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{'item': 'W257 2231802-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW257 2231802-1 Spruch, W257 2231802-1/4E IM NAMEN DER REPUBLIK Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ric

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , , Text

ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE:, ENTSCHEIDUNGSGRÜNDE: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1.

  1. Am 01.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß § 15b Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979).1.
  2. Am 01.02.2019 beantragte der Beschwerdeführer die bescheidmäßige Feststellung der Schwerarbeitsmonate gemäß Paragraph 15 b, Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979 (BDG 1979). 1.
  3. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist seit dem XXXX zur Dienstleistung dem XXXX zugewiesen. Er begleitet die Funktion eines XXXX im Büro XXXX Seine Tätigkeit ist die eines XXXX Zuvor, beginnend mit dem XXXX 2016 bis zum XXXX .2013, war er im XXXX tätig. 1.
  4. Der Beschwerdeführer ist Exekutivbeamter im Bundesministerium für Inneres und ist seit dem römisch 40 zur Dienstleistung dem römisch 40 zugewiesen. Er begleitet die Funktion eines römisch 40 im Büro römisch 40 Seine Tätigkeit ist die eines römisch 40 Zuvor, beginnend mit dem römisch 40 2016 bis zum römisch 40 .2013, war er im römisch 40 tätig. 1.
  5. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom XXXX .2019 gegebenen Parteiengehörs brachte dieser mit Schreiben vom XXXX .2019 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Dabei führt er aus, dass er zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit im wachspezifischen Außendienst verbringen würde. Diese würde in der Mitwirkung und Teilnahme an Hausdurchsuchungen bestehen, wobei er sich immer in einer erhöhten Gefahr befinden würde, weil er in das „Terrain“ des Verdächtigen eindringe. Die Hausdurchsuchungen, die Sicherstellungen sowie die Auswertung des Datenmaterials wären oft sehr psychisch belastend. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung würde sich eine 35-prozentige Mitwirkung an Hausdurchsuchungen ergeben. Die Auswertung des sichergestellten Datenmaterials würde zum größten Teil vor Ort vorgenommen werden. In etwa 40 % der Arbeitstätigkeit würde auf Datensicherung entfallen, dies großteils vor Ort vorgenommen werden würde. Er würde seit dem XXXX 2003 durchgehend eine erhöhte Gefahrenzulage erhalten. Seine Tätigkeiten im XXXX wäre analog der Tätigkeiten im Landeskriminalamt zu sehen, welche als Schwerarbeitsmonate gelten würden.1.
  6. Im Rahmen des dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom römisch 40 .2019 gegebenen Parteiengehörs brachte dieser mit Schreiben vom römisch 40 .2019 eine Stellungnahme bei der belangten Behörde ein. Dabei führt er aus, dass er zumindest die Hälfte seiner Dienstzeit im wachspezifischen Außendienst verbringen würde. Diese würde in der Mitwirkung und Teilnahme an Hausdurchsuchungen bestehen, wobei er sich immer in einer erhöhten Gefahr befinden würde, weil er in das „Terrain“ des Verdächtigen eindringe. Die Hausdurchsuchungen, die Sicherstellungen sowie die Auswertung des Datenmaterials wären oft sehr psychisch belastend. Aufgrund der Arbeitsplatzbeschreibung würde sich eine 35-prozentige Mitwirkung an Hausdurchsuchungen ergeben. Die Auswertung des sichergestellten Datenmaterials würde zum größten Teil vor Ort vorgenommen werden. In etwa 40 % der Arbeitstätigkeit würde auf Datensicherung entfallen, dies großteils vor Ort vorgenommen werden würde. Er würde seit dem römisch 40 2003 durchgehend eine erhöhte Gefahrenzulage erhalten. Seine Tätigkeiten im römisch 40 wäre analog der Tätigkeiten im Landeskriminalamt zu sehen, welche als Schwerarbeitsmonate gelten würden. 1.
  7. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit XXXX 2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer würde seit dem XXXX 2016 (in der obigen Stellungnahme des Beschwerdeführers irrtümlich der XXXX 2003 genannt) Gefahrenzulage bekommen. Seit diesem Zeitpunkt wäre er im XXXX bzw XXXX , und ab dem XXXX 2013 im XXXX tätig. Die Behörde hätte aus seiner typischen Tätigkeit, der XXXX , keine besonders hohe Gefahr, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenzen von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, erkennen können. Weder aus den der Behörde für den beurteilungsrelevanten Zeitraum vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, noch aus der Stellungnahme der Vorgesetzen des Beschwerdeführers, noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die in der Verordnung BGBl. II Nr. 104/2006 genannten Voraussetzungen erfülle. 1.
  8. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag abgewiesen. Die Behörde stellte fest, dass mit römisch 40 2019 keine Schwerarbeitsmonate angerechnet werden können. Der Beschwerdeführer würde seit dem römisch 40 2016 (in der obigen Stellungnahme des Beschwerdeführers irrtümlich der römisch 40 2003 genannt) Gefahrenzulage bekommen. Seit diesem Zeitpunkt wäre er im römisch 40 bzw römisch 40 , und ab dem römisch 40 2013 im römisch 40 tätig. Die Behörde hätte aus seiner typischen Tätigkeit, der römisch 40 , keine besonders hohe Gefahr, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenzen von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt, erkennen können. Weder aus den der Behörde für den beurteilungsrelevanten Zeitraum vorliegenden Arbeitsplatzbeschreibungen, noch aus der Stellungnahme der Vorgesetzen des Beschwerdeführers, noch aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers gehe hervor, dass er die in der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006, genannten Voraussetzungen erfülle. 1.
  9. Dagegen wurde mit Schreiben vom 17.02.2019, eingelangt am 18.02.2019, vollumfängliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Behörde die Bescheidbegründung sehr verallgemeindernd ausführe, dass er seine XXXX Tätigkeit nicht im Außendienst leisten würde. Der zu beurteilende Zeitraum wäre der XXXX 2000 bis zum XXXX 2013 und ab dem XXXX
  10. Er hätte auch nicht das Überschreiten des regelmäßigen Risikos für Leib und Leben, sondern lediglich den wachespezifischen Außendienst darzustellen. Aus der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 ergäbe sich nämlich bereits, dass der wachespezifische Außendienst eine Tätigkeit darstelle, mit welche ein erhöhtes Risiko verbunden sei. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung sei er mit 35% im polizeilichen Hausdurchsuchungen und 35% mit der Datensicherung beschäftigt. Die an Hausdurchsuchungen tätigen Kollegen der Landeskriminalämter würde diese Außendienstzeit als Schwerarbeit angerechnet werden, ihm jedoch nicht, obwohl er sich im gleichen Gefahrenbereich befände. Die Auswertung des Datenmaterials fände zu 50% bis 75% direkt vor Ort statt. Deswegen befände er sich bereits zu 52.5% bis 61,25% im wachespezifischen Außendienst. Im XXXX hätte er sich zu 20% im Außendienst befunden. Er beantragte 149 Schwerarbeitsmonate zum Stichtag 28.02.2019 anzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. 1.
  11. Dagegen wurde mit Schreiben vom 17.02.2019, eingelangt am 18.02.2019, vollumfängliche Beschwerde erhoben. Der Beschwerdeführer führte aus, dass die Behörde die Bescheidbegründung sehr verallgemeindernd ausführe, dass er seine römisch 40 Tätigkeit nicht im Außendienst leisten würde. Der zu beurteilende Zeitraum wäre der römisch 40 2000 bis zum römisch 40 2013 und ab dem römisch 40
  12. Er hätte auch nicht das Überschreiten des regelmäßigen Risikos für Leib und Leben, sondern lediglich den wachespezifischen Außendienst darzustellen. Aus der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, ergäbe sich nämlich bereits, dass der wachespezifische Außendienst eine Tätigkeit darstelle, mit welche ein erhöhtes Risiko verbunden sei. Laut der Arbeitsplatzbeschreibung sei er mit 35% im polizeilichen Hausdurchsuchungen und 35% mit der Datensicherung beschäftigt. Die an Hausdurchsuchungen tätigen Kollegen der Landeskriminalämter würde diese Außendienstzeit als Schwerarbeit angerechnet werden, ihm jedoch nicht, obwohl er sich im gleichen Gefahrenbereich befände. Die Auswertung des Datenmaterials fände zu 50% bis 75% direkt vor Ort statt. Deswegen befände er sich bereits zu 52.5% bis 61,25% im wachespezifischen Außendienst. Im römisch 40 hätte er sich zu 20% im Außendienst befunden. Er beantragte 149 Schwerarbeitsmonate zum Stichtag 28.02.2019 anzuerkennen. Eine mündliche Verhandlung wurde nicht beantragt. 1.
  13. Mit Schreiben vom XXXX 2020 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte aus, im Wortlaut auszugsweise folgendes aus: 1.
  14. Mit Schreiben vom römisch 40 2020 nahm die belangte Behörde zur Beschwerde Stellung und führte aus, im Wortlaut auszugsweise folgendes aus: „Durchaus können bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen für die einschreitenden Beamten fallwiese gefährliche Situation entstehen. Im Normalfall ist der BF jedoch am Beginn solcher Amtshandlungen lediglich unterstützend tätig. Die Haupttätigkeit des BF beginnt für ihn erst nach dem Einschreiten am gesicherten Tatort, wo das über das normale Maß hinausgehende Gefahrenmoment bereits gebannt ist, in Form der Sicherstellung und Auswertung von am Tatort befindlichen Tatenmaterialien. Der Umfang dieser Tätigkeiten wird vom BF selbst zwischen 52,5% und 65% (im Bereich des XXXX ) und zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Bundeskriminalamt beschrieben. Dieses Auswertung werden entweder gleicht vor Ort oder in weiterer Folge im Büro vorgenommen. Bei Ermittlungen gegen spezielle Tätergruppen, wo eine besondere Gefährdungsgrundlage für die einschreitenden Beamten zu erwarten ist, werden für solche Einsätze eigens dafür geschulte Exekutivbeamte (Corbra, Wega), herangezogen. ... die Ausübung „operativer Tätigkeiten“ können nicht pauschal und allgemein als Schwerarbeit gelten, sondern es muss stets eine Einzelfallprüfung iSd gesetzlichen Grundlagen ... vorgenommen werden....“.„Durchaus können bei der Durchführung von Hausdurchsuchungen für die einschreitenden Beamten fallwiese gefährliche Situation entstehen. Im Normalfall ist der BF jedoch am Beginn solcher Amtshandlungen lediglich unterstützend tätig. Die Haupttätigkeit des BF beginnt für ihn erst nach dem Einschreiten am gesicherten Tatort, wo das über das normale Maß hinausgehende Gefahrenmoment bereits gebannt ist, in Form der Sicherstellung und Auswertung von am Tatort befindlichen Tatenmaterialien. Der Umfang dieser Tätigkeiten wird vom BF selbst zwischen 52,5% und 65% (im Bereich des römisch 40 ) und zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit im Bundeskriminalamt beschrieben. Dieses Auswertung werden entweder gleicht vor Ort oder in weiterer Folge im Büro vorgenommen. Bei Ermittlungen gegen spezielle Tätergruppen, wo eine besondere Gefährdungsgrundlage für die einschreitenden Beamten zu erwarten ist, werden für solche Einsätze eigens dafür geschulte Exekutivbeamte (Corbra, Wega), herangezogen. ... die Ausübung „operativer Tätigkeiten“ können nicht pauschal und allgemein als Schwerarbeit gelten, sondern es muss stets eine Einzelfallprüfung iSd gesetzlichen Grundlagen ... vorgenommen werden....“. Zugleich legte die Behörde den Verwaltungsakt dem VwG vor. Gemäß der Geschäftseinteilung wurde das Verfahren der Gerichtsabteilung W257 in der Kammer P zugeteilt. 1.
  15. Die Stellungnahme der Behörde vom 09.06.2020 wurde am 13.04.2021 dem Beschwerdeführer, zur Stellungnahme zugesandt. Am 20.04.2021 langte eine Stellungnahme ein. Darin wird vorgebracht, dass es nicht der Richtigkeit entspräche, dass er sich zumeist an einem gesicherten Tatort befände, sondern sein Einschreiten „an vorderster Fron“ notwendig sei. Es sei die weitere Ansicht der Behörde, nämlich, dass bei besondere Gefährdungslagen das Einschreiten Cobra bzw Wega herangezogen werde, nicht richtig, denn viele Dinge würden sich erst vor Ort ergeben und danach wäre es schon zu spät, die Cobra/Wega anzufordern. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat über die zulässige Beschwerde erwogen:
  16. Feststellungen: Der am XXXX geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Der auf die Vollendung des
  17. Lebensjahres folgende Monatserste ist der XXXX . Am 01.02.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Der am römisch 40 geborene Beschwerdeführer steht in einem aufrechten Dienstverhältnis zum Bund. Der auf die Vollendung des
  18. Lebensjahres folgende Monatserste ist der römisch 40 . Am 01.02.2019 stellte er den verfahrensleitenden Antrag. Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines
  19. Lebensjahres war der Beschwerdeführer ab dem XXXX er im XXXX tätig. Ausgehend vom Zeitpunkt der Vollendung seines
  20. Lebensjahres war der Beschwerdeführer ab dem römisch 40 er im römisch 40 tätig. 2.
  21. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ( XXXX “; Verwendung im XXXX ) lautet unter Punkt 7 wie folgt: 2.
  22. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ( römisch 40 “; Verwendung im römisch 40 ) lautet unter Punkt 7 wie folgt: „Tätigkeiten und deren Quantifizierung: - Mitwirkung an polizeilichen Hausdurchsuchungen (Datensicherung) 35% - Kriminalpolizeil. Auswertung sichergestellter Datenträger 35% - Betreuung des LAN 10% - Hard- und Softwaresupport im Endanwenderbereich der Abteilung 10% - Teilnahme an externen Besprechungen in IKT-technischen Belangen 5% - Durchführung von abteilungsinternen Schulungen 5%“ 2.
  23. Das XXXX wurde in das XXXX umorganisiert. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion im XXXX („Hauptsachbearbeiter zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) lautet unter Punkt 7 wie folgt: 2.
  24. Das römisch 40 wurde in das römisch 40 umorganisiert. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion im römisch 40 („Hauptsachbearbeiter zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) lautet unter Punkt 7 wie folgt: „ XXXX 60%„ römisch 40 60% Mitwirkung an Hausdurchsuchungen 20“ Betreuung von Videoanlagen 10% Betreuung von anderen IKT Einrichtungen 10%“ In einem Aktenvermerk hält der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu den Arbeitsplatzbeschreibungen unter Punkt 2.
  25. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ( XXXX “; Verwendung im XXXX ) lautet unter Punkt 7 wie folgt: und 2.
  26. Das XXXX wurde in das XXXX umorganisiert. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion im XXXX („Hauptsachbearbeiter zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) lautet unter Punkt 7 wie folgt: fest, dass keine Außendiensttätigkeit bescheinigt werden könne, die mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausgemacht hätte („Einsichtsbemerkung“ vom 26.04.2019). Der Beschwerdeführer selbst konnte auch nicht konkret nachweisen, dass er zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausübte. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen in der Beschwerde auf persönliche Einschätzung. Zudem liegen keine Nachweise vor, dass die Außendiensttätigkeiten – bei Unterstellung, dass diese tatsächlich 50% der Gesamtarbeitszeit übersteigen - die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit liegen typischerweise auch keine solche Gefahren vor. In einem Aktenvermerk hält der Vorgesetzte des Beschwerdeführers zu den Arbeitsplatzbeschreibungen unter Punkt 2.
  27. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ( römisch 40 “; Verwendung im römisch 40 ) lautet unter Punkt 7 wie folgt: und 2.
  28. Das römisch 40 wurde in das römisch 40 umorganisiert. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion im römisch 40 („Hauptsachbearbeiter zur Korruptionsprävention und Korruptionsbekämpfung) lautet unter Punkt 7 wie folgt: fest, dass keine Außendiensttätigkeit bescheinigt werden könne, die mehr als die Hälfte der monatlichen Dienstzeit ausgemacht hätte („Einsichtsbemerkung“ vom 26.04.2019). Der Beschwerdeführer selbst konnte auch nicht konkret nachweisen, dass er zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausübte. Er beschränkt sich in seinen Ausführungen in der Beschwerde auf persönliche Einschätzung. Zudem liegen keine Nachweise vor, dass die Außendiensttätigkeiten – bei Unterstellung, dass diese tatsächlich 50% der Gesamtarbeitszeit übersteigen - die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit liegen typischerweise auch keine solche Gefahren vor. 2.
  29. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ab dem XXXX .2013 ( XXXX ) lautet: 2.
  30. Die Arbeitsplatzbeschreibung für die Funktion ab dem römisch 40 .2013 ( römisch 40 ) lautet: „Mobil-Forensik, Datensicherung, Befunderstellung und Aktenführung, usw (zu 40%), Mitwirkung bei Einsatz und der Einsatzkoordination bei Amtshandlungen des Büros 5.2/C4 (zu 10%) Mitwirkung an der Koordination von komplexen oder überregionalen oder internationalen Amtshandlungen (ca 10%) Assistenzleistung im Bereich Mobile-Forensik für alle Amtshandlungen im Bereich des BMI wie zB. BK. LKA. BVT, BAK sowie im Rahmen der Amtshilfe für auch andere Erfahrungsaustausch mit nationalen und internationalen IT-Dienststellen, sowie Mitwirkung an Aus- und Fortbildungsmaßnahmen (zu 10%) Teilnahme und Durchführung von nationalen und internationalen Aus- und Fortbildungsmaßnahmen sowie AG und Projekten (zu 10%) Behörden und Ministerien wie zB BMF, BMLVS, BWB, ... (zu 20%).“ 2.
  31. Auch zu dieser Arbeitstätigkeit konnte der Beschwerdeführer keine konkreten Zeiten nachweisen, dass er zumindest die Hälfte der monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst ausübte. Auch hier beschränkt er sich in seinen Ausführungen in der Beschwerde auf persönliche Einschätzung. Der Dienstvorgesetzte beschränkte sich in seiner Stellungnahme in einer Beschreibung der Arbeitstätigkeit und führte aus, dass eine Aufstellung der Außendienstzeiten, insbes eine monatliche Aufstellung nicht beigebracht werden können (Schreiben vom 25.06.2019). 2.
  32. Zudem liegen keine Nachweise vor, dass die Außendiensttätigkeiten – bei Unterstellung, dass diese tatsächlich 50% der Gesamtarbeitszeit übersteigen - die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen. Aufgrund der beschriebenen Tätigkeit liegen typischerweise auch keine solche Gefahren vor.
  33. Beweiswürdigung: Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Nachdem der erkennenden Richter selbst neun Jahre bei der Polizei (teilweise im Kriminaldienst) und ein halbes Jahr im XXXX tätig war, hat er eine Vorstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers. Die Feststellungen ergeben sich aus dem Akt in Verbindung mit dem Vorbringen des Beschwerdeführers und sind unstrittig. Nachdem der erkennenden Richter selbst neun Jahre bei der Polizei (teilweise im Kriminaldienst) und ein halbes Jahr im römisch 40 tätig war, hat er eine Vorstellung der Tätigkeit des Beschwerdeführers.
  34. Rechtliche Beurteilung: Gemäß § 6 BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor.Gemäß Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Eine derartige Regelung wird in den einschlägigen Materiengesetzen (BDG) nicht getroffen und es liegt somit Einzelrichterzuständigkeit vor. Gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.Gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Art. 6 Abs. 1 EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben (vgl. VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN).Der Verwaltungsgerichtshof hat bereits wiederholt ausgesprochen, dass dienstrechtliche Streitigkeiten öffentlich Bediensteter unter den Begriff der „civil rights“ im Verständnis des Artikel 6, Absatz eins, EMRK fallen, insoweit derartige Streitigkeiten durch die innerstaatliche Rechtsordnung geregelte, subjektive Rechte oder Pflichten des jeweils betroffenen Bediensteten zum Gegenstand haben vergleiche VwGH 13.09.2017, Ro 2016/12/0024 mwN). Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Art. 6 Abs. 1 EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen (vgl. VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067).Demnach kann eine Verhandlungspflicht gemäß Artikel 6, Absatz eins, EMRK nur dann entfallen, wenn die Ausnahmen für nicht übermäßig komplexe Rechtsfragen oder hochtechnische Fragen Platz greifen vergleiche VwGH 21.12.2016, Ra 2016/12/0067). Da sich im vorliegenden Fall der Sachverhalt klar aus den Akten ergibt und es sich auch um keine übermäßig komplexe Rechtsfrage handelt, kann von einer mündlichen Verhandlung, abgesehen werden. 3.
  35. Zu A) §15b des Beamten-Dienstrechtsgesetzes 1979 (BDG 1979) lautet – auszugsweise – wie folgt: „Versetzung in den Ruhestand durch Erklärung bei Vorliegen von Schwerarbeitszeiten („Schwerarbeitspension“) § 15b.

(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die § 1 Abs. 14 des Pensionsgesetzes 1965, BGBl. Nr. 340/1965, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.Paragraph 15 b,
(1)Die Beamtin oder der Beamte kann durch schriftliche Erklärung, aus dem Dienststand ausscheiden zu wollen, ihre oder seine Versetzung in den Ruhestand bewirken, wenn sie oder er zum Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand eine nach dem vollendeten
  1. Lebensjahr zurückgelegte ruhegenussfähige Gesamtdienstzeit (pensionswirksame Zeit bei Beamtinnen und Beamten, auf die Paragraph eins, Absatz 14, des Pensionsgesetzes 1965, Bundesgesetzblatt Nr. 340 aus 1965,, anzuwenden ist) von 504 Monaten, davon mindestens 120 Schwerarbeitsmonate innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Zeitpunkt der Wirksamkeit der Versetzung in den Ruhestand, aufweist. Die Versetzung in den Ruhestand kann frühestens mit Ablauf des Monats in Anspruch genommen werden, in dem das
  2. Lebensjahr vollendet wird. Beamtinnen und Beamten, die die Anspruchsvoraussetzungen zum Zeitpunkt der Vollendung des
  3. Lebensjahres oder danach erfüllen, bleiben diese auch bei einer späteren Ruhestandsversetzung gewahrt.
(2)Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem mindestens 15 Tage Schwerarbeit vorliegen. Die Bundesregierung hat mit Verordnung festzulegen, unter welchen psychisch oder physisch besonders belastenden Arbeitsbedingungen Schwerarbeit vorliegt.
(3)Beamtinnen und Beamte des Dienststandes, die ihr 57. Lebensjahr vollendet haben, können eine bescheidmäßige Feststellung der Anzahl ihrer Schwerarbeitsmonate zu dem dem Einlangen des Antrags folgenden Monatsletzten beantragen. Dieses Antragsrecht wird mit Rechtskraft der Feststellung konsumiert.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Abs. 3 festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(4)Die Versetzung in den Ruhestand wird mit Ablauf des Monats wirksam, den die Beamtin oder der Beamte bestimmt, frühestens jedoch mit Ablauf des zweiten Monats, der der Abgabe der Erklärung folgt. Hat die Beamtin oder der Beamte keinen oder einen früheren Zeitpunkt bestimmt, so wird die Versetzung in den Ruhestand ebenfalls mit Ablauf des zweiten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt. Wurde die Anzahl der Schwerarbeitsmonate noch nicht gemäß Absatz 3, festgestellt, wird die Versetzung in den Ruhestand erst mit Ablauf des sechsten Monats wirksam, der der Abgabe der Erklärung folgt.
(5)
(6)[…]“ Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, BGBl. II 105/2006 lautet – auszugsweise – folgt:Die Verordnung der Bundesregierung über besonders belastende Berufstätigkeiten, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, lautet – auszugsweise – folgt: „§
  1. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, BGBl. II Nr. 104/2006, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass„§
  2. Die Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten samt Anlage, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, (Schwerarbeitsverordnung), ist auf Beamte und Bundestheaterbedienstete mit den Maßgaben anzuwenden, dass
  3. […]
  4. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des § 1 Abs. 1 der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  5. ein Schwerarbeitsmonat dann vorliegt, wenn eine oder mehrere besonders belastende Tätigkeiten im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, der Schwerarbeitsverordnung mindestens in der Dauer von 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat ausgeübt wurden. Dienstfreie Zeiten, während der kein Anspruch auf Monatsbezug besteht, bleiben dabei außer Betracht;
  6. […]
  7. als Schwerarbeit auch Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung gelten, bei denen das tatsächliche regelmäßige Risiko für Leib und Leben im Einsatz die Grenze von allgemein akzeptierter Gefahr in erheblichem Ausmaß übersteigt. Als solche gelten ausschließlich Tätigkeiten von a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), BGBl. Nr. 566/1991, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]"a) Exekutivorganen des öffentlichen Sicherheitsdienstes nach dem Sicherheitspolizeigesetz (SPG), Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, die zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit ausüben, und […]" §§ 1 , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), BGBl. II Nr. 104/2006, lautet:Paragraphen eins, , 2 und 4 der Verordnung der Bundesministerin für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz über besonders belastende Berufstätigkeiten (Schwerarbeitsverordnung), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 104 aus 2006,, lautet: "§ 1.
(1)Als Tätigkeiten, die unter körperlich oder psychisch besonders belastenden Bedingungen erbracht werden, gelten alle Tätigkeiten, die geleistet werden
  1. in Schicht- oder Wechseldienst auch während der Nacht (unregelmäßige Nachtarbeit), das heißt zwischen 22 Uhr und 6 Uhr, jeweils im Ausmaß von mindestens sechs Stunden und zumindest an sechs Arbeitstagen im Kalendermonat, sofern nicht in diese Arbeitszeit überwiegend Arbeitsbereitschaft fällt, oder
  2. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), BGBl. Nr. 354/1981, oder
  3. regelmäßig unter Hitze oder Kälte im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 2 und 3 des Nachtschwerarbeitsgesetzes (NSchG), Bundesgesetzblatt Nr. 354 aus 1981,, oder
  4. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Art. VII Abs. 2 Z 5, 6 und 8 NSchG oder
  5. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  6. unter chemischen oder physikalischen Einflüssen im Sinne des Artikel römisch sieben, Absatz 2, Ziffer 5, 6 und 8 NSchG oder
  7. als schwere körperliche Arbeit, die dann vorliegt, wenn bei einer achtstündigen Arbeitszeit von Männern mindestens 8 374 Arbeitskilojoule (2 000 Arbeitskilokalorien) und von Frauen mindestens 5 862 Arbeitskilojoule (1 400 Arbeitskilokalorien) verbraucht werden, oder
  8. zur berufsbedingten Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit besonderem Behandlungs- oder Pflegebedarf, wie beispielsweise in der Hospiz- oder Palliativmedizin, oder
  9. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (§ 14 des Behinderteneinstellungsgesetzes, BGBl. Nr. 22/1970) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  10. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach § 5 des Bundespflegegeldgesetzes, BGBl. Nr. 110/1993, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
  11. trotz Vorliegens einer Minderung der Erwerbsfähigkeit (Paragraph 14, des Behinderteneinstellungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 22 aus 1970,) von mindestens 80%, sofern für die Zeit nach dem
  12. Juni 1993 Anspruch auf Pflegegeld zumindest in Höhe der Stufe 3 nach Paragraph 5, des Bundespflegegeldgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 110 aus 1993,, oder nach den Bestimmungen der Landespflegegeldgesetze bestanden hat.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Art. XI Abs. 3 NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Art. X NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den §§ 21 und 21a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, BGBl. Nr. 414/1972, zu entrichten sind.
(2)Als besonders belastende Berufstätigkeiten gelten jedenfalls auch alle Tätigkeiten, für die ein Nachtschwerarbeits-Beitrag nach Artikel römisch elf, Absatz 3, NSchG geleistet wurde, ohne dass daraus ein Anspruch auf Sonderruhegeld nach Artikel römisch zehn, NSchG entstanden ist, sowie alle Tätigkeiten, für die Zuschläge zum Sachbereich Urlaub der Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungskasse nach den Paragraphen 21 und 21 a des Bauarbeiter-Urlaubs- und Abfertigungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 414 aus 1972,, zu entrichten sind. § 2. Eine Tätigkeit im Sinne des § 1 Abs. 1 Z 3 gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des § 203 ASVG von mindestens 10% verursacht wurde.Paragraph 2, Eine Tätigkeit im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 3, gilt nur dann als besonders belastend, wenn dadurch eine Minderung der Erwerbsfähigkeit im Sinne des Paragraph 203, ASVG von mindestens 10% verursacht wurde. (...) § 4. Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach § 1 Abs. 1 zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des § 231 Z 1 lit. a ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht."Paragraph 4, Ein Schwerarbeitsmonat ist jeder Kalendermonat, in dem eine oder mehrere Tätigkeiten nach Paragraph eins, Absatz eins, zumindest in jenem Ausmaß ausgeübt wurden, das einen Versicherungsmonat im Sinne des Paragraph 231, Ziffer eins, Litera a, ASVG begründet. Arbeitsunterbrechungen bleiben dabei außer Betracht, solange die Pflichtversicherung in der Pensionsversicherung weiter besteht." 3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die 15 Tage können auch durch verschiedene Arten von Schwerarbeit erfüllt werden (z.B. 5 Tage Arbeiten unter Hitze oder Kälte und 11 Tage schwere körperliche Arbeit orientiert am Kalorienverbrauch). Eine Kombination einzelner Tätigkeiten (Tatbestände), die für sich allein nicht das Kriterium der Schwerarbeit erfüllen, ist nicht möglich (z.B. ein männlicher Bediensteter leistet lediglich fünf Tage im Kalendermonat Schicht- und Wechseldienst und hat an 10 Tagen einen Verbrauch von 1.800 Arbeitskalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit), d.h. die Voraussetzung einer Ziffer müssen erfüllt sein, damit Schwerarbeit vorliegt (das ergibt sich aus dem Wort "oder" zwischen den Ziffern der VO) (vgl. Fellner, BDG § 15b BDG (Stand 1.1.2019, rdb.
  1. at)Anm 3.3.2.).3.2. Zunächst ist festzuhalten, dass ein Schwerarbeitsmonat vorliegt, wenn an mindestens 15 Kalendertagen in einem Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde. Die 15 Tage können auch durch verschiedene Arten von Schwerarbeit erfüllt werden (z.B. 5 Tage Arbeiten unter Hitze oder Kälte und 11 Tage schwere körperliche Arbeit orientiert am Kalorienverbrauch). Eine Kombination einzelner Tätigkeiten (Tatbestände), die für sich allein nicht das Kriterium der Schwerarbeit erfüllen, ist nicht möglich (z.B. ein männlicher Bediensteter leistet lediglich fünf Tage im Kalendermonat Schicht- und Wechseldienst und hat an 10 Tagen einen Verbrauch von 1.800 Arbeitskalorien bei einer achtstündigen Arbeitszeit), d.h. die Voraussetzung einer Ziffer müssen erfüllt sein, damit Schwerarbeit vorliegt (das ergibt sich aus dem Wort "oder" zwischen den Ziffern der VO) vergleiche Fellner, BDG Paragraph 15 b, BDG (Stand 1.1.2019, rdb.
  2. at)Anmerkung 3.3.2.). Im vorliegenden Fall brachte der Beschwerdeführer in der Beschwerde vor, dass er mehr als die Hälfte der Gesamtarbeitszeit sich im wachespezifischen Außendienst befunden hätte und diese auch unter hohem psychischen Druck vorgenommen werden musste. Letzteres wurde vom Vorgesetzen bestätigt. 3.3. Wie sich aus den eindeutigen Normen des § 15b BDG 1979 und insbesondere des § 1 Z 4 lit. a der Verordnung der Bundesregierung, BGBl. II 105/2006 ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen (vgl. zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).3.3. Wie sich aus den eindeutigen Normen des Paragraph 15 b, BDG 1979 und insbesondere des Paragraph eins, Ziffer 4, Litera a, der Verordnung der Bundesregierung, Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ergibt, kommen als Schwerarbeitsmonate anzurechnende Zeiten nur solche Monate in Betracht, in denen tatsächlich zumindest die Hälfte der Dienstzeit als wachespezifischer Außendienst ausgeübt wurde. Diesbezüglich ist auf die tatsächliche Verrichtung von Außendiensten abzustellen vergleiche zuletzt VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von § 15b BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle (vgl. VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120).Demgegenüber ist der Bezug einer im GehG 1956 vorgesehenen Gefahrenzulage nicht Voraussetzung für das Vorliegen von Schwerarbeitszeiten im Sinn von Paragraph 15 b, BDG 1979. Ebenso wenig gilt ein Rundschreiben (Erlass) des Bundeskanzleramtes, dem nicht der Charakter einer Rechtsverordnung zukommt, für das Verwaltungsgericht als verbindliche Rechtsquelle vergleiche VwGH 20.11.2018, Ra 2017/12/0120). 3.4. Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des § 82 GehG vgl. VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind.3.4. Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des Paragraph 82, GehG vergleiche VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind. Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement (vgl. Fellner, BDG, § 15b BDG, Rz 6).Nicht als wachespezifisch zu betrachten sind insbesondere Tätigkeiten in den Bereichen Fahrzeugwesen, Telekommunikation, EDV, Budget- und Rechnungswesen, Unterkunftswesen, Ausrüstung, Beschaffung, Personalverwaltung, Controlling, Interner Dienstbetrieb und Informationsmanagement vergleiche Fellner, BDG, Paragraph 15 b, BDG, Rz 6). Für den gegenständlich relevanten Zeitraum ab dem XXXX 2000 ist nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten in einem Ausmaß von zumindest 50 % auszuführen hatte.Für den gegenständlich relevanten Zeitraum ab dem römisch 40 2000 ist nun zu überprüfen, ob der Beschwerdeführer wachespezifische Tätigkeiten in einem Ausmaß von zumindest 50 % auszuführen hatte. Im vorliegenden Fall versah der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Außendienst und führte dabei die mit seiner Funktion eines XXXX durch. Seine Aufgaben sind in den Feststellungen beschrieben (sh dazu Punkt 2.1, 2.2 und 2.3).Im vorliegenden Fall versah der Beschwerdeführer im fraglichen Zeitraum Außendienst und führte dabei die mit seiner Funktion eines römisch 40 durch. Seine Aufgaben sind in den Feststellungen beschrieben (sh dazu Punkt 2.1, 2.2 und 2.3). Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die psychische Belastung und die damit verbundenen Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich allerdings nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung BGBl. II 105/2006 ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war einerseits lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Dabei reicht nicht alleine der Verweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung und einer Interpretation derselben welche Zeiten von diesen Arbeitsplatzbeschreibungen nun im Außendienst verbracht wurden oder nicht, sondern es bedarf eines konkreten Nachweises, eine monatliche Darstellung der Dienstzeiten, welche im Außendienst verbracht wurden. Aus der Aufzählung seiner Tätigkeiten, deren die psychische Belastung und die damit verbundenen Herausforderung im Einzelnen nicht abgesprochen werden, ergibt sich allerdings nicht, dass er mehr als die Hälfte seiner monatlichen Dienstzeit im wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit iSd Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, 105 aus 2006, ausgeübt hat. Damit wird nicht über die qualitative Arbeit ein Werturteil gefällt, sondern es war einerseits lediglich zu prüfen, ob mehr als die Hälfte in einem wachespezifischen Außendienst ausgeübt wurden. Dabei reicht nicht alleine der Verweis auf die Arbeitsplatzbeschreibung und einer Interpretation derselben welche Zeiten von diesen Arbeitsplatzbeschreibungen nun im Außendienst verbracht wurden oder nicht, sondern es bedarf eines konkreten Nachweises, eine monatliche Darstellung der Dienstzeiten, welche im Außendienst verbracht wurden. Diesen Nachweis konnte der Beschwerdeführer nicht erbringen und war schon alleine deswegen die Beschwerde abzuweisen. 3.5. Zusätzlich ist jedoch in seinem Fall festzuhalten, dass die Tatortarbeit – wie die belangte Behörde ausführte – in der Regel an einem gesicherten Tatort stattfindet. Damit steht der Beschwerdeführer zwar im wachespezifischen Außendienst, doch dies alleine reicht nicht aus (sh dazu Punkt 3.4. Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des § 82 GehG vgl. VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind. und den nachfolgenden Punkt). Eine „besonders hohe Gefahr“ ist bei der Tatortarbeit/Beweismittelsicherung in der Regel nicht gegeben, auch nicht bei der Datenauswertung, welche vor Ort oder im Büro stattfinden kann. Daran vermag auch die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.04.2021 nichts ändern. 3.5. Zusätzlich ist jedoch in seinem Fall festzuhalten, dass die Tatortarbeit – wie die belangte Behörde ausführte – in der Regel an einem gesicherten Tatort stattfindet. Damit steht der Beschwerdeführer zwar im wachespezifischen Außendienst, doch dies alleine reicht nicht aus (sh dazu Punkt 3.4. Als wachespezifisch und somit als Schwerarbeit gelten folglich jene Tätigkeiten, die mit besonders hohen Gefahren verbunden sind, welche selbst die mit dem Exekutivdienst grundsätzlich einhergehenden üblichen Gefahren „erheblich“ übersteigen (zur fehlenden Deckungsgleichheit des im SPG und GehG 1956 verwendeten Begriffes des Exekutivdienstes sowie insbesondere zum Begriff „exekutiver Außendienst“ im Sinn des Paragraph 82, GehG vergleiche VwGH 19.12.20011, 96/12/0228 u.a.). Es muss sich bei den in Rede stehenden Tätigkeiten nach der Einordnung der gesetzlichen Bestimmung um solche handeln, die bezüglich ihres Belastungs- bzw. Gefahrengrades mit den übrigen, in der Schwerarbeitsverordnung als Schwerarbeit determinierten Tätigkeiten vergleichbar sind. und den nachfolgenden Punkt). Eine „besonders hohe Gefahr“ ist bei der Tatortarbeit/Beweismittelsicherung in der Regel nicht gegeben, auch nicht bei der Datenauswertung, welche vor Ort oder im Büro stattfinden kann. Daran vermag auch die persönliche Einschätzung des Beschwerdeführers in der Stellungnahme vom 20.04.2021 nichts ändern. 3.6. Insofern er in der Beschwerde vorbringt, dass nach der Verordnung BGBl. II Nr. 105/2006 nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nicht zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter § 1 Abs. 4 lit.
  3. a)folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Es ist somit eine qualitative und eine quantitative Komponente gefordert. Der qualitative Aspekt ergibt sich aus dem Wortlaut „wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; der quantitative Aspekt aus dem Wortlaut, „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“. Beide Sachverhaltselemente müssen kumulativ vorliegen um den Anspruch zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keines der Voraussetzungen erfüllt. 3.6. Insofern er in der Beschwerde vorbringt, dass nach der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 105 aus 2006, nur nachzuweisen sei, dass die Zeiten tatsächlich als wachespezifischen Außendienst geleistet worden wären und nicht das Überschreiten im erheblichen Ausmaß, ist dem nicht zuzustimmen, denn nach der Verordnung ist unter Paragraph eins, Absatz 4, Litera a,) folgendes nachzuweisen: „[...] zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit tatsächlich als wachespezifischen Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit [...]“. Es ist somit eine qualitative und eine quantitative Komponente gefordert. Der qualitative Aspekt ergibt sich aus dem Wortlaut „wachespezifischer Außendienst zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“; der quantitative Aspekt aus dem Wortlaut, „zumindest die Hälfte ihrer monatlichen Dienstzeit“. Beide Sachverhaltselemente müssen kumulativ vorliegen um den Anspruch zu begründen. Im gegenständlichen Fall wurde keines der Voraussetzungen erfüllt. 3.7. Die Verordnung regelt auch eindeutig, dass unter Tätigkeiten mit erhöhter Gefährdung ausschließlich die tatsächliche Ausübung von wachespezifischen Außendiensten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit zu verstehen ist, sodass eine Anwendung auf andere Fälle, wie die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Fälle, welche aus seiner Sicht gefahrengeneigte Tätigkeit waren, ausgeschlossen ist. Somit ist es dem Beschwerdeführer auch aus qualitativer Seite her nicht gelungen den Nachweis von „wachespezifischen Außendiensten zur Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit“ nachzuweisen. Die Beschwerde ist daher als unbegründet abzuweisen. 3.8. Zu B) Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzlichen Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor, zumal der vorliegende Fall vor allem im Bereich der Tatsachenfragen anzusiedeln ist. Die maßgebliche Rechtsprechung wurde wiedergegeben. Insoweit die in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes zu früheren Rechtslagen ergangen ist, ist diese nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W257.2231802.1.00

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