GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG als unbegründet abgewiesen. B) Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer, ein bosnisch-herzegowinischer Staatsangehöriger, lebte in Bosnien und Herzegowina und reiste in den vergangenen Jahren lediglich ab und zu für Kurzbesuche nach Österreich, bis er am 06.07.2018 in Österreich eine österreichische Staatsangehörige heiratete. In weiterer Folge lebte er zunächst ab August 2018 im Rahmen der Bedingungen eines Touristenvisums abwechselnd für einige Monate bei seiner Ehefrau und deren beiden Kindern in Österreich und alleine in Bosnien und Herzegowina. Dem Beschwerdeführer wurde erstmals am 09.08.2019 ein bis 09.08.2020 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt; seit August 2019 hält sich der Beschwerdeführer durchgehend in Österreich auf. Der ihm erteilte Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge verlängert; der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen von 10.08.2020 bis 10.08.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Gegen den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau am 09.11.2020 ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Am 10.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht eine seitens seiner Ehefrau beantragte einstweilige Verfügung (insbesondere Auftrag zum Verlassen bzw. Verbot der Rückkehr hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau sowie Verbot der Annäherung an seine Ehefrau und deren minderjährige Tochter) erlassen, welche über Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Beschluss eines Bezirksgerichts am 17.02.2021 wieder aufgehoben wurde.Gegen den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau am 09.11.2020 ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Am 10.11.2020 wurde gegen den Beschwerdeführer von einem Bezirksgericht eine seitens seiner Ehefrau beantragte einstweilige Verfügung (insbesondere Auftrag zum Verlassen bzw. Verbot der Rückkehr hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau sowie Verbot der Annäherung an seine Ehefrau und deren minderjährige Tochter) erlassen, welche über Antrag der Ehefrau des Beschwerdeführers mit Beschluss eines Bezirksgerichts am 17.02.2021 wieder aufgehoben wurde. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl übermittelte dem Beschwerdeführer am 18.11.2020 ein Parteiengehör zur beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme; eine Stellungnahme des Beschwerdeführers erfolgte nicht. Am 19.11.2020 wurde über den Beschwerdeführer die Untersuchungshaft verhängt. Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil eines Landesgerichtes vom 19.01.2021 wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Am 15.02.2021 fand zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen eine niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl statt. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde ebenfalls am 15.02.2021 als Zeugin im Verfahren zur Erlassung aufenthaltsbeendender Maßnahmen bzw. Sicherungsmaßnahmen gegen den Beschwerdeführer niederschriftlich vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl einvernommen. Mit oben zitiertem Bescheid vom 15.02.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Vm § 9 BFA-VG (Spruchpunkte I.), stellte
9 FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt II.), erließ gegen den Beschwerdeführer
Vm Abs. 3 Z 1 FPG ein auf die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt III.), gewährte dem Beschwerdeführer
4 FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt IV.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
2 Z 1 BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt V.).Mit oben zitiertem Bescheid vom 15.02.2021 erließ das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen den Beschwerdeführer eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, Absatz 4, FPG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG (Spruchpunkte römisch eins.), stellte
Paragraph 52, Absatz 9, FPG fest, dass die Abschiebung des Beschwerdeführers
Paragraph 46, FPG nach Bosnien und Herzegowina zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.), erließ gegen den Beschwerdeführer
Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 3, Ziffer eins, FPG ein auf die Dauer von dreieinhalb Jahren befristetes Einreiseverbot (Spruchpunkt römisch drei.), gewährte dem Beschwerdeführer
Paragraph 55, Absatz 4, FPG keine Frist für die freiwillige Ausreise (Spruchpunkt römisch vier.) und erkannte einer Beschwerde gegen diese Rückkehrentscheidung
Paragraph 18, Absatz 2, Ziffer eins, BFA-VG die aufschiebende Wirkung ab (Spruchpunkt römisch fünf.). Gegen diesen Bescheid erhob der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde in vollem Umfang an das Bundesverwaltungsgericht. Über den Beschwerdeführer wurde mit Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 16.02.2021 die Schubhaft zur Sicherung der Abschiebung angeordnet und der Beschwerdeführer am selben Tag in Schubhaft genommen. Mit mündlich verkündetem Erkenntnis vom 09.03.2021 wurde – nach Einvernahmen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren Sohnes – die Beschwerde des Beschwerdeführers gegen den Schubhaftbescheid vom 16.02.2021 und seine Anhaltung in Schubhaft als unbegründet abgewiesen und festgestellt, dass zum Entscheidungszeitpunkt die für die Fortsetzung der Schubhaft maßgeblichen Voraussetzungen vorliegen würden. Der Beschwerdeführer wurde am 10.03.2021 nach Bosnien und Herzegowina abgeschoben. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen: 1. Feststellungen: Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger Bosnien und Herzegowinas und führt die im Kopf dieser Entscheidung ersichtlichen Personalien; seine Identität steht fest. Der Beschwerdeführer ist in Bosnien und Herzegowina geboren und aufgewachsen, wo er eine Volksschule und eine Hauptschule besuchte, die Lehre als Fliesenleger absolvierte und die mittlere Reife in Rechnungswesen machte. Er arbeitete in Bosnien und Herzegowina als Fliesenleger und verdiente dadurch 400,00 bis 450,00 Euro pro Monat. Der Beschwerdeführer beherrscht Bosnisch, Serbisch und Kroatisch. Der Beschwerdeführer reiste in den vergangenen Jahren lediglich ab und zu für Kurzbesuche von ein bis zwei Tagen nach Österreich, bis er am 06.07.2018 in Österreich eine österreichische Staatsangehörige heiratete, die einen Sohn und eine minderjährige (Geburtsjahr 2003) Tochter hat. Die Ehefrau des Beschwerdeführers und ihre beiden Kinder lernten den Beschwerdeführer zuerst über Facebook und im Jahr 2017 in Bosnien und Herzegowina persönlich kennen, als sie dort Urlaub machten. Die Ehefrau des Beschwerdeführers wurde in Bosnien und Herzegowina geboren, besuchte dort die Volksschule, lebt seit 1986 durchgehend in Österreich und hat etwa seit dem Jahr 2002 die österreichische Staatsbürgerschaft; die bosnisch-herzegowinische Staatsangehörigkeit besitzt sie nicht mehr. Die Ehefrau des Beschwerdeführers hat seit ihrem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet. Der Beschwerdeführer lebte nach der Eheschließung mit seiner Ehefrau zunächst ab August 2018 im Rahmen der Bedingungen eines Touristenvisums abwechselnd für einige Monate bei seiner Ehefrau und deren beiden Kindern in Österreich und alleine in Bosnien und Herzegowina. Seit August 2019 hielt sich der Beschwerdeführer (bis zu seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina am 10.03.2021) durchgehend in Österreich auf und lebte bis 10.10.2020 mit seiner Ehefrau und deren beiden Kindern im gemeinsamen Haushalt. Ihm wurde erstmals am 09.08.2019 ein bis 09.08.2020 gültiger Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ erteilt; dieser Aufenthaltstitel wurde in weiterer Folge verlängert. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen von 10.08.2020 bis 10.08.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“. Der Beschwerdeführer einerseits und seine Ehefrau sowie deren Kinder andererseits verfügen seit 10.10.2020 über keinen gemeinsamen Wohnsitz, nachdem es am 10.10.2020 zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Ehefrau sowie deren Tochter andererseits kam; seitdem verfügte der Beschwerdeführer (bis zu seiner Festnahme am 17.11.2020, Inhaftnahme am 19.11.2020 und seiner Abschiebung am 10.03.2021) über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der (vormals gemeinsamen) Wohnung seiner Ehefrau am 09.11.2020 ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Mit Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.11.2020, GZl.: 6 C 64/20v, wurde gegen den Beschwerdeführer eine seitens seiner Ehefrau beantragte einstweilige Verfügung – insbesondere Auftrag zum Verlassen bzw. Verbot der Rückkehr hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau sowie Verbot der Annäherung an seine Ehefrau und deren minderjährige Tochter – für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich seiner Ehefrau wiederholt entgegen aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots und aufrechter einstweiliger Verfügung angenähert und Kontakt gesucht und dadurch gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot und gegen die einstweilige Verfügung verstoßen.Der Beschwerdeführer einerseits und seine Ehefrau sowie deren Kinder andererseits verfügen seit 10.10.2020 über keinen gemeinsamen Wohnsitz, nachdem es am 10.10.2020 zu einem Streit zwischen dem Beschwerdeführer einerseits und seiner Ehefrau sowie deren Tochter andererseits kam; seitdem verfügte der Beschwerdeführer (bis zu seiner Festnahme am 17.11.2020, Inhaftnahme am 19.11.2020 und seiner Abschiebung am 10.03.2021) über keinen ordentlichen Wohnsitz in Österreich. Gegen den Beschwerdeführer wurde hinsichtlich der (vormals gemeinsamen) Wohnung seiner Ehefrau am 09.11.2020 ein Betretungs- und Annäherungsverbot
Paragraph 38 a, SPG ausgesprochen. Mit Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.11.2020, GZl.: 6 C 64/20v, wurde gegen den Beschwerdeführer eine seitens seiner Ehefrau beantragte einstweilige Verfügung – insbesondere Auftrag zum Verlassen bzw. Verbot der Rückkehr hinsichtlich der Wohnung seiner Ehefrau sowie Verbot der Annäherung an seine Ehefrau und deren minderjährige Tochter – für die Dauer von sechs Monaten erlassen. Der Beschwerdeführer hat sich seiner Ehefrau wiederholt entgegen aufrechten Betretungs- und Annäherungsverbots und aufrechter einstweiliger Verfügung angenähert und Kontakt gesucht und dadurch gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot und gegen die einstweilige Verfügung verstoßen. Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2021, GZl.: 39 Hv 117/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Dem Urteil liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer versuchte am 10.10.2020 seine Ehefrau durch die Äußerung, er würde sie für den Fall des Nichtwiedereingehens der Beziehung umbringen und danach sich selbst, zum Wiedereingehen der Beziehung zu nötigen. Am 10.10.2020 versuchte der Beschwerdeführer weiters, seine Ehefrau am Körper zu verletzen, indem er mit erhobener Faust auf diese zuging und zum gezielten Schlag gegen diese ausholte, wobei er letztlich die minderjährige Tochter seiner Ehefrau, welche sich zwischen den Beschwerdeführer und ihre Mutter gestellt hatte, im Kopfbereich traf, was eine Schürfwunde im Bereich der Stirn zur Folge hatte. Weiters nötigte der Beschwerdeführer am 09.11.2020 seine Ehefrau zur Verbringung in ihre Wohnung, indem er diese, als sie danach trachtete, das Wohnhaus zu verlassen, am Körper erfasste und zurück in die Wohnung drängte. Er nötigte seine Ehefrau am 09.11.2020 zudem zur Abnahme des Handys, indem er ihr die in der Hand getragene Tasche entriss und daraus ohne Bereicherungsvorsatz das einliegende Handy entnahm. Außerdem versuchte der Beschwerdeführer am 09.11.2020 seine Ehefrau zur Entgegennahme von Küssen zu nötigen, indem er sie mit einer Hand im Bereich ihrer rechten Rippenseite erfasste, fest zudrückte und gegen einen Küchenblock drängte und dabei danach trachtete, sie auf den Mund und den Hals zu küssen; durch diese Tathandlung hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 09.11.2020 auch am Körper verletzt, was eine Prellung des Brustkorbes, verbunden mit über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltenden Schmerzen der rechten Rippenseite sowie eine Prellung des linken Mittelfingers zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand berücksichtigt; erschwerend wurde das Zusammentreffen einer Vielzahl
der Verfassung ist die Glaubens- und Religionsfreiheit garantiert. Diese Rechte werden auch durch vergleichbare Regelungen in den Entitätsverfassungen und durch das Religionsgesetz garantiert. Alle anderen Gesetze und Verordnungen im Land müssen mit dem Religionsgesetz in Einklang gebracht werden. Jede Diskriminierung in Glaubensfragen ist verboten. Dazu gehört u. a. die Beleidigung von kirchlichen Amtsträgern, die Beschädigung von religiösen Gebäuden und das Verspotten einer Religion. Bei der Abwägung von Kunst- gegen Religionsfreiheit sehen sich Verfechter der Kunstfreiheit scharfem Gegenwind ausgesetzt: Sie werden von religiös Gebundenen als „aggressive Atheisten“ verächtlich gemacht. Die Strafverfolgung entsprechender Fälle ist wie bei anderen Deliktsformen auf Grund von Defiziten im Justizapparat nicht in jedem Fall konsequent. Anerkannte Religionsgemeinschaften sind die Islamische Gemeinschaft, die Serbisch-Orthodoxe Kirche, die Katholische Kirche und die Jüdische Gemeinde sowie alle anderen Kirchen und religiösen Gemeinschaften, deren Rechtspersönlichkeit vor Inkrafttreten des Religionsgesetzes anerkannt worden ist. Der Staat darf nicht in die kirchliche Selbstverwaltung eingreifen. Es gibt keine Staatskirche und keine Staatsreligion (AA 14.3.2020). Laut der Volkszählung 2013 machen Muslime etwa 51 % der Bevölkerung aus, serbisch-orthodoxe Christen 31 %, Katholiken 15 % und andere, darunter Protestanten und Juden, 3 %. Es gibt einen starken Zusammenhang zwischen Ethnie und Religion: die bosnischen Serben sind in erster Linie mit der serbisch-orthodoxen Kirche und die bosnischen Kroaten mit der römisch-katholischen Kirche verbunden. Bosniaken sind überwiegend Muslime. Die jüdische Gemeinde schätzt, dass sie 1.000 Mitglieder hat, deren Mehrheit in Sarajevo lebt. Die Mehrheit der serbisch-orthodoxen Christen lebt in der RS, die meisten Muslime und Katholiken in der Föderation. Protestantische und die meisten anderen kleinen Religionsgemeinschaften haben ihre größten Gemeinden in Sarajevo und Banja Luka. Religionsgemeinschaften von Minderheiten berichten weiterhin über Diskriminierungen durch die Kommunalbehörden bei der Nutzung von religiösem Eigentum und der Erteilung von Genehmigungen für neue religiöse Objekte. Seit 2010 registrierte der Interreligiöser Rat insgesamt 209 Angriffe auf religiöse Amtsträger und Stätten. Die Polizei hatte nur bei 73 Angriffen die Täter identifiziert und die Gerichte nur 23 dieser Fälle verfolgt. Das IRC (Interreligious Council) unternimmt weiterhin Schritte zur Förderung des interreligiösen Dialogs (USDOS 21.6.2019). Im Dezember 2019 sind es zehn Jahre seit dem Sejdić-Finci-Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) vergangen, in dem festgestellt wurde, dass die bosnische Verfassung ethnische und religiöse Minderheiten diskriminiert, indem sie ihnen nicht erlaubt, für die Präsidentschaftswahlen zu kandidieren. Die Verfassung wurde noch immer nicht geändert. Die Organisation für Sicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) registrierte zwischen Jänner und September 2019 109 Vorfälle von Hassverbrechen - 66,67% davon waren religiös oder ethnisch motiviert. Das Versäumnis der bosnischen Behörden, Statistiken über die Arten von Hassdelikten zu führen, behindert eine umfassende Bewertung des Problems und eine wirksame Reaktion darauf (HRW 14.1.2020). […] Bewegungsfreiheit Letzte Änderung: 12.06.2020 Reisende bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige wie auch andere Staatsangehörige werden an den Außengrenzen kontrolliert. Allein oder mit nur einem der beiden Sorgeberechtigten reisende Kinder benötigen eine schriftliche Zustimmung der Eltern bzw. des mitsorgeberechtigten Elternteils. Soweit Angehörige einer der drei konstitutiven Volksgruppen Repressionen aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu dieser Gruppe entgehen möchten, können sie sich i. d. R. in einen anderen Teil des Staatsgebiets begeben. Für Angehörige gemischter Ehen und gemischter Familien gibt es kein „Mehrheitsgebiet“ ihrer Volksgruppe. In der Republika Srpska (RS) stellt sich die gesellschaftliche Akzeptanz gemischt-ethnischer Ehen bzw. Familien schwieriger dar (AA 14.3.2020). Die Freiheit sich innerhalb des Landes frei zu bewegen, zu reisen, zu emigrieren und wieder zurückzukehren ist gesetzlich garantiert, wobei es jedoch in der Praxis zu gewissen Einschränkungen kommen kann (USDOS 13.3.2020). […] Grundversorgung / Wirtschaft Letzte Änderung: 12.06.2020 Die Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln, Kleidung, Heizmaterial und Strom ist landesweit sichergestellt (AA 14.3.2020). Der Import, Export und Transit von Waren verläuft langsam, aber ungehindert (KAS 4.2020). Insgesamt ist der Lebensstandard der Gesamtbevölkerung dennoch niedrig. Die Arbeitslosigkeit liegt bei ca. 18,47 %, die Jugendarbeitslosigkeit bei 38,8 %. Die Höhe der Sozialhilfe ist nicht einheitlich geregelt. In der Föderation BiH beträgt sie 20 % des Durchschnittslohns im jeweiligen Monat, in der Republika Srpska 15 % des Durchschnittslohns. Sie kann jedoch oftmals nicht ausgezahlt werden. Laut dem Zentrum ziviler Initiativen leben 20 % der Bevölkerung in absoluter Armut (AA 14.3.2020). Offiziell haben 30.000 Menschen in BiH durch die Pandemie ihren Job und ihr Einkommen verloren. Der Staat fängt sie nicht auf. Die soziale Situation hat sich durch die Covid-19-Pandemie in BiH noch einmal verschärft. Laut Generalsekretär des Roten Kreuzes von BiH gibt es seit dem Ausbruch der Pandemie offiziell einen Zuwachs von 30.000 Arbeitslosen - aber da viele Bosnier keinen angemeldeten Jobs nachgehen, sind es tatsächlich viel mehr. Helfer arbeiten auf lokaler Ebene mit den Sozialbehörden zusammen, die wissen, wer besonders bedürftig ist (DS 29.4.2020). In der Föderation von BiH haben seit Beginn der Coronavirus-Pandemie mehr als 19.000 Menschen ihren Arbeitsplatz verloren. Die Republika Srpska hat noch keine offiziellen Zahlen von Kündigungen aufgrund der Coronavirus-Pandemie zur Verfügung gestellt (KAS 4.2020). Die Gesetzgebung in BiH garantiert Sozialhilfe. Über die Empfänger und die Höhe der Unterstützungsgelder wird im Einzelfall entschieden. Die Höhe der jeweiligen Unterstützung (z.B. monatliche Geldbeträge) bzw. Qualität der Einrichtungen für Unterbringung, falls notwendig, hängt auch von den Möglichkeiten der jeweiligen administrativen Einheit (z.B. Kanton) ab. Weiters besteht die Möglichkeit, dass örtliche NGOs (kirchliche, humanitäre etc.) verschiedene Hilfeleistungen für Bedürftige zur Verfügung stellen. Das Gesetz über den Sozialschutz der Entität Republika Srpska (RS) regelt die Höhen der Beträge und Zulagen in diesem Bereich. Primär verwirklichen das Recht auf diese Leistungen arbeitsunfähige Personen, die keine eigenen/anderen Einkünfte haben. Die Höhen der Beträge werden als Prozentsätze des Durchschnittsgehaltes in der Entität vom Vorjahr berechnet z.B. für eine Einzelperson 15% vom diesem Betrag (Durchschnittsgehaltes), für einen Zweipersonenhaushalt 20% usw. Für den Distrikt Brcko waren zum Zeitpunkt der Erstellung dieser Info keine aktuellen Informationen verfügbar, außer, dass Sozialhilfe natürlich gewährt wird. Es ist nicht zu erwarten, dass sich diese aktuellen Werte ändern werden, bevor es in Bosnien und Herzegowina zum wirtschaftlichen Aufschwung kommt (VB 15.5.2020). Der Verband unabhängiger Gewerkschaften von BiH (SSSBiH) gab bekannt, dass der Warenkorb im Marz 2020 2.019,80 KM (ca. 1.142,00 €) ausmachte, während der Durchschnittslohn in der Föderation BiH 914 KM (ca. 490,00 €) betrug (SSSBiH 4.2020). In der Föderation BiH betrug die Mindestpension im April 2020 371,77 KM (ca. 190,20 €), die garantierte 465,87 KM (ca. 238,40 €) und die höchste Pension 2.174,48 KM (ca. 1.111,00 €) (FZMIO-PIO 5.2020). Die durchschnittliche Pension im Monat März 2020 in Republika Srpska (RS) betrug 393,36 KM (ca. 201,20 €), die Mindestpension 403,71 KM (ca. 206,50 €) und die höchste Pension 2.076,35 KM (1.062,10 €) (BL PORTAL 9.4.2020). Laut dem bosnischen Arbeitsamt waren am 31. Dezember 2019 401.846 Personen in BiH arbeitslos, 57,02 % davon sind Frauen. Demnach sank Arbeitslosenrate in der Entität Föderation BiH um 0,19 %, im Distrikt Brcko um 1.27 %, während sie in der Entität RS um 1,33 % angestiegen ist. Nach vorliegenden Informationen sind 8,61 % der Arbeitslosen Personen mit Hochschulausbildung (VB 15.5.2020). […] Medizinische Versorgung Letzte Änderung: 12.06.2020 Die Ausbreitung der Coronavirus (SARS-CoV-2) Pandemie hat auch Bosnien und Herzgowina (BiH) nicht verschont. Der erste Fall eines COVID-19 Patienten in Bosnien und Herzegowina wurde am 5. März 2020 in Banja Luka in der Entität Republik Srpska (RS) registriert. Seitdem ist die Zahl der registrierten Erkrankten landesweit auf über 1.000 gestiegen. Die Dunkelziffer dürfte allerdings deutlich höher liegen. Um eine unkontrollierte und rasante Ausbreitung des Virus zu verhindern - welche rasch zu einer Überforderung des maroden Gesundheitssystems führen würde - wurden von staatlichen Stellen rasch Restriktionen eingeführt. Nach einem Treffen in Anwesenheit des EU-Botschafters Johann Sattler haben sich die Vorsitzenden der führende Parteien SDA, der HDZ und der SNSD mit Vertretern der EU und des IWF auf ein Arrangement mit einer Kredithöhe von 330 Mio. EUR zur Bekämpfung der Coronakrise geeinigt (KAS 4.2020). Alle Bürger in BiH haben das Recht auf Sozialversicherung (beinhaltet: Krankenversicherung, Arbeitslosenversicherung und Rentenversicherung); arbeitslose Personen werden bei ihrer Anmeldung beim Arbeitsamt versichert und können so ihr Recht wahrnehmen (VB 15.5.2020). Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation BiH legen in allgemeiner Weise fest, dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben
des Gesundheitsgesetzes alle Bürger und Bevölkerungsgruppen der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska (RS) im Transplantationszentrum in Banja Luka. Diese Eingriffe sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher Art. In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018).Das Gesetz über das Gesundheitswesen sowie die Verfassung der Föderation BiH legen in allgemeiner Weise fest, dass allen Personen, Bosniaken, Serben, Kroaten als konstitutiven Völkern und allen anderen Bürgern auf dem Gebiet der Föderation die gleichen Rechte garantiert sind. Laut diesen Bestimmungen haben
des Gesundheitsgesetzes alle Bürger und Bevölkerungsgruppen der Föderation das gleiche Recht auf soziale Sicherung und Gesundheitsversorgung. Es gibt Krankheiten, die auch an den drei besten Spitälern der Föderation BiH - den Universitätskliniken in Sarajevo, Tuzla und Mostar - nur eingeschränkt oder nicht behandelt werden können. Dazu zählen namentlich die Kinderonkologie, die Kinderkardiochirurgie und die Transplantationschirurgie in den Bereichen Herz und Leber. Dieselbe Feststellung gilt auch für die Universitätsklinik Banja Luka. Nierentransplantationen werden in den Transplantationszentren der Universitätskliniken Sarajevo und Tuzla vorgenommen, in der Republika Srpska (RS) im Transplantationszentrum in Banja Luka. Diese Eingriffe sind weiterhin anspruchsvoll, beispielsweise nach schweren Unfällen jeglicher "Art". In Westeuropa erfolgen die Behandlungen oft mittels abteilungsübergreifender Teams von Spezialisten. Bei diesen Behandlungsformen, die in BiH keine Tradition haben, fehlen die Erfahrungen in allen Bereichen, auch bei der begleitenden psychiatrischen Unterstützung (BFA-SEM 1.2018). Personen mit geistigen Einschränkungen erhalten entsprechend bestimmter Kriterien eine staatliche Krankenversicherung. Dazu müssen gewisse Voraussetzungen erfüllt werden, die von einem medizinisch-forensischen Institut oder anderen staatlich autorisierten Kommissionen/Instituten geprüft werden. Außerdem erfolgt eine medizinische Untersuchung, durch eine staatlich-medizinische Kommission. Generell haben alle Staatsangehörigen aus BiH zudem die Möglichkeit an einer freiwilligen privaten Krankenversicherung teilzunehmen. Die EmpfängerInnen einer staatlichen Krankenversicherung erhalten den Großteil der Medikamente kostenlos. Die Kosten für einige spezielle Medikamente müssen teilweise selbst übernommen werden. Die Beiträge zur Krankenversicherung in BiH sind festgelegt, aber variieren je nach Einrichtung und Kanton. Wenn keine Krankenversicherung vorliegt, ist die Eigenbeteiligung 100 %, ansonsten schwankt sie je nach Art der Behandlung. Die medizinische Versorgung im öffentlichen Gesundheitssektor ist aufgrund der Wirtschaftslage nicht vollständig kostenlos. Abhängig von der Form der medizinischen Behandlung, müssen selbst kleine Beträge einer Behandlung selbst übernommen werden (IOM 2019/19.3.2020). Grundsätzlich sind alle Arbeitstätigen, Rentner und als arbeitslos gemeldete Personen gesetzlich krankenversichert. Das Krankenversicherungsgesetz der Föderation deckt aber nur Rückkehrer ab, die bereits vor ihrer Ausreise krankenversichert waren (AA 14.3.2020). Im Bereich Gesundheitswesen gibt es keine Änderungen der Gesetze (VB 15.5.2020). Alle Vorschulkinder, Schüler bis 18 Jahre, Kinder von 15 bis 18 Jahren, die keine weitere Ausbildung machen, Studenten bis 26 Jahre, Sozialhilfeempfänger und Arbeitslose sowie alle Personen ab 65 Jahren krankenversichert sind. Der für viele Gesundheitsleistungen zu erbringende Eigenanteil an den Kosten kann zu einer eingeschränkten Inanspruchnahme von Gesundheitsleistungen führen. Nach Schätzungen des Helsinki-Komitees haben etwa 60 % der Bevölkerung, darunter auch Kinder, keinen Zugang zu einer regelmäßigen Gesundheitsvorsorge. Das Krankenversicherungswesen liegt in der Föderation BiH bei den Kantonalverwaltungen und der Entitätsverwaltung, in der Republika Srpska (RS) auf Entitätsebene bei einem Versicherungsfonds. Das Gesundheitssystem gliedert sich in drei Bereiche - primären, sekundären und tertiären. Es gibt über 300 Ambulanzen, die jeweils zwischen 2.000 und 10.000 Einwohner versorgen. Grundsätzlich existiert in jeder größeren Gemeinde (ca. 120) ein Gesundheitshaus, das eine medizinische Versorgung für 20.000 bis 50.000 Einwohner sicherstellen soll. Es existieren fünf klinische Zentren (drei in der Föderation BiH und zwei in der RS) in den größten Städten des Landes, hinzukommen landesweit 20 staatliche (Kantonal-)Krankenhäuser. Dazu kommen diverse private Krankenhäuser, Poli- und Fachkliniken. In größeren Städten gibt es eine wachsende Zahl an privatärztlichen Praxen und Kliniken (AA 14.3.2020). Die nach dem Krieg bestehenden psychiatrischen Einrichtungen, beispielsweise diejenige in Jagomir bei Sarajevo, setzt sich zum Ziel, die Bettenzahl deutlich zu vermindern. Wie in anderen jugoslawischen Teilrepubliken basierte die staatliche psychiatrische Versorgung hauptsächlich auf der Verschreibung von Antidepressiva und Beruhigungsmitteln. Vor dem oben angeführten Hintergrund wurde das Konzept der psychiatrischen Behandlung den veränderten Bedürfnissen und modernen westeuropäischen Konzepten und Behandlungsansätzen angepasst. Das heißt, die bereits während des Krieges verfolgte Neuausrichtung wurde sukzessive fortgeführt. Umgesetzt wurde das landesweit in Form von so genannten «Mental Health Centers» (MHC), in der Region und in einzelnen Dokumenten teilweise auch als «Community Mental Centers» (CMHC) bezeichnet.
einem Projekt-Faktenblatt der DEZA [Die Direktion für Entwicklung und Zusammenarbeit, eine Agentur für internationale Zusammenarbeit im Eidgenössischen Departement für auswärtige Angelegenheiten (EDA)] vom Januar 2017 bestehen landesweit 72 dieser Zentren, davon 48 in der bosnisch-kroatischen Föderation. Es ist durchaus üblich, dass Patienten mit leichten psychischen Krankheitsbildern zu Hause betreut und gepflegt werden. Die Betreuungsleistung von Familienmitgliedern wird nicht entschädigt. In der Republika Srpska (RS) verfügt die Universitätsklinik in Banja Luka über vier Abteilungen und verschiedene Unterabteilungen und Zentren für die Behandlung psychischer Probleme, namentlich für Allgemeine Psychiatrie, für Kinder- und Jugendpsychiatrie, für neurotische und affektive Störungen sowie für Behandlungen von Suchtkrankheiten. Die verschiedenen Abteilungen bieten verschiedene Behandlungen für ein breites Spektrum von psychischen Erkrankungen an, darunter auch Psychotherapie, Gruppen- und Spieltherapien (BFA-SEM 1.2018). Gesundheitseinrichtungen aller drei Versorgungsstufen und psychiatrische Strukturen verfügen jeweils über eigene Spitalsapotheken. Diese Apotheken decken den spitalsinternen Bedarf ab, Patienten können dort aber keine Medikamente kaufen. Heute bestehen sowohl staatliche als auch reichlich private Apotheken. Auf Rezept können Medikamente der «Essential Drug List» in den staatlichen Apotheken in der Regel kostenlos bezogen. In privaten Apotheken ist heute die überwiegende Mehrheit der Medikamente vorhanden, auch modernere und teurere als die in den Essential Drug Lists enthaltenen. Private Apotheken können Medikamente im Ausland bestellen. Das Apothekennetz ist heute flächendeckend, auch in kleineren Ortschaften finden sich in der Regel mehrere, kleinere oder größere staatliche und/oder private Apotheken. In den ersten Jahren nach dem Konflikt boten eine Reihe von NGOs Behandlungen für traumatisierte Personen an, die meisten Organisationen haben diese Angebote jedoch nach einigen Jahren eingestellt, wie das UNHCR bereits im Jahr 2003 feststellte. Medica in Zenica und Amica in Tuzla bestehen bis heute und haben ihre Angebote und Dienstleistungen für Frauen, Kinder und nachgelagert auch für Familien ausgebaut (BFA-SEM 1.2018). Ende 2001 wurde ein Abkommen unterschrieben und ab Mai 2002 umgesetzt, das Personen am Ort ihrer Rückkehr aus dem Ausland den Zugang zum Gesundheitswesen ermöglicht. Diese rechtlichen Veränderungen und Anpassungen, namentlich Übereinkommen zum Gesundheitswesen zwischen den Entitäten und zwischen den Kantonen, haben die Möglichkeiten des Zugangs zum Gesundheitswesen am Ort der Rückkehr grundsätzlich verbessert. Es gibt keine Anhaltspunkte dafür, dass Rückkehrer aus dem Ausland, unabhängig von der jeweiligen Verweildauer, nicht nach denselben Regeln behandelt werden wie in der Föderation BiH lebende Patienten. Für die Wieder-Anmeldung bei den relevanten Behörden und Dienststellen ist eine Identitätskarte eine unabdingbare Voraussetzung. Falls diese nicht mehr vorhanden sein sollte, kann sie bei einer lokalen Polizeistelle beantragt werden. Von Rückkehrern mitgebrachte Verschreibungen von Medikamenten, auch von solchen der neuesten Generation, können fortgeführt und medizinisch begleitet werden. Die dafür notwendigen medizinischen Kenntnisse sind in der Regel vorhanden (VB 15.5.2020). […] Rückkehr Letzte Änderung: 12.06.2020 Bosnische Staatsangehörige, die aus Österreich kommen, müssen für 14 Tage in Selbstisolation. Nächtliche Ausgangssperre zwischen 20 Uhr und 5 Uhr. Schutzausrüstung (Maske und Handschuhe) vorgeschrieben. Flug der Austrian Airlines eingestellt bis mindestens 15.6.2020 (AVRR 27.5.2020). Die Situation für Rückkehrer, die während des Balkankriegs aus dem Land flohen, hat sich verbessert. Ist die ursprünglich verlassene Wohnung beziehbar, ist eine Registrierung an einem anderen Ort als dem ursprünglichen Wohnort nicht möglich. Bei Zerstörung oder Besetzung der Wohnung erfolgt die Registrierung anderweitig, in der Föderation Bosnien und Herzegowina in dem Kanton, der dem Vorkriegswohnort am nächsten liegt. Wer über kein Identitätsdokument verfügt, muss ein solches beantragen. Zum Teil werden hierfür eine Reihe von Dokumenten verlangt (z. B. Wehrdienst-, Steuerbescheinigung). Die Zuständigkeit für die Koordination der Flüchtlingsrückkehr liegt beim bosnisch-herzegowinischen Ministerium für Menschenrechte und Flüchtlinge, das die staatliche Rückkehrkommission zur Durchführung von Wiederaufbaumaßnahmen gebildet hat. Zurückgeführte Staatsangehörige aus dem Ausland werden zur Aufnahme der Personalien von der Polizei befragt. Die Rückführungen erfolgen über den Flughafen Sarajevo oder über den Flughafen Tuzla. Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der RS gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020). Die Lage der Rückkehrer in BiH ist primär durch die wirtschaftliche Lage im Land gezeichnet. Während in der Polizeistatistik Übergriffe auf Rückkehrer einen Rückgang aufweisen können, sind diese in Zeiten mit erhöhter Arbeitslosigkeit oder Wahlkampfrhetorik mit nationalistischem Vorzeichen vorprogrammiert. Rückkehrer sind in solchen Situationen leider ohne besonderen Schutz. Grundsätzlich gehören Rückkehrer und ihre Familien zu den sozial schwächeren Kategorien im Land, da sie auch Jahre nach ihrer Rückkehr mit Arbeitslosigkeit konfrontiert sind (VB 15.5.2020). Die Schlechterstellung von Rückkehrern, die einer Minderheit angehören, durch öffentliche Stellen hat abgenommen, ist aber in einigen Regionen wie im Osten der Republika Srpska (RS) und der Herzegowina noch Praxis. Dies betrifft u. a. die Versorgung mit Strom, Wasser, Gas und Telefon durch die öffentlichen Versorgungsunternehmen, Rentenversorgung, Arbeitsaufnahme, Ausgabe von Personaldokumenten sowie den Zugang zu Bildung. Bei Roma ergeben sich oft zusätzliche Probleme darin, dass sich diese bereits vor Ausreise nicht ordnungsgemäß registrieren ließen und dadurch nach Rückkehr zunächst keinen Anspruch auf Sozialleistungen haben. Die Behandlung der Rückkehrer durch Dritte ist abhängig davon, ob eine Rückkehr in Minderheitengebiete (z. B. Bosniaken in die Republika Srpska) oder Mehrheitsgebiete (z. B. Serben in die Republika Srpska) erfolgt. Dort, wo sich die Volksgruppe, der die Rückkehrer angehören, in der Minderheit befindet, kommt es immer wieder zu Übergriffen. Während sich die Vorfälle in der Föderation BiH meist auf verbale Angriffe und Sachbeschädigungen beschränken, kommt es auch heute noch in der Republika Srpska gelegentlich zu schwereren Angriffen. Selbst Rückkehrer in Gebiete, in denen die eigene Volksgruppe die Bevölkerungsmehrheit stellt, sind zuweilen Feindseligkeiten ausgesetzt, da gegen Rückkehrer an sich Vorbehalte bestehen. In Einzelfällen werden Rückkehrer angegriffen oder als vermeintlich vermögende und privilegierte Personen beraubt oder erpresst. Der polizeiliche Schutz für Rückkehrer vor diesen Angriffen ist unzureichend, wie generell die Polizeiarbeit im Land oft wenig effektiv ist. Racheakte für im Krieg verübtes Unrecht sind bisher nicht bekannt geworden (AA 14.3.2020). Da die Anzahl von unbegleiteten minderjährigen Rückkehrern nicht von statistischer Bedeutung ist gibt es für diese Gruppe keinen Bedarf für spezielle Aufnahmezentren. Solche Fälle werden von den zuständigen Sozialämtern im Rahmen ihrer Tätigkeit übernommen (VB 15.5.2020). Die Regierung hat die sichere Rückkehr und Wiederansiedlung oder die lokale Integration von Flüchtlingen und Binnenvertriebenen je nach ihren Möglichkeiten aktiv gefördert. Die Regierung stellte Mittel für die Rückkehr bereit und beteiligte sich an international finanzierten Rückkehrprogrammen. Isolierte Angriffe gegen Minderheitenrückkehrer wurden fortgesetzt, aber im Allgemeinen nicht angemessen untersucht oder verfolgt. Rückkehrer, die einer Minderheit angehörten, sahen sich weiterhin mit Hindernissen bei der Ausübung ihrer Rechte an den Rückkehrorten konfrontiert (USDOS 13.3.2020). […]“ 2. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem bosnisch-herzegowinischen Reisepass des Beschwerdeführers, wurden bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zum Geburtsort, den Aufenthaltsorten, der Schul- und Berufsausbildung, der Berufsausübung und den Sprachkenntnissen des Beschwerdeführers ergeben sich aus den plausiblen und insofern glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (AS 147, 149 und 153 bis 159), die bereits dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bekämpft wurden. Die Feststellungen zu den Einreisen des Beschwerdeführers nach Österreich, dem Kennenlernen seiner Ehefrau und deren Kindern, den persönlichen Verhältnissen seiner Ehefrau, der Eheschließung und den gemeinsamen Lebensumständen sowie dem Aufenthaltsstatus des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den im Wesentlichen übereinstimmenden Angaben des Beschwerdeführers (AS 147 und 151) und seiner Ehefrau (AS 183 bis 187) und einer Anlage zur Eheschließung (AS 167) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Fremdenregister und das Zentrale Melderegister. Diese Feststellungen wurden bereits im Wesentlichen vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl getroffen und in der Beschwerde nicht bestritten. Die Feststellungen zu den Ereignissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren beiden Kindern seit 10.10.2020, insbesondere auch zu den Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot und gegen die einstweilige Verfügung, ergeben sich aus der Dokumentation
SPG der Landespolizeidirektion XXXX vom 09.11.2020 (AS 41ff), dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.11.2020 (AS 103ff) und dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 10.11.2020, GZl.: 6 C 64/20v (übermittelt im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, 2240052-1, mit E-Mail des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.03.2021), in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2020 bis zu seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina am 10.03.2021 in Strafhaft und in Schubhaft angehalten wurde. Bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor über eine Meldeadresse verfügte, allerdings die Wohnadresse seiner Ehefrau, hinsichtlich derer das Betretungs- und Annäherungsverbot und die einstweilige Verfügung ausgesprochen bzw. erlassen wurde, als maßgeblich erachtet wurde; seine Ehefrau gab an, nicht zu wissen, wo der Beschwerdeführer seit 10.10.2020 gewohnt habe, sie glaube, er habe manchmal in der Tiefgarage und manchmal in ihrem Kellerabteil geschlafen (AS 185). Diesen bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten.Die Feststellungen zu den Ereignissen und den Lebensumständen des Beschwerdeführers, seiner Ehefrau und deren beiden Kindern seit 10.10.2020, insbesondere auch zu den Verstößen des Beschwerdeführers gegen das Betretungs- und Annäherungsverbot und gegen die einstweilige Verfügung, ergeben sich aus der Dokumentation
Paragraph 38 a, SPG der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 09.11.2020 (AS 41ff), dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.11.2020 (AS 103ff) und dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 10.11.2020, GZl.: 6 C 64/20v (übermittelt im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, 2240052-1, mit E-Mail des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.03.2021), in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Zentrale Melderegister und der Tatsache, dass der Beschwerdeführer von 19.11.2020 bis zu seiner Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina am 10.03.2021 in Strafhaft und in Schubhaft angehalten wurde. Bezüglich des Wohnsitzes des Beschwerdeführers ist anzumerken, dass der Beschwerdeführer zwar nach wie vor über eine Meldeadresse verfügte, allerdings die Wohnadresse seiner Ehefrau, hinsichtlich derer das Betretungs- und Annäherungsverbot und die einstweilige Verfügung ausgesprochen bzw. erlassen wurde, als maßgeblich erachtet wurde; seine Ehefrau gab an, nicht zu wissen, wo der Beschwerdeführer seit 10.10.2020 gewohnt habe, sie glaube, er habe manchmal in der Tiefgarage und manchmal in ihrem Kellerabteil geschlafen (AS 185). Diesen bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl herangezogenen Feststellungen wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2021, GZl.: 39 Hv 117/20k (AS 197ff), in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister.Die Feststellungen zur Verurteilung des Beschwerdeführers ergeben sich aus dem im Verwaltungsakt einliegenden Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2021, GZl.: 39 Hv 117/20k (AS 197ff), in Verbindung mit einer Einsichtnahme in das Strafregister. Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und dem in diesem erfolgten Einspruch ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts XXXX vom 14.06.2019, GZl.: 24 Hv 30/19d.Die Feststellung zum gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren und dem in diesem erfolgten Einspruch ergeben sich aus dem Urteil des Landesgerichts römisch 40 vom 14.06.2019, GZl.: 24 Hv 30/19d. Dass der Beschwerdeführer weder bezüglich seiner Verstöße gegen das Betretungsverbot und die einstweilige Verfügung noch hinsichtlich seiner strafrechtlichen Verurteilung bzw. seinem dieser zugrundeliegenden Fehlverhalten schuldeinsichtig ist und die verbüßte Freiheitsstrafe daran nichts geändert hat, beruht auf den eigenen Aussagen des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl am 15.02.2021 (AS 141ff), sohin zwei Tage vor der Entlassung des Beschwerdeführers aus der Strafhaft. So erklärte der Beschwerdeführer auf den Vorhalt, dass er wegen Nötigung, versuchter Nötigung, Körperverletzung und versuchter Körperverletzung verurteil worden sei, er wolle dazu sagen, dass es nicht so gewesen sei. Er habe eine Strafe, die dahingehend laute, dass er seiner Frau nicht auf 100 Meter näherkommen dürfe; er habe wegen Kopfschmerzen zum Arzt gehen wollen und habe seine Tasche in der Garage abgelegt, da habe seine Ehefrau die Polizei gerufen und er sei verhaftet worden, er habe nichts gemacht (AS 147). Der Beschwerdeführer gab weiters explizit an, mit seiner Ehefrau vor der Haft „nie ein Problem gehabt“ zu haben. Als er „das“ (das Annäherungsverbot) bekommen habe, habe er das nicht gewusst (AS 161). Seine Ehefrau sei zum Gericht gegangen und habe gemeint, nur deshalb, weil er nicht in der Garage schlafen solle (AS 161). Auf die Frage, ob das nicht gewesen sei, weil er seine Ehefrau angegriffen habe, sagte der Beschwerdeführer schließlich nur aus, dass sie „Diskussionen“ gehabt hätten; er habe seine Ehefrau aber nicht geschlagen (AS 161 und 163). Die Feststellungen zur Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer erlassenen einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes XXXX vom 17.02.2021, GZl.: 6 C 64/20v (übermittelt im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, 2240052-1, mit E-Mail des Bezirksgerichtes XXXX vom 04.03.2021). Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und deren Kindern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Stiefsohn ihn im Fall einer Entlassung aus der Haft abholen würde und ihm gesagt habe, dass er alles – etwa eine Unterkunft – organisiert habe (AS 161), er nicht wüsste, dass seine Ehefrau sich scheiden lassen wolle (AS 151) und seine Ehefrau nicht wolle, dass er nach Bosnien und Herzegowina fahren müsse (AS 161) in Verbindung mit den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie die Beziehung zum Beschwerdeführer eigentlich retten und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zu einem Psychologen gehen hätte wollen (AS 185) und sie sich vorstellen könne, dass sie sich wieder annähern würden, wenn der Beschwerdeführer sich psychologische Hilfe suche (AS 187). Es wird nicht verkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen seit der Eheschließung während seiner Aufenthalte in Bosnien und Herzegowina finanziell unterstützt hat; der Beschwerdeführer war jedoch vor der Eheschließung in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau finanziell abhängig wäre, ist daher nicht zu erkennen und wurde auch nicht behauptet. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid vom Bestehen der aufrechten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie einem aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, wenngleich es dieses als durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die Verurteilung des Beschwerdeführers als relativiert ansah (AS 225). Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis des aufrechten Familienlebens und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem seine Taten verziehen habe und mit diesem weiter verheiratet sein wolle, ist daher abzuweisen, da bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bestehen der Ehe und eines Familienlebens ausging und entsprechende Feststellungen, auch zum Wunsch der Fortsetzung der Ehe, auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegen.Die Feststellungen zur Aufhebung der gegen den Beschwerdeführer erlassenen einstweiligen Verfügung ergeben sich aus dem Beschluss des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 17.02.2021, GZl.: 6 C 64/20v (übermittelt im Verfahren über die Schubhaftbeschwerde des Beschwerdeführers, 2240052-1, mit E-Mail des Bezirksgerichtes römisch 40 vom 04.03.2021). Die Feststellungen zur Beziehung des Beschwerdeführers zu seiner Ehefrau und deren Kindern ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers, wonach sein Stiefsohn ihn im Fall einer Entlassung aus der Haft abholen würde und ihm gesagt habe, dass er alles – etwa eine Unterkunft – organisiert habe (AS 161), er nicht wüsste, dass seine Ehefrau sich scheiden lassen wolle (AS 151) und seine Ehefrau nicht wolle, dass er nach Bosnien und Herzegowina fahren müsse (AS 161) in Verbindung mit den Ausführungen der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass sie die Beziehung zum Beschwerdeführer eigentlich retten und mit dem Beschwerdeführer gemeinsam zu einem Psychologen gehen hätte wollen (AS 185) und sie sich vorstellen könne, dass sie sich wieder annähern würden, wenn der Beschwerdeführer sich psychologische Hilfe suche (AS 187). Es wird nicht verkannt, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesen seit der Eheschließung während seiner Aufenthalte in Bosnien und Herzegowina finanziell unterstützt hat; der Beschwerdeführer war jedoch vor der Eheschließung in der Lage, seinen Lebensunterhalt durch eigene Erwerbstätigkeit zu sichern. Dass der Beschwerdeführer von seiner Ehefrau finanziell abhängig wäre, ist daher nicht zu erkennen und wurde auch nicht behauptet. Auch das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl ging im angefochtenen Bescheid vom Bestehen der aufrechten Ehe zwischen dem Beschwerdeführer und seiner Ehefrau sowie einem aufrechten Familienleben des Beschwerdeführers in Österreich aus, wenngleich es dieses als durch die Erlassung einer einstweiligen Verfügung und die Verurteilung des Beschwerdeführers als relativiert ansah (AS 225). Der in der Beschwerde gestellte Beweisantrag auf Einvernahme der Ehefrau des Beschwerdeführers zum Beweis des aufrechten Familienlebens und der Tatsache, dass die Ehefrau des Beschwerdeführers diesem seine Taten verziehen habe und mit diesem weiter verheiratet sein wolle, ist daher abzuweisen, da bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl vom Bestehen der Ehe und eines Familienlebens ausging und entsprechende Feststellungen, auch zum Wunsch der Fortsetzung der Ehe, auch dem gegenständlichen Erkenntnis zugrunde liegen. Die Feststellungen zu den weiteren Bezugspunkten und Lebensumständen des Beschwerdeführers in Österreich ergeben sich aus den glaubhaften Angaben des Beschwerdeführers (AS 149, 151 und 159) und einem Versicherungsdatenauszug (AS 171). Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft sowie Schubhaft und seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion XXXX vom 27.11.2020 (AS 117), einer Mitteilung des Landesgerichtes XXXX vom 19.11.2020 (AS 57) und einem E-Mail der Justizanstalt XXXX vom 09.02.2021 (AS 137) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister.Die Festnahme und die Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft sowie Schubhaft und seine Abschiebung nach Bosnien und Herzegowina ergeben sich aus einer Einsichtnahme in die Anhaltedatei-Vollzugsverwaltung, dem Abschlussbericht der Landespolizeidirektion römisch 40 vom 27.11.2020 (AS 117), einer Mitteilung des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.11.2020 (AS 57) und einem E-Mail der Justizanstalt römisch 40 vom 09.02.2021 (AS 137) in Verbindung mit Einsichtnahmen in das Zentrale Melderegister und das Zentrale Fremdenregister. Die Feststellungen zu den aktuellen Bezugspunkten des Beschwerdeführers zu seinem Herkunftsstaat beruhen auf den schlüssigen und insofern glaubhaften, eigenen Angaben des Beschwerdeführers (AS 153 bis 157) und den damit übereinstimmenden Angaben seiner Ehefrau (AS 187). Vom festgestellten Sachverhalt ging bereits das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus; in der Beschwerde wurde kein entgegenstehender Sachverhalt behauptet. Die Feststellungen zum Gesundheitszustand des Beschwerdeführers ergeben sich aus den Angaben des Beschwerdeführers vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (AS 145), wurden dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegt und in der Beschwerde nicht bestritten. Der Beschwerdeführer legte im gesamten Verfahren keine medizinischen Unterlagen vor und traten gesundheitliche Probleme auch im Zug der Anhaltung des Beschwerdeführers in Strafhaft sowie in Schubhaft nicht hervor. Eine bestehende gesundheitliche Beeinträchtigung des Beschwerdeführers ist vor diesem Hintergrund auch unter Berücksichtigung der in Bezug auf die Ursache des Verhaltens des Beschwerdeführers nicht näher begründeten und lediglich spekulativen Aussage der Ehefrau des Beschwerdeführers, dass der Beschwerdeführer richtig ausflippen und aggressiv werden könne und sie glaube, dass er seit dem Bosnienkrieg psychische Probleme habe (AS 185), nicht zu erkennen. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der in Bosnien und Herzegowina und in Österreich verrichteten Erwerbstätigkeit des Beschwerdeführers. Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund, arbeitsfähig und in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen ist, dort Schul- und Berufsbildung absolviert und gearbeitet hat und über Familienangehörige verfügt – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf (vgl. zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet.Anhaltspunkte, aus denen zu schließen wäre, dass der Beschwerdeführer – der gesund, arbeitsfähig und in Bosnien und Herzegowina aufgewachsen ist, dort Schul- und Berufsbildung absolviert und gearbeitet hat und über Familienangehörige verfügt – im Fall einer Rückkehr in den Herkunftsstaat bedroht oder verfolgt wäre oder Gefahr liefe, der Folter, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe beziehungsweise der Todesstrafe unterworfen zu werden oder in eine ausweglose bzw. existenzbedrohende Notlage zu geraten, wurden im gesamten Verfahren nicht einmal ansatzweise vorgebracht und sind auch sonst nicht hervorgekommen. Im Hinblick auf die COVID-19-Pandemie ist darauf hinzuweisen, dass auch diesbezüglich kein Rückkehrhindernis ersichtlich ist. COVID-19 ist eine durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursachte Viruserkrankung, die erstmals im Jahr 2019 in Wuhan/China festgestellt wurde und sich seither weltweit verbreitet. Nach dem aktuellen Stand verläuft die Viruserkrankung bei ca. 80% der Betroffenen leicht und bei ca. 15% der Betroffenen schwerer, wenn auch nicht lebensbedrohlich. Bei ca. 5% der Betroffenen verläuft die Viruserkrankung derart schwer, dass Lebensgefahr gegeben ist und intensivmedizinische Behandlungsmaßnahmen notwendig sind. Diese sehr schweren Krankheitsverläufe treten am häufigsten in den Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen (z.B. Diabetes, Herzkrankheiten und Bluthochdruck) auf vergleiche zur notorischen Lage in Bosnien und Herzegowina betreffend die COVID-19-Pandemie sowie die Definition von Risikogruppen allgemein zugängliche, wissenschaftsbasierten Informationen von WHO – https://www.who.int, und CDC – https://www.cdc.gov/, Informationen der österreichischen Bundesregierung – https://www.oesterreich.gv.at/?gclid=EAIaIQobChMI0ZWfp52a6QIVRaqaCh2o2gR4EAAYASAAEgL9NfD_BwE und unbedenkliche tagesaktuelle Berichte). Da der Beschwerdeführer körperlich gesund ist und im Hinblick auf sein Alter sowie aufgrund des Fehlens einschlägiger physischer (chronischer) Vorerkrankungen keiner spezifischen Risikogruppe betreffend COVID-19 angehört, besteht keine hinreichende Wahrscheinlichkeit, dass der Beschwerdeführer in Bosnien und Herzegowina eine COVID-19-Erkrankung mit schwerwiegendem oder tödlichem Verlauf bzw. mit dem Bedarf einer intensivmedizinischen Behandlung bzw. einer Behandlung in einem Krankenhaus erleiden würde. Auch ist nicht zu erkennen, dass sich die Wirtschafts- und Versorgungslage in einem Ausmaß verschlechtert hätte, dass die grundlegende Versorgung der bosnisch-herzegowinischen Bevölkerung aktuell nicht mehr gewährleistet wäre. Den Erwägungen des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, wonach sich weder aus den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat des Beschwerdeführers noch aus dem Vorbringen des Beschwerdeführers eine Gefährdung ergebe, ist sohin nicht entgegenzutreten; Gegenteiliges wurde auch in der Beschwerde nicht behauptet. Die – bereits vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im angefochtenen Bescheid getroffenen – Feststellungen zur im vorliegenden Zusammenhang maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Quellen. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche darbieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der getroffenen Länderfeststellungen zu zweifeln. Insoweit den Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Berichte älteren Datums zugrunde liegen, ist auszuführen, dass sich seither die darin angeführten Umstände unter Berücksichtigung der dem Bundesverwaltungsgericht von Amts wegen vorliegenden Berichte aktuelleren Datums für die Beurteilung der gegenwärtigen Situation nicht (wesentlich) geändert haben. Diesen Feststellungen zur Lage in Bosnien und Herzegowina wurde in der Beschwerde nicht entgegengetreten. 3. Rechtliche Beurteilung: 3.1. Die Beschwerde ist rechtzeitig und zulässig. 3.2. Zu A) Abweisung der Beschwerde: 3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung):3.2.1. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Erlassung einer Rückkehrentscheidung): 3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf § 52 Abs. 4 Z 1 FPG. Dazu führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass im Fall des Beschwerdeführers, der durch sein Verhalten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, der Tatbestand des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG erfüllt sei.3.2.1.1. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl stützt die Erlassung der gegenständlich angefochtenen Rückkehrentscheidung gegen den Beschwerdeführer auf Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG. Dazu führt das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl aus, dass im Fall des Beschwerdeführers, der durch sein Verhalten eine gegenwärtige und hinreichend schwere Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit darstelle, der Tatbestand des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG erfüllt sei.
4 Z 1 FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
G 2005 oder § 11 Abs. 1 und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl gegen einen Drittstaatsangehörigen, der sich rechtmäßig im Bundesgebiet aufhält, mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn nachträglich ein Versagungsgrund
Paragraph 60, AsylG 2005 oder Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG eintritt oder bekannt wird, der der Erteilung des zuletzt erteilten Aufenthaltstitels entgegengestanden wäre.
2 Z 1 NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG dürfen einem Fremden Aufenthaltstitel nur erteilt werden, wenn der Aufenthalt des Fremden nicht öffentlichen Interessen widerstreitet.
4 Z 1 NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Abs. 2 Z 1 leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
Paragraph 11, Absatz 4, Ziffer eins, NAG widerstreitet der Aufenthalt eines Fremden dem in Absatz 2, Ziffer eins, leg. cit. genannten öffentlichen Interesse, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährden würde.
4 Z 1 FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Z 10 leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist.
Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer eins, FPG gilt als Fremder, wer die österreichische Staatsbürgerschaft nicht besitzt und
Ziffer 10, leg. cit. als Drittstaatsangehöriger jeder Fremde, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist. 3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd § 2 Abs. 4 Z 10 FPG. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger (§ 2 Abs. 4 Z 11 FPG), da seine Ehefrau seit ihrem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen von 10.08.2020 bis 10.08.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und ist sohin
1 Z 2 FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig.3.2.1.2. Der Beschwerdeführer ist aufgrund seiner bosnisch-herzegowinischen Staatsangehörigkeit Drittstaatsangehöriger iSd Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 10, FPG. Wie vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zutreffend aufgezeigt, ist der Beschwerdeführer kein begünstigter Drittstaatsangehöriger (Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 11, FPG), da seine Ehefrau seit ihrem Erwerb der österreichischen Staatsbürgerschaft nie in einem anderen Mitgliedsstaat der Europäischen Union gelebt oder gearbeitet hat. Der Beschwerdeführer verfügt derzeit über einen von 10.08.2020 bis 10.08.2021 gültigen Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ und ist sohin
Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer 2, FPG rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des § 52 Abs. 4 FPG.Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl prüfte die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Grundlage des Paragraph 52, Absatz 4, FPG. Zum Versagungsgrund des § 11 Abs. 2 Z 1 iVm Abs. 4 Z 1 NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich:Zum Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Absatz 4, Ziffer eins, NAG sind weiters folgende Erwägungen maßgeblich: Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen § 53 Abs. 2 und 3 FPG fest, wobei Abs. 3 Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem – im Sinne des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen (vgl. dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062).Wann der Aufenthalt eines Fremden die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet (und damit der Aufenthalt öffentlichen Interessen widerstreitet), legen Paragraph 53, Absatz 2 und 3 FPG fest, wobei Absatz 3, Fälle einer schwerwiegenden Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit nennt. Als hier relevante Tatsache hat – unter anderem – im Sinne des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG zu gelten, wenn ein Drittstaatsangehöriger von einem Gericht zu einer unbedingten Freiheitsstrafe von mindestens drei Monaten oder einer bedingt oder teilbedingt nachgesehenen Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten rechtskräftig verurteilt worden ist. Bei der Prüfung, ob die Annahme einer solchen Gefährdung gerechtfertigt ist, muss nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes eine das Gesamtverhalten des Fremden berücksichtigende Prognosebeurteilung vorgenommen werden. Dabei hat die Behörde im Fall von strafgerichtlichen Verurteilungen gestützt auf das diesen zu Grunde liegende Fehlverhalten unter Berücksichtigung seiner Art und Schwere eine Gefährdungsprognose zu treffen. Die damit erforderliche, auf den konkreten Fall abstellende individuelle Prognosebeurteilung ist jeweils anhand der Umstände des Einzelfalles vorzunehmen vergleiche dazu VwGH 20.10.2016, Ra 2016/21/0289, Rn. 7 und 8, mwN; 22.08.2019, Ra 2019/21/0062). Mit Urteil des Landesgerichtes XXXX vom 19.01.2021, GZl.: 39 Hv 117/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den §§ 15, 105 Abs. 1 StGB, der Nötigung nach § 105 Abs. 1 StGB, der versuchten Körperverletzung nach den §§ 15, 83 Abs. 1, der fahrlässigen Körperverletzung nach § 88 Abs. 3 erster Fall und der Körperverletzung nach § 83 Abs. 1 StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt.Mit Urteil des Landesgerichtes römisch 40 vom 19.01.2021, GZl.: 39 Hv 117/20k, wurde der Beschwerdeführer wegen der Vergehen der versuchten Nötigung nach den Paragraphen 15, 105, Absatz eins, StGB, der Nötigung nach Paragraph 105, Absatz eins, StGB, der versuchten Körperverletzung nach den Paragraphen 15, 83, Absatz eins,, der fahrlässigen Körperverletzung nach Paragraph 88, Absatz 3, erster Fall und der Körperverletzung nach Paragraph 83, Absatz eins, StGB zu einer Freiheitsstrafe von neun Monaten, davon sechs Monate bedingt auf eine Probezeit von drei Jahren, rechtskräftig verurteilt. Der Tatbestand des § 53 Abs. 3 Z 1 FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert.Der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 3, Ziffer eins, FPG ist damit erfüllt, was eine vom Beschwerdeführer ausgehende schwerwiegende Gefährdung für die öffentliche Ordnung und Sicherheit indiziert. Angesichts des vom Beschwerdeführer während seines lediglich kurzen Aufenthaltes in Österreich gesetzten Fehlverhaltens kann der Ansicht der Behörde, dass ein weiterer Aufenthalt seiner Person öffentlichen Interessen widerstreiten würde, nicht entgegengetreten werden: Der Verurteilung des Beschwerdeführers liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer versuchte am 10.10.2020 seine Ehefrau durch die Äußerung, er würde sie für den Fall des Nichtwiedereingehens der Beziehung umbringen und danach sich selbst, zum Wiedereingehen der Beziehung zu nötigen. Am 10.10.2020 versuchte der Beschwerdeführer weiters, seine Ehefrau am Körper zu verletzen, indem er mit erhobener Faust auf diese zuging und zum gezielten Schlag gegen diese ausholte, wobei er letztlich die minderjährige Tochter seiner Ehefrau, welche sich zwischen den Beschwerdeführer und ihre Mutter gestellt hatte, im Kopfbereich traf, was eine Schürfwunde im Bereich der Stirn zur Folge hatte. Weiters nötigte der Beschwerdeführer am 09.11.2020 seine Ehefrau zur Verbringung in ihre Wohnung, indem er diese, als sie danach trachtete, das Wohnhaus zu verlassen, am Körper erfasste und zurück in die Wohnung drängte. Er nötigte seine Ehefrau am 09.11.2020 zudem zur Abnahme des Handys, indem er ihr die in der Hand getragene Tasche entriss und daraus ohne Bereicherungsvorsatz das einliegende Handy entnahm. Außerdem versuchte der Beschwerdeführer am 09.11.2020 seine Ehefrau zur Entgegennahme von Küssen zu nötigen, indem er sie mit einer Hand im Bereich ihrer rechten Rippenseite erfasste, fest zudrückte und gegen einen Küchenblock drängte und dabei danach trachtete, sie auf den Mund und den Hals zu küssen; durch diese Tathandlung hat der Beschwerdeführer seine Ehefrau am 09.11.2020 auch am Körper verletzt, was eine Prellung des Brustkorbes, verbunden mit über die körperliche Einwirkung hinausgehend anhaltenden Schmerzen der rechten Rippenseite sowie eine Prellung des linken Mittelfingers zur Folge hatte. Bei der Strafbemessung wurde mildernd kein Umstand berücksichtigt; erschwerend wurde das Zusammentreffen einer Vielzahl
4 Z 1 FPG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat.Der Versagungsgrund des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer eins, NAG ist daher im Fall des Beschwerdeführers erfüllt, weshalb das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl
Paragraph 52, Absatz 4, Ziffer eins, FPG zu Recht eine Rückkehrentscheidung erlassen hat. 3.2.1.3.
1 ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.3.2.1.3.
Paragraph 9, Absatz eins, ist, wenn durch eine Rückkehrentscheidung
Paragraph 52, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen wird, die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs.
, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutz der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Ob eine Verletzung des Rechts auf Schutz des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK vorliegt, hängt nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte sowie des Verfassungs- und Verwaltungsgerichtshofes jeweils von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. Die Regelung erfordert eine Prüfung der Notwendigkeit und Verhältnismäßigkeit des staatlichen Eingriffs; letztere verlangt eine Abwägung der betroffenen Rechtsgüter und öffentlichen Interessen. In diesem Sinn wird eine Ausweisung – nunmehr Rückkehrentscheidung – nicht erlassen werden dürfen, wenn ihre Auswirkungen auf die Lebenssituation des Fremden (und seiner Familie) schwerer wiegen würden als die nachteiligen Folgen der Abstandnahme von ihrer Erlassung. Die Verhältnismäßigkeit einer Rückkehrentscheidung ist dann gegeben, wenn der Konventionsstaat bei seiner aufenthaltsbeendenden Maßnahme einen gerechten Ausgleich zwischen dem Interesse des Fremden auf Fortsetzung seines Privat- und Familienlebens einerseits und dem staatlichen Interesse auf Verteidigung der öffentlichen Ordnung andererseits, also dem Interesse des Einzelnen und jenem der Gemeinschaft als Ganzes gefunden hat. Dabei variiert der Ermessensspielraum des Staates je nach den Umständen des Einzelfalles und muss in einer nachvollziehbaren Verhältnismäßigkeitsprüfung in Form einer Interessenabwägung erfolgen. Bei dieser Interessenabwägung sind – wie in § 9 Abs. 2 BFA-VG unter Berücksichtigung der Judikatur der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts ausdrücklich normiert wird – insbesondere zu berücksichtigen:
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