GVG iVm § 54 Abs. 3 erster Satz GebAG als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühren hinsichtlich der Gebührennote Nr. 127/BFA/2019 mit insgesamt € 177,50 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird. Vom Gesamtbetrag entfallen € 34,50 auf die nicht während der Vernehmung angefertigten Heimreisezertifikatformulare. römisch eins. In Bestätigung der Beschwerdevorentscheidung wird die Beschwerde mit der Maßgabe
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz GebAG als unbegründet abgewiesen, dass die Gebühren hinsichtlich der Gebührennote Nr. 127/BFA/2019 mit insgesamt € 177,50 (inkl. 20% USt.) bestimmt wird. Vom Gesamtbetrag entfallen € 34,50 auf die nicht während der Vernehmung angefertigten Heimreisezertifikatformulare. II. Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde jeweils einen Kostenersatz für die ihm entstandenen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einbringung dieser Beschwerde aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen. römisch zwei. Der Antrag des Beschwerdeführers, der belangten Behörde jeweils einen Kostenersatz für die ihm entstandenen Verfahrenskosten vor dem Bundesverwaltungsgericht und für die Einbringung dieser Beschwerde aufzutragen, wird als unzulässig zurückgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Beschwerdeführer ist Dolmetscher für die Sprache PUNJABI und wurde vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (im Folgenden: belangte Behörde) am 15.05.2019 von 17:00 Uhr bis 18:35 Uhr für Dolmetscherleistungen bei einer in der Regionaldirektion WIEN, Hernalser Gürtel 6-12, 1080 WIEN, durchgeführten Vernehmung herangezogen. Im Zuge dieser Einvernahme – in der auch die „NIEDERSCHRIFT IM VERFAHREN VOR DEM BUNDESAMT FÜR FREMDENWESEN UND ASYL“ (AS 19) entstand und (rück)übersetzt wurde - übersetzte der Beschwerdeführer an diesem Tag sechs auf Englisch abgefasste – zur Beantragung der Ausstellung eines Heimreisezertifikates erforderliche – Schriftstücke der indischen Botschaft in WIEN („AFFIDAVIT“, Schreiben an „The Consular Officer, Embassy of India, Vienna“, „AFFIDAVIT [FOR LOST/DAMAGED PASSPORT]“, „POLICE VERIFICATION CERTIFICATE FOR INDIA“, „APPLICATION FORM FOR MISCELLANEOUS SERVICES ON INDIAN PASSPORTS“ (bestehend aus 3 Seiten), sowie „PROFORMA TO BE ATTACHED WITH APPLICATION FOR VERIFICATION OF INDIAN NATIONALITY“) zwecks Eintragung von Daten des Vernommenen in diese Dokumente. Dem von der belangten Behörde dazu ausgestellten „Summenblatt“ ist zu entnehmen, dass die Anwesenheit des Beschwerdeführers in dieser Dienststelle am 15.05.2019 erforderlich war. Des Weiteren wurde darin unter dem Punkt „mündl. Übers. gem. § 54
AG die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr (dzt. € 7,60) zu multiplizieren.Begründend führte die belangte Behörde aus: Es sei auf die gesetzlichen Bestimmungen nach Paragraphen 53 b, in Verbindung mit 53a AVG und des GebAG zu verweisen. Maßgeblich für die Anzahl der mündlich übersetzten Seiten sei die in Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a, GebAG getroffene Definition, wonach 1000 Leerzeichen einer Seite entsprechen würden. Zur Ermittlung der Gebühr sei
Paragraph 54, Absatz 3, GebAG die Anzahl der Schriftzeichen der Übersetzung (ohne Leerzeichen) durch 1000 zu dividieren und das Ergebnis mit der Gebühr (dzt. € 7,60) zu multiplizieren. 4. Gegen diesen Bescheid richtet sich die am 25.10.2019 eingebrachte Beschwerde, in welcher der Beschwerdeführer die Bestimmung der Gebühren
seiner gelegten Gebührennote vom 15.05.2019 beantragte. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
AG sei ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, zumal auch von der belangten Behörde im Summenblatt die Übersetzung von 8 Seiten bestätigt worden sei. Das Formular aus 6 verschiedenen Dokumenten bestehe aus den näher genannten 8 Seiten und sei als ein Dokument zu werten. Deshalb werde es auch als HRZ-Formular (Heimreisezertifikat Dokument) betitelt. Jede zu übersetzende Seite entspreche auch einer Seite des Dokuments. Schließlich müsse auch der Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden und jedes Mal eine ganze Seite iHv € 7,60 verrechnet werden, da man ja nicht wisse, wie viele Daten, genau genommen Zeichen (ohne Leerzeichen) man jedes Mal auf das Formularblatt schreibe. Man müsse somit jedes Mal die Zeichen neu abzählen. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus:
Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG sei ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben, zumal auch von der belangten Behörde im Summenblatt die Übersetzung von 8 Seiten bestätigt worden sei. Das Formular aus 6 verschiedenen Dokumenten bestehe aus den näher genannten 8 Seiten und sei als ein Dokument zu werten. Deshalb werde es auch als HRZ-Formular (Heimreisezertifikat Dokument) betitelt. Jede zu übersetzende Seite entspreche auch einer Seite des Dokuments. Schließlich müsse auch der Verfahrensökonomie Rechnung getragen werden und jedes Mal eine ganze Seite iHv € 7,60 verrechnet werden, da man ja nicht wisse, wie viele Daten, genau genommen Zeichen (ohne Leerzeichen) man jedes Mal auf das Formularblatt schreibe. Man müsse somit jedes Mal die Zeichen neu abzählen. Beantragt werde eine mündliche Verhandlung und die zeugenschaftliche Einvernahme von Mitarbeitern der Verrechnungsstelle der belangten Behörde sowie des Leiters der Einvernahme. Neben dem Zuspruch der begehrten Dolmetschergebühr beantragte der Beschwerdeführer den Ersatz der ihm entstandenen Verfahrenskosten im gesetzlichen Ausmaß einschließlich Rückerstattung der Eingabegebühr von € 30,00. 5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung
AG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L512 2016204-1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen. Dafür hätte jedoch – der Übersicht halber – ein deckungsgleiches achtseitiges übersetztes Schriftstück angefertigt müssen.5. Mit Beschwerdevorentscheidung vom 03.12.2019 wies die belangte Behörde die Beschwerde als unbegründet ab. Begründend führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien (Verweis auf BVwG 04.08.2019, L512 2016204-1). Die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG beziehe sich nur auf schriftliche Übersetzungen. Dafür hätte jedoch – der Übersicht halber – ein deckungsgleiches achtseitiges übersetztes Schriftstück angefertigt müssen. 6. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Vorlageantrag
GVG ein.6. Am 19.12.2019 brachte der Beschwerdeführer dagegen beim Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einen Vorlageantrag
Paragraph 15, VwGVG ein.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.3.1.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. 3.2. Zu A) 3.2.1.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.3.2.1.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG hat über Beschwerden
1 Z 1 B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat über Beschwerden
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. 3.2.2. Die für den gegenständlichen Fall maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen lauten:
Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die §§ 24 bis 34, 36 und 37 Abs. 2 Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in § 53 Abs. 1 GebAG genannten Besonderheiten und § 54 GebAG sinngemäß anzuwenden.
Paragraph 53 b, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG), haben nichtamtliche Dolmetscherinnen und Dolmetscher für ihre Tätigkeit im Verfahren Anspruch auf Gebühren, die durch Verordnung der Bundesregierung in Pauschalbeträgen (nach Tarifen) festzusetzen sind. Soweit keine solchen Pauschalbeträge (Tarife) festgesetzt sind, sind auf den Umfang der Gebühr die Paragraphen 24 bis 34, 36 und 37 Absatz 2, Gebührenanspruchsgesetz (GebAG), mit den in Paragraph 53, Absatz eins, GebAG genannten Besonderheiten und Paragraph 54, GebAG sinngemäß anzuwenden. Die maßgeblichen Bestimmungen des Gebührenanspruchsgesetzes (GebAG), BGBl. Nr. 136/ 1975 idgF, lauten:
AG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
Paragraph 38, Absatz eins, GebAG hat der Sachverständige (hier: Dolmetscher) den Anspruch auf seine Gebühr binnen 14 Tagen nach Abschluss seiner Tätigkeit bei sonstigem Verlust schriftlich oder mündlich, unter Aufgliederung der einzelnen Gebührenbestandteile, bei dem Gericht, vor dem die Beweisaufnahme stattgefunden hat oder stattfinden sollte, geltend zu machen.
AG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die §§ 24 bis 34, 36, 37 Abs. 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: § 38 Abs. 1 ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann.
Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 2, GebAG gelten für den Umfang, die Geltendmachung und die Bestimmung der Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher die Paragraphen 24 bis 34, 36, 37 Absatz 2, 38 bis 42 und 52 GebAG mit folgenden Besonderheiten sinngemäß: Paragraph 38, Absatz eins, ist mit der Maßgabe anzuwenden, dass die Gebühr für die Tätigkeit an einem Verhandlungs- oder Vernehmungstag jeweils an dessen Ende geltend gemacht werden kann. § 54 GebAG lautet wie folgt:Paragraph 54, GebAG lautet wie folgt: „
Abs. 3 eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“. Das führte mitunter dazu, dass die Dolmetscherinnen Übersetzungen abliefern mussten, bei denen auf jeder Seite nur 25 Zeilen mit durchschnittlich 40 Schriftzeichen enthalten waren, wodurch die Übersichtlichkeit der Übersetzungen sehr gelitten hat. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Diese Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revisorin leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments von der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann.“„In der bisherigen Fassung gebührten 15,20 Euro für jede volle Seite der Übersetzung, wobei
Absatz 3, eine Seite nur dann als voll galt, „wenn sie mindestens 25 Zeilen mit durchschnittlich mindestens 40 Schriftzeichen enthält“. Das führte mitunter dazu, dass die Dolmetscherinnen Übersetzungen abliefern mussten, bei denen auf jeder Seite nur 25 Zeilen mit durchschnittlich 40 Schriftzeichen enthalten waren, wodurch die Übersichtlichkeit der Übersetzungen sehr gelitten hat. Anstatt auf die Anzahl der Schriftzeichen pro Seite soll daher in Zukunft nur mehr auf die Gesamtzahl der Schriftzeichen (ohne Leerzeichen) – ohne Bezugnahme auf irgendwelche formalisierten „Seiten“ – abgestellt werden. Eine Änderung in der Höhe der Gebühr ergibt sich dadurch nicht, weil auch bisher die Gebühr für 40 Zeichen x 25 Zeilen = 1.000 Schriftzeichen gewährt wurde. Die Dolmetscherin hat bei der Gebührenbemessung die Anzahl der Schriftzeichen anzugeben. Diese Anzahl kann durch das Gericht, die Staatsanwaltschaft oder die Revisorin leicht überprüft werden, indem eine elektronische Version des Dokuments von der Dolmetscherin angefordert wird: jedes gängige Textverarbeitungsprogramm ist auch mit einer Funktion ausgestattet, mit der die Zeichenanzahl einfach ermittelt werden kann.“ Schließlich wurde durch Art. VIII Z 2 des Budgetbegleitgesetzes 2014, BGBl. I Nr. 40, § 54 Abs. 1 Z 4 - wie eingangs wiedergegeben - neu gefasst. Die ErläutRV 53 BlgNR XXV. GP 10 führen hiezu aus: Schließlich wurde durch Artikel römisch acht, Ziffer 2, des Budgetbegleitgesetzes 2014, Bundesgesetzblatt römisch eins Nr. 40, Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, - wie eingangs wiedergegeben - neu gefasst. Die ErläutRV 53 BlgNR römisch 25 . Gesetzgebungsperiode 10 führen hiezu aus: „Im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 1 lit. b GebAG erscheint der bei der schriftlichen Übersetzung gebührende Zuschlag für den Fall, dass das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist oder für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind, angesichts der in der heutigen Zeit zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht mehr zeitgemäß. Er soll daher entfallen. „Im Bereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera b, GebAG erscheint der bei der schriftlichen Übersetzung gebührende Zuschlag für den Fall, dass das zu übersetzende Schriftstück in anderen als lateinischen oder deutschen Schriftzeichen geschrieben ist oder für die Übersetzung andere als lateinische oder deutsche Schriftzeichen zu verwenden sind, angesichts der in der heutigen Zeit zur Verfügung stehenden Hilfsmittel nicht mehr zeitgemäß. Er soll daher entfallen. Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Z 3 als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll. [...]“Ein (weitergehender) Änderungsbedarf besteht ferner im Bereich des Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG. Hier ist aktuell vorgesehen, dass für jede während einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung übersetzte Seite eines Schriftstücks neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zusteht. Diese Anordnung stellt insofern eine Abweichung von der sonstigen Systematik des GebAG dar, als hier gleichzeitig sowohl eine (volle) Zeitgebühr nach der Ziffer 3, als auch die volle Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks verzeichnet werden kann, sodass es im Ergebnis zu einer doppelten Abgeltung desselben Aufwands kommt. Insofern erscheint es legitim, dass in solchen Konstellationen für die Übersetzung eines Schriftstücks im Rahmen einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung künftig nur mehr die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung des Schriftstücks zustehen soll. [...]“ 3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist
AG für die mündliche Übersetzung von gesamten Schriftstücken, die während der Vernehmung angerfertigt wurden neben der Gebühr nach § 54 Abs. 1 Z 3 GebAG die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zuzuerkennen; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro.3.2.3. Dem Beschwerdeführer ist
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG für die mündliche Übersetzung von gesamten Schriftstücken, die während der Vernehmung angerfertigt wurden neben der Gebühr nach Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG die Hälfte der Gebühr für die Übersetzung eines Schriftstücks zuzuerkennen; wurde das zu übersetzende Schriftstück im Rahmen derselben Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung angefertigt, so gebühren für die Übersetzung des gesamten Schriftstücks höchstens 20 Euro. Bei dem Vernehmungsprotokoll (Niederschrift) handelt es sich unbestrittenermaßen um ein "während der Vernehmung angefertigtes" Schriftstück im Sinn von § 54 Abs. 1 Z 4 GebAG, sodass dessen Übersetzung richtigerweise
AG zu honorieren ist. Daher beträgt die Gebühr für die mündliche Übersetzung von gesamten Schriftstücken, die während der Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurden, im gegenständlichen Fall bzgl. der Gebührennote Nr. 127/BFA/2019 vom 15.05.2019: € 13,89, wobei insgesamt für das gegenständliche Vernehmungsprotokoll 1.828 durch 1000 zu dividieren und mit 7,6 zu multiplizieren und kaufmännisch zu runden war.Bei dem Vernehmungsprotokoll (Niederschrift) handelt es sich unbestrittenermaßen um ein "während der Vernehmung angefertigtes" Schriftstück im Sinn von Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG, sodass dessen Übersetzung richtigerweise
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, GebAG zu honorieren ist. Daher beträgt die Gebühr für die mündliche Übersetzung von gesamten Schriftstücken, die während der Vernehmung oder Verhandlung angefertigt wurden, im gegenständlichen Fall bzgl. der Gebührennote Nr. 127/BFA/2019 vom 15.05.2019: € 13,89, wobei insgesamt für das gegenständliche Vernehmungsprotokoll 1.828 durch 1000 zu dividieren und mit 7,6 zu multiplizieren und kaufmännisch zu runden war. Diese Gebühr iHv € 13,89 ist gegenständlich unstrittig. 3.2.
AG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben.Der Beschwerdeführer führt dazu im Wesentlichen aus, dass
Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG ungeachtet der Schriftzeichen eine ganze Seite zu verrechnen sei, wenn dies zur Wahrung der Übersichtlichkeit erforderlich sei. Dies sei im gegenständlichen Fall zweifellos gegeben. Die belangte Behörde entgegnet diesbezüglich, dass die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des § 54 Abs. 3 zweiter Satz GebAG sich nur auf schriftliche Übersetzungen beziehe. Weiters führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung
AG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien und verwies dabei auf hg. Judikatur des BVwG vom 04.08.2019, L512 2016204-1.Die belangte Behörde entgegnet diesbezüglich, dass die vom Beschwerdeführer herangezogene Bestimmung des Paragraph 54, Absatz 3, zweiter Satz GebAG sich nur auf schriftliche Übersetzungen beziehe. Weiters führte sie aus, dass im Fall des mündlichen Übersetzens (und gemeinsamen Ausfüllens mit dem Vernommenen) des Formblatts zur Erlangung eines Heimreisezertifikates in der Vernehmung
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 4, erster Halbsatz GebAG die Schriftzeichen des Formblattes zu zählen seien und verwies dabei auf hg. Judikatur des BVwG vom 04.08.2019, L512 2016204-
AG iVm § 54 Abs. 1 Z 1 lit. a und Z 4 leg. cit. vorgenommen und die Anzahl der Schriftzeichen ohne Leerzeichen dividiert bzw. multipliziert, allerdings ohne anzugeben, von welcher Schriftzeichenanzahl sie dabei jeweils ausging. Dabei hat sie die beantragten 8 Seiten auf 5 gekürzt.Während der Beschwerdeführer jeweils die Seiten als Grundlage für ihre Gebührennote herangezogen hat, hat die belangte Behörde nach eigenen Angaben den im Verfahrensgang unter 3. beschriebenen Rechenvorgang
Paragraph 54, Absatz 3, erster Satz GebAG in Verbindung mit Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer eins, Litera a und Ziffer 4, leg. cit. vorgenommen und die Anzahl der Schriftzeichen ohne Leerzeichen dividiert bzw. multipliziert, allerdings ohne anzugeben, von welcher Schriftzeichenanzahl sie dabei jeweils ausging. Dabei hat sie die beantragten 8 Seiten auf 5 gekürzt. Da die belangte Behörde lediglich pauschal 5000 Zeichen für fünf Seiten verrechnet hat und unklar geblieben ist, von welcher Zeichenanzahl sie bei ihrer Berechnung konkret ausgegangen ist, musste das Bundesverwaltungsgericht das Formular in ein entsprechendes Format konvertieren und die Zeichenanzahl selbst ermitteln. Dies ergab – wie festgestellt – einen Umfang von 4.544 Zeichen ohne Leerzeichen pro Heimreisezertifikatformular. Daher beträgt die Gebühr für die mündliche Übersetzung von Schriftstücken (= Heimreisezertifikatformulare), die nicht während der Vernehmung angefertigt wurden, im gegenständlichen Fall bzgl. der Gebührennote Nr. 127/BFA/2019 vom 15.05.2019: € 34,50 (statt € 38,00), wobei insgesamt für ein Heimreisezertifikat 4.544 durch 1000 zu dividieren und mit 7,6 zu multiplizieren und kaufmännisch zu runden war. 3.2.5. Der Beschwerdeführer beantragte zudem in der gegenständlichen Gebührennote unter Punkt II. 1) a)
AG drei weitere halbe Stunden á € 12,40 sohin insgesamt € 37,20.3.2.5. Der Beschwerdeführer beantragte zudem in der gegenständlichen Gebührennote unter Punkt römisch zwei. 1) a)
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG drei weitere halbe Stunden á € 12,40 sohin insgesamt € 37,20.
AG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40.
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG beträgt die Gebühr der Dolmetscherinnen und Dolmetscher für die Zuziehung zu einer Vernehmung oder gerichtlichen Verhandlung für die erste, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 24,50; für jede weitere, wenn auch nur begonnene halbe Stunde € 12,40. Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem im Anschluss ausgefüllten Summenblatt vom 15.05.2019 begann die Verhandlung um 17:26 Uhr und endete um 18:35 Uhr, weshalb die Gesamtdauer der Verhandlung insgesamt eine erste halbe Stunden und zwei weitere halbe Stunden betrug, während derer der Beschwerdeführer als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig war. Die Vergütung der Mühewaltung ist folglich begrenzt mit der tatsächlichen Zeit der Verhandlung, weshalb lediglich zwei weitere halbe Stunden Mühewaltungsgebühr á € 12,40 sohin € 24,80
AG zu vergüten sind, wie von der belangten Behörde ausgesprochen.Laut der Niederschrift der mündlichen Verhandlung und dem im Anschluss ausgefüllten Summenblatt vom 15.05.2019 begann die Verhandlung um 17:26 Uhr und endete um 18:35 Uhr, weshalb die Gesamtdauer der Verhandlung insgesamt eine erste halbe Stunden und zwei weitere halbe Stunden betrug, während derer der Beschwerdeführer als Dolmetscher in der gegenständlichen Verhandlung tätig war. Die Vergütung der Mühewaltung ist folglich begrenzt mit der tatsächlichen Zeit der Verhandlung, weshalb lediglich zwei weitere halbe Stunden Mühewaltungsgebühr á € 12,40 sohin € 24,80
Paragraph 54, Absatz eins, Ziffer 3, GebAG zu vergüten sind, wie von der belangten Behörde ausgesprochen. 3.2.
GVG entfallen (vgl. dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.2.7. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte – trotz des entsprechenden Antrages –
Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG entfallen vergleiche dazu auch VwGH 26.06.2003, 2000/16/0305, wonach die Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Verfahren zur Vorschreibung und Einbringung von Gerichtsgebühren nicht erforderlich ist). Der entscheidungsrelevante Sachverhalt ist hier geklärt. 3.3. B) Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0016-3 wird verwiesen.Die Revision ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Auf das Erkenntnis des VwGH vom 29.06.2020, Ro 2020/16/0016-3 wird verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W101.2227103.1.00
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.