt, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. In weiterer Folge sei der bP ein Termin bei der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, vorgeschrieben worden; letztlich sei es zu keiner Betreuung bzw. zu keinem Maßnahmenbeginn bekommen. Eine Betreuung habe sich wegen offensichtlicher Unzuverlässigkeit und laufendem übermäßigem Alkoholkonsum nicht als zielführend erwiesen. Da in Bezug auf das Gutachten von römisch 40 vom Februar 2019 vordergründig eine psychiatrische Erkrankung vorliege, sei vorläufig von einer Sanktion abgesehen worden. Da nach Meinung des AMS, nachträglich gesehen, im Gutachten der PVA dieser Umstand zu wenig berücksichtigt worden sei, sei eine weitere arbeitsmedizinische Abklärung unter Berücksichtigung der psychischen Erkrankungen beschlossen worden und hätten, aufbauend auf ein differenziertes und umfassendes arbeitsmedizinisches Leistungskalkül dann weitere Betreuungsschritte geprüft werden sollen. Am 05.09.2019 sei der bP das Einladungsschreiben für den 19.09.2019 (offensichtlich gemeint: 18.9.2019) bei Dr. F., römisch 40 , zur ärztlichen Begutachtung ausgehändigt worden. Die bP sei schriftlich auf die rechtlichen Bestimmungen des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG und auf die Rechtsfolgen bei Nichterscheinen zum Untersuchungstermin ohne wichtigen Grund hingewiesen worden. Die Gründe der Zuweisung seien mit ihr besprochen worden. Bei der Begutachtung habe die bP gleich zu Beginn gegenüber der Sachverständigen mehrmals betont, dass sie im Auftrag des AMS kommen würde. Sie möchte kein Gutachten erstellen, sondern müsste dies durchführen lassen. Die bP habe sich trotz Ersuchens von Dr. F. geweigert, ihr Handy auszuschalten etc. Aufgrund ihres Verhaltens gegenüber der Sachverständigen sei die Untersuchung abgebrochen worden. Am 03.10.2019 habe die bP einen neuen Untersuchungstermin bei römisch 40 erhalten. Diesen Termin am 09.10.2019 habe die bP ohne wichtigen Grund nicht wahrgenommen. Am 14.10.2019 sei die bP zwar bei Dr. F zur ärztlichen Untersuchung erschienen, habe eine solche aber verweigert und keinerlei Bereitschaft gezeigt, an einer Untersuchung in irgendeiner Form mitzuwirken. Rechtlich folgerte die belangte Behörde, dass aus dem festgestellten Sachverhalt keine Unzumutbarkeit einer ärztlichen Untersuchung bei Dr. F. hergeleitet werden könne. Auch wenn Dr. F eine Abklärung ihrer Stress- und Frustrationstoleranz angeregt habe, könne das kein Rechtfertigungsgrund sein, sich wiederholt einer ärztlichen Untersuchung bei einer anerkannten Sachverständigen durch ein solches inadäquates Verhalten zu entziehen. Ein akzeptabler Hinderungsgrund für die Nichtteilnahme an der beauftragten ärztlichen Untersuchung habe daher nicht festgestellt werden können. Die bP sei zwar bei Dr. F. gewesen und habe den Termin am 18.09.2019 wahrgenommen, allerdings habe sie jegliche Mitwirkung vermissen lassen, sodass die Sachverständige die Untersuchung habe abbrechen müssen. Die bP habe sich durch ihr an den Tag gelegtes Verhalten geweigert, der rechtmäßig angeordneten Untersuchung Folge zu leisten. Im Ergebnis treffe dies auch auf den nicht wahrgenommenen Termin am 09.09.2019 (offensichtlich gemeint: 9.10.2019) und auf den 14.10.2019 zu. I.4. Mit Schreiben vom 19.11.2019 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag.römisch eins.4. Mit Schreiben vom 19.11.2019 stellte die bP fristgerecht einen Vorlageantrag. I.5. Am 12.12.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 10.12.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung aus.römisch eins.5. Am 12.12.2019 wurde der Akt dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegt. Im Vorlagebericht vom 10.12.2019 führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie in der Beschwerdevorentscheidung aus. I.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, L517 2226527-1/3E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

§ 13Abs. 2 Vw

GVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg

§ 13Abs. 1 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde

§ 133Abs.

4 B-VG für zulässig erklärt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft.römisch eins.6. Mit Beschluss des Bundesverwaltungsgerichtes vom 20.01.2020, L517 2226527-1/3E, wurde der Beschwerde gegen den Ausschluss der aufschiebenden Wirkung

Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG stattgegeben und dieser Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides ersatzlos behoben. Weiters wurde festgestellt, dass der Beschwerde gegen den Bescheid des Arbeitsmarktservice Salzburg

Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zukommt. Die Revision wurde

Paragraph 133, Absatz 4, B-VG für zulässig erklärt. Der Beschluss erwuchs in Rechtskraft. I.

  1. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2021 legte die belangte Behörde den an die Sachverständige Dr. F. ergangenen Gutachtensauftrag, ein Einladungsschreiben zur ärztlichen Begutachtung am 9.10.2019 sowie eine interne Nachricht des AMS vor. In ihrer Stellungnahme vom 12.4.2021 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Einladung für den Termin am 14.10.2019 anlässlich der persönlichen Vorsprache der bP am 10.10.2019 mündlich erfolgt sei.römisch eins.
  2. Auf Ersuchen des Bundesverwaltungsgerichtes vom 6.4.2021 legte die belangte Behörde den an die Sachverständige Dr. F. ergangenen Gutachtensauftrag, ein Einladungsschreiben zur ärztlichen Begutachtung am 9.10.2019 sowie eine interne Nachricht des AMS vor. In ihrer Stellungnahme vom 12.4.2021 führte die belangte Behörde ergänzend aus, dass die Einladung für den Termin am 14.10.2019 anlässlich der persönlichen Vorsprache der bP am 10.10.2019 mündlich erfolgt sei. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: II.
  3. Feststellungen:römisch zwei.
  4. Feststellungen: II.1.
  5. Die bP stand seit dem 05.06.2018 im Bezug von Notstandshilfe.römisch zwei.1.
  6. Die bP stand seit dem 05.06.2018 im Bezug von Notstandshilfe. II.1.
  7. Am 31.01.2019 wurde die bP einer ärztlichen Untersuchung durch XXXX , Facharzt für Psychiatrie, psychosomatische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, unterzogen, um die Frage zu klären, ob bei ihr eine Suchterkrankung vorliegt und inwieweit sie fähig ist, eine Rehabilitationsmaßnahme für den allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllen zu können. In seinem Gutachten vom 10.02.2019 kam XXXX – auszugsweise wiedergegeben – zu dem Schluss, dass bei der bP eine chronisch schwere Depression gegeben sei, die immer wieder zum Alkoholkonsum geführt habe. Alkoholkonsum sei nunmehr auch floride vorhanden. Aus fachärztlicher Sicht sei die Installierung einer engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung mit psychiatrischer Medikation dringend notwendig; das Projekt BIFA sei zu empfehlen. Weiters bestehe bei der bP eine Polyneuropathie. Eine Arbeitsfähigkeit der bP – wenn noch zu erreichen – sei frühestens in 12-14 Monaten möglich.römisch zwei.1.
  8. Am 31.01.2019 wurde die bP einer ärztlichen Untersuchung durch römisch 40 , Facharzt für Psychiatrie, psychosomatische Medizin, Arzt für Allgemeinmedizin, unterzogen, um die Frage zu klären, ob bei ihr eine Suchterkrankung vorliegt und inwieweit sie fähig ist, eine Rehabilitationsmaßnahme für den allgemeinen Arbeitsmarkt erfüllen zu können. In seinem Gutachten vom 10.02.2019 kam römisch 40 – auszugsweise wiedergegeben – zu dem Schluss, dass bei der bP eine chronisch schwere Depression gegeben sei, die immer wieder zum Alkoholkonsum geführt habe. Alkoholkonsum sei nunmehr auch floride vorhanden. Aus fachärztlicher Sicht sei die Installierung einer engmaschigen psychotherapeutischen Behandlung mit psychiatrischer Medikation dringend notwendig; das Projekt BIFA sei zu empfehlen. Weiters bestehe bei der bP eine Polyneuropathie. Eine Arbeitsfähigkeit der bP – wenn noch zu erreichen – sei frühestens in 12-14 Monaten möglich. II.1.
  9. Die bP wurde am 21.02.2019 von Seiten des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil im Attest XXXX eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 14 Monaten vermutet werde. In der Folge wurde die bP dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur ärztlichen Untersuchung zugewiesen. Nach erfolgter Untersuchung wurde am 28.03.2019 ein ärztliches Gesamtgutachten

§ 8Al

VG erstellt, in welchem das Leistungskalkül der bP dargestellt wurde. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.3.2019 kam die PVA zu dem Schluss, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche.römisch zwei.1.3. Die bP wurde am 21.02.2019 von Seiten des AMS niederschriftlich darüber informiert, dass sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben hätten, weil im Attest römisch 40 eine Arbeitsunfähigkeit von bis zu 14 Monaten vermutet werde. In der Folge wurde die bP dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur ärztlichen Untersuchung zugewiesen. Nach erfolgter Untersuchung wurde am 28.03.2019 ein ärztliches Gesamtgutachten

Paragraph 8, AlVG erstellt, in welchem das Leistungskalkül der bP dargestellt wurde. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.3.2019 kam die PVA zu dem Schluss, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreiche. II.1.

  1. Die bP befand sich im April 2019 tageweise in stationärer psychiatrischer Behandlung, erklärte sich aber am 16.05.2019 gegenüber dem AMS für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Der bP wurde daraufhin von Seiten des AMS ein Termin bei der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, vorgeschrieben; die bP erschien dort jedoch zu spät und berauscht; an späteren Terminen zeigte sie keine Bereitschaft für ein Gespräch, sodass es letztlich zu keiner Betreuung bzw. zu keinem Maßnahmenbeginn gekommen ist.römisch zwei.1.
  2. Die bP befand sich im April 2019 tageweise in stationärer psychiatrischer Behandlung, erklärte sich aber am 16.05.2019 gegenüber dem AMS für arbeitsfähig und bereit, der Arbeitsvermittlung unter Berücksichtigung der im Gutachten festgestellten gesundheitlichen Einschränkungen zur Verfügung zu stehen. Der bP wurde daraufhin von Seiten des AMS ein Termin bei der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, vorgeschrieben; die bP erschien dort jedoch zu spät und berauscht; an späteren Terminen zeigte sie keine Bereitschaft für ein Gespräch, sodass es letztlich zu keiner Betreuung bzw. zu keinem Maßnahmenbeginn gekommen ist. II.1.
  3. Da begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP vorlagen wurde die bP – nach Information über die bestehenden Zweifel und Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Verweigerung der Untersuchung – durch das AMS zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf psychische Einschränkungen einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmedizin, bei XXXX zugewiesen. Eine nachweisliche Zustimmung der bP zur angeordneten psychiatrischen Untersuchung liegt nicht vor. Eine Zuweisung der bP an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA (zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 oder Befassung weiterer Sachverständiger) ist nicht erfolgt. römisch zwei.1.
  4. Da begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP vorlagen wurde die bP – nach Information über die bestehenden Zweifel und Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle der Verweigerung der Untersuchung – durch das AMS zur Abklärung ihrer Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf psychische Einschränkungen einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. F., Fachärztin für Psychiatrie und Neurologie, Psychotherapeutin, Ärztin für Allgemeinmedizin sowie Arbeitsmedizin, bei römisch 40 zugewiesen. Eine nachweisliche Zustimmung der bP zur angeordneten psychiatrischen Untersuchung liegt nicht vor. Eine Zuweisung der bP an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA (zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 oder Befassung weiterer Sachverständiger) ist nicht erfolgt. Der an die Sachverständige Dr. F. ergangene Gutachtensauftrag lautete wie folgt: ""Ist Herr XXXX aufgrund der psychischen Einschränkungen arbeitsfähig und, wenn ja, in welchem Ausmaß? Ist von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung und des Alkoholkonsums auszugehen? Kann ein weiterer Antrag auf Invaliditätspension aufgrund derzeitiger Arbeitsunfähigkeit befürwortet werden?"""Ist Herr römisch 40 aufgrund der psychischen Einschränkungen arbeitsfähig und, wenn ja, in welchem Ausmaß? Ist von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung und des Alkoholkonsums auszugehen? Kann ein weiterer Antrag auf Invaliditätspension aufgrund derzeitiger Arbeitsunfähigkeit befürwortet werden?" II.1.
  5. Die bP erschien zwar zum angeordneten Untersuchungstermin am 18.9.2019, zeigte sich der Sachverständigen gegenüber jedoch nicht kooperativ und wirkte nicht an der Untersuchung mit, sodass die Untersuchung von der Sachverständigen abgebrochen wurde.römisch zwei.1.
  6. Die bP erschien zwar zum angeordneten Untersuchungstermin am 18.9.2019, zeigte sich der Sachverständigen gegenüber jedoch nicht kooperativ und wirkte nicht an der Untersuchung mit, sodass die Untersuchung von der Sachverständigen abgebrochen wurde. II.1.
  7. Am 03.10.2019 wurde die bP neuerlich zu einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. F. bei XXXX zugewiesen. Zum Untersuchungstermin am 09.10.2019 erschien die bP nicht; hierfür gab sie als Begründung an, dass sie gedacht habe, der Termin sei am 19.10.2019.römisch zwei.1.
  8. Am 03.10.2019 wurde die bP neuerlich zu einer ärztlichen Untersuchung durch Dr. F. bei römisch 40 zugewiesen. Zum Untersuchungstermin am 09.10.2019 erschien die bP nicht; hierfür gab sie als Begründung an, dass sie gedacht habe, der Termin sei am 19.10.
  9. II.1.
  10. Zu einem dritten Untersuchungstermin bei Dr. F. am 14.10.2019 erschien die bP zwar, verweigerte allerdings wiederum eine ärztliche Untersuchung.römisch zwei.1.
  11. Zu einem dritten Untersuchungstermin bei Dr. F. am 14.10.2019 erschien die bP zwar, verweigerte allerdings wiederum eine ärztliche Untersuchung. II.
  12. Beweiswürdigung:römisch zwei.
  13. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsichtnahme in den vorgelegten Verwaltungsakt des AMS Salzburg. Die getroffenen Feststellungen gehen unmittelbar aus dem Akteninhalt, insbesondere den im Akt erliegenden Niederschriften und ärztlichen Gutachten, hervor. Die ärztliche Untersuchung der bP durch XXXX am 31.01.2019 ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten vom 10.02.2019; das Ergebnis des Gutachtens ist unstrittig. Dass aufgrund dieses Gutachtens (vgl. zum Inhalt die Feststellungen) beim AMS entsprechende Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP aufgekommen sind, geht unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 21.02.2019 hervor: "Ich, XXXX , wurde informiert dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil im Attest von Herrn XXXX eine arbeitsunfähigkeit von bis zu 14 Monaten vermutet wird." Die bP wurde in der Folge dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zugewiesen (vgl. Untersuchungsauftrag samt Informationsblatt); ein ärztliches Gesamtgutachten über das Leistungskalkül der bP wurde erstellt. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.03.2019 wird von einem für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichenden Gesamtleistungskalkül ausgegangen. Die ärztliche Untersuchung der bP durch römisch 40 am 31.01.2019 ergibt sich aus dem vorliegenden Gutachten vom 10.02.2019; das Ergebnis des Gutachtens ist unstrittig. Dass aufgrund dieses Gutachtens vergleiche zum Inhalt die Feststellungen) beim AMS entsprechende Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP aufgekommen sind, geht unzweifelhaft aus der Niederschrift vom 21.02.2019 hervor: "Ich, römisch 40 , wurde informiert dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil im Attest von Herrn römisch 40 eine arbeitsunfähigkeit von bis zu 14 Monaten vermutet wird." Die bP wurde in der Folge dem Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zugewiesen vergleiche Untersuchungsauftrag samt Informationsblatt); ein ärztliches Gesamtgutachten über das Leistungskalkül der bP wurde erstellt. In der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.03.2019 wird von einem für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreichenden Gesamtleistungskalkül ausgegangen. Die bP befand sich in der Folge am 21.4.2019 sowie von 24.4.2019 bis 25.4.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung (vgl. Aufenthaltsbestätigung vom 23.4.2019 und Entlassungsbrief vom 25.4.2019); anschließend meldete sie sich beim AMS – mit Einschränkungen entsprechend dem erstatteten Gutachten – arbeitsfähig (vgl. auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, S. 2). Dass die daraufhin zugewiesene Maßnahme der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, nicht begonnen werden konnte, ist dem im Akt erliegenden Abschlussbericht vom 25.6.2019 zu entnehmen; im Übrigen trat der gefertigte Psychologe den von XXXX in seinem Gutachten vom 10.2.2019 empfohlenen Maßnahmen bei. Angesichts des Umstandes, dass XXXX zum Untersuchungszeitpunkt vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit in frühestens 12-14 Monaten ausgegangen ist und das ärztliche Gesamtgutachten der PVA nicht konkret auf die psychischen Erkrankungen der bP eingeht, war dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es – auch vor dem Hintergrund der rezenten stationären psychiatrischen Aufenthalte der bP und des Scheiterns der Maßnahme der Suchthilfe Salzburg – auf Grundlage seiner bisherigen Erhebungsergebnisse begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP hatte und deshalb eine weitere Abklärung als notwendig erachtete. Der Umstand, dass es dem AMS bei der in der Folge vorgenommenen Zuweisung der bP zur Sachverständigen Dr. F. bei XXXX auf die Untersuchung ihrer Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf psychische Einschränkungen – und nicht etwa auf die Klärung der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden könnten – angekommen ist, lässt sich unmittelbar der im Akt erliegenden Niederschrift vom 5.9.2019 entnehmen; vgl. "Ich, XXXX , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil das Attest von XXXX eine psychische Störung attestiert hat. […] Ich wurde darüber informiert, dass ich bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich für maximal 3 Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zu Verfügung stehen muss.". Selbiges ergibt sich aus dem an die Sachverständige Dr. F. ergangenen Gutachtensauftrag, dessen Fragestellung sich ausdrücklich auf die generelle Arbeitsfähigkeit der bP bezieht: "Ist Herr XXXX aufgrund der psychischen Einschränkung arbeitsfähig und, wenn ja, in welchem Ausmaß? Ist von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung und des Alkoholkonsums auszugehen? Kann ein weiterer Antrag auf Invaliditätspension aufgrund derzeitiger Arbeitsunfähigkeit befürwortet werden?" Ungeachtet des Umstandes, dass in einer Stellungnahme (internen Nachricht) des AMS vom 12.4.2021 ausgeführt wird, XXXX sei vom AMS beauftragt, "gesundheitsbedingte Leistungseinschränkungen" zu überprüfen und werde die "Untersuchung bezüglich körperlicher Leistungseinschränkungen" dabei von Dr. F. durchgeführt, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die bP durch die Zuweisung zur Sachverständigen Dr. F. einer Untersuchung ihrer generellen Arbeitsfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende Invalidität – unterzogen werden sollte, das AMS insoweit entsprechende Zweifel hatte, dass die bP in psychischer Hinsicht arbeitsfähig ist und nicht etwa bloß die Eignung der bP für bestimmte Tätigkeiten vor dem Hintergrund bestehender Leistungseinschränkungen durch eine ärztliche Untersuchung abklären lassen wollte. Dass, wie in der internen Nachricht des AMS vom 12.4.2021 ausgeführt, eine Untersuchung bezüglich "körperlicher Leistungseinschränkungen" durch die Sachverständige durchgeführt werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich; der an Dr. F. ergangene Gutachtensauftrag zielt eindeutig auf eine psychiatrische Untersuchung der bP ab und nimmt entsprechend auch Bezug auf die im Gutachten XXXX diagnostizierten psychischen Erkrankungen der bP. Eine Zustimmung der bP zu einer solchen Untersuchung ist nicht ersichtlich. Eine Zuweisung der bP an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 im Hinblick auf psychische Einschränkungen bzw. zur Befassung weiterer Sachverständiger ist nach der Aktenlage nicht erfolgt.Die bP befand sich in der Folge am 21.4.2019 sowie von 24.4.2019 bis 25.4.2019 in stationärer psychiatrischer Behandlung vergleiche Aufenthaltsbestätigung vom 23.4.2019 und Entlassungsbrief vom 25.4.2019); anschließend meldete sie sich beim AMS – mit Einschränkungen entsprechend dem erstatteten Gutachten – arbeitsfähig vergleiche auch die Ausführungen in der Beschwerdevorentscheidung, S. 2). Dass die daraufhin zugewiesene Maßnahme der Suchthilfe Salzburg, BIFA – Case Management, nicht begonnen werden konnte, ist dem im Akt erliegenden Abschlussbericht vom 25.6.2019 zu entnehmen; im Übrigen trat der gefertigte Psychologe den von römisch 40 in seinem Gutachten vom 10.2.2019 empfohlenen Maßnahmen bei. Angesichts des Umstandes, dass römisch 40 zum Untersuchungszeitpunkt vom Vorliegen einer Arbeitsfähigkeit in frühestens 12-14 Monaten ausgegangen ist und das ärztliche Gesamtgutachten der PVA nicht konkret auf die psychischen Erkrankungen der bP eingeht, war dem AMS nicht entgegenzutreten, wenn es – auch vor dem Hintergrund der rezenten stationären psychiatrischen Aufenthalte der bP und des Scheiterns der Maßnahme der Suchthilfe Salzburg – auf Grundlage seiner bisherigen Erhebungsergebnisse begründete Zweifel an der Arbeitsfähigkeit der bP hatte und deshalb eine weitere Abklärung als notwendig erachtete. Der Umstand, dass es dem AMS bei der in der Folge vorgenommenen Zuweisung der bP zur Sachverständigen Dr. F. bei römisch 40 auf die Untersuchung ihrer Arbeitsfähigkeit im Hinblick auf psychische Einschränkungen – und nicht etwa auf die Klärung der Frage, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden könnten – angekommen ist, lässt sich unmittelbar der im Akt erliegenden Niederschrift vom 5.9.2019 entnehmen; vergleiche "Ich, römisch 40 , wurde informiert, dass sich Zweifel über meine Arbeitsfähigkeit ergeben, weil das Attest von römisch 40 eine psychische Störung attestiert hat. […] Ich wurde darüber informiert, dass ich bis zur Klärung der Arbeitsfähigkeit grundsätzlich für maximal 3 Monate, der Arbeitsvermittlung nicht zu Verfügung stehen muss.". Selbiges ergibt sich aus dem an die Sachverständige Dr. F. ergangenen Gutachtensauftrag, dessen Fragestellung sich ausdrücklich auf die generelle Arbeitsfähigkeit der bP bezieht: "Ist Herr römisch 40 aufgrund der psychischen Einschränkung arbeitsfähig und, wenn ja, in welchem Ausmaß? Ist von einer Besserung der gesundheitlichen Einschränkung und des Alkoholkonsums auszugehen? Kann ein weiterer Antrag auf Invaliditätspension aufgrund derzeitiger Arbeitsunfähigkeit befürwortet werden?" Ungeachtet des Umstandes, dass in einer Stellungnahme (internen Nachricht) des AMS vom 12.4.2021 ausgeführt wird, römisch 40 sei vom AMS beauftragt, "gesundheitsbedingte Leistungseinschränkungen" zu überprüfen und werde die "Untersuchung bezüglich körperlicher Leistungseinschränkungen" dabei von Dr. F. durchgeführt, besteht für das erkennende Gericht kein Zweifel daran, dass die bP durch die Zuweisung zur Sachverständigen Dr. F. einer Untersuchung ihrer generellen Arbeitsfähigkeit – insbesondere im Hinblick auf eine allenfalls vorliegende Invalidität – unterzogen werden sollte, das AMS insoweit entsprechende Zweifel hatte, dass die bP in psychischer Hinsicht arbeitsfähig ist und nicht etwa bloß die Eignung der bP für bestimmte Tätigkeiten vor dem Hintergrund bestehender Leistungseinschränkungen durch eine ärztliche Untersuchung abklären lassen wollte. Dass, wie in der internen Nachricht des AMS vom 12.4.2021 ausgeführt, eine Untersuchung bezüglich "körperlicher Leistungseinschränkungen" durch die Sachverständige durchgeführt werden sollte, ist in keiner Weise ersichtlich; der an Dr. F. ergangene Gutachtensauftrag zielt eindeutig auf eine psychiatrische Untersuchung der bP ab und nimmt entsprechend auch Bezug auf die im Gutachten römisch 40 diagnostizierten psychischen Erkrankungen der bP. Eine Zustimmung der bP zu einer solchen Untersuchung ist nicht ersichtlich. Eine Zuweisung der bP an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 im Hinblick auf psychische Einschränkungen bzw. zur Befassung weiterer Sachverständiger ist nach der Aktenlage nicht erfolgt. Das Verhalten der bP im Zuge der ärztlichen Untersuchungen durch die Sachverständige Dr. F. wird in den Gutachten vom 19.09.2019 und 16.10.2019 beschrieben; die bP trat diesen Ausführungen im Wesentlichen nicht entgegen (vgl. ihre Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2019). In der Beschwerde bestritt die bP die tatsächlichen Umstände nicht, sondern wandte lediglich ein, dass ihr die Untersuchung durch die Sachverständige aufgrund ihrer fehlenden Stress- und Frustrationstoleranz nicht zumutbar, der Abbruch der Untersuchung somit nicht vorwerfbar sei.Das Verhalten der bP im Zuge der ärztlichen Untersuchungen durch die Sachverständige Dr. F. wird in den Gutachten vom 19.09.2019 und 16.10.2019 beschrieben; die bP trat diesen Ausführungen im Wesentlichen nicht entgegen vergleiche ihre Ausführungen im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme am 03.10.2019). In der Beschwerde bestritt die bP die tatsächlichen Umstände nicht, sondern wandte lediglich ein, dass ihr die Untersuchung durch die Sachverständige aufgrund ihrer fehlenden Stress- und Frustrationstoleranz nicht zumutbar, der Abbruch der Untersuchung somit nicht vorwerfbar sei. Es war daher vom oben festgestellten Sachverhalt auszugehen. II.
  14. Rechtliche Beurteilung:römisch zwei.
  15. Rechtliche Beurteilung: II.3.
  16. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 56Abs. 2 Al

VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.

Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, […], und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Stattgabe der Beschwerde II.3.

  1. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):römisch zwei.3.
  2. Maßgebliche gesetzliche Grundlagen im Arbeitslosenversicherungsgesetz (AlVG):

§ 7Abs. 1 Z 1 Al

VG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

§ 7Abs. 2 Al

VG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Abs. 3) und arbeitsfähig (§ 8), arbeitswillig (§ 9) und arbeitslos (§ 12) ist.

Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, AlVG hat Anspruch auf Arbeitslosengeld, wer der Arbeitsvermittlung zur Verfügung steht. Der Arbeitsvermittlung steht

Paragraph 7, Absatz 2, AlVG zur Verfügung, wer eine Beschäftigung aufnehmen kann und darf (Absatz 3,) und arbeitsfähig (Paragraph 8,), arbeitswillig (Paragraph 9,) und arbeitslos (Paragraph 12,) ist.

§ 8Abs. 1 Al

VG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

Paragraph 8, Absatz eins, AlVG ist arbeitsfähig, wer nicht invalid und nicht berufsunfähig im Sinne des ASVG ist. Arbeitsfähig ist jedenfalls nicht, wer eine Leistung aus dem Versicherungsfall der geminderten Arbeitsfähigkeit oder der Erwerbsunfähigkeit bezieht. Arbeitsfähig ist weiters nicht, wer die Anspruchsvoraussetzungen für eine derartige Leistung erfüllt.

§ 8Abs. 2 Al

VG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

Paragraph 8, Absatz 2, AlVG sind Arbeitslose, wenn sich Zweifel über ihre Arbeitsfähigkeit ergeben oder zu klären ist, ob bestimmte Tätigkeiten ihre Gesundheit gefährden können, verpflichtet, sich ärztlich untersuchen zu lassen. Die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit hat an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt festgelegten Stelle stattzufinden. Die Untersuchung, ob bestimmte Tätigkeiten die Gesundheit einer bestimmten Person gefährden können, hat durch einen geeigneten Arzt oder eine geeignete ärztliche Einrichtung zu erfolgen. Wenn eine ärztliche Untersuchung nicht bereits eingeleitet ist, hat die regionale Geschäftsstelle bei Zweifeln über die Arbeitsfähigkeit oder über die Gesundheitsgefährdung eine entsprechende Untersuchung anzuordnen. Wer sich weigert, einer derartigen Anordnung Folge zu leisten, erhält für die Dauer der Weigerung kein Arbeitslosengeld.

§ 38Al

VG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden.

Paragraph 38, AlVG sind, soweit in diesem Abschnitt nichts anderes bestimmt ist, auf die Notstandshilfe die Bestimmungen des Abschnittes 1 sinngemäß anzuwenden. II.3.

  1. Zum gegenständlichen Verfahren:römisch zwei.3.
  2. Zum gegenständlichen Verfahren: Die belangte Behörde stellte die Notstandshilfe der bP mit 19.09.2019 ein, weil diese einen Untersuchungstermin bei XXXX , Dr. F., am 18.09.2019 verweigert habe. In diesem Sinne vertrat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Rechtsansicht, dass sich die bP geweigert habe, einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung am 18.09.2019 Folge zu leisten; im Ergebnis treffe dies auch auf die Termine am 09.10.2019 und 14.10.2019 zu. Die Einstellung der Notstandshilfe nach § 8 Abs. 2 AlVG mit 19.09.2019 sei daher zu Recht erfolgt.Die belangte Behörde stellte die Notstandshilfe der bP mit 19.09.2019 ein, weil diese einen Untersuchungstermin bei römisch 40 , Dr. F., am 18.09.2019 verweigert habe. In diesem Sinne vertrat die belangte Behörde in der Beschwerdevorentscheidung die Rechtsansicht, dass sich die bP geweigert habe, einer rechtmäßig angeordneten Untersuchung am 18.09.2019 Folge zu leisten; im Ergebnis treffe dies auch auf die Termine am 09.10.2019 und 14.10.2019 zu. Die Einstellung der Notstandshilfe nach Paragraph 8, Absatz 2, AlVG mit 19.09.2019 sei daher zu Recht erfolgt. Es war daher zu prüfen, ob sich die bP geweigert hat, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG Folge zu leisten und folglich die im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion eintritt:Es war daher zu prüfen, ob sich die bP geweigert hat, einer Anordnung zur ärztlichen Untersuchung im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG Folge zu leisten und folglich die im letzten Satz dieser Bestimmung vorgesehene Sanktion eintritt: Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nach dem Gesagten nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren (vgl. VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0184, mit Hinweis auf VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0228, mwN).Es entspricht der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, dass das AMS verpflichtet ist, die Arbeitsfähigkeit des Arbeitslosen, soweit insoweit Zweifel bestehen, von Amts wegen zu prüfen. Dabei ist eine Untersuchung durch einen Arzt für Allgemeinmedizin zumindest vorerst ausreichend. Soweit dieser die Frage der Arbeitsfähigkeit nicht abschließend zu beurteilen vermag, wäre es Sache dieses Gutachters darzutun, dass und welche weiteren Untersuchungen durch Fachärzte zur Abklärung des Leidenszustandes aus medizinischer Sicht erforderlich sind (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). Dies gilt auch für die Zuweisung zu einem Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie (mit der Sanktion des Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG): eine solche Zuweisung ist nach dem Gesagten nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt. Die Partei ist aber in jedem Fall über die Gründe für eine Zuweisung zu einer Untersuchung zu unterrichten, dazu zu hören und über die Sanktion für den Fall der Verweigerung der Untersuchung zu belehren vergleiche VwGH vom 10.9.2014, 2013/08/0184, mit Hinweis auf VwGH vom 11.12.2013, 2013/08/0228, mwN). Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung im Sinn des § 351b ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN).Die Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Durchführung einer medizinischen Begutachtung im Sinn des Paragraph 351 b, ASVG ist der Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhalten (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH vom 24.11.2016, Ra 2016/08/0142, mwN). § 8 Abs. 3 AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht nicht. Aus § 8 Abs. 3 AlVG ergibt sich aber, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – das für den Pensionsanspruch positive und für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311; sowie 24.11.2016, Ra 2016/08/0142).Paragraph 8, Absatz 3, AlVG, wonach das AMS Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der Pensionsversicherungsanstalt zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit "anzuerkennen und seiner weiteren Tätigkeit zugrunde zu legen" hat, enthebt die Behörde nicht von ihrer Verpflichtung, den entscheidungswesentlichen Sachverhalt von Amts wegen zu ermitteln und die maßgeblichen Rechtsfragen selbst zu beurteilen. Eine Bindung des AMS an ein Gutachten der Ärzte der Pensionsversicherungsanstalt besteht nicht. Aus Paragraph 8, Absatz 3, AlVG ergibt sich aber, dass die ärztliche Begutachtung im Hinblick auf das Vorliegen von Invalidität bzw. Berufsunfähigkeit – das für den Pensionsanspruch positive und für den Arbeitslosengeld- bzw. Notstandshilfeanspruch negative Voraussetzung ist – grundsätzlich nur bei einer Stelle – nämlich der Pensionsversicherungsanstalt – erfolgen soll, das Arbeitsmarktservice also jedenfalls dann, wenn ein aktuelles Gutachten von Ärzten der Pensionsversicherungsanstalt bereits vorliegt, zunächst dieses heranzuziehen und kein neues Sachverständigengutachten in Auftrag zu geben hat. Sollte das Gutachten aber Unschlüssigkeiten oder Unvollständigkeiten aufweisen, so hat das Arbeitsmarktservice zur Schaffung einer einwandfreien Entscheidungsgrundlage Ergänzungen einzuholen oder weitere Sachverständige zu befassen (VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172, mit Hinweis auf VwGH 14.3.2013, 2012/08/0311; sowie 24.11.2016, Ra 2016/08/0142). Die bP wurde am 05.09.2019 von der belangten Behörde – nach Information über die bestehenden Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit und Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung – einer Untersuchung durch Dr. F., XXXX , zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA vom 28.03.2019 vor, in welchem das Leistungskalkül der bP dargestellt wurde; in der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.03.2019 gelangte die PVA zur Auffassung, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die im bereits zuvor eingeholten Gutachten XXXX erwähnten psychischen Erkrankungen der bP (manifestiert durch die jüngsten stationären psychiatrischen Aufenthalte und das Scheitern der Maßnahme der Suchthilfe Salzburg) fanden nach – vom erkennenden Gericht geteilter – Ansicht der belangten Behörde zwar keine hinreichende Berücksichtigung im Gutachten der PVA. Dieser Umstand allein berechtigte die belangte Behörde aber noch nicht zur – im gegenständlichen Fall aber vorgenommenen – unmittelbaren Zuweisung zur Untersuchung durch Dr. F. bei XXXX , um die Frage zu klären, ob die bP aufgrund (gemeint: trotz) der psychischen Einschränkungen arbeitsfähig ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen dürfen; eine Zuweisung an einen Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt, zumal es sich im Falle der Anordnung einer solchen Untersuchung um eine Maßnahme handelt, die von den Betroffenen mit Grund durchaus auch als erniedrigend oder als schockierend empfunden werden kann (vgl. VwGH vom 20.10.2004, 2003/08/0271). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor: So wird weder im Gesamtgutachten der PVA vom 28.03.2019 eine Untersuchung im Hinblick auf psychische Einschränkungen als erforderlich erachtet, noch ist ersichtlich, dass die bP einer solchen Untersuchung nachweislich zugestimmt hätte. Ebenso wenig fand eine – einer Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhaltende – Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 statt. Die auf diese Weise unter Außerachtlassung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Anordnung von Untersuchungen erfolgte unmittelbare Zuweisung zur Untersuchung durch Dr. F. bei XXXX erweist sich damit schon aus diesem Grund als rechtswidrig – selbst wenn das AMS aufgrund seiner bisherigen Beweisergebnisse zur Auffassung gelangt sein mag, dass im Falle der bP allenfalls Leistungseinschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen könnten, die geeignet wären, ihre generelle Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen bzw. das Vorliegen von Invalidität zu bedingen.Die bP wurde am 05.09.2019 von der belangten Behörde – nach Information über die bestehenden Zweifel an ihrer Arbeitsfähigkeit und Belehrung über die Rechtsfolgen im Falle einer Verweigerung – einer Untersuchung durch Dr. F., römisch 40 , zugewiesen. Zu diesem Zeitpunkt lag bereits ein Gutachten des Kompetenzzentrums Begutachtung der PVA vom 28.03.2019 vor, in welchem das Leistungskalkül der bP dargestellt wurde; in der chefärztlichen Stellungnahme vom 29.03.2019 gelangte die PVA zur Auffassung, dass das Gesamtleistungskalkül für Tätigkeiten auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt ausreicht. Die im bereits zuvor eingeholten Gutachten römisch 40 erwähnten psychischen Erkrankungen der bP (manifestiert durch die jüngsten stationären psychiatrischen Aufenthalte und das Scheitern der Maßnahme der Suchthilfe Salzburg) fanden nach – vom erkennenden Gericht geteilter – Ansicht der belangten Behörde zwar keine hinreichende Berücksichtigung im Gutachten der PVA. Dieser Umstand allein berechtigte die belangte Behörde aber noch nicht zur – im gegenständlichen Fall aber vorgenommenen – unmittelbaren Zuweisung zur Untersuchung durch Dr. F. bei römisch 40 , um die Frage zu klären, ob die bP aufgrund (gemeint: trotz) der psychischen Einschränkungen arbeitsfähig ist. Nach der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hätte eine Zuweisung zur Untersuchung (vorerst) nur an einen Arzt für Allgemeinmedizin erfolgen dürfen; eine Zuweisung an einen Facharzt aus dem Fachgebiet der Psychiatrie und Neurologie ist nur zulässig, wenn sie entweder der zunächst heranzuziehende Gutachter auf Grund des von ihm erhobenen Befundes für erforderlich erachtet oder die Partei ihr nachweislich zustimmt, zumal es sich im Falle der Anordnung einer solchen Untersuchung um eine Maßnahme handelt, die von den Betroffenen mit Grund durchaus auch als erniedrigend oder als schockierend empfunden werden kann vergleiche VwGH vom 20.10.2004, 2003/08/0271). Diese Voraussetzungen liegen im konkreten Fall nicht vor: So wird weder im Gesamtgutachten der PVA vom 28.03.2019 eine Untersuchung im Hinblick auf psychische Einschränkungen als erforderlich erachtet, noch ist ersichtlich, dass die bP einer solchen Untersuchung nachweislich zugestimmt hätte. Ebenso wenig fand eine – einer Zuweisung an einen Arzt für Allgemeinmedizin gleichzuhaltende – Zuweisung an das Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA zur Ergänzung des Gesamtgutachtens vom 28.3.2019 statt. Die auf diese Weise unter Außerachtlassung der vom Verwaltungsgerichtshof aufgestellten Grundsätze für die Anordnung von Untersuchungen erfolgte unmittelbare Zuweisung zur Untersuchung durch Dr. F. bei römisch 40 erweist sich damit schon aus diesem Grund als rechtswidrig – selbst wenn das AMS aufgrund seiner bisherigen Beweisergebnisse zur Auffassung gelangt sein mag, dass im Falle der bP allenfalls Leistungseinschränkungen in psychischer Hinsicht bestehen könnten, die geeignet wären, ihre generelle Arbeitsfähigkeit in Frage zu stellen bzw. das Vorliegen von Invalidität zu bedingen. Des Weiteren wurde mit dem SRÄG 2012, BGBl. I Nr. 3/2013, die Bestimmung des § 8 AlVG dahingehend geändert, dass in dessen Abs. 2 zweiter Satz nunmehr ausdrücklich normiert ist, dass die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden hat. Seit Inkrafttreten des SRÄG 2012 am 1.1.2014 ist damit ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegte Stelle für die Untersuchung zuständig; die Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des § 8 Abs. 2 AlVG hat ausschließlich in der vom Kompetenzzentrum Begutachtung festgelegten Stelle stattzufinden (vgl. Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 196 zu § 8 AlVG; Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 40 zu § 8 AlVG). Hingegen sollen Untersuchungen zur Klärung, ob bestimmte Tätigkeiten ohne Gefahr für die Gesundheit einer Person ausgeübt werden können, um die Zumutbarkeit einer bestimmten Beschäftigung oder auch der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme beurteilen zu können, nicht bei der Begutachtungsstelle der PVA, sondern bei dafür jeweils geeigneten Ärzten oder ärztlichen Einrichtungen erfolgen (siehe ErläutRV 2000 BlgNR
  3. GP 11). Die belangte Behörde wäre daher bei Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit – wie im vorliegenden Fall gegeben – verpflichtet gewesen, die bP zur Ergänzung des Gutachtens oder Befassung weiterer Sachverständiger (vgl. VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172) dem Kompetenzzentrum der PVA zuzuweisen und einer Begutachtung durch eine vom diesem festgelegte Stelle zu unterziehen.Des Weiteren wurde mit dem SRÄG 2012, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2013,, die Bestimmung des Paragraph 8, AlVG dahingehend geändert, dass in dessen Absatz 2, zweiter Satz nunmehr ausdrücklich normiert ist, dass die Untersuchung der Arbeitsfähigkeit an einer vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegten Stelle stattzufinden hat. Seit Inkrafttreten des SRÄG 2012 am 1.1.2014 ist damit ausschließlich eine vom Kompetenzzentrum Begutachtung der PVA festgelegte Stelle für die Untersuchung zuständig; die Begutachtung zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit im Sinne des Paragraph 8, Absatz 2, AlVG hat ausschließlich in der vom Kompetenzzentrum Begutachtung festgelegten Stelle stattzufinden vergleiche Sdoutz/Zechner, AlVG: Praxiskommentar, Rz 196 zu Paragraph 8, AlVG; Schrattbauer in Pfeil, Der AlV-Komm, Rz 40 zu Paragraph 8, AlVG). Hingegen sollen Untersuchungen zur Klärung, ob bestimmte Tätigkeiten ohne Gefahr für die Gesundheit einer Person ausgeübt werden können, um die Zumutbarkeit einer bestimmten Beschäftigung oder auch der Teilnahme an einer bestimmten Maßnahme beurteilen zu können, nicht bei der Begutachtungsstelle der PVA, sondern bei dafür jeweils geeigneten Ärzten oder ärztlichen Einrichtungen erfolgen (siehe ErläutRV 2000 BlgNR
  4. Gesetzgebungsperiode 11). Die belangte Behörde wäre daher bei Zweifeln an der Arbeitsfähigkeit – wie im vorliegenden Fall gegeben – verpflichtet gewesen, die bP zur Ergänzung des Gutachtens oder Befassung weiterer Sachverständiger vergleiche VwGH vom 11.2.2021, Ra 2019/08/0172) dem Kompetenzzentrum der PVA zuzuweisen und einer Begutachtung durch eine vom diesem festgelegte Stelle zu unterziehen. Mangels rechtmäßiger Anordnung der Untersuchung kann folglich die in § 8 Abs. 2 letzter Satz AlVG für den Fall der Weigerung vorgesehene Sanktion nicht eintreten. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 19.9.2019 erfolgte somit zu Unrecht.Mangels rechtmäßiger Anordnung der Untersuchung kann folglich die in Paragraph 8, Absatz 2, letzter Satz AlVG für den Fall der Weigerung vorgesehene Sanktion nicht eintreten. Die Einstellung der Notstandshilfe mit 19.9.2019 erfolgte somit zu Unrecht. Der Beschwerde war daher stattzugeben und die Beschwerdevorentscheidung spruchgemäß ersatzlos zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Eine mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war.Eine mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen, da schon auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2226527.1.00

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