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{'item': 'W287 2115772-4'}

Obsah (9)§ 33Art. 133§ 3§ 8§ 28§ 6§ 21§ 24§ 25a

RIS Dokument GerichtBundesverwaltungsgericht Entscheidungsdatum26.04.2021 GeschäftszahlW287 2115772-4 SpruchW287 2115772-4/5EW287 2116903-4/5E, W287 2115772-4/5E, W287 2116903-4/5E BESCHLUSS Das Bunde

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen.römisch zwei. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017 werden

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen. B) Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig.Die Revision ist

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig. , Text

Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe: I. Verfahrensgang:römisch eins. Verfahrensgang: 1. Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin sind Ehegatten und stellten am 02.03.2015 Anträge auf internationalen Schutz. Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.

§ 8Abs. 1 Asyl

G wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

§ 8Abs. 4 Asyl

G wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert.Nach Durchführung eines Ermittlungsverfahrens wies das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA) mit Bescheiden vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 die Anträge bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG ab und erkannte den Beschwerdeführern den Status von Asylberechtigten nicht zu.

Paragraph 8, Absatz eins, AsylG wurde den Beschwerdeführern der Status von subsidiär Schutzberechtigten zuerkannt und

Paragraph 8, Absatz 4, AsylG wurden befristete Aufenthaltsberechtigungen erteilt. Die befristeten Aufenthaltsberechtigungen wurden vom BFA seither wiederholt verlängert. 2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte I. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , die Spruchpunkte I. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.2. In Erledigung der gegen die Spruchpunkte römisch eins. dieser Bescheide erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , die Spruchpunkte römisch eins. der bekämpften Bescheide behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 3. Mit Bescheiden des BFA vom XXXX , Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 3. Mit Bescheiden des BFA vom römisch 40 , Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom XXXX , Zlen: XXXX und XXXX , die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheiten

§ 28Abs. 3 Vw

GVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen.4. In Erledigung der gegen diese Bescheide des BFA erhobenen Beschwerden wurden mit Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom römisch 40 , Zlen: römisch 40 und römisch 40 , die bekämpften Bescheide neuerlich behoben und die Angelegenheiten

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG zur Erlassung neuer Bescheide an das BFA zurückverwiesen. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. XXXX XXXX , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

§ 3Abs. 1 i

Vm § 2 Abs. 1 Z 13 AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. 5. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017, Zlen. römisch 40 römisch 40 , wurden die Anträge auf internationalen Schutz der Beschwerdeführer bezüglich der Zuerkennung des Status von Asylberechtigten

Paragraph 3, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 13, AsylG abgewiesen und den Beschwerdeführern der Status von Asylberechtigten nicht zuerkannt. Mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 erwuchsen genannte Bescheide in Rechtskraft.

  1. Am 07.06.2017 wurden dem BFA per E-Mail mit 06.06.2017 datierte Beschwerden der Beschwerdeführer gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 übermittelt. Am 10.07.2017 übermittelte das BFA die Beschwerdevorlage an das Bundesverwaltungsgericht.
  2. Mit Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 wurde der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer davon in Kenntnis gesetzt, dass die am 07.06.2017 dem BFA übermittelten Beschwerden verspätet eingebracht wurden. Gleichzeitig wurde dem rechtsfreundlichen Vertreter der Beschwerdeführer die Gelegenheit geboten, innerhalb einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine schriftliche Stellungnahme zur angenommenen Verspätung der Beschwerden abzugeben.
  3. Mit Schreiben vom 18.09.2017 – dem Bundesverwaltungsgericht am selben Tag per E-Mail übermittelt – erstattete der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer eine Stellungnahme, aus der hervorgeht, dass die Zustellung der Bescheide des BFA am 08.05.2017 erfolgt und der letzte Tag der Beschwerdefrist der 06.06.2017 gewesen sei, weshalb die Beschwerden um einen Tag zu spät eingereicht worden seien. Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

§ 33Vw

GVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels sowie erhöhtem Postaufkommen und Krankenstand des Kanzleimitarbeiters, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt.Im selben Schreiben beantragte der rechtsfreundliche Vertreter der Beschwerdeführer die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand

Paragraph 33, VwGVG und brachte Beschwerden gegen die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 ein. Die verspätete Einbringung der Beschwerde wurde mit einem Versehen eines Kanzleimitarbeiters, nämlich der Anbringung eines falschen Posteingangstempels sowie erhöhtem Postaufkommen und Krankenstand des Kanzleimitarbeiters, begründet und eine eidesstattliche Erklärung des Mitarbeiters vorgelegt. 9. Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA

§ 6AVG „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet.9.

Die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wurden vom Bundesverwaltungsgericht am 30.09.2017 dem BFA

Paragraph 6, AVG „zuständigkeitshalber“ weitergeleitet. Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen XXXX und XXXX wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück.Mit Beschlüssen vom 21.09.2017, Zlen römisch 40 und römisch 40 wies das Bundesverwaltungsgericht die Beschwerden vom 07.06.2017 als verspätet zurück. 10. Mit Bescheiden des BFA vom 08.04.2019, Zlen. XXXX und XXXX , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017

§ 33Abs. 1 Vw

GVG abgewiesen (Spruchpunkt I.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt II.).10. Mit Bescheiden des BFA vom 08.04.2019, Zlen. römisch 40 und römisch 40 , wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom 18.09.2017

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.) und den Anträgen auf Wiedereinsetzung

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die aufschiebende Wirkung zuerkannt (Spruchpunkt römisch zwei.).

  1. Mit Schriftsätzen vom 09.05.2019 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte I. der genannten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufheben sowie den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2018 stattgeben, in eventu die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
  2. Mit Schriftsätzen vom 09.05.2019 erhoben die Beschwerdeführer im Wege ihrer Rechtsvertretung Beschwerden gegen die Spruchpunkte römisch eins. der genannten Bescheide und stellten die Anträge, das Bundesverwaltungsgericht möge den Beschwerden stattgegeben und die angefochtenen Bescheide aufheben sowie den Anträgen der Beschwerdeführer auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Erhebung der Beschwerden gegen die Bescheide vom 03.05.2018 stattgeben, in eventu die Rechtssachen zur Verfahrensergänzung an das BFA zur neuerlichen Entscheidung zurückverweisen.
  3. Die Beschwerdevorlagen des BFA vom 16.05.2019 langten am 20.05.2019 beim Bundesverwaltungsgericht ein.
  4. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, GZ XXXX und XXXX wurden die Bescheide des BFA vom 08.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, sodass diesem

§ 33Abs. 4 Vw

GVG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge zukommt.13. Mit Erkenntnis des Bundesverwaltungsgerichts vom 20.04.2021, GZ römisch 40 und römisch 40 wurden die Bescheide des BFA vom 08.04.2019 wegen Rechtswidrigkeit infolge Unzuständigkeit behoben. Begründend wurde ausgeführt, dass die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach erfolgter Beschwerdevorlage beim Bundesverwaltungsgericht erhoben wurden, sodass diesem

Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG die Zuständigkeit für die Entscheidung über die Anträge zukommt. II. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:römisch zwei. Das Bundesverwaltungsgericht hat erwogen:

  1. Feststellungen: Der Erstbeschwerdeführer und die Zweitbeschwerdeführerin, beide Staatsangehörige des Irak, sind verheiratet und tragen die im Spruch angeführten Personalien. Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen (Spruchpunkt I.). Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.06.2017.Mit Bescheiden des BFA vom 03.05.2017 wurden die Anträge der Beschwerdeführer auf internationalen Schutz hinsichtlich der Zuerkennung des Asylstatus abgewiesen (Spruchpunkt römisch eins.). Diese Bescheide wurden der Rechtsvertretung der Beschwerdeführer am 08.05.2017 ordnungsgemäß zugestellt und endete die Rechtsmittelfrist mit Ablauf des 06.06.
  2. Im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt I. der genannten Bescheide nach Ablauf der Rechtmittelfrist per E-Mail vom 07.06.2017 an das BFA. Im Wege ihrer Rechtsvertretung übermittelten die Beschwerdeführer ihre Beschwerden gegen Spruchpunkt römisch eins. der genannten Bescheide nach Ablauf der Rechtmittelfrist per E-Mail vom 07.06.2017 an das BFA. Die Bescheide erwuchsen mit Wirksamkeit vom 07.06.2017 in Rechtskraft. Die Beschwerdevorlage des BFA langte am 10.07.2017 beim Bundesverwaltungsgericht ein. Nach Verspätungsvorbehalt des Bundesverwaltungsgerichts vom 04.09.2017 stellten die Beschwerdeführer mit Schriftsatz vom 18.09.2017 gegenständliche Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand an das Bundesverwaltungsgericht. Der für die Posteingangsbearbeitung und Fristenkalendierung zuständige Mitarbeiter des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer übernahm die Bescheide des BFA vom 03.05.2017 am 08.05.2017 vom Postzusteller. Aufgrund des hohen Postaufkommens öffnete er diese nicht sofort. Am 09.05.2017 war der Mitarbeiter krank gemeldet. Als er am 10.05.2017 wieder in der Kanzlei war, übernahm er die neu an diesem Tag eingelangte Post vom Zusteller und legte sie auf den Stapel mit den gegenständlichen Bescheiden, die am 08.05.2017 eingelangt waren und unter einigen Werbezusendungen lagen. In weiterer Folge versah der Kanzleimitarbeiter sämtliche Poststücke auf diesem Stapel mit dem Eingangsstempel vom 10.05.
  3. Eine Kontrolle durch den zuständigen Rechtsanwalt fand im Zeitraum 08.05.-10.05.2017 nicht statt.
  4. Beweiswürdigung: Der Verfahrensgang sowie die Feststellungen zu den Personen der Beschwerdeführer ergeben sich aus dem unbestrittenen Akteninhalt. Dass die Bescheide vom 03.05.2017, mit denen die Anträge auf Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurde, am 08.05.2017 ordnungsgemäß an die Kanzlei der damaligen Rechtsvertretung RA Mag. Duzdar, – damals einstweilig vertreten durch RA Dr. XXXX – zugestellt und von einem Angestellten der Kanzlei unterschrieben wurden und mit 07.06.2017 in Rechtskraft erwuchsen, ergibt sich ebenso aus dem unbestritten Akteninhalt.Dass die Bescheide vom 03.05.2017, mit denen die Anträge auf Zuerkennung von Asyl abgewiesen wurde, am 08.05.2017 ordnungsgemäß an die Kanzlei der damaligen Rechtsvertretung RA Mag. Duzdar, – damals einstweilig vertreten durch RA Dr. römisch 40 – zugestellt und von einem Angestellten der Kanzlei unterschrieben wurden und mit 07.06.2017 in Rechtskraft erwuchsen, ergibt sich ebenso aus dem unbestritten Akteninhalt. Die Feststellungen zum Vorgang, der für die Versäumung der Rechtsmittelfrist ursächlich war, ergeben sich ebenso aus dem Akteninhalt, insbesondere dem Beschwerdevorbringen. Sämtliche Elemente, die zur Beurteilung notwendig sind, waren zweifelsfrei und ohne weitere Ermittlungstätigkeit dem vollständigen Verwaltungsakt zu entnehmen.
  5. Rechtliche Beurteilung: Zu A) Abweisung des Antrages auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand:

§ 33Abs. 1 Vw

GVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt.

Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG ist einer Partei auf Antrag die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu bewilligen, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis eine Frist oder eine mündliche Verhandlung versäumt und dadurch einen Rechtsnachteil erleidet. Dass der Partei ein Verschulden an der Versäumung zu Last liegt, hindert die Bewilligung zur Wiedereinsetzung nicht, wenn es sich nur um einen minderen Grad des Versehens handelt. Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des § 33 Abs. 1 VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (§ 33 Abs. 3 VwGVG). Nach § 33 Abs. 4 VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden.Der Antrag auf Wiedereinsetzung ist im Fall des Paragraph 33, Absatz eins, VwGVG bis zur Vorlage der Beschwerde bei der Behörde, ab Vorlage der Beschwerde beim Verwaltungsgericht binnen zwei Wochen nach Wegfall des Hindernisses zu stellen (Paragraph 33, Absatz 3, VwGVG). Nach Paragraph 33, Absatz 4, VwGVG hat bis zur Vorlage die Behörde über den Antrag mit Bescheid, ab Vorlage der Beschwerde das Verwaltungsgericht mit Beschluss zu entscheiden. Im gegenständlichen Fall wurden die Beschwerden dem Bundesverwaltungsgericht am 10.07.2017 vorgelegt, sodass dieses über die Anträge auf Wiedereinsetzung vom 18.09.2017 zu entscheiden hatte. Voraussetzung für die Bewilligung der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand ist das Vorliegen eines Wiedereinsetzungsgrundes. Ein solcher ist gegeben, wenn die Partei glaubhaft macht, dass sie durch ein unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis verhindert war, die Frist einzuhalten und sie daran kein Verschulden oder nur ein minderer Grad des Versehens trifft. Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist (vgl. etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214).Nach ständiger Rechtsprechung des VwGH ist ein Ereignis dann "unabwendbar", wenn der Eintritt dieses Ereignisses objektiv von einem Durchschnittsmenschen nicht verhindert werden konnte. Ein Ereignis ist als "unvorhergesehen" zu werten, wenn die Partei es tatsächlich nicht mit einberechnet hat und dessen Eintritt auch unter Bedachtnahme auf die zumutbare Aufmerksamkeit und Vorsicht nicht erwarten werden konnte. Anders als das Tatbestandsmerkmal des "unabwendbaren" erfasst jenes des "unvorhergesehenen" Ereignisses die subjektiven Verhältnisse der Partei, sodass nicht der objektive Durchschnittsablauf, sondern der konkrete Ablauf der Ereignisse maßgebend ist vergleiche etwa VwGH 03.04.2001, 2000/08/0214). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (§ 1332 ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben (vgl. VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen (vgl. etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Ein Verschulden der Partei hindert die Wiedereinsetzung nur dann nicht, wenn es sich dabei lediglich um einen minderen Grad des Versehens handelt. Wie der VwGH wiederholt ausgesprochen hat, liegt ein „minderer Grad des Versehens“ (Paragraph 1332, ABGB) nur dann vor, wenn es sich um leichte Fahrlässigkeit handelt, also dann, wenn ein Fehler begangen wurde, der gelegentlich auch einem sorgfältig handelnden Menschen widerfahren kann. Der Wiedereinsetzungswerber (bzw. der diesem zurechenbare Vertreter) darf nicht auffallend sorglos gehandelt haben, das heißt, die im Verkehr mit Gerichten und Verwaltungsbehörden und für die Einhaltung von Terminen und Fristen erforderliche und ihm nach seinen persönlichen Fähigkeiten zumutbare Sorgfalt außer Acht gelassen haben vergleiche VwGH 29.11.1994, 94/05/0318; VwGH 15.12.1995, 95/17/0469; VwGH 23.05.2001, 99/06/0039). An berufliche und rechtskundige Parteienvertreter ist dabei ein strengerer Maßstab als an rechtsunkundige, bisher noch nie an gerichtlichen Verfahren beteiligte Personen anzulegen vergleiche etwa VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Das Verschulden von Kanzleikräften stellt für den Vertreter (und damit für die von ihm vertretene Partei) dann ein unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis dar, wenn ihn diesbezüglich kein Verschulden trifft, das über den minderen Grad des Versehens hinausgeht, wenn er also der ihm zumutbaren und nach der Sachlage gebotenen Überwachungspflicht gegenüber seinen Kanzleikräften nachgekommen ist (VwGH 23.02.2017, Ra 2016/20/0229 bis 0230-17). Der bevollmächtigte Rechtsanwalt muss die Aufgaben, die aus dem Bevollmächtigungsvertrag erwachsen, auch insoweit erfüllen, als er sich zu ihrer Wahrnehmung seiner Kanzlei als seines Hilfsapparates bedient. Er muss gegenüber diesem Apparat alle Vorsorgen treffen, die die ordnungsgemäße Erfüllung der Aufgaben gewährleisten, die ihm nach dem Bevollmächtigungsvertrag obliegen. Insoweit der Rechtsanwalt diese Vorsorgen nicht in der Art und in dem Maß getroffen hat, wie es von ihm je nach der gegebenen Situation zu erwarten war, kommt ein Verschulden an einer späteren Fristversäumung in Betracht. Insbesondere muss der bevollmächtigte Rechtsanwalt die Organisation seines Kanzleibetriebes so einrichten, dass auch die richtige Vormerkung von Terminen und damit die fristgerechte Setzung von – mit Präklusion sanktionierten – Prozesshandlungen sichergestellt wird. Dabei wird durch entsprechende Kontrollen unter anderem dafür vorzusorgen sein, dass Unzulänglichkeiten durch menschliches Versagen aller Voraussicht nach auszuschließen sind. Ein Rechtsanwalt verstößt danach auch dann gegen eine anwaltliche Sorgfaltspflicht, wenn er weder im Allgemeinen noch im Besonderen (wirksame) Kontrollsysteme vorgesehen hat, die im Fall des Versagens eines Mitarbeiters Fristversäumungen auszuschließen geeignet sind (VwGH vom 29.04.2011, 2009/02/0281). Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (VwGH vom 31.05.2017, 2017/22/0064 mwN). Der Rechtsanwalt hat die eingehende Post täglich der erforderlichen Kontrolle zu unterstellen, um Unzukömmlichkeiten bei der Anmerkung des Zustelldatums zu vermeiden. Die Behauptung, es habe sich bei den Angestellten des Rechtsanwalts um langjährige erfahrene Kräfte gehandelt, ist für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend, weil den Rechtsanwalt eine besondere Überwachungspflicht trifft, mit diesem Vorbringen aber nicht dargelegt ist, dass der Rechtsanwalt dieser Pflicht konkret nachgekommen ist (vgl. VwGH vom 08.07.1992, 92/03/0093).Für die richtige Beachtung der Rechtsmittelfrist ist grundsätzlich immer der Rechtsanwalt selbst verantwortlich. Im Hinblick auf die Bedeutung für die Wahrung der Rechtsmittelfrist besteht in Bezug auf das Zustelldatum eine besondere Prüfpflicht (VwGH vom 31.05.2017, 2017/22/0064 mwN). Der Rechtsanwalt hat die eingehende Post täglich der erforderlichen Kontrolle zu unterstellen, um Unzukömmlichkeiten bei der Anmerkung des Zustelldatums zu vermeiden. Die Behauptung, es habe sich bei den Angestellten des Rechtsanwalts um langjährige erfahrene Kräfte gehandelt, ist für einen Wiedereinsetzungsantrag nicht ausreichend, weil den Rechtsanwalt eine besondere Überwachungspflicht trifft, mit diesem Vorbringen aber nicht dargelegt ist, dass der Rechtsanwalt dieser Pflicht konkret nachgekommen ist vergleiche VwGH vom 08.07.1992, 92/03/0093). Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, dass ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle ist nicht ausreichend. Kommt der Rechtsvertreter des Antragstellers der ihn treffenden Überwachungspflicht allgemein oder im besonderen Falle nicht nach, kann von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des § 46 Abs 1 VwGG keine Rede sein (VwGH vom 18.11.1992, 92/03/0104 mwN).Der Fristenkontrolle ist vom Rechtsvertreter ein besonderes Augenmerk zu widmen. Daher hat er auch durch entsprechende Kontrollmaßnahmen sicherzustellen, dass ihm tatsächlich die gesamte eingehende Post täglich vorgelegt wird. Die Weisung allein, dass ihm die Schriftstücke vorzulegen sind, ohne entsprechende Kontrolle ist nicht ausreichend. Kommt der Rechtsvertreter des Antragstellers der ihn treffenden Überwachungspflicht allgemein oder im besonderen Falle nicht nach, kann von einem bloß minderen Grad des Versehens im Sinne des Paragraph 46, Absatz eins, VwGG keine Rede sein (VwGH vom 18.11.1992, 92/03/0104 mwN). Der bevollmächtigte Vertreter der Beschwerdeführer brachte in seinem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vor, dass die falsche Eintragung der Rechtsmittelfrist im Kalender auf den irrtümlich falsch angebrachten Posteingangsstempel auf den Schriftstücken zurückzuführen war, sodass fälschlicherweise davon ausgegangen wurde, die Bescheide wären erst am 10.05.2017 statt am 08.05.2017 zugestellt worden. Dieser Irrtum sei erst aufgrund des Verspätungsvorbehaltes des Bundesverwaltungsgerichtes aufgefallen. Der erfahrene Kanzleisekretär nehme täglich selbst die Postsendungen vom Zusteller entgegen, öffne diese und versehe sie sodann umgehend mit einem Posteingangsstempel, bevor er die Poststücke sortiere und in die Postmappe einordne um diese bei der täglichen Postsitzung zu besprechen. Anschließend werden die Fristvormerke in den Kalender des Rechtsvertreters eingetragen. Der Rechtsvertreter nehme selbst zwar regelmäßig Kontrollen der Postabläufe vor, jedoch seien diese nicht in den hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum gefallen. Der Kanzleisekretär habe die verfahrensgegenständlichen Poststücke am 08.05.2017 vom Zusteller entgegengenommen. Der Kanzleimitarbeiter habe übersehen, dass die Poststücke unter einige Werbezuschriften geschoben waren. Da er die Werbesendungen aufgrund des erhöhten Postaufkommens nicht entsorgt habe, seien ihm die Poststücke auch nicht aufgefallen. Am 09.05.2017 sei der Kanzleimitarbeiter erkrankt und daher nicht in der Kanzlei gewesen. Am 10.05.2017 habe er erneut die Post vom Zusteller übernommen. Die verfahrensgegenständlichen Bescheide seien dann auf einem Stapel mit den neu eingelangten Poststücken gewesen, weshalb der Stempel falsch angebracht worden sei. Im konkreten Fall liegt jedenfalls nicht nur ein minderer Grad des Versehens vor: Nach dem Vorbringen des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer wurden die Poststücke sowohl am 08.05.2017 als auch am 10.05.2017 durch denselben Kanzleimitarbeiter vom Postzusteller übernommen. Dem Kanzleimitarbeiter hätte daher allein anhand der Anzahl der Poststücke, für die eine Unterschrift zu leisten war (und bei denen naturgemäß davon auszugehen war, dass es sich um wichtige, potenziell fristauslösende Schriftstücke handelt), auffallen müssen, dass noch nicht sämtliche Post bearbeitet und erfasst sein konnte. Zudem hat er selbst an beiden Tagen die Post persönlich in Empfang genommen. Es musste ihm daher bewusst sein, dass jene Poststücke, die unterhalb der Werbezeitschriften waren, noch vom 08.05.2017 stammten und nicht zuvor vom Postzusteller übergeben worden waren. Ferner ist dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführer entgegenzuhalten, dass dieser zwar behauptet, regelmäßige Kontrollen der Abläufe durchzuführen, diese seien jedoch nicht in den verfahrensgegenständlichen Zeitraum gefallen. Zudem wurde nicht darlegt, auf welche Weise diese Kontrollen üblicherweise erfolgen, sodass nicht beurteilt werden kann, ob es sich um ein wirksames Kontrollsystem handelt, das geeignet ist, Fehler durch menschliches Versagen auszuschließen. Die Umstände des in diesem Zeitraum angefallenen erhöhten Postaufkommens sowie die Erkrankung und eintägige Abwesenheit des Kanzleisekretärs begründen eine erhöhte Sorgfaltspflicht. Gerade am 09.05.2017 wäre es aufgrund der krankheitsbedingten Abwesenheit des Kanzleisekretärs und in Hinblick auf die zentrale Position dieses Mitarbeiters bei der Posteingangsbearbeitung und Fristenkalendierung erforderlich gewesen, den Schreibtisch des Mitarbeiters in Hinblick auf allfällige liegengebliebene Schriftstücke zu kontrollieren. Dies ist jedoch nicht erfolgt. Insgesamt kann daher nicht erkannt werden, dass der Fehler des bevollmächtigten Vertreters als unvorhergesehenes und unabwendbares Ereignis nur auf einem minderen Grad des Versehens beruhte. Da den Beschwerdeführern das Verschulden ihres Vertreters zuzurechnen ist, waren die Anträge auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand abzuweisen. Da die zugleich mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelten Beschwerden bereits mit rechtskräftigen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 XXXX und XXXX als verspätet zurückgewiesen worden waren, war die Zurückweisung der Beschwerden gegenständlich nicht (erneut) zu beschließen.Da die zugleich mit den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand übermittelten Beschwerden bereits mit rechtskräftigen Beschlüssen des Bundesverwaltungsgerichts vom 21.09.2017 römisch 40 und römisch 40 als verspätet zurückgewiesen worden waren, war die Zurückweisung der Beschwerden gegenständlich nicht (erneut) zu beschließen. Zum Unterbleiben einer mündlichen Verhandlung:

§ 21Abs.

7 BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt § 24 VwGVG.

Paragraph 21, Absatz 7, BFA-VG kann eine mündliche Verhandlung unterbleiben, wenn der Sachverhalt aus der Aktenlage in Verbindung mit der Beschwerde geklärt erscheint oder sich aus den bisherigen Ermittlungen zweifelsfrei ergibt, dass das Vorbringen nicht den Tatsachen entspricht. Im Übrigen gilt Paragraph 24, VwGVG.

§ 24Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

§ 24Abs. 2 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Z 1) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Z 2) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

§ 24Abs. 4 Vw

GVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 EMRK noch Art. 47 GRC entgegenstehen.

Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht auf Antrag oder, wenn es dies für erforderlich hält, von Amts wegen eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.

Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn (Ziffer eins,) der das vorangegangene Verwaltungsverfahren einleitende Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt oder die angefochtene Weisung für rechtswidrig zu erklären ist oder (Ziffer 2,) die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen oder abzuweisen ist. Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht

Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG ungeachtet eines Parteiantrags von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, EMRK noch Artikel 47, GRC entgegenstehen. Die Abhaltung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gegenständlich unterbleiben, da der entscheidungswesentliche Sachverhalt aus der Aktenlage geklärt erscheint und eine weitere Klärung weder notwendig noch zu erwarten ist. Dass die Beschwerde verspätet eingebracht wurde, wird von den Beschwerdeführern nicht bestritten, sondern vielmehr in den Stellungnahmen sowie den Anträgen auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand festgestellt. Die Beschwerdeführer sowie die ausgewiesene Vertretung hatten Kenntnis von der verspäteten Beschwerdeerhebung und hinreichend Gelegenheit sämtliche Gründe für den behaupteten "minderen Grad des Verstehens" an der Fristversäumnis im gegenständlichen Fall darzulegen. Zu B) Zulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die Revision ist

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen.Die Revision ist

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Dies ist der Fall, wenn die Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, wenn es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes fehlt oder wenn die Frage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird bzw. sonstige Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vorliegen. Im gegenständlichen Fall fehlt es an einer Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, wie mit einem in Rechtskraft erwachsenen Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts, mit dem eine Beschwerde als verspätet zurückgewiesen wurde, ohne über den anhängigen Antrag auf Wiedereinsetzung einzugehen, umzugehen ist. Die Revision war daher zuzulassen. European Case Law IdentifierECLI:AT:BVWG:2021:W287.2115772.4.00

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