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{'item': 'L514 1412145-3'}

Obsah (12)Art. 133§ 3§ 8§ 9§ 57§ 10§ 52§ 46§ 53§ 28Art. 130§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlL514 1412145-3 Spruch, L514 1412142-3/8E L514 1412145-3/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Die beiden Beschwerdeführer kamen als Minderjährige in das Bundesgebiet und wurde für sie am XXXX jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt.
  2. Die beiden Beschwerdeführer kamen als Minderjährige in das Bundesgebiet und wurde für sie am römisch 40 jeweils ein Antrag auf internationalen Schutz gestellt. Mit Bescheiden des BAA vom 26.02.2010, Zlen. 09 10.620-BAE und 09 10.622-BAE, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde ihnen jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt.Mit Bescheiden des BAA vom 26.02.2010, Zlen. 09 10.620-BAE und 09 10.622-BAE, wurden die Anträge auf internationalen Schutz der beiden Beschwerdeführer

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG bezüglich der Zuerkennung des Status der Asylberechtigten abgewiesen.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde ihnen jedoch der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und gleichzeitig eine befristete Aufenthaltsberechtigung erteilt. Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Ausreisegründe vorbringen hätten können. Jedoch ging das BAA im Falle der Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer § 8 AsylG relevanten Bedrohung aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung iSd Art 3 MRK ausgesetzt sein würden bzw ausgesetzt sein könnten.Begründend wurde ausgeführt, dass die Eltern der Beschwerdeführer keine glaubhaften asylrelevanten Ausreisegründe vorbringen hätten können. Jedoch ging das BAA im Falle der Beschwerdeführer von einer realen Gefahr einer Paragraph 8, AsylG relevanten Bedrohung aus, weil aufgrund der gegenwärtigen Lage (hohe Arbeitslosigkeit, mangelhafte Infrastruktur, schleppender Wideraufbau, anhaltende Unsicherheit, andauernder bewaffneter Konflikt bzw Anschläge) nicht mit der geforderten Sicherheit ausgeschlossen werden könne, dass die Beschwerdeführer im Falle ihrer Rückkehr zumindest eine unmenschliche Behandlung iSd Artikel 3, MRK ausgesetzt sein würden bzw ausgesetzt sein könnten. Die dagegen erhobenen Beschwerden in Bezug auf die Nichtzuerkennung des Status von Asylberechtigten wurden nach Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung vor dem Asylgerichtshof mit Erkenntnissen vom 09.09.2011 abgewiesen. In der Folge wurden den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen stattgegeben und die jeweiligen Aufenthaltsberechtigungen erteilt.

  1. Der BF1 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 105 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 15 iVm § 142 Abs. 1 und Abs. 2, § 144, § 83 Abs. 1, § 142 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 iVm § 105 Abs. 1, § 15 iVm § 144 Abs. 1, § 15 iVm § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und § 241 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.
  2. Der BF1 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 144,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 241, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Mit Entscheid des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF1 am XXXX bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen.Mit Entscheid des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF1 am römisch 40 bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen. In weiterer Folge leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der BF1 dazu am 06.02.2020 niederschriftlich befragt. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020, Zl. XXXX -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF1

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde

§ 9Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den BF1 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wider den BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 18.05.2020, Zl. römisch 40 -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF1

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF1 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wider den BF1 ein auf die Dauer von fünf Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte begründend aus, dass sich die Lage im Irak entscheiden geändert habe und der BF1 mittlerweile volljährig sei und erheblich an Lebens- und Berufserfahrung dazugewonnen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus diesem Grund sei dem BF1 auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Auch würden keine Gründe bestehen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass – nach allgemeiner Wiedergabe der Taten – aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF1, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch könne im Falle des BF1 keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, insbesondere da sich bis dato kein Gesinnungswandel eingestellt habe. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2020 wurde dem BF1

§ 52Abs.

1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Mit Verfahrensanordnung vom 19.05.2020 wurde dem BF1

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt. Gegen diesen dem BF1 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 10.06.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Irak nicht derart geändert hätten, die eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnte. Darüber hinaus stehe einer Rückkehr des BF1 ein fehlendes soziales Netzwerk im Irak entgegen. Aber auch die strafgerichtliche Verurteilung würde nicht ausreichen, um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen. Ebendies würde auch für das verhängte Einreiseverbot gelten.

  1. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 83 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
  2. Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  3. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  4. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  5. Fall und § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB wurde der BF2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, samt Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  6. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  7. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  8. Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB wurde der BF2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, samt Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wurde der BF2 wegen § 144 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wurde der BF2 wegen Paragraph 144, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 107 Abs. 1, § 107 Abs. 2
  9. Fall, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 2,
  10. Fall, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  11. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall und § 27 Abs. 2a
  13. Fall SMG wurde der BF2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a,
  16. Fall SMG wurde der BF2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF2 am XXXX bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF2 am römisch 40 bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen. In weiterer Folge leitete das BFA ein Aberkennungsverfahren ein und wurde der BF2 dazu am 06.02.2020 niederschriftlich befragt. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2020, Zl. XXXX -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF2

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde

§ 9Abs. 4 Asyl

G die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

§ 8Abs. 4 Asyl

G abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

§ 57Asyl

G nicht erteilt und

§ 10Abs. 1 Z 5 Asyl

G iVm § 9 BFA-VG wider den BF2 eine Rückkehrentscheidung

§ 52Abs.

2 Z 4 FPG erlassen.

§ 52Abs.

9 FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

§ 46

FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde

§ 53Abs. 1 i

Vm Abs. 3 Z 1 FPG wider den BF2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Mit Bescheid des BFA vom 06.03.2020, Zl. römisch 40 -RD Oberösterreich, wurde der Status des subsidiär Schutzberechtigten des BF2

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG von Amts wegen aberkannt. Gleichzeitig wurde

Paragraph 9, Absatz 4, AsylG die befristete Aufenthaltsberechtigung entzogen und der Antrag auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG abgewiesen. Ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurde

Paragraph 57, AsylG nicht erteilt und

Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 5, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG wider den BF2 eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 4, FPG erlassen.

Paragraph 52, Absatz 9, FPG wurde festgestellt, dass die Abschiebung in den Irak

Paragraph 46, FPG zulässig sei und die Frist für die freiwillige Ausreise 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung betrage. Zusätzlich wurde

Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG wider den BF2 ein auf die Dauer von acht Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen. Das BFA führte begründend aus, dass sich die Lage im Irak entscheiden geändert habe und der BF2 mittlerweile volljährig sei und erheblich an Lebens- und Berufserfahrung dazugewonnen habe, weshalb die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht mehr vorliegen würden. Aus diesem Grund sei dem BF2 auch die befristete Aufenthaltsberechtigung zu entziehen gewesen. Auch würden keine Gründe bestehen, die einer Rückkehr in den Irak entgegenstehen würden. Zum Einreiseverbot wurde ausgeführt, dass – nach allgemeiner Wiedergabe der Taten – aufgrund der Schwere des Fehlverhaltens und unter Bedachtnahme auf das Gesamtverhalten des BF2, dh. im Hinblick darauf, wie er sein Leben in Österreich insgesamt gestalte, davon auszugehen sei, dass er eine schwerwiegende Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle. Auch könne im Falle des BF2 keine positive Zukunftsprognose gestellt werden, insbesondere da sich bis dato kein Gesinnungswandel eingestellt habe. Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde dem BF2

§ 52Abs. 1 BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt

Mit Verfahrensanordnung vom 10.03.2020 wurde dem BF2

Paragraph 52, Absatz eins, BFA-VG ein Rechtberater amtswegig zu Seite gestellt Gegen diesen, dem BF2 ordnungsgemäß zugestellten Bescheid wurde durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter mit Schriftsatz vom 30.03.2020 fristgerecht Beschwerde erhoben. Begründend wurde darin ausgeführt, dass sich die Verhältnisse im Irak nicht derart geändert hätten, die eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen könnte, zumal der Beschwerdeführer Epileptiker sei und in ständiger medizinischer Behandlung stehe. Aber auch die strafgerichtlichen Verurteilungen würde nicht ausreichen, um eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten zu rechtfertigen. Ebendies würde auch für das verhängte Einreiseverbot gelten.

  1. Mit Schreiben vom 22.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF1 am XXXX im Zuge einer Personenkontrolle durchsucht worden sei und dabei 0,4 Gramm Cannabiskraut gefunden werden konnten. Laut eigner Angaben des BF1 habe er ein Gramm des Suchtmittels am selben Tag gegen Mittag im Bereich des Hauptbahnhofes XXXX von einer unbekannten männlichen Person erworben und die Differenzmenge bereits konsumiert.
  2. Mit Schreiben vom 22.04.2021 wurde das Bundesverwaltungsgericht darüber informiert, dass der BF1 am römisch 40 im Zuge einer Personenkontrolle durchsucht worden sei und dabei 0,4 Gramm Cannabiskraut gefunden werden konnten. Laut eigner Angaben des BF1 habe er ein Gramm des Suchtmittels am selben Tag gegen Mittag im Bereich des Hauptbahnhofes römisch 40 von einer unbekannten männlichen Person erworben und die Differenzmenge bereits konsumiert. Am 23.04.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht eine mündliche Beschwerdeverhandlung im Beisein der Beschwerdeführer und ihres rechtsfreundlichen Vertreters sowie im Beisein eines Behördenvertreters durchgeführt. Im Verlauf dieser Verhandlung wurde den Beschwerdeführern Gelegenheit gegeben, die der Beschwerde zugrundeliegenden Umstände neuerlich umfassend darzulegen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  3. Sachverhalt:
  4. Die Beschwerdeführer sind die mittlerweile volljährigen Söhne des XXXX und der XXXX . Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Eltern der Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung des BFA vom XXXX stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis XXXX erteilt.
  5. Die Beschwerdeführer sind die mittlerweile volljährigen Söhne des römisch 40 und der römisch 40 . Den Anträgen auf Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigungen der Eltern der Beschwerdeführer wurde mit Entscheidung des BFA vom römisch 40 stattgegeben und die befristeten Aufenthaltsberechtigungen bis römisch 40 erteilt.
  6. Der BF1 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 105 Abs. 1, § 142 Abs. 1, § 15 iVm § 142 Abs. 1 und Abs. 2, § 144, § 83 Abs. 1, § 142 Abs. 1 und Abs. 2, § 15 iVm § 105 Abs. 1, § 15 iVm § 144 Abs. 1, § 15 iVm § 83 Abs. 1, § 105 Abs. 1 und § 241 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt.
  7. Der BF1 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 142, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 144,, Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 142, Absatz eins und Absatz 2,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 105, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 144, Absatz eins,, Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 83, Absatz eins,, Paragraph 105, Absatz eins und Paragraph 241, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von 24 Monaten, davon acht Monate unbedingt, verurteilt. Mit Entscheid des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF1 am XXXX bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen.Mit Entscheid des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF1 am römisch 40 bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen. Die Verurteilung des BF1 erfolgte unter Anwendung des JGG.
  8. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 83 Abs. 1 und § 105 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.
  9. Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 83, Absatz eins und Paragraph 105, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  10. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  11. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  12. Fall und § 27 Abs. 2a SMG iVm § 15 StGB wurde der BF2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, samt Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  13. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  14. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  15. Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a, SMG in Verbindung mit Paragraph 15, StGB wurde der BF2 zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, samt Anordnung der Bewährungshilfe verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wurde der BF2 wegen § 144 Abs. 1 iVm § 15 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wurde der BF2 wegen Paragraph 144, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 15, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von sechs Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 107 Abs. 1, § 107 Abs. 2
  16. Fall, § 83 Abs. 1 StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt.Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 107, Absatz eins,, Paragraph 107, Absatz 2,
  17. Fall, Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer bedingten Freiheitsstrafe von zwei Monaten, Probezeit drei Jahre, verurteilt. Mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 27 Abs. 1 Z 1
  18. Fall, § 27 Abs. 1 Z 1
  19. Fall und § 27 Abs. 2a
  20. Fall SMG wurde der BF2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt.Mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  21. Fall, Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins,
  22. Fall und Paragraph 27, Absatz 2 a,
  23. Fall SMG wurde der BF2 zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von sieben Monaten verurteilt. Der BF2 wurde mit Urteil des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , (RK XXXX ) wegen § 15 iVm § 87 Abs. 1 StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt.Der BF2 wurde mit Urteil des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , (RK römisch 40 ) wegen Paragraph 15, in Verbindung mit Paragraph 87, Absatz eins, StGB zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Mit Beschluss des LG XXXX vom XXXX , Zl. XXXX , wurde der BF2 am XXXX bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen.Mit Beschluss des LG römisch 40 vom römisch 40 , Zl. römisch 40 , wurde der BF2 am römisch 40 bedingt, Probezeit drei Jahre, aus der Haft entlassen. Die Verurteilungen des BF2 erfolgten unter Anwendung des JGG.
  24. Beweiswürdigung: Zur Feststellung des für die Entscheidung maßgebenden Sachverhaltes wurde im Rahmen des Ermittlungsverfahrens Beweis erhoben durch Einsicht in die dem Bundesverwaltungsgericht vorgelegten Verwaltungsakte des BFA und durch Durchführung einer mündlichen Beschwerdeverhandlung.
  25. Rechtliche Beurteilung: Zu Spruchteil A): 3.
  26. Gesetzliche Grundlagen:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 28Abs. 2 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn

  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.

§ 28Abs. 3 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, im Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 4 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht

Abs. 2 in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

Paragraph 28, Absatz 4, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn die Behörde bei ihrer Entscheidung Ermessen zu üben hat, wenn es nicht

Absatz 2, in der Sache selbst zu entscheiden hat und wenn die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 28Abs. 6 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Art. 130Abs.

1 Z 2 B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, wenn im Verfahren wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG eine Beschwerde nicht zurückzuweisen oder abzuweisen ist, die Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und gegebenenfalls aufzuheben. Dauert die für rechtswidrig erklärte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt noch an, so hat die belangte Behörde unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Zustand herzustellen.

§ 28Abs. 7 Vw

GVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Art. 130Abs.

1 Z 3 B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

Paragraph 28, Absatz 7, VwGVG kann das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG sein Erkenntnis vorerst auf die Entscheidung einzelner maßgeblicher Rechtsfragen beschränken und der Behörde auftragen, den versäumten Bescheid unter Zugrundelegung der hiermit festgelegten Rechtsanschauung binnen bestimmter, acht Wochen nicht übersteigender Frist zu erlassen. Kommt die Behörde dem Auftrag nicht nach, so entscheidet das Verwaltungsgericht über die Beschwerde durch Erkenntnis in der Sache selbst, wobei es auch das sonst der Behörde zustehende Ermessen handhabt.

§ 28Abs. 8 Vw

GVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 8, VwGVG tritt durch die Aufhebung der angefochtenen Weisung jener Rechtszustand ein, der vor der Erlassung der Weisung bestanden hat; infolge der Weisung aufgehobene Verordnungen treten jedoch dadurch nicht wieder in Kraft. Die Behörde ist verpflichtet, in dem betreffenden Fall mit den ihr zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

§ 9Abs. 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wennGemäß Paragraph 9, Absatz eins, AsylG ist einem Fremden der Status eines subsidiär Schutzberechtigten von Amts wegen mit Bescheid abzuerkennen, wenn

  1. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (§ 8 Abs. 1) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  2. die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten (Paragraph 8, Absatz eins,) nicht oder nicht mehr vorliegen;
  3. er den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehungen in einem anderen Staat hat oder
  4. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
  5. er die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates erlangt hat und eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen neuen Herkunftsstaat keine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention oder für ihn als Zivilperson keine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.

(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Abs. 1 abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
(2)Ist der Status des subsidiär Schutzberechtigten nicht schon aus den Gründen des Absatz eins, abzuerkennen, so hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  1. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  2. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  3. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  4. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.
  5. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Art. 2 EMRK, Art. 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.In diesen Fällen ist die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten mit der Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme und der Feststellung zu verbinden, dass eine Zurückweisung, Zurückschiebung oder Abschiebung des Fremden in seinen Herkunftsstaat unzulässig ist, da dies eine reale Gefahr einer Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde oder für ihn als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konfliktes mit sich bringen würde.
(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (§ 2 Abs. 3) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Abs. 1 oder 2 wahrscheinlich ist.

(3)Ein Verfahren zur Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist jedenfalls einzuleiten, wenn der Fremde straffällig geworden ist (Paragraph 2, Absatz 3,) und das Vorliegen der Voraussetzungen

Absatz eins, oder 2 wahrscheinlich ist.

(4)Die Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten ist mit dem Entzug der Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigter zu verbinden. Der Fremde hat nach Rechtskraft der Aberkennung Karten, die den Status des subsidiär Schutzberechtigten bestätigen, der Behörde zurückzustellen. 3.2.1. Aberkennung wegen Lageänderung:

§ 9Abs. 1 Z 1 Asyl

G ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (§ 8 Abs. 1 leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des § 9 Abs. 1 Z 1 AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind (vgl. VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).

Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist einem Fremden der Status des subsidiär Schutzberechtigten abzuerkennen, wenn die Voraussetzungen für die Zuerkennung dieses Schutzstatus (Paragraph 8, Absatz eins, leg. cit.) nicht oder nicht mehr vorliegen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes erfasst der erste Fall des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Konstellation, in der der Fremde schon im Zeitpunkt der Zuerkennung von subsidiärem Schutz die dafür notwendigen Voraussetzungen nicht erfüllt hat. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG betrifft hingegen jene Konstellationen, in denen die Voraussetzungen für die Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nachträglich weggefallen sind vergleiche VwGH 27.5.2019, Ra 2019/14/0153; 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich auf § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG gestützt.Im gegenständlichen Fall hat das BFA die Aberkennung des subsidiären Schutzes offensichtlich auf Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG gestützt. Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach § 8 Abs. 4 AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat (vgl. dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN).Die Heranziehung dieses Tatbestands setzt voraus, dass sich der Sachverhalt seit der Zuerkennung des subsidiären Schutzes bzw. der erfolgten Verlängerung der befristeten Aufenthaltsberechtigung nach Paragraph 8, Absatz 4, AsylG (die nur im Falle des weiteren Vorliegens der Voraussetzungen für die Zuerkennung erteilt werden darf) geändert hat vergleiche dazu etwa VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353, mwN). Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen (vgl. VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN).Der Wegfall der Notwendigkeit, auf den Schutz eines anderen Staates angewiesen zu sein, kann sich dabei auch als Ergebnis unterschiedlicher Entwicklungen von Ereignissen, die sowohl in der Person des Fremden als auch in der in seinem Heimatland gegebenen Situation gelegen sind, darstellen vergleiche VwGH 17.12.2019, Ra 2019/18/0381, mwN). Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Art. 19 Abs. 1 in Verbindung mit Art. 16 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht (vgl. VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309).Nicht jede Änderung des Sachverhalts rechtfertigt allerdings die Aberkennung des subsidiären Schutzes. Eine maßgebliche Änderung liegt unter Bedachtnahme auf die unionsrechtlichen Vorgaben von Artikel 19, Absatz eins, in Verbindung mit Artikel 16, Absatz 2, der Richtlinie 2011/95/EU (Statusrichtlinie) vielmehr nur dann vor, wenn sich die Umstände so wesentlich und nicht nur vorübergehend verändert haben, dass ein Anspruch auf subsidiären Schutz nicht länger besteht vergleiche VwGH 30.4.2020, Ra 2019/19/0309). 3.2.

  1. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ vor allem in der individuellen Situation der Beschwerdeführer damit, dass zum heutigen Zeitpunkt für die beiden Beschwerdeführer als nunmehr volljährige, gesunde und arbeitsfähige Männer, die in Österreich an Lebens- und Berufserfahrungen dazugewonnen hätten, die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland Irak bestehen würde. Sie hätten sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können, welche ihnen bei einer Rückkehr von Vorteil sein könnten. Das BFA ging des Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich selbstständig für ihren Unterhalt sorgen können. Sie seien arbeitsfähig und würden über Arbeitserfahrung verfügen, welche ihnen bei einer Rückkehr zu Gute kommen könne, weshalb ihnen aus heutiger Sicht eine Rückkehr zumutbar sei. Sie seien durch eine Rückkehr auch keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Art 2 EMRK, Art 3 EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. 3.2.
  2. Das BFA begründete in seiner Entscheidung die „maßgeblichen Änderungen“ vor allem in der individuellen Situation der Beschwerdeführer damit, dass zum heutigen Zeitpunkt für die beiden Beschwerdeführer als nunmehr volljährige, gesunde und arbeitsfähige Männer, die in Österreich an Lebens- und Berufserfahrungen dazugewonnen hätten, die Möglichkeit einer Rückkehr in das Heimatland Irak bestehen würde. Sie hätten sich in Österreich wertvolle Kenntnisse aneignen können, welche ihnen bei einer Rückkehr von Vorteil sein könnten. Das BFA ging des Weiteren davon aus, dass die Beschwerdeführer grundsätzlich selbstständig für ihren Unterhalt sorgen können. Sie seien arbeitsfähig und würden über Arbeitserfahrung verfügen, welche ihnen bei einer Rückkehr zu Gute kommen könne, weshalb ihnen aus heutiger Sicht eine Rückkehr zumutbar sei. Sie seien durch eine Rückkehr auch keiner realen Gefahr ausgesetzt, die eine Verletzung von Artikel 2, EMRK, Artikel 3, EMRK oder der Protokolle Nr. 6 oder Nr. 13 zur Konvention bedeuten würde. Aus der Begründung des BFA ist ersichtlich, dass diese von der unrichtigen Rechtsansicht getragen wird, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenen Bescheiden, mit welchen den Beschwerdeführern erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden vom 20.07.2016 bzw 09.08.2018, zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde. Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt (vgl. zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353).Aus der Begründung des BFA ist ersichtlich, dass diese von der unrichtigen Rechtsansicht getragen wird, die Änderung der Voraussetzungen im Sinn von Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG seien ausschließlich im Vergleich zu jenen Bescheiden, mit welchen den Beschwerdeführern erstmals subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, zu beurteilen, während der Verlängerung der Aufenthaltsberechtigungen mit Bescheiden vom 20.07.2016 bzw 09.08.2018, zu Unrecht keine Beachtung geschenkt wurde. Bezogen auf diese Begründung erweist sich schon die zum Ausdruck gebrachte Rechtsauffassung, es sei in der vorliegenden Konstellation ausschließlich auf jene Entscheidung abzustellen, mit der dem Beschwerdeführer der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt bzw. erstmals eine Aufenthaltsberechtigung als subsidiär Schutzberechtigten erteilt worden sei, aus den oben dargelegten Erwägungen als inhaltlich verfehlt vergleiche zu einer ähnlichen Konstellation VwGH 17.10.2019, Ra 2019/18/0353). Im vorliegenden Fall wurde vom BFA nicht dargetan, dass seit der letzten Verlängerung maßgebliche Umstände hinzugetreten wären, die unter Berücksichtigung der davor eingetretenen Umstände eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten rechtfertigen würden. Allein durch die Tatsache, dass die Beschwerdeführer in der Zeit seit der letzten Verlängerung noch älter, erfahrener und selbstständiger geworden seien, wird fallbezogen keine wesentliche Änderung der Umstände, die zu einer Neubeurteilung berechtigten, dargetan. Dass sich die Lage im Irak seit dem Jahr 2009 sukzessive verändert hat und vor allem in den letzten Jahren eine stetige Verbesserung erfahren hat, fand vor allem in den letztmaligen Verlängerungen im Jahr 2016 und 2018 keinen Niederschlag. Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch festgehalten werden, dass den Eltern der Beschwerdeführer mit Bescheiden des BFA vom XXXX die befristete Aufenthaltsbewilligung neuerlich bis zum Jahr 2022 verlängert wurde. Es ist in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, inwiefern die Lage im Falle der Beschwerdeführer anders zu beurteilen wäre, als die der Eltern. Auch der Versuch einer Begründung in der Beschwerdeverhandlung durch den Behördenvertreter vermochte nicht zu überzeugen, zumal sich dieser lediglich auf die Jugendlichkeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bezogen hat.Der Vollständigkeit halber muss in diesem Zusammenhang auch festgehalten werden, dass den Eltern der Beschwerdeführer mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 die befristete Aufenthaltsbewilligung neuerlich bis zum Jahr 2022 verlängert wurde. Es ist in den gegenständlich angefochtenen Bescheiden nicht ersichtlich, inwiefern die Lage im Falle der Beschwerdeführer anders zu beurteilen wäre, als die der Eltern. Auch der Versuch einer Begründung in der Beschwerdeverhandlung durch den Behördenvertreter vermochte nicht zu überzeugen, zumal sich dieser lediglich auf die Jugendlichkeit und den Gesundheitszustand der Beschwerdeführer bezogen hat. 3.2.
  3. Straffälligkeit: Interessanter Weise hat es das BFA unterlassen, die Straffälligkeiten der Beschwerdeführer zur Begründung der Aberkennung des subsidiären Schutzes heranzuziehen. Danach in der Beschwerdeverhandlung befragt führte der Behördenvertreter aus, dass er davon ausgehe, dass der bearbeitende Beamte die Bescheide nicht umfassend konzipiert habe. Entsprechend der Bestimmung des § 9 Abs. 2 AsylG hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  4. einer der in Art. 1 Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  5. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  6. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht.Entsprechend der Bestimmung des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG hat eine Aberkennung auch dann zu erfolgen, wenn
  7. einer der in Artikel eins, Abschnitt F der Genfer Flüchtlingskonvention genannten Gründe vorliegt;
  8. der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt oder
  9. der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Es ist primär nach § 9 Abs. 1 AsylG auf den Wegfall der Schutzgründe abzustellen. Es gilt, dass eine Aberkennung mangels Schutzbedürftigkeit vorgeht und jene aufgrund mangelnder Schutzwürdigkeit nur subsidiär zur Anwendung kommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, § 9 AsylG K 4).Es ist primär nach Paragraph 9, Absatz eins, AsylG auf den Wegfall der Schutzgründe abzustellen. Es gilt, dass eine Aberkennung mangels Schutzbedürftigkeit vorgeht und jene aufgrund mangelnder Schutzwürdigkeit nur subsidiär zur Anwendung kommt (Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer: Asyl- und Fremdenrecht, Paragraph 9, AsylG K 4). Die historische Entwicklung des § 9 AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in § 9 Abs. 1 und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

§ 9Abs. 1 und 2 Asyl

G 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des § 9 Abs. 2 AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005).Die historische Entwicklung des Paragraph 9, AsylG 2005, die gesetzlich vorgesehene Verpflichtung, bei Straffälligkeit des subsidiär Schutzberechtigten jedenfalls ein Aberkennungsverfahren einzuleiten und die in den Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 festgelegten Prüfschritte, die dabei vorzunehmen sind, zeigen, dass das BFA nicht bloß das Fortbestehen der Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 zu überprüfen hatte. Die zu entscheidende Angelegenheit war vielmehr die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus an sich und damit sämtliche in Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorgesehenen Prüfschritte und Aussprüche. Dementsprechend war die "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem BVwG nicht nur die Klärung der Frage, ob die vom BFA angenommene Änderung der Umstände nach Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 tatsächlich vorlag, sondern sie umfasste sämtliche Prüfschritte und Aussprüche, die im Verfahren zur Aberkennung des subsidiären Schutzstatus

Paragraph 9, Absatz eins und 2 AsylG 2005 vorzunehmen sind. Es war dem BVwG daher auch nicht verwehrt, bei Verneinung der Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall AsylG 2005 die Voraussetzungen des Paragraph 9, Absatz 2, AsylG 2005 zu prüfen. Bei entsprechenden Anhaltspunkten für das Vorliegen eines derartigen Tatbestands, war das BVwG zu einem solchen Vorgehen auch verpflichtet (VwGH 17.10.2019, Ro 2019/18/0005). 3.2.

  1. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des § 9 AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, auch wenn eine solche Prüfung durch das BFA nicht vorgenommen wurde, ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall § 9 Abs. 2 Z 2 oder Z 3 AsylG erfüllt sind.3.2.
  2. Entsprechend der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass das Bundesverwaltungsgericht eine umfassende Prüfung des Paragraph 9, AsylG, die sämtliche Prüfschritte und Aussprüche umfasst, vorzunehmen hat, wenn entsprechende Anhaltspunkte vorliegen, auch wenn eine solche Prüfung durch das BFA nicht vorgenommen wurde, ist zu überprüfen, ob im vorliegenden Fall Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, oder Ziffer 3, AsylG erfüllt sind. § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG stellt darauf ab, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) vorliegt. Diese Voraussetzung ist bei beiden Beschwerdeführern erfüllt. Jedoch kommt in beiden Fällen zum Tragen, dass die Verurteilungen entsprechen des Alters der Beschwerdeführer nach dem JGG erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB, BGBl. Nr. 60/1974, entspricht. Die Asylbehörde hat im Aberkennungsverfahren nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch hat sie eine Gefährdungsprognose anzustellen (vgl. VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Die Aberkennung nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 hat somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde stattzufinden. Sie ist aus diesem Grund nach dem bisher Gesagten als "Rechtsfolge" im Sinne des § 5 Z 10 JGG anzusehen und unterliegt dem Anwendungsbereich dieser Norm. Dementsprechend kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach § 17 StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (VwGH 23.01.2018/01/2018, Ra 2017/18/0246). Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG stellt darauf ab, dass eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) vorliegt. Diese Voraussetzung ist bei beiden Beschwerdeführern erfüllt. Jedoch kommt in beiden Fällen zum Tragen, dass die Verurteilungen entsprechen des Alters der Beschwerdeführer nach dem JGG erfolgte. Der Verwaltungsgerichtshof hielt in diesem Zusammenhang fest, dass eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 lediglich voraussetzt, dass der Fremde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechtskräftig verurteilt worden ist. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974,, entspricht. Die Asylbehörde hat im Aberkennungsverfahren nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 weder eine Einzelfallprüfung etwa in Bezug auf die Umstände der Taten vorzunehmen, noch hat sie eine Gefährdungsprognose anzustellen vergleiche VwGH 24.5.2016, Ra 2015/01/0144 und Ra 2015/20/0047, VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Die Aberkennung nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 hat somit aufgrund der gesetzlichen Anordnung zwingend und ohne eigenes Prüfkalkül der Asylbehörde stattzufinden. Sie ist aus diesem Grund nach dem bisher Gesagten als "Rechtsfolge" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG anzusehen und unterliegt dem Anwendungsbereich dieser Norm. Dementsprechend kann eine Aberkennung des subsidiären Schutzstatus nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 nicht auf eine Verurteilung wegen eines Verbrechens nach Paragraph 17, StGB gestützt werden, die wegen einer Jugendstraftat erfolgt ist (VwGH 23.01.2018/01/2018, Ra 2017/18/0246). Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Verurteilungen

dem JGG erfolgt sind, findet § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG auf die Beschwerdeführer keine Anwendung.Vor diesem Hintergrund und dem Umstand, dass die Verurteilungen

dem JGG erfolgt sind, findet Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG auf die Beschwerdeführer keine Anwendung. Anders wäre hingegen – entsprechend dem Verwaltungsgerichtshofes – eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist (vgl. etwa § 6 Abs. 1 Z 3 und § 57 Abs. 1 Z 1 AsylG 2005; §§ 53 und 66 Abs. 1 FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt (vgl. VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des § 9 Abs. 2 Z 2 AsylG 2005 - anders als bei § 9 Abs. 2 Z 3 AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des § 5 Z 10 JGG wäre.Anders wäre hingegen – entsprechend dem Verwaltungsgerichtshofes – eine Aberkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten nach Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 zu beurteilen. Nach dieser Vorschrift hat eine Aberkennung stattzufinden, wenn der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt. Ob der Fremde eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich darstellt, erfordert eine Gefährdungsprognose, wie sie in ähnlicher Weise auch in anderen asyl- und fremdenrechtlichen Vorschriften zugrunde gelegt ist vergleiche etwa Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG 2005; Paragraphen 53 und 66 Absatz eins, FPG). Dabei ist das Gesamtverhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und auf Grund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die Annahme gerechtfertigt ist, der Fremde stelle eine Gefahr für die Allgemeinheit oder für die Sicherheit der Republik Österreich dar. Strafgerichtliche Verurteilungen des Fremden sind daraufhin zu überprüfen, inwieweit sich daraus nach der Art und Schwere der zugrunde liegenden Straftaten und der Tatumstände der Schluss auf die Gefährlichkeit des Fremden für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ziehen lässt vergleiche VwGH 30.8.2017, Ra 2017/18/0155). Aufgrund der von der Asylbehörde vorzunehmenden Gefährdungsprognose kann also bei Heranziehung des Aberkennungstatbestandes des Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 2, AsylG 2005 - anders als bei Paragraph 9, Absatz 2, Ziffer 3, AsylG 2005 - nicht davon ausgegangen werden, dass die Aberkennung des subsidiären Schutzstatus bloß eine "Rechtsfolge" im Sinne des Paragraph 5, Ziffer 10, JGG wäre. Legt man im vorliegenden Fall die Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Tatumstände zugrunde, so kann (noch) von keiner Gefährlichkeit der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer ernsthaft bestrebt sind, sich ein neues Leben aufzubauen (beide sind mittlerweile berufstätig) und die Straftaten als Jugendliche bzw junge Erwachsene begangen wurden. Auch der Behördenvertreter geht in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass § 9 Abs. 3 Z 2 und 3 AsylG (noch) nicht erfüllt sind.Legt man im vorliegenden Fall die Art und Schwere der begangenen Straftaten und die Tatumstände zugrunde, so kann (noch) von keiner Gefährlichkeit der Beschwerdeführer für die Allgemeinheit oder die Sicherheit der Republik Österreich ausgegangen werden. Dies vor allem deshalb, da die Beschwerdeführer ernsthaft bestrebt sind, sich ein neues Leben aufzubauen (beide sind mittlerweile berufstätig) und die Straftaten als Jugendliche bzw junge Erwachsene begangen wurden. Auch der Behördenvertreter geht in seiner Stellungnahme im Rahmen der Beschwerdeverhandlung davon aus, dass Paragraph 9, Absatz 3, Ziffer 2 und 3 AsylG (noch) nicht erfüllt sind. 3.3. Für den gegenständlichen Fall bedeutet dies Folgendes: Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. § 9 Abs. 1 Z 1 zweiter Fall und Abs. 2 Z 2 und 3 AsylG liegen nicht vor.Die Voraussetzungen zur Aberkennung des subsidiären Schutzes gem. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer eins, zweiter Fall und Absatz 2, Ziffer 2 und 3 AsylG liegen nicht vor.

§ 28Abs. 5 Vw

GVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen.

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG sind die Behörden verpflichtet, wenn das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aufhebt, in der betreffenden Rechtssache mit den ihnen zu Gebote stehenden rechtlichen Mitteln unverzüglich den der Rechtsanschauung des Verwaltungsgerichtes entsprechenden Rechtszustand herzustellen. Bei einer Aufhebung

§ 28Abs. 5 Vw

GVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses.Bei einer Aufhebung

Paragraph 28, Absatz 5, VwGVG handelt es sich um eine materielle Erledigung der Rechtssache durch (ersatzlose) Behebung des angefochtenen Bescheides in Form eines Erkenntnisses. Es war daher den Beschwerden stattzugeben und die Bescheide zur Gänze zu beheben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Aus den dem gegenständlichen Erkenntnis entnehmbaren Ausführungen geht weiters hervor, dass das erkennende Gericht in seiner Rechtsprechung im gegenständlichen Fall nicht von der bereits zitierten einheitlichen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abgeht. Darüber hinaus wird zu diesem Thema keine Rechtssache, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, erörtert. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:L514.1412145.3.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.