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{'item': 'W273 2193463-1'}

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW273 2193463-1 SpruchW273 2193463-1/16E, W273 2193463-1/16E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht e

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang:

  1. Der Beschwerdeführer stellte am XXXX einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am XXXX statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fand am XXXX statt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Aufklärungsbehörde, den Dienstausweis seines Vaters sowie eine DVD mit einer Fernsehreportage vor.
  2. Der Beschwerdeführer stellte am römisch 40 einen Antrag auf internationalen Schutz in Österreich. Die Erstbefragung fand am römisch 40 statt, die Einvernahme vor dem Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (in der Folge: Bundesamt) fand am römisch 40 statt. Im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt legte der Beschwerdeführer ein Schreiben der Aufklärungsbehörde, den Dienstausweis seines Vaters sowie eine DVD mit einer Fernsehreportage vor.
  3. Das Bundesamt veranlasste eine Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Mit Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom XXXX wurde ein fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit XXXX ermittelt.
  4. Das Bundesamt veranlasste eine Altersfeststellung des Beschwerdeführers. Mit Gutachten eines allgemein beeideten und gerichtlich zertifizierten Sachverständen für medizinische Begutachtung im Asylverfahren vom römisch 40 wurde ein fiktives Geburtsdatum des Beschwerdeführers mit römisch 40 ermittelt.
  5. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte I. und II.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte III. bis V.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt VI.).
  6. Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers auf internationalen Schutz zur Gänze ab (Spruchpunkte römisch eins. und römisch zwei.). Es wurde dem Beschwerdeführer kein Aufenthaltstitel aus berücksichtigungswürdigen Gründen erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und festgestellt, dass seine Abschiebung nach Afghanistan zulässig sei (Spruchpunkte römisch drei. bis römisch fünf.). Die Frist für die freiwillige Ausreise wurde mit 14 Tagen ab Rechtskraft der Entscheidung festgesetzt (Spruchpunkt römisch sechs.).
  7. Der Beschwerdeführer erhob gegen den Bescheid fristgerecht Beschwerde. Er brachte im Wesentlichen vor, dass ihm aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Journalist Verfolgung durch die Taliban drohe.
  8. Mit Schreiben vom XXXX legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor.
  9. Mit Schreiben vom römisch 40 legte der Beschwerdeführer Unterlagen hinsichtlich seiner Integration vor.
  10. Am 19.02.2021 nahm der Beschwerdeführer durch seine Rechtsvertreterin Einsicht in den BFA-Akt und den Gerichtsakt.
  11. Mit Schreiben vom XXXX wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und nahm detailliert Stellung zu dem mit DVD vorgelegten Fernsehbericht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Journalist einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Der Vater habe sich öffentlich gegenüber den Taliban kritisch im Fernsehen geäußert. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie werde dem Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters eine von regierungsfeindlichen Kräften missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
  12. Mit Schreiben vom römisch 40 wiederholte der Beschwerdeführer sein Fluchtvorbringen und nahm detailliert Stellung zu dem mit DVD vorgelegten Fernsehbericht. Der Beschwerdeführer sei aufgrund der beruflichen Tätigkeit seines Vaters als Journalist einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Der Vater habe sich öffentlich gegenüber den Taliban kritisch im Fernsehen geäußert. Aufgrund der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie werde dem Beschwerdeführer als Sohn seines Vaters eine von regierungsfeindlichen Kräften missliebige politische und/oder religiöse Gesinnung unterstellt. Eine innerstaatliche Fluchtalternative bestehe nicht.
  13. Das Bundesverwaltungsgericht führte am XXXX eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz mit XXXX sowie weitere Unterlagen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers vor.
  14. Das Bundesverwaltungsgericht führte am römisch 40 eine mündliche Verhandlung durch. Im Rahmen der mündlichen Verhandlung legte der Beschwerdeführer eine E-Mail-Korrespondenz mit römisch 40 sowie weitere Unterlagen hinsichtlich der Integration des Beschwerdeführers vor. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:
  15. Feststellungen: 1.
  16. Zur Person des Beschwerdeführers: Der Beschwerdeführer führt den Namen XXXX und das Geburtsdatum XXXX . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer führt den Namen römisch 40 und das Geburtsdatum römisch 40 . Er ist afghanischer Staatsangehöriger und gehört der Volksgruppe der Tadschiken an. Er ist sunnitischer Moslem. Seine Muttersprache ist Dari. Er ist ledig und kinderlos. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, Stadt XXXX , Stadtteil XXXX , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer wurde in der Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , Stadtteil römisch 40 , geboren und wuchs dort gemeinsam mit seinen Eltern und seinen drei Geschwistern auf. Der Beschwerdeführer besuchte elf Jahre lang die Schule. Der Beschwerdeführer erlernte keinen Beruf. Der Beschwerdeführer besucht in Österreich die Landwirtschaftsschule. Er ist gesund. Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom XXXX .Der Beschwerdeführer ist in Österreich strafgerichtlich unbescholten (Strafregisterauszug vom römisch 40 . 1.
  17. Zu den Fluchtgründen des Beschwerdeführers: Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan als Journalist und Reporter für den staatlichen Fernseh- und Radiosender XXXX in der Provinz Baghlan, Stadt XXXX , tätig. Er berichtete im Fernsehen über Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen sowie Selbstmordanschlägen in der Provinz Baghlan. Aufgrund der Tätigkeit als Journalist wurde der Vater des Beschwerdeführers mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht. Der Vater des Beschwerdeführers war in Afghanistan als Journalist und Reporter für den staatlichen Fernseh- und Radiosender römisch 40 in der Provinz Baghlan, Stadt römisch 40 , tätig. Er berichtete im Fernsehen über Kampfhandlungen zwischen den Taliban und Regierungstruppen sowie Selbstmordanschlägen in der Provinz Baghlan. Aufgrund der Tätigkeit als Journalist wurde der Vater des Beschwerdeführers mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht. Im Jahr XXXX (= XXXX ) wurde der Vater des Beschwerdeführers in Baghlan-e Markazi von den Taliban angegriffen und an der Hand verletzt. Eine Woche später wurde das Haus der Beschwerdeführer gezielt von den Taliban angegriffen. Die Hauswand wurde dabei mit einer Rakete getroffen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurde im Zuge des Angriffs am Bein verletzt. Der Vater des Beschwerdeführers organisierte für den Beschwerdeführer daraufhin die schlepperunterstützte Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund des Vaters nachts mit dem Auto nach Mazar-e Sharif gebracht, von wo er über den Iran nach Europa reiste. Im Jahr römisch 40 (= römisch 40 ) wurde der Vater des Beschwerdeführers in Baghlan-e Markazi von den Taliban angegriffen und an der Hand verletzt. Eine Woche später wurde das Haus der Beschwerdeführer gezielt von den Taliban angegriffen. Die Hauswand wurde dabei mit einer Rakete getroffen. Der ältere Bruder des Beschwerdeführers wurde im Zuge des Angriffs am Bein verletzt. Der Vater des Beschwerdeführers organisierte für den Beschwerdeführer daraufhin die schlepperunterstützte Ausreise aus Afghanistan. Der Beschwerdeführer wurde von einem Freund des Vaters nachts mit dem Auto nach Mazar-e Sharif gebracht, von wo er über den Iran nach Europa reiste. Im Jahr XXXX wurde das Haus der Familie des Beschwerdeführers erneut gezielt von den Taliban angegriffen. Bei dem Angriff wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers getötet. In einer Reportage des staatlichen Fernsehsenders XXXX wird von einem gezielten Raketenangriff der Taliban auf die Häuser von XXXX , dem Leiter des XXXX , sowie von XXXX (= Beschwerdeführer), Sohn des XXXX (= Vater des Beschwerdeführers), berichtet, wobei ein Mitglied dieser Familie getötet wurde. In der Reportage ist das zerstörte Haus der Familie des Beschwerdeführers zu sehen. Der Leiter von XXXX , der Vater des Beschwerdeführers sowie der Cousin des Beschwerdeführers und ein weiterer junger Mann kritisieren in dem Beitrag öffentlich die Taliban. Weiters gibt der Cousin des Beschwerdeführers an, dass der Sohn seines Onkels getötet wurde. Es wird zudem berichtet, dass der namentlich genannte Vater des Beschwerdeführers die Angriffe der Regierungsgegner auf Journalisten verurteilt und die Sicherheitskräfte bittet, ihn zu beschützen. Der Beschwerdeführer selbst wurde in diesem Fernsehbeitrag namentlich mit als „ XXXX , Sohn des XXXX “ als Inhaber des angegriffenen Hauses genannt. Im Jahr römisch 40 wurde das Haus der Familie des Beschwerdeführers erneut gezielt von den Taliban angegriffen. Bei dem Angriff wurde der ältere Bruder des Beschwerdeführers getötet. In einer Reportage des staatlichen Fernsehsenders römisch 40 wird von einem gezielten Raketenangriff der Taliban auf die Häuser von römisch 40 , dem Leiter des römisch 40 , sowie von römisch 40 (= Beschwerdeführer), Sohn des römisch 40 (= Vater des Beschwerdeführers), berichtet, wobei ein Mitglied dieser Familie getötet wurde. In der Reportage ist das zerstörte Haus der Familie des Beschwerdeführers zu sehen. Der Leiter von römisch 40 , der Vater des Beschwerdeführers sowie der Cousin des Beschwerdeführers und ein weiterer junger Mann kritisieren in dem Beitrag öffentlich die Taliban. Weiters gibt der Cousin des Beschwerdeführers an, dass der Sohn seines Onkels getötet wurde. Es wird zudem berichtet, dass der namentlich genannte Vater des Beschwerdeführers die Angriffe der Regierungsgegner auf Journalisten verurteilt und die Sicherheitskräfte bittet, ihn zu beschützen. Der Beschwerdeführer selbst wurde in diesem Fernsehbeitrag namentlich mit als „ römisch 40 , Sohn des römisch 40 “ als Inhaber des angegriffenen Hauses genannt. Die Familie des Beschwerdeführers wurde in Afghanistan aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Journalist und seiner kritischen Berichterstattung über Angriffe der Taliban auf die Bevölkerung durch die Taliban bedroht und angegriffen. Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan XXXX nach dem Angriff auf das Haus aufgrund der Bedrohung durch die Taliban und lebt seitdem in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist aktuell nicht als Journalist tätig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Die Familie des Beschwerdeführers verließ Afghanistan römisch 40 nach dem Angriff auf das Haus aufgrund der Bedrohung durch die Taliban und lebt seitdem in Pakistan. Der Vater des Beschwerdeführers ist aktuell nicht als Journalist tätig. Der Beschwerdeführer hat regelmäßig Kontakt zu seiner Familie in Pakistan. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz Baghlan droht dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Journalist und der dem Beschwerdeführer aus diesem Grund unterstellten politischen Gesinnung gegen die Taliban durch die Taliban individuell und konkret physische und/oder psychische Gewalt. Die Taliban sind in der Lage, den Beschwerdeführer aufgrund der vorangegangenen exponierten Tätigkeit seines Vaters als Journalist und der öffentliche Erwähnung des Beschwerdeführers im Fernsehbeitrag von XXXX auch außerhalb seiner Heimatprovinz in ganz Afghanistan zu finden. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Afghanistan hinreichend vor dieser Bedrohung durch die Taliban zu schützen.Bei einer Rückkehr nach Afghanistan, insbesondere in seine Herkunftsprovinz Baghlan droht dem Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit seines Vaters als Journalist und der dem Beschwerdeführer aus diesem Grund unterstellten politischen Gesinnung gegen die Taliban durch die Taliban individuell und konkret physische und/oder psychische Gewalt. Die Taliban sind in der Lage, den Beschwerdeführer aufgrund der vorangegangenen exponierten Tätigkeit seines Vaters als Journalist und der öffentliche Erwähnung des Beschwerdeführers im Fernsehbeitrag von römisch 40 auch außerhalb seiner Heimatprovinz in ganz Afghanistan zu finden. Der afghanische Staat ist derzeit nicht in der Lage, den Beschwerdeführer in Afghanistan hinreichend vor dieser Bedrohung durch die Taliban zu schützen. 1.
  18. Feststellungen zur Lage im Herkunftsstaat Die Länderfeststellungen zur Lage in Afghanistan basieren auf nachstehenden Quellen: - Länderinformationsblatt der Staatendokumentation zu Afghanistan vom 16.12.2020 - EASO-Leitlinien zu Afghanistan (EASO Country Guidance: Afghanistan Guidance Note and Common Analysis) vom Dezember 2020 - UNHCR - Richtlinien zur Beurteilung internationaler Schutzbedürftigkeit von AsylwerberInnen aus Afghanistan (Entwicklungen in Afghanistan; Sicherheitslage; Auswirkungen des Konflikts auf ZivilistInnen; Menschenrechtslage; humanitäre Lage; Risikoprofile; interne Fluchtalternative; Ausschlussgründe; etc.) vom 30.08.2018 - EASO Key socio-economic indicators Focus on Kabul City, Mazar-e Sharif and Herat City Country of Origin Information Report vom August 2020 (nur auf English verfügbar) - Themenbericht der Staatendokumentation Afghanistan: Die aktuelle sozioökonomische Lage in Afghanistan vom September 2020 - ACCORD – Austrian Centre for Country of Origin and Asylum Research and Documentation: ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Sicherheitslage und sozioökonomische Lage in Herat und Masar-e Scharif / ecoi.net featured topic on Afghanistan: Security situation and socio-economic situation in Herat-City and Mazar-e Sharif,
  19. Mai 2020 - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Masar-e Sharif und Umgebung; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 30.04.2020 (ACCORD Masar-e Sharif) - ACCORD Anfragebeantwortung zu Afghanistan: Lokale Sicherheits- und Versorgungslage in der Stadt Herat; Besonderheiten aufgrund der Corona-Pandemie vom 23.04.2020 (ACCORD Herat) - EASO Bericht Afghanistan Netzwerke, Stand Jänner 2018 (EASO Netzwerke) - ACCORD ecoi.net Themendossier Zusammenstellung zur Sicherheitslage und sozioökonomischen Lage in Herat und Masar-e Scharif vom 27.01.2021 - ACCORD ecoi.net-Themendossier zu Afghanistan: Überblick über die Sicherheitslage in Afghanistan vom 27.01.2021 1.3.
  20. Allgemeine Sicherheitslage Afghanistan ist ein Zentralstaat mit 34 Provinzen, die in Distrikte gegliedert sind. Auf einer Fläche von 652.860 Quadratkilometern leben ca. 32,9 Millionen bis 39 Millionen Menschen (LIB, Kapitel 4). Die Sicherheitslage in Afghanistan ist nach wie vor volatil. Die afghanische Regierung behält die Kontrolle über Kabul, die Provinzhauptstädte, die meisten Distriktzentren und die meisten Teile der wichtigsten Transitrouten. Mehrere Teile der wichtigsten Transitrouten sind umkämpft, wodurch Distriktzentren bedroht sind. Seit Februar 2020 haben die Taliban ein hohes Maß an Gewalt gegen die Afghan National Defense Security Forces aufrechterhalten, vermeiden aber gleichzeitig Angriffe gegen um Provinzhauptstädte herum stationierte Koalitionstruppen. Unabhängig davon begann IS/ISKP im Februar 2020 Terroranschläge gegen die ANDSF und die Koalitionstruppen durchzuführen (LIB, Kapitel 5). Drei Ministerien verantworten die Sicherheit in Afghanistan: Das afghanische Innenministerium (Afghanistan’s Ministry of Interior - MoI), das Verteidigungsministerium (Ministry of Defense - MoD) und der afghanische Geheimdienst (NDS). Das Innenministerium ist primär für die interne Ordnung zuständig, dazu zählt auch die ANP (Afghan National Police) und die ALP (Afghan Local Police). Die ANA (Afghanische Nationalarmee) untersteht dem Verteidigungsministerium und ist für die externe Sicherheit zuständig, ihre primäre Aufgabe ist jedoch die Bekämpfung der Aufständischen innerhalb Afghanistans. Das National Directorate of Security (NDS) fungiert als Geheimdienst und ist auch für die Untersuchung von Kriminalfällen zuständig, welche die nationale Sicherheit betreffen. Die Ermittlungsabteilung des NDS betreibt ein Untersuchungsgefängnis in Kabul. Die afghanischen Sicherheitskräfte werden teilweise von US-amerikanischen bzw. Koalitionskräften unterstützt (LIB, Kapitel 7). In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan und stellt nicht nur für die beiden Länder eine Sicherheitsherausforderung dar, sondern eine Bedrohung für die gesamte regionale Sicherheit und Stabilität (LIB, Kapitel 5). 1.3.1.
  21. Aktuelle Entwicklungen Die afghanischen Regierungskräfte und die US-Amerikaner können die Taliban, die über rund 60.000 Mann verfügen, nicht besiegen. Aber auch die Aufständischen sind nicht stark genug, die Regierungstruppen zu überrennen, obwohl sie rund die Hälfte des Landes kontrollieren oder dort zumindest präsent sind. Das lang erwartete Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban wurde Ende Februar 2020 unterzeichnet – die afghanische Regierung war an dem Abkommen weder beteiligt, noch unterzeichnete sie dieses. Das Abkommen zwischen den Vereinigten Staaten und den Taliban enthält das Versprechen der US-Amerikaner, ihre noch rund 13.000 Armeeangehörigen in Afghanistan innerhalb von 14 Monaten abzuziehen. Auch die verbliebenen nichtamerikanischen NATO-Truppen sollen abgezogen werden (LIB, Kapitel 4). Der Konflikt in Afghanistan befindet sich nach wie vor in einer „strategischen Pattsituation“, die nur durch Verhandlungen zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban gelöst werden kann. Die afghanische Regierung führte zum ersten Mal persönliche Gespräche mit den Taliban, inhaltlich wurde über den Austausch tausender Gefangener verhandelt. Diese Gespräche sind ein erster Schritt Richtung inner-afghanischer Verhandlungen, welche Teil eines zwischen Taliban und US-Amerikanern unterzeichneten Abkommens sind (LIB, Kapitel 5). Der Abzug der ausländischen Truppenangehörigen, von denen die meisten Beratungs- und Ausbildungsfunktionen wahrnehmen, ist abhängig davon, ob die Taliban ihren Teil der Abmachung einhalten. Sie haben im Abkommen zugesichert, terroristischen Gruppierungen wie etwa al-Qaida keine Zuflucht zu gewähren. Die Taliban verpflichteten sich weiter, innerhalb von zehn Tagen nach Unterzeichnung, Gespräche mit einer afghanischen Delegation aufzunehmen. Die Taliban haben die politische Krise im Zuge der Präsidentschaftswahlen derweil als Vorwand genutzt, um den Einstieg in Verhandlungen hinauszuzögern. Sie werfen der Regierung vor, ihren Teil der Vereinbarung weiterhin nicht einzuhalten und setzten ihre militärische Kampagne gegen die afghanischen Sicherheitskräfte mit hoher Intensität fort (LIB, Kapitel 4). Im September starteten die Friedensgespräche zwischen der afghanischen Regierung und den Taliban in Katar (LIB, Kapitel 4). Die Gespräche fanden vor dem Hintergrund anhaltender Gewalt im Land statt. Für den Berichtszeitraum 01.01.2020-30.09.2020 verzeichnete UNAMA 5.939 zivile Opfer. Die Gesamtzahl der Opfer unter der Zivilbevölkerung ist im Vergleich zum gleichen Zeitraum des Vorjahres um 13% zurückgegangen, das ist der niedrigste Wert seit
  22. Afghanistans National Security Council (NSC) zufolge nahmen die Talibanattacken im Juni 2020 deutlich zu. Gemäß NATO Resolute Support (RS) nahm die Anzahl an zivilen Opfern im zweiten Quartal 2020 um fast 60% gegenüber dem ersten Quartal und um 18% gegenüber dem zweiten Quartal des Vorjahres zu. Die aktivsten Konfliktregionen sind in den Provinzen Kandahar, Helmand, Nangarhar und Balkh zu finden. Entsprechend saisonaler Trends, gehen die Kämpfe in den Wintermonaten - Ende 2019 und Anfang 2020 - zurück (LIB, Kapitel 5). Ein Waffenstillstand steht ganz oben auf der Liste der Regierung und der afghanischen Bevölkerung, wobei einige Analysten sagen, dass die Taliban wahrscheinlich noch keinen umfassenden Waffenstillstand vereinbaren werden, da Gewalt und Zusammenstöße mit den afghanischen Streitkräften den Aufständischen ein Druckmittel am Verhandlungstisch geben. Die Rechte der Frauen sind ein weiteres Brennpunktthema. Doch bisher (Stand 10.2020) hat es keine Fortschritte gegeben, da sich die kriegführenden Seiten in Prozessen und Verfahren verzettelt haben, so diplomatische Quellen (LIB, Kapitel 4). 1.3.
  23. Meinungs- und Pressefreiheit Die Presse- und Meinungsfreiheit ist in Artikel 34 der afghanischen Verfassung verankert. Afghanistan hat einen lebhaften Mediensektor mit zahlreichen Druckmedien sowie Radio- und Fernsehkanälen, die insgesamt ein großes Spektrum an Meinungen - in der Regel unzensiert - darstellen. Es existieren unabhängige, privatwirtschaftliche Medienunternehmen sowie ein staatlicher Rundfunk und Medien-Sender, hinter denen spezifische politische Interessen stehen. Einem Regierungsbericht zufolge, existieren 113 TV-Stationen, 257 Radiosender und 80 Zeitungen in Afghanistan. Die Freiheiten sind in einem Maß verwirklicht, das grundsätzlich im regionalen Vergleich positiv hervorsticht (AA 16.7.2020), wenngleich diese wegen Sicherheitserwägungen, einer konservativen Medienpolitik seitens des Staates und religiösen Forderungen eingeschränkt werden. Jedoch übernehmen afghanische Medienvertreter politische Verantwortung und gehen Risiken ein um Missstände anzuprangern, während Journalisten die wachsende Kontrolle des Staates über die Berichterstattung sowie eine Behinderung von Recherchearbeit der Regierungsmitglieder beklagen. Print- und Online-Medien unabhängige Zeitschriften, Newsletter, Zeitungen und Websites veröffentlichen auch weiterhin und kritisieren die Regierung offen. Afghanistan rangiert im World Press Freedom Index 2020 auf Platz 122 von 180 untersuchten Staaten; dies stellt eine Verschlechterung von einem Platz im Vergleich zum Vorjahr und drei Plätzen im Vergleich zum Jahr 2018 dar (LIB, Kapitel 13). Die Regierung unterstützt öffentlich die Medienfreiheit und arbeitet mit Initiativen zusammen, um Sicherheitsbedrohungen für die Medien entgegenzuwirken. Unabhängige Medien sind aktiv und äußern eine Vielzahl von Ansichten. Die Umsetzung des Gesetzes über den Zugang zu Informationen ist nach wie vor uneinheitlich, und die Medien berichten über ein ständiges Versagen der Regierung bei der Erfüllung der Anforderungen des Gesetzes. Regierungsbeamte schränken den Zugang der Medien zu Regierungsinformationen oft ein oder ignorieren einfach Anfragen. Journalisten beklagen sich über Beamte, die sich auf nationale Interessen berufen, um der Informationspflicht nicht nachkommen zu müssen (LIB, Kapitel 13). Es gibt Bedenken, dass Gewalt und Instabilität die Sicherheit der Journalisten gefährden könnten. Laut RSF (Reporter ohne Grenzen) zählt Afghanistan zu den weltweit gefährlichsten Staaten für Journalisten. Das Afghan Journalist Safety Committee (AJSC) berichtet von drei Journalist/innen, die in den ersten sechs Monaten des Jahres 2019 getötet wurden. Außerdem wurden 45 Vorfälle von Gewalt gegen Journalisten registriert; dies beinhaltet Tötungen, Misshandlung und Erniedrigung, Einschüchterung und Inhaftierung von Journalisten. Dies bedeutet einen Rückgang von 50% gegenüber dem ersten Halbjahr 2018 (LIB, Kapitel 13). Es existieren Berichte, wonach staatliche Behörden zeitweise Druck, Verordnungen und Drohungen einsetzen, um Kritiker zum Schweigen zu bringen. Die regelmäßige Kritik an der Zentralregierung verläuft allgemein frei von Einschränkungen. Beanstandungen an der Provinzregierung in Gebieten, wo lokale Beamte und Machtträger erheblichen Einfluss und Autorität haben, werden stärker eingeschränkt. Dies betrifft sowohl Privatpersonen als auch journalistisch tätige Personen. Bestimmte politische und ethnische Gruppierungen, inklusive derjenigen, die von ehemaligen Mudschahedin-Anführern geleitet werden, besitzen zahlreiche Mediensender und kontrollieren die Inhalte auf Provinzebene. In einigen Provinzen ist die Medienpräsenz eingeschränkt. Das Massenmediengesetz und das Strafgesetzbuch sehen Gefängnis- und Geldstrafen für Verleumdung vor. Manchmal benutzen staatliche Behörden das Diffamierungsverbot als Vorwand, um Kritik an Regierungsbeamten zu unterdrücken (LIB, Kapitel 13). Aufgrund der hohen Analphabetismusrate bevorzugen die meisten Bürger Fernsehen und Radio gegenüber Print- oder Online-Medien. Ein größerer Prozentsatz der Bevölkerung - auch in abgelegenen Provinzen - hat Zugang zu Radio. Kriegsherren, Politiker, Taliban-Sympathisanten und Regierungsvertreter werden in Fernsehdebatten, Radiosendungen und in sozialen Medien offen herausgefordert. Wie weit die Medienfreiheit in Afghanistan gekommen ist, zeigt beispielsweise eine kürzlich im Fernsehen übertragene Nachrichtendebatte, in der traumatisierte Zivilisten zumindest versuchen können, mächtige Männer zur Rechenschaft zu ziehen - live vor der Kamera. Von dieser Möglichkeit machte eine Zivilistin Gebrauch, als sie vor dem „Schlächter von Kabul“ - Gulbuddin Hekmatyar - stand und ihn fragte, ob er sich für seine mutmaßlichen Kriegsverbrechen entschuldigen möchte (LIB, Kapitel 13). Journalisten berichten über Gewaltandrohungen und Belästigungen wegen des innerstaatlichen Konfliktes durch Politiker, Sicherheitsbeamte und andere Machthaber. Beamte und Privatpersonen setzen Gewaltandrohungen ein, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern, insbesondere solche, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an. Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. In unsicheren Gegenden nötigen aufständische Gruppierungen Mediengesellschaften zu Beschränkungen bei der Ausstrahlung von Ankündigungen der Sicherheitskräfte, Unterhaltungsprogrammen, Musik und Aussagen von Frauen (LIB, Kapitel 13). JournalistInnen, Medienschaffende, Kommentatoren und Menschenrechtsverteidiger können sowohl von aufständischen Gruppen sowie von staatlichen Akteuren, Warlords, mächtigen lokalen Persönlichkeiten und organisierten kriminellen Gruppen angegriffen werden. Dies gilt insbesondere für diejenigen, die über Menschenrechtsthemen (insbesondere Frauenrechte) berichten, kritisch über Aktivitäten von Konfliktparteien berichten, Korruption aufdecken, Straflosigkeit kritisieren oder öffentlich bestimmte Meinungen äußern. Journalisten werden oft von Konfliktparteien eingeschüchtert und bedroht, um über ihre Version der Ereignisse zu berichten. JournalistInnen sind vorrangige Ziele und sind besonders in den Regionen gefährdet, in denen fundamentalistische Propaganda betrieben wird. Es gibt Berichte über Tötung, Einschüchterung, Inhaftierung und Misshandlung von Journalisten. Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerwiegender Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung, Inhaftierung, Misshandlung). (EASO Country Guidance 2020, S. 67). Gewalt gegen Journalisten ist Berichten zufolge ein schwerwiegendes Problem, wobei es heißt, dass gewalttätige Zwischenfälle zunehmen und dass XXXX für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich waren. Insbesondere für weibliche Journalisten besteht Berichten zufolge ein hohes Risiko, schikaniert und bedroht zu werden. Viele Journalistinnen wurden gezielt aufs Korn genommen, sie mussten ihre Arbeitsplätze aufgeben oder wurden indirekt unter Druck gesetzt, ihre Tätigkeit einzustellen, ja sogar das Land zu verlassen. Viele, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, genießen Berichten zufolge häufig Straflosigkeit, und Journalisten werfen der Regierung vor, sie nicht ausreichend zu schützen. Gewalt gegen Journalisten ist Berichten zufolge ein schwerwiegendes Problem, wobei es heißt, dass gewalttätige Zwischenfälle zunehmen und dass römisch 40 für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich waren. Insbesondere für weibliche Journalisten besteht Berichten zufolge ein hohes Risiko, schikaniert und bedroht zu werden. Viele Journalistinnen wurden gezielt aufs Korn genommen, sie mussten ihre Arbeitsplätze aufgeben oder wurden indirekt unter Druck gesetzt, ihre Tätigkeit einzustellen, ja sogar das Land zu verlassen. Viele, die Gewaltakte gegen Journalisten verüben, genießen Berichten zufolge häufig Straflosigkeit, und Journalisten werfen der Regierung vor, sie nicht ausreichend zu schützen. Die Anzahl der Vorfälle von gegen Journalisten und Medienorgane gerichteter Gewalt und Einschüchterung durch nichtstaatliche Akteure nimmt Berichten zufolge zu, wobei es heißt, dass XXXX für die Mehrheit der tödlichen Anschläge auf Journalisten nichtstaatliche Akteure verantwortlich waren. Ins Visier der Taliban seien regionale und private Medien geraten, gegen die mehrere Angriffe in Form von Drohungen, Schlägen, Entführung, Nötigung und gezielten Morden verübt worden seien. Berichten zufolge mehrten sich XXXX auch die Angriffe des Islamischen Staats, der sich zu mehreren Angriffen gegen Medienunternehmen bekannte. Im April 2018 wurden bei einem zweifachen, koordinierten Selbstmordattentat des Islamischen Staates in Kabul neun Journalisten getötet; der zweite Attentäter soll sich Berichten zufolge als Journalist ausgegeben haben (UNHCR RL 2018, S. 57-58).Die Anzahl der Vorfälle von gegen Journalisten und Medienorgane gerichteter Gewalt und Einschüchterung durch nichtstaatliche Akteure nimmt Berichten zufolge zu, wobei es heißt, dass römisch 40 für die Mehrheit der tödlichen Anschläge auf Journalisten nichtstaatliche Akteure verantwortlich waren. Ins Visier der Taliban seien regionale und private Medien geraten, gegen die mehrere Angriffe in Form von Drohungen, Schlägen, Entführung, Nötigung und gezielten Morden verübt worden seien. Berichten zufolge mehrten sich römisch 40 auch die Angriffe des Islamischen Staats, der sich zu mehreren Angriffen gegen Medienunternehmen bekannte. Im April 2018 wurden bei einem zweifachen, koordinierten Selbstmordattentat des Islamischen Staates in Kabul neun Journalisten getötet; der zweite Attentäter soll sich Berichten zufolge als Journalist ausgegeben haben (UNHCR RL 2018, S. 57-58). 1.3.
  24. Regierungsfeindliche Gruppierungen In Afghanistan sind unterschiedliche regierungsfeindliche Gruppierungen aktiv - insbesondere die Grenzregion zu Pakistan bleibt eine Zufluchtsstätte für unterschiedliche Gruppierungen, wie Taliban, Islamischer Staat, al-Qaida, Haqqani-Netzwerk, Lashkar-e Tayyiba, Tehrik-e Taliban Pakistan, sowie Islamic Movement of Uzbekistan (LIB, Kapitel 5). 1.3.3.
  25. Taliban Die Taliban positionieren sich selbst als Schattenregierung Afghanistans, und ihre Kommissionen und Führungsgremien entsprechen den Verwaltungsämtern und -pflichten einer typischen Regierung. Die Taliban sind keine monolithische Organisation; nur allzu oft werden die Taliban als eine homogene Einheit angesehen, während diese aber eine lose Zusammenballung lokaler Stammesführer, unabhängiger Warlords sowie abgekoppelter und abgeschotteter Zellen sind. Ein Bericht über die Rekrutierungspraxis der Taliban teilt die Taliban-Kämpfer in zwei Kategorien: professionelle Vollzeitkämpfer, die oft in den Madrassen rekrutiert werden, und Teilzeit-Kämpfer vor Ort, die gegenüber einem lokalen Kommandanten loyal und in die lokale Gesellschaft eingebettet sind (LIB, Kapitel 5). Die Taliban rekrutieren in der Regel junge Männer aus ländlichen Gemeinden, die arbeitslos sind, eine Ausbildung in Koranschulen haben und ethnisch paschtunisch. Schätzungen der aktiven Kämpfer der Taliban reichen von 40.000 bis 80.000 oder 55.000 bis 85.000, wobei diese Zahl durch zusätzliche Vermittler und Nicht-Kämpfer auf bis zu 100.000 ansteigt. Obwohl die Mehrheit der Taliban immer noch Paschtunen sind, gibt es eine wachsende Minderheit an Tadschiken, Usbeken, Belutschen und sogar mehreren hundert Hazara (einschließlich Schiiten) innerhalb der Taliban. Die Taliban betreiben Trainingslager in Afghanistan. Seit Ende 2014 wurden 20 davon öffentlich zur Schau gestellt (LIB, Kapitel 5). Die Fähigkeit der Regierung, die Menschenrechte zu schützen, wird durch Unsicherheit und zahlreiche Angriffe durch regierungsfeindliche Kräfte (AGEs) untergraben. Ländliche und instabile Gebiete leiden Berichten zufolge unter einem allgemein schwachen förmlichen Justizsystem, das unfähig ist, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Von der Regierung ernannte Richter und Staatsanwälte seien oftmals aufgrund der Unsicherheit nicht in der Lage, in diesen Gemeinden zu bleiben. Der UN-Ausschuss gegen Folter brachte seine Sorge darüber zum Ausdruck, dass die Regierung keine geeigneten Maßnahmen zum Schutz von Menschenrechtsverteidigern und Journalisten vor Repressalien für ihre Arbeit ergreift. Beobachter berichten von einem hohen Maß an Korruption, von Herausforderungen für effektive Regierungsgewalt und einem Klima der Straflosigkeit als Faktoren, die die Rechtsstaatlichkeit schwächen und die Fähigkeit des Staates untergraben, Schutz vor Menschenrechtsverletzungen zu bieten. Berichten zufolge werden in Fällen von Menschenrechtsverletzungen die Täter selten zur Rechenschaft gezogen und für die Verbesserung der Übergangsjustiz besteht wenig oder keine politische Unterstützung. Wie oben angemerkt, begehen einige staatliche Akteure, die mit dem Schutz der Menschenrechte beauftragt sind, einschließlich der afghanischen nationalen Polizei und der afghanischen lokalen Polizei, Berichten zufolge in einigen Teilen des Landes selbst Menschenrechtsverletzungen, ohne dafür zur Rechenschaft gezogen zu werden (UNHCR RL 2018, S. 34). 1.3.
  26. Heimatprovinz Baghlan Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Hauptstadt der Provinz ist XXXX . Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (LIB, Kapitel 5.4.).Baghlan, das sich im Nordosten Afghanistans befindet, grenzt an die Provinzen Bamyan, Samangan, Kunduz, Takhar, Panjshir, Parwan und in einem sehr kleinen Abschnitt an Balkh. Die Hauptstadt der Provinz ist römisch 40 . Die NSIA schätzt die Bevölkerung in Baghlan im Zeitraum 2020-21 auf 1,014.634 Personen. Eine knappe Mehrheit der Einwohner von Baghlan sind Tadschiken, gefolgt von Paschtunen und Hazara als zweit- bzw. drittgrößte ethnische Gruppen. Außerdem leben ethnische Usbeken und Tataren in Baghlan (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von XXXX den Verkehr von und nach Balkh. Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (LIB, Kapitel 5.4.).Baghlan liegt an der nördlichen Strecke der Ring Road, auch als Highway 1 bekannt. Im September 2020 wurde berichtet, dass die Taliban an Kontrollpunkten in Baghlan Zölle auf den Warentransport zwischen Kabul und Kunduz einhoben und im Juli 2020 unterbrachen Kämpfe am Stadtrand von römisch 40 den Verkehr von und nach Balkh. Die Sicherheit in Baghlan ist auch bedeutsam für die Energieversorgung Kabuls, da Stromleitungen aus Tadschikistan und Usbekistan durch die Provinz verlaufen. Kämpfe in Baghlan führten wiederholt zu Stromausfällen (LIB, Kapitel 5.4.). Baghlan gehört zu den unruhigsten Provinzen in Afghanistan, es finden immer wieder heftige Kämpfe statt, meist zwischen Taliban und Regierungstruppen. Weiters wird berichtet, dass der Islamische Staat (IS) in der Provinz eine kleinere Zelle unterhält. Auf Regierungsseite befindet sich Baghlan im Verantwortungsbereich des
  27. Afghan National Army (ANA) „Pamir“ Corps, das der NATO-Mission Train Advise Assist Command - North (TAAC-N) untersteht, welches von deutschen Streitkräften geleitet wird (LIB, Kapitel 5.4.). Im Jahr 2019 dokumentierte UNAMA 349 zivile Opfer (123 Tote und 226 Verletzte) in der Provinz Baghlan. Es kam in Baghlan zu direkten Kämpfen zwischen Aufständischen und Regierungstruppen. Die Regierungstruppen führten Luftangriffe und Räumungsoperationen durch und eroberten im Februar 2020 den Distrikt Gozargah-e-Noor zurück, der sich in den vergangenen fünf Monaten unter Talibankontrolle befunden hatte (LIB, Kapitel 5.4.).
  28. Beweiswürdigung: Beweis wurde erhoben durch Einsicht in den Verwaltungsakt sowie in den Gerichtsakt und durch Einvernahme des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. 2.
  29. Zu den Feststellungen zur Person des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur Identität des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben vor den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes, vor der belangten Behörde, in der Beschwerde und vor dem Bundesverwaltungsgericht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim BFA (BFA-Akt, Einvernahme S. 2) an, dass sein Nachname nicht XXXX , sondern XXXX sei. Dies konnte mangels Unterlagen weder im BFA-Verfahren, noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass XXXX der Familiennamen seines Vaters gewesen ist (OZ 15, S. 18). Der Beschwerdeführer blieb aber bei dem Nachnamen XXXX in der mündlichen Verhandlung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Namen zur Identifizierung des Beschwerdeführers heranzieht. Der Beschwerdeführer gab bei seiner Einvernahme beim BFA (BFA-Akt, Einvernahme S. 2) an, dass sein Nachname nicht römisch 40 , sondern römisch 40 sei. Dies konnte mangels Unterlagen weder im BFA-Verfahren, noch im Beschwerdeverfahren überprüft werden. In der mündlichen Verhandlung stellte der Beschwerdeführer klar, dass römisch 40 der Familiennamen seines Vaters gewesen ist (OZ 15, S. 18). Der Beschwerdeführer blieb aber bei dem Nachnamen römisch 40 in der mündlichen Verhandlung, weshalb das Bundesverwaltungsgericht diesen Namen zur Identifizierung des Beschwerdeführers heranzieht. Die getroffenen Feststellungen zum Namen und zum Geburtsdatum des Beschwerdeführers gelten im Übrigen ausschließlich zur Identifizierung der Person des Beschwerdeführers im Asylverfahren. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit des Beschwerdeführers, zu seiner Volksgruppen- und Religionszugehörigkeit, seiner Muttersprache, seinem Lebenslauf, seinem Aufwachsen sowie seine familiäre Situation in Afghanistan, seiner Schulbildung und seiner fehlenden Berufserfahrung gründen sich auf seinen diesbezüglich schlüssigen Angaben. Das Bundesverwaltungsgericht hat keine Veranlassung, an diesen im gesamten Verfahren gleich gebliebenen Aussagen des Beschwerdeführers zu zweifeln. Die Feststellungen zu seinem Leben in Österreich und seinem Gesundheitszustand beruhen auf den Angaben des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am XXXX .Die Feststellung zur strafgerichtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers ergibt sich aus der Einsichtnahme in das Strafregister am römisch 40 . 2.
  30. Zu den Feststellungen zum Fluchtvorbringen des Beschwerdeführers: Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und dessen inhaltlicher Berichterstattung im staatlichen Fernseh- und Radiosender XXXX in der Provinz Baghlan beruhen auf den während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 229; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom XXXX (in Folge: OZ 15), S. 10f.; Stellungnahme vom XXXX , S. 2ff.) sowie den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers im Original (übersetzt in OZ 15, S. 15), Fernsehreportage mit Interview des Leiters des XXXX und des Vaters und des Cousins des Beschwerdeführers (teilübersetzt in OZ 15, S. 13-15; Stellungnahme vom XXXX ; Übersetzung des Bundesamtes). Dass es sich bei dem interviewten Journalisten um den Vater des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der vorgelegten Tazkira (teilübersetzt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt (BFA-Akt, AS 223) sowie der namentlichen Erwähnung des Beschwerdeführers als Sohn des XXXX in der vorgelegten Fernsehreportage. Die Feststellungen zur beruflichen Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers und dessen inhaltlicher Berichterstattung im staatlichen Fernseh- und Radiosender römisch 40 in der Provinz Baghlan beruhen auf den während des gesamten Verfahrens gleichbleibenden Angaben des Beschwerdeführers (BFA-Akt, AS 229; Niederschrift der mündlichen Verhandlung vom römisch 40 (in Folge: OZ 15), S. 10f.; Stellungnahme vom römisch 40 , S. 2ff.) sowie den im Verfahren vorgelegten Unterlagen (Dienstausweis des Vaters des Beschwerdeführers im Original (übersetzt in OZ 15, S. 15), Fernsehreportage mit Interview des Leiters des römisch 40 und des Vaters und des Cousins des Beschwerdeführers (teilübersetzt in OZ 15, S. 13-15; Stellungnahme vom römisch 40 ; Übersetzung des Bundesamtes). Dass es sich bei dem interviewten Journalisten um den Vater des Beschwerdeführers handelt, ergibt sich aus der vorgelegten Tazkira (teilübersetzt im Rahmen der Einvernahme vor dem Bundesamt (BFA-Akt, AS 223) sowie der namentlichen Erwähnung des Beschwerdeführers als Sohn des römisch 40 in der vorgelegten Fernsehreportage. Schon das Bundesamt ging davon aus, dass der Vater des Beschwerdeführers in Afghanistan Journalist war (angefochtener Bescheid S. 76), verneinte aber die persönliche Verfolgungsgefahr aufgrund seiner Tätigkeit. Der Beschwerdeführer brachte während des gesamten Verfahrens gleichlautende vor, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und Reporter im XXXX bereits mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht und verfolgt wurde und es in weiterer Folge auch zu zwei Angriffen auf das Haus der Familie kam. Anzumerken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung die Angriffe durch die Taliban nachvollziehbar schilderte. Der Beschwerdeführer legte auch sein Vorbringen untermauernden Beweismittel (Dienstausweis des Vaters, Schreiben der Aufklärungsbehörde und Fernsehbericht) bereits vor dem Bundesamt vor. Die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen des Vaters des Beschwerdeführers, der von Kampfhandlungen der Taliban mit regierungsnahen Kräften sowie Selbstmordanschlägen der Taliban berichtete, ist vor dem Hintergrund, dass er deshalb häufig im nationalen Fernsehen zu sehen war und auch zu den Orten des Geschehens fuhr, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang plausibel darlegen, dass sein Vater die Telefonnummer der Polizei übergeben hat, diese die Nummer jedoch nicht zurückverfolgen konnte und nichts unternommen wurde (BFA-Akt, AS 237; OZ 15, S. 11). Die vorgebrachte Verletzung des Vaters (BFA-Akt, AS 243; OZ 15, S. 11) bei einem Einsatz in Baghlan-e Markazi ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Fernsehbericht, in dem von einem Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers in Baghlan-e Markazi berichtet wird, bei welchem dieser auch verletzt wurde (Übersetzung des Bundesamtes = OZ 11). Der Beschwerdeführer brachte während des gesamten Verfahrens gleichlautende vor, dass sein Vater aufgrund seiner Tätigkeit als Journalist und Reporter im römisch 40 bereits mehrmals von den Taliban telefonisch bedroht und verfolgt wurde und es in weiterer Folge auch zu zwei Angriffen auf das Haus der Familie kam. Anzumerken ist zunächst, dass der Beschwerdeführer sowohl vor dem Bundesamt als auch in der mündlichen Verhandlung die Angriffe durch die Taliban nachvollziehbar schilderte. Der Beschwerdeführer legte auch sein Vorbringen untermauernden Beweismittel (Dienstausweis des Vaters, Schreiben der Aufklärungsbehörde und Fernsehbericht) bereits vor dem Bundesamt vor. Die vorgebrachten telefonischen Bedrohungen des Vaters des Beschwerdeführers, der von Kampfhandlungen der Taliban mit regierungsnahen Kräften sowie Selbstmordanschlägen der Taliban berichtete, ist vor dem Hintergrund, dass er deshalb häufig im nationalen Fernsehen zu sehen war und auch zu den Orten des Geschehens fuhr, nachvollziehbar. Der Beschwerdeführer konnte in diesem Zusammenhang plausibel darlegen, dass sein Vater die Telefonnummer der Polizei übergeben hat, diese die Nummer jedoch nicht zurückverfolgen konnte und nichts unternommen wurde (BFA-Akt, AS 237; OZ 15, S. 11). Die vorgebrachte Verletzung des Vaters (BFA-Akt, AS 243; OZ 15, S. 11) bei einem Einsatz in Baghlan-e Markazi ergibt sich zudem aus dem vorgelegten Fernsehbericht, in dem von einem Angriff auf den Vater des Beschwerdeführers in Baghlan-e Markazi berichtet wird, bei welchem dieser auch verletzt wurde (Übersetzung des Bundesamtes = OZ 11). Hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls, nämlich dem ersten Angriff der Taliban auf das Haus der Familie des Beschwerdeführers, wobei der ältere Bruder am Bein verletzt wurde (BFA-Akt, AS 235; OZ 15, S. 10f.), konnte der Beschwerdeführer nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes nachvollziehbar schildern, dass das Haus der Familie aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers gezielt angegriffen wurde. Zu diesem Zeitpunkt befand sich nach den Schilderungen des Beschweredführers nur der ältere Bruder des Beschwerdeführers im Haus, der die Schule aufgrund einer psychischen Erkrankung nicht besuchen konnte. Es ist auch nachvollziehbar, dass der Vater des Beschwerdeführers den Beschwerdeführer allein Richtung Europa schickte, weil der ältere Bruder aufgrund seiner Erkrankung nicht reisefähig war und die anderen Geschwister noch zu jung waren (OZ 15, S. 13). Der Beschwerdeführer erweckte bei dieser Schilderung persönlich einen glaubwürdigen Eindruck. Auch bezüglich des Vorbringens zum Tod seines älteren Bruders im Rahmen des zweiten Anschlags auf das Haus der Familie legte der Beschwerdeführer emotional dar, wie er von seiner Familie vom Tod des Bruders benachrichtigt wurde (OZ 15, S. 11-12). Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich zudem mit dem vorgelegten Fernsehbericht, wonach die Häuser des Leiters des XXXX sowie des Vaters des Beschwerdeführers gezielt durch die Taliban angegriffen wurden und ein Mensch dabei zu Tode kam. Weiters tritt der Cousin des Beschwerdeführers in dem Fernsehbeitrag auf, der angibt, dass der Sohn seines Onkels bei dem Angriff getötet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers bei dem Angriff auf das Haus der Familie getötet wurde. Weiters ist dem vorgelegten Beitrag ein Interview mit dem Vater des Beschwerdeführers zu entnehmen, in dem der Vater des Beschwerdeführers öffentlich seine Einstellung zu den Taliban offenlegt. Er führt aus, dass die Taliban weder Zivilisten noch Journalisten verschonen und dass es für ihn keinen anderen Ausweg gibt, als zu flüchten. Auch der Cousin des Beschwerdeführers kritisiert die Taliban in dem Beitrag und gibt an, dass man gezwungen sei, das Land zu verlassen und als Flüchtling im Ausland zu leben, um ein ruhiges Leben zu führen (Übersetzung des Bundesamtes = OZ 11, bestätigt durch den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung, OZ 15, S. 15). Das Vorbringen des Beschwerdeführers deckt sich zudem mit dem vorgelegten Fernsehbericht, wonach die Häuser des Leiters des römisch 40 sowie des Vaters des Beschwerdeführers gezielt durch die Taliban angegriffen wurden und ein Mensch dabei zu Tode kam. Weiters tritt der Cousin des Beschwerdeführers in dem Fernsehbeitrag auf, der angibt, dass der Sohn seines Onkels bei dem Angriff getötet wurde. Das Bundesverwaltungsgericht geht folglich davon aus, dass der ältere Bruder des Beschwerdeführers bei dem Angriff auf das Haus der Familie getötet wurde. Weiters ist dem vorgelegten Beitrag ein Interview mit dem Vater des Beschwerdeführers zu entnehmen, in dem der Vater des Beschwerdeführers öffentlich seine Einstellung zu den Taliban offenlegt. Er führt aus, dass die Taliban weder Zivilisten noch Journalisten verschonen und dass es für ihn keinen anderen Ausweg gibt, als zu flüchten. Auch der Cousin des Beschwerdeführers kritisiert die Taliban in dem Beitrag und gibt an, dass man gezwungen sei, das Land zu verlassen und als Flüchtling im Ausland zu leben, um ein ruhiges Leben zu führen (Übersetzung des Bundesamtes = OZ 11, bestätigt durch den Dolmetscher in der mündlichen Verhandlung, OZ 15, S. 15). Aufgrund der Berichterstattung des Vaters als Journalist und dem vorgelegten Fernsehbeitrag ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft, dass dem Vater des Beschwerdeführers eine die Taliban ablehnende Haltung durch diese unterstellt wurde. Es ist ist aus diesem Grund auch schlüssig, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie ins Visier der Taliban geraten sind und gezielt verfolgt wurden. Dies deckt sich auch mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen (zitiert in den Feststellungen, 1.3.), aus denen hervorgeht, dass sowohl Beamte als auch Privatpersonen Gewaltandrohungen einsetzen, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern. Insbesondere betroffen sind JournalistInnen, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an. Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. JournalistInnen sind vorrangige Ziele und besonders in den Regionen gefährdet, in denen fundamentalistische Propaganda betrieben wird. Es gibt Berichte über Tötung, Einschüchterung, Inhaftierung und Misshandlung von JournalistInnen (LIB, Kapitel 13, EASO Country Guidance 2020, S. 67). Auch den UNHCR RL 2018 ist zu entnehmen, dass Gewalt gegen Journalisten ein schwerwiegendes Problem ist. Gerade XXXX nahmen die gewalttätige Zwischenfälle zu und waren für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich (UNHCRL RL 2018, S. 57). Diese Berichte untermauern inhaltlich und in Bezug auf das Jahr XXXX auch zeitlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen gegen seine Familie. Aufgrund der Berichterstattung des Vaters als Journalist und dem vorgelegten Fernsehbeitrag ist es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes glaubhaft, dass dem Vater des Beschwerdeführers eine die Taliban ablehnende Haltung durch diese unterstellt wurde. Es ist ist aus diesem Grund auch schlüssig, dass der Vater des Beschwerdeführers und seine Familie ins Visier der Taliban geraten sind und gezielt verfolgt wurden. Dies deckt sich auch mit den ins Verfahren eingebrachten Länderinformationen (zitiert in den Feststellungen, 1.3.), aus denen hervorgeht, dass sowohl Beamte als auch Privatpersonen Gewaltandrohungen einsetzen, um unabhängige und oppositionsnahe Journalisten einzuschüchtern. Insbesondere betroffen sind JournalistInnen, die über Straflosigkeit, Kriminalität und Korruption durch lokale Machthaber berichten. Auch die Taliban greifen weiterhin Medienorganisationen an. Einige Reporter vermeiden Kritik an Aufständischen und bestimmten Nachbarländern aus Angst vor einer Vergeltung durch die Taliban. JournalistInnen sind vorrangige Ziele und besonders in den Regionen gefährdet, in denen fundamentalistische Propaganda betrieben wird. Es gibt Berichte über Tötung, Einschüchterung, Inhaftierung und Misshandlung von JournalistInnen (LIB, Kapitel 13, EASO Country Guidance 2020, S. 67). Auch den UNHCR RL 2018 ist zu entnehmen, dass Gewalt gegen Journalisten ein schwerwiegendes Problem ist. Gerade römisch 40 nahmen die gewalttätige Zwischenfälle zu und waren für die Mehrheit der Fälle von Gewaltanwendung und Einschüchterung von Journalisten staatliche Behörden verantwortlich (UNHCRL RL 2018, S. 57). Diese Berichte untermauern inhaltlich und in Bezug auf das Jahr römisch 40 auch zeitlich das Vorbringen des Beschwerdeführers zu den Verfolgungshandlungen gegen seine Familie. Die Handlungen, denen Personen unter diesem Profil ausgesetzt sein könnten, sind von so schwerwiegender Natur, dass sie einer Verfolgung gleichkommen (z. B. Tötung, Inhaftierung, Misshandlung). Bei der individuellen Beurteilung, ob ein erhebliches Maß an Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, sind zudem risikorelevante Umstände (z.B. Berichterstattung über konfliktbezogene Themen und Ereignisse, die politische Situation, Korruption und Menschenrechtsverletzungen) zu beachten. Im konkreten Fall berichtete der Vater des Beschwerdeführers als Reporter vorrangig über Kampfhandlungen und Selbstmordanschläge durch Mitglieder der Taliban (BFA-Akt, AS 237; OZ 15, S. 10). Das Bundesamt führte im angefochtenen Bescheid im Rahmen der Beweiswürdigung aus, dass der Beschwerdeführer selbst im vorgelegten Fernsehbericht nicht erwähnt werde und folglich keine persönliche Verfolgung glaubhaft sei (S. 76 des angefochtenen Bescheides). Laut der Übersetzung des Bundesamtes sowie auch gemäß der in der mündlichen Verhandlung durchgeführten Teilübersetzung wird der Beschwerdeführer namentlich erwähnt und nach dem Tod seines Bruders als der älteste Sohn seines Vaters angeführt (OZ 15, S. 17). Hinsichtlich der Einschätzung des Bundesamtes, wonach es befremdlich sei, dass der Vater des Beschwerdeführers trotz der Bedrohung weiterhin in Afghanistan aufhältig gewesen sei (S. 76 des angefochtenen Bescheides), gab der Beschwerdeführer während des gesamten Verfahrens nachvollziehbar an, dass die Familie teilweise wochenlang im Keller ihres Hauses gelebt habe und der Vater des Beschwerdeführers seine Tätigkeit als Journalist nicht aufgeben habe wollen (BFA-Akt, AS 235, AS 237; OZ 15, S. 11). Nach dem zweiten Anschlag ist die Familie des Beschwerdeführers zudem nach Pakistan ausgereist, wo sie sich auch derzeit aufhält (OZ 15, S. 16). Nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichtes ist die Darstellung des Beschwerdeführers nachvollziehbar und als glaubhaft zu erachten. Aufgrund der Exponiertheit des Vaters des Beschwerdeführers in der Vergangenheit als Journalist ist davon auszugehen, dass der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst konkret verfolgt wurden. Da die Taliban in der Provinz Baghlan nach wie vor aktiv sind, ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr in seine Heimatprovinz aktuell Gefahr laufen würde, physischer und psychische Gewalt ausgesetzt zu sein. Gemäß der EASO Country Guidance 2020 war folglich die Feststellung zu treffen, dass der Beschwerdeführer aufgrund der Tätigkeit des Vaters des Beschwerdeführers als Journalist von Angehörigen der Taliban individueller und konkreter Bedrohung und Verfolgung in seiner Heimatprovinz ausgesetzt ist. Dem Beschwerdeführer droht die Gefahr der Verfolgung einerseits aufgrund seiner Verwandtschaft zu seinem Vater und andererseits aufgrund der ihm aus diesem Grund unterstellten politischen Gesinnung gegen die Taliban. Da der Vater des Beschwerdeführers sowie der Beschwerdeführer selbst namentlich bekannt sind, ist es zudem glaubhaft, dass die Bedrohungssituation durch die Taliban nach wie vor gegeben ist. Da der Vater des Beschwerdeführers sowie die gesamte Familie ins Visier der Taliban geraten ist, ist auch davon auszugehen, dass auch weiterhin ein Interesse an Verfolgung des Beschwerdeführers und seiner Familie besteht. Die Feststellung, dass die Taliban den Beschwerdeführer auch außerhalb seiner Heimatprovinz in ganz Afghanistan finden können, ist, beruht auf den Länderinformationen zur Präsenz der Taliban in Afghanistan. Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die UNHCR-Richtlinien 2018 von einem geografisch großen Wirkungsradius insbesondere der Taliban berichten und davon, dass es innerhalb das Landes keine Möglichkeit gibt, sich ihnen zu entziehen (UNCHR-RL 2018, Abschnitt III. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  31. Analyse der Relevanz, S.120-121). Dies wird auch die aktuellen Informationen im Länderinformationsblatt gestützt, wonach die Taliban weder durch die afghanische Regierung noch die ausländischen Truppen besiegt werden konnten (LIB, aktuelle Entwicklungen). Zu berücksichtigen ist dabei auch, dass die UNHCR-Richtlinien 2018 von einem geografisch großen Wirkungsradius insbesondere der Taliban berichten und davon, dass es innerhalb das Landes keine Möglichkeit gibt, sich ihnen zu entziehen (UNCHR-RL 2018, Abschnitt römisch drei. Internationaler Schutzbedarf, Kapitel C. Interne Flucht-, Neuansiedelungs- oder Schutzalternative, Unterkapitel
  32. Analyse der Relevanz, S.120-121). Dies wird auch die aktuellen Informationen im Länderinformationsblatt gestützt, wonach die Taliban weder durch die afghanische Regierung noch die ausländischen Truppen besiegt werden konnten (LIB, aktuelle Entwicklungen). Folglich haben die Taliban - den eingebrachten Länderinformationen zufolge - Möglichkeiten, Personen auch außerhalb ihres unmittelbaren Einflussbereiches ausfindig zu machen. Die Gefahr der individuellen und konkreten Verfolgung würde dem Beschwerdeführer somit auch in anderen Städten Afghanistans drohen. Dies insbesondere im Hinblick auf die ehemalige Exponiertheit seines Vaters im Fernsehen und der Erwähnung des Beschwerdeführers in einem talibankritischen Fernsehbericht, in dem der Vater und der Cousin des Beschwerdeführers sich diesbezüglich öffentlich äußerten. Es steht mit den Länderinformationen im Einklang, dass Personen mit diesem Hintergrund Ziele der Taliban sind und haben sich keine Hinweise ergeben, warum sich dies in der Zwischenzeit seit der Ausreise des Beschwerdeführers in Bezug auf ihn geändert haben sollte. Aus den eingebrachten Länderinformationen ergibt sich somit, dass die Taliban in der Lage wären, den Beschwerdeführer in einer anderen Provinz ausfindig zu machen und besteht der hinreichende Verdacht, dass der Beschwerdeführer aufgrund der ehemaligen beruflichen Tätigkeit seines Vaters zumindest aufgrund seines Namens wiedererkannt werden könnte. Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban Schutz des afghanischen Staates nicht zu erwarten hat, beruht auf den UNHCR-Richtlinien, wo berichtet wird, dass die Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft bleibt und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit als besonders schwach wahrgenommen wird. Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, werde untergraben, das förmliche Justizsystem sei schwach und unfähig, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Die Korruption sei groß und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Täter von Menschenrechtsverletzungen würden selten zur Rechenschaft gezogen (UNHCR-RL 2018, Abschnitt II. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Die Menschenrechtssituation, Unterkapitel
  33. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.).Die Feststellung, dass der Beschwerdeführer vor dieser Bedrohung durch die Taliban Schutz des afghanischen Staates nicht zu erwarten hat, beruht auf den UNHCR-Richtlinien, wo berichtet wird, dass die Umsetzung der Menschenrechte mangelhaft bleibt und die Einhaltung der Rechtsstaatlichkeit als besonders schwach wahrgenommen wird. Die Fähigkeit der Regierung, Menschenrechte zu schützen, werde untergraben, das förmliche Justizsystem sei schwach und unfähig, Zivil- und Strafverfahren effektiv und zuverlässig zu entscheiden. Die Korruption sei groß und es herrsche ein Klima der Straflosigkeit. Täter von Menschenrechtsverletzungen würden selten zur Rechenschaft gezogen (UNHCR-RL 2018, Abschnitt römisch zwei. Überblick über die Situation in Afghanistan, Kapitel C. Die Menschenrechtssituation, Unterkapitel
  34. Die Fähigkeit und Bereitschaft des Staates, Zivilisten vor Menschenrechtsverletzungen zu schützen, S. 34 f.). In einer Gesamtschau seiner Angaben im Laufe des Verfahrens sowohl vor dem Bundesamt als auch vor dem Bundesverwaltungsgericht ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer eine schlüssiges Fluchtvorbringen erstattet, die sich auch mit dem von ihm gewonnen Eindruck in der mündlichen Verhandlung, den vorgelegten Beweismitteln und den eingebrachten Länderberichten in Einklang bringen lässt und daher glaubhaft ist. Es waren daher die entsprechenden Feststellungen zu treffen. 2.
  35. Zu den Feststellungen zur Situation im Herkunftsstaat: Die Feststellungen zur maßgeblichen Situation im Herkunftsstaat stützen sich auf die zitierten Länderberichte. Da diese aktuellen Länderberichte auf einer Vielzahl verschiedener, voneinander unabhängiger Quellen von regierungsoffiziellen und nicht-regierungsoffiziellen Stellen beruhen und dennoch ein in den Kernaussagen übereinstimmendes Gesamtbild ohne wesentliche Widersprüche bieten, besteht im vorliegenden Fall für das Bundesverwaltungsgericht kein Anlass, an der Richtigkeit der herangezogenen Länderinformationen zu zweifeln. Die den Feststellungen zugrundeliegenden Länderberichte sind in Bezug auf die Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan aktuell. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich durch Einsichtnahme in die jeweils verfügbaren Quellen (u.a. laufende Aktualisierung des Länderinformationsblattes der Staatendokumentation) davon versichert, dass zwischen dem Stichtag der herangezogenen Berichte und dem Entscheidungszeitpunkt keine wesentliche Veränderung der Sicherheits- und Versorgungslage in Afghanistan eingetreten ist. Die in der Beschwerde zitierten Länderberichte sind durch die aktuellen, in den Feststellungen zitierten Länderinformationen überholt.
  36. Rechtliche Beurteilung: Zu A) 3.
  37. Zu Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten:3.
  38. Zu Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides – Zuerkennung des Status des Asylberechtigten: 3.1.
  39. § 3 Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise:3.1.
  40. Paragraph 3, Asylgesetz 2005 (AsylG) lautet auszugsweise: „Status des Asylberechtigten § 3.

(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß §§ 4, 4a oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention droht.Paragraph 3,
(1)Einem Fremden, der in Österreich einen Antrag auf internationalen Schutz gestellt hat, ist, soweit dieser Antrag nicht bereits gemäß Paragraphen 4, 4 a, oder 5 zurückzuweisen ist, der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen, wenn glaubhaft ist, dass ihm im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention droht.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (§ 2 Abs. 1 Z 23) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(2)Die Verfolgung kann auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Fremde seinen Herkunftsstaat verlassen hat (objektive Nachfluchtgründe) oder auf Aktivitäten des Fremden beruhen, die dieser seit Verlassen des Herkunftsstaates gesetzt hat, die insbesondere Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind (subjektive Nachfluchtgründe). Einem Fremden, der einen Folgeantrag (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 23,) stellt, wird in der Regel nicht der Status des Asylberechtigten zuerkannt, wenn die Verfolgungsgefahr auf Umständen beruht, die der Fremde nach Verlassen seines Herkunftsstaates selbst geschaffen hat, es sei denn, es handelt sich um in Österreich erlaubte Aktivitäten, die nachweislich Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsstaat bestehenden Überzeugung sind.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (§ 11) offen steht oder
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (§ 6) gesetzt hat.
(3)Der Antrag auf internationalen Schutz ist bezüglich der Zuerkennung des Status des Asylberechtigten abzuweisen, wenn,
  1. dem Fremden eine innerstaatliche Fluchtalternative (Paragraph 11,) offen steht oder,
  2. der Fremde einen Asylausschlussgrund (Paragraph 6,) gesetzt hat. …“ 3.1.
  3. Flüchtling im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren.3.1.
  4. Flüchtling im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) ist, wer sich aus der begründeten Furcht vor Verfolgung wegen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der politischen Überzeugung, außerhalb seines Heimatlandes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, sich des Schutzes dieses Landes zu bedienen; oder der staatenlos ist, sich außerhalb des Landes seines gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und nicht in der Lage oder im Hinblick auf diese Furcht nicht gewillt ist, in dieses Land zurückzukehren. Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 5.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350).Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist zentraler Aspekt der in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK definierten Verfolgung im Herkunftsstaat die wohlbegründete Furcht davor. Eine Furcht kann nur dann wohlbegründet sein, wenn sie im Licht der speziellen Situation des Asylwerbers unter Berücksichtigung der Verhältnisse im Verfolgerstaat objektiv nachvollziehbar ist. Es kommt nicht darauf an, ob sich eine bestimmte Person in einer konkreten Situation tatsächlich fürchtet, sondern ob sich eine mit Vernunft begabte Person in dieser Situation aus Konventionsgründen fürchten würde (VwGH 5.09.2016, Ra 2016/19/0074). Die begründete Furcht einer Person vor Verfolgung muss zudem in kausalem Zusammenhang mit einem oder mehreren Konventionsgründen stehen (VwGH 22.03.2017, Ra 2016/19/0350). Unter Verfolgung ist ein ungerechtfertigter Eingriff von erheblicher Intensität in die zu schützende persönliche Sphäre des Einzelnen zu verstehen. Erhebliche Intensität liegt vor, wenn der Eingriff geeignet ist, die Unzumutbarkeit der Inanspruchnahme des Schutzes des Heimatstaates zu begründen. Eine Verfolgungsgefahr ist dann anzunehmen, wenn eine Verfolgung mit einer maßgeblichen Wahrscheinlichkeit droht; die entfernte Möglichkeit einer Verfolgung genügt nicht (VwGH 10.11.2015, Ra 2015/19/0185, VwGH 05.09.2016, Ra 2016/19/0074). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010)Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kommt einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung Asylrelevanz dann zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, diese Verfolgungshandlungen hintanzuhalten. Auch eine auf keinem Konventionsgrund beruhende Verfolgung durch Private hat aber asylrelevanten Charakter, wenn der Heimatstaat des Betroffenen aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK genannten Gründen nicht bereit ist, Schutz zu gewähren (VwGH 08.09.2015, Ra 2015/18/0010) Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, § 45, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466).Gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG liegt es am Beschwerdeführer, entsprechend glaubhaft zu machen, dass ihm im Herkunftsstaat eine Verfolgung im Sinne des Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK droht. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs ist der Begriff der "Glaubhaftmachung" im AVG oder in den Verwaltungsvorschriften iSd Zivilprozessordnung (ZPO) zu verstehen. Es genügt daher diesfalls, wenn der Beschwerdeführer die Behörde von der (überwiegenden) Wahrscheinlichkeit des Vorliegens der zu bescheinigenden Tatsachen überzeugt. Diesen trifft die Obliegenheit zu einer erhöhten Mitwirkung, dh er hat zu diesem Zweck initiativ alles vorzubringen, was für seine Behauptung spricht (Hengstschläger/Leeb, AVG, Paragraph 45,, Rz 3). Die "Glaubhaftmachung" wohlbegründeter Furcht setzt positiv getroffene Feststellungen seitens der Behörde und somit die Glaubwürdigkeit der "hierzu geeigneten Beweismittel", insbesondere des diesen Feststellungen zugrunde liegenden Vorbringens des Asylwerbers voraus (VwGH 19.03.1997, 95/01/0466). Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Art. 1 Abschnitt A Z 2 GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233).Nur eine aktuelle Verfolgungsgefahr kann relevant sein, diese muss im Entscheidungszeitpunkt vorliegen. Auf diesen Zeitpunkt hat die der Asylentscheidung immanente Prognose abzustellen, ob der Asylwerber mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung aus den in Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, GFK genannten Gründen zu befürchten habe (VwGH 19.10.2000, 98/20/0233). Einer Verfolgung kann auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie, liegt (vgl. dazu VwGH 19.12.2001, 98/20/0312; 12.03.2002, 2001/01/0399; 14.01.2003, 2001/01/0508; 26.05.2009, 2007/01/0077; 16.12.2010, 2007/20/1490, jeweils mwH).Einer Verfolgung kann auch dann Asylrelevanz zukommen, wenn ihr Grund "in der bloßen Angehörigeneigenschaft" des Asylwerbers, somit in seiner Zugehörigkeit zur "sozialen Gruppe" der Familie, liegt vergleiche dazu VwGH 19.12.2001, 98/20/0312; 12.03.2002, 2001/01/0399; 14.01.2003, 2001/01/0508; 26.05.2009, 2007/01/0077; 16.12.2010, 2007/20/1490, jeweils mwH). Art. 10 Abs. 1 lit. d der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird.Artikel 10, Absatz eins, Litera d, der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.04.2004 über die Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Statusrichtlinie) umschreibt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Es ist daher auch das allfällige Bestehen eines Zusammenhanges der behaupteten Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" zu prüfen. Hierbei ist es im Übrigen nicht entscheidend, ob der Familienangehörige seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt wird (vgl. dazu VwGH 21.03.2007, 2006/19/0083 bis 0085, mwN; 04.03.2008, 2006/19/0358; 26.05.2009, 2007/01/0077).Es ist daher auch das allfällige Bestehen eines Zusammenhanges der behaupteten Verfolgungsgefahr mit der Familienzugehörigkeit des Beschwerdeführers als Zugehörigkeit zu einer bestimmten "sozialen Gruppe" zu prüfen. Hierbei ist es im Übrigen nicht entscheidend, ob der Familienangehörige seinerseits aus Konventionsgründen verfolgt wird vergleiche dazu VwGH 21.03.2007, 2006/19/0083 bis 0085, mwN; 04.03.2008, 2006/19/0358; 26.05.2009, 2007/01/0077). 3.1.
  5. Der Beschwerdeführer hat glaubhaft gemacht, dass sein Vater und Afghanistan als Journalist tätig war und die Familie aufgrund seiner kritischen Berichterstattung über die Taliban von diesen angegriffen wurde. Den EASO Guidelines 2020 und den UNHCRL RL 2018 ist zu entnehmen, dass die Gefahr der Verfolgung im Fall von Journalisten durch regierungsfeindliche Gruppen in der unterstellten politischen Gesinnung besteht (EASO Country Guidelines December 2020, S. 67, UNHCRL RL 2018, S. 59). Den UNHCRL RL ist zu entnehmen, dass abhängig von den jeweiligen Umständen des Falles auch für Familienangehörige von Personen mit diesem Profil aufgrund ihrer Verbindung mit der gefährdeten Person internationaler Schutzbedarf bestehen kann. Diese Umstände liegen im Fall des Beschwerdeführers vor, weil davon auszugehen ist, dass er aufgrund der exponierten talibankritischen Tätigkeit seines Vaters und den massiven Angriffen der Taliban auf seine Familie (mehrmaliger Angriff des Hauses) sowie der öffentlichen Nennung seines Namens in der medialen Berichterstattung nach wie vor mit der Tätigkeit seines Vaters assoziiert würde. Es ist zu prognostizieren, dass der Beschwerdeführer bei einer Rückkehr nach Afghanistan bei Offenlegung seiner Identität neuerlichen schwerwiegenden Angriffen der Taliban ausgesetzt sein würde, weil er ein Angehöriger der aus politischen Gründen verfolgten Familie ist und ihm die politische Gesinnung seines Vaters unterstellt würde. Die Furcht des Beschwerdeführers vor diesen Angriffen ist damit wohlbegründet und steht in kausalem Zusammenhang mit der Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe seiner Familie und der ihm unterstellten politischen Gesinnung des Beschwerdeführers gegen die Taliban. Einer von Privatpersonen bzw. privaten Gruppierungen ausgehenden, auf einem Konventionsgrund beruhenden Verfolgung dann Asylrelevanz zu, wenn der Staat nicht gewillt oder nicht in der Lage ist, solche Verfolgungshandlungen hintan zu halten. Im Hinblick auf die Verbindungen der Taliban in Afghanistan und die bereits erfolgten Drohungen und Angriffe gegen den Vater des Beschwerdeführers und seine Familie ist davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer vor diesen Bedrohungs- und Verfolgungshandlungen in seiner Herkunftsprovinz von staatlicher Seite nicht ausreichend geschützt werden kann. Zudem ist im gegenständlichen Fall aus denselben Gesichtspunkten auch keine innerstaatliche Fluchtalternative gegeben, weil sich der Einflussbereich der Taliban nach den Länderinformationen auf das gesamten Staatsgebiet erstreckt. Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Art. 1 Abschnitt A Z 2 der GFK droht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (§ 6 AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Art 1 Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen.Der Beschwerdeführer konnte somit glaubhaft machen, dass ihm im Herkunftsstaat, aus Gründen seiner Zugehörigkeit zur sozialen Gruppe der Familie sowie aufgrund der ihm unterstellten politischen Gesinnung mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung iSd Artikel eins, Abschnitt A Ziffer 2, der GFK droht. Das Vorliegen eines Asylausschlussgrundes (Paragraph 6, AsylG 2005) oder eines Endigungsgrundes (Artikel eins, Abschnitt C GFK) ist im Verfahren nicht hervorgekommen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Der Beschwerde war daher stattzugeben und dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuzuerkennen. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt.Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG 2005 war die Entscheidung über die Asylgewährung mit der Feststellung zu verbinden, dass dem Beschwerdeführer damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. 3.
  6. Zum Entfall der mündlichen Verkündung Nach § 29 Abs. 3 Z 1 VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt oder eine bereits begonnene, aber vertagte oder unterbrochene Verhandlung nicht fortgesetzt wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 71). Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt.Nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer eins, VwGVG entfällt die Verkündung des Erkenntnisses, wenn eine Verhandlung nicht durchgeführt oder eine bereits begonnene, aber vertagte oder unterbrochene Verhandlung nicht fortgesetzt wird (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 71). Im gegenständlichen Fall wurde eine mündliche Verhandlung durchgeführt. Die Verkündung entfällt nach § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG auch dann, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der – durchgeführten bzw. fortgesetzten – mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 72).Die Verkündung entfällt nach Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG auch dann, wenn das Erkenntnis nicht sogleich nach Schluss der – durchgeführten bzw. fortgesetzten – mündlichen Verhandlung beschlossen werden kann (Leeb in Hengstschläger/Leeb, AVG §29 VwGVG (Stand 15.2.2017, rdb.at), Rz 72). Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß § 29 Abs. 3 Z 2 VwGVG, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den vorgebrachten Beweismitteln und den eingebrachten Länderberichten sowie dem Inhalt des BFA-Aktes Gegenstand von umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen waren (siehe die Beweiswürdigung), um die entscheidungserheblichen Feststellungen zur Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde treffen zu können. Das Erkenntnis konnte aus diesem Grund nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden.Die Verkündung der Entscheidung entfiel gemäß Paragraph 29, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG, zumal die Aussagen des Beschwerdeführers in der mündlichen Verhandlung in Verbindung mit den vorgebrachten Beweismitteln und den eingebrachten Länderberichten sowie dem Inhalt des BFA-Aktes Gegenstand von umfassenden beweiswürdigenden Überlegungen waren (siehe die Beweiswürdigung), um die entscheidungserheblichen Feststellungen zur Beurteilung der Begründetheit der Beschwerde treffen zu können. Das Erkenntnis konnte aus diesem Grund nicht sogleich nach Schluss der mündlichen Verhandlung gefasst werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. In der Beschwerde findet sich kein Hinweis auf das Bestehen von Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung im Zusammenhang mit dem gegenständlichen Verfahren und sind solche auch aus Sicht des Bundesverwaltungsgerichts nicht gegeben. Die Entscheidung folgt der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W273.2193463.1.00

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.