RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW151 1435564-2 SpruchW151 1435564-2/19E, W151 1435564-2/19E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch die
Art 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.B)
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang und Sachverhaltrömisch eins. Verfahrensgang und Sachverhalt
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. XXXX , wurde der Antrag des ehemaligen Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 26.08.2012 abgewiesen.
- Mit Bescheid des Bundesasylamtes vom 10.05.2013, Zl. römisch 40 , wurde der Antrag des ehemaligen Beschwerdeführers (BF) auf internationalen Schutz vom 26.08.2012 abgewiesen.
- Gegen diesen Bescheid erhob der BF fristgerecht Beschwerde.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.04.2015, Zl XXXX , wurde der Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid stattgegeben und ihm gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und weiters festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme.
- Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) vom 24.04.2015, Zl römisch 40 , wurde der Beschwerde des BF gegen den oben angeführten Bescheid stattgegeben und ihm gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status eines Asylberechtigten zuerkannt, und weiters festgestellt, dass dem BF die Flüchtlingseigenschaft zukomme. Das BVwG ging von der Glaubhaftigkeit des Vorbringens des BF aus und legte seinem Erkenntnis auszugsweise folgende Feststellungen zugrunde: „[…] Der Vater des Beschwerdeführers kehrte nachdem er 28 Jahre in Pakistan gelebt hatte, nach Afghanistan zurück, um dort sein Grundstück wieder zu bewirtschaften, da seine Familie in Pakistan in großer Armut lebte. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Afghanistan wurde er von seinen Verwandten getötet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurde ebenfalls von denselben Personen ermordet, als er und der Beschwerdeführer am Rückweg von der Beerdigung des Vaters in XXXX angehalten wurden. Der Beschwerdeführer konnte bei diesem Vorfall, bei dem auch auf ihn geschossen wurde, fliehen. Später wurde auf den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers und auf ihn in XXXX , als sie die Moschee verließen, geschossen. Bis zu dem Zeitpunkt als der Vater des Beschwerdeführers gegenüber dessen Verwandten wieder Kontakt aufgenommen hat (und ihnen gegenüber den Willen zur Rückkehr nach Afghanistan und den Willen, sein Grundstück, das seit seiner Ausreise aus Afghanistan von den Verwandten bewirtschaftet wurde, wieder bewirtschaften zu wollen, äußerte) hatte der Beschwerdeführer und dessen Familie keine Konflikte und Feinde. Der Beschwerdeführer hat Pakistan aus Angst vor den Verwandten des Vaters verlassen.“„[…] Der Vater des Beschwerdeführers kehrte nachdem er 28 Jahre in Pakistan gelebt hatte, nach Afghanistan zurück, um dort sein Grundstück wieder zu bewirtschaften, da seine Familie in Pakistan in großer Armut lebte. Bei seinem zweiten Aufenthalt in Afghanistan wurde er von seinen Verwandten getötet. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurde ebenfalls von denselben Personen ermordet, als er und der Beschwerdeführer am Rückweg von der Beerdigung des Vaters in römisch 40 angehalten wurden. Der Beschwerdeführer konnte bei diesem Vorfall, bei dem auch auf ihn geschossen wurde, fliehen. Später wurde auf den jüngeren Bruder des Beschwerdeführers und auf ihn in römisch 40 , als sie die Moschee verließen, geschossen. Bis zu dem Zeitpunkt als der Vater des Beschwerdeführers gegenüber dessen Verwandten wieder Kontakt aufgenommen hat (und ihnen gegenüber den Willen zur Rückkehr nach Afghanistan und den Willen, sein Grundstück, das seit seiner Ausreise aus Afghanistan von den Verwandten bewirtschaftet wurde, wieder bewirtschaften zu wollen, äußerte) hatte der Beschwerdeführer und dessen Familie keine Konflikte und Feinde. Der Beschwerdeführer hat Pakistan aus Angst vor den Verwandten des Vaters verlassen.“ Das angeführte Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes erwuchs in weiterer Folge in Rechtskraft.
- Mit Schreiben vom 17.04.2018, eingelangt am 19.04.2018, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, gemäß § 32 Abs. 2 iVm Abs. 1 Z 1 die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gemäß § 28 Abs. 1 und Abs. 2 Z 1 VwGVG iVm. § 3 Abs.1 und Abs. 3 Z 1 und § 8 Abs. 1 und Abs. 3 AsylG 2005 die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte I. und II. des Bescheides, gem. § 28 Abs. 3 VwGVG iVm. § 75 Abs. 2 Z 1 2005 die Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes III. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung des BF.
- Mit Schreiben vom 17.04.2018, eingelangt am 19.04.2018, beantragte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Regionaldirektion Tirol, gemäß Paragraph 32, Absatz 2, in Verbindung mit Absatz eins, Ziffer eins, die Wiederaufnahme des Verfahrens sowie gemäß Paragraph 28, Absatz eins und Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins und Absatz 3, Ziffer eins und Paragraph 8, Absatz eins und Absatz 3, AsylG 2005 die Abweisung der Beschwerde hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des Bescheides, gem. Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 75, Absatz 2, Ziffer eins, 2005 die Behebung und Zurückverweisung des Spruchpunktes römisch drei. zur Prüfung der Zulässigkeit einer Rückkehrentscheidung, in eventu die Durchführung einer neuerlichen mündlichen Verhandlung unter Ladung des BF. Begründend wurde ausgeführt, am 06.04.2018 sei beim BFA ein bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gestellter Antrag auf Einreisegestattung gemäß § 35 AsylG der Frau XXXX , geb. XXXX , nebst minderjähriger Kinder XXXX , XXXX und XXXX , jeweils pakistanische Staatsangehörige, eingelangt. In der Befragung der Frau durch die österreichische Botschaft seien Punkte aufgekommen, die im Widerspruch zum Vorbringen des BF stehen würden, oder in Anbetracht der Umstände Zweifel an seiner damaligen Glaubwürdigkeit aufdrängen würden.Begründend wurde ausgeführt, am 06.04.2018 sei beim BFA ein bei der österreichischen Botschaft in Islamabad gestellter Antrag auf Einreisegestattung gemäß Paragraph 35, AsylG der Frau römisch 40 , geb. römisch 40 , nebst minderjähriger Kinder römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 , jeweils pakistanische Staatsangehörige, eingelangt. In der Befragung der Frau durch die österreichische Botschaft seien Punkte aufgekommen, die im Widerspruch zum Vorbringen des BF stehen würden, oder in Anbetracht der Umstände Zweifel an seiner damaligen Glaubwürdigkeit aufdrängen würden.
- Der Fragebogen der österreichischen Botschaft Islamabad sowie weitere Beilagen wurden mit Schreiben vom 18.04.2018 nachgereicht. Der Fragebogen enthält auszugsweise folgende Passage: „Why did your husband leave Pakistan? Der Vater und der Bruder meines Mannes wurden in Afghanistan wegen eines Streits umgebracht, dabei ging es um ihr Land; mein Mann verließ uns in Pakistan und ging nach Afghanistan Why did your husband return to Pakistan? Er ist von Afghanistan nach Pakistan gegangen – er wollte lieber nach Österreich gehen als zurück nach Pakistan; Who killed your father-in-law and your brother-in-law? Das weiß ich nicht – es ging dabei um das Land in Afghanistan; der Bruder ist in Pakistan gestorben und der Vater in Afghanistan; Why didn´t you escape with your husband? Er reiste direkt von Afgh. Nach Ö […] Did your husband have any troubles in Pakistan? Nein, nie Has your husband ever received threats in Pakistan? Nein. […]“
- Die betreffende Rechtssache wurde mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gemäß § 17 Abs. 5 Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) vom 30.05.2018, einlangend am 01.06.2018, der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Die betreffende Rechtssache wurde mit Entscheidung des Präsidenten des Bundesverwaltungsgerichts gemäß Paragraph 17, Absatz 5, Geschäftsordnung des Bundesverwaltungsgerichtes (GO-BVwG) vom 30.05.2018, einlangend am 01.06.2018, der zuständigen Gerichtsabteilung zugeteilt.
- Am 09.02.2021 übermittelte das Bundesverwaltungsgericht dem BF den Wiederaufnahmeantrag zur vierwöchigen Stellungnahme.
- Mit Schreiben vom 09.03.2021 erstattete der BF eine Stellungnahme, die der belangen Behörde samt Aufforderung zur Dokumentenvorlage binnen einer Woche am 11.03.2021 übermittelt wurde. Dieser Aufforderung kam die Behörde mit Eingabe vom 21.03.2021 nach.
- Mit Schreiben vom 17.03.2021 wurde die belangte Behörde zur Kenntnis gebracht, dass das Gericht von der Verspätung des Wiederaufnahmeantrages ausgehe. Darauf replizierte die belangte Behörde mit Schreiben vom 22.03.
- Mit Schreiben von 24.03.2021 und 25.03.2021 wurde die Behörde jeweils aufgefordert, den Nachweis für den zeitlichen Eingang des Botschaftsschreibens in der Zentralkanzlei des BFA vorzulegen.
- Mit Schreiben vom 26.03.2021 bestätigte das BFA, dass der von der Österreichischen Vertretungsbehörde in Islambad übermittelte Antrag der Ehefrau des BF nach §35 AslyG am 09.03.2021 in der Zentralkanzlei des BFA einlangte und dort protokolliert wurde. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang und Sachverhalt ergibt sich aus dem Inhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Gerichtsakts des BVwG, insbesondere des Schreibens des BFA vom 26.03.
- Darin bestätigte das BFA nämlich das Eingangsdatum des Antrages der Ehegattin des BF nach § 35 AsylG in der Zentralkanzlei des BFA mit 09.03.
- Das BFA hatte somit seit 09.03.2021 Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen, da die Behörde den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auf die vermeintlich zu den ursprünglichen Angaben des BF widersprüchlichen Angaben seiner Ehefrau im Antrag gemäß §35 AsylG stützte. Darin bestätigte das BFA nämlich das Eingangsdatum des Antrages der Ehegattin des BF nach Paragraph 35, AsylG in der Zentralkanzlei des BFA mit 09.03.
- Das BFA hatte somit seit 09.03.2021 Kenntnis von den Wiederaufnahmegründen, da die Behörde den gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag auf die vermeintlich zu den ursprünglichen Angaben des BF widersprüchlichen Angaben seiner Ehefrau im Antrag gemäß §35 AsylG stützte. Die zweiwöchige Wiederaufnahmefrist begann somit unbestrittenermaßen am 09.03.2021 zu laufen. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: Zu A) Zur Zurückweisung des Wiederaufnahmeantrages wegen Verspätung: § 32 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 32, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: "Wiederaufnahme des Verfahrens § 32.
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wennParagraph 32,
(1)Dem Antrag einer Partei auf Wiederaufnahme eines durch Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes abgeschlossenen Verfahrens ist stattzugeben, wenn
- das Erkenntnis durch Fälschung einer Urkunde, falsches Zeugnis oder eine andere gerichtlich strafbare Handlung herbeigeführt oder sonstwie erschlichen worden ist oder
- neue Tatsachen oder Beweismittel hervorkommen, die im Verfahren ohne Verschulden der Partei nicht geltend gemacht werden konnten und allein oder in Verbindung mit dem sonstigen Ergebnis des Verfahrens voraussichtlich ein im Hauptinhalt des Spruchs anders lautendes Erkenntnis herbeigeführt hätten, (…..)
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.(…..),
(2)Der Antrag auf Wiederaufnahme ist binnen zwei Wochen beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller von dem Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst mit diesem Zeitpunkt. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann der Antrag auf Wiederaufnahme nicht mehr gestellt werden. Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen.
(3)Unter den Voraussetzungen des Abs. 1 kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Abs. 1 Z 1 stattfinden.
(3)Unter den Voraussetzungen des Absatz eins, kann die Wiederaufnahme des Verfahrens auch von Amts wegen verfügt werden. Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung des Erkenntnisses kann die Wiederaufnahme auch von Amts wegen nur mehr aus den Gründen des Absatz eins, Ziffer eins, stattfinden. (…..)" §§ 1 und 2 des BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/2012, lauten:Paragraphen eins und 2 des BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,, lauten: „Einrichtung § 1.Paragraph eins, Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (Bundesamt) besteht als eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit. Organisation § 2.
(1)An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.Paragraph 2,,
(1)An der Spitze des Bundesamtes steht der Direktor. Im Fall seiner Verhinderung sind die Aufgaben von einem seiner beiden Stellvertreter wahrzunehmen.
(2)Das Bundesamt hat seinen Sitz in Wien und jeweils eine Regionaldirektion in jedem Bundesland. Darüber hinaus kann der Direktor des Bundesamtes Außenstellen der Regionaldirektionen einrichten, um alle anfallenden Verfahren in verwaltungsökonomischer Weise und ohne unnötigen Verzug durchführen und abschließen zu können.
(3)Die Zahl der Organisationseinheiten im Bundesamt, in den Regionaldirektionen und in den Außenstellen sowie die Aufteilung der Geschäfte in diesen, sind in einer vom Direktor zu erlassenden Geschäftseinteilung im Interesse einer raschen und zweckmäßigen Geschäftsbehandlung festzulegen. (…..)“ Nachfolgende Graphik zeigt das Organigramm des BFA (abgerufen am 12.04.2021 auf „https://www.bfa.gv.at/102/files/Organigramm.pdf“): In der Sache: In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR
- GP) ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der §§ 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen.In der Regierungsvorlage zum Verwaltungsgerichtsbarkeits-Ausführungsgesetz 2013 (ErläutRV 2009 BlgNR
- Gesetzgebungsperiode ist festgehalten, dass die Bestimmungen über die Wiederaufnahme des Verfahrens und die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand im VwGVG weitgehend den Bestimmungen der Paragraphen 69 bis 72 AVG mit den entsprechenden Anpassungen auf Grund der Einführung einer Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz entsprechen. Durch den Ausschluss der Anwendung des IV. Teiles des AVG in § 17 VwGVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des § 32 Abs. 1 bis 3 VwGVG mit § 69 AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu § 69 AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 (vgl. auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu § 32 VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des § 32 Abs. 1 VwGVG denjenigen des § 69 Abs. 1 AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne.Durch den Ausschluss der Anwendung des römisch vier. Teiles des AVG in Paragraph 17, VwGVG ist das AVG in diesem Bereich für unanwendbar erklärt worden, wobei auf Grund der inhaltlichen Übereinstimmung und ähnlichen Formulierung der Bestimmung des Paragraph 32, Absatz eins bis 3 VwGVG mit Paragraph 69, AVG die bisher ergangenen höchstgerichtlichen Entscheidungen sinngemäß anzuwenden sind bzw. die bisherigen Judikaturrichtlinien zu Paragraph 69, AVG herangezogen werden können. In diesem Sinne hielt der Verwaltungsgerichtshof mit Erkenntnis vom 31.08.2015, Ro 2015/11/0012 vergleiche auch VwGH 28.06.2016, Ra 2015/10/0136), unter Verweis auf die Materialien zu Paragraph 32, VwGVG fest, dass die Wiederaufnahmegründe des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG denjenigen des Paragraph 69, Absatz eins, AVG nachgebildet seien und daher auf das bisherige Verständnis dieser Wiederaufnahmegründe zurückgegriffen werden könne. Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht (vgl. zu § 69 AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem Antrag auf Wiederaufnahme muss hervorgehen, dass die Wiederaufnahme eines näher bezeichneten Verfahrens begehrt wird. Zumindest muss aus dem Inhalt der Eingabe hervorgehen, auf welches abgeschlossene Verfahren sich der Antrag auf Wiederaufnahme bezieht vergleiche zu Paragraph 69, AVG VwGH 18.03.1993, 92/09/0212). Aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 17.04.2021, ho. eingelangt am 19.04.2021, geht hervor, dass das BFA die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015, Zl. XXXX , abgeschlossenen Verfahrens begehrt.Aus dem gegenständlichen Wiederaufnahmeantrag vom 17.04.2021, ho. eingelangt am 19.04.2021, geht hervor, dass das BFA die Wiederaufnahme des mit mündlich verkündetem Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichtes vom 24.04.2015, Zl. römisch 40 , abgeschlossenen Verfahrens begehrt. Das BFA hat somit die dreijährige absolute Frist zur Stellung des Wiederaufnahmeantrages gewahrt. Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als seinerzeitig belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung (vgl. § 18 VwGVG), sodass es zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist.Voraussetzung für die Stellung eines Wiederaufnahmeantrages ist gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG die Parteistellung im wiederaufzunehmenden Verfahren. Das BFA hatte als seinerzeitig belangte Behörde im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Parteistellung vergleiche Paragraph 18, VwGVG), sodass es zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt ist. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Der Wiederaufnahmeantrag ist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG binnen zwei Wochen ab dem Zeitpunkt, in dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat, wenn dies jedoch nach der Verkündung des mündlichen Erkenntnisses und vor der Zustellung der schriftlichen Ausfertigung geschehen ist, erst ab diesem Zeitpunkt schriftlich beim Verwaltungsgericht einzubringen. Die zweiwöchige subjektive Frist für die Antragseinbringung beginnt mit dem Zeitpunkt, an dem die antragstellende Behörde, das BFA, vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] § 32 Anm 13).Das Verwaltungsgericht hat den Antrag auf Wiederaufnahme bei Fehlen der Prozessvoraussetzungen zurückzuweisen. Liegt der geltend gemachte Wiederaufnahmegrund nicht vor, ist der Antrag abzuweisen (bzw. ihm nicht stattzugeben), anderenfalls zu bewilligen (bzw. dem Antrag stattzugeben) (Fister/Fuchs/Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren2 [2018] Paragraph 32, Anmerkung 13). Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß § 69 Abs. 1 Z 1 bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes).Die zweiwöchige "subjektive" Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, d.h. an dem Tag, zu laufen, am dem der Antragsteller vom Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat. Sie ist als gesetzliche Frist grundsätzlich nicht erstreckbar. Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen. Ausschlaggebend ist der Zeitpunkt, an dem die Partei Kenntnis genommen hat, dass Umstände vorliegen, die eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 69, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 AVG zu rechtfertigen vermögen. vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59f mit zahlreichen Hinweisen zur Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes). Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des § 69 Abs. 2 AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 55).Die Umstände, aus welchen sich die Einhaltung der gesetzlichen Frist ergibt, sind vom Antragsteller glaubhaft zu machen. Der Wiederaufnahmeantrag hat alle für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit, d.h. der Einhaltung der subjektiven und objektiven Fristen des Paragraph 69, Absatz 2, AVG maßgeblichen Angaben zu enthalten (VwGH 19.05.1993, Zl. 91/13/0099; 25.01.1996, Zl. 95/19/0003). Die Beweislast für die Rechtzeitigkeit eines Wiederaufnahmeantrages trägt somit der Antragsteller (VwGH 03.09.1998, Zl. 98/06/0086; 08.07.2005, Zl. 2005/02/0040). Er hat bereits im Antrag bekannt zu geben, wann er vom behaupteten Wiederaufnahmegrund Kenntnis erlangt hat (VwGH 07.03.1996, Zl. 96/09/0015) und an welchem Tag die in Rechtskraft erwachsene Entscheidung ihm gegenüber erlassen wurde (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 55). Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG § 69 Rz 59).Ein nach Ablauf der zweiwöchigen subjektiven Frist gestellter Antrag auf Wiederaufnahme des Verfahrens ist als unzulässig, weil verspätet eingebracht, zurückzuweisen (VwGH 20.03.1990, Zl. 90/06/0013; 15.07.2003, Zl. 2003/05/0080), sofern ihn die Behörde nicht zum Anlass einer amtswegigen Wiederaufnahme nimmt (Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 69, Rz 59). Zur Verspätung betreffend der zweiwöchigen Antragsstellungsfrist: Ausweislich der Aktenlage und den Ergebnissen des Verfahrens des BVwG langte das gegenständliche Schreiben der österreichischen Botschaft Islamabad mit dem die Wiederaufnahme begründenden Antrag gemäß § 35 AsylG samt dem betreffenden Konvolut am 09.03.2018 in der Zentralkanzlei des BFA ein und wurde dort protokolliert. Damit hatte die antragstellende Behörde bereits Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Ausweislich der Aktenlage und den Ergebnissen des Verfahrens des BVwG langte das gegenständliche Schreiben der österreichischen Botschaft Islamabad mit dem die Wiederaufnahme begründenden Antrag gemäß Paragraph 35, AsylG samt dem betreffenden Konvolut am 09.03.2018 in der Zentralkanzlei des BFA ein und wurde dort protokolliert. Damit hatte die antragstellende Behörde bereits Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund. Unbeachtlich für den Fristenlauf ist die innerorganisatorische Weiterleitung des Antrags an die gemäß der Geschäftsverteilung zuständige regionale Organisationseinheit, die Regionaldirektion Tirol, bei welcher laut Einlaufstempel der Antrag am 06.04.2018 einlangte. Das BFA bringt dazu vor, die Wiederaufnahmefrist wäre erst mit Einlangen des Antrages der Ehefrau des BF bei der Regionaldirektion Tirol am 06.04.2018 in Gang gesetzt worden, da erst damit der nach der Geschäftsverteilung zuständige Organwalter Kenntnis vom Wiederaufnahmegrund erlangte. Das erkennende Gericht vermag sich dieser Rechtsansicht der belangten Behörde aus folgenden Erwägungen nicht anzuschließen: Gemäß § 32 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 69 AVG ist eine Verfahrenspartei unter den darin näher festgelegten Voraussetzungen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt. Unzweifelhaft hat das BFA als ehemalige Verfahrenspartei dieses Recht zur gegenständlichen Antragsstellung, wobei sich der Parteibegriff auf die Behörde und nicht auf den jeweiligen zuständigen Organwalter bezieht. Gemäß Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 69, AVG ist eine Verfahrenspartei unter den darin näher festgelegten Voraussetzungen zur Stellung eines Wiederaufnahmeantrages berechtigt. Unzweifelhaft hat das BFA als ehemalige Verfahrenspartei dieses Recht zur gegenständlichen Antragsstellung, wobei sich der Parteibegriff auf die Behörde und nicht auf den jeweiligen zuständigen Organwalter bezieht. Dass das BFA eine eigene Behörde ist, folgt aus §§ 1 ff BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), BGBl. I Nr. 87/
- Demnach ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigene Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit, die so organisiert ist, dass neben dem Sitz in Wien jeweils Regionaldirektionen in jedem Bundesland als Organisationseinheiten eingerichtet sind. Dass das BFA eine eigene Behörde ist, folgt aus Paragraphen eins, ff BFA-Einrichtungsgesetz (BFA-G), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 87 aus 2012,. Demnach ist das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl eine dem Bundesminister für Inneres unmittelbar nachgeordnete eigene Behörde mit bundesweiter Zuständigkeit, die so organisiert ist, dass neben dem Sitz in Wien jeweils Regionaldirektionen in jedem Bundesland als Organisationseinheiten eingerichtet sind. Dies ist auch im oben abgebildete Organigramm des BFA verdeutlicht, weiters folgt daraus, dass beim BFA eine eigene Zentralkanzlei dieser Behörde eingerichtet wurde. Mit Einlangen des gegenständlichen Konvoluts in der Zentralkanzlei des BFA befand sich dieses folglich im Verfügungsbereich der antragstellenden Behörde und hatte die Behörde bereits Kenntnis vom Sachverhalt und vom Wiederaufnahmegrund. Es lag sodann in der Sphäre der Behörde, durch entsprechende innerbehördliche Strukturen und Abläufe sicherzustellen, dass dem zuständigen Organwalter durch eine zeitnahe Zuteilung des Eingangsstückes dessen unmittelbare Bearbeitung und letztlich das Stellen fristwahrender Anträge ermöglicht wird. Eine solche innerbehördliche Zuteilung des Aktes kann aber die zweiwöchige Frist des § 32 Abs. 2 VwGVG weder begründen noch verlängern. Dies ist auch im oben abgebildete Organigramm des BFA verdeutlicht, weiters folgt daraus, dass beim BFA eine eigene Zentralkanzlei dieser Behörde eingerichtet wurde. Mit Einlangen des gegenständlichen Konvoluts in der Zentralkanzlei des BFA befand sich dieses folglich im Verfügungsbereich der antragstellenden Behörde und hatte die Behörde bereits Kenntnis vom Sachverhalt und vom Wiederaufnahmegrund. Es lag sodann in der Sphäre der Behörde, durch entsprechende innerbehördliche Strukturen und Abläufe sicherzustellen, dass dem zuständigen Organwalter durch eine zeitnahe Zuteilung des Eingangsstückes dessen unmittelbare Bearbeitung und letztlich das Stellen fristwahrender Anträge ermöglicht wird. Eine solche innerbehördliche Zuteilung des Aktes kann aber die zweiwöchige Frist des Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG weder begründen noch verlängern. Die zweiwöchige Frist gemäß § 32 Abs. 2 VwGVG begann somit mit Einlangen des Antrages samt Konvolut in der Zentralkanzlei des BFA am 09.03.2018 zu laufen und endete am 23.03.
- Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 17.04.2018 gestellt und langte beim BVwG erst am 19.04.2018 ein.Die zweiwöchige Frist gemäß Paragraph 32, Absatz 2, VwGVG begann somit mit Einlangen des Antrages samt Konvolut in der Zentralkanzlei des BFA am 09.03.2018 zu laufen und endete am 23.03.
- Der Wiederaufnahmeantrag wurde jedoch erst am 17.04.2018 gestellt und langte beim BVwG erst am 19.04.2018 ein. Er ist somit als verspätet zurückzuweisen. Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß § 21 Abs. 7 BFA-VG iVm. § 24 VwGVG unterbleiben. Da die Sachlage wie dargestellt auf Grund der Aktenlage als erklärt erscheint, konnte eine mündliche Erörterung anlässlich der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für eine Wiederaufnahme gemäß Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 24, VwGVG unterbleiben. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Das hg. Erkenntnis hält sich an die darin zitierte Judikatur des VwGH. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.1435564.2.00