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{'item': 'W151 2191420-1'}

Obsah (4)§ 3Art 133§§ 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW151 2191420-1 SpruchW151 2191420-1/23E, W151 2191420-1/23E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht h

§ 3Abs. 1 des Asylgesetzes 2005, BGBl. I Nr. 100/2005, idg

F, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Der Beschwerde wird stattgegeben und römisch 40 , geb. römisch 40 ,

Paragraph 3, Absatz eins, des Asylgesetzes 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, idgF, (AsylG) der Status des Asylberechtigten zuerkannt. II.

§ 3Abs. 5 Asyl

G wird festgestellt, dass XXXX , geb. XXXX , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. römisch zwei.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 , geb. römisch 40 , damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist

Art 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang

  1. Der Beschwerdeführer (in der Folge auch „BF“) reiste illegal in das Bundesgebiet ein und stellte am 10.11.2015 einen Antrag auf internationalen Schutz. Am selben Tag erfolgte die Erstbefragung des BF durch Organwalter der Landespolizeidirektion Burgenland.
  2. Am 20.10.2017 fand die niederschriftliche Einvernahme des BF vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) statt. Dabei legt der BF Nachweise seiner Integration in Österreich sowie ein Empfehlungsschreiben vor.
  3. Mit Schreiben vom 09.11.2017 erstattete der BF eine Stellungnahme.
  4. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt I.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt II.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt III.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  5. Mit Bescheid vom 05.03.2018 wies das BFA den Antrag des BF auf internationalen Schutz sowohl bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten (Spruchpunkt römisch eins.) als auch bezüglich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (Spruchpunkt römisch zwei.) ab und erteilte dem Beschwerdeführer keinen Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den BF wurde eine Rückkehrentscheidung erlassen (Spruchpunkt römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkt römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 2 Wochen ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  6. Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde.
  7. Die Beschwerde wurde samt dem bezugnehmenden Verwaltungsakt am 05.04.2018 dem Bundesverwaltungsgericht (BVwG) vorgelegt.
  8. Am 16.04.2019 legte der BF ein Taufzeugnis mit Taufdatum 30.03.2019 vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von XXXX , dem Pastor der iranisch-christlichen Gemeinde.
  9. Am 16.04.2019 legte der BF ein Taufzeugnis mit Taufdatum 30.03.2019 vor und beantragte die zeugenschaftliche Einvernahme von römisch 40 , dem Pastor der iranisch-christlichen Gemeinde.
  10. Am 07.01.2021 sowie am 09.03.2021 wurde vor dem Bundesverwaltungsgericht in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Dari eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser wurden der BF und der beantragte Zeuge einvernommen, weiters legte der BF Empfehlungsschreiben sowie weitere Nachweise seiner Integration in Österreich vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  11. Feststellungen: 1.
  12. Zur Person der Beschwerdeführer: Der BF heißt XXXX , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am XXXX in Jaghori, Afghanistan geboren, ist in XXXX Gero, Ghazni, Afghanistan aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Flucht. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde als schiitischer Moslem erzogen. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi. Der BF heißt römisch 40 , ist afghanischer Staatsangehöriger und wurde am römisch 40 in Jaghori, Afghanistan geboren, ist in römisch 40 Gero, Ghazni, Afghanistan aufgewachsen und lebte dort bis zu seiner Flucht. Er gehört der Volksgruppe der Hazara an und wurde als schiitischer Moslem erzogen. Seine Muttersprache ist Dari. Er spricht auch Farsi. Der BF besuchte vier Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft und als Schweißer sowie als Taxifahrer. Er ist gesund, verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Frau lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in XXXX , Pakistan und er hat regelmäßig Kontakt mit ihr.Der BF besuchte vier Jahre die Grundschule und arbeitete anschließend in der Landwirtschaft und als Schweißer sowie als Taxifahrer. Er ist gesund, verheiratet und hat drei minderjährige Kinder. Seine Frau lebt mit den drei gemeinsamen Kindern in römisch 40 , Pakistan und er hat regelmäßig Kontakt mit ihr. Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester sind seit seiner Flucht nach XXXX , Jaghori, Ghazni, Afghanistan gezogen und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke. Mit ihnen steht er lediglich in unregelmäßigem Kontakt. Der Bruder des BF sorgt auch für den Lebensunterhalt der Frau und Kinder des BF.Seine Eltern, sein Bruder und seine Schwester sind seit seiner Flucht nach römisch 40 , Jaghori, Ghazni, Afghanistan gezogen und bestreiten ihren Lebensunterhalt durch die Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Grundstücke. Mit ihnen steht er lediglich in unregelmäßigem Kontakt. Der Bruder des BF sorgt auch für den Lebensunterhalt der Frau und Kinder des BF. Der BF reiste spätestens am 10.11.2015 illegal nach Österreich ein und hält sich seit seinem Antrag auf internationalen Schutz vom 10.11.2015 auf Grund einer vorübergehenden Aufenthaltsberechtigung nach dem AsylG rechtmäßig sowie durchgehend im Bundesgebiet auf. In Österreich besuchte der BF mehrere Deutschkurse der VHS, hat ein ÖSD Zertifikat A1 vom 30.01.2018, ist Mitglied im Verein „ XXXX “ und beteiligt sich dort an zahlreichen Aktivitäten. Im Jahr 2017 besuchte er einen Integrationskurs des Vereins AKIS (Afghanische Kultur Verein) im Ausmaß von 32 Stunden und schloss diesen erfolgreich mit einem Test ab, bei dem er 40++ von 40 möglichen Punkten erlangen konnte. Bereits im Jahr 2016 nahm er an den Info-Modulen Zusammenleben sowie Soziales der Magistratsabteilung 17 teil. Auch absolvierte der BF vom
  13. bis
  14. August 2016 ein Radfahrsicherheitstraining.In Österreich besuchte der BF mehrere Deutschkurse der VHS, hat ein ÖSD Zertifikat A1 vom 30.01.2018, ist Mitglied im Verein „ römisch 40 “ und beteiligt sich dort an zahlreichen Aktivitäten. Im Jahr 2017 besuchte er einen Integrationskurs des Vereins AKIS (Afghanische Kultur Verein) im Ausmaß von 32 Stunden und schloss diesen erfolgreich mit einem Test ab, bei dem er 40++ von 40 möglichen Punkten erlangen konnte. Bereits im Jahr 2016 nahm er an den Info-Modulen Zusammenleben sowie Soziales der Magistratsabteilung 17 teil. Auch absolvierte der BF vom
  15. bis
  16. August 2016 ein Radfahrsicherheitstraining. Der Beschwerdeführer ist strafgerichtlich unbescholten. 1.
  17. Zum Fluchtgrund: Der BF hat bei seiner Einreise in Österreich im Wesentlichen vorgebracht, Afghanistan wegen einer Bedrohung durch die Taliban verlassen zu haben. In Österreich hat er dann auch den Nachfluchtgrund der Konversion zum christlichen Glauben vorgebracht: Der BF ist in einer streng religiösen Familie aufgewachsen und deswegen vom islamischen Glauben abgefallen, weil die strengen Vorschriften des Islams und die damit verbundenen Erziehungsmaßnahmen und Bestrafungen sowie der Zwang zu beten, die Moschee zu besuchen und an Koranlesungswettbewerben teilzunehmen für ihn mit seiner Wertehaltung unvereinbar sind. Nachdem er bereits vor seiner Flucht mit dem Beten nach islamischen Vorschriften aufgehört hatte, kam er dann in Österreich auf Grund von Gesprächen mit einer Christin und einem weiteren Freund, der die christliche Kirche besucht, mit dem Christentum in Berührung. Dies veranlasste ihn dazu, sich mit dem christlichen Glauben auseinanderzusetzen. In weiterer Folge fing er an, die iranisch-christliche Gemeinde zu besuchen. Ausschlaggebend für die Konversion des BF zum Christentum war letztlich seine Erkenntnis, dass er im Christentum eine Religion sieht, die den Gläubigen freie Entscheidungen zugesteht, was sich einerseits im Verständnis einer Gleichberechtigung von Männern und Frauen und andererseits in der Freiheit von Frauen, sich nicht verschleiern zu müssen, äußert. Im Gegensatz dazu erlebte er seine streng religiöse islamische Erziehung, die unter anderem darin bestand, zum Beten und Koranlesen gezwungen zu sein, als einschränkend und nicht mit seiner inneren Wertehaltung konformgehend. Deshalb hat der BF bereits in Afghanistan mit dem Beten nach islamischen Vorschriften aufgehört und hat in Österreich auch nie mehr eine Moschee besucht. Seit April 2018 besucht der BF regelmäßig die iranisch-christliche Gemeinde in Wien. Dort wurde er am 30.03.2019 getauft, nachdem er davor regelmäßig an den Taufvorbereitungskursen der Gemeinde teilgenommen hatte. Er wohnt den wöchentlichen Gottesdiensten nach wie vor bei und besucht montags den Jüngerschaftskreis der Gemeinde. Der BF nahm auch das auf Grund der Coronapandemie eingeschränkte Angebot an Gottesdiensten in Anspruch. Es sind keine asyltaktischen Gründe des BF für seine Konversion zum Christentum in Österreich hervorgekommen. Der BF ist vielmehr aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertiert. Es ist davon auszugehen, dass der BF im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan den christlichen Glauben ausüben sowie christliche Bräuche und Feiertage einhalten wird. Daher droht dem BF auf Grund seiner Konversion zum Christentum bei seiner Rückkehr nach Afghanistan individuell und konkret Lebensgefahr sowie ein Eingriff in seine körperliche Integrität. Weitere Feststellungen bezüglich des Fluchtgrundes des BF auf Grund der monierten Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan waren nicht notwendig, da seine Konversion zum Christentum bereits einen relevanten Asylgrund darstellt. 1.
  18. Zur Lage im Herkunftsstaat: Dem Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht wurden zugrunde gelegt: a) Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Afghanistan, Stand 01.04.2021; b) UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchsuchender des hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (UNHCR) vom
  19. August 2018 sowie den dazugehörigen Begleitbrief; Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus dem vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen Länderinformationsblatt der Staatendokumentation vom 01.04.2021 auszugsweise wiedergegeben: „Religionsfreiheit Letzte Änderung: 01.04.2021 Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vgl. AA 16.07.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vgl. CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vgl. BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha‘i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vergleiche CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vergleiche BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.6.2020). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017).

hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020). Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, das im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, das im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.06.2020). Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 10.06.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vergleiche USDOS 10.06.2020). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.06.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.06.2020). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.06.2020). […] Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 01.04.2021 Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vgl AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vergleiche AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Art. 323).Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist

hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Artikel 323,). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen, und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.06.2020). […] Allgemeine Menschenrechtslage Letzte Änderung: 01.04.2021 Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vgl. CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020).Im Bereich der Menschenrechte hat Afghanistan unter schwierigen Umständen Fortschritte gemacht. Eine selbstbewusste neue Generation von Afghaninnen und Afghanen engagiert sich politisch, kulturell und sozial und verleiht der Zivilgesellschaft eine starke Stimme. Diese Fortschritte erreichen aber nicht alle Landesteile und sind außerhalb der Städte auch gegen willkürliche Entscheidungen von Amtsträgern und Gerichten sowie Einflussnahme örtlicher Machteliten nur schwer durchzusetzen. Afghanistan wurde 2017 erstmals zum Mitglied des Menschenrechtsrats der Vereinten Nationen für den Zeitraum 1.1.2018 - 31.12.2020 gewählt (AA 16.7.2020). Die Menschenrechte haben in Afghanistan eine klare gesetzliche Grundlage. Die 2004 verabschiedete afghanische Verfassung enthält einen umfassenden Grundrechtekatalog (AA 16.7.2020; vergleiche CoA 26.1.2004). Darüber hinaus hat Afghanistan die meisten der einschlägigen völkerrechtlichen Verträge - zum Teil mit Vorbehalten - unterzeichnet und/oder ratifiziert. Die afghanische Regierung ist jedoch nicht in der Lage, die Menschenrechte vollumfänglich umzusetzen und zu gewährleisten (AA 16.7.2020). Korruption und begrenzte Kapazitäten schränken den Zugang der Bürger zu Justiz in Bezug auf Verfassungs- und Menschenrechtsverletzungen ein (USDOS 11.3.2020). In der Praxis werden politische Rechte und Bürgerrechte durch Gewalt, Korruption, Nepotismus und fehlerbehaftete Wahlen eingeschränkt (FH 4.3.2020). Die Regierung versäumt es weiterhin, hochrangige Beamte strafrechtlich zu verfolgen, die für sexuelle Übergriffe, Folter und die Tötung von Zivilisten verantwortlich sind (HRW 13.1.2021). Beschwerden gegen Menschenrechtsverletzungen können an die Afghan Independent Human Rights Commission (AIHRC) gemeldet werden, welche die Fälle nach einer Sichtung zur weiteren Bearbeitung an die Staatsanwaltschaft übermittelt. Einige Bürgerinnen berichten von Regierungsbeamten, die sexuelle Gefälligkeiten als Gegenleistung verlangen, wenn Frauen sich mit der Bitte um Dienstleistungen an Regierungseinrichtungen wenden. Die

Verfassung eingesetzte AIHRC bekämpft Menschenrechtsverletzungen. Sie erhält nur minimale staatliche Mittel und stützt sich fast ausschließlich auf internationale Geldgeber. Innerhalb der Wolesi Jirga beschäftigen sich drei Arbeitsgruppen mit Menschenrechtsverletzungen: der Ausschuss für Geschlechterfragen, Zivilgesellschaft und Menschenrechte; das Komitee für Drogenbekämpfung, Rauschmittel und ethischen Missbrauch sowie der Jusitz-, Verwaltungsreform- und Antikorruptionsausschuss (USDOS 11.3.2020). Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vgl. UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018).Präsident Ghani hat am 12.5.2018 eine Verordnung unterzeichnet, wonach ein unabhängiger Ombudsmann für Angelegenheiten des Präsidenten eingerichtet werden soll (SIGAR 5.2018). AIHRC entwickelte in Kooperation mit den Ministerien für Verteidigung und Inneres ein Ombudsmannprogramm, durch welches Polizeigewalt gemeldet werden kann (USDOD 12.2018; vergleiche UNAMA 4.2019). Die Einrichtung dieses Ombudsmannprogramms wurde für 31.12.2018 angekündigt (SIGAR 5.2018), aber bisher noch nicht finanziert und umgesetzt (USDOD 12.2018). Menschenrechtsverteidiger werden immer wieder sowohl von staatlichen, als auch nicht-staatlichen Akteuren angegriffen; sie werden bedroht, eingeschüchtert, festgenommen und getötet. Maßnahmen, um Menschenrechtsverteidiger zu schützen, waren zum einen inadäquat, zum anderen wurden Misshandlungen gegen selbige selten untersucht (AI 30.1.2020). Die weitverbreitete Missachtung der Rechtsstaatlichkeit sowie die Straflosigkeit für Amtsträger, die Menschenrechte verletzen, stellen ernsthafte Probleme dar. Zu den bedeutendsten Menschenrechtsproblemen zählen außergerichtliche Tötungen, Verschwindenlassen, Folter, willkürliche Verhaftungen und Inhaftierungen, Unterdrückung von Kritik an Amtsträgern durch strafrechtliche Verfolgung von Kritikern im Rahmen der Verleumdungs-Gesetzgebung, Korruption, fehlende Rechenschaftspflicht und Ermittlungen in Fällen von Gewalt gegen Frauen, sexueller Missbrauch von Kindern durch Sicherheitskräfte, Gewalt durch Sicherheitskräfte gegen Mitglieder der LGBTI-Gemeinschaft sowie Gewalt gegen Journalisten (USDOS 11.3.2020). Mitunterstützung der United NationsAssistance Mission in Afghanistan (UNAMA) und des Office of the High Commissioner for Human Rights (OHCHR) arbeitet die afghanische Regierung an der Förderung von Rechtsstaatlichkeit, der Rechte von Frauen, Kindern, Binnenflüchtlingen und Flüchtlingen sowie Rechenschaftspflicht (UNHRC 21.2.2018). Im Dezember 2018 würdigte UNAMA die Fortschritte Afghanistans auf dem Gebiet der Menschenrechte, insbesondere unter den Herausforderungen des laufenden bewaffneten Konfliktes und der fragilen Sicherheitslage. Die UN arbeitet weiterhin eng mit Afghanistan zusammen, um ein Justizsystem zu schaffen, das die Gesetzesreformen, die Verfassungsrechte der Frauen und die Unterbindung von Gewalt gegen Frauen voll umsetzen kann (UNAMA 10.12.2018). […]“ Im Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs vom 30. August 2018 auszugsweise wiedergegeben:„Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßenIm Folgenden werden die wesentlichen Feststellungen aus den vom Bundesverwaltungsgericht herangezogenen UNHCR-Richtlinien zur Feststellung des Internationalen Schutzbedarfs vom 30. August 2018 auszugsweise wiedergegeben:, „Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen Die Verfassung sieht vor, dass Anhänger anderer Religionen als dem Islam „innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte“. Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist und „kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf”. Darüber hinaus sollen die Gerichte

der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen. Religiöse Minderheiten Nicht-muslimische religiöse Minderheiten, insbesondere Christen, Hindus und Sikhs, werden weiterhin im geltenden Recht diskriminiert. Wie oben dargestellt gilt

der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch das kodifizierte Recht Afghanistans entsprechende Bestimmungen enthalten, die sunnitische Hanafi-Rechtsprechung. Dies gilt für alle afghanischen Bürger, unabhängig von ihrer Religion. Die einzige Ausnahme bilden personenstandsrechtliche Angelegenheiten, bei denen alle Parteien Schiiten sind. In diesem Fall wird das schiitische Personenstandsrecht angewendet. Für andere religiöse Minderheiten gibt es kein eigenes Recht. Das Strafgesetzbuch von 2017 enthält Bestimmungen hinsichtlich „Straftaten, die eine Beleidigung einer Religion darstellen“, denen zufolge die vorsätzliche Beleidigung einer Religion oder die Störung ihrer Zeremonien oder die Zerstörung ihrer genehmigten Gebetsstätten oder Symbole, die den Anhängern einer Religion heilig sind, strafbar ist. Ebenfalls strafbar ist der Angriff auf einen Anhänger einer Religion, der in der Öffentlichkeit rechtmäßig religiöse Rituale vollzieht oder die Herabwürdigung oder Verzerrung des Glaubens oder der Bestimmungen des Islams. Ferner steht auch die Anstiftung zur Diskriminierung aufgrund der Religion unter Strafe. Ungeachtet dessen werden nicht-muslimische Minderheiten Berichten zufolge weiterhin gesellschaftlich schikaniert und in manchen Fällen tätlich angegriffen. Es heißt, dass Angehörige religiöser Minderheiten wie Baha’i und Christen es aus Angst vor Diskriminierung, Misshandlung, willkürlicher Verhaftung oder Tötung vermeiden, sich öffentlich zu ihrer Religion zu bekennen oder sich offen zum Gebet zu versammeln. Es wird berichtet, dass sich nicht-muslimische Frauen genötigt sehen, eine Burka oder andere Gesichtsschleier zu tragen, um sich sicherer in der Öffentlichkeit bewegen zu können und den gesellschaftlichen Druck zu verringern. Im Zeitraum vom

  1. Januar bis
  2. November 2017 „dokumentierte [UNAMA] 51 – hauptsächlich auf regierungsfeindliche Kräfte zurückzuführende – Fälle gezielter Tötungen, Entführungen, und Einschüchterungen von Religionsgelehrten und religiösen Führern, sowie Anschlägen auf Gebetsstätten und Personen, die ihr Recht auf Religionsausübung durch Gottesdienst, Bräuche und Riten wahrnahmen. Diese Zwischenfälle forderten 850 Opfer unter der Zivilbevölkerung (273 getötete und 577 verletzte Personen), was fast eine Verdoppelung der zivilen Opferzahlen derartiger Angriffe im gesamten zurückliegenden Siebenjahreszeitraum von 2009 bis 2015 darstellt.” 2016 und 2017 wurden religiöse Führer Berichten zufolge in fortlaufendem und steigendem Maße zum Ziel von Tötung, Entführung, Bedrohung und Einschüchterung – hauptsächlich ausgeübt durch regierungsfeindliche Kräfte. Ferner wird berichtet, dass auch religiöse Gelehrte mehrmals durch regierungsfeindliche Kräfte angegriffen wurden, während regierungsnahe Kräfte gezielt gegen Imame von Moscheen, die angeblich regierungsfeindliche Kräfte unterstützten, vorgingen. Analysten äußerten ihre Besorgnis, dass gewisse Bestimmungen eines neuen Gesetzesentwurfs zur Versammlungsfreiheit ganz besonders die Rechte religiöser Minderheiten einschränken würden. Der Gesetzesentwurf stellt Berichten zufolge „Ansammlungen, Streiks, Demonstrationen, Sitzstreiks zur Durchsetzung ethnischer, religiöser und regionaler Forderungen” als gesetzwidrige Proteste unter Strafe. Christen Die gesellschaftliche Einstellung gegenüber Christen ist Berichten zufolge weiterhin offen feindlich. Christen werden gezwungen, ihren Glauben zu verheimlichen. In Afghanistan existieren keine öffentlichen Kirchen mehr und Christen beten allein oder in kleinen Versammlungen in Privathäusern. 2013 riefen vier Parlamentsmitglieder Berichten zufolge zur Hinrichtung von Personen auf, die zum Christentum konvertiert sind. Konversion vom Islam Eine Konversion vom Islam wird als Apostasie, also als Glaubensabfall betrachtet und

den Auslegungen des islamischen Rechts durch die Gerichte mit dem Tode bestraft. Zwar wird Apostasie im afghanischen Strafgesetzbuch nicht ausdrücklich als Straftat definiert, sie fällt jedoch nach allgemeiner afghanischer Rechtsauffassung unter die nicht weiter definierten „ungeheuerlichen Straftaten“, die laut Strafgesetzbuch nach der islamischen Hanafi-Rechtslehre bestraft werden und in den Zuständigkeitsbereich der Generalstaatsanwaltschaft fallen. Damit wird Apostasie als Straftat behandelt, obwohl nach der afghanischen Verfassung keine Handlung als Straftat eingestuft werden darf, sofern sie nicht als solche gesetzlich definiert ist. Geistig zurechnungsfähige männliche Bürger über 18 Jahren und weibliche Bürger über 16 Jahren, die vom Islam konvertieren und ihre Konversion nicht innerhalb von drei Tagen widerrufen, riskieren die Annullierung ihrer Ehe und eine Enteignung ihres gesamten Grundes und sonstigen Eigentums. Außerdem können sie von ihren Familien und Gemeinschaften zurückgewiesen werden und ihre Arbeit verlieren. Personen, die vom Islam zu einer anderen Religion übertreten, müssen Berichten zufolge um ihre persönliche Sicherheit fürchten. Bekehrungsversuche, um Personen zum Übertritt vom Islam zu einer anderen Religion zu bewegen, sind Berichten zufolge laut der Hanafi Rechtslehre ebenfalls rechtswidrig und es stehen darauf dieselben Strafen wie für Apostasie. Berichten zufolge herrscht in der öffentlichen Meinung eine feindliche Einstellung gegenüber missionarisch tätigen Personen und Einrichtungen. Rechtsanwälte, die Angeklagte vertreten, denen Apostasie zur Last gelegt wird, können, so wird berichtet, selbst der Apostasie bezichtigt und mit dem Tod bedroht werden. In der Regel haben Beschuldigte laut Berichten indes keinen Zugang zu einem Verteidiger oder zu anderen Verfahrensgarantien. Zusammenfassung UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten.“

  1. Beweiswürdigung: Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Einsichtnahme in den Verwaltungsakt des BFA unter zentraler Berücksichtigung der darin enthaltenen niederschriftlichen Angaben des Beschwerdeführers, dem bekämpften Bescheid, der Beschwerde sowie den Ergebnissen der mündlichen Verhandlung Beweis erhoben. 2.
  2. Zur Person der Beschwerdeführer: Die Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers gründen sich auf seinem diesbezüglichen Vorbringen. Die Feststellungen zu Alter, Geburtsort, Staatsangehörigkeit, Volksgruppenzugehörigkeit, Herkunft, Erziehung sowie Schulbildung und Arbeitserfahrung des Bf stützen sich auf seine unbedenklichen Angaben vor der Polizei, im Verfahren vor dem BFA, in der Beschwerde und auf die Kenntnis und Verwendung der Sprachen Dari und Farsi sowie auf seine Angaben in der mündlichen Verhandlung. Aus diesen ergibt sich auch die Identität des BF. Die Angaben des BF zu seinem Familienstand, zu seinen Familienangehörigen und zu deren Lebensumstände waren bezüglich seiner Frau und Kinder im Wesentlichen gleichbleibend und widerspruchsfrei. Die Angaben zu den Lebensumständen seiner Eltern und Geschwister waren ebenfalls gleichbleibend und widerspruchsfrei sowie weitgehend chronologisch stringent. Ebenso wie die Angabe, dass diese seit seiner Flucht umgezogen sind. Die Feststellungen zur Einreise nach Österreich und zum Aufenthalt im Bundesgebiet des BF stützen sich auf die Aktenlage. Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich und den von ihm absolvierten Deutschkursen ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Nachweisen, die sich aus Kursbesuchsbestätigungen, Lehrgangsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen, Zertifikaten, einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft im Verein „ XXXX “ sowie Empfehlungen zusammensetzen.Die Feststellungen zur Integration des BF in Österreich und den von ihm absolvierten Deutschkursen ergeben sich aus den vorgelegten unbedenklichen Nachweisen, die sich aus Kursbesuchsbestätigungen, Lehrgangsbestätigungen, Teilnahmebestätigungen, Zertifikaten, einer Bestätigung seiner Mitgliedschaft im Verein „ römisch 40 “ sowie Empfehlungen zusammensetzen. Die strafgerichtliche Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus einem Strafregisterauszug vom 08.03.
  3. 2.
  4. Zu den vorgebrachten Fluchtgründen: Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR
  5. GP; AB 328 BlgNR
  6. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden). Demzufolge hat das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert, in sich schlüssig, plausibel und der Asylwerber zudem persönlich glaubwürdig zu sein.Das Vorbringen eines Asylwerbers ist dann glaubhaft, wenn es vier Grunderfordernisse erfüllt (diesbezüglich ist auf die Materialien zum Asylgesetz 1991 [RV270 BlgNR
  7. GP; Ausschussbericht 328 BlgNR
  8. GP] zu verweisen, die wiederum der VwGH-Judikatur entnommen wurden). Demzufolge hat das Vorbringen des Asylwerbers genügend substantiiert, in sich schlüssig, plausibel und der Asylwerber zudem persönlich glaubwürdig zu sein. Der Verwaltungsgerichtshof hat in zahlreichen Erkenntnissen betont, wie wichtig der persönliche Eindruck, den das zur Entscheidung berufene Mitglied der Berufungsbehörde im Rahmen der Berufungsverhandlung von dem Berufungswerber gewinnt, ist (siehe z. B. VwGH vom 24.6.1999, 98/20/0435, VwGH vom 20.5.1999, 98/20/0505, u.v.a.m.). 2.2.1.Zur Konversion des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur streng religiösen Erziehung des BF sowie zu seinem Abfall vom islamischen Glauben gründen sich auf seinen plausiblen und in sich schlüssigen Angaben dazu während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Insbesondere basieren sie auf seinen nachvollziehbaren Ausführungen darüber, wie er bereits als Kind zur Einhaltung religiöser Bräuche und Sitten des Islams gezwungen worden sei, ohne dass er deren Hintergrund oder Sinn verstanden habe (S.10f, VH-Protokoll vom 07.01.2021). Die Feststellung, wie der BF in Berührung mit dem Christentum kam, ergibt sich aus der widerspruchsfreien und substantiierten Beantwortung der ihm dazu während der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen. So führte er aus, dass er eine alleinerziehende Christin getroffen habe und ihn dies sehr überrascht habe, weil einer alleinerziehenden Frau in Afghanistan die Todesstrafe drohe. In der Folge habe er begonnen am Islam zu zweifeln und angefangen mit einem Freund, der die Kirche besuche, über das Christentum zu sprechen. Dieser habe ihm vorgeschlagen, ebenfalls eine Kirche zu besuchen (S.10f, VH-Protokoll vom 07.01.2021). Für das erkennende Gericht waren diese Ausführungen zum Glaubensabfall nachvollziehbar und glaubhaft. So entspricht es der allgemeinen Lebenserfahrung, dass der BF begann den islamischen Glauben zu hinterfragen, auf Grund dessen er ohne einen für ihn erkenntlichen Grund bereits als Kind zu bestimmtem Verhalten gezwungen und bestraft wurde. Auch dass er, während er seinen Glauben bereits hinterfragte, durch den Kontakt mit Christen erkannte, dass dies nicht in jeder Glaubensrichtung so ist, entspricht der allgemeinen Lebenserfahrung. Dass schließlich die Erkenntnis, dass Christen trotz ihres Glaubens freie Entscheidungen treffen können, maßgebend für die Konversion zum Christentum für den BF war, ist plausibel und nachvollziehbar. Dies insbesondere auf Grund der streng religiösen islamischen Erziehung mit vielen Vorschriften, die der BF erfuhr und die für ihn als Kind nicht verständlich war und nun als Erwachsener nicht seiner inneren Wertehaltung entspreche. Es ergibt sich ein stimmiges Gesamtbild, wenn der BF ausführt, dass er im Zusammenhang mit seiner Konversion auch eine Persönlichkeitsveränderung erlebt habe. So sei er freundlicher geworden und würde positiver denken als zuvor. (S. 17, VH-Protokoll vom 07.01.2021). Auch der als glaubwürdig erachtete, unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge XXXX , des als Pastor in der iranisch-christlichen Gemeinde tätig ist und den BF nach eigenen Angaben bei seinem Konversionsprozess begleitet, führte aus, dass sich der BF im Zuge seiner Konversion verändert habe (S. 5, VH-Protokoll vom 09.03.2021).Auch der als glaubwürdig erachtete, unter Wahrheitspflicht stehende Zeuge römisch 40 , des als Pastor in der iranisch-christlichen Gemeinde tätig ist und den BF nach eigenen Angaben bei seinem Konversionsprozess begleitet, führte aus, dass sich der BF im Zuge seiner Konversion verändert habe (S. 5, VH-Protokoll vom 09.03.2021). Die Feststellungen zu den Besuchen der Gottesdienste, zur Teilnahme an Taufvorbereitungskursen sowie am Jüngerschaftskreis der iranisch-christlichen Gemeinde gründen sich auf den übereinstimmenden Angaben des BF und des Zeugen XXXX während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S.14 VH-Protokoll vom 07.01.2021; S. 3f VH-Protokoll vom 09.03.2021). Die Feststellung zur Taufe des BF basiert auf dem vorgelegten Taufzeugnis (OZ 5).Die Feststellungen zu den Besuchen der Gottesdienste, zur Teilnahme an Taufvorbereitungskursen sowie am Jüngerschaftskreis der iranisch-christlichen Gemeinde gründen sich auf den übereinstimmenden Angaben des BF und des Zeugen römisch 40 während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG (S.14 VH-Protokoll vom 07.01.2021; S. 3f VH-Protokoll vom 09.03.2021). Die Feststellung zur Taufe des BF basiert auf dem vorgelegten Taufzeugnis (OZ 5). Die Feststellung, dass der BF aus innerer Überzeugung zum Christentum konvertierte und nicht aus asyltaktischen Überlegungen gründet neben den äußeren Umständen, nämlich dem Besuch der Gottesdienste, der Taufkurse und des Jüngerschaftskreis sowie seiner Taufe (Taufzeugnis, OZ 5) und der Tatsache, dass er während seines bisherigen Aufenthaltes in Österreich nie eine Moschee besucht hat, insbesondere auch auf seinen substantiierten und schlüssigen Begründungen zu seiner Motivation zur Konversion während der mündlichen Verhandlung vor dem BVwG. Dementsprechend gab der BF an, dass er sich neben der Möglichkeit selbst Entscheidungen zu treffen auch auf Grund des Umstandes, dass im Christentum allen Menschen dieselben Rechte zukommen würden und keine hierarchischen Strukturen vorherrschend seien, zum christlichen Glauben hingezogen fühle (S. 13, 18, VH-Protokoll vom 07.01.2021). Dieses Vorbringen ist besonders in Verbindung mit der streng religiösen islamischen Erziehung und den damit einhergehenden Strukturen und Verpflichtungen als sehr glaubhaft zu werten. Des Weiteren gründet die Glaubhaftmachung der inneren Überzeugung des BF auf den Aussagen des Zeugen XXXX , der den Konversionsprozess des BF miterlebte und begleitete. Dieser führte aus, dass er den BF bereits seit April 2018 kenne, als dieser die iranisch-christliche Gemeinde zum ersten Mal aufsuchte. Auch habe er die Konversionsabsichten des BF hinterfragt, da er sich der Problematik der Scheinkonvention bewusst sei. Im Rahmen von Gesprächen mit dem BF sowie anhand dessen Verhalten und Engagement in der Glaubensgemeinschaft habe er erkennen können, dass beim BF ein aufrichtiges Interesse am christlichen Glauben vorliege und aus seiner Wahrnehmung keine asyltaktischen Überlegungen des BF gegeben waren. Der BF sei auch bei Veranstaltungen der Gemeinde immer anwesend und sein freundschaftliches Umfeld bestehe aus Christen (S. 5f, VH-Protokoll vom 09.03.2021).Des Weiteren gründet die Glaubhaftmachung der inneren Überzeugung des BF auf den Aussagen des Zeugen römisch 40 , der den Konversionsprozess des BF miterlebte und begleitete. Dieser führte aus, dass er den BF bereits seit April 2018 kenne, als dieser die iranisch-christliche Gemeinde zum ersten Mal aufsuchte. Auch habe er die Konversionsabsichten des BF hinterfragt, da er sich der Problematik der Scheinkonvention bewusst sei. Im Rahmen von Gesprächen mit dem BF sowie anhand dessen Verhalten und Engagement in der Glaubensgemeinschaft habe er erkennen können, dass beim BF ein aufrichtiges Interesse am christlichen Glauben vorliege und aus seiner Wahrnehmung keine asyltaktischen Überlegungen des BF gegeben waren. Der BF sei auch bei Veranstaltungen der Gemeinde immer anwesend und sein freundschaftliches Umfeld bestehe aus Christen (S. 5f, VH-Protokoll vom 09.03.2021). Der Zeuge konnte das Gericht somit gänzlich davon überzeugen, dass beim BF keine Scheinkonversion vorliegt und dieser glaubhaft aus innerer Überzeugung zum christlichen Glauben konvertiert ist. Insgesamt erwies sich das Vorbringen des BF bezüglich seiner Konversion zum Christentum daher als in sich schlüssig, substantiiert und war besonders vor dem Hintergrund seiner ursprünglichen streng religiösen islamischen Erziehung nachvollziehbar. Die Aussage des Zeugen vermochte jegliche Zweifel an der inneren Überzeugung beim BF zu entkräften und auch durch die weitgehend widerspruchsfreie Beantwortung der dem BF während der mündlichen Verhandlung gestellten Fragen erschien der BF dem Gericht persönlich glaubwürdig. In der Gesamtschau konnte der BF konnte somit seine Motivation, zum Christentum aus innerer Überzeugung konvertiert zu sein, glaubhaft machen und ist nicht in der Lage, sich im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan vom christlichen Glauben wieder abzuwenden. Dies wurde auch durch die glaubwürdige Zeugenaussage des Pastors seiner Gemeinde gestützt. Aus den beigezogenen Länderberichten ergibt sich, dass die gesellschaftliche Einstellung gegenüber konvertierten Christen ablehnend ist. Die Konversion wird von der Scharia als ein Verbrechen, das mit dem Tod bestraft werden kann, gesehen, sodass der BF bei einer Rückkehr erhebliche Eingriffe in seine körperliche Unversehrtheit oder sogar eine Gefahr für sein Leben zu befürchten hätte. 2.
  9. Zur Lage im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  10. Rechtliche Beurteilung: Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, BGBl I Nr. 100/2005, zuletzt geändert mit BGBl. I Nr. 38/2011) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. Mit 01.01.2006 ist das Bundesgesetz über die Gewährung von Asyl in Kraft getreten (AsylG 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,, zuletzt geändert mit Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 38 aus 2011,) und ist auf die ab diesem Zeitpunkt gestellten Anträge auf internationalen Schutz, sohin auch auf den vorliegenden, anzuwenden. § 1 BFA-VG, BGBl I 2012/87 idF BGBl I 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl römisch eins 2012/87 in der Fassung BGBl römisch eins 2013/144 bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und FPG bleiben unberührt. 3.
  11. Zu Spruchteil A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides:

§ 3Abs. 1 Asyl

G 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

§§ 4, 4a oder 5 Asyl

G 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht (vgl. auch die Verfolgungsdefinition in § 2 Abs. 1 Z 11 AsylG 2005, die auf Art. 9 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

§ 3Abs. 3 Asyl

G 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11 AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (§ 6 AsylG 2005) gesetzt hat.

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 ist einem Fremden, der in Österreich einen Asylantrag gestellt hat, soweit der Antrag nicht

Paragraphen 4, 4 a, oder 5 AsylG 2005 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht vergleiche auch die Verfolgungsdefinition in Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 11, AsylG 2005, die auf Artikel 9, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes, ABl. 2004 Nr. L 304/12 [Statusrichtlinie] verweist). Damit will der Gesetzgeber an die Gesamtheit der aufeinander bezogenen Elemente des Flüchtlingsbegriffs der GFK anknüpfen (VwGH 24.3.2011, 2008/23/1443).

Paragraph 3, Absatz 3, AsylG 2005 ist der Asylantrag bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11, AsylG 2005) offen steht oder wenn er einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6, AsylG 2005) gesetzt hat. Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist (vgl. z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde (vgl. VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet.Zentraler Aspekt dieses Flüchtlingsbegriffs der GFK ist die wohlbegründete Furcht vor Verfolgung. Wohlbegründet kann eine Furcht nur dann sein, wenn sie im Lichte der speziellen Situation des Asylwerbers und unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist vergleiche z.B. VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation (aus Konventionsgründen) fürchten würde vergleiche VwGH 06.11.2009, 2008/19/0012; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates bzw. der Rückkehr in das Land des vorigen Aufenthaltes zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 28.05.2009, 2008/19/1031; 12.11.2014, Ra 2014/20/0069). Die Verfolgungsgefahr muss ihre Ursache in einem der Gründe haben, welche Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK nennt (VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551); sie muss Ursache dafür sein, dass sich der Asylwerber außerhalb seines Heimatlandes bzw. des Landes seines vorigen Aufenthaltes befindet. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche VwGH 28.10.2009, 2006/01/0793; 23.02.2011, 2011/23/0064) ist eine Verfolgungshandlung nicht nur dann relevant, wenn sie unmittelbar von staatlichen Organen (aus Gründen der GFK) gesetzt worden ist, sondern auch dann, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, Handlungen mit Verfolgungscharakter zu unterbinden, die nicht von staatlichen Stellen ausgehen, sofern diese Handlungen - würden sie von staatlichen Organen gesetzt - asylrelevant wären. Eine von dritter Seite ausgehende Verfolgung kann nur dann zur Asylgewährung führen, wenn sie von staatlichen Stellen infolge nicht ausreichenden Funktionierens der Staatsgewalt nicht abgewandt werden kann (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256 mwN). Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist (vgl. VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167).Abgesehen davon, dass einer derartigen nicht vom Staat sondern von Privatpersonen ausgehenden Bedrohung nur dann Asylrelevanz zuzubilligen wäre, wenn solche Übergriffe von staatlichen Stellen geduldet würden (VwGH 10.03.1993, 92/01/1090) bzw. wenn der betreffende Staat nicht in der Lage oder nicht gewillt wäre, diese Verfolgung hintanzuhalten, hat der Verwaltungsgerichtshof in diesem Zusammenhang ausdrücklich klargestellt, dass die Asylgewährung für den Fall einer solchen Bedrohung nur dann in Betracht kommt, wenn diese von Privatpersonen ausgehende Verfolgung auf Konventionsgründe zurückzuführen ist vergleiche VwGH 23.11.2006, 2005/20/0551; 29.06.2006, 2002/20/0167). Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen (vgl. VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101).Von einer mangelnden Schutzfähigkeit des Staates kann nicht bereits dann gesprochen werden, wenn der Staat nicht in der Lage ist, seine Bürger gegen jedwede Übergriffe Dritter präventiv zu schützen (VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793¿19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für die Frage, ob eine ausreichend funktionierende Staatsgewalt besteht - unter dem Fehlen einer solchen ist nicht "zu verstehen, dass die mangelnde Schutzfähigkeit zur Voraussetzung hat, dass überhaupt keine Staatsgewalt besteht" (VwGH 22.3.2000, 99/01/0256) -, kommt es darauf an, ob jemand, der von dritter Seite (aus den in der GFK genannten Gründen) verfolgt wird, trotz staatlichem Schutz einen - asylrelevante Intensität erreichenden - Nachteil aus dieser Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit zu erwarten hat (VwGH 17.10.2006, 2006/20/0120; 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.3.2011, 2008/23/1101). Für einen Verfolgten macht es nämlich keinen Unterschied, ob er auf Grund staatlicher Verfolgung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit einen Nachteil zu erwarten hat oder ob ihm dieser Nachteil mit derselben Wahrscheinlichkeit auf Grund einer Verfolgung droht, die von anderen ausgeht und die vom Staat nicht ausreichend verhindert werden kann. In diesem Sinne ist die oben verwendete Formulierung zu verstehen, dass der Herkunftsstaat "nicht gewillt oder nicht in der Lage" sei, Schutz zu gewähren (VwGH 26.02.2002, 99/20/0509). In beiden Fällen ist es dem Verfolgten nicht möglich bzw. im Hinblick auf seine wohlbegründete Furcht nicht zumutbar, sich des Schutzes seines Heimatlandes zu bedienen vergleiche VwGH 13.11.2008, 2006/01/0191; 28.10.2009, 2006/01/0793; 19.11.2010, 2007/19/0203; 23.2.2011, 2011/23/0064; 24.03.2011, 2008/23/1101). Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK ausgeführten Grund, gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie sich auch der Beweiswürdigung ergibt – gelungen ist eine Verfolgung aus Gründen der Religion glaubhaft zu machen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nämlich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mir maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist:Im gegenständlichen Fall sind die Voraussetzungen für die Zuerkennung von Asyl, nämlich eine glaubhafte Verfolgungsgefahr im Herkunftsstaat aus einem in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK ausgeführten Grund, gegeben, weil es dem Beschwerdeführer – wie sich auch der Beweiswürdigung ergibt – gelungen ist eine Verfolgung aus Gründen der Religion glaubhaft zu machen. Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens und des festgestellten Sachverhaltes ergibt sich nämlich, dass die behauptete Furcht des Beschwerdeführers, in seinem Herkunftsstaat mir maßgeblicher Wahrscheinlichkeit aus den in der GFK genannten Gründen verfolgt zu werden, begründet ist: Es wird eine asylrelevante Verfolgungsgefahr aus Gründen der Religion erkannt. Die geltend gemachte Furcht des Beschwerdeführers im Falle seiner Rückkehr nach Afghanistan ist asylrelevant, weil sie im kausalen Zusammenhang zwischen seiner Konversion zum Christentum und der daraus resultierenden Verfolgung des BF auf Grund der Scharia, die die Abkehr vom Islam als Verbrechen betrachtet und diese mit der Todesstrafe ahndet. Auch besteht für Personen, die gegen die Scharia verstoßen, die Gefahr der gesellschaftlichen Ächtung sowie der Gewalt durch Familienangehörige, andere Mitglieder ihrer Gemeinschaft, die Taliban und weitere regierungsfeindliche Kräfte. Auf Grund der im Rahmen der Beweiswürdigung dargelegten Erwägungen ist es dem Beschwerdeführer gelungen, glaubhaft zu machen, dass der behauptete Sachverhalt verwirklicht worden ist. Ein Beweis desselben ist nicht erforderlich und ist der Beschwerdeführer mit seinen Angaben diesem herabgesetzten Maßstab bei Abwägung der Gesamtumstände gerecht geworden. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm in seinem Herkunftsstaat eine asylrelevante Verfolgung auf Grund seiner Konversion zum Christentum und der damit einhergehenden Abkehr vom Islam droht. Anhaltspunkte für das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative bestehen nicht, da auf Grund der in ganz Afghanistan gültigen Scharia und in der Praxis angewendeten islamischen Rechtsprechung sowie auf Grund der bestehenden Traditionen und Intoleranz gegenüber vom islamischen Glauben abgefallenen Personen in der afghanischen Bevölkerung, anzunehmen ist, dass die Situation für den BF im gesamten Staatsgebiet gleich ist. Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Art. 1 Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

§ 3Abs. 1 Asyl

G der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.Da weder eine innerstaatliche Fluchtalternative besteht, noch ein in Artikel eins, Abschnitt C oder F der GFK genannter Endigungs- und Asylausschlussgrund hervorgekommen ist, war der Beschwerde des Beschwerdeführers stattzugeben und ihm

Paragraph 3, Absatz eins, AsylG der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen.

§ 3Abs. 5 Asyl

G 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.

Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Bf damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Da dem Bf

§ 3Abs 1 Asly

G 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wurden die restlichen Spruchpunkte gegenstandslos und war über diese nicht mehr abzusprechen.Da dem Bf

Paragraph 3, Absatz eins, AslyG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt wird, wurden die restlichen Spruchpunkte gegenstandslos und war über diese nicht mehr abzusprechen. Letztendlich war auch über den ursprünglich monierten Fluchtgrund des BF (Verfolgung durch die Taliban in Afghanistan) nicht mehr abzusprechen, da seine Konversion zum Christentum bereits einen relevanten Asylgrund darstellt. 3.2. Zu Spruchteil B) Zur Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war.Die Revision gegen die gegenständliche Entscheidung ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des VwGH ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des VwGH auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind somit weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden, noch im Verfahren vor dem BVwG hervorgekommen, zumal im vorliegenden Fall vornehmlich die Klärung von Sachverhaltsfragen maßgeblich für die zu treffende Entscheidung war. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W151.2191420.1.00

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.