RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW249 2214997-1 SpruchW249 2214997-1/22E, W249 2214997-1/22E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig.
Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Text
Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgangrömisch eins. Verfahrensgang 1. Mit Schreiben vom XXXX gab der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; im Folgenden: „belangte Behörde“) der XXXX (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bekannt, gegen diese von Amts wegen ein Missbrauchsverfahren gemäß § 24 E-ControlG aufgrund der Zählpunktesaldierung im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX betreffend die Netznutzungsentgelte der XXXX (im Folgenden: „Beteiligte“) einzuleiten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (die Netznutzungsentgelte sollten pro Zählpunkt berechnet und die Differenzbeträge nachverrechnet sowie nachgewiesen werden), und diese wurde über die möglichen nachteiligen Rechtsfolgen aufgeklärt.1. Mit Schreiben vom römisch 40 gab der Vorstand der Energie-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (E-Control; im Folgenden: „belangte Behörde“) der römisch 40 (im Folgenden: „Beschwerdeführerin“) bekannt, gegen diese von Amts wegen ein Missbrauchsverfahren gemäß Paragraph 24, E-ControlG aufgrund der Zählpunktesaldierung im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 betreffend die Netznutzungsentgelte der römisch 40 (im Folgenden: „Beteiligte“) einzuleiten. Die Beschwerdeführerin wurde aufgefordert, den rechtmäßigen Zustand herzustellen (die Netznutzungsentgelte sollten pro Zählpunkt berechnet und die Differenzbeträge nachverrechnet sowie nachgewiesen werden), und diese wurde über die möglichen nachteiligen Rechtsfolgen aufgeklärt. 2. Da kein Einvernehmen gemäß § 24 Abs. 2 E-ControlG mit der Beschwerdeführerin erwirkt werden konnte, entschied die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom XXXX wie folgt:2. Da kein Einvernehmen gemäß Paragraph 24, Absatz 2, E-ControlG mit der Beschwerdeführerin erwirkt werden konnte, entschied die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid vom römisch 40 wie folgt: „1. Der XXXX wird aufgetragen, für die Zählpunkte der XXXX für den Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX Netznutzungsentgelte pro Zählpunkt zu berechnen, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte zu einem virtuellen Zählpunkt oder die Summierung der Verrechnungsleistung der einzelnen Zählpunkte zu einer Gesamtverrechnungsleistung unzulässig ist. Davon ausgenommen sind die Messungen von Übergabestellen, an denen parallel geführte Betriebsmittel der XXXX mit gleichem Anfangs- und Endpunkt (zB parallel geführte Kabel von einem Umspannwerk der XXXX zu einem Unterwerk/Gleichrichterstation der XXXX messtechnisch einzeln, je Betriebsmittel erfasst werden. Die Messwerte dieser Übergabestellen können jeweils zusammengefasst werden, sodass für parallel geführte Betriebsmittel (zB Doppelkabel) nur ein Messwert ermittelt wird und dieser der Verrechnung zu Grunde zu legen ist.„1. Der römisch 40 wird aufgetragen, für die Zählpunkte der römisch 40 für den Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 Netznutzungsentgelte pro Zählpunkt zu berechnen, wobei eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte zu einem virtuellen Zählpunkt oder die Summierung der Verrechnungsleistung der einzelnen Zählpunkte zu einer Gesamtverrechnungsleistung unzulässig ist. Davon ausgenommen sind die Messungen von Übergabestellen, an denen parallel geführte Betriebsmittel der römisch 40 mit gleichem Anfangs- und Endpunkt (zB parallel geführte Kabel von einem Umspannwerk der römisch 40 zu einem Unterwerk/Gleichrichterstation der römisch 40 messtechnisch einzeln, je Betriebsmittel erfasst werden. Die Messwerte dieser Übergabestellen können jeweils zusammengefasst werden, sodass für parallel geführte Betriebsmittel (zB Doppelkabel) nur ein Messwert ermittelt wird und dieser der Verrechnung zu Grunde zu legen ist. 2. Die so berechneten Messwerte pro Zählpunkt sind mit den jeweils anzuwendenden Tarifen für die konkrete Netzebene und das jeweilige Jahr einer Verrechnung zu Grunde zu legen, und es sind für den in Punkt 1. genannten Zeitraum die entsprechenden Rechnungen pro Zählpunkt an die XXXX zu legen.2. Die so berechneten Messwerte pro Zählpunkt sind mit den jeweils anzuwendenden Tarifen für die konkrete Netzebene und das jeweilige Jahr einer Verrechnung zu Grunde zu legen, und es sind für den in Punkt 1. genannten Zeitraum die entsprechenden Rechnungen pro Zählpunkt an die römisch 40 zu legen. 3. Die daraus resultierenden Mehrbeträge im Vergleich zur bisher vorgenommenen Abrechnung dieser Zählpunkte sind von der XXXX nachzufordern.3. Die daraus resultierenden Mehrbeträge im Vergleich zur bisher vorgenommenen Abrechnung dieser Zählpunkte sind von der römisch 40 nachzufordern. 4. Die in den Punkten 1 bis 3 genannten Maßnahmen sind innerhalb von vier Wochen ab Zustellung umzusetzen.“ Begründend führte die belangte Behörde im Wesentlichen wie folgt aus: In der Grundsatzbestimmung § 7 Abs. 1 Z 83 EIWOG 2010 sei ein Zählpunkt als die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert werde, definiert worden; der Bundesgesetzgeber habe eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte für unzulässig erklärt. Erst mit der Änderung der Begriffsbestimmung durch die „Kleine Ökostromnovelle“, BGBI. I Nr. 108/2017, sei eine Ausnahme für Anlagen, die der StrabVO unterliegen würden (wozu das elektrische System der XXXX zähle), geschaffen worden.In der Grundsatzbestimmung Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, EIWOG 2010 sei ein Zählpunkt als die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert werde, definiert worden; der Bundesgesetzgeber habe eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte für unzulässig erklärt. Erst mit der Änderung der Begriffsbestimmung durch die „Kleine Ökostromnovelle“, BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 2017,, sei eine Ausnahme für Anlagen, die der StrabVO unterliegen würden (wozu das elektrische System der römisch 40 zähle), geschaffen worden. Die durch die „Kleine Ökostromnovelle“, BGBI. I Nr. 108/2017, geänderte Definition des Zählpunktes sei vom Landesgesetzgeber wörtlich mit der Novelle LGBI. Nr. 11/2018 in das WElWG 2005 übernommen worden und gemäß den Inkrafttretensbestimmungen (Art. II) mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten, d.h. am 17.02.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die alte Rechtslage ohne die Spezialregelung für Anlagen nach der StrabVO gegolten.Die durch die „Kleine Ökostromnovelle“, BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 2017,, geänderte Definition des Zählpunktes sei vom Landesgesetzgeber wörtlich mit der Novelle LGBI. Nr. 11 aus 2018, in das WElWG 2005 übernommen worden und gemäß den Inkrafttretensbestimmungen (Artikel römisch zwei,) mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft getreten, d.h. am 17.02.2018. Bis zu diesem Zeitpunkt habe die alte Rechtslage ohne die Spezialregelung für Anlagen nach der StrabVO gegolten. Die im Initiativantrag zur Novelle LGBI. 11/2018 verwendete Formulierung („Für diese Fälle wird nunmehr klargestellt…“) deute zwar auf Überlegungen hinsichtlich einer Rückwirkung oder einer authentischen Interpretation hin, diese Überlegungen würden jedoch im vom XXXX Landtag beschlossenen Gesetzestext keinen Niederschlag finden. Die Materialien zu einem Gesetz könnten zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen herangezogen werden, allerdings nur insoweit, als unbestimmte Gesetzesausdrücke auszulegen oder Lücken im Gesetz zu schließen seien. Bei einem vollkommen klaren Gesetzestext – wie dem vorliegenden – bestehe für eine Interpretation kein Raum; es bestehe weiters keine Lücke im Gesetz. Auch Rückwirkungen eines Gesetzes dürften nicht in einem weiteren Umfang angenommen werden, als es aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinne des Gesetzes hervorgehe.Die im Initiativantrag zur Novelle LGBI. 11 aus 2018, verwendete Formulierung („Für diese Fälle wird nunmehr klargestellt…“) deute zwar auf Überlegungen hinsichtlich einer Rückwirkung oder einer authentischen Interpretation hin, diese Überlegungen würden jedoch im vom römisch 40 Landtag beschlossenen Gesetzestext keinen Niederschlag finden. Die Materialien zu einem Gesetz könnten zur Auslegung von Gesetzesbestimmungen herangezogen werden, allerdings nur insoweit, als unbestimmte Gesetzesausdrücke auszulegen oder Lücken im Gesetz zu schließen seien. Bei einem vollkommen klaren Gesetzestext – wie dem vorliegenden – bestehe für eine Interpretation kein Raum; es bestehe weiters keine Lücke im Gesetz. Auch Rückwirkungen eines Gesetzes dürften nicht in einem weiteren Umfang angenommen werden, als es aus dem Wortlaut des Gesetzes und dem Sinne des Gesetzes hervorgehe. Im Ergebnis verstoße die Beschwerdeführerin zweifach gegen die gesetzlichen Bestimmungen: Es liege einerseits ein direkter Verstoß gegen § 52 EIWOG 2010 vor, wonach das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten sei; die Saldierung einer größeren Anzahl von Zählpunkten auf zwei virtuelle Zählpunkte ( XXXX auf der einen und XXXX auf der anderen Seite) widerspreche diesem Grundsatz. Andererseits verstoße die Beschwerdeführerin auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, das sich aus § 9 EIWOG 2010 (Verbot der Diskriminierung) und § 51 Abs. 1 EIWOG 2010 (Gleichbehandlung aller Systembenutzer) sowie aus der ausdrücklichen Anordnung des § 38 Abs. 1 Z 6 WElWG 2005 ergebe, wonach sich Verteilernetzbetreiber jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten hätten; die Beteiligte, mit der die Beschwerdeführerin konzernmäßig verflochten sei, habe als einzige Netzzugangsberechtigte die Vorteile der Zählpunktesaldierung im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX genossen, während alle anderen betroffenen Großkunden bereits bis XXXX umgestellt worden seien.Im Ergebnis verstoße die Beschwerdeführerin zweifach gegen die gesetzlichen Bestimmungen: Es liege einerseits ein direkter Verstoß gegen Paragraph 52, EIWOG 2010 vor, wonach das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten sei; die Saldierung einer größeren Anzahl von Zählpunkten auf zwei virtuelle Zählpunkte ( römisch 40 auf der einen und römisch 40 auf der anderen Seite) widerspreche diesem Grundsatz. Andererseits verstoße die Beschwerdeführerin auch gegen das Gleichbehandlungsgebot, das sich aus Paragraph 9, EIWOG 2010 (Verbot der Diskriminierung) und Paragraph 51, Absatz eins, EIWOG 2010 (Gleichbehandlung aller Systembenutzer) sowie aus der ausdrücklichen Anordnung des Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, WElWG 2005 ergebe, wonach sich Verteilernetzbetreiber jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzern, insbesondere zugunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten hätten; die Beteiligte, mit der die Beschwerdeführerin konzernmäßig verflochten sei, habe als einzige Netzzugangsberechtigte die Vorteile der Zählpunktesaldierung im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 genossen, während alle anderen betroffenen Großkunden bereits bis römisch 40 umgestellt worden seien. Gemäß § 24 Abs. 1 Z 1 und Z 2 E-ControlG seien diese Umstände explizit durch die belangte Behörde im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht aufzugreifen gewesen.Gemäß Paragraph 24, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 2, E-ControlG seien diese Umstände explizit durch die belangte Behörde im Rahmen der Wettbewerbsaufsicht aufzugreifen gewesen. 3. Mit Beschwerde vom XXXX wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge „
- a)eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
- b)den angefochtenen Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX ersatzlos beheben, in eventu
- c)den angefochtenen Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom XXXX XXXX dahingehend abändern, dass in der Zeile 2 des Spruchpunktes 1 die Passage ‚ XXXX ‘ durch die Passage ‚ XXXX ‘ ersetzt wird.“3. Mit Beschwerde vom römisch 40 wurde der gegenständliche Bescheid von der Beschwerdeführerin angefochten. Es wurden die Anträge gestellt, das Bundesverwaltungsgericht möge „
- a)eine mündliche Verhandlung durchführen, sowie
- b)den angefochtenen Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 ersatzlos beheben, in eventu
- c)den angefochtenen Bescheid des Vorstands der E-Control Austria für die Regulierung der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft vom römisch 40 römisch 40 dahingehend abändern, dass in der Zeile 2 des Spruchpunktes 1 die Passage ‚ römisch 40 ‘ durch die Passage ‚ römisch 40 ‘ ersetzt wird.“ Begründend führte die Beschwerdeführerin im Wesentlichen wie folgt aus: Eingangs machte die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde sowie eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides geltend und beantragte in eventu, das Beschwerdeverfahren auszusetzen.Eingangs machte die Beschwerdeführerin die Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 für die Behandlung der gegenständlichen Beschwerde sowie eine Unzuständigkeit der belangten Behörde zur Erlassung des bekämpften Bescheides geltend und beantragte in eventu, das Beschwerdeverfahren auszusetzen. Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gesetzesänderung der „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. I Nr. 108/2017, hinsichtlich des § 7 Abs. 1 Z 83 EIWOG 2010 nur klarstellend gewesen sei. Die in einem Netzbereich liegenden Zählpunkte eines Netzbenutzers seien zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der StrabVO unterliegen, dienen würden. Dies sei vom XXXX Landesgesetzgeber mittels Änderung zum WElWG 2005, LGBl. Nr. 11/2018, umgesetzt worden, indem er § 2 Abs. 1 Z 84 WElWG 2005 gleichlautend novelliert habe.Inhaltlich brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die Gesetzesänderung der „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 2017,, hinsichtlich des Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, EIWOG 2010 nur klarstellend gewesen sei. Die in einem Netzbereich liegenden Zählpunkte eines Netzbenutzers seien zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der StrabVO unterliegen, dienen würden. Dies sei vom römisch 40 Landesgesetzgeber mittels Änderung zum WElWG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,, umgesetzt worden, indem er Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, WElWG 2005 gleichlautend novelliert habe. In den Erläuterungen zur „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. I Nr. 108/2017, sei ausdrücklich festgehalten worden, dass nunmehr klargestellt werde, dass die entsprechenden Mehrfachanspeisungen für Abrechnungszwecke zu saldieren seien, womit es bei der Zahlungspflicht pro Straßenbahnanlage bleibe. Durch die vom XXXX Landesgesetzgeber vorgenommene Novellierung habe lediglich klargestellt werden sollen, dass der bisherige rechtliche Status quo aufrechterhalten werden sollte, um Zweifel an dieser bereits bisher gültigen Auslegung auszuräumen. Im Initiativantrag zur Gesetzesnovelle sei ebenfalls die Formulierung gewählt worden, dass für diese Fälle nunmehr klargestellt werde, wie die Rechtslage zu verstehen sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei eine Rückwirkung nicht ausdrücklich anzuordnen oder bei den Inkrafttretens-Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen, weil sich bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage die Situation so dargestellt habe, dass etwa XXXX , die ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen über mehrfache Anspeisungen verfügen würden, buchhalterisch bzw. rechnerisch als ein einziger Netzanschluss zu behandeln gewesen seien. In den Erläuterungen zur „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 2017,, sei ausdrücklich festgehalten worden, dass nunmehr klargestellt werde, dass die entsprechenden Mehrfachanspeisungen für Abrechnungszwecke zu saldieren seien, womit es bei der Zahlungspflicht pro Straßenbahnanlage bleibe. Durch die vom römisch 40 Landesgesetzgeber vorgenommene Novellierung habe lediglich klargestellt werden sollen, dass der bisherige rechtliche Status quo aufrechterhalten werden sollte, um Zweifel an dieser bereits bisher gültigen Auslegung auszuräumen. Im Initiativantrag zur Gesetzesnovelle sei ebenfalls die Formulierung gewählt worden, dass für diese Fälle nunmehr klargestellt werde, wie die Rechtslage zu verstehen sei. Entgegen den Ausführungen im angefochtenen Bescheid sei eine Rückwirkung nicht ausdrücklich anzuordnen oder bei den Inkrafttretens-Bestimmungen zu berücksichtigen gewesen, weil sich bereits aufgrund der bisherigen Rechtslage die Situation so dargestellt habe, dass etwa römisch 40 , die ausschließlich aus sicherheitstechnischen Gründen über mehrfache Anspeisungen verfügen würden, buchhalterisch bzw. rechnerisch als ein einziger Netzanschluss zu behandeln gewesen seien. Bei richtiger Auslegung der einschlägigen gesetzlichen Bestimmungen zum hier interessierenden Zeitraum sei somit davon auszugehen, dass die Zählpunktezusammenfassung zulässig (und geboten) gewesen sei. 4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am XXXX , hg. eingelangt am selben Tag, vor. 4. Die belangte Behörde legte dem Bundesverwaltungsgericht die Beschwerdevorlage mit dem Verwaltungsakt am römisch 40 , hg. eingelangt am selben Tag, vor. Angeschlossen war eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom XXXX , in der die belangte Behörde auf eine fehlende Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin hinwies und zu den einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung bezog. Insbesondere wiederholte diese ihre Ausführungen zur Unzulässigkeit der Zählpunktezusammenfassung und betonte, dass, selbst wenn die Absicht seitens des Gesetzgebers bestanden habe, den bisherigen Status quo beizubehalten, es nicht ausreichend sei, diese Absicht „versteckt und mehrdeutig“ in die Gesetzesmaterialien zu schreiben; eine beabsichtigte Rückwirkung müsse im Gesetzestext angeordnet werden.Angeschlossen war eine Stellungnahme zur Beschwerde der Beschwerdeführerin vom römisch 40 , in der die belangte Behörde auf eine fehlende Rechtsmittellegitimation der Beschwerdeführerin hinwies und zu den einzelnen Beschwerdevorbringen Stellung bezog. Insbesondere wiederholte diese ihre Ausführungen zur Unzulässigkeit der Zählpunktezusammenfassung und betonte, dass, selbst wenn die Absicht seitens des Gesetzgebers bestanden habe, den bisherigen Status quo beizubehalten, es nicht ausreichend sei, diese Absicht „versteckt und mehrdeutig“ in die Gesetzesmaterialien zu schreiben; eine beabsichtigte Rückwirkung müsse im Gesetzestext angeordnet werden. Die belangte Behörde stellte abschließend die Anträge, „1. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuweisen und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen; 2. das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde der XXXX mangels Beschwer zurückweisen (§ 28 VwGVG); 3. Ansonsten möge das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der XXXX als unbegründet abweisen.“Die belangte Behörde stellte abschließend die Anträge, „1. den Antrag der Beschwerdeführerin auf Aussetzung des Verfahrens vor dem Bundesverwaltungsgericht abzuweisen und das Beschwerdeverfahren fortzusetzen; 2. das Bundesverwaltungsgericht möge die Beschwerde der römisch 40 mangels Beschwer zurückweisen (Paragraph 28, VwGVG); 3. Ansonsten möge das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerde der römisch 40 als unbegründet abweisen.“ 5. Mit Schreiben vom XXXX langte eine Mitteilung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die Novelle des WElWG 2005, LGBl. Nr. 19/2019, verwiesen, die den § 78c Abs. 2 WElWG 2005 eingeführt habe. Diese Bestimmung würde nunmehr eindeutig regeln, dass § 2 Abs. 1 Z 84 WElWG 2005 idF LGBl. Nr. 11/2018 seit dem 02.03.2011 anzuwenden sei. Die Zählpunkt-Definition des WElWG 2005, LGBl. Nr. 11/2018, sei daher auf den dem gegenständlichen Verfahren unterliegenden Sachverhalt anwendbar, weshalb das Beschwerdeverfahren entscheidungsreif sei.5. Mit Schreiben vom römisch 40 langte eine Mitteilung der Beschwerdeführerin beim Bundesverwaltungsgericht ein. Darin wurde auf die Novelle des WElWG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 19 aus 2019,, verwiesen, die den Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 eingeführt habe. Diese Bestimmung würde nunmehr eindeutig regeln, dass Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, WElWG 2005 in der Fassung Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, seit dem 02.03.2011 anzuwenden sei. Die Zählpunkt-Definition des WElWG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,, sei daher auf den dem gegenständlichen Verfahren unterliegenden Sachverhalt anwendbar, weshalb das Beschwerdeverfahren entscheidungsreif sei. 6. Am XXXX erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde vom XXXX , in der diese nochmals darauf hinwies, dass die entsprechende Rückwirkung des § 2 Abs. 1 Z 84 WElWG 2005, LGBl. Nr. 11/2018, nun ausdrücklich im Gesetz angeordnet worden sei. Es liege somit zweifelsohne eine gesetzliche Anordnung elektrizitätsrechtlicher Natur dafür vor, dass die Zählpunkte der Beteiligten von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zusammengefasst und somit ordnungsgemäß abgerechnet worden seien.6. Am römisch 40 erstattete die Beschwerdeführerin eine Replik zur Stellungnahme der belangten Behörde vom römisch 40 , in der diese nochmals darauf hinwies, dass die entsprechende Rückwirkung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, WElWG 2005, Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018,, nun ausdrücklich im Gesetz angeordnet worden sei. Es liege somit zweifelsohne eine gesetzliche Anordnung elektrizitätsrechtlicher Natur dafür vor, dass die Zählpunkte der Beteiligten von der Beschwerdeführerin ordnungsgemäß zusammengefasst und somit ordnungsgemäß abgerechnet worden seien. Weiters zog die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte „Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes XXXX “, „Unzuständigkeit der Behörde“ und „Aussetzen des Verfahrens“ zurück; das habe zur Folge, dass diese Themen nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004, und Leeb, ZVG 2015/2020).Weiters zog die Beschwerdeführerin die Beschwerdepunkte „Zuständigkeit des Landesverwaltungsgerichtes römisch 40 “, „Unzuständigkeit der Behörde“ und „Aussetzen des Verfahrens“ zurück; das habe zur Folge, dass diese Themen nicht mehr Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens seien (VwGH 24.06.2014, Ra 2014/05/0004, und Leeb, ZVG 2015 aus 2020,). Außerdem merkte die Beschwerdeführerin an, dass der angefochtene Bescheid in ihr Recht auf richtige und rechtskonforme Verrechnung der behördlich festgelegten Systemnutzungsentgelte gegenüber ihren Kunden eingreife, das ein wechselseitiges Recht darstelle: Einerseits sei die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verrechnung entsprechend den Vorgaben des ElWOG 2010 bzw. des WElWG 2005 iVm der jeweils geltenden SNE-VO vorzunehmen, und umgekehrt habe jeder Kunde der Beschwerdeführerin das Recht auf gesetzeskonforme Abrechnung gemäß den Vorgaben des ElWOG 2010 und des WElWG 2005 iVm der jeweiligen SNE-VO. Schließlich habe auch die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran, alle Kunden gesetzeskonform zu behandeln.Außerdem merkte die Beschwerdeführerin an, dass der angefochtene Bescheid in ihr Recht auf richtige und rechtskonforme Verrechnung der behördlich festgelegten Systemnutzungsentgelte gegenüber ihren Kunden eingreife, das ein wechselseitiges Recht darstelle: Einerseits sei die Beschwerdeführerin berechtigt, die Verrechnung entsprechend den Vorgaben des ElWOG 2010 bzw. des WElWG 2005 in Verbindung mit der jeweils geltenden SNE-VO vorzunehmen, und umgekehrt habe jeder Kunde der Beschwerdeführerin das Recht auf gesetzeskonforme Abrechnung gemäß den Vorgaben des ElWOG 2010 und des WElWG 2005 in Verbindung mit der jeweiligen SNE-VO. Schließlich habe auch die Beschwerdeführerin ein rechtliches Interesse daran, alle Kunden gesetzeskonform zu behandeln. 7. Zu den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen in der Mitteilung vom XXXX äußerte sich die belangte Behörde am XXXX . In der Stellungnahme wurden Bedenken hinsichtlich der neuen Regelung § 78c Abs. 2 WElWG 2005 vorgebracht: Gemäß dieser Bestimmung solle die durch die Novelle LGBl. Nr. 11/2018 an die bundesgrundsatzgesetzliche Regelung angepasste Zählpunkt-Definition auch auf Sachverhalte anzuwenden sein, die sich nach dem 02.03.2011 verwirklicht hätten. Der 03.03.2011 sei der Inkrafttretens-Zeitpunkt der Stammfassung des ElWOG 2010.7. Zu den von der Beschwerdeführerin getätigten Ausführungen in der Mitteilung vom römisch 40 äußerte sich die belangte Behörde am römisch 40 . In der Stellungnahme wurden Bedenken hinsichtlich der neuen Regelung Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 vorgebracht: Gemäß dieser Bestimmung solle die durch die Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, an die bundesgrundsatzgesetzliche Regelung angepasste Zählpunkt-Definition auch auf Sachverhalte anzuwenden sein, die sich nach dem 02.03.2011 verwirklicht hätten. Der 03.03.2011 sei der Inkrafttretens-Zeitpunkt der Stammfassung des ElWOG 2010. Die rückwirkende Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereiches der Zählpunkt-Definition auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Novelle des Grundsatzgesetzes BGBl. I Nr. 108/2017 verstoße jedoch gegen die grundsatzgesetzlichen Vorgaben, weil vor dieser Novelle eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte insgesamt unzulässig gewesen sei. Durch die in § 78c Abs. 2 WElWG 2005 angeordnete Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereichs werde für den Zeitraum 03.03.2011 bis 26.07.2017 sohin eine landesgesetzliche Rechtslage geschaffen, die dem Bundesgrundsatzgesetz für diesen Zeitraum widerspreche.Die rückwirkende Ausdehnung des zeitlichen Anwendungsbereiches der Zählpunkt-Definition auf den Zeitraum vor Inkrafttreten der Novelle des Grundsatzgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017, verstoße jedoch gegen die grundsatzgesetzlichen Vorgaben, weil vor dieser Novelle eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte insgesamt unzulässig gewesen sei. Durch die in Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 angeordnete Ausdehnung des zeitlichen Geltungsbereichs werde für den Zeitraum 03.03.2011 bis 26.07.2017 sohin eine landesgesetzliche Rechtslage geschaffen, die dem Bundesgrundsatzgesetz für diesen Zeitraum widerspreche. 8. Mit Schriftsatz vom XXXX übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der belangten Behörde vom XXXX , in der diese auf ihre bisherigen Äußerungen im Beschwerdeverfahren verwies.8. Mit Schriftsatz vom römisch 40 übermittelte die Beschwerdeführerin eine Stellungnahme zur Gegenäußerung der belangten Behörde vom römisch 40 , in der diese auf ihre bisherigen Äußerungen im Beschwerdeverfahren verwies. 9. Am XXXX zog die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die nunmehr geänderte Rechtslage und den Umstand, dass keine Sachverhaltselemente mehr offen seien, ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück.9. Am römisch 40 zog die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die nunmehr geänderte Rechtslage und den Umstand, dass keine Sachverhaltselemente mehr offen seien, ihren Antrag auf Durchführung einer mündlichen Verhandlung zurück. 10. Die belangte Behörde stimmte dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung mit Stellungnahme vom XXXX zu.10. Die belangte Behörde stimmte dem Absehen von einer mündlichen Verhandlung mit Stellungnahme vom römisch 40 zu. 11. Mit Beschluss vom XXXX stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, § 78c Abs. 2 WElWG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Entscheidung vom XXXX wurde dieser Antrag vom Höchstgericht abgewiesen.11. Mit Beschluss vom römisch 40 stellte das Bundesverwaltungsgericht an den Verfassungsgerichtshof den Antrag, Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 als verfassungswidrig aufzuheben. Mit Entscheidung vom römisch 40 wurde dieser Antrag vom Höchstgericht abgewiesen. II. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN:römisch zwei. DAS BUNDESVERWALTUNGSGERICHT HAT ERWOGEN: 1. FESTSTELLUNGEN 1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Verteilernetzbetreiberin in XXXX . Die Beteiligte ist Betreiberin des XXXX in XXXX .1.1. Die Beschwerdeführerin ist eine Verteilernetzbetreiberin in römisch 40 . Die Beteiligte ist Betreiberin des römisch 40 in römisch 40 . 1.2. Das XXXX ist dezentral angespeist: Die Versorgung des XXXX erfolgt aus einer größeren Anzahl von Umspannwerken der Beschwerdeführerin. XXXX 1.2. Das römisch 40 ist dezentral angespeist: Die Versorgung des römisch 40 erfolgt aus einer größeren Anzahl von Umspannwerken der Beschwerdeführerin. römisch 40 1.3. Die für den Betrieb der XXXX benötigte Energie wird über XXXX Mittelspannungsleitungen von der Beschwerdeführerin an die Beteiligte übergeben. XXXX 1.3. Die für den Betrieb der römisch 40 benötigte Energie wird über römisch 40 Mittelspannungsleitungen von der Beschwerdeführerin an die Beteiligte übergeben. römisch 40 1.4. XXXX 1.4. römisch 40 1.5. XXXX 1.5. römisch 40 2. BEWEISWÜRDIGUNG Die Feststellungen entsprechen den – soweit für den Beschwerdefall relevant – getroffenen Feststellungen der belangten Behörde im bekämpften Bescheid. Die entnommenen Feststellungen wurden von der Beschwerdeführerin nicht bemängelt und können daher auch dieser Entscheidung zugrunde gelegt werden. 3. RECHTLICHE BEURTEILUNG 3.1. ZUSTÄNDIGKEIT UND VERFAHREN VOR DEM BUNDESVERWALTUNGSGERICHT Nach Art. 131 Abs. 2 B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden.Nach Artikel 131, Absatz 2, B-VG erkennt das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Rechtssachen in den Angelegenheiten der Vollziehung des Bundes, die unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden. Aus der Kompetenzdeckungsklausel des § 1 Abs. 1 E-ControlG ergibt sich, dass, wenn die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß § 24 E-ControlG einschreitet, sie – abweichend von der allgemeinen Kompetenzverteilung – im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung agiert. Dies selbst dann, wenn sie insoweit auch die Energiewirtschaftsgesetze der Länder, etwa landesgesetzliche Legaldefinitionen, vollzieht, um die Berechnung des ansonsten bundesgesetzlich determinierten Netznutzungsentgelts zu überprüfen (VfGH 25.06.2020, G272/2019).Aus der Kompetenzdeckungsklausel des Paragraph eins, Absatz eins, E-ControlG ergibt sich, dass, wenn die belangte Behörde in Wahrnehmung ihrer Aufsichtsbefugnisse gemäß Paragraph 24, E-ControlG einschreitet, sie – abweichend von der allgemeinen Kompetenzverteilung – im Rahmen der unmittelbaren Bundesverwaltung agiert. Dies selbst dann, wenn sie insoweit auch die Energiewirtschaftsgesetze der Länder, etwa landesgesetzliche Legaldefinitionen, vollzieht, um die Berechnung des ansonsten bundesgesetzlich determinierten Netznutzungsentgelts zu überprüfen (VfGH 25.06.2020, G272/2019). Im gegenständlichen Fall ist damit das Bundesverwaltungsgericht zur Entscheidung über die Beschwerde der Beschwerdeführerin zuständig. Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da eine Senatsentscheidung nicht vorgesehen ist, liegt Einzelrichterzuständigkeit vor. 3.2. ZULÄSSIGE BESCHWERDE Die belangte Behörde vertrat im Schriftsatz vom XXXX die Ansicht, dass es zu keiner Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid komme, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen sei.Die belangte Behörde vertrat im Schriftsatz vom römisch 40 die Ansicht, dass es zu keiner Beeinträchtigung der rechtlichen Interessen der Beschwerdeführerin durch den angefochtenen Bescheid komme, weshalb die vorliegende Beschwerde zurückzuweisen sei. Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass die Befolgung des angefochtenen Bescheides, also die Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten gegenüber der Beteiligten, der Beschwerdeführerin letztendlich zu Mehreinnahmen verhelfen würde. Das schließt aber nicht aus, dass schon alleine die Nachverrechnungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten die Beschwerdeführerin in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt (vgl. dazu bereits BVwG 12.09.2017, W157 2112254-1; gewissermaßen durch den Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Ro 2017/04/0023, bestätigt, wo er sämtliche Prozessvoraussetzungen für die Erhebung der Revision als gegeben ansah).Der belangten Behörde ist zwar beizupflichten, dass die Befolgung des angefochtenen Bescheides, also die Nachverrechnung von Netznutzungsentgelten gegenüber der Beteiligten, der Beschwerdeführerin letztendlich zu Mehreinnahmen verhelfen würde. Das schließt aber nicht aus, dass schon alleine die Nachverrechnungsverpflichtung gegenüber der Beteiligten die Beschwerdeführerin in ihren rechtlichen Interessen beeinträchtigt vergleiche dazu bereits BVwG 12.09.2017, W157 2112254-1; gewissermaßen durch den Verwaltungsgerichtshof mit seiner Entscheidung vom 26.06.2019, Ro 2017/04/0023, bestätigt, wo er sämtliche Prozessvoraussetzungen für die Erhebung der Revision als gegeben ansah). Fallbezogen mangelt es der Beschwerdeführerin daher nicht an der für die zulässige Erhebung eines Rechtsmittels nötigen Beschwer. ZU SPRUCHPUNKT A) 3.3. RECHTSGRUNDLAGEN 3.3.1. E-CONTROLG Die maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), BGBl. I Nr. 110/2010 idF BGBl. I Nr. 108/2017, lautet auszugsweise:„Überwachungs- und AufsichtsfunktionDie maßgebliche Bestimmung des Bundesgesetzes über die Regulierungsbehörde in der Elektrizitäts- und Erdgaswirtschaft (Energie-Control-Gesetz – E-ControlG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 110 aus 2010, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 108 aus 2017,, lautet auszugsweise:, „Überwachungs- und Aufsichtsfunktion § 25.
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:Paragraph 25,
(1)Der E-Control sind im Rahmen der Elektrizitäts- bzw. Erdgasaufsicht, unbeschadet der Zuständigkeiten der allgemeinen Wettbewerbsbehörden, nachstehende Aufsichts- und Überwachungsaufgaben zugewiesen:
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, BGBl. I Nr. 121/2000, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
- Überwachung der Einhaltung aller den Marktteilnehmern durch das ElWOG 2010, GWG 2011, das Bundesgesetz, mit dem die Ausübungsvoraussetzungen, die Aufgaben und die Befugnisse der Verrechnungsstellen für Transaktionen und Preisbildung für die Ausgleichsenergie geregelt werden, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 121 aus 2000,, und den auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Verordnungen sowie durch unmittelbar anwendbares EU-Recht übertragenen Pflichten;
- Wettbewerbsaufsicht über die Marktteilnehmer, insbesondere Netzbetreiber, hinsichtlich Gleichbehandlung; […]
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Abs. 1 kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“
(2)In Erfüllung ihrer Aufgaben gemäß Absatz eins, kann die E-Control mit Bescheid die Herstellung des rechtmäßigen Zustandes innerhalb angemessener Frist auftragen. Die E-Control wirkt in jedem Stadium des Verfahrens auf ein Einvernehmen mit den Betroffenen hin.“ 3.3.
- ELWOG 2010 DIE MASSGEBLICHEN BESTIMMUNGEN DES BUNDESGESETZES, MIT DEM DIE ORGANISATION AUF DEM GEBIET DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT NEU GEREGELT WIRD (ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFTS- UND -ORGANISATIONSGESETZ 2010 – ELWOG 2010), BGBL. I NR. 110/2010 IDF BGBL. I NR. 17/2021, LAUTEN AUSZUGSWEISE:DIE MASSGEBLICHEN BESTIMMUNGEN DES BUNDESGESETZES, MIT DEM DIE ORGANISATION AUF DEM GEBIET DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT NEU GEREGELT WIRD (ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFTS- UND -ORGANISATIONSGESETZ 2010 – ELWOG 2010), BGBL. römisch eins NR. 110 aus 2010, IDF BGBL. römisch eins NR. 17 aus 2021,, LAUTEN AUSZUGSWEISE: „Begriffsbestimmungen §
- (Grundsatzbestimmung)
(1)Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 7, (Grundsatzbestimmung)
(1)Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck […]
- ‚Zählpunkt‘ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
- ‚Zählpunkt‘ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig; […]“ „Verbot von Diskriminierung §
- Netzbetreibern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.“Paragraph 9, Netzbetreibern ist es untersagt jene Personen, die ihre Anlagen nutzen oder zu nutzen beabsichtigen oder bestimmten Kategorien dieser Personen, insbesondere zugunsten vertikal integrierter Elektrizitätsunternehmen, diskriminierend zu behandeln.“ „Bestimmung der Systemnutzungsentgelte § 51.
(1)Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Abs. 2 Z 1 bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Abs. 2 Z 1 bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird.Paragraph 51,
(1)Zur Erbringung aller Leistungen, die von den Netzbetreibern und Regelzonenführen in Erfüllung der ihnen auferlegten Verpflichtungen erbracht werden, haben die Netzbenutzer ein Systemnutzungsentgelt zu entrichten. Das Systemnutzungsentgelt besteht aus den in Absatz 2, Ziffer eins bis 7 bezeichneten Bestandteilen. Eine über die im Absatz 2, Ziffer eins bis 8 angeführten Entgelte hinausgehende Verrechnung in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Netzbetrieb ist, unbeschadet gesonderter Bestimmungen dieses Bundesgesetzes, unzulässig. Das Systemnutzungsentgelt hat dem Grundsatz der Gleichbehandlung aller Systembenutzer, der Kostenorientierung und weitestgehenden Verursachungsgerechtigkeit zu entsprechen und zu gewährleisten, dass elektrische Energie effizient genutzt wird und das Volumen verteilter oder übertragener elektrischer Energie nicht unnötig erhöht wird. […]“ „Netznutzungsentgelt § 52.
(1)Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß § 63 Z 1 und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden.Paragraph 52,
(1)Durch das Netznutzungsentgelt werden dem Netzbetreiber die Kosten für die Errichtung, den Ausbau, die Instandhaltung und den Betrieb des Netzsystems abgegolten. Das Netznutzungsentgelt ist von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten. Es ist entweder arbeitsbezogen oder arbeits- und leistungsbezogen festzulegen und regelmäßig in Rechnung zu stellen. Der leistungsbezogene Anteil des Netznutzungsentgeltes ist grundsätzlich auf einen Zeitraum eines Jahres zu beziehen. Die Regulierungsbehörde kann Netznutzungsentgelte unter Berücksichtigung einheitlicher Tarifstrukturen zeitvariabel und/oder lastvariabel gestalten. Zur Ermittlung der Basis für die Verrechnung des leistungsbezogenen Anteils des Netznutzungsentgeltes ist das arithmetische Mittel der im Abrechnungszeitraum monatlich gemessenen höchsten viertelstündlichen Leistung heranzuziehen. In den Netzebenen gemäß Paragraph 63, Ziffer eins und 2 kann das 3-Spitzenmittel herangezogen werden. Für eine kürzere Inanspruchnahme als ein Jahr sowie bei gänzlicher oder teilweiser nicht durchgehender Inanspruchnahme des Netzsystems können abweichende Netznutzungsentgelte verordnet werden. […]“ 3.3.3. WELWG 2005 3.3.3.1. DIE MASSGEBLICHEN BESTIMMUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE NEUREGELUNG DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT (WIENER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFTSGESETZ 2005 – WELWG 2005), LGBL. NR. 46/2005 IDGF, LAUTEN AUSZUGSWEISE:3.3.3.1. DIE MASSGEBLICHEN BESTIMMUNGEN DES GESETZES ÜBER DIE NEUREGELUNG DER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFT (WIENER ELEKTRIZITÄTSWIRTSCHAFTSGESETZ 2005 – WELWG 2005), LGBL. NR. 46 aus 2005, IDGF, LAUTEN AUSZUGSWEISE: „Begriffsbestimmungen und Verweisungen § 2.
(1)Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der AusdruckParagraph 2,
(1)Im Sinne dieses Gesetzes bezeichnet der Ausdruck […]
- ‚Zählpunkt‘ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, BGBl. II Nr. 76/2000, in der Fassung der Kundmachung BGBl. II Nr. 310/2002, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig;
- ‚Zählpunkt‘ die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte einer Netzbenutzerin oder eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der Straßenbahnverordnung 1999, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 76 aus 2000,, in der Fassung der Kundmachung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 310 aus 2002,, unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig; […]“ „Pflichten der Verteilernetzbetreiberinnen oder Verteilernetzbetreiber § 37.
(1)Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiberinnen und Verteilernetzbetreiber verpflichtet, Paragraph 37,
(1)Zusätzlich zu den im Abschnitt 1 festgelegten Pflichten sind die Verteilernetzbetreiberinnen und Verteilernetzbetreiber verpflichtet, […] 6. sich jeglicher Diskriminierung von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern oder Kategorien von Netzbenutzerinnen oder Netzbenutzern, insbesondere zu Gunsten der mit ihnen verbundenen Unternehmen, zu enthalten, […]“ „Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle LGBl. Nr. 11/2018„Inkrafttreten und Übergangsbestimmung zur Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, § 78c.
(1)§ 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft.Paragraph 78 c,
(1)Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, tritt mit 27. Juli 2017 in Kraft.
(2)Die Änderung des § 2 Abs. 1 Z 84 in der Fassung des LGBl. Nr. 11/2018 ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach 2. März 2011 verwirklicht haben.“
(2)Die Änderung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, in der Fassung des Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, ist auf Sachverhalte anzuwenden, die sich nach
- März 2011 verwirklicht haben.“ 3.
- RECHTMÄSSIGE ZÄHLPUNKTESALDIERUNG Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor, durch die unerlaubte Zusammenlegung der Zählpunkte im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX die Beteiligte bei den Netznutzungsentgelten bevorzugt zu haben.Die belangte Behörde wirft der Beschwerdeführerin im angefochtenen Bescheid zusammengefasst vor, durch die unerlaubte Zusammenlegung der Zählpunkte im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 die Beteiligte bei den Netznutzungsentgelten bevorzugt zu haben. Die Beschwerdeführerin brachte demgegenüber in ihrer Beschwerde im Kern vor, dass die Zählpunktesaldierung – entgegen der Auffassung der belangten Behörde – rechtskonform erfolgt sei. Wie im Folgenden gezeigt wird, ist die Beschwerdeführerin im Recht: Das Bundesverwaltungsgericht hat seine Entscheidung in der Regel an der zum Zeitpunkt seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten (VwGH 27.02.2020, Ra 2017/22/0040). Nach Maßgabe des § 2 Abs. 1 Z 84 WElWG 2005 ist unter einem Zählpunkt die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird, zu verstehen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der StrabVO unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig.Nach Maßgabe des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 84, WElWG 2005 ist unter einem Zählpunkt die Einspeise- bzw. Entnahmestelle, an der eine Strommenge messtechnisch erfasst und registriert wird, zu verstehen. Dabei sind in einem Netzbereich liegende Zählpunkte eines Netzbenutzers zusammenzufassen, wenn sie der Anspeisung von kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundenen Anlagen, die der StrabVO unterliegen, dienen; im Übrigen ist eine Zusammenfassung mehrerer Zählpunkte nicht zulässig. Beim elektrischen System der XXXX handelt es sich unbestritten um eine kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlage, die der StrabVO unterliegt.Beim elektrischen System der römisch 40 handelt es sich unbestritten um eine kundenseitig galvanisch oder transformatorisch verbundene Anlage, die der StrabVO unterliegt. Die derzeit geltende Zählpunkt-Definition des WElWG 2005 entspricht wortwörtlich jener, die mit der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 Eingang in das Gesetz fand und mit 27.07.2017 in Kraft trat (§ 78c Abs. 1 WElWG 2005).Die derzeit geltende Zählpunkt-Definition des WElWG 2005 entspricht wortwörtlich jener, die mit der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, Eingang in das Gesetz fand und mit 27.07.2017 in Kraft trat (Paragraph 78 c, Absatz eins, WElWG 2005). § 78c Abs. 2 WElWG 2005 legt ausdrücklich fest, dass die Zählpunkt-Definition der Novelle LGBl. Nr. 11/2018 auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 02.03.2011 verwirklicht haben.Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 legt ausdrücklich fest, dass die Zählpunkt-Definition der Novelle Landesgesetzblatt Nr. 11 aus 2018, auf Sachverhalte anzuwenden ist, die sich nach dem 02.03.2011 verwirklicht haben. Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom XXXX , G272/2019, ausjudizierte, steht § 7 Abs. 1 Z 83 ElWOG 2010 idF vor der „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. I Nr. 08/2017, § 78c Abs. 2 WElWG 2005 nicht entgegen, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass bei Straßenbahnanlagen die Addition der Zählpunkte aufgrund der technischen Zusammenhänge immer schon zulässig gewesen ist, und dass eine Zahlungspflicht nicht pro Zählpunkt, sondern pro Straßenbahnanlage besteht.Wie der Verfassungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom römisch 40 , G272/2019, ausjudizierte, steht Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer 83, ElWOG 2010 in der Fassung vor der „Kleinen Ökostromnovelle“, BGBI. römisch eins Nr. 08 aus 2017,, Paragraph 78 c, Absatz 2, WElWG 2005 nicht entgegen, weil der Gesetzgeber davon ausgegangen ist, dass bei Straßenbahnanlagen die Addition der Zählpunkte aufgrund der technischen Zusammenhänge immer schon zulässig gewesen ist, und dass eine Zahlungspflicht nicht pro Zählpunkt, sondern pro Straßenbahnanlage besteht. Damit war die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zählpunktesaldierung im Zeitraum XXXX bis einschließlich XXXX zulässig und rechnete die Beschwerdeführerin gegenüber der Beteiligten die Netznutzungsentgelte diesbezüglich ordnungsgemäß ab. Die Beschwerdeführerin verstieß weder gegen die Pflicht, dass das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten ist (§ 52 EIWOG 2010), noch gegen die sie als Netzbetreiberin treffende Pflicht zur Gleichbehandlung aller ihrer Kunden bzw. gegen das Diskriminierungsverbot (§§ 9 und 51 Abs. 1 EIWOG 2010 sowie § 38 Abs. 1 Z 6 WElWG 2005).Damit war die von der Beschwerdeführerin vorgenommene Zählpunktesaldierung im Zeitraum römisch 40 bis einschließlich römisch 40 zulässig und rechnete die Beschwerdeführerin gegenüber der Beteiligten die Netznutzungsentgelte diesbezüglich ordnungsgemäß ab. Die Beschwerdeführerin verstieß weder gegen die Pflicht, dass das Netznutzungsentgelt von Entnehmern pro Zählpunkt zu entrichten ist (Paragraph 52, EIWOG 2010), noch gegen die sie als Netzbetreiberin treffende Pflicht zur Gleichbehandlung aller ihrer Kunden bzw. gegen das Diskriminierungsverbot (Paragraphen 9 und 51 Absatz eins, EIWOG 2010 sowie Paragraph 38, Absatz eins, Ziffer 6, WElWG 2005). Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf, für den Zeitraum von XXXX bis einschließlich XXXX die Netznutzungsentgelte der Beteiligten pro Zählpunkt zu berechnen (Spruchpunkt 1.), die entsprechenden Rechnungen pro Zählpunkt an die Beteiligte zu legen (Spruchpunkt 2.), die daraus resultierenden Mehrbeträge von der Beteiligten nachzufordern (Spruchpunkt 3.) und die genannten Maßnahmen innerhalb einer vorgegebenen Frist umzusetzen (Spruchpunkt 4.).Die belangte Behörde trug der Beschwerdeführerin daher mit dem angefochtenen Bescheid zu Unrecht auf, für den Zeitraum von römisch 40 bis einschließlich römisch 40 die Netznutzungsentgelte der Beteiligten pro Zählpunkt zu berechnen (Spruchpunkt 1.), die entsprechenden Rechnungen pro Zählpunkt an die Beteiligte zu legen (Spruchpunkt 2.), die daraus resultierenden Mehrbeträge von der Beteiligten nachzufordern (Spruchpunkt 3.) und die genannten Maßnahmen innerhalb einer vorgegebenen Frist umzusetzen (Spruchpunkt 4.). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. 3.
- ABSEHEN VON DER DURCHFÜHRUNG EINER MÜNDLICHEN VERHANDLUNG Gemäß § 24 VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Abhaltung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung absehen, weil sämtliche Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf verzichten haben (vgl. Pkt. I.
- und I.10.).Gemäß Paragraph 24, VwGVG konnte das Bundesverwaltungsgericht von der Abhaltung einer mündlichen öffentlichen Verhandlung absehen, weil sämtliche Parteien des Verfahrens ausdrücklich darauf verzichten haben vergleiche Pkt. römisch eins.
- und römisch eins.10.). ZU SPRUCHPUNKT B) 3.
- UNZULÄSSIGKEIT DER REVISION Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Art. 133Abs.
4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt:
Artikel 133
, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt: Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – so wie hier – dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/015; 30.01.2020, Ra 2018/11/0210). Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Beachtung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom XXXX , G272/2019.Eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung liegt – so wie hier – dann nicht vor, wenn die Rechtslage eindeutig ist (VwGH 12.11.2020, Ra 2020/16/015; 30.01.2020, Ra 2018/11/0210). Die vorliegende Entscheidung erfolgt in Beachtung des verfahrensgegenständlichen Erkenntnisses des Verfassungsgerichtshofes vom römisch 40 , G272/2019. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W249.2214997.1.00