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{'item': 'W280 2234799-1'}

Obsah (19)§ 21Art. 133§ 37a§ 52§ 46§ 9§ 6§ 59§ 17Art. 130§ 61§ 66§ 67§ 31Art. 5Art. 20§ 53Art. 4§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW280 2234799-1 Spruch, W280 2234799-1/2E IM NAMEN DER REPUBLIK! Das Bundesverwaltungsgericht erkennt durch den Ri

§ 21Abs.

5 BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war.römisch zwei.

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG wird festgestellt, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig. Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: Der Beschwerdeführer (BF), ein Staatsangehöriger von Serbien, reiste am 15.11.2019 visumsfrei in den Schengen Raum ein und reiste folglich von Slowenien kommend nach Österreich weiter. Am XXXX .02.2020 wurde der BF im Bundesgebiet durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Da der BF, der sich mit seinem serbischen Reisepass auswies über keine Lenkerberechtigung verfügte und gegenüber den Exekutivbeamten angab, dass er sich im Bundesgebiet wegen einer Beschäftigung aufhalte, wurde der Reisepass des BF sichergestellt und

§ 37aVSt

G eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 400 verfügt. Am römisch 40 .02.2020 wurde der BF im Bundesgebiet durch Organe der Landespolizeidirektion Wien einer Fahrzeugkontrolle unterzogen. Da der BF, der sich mit seinem serbischen Reisepass auswies über keine Lenkerberechtigung verfügte und gegenüber den Exekutivbeamten angab, dass er sich im Bundesgebiet wegen einer Beschäftigung aufhalte, wurde der Reisepass des BF sichergestellt und

Paragraph 37 a, VStG eine Sicherheitsleistung in der Höhe von EUR 400 verfügt. Am darauffolgenden Tag wurde der BF sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) für den XXXX .02.2020 wegen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgeladen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, die im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache sowie seines Rechtsvertreters stattfand, wurde der BF zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und in seinem Herkunftsstaat sowie zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet befragt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und dieser im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen 14 Tagen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Am darauffolgenden Tag wurde der BF sodann vom Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA oder belangte Behörde) für den römisch 40 .02.2020 wegen der beabsichtigten Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme vorgeladen. Im Rahmen der niederschriftlichen Einvernahme, die im Beisein eines Dolmetschers der serbischen Sprache sowie seines Rechtsvertreters stattfand, wurde der BF zu seinem Aufenthalt im Bundesgebiet, seinen persönlichen und familiären Verhältnissen in Österreich und in seinem Herkunftsstaat sowie zu seiner Beschäftigung im Bundesgebiet befragt. Gleichzeitig wurde ihm mitgeteilt, dass die Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot beabsichtigt sei und dieser im Rahmen des Parteiengehörs aufgefordert binnen 14 Tagen schriftlich hierzu Stellung zu nehmen. Am XXXX .03.2020 reiste der BF sodann freiwillig auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus. Am römisch 40 .03.2020 reiste der BF sodann freiwillig auf dem Luftweg in seinen Herkunftsstaat aus. Mit Schriftsatz vom XXXX .03.2020 übermittelte der BF dem BFA seine Stellungnahme sowie eine Ablichtung seines Reisepasses, aus welcher der Ausreisestempel ersichtlich ist.Mit Schriftsatz vom römisch 40 .03.2020 übermittelte der BF dem BFA seine Stellungnahme sowie eine Ablichtung seines Reisepasses, aus welcher der Ausreisestempel ersichtlich ist. In weiterer Folge erging der im Spruch angeführte, nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom am XXXX .08.2020, zugestellt am XXXX .08.2020, mit dem gegen den BF gem. § 9 BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. § 52 Abs. 1 Zif 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, BGBl. I Nr. 100 /2005 (FPG) erlassen wurde (Spruchpunkt I.),

§ 52Abs.

9 FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

§ 46FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt II.) und gem. § 53 Abs. 1 i

Vm Abs. 2 Zif 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt III.). In weiterer Folge erging der im Spruch angeführte, nunmehr angefochtene Bescheid der belangten Behörde vom am römisch 40 .08.2020, zugestellt am römisch 40 .08.2020, mit dem gegen den BF gem. Paragraph 9, BFA-VG eine Rückkehrentscheidung gem. Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 Fremdenpolizeigesetz 2005, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005, (FPG) erlassen wurde (Spruchpunkt römisch eins.),

Paragraph 52, Absatz 9, FPG festgestellt wurde, dass seine Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien zulässig sei (Spruchpunkt römisch zwei.) und gem. Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 1 FPG ein auf die Dauer von 3 Jahren befristetes Einreiseverbot erlassen wurde (Spruchpunkt römisch drei.). Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am XXXX .09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Gegen den oben genannten Bescheid der belangten Börde wurde fristgerecht am römisch 40 .09.2020 Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (BVwG) erhoben. Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei und das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ebensio unzulässig sei, sowie dass die Feststellung der Abschiebung

§ 46

FPG nach Serbien nicht zuzlässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen.Der BF beantragte darin nach Darlegung der Beschwerdegründe die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die ersatzlose Behebung des angefochtenen Bescheides, in eventu den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufzuheben und auszusprechen, dass die Rückkehrentscheidung unzulässig sei und das auf die Dauer von drei Jahren befristete Einreiseverbot ebensio unzulässig sei, sowie dass die Feststellung der Abschiebung

Paragraph 46, FPG nach Serbien nicht zuzlässig sei, in eventu den angefochtenen Bescheid aufzuheben und an die belangte Behörde zur neuerlichen Entscheidung zurückzuverweisen, in eventu das Einreiseverbot zur Gänze aufzuheben oder die Dauer des Einreiseverbotes auf eine angemessene Dauer herabzusetzen. Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am XXXX .09.2020, eingelangt am XXXX .09.2020, vorgelegt.Die gegenständliche Beschwerde und der Bezug habende Verwaltungsakt wurden dem Bundesverwaltungsgericht vom BFA am römisch 40 .09.2020, eingelangt am römisch 40 .09.2020, vorgelegt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der am XXXX .1980 in XXXX / Serbien geborene BF reiste am XXXX .11.2019 von Serbien kommend visumsfrei in den Schengen Raum ein und - nach einem kurzen Aufenthalt in Slowenien – nach Österreich weiter, wo er ab XXXX .11.2019 über eine behördliche Meldung verfügte. Der am römisch 40 .1980 in römisch 40 / Serbien geborene BF reiste am römisch 40 .11.2019 von Serbien kommend visumsfrei in den Schengen Raum ein und - nach einem kurzen Aufenthalt in Slowenien – nach Österreich weiter, wo er ab römisch 40 .11.2019 über eine behördliche Meldung verfügte. Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am XXXX .12.2012 ausgestellten und bis XXXX .12.2022 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest.Der BF ist Staatsangehöriger der Republik Serbien und somit Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG. Er ist im Besitz eines am römisch 40 .12.2012 ausgestellten und bis römisch 40 .12.2022 gültigen serbischen Reisepasses. Seine Identität steht fest. Der BF, der in Serbien eine Ausbildung zum Schlosser absolviert hat und als LKW-Fahrer gearbeitet, ist geschieden und hat eine 12-jährige Tochter, die bei seinen Eltern in seinem Herkunftsstaat lebt. Auch seine Schwester ist dort wohnhaft. In Österreich sind keine Familienangehörige des BF aufhältig. Er verfügt in seinem Herkunftsstaat über eine Wohnmöglichkeit. Bei der Einreise in das Bundesgebiet verfügte der BF über einen Bargeldbetrag von ca. EUR 300 bis 400, im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme über einen Betrag von ca. EUR 600 bis
  2. Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum XXXX .12.2019 bis XXXX .02.2019 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging.Festgestellt wird, dass der BF im Zeitraum römisch 40 .12.2019 bis römisch 40 .02.2019 einer Beschäftigung im Bundesgebiet nachging. Der BF hatte keinen österreichischen Aufenthaltstitel und verfügte weder über eine Beschäftigungs- oder sonstige Arbeitsbewilligung noch über eine Unfall- und Krankenversicherung. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war sohin ab XXXX .12.2019 unrechtmäßig. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet war sohin ab römisch 40 .12.2019 unrechtmäßig. Der Aufenthalt des BF im Bundesgebiet stellte eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit dar. Es liegen keine Gründe vor, die einer Rückführung in den Herkunftsstaat entgegengestanden hätten und wurden solche auch nicht vorgebracht.
  3. Beweiswürdigung: Der oben angeführte Verfahrensgang ergibt sich aus dem Akteninhalt des vorgelegten Verwaltungsaktes des BFA und des Verfahrensaktes des Bundesverwaltungsgerichtes. Der festgestellte Sachverhalt beruht auf den Ergebnissen des vom erkennenden Gericht aufgrund der vorliegenden Akten durchgeführten Ermittlungsverfahrens, in dessen Rahmen Beweis erhoben wurde durch die Einsichtnahme in den Akt der belangten Behörde, in den bekämpften Bescheid und in die Beschwerde. Ergänzend wurden Auskünfte aus dem Strafregister, dem Zentralen Melderegister, dem Zentralen Fremdenregister und dem Grundversorgungssystem zum vorliegenden Akt eingeholt. Die Feststellungen zur Staatsangehörigkeit und Identität des BF ergeben sich aus den im Akt einliegenden Unterlagen, insbesondere aus einer Kopie seines Reisepasses. Der Zeitpunkt der Einreise in den Schengenraum ergibt sich aus dessen Angabe vor dem BFA die mit dem im Reisepass ersichtlichen Sichtvermerk übereinstimmt. Seine Reisebewegung über Slowenien nach Österreich gründet in seinen Angaben bei seiner niederschriftlichen Befragung. Jene über die behördliche Meldung im Bundesgebiet ergibt sich aus einer Abfrage des Zentralen Melderegisters. Die Feststellungen zu seinen persönlichen, familiären und finanziellen Verhältnissen beruhen auf dessen Angaben bei seiner niederschriftlichen Einvernahme vor der belangten Behörde, die unzweifelhaft erscheinen. Ebenso die Feststellungen zu seiner beruflichen Ausbildung, seiner Berufstätigkeit und dessen Wohnsituation im Herkunftsstaat. Dass der BF im festgestellten Zeitraum ohne entsprechende Bewilligung im Bundesgebiet gearbeitet hat ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB vom XXXX .02.2020 sowie aus den hierzu korrellierenden Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des BF. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet in der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung.Dass der BF im festgestellten Zeitraum ohne entsprechende Bewilligung im Bundesgebiet gearbeitet hat ergibt sich aus dem im Verfahrensakt einliegenden Auszug aus dem AJ-WEB vom römisch 40 .02.2020 sowie aus den hierzu korrellierenden Angaben des BF in der niederschriftlichen Einvernahme. Dass der BF keinen österreichischen Aufenthaltstitel und keine Arbeitsbewilligung hat, ergibt sich aus dem Akteninhalt und aus den Angaben des BF. Der unrechtmäßige Aufenthalt des BF im Bundesgebiet gründet in der Ausübung einer unerlaubten Beschäftigung. Die Betretung bei einer unerlaubten Beschäftigung durch die Finanzpolizei ergibt sich aus der entsprechenden Dokumentation im Verfahrensakt sowie dem Umstand, dass den diesbezüglichen Feststellungen seitens des BF nicht entgegengetreten wurde. Die Feststellung zur strafgerichtlichen Verurteilung sowie zum nicht vorhandenen Wohnsitz entspricht dem Amtswissen des Bundesverwaltungsgerichtes (Einsicht in das Strafregister der Republik Österreich sowie das Zentrale Melderegister). Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, ergibt sich zum einen aus der Verletzung der visumfreien Aufenthaltsdauer bzw. der Bedingungen des Art. 6 des Schengener Grenzkodex, weiters aus der Tatsache, dass er die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachweisen kann und vor allem aus der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne dass dem BF hierfür eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt worden wäre.Der Umstand, dass der Aufenthalt der BF im Bundesgebiet die öffentliche Sicherheit gefährdet, ergibt sich zum einen aus der Verletzung der visumfreien Aufenthaltsdauer bzw. der Bedingungen des Artikel 6, des Schengener Grenzkodex, weiters aus der Tatsache, dass er die Mittel zu seinem Lebensunterhalt im Bundesgebiet aus legalen Quellen nicht nachweisen kann und vor allem aus der Aufnahme einer unselbständigen Erwerbstätigkeit ohne dass dem BF hierfür eine entsprechende arbeitsmarktrechtliche Bewilligung, ein Aufenthaltstitel oder ein Visum erteilt worden wäre. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 idF BGBl. II Nr. 145/2019)Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Zif 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Zif 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,)
  4. Rechtliche Beurteilung: Zuständigkeit und anzuwendendes Recht

§ 9Abs.

2 FPG und § 7 Abs. 1 Z 1 BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA.

Paragraph 9, Absatz 2, FPG und Paragraph 7, Absatz eins, Ziffer eins, BFA-VG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht über Beschwerden gegen Entscheidungen (Bescheide) des BFA. Da sich die gegenständliche – rechtzeitige – Beschwerde gegen einen Bescheid des BFA richtet, ist das Bundesverwaltungsgericht für die Entscheidung zuständig.

§ 6BVw

GG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist.

Paragraph 6, BVwGG entscheidet das Bundesverwaltungsgericht durch Einzelrichter, sofern nicht in Bundes- oder Landesgesetzen die Entscheidung durch Senate vorgesehen ist. Da in den maßgeblichen gesetzlichen Bestimmungen eine Senatszuständigkeit nicht vorgesehen ist, obliegt in der gegenständlichen Rechtssache die Entscheidung dem nach der jeweils geltenden Geschäftsverteilung des Bundesverwaltungsgerichtes zuständigen Einzelrichter. Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, BGBl. I Nr. 33/2013, geregelt (§ 1 leg. cit.).

§ 59Abs. 2 Vw

GVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.Das Verfahren der Verwaltungsgerichte (mit Ausnahme des Bundesfinanzgerichtes) ist durch das VwGVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, geregelt (Paragraph eins, leg. cit.).

Paragraph 59, Absatz 2, VwGVG bleiben entgegenstehende Bestimmungen, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Bundesgesetzes bereits kundgemacht wurden, in Kraft.

§ 17Vw

GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem, dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen, Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Zu A) Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung:Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides (Rückkehrentscheidung:

§ 52Abs.

1 Zif 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde.

Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 FPG hat das Bundesamt gegen einen Drittstaatsangehörigen mit Bescheid eine Rückkehrentscheidung zu erlassen, wenn er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde. Wird durch eine Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

§ 61

FPG, eine Ausweisung

§ 66

FPG oder ein Aufenthaltsverbot

§ 67

FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (§ 9 Abs. 1 BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (§ 9 Abs. 2 BFA-VG).Wird durch eine Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG, eine Anordnung zur Außerlandesbringung

Paragraph 61, FPG, eine Ausweisung

Paragraph 66, FPG oder ein Aufenthaltsverbot

Paragraph 67, FPG in das Privat- oder Familienleben des Fremden eingegriffen, so ist die Erlassung der Entscheidung zulässig, wenn dies zur Erreichung der im Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele dringend geboten ist (Paragraph 9, Absatz eins, BFA-VG). Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen die Art und Dauer des bisherigen Aufenthaltes und die Frage, ob der bisherige Aufenthalt des Fremden rechtswidrig war, das tatsächliche Bestehen eines Familienlebens, die Schutzwürdigkeit des Privatlebens, der Grad der Integration, die Bindungen zum Heimatstaat des Fremden, die strafgerichtliche Unbescholtenheit, Verstöße gegen die öffentliche Ordnung, insbesondere im Bereich des Asyl-, Fremdenpolizei- und Einwanderungsrechts, die Frage, ob das Privat- und Familienleben des Fremden in einem Zeitpunkt entstand, in dem sich die Beteiligten ihres unsicheren Aufenthaltsstatus bewusst waren, die Frage, ob die Dauer des bisherigen Aufenthaltes des Fremden in den Behörden zurechenbaren überlangen Verzögerungen begründet ist (Paragraph 9, Absatz 2, BFA-VG).

§ 9Abs.

3 BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Abs. 1 auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

§ 52

FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (§ 45 oder §§ 51 ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), BGBl. I Nr. 100/2005) verfügen, unzulässig wäre.

Paragraph 9, Absatz 3, BFA-VG ist über die Zulässigkeit der Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG jedenfalls begründet, insbesondere im Hinblick darauf, ob diese

Absatz eins, auf Dauer unzulässig ist, abzusprechen. Die Unzulässigkeit einer Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG ist nur dann auf Dauer, wenn die ansonsten drohende Verletzung des Privat- und Familienlebens auf Umständen beruht, die ihrem Wesen nach nicht bloß vorübergehend sind. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn die Rückkehrentscheidung

Paragraph 52, FPG schon allein auf Grund des Privat- und Familienlebens im Hinblick auf österreichische Staatsbürger oder Personen, die über ein unionsrechtliches Aufenthaltsrecht oder ein unbefristetes Niederlassungsrecht (Paragraph 45, oder Paragraphen 51, ff Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 100 aus 2005,) verfügen, unzulässig wäre. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des § 2 Abs. 4 Zif 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.Der Beschwerdeführer ist Drittstaatsangehöriger im Sinne des Paragraph 2, Absatz 4, Zif 10 FPG und fällt nicht in den Anwendungsbereich des 6. Hauptstückes des FPG.

§ 31Abs.

1 Z 1 FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, FPG halten sich Fremde rechtmäßig im Bundesgebiet auf, wenn sie rechtmäßig eingereist sind und während des Aufenthalts im Bundesgebiet die Befristungen oder Bedingungen des Einreisetitels oder des visumfreien Aufenthalts oder die durch zwischenstaatliche Vereinbarungen, Bundesgesetz oder Verordnung bestimmte Aufenthaltsdauer nicht überschritten haben.

Art. 5Abs.

1 des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

lit. c leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

lit. e leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Artikel 5

, Absatz eins, des Schengener Durchführungsübereinkommens (SDÜ) kann einem Drittausländer die Einreise in das Hoheitsgebiet der Vertragsparteien für einen Aufenthalt von bis zu drei Monaten gestattet werden, wenn er die dort normierten Voraussetzungen erfüllt.

Litera c, leg. cit. muss der Drittausländer gegebenenfalls Dokumente vorzeigen, die seinen Aufenthaltszweck und die Umstände seines Aufenthalts belegen und über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des Aufenthalts als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügen oder in der Lage sein, diese Mittel auf legale Weise zu erwerben. Weiters darf ein Drittausländer

Litera e, leg. cit. keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die nationale Sicherheit oder die internationalen Beziehungen einer der Vertragsparteien darstellen.

Art. 20Abs.

1 SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Art. 5 lit. a bis e SDÜ vorliegen.

Artikel 20

, Absatz eins, SDÜ können sich sichtvermerksbefreite Drittausländer in dem Hoheitsgebiet der Vertragsstaaten frei bewegen, höchstens jedoch drei Monate innerhalb einer Frist von sechs Monaten ab dem Datum der ersten Einreise an, sofern die Einreisevoraussetzungen des Artikel 5, Litera a bis e SDÜ vorliegen. Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges II zu Art. 1 Abs. 2 der Verordnung (EG) Nr. 539/2001 vom 15.03.2001, ABl. L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich.Der Beschwerdeführer ist Staatsangehöriger von Serbien und als Inhaber eines gültigen serbischen Reisedokuments nach Maßgabe des Anhanges römisch zwei zu Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 539 aus 2001, vom 15.03.2001, Amtsblatt L 081 vom 21.03.2001, S. 1 (sog. Visumpflicht-Verordnung) idgF, für einen Aufenthalt im Hoheitsgebiet der Schengener Vertragsstaaten, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, von der Visumpflicht befreit. Die visumfreie Einreise mit einem biometrischen Reisepass berechtigt jedoch nicht zur Aufnahme einer Erwerbstätigkeit in Österreich. Der Beschwerdeführer reiste am XXXX .11 .2019 unter Verwendung eines gültigen serbischen Reisepasses in den Schengen-Raum ein. Der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Anzeige, sohin am XXXX .02.2020, grundsätzlich zum vorübergehenden visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die der BF gegenüber den Beamten eingestanden hat und von den Mitfahreren auch bestätigt wurde, erfüllt dieser die sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen iSd oben zitierten Bestimmungen nicht und erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als durchgehend unrechtmäßig. Der Beschwerdeführer reiste am römisch 40 .11 .2019 unter Verwendung eines gültigen serbischen Reisepasses in den Schengen-Raum ein. Der Beschwerdeführer wäre zum Zeitpunkt der Anzeige, sohin am römisch 40 .02.2020, grundsätzlich zum vorübergehenden visumsfreien Aufenthalt im Bundesgebiet berechtigt gewesen. Durch die Ausübung einer Beschäftigung, die der BF gegenüber den Beamten eingestanden hat und von den Mitfahreren auch bestätigt wurde, erfüllt dieser die sichtvermerksfreien Einreise- und Aufenthaltsbedingungen iSd oben zitierten Bestimmungen nicht und erweist sich der Aufenthalt des Beschwerdeführers in Österreich als durchgehend unrechtmäßig. Wenn der BF auch nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten wurde und sohin der Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG nicht verwirklicht wurde, hat die belangte Behörde zu Recht den Umstand, dass der BF selbst angegeben hat, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, ihrer Rückkehrentscheidung zugrunde gelegt. Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei den in § 53 Abs. 2 Zif 1 bis 9 FPG ausgeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der demonstrative Charakter dieser tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind und für solche auch Raum bleiben. Insofern steht die exemplarische Aufzählung in § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG der – kumulativen – Berücksichtigung sonstiger Konstellationen der Schwarzarbeit keinesfalls im Wege (vgl. VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Wenn der BF auch nicht unmittelbar bei der Schwarzarbeit betreten wurde und sohin der Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG nicht verwirklicht wurde, hat die belangte Behörde zu Recht den Umstand, dass der BF selbst angegeben hat, der Schwarzarbeit nachgegangen zu sein, ihrer Rückkehrentscheidung zugrunde gelegt. Wie der VwGH wiederholt dargelegt hat, handelt es sich bei den in Paragraph 53, Absatz 2, Zif 1 bis 9 FPG ausgeführten Tatbeständen bloß um demonstrative Aufzählungen, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen implizieren vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Der demonstrative Charakter dieser tatbestandsaufzählungen weist darauf hin, dass auch andere Sachverhalte, welche eine maßgebliche Verletzung öffentlicher Interessen bewirken können denkbar sind und für solche auch Raum bleiben. Insofern steht die exemplarische Aufzählung in Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG der – kumulativen – Berücksichtigung sonstiger Konstellationen der Schwarzarbeit keinesfalls im Wege vergleiche VwGH 26.06.2014, Ro 2014/21/0026; 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Wenn der BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör darauf verweist, dass diesem bei der Arbeitsaufnahme seitens des Arbeitgebers zugesagt worden sei, dass dieser ihm eine Beschäftigungsbewilliguzng verbunden mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besorge respektive über Nachfrage diesem mitgeteilt worden sei, dass entsprechende Anträge in Bearbeitung seien, so ist festzuhalten, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes der Schwarzarbeit

§ 53Abs.

2 Zif 7 FPG keiner Vorsätzlichkeit bedarf. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsanehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (Vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311).Wenn der BF in seiner Stellungnahme zum Parteiengehör darauf verweist, dass diesem bei der Arbeitsaufnahme seitens des Arbeitgebers zugesagt worden sei, dass dieser ihm eine Beschäftigungsbewilliguzng verbunden mit einem Aufenthaltstitel im Bundesgebiet besorge respektive über Nachfrage diesem mitgeteilt worden sei, dass entsprechende Anträge in Bearbeitung seien, so ist festzuhalten, dass es für die Erfüllung des Tatbestandes der Schwarzarbeit

Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG keiner Vorsätzlichkeit bedarf. Von einem eine Beschäftigung in Österreich aufnehmenden Drittstaatsanehörigen muss verlangt werden, sich mit den dafür einschlägigen Rechtsnormen vertraut zu machen. Dabei genügt es auch nicht, sich auf die Auskunft des Arbeitgebers zu verlassen (Vgl. VwGH 24.05.2018, Ra 2017/19/0311). Eine Rückkehrentscheidung nach § 52 Abs. 1 FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung nach Paragraph 52, Absatz eins, FPG ist die Reaktion auf den unrechtmäßigen Aufenthalt eines Drittstaatsangehörigen. Sie knüpft nach Neufassung dieser Bestimmung durch das FNG-AnpassungsG 2014 nicht mehr zwingend an einen aktuellen inländischen Aufenthalt des betreffenden Drittstaatsangehörigen an. Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

§ 52Abs.

1 Zif 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde (vgl. VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234). Eine Rückkehrentscheidung ist nämlich

Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 FPG seither auch dann anzuordnen, wenn sich der Drittstaatsangehörige bereits außerhalb des Bundesgebietes befindet, sofern er sich nicht rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat und das Rückkehrentscheidungsverfahren binnen sechs Wochen ab Ausreise eingeleitet wurde vergleiche VwGH 21.12.2017 Ra 2017/21/0234). Dem Wortlaut des § 52 Abs. 1 Zif 2 leg.cit lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach § 27 Abs. 1 Zif 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach § 27 Abs. 2 AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. Dem Wortlaut des Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 leg.cit lässt sich nicht entnehmen, für die Einleitung des Rückkehrentscheidungsverfahrens bedürfe es eines bestimmten Verfahrensaktes. Insbesondere ist nicht ausdrücklich vorgeschrieben, dass die Verfahrenseinleitung mittels Bescheides zu erfolgen hat oder dass es hierfür - wie nach Paragraph 27, Absatz eins, Zif 1 AsylG 2005 - einer an den Betroffenen gerichteten schriftlichen Verfügung oder - wie nach Paragraph 27, Absatz 2, AsylG 2005 - eines ausdrücklichen Aktenvermerks bedarf. In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss (vgl. VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). In einer solchen Konstellation bedarf es nach allgemeinen Grundsätzen aber zumindest eines von der Behörde intern eindeutig gesetzten Verwaltungshandelns, aus dem sich klar die Einleitung eines bestimmten Verfahrens ergeben muss vergleiche VwGH 21.6.2007, 2006/07/0096). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären (vgl. VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025). Die Einleitung eines amtswegigen Verfahrens setzt einen entsprechenden Willensakt voraus, welcher der zuständigen Behörde zuzurechnen ist und seinem Inhalt nach - objektiv betrachtet - darauf abzielt, den Sachverhalt bezüglich der Voraussetzungen für den beabsichtigten Verwaltungsakt (hier die Rückkehrentscheidung) zu klären vergleiche VwGH 19.6.2018, Ra 2018/03/0023 bis 0025). Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde durch die Aufnahme einer Niederschrift mit dem BF am XXXX .02.2020 und die in dieser festgehaltene, und dem BF zur Kenntnis gebrachte, Mitteilung über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm einem Einreiseverbot gegen ihn, hinreichend nachgekommen. Die vom BF in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das gegenständliche Rückkehrentscheidungverfahren außerhalb der sechswöchigen Frist ab Ausreise eingeleitet worden sei, geht sohin ins Leere.Diesem Erfordernis ist die belangte Behörde durch die Aufnahme einer Niederschrift mit dem BF am römisch 40 .02.2020 und die in dieser festgehaltene, und dem BF zur Kenntnis gebrachte, Mitteilung über die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot gegen ihn, hinreichend nachgekommen. Die vom BF in der Beschwerde erhobene Rüge, wonach das gegenständliche Rückkehrentscheidungverfahren außerhalb der sechswöchigen Frist ab Ausreise eingeleitet worden sei, geht sohin ins Leere. Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf § 52 Abs. 1 Zif 2 FPG gestützt.Die belangte Behörde hat im angefochtenen Bescheid die Rückkehrentscheidung daher zutreffend auf Paragraph 52, Absatz eins, Zif 2 FPG gestützt. Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen.Bei der Beurteilung der Frage, ob die Erlassung einer aufenthaltsbeendenden Maßnahme aus dem Blickwinkel des Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, EMRK zulässig ist, ist eine gewichtende Gegenüberstellung des öffentlichen Interesses an der Aufenthaltsbeendigung mit dem Interesse des Fremden an einem weiteren Verbleib in Österreich vorzunehmen. Im Lichte der nach § 9 BFA-VG iVm. Art. 8 Abs. 2 EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren weder anzunehmen und auch sonst nicht erkennbar.Im Lichte der nach Paragraph 9, BFA-VG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz 2, EMRK gebotenen Abwägung hat sich jedoch nicht ergeben, dass allenfalls vorhandene familiäre oder nachhaltige private Bindungen des Beschwerdeführers in Österreich das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts überwiegen würden. Konkrete Hinweise auf eine zum Entscheidungszeitpunkt allenfalls vorliegende berücksichtigungswürdige besondere Integration in sprachlicher, beruflicher und gesellschaftlicher Hinsicht waren weder anzunehmen und auch sonst nicht erkennbar. Wie bereits in den Feststellungen dargelegt, verfügt der Beschwerdeführer über keine Familienangehörigen in Österreich und auch über keine sonstigen (sozialen und wirtschaftlichen) Bindungen und weist dieser auch kein entscheidungsrelevantes Privatleben auf. Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des § 9 BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Art. 8 EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen.Nach Maßgabe einer Interessensabwägung im Sinne des Paragraph 9, BFA-VG ist die belangte Behörde somit im Ergebnis zu Recht davon ausgegangen, dass das öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts im Bundesgebiet das persönliche Interesse am Verbleib im Bundesgebiet überwiegt und daher durch die angeordnete Rückkehrentscheidung eine Verletzung des Artikel 8, EMRK nicht vorliegt. Auch sonst sind keine Anhaltspunkte hervorgekommen, welche im gegenständlichen Fall eine Rückkehrentscheidung auf Dauer unzulässig erscheinen ließen. Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt I. als unbegründet abzuweisen.Daher war die Beschwerde gegen die Spruchpunkt römisch eins. als unbegründet abzuweisen. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt II. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien):Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch zwei. des angefochtenen Bescheides (Zulässigkeit der Abschiebung nach Serbien): Für die

§ 52Abs.

9 FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des § 50 FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Für die

Paragraph 52, Absatz 9, FPG von Amts wegen gleichzeitig mit der Erlassung einer Rückkehrentscheidung vorzunehmende Feststellung der Zulässigkeit einer Abschiebung gilt der Maßstab des Paragraph 50, FPG (siehe VwGH 05.10.2017, Ra 2017/21/0157). Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Art 2 oder Art 3 EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Abs. 1), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Abs. 2) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Abs. 3).Demnach ist die Abschiebung unzulässig, wenn dadurch Artikel 2, oder Artikel 3, EMRK oder das Protokoll Nr. 6 oder Nr. 13 zur EMRK verletzt würde oder für den Betreffenden als Zivilperson eine ernsthafte Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts verbunden wäre (Absatz eins,), wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass dort das Leben oder die Freiheit aus Gründen der Rasse, Religion, Nationalität, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Ansichten bedroht wäre (Absatz 2,) oder solange die Empfehlung einer vorläufigen Maßnahme durch den EGMR entgegensteht (Absatz 3,). Hier trifft keine dieser Voraussetzungen zu. Konkrete Gründe für die Unzulässigkeit der Abschiebung gehen weder aus dem Akteninhalt noch aus dem Vorbringen der BF hervor. Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus § 1 Z 6 der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des § 19 Abs. 5 Z 2 BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2009 ifF BGBl. II Nr. 145/2019).Dass es sich bei Serbien um einen sicheren Herkunftsstaat handelt, ergibt sich aus Paragraph eins, Ziffer 6, der Verordnung der Bundesregierung, mit der Staaten auf Basis des Paragraph 19, Absatz 5, Ziffer 2, BFA-VG als sichere Herkunftsstaaten festgelegt werden (Herkunftsstaaten-Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2009, ifF Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 145 aus 2019,). Die gem. § 52 Abs. 9 getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht.Die gem. Paragraph 52, Absatz 9, getroffene Feststellung der belangten Behörde, wonach eine Abschiebung des BF gem. 46 FPG nach Serbien zulässig ist, erfolgte sohin zu Recht. Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt III. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes):Zur Beschwerde gegen Spruchpunkt römisch drei. des angefochtenen Bescheides (Erlassung eines befristeten Einreiseverbotes):

§ 53Abs.

1 und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz eins und 2 FPG kann das BFA mit einer Rückkehrentscheidung ein Einreiseverbot, also die Anweisung an den Drittstaatsangehörigen, für einen festgelegten Zeitraum nicht in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einzureisen und sich dort nicht aufzuhalten, erlassen, wenn der Drittstaatsangehörige die öffentliche Ordnung gefährdet. Die Dauer des Einreiseverbotes ist abhängig von seinem bisherigen Verhalten. Dabei ist zu berücksichtigen, inwieweit sein Aufenthalt die öffentliche Ordnung oder Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. § 53 Abs. 2 FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Paragraph 53, Absatz 2, FPG enthält eine demonstrative Aufzählung von Tatbeständen, deren Vorliegen eine Gefährdung öffentlicher Interessen indiziert. Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung betreffend die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des § 53 Abs. 1 iVm Abs. 2 Zif 1 FPG gestützt. Die Ausführungen in der Begründung hierzu beziehen sich, wie der BF richtig anmerkt, auf die in Abs. 2 Zif 6 und 7 leg.cit angeführten Tatbestände.Die belangte Behörde hat ihre Entscheidung betreffend die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes im Spruch des angefochtenen Bescheides auf die Bestimmung des Paragraph 53, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, Zif 1 FPG gestützt. Die Ausführungen in der Begründung hierzu beziehen sich, wie der BF richtig anmerkt, auf die in Absatz 2, Zif 6 und 7 leg.cit angeführten Tatbestände. Das Gesetzeszitat nennt im Spruch des angefochtenen Bescheides sohin nicht die konkreten Ziffern des § 53 Abs. 2 FPG, auf die das Einreiseverbot gegründet wurde. Die Verletzung des § 59 Abs. 1 AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung des Bescheides führenden Rechtswidrigkeit. Dies wäre nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt, die Folge.Das Gesetzeszitat nennt im Spruch des angefochtenen Bescheides sohin nicht die konkreten Ziffern des Paragraph 53, Absatz 2, FPG, auf die das Einreiseverbot gegründet wurde. Die Verletzung des Paragraph 59, Absatz eins, AVG hinsichtlich der Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmung steht aber nicht schlechthin unter der Sanktion einer zur Aufhebung des Bescheides führenden Rechtswidrigkeit. Dies wäre nur unter der weiteren Voraussetzung, dass auch die Begründung des Bescheides Zweifel über die angewendeten Vorschriften nicht beseitigt, die Folge. Im vorliegenden Fall wurde dem BF bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung iVm. einem Einreiseverbot

§ 53Abs.

2 Zif 6 und 7 FPG angekündigt. Auch das dem BF nachfolgend eingeräumte Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm explizit auf die beabsichtigten Maßnahmen unter Nennung dieser Bestimmungen Bezug. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides lässt keine Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung aufkommen. Im vorliegenden Fall wurde dem BF bereits im Rahmen seiner niederschriftlichen Befragung die beabsichtigte Erlassung einer Rückkehrentscheidung in Verbindung mit einem Einreiseverbot

Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 und 7 FPG angekündigt. Auch das dem BF nachfolgend eingeräumte Parteiengehör zum Ergebnis der Beweisaufnahme nahm explizit auf die beabsichtigten Maßnahmen unter Nennung dieser Bestimmungen Bezug. Auch die Begründung des bekämpften Bescheides lässt keine Zweifel über die angewendete Gesetzesbestimmung aufkommen. Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Ziffer der zitierten Norm im Spruch angeführt hat. Damit war und ist der BF an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und kann daher keine zu einer Aufhebung infolge Rechtswidrigkeit führende Verletzung des § 59 AVG erkannt werden (vgl. VwGH 13.11.2012, 2011/05/2012, 19.01.2011, 2008/08/0020).Lässt der Inhalt des Bescheides eindeutig erkennen, dass sich der Bescheid, abgesehen von der Anführung unzutreffender Bestimmungen, (auch) auf die zutreffende Bestimmung gründet, so kann der Bescheid als in Vollziehung dieser Bestimmung ergangen angesehen werden, auch wenn die Behörde eine andere Ziffer der zitierten Norm im Spruch angeführt hat. Damit war und ist der BF an einer Verfolgung seiner Rechte nicht gehindert und kann daher keine zu einer Aufhebung infolge Rechtswidrigkeit führende Verletzung des Paragraph 59, AVG erkannt werden vergleiche VwGH 13.11.2012, 2011/05/2012, 19.01.2011, 2008/08/0020). Die belangte Behörde hat die Erlassung eines auf drei Jahre befristeten Einreiseverbotes mit dem Vorliegen einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit durch den BF begründet. Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (§ 53 Abs. 2 Zif 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (§ 53 Abs. 2 Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden.Dies ist demnach beispielsweise der Fall, wenn er den Besitz der Mittel zu seinem Unterhalt nicht nachzuweisen vermag (Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG) oder bei einer Beschäftigung betreten wird, die er nach dem AuslBG nicht ausüben hätte dürfen, es sei denn, der Drittstaatsangehörige hätte nach den Bestimmungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes für denselben Dienstgeber eine andere Beschäftigung ausüben dürfen und für die Beschäftigung, bei der der Drittstaatsangehörige betreten wurde, wäre keine Zweckänderung erforderlich oder eine Zweckänderung zulässig gewesen (Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG). In diesen Fällen kann ein Einreiseverbot für die Dauer von höchstens fünf Jahren erlassen werden. Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Art. 8 EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht (vgl. Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht § 53 FPG K 1, 10 ff).Ein Einreiseverbot ist nicht zwingend mit jeder Rückkehrentscheidung zu verbinden, sondern steht im Ermessen der Behörde. Es soll bestimmte, mit dem Aufenthalt der betroffenen Fremden potentiell verbundene Gefährdungen öffentlicher Interessen hintanhalten. Dabei ist im Rahmen einer Interessenabwägung zu prüfen, inwiefern private und familiäre Interessen des Fremden der Verhängung des Einreiseverbotes in der konkreten Dauer allenfalls entgegenstehen. Ein Einreiseverbot ist dann zu verhängen, wenn die Gefährdungsprognose eine zukünftige Gefährdung relevanter öffentlicher Interessen ergibt und eine Interessenabwägung nach Artikel 8, EMRK zu Lasten des betroffenen Drittstaatsangehörigen ausgeht vergleiche Filzwieser/Frank/Kloibmüller/Raschhofer, Asyl- und Fremdenrecht Paragraph 53, FPG K 1, 10 ff). Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in § 53 Abs. 2 FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild (vgl. VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230).Bei der Erstellung der für jedes Einreiseverbot zu treffenden Gefährlichkeitsprognose ist das Gesamt(fehl)verhalten des Fremden in Betracht zu ziehen und aufgrund konkreter Feststellungen eine Beurteilung dahin vorzunehmen, ob und im Hinblick auf welche Umstände die in Paragraph 53, Absatz 2, FPG umschriebene Annahme gerechtfertigt ist. Bei dieser Beurteilung kommt es nicht auf die bloße Tatsache einer allfälligen Verurteilung oder Bestrafung des Fremden an, sondern auf das dieser zugrundeliegende Fehlverhalten, die Art und Schwere der zu Grunde liegenden Straftaten und auf das sich daraus ergebende Persönlichkeitsbild vergleiche VwGH 19.02.2013, 2012/18/0230). Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Art. 4Abs. 1 i

Vm Anhang II Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018/1806 ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Art. 6 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Art. 20 Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 1 lit a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Serbische Staatsangehörige, die Inhaber eines biometrischen Reisepasses sind, sind

Artikel 4

, Absatz eins, in Verbindung mit Anhang römisch zwei Visumpflichtverordnung (Verordnung [EU] 2018 aus 1806, ABl. Nr. L 303 vom 14.11.2018) von der Visumpflicht für einen Aufenthalt, der 90 Tage je Zeitraum von 180 Tagen nicht überschreitet, befreit. Der BF durfte daher unter den Einreisevoraussetzungen des Artikel 6, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Grenzkodex (Verordnung [EU] 2016/399 ABl. Nr. L 77 vom 09.03.2016) in das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten einreisen und sich dort gem. Artikel 20, Schengener Durchführungsübereinkommen unter den Voraussetzungen des Artikel 5, Absatz eins, Litera a, c, d und e Schengener Durchführungsübereinkommen frei bewegen. Zu diesen Voraussetzungen gehört unter anderem, dass er den Zweck und die Umstände des beabsichtigten Aufenthaltes belegen kann, über ausreichende Mittel zur Bestreitung des Lebensunterhalts sowohl für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes als auch für die Rückreise in den Herkunftsstaat oder für die Durchreise in einen Drittstaat, in dem seine Zulassung gewährleistet ist, verfügt oder in der Lage ist, diese Mittel rechtmäßig zu erwerben, und keine Gefahr für die öffentliche Ordnung, die innere Sicherheit, die öffentliche Gesundheit oder die internationalen Beziehungen eines Mitgliedstaats darstellt. Von den angeführten Voraussetzungen nicht umfasst ist jedoch die Aufnahme einer Beschäftigung abseits der Voraussetzungen des AuslBG. Gerade eine solche illegale Beschäftigung hat der BF in seiner niederschriftlichen Einvernahme gegenüber der belangten Behörde zugegeben und wurde eine solche festgestellt. Im Zeitpunkt der niederschriftlichen Einvernahme durch die belangte Behörde verfügte der BF über finanzielle Mittel im Ausmaß von ca. EUR 600 bis

  1. Bei der Einreise in das Bundesgebiet beliefen sich diese auf EUR 300 bis
  2. Im vorliegenden Fall ist dem BF daher anzulasten, im Bewusstsein darüber, über keine ausreichenden finanziellen Mittel zur Deckung seines Lebensunterhaltes zu verfügen, dass dieser in das Bundesgebiet einreiste, hier verblieb sowie einer unrechtmäßigen Erwerbstätigkeit nachgegangen ist. So hat ein Fremder initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel, nachzuweisen, dass er nicht bloß über Mittel zur kurzfristigen Bestreitung seines Unterhalts verfügt, sondern sein Unterhalt für die beabsichtigte Dauer seines Aufenthalts gesichert erscheint. Die Verpflichtung, die Herkunft der für den Unterhalt zur Verfügung stehenden Mittel nachzuweisen, besteht insoweit, als für die Behörde ersichtlich sein muss, dass der Fremde einen Rechtsanspruch darauf hat und die Mittel nicht aus illegalen Quellen stammen. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des § 53 Abs. 2 Zif 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an § 11 Abs. 5 NAG 2005 und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des § 293 ASVG zu erfolgen. Hinsichtlich der Höhe der Einkünfte, bei deren Vorliegen nicht von Mittellosigkeit im Sinne des Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 FPG auszugehen ist, hat eine Orientierung an Paragraph 11, Absatz 5, NAG 2005 und demnach an den Ausgleichszulagenrichtsätzen des Paragraph 293, ASVG zu erfolgen. Den Nachweis über entsprechende legale Einkünfte, ein entsprechendes vorhandenes Vermögen oder die Möglichkeit zur Erlangung eines solchen durch den Nachweis eines Kontos auf das der BF im Bundesgebiet zugreifen konnte, den Nachweis einer Bankomat- oder Kreditkarte oder eines Rechtsanspruches auf eine finanzielle Unterstützungsleistung Dritter blieb der BF schuldig. Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert jedoch die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des § 53 Abs. 2 FPG gerechtfertigt ist (vgl. aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN).Aus der Mittellosigkeit eines Fremden resultiert jedoch die Gefahr der Beschaffung der Unterhaltsmittel aus illegalen Quellen bzw. einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft, weshalb im Fall des Fehlens ausreichender Unterhaltsmittel auch die Annahme einer Gefährdung im Sinn des Paragraph 53, Absatz 2, FPG gerechtfertigt ist vergleiche aus der ständigen Rechtsprechung zu den insoweit gleichgelagerten Vorgängerbestimmungen des FPG 2005 etwa VwGH 22.1.2013, 2012/18/0191; 13.9.2012, 2011/23/0156, jeweils mwN). Aufgrund des Umstandes, dass der BF lediglich zur Ausübung einer Beschäftigung ins Bundesgebiet einreiste und dies im Bewußtsein darüber, dass für eine solche Beschäftigung eine Beschäftigungsbewilligung erforderlich ist, des damit einhergehenden Missbrauchs der Visumsfreiheit und seiner persönlichen Umstände (Mittellosigkeit) hat der BF zu erkennen gegeben, dass ihm an der Einhaltung von österreichischen Rechtsvorschriften nichts gelegen ist. Es kann sohin nicht mit maßgeblicher Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass der BF auch künftig bei sich ihm bietender Gelegenheit und bestehenden finanziellen Engpässen versuchen wird, in das Bundesgebiet einzureisen, um hier einer illegalen Beschäftigung zur Deckung seines Lebensunterhaltes nachzugehen. Angesichts des dargestellten Fehlverhaltens sowie des Umstandes, dass an der Bekämpfung der so genannten „Schwarzarbeit“ ein Grundinteresse der Gesellschaft besteht, da durch diese Handlungen die Wirtschaft der Republik Österreich massiv geschädigt wird, kann der belangten Behörde nicht vorgeworfen werden, wenn diese im vorliegenden Fall von einer Gefährdung der öffentlichen Ordnung durch den BF ausging, welche die Anordnung eines Einreiseverbotes erforderlich machen würde. Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf § 53 Abs. 2 Zif 6 und 7 FPG gestützt.Diese Maßnahme erscheint angesichts der vorliegenden Schwere der Verstöße gegen österreichische Rechtsnormen und des zum Ausdruck gekommenen Fehlverhaltens des BF zur Verwirklichung der in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten Ziele unbedingt geboten und hat die belangte Behörde das Einreiseverbot daher zu Recht auf Paragraph 53, Absatz 2, Zif 6 und 7 FPG gestützt. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach § 53 Abs. 2 FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des § 53 Abs. 2 Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt (vgl. VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Die Erfüllung der angeführten Tatbestände nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG indiziert, dass der (weitere) Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung oder Sicherheit nicht nur geringfügig gefährdet. Diese Gefährdungsannahme ist beim Tatbestand des Paragraph 53, Absatz 2, Zif 7 FPG auch bereits bei einmaliger Verwirklichung berechtigt vergleiche VwGH 20.12.2013, 2013/21/0047). Umstände, die im vorliegenden Fall gegen diese Annahme sprechen könnten, sind nicht hervorgekommen. Dieses öffentliche Interesse überwiegt in der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung das private Interesse des BF an einem Aufenthalt in den vom Einreiseverbot umfassten Staaten. Der Lebensmittelpunkt des BF liegt in Serbien, wo sich seine Kernfamilie aufhält und dieser auch über eine Wohnmöglichkeit verfügt. Sein Aufenthalt in Österreich war äußerst kurz und verfügt dieser im Bundesgebiet über keine hier aufhältigen Verwandten. Das von der belangten Behörde angeordnete Einreiseverbot erweist sich somit dem Grunde nach als zulässig.

§ 53Abs.

2 erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Abs. 1 vorbehaltlich des Abs. 3 für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Art. 8 Abs. 2 EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft.

Paragraph 53, Absatz 2, erster Satz FPG ist ein Einreiseverbot

Absatz eins, vorbehaltlich des Absatz 3, für die Dauer von höchstens fünf Jahren zu erlassen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes hat das Bundesamt das bisherige Verhalten des Drittstaatsangehörigen miteinzubeziehen und zu berücksichtigen, inwieweit der Aufenthalt des Drittstaatsangehörigen die öffentliche Ordnung und Sicherheit gefährdet oder anderen in Artikel 8, Absatz 2, EMRK genannten öffentlichen Interessen zuwiderläuft. Das dargestellte Verhalten des BF ist jedenfalls Grundinteressen der öffentlichen Ordnung an der Verhinderung bzw. Bekämpfung der illegalen Beschäftigung („Schwarzarbeit“) von Drittstaatsangehörigen zuwidergelaufen. Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach § 53 Abs. 2 FPG sind – in Abgrenzung zu den in Abs. 3 leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen.Bei der Bemessung der Dauer des Einreiseverbotes nach Paragraph 53, Absatz 2, FPG sind – in Abgrenzung zu den in Absatz 3, leg. cit. angeführten besonders qualifizierten Straftaten – auch Verwaltungsübertretungen mit objektiv höherem Unrechtsgehalt zu berücksichtigen. Die von der belangten Behörde verhängte Dauer des Einreiseverbotes im Ausmaß von drei Jahren erscheint – angesichts des dargestellten Fehlverhaltens - etwas außer Relation, zumal zu Gunsten des BF auch dessen Geständnis und seine sofortige freiwillige Ausreise auf eigene Kosten zu berücksichtigen ist. Im Hinblick darauf war die Dauer des Einreiseverbotes daher in angemessener Weise auf zwei Jahre herabzusetzen und der Beschwerde insoweit stattzugeben. Die Verhängung eines kurzfristigeren Einreiseverbotes oder gar das Unterbleiben eines solchen wäre nur dann in Betracht zu ziehen gewesen, wenn vom betroffenen Drittstaatsangehörigen keine gravierende Gefährdung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit ausgeht und sein Fehlverhalten die öffentliche Ordnung und Sicherheit nur geringfügig beeinträchtigt (VwGH 04.08.2016, Ra 2016/21/0207). Diese Voraussetzung war im gegenständlichen Fall nicht gegeben. Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

§ 21Abs.

5 BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten.Wird gegen eine aufenthaltsbeendende Maßnahme Beschwerde beim Bundesverwaltungsgericht erhoben und hält sich der Fremde zum Zeitpunkt der Erlassung der Beschwerdeentscheidung nicht mehr im Bundesgebiet auf, so hat das Bundesverwaltungsgericht

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG festzustellen, ob die aufenthaltsbeendende Maßnahme zum Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war. War die aufenthaltsbeendende Maßnahme nicht rechtmäßig, ist die Wiedereinreise unter einem zu gestatten. Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die nicht mehr im Bundesgebiet aufhältige BF vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde

§ 21Abs. 5 BFA-VG i

Vm. § 52 Abs. 3 und Abs. 9 FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen.Da alle gesetzlichen Voraussetzungen für die Erlassung einer Rückkehrentscheidung gegen die nicht mehr im Bundesgebiet aufhältige BF vorlagen, war in Erledigung der Beschwerde

Paragraph 21, Absatz 5, BFA-VG in Verbindung mit Paragraph 52, Absatz 3 und Absatz 9, FPG festzustellen, dass die aufenthaltsbeendende Maßnahme im Zeitpunkt der Erlassung rechtmäßig war, und die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Entfall einer mündlichen Verhandlung: Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf § 41 Abs. 7 AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Art. 47 iVm. Art. 52 der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Art. 47 Abs. 2 GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13).Der Verfassungsgerichtshof (VfGH) hat in Bezug auf Paragraph 41, Absatz 7, AsylG 2005 in der Fassung bis 31.12.2013 unter Berücksichtigung des Artikel 47, in Verbindung mit Artikel 52, der Grundrechte-Charta der Europäischen Union (im Folgenden: GRC) ausgesprochen, dass das Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung in Fällen, in denen der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen tatsachenwidrig ist, im Einklang mit Artikel 47, Absatz 2, GRC steht, wenn zuvor bereits ein Verwaltungsverfahren stattgefunden hat, in dessen Rahmen Parteiengehör gewährt wurde. Hat die beschwerdeführende Partei hingegen bestimmte Umstände oder Fragen bereits vor der belangten Behörde releviert oder sind solche erst nachträglich bekannt geworden, ist die Durchführung einer mündlichen Verhandlung erforderlich, wenn die von der beschwerdeführenden Partei bereits im Verwaltungsverfahren oder in der Beschwerde aufgeworfenen Fragen – allenfalls mit ergänzenden Erhebungen – nicht aus den Verwaltungsakten beantwortet werden können, und insbesondere, wenn der Sachverhalt zu ergänzen oder die Beweiswürdigung mangelhaft ist (VfGH 14.03.2012, U 466/11-18, U 1836/11-13). Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in § 21 Abs. 7 BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in § 20 BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen.Der Verwaltungsgerichtshof (VwGH) hat mit Erkenntnis vom 28.05.2014, Zl. Ra 2014/20/0017 und 0018-9, für die Auslegung der in Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG enthaltenen Wendung „wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint“ unter Bezugnahme auf das Erkenntnis des VfGH vom 14.03.2012, Zl. U 466/11 ua., festgehalten, dass der für die rechtliche Beurteilung entscheidungswesentliche Sachverhalt von der Verwaltungsbehörde vollständig in einem ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahren erhoben worden sein und bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichtes immer noch die gesetzlich gebotene Aktualität und Vollständigkeit aufweisen muss. Die Verwaltungsbehörde muss die die entscheidungsmaßgeblichen Feststellungen tragende Beweiswürdigung in ihrer Entscheidung in gesetzmäßiger Weise offen gelegt haben und das Bundesverwaltungsgericht die tragenden Erwägungen der verwaltungsbehördlichen Beweiswürdigung teilen. In der Beschwerde darf kein dem Ergebnis des behördlichen Ermittlungsverfahrens entgegenstehender oder darüber hinaus gehender für die Beurteilung relevanter Sachverhalt behauptet werden, wobei bloß unsubstanziiertes Bestreiten des von der Verwaltungsbehörde festgestellten Sachverhaltes ebenso außer Betracht bleiben kann wie ein Vorbringen, das gegen das in Paragraph 20, BFA-VG festgelegte Neuerungsverbot verstößt. Schließlich ist auf verfahrensrechtlich festgelegte Besonderheiten bei der Beurteilung Bedacht zu nehmen. Im gegenständlichen Fall ist dem angefochtenen Bescheid ein umfassendes Ermittlungsverfahren durch die belangte Behörde vorangegangen. Für die in der Beschwerde behauptete Mangelhaftigkeit des Verfahrens ergeben sich aus der Sicht des Bundesverwaltungsgerichtes keinerlei Anhaltspunkte. Vielmehr wurde den Grundsätzen der Amtswegigkeit, der freien Beweiswürdigung, der Erforschung der materiellen Wahrheit und des Parteiengehörs entsprochen. Der Sachverhalt wurde nach Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens unter schlüssiger Beweiswürdigung der belangten Behörde festgestellt und es wurde in der Beschwerde auch kein dem Ergebnis des Ermittlungsverfahrens der belangten Behörde entgegenstehender oder darüber hinaus gehender Sachverhalt in konkreter und substantiierter Weise behauptet. Es konnte daher die gegenständliche Entscheidung aufgrund der Aktenlage getroffen und von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu B) Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, weil die Entscheidung nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Auch liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. Konkrete Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung sind weder in der gegenständlichen Beschwerde vorgebracht worden noch im Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht hervorgekommen. Die oben in der rechtlichen Beurteilung angeführte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist zwar teilweise zu früheren Rechtslagen ergangen, sie ist jedoch nach Ansicht des erkennenden Gerichtes auf die inhaltlich meist völlig gleichlautenden Bestimmungen der nunmehr geltenden Rechtslage unverändert übertragbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W280.2234799.1.00

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