4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
2. zu Recht erkannt: A) I. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen.römisch eins. Die Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides wird abgewiesen. II. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. römisch zwei. Der Beschwerde gegen die Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides wird stattgegeben und diese behoben. III. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und XXXX eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
G 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird.römisch drei. Es wird festgestellt, dass eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig ist und römisch 40 eine "Aufenthaltsberechtigung plus"
Paragraphen 54, 55, Absatz eins, Ziffer 2 und 58 Absatz 2, AsylG 2005 für die Dauer von 12 Monaten erteilt wird. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B) Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang
GVG einzustellen. Auf Grund der Zurückziehung der Beschwerde zu den Spruchpunkten römisch eins. und römisch zwei. in mündlicher Verhandlung am 22.03.2021 in Beisein seines rechtlichen Vertreters ist das Verfahren hinsichtlich der Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei. des angefochtenen Bescheides
Paragraphen 28, Absatz eins, 31, Absatz eins, VwGVG einzustellen. 3.
1 Z 1 oder Z 3 FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraussetzungen dafür weiterhin vorliegen, …,
G liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
1 Z 1 oder Z 3 FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd § 57 Abs. 1 Z 3 FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des § 57 FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor.Die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG liegen nicht vor, weil der Aufenthalt des Beschwerdeführers weder seit mindestens einem Jahr
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Ziffer 3, FPG geduldet ist, noch zur Gewährleistung der Strafverfolgung von gerichtlich strafbaren Handlungen oder zur Geltendmachung und Durchsetzung von zivilrechtlichen Ansprüchen im Zusammenhang mit solchen strafbaren Handlungen notwendig ist noch der Beschwerdeführer Opfer von Gewalt iSd Paragraph 57, Absatz eins, Ziffer 3, FPG wurde. Weder hat der Beschwerdeführer das Vorliegen eines der Gründe des Paragraph 57, FPG behauptet, noch kam ein Hinweis auf das Vorliegen eines solchen Sachverhaltes im Ermittlungsverfahren hervor. Die Beschwerde war in diesem Spruchpunkt des angefochtenen Bescheides daher abzuweisen. 3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte IV. bis VI. des angefochtenen Bescheides:3.3. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkte römisch vier. bis römisch sechs. des angefochtenen Bescheides:
G 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
G 2005 nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG 2005 ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten als auch der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten abgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG 2005 nicht erteilt wird. § 55 AsylG 2005 lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 lautet: "§ 55
2 BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art 8 EMRK geboten ist und1. dies
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, NAG erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn 1. der Antrag auf internationalen Schutz
der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird,
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird." Die maßgeblichen Bestimmungen des FPG lauten: "§ 46
Paragraph 46, in einen oder mehrere bestimmte Staaten zulässig ist, es sei denn, dass dies aus vom Drittstaatsangehörigen zu vertretenden Gründen nicht möglich sei. § 55
Paragraph 52, wird zugleich eine Frist für die freiwillige Ausreise festgelegt.
AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 68, AVG sowie wenn eine Entscheidung auf Grund eines Verfahrens
Paragraph 18, BFA-VG durchführbar wird.
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist."§ 9.
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§§ 45 und 48 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre."
Paragraph 52, FPG ist jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese
Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraphen 45 und 48 oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre." Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
G 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Sd Art. 8 EMRK geboten ist.Voraussetzung für die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, Absatz eins, AsylG 2005 ist, dass dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG iSd Artikel 8, EMRK geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung.Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens iSd Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffes; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Rückkehrentscheidung nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen (vgl. VfSlg. 18.224/2007; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423).Bei dieser Interessenabwägung sind - wie in Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird - die oben genannten Kriterien zu berücksichtigen vergleiche VfSlg. 18.224 aus 2007,; VwGH 26.06.2007, 2007/01/0479; 26.01.2006, 2002/20/0423). Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Art. 8 EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Art. 8 EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind (vgl. etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt).Vom Prüfungsumfang des Begriffes des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK ist nicht nur die Kernfamilie von Eltern und (minderjährigen) Kindern umfasst, sondern zB auch Beziehungen zwischen Geschwistern (EKMR 14.03.1980, B 8986/80, EuGRZ 1982, 311) und zwischen Eltern und erwachsenen Kindern (etwa EKMR 06.10.1981, B 9202/80, EuGRZ 1983, 215). Dies allerdings nur unter der Voraussetzung, dass eine gewisse Beziehungsintensität vorliegt. Es kann nämlich nicht von vornherein davon ausgegangen werden, dass zwischen Personen, welche miteinander verwandt sind, immer auch ein ausreichend intensives Familienleben iSd Artikel 8, EMRK besteht, vielmehr ist dies von den jeweils gegebenen Umständen, von der konkreten Lebenssituation abhängig. Der Begriff des "Familienlebens" in Artikel 8, EMRK setzt daher neben der Verwandtschaft auch andere, engere Bindungen voraus; die Beziehungen müssen eine gewisse Intensität aufweisen. So ist etwa darauf abzustellen, ob die betreffenden Personen zusammengelebt haben, ein gemeinsamer Haushalt vorliegt oder ob sie (finanziell) voneinander abhängig sind vergleiche etwa VwGH 26.01.2006, 2002/20/0423; 08.06.2006, 2003/01/0600; 26.01.2006, 2002/20/0235, worin der Verwaltungsgerichtshof feststellte, dass das Familienleben zwischen Eltern und minderjährigen Kindern nicht automatisch mit Erreichen der Volljährigkeit beendet wird, wenn das Kind weiter bei den Eltern lebt). Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist (vgl. VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN).Außerdem ist nach der bisherigen Rechtsprechung auch auf die Besonderheiten der aufenthaltsrechtlichen Stellung von Asylwerbern Bedacht zu nehmen, zumal das Gewicht einer aus dem langjährigen Aufenthalt in Österreich abzuleitenden Integration dann gemindert ist, wenn dieser Aufenthalt lediglich auf unberechtigte Asylanträge zurückzuführen ist vergleiche VwGH 17.12.2007, 2006/01/0216 mwN). In der Sache: Der Beschwerdeführer verfügt über keine Familienangehörige in Österreich. Die Ausweisung bildet daher keinen unzulässigen Eingriff in das Recht des Beschwerdeführers auf Schutz des Familienlebens. Zu prüfen ist daher, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme in das Privatleben des Beschwerdeführers eingreift. Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen (vgl. Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu.Unter dem "Privatleben" sind nach der Rechtsprechung des EGMR persönliche, soziale und wirtschaftliche Beziehungen, die für das Privatleben eines jeden Menschen konstitutiv sind, zu verstehen vergleiche Sisojeva ua gg. Lettland, EuGRZ 2006, 554). In diesem Zusammenhang komme dem Grad der sozialen Integration des Betroffenen eine wichtige Bedeutung zu. Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist gegenständlich iSd Art. 8 Abs. 2 EMRK nicht gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt und das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt:Der durch die Ausweisung des Beschwerdeführers verursachte Eingriff in sein Recht auf Privat- oder Familienleben ist gegenständlich iSd Artikel 8, Absatz 2, EMRK nicht gerechtfertigt, als der Beschwerdeführer in Österreich über schützenswertes Privatleben verfügt und das Interesse des Beschwerdeführers an einem weiteren Verbleib in Österreich überwiegt: Der Beschwerdeführer hält sich zumindest seit Oktober 2015 – somit inzwischen knapp fünfeinhalb Jahre – durchgehend in Österreich auf. Er ist nach seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 24.10.2015 in Österreich aufgrund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG durchgehend rechtmäßig aufhältig. Der Beschwerdeführer war in diesem Zeitraum nachhaltig um seine Integration bemüht, indem er sich Werte- und Orientierungswissen sowie Deutschkenntnisse in außergewöhnlichem Ausmaß aneignete. Neben Deutschkursen besuchte er „Start Wien – das Jugendcollege“ wo er ausweislich der vorgelegten Nachweise und Bestätigungen Deutschkenntnisse bis Niveau B1 erwarb und konnte bereits am 04.04.2017 die ÖSD-Prüfung Deutsch B1 erfolgreich ablegen. Er besuchte zudem einen Integrationskurs von AKIS. Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht außerordentlich bemüht, im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten, eine Anstellung zu finden oder zumindest gemeinnützig tätig zu sein. Aus den umfangreichen Bestätigungen und Nachweisen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit für den Samariterbund, für die XXXX , CARITAS und „CASA Leben im Alter gGmbH“ leistete und ein Praktikum bei „Deutsch ohne Grenzen“ absolvierte.Darüber hinaus war der Beschwerdeführer auch in beruflicher Hinsicht außerordentlich bemüht, im Rahmen der ihm offenstehenden Möglichkeiten, eine Anstellung zu finden oder zumindest gemeinnützig tätig zu sein. Aus den umfangreichen Bestätigungen und Nachweisen geht hervor, dass der Beschwerdeführer gemeinnützige Arbeit für den Samariterbund, für die römisch 40 , CARITAS und „CASA Leben im Alter gGmbH“ leistete und ein Praktikum bei „Deutsch ohne Grenzen“ absolvierte. Darüber hinaus betätigte er sich als Dolmetscher, sowie durch Unterstützung bei der Betreuung und Beschulung von Flüchtlingskindern und deren Eltern an der NMS XXXX XXXX von September 2016 bis Juni 2017 und an der Volksschule 2, XXXX von 22.09.2017 bis 29.06.2018. Er legte Bewerbungsunterlagen und Nachweise über konkrete Bewerbungsversuche vor und verfügt über Einstellungszusagen bei XXXX GmbH und der XXXX OG. Der Beschwerdeführer konnte damit seinen Willen, am Erwerbsleben in Österreich teilzunehmen, glaubhaft darlegen und steht für das erkennende Gericht damit außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer hinkünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Selbsterhaltungsfähig sein wird.Darüber hinaus betätigte er sich als Dolmetscher, sowie durch Unterstützung bei der Betreuung und Beschulung von Flüchtlingskindern und deren Eltern an der NMS römisch 40 römisch 40 von September 2016 bis Juni 2017 und an der Volksschule 2, römisch 40 von 22.09.2017 bis 29.06.2018. Er legte Bewerbungsunterlagen und Nachweise über konkrete Bewerbungsversuche vor und verfügt über Einstellungszusagen bei römisch 40 GmbH und der römisch 40 OG. Der Beschwerdeführer konnte damit seinen Willen, am Erwerbsleben in Österreich teilzunehmen, glaubhaft darlegen und steht für das erkennende Gericht damit außer Zweifel, dass der Beschwerdeführer hinkünftig einer Erwerbstätigkeit nachgehen und Selbsterhaltungsfähig sein wird. Den vorgelegten Unterlagen, insbesondere den zahlreichen Empfehlungsschreiben, ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer bereits hervorragend integriert ist und zahlreiche Kontakte zu österreichischen Mitbürgern geschlossen und Anschluss gefunden hat. Im Rahmen der Interessensabwägung ist im Übrigen auch darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer strafgerichtlich unbescholten ist. Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen besteht, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann. Angesichts der inzwischen knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner nachhaltigen Integration in Österreich stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben iSd. Art. 8 EMRK dar. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in Österreich somit zu gestatten und kann somit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, sondern muss vielmehr aufgrund des in Österreich bestehenden Privatleben eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Art. 8 EMRK erteilt werden.Das erkennende Gericht geht vor diesem Hintergrund davon aus, dass im Falle des Beschwerdeführers eine derartige Verdichtung seiner persönlichen Interessen besteht, dass bereits von „außergewöhnlichen Umständen“ gesprochen werden kann. Angesichts der inzwischen knapp fünfeinhalbjährigen Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers sowie seiner nachhaltigen Integration in Österreich stellt eine Ausweisung des Beschwerdeführers aus Sicht des erkennenden Gerichts im Rahmen der Abwägung der persönlichen und öffentlichen Interessen einen unverhältnismäßigen Eingriff in das Privatleben iSd. Artikel 8, EMRK dar. Dem Beschwerdeführer ist der Aufenthalt in Österreich somit zu gestatten und kann somit keine Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer erlassen werden, sondern muss vielmehr aufgrund des in Österreich bestehenden Privatleben eine Aufenthaltsberechtigung aus Gründen des Artikel 8, EMRK erteilt werden. Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Art. 8 Abs. 2 EMRK.Die vom BFA im angefochtenen Bescheid verfügte Rückkehrentscheidung und Abschiebung aus dem österreichischen Bundesgebiet nach Afghanistan ist angesichts der vorliegenden persönlichen Bindungen unverhältnismäßig im Sinne des Artikel 8, Absatz 2, EMRK. Somit war Spruchpunkt IV. des angefochtenen Bescheides zu beheben.Somit war Spruchpunkt römisch vier. des angefochtenen Bescheides zu beheben.
G 2005 idF BGBl. 70/2015 ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
1 bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird.
Paragraph 58, Absatz 2, AsylG 2005 in der Fassung Bundesgesetzblatt 70 aus 2015, ist die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 55, von Amts wegen zu prüfen, wenn eine Rückkehrentscheidung auf Grund des Paragraph 9, Absatz eins bis 3 BFA-VG auf Dauer für unzulässig erklärt wird. § 55 AsylG 2005 samt Überschrift lautet:Paragraph 55, AsylG 2005 samt Überschrift lautet: "Aufenthaltstitel aus Gründen des Art. 8 EMRK"Aufenthaltstitel aus Gründen des Artikel 8, EMRK "
Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK geboten ist und 2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
G), BGBl. I Nr. 68/2017, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (§ 5 Abs. 2 Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), BGBl. I Nr. 189/1955) erreicht wird.2. der Drittstaatsangehörige das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz (IntG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 68 aus 2017,, erfüllt hat oder zum Entscheidungszeitpunkt eine erlaubte Erwerbstätigkeit ausübt, mit deren Einkommen die monatliche Geringfügigkeitsgrenze (Paragraph 5, Absatz 2, Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 189 aus 1955,) erreicht wird.
einen Nachweis des Österreichischen Integrationsfonds über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung
Paragraph 11, vorlegt,
1 oder 2 NAG besitzt oder4. einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte“
Paragraph 41, Absatz eins, oder 2 NAG besitzt oder 5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
1 Z 1 bis 3 Kunstförderungsgesetz, BGBl. I Nr. 146/1988, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“5. als Inhaber eines Aufenthaltstitels „Niederlassungsbewilligung – Künstler“
Paragraph 43 a, NAG eine künstlerische Tätigkeit in einer der unter Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 Kunstförderungsgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 146 aus 1988,, genannten Kunstsparte ausübt; bei Zweifeln über das Vorliegen einer solchen Tätigkeit ist eine diesbezügliche Stellungnahme des zuständigen Bundesministers einzuholen.“ Dazu wird festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage Modul 1 der Integrationsvereinbarung nur dann erfüllt ist, wenn eine Integrationsprüfung des ÖIF abgelegt wird. Durch BGBl. I Nr. 41/2019 wurde die bis dahin in Geltung stehende § 9 Abs. 4 Z 2 IntG, wonach die Vorlage eines gleichwertigen Nachweises
4 über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ebenfalls ausreichend ist, aufgehoben. Entsprechend wurde in § 28 Abs. 5 IntG eine Übergangsbestimmung eingefügt, wonach Nachweise, die
4 Z 2 in der Fassung vor BGBl. I Nr. 41/2019 ausgestellt wurden, weiterhin ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
BGBl. I Nr. 41/2019, Art. III. leg cit 4. Hauptstück Nr. 50). Dazu wird festgestellt, dass aufgrund der derzeitigen Rechtslage Modul 1 der Integrationsvereinbarung nur dann erfüllt ist, wenn eine Integrationsprüfung des ÖIF abgelegt wird. Durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, wurde die bis dahin in Geltung stehende Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, IntG, wonach die Vorlage eines gleichwertigen Nachweises
Paragraph 11, Absatz 4, über die erfolgreiche Absolvierung der Integrationsprüfung ebenfalls ausreichend ist, aufgehoben. Entsprechend wurde in Paragraph 28, Absatz 5, IntG eine Übergangsbestimmung eingefügt, wonach Nachweise, die
Paragraph 9, Absatz 4, Ziffer 2, in der Fassung vor Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019, ausgestellt wurden, weiterhin ihre Gültigkeit zur Erfüllung der Integrationsvereinbarung
Paragraph 9, Integrationsgesetz behalten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 41 aus 2019,, "Art". römisch drei. leg cit 4. Hauptstück Nr. 50). Die vom Beschwerdeführer vorgelegten Nachweise, insbesondere der absolvierte Integrationskurs vom 08.09.2017, die vor dieser Gesetzesänderung datieren, behalten sohin ihre Gültigkeit. Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach § 55 AsylG 2005 beim Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus durch die erbrachten Nachweise die Voraussetzungen nach § 55 Abs. 1 Z 2 AsylG 2005 erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden.Da die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Paragraph 55, AsylG 2005 beim Beschwerdeführer in Folge des Ausspruches der Unzulässigkeit einer diese betreffende Rückkehrentscheidung gegeben sind, darüber hinaus durch die erbrachten Nachweise die Voraussetzungen nach Paragraph 55, Absatz eins, Ziffer 2, AsylG 2005 erfüllt sind, war dem Beschwerdeführer der Aufenthaltstitel "Aufenthaltsberechtigung plus" zu gewähren und spruchgemäß zu entscheiden. Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, welche mit Spruchpunkt V. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende Spruchpunkt V. zu beheben.Nachdem die Feststellung der Zulässigkeit der Abschiebung des Beschwerdeführers, welche mit Spruchpunkt römisch fünf. des angefochtenen Bescheides erfolgte, in untrennbarem Zusammenhang mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung steht, diese aber mit dem gegenständlichen Erkenntnis behoben wurde, war auch der entsprechende Spruchpunkt römisch fünf. zu beheben. Infolge dessen entfiel auch die Grundlage für die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sodass auch Spruchpunkt VI. des angefochtenen Bescheides zu beheben war.Infolge dessen entfiel auch die Grundlage für die Setzung einer Frist für die freiwillige Ausreise, sodass auch Spruchpunkt römisch sechs. des angefochtenen Bescheides zu beheben war. Zu Spruchteil B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.2190894.1.00
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