RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW250 2218177-1 Spruch, W250 2218176-1/10EW250 2218178-1/9E W250 2218176-1/10E, W250 2218178-1/9E W250 2218177-1/9E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) XXXX , geb. XXXX , StA Afghanistan, 2.) XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Iran, 3.) mj. XXXX alias XXXX , geb. XXXX , StA Iran, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, 1.) Zl. XXXX , 2.) Zl. XXXX , 3.) Zl. XXXX , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht:Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Richter Mag. Michael BIEDERMANN als Einzelrichter über die Beschwerden von 1.) römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Afghanistan, 2.) römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, 3.) mj. römisch 40 alias römisch 40 , geb. römisch 40 , StA Iran, alle vertreten durch RA Mag. Dr. Helmut BLUM, LL.M., gegen die Bescheide des Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl vom 28.02.2019, 1.) Zl. römisch 40 , 2.) Zl. römisch 40 , 3.) Zl. römisch 40 , nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu Recht: A) I. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird XXXX gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt.römisch eins. Den Beschwerden wird stattgegeben und es wird römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. XXXX und XXXX wird gemäß § 3 Abs. 1 und 4 AsylG 2005 iVm § 34 Abs. 2 AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. römisch 40 und römisch 40 wird gemäß Paragraph 3, Absatz eins und 4 AsylG 2005 in Verbindung mit Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 der Status der Asylberechtigten zuerkannt. II. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.römisch zwei. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 wird festgestellt, dass den Beschwerdeführern damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. B) Die Revision ist nicht zulässig. , TextBegründung:, Begründung: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:
- Die Beschwerdeführer reisten gemeinsam in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. Der Erstbeschwerdeführer (BF1: W250 2218176-1) ist afghanischer Staatsbürger und mit der Zweitbeschwerdeführerin (BF2: W250 2218178-1) verheiratet, die iranische Staatsbürgerin ist. Die Drittbeschwerdeführerin (BF3: W250 2218177-1) ist die leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin und ebenfalls iranische Staatsbürgerin.
- Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 06.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund von Unsicherheit und Bedrohung durch die Taliban verlassen habe. Nach dem Tod seines Onkels, der Anführer einer bewaffneten Gruppe ( XXXX ) gewesen sei - der auch der Erstbeschwerdeführer angehört habe -, habe das Provinzoberhaupt, welches sich den Taliban angeschlossen habe, die Gruppierung aufgefordert, mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen, widrigenfalls würden sie getötet werden.
- Die niederschriftliche Erstbefragung des Erst- und der Zweitbeschwerdeführerin fand am 06.01.2016 vor einem Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes statt. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen befragt im Wesentlichen an, dass er Afghanistan aufgrund von Unsicherheit und Bedrohung durch die Taliban verlassen habe. Nach dem Tod seines Onkels, der Anführer einer bewaffneten Gruppe ( römisch 40 ) gewesen sei - der auch der Erstbeschwerdeführer angehört habe -, habe das Provinzoberhaupt, welches sich den Taliban angeschlossen habe, die Gruppierung aufgefordert, mit ihnen gegen die Amerikaner zu kämpfen, widrigenfalls würden sie getötet werden. Die Zweitbeschwerdeführerin gab an, sie hätte Afghanistan wegen dem Krieg und der Angst um ihr Leben verlassen, da ihr Mann unter Druck gesetzt worden sei, gegen die Amerikaner zu kämpfen.
- Am 12.07.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern aufgrund eines Stammeskrieges, bei dem auch sein Onkel und dessen Sohn getötet worden seien, verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Im Iran habe er ein Geschäft eröffnet und geheiratet. Er sei dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Als er in seinem Heimatdorf seine Eltern besucht habe, habe er von seinen Cousins erfahren, dass die Leute, die Probleme mit seinem Onkel gehabt hätten, den Erstbeschwerdeführer bedrohen. Der Onkel sei Kommandant bei den Mujaheddin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach dem insgesamt einmonatigen Aufenthalt in Afghanistan wieder in den Iran zurückgegangen. Im Iran habe er einen Mann namens XXXX kennen gelernt, der Angehöriger jenes Stammes gewesen sei, mit dem sich der Onkel des Erstbeschwerdeführers im Krieg befunden habe. Dieser Mann habe ihn bedroht, sollte er wieder nach Afghanistan kommen, werde der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Als der Erstbeschwerdeführer später nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe XXXX dem Stamm von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers erzählt und Stammesmitglieder seien zum Vater des Erstbeschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen, in Wirklichkeit hätten sie ihn aber töten wollen, weshalb der Erstbeschwerdeführer über den Iran nach Europa geflüchtet sei. Im Iran hätte er seine Ehefrau geheiratet, die bereits geschieden gewesen sei und ein Kind gehabt habe, ohne dass seine Eltern oder die Eltern seiner Frau davon erfahren hätten, da diese mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien.
- Am 12.07.2018 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in weiterer Folge als Bundesamt oder belangte Behörde bezeichnet) niederschriftlich einvernommen. Der Erstbeschwerdeführer gab zu seinen Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass er Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern aufgrund eines Stammeskrieges, bei dem auch sein Onkel und dessen Sohn getötet worden seien, verlassen habe und in den Iran gegangen sei. Im Iran habe er ein Geschäft eröffnet und geheiratet. Er sei dann nach Afghanistan abgeschoben worden. Als er in seinem Heimatdorf seine Eltern besucht habe, habe er von seinen Cousins erfahren, dass die Leute, die Probleme mit seinem Onkel gehabt hätten, den Erstbeschwerdeführer bedrohen. Der Onkel sei Kommandant bei den Mujaheddin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach dem insgesamt einmonatigen Aufenthalt in Afghanistan wieder in den Iran zurückgegangen. Im Iran habe er einen Mann namens römisch 40 kennen gelernt, der Angehöriger jenes Stammes gewesen sei, mit dem sich der Onkel des Erstbeschwerdeführers im Krieg befunden habe. Dieser Mann habe ihn bedroht, sollte er wieder nach Afghanistan kommen, werde der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Als der Erstbeschwerdeführer später nach Afghanistan zurückgekommen sei, habe römisch 40 dem Stamm von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers erzählt und Stammesmitglieder seien zum Vater des Erstbeschwerdeführers gegangen und hätten nach ihm gefragt. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen, in Wirklichkeit hätten sie ihn aber töten wollen, weshalb der Erstbeschwerdeführer über den Iran nach Europa geflüchtet sei. Im Iran hätte er seine Ehefrau geheiratet, die bereits geschieden gewesen sei und ein Kind gehabt habe, ohne dass seine Eltern oder die Eltern seiner Frau davon erfahren hätten, da diese mit der Hochzeit nicht einverstanden gewesen seien. Die Zweitbeschwerdeführerin gab bei der niederschriftlichen Einvernahme an, bei der Erstbefragung falsche Angaben gemacht zu haben und berichtigte ihre Aussagen betreffend ihre Identität. Zu ihren Fluchtgründen gab sie im Wesentlichen an, dass sie im Iran Probleme mit ihrem Exmann gehabt habe, der gedroht habe, ihr Säure ins Gesicht zu schütten, wenn sie nicht zu ihm zurückkehre, und der sich nicht an die gerichtliche Vereinbarung betreffend die Obsorge ihres Kindes gehalten habe. Ihre Eltern hätten ein Problem mit ihrer neuen Ehe gehabt, weswegen sie die Beziehung zu ihrem Ehemann versteckt gepflegt habe und ein Kind von ihrem jetzigen Mann habe abtreiben lassen müssen. Die Beschwerdeführer legten zahlreiche Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen vor: ein bestandenes ÖSD Zertifikat A1 und Bestätigungen über ehrenamtliche Mitarbeit des Erstbeschwerdeführers, ein bestandenes ÖSD Zertifikat A2 der Zweitbeschwerdeführerin, Schulbesuchsbestätigungen und Schulzeugnisse der Drittbeschwerdeführerin und neun Unterstützungsschreiben sowie diverse Deutschkursbestätigungen für die gesamte Familie. Die Zweitbeschwerdeführerin legte iranische Identitätsnachweiskarten für sich und ihre Tochter vor.
- Am 23.07.2018 legten die Beschwerdeführer ein Schreiben über ihre Teilnahme an einer Veranstaltung der Bahá’i-Gemeinde in Österreich, dem Bundesamt vor.
- Am 08.02.2019 legte die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt ein weiteres Schreiben der Bahá’i-Gemeinde in Österreich vor, in dem die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin am XXXX in die österreichische Bahá’i-Gemeinde bestätigt wird.
- Am 08.02.2019 legte die Zweitbeschwerdeführerin beim Bundesamt ein weiteres Schreiben der Bahá’i-Gemeinde in Österreich vor, in dem die Aufnahme der Zweitbeschwerdeführerin am römisch 40 in die österreichische Bahá’i-Gemeinde bestätigt wird.
- Am 12.02.2019 wurden der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin vor dem Bundesamt erneut niederschriftlich zu ihren Fluchtgründen und ihrem Leben in Österreich einvernommen. Die Zweitbeschwerdeführerin gab zu ihren Fluchtgründen im Wesentlichen an, dass sie im August 2018 zur Bahá’i -Religion konvertiert sei und die Lage für sie im Iran somit schlechter sei, da die Bahá’i im Iran verfolgt werden. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen betreffend ihre Integrationsbemühungen vor: Betreffend den Erstbeschwerdeführer eine Mitarbeiterkarte des Roten Kreuzes und A2 Deutschkursbestätigungen, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin Deutschkursbestätigungen B1 und betreffend die Drittbeschwerdeführerin eine Schulbesuchsbestätigung.
- Am 15.02.2019 brachten die Beschwerdeführer zwei Schreiben bei der belangten Behörde ein. In einem brachte die Zweitbeschwerdeführerin vor, ihre Tochter – die Drittbeschwerdeführerin – tanze regelmäßig Ballett und bezeichne sich selbst als Bahá’i. Es wurden dazu zahlreiche Fotos der Drittbeschwerdeführerin bei Ballett Veranstaltungen und Veranstaltungen der Bahá’i-Gemeinde vorgelegt. Der Erstbeschwerdeführer legte betreffend die ganze Familie Fotos von Aktivitäten vom Roten Kreuz und von der Bahá’i-Gemeinde Österreich vor.
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.02.2019, zugestellt am 05.03.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß § 3 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkte I.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (zum Erstbeschwerdeführer) bzw. in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) gemäß § 8 Abs. 1 iVm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG (Spruchpunkte II.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern gemäß § 57 AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte III.). Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß § 10 Abs. 1 Z 3 AsylG Rückkehrentscheidungen gemäß § 52 Abs. 2 Z 2 Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkte IV.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan und die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Iran gemäß § 46 FPG zulässig sei (Spruchpunkte V.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte VI.).
- Mit Bescheiden des Bundesamtes vom 28.02.2019, zugestellt am 05.03.2019, wurden die Anträge auf internationalen Schutz jeweils hinsichtlich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten gemäß Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, Asylgesetz 2005 – AsylG (Spruchpunkte römisch eins.) und hinsichtlich der Zuerkennung des Status des subsidiär Schutzberechtigten in Bezug auf den Herkunftsstaat Afghanistan (zum Erstbeschwerdeführer) bzw. in Bezug auf den Herkunftsstaat Iran (zur Zweit- und Drittbeschwerdeführerin) gemäß Paragraph 8, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG (Spruchpunkte römisch zwei.) abgewiesen, Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen wurden den Beschwerdeführern gemäß Paragraph 57, AsylG nicht erteilt (Spruchpunkte römisch drei.). Gleichzeitig wurden gegen die Beschwerdeführer gemäß Paragraph 10, Absatz eins, Ziffer 3, AsylG Rückkehrentscheidungen gemäß Paragraph 52, Absatz 2, Ziffer 2, Fremdenpolizeigesetz 2005 – FPG erlassen (Spruchpunkte römisch vier.) und festgestellt, dass die Abschiebung des Erstbeschwerdeführers nach Afghanistan und die Abschiebung der Zweit- und Drittbeschwerdeführerin nach Iran gemäß Paragraph 46, FPG zulässig sei (Spruchpunkte römisch fünf.). Als Frist für die freiwillige Ausreise wurden 14 Tage ab Rechtskraft der Rückkehrentscheidung festgelegt (Spruchpunkte römisch sechs.). Begründend wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass es den Beschwerdeführern nicht gelungen sei, asylrelevante Fluchtgründe glaubhaft zu machen. Es drohe den Beschwerdeführern auch keine Gefahr, die die Erteilung eines subsidiären Schutzes rechtfertige. Die Beschwerdeführer verfügen in Österreich – abgesehen voneinander – zudem über kein schützenswertes Privat- und Familienleben, das einer Rückkehrentscheidung entgegenstehe. Zwar würden sie nicht in dasselbe Land zurückkehren, jedoch bestehe für den Erstbeschwerdeführer im Iran die Möglichkeit einen Aufenthaltstitel zu beantragen und somit das Familienleben im Iran fortzusetzen.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Iran aufgrund der verbotenen Ehe befürchtet habe, dass ihr ihr Kind weggenommen werden könne. In Österreich befasse sie sich seit Herbst 2016 mit den Lehren der Bahá’i - Religion, sei vom Islam abgefallen und gehöre nun der Bahá’i-Gemeinschaft an. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte außerdem ihre westliche Orientierung vor. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran und nicht in Afghanistan verbracht. In seiner Herkunftsregion bestehe seit 2003 ein Stammeskonflikt zwischen den XXXX und den XXXX , die an jungen Männern gegenseitige Bluttaten verüben. Dies sei der Grund für die Flucht gewesen, da der Stamm der XXXX nach wie vor nach ihm suche. Auch er sei von der Bahá’i-Religion überzeugt und vom Islam abgefallen, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe.
- Die Beschwerdeführer erhoben gegen die oben genannten Bescheide fristgerecht Beschwerde und brachten im Wesentlichen vor, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Iran aufgrund der verbotenen Ehe befürchtet habe, dass ihr ihr Kind weggenommen werden könne. In Österreich befasse sie sich seit Herbst 2016 mit den Lehren der Bahá’i - Religion, sei vom Islam abgefallen und gehöre nun der Bahá’i-Gemeinschaft an. Die Zweitbeschwerdeführerin brachte außerdem ihre westliche Orientierung vor. Der Erstbeschwerdeführer brachte vor, er habe den überwiegenden Teil seines Lebens im Iran und nicht in Afghanistan verbracht. In seiner Herkunftsregion bestehe seit 2003 ein Stammeskonflikt zwischen den römisch 40 und den römisch 40 , die an jungen Männern gegenseitige Bluttaten verüben. Dies sei der Grund für die Flucht gewesen, da der Stamm der römisch 40 nach wie vor nach ihm suche. Auch er sei von der Bahá’i-Religion überzeugt und vom Islam abgefallen, weshalb ihm bei einer Rückkehr nach Afghanistan asylrelevante Verfolgung drohe. Es wurde beantragt, das Bundesverwaltungsgericht möge eine mündliche Verhandlung anberaumen, der Beschwerde stattgeben und die Bescheide dahingehend abändern, dass den Anträgen der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz stattgegeben wird, in eventu dahingehend abändern dass ihnen der Status der subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt wird, in eventu die Rückkehrentscheidung auf Dauer für unzulässig erklären, in eventu die angefochtenen Bescheide beheben und an die belangte Behörde zurückverweisen. Des weiteren wurde die Einvernahme zweier Zeugen beantragt. Zu den zahlreichen im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen wurden Berichte über die Situation der Bahá’is im Iran, ein Bestätigungsschreiben der Bahá’i - Gemeinde in Österreich, sowie ein Zeugnis über die bestandene Integrationsprüfung B1 der Zweitbeschwerdeführerin vorgelegt.
- Das Bundesamt legte am 30.04.2019 die Verwaltungsakte vor.
- Am 19.08.2020 legte das Bundesamt eine Beschäftigungsbewilligung des Erstbeschwerdeführers vor.
- Mit Dokumentenvorlage vom 02.03.2021 legten die Beschwerdeführer zu den zahlreichen im Verfahren bereits vorgelegten Unterlagen, weitere Unterlagen betreffend ihre Integration in Österreich vor. Darunter befanden sich betreffend den Erstbeschwerdeführer Einstellungszusagen, Arbeitszeugnisse, Deutschkursbestätigungen, Bestätigungen ehrenamtlicher Tätigkeit, betreffend die Zweitbeschwerdeführerin ein Pflichtschulabschlusszeugnis, zahlreiche Kursbesuchsbestätigungen, betreffend die Drittbeschwerdeführerin ein Konvolut an Schulzeugnissen und Ballettkursbestätigungen und betreffend alle drei Beschwerdeführer elf Unterstützungsschreiben, Mitgliedsbestätigungen der Bahá’i in Österreich sowie zahlreiche Fotos von den Beschwerdeführern bei Aktivitäten der Bahá’i Gemeinde.
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde eine Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen vor, die als Beilagen zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden: Fotos, ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, einen Bericht über die Verfolgung der Bahá´í im Iran, sowie Fotos der Bahá´í Gemeinde XXXX .
- Das Bundesverwaltungsgericht führte am 08.03.2021 in Anwesenheit eines Dolmetschers für die Sprache Farsi bzw. Dari sowie im Beisein des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer eine öffentliche mündliche Verhandlung durch. Die Verfahren der Beschwerdeführer wurden zur gemeinsamen Verhandlung verbunden. Die belangte Behörde blieb der Verhandlung fern. In der Verhandlung wurde eine Zeugin einvernommen. Die Beschwerdeführer legten weitere Unterlagen vor, die als Beilagen zum Verhandlungsprotokoll genommen wurden: Fotos, ein Konvolut an Unterstützungserklärungen, einen Bericht über die Verfolgung der Bahá´í im Iran, sowie Fotos der Bahá´í Gemeinde römisch 40 . II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
- Feststellungen: 1.
- Zur Person der Beschwerdeführer: 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1: W250 2218176-1) führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2: W250 2218178-1) führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Hochzeit fand im Iran statt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine leibliche, minderjährige und ledige Tochter; die Drittbeschwerdeführerin (BF3: W250 2218177-1) die den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX führt. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1: AS 25 und AS 83 bis AS 85; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2: AS 9 und AS 65 f.; Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2021 BF1: OZ 9 = VP, S. 7, 8 f, 17 f.). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer (BF1: W250 2218176-1) führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Die Zweitbeschwerdeführerin (BF2: W250 2218178-1) führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Der Erstbeschwerdeführer ist mit der Zweitbeschwerdeführerin verheiratet, die Hochzeit fand im Iran statt. Die Zweitbeschwerdeführerin hat eine leibliche, minderjährige und ledige Tochter; die Drittbeschwerdeführerin (BF3: W250 2218177-1) die den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 führt. Der Erstbeschwerdeführer ist nicht der leibliche Vater der Drittbeschwerdeführerin. Die Beschwerdeführer reisten illegal in das Bundesgebiet ein und stellten am 05.01.2016 die gegenständlichen Anträge auf internationalen Schutz. (Verwaltungsakt des Erstbeschwerdeführers – BF 1: AS 25 und AS 83 bis AS 85; Verwaltungsakt der Zweitbeschwerdeführerin – BF 2: AS 9 und AS 65 f.; Verhandlungsprotokoll vom 08.03.2021 BF1: OZ 9 = VP, S. 7, 8 f, 17 f.). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt XXXX , im Dorf XXXX in Afghanistan geboren und wuchs im Iran auf. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Farsi bzw. Dari als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 10). Im Alter von ca. drei Jahren verließ er mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan und lebte fortan im Iran. Nach 13 Jahren kehrte er mit seinen Eltern nach Afghanistan zurück, aufgrund der Taliban in Afghanistan verließen sie aber wieder das Land und gingen in den Iran zurück. Der Erstbeschwerdeführer wurde danach zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, kehrte jedoch beide Male wieder in den Iran zurück. Er besuchte im Iran in einer Flüchtlingsschule sechs Klassen und erlernte den Beruf Schneider, den er 15 Jahre lang in XXXX und drei Jahre lang in XXXX ausübte (VP: S. 8, 12). 1.1.
- Der Erstbeschwerdeführer wurde in der Provinz Herat, im Distrikt römisch 40 , im Dorf römisch 40 in Afghanistan geboren und wuchs im Iran auf. Er ist afghanischer Staatsangehöriger, Angehöriger der Volksgruppe der Paschtunen und spricht Farsi bzw. Dari als Muttersprache. Der Erstbeschwerdeführer gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 10). Im Alter von ca. drei Jahren verließ er mit seinen Eltern und Geschwistern Afghanistan und lebte fortan im Iran. Nach 13 Jahren kehrte er mit seinen Eltern nach Afghanistan zurück, aufgrund der Taliban in Afghanistan verließen sie aber wieder das Land und gingen in den Iran zurück. Der Erstbeschwerdeführer wurde danach zweimal vom Iran nach Afghanistan abgeschoben, kehrte jedoch beide Male wieder in den Iran zurück. Er besuchte im Iran in einer Flüchtlingsschule sechs Klassen und erlernte den Beruf Schneider, den er 15 Jahre lang in römisch 40 und drei Jahre lang in römisch 40 ausübte (VP: S. 8, 12). Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin lernten sich im Iran kennen und heirateten, ohne dass es ihre Familien wussten, heimlich im Iran. Danach wurde der Erstbeschwerdeführer erneut nach Afghanistan abgeschoben, woraufhin er wieder in den Iran zurückkehrte und schließlich mit den weiteren Beschwerdeführerinnen nach Österreich ausreiste (VP: S. 12). In Österreich arbeitete er ehrenamtlich und besuchte diverse Kurse. Er war als Erntehelfer tätig, hat eine Einstellungszusage, viele österreichische Freunde und er versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 9, 10). Die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan in Herat im Dorf XXXX (VP: S. 8). Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern (VP: S. 11).In Österreich arbeitete er ehrenamtlich und besuchte diverse Kurse. Er war als Erntehelfer tätig, hat eine Einstellungszusage, viele österreichische Freunde und er versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 9, 10). Die Eltern und eine Schwester des Erstbeschwerdeführers leben nach wie vor in Afghanistan in Herat im Dorf römisch 40 (VP: S. 8). Der Erstbeschwerdeführer hat regelmäßigen Kontakt zu seinen Eltern (VP: S. 11). 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in XXXX im Iran geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und spricht Farsi als Muttersprache. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 17 f.). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Iran die Schule, maturierte und machte in Österreich den Hauptschulabschluss. Im Iran arbeitete sie bei einer Computerfirma (VP: S. 17). In Österreich besuchte die Zweitbeschwerdeführerin diverse Kurse und absolvierte die Integrationsprüfung B1, arbeitete als Dolmetscherin, war in der Nachbarschaftshilfe engagiert, hat viele österreichische Freunde und versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 18). Im Sommer beginnt sie eine Ausbildung als Rettungssanitäterin (VP: S. 19). Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich noch nie in Afghanistan auf, ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor im Iran, sie hat regelmäßigen Kontakt mit ihnen (VP: S. 17). 1.1.
- Die Zweitbeschwerdeführerin wurde in römisch 40 im Iran geboren. Sie ist iranische Staatsangehörige und spricht Farsi als Muttersprache. Sie gehört der Religionsgemeinschaft der Bahá’i an (VP: S. 17 f.). Die Zweitbeschwerdeführerin besuchte im Iran die Schule, maturierte und machte in Österreich den Hauptschulabschluss. Im Iran arbeitete sie bei einer Computerfirma (VP: S. 17). In Österreich besuchte die Zweitbeschwerdeführerin diverse Kurse und absolvierte die Integrationsprüfung B1, arbeitete als Dolmetscherin, war in der Nachbarschaftshilfe engagiert, hat viele österreichische Freunde und versteht und spricht sehr gut Deutsch (VP: S. 18). Im Sommer beginnt sie eine Ausbildung als Rettungssanitäterin (VP: S. 19). Die Zweitbeschwerdeführerin hielt sich noch nie in Afghanistan auf, ihre Eltern und ihr Bruder leben nach wie vor im Iran, sie hat regelmäßigen Kontakt mit ihnen (VP: S. 17). 1.1.
- Die fünfzehnjährige Drittbeschwerdeführerin wurde im Iran geboren und ist dort aufgewachsen. Sie reiste von dort aus mit ihrer Mutter, der Zweitbeschwerdeführerin und dem Erstbeschwerdeführer nach Österreich. Sie ist ledig. Sie ist in Österreich sehr gut integriert, besucht ein Gymnasium, spricht Deutsch, trainiert Ballett und hat viele Österreichische Freunde. Einmal wöchentlich besucht sie die Juniorgruppe der Bahá‘i (VP: S. 11, 20). 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind in Österreich sehr gut integriert. 1.1.
- Die Beschwerdeführer sind gesund (VP: S.8, S. 18) und sie sind in Österreich strafrechtlich unbescholten. 1.
- Zu den Fluchtgründen der Beschwerdeführer: 1.2.
- Das vom Erstbeschwerdeführer ins Treffen geführte Verfolgungsvorbringen kann nicht festgestellt werden. Der Erstbeschwerdeführer wird in Afghanistan nicht aufgrund eines Stammeskrieges bedroht oder verfolgt. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Stamm der XXXX , durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen.Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität durch den Stamm der römisch 40 , durch die Taliban, staatliche Organe oder durch andere Personen. 1.2.
- Der Erstbeschwerdeführer wuchs als Angehöriger der muslimischen Religion sunnitischer Ausrichtung auf. In Österreich wechselte er vom sunnitischen Islam zur Religion der Bahá’i. Der Glaube der Bahá’i ist wesentlicher Bestandteil der Identität des Erstbeschwerdeführers geworden. Er würde seinem derzeitigen Interesse für den Glauben der Bahá’i im Falle der Rückkehr nach Afghanistan weiter nachkommen. Der Erstbeschwerdeführer trat jedoch nicht spezifisch gegen den Islam oder gar religionsfeindlich auf. Die afghanischen Behörden oder das persönliche Umfeld des Erstbeschwerdeführers würden von seinem in Österreich an den Tag gelegten Interesse am Glauben der Bahá’i bei einer Rückkehr nach Afghanistan keine Kenntnis erlangen. Auch während seinem bisherigen Leben in Afghanistan und im Iran besuchte der Erstbeschwerdeführer nicht oft eine Moschee. Im Falle der Rückkehr nach Afghanistan droht dem Erstbeschwerdeführer weder Lebensgefahr noch ein Eingriff in seine körperliche Integrität aufgrund seines Glaubenswechsels. Er könnte seinen Glauben zuhause und in dafür vorgesehenen Räumlichkeiten der Bahá’i Gemeinde in Afghanistan nach wie vor ausleben. Es droht dem Erstbeschwerdeführer keine konkrete und individuelle physische und/oder psychische Gewalt in Afghanistan wegen seiner Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahá’i. Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahá’i sind in Afghanistan allein aufgrund der Religionszugehörigkeit keiner physischen und/oder psychischen Gewalt ausgesetzt. 1.2.
- Die Zweitbeschwerdeführerin wuchs als Angehörige der muslimischen Religion im Iran auf. In Österreich wechselte sie vom Islam zur Religion der Bahá’i. Der Glaube der Bahá’i ist wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden. Seit XXXX ist sie Mitglied der Bahá’i Gemeinde in Österreich. Sie besucht regelmäßige Kurse und nimmt an Gebetsrunden teil. Sie lebt ihren Glauben nach Außen sichtbar aus. Sie würde ihrem derzeitigen Interesse für den Glauben der Bahá’i im Falle der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen. Der Glaube der Bahá’i ist wesentlicher Bestandteil der Identität der Zweitbeschwerdeführerin geworden. Seit römisch 40 ist sie Mitglied der Bahá’i Gemeinde in Österreich. Sie besucht regelmäßige Kurse und nimmt an Gebetsrunden teil. Sie lebt ihren Glauben nach Außen sichtbar aus. Sie würde ihrem derzeitigen Interesse für den Glauben der Bahá’i im Falle der Rückkehr in den Iran weiter nachkommen. Im Falle der Rückkehr in den Iran droht der Zweitbeschwerdeführerin aufgrund ihres Glaubenswechsels zur Religion der Bahá’i begründete Furcht vor Verfolgung. Im Entscheidungszeitpunkt kann, im Hinblick auf die aktuelle Lage im Iran für Mitglieder der Religionsgemeinschaft der Bahá’i, nicht mit der erforderlichen Sicherheit ausgeschlossen werden, dass die Zweitbeschwerdeführerin im Falle ihrer Rückkehr in den Iran auf Grund ihrer Zugehörigkeit zur Religionsgemeinschaft der Bahá’i keiner asylrelevanten Verfolgung unterliegt. Der Zweitbeschwerdeführerin steht im Iran keine innerstaatliche Fluchtalternative offen. 1.2.
- Die Drittbeschwerdeführerin ist fünfzehn Jahre alt, sie ist die ledige, minderjährige und leibliche Tochter der Zweitbeschwerdeführerin. Sie besucht in Österreich ein Gymnasium. Die Drittbeschwerdeführerin ist keine Angehörige der Religionsgemeinschaft der Bahá’i. 1.
- Zur maßgeblichen Situation in Afghanistan: Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat des Erstbeschwerdeführers herangezogen: ● Auszüge aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Afghanistan in der Fassung der Gesamtaktualisierung vom 16.12.2020 (LIB) ● die UNHCR-Richtlinie zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender vom 30.08.2018 ● EASO Country Guidance Afghanistan, Dezember 2020 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Aktuelle Lage von Konvertiten vom 23.07.2020 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Nichtausübung des Islam und Apostasie vom 25.10.2018 ● Anfragebeantwortung der Staatendokumentation zu Afghanistan – Christen, Konvertiten, Abtrünnige in Afghanistan vom 12.07.2017 1.3.
- Zu stammesbezogenen Problemen aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender: „Internationaler Schutzbedarf Risikoprofile (…) Streitigkeiten um Land mit ethnischer oder stammesbezogener DimensionStreitigkeiten um Land mit ethnischer oder stammesbezogener Dimension, Der Nachweis von Landbesitz ist in vielen Fällen schwierig. Streitigkeiten um Land sind in Afghanistan Berichten zufolge daher häufig und nehmen nicht selten gewaltsame Formen an. Die illegale Inbesitznahme von Land, so wird berichtet, ist verbreitet und oft sollen einflussreiche Akteure mit Verbindungen zur Regierung sowie Amtsträger daran beteiligt sein. Alle formellen und informellen Mechanismen für die Grundbucheintragung, Landverteilung und Beilegung von Streitigkeiten um Landbesitz sind laut Berichten von Korruption betroffen. Zur Eindämmung der weit verbreiteten Korruption wurde am
- März 2017 durch Präsidialerlass ein neues Raumordnungsgesetz verabschiedet. Außerdem enthält das am
- Februar 2018 in Kraft getretene neue Strafgesetzbuch den Straftatbestand der widerrechtlichen Aneignung von Land. Streitigkeiten um Landbesitz und Landnutzungsrechte haben oft historische Wurzeln und eine ethnische Dimension, was zum Teil auf Bevölkerungsbewegungen zurückzuführen ist. Afghanen, die ihr Land nach ihrer Rückkehr, nachdem sie zuvor vertrieben worden sind, zurückfordern, können besonders durch Landstreitigkeiten mit ethnischer Dimension gefährdet sein. In den Provinzen Wardak und Ghazni führt die jährliche Wanderung der nomadisch lebenden Kuchis, die auf der Suche nach Weideland für ihr Vieh durch Gebiete ziehen, in denen Hazara siedeln, zu wiederkehrender Gewalt zwischen Kuchis und Hazara. Trotz Bemühungen der Regierung, diese Konflikte beizulegen, führt die fortgesetzte Gewalt zu Toten und Verletzten auf beiden Seiten und zu Vertreibung von Dorfbewohnern der Gruppe der Hazara. (…)“ 1.3.
- Zum Risikoprofil in Blutfehden verwickelter Personen aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender „Internationaler Schutzbedarf Risikoprofile (…) In Blutfehden verwickelte Personen Gemäß althergebrachter Verhaltens- und Ehrvorstellungen töten bei einer Blutfehde die Mitglieder einer Familie als Vergeltungsakte die Mitglieder einer anderen Familie. In Afghanistan sind Blutfehden in erster Linie eine Tradition der Paschtunen und im paschtunischen Gewohnheitsrechtssystem Paschtunwali verwurzelt, kommen jedoch Berichten zufolge auch unter anderen ethnischen Gruppen vor. Blutfehden können durch Morde ausgelöst werden, aber auch durch andere Taten wie die Zufügung dauerhafter, ernsthafter Verletzungen, Entführung oder Vergewaltigung verheirateter Frauen oder ungelöster Streitigkeiten um Land, Zugang zu Wasser oder Eigentum. Blutfehden können zu lang anhaltenden Kreisläufen aus Gewalt und Vergeltung führen. Nach dem Paschtunwali muss die Rache sich grundsätzlich gegen den Täter selbst richten, unter bestimmten Umständen kann aber auch der Bruder des Täters oder ein anderer Verwandter, der aus der väterlichen Linie stammt, zum Ziel der Rache werden. Im Allgemeinen werden Berichten zufolge Racheakte nicht an Frauen und Kindern verübt, doch soll der Brauch baad, eine stammesübliche Form der Streitbeilegung, in der die Familie des Täters der Familie, der Unrecht geschah, ein Mädchen zur Heirat anbietet, vor allem im ländlichen Raum praktiziert werden, um eine Blutfehde beizulegen. Wenn die Familie, der Unrecht geschah, nicht in der Lage ist, sich zu rächen, dann kann, wie aus Berichten hervorgeht, die Blutfehde erliegen, bis die Familie des Opfers sich für fähig hält, Racheakte auszuüben. Daher kann sich die Rache Jahre oder sogar Generationen nach dem eigentlichen Vergehen ereignen. Die Bestrafung des Täters im Rahmen des formalen Rechtssystems schließt gewaltsame Racheakte durch die Familie des Opfers nicht notwendigerweise aus. Sofern die Blutfehde nicht durch eine Einigung mit Hilfe traditioneller Streitbeilegungsmechanismen beendet wurde, kann Berichten zufolge davon ausgegangen werden, dass die Familie des Opfers auch dann noch Rache gegen den Täter verüben wird, wenn dieser seine offizielle Strafe bereits verbüßt hat. Im Licht der oben beschriebenen Überlegungen ist UNHCR der Ansicht, dass – abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles – für Personen, die in Blutfehden verwickelt sind, ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit einer allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen Verfolgung zu bieten, bestehen kann. Bei Anträgen von in Blutfehden verwickelten Personen können sich jedoch mögliche Ausschlusserwägungen ergeben. Je nach den Umständen des Einzelfalls kann auch für Familienangehörige, Partner oder von an Blutfehden Beteiligten abhängige Personen ebenfalls aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person ein Bedarf an internationalem Schutz bestehen. (…)“ 1.3.
- Allgemeine Sicherheitslage (aus dem LIB): Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.3.
- Alternative Rechtsprechungssysteme (aus dem LIB): In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zuschulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vgl. EASO 7.2020, USDOS 11.03.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.03.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.03.2020; vgl. EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 02.12.2019; vgl. USDOS 11.03.2020; vgl. FH 04.03.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 04.03.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.07.2020).In Afghanistan werden viele Streitigkeiten, die von Uneinigkeiten über Landbesitz über Land bis hin zu kriminellen Handlungen reichen, außerhalb des formellen Gerichtssystems in informellen Institutionen wie den örtlichen Jirgas und Shuras (beratschlagende Versammlungen, normalerweise von Männern, die von der Gemeinde nominiert werden) beigelegt. Die Bestrafung basiert weitgehend auf dem Konzept der Vergeltung, und die Art der Bestrafung kann sehr unterschiedlich sein, aber in der Regel wird sie in einer Weise entschieden, die dem entspricht, was sich der Täter gegenüber dem Opfer zuschulden hat kommen lassen (Rahmi o.D.; vergleiche EASO 7.2020, USDOS 11.03.2020). Das formelle Justizsystem ist in urbanen Zentren stärker ausgeprägt, wo es näher an der Zentralregierung ist, jedoch schwächer in ländlichen Gebieten (USDOS 11.03.2020). In den Großstädten entschieden die Gerichte in Strafverfahren auch weiterhin im Rahmen der gesetzlichen Vorgaben. Zivilrechtsfälle werden oft durch informelle Systeme wie beispielsweise staatliche Mediation über das Huquq-Büro des Justizministeriums oder durch Verhandlungen zwischen den Streitparteien beigelegt: diese Mediationen werden von Gerichtspersonal oder privaten Rechtsanwälten geführt. Nachdem das formelle Rechtssystem in ländlichen Gebieten oft nicht vorhanden ist (USDOS 11.03.2020; vergleiche EASO 7.2020), nutzen Bewohner des ländlichen Raumes die lokale Rechtsschlichtungsmechanismen Jirgas und Shuras häufiger als die städtische Bevölkerung (AF 02.12.2019; vergleiche USDOS 11.03.2020; vergleiche FH 04.03.2020), wo eine Mischung aus Varianten des staatlichen Rechts und der Scharia (islamisches Recht) angewandt wird (FH 04.03.2020). Es kommt insbesondere in paschtunischen Siedlungsräumen weiter auch zu traditionellen Formen privater Strafjustiz, bis hin zu Blutfehden (AA 16.07.2020). Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 02.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.07.2020; vgl. AF 02.12.2019).Informelle Justizmechanismen werden von vielen Personen auch wegen ihrer schnelleren und meist weniger kostenintensiven Tätigkeit bevorzugt (AF 02.12.2019). Der Großteil der Bevölkerung hat, unabhängig von der Zugehörigkeit zu einer bestimmten ethnischen, sozialen oder religiösen Gruppe, kein Vertrauen in die afghanischen Sicherheitskräfte und die Justizorgane. Diese werden als korrupt und zum Teil auch gefährlich wahrgenommen, weshalb ihre Hilfe in Notfällen oft nicht in Anspruch genommen wird (AA 16.07.2020; vergleiche AF 02.12.2019). Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 04.03.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes Produkt ab (AAN 09.04.2019; vgl EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vgl. EASO 7.2020).Die Taliban haben ihr eigenes Rechtswesen in den Gebieten unter ihrer Kontrolle eingerichtet (FH 04.03.2020). Sie tun die afghanische Verfassung als ein vom Westen kopiertes und einer muslimischen Gesellschaft aufgezwungenes, nicht auf den Prinzipien des Islam gegründetes Produkt ab (AAN 09.04.2019; vergleiche EASO 7.2020). Die Gerichte der Taliban sind bei einigen Afghanen auch über die Grenzen der von den Taliban kontrollierten Gebiete hinaus beliebt (HPG 5.2020; EASO 7.2020). So berichten Bewohner in Logar über das Gerichtssystem der Gruppierung, dass es eine bessere, schnellere und weniger korrupte Justiz biete als staatliche Gerichte. In zunehmendem Maße wenden sich Menschen an die Taliban, um Eigentums- und Familienstreitigkeiten beizulegen, da Richter und Staatsanwälte oft Bestechungsgelder verlangen (CBC 24.12.2018; vergleiche EASO 7.2020). Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 04.03.2020; vgl. EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018).Viele Talibankommandanten sprechen willkürliche Bestrafungen ohne Berücksichtigung des Taliban‘schen Rechtssystems aus (FH 04.03.2020; vergleiche EASO 7.2020). Jedoch gibt es höchstwahrscheinlich Bestrafungen für diese Kommandanten, wenn die Anführer davon erfahren. Die Taliban haben nur geringe Möglichkeiten, willkürliche Bestrafungen zu verhindern, jedoch ein System der Bestrafung, wenn diese Dinge bekannt werden (ODI 6.2018). Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.03.2020; vgl. AA 16.07.2020, EASO 7.2020).Auch andere nicht-staatliche Gruppen setzen ein paralleles, auf der Scharia basierendes Rechtssystem um. Bestrafungen beinhalten Exekution und Verstümmelung (USDOS 11.03.2020; vergleiche AA 16.07.2020, EASO 7.2020). Jedoch besteht bei der Nutzung informeller Justizmechanismen oft keine Wahlfreiheit. Viele Frauen, die Gewaltverbrechen an die staatlichen Behörden melden wollen, werden gezwungen, die informellen Systeme zu nutzen. Dies führt häufig dazu, dass die Täter ungestraft bleiben und die Frauen weiterhin Gefahren ausgesetzt sind (AF 02.12.2019). In der Gesellschaft der Paschtunen wird das Paschtunwali zur Regelung aller gesellschaftlichen und internen Angelegenheiten der Gemeinschaft als zentrale Autorität herangezogen, so wie sie sich in den Vorschriften des Paschtunwali manifestiert. Dieses sind die Folgenden: Melmastiya (Gastfreundschaft), Nang (Ehre), Nanawatai (Abbitte leisten), Ghairat (Würde) usw. Die gesellschaftlichen Institutionen wie die Jirga (Ältestenversammlung zur Lösung von Streitigkeiten), Maraka (Ältestenrat zur Lösung kleinerer Probleme) usw. stellen demokratische Strukturen dar. Desgleichen gibt es für Rechtsangelegenheiten eine Justiz in Form der Jirga (alternative Streitbeilegung), Tigah (Waffenruhe), Nogha (Strafzahlung) usw. Auch eine Exekutive ist vorgesehen in Form der Lashkar (Bürgermiliz), Tsalwashtees (Friedenskräfte), Cheegha (Aufruf zum Handeln) und Ähnliches (STDOK 7.2016). 1.3.
- Zu Paschtunen (aus dem LIB): Ethnische Paschtunen sind mit ca. 40% der Gesamtbevölkerung die größte Ethnie Afghanistans. Sie sprechen Paschtu/Pashto; als Verkehrssprache sprechen viele auch Dari. Sie sind sunnitische Muslime (MRG o.D.e). Die Paschtunen haben viele Sitze in beiden Häusern des Parlaments - jedoch nicht mehr als 50% der Gesamtsitze (USDOS 11.03.2020). Die Paschtunen sind im nationalen Durchschnitt mit etwa 44% in der Afghan National Army (ANA) und derAfghan National Police (ANP) repräsentiert (BI 29.09.2017). Paschtunen siedeln in einem halbmondförmigen Gebiet, das sich von Nordwestafghanistan über den gesamten Süden und die Gebiete östlich von Kabul bis in den Nordwesten Pakistans erstreckt. Kleinere Gruppen sind über das gesamte Land verstreut, auch im Norden des Landes, wo Paschtunen Ende des
- Jahrhunderts speziell angesiedelt wurden und sich seitdem auch selbst angesiedelt haben (STDOK 7.2016). Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Passhtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vgl. NYT 10.06.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016).Grundlage des paschtunischen Selbstverständnisses sind ihre genealogischen Überlieferungen und die darauf beruhende Stammesstruktur. Eng mit der Stammesstruktur verbunden ist ein komplexes System von Wertvorstellungen und Verhaltensrichtlinien, die häufig unter dem Namen Passhtunwali zusammengefasst werden (STDOK 7.2016; vergleiche NYT 10.06.2019) und die besagen, dass es für einen Paschtunen nicht ausreicht, Paschtu zu sprechen, sondern dass man auch die Regeln dieses Ehren- und Verhaltenskodex befolgen muss. Die Zugehörigkeit zu einem bestimmten Stammlinienverband bedeutet viele Verpflichtungen, aber auch Rechte, weshalb sich solche Verbände als Solidaritätsgruppen verstehen lassen (STDOK 7.2016). Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.05.2016; vgl. RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vgl. AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016).Die Taliban sind eine vorwiegend paschtunische Bewegung (BBC 26.05.2016; vergleiche RFE/RL 13.11.2018, EASO 9.2016, AAN 4.2011), werden aber nicht als nationalistische Bewegung gesehen (EASO 9.2016). Die Taliban rekrutieren auch aus anderen ethnischen Gruppen (RFE/RL 13.11.2018; vergleiche AAN 4.2011, EASO 9.2016). Die Unterstützung der Taliban durch paschtunische Stämme ist oftmals in der Marginalisierung einzelner Stämme durch die Regierung und im Konkurrenzverhalten oder der Rivalität zwischen unterschiedlichen Stämmen begründet (EASO 9.2016). 1.3.
- Zur Religionsfreiheit (aus dem LIB): Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vgl. AA 16.07.2020).Etwa 99% der afghanischen Bevölkerung sind Muslime. Die Sunniten werden auf 80 bis 89,7% und die Schiiten auf 10 bis 19% der Gesamtbevölkerung geschätzt (CIA 06.10.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vgl. CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020).Andere Glaubensgemeinschaften wie die der Sikhs, Hindus, Baha'i und Christen machen weniger als 1% der Bevölkerung aus (AA 16.07.2020; vergleiche CIA 06.10.2020, USDOS 10.06.2020). Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vgl. BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.06.2020).Genaue Angaben zur Größe der christlichen Gemeinschaft sind nicht vorhanden (USDOS 10.06.2020). In Kabul lebt auch weiterhin der einzige jüdische Mann in Afghanistan (UP 16.08.2019; vergleiche BBC 11.04.2019). Die muslimische Gemeinschaft der Ahmadi schätzt, dass sie landesweit 450 Anhänger hat, gegenüber 600 im Jahr 2017 (USDOS 10.06.2020). Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vgl. USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020).Laut Verfassung ist der Islam die Staatsreligion Afghanistans. Anhänger anderer Religionen sind frei, ihren Glauben im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften auszuüben (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Ausländische Christen und einige wenige Afghanen, die originäre Christen und nicht vom Islam konvertiert sind, werden normal und fair behandelt. Es gibt kleine Unterschiede zwischen Stadt und Land. In den ländlichen Gesellschaften ist man tendenziell feindseliger (RA KBL 10.06.2020). Für christliche Afghanen gibt es keine Möglichkeit der Religionsausübung außerhalb des häuslichen Rahmens (AA 16.07.2020; vergleiche USCIRF 4.2020, USDOS 10.06.2020), da es keine öffentlich zugänglichen Kirchen im Land gibt (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Einzelne christliche Andachtsstätten befinden sich in ausländischen Militärbasen. Die einzige legale christliche Kirche im Land befindet sich am Gelände der italienischen Botschaft in Kabul (RA KBL 10.06.2020). Die afghanischen Behörden erlaubten die Errichtung dieser katholischen Kapelle unter der Bedingung, dass sie ausschließlich ausländischen Christen diene und jegliche Missionierung vermieden werde (KatM KBL 08.11.2017). Gemäß hanafitischer Rechtsprechung ist Missionierung illegal; Christen berichten, die öffentliche Meinung stehe ihnen und der Missionierung weiterhin feindselig gegenüber (USDOS 10.06.2020). Die Abkehr vom Islam gilt als Apostasie, die nach der Scharia strafbewehrt ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie; jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertieren, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020). Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vgl. ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020).Das Gesetz verbietet die Produktion und Veröffentlichung von Werken, die gegen die Prinzipien des Islam oder gegen andere Religionen verstoßen (USDOS 10.06.2020). Das neue Strafgesetzbuch 2017, welches im Februar 2018 in Kraft getreten ist (USDOS 10.06.2020; vergleiche ICRC o.D.), sieht Strafen für verbale und körperliche Angriffe auf Anhänger jedweder Religion und Strafen für Beleidigungen oder Verzerrungen gegen den Islam vor (USDOS 10.06.2020). Das Zivil- und Strafrecht basiert auf der Verfassung; laut dieser müssen Gerichte die verfassungsrechtlichen Bestimmungen sowie das Gesetz bei ihren Entscheidungen berücksichtigen. In Fällen, in denen weder die Verfassung noch das Straf- oder Zivilgesetzbuch einen bestimmten Rahmen vorgeben, können Gerichte laut Verfassung die sunnitische Rechtsprechung der hanafitischen Rechtsschule innerhalb des durch die Verfassung vorgegeben Rahmens anwenden, um Recht zu sprechen. Die Verfassung erlaubt es den Gerichten auch, das schiitische Recht in jenen Fällen anzuwenden, in denen schiitische Personen beteiligt sind. Nicht-Muslime dürfen in Angelegenheiten, die die Scharia-Rechtsprechung erfordern, nicht aussagen. Die Verfassung erwähnt keine eigenen Gesetze für Nicht-Muslime. Vertreter nicht-muslimischer religiöser Minderheiten, darunter Sikhs und Hindus, berichten über ein Muster der Diskriminierung auf allen Ebenen des Justizsystems (USDOS 10.06.2020). Anmerkung: Zu Konversion, Apostasie und Blasphemie siehe die jeweiligen Unterkapitel des Kapitels Religionsfreiheit Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vgl. USDOS 10.06.2020).Die Religionsfreiheit hat sich seit 2001 zwar verbessert, jedoch wird diese noch immer durch Gewalt und Drangsalierung gegenüber religiösen Minderheiten und reformerischen Muslimen behindert (FH 04.03.2020; vergleiche USDOS 10.06.2020). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vgl. FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020).Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Mitglieder der Taliban und des Islamischen Staates (IS) töten und verfolgen weiterhin Mitglieder religiöser Minderheiten aufgrund ihres Glaubens oder ihrer Beziehungen zur Regierung (USDOS 10.06.2020; vergleiche FH 04.03.2020). Da Religion und Ethnie oft eng miteinander verbunden sind, ist es schwierig, einen Vorfall ausschließlich durch die religiöse Zugehörigkeit zu begründen (USDOS 10.06.2020). Ein Muslim darf eine nicht-muslimische Frau heiraten, aber die Frau muss konvertieren, sofern sie nicht Anhängerin einer anderen abrahamitischen Religion (Christentum oder Judentum) ist. Einer Muslima ist es nicht erlaubt, einen nicht-muslimischen Mann zu heiraten. Konvertiten vom Islam riskieren die Annullierung ihrer Ehe (USDOS 10.06.2020). Ehen zwischen zwei Nicht-Muslimen sind gültig (USE o.D.). Die nationalen Identitätsausweise beinhalten Informationen über das Religionsbekenntnis. Das Bekenntnis zum Islam wird für den Erwerb der Staatsbürgerschaft nicht benötigt. Religiöse Gemeinschaften sind gesetzlich nicht dazu verpflichtet, sich registrieren zu lassen (USDOS 10.06.2020). Laut Verfassung soll der Staat einen einheitlichen Lehrplan, der auf den Bestimmungen des Islam basiert, gestalten und umsetzen; auch sollen Religionskurse auf Grundlage der islamischen Strömungen innerhalb des Landes entwickelt werden. Der nationale Bildungsplan enthält Inhalte, die für Schulen entwickelt wurden, in denen die Mehrheiten entweder schiitisch oder sunnitisch sind; ebenso konzentrieren sich die Schulbücher auf gewaltfreie islamische Bestimmungen und Prinzipien. Der Bildungsplan beinhaltet Islamkurse, nicht aber Kurse für andere Religionen. Für Nicht-Muslime an öffentlichen Schulen ist es nicht erforderlich, am Islamunterricht teilzunehmen (USDOS 10.06.2020). Baha’i Letzte Änderung: 16.12.2020 Im Jahr 1966 entstand die erste Baha‘i-Gemeinde in Kabul. Viele ihrer Anhänger wurden während der Taliban-Herrschaft verhaftet oder mussten das Land verlassen. Inzwischen sind einige von ihnen nach Afghanistan zurückgekehrt (AA 16.07.2020). Es existieren keine verlässlichen Schätzungen zur Größe der Baha‘i-Gemeinschaft (USDOS 10.06.2020). UNHCR schätzte ihre Zahl 2013 landesweit auf 2.000 Personen (AA 16.07.2020). Die Gemeinschaft der Baha‘i ist hauptsächlich in Kabul ansäßig, mit wenigen Mitgliedern in Kandahar (USDOS 10.06.2020). Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020). Sie gelten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und werden keines Vergehens angeklagt. Strafverfolgung wegen Blasphemie wird nicht berichtet (USDOS 10.06.2020; vgl. AA 16.07.2020).Im Mai 2007 befand das Generaldirektorat für Fatwas, dass der Glaube der Baha’i eine Abweichung vom Islam und eine Form der Blasphemie sei. Auch wurden alle Muslime, die den Baha’i-Glauben annehmen, zu Abtrünnigen erklärt (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Sie gelten somit als Ungläubige, nicht jedoch als Konvertiten und werden keines Vergehens angeklagt. Strafverfolgung wegen Blasphemie wird nicht berichtet (USDOS 10.06.2020; vergleiche AA 16.07.2020). Apostasie, Blasphemie, Konversion Letzte Änderung: 16.12.2020 Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vgl AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020).Glaubensfreiheit, die auch eine freie Religionswahl beinhaltet, gilt in Afghanistan de facto nur eingeschränkt. Die Abkehr vom Islam (Apostasie) wird nach der Scharia als Verbrechen betrachtet, auf das die Todesstrafe steht (FH 04.03.2020; vergleiche AA 16.07.2020, USDOS 10.06.2020). Afghanische Christen sind in den meisten Fällen vom Islam zum Christentum konvertiert. Neben der drohenden strafrechtlichen Verfolgung werden Konvertiten in der Gesellschaft ausgegrenzt und zum Teil angegriffen (AA 16.07.2020). Bei der Konversion vom Islam zum Christentum wird in erster Linie nicht das Christentum als problematisch gesehen, sondern die Abkehr vom und der Austritt aus dem Islam (LIFOS 21.12.2017). Jeder Konvertit soll laut islamischer Rechtsprechung drei Tage Zeit bekommen, um seinen Konfessionswechsel zu widerrufen. Sollte es zu keinem Widerruf kommen, gilt Enthauptung als angemessene Strafe für Männer, während Frauen mit lebenslanger Haft bedroht werden. Ein Richter kann eine mildere Strafe verhängen, wenn Zweifel an der Apostasie bestehen. Auch kann die Regierung das Eigentum des/der Abtrünnigen konfiszieren und dessen/deren Erbrecht einschränken. Des Weiteren ist gemäß hanafitischer Rechtsprechung Missionierung illegal. Dasselbe gilt für Blasphemie, die in der hanafitischen Rechtsprechung unter die Kapitalverbrechen fällt (USDOS 10.06.2020) und auch nach dem neuen Strafgesetzbuch unter der Bezeichnung „religionsbeleidigende Verbrechen“ verboten ist (MoJ 15.05.2017: Artikel 323). Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vgl. RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017).Wie in den vergangenen fünf Jahren gab es keine Berichte über staatliche Verfolgungen wegen Blasphemie oder Apostasie (USDOS 10.06.2020; AA 16.07.2020); jedoch berichten Personen, die vom Islam konvertierten, dass sie weiterhin die Annullierung ihrer Ehen, die Ablehnung durch ihre Familien und Gemeinschaften, den Verlust ihres Arbeitsplatzes und möglicherweise die Todesstrafe riskieren (USDOS 10.06.2020) Die afghanische Regierung scheint kein Interesse daran zu haben, negative Reaktionen oder Druck hervorzurufen (LIFOS 21.12.2017; vergleiche RA KBL 10.06.2020) - weder vom konservativen Teil der afghanischen Gesellschaft, noch von den liberalen internationalen Kräften, die solche Fälle verfolgt haben (LIFOS 21.12.2017). Es kann jedoch einzelne Lokalpolitiker geben, die streng gegen mutmaßliche Apostaten vorgehen, und es kann auch im Interesse einzelner Politiker sein, Fälle von Konversion oder Blasphemie für ihre eigenen Ziele auszunutzen (LIFOS 21.12.2017). Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vgl. FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020).Allein der Verdacht, jemand könnte zum Christentum konvertiert sein, kann der Organisation Open Doors zufolge dazu führen, dass diese Person bedroht oder angegriffen wird (AA 16.07.2020). Die afghanische Gesellschaft hat generell eine sehr geringe Toleranz gegenüber Menschen, die als den Islam beleidigend oder zurückweisend wahrgenommen werden (LIFOS 21.12.2017; vergleiche FH 04.03.2020). Obwohl es auch säkulare Bevölkerungsgruppen gibt, sind Personen, die der Apostasie beschuldigt werden, Reaktionen von Familie, Gemeinschaften oder in einzelnen Gebieten von Aufständischen ausgesetzt, aber eher nicht von staatlichen Akteuren (LIFOS 21.12.2017). Wegen konservativer sozialer Einstellungen und Intoleranz sowie der Unfähigkeit oder Unwilligkeit der Sicherheitskräfte, individuelle Freiheiten zu verteidigen, sind Personen, die mutmaßlich gegen religiöse und soziale Normen verstoßen, vulnerabel für Misshandlung (FH 04.03.2020). Abtrünnige haben Zugang zu staatlichen Leistungen; es existiert kein Gesetz, Präzedenzfall oder Gewohnheiten, die Leistungen für Abtrünnige durch den Staat aufheben oder einschränken. Sofern sie nicht verurteilt und frei sind, können sie Leistungen der Behörden in Anspruch nehmen (RA KBL 10.06.2020). [...]“ 1.3.
- Zum Risikoprofil Angehöriger religiöser Minderheiten aus den UNHCR Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender: „Internationaler Schutzbedarf Risikoprofile (…) Angehörige religiöser Minderheiten und Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen Die Verfassung sieht vor, dass Anhänger anderer Religionen als dem Islam „innerhalb der durch die Gesetze vorgegebenen Grenzen frei sind in der Ausübung und Erfüllung ihrer religiösen Rechte“. Allerdings wird in der Verfassung auch festgestellt, dass der Islam die offizielle Religion des Staates ist und „kein Gesetz gegen die Lehren und Bestimmungen der heiligen Religion des Islam in Afghanistan verstoßen darf”. Darüber hinaus sollen die Gerichte gemäß der Verfassung in Situationen, in denen weder die Verfassung noch andere Gesetze Vorgaben enthalten, der Hanafi-Rechtsprechung folgen, einer sunnitisch-islamischen Rechtslehre, die unter zwei Dritteln der muslimischen Welt verbreitet ist. Afghanische Juristen und Regierungsvertreter wurden dafür kritisiert, dass sie dem islamischen Recht Vorrang vor Afghanistans Verpflichtungen aus internationalen Menschenrechtsabkommen in Situationen einräumen, in denen ein Widerspruch der verschiedenen Rechtsvorschriften vorliegt, insbesondere in Bezug auf die Rechte von afghanischen Staatsbürgern, die keine sunnitischen Muslime sind, und in Bezug auf die Rechte der Frauen. (…) Baha’is Im Mai 2007 entschied die Generaldirektion für Fatwas (Rechtsgutachten) des Obersten Afghanischen Gerichts, dass die Religion der Baha’is nicht islamisch und eine Form der Blasphemie sei. Diesem Urteil zufolge sind alle zum Baha’i-Glauben konvertierten Muslime Abtrünnige und alle Baha’is Ungläubige. Die Baha’is leben seit dem Urteil Berichten zufolge versteckt. (…)UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. (…)“Im Mai 2007 entschied die Generaldirektion für Fatwas (Rechtsgutachten) des Obersten Afghanischen Gerichts, dass die Religion der Baha’is nicht islamisch und eine Form der Blasphemie sei. Diesem Urteil zufolge sind alle zum Baha’i-Glauben konvertierten Muslime Abtrünnige und alle Baha’is Ungläubige. Die Baha’is leben seit dem Urteil Berichten zufolge versteckt. , (…), UNHCR ist auf Grundlage der vorangegangenen Analyse der Ansicht, dass für Personen, die angeblich gegen die Scharia verstoßen, einschließlich Personen, die der Blasphemie oder der Konversion vom Islam bezichtigt werden, sowie für Angehörige religiöser Minderheiten abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles ein Bedarf an internationalem Flüchtlingsschutz bestehen kann aufgrund einer begründeten Furcht vor Verfolgung durch staatliche oder nichtstaatliche Akteure wegen ihrer Religion oder aus anderen relevanten Konventionsgründen, in Verbindung mit der allgemeinen Unfähigkeit des Staates, Schutz vor einer solchen von nichtstaatlichen Akteuren ausgehenden Verfolgung zu bieten. (…)“ 1.
- Zur maßgeblichen Situation im Iran Im Verfahren wurden folgende Quellen zum Herkunftsstaat der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen herangezogen: ● Briefing Notes, Informationszentrum Asyl und Migration, BAMF Bundesamt für Migration und Flüchtlinge Deutschland, vom
- Januar 2021 (BAMF) ● Iran Report der Heinrich Böll Stiftung, Dezember 2020 (Iran Report) ● Iran Report der Heinrich Böll Stiftung, Juli 2020 (Iran Report) ● Auszug aus dem Länderinformationsblatt der Staatendokumentation über den Iran vom 03.07.2018 (LIB) 1.4.
- Zur Situation der Bahai aus den Briefing Notes des BAMF: „(…) Iran Religionsfreiheit Laut Berichten von Menschenrechtsorganisationen wurden am 21.01.21 zwei Anhängerinnen der Bahai-Religion von einem Revolutionsgericht in Teheran zu einer Gefängnisstrafe von jeweils fünf Jahren verurteilt. Beide Frauen waren bereits im Jahr 2017 festgenommen und zunächst nach Hinterlegung einer Kaution freigelassen worden. In einem ersten Prozess waren die Frauen wegen Beeinträchtigung der nationalen Sicherheit aufgrund der Führung einer Bahai-Organisation zu zehn bzw. fünf Jahren Haft sowie gemeinnütziger Arbeit verurteilt worden. Dieses Strafmaß wurde mit dem aktuellen Urteil eines Berufungsgerichts für eine der beiden Angeklagten auf fünf Jahre gesenkt. (…)“ 1.4.
- Zur Situation der Bahai aus dem Iran Report Dezember 2020: „(…) SICHERHEITSBEAMTE STÜRMEN HÄUSER DER ANGEHÖRIGEN DER BAHAI RELIGION Die Sprecherin und Vertreterin der Bahai-Gemeinde bei den Vereinten Nationen, Simin Fahdej, berichtete am
- November, dass in mindestens 20 Städten Irans die Häuser von Angehörigen der Bahai-Gemeinde von Sicherheitsbeamten gestürmt wurden. Am frühen Morgen seien die Beamten in den Städten Teheran, Karadsch, Kerman, Isfahan, Maschad und anderswo in die Häuser eingedrungen und hätten alle persönlichen Sachen der Bewohnerinnen und Bewohner mitgenommen. Personen seien nicht festgenommen worden. Die Nachrichtenagentur Herana berichtete von 30 bis 50 Häusern, die heimgesucht worden seien. Auch die Menschenrechtsaktivistin Schiwa Basar Ahari berichtete, dass die Beamten Geld, Computer, Handys und dergleichen mitgenommen hätten. In manchen Fällen hätten die Beamten einen Hausdurchsuchungsbefehl vorgezeigt, in anderen nicht, berichtete Herana. Überfälle auf Häuser und Geschäfte der Bahais kommen immer wieder vor. Neu ist aber, dass dieses Mal die Aktion gleichzeitig und koordiniert in Dutzenden Städten durchgeführt wurde. Die Sprecherin beklagte, dass die iranische Führung „in diesen schweren Zeiten, in denen die Menschen durch die Pandemie überlastet und in Not seien, die Bahais zusätzlichen Qualen aussetzt, anstatt ihnen zu helfen.“ In den letzten Monaten sei der Druck auf die Bahais verstärkt worden, sagte sie. (…)“worden. Die Nachrichtenagentur Herana berichtete von 30 bis 50 Häusern, die heimgesucht worden seien. Auch die Menschenrechtsaktivistin Schiwa Basar Ahari berichtete, dass die Beamten Geld, Computer, Handys und dergleichen mitgenommen hätten. In manchen Fällen hätten die Beamten einen Hausdurchsuchungsbefehl vorgezeigt, in anderen nicht, berichtete Herana. Überfälle auf Häuser und Geschäfte der Bahais kommen immer wieder vor. Neu ist aber, dass dieses Mal die Aktion gleichzeitig und koordiniert in Dutzenden Städten durchgeführt wurde. Die Sprecherin beklagte, dass die iranische Führung „in diesen schweren Zeiten, in denen die Menschen durch die Pandemie überlastet und in Not seien, die Bahais zusätzlichen Qualen aussetzt, anstatt ihnen zu helfen.“ In den letzten Monaten sei der Druck auf die Bahais verstärkt worden, sagte sie. , (…)“ 1.4.
- Zur Situation der Bahai aus dem Iran Report Juli 2020: „(…) VERSCHÄRFUNG DER REPRESSIONEN GEGEN MITGLIEDER DER BAHAI GEMEINDE Laut einem Bericht des Geistigen Rats der Bahai in Deutschland vom
- Juni haben die iranischen Behörden angesichts der sich verbreitenden Corona-Epidemie die Verfolgung der Mitglieder der Bahai-Gemeinde verschärft. Mindesten 71 Personen seien in den vergangenen Wochen ins Visier genommen. Eine hohe Anzahl von Verhaftungen und Gefängnisstrafen gepaart mit einer medialen Hasskampagne hätten zu einer besorgniserregenden Atmosphäre geführt. In Schiras drohte ein Justizbeamter während eines Strafverfahrens, die Gemeinde zu „entwurzeln.“ Die Angeklagten seien mit bis zu 13 Jahren Gefängnis verurteilt worden. „Eine derart entsetzliche Erklärung des Beamten ist eine offenkundige Demonstration des religiösen Fanatismus und der Vorurteile, mit denen die Bahai in Iran konfrontiert sind. Sie ist auch ein klarer Beweis für die justizielle Ungerechtigkeit gegen die Bahai und die wahre Motivation der Behörden,“ erklärte Jascha Noltenius, Beauftragter für Menschenrechtsfragen der Bahai-Gemeinde in Deutschland. „Das zeigt nicht nur das Fehlen von Rechtsstaatlichkeit und die schwere Diskriminierung, mit der die Bahai im iranischen Justizsystem behandelt werden, sondern soll die Bahai auch einschüchtern, indem erheblicher psychologischer Druck auf die direkt Betroffenen sowie auf ihre Familien und alle Bahai in Iran ausgeübt wird.“ Außer in Schiras wurden auch in anderen Städten die Bahai allein wegen ihrer Glaubenszugehörigkeit verhaftet. Insgesamt seien 71 Bahai zu Gefängnisstrafen verurteilt worden. Ziel der Behörden sei, die Gemeindemitglieder psychisch zu zermürben. Zunächst werden sie festgenommen, dann gegen eine hohe Kaution freigelassen. Es dauert Monate, gar Jahre, bis es zu einer Gerichtsverhandlung und danach Berufungsverhandlung und schließlich zu einer Verurteilung und dem Antritt der Gefängnisstrafe kommt. „Die jüngsten Vorfälle haben Hunderte von Familien unter großen Druck gesetzt,“ sagte Noltenius. „Sie unter diesen Umständen der ständigen Bedrohung einer Inhaftierung und den damit verbundenen emotionalen Ängsten auszusetzen, ist ein weiterer Versuch, die Gemeinde noch stärker zu belasten. Gerade während einer Gesundheitskrise mit einer alarmierenden Eskalationsrate sind diese ungerechtfertigten Maßnahmen ausgesprochen grausam und empörend.“ Der jüngste Druck werde dadurch verstärkt, dass die staatsnahen Medien die Bahai durch eine zunehmend koordinierte Verbreitung von Desinformationen öffentlich diffamieren, während den Bahais keine Möglichkeit zu einer Gegendarstellung gewährt werde. Die Bahai International Community hat allein in diesem Jahr mehr als 3.000 Artikel mit Anti-Bahai-Propaganda dokumentiert. „Die Drohung, eine Gemeinschaft zu ‚entwurzeln‘, die Massenhafte Anklage ihrer Mitglieder, die Wiederaufnahme ihrer Haft während einer Pandemie sowie die Verbreitung hasserfüllter Propaganda, ist eine schockierende und zutiefst beunruhigende Entwicklung,“ schreibt Noltenius weiter. „Wie kann die iranische Regierung ihrer heiligen Pflicht gegenüber dem Wohlergehen ihrer Bevölkerung nachkommen, während sie die Entwurzelung einer Gemeinde gesetzestreuer Bürger vorantreibt? Alle Bahai, die in Iran Diskriminierungen ausgesetzt sind, sind unschuldig und die gegen sie betriebene religiöse Verfolgung muss aufhören.“ (…)“ 1.4.
- Zur Situation der Bahai aus dem LIB: „(…) Iran Religionsfreiheit In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Art. 13 der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vgl. ÖB Teheran 9.2017). In Iran leben ca. 82 Millionen Menschen, von denen ungefähr 99% dem Islam angehören. Etwa 90% der Bevölkerung sind Schiiten, ca. 9% sind Sunniten und der Rest verteilt sich auf Christen, Juden, Zoroastrier, Baha‘i, Sufis, Ahl-e Haqq und nicht weiter spezifizierte religiöse Gruppierungen (BFA Analyse 23.5.2018). Der Islam schiitischer Prägung ist im Iran Staatsreligion. Gleichwohl dürfen die in Artikel 13, der iranischen Verfassung anerkannten „Buchreligionen“ (Christen, Juden, Zoroastrier) ihren Glauben im Land relativ frei ausüben. In Fragen des Ehe- und Familienrechts genießen sie verfassungsrechtlich Autonomie. Jegliche Missionstätigkeit kann jedoch als „mohareb“ (Krieg gegen Gott) verfolgt und mit dem Tod bestraft werden. Auch unterliegen Vertreter religiöser Minderheiten Beschränkungen beim Zugang zu höheren Staatsämtern. Nichtmuslime sehen sich darüber hinaus im Familien- und Erbrecht nachteiliger Behandlung ausgesetzt, sobald ein Muslim Teil der relevanten Personengruppe ist (AA 2.3.2018, vergleiche ÖB Teheran 9.2017). Anerkannte religiöse Minderheiten – Zoroastrier, Juden, (v.a. armenische und assyrische) Christen – werden diskriminiert, nicht anerkannte nicht-schiitische Gruppen – Bahá‘í, konvertierte evangelikale Christen, Sufi (Derwisch-Orden), Atheisten – werden in unterschiedlichem Grad verfolgt. Sunniten werden v.a. beim beruflichen Aufstieg im öffentlichen Dienst diskriminiert. Vertreter von anerkannten religiösen Minderheiten betonen immer wieder, wenig oder kaum Repressalien ausgesetzt zu sein. Sie sind in ihrer Religionsausübung – im Vergleich mit anderen Ländern der Region – nur relativ geringen Einschränkungen unterworfen (religiöse Aktivitäten sind nur in den jeweiligen Gotteshäusern und Gemeindezentren erlaubt; christliche Gottesdienste in Farsi sowie missionarische Tätigkeiten sind generell verboten). Darüber hinaus haben sie gewisse anerkannte Minderheitenrechte, etwa – unabhängig von ihrer zahlenmäßigen Stärke – eigene Vertreter im Parlament sowie das Recht auf Alkoholkonsum bei religiösen Riten und im Privatbereich, wenn keine Moslems anwesend sind. Es gibt Berichte von gesellschaftlicher Diskriminierung von Bahai aufgrund ihrer Religion. Dennoch geht die Verfolgung hauptsächlich von staatlichen Akteuren aus. Der Auswanderungsdruck ist auf Grund der für alle Iraner geringeren wirtschaftlichen Perspektiven auch bei den Angehörigen der anerkannten religiösen Minderheiten weiterhin groß (ÖB Teheran 9.2017). Das Recht auf Religions- und Glaubensfreiheit wird sowohl durch Gesetze als auch im täglichen Leben systematisch verletzt. Die Behörden zwangen weiterhin Personen aller Glaubensrichtungen einen Kodex für Verhalten in der Öffentlichkeit auf, der auf einer strikten Auslegung des schiitischen Islams gründete. Muslime, die keine Schiiten waren, durften weder für das Amt des Präsidenten kandidieren noch andere hochrangige politische Ämter bekleiden. Das Recht, eine Religion zu wechseln oder aufzugeben, wurde weiterhin verletzt. Personen, die zum Christentum übergetreten waren, erhielten hohe Gefängnisstrafen, die in einigen Fällen von zehn bis 15 Jahren reichten. Es gab weiterhin Razzien in Hauskirchen. Personen, die sich zum Atheismus bekannten, konnten jederzeit willkürlich festgenommen, inhaftiert, gefoltert und anderweitig misshandelt werden. Sie liefen Gefahr, wegen "Apostasie" (Abfall vom Glauben) zum Tode verurteilt zu werden (AI 22.2.2018). Anerkannten ethnischen Gemeinden ist es verboten, Christen mit muslimischem Hintergrund zu unterstützen. Gottesdienste in der Landessprache Persisch sind in Iran verboten, ebenso die Verbreitung christlicher Schriften. Teilweise werden einzelne Gemeindemitglieder vorgeladen und befragt. Unter besonderer Beobachtung stehen insbesondere auch hauskirchliche Vereinigungen, deren Versammlungen regelmäßig aufgelöst und deren Angehörige gelegentlich festgenommen werden. Muslimische Konvertiten und Mitglieder protestantischer Freikirchen sind demgegenüber willkürlichen Verhaftungen und Schikanen ausgesetzt (AA 2.3.2018). Auch die Aussagen und Ansichten von schiitischen Geistlichen werden beobachtet. Schiitische Religionsführer, die die Politik der Regierung oder des Obersten Führers Khamenei nicht unterstützen, können sich auch Einschüchterungen und Repressionen bis hin zu Haftstrafen gegenübersehen (US DOS 15.8.2018). Laut der in den USA ansässigen NGO „United for Iran“ waren 2016 198 Gefangene wegen „Feindschaft gegen Gott“, 31 wegen „Beleidigung des Islam“ und 12 wegen „Korruption auf Erden“ inhaftiert (US DOS 15.8.2017). (…) Christen (Apostasie, Konversion) Glaubwürdige Schätzungen sprechen von 100.000 bis 300.000 Christen in Iran, von denen der Großteil den armenischen Christen angehört. Diese leben hauptsächlich in Teheran und Isfahan. Die armenischen Christen gehören zu den anerkannten religiösen Minderheiten, die in der Verfassung genannt werden. Ihnen stehen zwei der 290 Sitze im iranischen Parlament zu. Laut den konsultierten Quellen können armenische Christen – solange sie sich an die Gesetze der Islamischen Republik Iran halten – ihren Glauben relativ frei ausüben. Es gibt Kirchen, die auch von außen als solche erkennbar sind. Sie haben das Recht, religiöse Riten und Zeremonien abzuhalten, Ehen nach den eigenen religiösen Gesetzen zu schließen und auch Privatschulen zu betreiben. Persönliche Angelegenheiten und religiöse Erziehung können dem eigenen religiösen Kanon nach geregelt werden. Es gibt aber auch Einschränkungen, mit denen auch anerkannte religiöse Minderheiten zu leben haben, beispielsweise Nachteile bei der Arbeitssuche, islamische Bekleidungsvorschriften und Benachteiligungen insbesondere im Familien- und Erbrecht. Eine wichtige Einschränkung ist das Proselytismusverbot, das für alle religiösen Minderheiten gilt. Missionierung kann im Extremfall mit dem Tod bestraft werden (BFA Analyse 23.5.2018). Nicht einmal Zeugen Jehovas missionieren in Iran (DIS/DRC 23.2.2018). Das Christentum in Iran kann in ethnische und nicht-ethnische Christen unterteilt werden. Die Mehrheit der iranischen Christen ist den ethnischen Christen zuzuordnen und bezieht sich auf armenische und assyrische (oder auch chaldäische) Christen, die eine lange Geschichte in Iran vorweisen können und ihre eigenen linguistischen und kulturellen Traditionen besitzen. Die nicht-ethnischen Christen gehören hauptsächlich der katholischen und protestantischen Kirche an und haben ihren Ursprung in der Zeit des Schah-Regimes. Grundrechtlich besteht „Kultusfreiheit“ innerhalb der Mauern der Gemeindezentren und der – auch von außen als solche klar erkennbaren – Kirchen. Jedoch haben Nichtmuslime keine Religionsfreiheit in der Öffentlichkeit, weder Freiheit der Meinungsäußerung noch Versammlungsfreiheit (Proselytismusverbot). Jegliche missionarische Tätigkeit inklusive des öffentlichen Verkaufs von werbenden Publikationen und der Anwerbung Andersgläubiger ist verboten und wird streng bestraft. Das Strafgesetz sieht für Proselytismus die Todesstrafe vor. Infolge des Proselytismusverbots wird gegen evangelikale Gruppen („Hauskirchen“) oft hart vorgegangen (Verhaftungen, Beschlagnahmungen, vor ein paar Jahren auch angeblich vollstreckte Todesurteile). Autochthone Kirchen halten sich aus unterschiedlichen Gründen penibel an das Verbot. Mitglieder mancher Glaubensgemeinschaften sind angewiesen, Mitgliedskarten mit sich zu tragen, die von Behördenvertretern außerhalb von Gottesdiensten kontrolliert werden (ÖB Teheran 9.2017). Da Konversion vom Islam zu einer anderen Religion verboten ist, erkennt die Regierung nur armenische oder assyrische Christen an [abgesehen von Juden und Zoroastriern], da diese Gruppen schon vor dem Islam im Land waren, bzw. es sich um Staatsbürger handelt, die beweisen können, dass ihre Familien schon vor 1979 [Islamische Revolution] Christen waren. Sabäer-Mandäer werden auch als Christen geführt, obwohl sie sich selbst nicht als Christen bezeichnen. Staatsbürger, die nicht den Armeniern, Assyrern oder Sabäer-Mandäern angehören, oder den Juden oder Zoroastriern, oder die beweisen können, dass ihre Familien schon vor der Islamischen Revolution Christen waren, werden als Muslime angesehen. Mitglieder der anerkannten Minderheiten müssen sich registrieren lassen (US DOS 15.8.2017). Laut der Gefangenenliste von Open Doors mit Stand September 2017 befanden sich 56 Christen in Haft, fünf wurden freigelassen, 13 wurden auf Kaution freigelassen und zehn mit dem Verbot das Land zu verlassen freigelassen (Open Doors 2017). (…) Apostasie, Konversion zum Christentum, Proselytismus, Hauskirchen Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen „moharebeh“ exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen „high-profile“ Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vgl. AI 22.2.2018).Apostasie (d.h. Abtrünnigkeit vom Islam) ist in Iran verboten und mit langen Haftstrafen (bis hin zur Todesstrafe) bedroht. Im iranischen Strafgesetzbuch ist der Tatbestand zwar nicht definiert, die Verfassung sieht aber vor, dass die Gerichte in Abwesenheit einer definitiven Regelung entsprechend der islamischen Jurisprudenz zu entscheiden haben. Dabei folgen die Richter im Regelfall einer sehr strengen Auslegung auf Basis der Ansicht von konservativen Geistlichen wie Staatsgründer Ayatollah Khomenei, der für die Abkehr vom Islam die Todesstrafe verlangte. Konvertierte werden jedoch zumeist nicht wegen Apostasie bestraft, sondern aufgrund anderer Delikte, wie zum Beispiel „moharebeh“ („Waffenaufnahme gegen Gott“), „mofsid-fil-arz/fisad-al-arz“ („Verdorbenheit auf Erden“), oder „Handlungen gegen die nationale Sicherheit“. In der Praxis sind Verurteilungen wegen Apostasie selten, bei keiner der Hinrichtungen in den letzten Jahren gibt es Hinweise darauf, dass Apostasie einer bzw. der eigentliche Verurteilungsgrund war. Hingegen wurden im Jahr 2016 25 Sunniten (davon 22 Kurden) u.a. wegen „moharebeh“ exekutiert (ÖB Teheran 9.2017). Christliche Konvertiten werden normalerweise nicht wegen Apostasie bestraft, sondern Fälle von Konversion werden als Angelegenheiten der nationalen Sicherheit angesehen und diese werden vor den Revolutionsgerichten verhandelt. Konversion wird als politische Aktivität angesehen. Die Todesstrafe ist bei Fällen, die mit Konversion zusammenhängen keine geläufige Bestrafung. Die Todesstrafe wird hauptsächlich bei Drogendelikten und Morden angewandt und seltener bei politischen „high-profile“ Fällen. Für Konversion wurde in den letzten zehn Jahren keine Todesstrafe ausgesprochen. Allein wegen Konversion werden keine Gerichtsverfahren geführt (DIS/DRC 23.2.2018). Nach anderen Quellen wurden im Jahr 2017 gegen mehrere christliche Konvertiten hohe Haftstrafen verhängt [Anmerkung der Staatendokumentation: Verurteilungsgrund unklar] (AA 2.3.2018, vergleiche AI 22.2.2018). Missionstätigkeit unter Muslimen kann eine Anklage wegen Apostasie und Sanktionen bis zur Todesstrafe nach sich ziehen. Muslime dürfen daher nicht an Gottesdiensten anderer Religionen teilnehmen. Oftmals lautet die Anklage jedoch auf „Gefährdung der nationalen Sicherheit“, „Organisation von Hauskirchen“ und „Beleidigung des Heiligen“, um die Anwendung des Scharia-Rechts und damit die Todesstrafe wegen Apostasie zu vermeiden. Trotz des Verbots nimmt die Konversion zum sunnitischen Islam und zum Christentum weiter zu. Unter den Christen in Iran stellen Konvertiten aus dem Islam mit schätzungsweise mehreren Hunderttausend inzwischen die größte Gruppe dar, noch vor den Angehörigen traditioneller Kirchen (AA 2.3.2018). Die Regierung schränkt die Veröffentlichung von religiösem Material ein, und christliche Bibeln werden häufig konfisziert. Verlage werden unter Druck gesetzt, Bibeln oder nicht genehmigtes nicht-muslimisches Material nicht zu drucken (US DOS 15.8.2018). In Iran Konvertierte nehmen von öffentlichen Bezeugungen ihrer Konversion naturgemäß Abstand, behalten ihren muslimischen Namen und treten in Schulen, Universitäten und am Arbeitsplatz als Muslime auf. Wer zum Islam zurückkehrt, tut dies ohne besondere religiöse Zeremonie, um Aufsehen zu vermeiden. Es genügt, wenn die betreffende Person glaubhaft versichert, weiterhin oder wieder dem islamischen Glauben zu folgen. Es gibt hier für den Rückkehrer bestimmte religiöse Formeln, die dem Beitritt zum Islam ähneln bzw. nahezu identisch sind (ÖB Teheran 9.2017). Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vgl. DIS/DRC 23.2.2018).Kirchenvertreter sind angehalten, die Behörden zu informieren, bevor sie neue Mitglieder in ihre Glaubensgemeinschaft aufnehmen. Es kann zumindest nicht ausgeschlossen werden, dass auch ein im Ausland Konvertierter in Iran wegen Apostasie verfolgt wird. Einige Geistliche, die in der Vergangenheit in Iran verfolgt oder ermordet wurden, waren im Ausland zum Christentum konvertiert. Die Tragweite der Konsequenzen für jene Christen, die im Ausland konvertiert sind und nach Iran zurückkehren, hängt von der religiösen und konservativen Einstellung ihres Umfeldes ab (ÖB Teheran 9.2017). Jedoch wird von familiärer Ausgrenzung berichtet, sowie von Problemen, sich in der islamischen Struktur des Staates zurechtzufinden (z.B. Eheschließung, soziales Leben). In Familien eines öffentlich Bediensteten oder eines Polizisten wird die Konversion eines Familienmitgliedes jedoch als heikler eingeschätzt, wobei es sein kann, dass der oder die Konvertierte aus der Familie verbannt oder sogar den Behörden gemeldet wird, um die Arbeit des Amtsträgers nicht zu beeinträchtigen (ÖB Teheran 9.2017, vergleiche DIS/DRC 23.2.2018). Keine besonderen Bestimmungen gibt es zur Konversion von einer nicht-islamischen zu einer anderen nicht-islamischen Religion, da diese nicht als Apostasie gilt (ÖB Teheran 9.2017). Die Schließungen der „Assembly of God“ Kirchen im Jahr 2013 führten zu einer Ausbreitung der Hauskirchen. Es gibt viele Hauskirchen in Iran und ihre Anzahl steigt. Dieser Anstieg an Hauskirchen zeigt, dass sie – obwohl sie verboten sind – trotzdem die Möglichkeit haben, zu agieren. Obwohl die Behörden die Ausbreitung der Hauskirchen fürchten, ist es schwierig, diese zu kontrollieren, da sie verstreut, unstrukturiert und ihre Örtlichkeiten meist nicht bekannt sind. Nichtsdestotrotz werden sie teils überwacht. Die Behörden nutzen Informanten, die die Hauskirchen infiltrieren, deshalb organisieren sich die Hauskirchen in kleinen und mobilen Gruppen. Wenn Behörden Informationen bezüglich einer Hauskirche bekommen, wird ein Überwachungsprozess in Gang gesetzt. Es ist eher unwahrscheinlich, dass die Behörden sofort reagieren, da man zuerst Informationen über die Mitglieder sammeln und wissen will, wer was in der Gemeinschaft macht. Ob die Behörden eingreifen, hängt von den Aktivitäten und der Größe der Hauskirche ab. Die Überwachung von Telekommunikation, Social Media und Online-Aktivitäten ist weit verbreitet. Es kann jedoch nicht klargestellt werden, wie hoch die Kapazitäten zur Überwachung sind. Die Behörden können nicht jeden zu jeder Zeit überwachen, haben aber eine Atmosphäre geschaffen, in der die Bürger von einer ständigen Beobachtung ausgehen (DIS/DRC 23.2.2018). In den letzten Jahren gab es mehrere Razzien in Hauskirchen und Anführer und Mitglieder wurden verhaftet (FH 1.2018). Eine Hauskirche kann beispielsweise durch Nachbarn aufgedeckt werden, die abnormale Aktivitäten um ein Haus bemerken und dies den Behörden melden. Ansonsten haben die Behörden eigentlich keine Möglichkeit eine Hauskirche zu entdecken, da die Mitglieder in der Regel sehr diskret sind (DIS/DRC 23.2.2018). Organisatoren von Hauskirchen können sich dem Risiko ausgesetzt sehen, wegen „Verbrechen gegen Gott“ angeklagt zu werden, worauf die Todesstrafe steht. Es ist aber kein Fall bekannt, bei dem diese Beschuldigung auch tatsächlich zu einer Exekution geführt hätte. In Bezug auf die Strafverfolgung von Mitgliedern von Hauskirchen besagte eine Quelle, dass eher nur die Anführer von Hauskirchen gerichtlich verfolgt würden, während eine andere Quelle meint, dass auch „low-profile“ Mitglieder davon betroffen sein können. Manchmal werden inhaftierte Anführer von Hauskirchen oder Mitglieder auf Kaution entlassen, und wenn es ein prominenter Fall ist, werden diese Personen von den Behörden gedrängt, das Land zu verlassen. Primär zielen die Behörden auf Anführer der Hauskirchen ab, dann erst auf Mitglieder. Es gibt aber auch Quellen, die besagen, dass auch auf Mitglieder abgezielt wird. Ein Hauskirchenmitglied, das zum ersten Mal festgenommen wird, wird aber normalerweise nach 24 Stunden wieder freigelassen. Die typische Vorgehensweise gegen eine Hauskirche ist, dass der Anführer der Hauskirche verhaftet und wieder freigelassen wird, um die Gemeinschaft anzugreifen und zu schwächen. Es gibt auch für normale Mitglieder das Risiko verhaftet zu werden, allerdings werden diese wieder freigelassen mit der Bedingung, dass sie sich vom Missionieren fernhalten. Wenn sie das Missionieren stoppen, werden die Behörden i.d.R. aufhören, Informationen über sie zu sammeln. Es soll auch die Möglichkeit geben, sich den Weg aus der Haft zu erkaufen. Ob ein Mitglied einer Hauskirche im Visier der Behörden ist, hängt auch von seinen durchgeführten Aktivitäten und ob er/sie auch im Ausland bekannt ist, ab. Normale Mitglieder von Hauskirchen riskieren, zu regelmäßigen Befragungen vorgeladen zu werden, da die Behörden diese Personen schikanieren und einschüchtern wollen. Eine Konversion und ein anonymes Leben als konvertierter Christ allein führen nicht zu einer Verhaftung, wenn der Konversion aber andere Aktivitäten nachfolgen, wie zum Beispiel Missionierung oder andere Personen im Glauben zu unterrichten, dann kann dies zu einem Problem werden. Wenn ein Konvertit nicht missioniert oder eine Hauskirche bewirbt, werden die Behörden i.d.R. nicht über ihn Bescheid wissen (DIS/DRC 23.2.2018). Konvertierte Rückkehrer, die keine Aktivitäten in Bezug auf das Christentum setzen, werden für die Behörden nicht von Interesse sein. Wenn ein Konvertit schon vor seiner Ausreise den Behörden bekannt war, könnte dies anders sein. Wenn er den Behörden nicht bekannt war, dann wäre eine Rückkehr nach Iran kein Problem. Konvertiten, die ihre Konversion aber öffentlich machen, können sich Problemen gegenübersehen. Wenn ein zurückgekehrter Konvertit sehr freimütig über seine Konversion in den Social Media-Kanälen, einschließlich Facebook berichtet, können die Behörden auf ihn aufmerksam werden und ihn bei der Rückkehr verhaften und befragen. Der weitere Vorgang würde davon abhängen, was der Konvertit den Behörden erzählt. Wenn der Konvertit kein „high-profile“-Fall ist und nicht missionarisch tätig ist bzw. keine anderen Aktivitäten setzt, die als Bedrohung der nationalen Sicherheit angesehen werden, wird der Konvertit wohl keine harsche Strafe bekommen. Eine Bekanntgabe der Konversion auf Facebook allein, würde nicht zu einer Verfolgung führen, aber es kann durchaus dazu führen, dass man beobachtet wird. Ein gepostetes Foto im Internet kann von den Behörden ausgewertet werden, gemeinsam mit einem Profil und den Aktivitäten der konvertierten Person. Wenn die Person vor dem Verlassen des Landes keine Verbindung mit dem Christentum hatte, würde er/sie nicht verfolgt werden. Wenn eine konvertierte Person die Religion in politischer Weise heranzieht, um zum Beispiel Nachteile des Islam mit Vorteilen des Christentums auf sozialen Netzwerken zu vergleichen, kann das zu einem Problem werden (DIS/DRC 23.2.2018). Ob eine Taufe für die iranischen Behörden Bedeutung hat, kann nicht zweifelsfrei gesagt werden. Während Amnesty International und eine anonyme Quelle vor Ort aussagen, dass eine Taufe keine Bedeutung habe, ist sich ein Ausländer mit Kontakt zu Christen in Iran unsicher, ob eine Taufe Auswirkungen hat; Middle East Concern, eine Organisation, die sich um die Bedürfnisse von Christen im Mittleren Osten und Nordafrika kümmert, ist der Meinung, dass eine dokumentierte Taufe die Behörden alarmieren und problematisch sein könnte (DIS/DRC 23.2.2018). (…)“
- Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in die Verwaltungs- und Gerichtsakten der Beschwerdeführer, durch Einvernahme des Erst-, der Zweit-, sowie der Drittbeschwerdeführerin sowie einer Zeugin in der mündlichen Verhandlung und durch Einsichtnahme in die zum Akt genommenen Urkunden (Auszüge ZMR, GVS, Strafregister) und die zahlreichen durch die Beschwerdeführer ins Verfahren eingebrachten Unterlagen: diverse Schreiben der Bahà’i- Gemeinde Österreich, zahlreiche Unterstützungsschreiben, Zeugnisse, Kursbestätigungen und Teilnahmebestätigungen, Arbeitszeugnisse, Einstellungszusagen, Pflichtschulabschlusszeugnis, Mitgliedsbestätigungen (BF1: OZ/6 und OZ/9 sowie AS 93 bis AS 155, 193 f., AS 147 f., sowie AS 363 f. und BF2: AS 139 f. und AS 207 f.). 2.
- Zu den Feststellungen zur Person der Beschwerdeführer: 2.1.
- Die einzelnen Feststellungen beruhen auf den jeweils in der Klammer angeführten Beweismitteln. Die Feststellungen zur Identität der Beschwerdeführer ergeben sich aus ihren Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor dem Bundesamt, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Erstbeschwerdeführers gelten ausschließlich zu seiner Identifizierung im Asylverfahren. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum der Zweit- und Drittbeschwerdeführerinnen ergeben sich aus den im Verfahren vorgelegten iranischen Identitätsdokumenten. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit der Beschwerdeführer, zu den familiären Verhältnissen der Beschwerdeführer zueinander, ihrer Volksgruppenzugehörigkeit, der Religion und der Muttersprache der Beschwerdeführer gründen sich auf den diesbezüglich schlüssigen Aussagen der Beschwerdeführer im Verfahren. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren im Wesentlichen gleich gebliebenen Aussagen der Beschwerdeführer zu zweifeln. Die Feststellung zur Heirat des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin basiert auf den übereinstimmenden und im Verfahren gleichlautenden Angaben des Erstbeschwerdeführers und der Zweitbeschwerdeführerin. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan, im Iran und in Österreich basieren auf seinen Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen am 12.07.2018 (BF1: AS 83 bis AS 85) und am 12.02.2019 (BF1: AS 193 f.) vor der belangten Behörde sowie seinen Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021 und den zahlreichen vorgelegten Unterlagen. 2.1.
- Die Feststellungen zum Leben der Zweitbeschwerdeführerin im Iran und in Österreich basieren auf ihren Angaben in den niederschriftlichen Einvernahmen am 12.07.2018 (BF2: AS 9) und am 12.02.2019 (BF1: AS 139 f.), sowie ihren Angaben in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021 und den zahlreichen vorgelegten Unterlagen. 2.1.
- Die Feststellungen zur Drittbeschwerdeführerin ergeben sich aus den Angaben des Erst-, der Zweit-, und der Drittbeschwerdeführerin selbst, in der mündlichen Verhandlung vor dem Bundesverwaltungsgericht am 08.03.2021 und den zahlreichen vorgelegten Unterlagen. 2.1.
- Dass die Beschwerdeführer in Österreich sehr gut integriert sind ergibt sich aus den zahlreichen im Verfahren vorgelegten Unterlagen: Unterstützungsschreiben, Zeugnisse, Kursbestätigungen und Teilnahmebestätigungen, Arbeitszeugnisse, Einstellungszusagen, Pflichtschulabschlusszeugnis, Mitgliedsbestätigungen (BF1: OZ/6 und OZ/9 sowie AS 93 bis AS 155, 193 f., AS 147 f., sowie AS 363 f. und BF2: AS 139 f. und AS 207 f.) sowie aus den glaubwürdigen Angaben der Beschwerdeführer in der Verhandlung am 08.03.
- 2.1.
- Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit der Beschwerdeführer ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister (Strafregisterauszug jeweils vom 05.03.2021). Dass die Beschwerdeführer gesund sind, haben sie im Verfahren vorgebracht. 2.
- Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen der Beschwerdeführer: 2.2.
- Zum Fluchtvorbringen wurde von dem Erstbeschwerdeführer vorgebracht, dass er Afghanistan aufgrund eines Stammeskrieges verlassen habe (BF1: AS 25 f.). Diesem Vorbringen kommt aus nachfolgenden Gründen keine Glaubhaftigkeit zu: Das Gericht geht nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung aufgrund des dabei vom Erstbeschwerdeführer gewonnenen persönlichen Eindrucks davon aus, dass ihm hinsichtlich seines Fluchtvorbringens keine Glaubwürdigkeit zukommt. Der Erstbeschwerdeführer wurde zu Beginn der Verhandlung angehalten, sein Vorbringen detailliert, konkret und nachvollziehbar zu gestalten. Diesen Anforderungen ist er jedoch nicht gerecht geworden, zumal er lediglich eine grobe Rahmengeschichte präsentierte. “In Afghanistan hatten wir ‚Stammkrieg‘. Im Iran konnte ich auch nicht mit meiner Frau zusammenleben, (…) weil wir Angst hatten, haben wir getrennt gelebt, sie in ihrem Haus und ich in meinem. Das war unser Wunsch, dass wir alle unter einem Dach leben.“ (VP: S. 12). Das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers erweckt den Anschein, er hätte Afghanistan nicht vorrangig wegen Problemen eines Stammkrieges verlassen, sondern weil ihm in Afghanistan das Zusammenleben mit seiner Ehefrau nicht möglich war. Als er bei der mündlichen Verhandlung später erneut gefragt wurde, ob er bei einer Rückkehr vom vorgebrachten Stammeskrieg betroffen wäre, gab er sehr kurz gefasst an, er würde zu dem Stamm gehören und könne in Afghanistan nicht leben da er dort mitkämpfen müsste. Erneut ging er darauf ein, dass er wegen seiner Frau nicht nach Afghanistan zurückkehren könne, da sie dort nicht leben könne (VP: S. 13). Die Angaben des Erstbeschwerdeführers betreffend die Bedrohung durch einen verfeindeten Stamm waren derart vage, dass sie sich als unglaubhaft darstellen. Das Gericht verkennt zwar nicht, dass die behaupteten Vorfälle schon einige Zeit zurückliegen und deshalb Erinnerungslücken einer vollkommen detaillierten Erzählung entgegenstehen können. Dass der Erstbeschwerdeführer die Ereignisse jedoch in einer derart oberflächlichen und nicht stringenten Weise wie in der mündlichen Verhandlung schildern würde, wäre allerdings nicht anzunehmen, hätten sich die Ereignisse tatsächlich so zugetragen und wären sie von fluchtauslösender Intensität. Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls nur vage vor, dass er Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern aufgrund eines Stammeskrieges - bei dem auch sein Onkel und dessen Sohn getötet worden seien - verlassen habe. Der Erstbeschwerdeführer und seine Eltern hätten fortan im Iran gelebt, die Eltern seien später nach Afghanistan zurückgekehrt. Als der Erstbeschwerdeführer seine Eltern Jahre später in seinem Heimatdorf besucht habe, habe er von seinen Cousins erfahren, dass die Leute, die Probleme mit seinem Onkel gehabt hätten, den Erstbeschwerdeführer bedrohen. Der Onkel sei Kommandant bei den Mujaheddin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach dem insgesamt einmonatigen Aufenthalt in Afghanistan und dem Besuch bei seinen Eltern wieder in den Iran gegangen. Im Iran habe er einen Mann namens XXXX kennen gelernt, der Angehöriger jenes Stammes gewesen sei, der mit dem Onkel des Erstbeschwerdeführers verfeindet gewesen sei. Dieser Mann habe ihm gedroht, sollte er wieder nach Afghanistan kommen, würde der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Als der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe der erwähnte Mann namens XXXX dem Stamm von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers erzählt und Stammesmitglieder seien zum Vater des Erstbeschwerdeführers gegangen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen, in Wirklichkeit hätten sie ihn aber töten wollen, weshalb der Erstbeschwerdeführer über den Iran nach Europa geflüchtet sei (BF1: AS 83 bis AS 85). Bei der niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde am 12.07.2018 brachte der Erstbeschwerdeführer ebenfalls nur vage vor, dass er Afghanistan mit seinen Eltern und Geschwistern aufgrund eines Stammeskrieges - bei dem auch sein Onkel und dessen Sohn getötet worden seien - verlassen habe. Der Erstbeschwerdeführer und seine Eltern hätten fortan im Iran gelebt, die Eltern seien später nach Afghanistan zurückgekehrt. Als der Erstbeschwerdeführer seine Eltern Jahre später in seinem Heimatdorf besucht habe, habe er von seinen Cousins erfahren, dass die Leute, die Probleme mit seinem Onkel gehabt hätten, den Erstbeschwerdeführer bedrohen. Der Onkel sei Kommandant bei den Mujaheddin gewesen. Der Erstbeschwerdeführer sei dann nach dem insgesamt einmonatigen Aufenthalt in Afghanistan und dem Besuch bei seinen Eltern wieder in den Iran gegangen. Im Iran habe er einen Mann namens römisch 40 kennen gelernt, der Angehöriger jenes Stammes gewesen sei, der mit dem Onkel des Erstbeschwerdeführers verfeindet gewesen sei. Dieser Mann habe ihm gedroht, sollte er wieder nach Afghanistan kommen, würde der Erstbeschwerdeführer Probleme bekommen. Als der Erstbeschwerdeführer nach Afghanistan zurückgekehrt sei, habe der erwähnte Mann namens römisch 40 dem Stamm von der Rückkehr des Erstbeschwerdeführers erzählt und Stammesmitglieder seien zum Vater des Erstbeschwerdeführers gegangen und hätten nach dem Erstbeschwerdeführer gefragt. Sie hätten gesagt, er solle mit ihnen gegen die Amerikaner kämpfen, in Wirklichkeit hätten sie ihn aber töten wollen, weshalb der Erstbeschwerdeführer über den Iran nach Europa geflüchtet sei (BF1: AS 83 bis AS 85). Im angefochtenen Bescheid argumentierte die belangte Behörde, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei auffallend vage, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Er habe angegeben, dass es sich bei seinen Problemen um Stammesauseinandersetzungen gehandelt habe, dass jedoch sowohl seine Eltern als auch seine zwei Schwestern und sein Bruder noch in seiner Heimat haben leben können und es ihnen gut gehe. Eine Bedrohung dem Beschwerdeführer gegenüber sei daher in Afghanistan nicht nachvollziehbar (vgl. BF1: AS 307 f. und Seite 89 f. des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2019).Im angefochtenen Bescheid argumentierte die belangte Behörde, das Vorbringen des Erstbeschwerdeführers sei auffallend vage, nicht nachvollziehbar und somit nicht glaubhaft. Er habe angegeben, dass es sich bei seinen Problemen um Stammesauseinandersetzungen gehandelt habe, dass jedoch sowohl seine Eltern als auch seine zwei Schwestern und sein Bruder noch in seiner Heimat haben leben können und es ihnen gut gehe. Eine Bedrohung dem Beschwerdeführer gegenüber sei daher in Afghanistan nicht nachvollziehbar vergleiche BF1: AS 307 f. und Seite 89 f. des angefochtenen Bescheides vom 28.02.2019). Dem entgegnete der Erstbeschwerdeführer in der Beschwerde, die belangte Behörde habe sich nicht nach den Verhältnissen seiner Familie in Afghanistan erkundigt. Der gegnerische Stamm habe seinen Vater derart schwer verletzt, dass diesem 2017 der Arm gebrochen worden sei und der jüngere Bruder des Erstbeschwerdeführers sei so schwer verletzt worden, dass er bis heute unter Hirnverletzungen leide, aufgrund derer er weder arbeits- noch zurechnungsfähig sei (BF1: AS 353 f.). Der Erstbeschwerdeführer konnte jedoch weder mit seinem Vorbringen in der Beschwerde noch mit seinem Vorbringen in der mündlichen Beschwerdeverhandlung bestehende Zweifel über die Glaubhaftigkeit der geschilderten Vorfälle beseitigen oder die bis dahin sehr vage gehaltenen Ausführungen detailreicher und somit schlüssiger schildern. Der Erstbeschwerdeführer erläuterte in der Verhandlung nur sehr vage und ungenau von wem er in Afghanistan bedroht worden sei. Er gab stets sehr allgemein gehaltene Angaben dazu, von „dem befeindeten Stamm“ bedroht zu sein. Von welchen Personen er konkret bei einer Rückkehr bedroht werden würde, konnte er nicht angeben (VP: S. 13). Er gab an, bei einer Rückkehr nach Afghanistan bestünde nach wie vor die Gefahr durch den verfeindeten Stamm getötet zu werden. Warum genau ihm gegenüber eine konkrete Gefahr besteht, konnte der Erstbeschwerdeführer jedoch nicht darlegen. In der mündlichen Verhandlung ging er außerdem nicht auf den bei der Einvernahme genannten Mann ein, den er angeblich im Iran kennen gelernt habe und der ihn an den gegnerischen Stamm verraten habe. Da dies dem Vorbringen des Erstbeschwerdeführers entsprechend jedoch ein wesentlicher Bestandteil seiner, bei der Einvernahme vor dem Bundesamt vorgebrachten fluchtauslösenden Gründe gewesen sei, ist nicht nachvollziehbar, warum er darauf in der Beschwerdeverhandlung nicht einging, zumal dem Erstbeschwerdeführer genügend Zeit gegeben wurde seine Fluchtgeschichte ausführlich darzulegen. Für das erkennende Gericht ist es zudem nicht ersichtlich, wie es der Familie des Erstbeschwerdeführers möglich sein soll, trotz des vorgebrachten Stammeskrieges, in den die Familie des Erstbeschwerdeführers laut seinen Angaben involviert ist, nach wie vor im Heimatdorf zu leben. Der Beschwerdeführer gab in der Verhandlung an, seine Familie lebe seit ca. neun Jahren wieder in Afghanistan. Befragt, ob seine Familie vom vorgebrachten Stammeskrieg bedroht werde, gab er an, sein Vater sei zu alt. Er wäre aber bereits einmal angegriffen worden. „Vor 2 Jahren haben sie mal meinen Vater geschlagen und seinen Arm gebrochen. Ich habe einen jungen Bruder, er wurde auch geschlagen. Er leidet unter psychischen Problemen; er redet mit niemanden.“ (VP: S. 12). Der Familie ist es trotz dieser Angaben möglich, nach wie vor im Herkunftsdorf zu leben. Warum dem Erstbeschwerdeführer dies bei einer Rückkehr nicht möglich sein sollte, konnte er nicht erläutern. Zudem ergaben sich diesbezüglich wesentliche Widersprüche im Vorbringen des Erstbeschwerdeführers, die sein Fluchtvorbringen insgesamt unglaubhaft erscheinen lassen. Insbesondere machte er unterschiedliche Angaben darüber, welche seiner Familienangehörigen sich noch in Afghanistan aufhalten. Zunächst gab er in der Verhandlung befragt an: BF1: Meine Eltern und meine Schwester.“ (VP: S. 8). Später brachte er vor, dass sich auch ein Bruder noch in Afghanistan aufhalte. „RI: Als ich Sie nach Ihren Verwandten in Afghanistan gefragt habe, haben Sie Ihren Bruder nicht erwähnt. Warum nicht? BF1: Ich habe zwei Schwestern und einen Bruder dort. Die eine ist halt verheiratet.“ (VP: S. 12). Der Erstbeschwerdeführer konnte nicht erklären, warum er seinen Bruder zuerst nicht erwähnt hatte. In der Verhandlung legte der Erstbeschwerdeführer Fotos „seines Cousins“ vor, der wie angegeben vor ca. zehn Tagen von den Taliban in der Nähe des Heimatortes des Erstbeschwerdeführers getötet worden sei. Jemand aus dem Stamm XXXX sei zu den Taliban gegangen und habe gesagt, dass er für die Regierung tätig sei, weswegen ihn die Taliban getötet hätten (VP: S. 13). Es würden sich noch weitere weitschichtige Verwandte des Erstbeschwerdeführers in Afghanistan Nahe des Heimatortes aufhalten, wie zB. ein weiterer Cousin seiner Mutter. In der Verhandlung nachgefragt, in welchem Verwandtschaftsverhältnis der Erstbeschwerdeführer zum Getöteten stehe gab der Erstbeschwerdeführer an, es handle sich nicht um seinen Cousin, sondern um einen Cousin seiner Mutter (VP: S. 13). Der Erstbeschwerdeführer machte somit in der Verhandlung wide