GVG) als unzulässig zurückgewiesen.A) Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: I.1. Mit Bescheid vom 13.8.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden "AMS") aus, dass die XXXX (im Folgenden "R. KG")
VG iVm § 2 Abs. 1 AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 284,92 verpflichtet werde. Der Bescheid war an die R. KG als Adressatin gerichtet.römisch eins.1. Mit Bescheid vom 13.8.2020 sprach das Arbeitsmarktservice Traun (im Folgenden "AMS") aus, dass die römisch 40 (im Folgenden "R. KG")
Paragraph 25, Absatz 2, AlVG in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, AMPFG zur Zahlung eines Sonderbeitrages zur Arbeitslosenversicherung in Höhe von EUR 284,92 verpflichtet werde. Der Bescheid war an die R. KG als Adressatin gerichtet. I.
4 AVG erforderlich. Damit ihre Beschwerde weiter behandelt werden könne, sei erforderlich, dass sie die Beschwerde eigenhändig unterschreibe und bis 4.9.2020 an das AMS zurücksende. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Anbringen nicht mehr behandelt.römisch eins.3. Mit Schreiben des AMS vom 18.8.2020 wurde die R. KG zur Wahrung des Parteigengehörs von den bisherigen Ermittlungen verständigt. Darin wurde die R. KG unter anderem darauf hingewiesen, dass es erforderlich sei, dass die Beschwerde von der nach außen zur Vertretung der KG berufenen Personen eigenhändig unterschrieben sei. Dies sei
Paragraph 13, Absatz 4, AVG erforderlich. Damit ihre Beschwerde weiter behandelt werden könne, sei erforderlich, dass sie die Beschwerde eigenhändig unterschreibe und bis 4.9.2020 an das AMS zurücksende. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde das Anbringen nicht mehr behandelt. I.
Vm § 7 VwGVG zurück. Die Beschwerdevorentscheidung war an die R. KG als Adressatin gerichtet und wurde dieser am 25.9.2020 durch Hinterlegung zugestellt.römisch eins.5. Das AMS wies die Beschwerde in der Folge im Rahmen einer Beschwerdevorentscheidung mit Bescheid vom 23.9.2020 mangels Beschwerdelegitimation
Paragraph 8, AVG in Verbindung mit Paragraph 7, VwGVG zurück. Die Beschwerdevorentscheidung war an die R. KG als Adressatin gerichtet und wurde dieser am 25.9.2020 durch Hinterlegung zugestellt. I.
GVG zurück. Der Bescheid war an die R. KG als Adressatin gerichtet und wurde dieser am 28.10.2020 zugestellt.römisch eins.7. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2020 wies das AMS den Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung
Paragraph 15, VwGVG zurück. Der Bescheid war an die R. KG als Adressatin gerichtet und wurde dieser am 28.10.2020 zugestellt. Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen aus, dass der nachweislich zugestellte Bescheid vom 23.9.2020 mit Beginn der Abholfrist am 25.9.2020 in die Abgabeeinrichtung eingelegt worden sei. Die R. KG habe nachweislich am 15.10.2020 ein Rechtsmittel gegen den Bescheid vom 23.9.2020 eingebracht. In der Rechtsmittelbelehrung sei ihr zur Kenntnis gebracht worden, dass gegen die Beschwerdevorentscheidung binnen zwei Wochen nach Zustellung (=Frist für Vorlageantrag) der Antrag gestellt werden können, dass die Beschwerde dem Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung vorgelegt werde (Vorlageantrag). In rechtlicher Hinsicht führte die belangte Behörde aus, dass ein Dokument nach den Bestimmungen des Zustellgesetzes bei Hinterlegung mit dem Tag der Hinterlegung als zugestellt gelte. Der Bescheid vom 23.9.2020 gelte daher mit 25.9.2020 als zugestellt. Die R. KG habe den Vorlageantrag nicht binnen zwei Wochen ab Beginn der Hinterlegung (=Zustellung), also bis 9.10.2020, gestellt, sondern erst am 15.10.
GVG zurückgewiesen werde. Der Bescheid richtete sich an die R. KG als Adressatin und wurde dieser am 28.10.2020 rechtswirksam zugestellt.römisch zwei.1.2. Das AMS Traun sprach mit Bescheid vom 27.10.2020, GZ: römisch 40 , gegenüber der R. KG aus, dass ihr Vorlageantrag vom 15.10.2020 wegen verspäteter Einbringung
Paragraph 15, VwGVG zurückgewiesen werde. Der Bescheid richtete sich an die R. KG als Adressatin und wurde dieser am 28.10.2020 rechtswirksam zugestellt. II.1.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. römisch zwei.3.1. Zuständigkeit, Entscheidung durch einen Senat, anzuwendendes Verfahrensrecht:,
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.
VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor.
Paragraph 56, Absatz 2, AlVG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Bescheide einer Geschäftsstelle durch einen Senat, dem zwei fachkundige Laienrichter angehören, je einer aus dem Kreis der Arbeitgeber und aus dem Kreis der Arbeitnehmer. Gegenständlich liegt somit Senatszuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 2013/33 idgF, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins Nr. 2013/33 idgF, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist. Zu A) Zurückweisung der Beschwerde II.3.
GVG zurückgewiesen werde.Die belangte Behörde sprach mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom 27.10.2020 gegenüber der R. KG aus, dass ihr Vorlageantrag vom 15.10.2020 wegen verspäteter Einbringung
Paragraph 15, VwGVG zurückgewiesen werde.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/16/0038, mwN).
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. Die Beschwerdelegitimation setzt unter anderem voraus, dass eine solche Rechtsverletzung möglich ist; ob dies der Fall ist, ist nach dem Inhalt des angefochtenen Bescheids zu bestimmen (VwGH vom 30.6.2016, Ra 2016/16/0038, mwN). Der angefochtene Bescheid richtet sich ausdrücklich an die R. KG als Adressatin und wird dem normativen Inhalt des Bescheides zufolge deren Vorlageantrag wegen verspäteter Einbringung zurückgewiesen. Nach diesem Bescheidinhalt ist die Möglichkeit einer Verletzung eines subjektiven öffentlichen Rechts der bP nicht erkennbar. Der bP mangelt es schon aus diesem Grund an jeglicher Beschwerdelegitimation. Wie aus dem Beschwerdeschreiben ersichtlich (vgl. dazu die Ausführungen unter Punkt I.8.), führte die bP als Absender der Beschwerde die "R. KG" an und fügte dem ihren eigenen Namen und ihre Funktionsbezeichnung "Geschäftsführerin" bei – die Fertigung der Beschwerde stellte sich im Wesentlichen wortgleich dar –, sodass davon auszugehen war, dass vonseiten der bP eine Beschwerdeerhebung namens der R. KG zumindest intendiert war.Wie aus dem Beschwerdeschreiben ersichtlich vergleiche dazu die Ausführungen unter Punkt römisch eins.8.), führte die bP als Absender der Beschwerde die "R. KG" an und fügte dem ihren eigenen Namen und ihre Funktionsbezeichnung "Geschäftsführerin" bei – die Fertigung der Beschwerde stellte sich im Wesentlichen wortgleich dar –, sodass davon auszugehen war, dass vonseiten der bP eine Beschwerdeerhebung namens der R. KG zumindest intendiert war. Die bP ist als Kommanditistin
GH vom 9.9.2015, 2013/08/0227; vom 9.10.2013, 2011/08/0159, mwN; siehe auch Eckert in U. Torggler, UGB3, § 170, Rz 1). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0061, mit Hinweis auf Kastner/Doralt/Nowotny Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 148).Die bP ist als Kommanditistin
Paragraph 170, UGB nicht zur organschaftlichen Vertretung der Gesellschaft befugt vergleiche VwGH vom 9.9.2015, 2013/08/0227; vom 9.10.2013, 2011/08/0159, mwN; siehe auch Eckert in U. Torggler, UGB3, Paragraph 170,, Rz 1). Kommanditisten können Vertretungsbefugnis nur im Wege der Prokura oder einer Handlungsvollmacht für die KG erhalten, nicht auf Grund ihrer Gesellschafterposition (VwGH vom 24.9.2009, 2009/16/0061, mit Hinweis auf Kastner/Doralt/Nowotny Grundriss des österreichischen Gesellschaftsrechts5 148). Es war daher zu prüfen, ob die bP zur Erhebung der gegenständlichen Beschwerde bevollmächtigt war:
1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch natürliche Personen, die volljährig und handlungsfähig sind und für die in keinem Bereich ein gerichtlicher Erwachsenenvertreter bestellt oder eine gewählte oder gesetzliche Erwachsenenvertretung oder Vorsorgevollmacht wirksam ist, durch juristische Personen oder durch eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen.
2 AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter " Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen. Diese Parteienerklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offen lassen (VwGH vom 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mit Hinweis auf E 9. Dezember 2013, 2012/ 10/0196).
Paragraph 10, Absatz 2, AVG richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht. Hierüber auftretende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Unter " Vollmacht" ist in diesem Zusammenhang die für das Außenverhältnis allein maßgebliche Erklärung der Partei gegenüber der Behörde, bei schriftlicher Bevollmächtigung also der in der Vollmachtsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers zu verstehen. Diese Parteienerklärung ist nach ihrem objektiven Erklärungswert auszulegen. Entscheidend ist, wie das Erklärte, also der Wortlaut des Anbringens, unter Berücksichtigung der konkreten gesetzlichen Regelung, des Verfahrenszweckes und der Aktenlage objektiv verstanden werden muss. Im Zweifel ist dem Anbringen einer Partei, das sie zur Wahrung ihrer Rechte stellt, nicht ein solcher Inhalt beizumessen, der ihr die Rechtsverteidigungsmöglichkeit nimmt. Eine solche Auslegung ist nur dann zulässig, wenn die entsprechenden Erklärungen keine Zweifel offen lassen (VwGH vom 30.3.2016, Ra 2016/09/0023, mit Hinweis auf E 9. Dezember 2013, 2012/ 10/0196). Die bP wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2021 ersucht mitzuteilen, ob sie von Herrn XXXX bevollmächtigt sei, für die R. KG Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS Traun an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, und gegebenenfalls ein Schreiben vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass sie von XXXX bevollmächtigt sei, einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid des AMS Traun vom 23.9.2020 an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Traun vom 27.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Vollmacht von Herrn XXXX unterfertigt sein müsse.Die bP wurde mit Schreiben des Bundesverwaltungsgerichtes vom 11.3.2021 ersucht mitzuteilen, ob sie von Herrn römisch 40 bevollmächtigt sei, für die R. KG Rechtsmittel gegen Bescheide des AMS Traun an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben, und gegebenenfalls ein Schreiben vorzulegen, aus dem hervorgehe, dass sie von römisch 40 bevollmächtigt sei, einen Antrag auf Vorlage der Beschwerde gegen den in Form einer Beschwerdevorentscheidung ergangenen Bescheid des AMS Traun vom 23.9.2020 an das Bundesverwaltungsgericht einzubringen sowie eine Beschwerde gegen den Bescheid des AMS Traun vom 27.10.2020 an das Bundesverwaltungsgericht zu erheben. Die bP wurde darauf hingewiesen, dass die Vollmacht von Herrn römisch 40 unterfertigt sein müsse. Die bP brachte in der Folge eine von Herrn XXXX – dem Komplementär der R. KG – ausgestellte und unterfertigte Vollmacht vom 10.10.2012 in Vorlage, deren Inhalt nach sie bevollmächtigt wurde, diesen "bei Finanzamt, O.Ö Gebietskrankenkasse, Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, bei Besprechungen jeder Art was die Firma anbelangt, sowohl bei An- und Abmeldungen von Plätzen für die Verkaufsstände auf diversen Märkten" zu vertreten. Damit wurde der bP vom Komplementär eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis nur für bestimmte, ausdrücklich aufgezählte Rechtshandlungen erteilt und war davon auszugehen, dass eine Vertretungsbefugnis ausschließlich im angegebenen Umfang besteht. Dem Inhalt der vorgelegten Vollmacht nach war die bP nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln für die R. KG gegen Bescheide des AMS Traun, konkret zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid dieser Behörde vom 27.10.2020, bevollmächtigt. Das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung wurde im Verfahren auch nicht konkret behauptet und bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein Formgebrechen im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014).Die bP brachte in der Folge eine von Herrn römisch 40 – dem Komplementär der R. KG – ausgestellte und unterfertigte Vollmacht vom 10.10.2012 in Vorlage, deren Inhalt nach sie bevollmächtigt wurde, diesen "bei Finanzamt, O.Ö Gebietskrankenkasse, Sozialversicherung der Gewerblichen Wirtschaft, bei Besprechungen jeder Art was die Firma anbelangt, sowohl bei An- und Abmeldungen von Plätzen für die Verkaufsstände auf diversen Märkten" zu vertreten. Damit wurde der bP vom Komplementär eine rechtsgeschäftliche Vertretungsbefugnis nur für bestimmte, ausdrücklich aufgezählte Rechtshandlungen erteilt und war davon auszugehen, dass eine Vertretungsbefugnis ausschließlich im angegebenen Umfang besteht. Dem Inhalt der vorgelegten Vollmacht nach war die bP nicht zur Erhebung von Rechtsmitteln für die R. KG gegen Bescheide des AMS Traun, konkret zur Erhebung einer Beschwerde gegen den Bescheid dieser Behörde vom 27.10.2020, bevollmächtigt. Das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung wurde im Verfahren auch nicht konkret behauptet und bestehen keine objektiven Anhaltspunkte dafür. In diesem Zusammenhang ist auch darauf hinzuweisen, dass das Fehlen einer Vollmacht kein Formgebrechen im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG darstellt, da nur der Mangel des Nachweises, nicht aber der Mangel der Bevollmächtigung selbst behebbar ist (VwGH 19.02.2014, 2011/10/0014). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich (vgl. etwa VwGH vom 8.7.2004, 2004/07/0101, mwN).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter vorgenommenen fristgebundenen Verfahrenshandlung das Vorliegen einer entsprechenden Bevollmächtigung durch den Vertretenen zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung erforderlich vergleiche etwa VwGH vom 8.7.2004, 2004/07/0101, mwN). Die bP war nicht zur Beschwerdeerhebung für die R. KG bevollmächtigt, sodass eine wirksame Vertretungshandlung nicht vorliegt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Beschwerde der einschreitenden bP zuzurechnen (vgl. VwGH vom 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN), welcher allerdings, wie oben ausgeführt, die Beschwerdelegitimation fehlt.Die bP war nicht zur Beschwerdeerhebung für die R. KG bevollmächtigt, sodass eine wirksame Vertretungshandlung nicht vorliegt. Mangels bestehender Vollmacht im Zeitpunkt der Beschwerdeerhebung war die Beschwerde der einschreitenden bP zuzurechnen vergleiche VwGH vom 27.4.2016, 2013/05/0167, mwN), welcher allerdings, wie oben ausgeführt, die Beschwerdelegitimation fehlt. Die Beschwerde war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer – auszugsweise auch zitierten – Rechtsprechung zu den gegenständlichen Rechtsfragen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Absehen von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung: Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Art. 6 EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Art. 6 MRK gebietet bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung (vgl. VwGH vom 23.5.2018, Ra 2018/05/0159). Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden.Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 30.9.2015, Ra 2015/06/0073, ausgesprochen, dass eine solche Entscheidung, in der nur darüber abgesprochen wird, ob ein Rechtsmittel zulässig ist, nicht aber über die Sache selbst, aus Sicht des Artikel 6, EMRK keine inhaltliche Entscheidung über eine strafrechtliche Anklage oder über zivilrechtliche Ansprüche und Verpflichtungen ist. Artikel 6, MRK gebietet bei verfahrensrechtlichen Entscheidungen nicht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung vergleiche VwGH vom 23.5.2018, Ra 2018/05/0159). Es konnte daher von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L501.2236774.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.