RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW274 2190682-1 Spruch, W274 2190682-1/27E GEKÜRZTE AUSFERTIGUNG DES AM 18.2.2021 MÜNDLICH VERKÜNDETEN ERKENNTNISSES IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des XXXX (auch XXXX ), geb. XXXX , StA. Iran, XXXX , vertreten durch Maitre Raphael SEIDLER, Rechtsanwalt, Fleischmarkt 3 – 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.2.2018, ZI. 1089346706 – 151456951, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt:Das Bundesverwaltungsgericht hat durch Mag. LUGHOFER als Einzelrichter über die Beschwerde des römisch 40 (auch römisch 40 ), geb. römisch 40 , StA. Iran, römisch 40 , vertreten durch Maitre Raphael SEIDLER, Rechtsanwalt, Fleischmarkt 3 – 5, 1010 Wien, gegen den Bescheid des Bundesamts für Fremdenwesen und Asyl, Regionaldirektion Wien, vom 21.2.2018, ZI. 1089346706 – 151456951, in öffentlicher mündlicher Verhandlung zu Recht erkannt: Der Beschwerde wird Folge gegeben und XXXX gemäß § 3 Abs. 1 AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Der Beschwerde wird Folge gegeben und römisch 40 gemäß Paragraph 3, Absatz eins, AsylG 2005 der Status des Asylberechtigten zuerkannt. Gemäß § 3 Abs. 5 AsylG wird festgestellt, dass XXXX damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Gemäß Paragraph 3, Absatz 5, AsylG wird festgestellt, dass römisch 40 damit kraft Gesetzes die Flüchtlingseigenschaft zukommt. Die Revision ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , TextEntscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: Der BF beantragte am 24.09.2015 vor der Abteilung Fremdenpolizei und Anhaltevollzug Wien internationalen Schutz und gab als Fluchtgrund an, er sei Schiit und habe seine Religion zum Sunniten geändert. Deshalb werde er von den Extremisten und den Behörden verfolgt und habe Angst um sein Leben. Am 16.01.2018 gab der BF vor dem BFA als Fluchtgrund an, er hätte mit 2 Freunden Flugblätter, die gegen die Regierung gewesen seien, und einen Aufruf zur Demonstration enthalten hätten, auf der Straße aufgehängt. Einer von ihnen sei erwischt und verhaftet worden. Er sei ebenso wie der zweite geflüchtet. Er habe gewusst, dass sein Freund unter der Folter deren Namen genannt habe, weshalb ihm nur die Flucht übergeblieben sei. Auch der zweite Freund sei in weiterer Folge mitgenommen worden. Der BF sei nicht nach Hause gegangen und habe erfahren, dass der Geheimdienst im Haus gewesen sei. Er habe dann bald den Iran verlassen. Mit dem bekämpften Bescheid wurde der Antrag auf internationalen Schutz hinsichtlich Asyl und subsidiärem Schutz abgewiesen, kein Aufenthaltstitel erteilt, eine Rückkehrentscheidung erlassen und die Zulässigkeit der Abschiebung festgestellt. Begründend wurde die Identität als feststehend betrachtet, nicht aber eine Glaubhaftigkeit einer Verfolgung wegen eines Glaubenswechsels zum sunnitischen Glauben sowie eine Verfolgung im Zusammenhang mit dem Versuch, Plakate aufzuhängen. Gegen diesen Bescheid richtet sich die anwaltlich erhobene Beschwerde vom 26.03.2018 wegen inhaltlicher Rechtswidrigkeit und Rechtswidrigkeit in Folge Verletzung von Verfahrensfehlern. Im Wesentlichen wurde auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des BF verwiesen. Im Rahmen eines Verspätungsvorhaltes betreffend die Beschwerde führte der BF aus, die Zustellung sei mangelhaft gewesen. Der Mangel habe frühestens am 24.02.2018 heilen können. Hilfsweise werde ein Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Nach weiteren Urkundenvorlagen fand am 06.10.2020 eine Verhandlung vor dem BVWG statt, in der hervorkam, dass entgegen der Bestimmung des § 13 Abs. 1 ZustG kein Zustellversuch vor der Hinterlegung stattfand. Der Bescheid kam dem BF am 24.10.2018 tatsächlich zu, sodass die Zustellung mit diesem Datum als bewirkt galt und die am 26.03.2018 erhobene Beschwerde rechtzeitig war. Nach weiteren Urkundenvorlagen fand am 06.10.2020 eine Verhandlung vor dem BVWG statt, in der hervorkam, dass entgegen der Bestimmung des Paragraph 13, Absatz eins, ZustG kein Zustellversuch vor der Hinterlegung stattfand. Der Bescheid kam dem BF am 24.10.2018 tatsächlich zu, sodass die Zustellung mit diesem Datum als bewirkt galt und die am 26.03.2018 erhobene Beschwerde rechtzeitig war. Am 18.2.2021 fand vor dem BVwG eine mündliche Verhandlung statt, in der neben der Vorlage weiterer Urkunden der BF als Partei vernommen wurde. Aufgrund dessen steht folgender Sachverhalt fest: Der BF ist in der iranischen Provinz Khusesten geboren und entstammt einer arabischen Familie. Er hat einige Geschwister. Er lebte bis zu seiner Ausreise in Khusestan und übte verschiedene Berufe aus.Der BF ist in der iranischen Provinz Khusesten geboren und entstammt einer arabischen Familie. Er hat einige Geschwister. Er lebte bis zu seiner Ausreise in Khusestan und übte verschiedene Berufe aus., Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF seit etwa 2005 für eine Unabhängigkeit von Khusestan bzw. gegen die iranische Bevormundung politisch aktiv war und etwa im Juli 2015 mit zwei Mitstreitern in Ahwaz versuchte Propagandaplakate zu affichieren, dabei einer der Mitstreiter verhaftet wurde, kurz darauf der zweite, über deren Information eine Hausdurchsuchung im Elternhaus des BF stattfand und der BF hierdurch zur Flucht gezwungen war. Der BF ist in einer schiitischen Familie aufgewachsen. Nicht festgestellt werden konnte, dass er zum Sunnitentum übergetreten ist. Der BF reiste mit dem großen Flüchtlingsstrom etwa im August 2015 über die „Balkanroute“ nach Europa und gelangte etwa im September ohne gültige Einreisepapiere nach Österreich. In Österreich war der BF zunächst beim Fonds Soziales Wien bis Ende 2017 in der Jagdschlossgasse aufhältig und ist seit damals in einem Quartier der Caritas in der Erdbergstraße untergebracht. Er ist in Grundversorgung, besuchte Integrations- und Sprachkurse, absolvierte am 05.12.2018 die Prüfung B1 und verfügt – soweit beurteilbar – über gute Anwenderkenntnisse auf Deutsch. Er übt seit Jänner 2019 einmal wöchentlich halbtäglich eine zumindest teilweise entlohnte Hausarbeitertätigkeit im Wilhelminenspital aus und wird vom Quartiergeber Samariterbund sozial als sehr positiv beschrieben. Er leistete weiters vom August 2018 bis September 2020 ehrenamtliche Tätigkeiten in einem Lager der Caritas. Er verfügt über Einstellungszusagen sowohl im Güterbeförderungsgewerbe als auch im Gastgewerbe. Er ist kinderlos, ledig, nicht in einer Lebensgemeinschaft und hat in Österreich eine Freundin. Er ist in Österreich unbescholten. Etwa seit Anfang seines Aufenthaltes in Österreich engagiert sich der BF in Österreich für die arabische Minderheit in Khusestan bzw. die Anliegen der Ahwazi, unter anderem als ehemaliges Mitglied von XXXX . Er fühlt sich auch der arabischen Front zur Befreiung von Al Ahwaz verbunden. In Bezug auf diese Tätigkeit nahm der BF insbesondere 2016 bis 2018 an zahlreichen Demonstrationen in Wien, unter anderem vor der UNO und der iranischen Botschaft teil, jeweils in voller Sichtbarkeit, mit „Ahwaz-Fahne“, Transparenten und teilweise in unmittelbarer Umgebung exponierter Persönlichkeiten, wie dem mutmaßlich durch den iranischen Geheimdienst nach Iran verbrachten Farajollah Chaab (Beilage ./G). Er beteiligte sich an diesbezüglichen Seminaren und – wenn auch nicht in vorderster Ebene – an der Organisation beispielsweise der Einladung von Mitdemonstranten und der Fahnenausgabe. Er beteiligt sich an der Verfassung von regimekritischen Interneteinträgen, wobei er dort nicht mit Namen persönlich hervortritt. Etwa seit Anfang seines Aufenthaltes in Österreich engagiert sich der BF in Österreich für die arabische Minderheit in Khusestan bzw. die Anliegen der Ahwazi, unter anderem als ehemaliges Mitglied von römisch 40 . Er fühlt sich auch der arabischen Front zur Befreiung von Al Ahwaz verbunden. In Bezug auf diese Tätigkeit nahm der BF insbesondere 2016 bis 2018 an zahlreichen Demonstrationen in Wien, unter anderem vor der UNO und der iranischen Botschaft teil, jeweils in voller Sichtbarkeit, mit „Ahwaz-Fahne“, Transparenten und teilweise in unmittelbarer Umgebung exponierter Persönlichkeiten, wie dem mutmaßlich durch den iranischen Geheimdienst nach Iran verbrachten Farajollah Chaab (Beilage ./G). Er beteiligte sich an diesbezüglichen Seminaren und – wenn auch nicht in vorderster Ebene – an der Organisation beispielsweise der Einladung von Mitdemonstranten und der Fahnenausgabe. Er beteiligt sich an der Verfassung von regimekritischen Interneteinträgen, wobei er dort nicht mit Namen persönlich hervortritt. Nicht festgestellt werden konnte, dass der BF durch iranische Behörden zu behördlichen Terminen im Zusammenhang mit dem genannten Vorfall im Iran geladen wurde. Beweiswürdigung: Die Feststellungen zur Person und zur Integration folgen den glaubhaften Angaben den BF im Zusammenhalt mit den vorgelegten Urkunden. Die Negativfeststellung hinsichtlich des fluchtauslösenden Vorfalls im Iran folgt daraus, dass die Erzählungen vor dem BFA einer kritischen Hinterfragung vor Gericht, vor allem nach Plausibilitätsüberlegungen, nicht standhielten. Bereits am Anfang kam zum Ausdruck, dass der BF die Verhaftung des Kollegen nur gehört haben will, in weiterer Folge gab er an, sie gesehen zu haben. Es ist schon nicht anzunehmen, dass in der geschilderten Situation verfolgende Beamte ihr Motorrad auf die Straße legen. Widersprüche ergaben sich insbesondere auch betreffend den zweiten Freund und dessen Schicksal. Dass der BF in Österreich die festgestellten Aktivitäten in Bezug auf Ahwaz und die arabische Minderheit in diesem Bundesstaat setzte, sind vielfach durch Fotos dokumentiert, wobei nicht der Eindruck entstand, dass diese lediglich der äußeren Zurschaustellung dienen sollten. Der BF war in der Lage, nähere Angaben zur Art und zum Zeitpunkt der jeweiligen Veranstaltungen und zu dessen Inhalt zu machen. Er konnte auch Angaben zu den Personen auf den Beilagen ./G, ./H und ./I machen, wobei das Gericht nicht den Eindruck gewann, dass es sich beim BF tatsächlich um einen engeren Mitarbeiter des auf Beilage ./G ersichtlichen, international in der Exilbewegung tätig gewesenen Jaab handelt. Eine gewisse Glaubwürdigkeit betreffend der Aussagen ergeht daraus hervor, dass der BF offenbar wahrheitsgemäß angegeben hat, dass er bei den regimekritischen Internetaktivitäten namentlich nicht hervortritt. Die Negativfeststellung zum Glaubensübertritt zum sunnitischen Zweig beruhen darauf, dass der BF dazu keine konkreten Angaben machen konnte und letztlich auch vor dem BFA angegeben hat, dass für ihn Glauben keine große Bedeutung hat. Rechtlich folgt: Zusammengefasst hält es das Gericht für nachvollziehbar, dass der BF durch seine über viele Jahre gepflogenen offenen Aktivitäten in Wien regimekritischer Natur und in Unterstützung der Unabhängigkeit bzw. der Rechte der Araber in Khusestan in gegründeter Furcht vor Verfolgung im Falle einer Wiedereinreise wäre. Vor dem Hintergrund der Feststellungen im LIB zur Einstellung des Regimes gegenüber regimekritischen Kräften, des Umgangs mit der Minorität der Araber in Khusesten und der immer wieder insbesondere in Presseberichten hervorkommenden Aktivitäten des Auslandsgeheimdienstes insbesondere auch in Wien, ist es maßgeblich wahrscheinlich, dass der BF aufgrund dieser außenwirksamen Teilnahmen gegen den iranischen Staat als möglichen Regimegegner bekannt geworden sein könnte, woraus eine asylrelevante Verfolgung folgen könnte. Dem BF kommt daher aufgrund dieses Nachfluchtgrundes Asyl zu. Der Ausspruch der Unzulässigkeit der Revision beruht auf dem Einzelfallcharakter der Entscheidung im Zusammenhalt mit den Länderfeststellungen in Bezug auf den Iran. Gegen eine Namensberichtigung im Sinne des Antrages des BF vom 24.3.2021 (erster Vorname „ XXXX “ statt „ XXXX “) bestanden keine Bedenken, zumal tatsächlich bei der Erstbefragung „ XXXX “ protokolliert wurde und nunmehr eine beglaubigte Übersetzung eines iranischen Führerscheins vorgelegt wurde, aus dem sich dieser Vorname ergibt. Gegen eine Namensberichtigung im Sinne des Antrages des BF vom 24.3.2021 (erster Vorname „ römisch 40 “ statt „ römisch 40 “) bestanden keine Bedenken, zumal tatsächlich bei der Erstbefragung „ römisch 40 “ protokolliert wurde und nunmehr eine beglaubigte Übersetzung eines iranischen Führerscheins vorgelegt wurde, aus dem sich dieser Vorname ergibt. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des § 29 Abs. 4 VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß § 29 Abs 5 VwGVG in gekürzter Form erfolgen. Eine Ausfertigung des Erkenntnisses wurde innerhalb der Frist des Paragraph 29, Absatz 4, VwGVG nicht beantragt. Die Ausfertigung konnte daher gemäß Paragraph 29, Absatz 5, VwGVG in gekürzter Form erfolgen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W274.2190682.1.00
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