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{'item': 'W198 2226342-1'}

Obsah (13)§ 28Art. 133§ 410§ 4§ 14Art 130§ 6§ 414§ 58§ 17§ 31§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW198 2226342-1 SpruchW198 2226342-1/7E, W198 2226342-1/7E BESCHLUSS Das Bundesverwaltungsgericht hat durch den Ri

§ 28Abs. 1 i

Vm. § 31 Abs. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt.Das Verfahren wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) wegen Beschwerdezurückziehung eingestellt. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text

Begründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 10.09.2019, Zl. XXXX , Herrn XXXX (im Folgenden: Beschwerdeführer)

§ 410Abs. 1 Z 5 nach § 113 Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für XXXX , VSNR XXXX , XXXX , VSNR XXXX und XXXX , VSNR XXXX , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

§ 4Abs. 1 Z 1 i

Vm Abs. 2 ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.1. Die Österreichische Gesundheitskasse (im Folgenden: ÖGK) hat mit Bescheid vom 10.09.2019, Zl. römisch 40 , Herrn römisch 40 (im Folgenden: Beschwerdeführer)

Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer 5, nach Paragraph 113, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG einen Beitragszuschlag in der Höhe von € 1.800,00 vorgeschrieben, weil die Anmeldung für römisch 40 , VSNR römisch 40 , römisch 40 , VSNR römisch 40 und römisch 40 , VSNR römisch 40 , zur Pflichtversicherung als Dienstnehmer

Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 2, ASVG nicht vor Arbeitsantritt erstattet worden sei.

  1. Gegen diesen Bescheid vom 10.09.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Verwaltungsstraftaten, XXXX und XXXX ohne erforderliche Anmeldung nach dem ASVG in der Krankenversicherung bei sich beschäftigt zu haben, nicht von ihm begangen worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen Herrn namens „ XXXX “ kennengelernt und habe ihm dieser ein zuverlässiges Unternehmen empfohlen und garantiert, dass es sich bei XXXX um kein Scheinunternehmen handle. Anschließend seien Konditionen vereinbart worden und eine mündliche Auftragserteilung erfolgt. Das seitens der Finanzpolizei zur Last gelegte fehlende schriftliche Angebot wurde der Beschwerde beweiswürdigend beigelegt. Da das Unternehmen weder auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheine, noch sonstige Anzeichen vorliegen würden, dass Arbeiter nicht ordnungsgemäß und gesetzeskonform beschäftigt werden, sei dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die XXXX wäre sohin als Dienstgeber zu qualifizieren und würde diese für die Einhaltung der Vorschriften haften. Weiters habe es die ÖGK unterlassen, ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nachzukommen. Die Versicherungspflicht von XXXX sei strittig und sei die ÖGK daher dazu angehalten gewesen, den Beitragszuschlag bis zur Entscheidung dieser Vorfrage nicht vorzuschreiben. Bei XXXX handle es sich um einen Freund von XXXX (Vater des Beschwerdeführers) und dessen Lebensgefährtin XXXX , welcher aus Gefälligkeit auf der Baustelle ausgeholfen haben solle. Da die Anmeldung in der Krankenversicherung nach dem ASVG folglich nicht erforderlich gewesen wäre, erweise sich die Beitragsvorschreibung als rechtswidrig.
  2. Gegen diesen Bescheid vom 10.09.2019 hat der Beschwerdeführer mit Schreiben seiner Rechtsvertretung vom 09.10.2019 fristgerecht Beschwerde erhoben. Zusammengefasst wurde darin ausgeführt, dass die dem Beschwerdeführer zu Last gelegten Verwaltungsstraftaten, römisch 40 und römisch 40 ohne erforderliche Anmeldung nach dem ASVG in der Krankenversicherung bei sich beschäftigt zu haben, nicht von ihm begangen worden wären. Der Beschwerdeführer habe einen Herrn namens „ römisch 40 “ kennengelernt und habe ihm dieser ein zuverlässiges Unternehmen empfohlen und garantiert, dass es sich bei römisch 40 um kein Scheinunternehmen handle. Anschließend seien Konditionen vereinbart worden und eine mündliche Auftragserteilung erfolgt. Das seitens der Finanzpolizei zur Last gelegte fehlende schriftliche Angebot wurde der Beschwerde beweiswürdigend beigelegt. Da das Unternehmen weder auf der Liste der Scheinunternehmen aufscheine, , noch sonstige Anzeichen vorliegen würden, dass Arbeiter nicht ordnungsgemäß und gesetzeskonform beschäftigt werden, sei dem Beschwerdeführer kein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Die römisch 40 wäre sohin als Dienstgeber zu qualifizieren und würde diese für die Einhaltung der Vorschriften haften. Weiters habe es die ÖGK unterlassen, , ihrer Pflicht zur Erforschung der materiellen Wahrheit nachzukommen. , Die Versicherungspflicht von römisch 40 sei strittig und sei die ÖGK daher dazu angehalten gewesen, den Beitragszuschlag bis zur Entscheidung dieser Vorfrage nicht vorzuschreiben. Bei römisch 40 handle es sich um einen Freund von römisch 40 , (Vater des Beschwerdeführers) und dessen Lebensgefährtin römisch 40 , welcher aus Gefälligkeit auf der Baustelle ausgeholfen haben solle. Da die Anmeldung in der Krankenversicherung nach dem ASVG folglich nicht erforderlich gewesen wäre, erweise sich die Beitragsvorschreibung als rechtswidrig.
  3. Mit Bescheid vom 07.11.2019, Zl. XXXX , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

§ 14Vw

GVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstgeber von XXXX , XXXX und XXXX verpflichtet gewesen sei, deren Anmeldungen vor Arbeitsantritt am 17.04.2019 zu erstatten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.3. Mit Bescheid vom 07.11.2019, Zl. römisch 40 , hat die belangte Behörde eine Beschwerdevorentscheidung

Paragraph 14, VwGVG erlassen, im Zuge derer die Beschwerde als unbegründet abgewiesen wurde. Begründend wurde zusammengefasst ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Funktion als Dienstgeber von römisch 40 , römisch 40 und römisch 40 verpflichtet gewesen sei, deren Anmeldungen vor Arbeitsantritt am 17.04.2019 zu erstatten. Dieser Verpflichtung sei der Beschwerdeführer nicht nachgekommen, sodass gegenständlicher Beitragszuschlag vorzuschreiben gewesen sei.

  1. Die Rechtsvertretung des Beschwerdeführers stellte mit Schriftsatz vom 25.11.2019 fristgerecht einen Vorlageantrag, wobei anzumerken ist, dass hierbei irrtümlicherweise um Vorlage an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersucht worden ist.
  2. Die Beschwerdesache wurde mit Schreiben der ÖGK vom 04.12.2019 dem Bundesverwaltungsgericht am 10.12.2019 zur Entscheidung vorgelegt.
  3. Mit Schriftsatz vom 15.04.2021 wurde die geplante Durchführung einer mündlichen Verhandlung am Bundesverwaltungsgericht für 21.05.2021 bekanntgegeben.
  4. Am 23.04.2021 gab die Beschwerdeführervertretung den Verzicht auf die anberaumte Verhandlung sowie die Zurückziehung der Beschwerde vom 09.10.2019 bekannt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  5. Feststellungen: Der Beschwerdeführer, vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte, hat mit Schreiben vom 22.04.2021, eingelangt am 23.04.2021, die Beschwerde zurückgezogen.
  6. Beweiswürdigung: Die Feststellung hinsichtlich der Beschwerdezurückziehung ergibt sich aus dem Schreiben der Beschwerdeführervertretung vom 22.04.2021 ganz eindeutig und unzweifelhaft.
  7. Rechtliche Beurteilung:

Art 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

§ 414Abs.

2 ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach § 410 Abs. 1 Z 1, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat.

Paragraph 414, Absatz 2, ASVG entscheidet in Angelegenheiten nach Paragraph 410, Absatz eins, Ziffer eins, 2 und 6 bis 9 das Bundesverwaltungsgericht auf Antrag einer Partei durch einen Senat. Ein Antrag auf Senatsentscheidung wurde nicht gestellt, gegenständlich liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).

§ 58Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).

Paragraph 58 A, b, s, 2 VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung - BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes - AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 - DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. Zu A) Verfahrenseinstellung:, Zu A) Verfahrenseinstellung: § 7 Abs. 2 VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, § 7 VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung (vgl. zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG).Paragraph 7, Absatz 2, VwGVG normiert, dass eine Beschwerde nicht mehr zulässig ist, wenn die Partei nach Zustellung oder Verkündung des Bescheides ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet hat. Eine Zurückziehung der Beschwerde durch die Beschwerdeführerin ist in jeder Lage des Verfahrens ab Einbringung der Beschwerde bis zur Erlassung der Entscheidung möglich (Eder/Martschin/Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte, Paragraph 7, VwGVG, K 6). Die Annahme, eine Partei ziehe die von ihr erhobene Beschwerde zurück, ist nur dann zulässig, wenn die entsprechende Erklärung keinen Zweifel daran offen lässt. Maßgebend ist daher das Vorliegen einer in dieser Richtung eindeutigen Erklärung vergleiche zB VwGH 22.11.2005, 2005/05/0320, uvm. zur insofern auf die Rechtslage nach dem VwGVG übertragbaren Judikatur zum AVG). So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu § 28 VwGVG Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird.So auch Fister/Fuchs/Sachs, Das neue Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, zu Paragraph 28, VwGVG , Rz 5: Eine Einstellung eines Verfahrens ist dann vorzunehmen, wenn ein Erledigungsanspruch nach Beschwerdeeinbringung verloren gegangen ist. Dies liegt unter anderem dann vor, wenn eine Beschwerde zurückgezogen wird. Im vorliegenden Fall hat der Beschwerdeführer, vertreten durch Ainedter & Ainedter Rechtsanwälte, mit Schreiben vom 22.04.2021 die Beschwerde durch eine eindeutige/ unzweifelhafte Erklärung zurückgezogen, womit die Voraussetzung für die Einstellung des Verfahrens gegeben ist. Diese Entscheidung konnte

§ 24Abs. Z 1 Vw

GVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden.Diese Entscheidung konnte

Paragraph 24, Abs. Ziffer eins, VwGVG ohne mündliche Verhandlung gefällt werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W198.2226342.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.