Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.
G wurde ihnen jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheiden des BAA vom 26.02.2010, Zlen. 09 10.620-BAE und 09 10.622-BAE, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer
Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.
Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Ausreisegründe vorbringen hätten können. Jedoch ging das BAA im Falle der Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer § 8 AsylG relevanten Bedrohung aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 MRK ausgesetzt sein würden bzw ausgesetzt sein könnten.Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Ausreisegründe vorbringen hätten können. Jedoch ging das BAA im Falle der Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer Paragraph 8, AsylG relevanten Bedrohung aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, MRK ausgesetzt sein würden bzw ausgesetzt sein könnten. Die dagegen erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 09.09.2011 abgewiesen. In der Folge wurden den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen stattgegeben und die jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen erteilt.
G von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde
G die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG wider den BF1 eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wider den BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF1
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF1 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wider den BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte begründend aus, dass sich die Lage im Irak entscheiden geändert habe und der BF1 mittlerweile volljährig sei und erheblich an Lebens- und Berufserfahrung dazugewonnen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus diesem Grund sei dem BF1 auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Auch würden keine Gründe bestehen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass – nach allgemeiner Wiedergabe der Taten – aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF1, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch könne im Falle des BF1 keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, insbesondere da sich bis dato kein Gesinnungswandel eingestellt habe. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2020 wurde dem BF1
1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2020 wurde dem BF1
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Gegen diesen dem BF1 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.06.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Irak nicht derart geändert hätten, die eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnte. Darüber hinaus stehe einer Rückkehr des BF1 ein fehlendes soziales Netzwerk im Irak entgegen. Aber auch die strafgerichtliche Verurteilung würde nicht ausreichen, um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen. Ebendies würde auch für das verhängte Einreiseverbot gelten.
G von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde
G die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
G nicht erteilt und
G iVm § 9 BFA-VG wider den BF2 eine Rückkehrentscheidung
2 Z 4 FPG erlassen.
9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde
Vm Abs. 3 Z 1 FPG wider den BF2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2020, Zl. römisch 40 -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF2
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung
Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF2 eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.
Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak
Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wider den BF2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte begründend aus, dass sich die Lage im Irak entscheiden geändert habe und der BF2 mittlerweile volljährig sei und erheblich an Lebens- und Berufserfahrung dazugewonnen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus diesem Grund sei dem BF2 auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Auch würden keine Gründe bestehen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass – nach allgemeiner Wiedergabe der Taten – aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF2, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch könne im Falle des BF2 keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, insbesondere da sich bis dato kein Gesinnungswandel eingestellt habe. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde dem BF2
Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde dem BF2
Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt Gegen diesen, dem BF2 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Irak nicht derart geändert hätten, die eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnte, zumal der Beschwerdeführer Epileptiker sei und in ständiger medizinischer Behandlung stehe. Aber auch die strafgerichtlichen Verurteilungen würde nicht ausreichen, um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen. Ebendies würde auch für das verhängte Einreiseverbot gelten.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht
Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht
Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.
GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht
, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.
GVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn
Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.
Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.
G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).
Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). 3.2.
G 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus
Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.2.
dem JGG erfolgt sind, findet § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auf die Beschwerdeführer keine Anwendung.Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Verurteilungen
dem JGG erfolgt sind, findet Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auf die Beschwerdeführer keine Anwendung. Anders wäre hingegen – entsprechend dem Verwaltungsgerichtshofes – eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 - anders als bei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des § 5 Z 10 JGG wäre.Anders wäre hingegen – entsprechend dem Verwaltungsgerichtshofes – eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 - anders als bei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG wäre. Legt man im vorliegenden Fall die Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Tatumstände zugrunde, so kann (noch) von keiner Gefährlichkeit der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer ernsthaft bestrebt sind, sich ein neues Leben aufzubauen (beide sind mittlerweile berufstätig) und die Straftaten als Jugendliche bzw junge Erwachsene begangen wurden. Auch der Behördenvertreter geht in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 AsylG (noch) nicht erfüllt sind.Legt man im vorliegenden Fall die Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Tatumstände zugrunde, so kann (noch) von keiner Gefährlichkeit der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer ernsthaft bestrebt sind, sich ein neues Leben aufzubauen (beide sind mittlerweile berufstätig) und die Straftaten als Jugendliche bzw junge Erwachsene begangen wurden. Auch der Behördenvertreter geht in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 AsylG (noch) nicht erfüllt sind. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG liegen nicht vor.
GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung
GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung
Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Es war daher den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide zur Gänze zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.1412142.3.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.