G sowie § 9 BFA-VG und § 61 FPG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraphen 4 a, 10, Absatz eins, Ziffer eins und 57 AsylG sowie Paragraph 9, BFA-VG und Paragraph 61, FPG als unbegründet abgewiesen.
5 erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war.
Paragraph 21, Absatz 5, erster Satz BFA-VG wird festgestellt, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. B)Die Revision ist
4 B-VG nicht zulässig.B), Die Revision ist
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.
G ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in § 28 Abs. 2 AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. Dem Beschwerdeführer wurde am 03.10.2020 eine Mitteilung
Paragraph 28, Absatz 2, AsylG ausgehändigt, mit der ihm zur Kenntnis gebracht wurde, dass aufgrund von Konsultationen mit Ungarn die in Paragraph 28, Absatz 2, AsylG definierte 20-Tages-Frist für Verfahrenszulassungen nicht mehr gilt. Diese Mitteilung wurde dem Beschwerdeführer am selben Tag übergeben und von ihm unterfertigt. 1.
G als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt I.). Unter Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
G nicht erteilt. Weiters wurde unter Spruchpunkt III. ausgesprochen, dass
1 Z 1 FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn
2 FPG zulässig ist.2. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl wurde der Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und ausgesprochen, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben habe (Spruchpunkt römisch eins.). Unter Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen
Paragraph 57, AsylG nicht erteilt. Weiters wurde unter Spruchpunkt römisch drei. ausgesprochen, dass
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG die Außerlandesbringung angeordnet und festgestellt, dass demzufolge seine Abschiebung nach Ungarn
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zulässig ist. Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Er sei nicht immungeschwächt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom XXXX 10.2020 [gemeint: XXXX 10.2020] mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer dort mit XXXX 06.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Besonders enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 13 des angefochtenen Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte sowie zur COVID-19 Pandemie. Begründend wurde zunächst festgestellt, dass der Beschwerdeführer an keinen Krankheiten leide, die seiner Überstellung nach Ungarn im Wege stünden. Er sei nicht immungeschwächt. Die ungarischen Behörden hätten mit Schreiben vom römisch 40 10.2020 [gemeint: römisch 40 10.2020] mitgeteilt, dass dem Beschwerdeführer dort mit römisch 40 06.2015 der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei. Besonders enge familiäre oder private Anknüpfungspunkte bzw. Abhängigkeiten zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen hätten nicht festgestellt werden können. Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl traf auf den Seiten 10 bis 13 des angefochtenen Feststellungen zur Lage in Ungarn betreffend Schutzberechtigte sowie zur COVID-19 Pandemie. Beweiswürdigend führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer die Frage nach gesundheitlichen Beschwerden verneint habe und auch sonst keine Hinweise hervorgekommen seien, dass er an eine lebensbedrohenden Krankheit leide oder immungeschwächt sei. Aufgrund des Schreibens der ungarischen Behörde stehe fest, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Somit stehe fest, dass für ihn in Ungarn Verfolgungssicherheit bestehe. Den Angaben des Beschwerdeführers hätten keine familiären oder sonstige Anknüpfungspunkte zu in Österreich aufenthaltsberechtigten Personen entnommen werden können. Die Feststellungen zu Ungarn würden auf einer Zusammenstellung der Staatendokumentation des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl basieren, jene zur Pandemie auf dem Amtswissen und auf den Angaben der Johns Hopkins University. Betreffend das Vorbringen des Beschwerdeführers zu seinem Aufenthalt in Ungarn wurde auf die Länderfeststellungen verwiesen und ausgeführt, dass anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn Zugang zum Arbeitsmarkt im selben Ausmaß wie ungarische Staatsbürger hätten. Auch gebe es kostenlose Sprachkurse für Personen, die gerade einen Schutzstatus erhalten hätten. Ebenso sehe das Gesetz für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarischer Bürger vor. Die Asylbehörde decke ferner die Kosten der medizinischen Versorgung noch sechs Monate nach Zuerkennung des Schutzstatus. Nach diesen sechs Monaten hätten Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. Bei Vorfällen mit Privatpersonen in Ungarn stehe dem Beschwerdeführer die Möglichkeit offen, sich diesbezüglich an die dortigen Sicherheitsbehörden zu wenden und könne von einer ausreichenden Schutzfähigkeit sowie Schutzwilligkeit der Sicherheitskräfte in Ungarn ausgegangen werden. Der Beschwerdeführer sei in Ungarn aufenthaltsberechtigt und könne daher an den gesetzlich vorgesehenen Maßnahmen und an den Integrationsprogrammen teilnehmen. In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel
G nicht zu erteilen sei, da aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass Gründe vorlägen, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden. Letztlich wurde zu Spruchpunkt III. darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach § 4a AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
G von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege kein besonders enger Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Auch hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
Vm Abs. 2 EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstünde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und
G iVm § 9 BFA-VG keine Verletzung von Art. 8 EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
2 FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.In rechtlicher Hinsicht folgerte das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides, dass dem Beschwerdeführer in Ungarn der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden sei und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden habe. Zu Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides wurde ausgeführt, dass ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG nicht zu erteilen sei, da aus der Aktenlage nicht ersichtlich sei, dass Gründe vorlägen, die die Erteilung einer Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz rechtfertigen würden. Letztlich wurde zu Spruchpunkt römisch drei. darauf verwiesen, dass eine Entscheidung nach Paragraph 4 a, AsylG mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden sei, wenn ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG von Amts wegen nicht zu erteilen sei. Im Fall des Beschwerdeführers liege kein besonders enger Familienbezug zu einem dauernd aufenthaltsberechtigten Fremden in Österreich oder zu einem österreichischen Staatsbürger vor. Auch hätten sich keine Hinweise auf das Vorliegen eines Sachverhaltes ergeben, welcher
, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EMRK der Zulässigkeit der Anordnung der Außerlandesbringung entgegenstünde. Da dem Beschwerdeführer ein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen nicht erteilt worden sei und
Paragraph 10, Absatz eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 9, BFA-VG keine Verletzung von Artikel 8, EMRK ersichtlich sei, sei diese Entscheidung mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung zu verbinden. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung habe
Paragraph 61, Absatz 2, FPG zur Folge, dass die Abschiebung in den Zielstaat zulässig sei.
ungarischem Health Care Act Schutzberechtigte dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger. Ähnlich wie Asylwerber sehen sich Schutzberechtigte in der Praxis erheblichen Hindernissen beim Zugang zu Gesundheitsversorgung gegenüber. Hauptsächlich geht es um Verständigungsprobleme, administrative Schwierigkeiten und mangelnde Rechtskenntnis. Laut einer Umfrage aus dem Jahr 2017 fühlen sich Flüchtlinge im ungarischen Gesundheitssystem marginalisiert. Diese Probleme betreffen auch unbegleitete Minderjährige (AIDA 3.2019). Das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl hat in seinen Entscheidungen die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn nachvollziehbar festgestellt. Zur COVID-19-Pandemie wird festgestellt: Derzeit herrscht weltweit die als COVID-19 bezeichnete Pandemie. COVID-19 wird durch das Corona-Virus SARS-CoV-2 verursacht. In Ungarn wurden bisher 280.400 Fälle von mit diesem Corona-Virus infizierten Personen nachgewiesen, wobei bisher 7.130 Personen verstorben sind. Wie gefährlich der Erreger SARS-CoV-2 ist, kann derzeit noch nicht genau beurteilt werden. Man geht aber von einer Sterblichkeitsrate von bis zu drei Prozent aus, wobei v.a. alte Menschen und immungeschwächte Personen betroffen sind. Festgestellt wird sohin, dass sich aus diesen Länderinformationen keine ausreichend begründete Hinweise darauf ergeben, dass der Beschwerdeführer bei einer Überstellung nach Ungarn als Schutzberechtigter in Ungarn in eine existenzielle Notlage geraten könnte und/oder ihm der Zugang zu Versorgung (einschließlich medizinischer Versorgung) und/oder Unterbringung verwehrt werden würde. Daher ist aus Sicht der zuständigen Einzelrichterin betreffend die Lage von Schutzberechtigten in Ungarn den Feststellungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid zu folgen.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit. 3.1.
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor.
Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da im vorliegenden Verfahren keine Entscheidung durch Senate vorgesehen ist, liegt gegenständlich Einzelrichterzuständigkeit vor. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. I 2013/33 idF BGBl. I 2013/122, geregelt (§ 1 leg.cit.).
GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes ist durch das VwGVG, BGBl. römisch eins 2013/33 in der Fassung BGBl. römisch eins 2013/122, geregelt (Paragraph eins, leg.cit.).
Paragraph 58, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 1 BFA-VG, BGBl. I 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. Paragraph eins, BFA-VG, BGBl. römisch eins 2012/87 idgF bestimmt, dass dieses Bundesgesetz allgemeine Verfahrensbestimmungen beinhaltet, die für alle Fremden in einem Verfahren vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, vor Vertretungsbehörden oder in einem entsprechenden Beschwerdeverfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht gelten. Weitere Verfahrensbestimmungen im AsylG und im FPG bleiben unberührt. 3.2. Zu A) 3.2.1.
G ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. § 4 Abs. 5 gilt sinngemäß.3.2.1.
Paragraph 4 a, AsylG ist ein Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig zurückzuweisen, wenn dem Fremden in einem anderen EWR-Staat oder der Schweiz der Status des Asylberechtigten oder des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde und er dort Schutz vor Verfolgung gefunden hat. Mit der Zurückweisungsentscheidung ist auch festzustellen, in welchen Staat sich der Fremde zurück zu begeben hat. Paragraph 4, Absatz 5, gilt sinngemäß.
G ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Z 1 und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
nicht erteilt wird.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Rückkehrentscheidung oder einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und in den Fällen der Ziffer eins und 3 bis 5 von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Das Bundesamt hat
G die Erteilung eines Aufenthaltstitels
von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Das Bundesamt hat
Paragraph 58, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG die Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, von Amts wegen zu prüfen, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird.
G ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen:
Paragraph 57, Absatz eins, AsylG ist im Bundesgebiet aufhältigen Drittstaatsangehörigen von Amts wegen oder auf begründeten Antrag eine „Aufenthaltsberechtigung besonderer Schutz“ zu erteilen: 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
1 Z 1 oder Abs. 1a FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (§ 17 StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des § 73 StGB entspricht, 1. wenn der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen im Bundesgebiet
Paragraph 46 a, Absatz eins, Ziffer eins, oder Absatz eins a, FPG seit mindestens einem Jahr geduldet ist und die Voraus-setzungen dafür weiterhin vorliegen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige stellt ei-ne Gefahr für die Allgemeinheit oder Sicherheit der Republik Österreich dar oder wurde von einem inländischen Gericht wegen eines Verbrechens (Paragraph 17, StGB) rechts-kräftig verurteilt. Einer Verurteilung durch ein inländisches Gericht ist eine Verurteilung durch ein ausländisches Gericht gleichzuhalten, die den Voraussetzungen des Paragraph 73, StGB entspricht,
FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
FPG, eine Ausweisung
FPG oder ein Aufenthaltsverbot
FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.Paragraph 9,
Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung
Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung
Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist.
1 Z 1 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
G zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
G folgenden, zurückweisenden Entscheidung
1 AVG.
Paragraph 61, Absatz eins, Ziffer eins, FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen eine Außerlandesbringung anzuordnen, wenn dessen Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG zurückgewiesen wird oder nach jeder weiteren, einer zurückweisenden Entscheidung
Paragraphen 4 a, oder 5 AsylG folgenden, zurückweisenden Entscheidung
Paragraph 68, Absatz eins, AVG. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Abs. 2 leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht. Eine Anordnung zur Außerlandesbringung hat
Absatz 2, leg. cit. zur Folge, dass eine Abschiebung des Drittstaatsangehörigen in den Zielstaat zulässig ist. Die Anordnung bleibt binnen 18 Monaten ab Ausreise des Drittstaatsangehörigen aufrecht.
Abs. 3 leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind.
Absatz 3, leg. cit. ist die Durchführung für die notwendige Zeit aufzuschieben, wenn die Durchführung der Anordnung zur Außerlandesbringung aus Gründen, die in der Person des Drittstaatsangehörigen liegen, eine Verletzung von Artikel 3, EMRK darstellen würde und diese nicht von Dauer sind. Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
G 2005 zugelassen wird (§ 61 Abs. 4 FPG). Die Anordnung zur Außerlandesbringung tritt außer Kraft, wenn das Asylverfahren
Paragraph 28, AsylG 2005 zugelassen wird (Paragraph 61, Absatz 4, FPG). 3.2.
G liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Der Aufenthalt des Beschwerdeführers im Bundesgebiet ist nicht geduldet. Er ist auch nicht Zeuge oder Opfer von strafbaren Handlungen und ebenso wenig Opfer von Gewalt. Die Voraussetzungen für die amtswegige Erteilung eines Aufenthaltstitels
Paragraph 57, AsylG liegen daher im Fall des Beschwerdeführers nicht vor, wobei dies weder im Verfahren noch in der Beschwerde auch nur ansatzweise behauptet worden war. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
c Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
G, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
G als unzulässig zurückgewiesen. Weiters ist darauf zu verweisen, dass die seit 01.01.2014 anwendbare Dublin III-VO nunmehr von einem einheitlichen Status für Begünstigte internationalen Schutzes ausgeht, welcher gleichermaßen Asylberechtigte und subsidiär Schutzberechtigte umfasst. Die Dublin III-VO gilt nur für Asylwerber während des laufenden Asylverfahrens und nach einem – sowohl hinsichtlich des Asyls als auch hinsichtlich des subsidiären Schutzes – negativen Abschluss des Verfahrens. Auf Personen, denen bereits in einem Mitgliedstaat Asyl oder subsidiärer Schutz gewährt wurde und deren Asylverfahren zu beiden Fragen rechtskräftig abgeschlossen ist, findet die Dublin III-VO im Fall eines neuerlichen Antrags auf internationalen Schutz in einem anderen Mitgliedstaat keine Anwendung. Denn
, Litera c, Dublin III-VO bezeichnet der Ausdruck „Antragsteller“ einen Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen, der einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, über den noch nicht endgültig entschieden wurde. Dem gegenüber war die bis 31.12.2013 anwendbare Dublin II-VO zwar ebenfalls auf Asylberechtigte, die in einem anderen Mitgliedstaat einen neuerlichen Antrag auf internationalen Schutz stellten, nicht anzuwenden, fand jedoch nach ihrem Wortlaut sowie nach der Staatenpraxis Anwendung auf subsidiär Schutzberechtigte. Dementsprechend wurden in Österreich bis Ende 2013 Asylanträge von Personen, die bereits in einem anderen Mitgliedstaat asylberechtigt waren,
Paragraph 4, AsylG, hingegen Anträge von Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat bereits subsidiär schutzberechtigt waren,
Paragraph 5, AsylG als unzulässig zurückgewiesen. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Art. 6 Abs. 2 erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Art. 33 Abs. 2 lit. a Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Im Protokoll der Europäischen Kommission über die Sitzung des Dublin-Kontakt-Komitees vom 24.02.2014 vertrat die Kommission zu dieser Frage die Auffassung, dass nach Artikel 6, Absatz 2, erster Satz Rückführungsrichtlinie (RL 2008/115/EG) Drittstaatsangehörige, die sich illegal im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates aufhalten und Inhaber eines gültigen Aufenthaltstitels oder einer sonstigen Aufenthaltsberechtigung eines anderen Mitgliedstaates sind, zu verpflichten sind, sich unverzüglich in das Hoheitsgebiet dieses anderen Mitgliedstaates zu begeben. Einen neuerlichen Asylantrag dieser Personen können die Mitgliedstaaten nach Artikel 33, Absatz 2, Litera a, Asylverfahrensrichtlinie (RL 2013/32/EU) als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat. Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht angegeben hat, dass ein Teil seines Asylverfahrens in Ungarn noch offen wäre und sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben haben. So lehnte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch des Bundeamtes aufgrund der Erteilung des subsidiären Schutzes mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausdrücklich ab (vgl. AS 65), woraus zu folgen ist, dass das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen sein muss.Lediglich der Vollständigkeit halber ist darauf zu verweisen, dass der Beschwerdeführer im gesamten Verfahren nicht angegeben hat, dass ein Teil seines Asylverfahrens in Ungarn noch offen wäre und sich auch keine entsprechenden Anhaltspunkte aus der Aktenlage ergeben haben. So lehnte Ungarn das Wiederaufnahmegesuch des Bundeamtes aufgrund der Erteilung des subsidiären Schutzes mangels Anwendbarkeit der Dublin III-VO ausdrücklich ab vergleiche AS 65), woraus zu folgen ist, dass das gesamte Asylverfahren des Beschwerdeführers in Ungarn abgeschlossen sein muss. 3.2.3. Mögliche Verletzung von Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GRC:3.2.3. Mögliche Verletzung von Artikel 3, EMRK bzw. Artikel 4, GRC: 3.2.3.1.
Art. 4 GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. 3.2.3.1.
Artikel 4, GRC darf niemand Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Die bloße Möglichkeit einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Art. 3 EMRK vorliegen (vgl. VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Art. 3 EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“Die bloße Möglichkeit einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung in jenem Staat, in den ein Fremder abgeschoben werden soll, genügt nicht, um seine Abschiebung in diesen Staat als unzulässig erscheinen zu lassen. Wenn keine Gruppenverfolgung oder sonstige amtswegig zu berücksichtigende notorische Umstände grober Menschenrechtsverletzungen in Mitgliedstaaten der Europäischen Union in Bezug auf Artikel 3, EMRK vorliegen vergleiche VwGH vom 27.09.2005, Zl. 2005/01/0313), bedarf es zur Glaubhaftmachung der genannten Bedrohung oder Gefährdung konkreter, auf den betreffenden Fremden bezogene Umstände, die gerade in seinem Fall eine solche Bedrohung oder Gefährdung im Fall seiner Abschiebung als wahrscheinlich erscheinen lassen vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 98/18/0317 u.a.). Ferner hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom 23.01.2007, Zl. 2006/01/0949, wie folgt ausgesprochen: „Davon abgesehen liegt es aber beim Asylwerber, besondere Gründe, die für die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes im zuständigen Mitgliedstaat sprechen, vorzubringen und glaubhaft zu machen. Dazu wird es erforderlich sein, dass der Asylwerber ein ausreichend konkretes Vorbringen erstattet, warum die Verbringung in den zuständigen Mitgliedstaat gerade für ihn die reale Gefahr eines fehlenden Verfolgungsschutzes, insbesondere einer Verletzung von Artikel 3, EMRK, nach sich ziehen könnte, und er die Asylbehörden davon überzeugt, dass der behauptete Sachverhalt (zumindest) wahrscheinlich ist.“ Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht (vgl. VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Art. 13 EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen (vgl. VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673, vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Die Vorlage allgemeiner Berichte ersetzt dieses Erfordernis in der Regel nicht vergleiche VwGH vom 17.02.1998, Zl. 96/18/0379 sowie EGMR vom 04.02.2005, 46827/99 und 46951/99, Mamatkulov und Askarov gegen Türkei Rz 71 bis 77). Auch eine geringe Anerkennungsquote, eine mögliche Festnahme im Fall einer Überstellung und ebenso eine allfällige Unterschreitung des verfahrensrechtlichen Standards des Artikel 13, EMRK sind für sich genommen nicht ausreichend, die Wahrscheinlichkeit einer hier relevanten Menschenrechtsverletzung darzutun. Relevant wäre dagegen etwa das Vorliegen einer massiv rechtswidrigen Verfahrensgestaltung im individuellen Fall, wenn der Asylantrag im zuständigen Mitgliedstaat bereits abgewiesen wurde. Eine ausdrückliche Übernahmeerklärung des anderen Mitgliedstaates hat in die Abwägung einzufließen vergleiche VwGH vom 25.04.2006, Zl. 2006/19/0673, vom 31.05.2005, Zl. 2005/20/0025 und vom 31.03.2005, Zl. 2002/20/0582), ebenso weitere Zusicherungen der europäischen Partnerstaaten Österreichs. Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Art. 3 EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Art. 3 EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Art. 3 die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers (vgl. EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). Nach der ständigen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte zu Artikel 3, EMRK haben die Vertragsstaaten der EMRK aufgrund eines allgemein anerkannten völkerrechtlichen Grundsatzes – vorbehaltlich ihrer vertraglichen Verpflichtungen einschließlich der EMRK – das Recht, die Einreise, den Aufenthalt und die Ausweisung von Fremden zu regeln. Jedoch kann die Ausweisung eines Fremden durch einen Vertragsstaat ein Problem nach Artikel 3, EMRK aufwerfen und damit die Verantwortlichkeit dieses Staates nach der EMRK auslösen, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme vorliegen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Abschiebung mit einer realen Gefahr rechnen muss, im Zielstaat einer dem Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung unterworfen zu werden. Unter diesen Umständen beinhaltet Artikel 3, die Verpflichtung, die betreffende Person nicht in diesen Staat abzuschieben. Es ist auch ständige Rechtsprechung des EGMR, dass die verbotene Behandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um in den Anwendungsbereich des Artikel 3, EMRK zu fallen. Die Festsetzung dieses Mindestmaßes ist naturgemäß relativ; es hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie etwa der Dauer der verbotenen Behandlung, ihren physischen oder psychischen Auswirkungen und in manchen Fällen vom Geschlecht, Alter und Gesundheitszustand des Opfers vergleiche EGMR vom 27.05.2008, Nr. 26565/05 sowie vom 28.02.2008, Nr. 37201/06). 3.2.3.2. Zu seinem ca. fünfjährigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es ihm dort schlecht gegangen sei. Er habe keine Unterstützung vom Staat bekommen und es habe auch keine Möglichkeit gegeben, seine Familie nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe „draußen“ geschlafen und einmal ein paar Tage bei einem Pfarrer übernachten können. Er habe zwar versucht, durch eine NGO Hilfe zu bekommen, sei jedoch immer wieder vertröstet worden, sodass er nach einem Monat nicht mehr hingegangen sei. Auch gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fünf Jahre „draußen“ geschlafen haben will. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Freunde hat und von denen unterstützt wurde bzw. auch bei Freunden wohnen konnte (vgl. AS 89: „Am Anfang haben mich Freunde dort unterstützt.“ sowie AS 91 „… und lebte bei einem Freund.“), sodass er die Unterstützung des ungarischen Staates wohl nicht benötigt hat. Dass der Beschwerdeführer bei den ungarischen staatlichen Stellen um Unterkunft und oder sonstige Unterstützung angesucht hat, lässt sich seinem Vorbringen nämlich nicht entnehmen. Diesbezüglich ist ergänzend darauf zu verweisen, dass er sich auch nach dem Überfall nicht an die ungarische Polizei gewandt hat. Offensichtlich gibt es in Ungarn auch NGOs, an die man sich wenden kann. Wenn jedoch der Beschwerdeführer – wie seinem Vorbringen entnommen werden kann – bei einem fünfjährigen Aufenthalt bereits nach einem Monat auf die Hilfe der NGO verzichtet, ist es offenbar tatsächlich so, dass er diese nicht benötigt hat. Hinzu kommt, dass das Gesetz in Ungarn für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vorsieht. Dieses Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten (vgl. Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Dass sich der Beschwerdeführer jemals an die zuständige Stelle – das ist entweder die Bezirksregierung oder die lokale Regierung – um Sozialhilfe gewandt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsmöglichkeiten relativiert sich durch seine eigenen Angaben, denen zufolge er sehr wohl in Ungarn bei einem Freund gearbeitet hat (vgl. AS 87) bzw. auch nach dem Überfall auf seine Person, der sich ca. Mitte 2019 ereignet haben soll, einen Monat lang gearbeitet hat (vgl. AS 91). Dass die Arbeitsmöglichkeiten durch Corona eingeschränkt sind, ist zwar richtig, jedoch betrifft dies nicht nur Ungarn, sondern auch Österreich bzw. das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich schlechter gestellt ist als ungarische Staatsangehörige ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsbürger. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keine Möglichkeit gegeben habe, seine Familie nachzuholen, ist er darauf zu verweisen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen (Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohnung, Krankenversicherung) sehr wohl Möglichkeiten der Familienzusammenführungen für subsidiär Schutzberechtigte gibt. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber anderen subsidiär Schutzberechtigten benachteiligt ist, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht. Bei Erfüllung der Voraussetzungen steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Familienzusammenführung in Ungarn zu stellen. 3.2.3.2. Zu seinem ca. fünfjährigen Aufenthalt in Ungarn brachte der Beschwerdeführer zusammengefasst vor, dass es ihm dort schlecht gegangen sei. Er habe keine Unterstützung vom Staat bekommen und es habe auch keine Möglichkeit gegeben, seine Familie nachzuholen. Der Beschwerdeführer habe „draußen“ geschlafen und einmal ein paar Tage bei einem Pfarrer übernachten können. Er habe zwar versucht, durch eine NGO Hilfe zu bekommen, sei jedoch immer wieder vertröstet worden, sodass er nach einem Monat nicht mehr hingegangen sei. Auch gebe es keine Arbeitsmöglichkeiten. Zu diesem Vorbringen ist zunächst darauf zu verweisen, dass es nicht glaubhaft ist, dass der Beschwerdeführer tatsächlich fünf Jahre „draußen“ geschlafen haben will. Vielmehr ist wahrscheinlich, dass der Beschwerdeführer in Ungarn Freunde hat und von denen unterstützt wurde bzw. auch bei Freunden wohnen konnte vergleiche AS 89: „Am Anfang haben mich Freunde dort unterstützt.“ sowie AS 91 „… und lebte bei einem Freund.“), sodass er die Unterstützung des ungarischen Staates wohl nicht benötigt hat. Dass der Beschwerdeführer bei den ungarischen staatlichen Stellen um Unterkunft und oder sonstige Unterstützung angesucht hat, lässt sich seinem Vorbringen nämlich nicht entnehmen. Diesbezüglich ist ergänzend darauf zu verweisen, dass er sich auch nach dem Überfall nicht an die ungarische Polizei gewandt hat. Offensichtlich gibt es in Ungarn auch NGOs, an die man sich wenden kann. Wenn jedoch der Beschwerdeführer – wie seinem Vorbringen entnommen werden kann – bei einem fünfjährigen Aufenthalt bereits nach einem Monat auf die Hilfe der NGO verzichtet, ist es offenbar tatsächlich so, dass er diese nicht benötigt hat. Hinzu kommt, dass das Gesetz in Ungarn für Schutzberechtigte Zugang zu Sozialhilfe im selben Ausmaß wie für ungarische Bürger vorsieht. Dieses Gesetz unterscheidet auch nicht zwischen Asyl- und subsidiär Schutzberechtigten vergleiche Seite 12 im angefochtenen Bescheid). Dass sich der Beschwerdeführer jemals an die zuständige Stelle – das ist entweder die Bezirksregierung oder die lokale Regierung – um Sozialhilfe gewandt hat, lässt sich seinem Vorbringen nicht entnehmen. Aber auch das Vorbringen des Beschwerdeführers betreffend Arbeitsmöglichkeiten relativiert sich durch seine eigenen Angaben, denen zufolge er sehr wohl in Ungarn bei einem Freund gearbeitet hat vergleiche AS 87) bzw. auch nach dem Überfall auf seine Person, der sich ca. Mitte 2019 ereignet haben soll, einen Monat lang gearbeitet hat vergleiche AS 91). Dass die Arbeitsmöglichkeiten durch Corona eingeschränkt sind, ist zwar richtig, jedoch betrifft dies nicht nur Ungarn, sondern auch Österreich bzw. das gesamte Gebiet der Europäischen Union. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich schlechter gestellt ist als ungarische Staatsangehörige ist nicht ersichtlich und wurde auch nicht vorgebracht.
den im angefochtenen Bescheid getroffenen Länderfeststellungen haben anerkannte Flüchtlinge und subsidiär Schutzberechtigte in Ungarn im selben Ausmaß Zugang zum Arbeitsmarkt wie ungarische Staatsbürger. Wenn der Beschwerdeführer vorbringt, dass es keine Möglichkeit gegeben habe, seine Familie nachzuholen, ist er darauf zu verweisen, dass es unter bestimmten Voraussetzungen (Selbsterhaltungsfähigkeit, Wohnung, Krankenversicherung) sehr wohl Möglichkeiten der Familienzusammenführungen für subsidiär Schutzberechtigte gibt. Dass der Beschwerdeführer diesbezüglich gegenüber anderen subsidiär Schutzberechtigten benachteiligt ist, ist nicht ersichtlich bzw. wurde auch nicht vorgebracht. Bei Erfüllung der Voraussetzungen steht es dem Beschwerdeführer frei, einen Antrag auf Familienzusammenführung in Ungarn zu stellen. Wenn in der Beschwerde auf das ungarische Gesundheitssystem in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie verwiesen wird, ist auszuführen, dass die Beschwerde nicht begründet, warum die Situation in Ungarn prekärer sein soll als in Österreich. Aktuell (Stand: 29.03.2021) gibt es in Österreich 536.000 Corona-Fälle und in Ungarn 634.000 Fälle, was bei einer ca. einer Million höheren Bevölkerungsanzahl in Ungarn ungefähr demselben Level entspricht. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, in Ungarn sei es mit großen Hindernissen verbunden, nach sechs Monaten nach Erhalt des Schutzstatus eine Krankenversicherung zu bekommen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf ihn Mitte 2019 – sohin ca. vier Jahre nach Zuerkennung des Schutzstatus – medizinisch behandelt wurde. Er wurde gleich nach dem Überfall in ein Krankenhaus eingeliefert, hat einen Gips am Fuß bekommen und seine Wunden wurden genäht (vgl. AS 87), sodass auszuführen ist, dass dem Beschwerdeführer sogar vier Jahre nach Erhalt des Status als subsidiär Schutzberechtigter Krankenversicherungsschutz zugekommen ist. Dass der Beschwerdeführer diese Behandlung bezahlen musste, wurde nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass eine kostenlose Krankenversicherung vorlag. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Wenn in der Beschwerde auf das ungarische Gesundheitssystem in Zusammenhang mit der COVID-19 Pandemie verwiesen wird, ist auszuführen, dass die Beschwerde nicht begründet, warum die Situation in Ungarn prekärer sein soll als in Österreich. Aktuell (Stand: 29.03.2021) gibt es in Österreich 536.000 Corona-Fälle und in Ungarn 634.000 Fälle, was bei einer ca. einer Million höheren Bevölkerungsanzahl in Ungarn ungefähr demselben Level entspricht. Dem weiteren Beschwerdevorbringen, in Ungarn sei es mit großen Hindernissen verbunden, nach sechs Monaten nach Erhalt des Schutzstatus eine Krankenversicherung zu bekommen, ist entgegenzuhalten, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf ihn Mitte 2019 – sohin ca. vier Jahre nach Zuerkennung des Schutzstatus – medizinisch behandelt wurde. Er wurde gleich nach dem Überfall in ein Krankenhaus eingeliefert, hat einen Gips am Fuß bekommen und seine Wunden wurden genäht vergleiche AS 87), sodass auszuführen ist, dass dem Beschwerdeführer sogar vier Jahre nach Erhalt des Status als subsidiär Schutzberechtigter Krankenversicherungsschutz zugekommen ist. Dass der Beschwerdeführer diese Behandlung bezahlen musste, wurde nicht vorgebracht, sodass davon auszugehen ist, dass eine kostenlose Krankenversicherung vorlag. Das diesbezügliche Beschwerdevorbringen geht sohin ins Leere. Betreffend den vom Beschwerdeführer geschilderten Überfall auf ihn durch Kriminelle ist zunächst auf die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung in gegenständlichem Erkenntnis zu verweisen. Der ungarische Staat ist jedenfalls in der Lage und auch willens dem Beschwerdeführer vor drohenden Übergriffen Dritter hinreichenden Schutz zu bieten und bei entsprechender Meldung bzw. Erstattung einer Anzeige tätig zu werden. Letztlich ist in diesem Zusammenhang noch zu erwähnen, dass strafrechtlich relevante Übergriffe in jedem Land passieren können und ein vollkommener bzw. lückenloser Schutz vor Bedrohungen von keinem Rechtsstaat der Welt (auch nicht von Österreich) garantiert werden kann. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Art. 3 EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Ungarn überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für (subsidiär) Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Art. 3 EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten – etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK – bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Nach den Länderberichten zu Ungarn kann letztlich nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit angenommen werden, dass ein Drittstaatsangehöriger im Fall einer Überstellung nach Ungarn konkret Gefahr liefe, dort einer gegen das Folterverbot des Artikel 3, EMRK verstoßenden Behandlung unterworfen zu werden. Es entspricht der ständigen Rechtsprechung, dass die allgemeine Lage von nach Ungarn überstellten Drittstaatsangehörigen keineswegs die reale Gefahr einer gegen menschenrechtliche Bestimmungen verstoßenden Behandlung glaubhaft erscheinen lässt. Wie im angefochtenen Bescheid dargelegt, gewährleistet Ungarn grundsätzlich ausreichenden Schutz für (subsidiär) Schutzberechtigte und ist somit nicht zu erkennen, dass der Beschwerdeführer im Fall seiner Überstellung nach Ungarn Gefahr liefe, in seinen von Artikel 3, EMRK geschützten Rechten verletzt zu werden. Jedenfalls hat der Beschwerdeführer die Möglichkeit, etwaige konkret drohende oder eingetretene Verletzungen in seinen Rechten – etwa durch eine unmenschliche Behandlung im Sinne des Artikel 3, EMRK – bei den zuständigen Behörden in Ungarn und letztlich beim Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte geltend zu machen. Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn, wo ihm bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden.Somit kann im konkreten Fall des Beschwerdeführers bei einer Rückkehr nach Ungarn, wo ihm bereits der Status des subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wurde, insgesamt kein reales Risiko, dort einer Artikel 3, EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu sein, erkannt werden. 3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Art. 3 EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der Länderberichte zu Ungarn, dass Schutzberechtigte nach den ersten sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger haben. An dieser Stelle wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf seine Person in Ungarn medizinisch behandelt wurde und kein Grund ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall des Vorliegens einer erneuten Behandlungsbedürftigkeit keine entsprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährt werden würde.3.2.3.3. Nach der geltenden Rechtslage ist eine Überstellung dann unzulässig, wenn die Durchführung eine in den Bereich des Artikel 3, EMRK reichende Verschlechterung des Krankheitsverlaufs oder der Heilungsmöglichkeiten bewirken würde. Der Beschwerdeführer hat im gegenständlichen Fall kein Vorbringen in Zusammenhang mit dem Vorliegen von Krankheiten bzw. eines aktuellen medizinischen Behandlungsbedarfs erstattet und finden sich auch sonst nach der Aktenlage keine Hinweise auf gesundheitliche Beeinträchtigungen des Beschwerdeführers in physischer oder psychischer Hinsicht. Auch in der Beschwerde wurde kein Vorbringen in Bezug auf etwaige Erkrankungen bzw. auf eine allfällige Behandlungsbedürftigkeit erstattet. Unabhängig davon ergibt sich anhand der Länderberichte zu Ungarn, dass Schutzberechtigte nach den ersten sechs Monaten nach Zuerkennung des Schutzstatus dieselben Rechte auf medizinische Versorgung wie ungarische Bürger haben. An dieser Stelle wird nochmals darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer nach dem Überfall auf seine Person in Ungarn medizinisch behandelt wurde und kein Grund ersichtlich ist, dass dem Beschwerdeführer im Fall des Vorliegens einer erneuten Behandlungsbedürftigkeit keine entsprechende medizinische Versorgung in Ungarn gewährt werden würde. Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein noch relativ junger, gesunder Mann ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Art. 3 EMRK ist sohin nicht erkennbar.Im Hinblick auf die derzeit bestehende Pandemie aufgrund des Corona-Virus ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ein noch relativ junger, gesunder Mann ist, womit er nicht unter die Risikogruppen der älteren Personen und der Personen mit Vorerkrankungen fällt. Ein bei einer Überstellung des Beschwerdeführers nach Ungarn vorliegendes individuelles „real risk“ einer Verletzung von Artikel 3, EMRK ist sohin nicht erkennbar. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. Der mentale Stress bei einer Abschiebung selbst ist ebenfalls kein ausreichendes „real risk“, weshalb eine – nach dem Maßstab der Judikatur des EGMR – maßgebliche Wahrscheinlichkeit einer Verletzung der Rechte des Beschwerdeführers
Anlässlich einer Abschiebung werden von der Fremdenpolizeibehörde auch der aktuelle Gesundheitszustand und insbesondere die Transportfähigkeit beurteilt sowie gegebenenfalls bei gesundheitlichen Problemen entsprechende Maßnahmen gesetzt. 3.2.4. Mögliche Verletzung von Art. 8 EMRK bzw. Art. 7 GRC:3.2.4. Mögliche Verletzung von Artikel 8, EMRK bzw. Artikel 7, GRC: 3.2.4.1.
1 EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Art 8 Abs. 2 EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist.3.2.4.1.
, Absatz eins, EMRK hat jedermann Anspruch auf Achtung seines Privat- und Familienlebens, seiner Wohnung und seines Briefverkehrs. Nach Artikel 8, Absatz 2, EMRK ist der Eingriff einer öffentlichen Behörde in die Ausübung dieses Rechts nur statthaft, insoweit dieser Eingriff gesetzlich vorgesehen ist und eine Maßnahme darstellt, die in einer demokratischen Gesellschaft für die nationale Sicherheit, die öffentliche Ruhe und Ordnung, das wirtschaftliche Wohl des Landes, die Verteidigung der Ordnung und zur Verhinderung von strafbaren Handlungen, zum Schutze der Gesundheit und der Moral oder zum Schutz der Rechte und Freiheiten anderer notwendig ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Art. 8 EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat (vgl. u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031).Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist bei der Beurteilung, ob im Fall der Erlassung einer Rückkehrentscheidung in das durch Artikel 8, EMRK geschützte Privat- und Familienleben des oder der Fremden eingegriffen wird, eine gewichtende Abwägung des öffentlichen Interesses an einer Aufenthaltsbeendigung mit den gegenläufigen privaten und familiären Interessen in Form einer Gesamtbetrachtung vorzunehmen, die auf alle Umstände des Einzelfalls Bedacht nimmt. Maßgeblich sind dabei etwa die Aufenthaltsdauer, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens und dessen Intensität sowie die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, weiters der Grad der Integration des Fremden, der sich in intensiven Bindungen zu Verwandten und Freunden, der Selbsterhaltungsfähigkeit, der Schulausbildung, der Berufsausbildung, der Teilnahme am sozialen Leben, der Beschäftigung und ähnlichen Umständen manifestiert sowie die Bindungen zum Heimatstaat vergleiche u.a. VwGH vom 15.03.2016, Ra 2016/19/0031). 3.2.4.2.
den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb die Überstellung nach Ungarn keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Art. 8 EMRK darstellt. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers von der Antragstellung am XXXX 10.2020 bis zur Überstellung nach Ungarn am 28.01.2021 auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist bzw. war nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebte von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Die Ergreifung weiterer Integrationsmaßnahmen wurde nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann.3.2.4.2.
den getroffenen Feststellungen verfügt der Beschwerdeführer in Österreich nicht über Personen, zu denen ein Familienbezug besteht, weshalb die Überstellung nach Ungarn keinen Eingriff in das Recht auf Familienleben nach Artikel 8, EMRK darstellt. Zum Privatleben des Beschwerdeführers in Österreich ist auszuführen, dass zu keinem Zeitpunkt ein gesicherter Aufenthaltsstatus vorlag, da sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers von der Antragstellung am römisch 40 10.2020 bis zur Überstellung nach Ungarn am 28.01.2021 auf seine vorläufige Aufenthaltsberechtigung nach dem Asylgesetz gründete. Darüber hinaus ging der Beschwerdeführer in Österreich keiner legalen Arbeit nach und ist bzw. war nicht selbsterhaltungsfähig, sondern lebte von der Grundversorgung durch den österreichischen Staat. Die Ergreifung weiterer Integrationsmaßnahmen wurde nicht vorgebracht. Gegenteiliges ist auch dem sonstigen Akteninhalt nicht zu entnehmen, sodass von einer nachhaltigen Integration bzw. von Integrationsbemühungen nicht gesprochen werden kann. In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt (vgl. VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar (vgl. VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug zwischen der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz und seiner Überstellung nach Ungarn ca. vier Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können (vgl. VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt (vgl. VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann.In diesem Zusammenhang ist darüber hinaus auf die höchstgerichtliche Judikatur zu verweisen, wonach selbst die – hier bei weitem nicht vorhandenen – Umstände, dass selbst ein Fremder, der perfekt Deutsch spricht sowie sozial vielfältig vernetzt und integriert ist, über keine über das übliche Maß hinausgehenden Integrationsmerkmale verfügt und diesen daher nur untergeordnete Bedeutung zukommt vergleiche VwGH vom 06.11.2009, Zl. 2008/18/0720 sowie vom 25.02.2010, Zl. 2010/18/0029). Der Umstand, dass der Beschwerdeführer strafrechtlich unbescholten ist, stellt laut Judikatur weder eine Stärkung der persönlichen Interessen noch eine Schwächung der öffentlichen Interessen dar vergleiche VwGH vom 21.01.1999, Zl. 98/18/0420). Die Aufenthaltsdauer des Beschwerdeführers in Österreich betrug zwischen der Stellung des gegenständlichen Antrags auf internationalen Schutz und seiner Überstellung nach Ungarn ca. vier Monate, wobei der Aufenthalt ohnehin nur ein vorläufig berechtigter war. Gemessen an der Judikatur des EGMR und der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechtes ist dieser Zeitraum als kein ausreichend langer zu qualifizieren. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass etwa ab einem zehnjährigen Aufenthalt im Regelfall die privaten Interessen am Verbleib in Österreich die öffentlichen Interessen überwiegen können vergleiche VwGH vom 09.05.2003, Zl. 2002/18/0293). Gleiches gilt für einen siebenjährigen Aufenthalt, wenn eine berufliche und soziale Verfestigung vorliegt vergleiche VwGH vom 05.07.2005, Zl. 2004/21/0124), was jedoch im gegenständlichen Fall eindeutig verneint werden kann. Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer.
1 letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels III als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt.Schwer ins Gewicht fällt die Missachtung der österreichischen Einreise- und Einwanderungsbestimmungen durch den Beschwerdeführer.
, Absatz eins, letzter Satz Dublin III-VO wird jeder Antrag auf internationalen Schutz von einem einzigen Mitgliedstaat geprüft, der nach den Kriterien des Kapitels römisch drei als zuständiger Staat bestimmt wird. Daher stellt die rechtswidrige Weiterreise des Beschwerdeführers innerhalb der Europäischen Union zwecks Einbringung eines weiteren Antrags auf internationalen Schutz gerade jenes Verhalten dar, das durch die Rechtsvorschriften des gemeinsamen Europäischen Asylsystems verhindert werden soll, um eine zügige Bearbeitung der jährlich ca. 657.000 Asylanträge in den 27 Mitgliedstaaten der Union zu ermöglichen. Da der Beschwerdeführer zudem bereits in einem Mitgliedstaat der Union einen internationalen Schutzstatus besitzt, stellt sich die fortgesetzte Befassung der Asylbehörden in einem weiteren Mitgliedstaat mit einem neuerlichen Asylantrag als in besonderem Maße rechtsmissbräuchlich dar. Die offensichtliche bewusste Umgehung der Rechtsvorschriften ist jedenfalls im Rahmen einer Interessensabwägung zu Lasten des Beschwerdeführers zu werten. Der durch die normierte Außerlandesbringung des Beschwerdeführers aus dem österreichischen Bundesgebiet erfolgende Eingriff in sein Familien- und Privatleben ist durch ein Überwiegen des öffentlichen Interesses im Vergleich zu seinem privaten Interesse an einem Verbleib in Österreich gedeckt. Die privaten und familiären Interessen des Beschwerdeführers an einem Verbleib in Österreich haben nur sehr geringes Gewicht und treten fallbezogen gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von Fremden regelnden Bestimmungen aus der Sicht des Schutzes der öffentlichen Ordnung, dem nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ein hoher Stellenwert zukommt, in den Hintergrund. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Ungarn – sohin Schutz in Ungarn gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
G als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat. 3.2.5. Das Bundesverwaltungsgericht gelangt daher insgesamt zu dem Ergebnis, dass im vorliegenden Fall bei Wahrnehmung der Unzuständigkeit Österreichs keine Verletzung von Bestimmungen der GRC oder der EMRK zu befürchten ist. Daher hat das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl im Hinblick darauf, dass dem Beschwerdeführer bereits in Ungarn der Status eines subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt worden war und der Beschwerdeführer - vor dem Hintergrund der getroffenen Feststellungen zur Situation für Schutzberechtigte in Ungarn – sohin Schutz in Ungarn gefunden hat, den nunmehr in Österreich gestellten weiteren Antrag auf internationalen Schutz zu Recht
Paragraph 4 a, AsylG als unzulässig zurückgewiesen und festgestellt, dass sich der Beschwerdeführer nach Ungarn zurückzubegeben hat. 3.2.6.
G iVm § 61 Abs. 1 FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
3.2.6.
Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer eins, AsylG in Verbindung mit Paragraph 61, Absatz eins, FPG ist eine Entscheidung nach diesem Bundesgesetz mit einer Anordnung zur Außerlandesbringung
dem 8. Hauptstück des FPG 2005 zu verbinden, wenn der Antrag auf internationalen Schutz
Paragraphen 4, oder 4a zurückgewiesen wird und von Amts wegen ein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, nicht erteilt wird. Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
G erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung
2 FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Art. 3 EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des § 50 FPG ersichtlich sind.Wie bereits ausgeführt stellt die Anordnung zur Außerlandesbringung des Beschwerdeführers keinen unzulässigen Eingriff in sein Recht auf Achtung des Privat- und Familienlebens dar, sodass die Anordnung
Paragraph 9, BFA-VG zulässig ist. Ferner wurde von Amts wegen kein Aufenthaltstitel
Paragraph 57, AsylG erteilt. Die Zulässigkeit der Abschiebung
Paragraph 61, Absatz 2, FPG ist gegeben, da dadurch keine Verletzung von Artikel 3, EMRK bewirkt wird und auch sonst keine Hinweise auf das Vorliegen einer Bedrohungssituation im Sinne des Paragraph 50, FPG ersichtlich sind. 3.2.7.
5 BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. 3.2.7.
Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG hat das Bundesverwaltungsgericht, wenn gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wird und sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet aufhält, festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Nachdem der Beschwerdeführer im Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bereits nach Ungarn überstellt worden war, war festzustellen, dass die Anordnung zur Außerlandesbringung zum Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides rechtmäßig war. 3.2.8.
7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG. 3.2.8.
Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG. Unbeschadet des Abs. 7 kann das Bundesverwaltungsgericht
cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (§ 17) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (§ 18), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Unbeschadet des Absatz 7, kann das Bundesverwaltungsgericht
Paragraph 6 a, leg. cit. über die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Beschwerde, der diese von Gesetz wegen nicht zukommt (Paragraph 17,) oder der diese vom Bundesamt aberkannt wurde (Paragraph 18,), und über Beschwerden gegen zurückweisende Entscheidungen im Zulassungsverfahren ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entscheiden. Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen.Da es sich im gegenständlichen Verfahren um eine Beschwerde gegen eine zurückweisende Entscheidung im Zulassungsverfahren handelt und sich zudem keine Hinweise auf die Notwendigkeit ergeben haben, den maßgeblichen Sachverhalt mit dem Beschwerdeführer zu erörtern, konnte ohne Abhaltung einer mündlichen Verhandlung entschieden werden. Dem Entfall der Verhandlung stehen auch weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010, S 389, entgegen. 3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
3.2.9. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung
Paragraph 17, BFA-VG lagen zu keinem Zeitpunkt des gegenständlichen Verfahrens vor. 3.3. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
F BGBl. I Nr. 51/2012 ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Nach Artikel 133, Absatz 4, erster Satz B-VG in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 51 aus 2012, ist gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall ist die Revision
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die tragenden Elemente der Entscheidung liegen hier alleine in der Bewertung der Verfolgungssicherheit im Mitgliedstaat, die auf den aktuellen Feststellungen des Bundesamtes über die Lage im Vertragsstaat beruht sowie im Gesundheitszustand und in der Bewertung der Intensität des Privat- und Familienlebens des Beschwerdeführers in Österreich. Hinsichtlich der Einordnung des Sachverhaltes konnte sich das Bundesverwaltungsgericht insbesondere auf die Rechtsprechung der Höchstgerichte und des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte bzw. auf eine ohnehin
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.